Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 02. Nov. 2016 - 11 C 333/16

ECLI:ECLI:DE:AGMG1:2016:1102.11C333.16.00
bei uns veröffentlicht am02.11.2016

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 00,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 02. Nov. 2016 - 11 C 333/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 02. Nov. 2016 - 11 C 333/16 zitiert 20 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

14
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
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b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

14
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 03.04.2014, AZ. 6 C 176/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2014 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 223,25 Euro

Gründe

 
I.
Die Klägerin, welche Dienstleistungen im Bereich der Forderungs- und Honorarabrechnung anbietet, begehrt aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.11.2013 in Schorndorf ereignet hat. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unstreitig zu 100 % für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Der Unfallgeschädigte hat zur Feststellung der Höhe der ihm entstandenen Reparaturkosten und der zu zahlenden Nutzungsentschädigung ein KfZ-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt. Das Schadensgutachten vom 15.11.2013 wies voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 6.254,17 Euro netto und einen Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 Euro aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das beauftragte KfZ-Sachverständigenbüro 956,10 Euro netto, die sich aus 678,00 Euro netto Grundhonorar sowie Nebenkosten in Höhe von 278 Euro (Kosten für Telefon, Porto etc. in Höhe von 17,00 Euro, das Einstellen des Fahrzeugs in eine Restwertbörse für 17,50 Euro, Kosten für die Fotos in Höhe von 50,60 Euro (22 Fotos zu zu je 2,30 Euro), Fahrtkosten über 50 km in Höhe von 50,00 Euro, Schreibgebühren in Höhe von 66 Euro (22 Seiten zu je 3,00 Euro), Schreibgebühren für die Kopien in Höhe von 44,00 Euro (22 x 2,00 Euro) und Fotokosten für den zweiten Kopiensatz in Höhe von 33 Euro (22 x 1,50 Euro)) zusammensetzen. Der Bruttobetrag der Rechnung beträgt 1.137,76 Euro. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigen am 15.11.2013 an das Sachverständigenbüro abgetreten, welches die Ansprüche spätestens am 09.09.2014 wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
Die Beklagte hat vorprozessual einen Teilbetrag in Höhe von 914,51 Euro bezahlt und verweigert die Bezahlung des Restbetrags. Sie ist der Ansicht, das geltend gemachte Sachverständigenhonorar sei überhöht und sie sei zum Ersatz des Restbetrages nicht verpflichtet.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wege des angefochtenen Urteils in Höhe von 144,13 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die im Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 03.04.2014 getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung, die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien und verfolgen ihr Anliegen in der zweiten Instanz unverändert weiter. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Nachdem in I. Instanz die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, hat die Klägerin in II. Instanz mit Schriftsatz vom 09.09.2014 eine schriftliche Abtretungserklärung zwischen dem Sachverständigenbüro und der Klägerin (Anlage K 5, Bl. 185 d.A.) vorgelegt. Die Kammer hat zur Frage des Umfangs der Sachverständigenkosten ein Sachverständigengutachten (Bl. 209ff. d.A.) eingeholt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch lediglich in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat lediglich im tenorierten Umfang einen weitergehenden Anspruch auf Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. 398 BGB.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, so dass sie gegen die Beklagte den Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG, 249, 398 BGB geltend machen kann. Die Beklagte hat zwar in I. Instanz und in der Erwiderung auf die Berufung der Klägerin deren Aktivlegitimation bestritten. In I. Instanz wurde als Anlage K 7 (Bl. 33) lediglich die Abtretungserklärung des Geschädigten an den Sachverständigen vorgelegt. Nachdem in II. Instanz die Abtretungserklärung des Sachverständigen an die Klägerin vom 09.09.2014 (K 5, Bl. 185) vorgelegt wurde, ist die Aktivlegitimation der Klägerin durch die Urkunde nachgewiesen. Beide Abtretungserklärungen sind auch hinreichend bestimmt, so dass zwei wirksame Abtretungen vorliegen.
2. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.12.2007, Az. VI ZR 67/06, 1450; Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte aber nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf hierbei nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).
3. Zum Zweck der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird, darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren KfZ-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss - wie auch das Amtsgericht völlig richtig ausführt - nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O. sowie im Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr seiner Rechtsprechung vom Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI 225/13) im Urteil vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen (so noch im Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13), sondern ausschließlich durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen genügt. Damit bildet (ex post gesehen) ausschließlich der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Auffassung teilt die Kammer uneingeschränkt und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Az. 13 S 54/14) nicht mehr fest.
Dieser Beweislast ist die Klägerin nicht uneingeschränkt nachgekommen. Die Rechnung war zwar an den Geschädigten gerichtet; jedoch nicht er, sondern die Beklagte hat unstreitig die Rechnung des Sachverständigen bezahlt. Nachdem gerade die Begleichung der Rechnung jedoch ein wesentliches Indizmoment darstellt, da der Geschädigte damit bestätigt, dass die entsprechende Preisvereinbarung getroffen wurde und die für ihn nicht vorhersehbaren Kosten nicht einfach auf den Schädiger abgewälzt werden sollen, ist die Indizwirkung der Angemessenheit der Kosten damit vorliegend entfallen.
10 
4. Dem Geschädigten steht damit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten, bestehend aus dem Grundhonorar und den tatsächlich entstandenen Nebenkosten, zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Zumindest letzteres war vorliegend nicht der Fall.
11 
a) Ob die Gutachterkosten deutlich überhöht sind, bestimmt sich nach Auffassung der Kammer nicht durch einen Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 29.07.2013, Az. 13 S 41/13), welche auch vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Dass insbesondere die BVSK-Nebenkostentabelle nicht zur Feststellung der im Rahmen des § 249 BGB erforderlichen Nebenkosten geeignet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass hierin nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wird, sondern in den Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten sind, die „bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (BVSK-Honorarbefragung 2013 Nr. 8).
