Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16
Tenor
I. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 02.06.2015 durch den Schuldner bezüglich folgender Fragen anzuberaumen:
1. Angabe des vollen Namen und der vollen ladungsfähigen Anschrift der Lebensgefährtin?
2. Welche Leistungen erbringt der Schuldner nach Art und Umfang für seine Lebensgefährtin (Haushalt, Garten, Arbeitsstelle)?
3. Wieviel Quadratmeter hat die Wohnung und wieviele Personen leben dort?
4. Welchen zeitlichen Aufwand setzt der Schuldner zur Haushaltsführung täglich und wöchentlich ein?
5. Welchen Anteil der Wohnung des Hauses bewohnt der Schuldner selbst und wieviel macht dies vom Gesamtanteil der Wohnung aus?
6. Welche Naturalleistungen erhält der Schuldner für seine Leistungen neben der Stellung des Wohnraums (Post, Begleitung, Telefon- und Fernsehnutzung, Nutzung eines Fahrzeugs, gegebenenfalls mit Hersteller und Fahrzeugtyp zu bezeichnen, Zahlungen auf Versicherungen)?
II. Im übrigen wird der Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurückgewiesen.
III. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16
Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge in Höhe von 165,82 Euro.
- 2
- Am 8. August 2014 ist bei dem Amtsgericht M. - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. August 2014 eingegangen, das mit dem nachfolgenden Briefkopf versehen war:
- 3
- Das Vollstreckungsersuchen ist weiter wie folgt gefasst: "Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 165,82 EUR nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/ Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
- 4
- Die letzte Seite des Schreibens enthält eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" (aufgeschlüsselt in Tabellenspalten nach "Zeitraum", "Datum des Bescheides", "Datum der Mahnung", "Rundfunkgebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen" und "Gesamt") und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: …". Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
- 5
- Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag unter Verweis auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Titels als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter.
II.
- 6
- Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden -Württemberg (LVwVG BW) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 8
- Gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV, GBl. BW 2011, 477) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstre- ckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung seitens des Südwestrundfunks erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 LVwVG BW durch Beitreibung. Macht die Vollstreckungsbehörde - wie im Streitfall - von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zustehenden Befugnis zur Abnahme der Vermögensauskunft keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltungsbehörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW). Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 16 Abs. 4 LVwVG BW die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 10
- a) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW verneint und daher die Zurückweisung des Vollstreckungsersuchens durch den Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erachtet.
- 11
- Das Beschwerdegericht hat angenommen, diesen Anforderungen genüge das Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2014 nicht. Ein großzügiger Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Formvorschriften zugunsten des Gläubigers sei nicht angebracht. Weder die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde noch des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens ließen sich dem Ersuchen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
- 12
- Es verweist im Übrigen auf die Argumentation der angegriffenen Entscheidung , in der ergänzend ausgeführt ist, dass aufgrund der inhaltlichen Gestaltung des Vollstreckungsersuchens, in dem sowohl der Gläubiger als auch der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannt sind, nicht klar sei, wer von den beiden Genannten Vollstreckungsbehörde sei. Dem knappen Hinweis auf den Südwestrundfunk fehlten jegliche Angaben zur Rechtsform, Vertretung und Anschrift, während der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" unter vollständiger Angabe der Anschrift genannt sei. Deshalb fehle es auch an einer klaren Angabe der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Selbst wenn man von einer hinreichenden Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde ausgehe, sei nicht klargestellt, dass diese auch den Verwaltungsakt erlassen habe. Die Angabe der Beitragsnummer sei nicht ausreichend, weil Beitragsnummer und Aktenzeichen des Festsetzungsbescheides nicht zwingend identisch sein müssten.
- 13
- b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
- 14
- aa) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Das Vollstreckungsersuchen muss dabei - wovon das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - den besonderen Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW entsprechen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen unter anderem die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde, die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.
- 15
- bb) Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom 1. August 2014 genügt den Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVwVG BW.
- 16
- (1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen und die Mitteilung der Anschrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersichtlich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vollstreckungsersuchen einer bestimmten Vollstreckungsbehörde - gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat - eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Angaben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im Vollstreckungsersuchen bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers ergibt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 31).
- 17
- (2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "Südwestrundfunk" auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rück- ständigen Rundfunkbeiträgen des in Baden-Württemberg wohnhaften Schuldners geht, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen.
- 18
- Die Bezeichnung des Gläubigers als "Südwestrundfunk" befindet sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie ist zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform , Anschrift und Vertretung fehlen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Vollstreckungsbehörde begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden-Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt ist und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Eine Verwechslungsgefahr betreffend die Gläubigerstellung ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 23).
- 19
- (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.
- 20
- (a) Hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde wird auf die Ausführungen unter II 2 b bb (2) Bezug genommen. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen. Die Identität von erlassender und vollstreckender Behörde stellt den Regelfall dar, § 4 Abs. 1 LVwVG BW, ein Auseinanderfallen die Ausnahme, § 4 Abs. 2 LVwVG BW. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungsersuchen nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52).
- 21
- (b) Auch das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich eindeutig aus der dem Vollstreckungsersuchen beigefügten "Aufstellung der rückständigen Forderungen", in der tabellarisch dargestellt ist, betreffend welchen Gebührenzeitraum wann welcher Bescheid über welchen Gebührenbetrag ergangen ist.
- 22
- (c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
- 23
- cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 LVwVG BW, insbesondere waren im Streitfall gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters nicht erforderlich (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 33 ff.).
- 24
- Auch die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LVwVG BW, ist hinreichend erfolgt. Aus dem einleitenden Absatz des Vollstreckungsersuchens ergibt sich, dass der Gläubiger wegen eines Betrages in Höhe von 165,82 Euro die Vollstreckung betreibt. In der Anlage zum Vollstreckungsersuchen sind als beizutreibender Betrag 165,82 Euro ausgewiesen. Der ergänzend auf Seite 1 unten des Ersuchens mitgeteilte Gesamtrückstand des Beitragskontos bis Juni 2014 in Höhe von 227,76 Euro diente - wie der Zusatz "Zu Ihrer Information" klarstellt - nur der weiteren Information. Ein Vollstreckungsersuchen war damit für jeden klar erkennbar nicht verbunden.
- 25
- Auch § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW ist erfüllt. Das Vollstreckungsersuchen weist darauf hin, dass "diese Ausfertigung (…) vollstreckbar" ist. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW fordert als Mindestangabe in dem die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzenden Ersuchen, § 15a Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz LVwVG BW, die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfallen ist, mithin, dass dieser vollstreckbar ist (vgl. § 2 LVwVG BW). Dieses Erfordernis ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, zu denen die Vollstreckbarkeit des Titels gehört (vgl. § 168 VwGO, §§ 704 ff. ZPO), zu sehen und dient der Sicherstellung derselben. Für das LVwVG BW sind die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung in § 2 mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs definiert. An diese Norm lehnt sich die Formulierung des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW an. Die Angabe, dass Vollstreckbarkeit gegeben ist, ist damit ausreichend. Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist (Unanfechtbarkeit oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) ist nicht erforderlich.
- 26
- Angaben zu Schuldner (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LVwVG BW) und Mahnungen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LVwVG BW) liegen vor.
III.
- 27
- Abweichend von § 91 Abs. 1 ZPO sind im Streitfall der Schuldnerin die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren nicht aufzuerlegen, weil sie von den Verfahren keine Kenntnis hatte und sich daher nicht zur Sache äußern konnte (vgl.
Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 03.02.2015 - 7 M 47/14 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2015 - 10 T 33/15 -