Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15

bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Referenzen - Urteile

Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - 32 U 1185/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention

Landgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 318 S 65/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az. 31b C 232/14, wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15.

Landgericht Heidelberg Urteil, 28. Juli 2017 - 3 O 128/17

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Strei

Referenzen

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts P. ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für die Beschädigung des Pkw des Klägers Ersatz zu leisten, die bei der Überschwemmung der Tiefgarage der Beklagten, in der der Wagen abgestellt war, beim Hochwasser im Juni 2013 in P. entstanden ist.

Der Kläger fuhr am 30.05.2013 um 11:01 bei einem Pegelstand der D. von 5,55 m in den Teil des Parkhauses der Beklagten ein, der nur Parkflächen im Erdgeschoß und in zwei Tiefgeschoßen beinhaltet und über keine Zufahrt zum anderen Teil des Parkhauses mit den höher gelegenen Ebenen verfügt, und stellte sein Fahrzeug auf der Ebene 0 ab.

Im Einfahrtsbereich des Parkhauses sind Schotten angebracht, auf deren mögliche Schließung bei Hochwasser durch ein Schild hingewiesen wird. Bei dem bislang höchsten Wasserstand nach Installierung dieser Schotten im Jahr 2002 in Höhe von ca. 10,80 m blieb das Parkhaus völlig trocken.

Bei einem Pegelstand von etwa 7,70 m erfolgte am 01.06.2013, gegen 20:00 Uhr die Schließung der Schotten. Danach war eine Ausfahrt aus der Garage nicht mehr möglich. Aufgrund des Weiteren Ansteigens der Donau in den folgenden Tagen drang durch die Lichtschächte an den anderen Seiten des Gebäudes Wasser in die Garage ein, während die angebrachten Schotten nach wie vor dicht blieben, und verursachte an dem Fahrzeug des Klägers mit einem Zeitwert von € 11.468,00 einen Totalschaden.

Das Landgericht P. hat mit Urteil vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, die Klage auf Schadensersatz vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten seien weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, auf die nach Nr. 5 der Vertragsbedingungen ihre Haftung beschränkt sei, vorzuwerfen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts P. vom 03.03.2014

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.468,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2013 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 958,19 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2014 Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter der ... GmbH i. L. sowie der ... GmbH den Streit verkündet. Letztere hat ihrerseits ebenfalls Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter den Streit verkündet. Ein Streitbeitritt ist nur durch die ... GmbH mit Schriftsatz vom 08.01.2015 erfolgt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.10.2014 verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Schriftsätze konnten bis 15.01.2015 eingereicht werden (Beschluss des Senats vom 02.12.2014, Bl. 185 d. A.).

II.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag vom 30.05.2013 nicht die Verpflichtung trifft, für den Schaden am Fahrzeug des Klägers Ersatz zu leisten.

1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB; §§ 535, 280 Abs. 1, 276, 278 BGB scheitert bereits an einer mangelnden Pflichtverletzung, so dass es auf die Frage des Verschuldens auf Seiten der Beklagten und die vertragliche Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ankommt.

a) Nachdem der Schaden am Fahrzeug des Klägers nicht durch aktives Handeln seitens der Beklagten bzw. eines ihrer Gehilfen herbeigeführt worden ist, kommt eine Haftung nur bei einer Verletzung von vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten bzw. von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen gebotener Handlungen in Betracht, wobei zu beachten ist, dass nach den Vertrags- und Einstellbedingungen der Beklagten (Anlage K 3) zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine mietvertragliche Beziehung vorliegt unter Ausschluss von Pflichten, die „über die reine Raumüberlassung“ hinausgehen.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH ZMR 2006, 675 m. w. N.).

Die Beklagte trifft deshalb als Vermieterin des Geschädigten grundsätzlich die Pflicht, alle ihr zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihres Mieters durch eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand der Mietsache in ihrem Verantwortungsbereich zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH a. a. O.).

c) Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am 30.05.2013 um 11:01 in die Garage einfuhr, war für die Beklagte noch nicht zu erkennen, dass aufgrund der anhaltenden Regenfälle ein Pegelstand erreicht werden könnte, der über den bisher höchsten Wasserstand, dem die Schotten standgehalten hatten, weit hinausgeht.