12 
b) Die Kammer hat deswegen zur Beurteilung der Frage, ob die vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat für die Kammer aufgrund der gewählten Vorgehensweise, einer Umfrage bei 35 Sachverständigenbüros in der näheren Umgebung, gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der gewählte Abrechnungsmodus, das Geltendmachen des Grundhonorars in Abhängigkeit von der ermittelten Schadenshöhe zzgl. Nebenkosten, branchenüblich ist. Zur Begründung dieses Abrechnungsmodus hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Grundhonorare bei geringeren Schadenshöhen teilweise nicht kostendeckend seien, wohingegen diese bei umfangreicheren Schäden einen besseren Kostendeckungsbeitrag leisten könnten. Diese Einschätzung kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen und hält dies auch für überzeugend, nachdem auch der Ansatz der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren diesen Grundsätzen folgt. Substantiierte Einwendungen gegen die Vorgehensweise hat auch die Beklagte nicht vorgebracht. Allein ihre Darlegungen, dass eine Abrechnung nach Zeit günstiger wäre, rechtfertigt nicht, diesen branchenüblichen Abrechnungsmodus im Rahmen der schadensrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung in Frage zu stellen.
13 
Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Abrechnung der Nebenkosten von der Kostenstruktur des Sachverständigenbüros und dessen Auftragslage abhängt. Die verschiedenen Untergruppierungen der Nebenkosten, die in der konkreten Abrechnungen in Rechnung gestellt werden, werden von nahezu allen Sachverständigen in Rechnung gestellt, so dass auch diese Vorgehensweise, wie auch vom Bundesgerichtshof bestätigt, nicht zu beanstanden ist.
14 
Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass sowohl das in Rechnung gestellte Grundhonorar als auch die Nebenkosten zwar immer im oberen Bereich, jedoch stets noch in der Spannweite der von allen Sachverständigen geltend gemachten Beträge liegen; bei jeder Position verlangen mindestens zwei befragte Sachverständige höhere Gebühren. Im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens hat der Sachverständige jedoch klargestellt, dass die von ihm angewandte, aus Sicht der Kammer nicht zu beanstandende Methode nur über die Gesamtbreite, d.h. bei einem Vergleich der Gesamtkosten und nicht auf die Einzelposition bezogen stimmig ist, da die Einzelpositionen teilweise in das Grundhonorar mit einberechnet werden. Diese Darlegungen, die mit den Erläuterungen zur BVSK-Nebenkostentabelle übereinstimmen, kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen.
15 
Der Sachverständige hat sodann festgestellt, dass die in Rechnung gestellten Nettokosten für das Schadensgutachten in Höhe von 956,10 Euro den Durchschnittswert um ca. 25,2% und den Höchstwert der Umfrage um ca. 6,2% überschreiten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Bl. 210ff. d.A,) Bezug genommen. Damit wird deutlich, dass die in Rechnung gestellten Kosten für das Schadensgutachten zwar sehr hoch sind und auch am oberen Rand dessen liegen, was in Rechnung gestellt werden darf. Sie liegen jedoch noch nicht in einem Bereich, welcher an die Sittenwidrigkeit grenzt, so dass bereits aus diesem Grunde eine Unangemessenheit zu bejahen wäre.
16 
b) Die Überhöhung der Kosten war für den Geschädigten jedoch nicht erkennbar. Die Kosten für das Gutachten sind zwar hoch; der „durchschnittliche“ mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befasste Geschädigte ist jedoch mit den „üblichen“ für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die Kosten für das Gutachten sind auch nicht in einem Maß überhöht, als dass ein Laie Anlass gehabt hätte, diese zu überprüfen. Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Schließlich hat auch die Beklagte zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorars nichts vorgetragen.
17 
c) Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die “üblichen Kosten“ überschreiten, führt auch weder dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (BGH a.a.O.).
18 
d) Die Kosten für das Schadensgutachten sind nach Auffassung der Kammer jedoch in zwei Bereichen der Nebenkosten zu kürzen.
19 
aa) Die Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 17,50 Euro können nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV getätigt werden müssen, zusätzlich zu bezahlen sind und nicht im Grundhonorar enthalten sind, nachdem diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens darstellt. Darüber hinaus gehört die Nutzung des EDV-Programms nebst Lizenzen zu den üblichen Vorhaltekosten eines Sachverständigenbüros, so dass dem Schadensgutachter insoweit bereits keine gesonderten Nebenkosten entstanden sein dürften.
20 
bb) Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Fahrtkosten des Schadensgutachters lediglich für einen Bereich bis 25 km, für Hin- und Rückfahrt mithin 50 km zu erstatten sind. Im Großraum Stuttgart ist davon auszugehen, dass im nahen Umkreis von 25 km ein Sachverständiger gefunden werden kann, der in der Lage ist, den Schaden angemessen zu beurteilen. Anlass, einen Sachverständigen mit einem weiteren Anreiseweg zu beauftragten, besteht nicht; anderenfalls muss sich der Geschädigte, wie vorliegend, ein Mitverschulden anrechnen lassen, § 254 Abs. 2 BGB.
21 
cc) Danach sind von in Ansatz gebrachten Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 956,10 Euro 17,50 Euro sowie 25,00 Euro für die überhöhten Fahrtkosten abzuziehen. Daraus ergibt sich ein berechtigter Rechnungsbetrag in Höhe von 913,60 Euro netto bzw. 1.087,18 Euro brutto. Auf diesen hat die Beklagte bereits 914,51 Euro bezahlt, so dass sie noch verpflichtet ist, weitere 172,67 Euro zu bezahlen.
22 
5. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Zinsen stehen der Klägerin entsprechende Ansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
III.
23 
Aus den unter Ziffer II. genannten Gründen ist die zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.
IV.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 2 ZPO. Nachdem die Klägerin erst in II. Instanz ihre Aktivlegitimation durch Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung zwischen ihr und dem Schadensgutachter bewiesen hat, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
26 
Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Im vorliegenden Fall wurde mit der Beauftragung des Sachverständigen eine einzelfallbezogene Schadensbetrachtung durchgeführt, welche gerade keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, in welchem die Auffassung vertreten wird, das JVEG könne als Schätzgrundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden, steht dem nicht entgegen, nachdem lediglich ein dem Tatrichter eingeräumtes Ermessen anders ausgeübt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 13.10.2015, Az. 3 C 118/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte C 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.06.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31,58 Euro festgesetzt.

