Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16

bei uns veröffentlicht am04.01.2017

Gericht

Amtsgericht Obernburg am Main

Tenor

I. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 02.06.2015 durch den Schuldner bezüglich folgender Fragen anzuberaumen:

1. Angabe des vollen Namen und der vollen ladungsfähigen Anschrift der Lebensgefährtin?

2. Welche Leistungen erbringt der Schuldner nach Art und Umfang für seine Lebensgefährtin (Haushalt, Garten, Arbeitsstelle)?

3. Wieviel Quadratmeter hat die Wohnung und wieviele Personen leben dort?

4. Welchen zeitlichen Aufwand setzt der Schuldner zur Haushaltsführung täglich und wöchentlich ein?

5. Welchen Anteil der Wohnung des Hauses bewohnt der Schuldner selbst und wieviel macht dies vom Gesamtanteil der Wohnung aus?

6. Welche Naturalleistungen erhält der Schuldner für seine Leistungen neben der Stellung des Wohnraums (Post, Begleitung, Telefon- und Fernsehnutzung, Nutzung eines Fahrzeugs, gegebenenfalls mit Hersteller und Fahrzeugtyp zu bezeichnen, Zahlungen auf Versicherungen)?

II. Im übrigen wird der Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurückgewiesen.

III. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig und teilweise begründet.

Der Gläubiger betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken (32 C 188/10) die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat am ... 2015 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers eine Nachbesserung des vorliegenden Vermögensverzeichnisses unter Angabe einzelner Fragen beantragt. Dabei wurde als Gläubiger die Firma Dr. med. .. GbR angegeben, die allerdings nicht Gläubigerin des Titels ist. Der Gerichtsvollzieher hat den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners mit Schreiben vom 16.08.2016 zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat zunächst namens der Firma Dr. med. ... GbR Erinnerung eingelegt. Mit Schreiben vom 21.09.2016 wurde klargestellt, die Erinnerung solle namens des Gläubigers Dr. med. ... erfolgen.

Der Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist teilweise begründet.

Der Gerichtsvollzieher hat zunächst zu Recht eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt, da der Antrag durch eine GbR gestellt wurde, die nicht Inhaber des Titels ist.

Soweit der Gerichtsvollzieher auch nach Klarstellung durch den Bevollmächtigten des Gläubigers über den Antragsteller eine Ergänzung abgelehnt hat, war dies teilweise nicht begründet.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Aschaffenburg hat im Beschluss vom 08.05.2000 (4 T 52/2000) ausgeführt, wenn ein Schuldner seiner Lebensgefährtin den Haushalt führe, wofür er Kost, Logis und eine finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt erhält, habe er im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die gesamten Umstände der Haushaltsführung darzutun (insbesondere den Namen der Lebensgefährtin und den gezahlten Unterstützungsbetrag mitzuteilen). Nur so werde der Gläubiger in die Lage versetzt, zu prüfen, ob es sich bei den Zuwendungen um verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinn des § 850 h Abs. 2 ZPO handele.

Diese Rechtsprechung der für das Amtsgericht Obernburg zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Aschaffenburg entspricht der überwiegenden Rechtsprechung. Es entspricht der überwiegenden Ansicht der Gerichte, dass auch die Haushaltsführung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt des § 850 h ZPO überprüfbar sein müsse. Ob die Angaben des Schuldners letztlich zu einem Pfändungserfolg führen, ist für die Verpflichtung des Schuldners zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses ohne Belang.

Allerdings sind nicht sämtliche der vom Gläubiger vorgetragenen Ergänzungsfragen zur Ermittlung eines gegebenenfalls verschleierten Einkommens erforderlich. Dies gilt für die Fragen Nr. 4, 7, 9 und 10. Insoweit besteht kein Anspruch auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses.

