Amtsgericht Mitte Urteil, 1. Dez. 2017 - 124 C 126/16

ECLI:ag-mitte
erstmalig veröffentlicht: 27.03.2021, letzte Fassung: 22.05.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Amtsgericht Mitte

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Im vorliegenden Rechtsstreit war die Klägerin der Auffassung, ihr stünde der geltend gemachte Betrag als Vergütung aus einem Dienstvertrag zu. Sie beantragt, die Beklagte i.H.d. Vergütungsanspruchs inkl. Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Verzugssschaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.



Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin und die Beklagte haben einen Dienstvertrag geschlossen und dabei eine Vergütung von 18 € die Stunde vereinbart. Dies geht aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz unzweifelhaft hervor.

Im Namen des Volkes

 

Urteil

Geschäftsnummer: 124 C 126/16                          verkündet am: 01.12.2017

In dem Rechtsstreit

der ______,

______,  Berlin,                                                           Klägerin,


- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Punk & Partner,  Lauterstraße 17, 12159 Berlin,-

g e g e n

die Star Entertainment GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ______, Berlin,

                                                                                      Beklagte,  
Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bierbach Streifler & Partner,

Oranienburger Straße 69, 101 17 Berlin,-

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 124, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.1 1.2017 durch die Richterin Oberndorfer

für Recht  erkannt :

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.709,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2016.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in höhe von 179,27 € zu zahlen.

3.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
 
Die Klägerin macht Vergütungsansprüche geltend. Die Klägerin war als Projektmanagerin freiberuflich tätig und ab 10. März 2016 für die Beklagte beschäftigt.

Am 1 1.03.2016 schrieb die Klägerin an den Geschäftsführer der Beklagten eine E-Mail, in der es heißt:

„Bitte bestätigen Sie mir noch einmal die finanziellen Kondition wie von ______ an mich kommuniziert, als die frei Tätigkeit als Projektmanagerin, 18 €/Stunde — zur Verhandlung für ein upgrade nach 2 Wochen, Tagesbericht. "

Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete hierauf:

„kommen sie doch am besten zu sitzung jetzt oben dazu? die konditionen sind so besprochen worden. "

Für die weiteren Einzelheiten der E-Mail-Korrespondenz wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 11 .07.2017 verwiesen.

Die Klägerin fertigte für den Zeitraum vom 1 1 . - 25.03.2016 Tagesberichte an, aus welchen ihre genaue Tätigkeit und die gearbeiteten Zeiten hervorgehen. Diese wurden jeweils dem Geschäftsführer der Beklagten vorgelegt.
Unter dem 06.04.2016 (Anlage K3, BI. 25 d. A.) rechnete die Klägerin insgesamt 126,50 Stunden zum Preis von jeweils 18 €, brutto 2.709,63 € ab.
Hierauf leistete die Beklagte keine Zahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass für sie nicht ersichtlich sei, welche Leistungen die Klägerin abrechne.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2016 reichte die Klägerin ihre Tagesberichte erneut bei der Beklagten ein, hierauf erfolgt jedoch keine Reaktion.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde der geltend gemachte Betrag als Vergütung aus einem Dienstvertrag zu.
 
Sie beantragt,
 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2709,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Verzugsschaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € zu zahlen.
Die Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei kein Dienst- sondern ein Werkvertrag geschlossen worden. Die Klägerin habe diverse Aufträge erhalten, welche sie nicht erfüllt habe.

Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat einen Mahnantrag gestellt und gleichzeitig bereits die Abgabe an das Streitgericht für den Fall des Widerspruchs beantragt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 08.07.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 2.709,63 € aus SS 61 1, 614 BGB.
Die Klägerin und die Beklagte haben einen Dienstvertrag geschlossen und dabei eine Vergütung von 18 € die Stunde vereinbart. Dies geht aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz unzweifelhaft hervor. Demgegenüber hat die Beklagte ihre Behauptung, es habe ein Werkvertrag vorgelegen, nicht weiter substantiiert. Weder wurde zum angeblichen Vertragsschluss, noch zur Vergütung vorgetragen. Eine solche werkvertragliche Vereinbarung geht auch nicht aus den durch die Klägerin eingereichten Tagesberichten hervor. Zwar führen diese auch „To-Do-Listen" auf. Dies lässt sich aber auch mit einer dienstvertraglichen Vereinbarung in Einklang bringen. Denn auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist die Zuteilung von Aufgaben nicht unüblich.

Die Klägerin hat durch Vorlage der Tagesberichte auch detailliert ihre abgeleistete Stundenzahl von 126,5 Stunden vorgetragen. Gemäß ihrer gestellten Rechnung ergibt sich damit ein Bruttolohn von 2.709,63 €. Dies hat die Beklage nicht substantiiert in Abrede gestellt, sodass der Vortrag der Klägerin als zugestanden gilt, S 138 Abs. 2 ZPO.

Der Zinsanspruch insoweit beruht auf SS 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei Rechtshängigkeit vorliegend mit Zustellung des Mahnbescheids eingetreten ist, 5 696 Abs. 3 ZPO.

Weiter kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € als  Verzugsschaden gemäß SS 280 Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB geltend machen. Die Rechnung der Klägerin war am 13.04.2016 fällig. Damit kam die Beklagte gemäß S 286 Abs. 3 S. 1 BGB nach 30 Tagen, mit Ablauf des 13.05.2016, in Verzug. Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerden der Bevollmächtigten der Klägerin am 02.06.2016 war damit bereits Verzug eingetreten, Die Gebührenberechnung der Bevollmächtigten begegnet keinen Bedenken.

Il.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf S 709 S. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?
Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17 10179 Berlin 
eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.
Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten?  23/72 Kf5V 
Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten  Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.
Kf5/Z nol.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monatenschriftlich zu begründen.
Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Oberndorfer

Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin,
den 01.12.2017

_____
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Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mitte Urteil, 1. Dez. 2017 - 124 C 126/16

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