Gründe

 
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht restliche Kosten für das von ihr nach einem Verkehrsunfall erstellte Sachverständigengutachten. Das Fahrzeug der Zedentin wurde am 17.04.2015 bei einem Verkehrsunfall in Weinheim durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Beklagte für die Folgen des Unfalls vollumfänglich einzustehen hat. Die Zedentin erteilte der Klägerin schriftlich mit „Auftragserteilung und Vergütungsvereinbarung“ vom 20./21.04.2015 (Anlage K 1) den Auftrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Schadens an ihrem Fahrzeug. Als Nebenkosten sind in dem Auftrag u. a. für Fahrtkosten 1,19 Euro/km brutto sowie für Fotokosten/Lichtbilder 2,64 Euro brutto je Abzug angegeben. Die Klägerin erstellte ein Gutachten, ermittelte Reparaturkosten von 2.926,08 Euro und berechnete für ihre Tätigkeit insgesamt 648,29 Euro brutto. In der Rechnung vom 20.04.2015 sind neben einem Grundhonorar von 416,00 Euro netto Fahrkosten von 31,68 Euro netto (44 km zu je 0,72 Euro), Fotokosten/Lichtbilder von 44,40 Euro netto (20 Stück zu je 2,22 Euro), Schreibkosten von 38,00 Euro netto und Kosten für Porto/Telefon von 14,70 Euro netto aufgeführt. Hierauf leistete die Beklagte insgesamt 614,04 Euro und lehnte eine weitergehende Zahlung ab.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten von 34,25 Euro nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2,67 Euro hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Klägerin könne entgegengehalten werden, dass sie unnötige Lichtbilder gefertigt habe, lediglich 14 Abzüge seien erforderlich. Es sei überflüssig, die unbeschädigten Bereiche des Fahrzeugs zu dokumentieren. Der Nettopreis von 2,22 Euro pro Abzug bewege sich im Rahmen der BVSK-Befragung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte den Preis als eindeutig überhöht hätte zurückweisen müssen. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei das geforderte Honorar augenscheinlich überhöht, jeder Autofahrer wisse, dass der Kostenaufwand für den Betrieb eines PKW allenfalls bei 0,50 Euro pro gefahrenen Kilometer liegen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten, da kein wirtschaftlich denkender Mensch bei einer berechtigten Forderung von 2,67 Euro zur nochmaligen vorgerichtlichen Geltendmachung einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt.
Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache - bis auf einen Teil der Zinsforderung bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - vollständig Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 398 BGB der geltend gemachte restliche Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 34,25 Euro aus der Rechnung vom 20.04.2015 vollumfänglich zu; darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
1. Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind vom Schädiger zu erstatten. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 14 f., juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 7, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 –, Rn. 37, juris).
2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dann bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht unter diesen Umständen grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 16 f., juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 8, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 –, Rn. 38, juris). In der Entscheidung vom 22.07.2014 stellt der Bundesgerichtshof dabei im Vergleich zur Entscheidung vom 11.02.2014 klar, dass der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen, sondern ausschließlich durch Vorlage der von ihmbeglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen genügt. Damit bildet (ex post gesehen) ausschließlich der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 16, juris, m. w. N.; LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14 –, Rn. 8, juris).
3. Auch wenn der - von der Geschädigten nicht beglichenen - Rechnung der Klägerin vom 20.04.2015 eine entsprechende Indizwirkung für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zukommt, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14 –, Rn. 10, juris). Relevant ist insoweit auch hier, inwieweit der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen hat erkennen können - ggf. durch Nachfragen -, inwieweit die vom Sachverständigen später zugrunde zu legenden Preise bzw. seine Berechnung über der üblichen Vergütung liegen wird (LG Fulda, Urteil vom 24. April 2015 – 1 S 177/14 –, Rn. 25, juris). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat das Gericht dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen, so dass der Bundesgerichtshof etwa eine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf einen Betrag von 100,00 Euro beanstandet hat (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 17, juris).
10 
