Amtsgericht Mitte Urteil, 3. Aug. 2022 - 112 C 222/21 V

erstmalig veröffentlicht: 10.11.2022, letzte Fassung: 10.11.2022

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Amtsgericht Mitte

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

AMTSGERICHT MITTE

Urteil vom 03.08.2022

Az.: 112 C 222/21 V

 

In dem Rechtsstreit

 …… AG, vertreten durch d. Vorstand …... und …... Coburg

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Ansprenger-von Bismarck & Kallweit, Scharnweberstraße 15, 13405 Berlin,

Gz.: 01095-21 / Ka

gegen

…… Berlin

-  Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin, Gz.: 21/0126/DS

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht Kowalski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom 16.2.2022 zum Aktenzeichen 112 C 222/21 V wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zusätzlich verurteilt wird, Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf 5000,00 € seit dem 7.8.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom  16.2.2022 zum Aktenzeichen 112 C 222121 V darf nur gegen Leis­tung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
 

Tatbestand

Am 10.1.2021 um 23:40 Uhr befuhr die Beklagte mit dem Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzei­ chen …… die …… Allee in Berlin in Richtung …… Straße. In Höhe der Hausnummer 8 stand am rechten Fahrbahnrand der Pkw Citroen der Geschädigten …… mit dem amtlichen Kennzeichen …… parallel zur Fahrbahn geparkt. Die Beklagte streifte im Vorbeifahren die gesamte rechte Seite des geparkten Pkw Citroen und fuhr unmittelbar danach in eine Baustellenabgrenzung, wo sie zum Stillstand kam.

Die der Beklagten am 11.1.2021 um 1:05 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkohol­ konzentration von 1,15 Promille Ethanol im Vollblut. Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin Haft­ pflichtversicherer des von der Beklagten geführten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ……Nach dem Unfall trat die Klägerin in die Regulierung der durch das Beklagtenfahrzeug am Fahrzeug der Geschädigten ……. entstandenen Schäden ein. Mit Schreiben vom 16.4.2021 entzog die Klägerin der Beklagten den Versicherungsschutz wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss bis zu einem Betrag von 5000,00 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der nachfolgenden Regulierungsbeträgen bis zu ei­ nem Gesamtbetrag von 5000,00 € im Wege des Regresses:

 

Wiederbeschaffungswert  (5400,00 €) abzüglich Restwert 1375,00 € 4025,00 €
Sachverständigenhonorar 843,47 €
Kostenpauschale 20,00 €
Überführungskosten 400,00 €
Insgesamt 5288,47 €

 

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei Fahrtantritt gewusst, dass sie alkoholisiert gewe­ sen sei. Aufgrund der nach dem Unfall festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,15 Promille sei die Beklagte während der Fahrt absolut fahruntüchtig gewesen. Ferner habe die Beklagte vor dem Unfall zwei Tage nicht mehr geschlafen und sei daher auch wegen Übermüdung nicht in der Lage gewesen, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Die Klägerin behauptet ferner, zur vollständigen sach- und fachgerechten Reparatur der unfallbe­ dingten Schäden am klägerischen Fahrzeug seien sämtliche im Nachtragsgutachten des Sach­ verständigenbüros …..   vom 11.8.2021 kalkulierten Reparaturkosten erforderlich. Der Restwert des klägerischen Fahrzeugs betrage 1375,00 €. Sie ist daher der Ansicht, sie könne den Scha­ den auf Totalschadenbasis abrechnen.

Das Amtsgericht Mitte hat am 16.2.2022 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 5000,00 € zu zahlen. Gegen dieses der Beklagten am 22.2.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklag­ tenvertreter mit Schriftsatz vom 8.3.2022, der am 8.3.2022 per beA bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
 

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil   des  Amtsgerichts         Mitte vom    16.2.2022           aufrechtzuerhalten.           und                      die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in  Höhe  von  5  %  Punkten  über  dem Basis­ zinssatz  auf  5000,00  €  seit  dem 7.8.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil    des  Amtsgerichts  Mitte vom  16.2.2022  aufzuheben und  die  Klage ab­ zuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Sie sei während der Fahrt nicht fahruntauglich gewesen. Selbst wenn sie fahruntauglich gewesen sein sollte, dann habe sie dies nicht bemerkt. Ferner habe sie die letzten 2 Tage vor dem Unfall nur nicht richtig geschlafen.