Insoweit war die Erinnerung daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Zum einen war die Erinnerung hinsichtlich der Antragstellung durch die Firma Dr. med. ... GbR nicht zulässig, sowie teilweise nicht begründet und darüber hinaus können nach der Rechtsprechung des BGH die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens dem Schuldner nicht auferlegt werden, weil er vom Verfahren keine Kenntnis hatte und sich nicht zur Sache äußern konnte (BGH Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2015 - VII ZB 11/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 11/15 vom 8. Oktober 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4 a)

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 11/15
vom
8. Oktober 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3,
Abs. 4

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den
gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden
genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt
(hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist
und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer
Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015
- I ZB 64/14, juris).

b) § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW gebietet lediglich die Mitteilung, dass der der
Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob
sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem
Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergibt, ist nicht erforderlich.

c) Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungs-sache, in
dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO
dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher
auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom
19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15 - LG Mannheim
AG Mannheim
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen
Graßnack, Sacher und Wimmer

beschlossen:
Auf die Beschwerden des Gläubigers werden die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2015 und des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Februar 2015 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung gegen die Schuldnerin nicht mit der Begründung zu verweigern, das Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2014 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 15a Abs. 4 LVwVG BW. Gegenstandswert: 165,82 Euro

Gründe:

I.

1
Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge in Höhe von 165,82 Euro.
2
Am 8. August 2014 ist bei dem Amtsgericht M. - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. August 2014 eingegangen, das mit dem nachfolgenden Briefkopf versehen war:
3
Das Vollstreckungsersuchen ist weiter wie folgt gefasst: "Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 165,82 EUR nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/ Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantragen wir, (…) (…) Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist. (…) Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite(n). Zu Ihrer Information: Eine Zahlung konnte dem Beitragskonto bisher nicht gut geschrieben werden. Das Beitragskonto weist einschließlich 06.2014 einen Rückstand von 227,76 EUR aus. Von 03.2012 bis 06.2013 war der Schuldner von der Rundfunkgebühren /Rundfunkbeitragspflicht befreit. Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer (...) und des Datums 01.08.2014 und nutzen Sie hierfür unbedingt das VE Abwicklungskon- to (…). (…) Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk"
4
Die letzte Seite des Schreibens enthält eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" (aufgeschlüsselt in Tabellenspalten nach "Zeitraum", "Datum des Bescheides", "Datum der Mahnung", "Rundfunkgebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen" und "Gesamt") und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: …". Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
5
Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag unter Verweis auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Titels als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter.

II.

6
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden -Württemberg (LVwVG BW) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
8
Gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV, GBl. BW 2011, 477) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstre- ckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung seitens des Südwestrundfunks erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 LVwVG BW durch Beitreibung. Macht die Vollstreckungsbehörde - wie im Streitfall - von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zustehenden Befugnis zur Abnahme der Vermögensauskunft keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltungsbehörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW). Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 16 Abs. 4 LVwVG BW die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
10
a) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW verneint und daher die Zurückweisung des Vollstreckungsersuchens durch den Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erachtet.
11
Das Beschwerdegericht hat angenommen, diesen Anforderungen genüge das Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2014 nicht. Ein großzügiger Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Formvorschriften zugunsten des Gläubigers sei nicht angebracht. Weder die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde noch des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens ließen sich dem Ersuchen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
12
Es verweist im Übrigen auf die Argumentation der angegriffenen Entscheidung , in der ergänzend ausgeführt ist, dass aufgrund der inhaltlichen Gestaltung des Vollstreckungsersuchens, in dem sowohl der Gläubiger als auch der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannt sind, nicht klar sei, wer von den beiden Genannten Vollstreckungsbehörde sei. Dem knappen Hinweis auf den Südwestrundfunk fehlten jegliche Angaben zur Rechtsform, Vertretung und Anschrift, während der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" unter vollständiger Angabe der Anschrift genannt sei. Deshalb fehle es auch an einer klaren Angabe der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Selbst wenn man von einer hinreichenden Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde ausgehe, sei nicht klargestellt, dass diese auch den Verwaltungsakt erlassen habe. Die Angabe der Beitragsnummer sei nicht ausreichend, weil Beitragsnummer und Aktenzeichen des Festsetzungsbescheides nicht zwingend identisch sein müssten.
13
b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
14
aa) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Das Vollstreckungsersuchen muss dabei - wovon das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - den besonderen Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW entsprechen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen unter anderem die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde, die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.