4. Etwas anderes ist hingegen dann anzunehmen, wenn es zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten weder eine konkrete Honorarvereinbarung gegeben hat, noch der Geschädigte die Sachverständigenkosten beglichen hat. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die in jedem Fall zu erstatten ist. Mangels konkreter Honorarvereinbarung kommt es dann nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 –, Rn. 42, juris). Der Bundesgerichtshof hat entsprechend in den „Fahrbahnverschmutzungsfällen“ entschieden, dass ohne Vereinbarung einer bestimmten Vergütung zwischen Geschädigtem und klagendem Reinigungsunternehmen die Klägerin nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen kann. Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag und nur zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin wäre der Geschädigte rechtlich verpflichtet (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, Rn. 28, juris, m. w. N.).
11 
5. Diese unter Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 –, Rn. 52, juris).
12 
6. Eine konkrete Honorarvereinbarung wurde hier zwischen der Klägerin und der Geschädigten getroffen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die mit der Klägerin vereinbarten bzw. von ihr berechneten Preise für die Geschädigte erkennbar über den üblichen Preisen lagen.
13 
a) Zutreffend geht das Amtsgericht allerdings im Grundsatz davon aus, dass eine Erstattung der Sachverständigenkosten nur insoweit in Betracht kommt, als die Geschädigte auch zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung unnötiger Kosten besteht daher nicht. Anders als das Amtsgericht angenommen hat, war die Anfertigung von sechs der abgerechneten 20 Lichtbilder jedoch nicht überflüssig. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe vom Fahrzeug der Klägerin zehn Lichtbilder angefertigt, wobei diese im Original der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden und weitere zehn Lichtbilder der Geschädigten mit dem Gutachten überlassen wurden. Das Gutachten vom 20.04.2015 enthält dementsprechend auch zehn Lichtbilder, von denen vier Lichtbilder das Fahrzeug in der Übersicht aus unterschiedlicher Perspektive von vorne und von hinten sowie ein Lichtbild die Fahrzeugidentifikationsnummer und ein weiteres Lichtbild den Kilometerstand zeigen. Das Amtsgericht erachtet offenbar drei der Übersichtsaufnahmen des Fahrzeugs als überflüssig, da unbeschädigte Bereiche des Fahrzeugs dokumentiert werden. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Bei der Frage, wieviele Lichtbilder für die Begutachtung des Schadens erforderlich sind, steht dem Sachverständigen grundsätzlich ein Ermessen zu. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar erläutert, dass die vollständige Ablichtung unbeschädigter Teile eines PKW insbesondere zur Bewertung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs erforderlich und notwendig ist. Es kann insbesondere bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweckmäßig sein, außerhalb der eigentlichen Beschädigungen den Zustand des Fahrzeugs zu dokumentieren, gerade wenn das Fahrzeug repariert oder veräußert wird und für die Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung steht. Die drei Übersichtsaufnahmen der unbeschädigten Bereiche des Fahrzeugs sind unter diesen Umständen nicht als offensichtlich unnötig einzuschätzen, so dass die Klägerin grundsätzlich die Erstattung der Kosten für 20 Lichtbilder verlangen kann.
14 
b) Hinsichtlich der zwischen der Klägerin und der Geschädigten vereinbarten Nebenkosten kann bereits nicht angenommen werden, dass die Kosten überhöht sind; erst Recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte eine Überhöhung der Kosten hätte erkennen können.
15 
aa) Die abgerechneten Nebenkosten (Fahrtkosten von 0,72 Euro netto pro Kilometer, Lichtbilder für 2,22 Euro netto pro Abzug, Schreibkosten von pauschal 38,00 Euro netto sowie Porto/Telefon für pauschal 14,70 Euro netto) liegen innerhalb oder unterhalb des Honorarkorridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der Mitglieder des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) gemäß der BVSK-Honorarbefragung 2013 ihr Honorar berechnen. Die Fahrtkosten belaufen sich nach dieser Befragung auf 1,02 Euro bis 1,25 Euro netto pro Kilometer, die Kosten je Lichtbild für den ersten Fotosatz auf 2,37 Euro bis 2,61 Euro netto, die Schreibkosten auf pauschal 31,67 Euro bis 39,10 Euro netto und die Kosten für Porto/Telefon auf pauschal 16,21 Euro bis 21,26 Euro netto (vgl. Anlage K 3). Damit stellt die Klägerin Nebenkosten in Rechnung, die sich im Rahmen dessen bewegen, was eine Vielzahl anderer Sachverständige für vergleichbare Leistungen verlangen. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen (LG Arnsberg, Urteil vom 21. Januar 2015 – 3 S 210/14 –, Rn. 36, juris; AG Kassel, Urteil vom 22. Mai 2015 – 413 C 828/14 –, Rn. 15 ff., juris).