Die Beklagte behauptet, die im Nachtragsgutachten des Sachverständigenbüros …… vom 11.8.2021 aufgeführte Beschädigung der Zahnstangenlenkung, des Radlagers/Radnabe, der Be­reifung vorne links und hinten links sowie die Fehlstellung der Vorderachsgeometrie sei nicht un­ fallbedingt entstanden. Ferner seien die angesetzten Kosten für die Reparatur der Zahnstangen­ lenkung überhöht. Auch passe der im klägerischen Gutachten beschriebene Anstoßbereich nicht zu dem vorgeworfenen Tathergang. Schließlich sei der im klägerischen Gutachten angesetzte Restwert von 500,00 € zu niedrig bemessen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsät­ze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Amtsanwaltschaft  Berlin zum Aktenzeichen 3031 Js 777/21 (29209) V lag zu Infor­mationszwecken  vor.

 

Entscheidungsgründe

Der gemäß den §§ 339 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.2.2022 ist zulässig.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der  Klägerin  steht  gegen  die  Beklagte  dem  Grunde  nach der geltend  gemachte Regressan­ spruch gemäß Ziffer D.2, D.3. AKB i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB, 426 BGB wegen der Verletzung ihrer Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag, ein Fahrzeug nicht unter Alko­ holeinfluss zu führen, zu. Unstreitig hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkohol­ konzentration von 1,15 Promille. Damit lag eine absolute Fahruntüchtigkeit der Beklagten gemäß

§ 316 StGB vor. Der BGH hat mit Beschluss vom 28.6.1990 zum Aktenzeichen 4 StR 297/90 ent­ schieden, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegt.

Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe eine etwaige Fahruntauglichkeit nicht bemerkt kommt es darauf nicht an, da es sich bei der Fahruntauglichkeit nicht um ein subjektives, sondern ein ob­ jektives Tatbestandsmerkmal handelt. Zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit genügt al­ lein schon der Nachweis einer bestimmten (Mindest-) Blutalkoholkonzentrati on des Fahrers, ohne dass weitere Anzeichen unsicherer Fahrweise vorliegen müssen. Dies ist vorliegend gegeben.

Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, trifft dies nicht zu. Denn die Beklagte hat bereits gegen­ über den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben, dass sie vor der Fahrt Alkohol konsurniert  habe. Dies ergibt sich aus  dem  Unfallaufnahmeprotokoll  in der Beiakte der Amtsanwalt­ schaft  Berlin,  das das  Gericht im Wege  des  Urkundenbeweises  verwertet. Diese zeitlich frühe und unreflektierte Einlassung, die erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommt, wird da­ mit durch die polizeiliche Unfallaufnahme  urkundlich  bewiesen. Die Beklagte hat damit gewusst, dass sie das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol führt. Damit hat sie ihre Pflichten aus dem Ver­ sicherungsvertrag auch vorsätzlich verletzt.

Dass sich die Alkoholisierung der Beklagten vorliegend nicht unfallursächlich ausgewirkt  habe, hat die Beklagte schon selbst nicht behauptet. Im Innenverhältnis zwischen Versicherer und den versicherten Personen, hier der Fahrzeugführerin, obliegt es Letzteren, die Mitursächlichkeit der absoluten Fahruntüchtigkeit für den Unfall zu widerlegen, Ziffer D.3.1. AKB. Dies hat die Beklagte nicht getan.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte daher ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Schadensersatzzahl ungen in Höhe von 5000,00 € zu. Zwischen den Parteien unstreitig hat die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von 843,47 €, Überführungskosten in Höhe von 400,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €, mithin insgesamt 1263,47 € gezahlt. Damit verblei­ ben noch 3736,53 € für den Schaden am Fahrzeug selbst, bis der Entschädigungsbetrag von ins­ gesamt 5000,00 € erreicht ist.

Hinsichtlich des Fahrzeugschadens hat die Klägerin den Schaden auf Totalschadenbasis gegen­ über der Geschädigten abgerechnet. Dabei hat die Klägerin einen Wiederbeschaffungswert von 5400,00 € angesetzt und einen Restwert in Höhe von 1375,00 €,·mithin einen Betrag in Höhe von 4025,00 €. Dies ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 21.5.2021 (Anlage K3). Die Einwendungen der Beklagten, die Klägerin habe einen Restwert in Höhe von 500,00 € angesetzt und dieser sei zu gering, gehen damit ins leere.