15
bb) Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom 1. August 2014 genügt den Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVwVG BW.
16
(1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen und die Mitteilung der Anschrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersichtlich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vollstreckungsersuchen einer bestimmten Vollstreckungsbehörde - gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat - eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Angaben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im Vollstreckungsersuchen bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers ergibt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 31).
17
(2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "Südwestrundfunk" auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rück- ständigen Rundfunkbeiträgen des in Baden-Württemberg wohnhaften Schuldners geht, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen.
18
Die Bezeichnung des Gläubigers als "Südwestrundfunk" befindet sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie ist zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform , Anschrift und Vertretung fehlen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Vollstreckungsbehörde begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden-Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt ist und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Eine Verwechslungsgefahr betreffend die Gläubigerstellung ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 23).
19
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.
20
(a) Hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde wird auf die Ausführungen unter II 2 b bb (2) Bezug genommen. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen. Die Identität von erlassender und vollstreckender Behörde stellt den Regelfall dar, § 4 Abs. 1 LVwVG BW, ein Auseinanderfallen die Ausnahme, § 4 Abs. 2 LVwVG BW. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungsersuchen nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52).
21
(b) Auch das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich eindeutig aus der dem Vollstreckungsersuchen beigefügten "Aufstellung der rückständigen Forderungen", in der tabellarisch dargestellt ist, betreffend welchen Gebührenzeitraum wann welcher Bescheid über welchen Gebührenbetrag ergangen ist.
22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
23
cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 LVwVG BW, insbesondere waren im Streitfall gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters nicht erforderlich (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 33 ff.).
24
Auch die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LVwVG BW, ist hinreichend erfolgt. Aus dem einleitenden Absatz des Vollstreckungsersuchens ergibt sich, dass der Gläubiger wegen eines Betrages in Höhe von 165,82 Euro die Vollstreckung betreibt. In der Anlage zum Vollstreckungsersuchen sind als beizutreibender Betrag 165,82 Euro ausgewiesen. Der ergänzend auf Seite 1 unten des Ersuchens mitgeteilte Gesamtrückstand des Beitragskontos bis Juni 2014 in Höhe von 227,76 Euro diente - wie der Zusatz "Zu Ihrer Information" klarstellt - nur der weiteren Information. Ein Vollstreckungsersuchen war damit für jeden klar erkennbar nicht verbunden.
25
Auch § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW ist erfüllt. Das Vollstreckungsersuchen weist darauf hin, dass "diese Ausfertigung (…) vollstreckbar" ist. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW fordert als Mindestangabe in dem die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzenden Ersuchen, § 15a Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz LVwVG BW, die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfallen ist, mithin, dass dieser vollstreckbar ist (vgl. § 2 LVwVG BW). Dieses Erfordernis ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, zu denen die Vollstreckbarkeit des Titels gehört (vgl. § 168 VwGO, §§ 704 ff. ZPO), zu sehen und dient der Sicherstellung derselben. Für das LVwVG BW sind die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung in § 2 mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs definiert. An diese Norm lehnt sich die Formulierung des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW an. Die Angabe, dass Vollstreckbarkeit gegeben ist, ist damit ausreichend. Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist (Unanfechtbarkeit oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) ist nicht erforderlich.
26
Angaben zu Schuldner (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LVwVG BW) und Mahnungen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LVwVG BW) liegen vor.

III.

27
Abweichend von § 91 Abs. 1 ZPO sind im Streitfall der Schuldnerin die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren nicht aufzuerlegen, weil sie von den Verfahren keine Kenntnis hatte und sich daher nicht zur Sache äußern konnte (vgl.
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).
Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer

Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 03.02.2015 - 7 M 47/14 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2015 - 10 T 33/15 -