16 
bb) Der Berücksichtigung der BVSK Honorarbefragung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 entgegen, die es lediglich revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten in einem konkreten Fall verlässlich abzubilden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 20, juris). Soweit die Beklagte vorträgt, der BVSK habe mit der Honorarbefragung 2015 auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet, ist dies zutreffend. Allerdings werden bei der im Internet (www.bvsk.de) abrufbare Honorarbefragung von der BVSK nunmehr für die einheitliche Bewertung des Grundhonorars Nebenkosten vorgegeben, die sich auf Fahrkosten von 0,70 Euro netto pro Kilometer, Fotokosten von 2,00 Euro netto pro Lichtbild und Porto/Telefon von 15,00 Euro netto pauschal sowie Schreibkosten von 1,80 Euro netto pro Seite belaufen. Insbesondere die vom Amtsgericht beanstandeten Fahrkosten weichen von dieser Vorgabe nur um 0,02 Euro pro Kilometer ab, zumal es nach den Erläuterungen der Honorarbefragung dem Sachverständigen unbenommen bleibt, bei entsprechender betriebswirtschaftlicher Begründung auch hiervon abweichende Nebenkosten zu berechnen. Die Klägerin hat hierzu unbestritten in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin nutze einen PKW Mercedes Benz mit einem Anschaffungspreis von ca. 45.000,00 Euro netto, mit dem nur ca. 5.000 km jährlich zurückgelegt würden, da viele Kunden an die Prüfstelle kommen. Angesichts dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass die berechneten Fahrkosten von 0,72 Euro netto pro Kilometer überhöht sind.
17 
cc) Selbst wenn die Abrechnungspraxis anderer Sachverständiger entsprechend der BVSK-Honorarbefragung 2013 nicht für die Frage einer Überhöhung der Kosten zu Grunde gelegt würde (so LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14 –, Rn. 11, juris), konnte die Geschädigte eine entsprechende Überhöhung jedenfalls nicht erkennen. Selbst ein Überschreiten der üblichen Honorarsätze gemäß der Honorarumfrage des Sachverständigenverbandes würde nicht für sich genommen dazu führen, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen wäre. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 9, juris).
18 
dd) Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“. Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein. Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Der Gutachter ist nicht dazu verpflichtet, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden. Der Geschädigte kann in der Regel schon nicht erkennen, wieviel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche üblichen zu vergleichen sein soll. Die Erstattungsfähigkeit kann daher nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, Rn. 21 ff., juris, m. w. N.). Der Schädiger ist zudem dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. seine Versicherung einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen, sofern der Sachverständige überhöhte Kosten abrechnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, Rn. 37, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 –, Rn. 54, juris).
19 
7. Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen überwiegend zu. Sie hat einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale für Porto und Telekommunikation bei einem Gegenstandswert bis 500,00 Euro), da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Verzug befand, nachdem die Beklagte auf eine Mahnung der Klägerin mit Fristsetzung nicht zahlte. Aufgrund des Verzuges kann die Klägerin auch die Verzinsung der Hauptforderung jedenfalls ab 02.06.2015 - wie beantragt - verlangen. Die Klägerin hat hingegen hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erst einen Zinsanspruch ab dem 23.06.2015. Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können nicht bereits nach Ablauf der einseitig gesetzten Frist im Schreiben vom 22.05.2015, sondern erst ab Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 286 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Eine bloße Zahlungsaufforderung mit einseitiger Fristbestimmung reicht nicht aus, um den Verzug des Gegners zu begründen, sofern dem Gläubiger nicht gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, BGHZ 174, 77-83; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. April 2013 – 1 U 398/11 - 117, 1 U 398/11 –, juris; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 22).
III.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
21 
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
22 
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Für die Entscheidung maßgeblich waren vielmehr Gesichtspunkte des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze.
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
14
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 579/15