Soweit die Beklagte Einwendungen hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Reparaturkosten er­ hoben hat, sind diese nur insoweit relevant, als sie einerseits zu einer Reduzierung der erforderli­ chen Reparaturkosten unter den Betrag des Wiederbeschaffungsaufwands  von 4025,00 € führen und die Klägerin den Schaden damit fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen  müsste und sie andererseits  zusätzlich zu einer  Reduzierung  unter  den Betrag von 3736,53 € führen,  den die Klägerin mit der Klage für den Fahrzeugschaden geltend macht.

Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Unfallbedingtheit der Schäden an der Vorder­ achse und der Zahnstangenlenkung können als zutreffend unterstellt werden. Denn auch nach dem ursprünglichen Gutachten vom 8.11.2021, in dem diese Schäden noch nicht berücksichtigt wurden, liegen die Reparaturkosten bei 4408,53 € netto, mithin über dem Wiederbeschaffungsaufwand von 4025,00 €..

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Unfallbedingtheit der Schäden am Radlager/Radnabe und der Bereifung können als zutreffend unterstellt werden. Denn auch diese Kosten führen nicht dazu, dass die verbleibenden Reparaturkosten unter den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 3736,53 € fallen.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei den im klägerischen Gutachten auf Seite 4 (dort Ziffer VI.) befindlichen Pfeilen nicht um Pfeile zur Darstellung der Anstoßrichtung handelt, sondern um Pfeile zur Darstellung der Anstoßstellen  am klägerischen  Fahrzeug. Inso­ weit gehen die Einwendungen der Beklagten zur Kompatibilität der geltend gemachten Schäden ins leere.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll­ streckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Kowalski

Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 03.08.2022 

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mitte Urteil, 3. Aug. 2022 - 112 C 222/21 V

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Amtsgericht Mitte Urteil, 3. Aug. 2022 - 112 C 222/21 V zitiert 12 §§.

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bei uns veröffentlicht am 10.11.2022

AMTSGERICHT MITTE Urteil vom 03.08.2022 Az.: 112 C 222/21 V   In dem Rechtsstreit  …… AG, vertreten durch d. Vorstand …... und …... Coburg - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Anspren
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AMTSGERICHT MITTE Urteil vom 03.08.2022 Az.: 112 C 222/21 V   In dem Rechtsstreit  …… AG, vertreten durch d. Vorstand …... und …... Coburg - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Anspren

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Urteil vom 03.08.2022

Az.: 112 C 222/21 V

 

In dem Rechtsstreit

 …… AG, vertreten durch d. Vorstand …... und …... Coburg

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Ansprenger-von Bismarck & Kallweit, Scharnweberstraße 15, 13405 Berlin,

Gz.: 01095-21 / Ka

gegen

…… Berlin

-  Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin, Gz.: 21/0126/DS

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht Kowalski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom 16.2.2022 zum Aktenzeichen 112 C 222/21 V wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zusätzlich verurteilt wird, Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf 5000,00 € seit dem 7.8.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom  16.2.2022 zum Aktenzeichen 112 C 222121 V darf nur gegen Leis­tung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
 

Tatbestand

Am 10.1.2021 um 23:40 Uhr befuhr die Beklagte mit dem Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzei­ chen …… die …… Allee in Berlin in Richtung …… Straße. In Höhe der Hausnummer 8 stand am rechten Fahrbahnrand der Pkw Citroen der Geschädigten …… mit dem amtlichen Kennzeichen …… parallel zur Fahrbahn geparkt. Die Beklagte streifte im Vorbeifahren die gesamte rechte Seite des geparkten Pkw Citroen und fuhr unmittelbar danach in eine Baustellenabgrenzung, wo sie zum Stillstand kam.