Im Namen des Volkes

Verkündet am 26.02.2016

19 O 10527/14 LG München I

Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 05.02.2016 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers vom 16.02.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 13.11.2014 (Az. 19 O 10527/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216,97 € nebst vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2014 zu bezahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 85%, die Beklagte 15%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.04.2014 gegen 17.45 Uhr auf der H.-straße in München geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 13.11.2014 (Bl. 33/40 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat nach Zahlungen der Beklagten die Hauptsache in Höhe von 7.547,56 € für erledigt erklärt.

Das LG München I hat die Klage über den noch streitigen Rest abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 02.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 16.02.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet (Bl. 51/57 d. A.). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Kürzung der Sachverständigenkosten, eine Teilaberkennung der allgemeinen Unkostenpauschale, die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die Kostenverteilung.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, 216,97 € sowie 729,23 € vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2014 an die klägerische Partei zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Die Berufung des Klägers vom 16.02.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 13.11.2014 ist zulässig.

Die neben der Hauptsache (restliche Sachverständigengebühren und restliche Unkostenpauschale) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei der Berechnung der Berufungssumme i. S. d. § 511 II Nr. 1 ZPO hinzuzurechnen (vgl. BGH NJW 2013, 2123).

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken zwar nicht werterhöhend, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (BGH VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.). Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa, weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH NJW 2013, 2123 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall wird zwar ein Teil der Hauptsacheforderung (vgl. hierzu auch Tatbestand des Ersturteils S. 2), der durch das Ersturteil abgewiesen wurde, weiterverfolgt. Da aber, wie der Kläger zutreffend vorträgt, wegen des fehlenden Kostensprungs die Frage der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Berechtigung des jetzt noch geltend gemachten Hauptsachebetrags hier unabhängig ist, liegt das eine Werterhöhung ausschließende Abhängigkeitsverhältnis nicht mehr vor, die vorgerichtlichen Nebenkosten haben sich in diesem Fall von der sie bedingenden Forderung emanzipiert. Die Addition aus der noch offenen Hauptsache und den vorgerichtlichen Anwaltskosten übersteigt die Berufungssumme des § 511 II Nr. 1 ZPO und bestimmt auch den Berufungsstreitwert.

II. Das Ersturteil kann bezüglich der abgewiesenen Sachverständigengebühren, des Rests der Kostenpauschale sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten weitgehend keinen Bestand haben.

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VersR 1974, 90). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. BGHZ 61, 346, 351).

a) Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 II BGB), so sind diese Kosten nicht geeignet, als erforderlich i. S. d. § 249 BGB zu gelten. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151). Auch der Senat geht davon aus, dass die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 € anzusetzen ist, d. h., dass darunter eine Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten nicht erforderlich ist und er deshalb keine Erstattung der Kosten durch den Schädiger/dessen Versicherung erhält. Aufgrund der hier vorliegenden Schadenshöhe durfte der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Feststellung seines Schadens beauftragen, die hierfür aufgewendeten Kosten sind ersatzfähig, soweit sie erforderlich waren. Grundsätzlich ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sachgerecht ist, die Höhe des Grundhonorars von der Höhe des Schadensbetrags abhängig zu machen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 356).

b) Wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit der Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare erscheint es dem Senat im Übrigen ab dem 01.01.2016 für sachgerecht, dass in den Fällen, in denen auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet ist, spätestens in der Sachverständigenkostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 II BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Werden Honorarverhandlungen vor dem Abschluss des Gutachtensauftrags geführt, hat der Hinweis zu diesem Zeitpunkt schriftlich (etwa im Rahmen eines Kostenvoranschlags) zu erfolgen und muss im Streitfall nachgewiesen werden. Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 14.12.2015 (Bl. 103/109 d. A.) hingewiesen.

Vorstehende Ausführungen haben im Einzelnen dann folgende Konsequenzen:

aa) Hat der Sachverständige ordnungsgemäß aufgeklärt, kann sich der Geschädigte selbst in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Hinweis des Senats vom 12.03.2015 Ziff. II 2, SP 2015, 200) nicht mehr darauf berufen, er habe nicht erkennen können, dass unübliche Sätze verlangt werden. In diesem Fall kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger/dessen Versicherung maximal nur die üblichen Sätze (§ 632 II BGB) verlangen.

bb) Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (bzw. der Sachverständige dies im Streitfall nicht nachzuweisen vermag), bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen (bis zur Grenze der Evidenz überhöhter Kosten, vgl. Hinweis vom 12.03.2015, Ziff. II 6, a. a. O.) erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten (vgl. hierzu Hinweis vom 12.03.2015, a. a. O., Ziff. II 8).

cc) Handelt es sich um keinen Fall der subjektiven Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Hinweis vom 12.03.2015, Ziff. II 3, a. a. O.), erhält der Geschädigte oder der Sachverständige nur die üblichen Sätze.

c) Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann nach Auffassung des Senats gemäß § 287 I ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.; http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf) als übliche Vergütung herangezogen werden (siehe hierzu auch LG Fulda, Urt. vom 24.04.2015, Az. 1 S 177/14 [juris], noch zu BVSK 2013). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte. Entsprechend der Honorarbefragung können bei Spezialgutachten Stundenverrechnungssätze von 150,00 € bis 200,00 € (plus Nebenkosten) akzeptiert werden.

d) Soweit Tatrichter ab dem 01.01.2016 folgende Sätze zugrunde legen, ist eine dementsprechende Schätzung nicht zu beanstanden:

aa) Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat (diese örtliche Differenzierung kann auch in weiteren Städten und/oder Regionen veranlasst sein). Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-Mitglieder (50 bis 60%) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt. Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich - soweit ersichtlich - um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht tragfähig erachtet. Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2015 des BVSK jedenfalls im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist. Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zahlenwerke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich.

bb) Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe als angemessen anzusehen, erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb nur bis zu:

- Fahrtkosten: 0,70 €/km

- Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes

- Porto/Telefon pauschal 15,00 €

- Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.

Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Beispielsweise können hierzu genannt werden Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken (z. B. AUDATEX etc.) oder Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens.

cc) Angemessen sind weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen gegen Nachweis: beispielsweise das Auslesen eines Fehlerspeichers, eine Achsvermessung, etc., bei Achsvermessung und Karosserievermessung aber nur bis maximal des Zusatzleistungen-Korridors HB V der Honorarbefragung BVSK 2015.

dd) Worauf der Senat bereits im Beschluss vom 12.03.2015 (dort Ziff. II 7, a. a. O.) hingewiesen hat, kommt eine Beanstandung einer Rechnung eines Sachverständigen entgegen der noch im Hinweis vom 14.12.2015 mitgeteilten Rechtsauffassung trotz überzogener Nebenkosten, eigentlich unzulässiger Nebenkostenarten oder zu hoher Zusatzleistungen nur dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Honorarrechnung über der Summe des oben genannten erstattungsfähigen Grundhonorars sowie der erstattungsfähigen Nebenkosten liegt. Es kann nicht der Sachverständige benachteiligt werden, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.

ee) Am Rande wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Sachverständige sich ab 01.01.2016 zu seinem Gutachten auf Anfrage der Versicherung inhaltlich zu rechtfertigen hat (etwa weil die Versicherung das Gutachten durch eigene Gutachter überprüfen ließ und Einwände erhebt) und sich ergibt, dass das Gutachten nicht oder nur geringfügig (bis 5% Abweichung gegenüber der im Gutachten ausgewiesenen Gesamtbeträge für Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert oder Restwert, etc.) zu beanstanden ist, kann der Sachverständige für die Rechtfertigung des Gutachtens einen Betrag von 50,00 € ohne Nebenkosten verlangen, in allen anderen Fällen erhält er hierfür keine Vergütung. Für die Rechtfertigung seiner Kostenrechnung alleine kann der Sachverständige keine Entschädigung verlangen. Bewegt er sich im Rahmen der oben gekennzeichneten üblichen Vergütung, kann er deshalb pauschal auf die Rechtsprechung des Senats Bezug nehmen, überschreitet er den Rahmen, ist er kostenfrei zur Erläuterung der Kostenrechnung verpflichtet.

ff) Die Heranziehung der oben genannten Schätzgrundlage der BVSK Honorarbefragung 2015 muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt (vgl. hierzu auch LG Fulda, a. a. O.).

Eine ausreichende Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK verlangt mehr als die bloße Behauptung, die üblichen Sätze seien im jeweiligen Bezirk höher oder niedriger unter Beifügung eines Sachverständigenbeweisangebots. Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die „Schwacke-Liste“ BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).

e) Für die noch anhängigen Altfälle vor dem 01.01.2016 wie dem Vorliegenden ist von Folgendem auszugehen:

aa) In den Fällen, in denen dem Geschädigten die Vorteile der subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen sind, hat der Schädiger die Kosten des Sachverständigen (falls er diesen wegen der Höhe des Schadens beauftragen durfte) voll zu übernehmen (außer der Sachverständige macht auch für den Laien ersichtlich überhöhte Kosten geltend, siehe hierzu Beschluss des Senats vom 12.03.2015, Ziff. II 8, a. a. O.).

bb) In allen anderen Fällen erhält der Geschädigte/der Sachverständige die vollen Kosten nur dann, wenn der Gesamtbetrag die obigen Sätze einschließlich eines Schätzbonuses von 15% des Gesamtbetrags einhält (§ 287 ZPO), in allen anderen Fällen ist auf diesen zu kürzen. Eine Verwendung der obigen Sätze ist jedenfalls für den Zeitraum 2014 bis 2015 sachgerecht, da die Honorarumfrage in dieser Zeit durchgeführt wurde.

cc) Im vorliegenden Fall führt dies bezüglich der Sachverständigenkostenrechnung des Sachverständigen Unfug vom 17.04.2014 zu folgenden Konsequenzen:

Der Gesamtbetrag der Abrechnung des Sachverständigen (779,00 € netto, 927,01 € brutto) liegt unter dem Gesamtbetrag des potentiell Berechtigten nach BVSK 2015 plus eines Schätzbonuses von 15% (jeweils netto: Grundhonorar 665,- € [der Sachverständige ist öffentlich bestellt und hat seinen Sitz in München], Fahrtkosten 28 x 0,70 € = 19,60 € [der Geschädigte ist nicht verpflichtet, nur den ortsnächsten Sachverständigen auszusuchen], Lichtbilder 18 x 2,- € = 36,- € und Kopien 66 x 0,50 €, ergibt insgesamt 866,64 € netto, 1.031,30 € brutto). Das Landgericht hat zwar grundsätzlich zutreffend, weil es sich insoweit um unübliche Nebenkostenarten handelt, (jeweils netto) Kosten für die AUDATEX-Datenbank in Höhe von 14,50 €, Kosten für den Ausdruck des Gutachtens in Höhe von 61,60 € und 37,50 € bezüglich der Fahrtzeitkosten als unbegründet angesehen. Wie oben ausgeführt wurde, scheidet eine Kürzung der Sachverständigenkosten jedoch aus, wenn sich der Sachverständige insgesamt mit seiner Abrechnung noch in einem üblichen Rahmen bewegt. Dies ist hier der Fall, so dass der Kläger über die von der Beklagten bezahlten 715,04 € hinaus einen begründeten Anspruch von 211,97 € hat.