Die der Beklagten am 11.1.2021 um 1:05 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkohol­ konzentration von 1,15 Promille Ethanol im Vollblut. Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin Haft­ pflichtversicherer des von der Beklagten geführten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ……Nach dem Unfall trat die Klägerin in die Regulierung der durch das Beklagtenfahrzeug am Fahrzeug der Geschädigten ……. entstandenen Schäden ein. Mit Schreiben vom 16.4.2021 entzog die Klägerin der Beklagten den Versicherungsschutz wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss bis zu einem Betrag von 5000,00 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der nachfolgenden Regulierungsbeträgen bis zu ei­ nem Gesamtbetrag von 5000,00 € im Wege des Regresses:

 

Wiederbeschaffungswert  (5400,00 €) abzüglich Restwert 1375,00 € 4025,00 €
Sachverständigenhonorar 843,47 €
Kostenpauschale 20,00 €
Überführungskosten 400,00 €
Insgesamt 5288,47 €

 

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei Fahrtantritt gewusst, dass sie alkoholisiert gewe­ sen sei. Aufgrund der nach dem Unfall festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,15 Promille sei die Beklagte während der Fahrt absolut fahruntüchtig gewesen. Ferner habe die Beklagte vor dem Unfall zwei Tage nicht mehr geschlafen und sei daher auch wegen Übermüdung nicht in der Lage gewesen, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Die Klägerin behauptet ferner, zur vollständigen sach- und fachgerechten Reparatur der unfallbe­ dingten Schäden am klägerischen Fahrzeug seien sämtliche im Nachtragsgutachten des Sach­ verständigenbüros …..   vom 11.8.2021 kalkulierten Reparaturkosten erforderlich. Der Restwert des klägerischen Fahrzeugs betrage 1375,00 €. Sie ist daher der Ansicht, sie könne den Scha­ den auf Totalschadenbasis abrechnen.

Das Amtsgericht Mitte hat am 16.2.2022 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 5000,00 € zu zahlen. Gegen dieses der Beklagten am 22.2.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklag­ tenvertreter mit Schriftsatz vom 8.3.2022, der am 8.3.2022 per beA bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
 

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil   des  Amtsgerichts         Mitte vom    16.2.2022           aufrechtzuerhalten.           und                      die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in  Höhe  von  5  %  Punkten  über  dem Basis­ zinssatz  auf  5000,00  €  seit  dem 7.8.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil    des  Amtsgerichts  Mitte vom  16.2.2022  aufzuheben und  die  Klage ab­ zuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Sie sei während der Fahrt nicht fahruntauglich gewesen. Selbst wenn sie fahruntauglich gewesen sein sollte, dann habe sie dies nicht bemerkt. Ferner habe sie die letzten 2 Tage vor dem Unfall nur nicht richtig geschlafen.

Die Beklagte behauptet, die im Nachtragsgutachten des Sachverständigenbüros …… vom 11.8.2021 aufgeführte Beschädigung der Zahnstangenlenkung, des Radlagers/Radnabe, der Be­reifung vorne links und hinten links sowie die Fehlstellung der Vorderachsgeometrie sei nicht un­ fallbedingt entstanden. Ferner seien die angesetzten Kosten für die Reparatur der Zahnstangen­ lenkung überhöht. Auch passe der im klägerischen Gutachten beschriebene Anstoßbereich nicht zu dem vorgeworfenen Tathergang. Schließlich sei der im klägerischen Gutachten angesetzte Restwert von 500,00 € zu niedrig bemessen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsät­ze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Amtsanwaltschaft  Berlin zum Aktenzeichen 3031 Js 777/21 (29209) V lag zu Infor­mationszwecken  vor.

 

Entscheidungsgründe

Der gemäß den §§ 339 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.2.2022 ist zulässig.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der  Klägerin  steht  gegen  die  Beklagte  dem  Grunde  nach der geltend  gemachte Regressan­ spruch gemäß Ziffer D.2, D.3. AKB i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB, 426 BGB wegen der Verletzung ihrer Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag, ein Fahrzeug nicht unter Alko­ holeinfluss zu führen, zu. Unstreitig hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkohol­ konzentration von 1,15 Promille. Damit lag eine absolute Fahruntüchtigkeit der Beklagten gemäß

§ 316 StGB vor. Der BGH hat mit Beschluss vom 28.6.1990 zum Aktenzeichen 4 StR 297/90 ent­ schieden, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern bei 1,1 Promille liegt.

Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe eine etwaige Fahruntauglichkeit nicht bemerkt kommt es darauf nicht an, da es sich bei der Fahruntauglichkeit nicht um ein subjektives, sondern ein ob­ jektives Tatbestandsmerkmal handelt. Zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit genügt al­ lein schon der Nachweis einer bestimmten (Mindest-) Blutalkoholkonzentrati on des Fahrers, ohne dass weitere Anzeichen unsicherer Fahrweise vorliegen müssen. Dies ist vorliegend gegeben.

Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, trifft dies nicht zu. Denn die Beklagte hat bereits gegen­ über den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben, dass sie vor der Fahrt Alkohol konsurniert  habe. Dies ergibt sich aus  dem  Unfallaufnahmeprotokoll  in der Beiakte der Amtsanwalt­ schaft  Berlin,  das das  Gericht im Wege  des  Urkundenbeweises  verwertet. Diese zeitlich frühe und unreflektierte Einlassung, die erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommt, wird da­ mit durch die polizeiliche Unfallaufnahme  urkundlich  bewiesen. Die Beklagte hat damit gewusst, dass sie das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol führt. Damit hat sie ihre Pflichten aus dem Ver­ sicherungsvertrag auch vorsätzlich verletzt.

Dass sich die Alkoholisierung der Beklagten vorliegend nicht unfallursächlich ausgewirkt  habe, hat die Beklagte schon selbst nicht behauptet. Im Innenverhältnis zwischen Versicherer und den versicherten Personen, hier der Fahrzeugführerin, obliegt es Letzteren, die Mitursächlichkeit der absoluten Fahruntüchtigkeit für den Unfall zu widerlegen, Ziffer D.3.1. AKB. Dies hat die Beklagte nicht getan.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte daher ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Schadensersatzzahl ungen in Höhe von 5000,00 € zu. Zwischen den Parteien unstreitig hat die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von 843,47 €, Überführungskosten in Höhe von 400,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €, mithin insgesamt 1263,47 € gezahlt. Damit verblei­ ben noch 3736,53 € für den Schaden am Fahrzeug selbst, bis der Entschädigungsbetrag von ins­ gesamt 5000,00 € erreicht ist.

Hinsichtlich des Fahrzeugschadens hat die Klägerin den Schaden auf Totalschadenbasis gegen­ über der Geschädigten abgerechnet. Dabei hat die Klägerin einen Wiederbeschaffungswert von 5400,00 € angesetzt und einen Restwert in Höhe von 1375,00 €,·mithin einen Betrag in Höhe von 4025,00 €. Dies ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 21.5.2021 (Anlage K3). Die Einwendungen der Beklagten, die Klägerin habe einen Restwert in Höhe von 500,00 € angesetzt und dieser sei zu gering, gehen damit ins leere.

Soweit die Beklagte Einwendungen hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Reparaturkosten er­ hoben hat, sind diese nur insoweit relevant, als sie einerseits zu einer Reduzierung der erforderli­ chen Reparaturkosten unter den Betrag des Wiederbeschaffungsaufwands  von 4025,00 € führen und die Klägerin den Schaden damit fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen  müsste und sie andererseits  zusätzlich zu einer  Reduzierung  unter  den Betrag von 3736,53 € führen,  den die Klägerin mit der Klage für den Fahrzeugschaden geltend macht.

Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Unfallbedingtheit der Schäden an der Vorder­ achse und der Zahnstangenlenkung können als zutreffend unterstellt werden. Denn auch nach dem ursprünglichen Gutachten vom 8.11.2021, in dem diese Schäden noch nicht berücksichtigt wurden, liegen die Reparaturkosten bei 4408,53 € netto, mithin über dem Wiederbeschaffungsaufwand von 4025,00 €..

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Unfallbedingtheit der Schäden am Radlager/Radnabe und der Bereifung können als zutreffend unterstellt werden. Denn auch diese Kosten führen nicht dazu, dass die verbleibenden Reparaturkosten unter den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 3736,53 € fallen.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei den im klägerischen Gutachten auf Seite 4 (dort Ziffer VI.) befindlichen Pfeilen nicht um Pfeile zur Darstellung der Anstoßrichtung handelt, sondern um Pfeile zur Darstellung der Anstoßstellen  am klägerischen  Fahrzeug. Inso­ weit gehen die Einwendungen der Beklagten zur Kompatibilität der geltend gemachten Schäden ins leere.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll­ streckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Kowalski

Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 03.08.2022 

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.