2. Bezüglich der Unkostenpauschale hat der Kläger vorgetragen, dass bezüglich einer angeblichen Zahlung der Beklagten von 40,- € ein Eingabefehler in der Klagebegründungsschrift vorlag, tatsächlich nur 20,- € bezahlt wurden. Da dies von der Beklagten (auch nach Hinweis vom 14.12.2015) nicht bestritten wurde, ist die Berufung in Höhe weiterer 5,- €, wie gefordert, begründet, entspricht die Zubilligung einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Berufungserwiderung vom 17.04.2015, S. 2 m. w. N.).

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € (vgl. zur im Ergebnis zutreffenden Berechnung auf Seite 3 der Berufungsbegründung). Die Höhe des Anspruchs wurde von der Beklagten in der Berufung nicht bestritten.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess neben der Hauptsache geltend gemacht werden (BGH VersR 2007, 265; Senat AnwBl. 2006, 768 f., st. Rspr., vgl. etwa Urt. v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13 [juris Rz. 9]). Nach § 249 I, II 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senat a. a. O.). Als erforderlich sind die nach dem Urteil begründeten Forderungen anzusehen (BGH MDR 2008, 351 [352]; Senat a. a. O.). Auch bei sog. einfachen Regulierungssachen handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist (BGH AnwBl. 2007, 154 ff.; Senat a. a. O.).

Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung (§ 257 BGB) verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung wie hier ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z. B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122 [wo ein Zahlungsanspruch ohne weiteres angenommen wird]; Senat AnwBl 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt DAR 2014, 673 f.; LG Hamburg SP 2013, 32; AG München, Urt. vom 03.04.2009 - 343 C 15534/08 [juris, dort Rz. 28]; AG Karlsruhe NZV 2005, 326 = SP 2005, 144 = zfs 2005, 309 = AGS 2005, 253 = JurBüro 2005, 194; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff.), weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (BGH a. a. O.; LG Hamburg a. a. O.). Der Kläger kann dementsprechend hier unabhängig von der Frage, ob er seinen Anwalt bereits bezahlt hat, Leistung an sich verlangen.

4. Der Kläger kann lediglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Einen höheren Schaden (5%) hat er weder dargelegt, noch ist dieser ersichtlich. Verzug ist auch erst mit dem 22.06.2014 (vgl. hierzu bereits das Ersturteil S. 8) eingetreten.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Schreiben des Klägers vom 23.04.2014 ein spezifiziertes Anspruchsschreiben vorlag (vgl. Ersturteil S. 7). Der Kläger hat in der Berufung auch vorgetragen und durch Vorlage der Anlage KB 1 dargelegt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt alle damals vorhandenen Unterlagen als E-Mail-Anhang an die Beklagte übersandt hat. Dies hat die Beklagte in der Berufungserwiderung unstreitig gestellt. Dennoch befand sich die Beklagte aber noch nicht ab 30.05.2014, wie vom Kläger beantragt, in Verzug. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 19.05.2014 eine abgeänderte und erweiterte Schadensberechnung an die Beklagte übermittelt. Der Beklagten war daher ab dem Zugang dieses Schreibens eine (teilweise erneute, verlängerte) Prüffrist von jedenfalls 4 Wochen zuzubilligen, so dass Verzug erst mit dem 22.06.2014 eingetreten ist (so bereits zutreffend das Erstgericht).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 I ZPO.

Entgegen seiner Rechtsauffassung hat der Kläger hinsichtlich des in erster Instanz zurückgenommenen Teils (7.547,56 €, vgl. S. 2 des Ersturteils) die Kostenlast zu tragen. Der zusätzlich zugesprochene Betrag bezüglich der Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale rechtfertigt eine Abänderung der vom Landgericht vorgenommenen Kostenverteilung nicht.

Die am 30.05.2014 eingereichte Klage wurde am 04.07.2014 an die Beklagte zugestellt, die relevanten weiteren Zahlungen der Beklagten erfolgten am 04.06. und 03.07.2014 (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 20.08.2014, Bl. 22/23 d. A.). Es handelte sich damit um Zahlungen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Für diesen Fall sollte die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 20.08.2014 als Klagerücknahme anzusehen sein. Gemäß § 269 III 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht in einem derartigen Fall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Für die Kostentragungspflicht bei § 269 III 3 ZPO ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, also ob die Beklagte Anlass zur Klagerhebung gegeben hat (vgl. OLG Koblenz SVR 2015, 309). Nach den oben unter der Ziff. II 4 getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass bei Klageerhebung am 30.05.2014 die Beklagte noch nicht in Verzug war. Vor Ablauf der im Einzelfall festzustellenden Prüfungsfrist (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.) gibt die beklagte Haftpflichtversicherung noch keinen Anlass zur Klageerhebung. Dies gilt vor allem auch dann, wenn bereits eine Teilleistung erfolgte und der vorprozessuale Schriftverkehr keinen Anlass für eine Befürchtung des Geschädigten gibt, die Versicherung werde die klägerischen Ansprüche, jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach, bestreiten.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen regionalen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mehrfach die Gelegenheit, zur Frage der Höhe der Sachverständigenkosten und vergleichbarer Schadenspositionen Stellung zu nehmen. Dort wurde dem Tatrichter, gerade auch in regionaler Hinsicht, im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ein Beurteilungsspielraum zugebilligt, der eine (bundes-)einheitliche Regelung nicht erfordert.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.