Die erste Warnung des deutschen Wetterdienstes vor Dauerregen und Hochwassergefahr erfolgte am 30.05.2013 um 17:15 und prognostizierte einen zu erwartenden Pegelstand der Meldestufe 1. Die Beklagte traf deshalb bei Einfahrt des Klägers in die Garage keine weitere Warnpflicht, die über die Hinweise in den vorhandenen Schildern zur Möglichkeit der Schottenschließung hinausging.

d) Die Beklagte traf auch keine Pflicht, vor Schließung der Schotten am 01.06.2013 gegen 20:00 Uhr neben den hierzu ständig laufenden Lautsprecherdurchsagen den Kläger über Polizei und/oder Melderegister ausfindig machen zu lassen, damit er sein Fahrzeug noch entfernen könne, oder dieses selbst abschleppen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt lag die amtliche Hochwasserprognose bei einem zu erwartenden Höchststand von ca. 9,00 m. Nachdem das Garagengebäude bereits einem Pegelstand von 10,80 m im Jahr 2002 problemlos standgehalten hatte, musste die Beklagte angesichts der erheblich darunter liegenden Prognose auch keine Maßnahmen zur Evakuierung noch verbliebener Fahrzeuge treffen.

e) Die Beklagte hätte auch bei dem weiter steigenden Hochwasser keine Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte treffen müssen.

Nach den Informationen, die die Stadt P. an die Betroffenen im Laufe des 02.06.2013 weitergeben konnte, war für den Nachmittag dieses Tages noch ein Wasserstand von bis zu 10,50 m prognostiziert. Aufgrund dieser Vorhersage, die immer noch unter dem früheren Pegelhöchststand lag, bestand keine Veranlassung, im Tagesverlauf weitere Abdichtmaßnahmen zu treffen.

Als die Stadt P. schließlich am 02.06.2013 gegen 20:00 einen neuen zu erwartenden Pegelstand von über 12 m bekannt gab, ist aufgrund der Uhrzeit und aufgrund der Gesamtsituation in der Stadt nicht davon auszugehen, dass noch irgendwelche Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte möglich und erfolgversprechend gewesen wären (vgl. BGH a. a. O.), da zu diesem Zeitpunkt nach Ausrufung des Katastrophenfalles für die vorhandenen Hilfskräfte die Personenrettung im Vordergrund stehen musste.

2. Die Beklagte haftet auch nicht aus §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, da der vermietete Stellplatz nicht mit einem anfänglichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.

a) Nach §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB haftet ein Vermieter auch ohne Verschulden dem Mieter auf Ersatz des Schadens, der auf solche bereits bei dem Abschluss eines Mietvertrages vorhandene Fehler der Mietsache zurückzuführen ist, die deren Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als derartige Fehler der Mietsache nicht nur solche Mängel zu verstehen, mit denen die Mietsache selbst behaftet ist, sondern auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Zustände, die mit der Mietsache zusammenhängen und sie in ihrer Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen.

b) Daraus folgt, dass Mieträume so beschaffen sein müssen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen von Wasser geschützt sind (BGH NJW 1971, 424). Für Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, bedeutet dies, dass die Räume zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages gegen solche Einwirkungen geschützt sein müssen, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH a. a. O.). In Zeiten des Klimawandels mit immer häufiger auftretenden und immer heftiger ausfallenden Unwettern müssen Mieträume deshalb nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht; vielmehr ist beim Hochwasserschutz eines Gebäudes ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu berücksichtigen.

c) Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr morgens Wasser über die Lichtschächte an den Seitenwänden des Gebäudes in die Garage eindrang und zur Überflutung und Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers führte, als nach der amtlichen Messung ein Pegelstand von etwa 11,60 m zu ver- zeichnen war.

Der Senat hat keine Zweifel an der Darstellung der Zeugen ... und ..., wonach am 02.06.2013 bis gegen 22:00 Uhr bei einem Pegelstand von 11,02 Meter noch kein Wasser in der Tiefgarage war, sondern dieses erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr durch die Lichtschächte eindrang. Beide Zeugen haben ruhig, unaufgeregt und sichtlich um zeitlich richtige Darstellung der Ereignisse bemüht, ihre Wahrnehmungen geschildert. Auch wenn die beiden Zeugen als jeweils verantwortliche Mitarbeiter von Beklagter bzw. Streitverkündeter am Verfahrensausgang nicht uninteressiert sind, hat ihr Aussageverhalten keinen Anlass gegeben, an den jeweiligen Darstellungen zu zweifeln.

d) Der vom Kläger angemietete Stellplatz war damit nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert, das den bisherigen höchsten Wasserstand aus dem Jahr 2002 von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen durfte, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommen konnte.

Ein derartiger „Sicherheitszuschlag“ beim Hochwasserschutz des Gebäudes und damit auch der Stellfläche ist nach Dafürhalten des Senats ausreichend, um von einer solchen Beschaffenheit der Mieträume zu sprechen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen auch unter Beachtung gesteigerter Naturereignisse gegen Eindringen von Wasser geschützt sind.

Der vom Kläger angemietete Stellplatz war daher nicht mangelhaft im Sinne von § 536 a Abs. 1 BGB, auch wenn er wider alles Erwarten dennoch durch das „Jahrhunderthochwasser“ überflutet wurde.

III.

1. Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Haftung bei Schaffung einer Gefahrenlage sowie zur Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Fehler der Mietsache ab.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az. 31b C 232/14, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizuhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 897,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihr Begehren auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen die Beklagte weiter.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls sei keine Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung gegeben, da die Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. unterbrochen worden sei.

4

Gegen das den Prozessbevollmächtigten am 02.06.2015 zugestellte amtsgerichtliche Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 02.07.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem bei Gericht am 03.08.2015 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

5

Die Klägerin trägt u.a. vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Unterbrechung der Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. bejaht. Die Tiefgaragenzufahrt sei glatt gewesen. Es sei auch bereits ein Fahrzeug zuvor die Garagenauffahrt hinaus oder hinab gefahren; auf der gewählte Fahrspur habe bereits komprimierten und rutschigen Schnee gelegen.

6

Die Klägerin beantragt:

7

1. Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az.: 31b C 232/14, wird die Beklagte zu Zahlung von 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Klägerin seit dem 28.07.2014 verurteilt.

8

2. Die Klägerin wird von der Beklagten in Höhe von 120,67 € von den Kosten ihrer vorgerichtlichen Rechtsvertretung durch den Prozessvertreter freigehalten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückweisen.

11

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe den Sachverhalt aufgrund einer gut vertretbaren Würdigung des Vortrages festgestellt.

12

Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

13

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

14

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in tenorierter Höhe gem. § 823 Abs. 1 BGB.

15

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).

16

An dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Sachschaden im Bereich der Heckklappe in Höhe von 897,00 € entstanden, weil die Beklagten ihren ihr übertragenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.

17

Die Beklagte war von der Hausverwaltung der Immobilie J... Allee... in (PLZ)H. vertraglich verpflichtet worden, für die Beseitigung von Schnee und Glätte im Bereich der streitgegenständlichen Tiefgarageneinfahrt im Falle eines Schnellfalls über 20.00 Uhr hinaus bis 8.30 Uhr des folgenden (Werk-)Tages vorzunehmen (vgl. Vertrag zu Schnee- und Eisbeseitigung, Anl. K1, Bl. 7ff.).

18

Dass die Beklagte diesen ihr obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, indem sie nicht bis um 8.30 Uhr die Tiefgaragenzufahrt von in der Nacht vom 27.01.2014 gefallenen Schnee und Eis geräumt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

19

Die Pflichtverletzung der Beklagten, d.h. das pflichtwidrige Unterlassen des Streuens der Tiefgaragenzufahrt, war für den Schaden der Klägerin auch kausal. Durch ein mögliches Fehlverhalten der Zeugin M. ist die Kausalkette vorliegend nicht unterbrochen worden.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 55; BGHZ 199, 237-270) wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.

21

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Tiefgaragenzufahrt nicht pflichtgemäß geräumt und gestreut hat, obwohl der nächtliche Schneefall dies erfordert hätte. Unabhängig davon, ob die Zeugin M. möglicherweise fehlerhaft reagiert hat, indem sie, nachdem das Fahrzeug die Ausfahrt rückwärts runterrutscht, erst leicht Gas gegeben und dann stotternd gebremst habe, steht die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nicht nur in einem zufälligen Zusammenhang zu der durch die Beklagte geschaffenen Gefahrenlage i.S.d. obigen Rechtsprechung. Dass das Fahrzeug der Klägerin überhaupt die Auffahrt wieder hinunterglitt, ist nicht allein darauf zurückzuführen, dass die Zeugin M. möglicherweise fehlerhaft reagiert hat. Das Verhalten der Zeugin M. war jedenfalls nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen der unstreitigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden der Klägerin entfallen zu lassen.Durch dieses Verhalten der Zeugin M. ist der Geschehensablauf nicht so verändert worden, dass der Schaden der Klägerin allein in einem zufälligen Zusammenhang zu dem unstreitig nicht erfolgten Streuen der Beklagten liegt.

22

Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Sie ist deswegen zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Reparaturschadens in Höhe von 879,00 € verpflichtet.

23

Der Anspruch ist nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Zu Recht trägt die Klägerin vor, dass die Zeugin M. aufgrund der Art ihres Fahrzeuges nicht damit rechnen musste, bei dieser Wetterlage die Auffahrt herunterzurutschen. Weiterhin gab es auch keinen Grund zu dieser Annahme, da bereits derartige Fahrspuren auf der Tiefgaragenzufahrt sichtbar waren.

24

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die der Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2014 gesetzte Frist zur Begleichung des Schadens verstrich erfolglos.

25

2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

26

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

27

4.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts P. ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für die Beschädigung des Pkw des Klägers Ersatz zu leisten, die bei der Überschwemmung der Tiefgarage der Beklagten, in der der Wagen abgestellt war, beim Hochwasser im Juni 2013 in P. entstanden ist.

Der Kläger fuhr am 30.05.2013 um 11:01 bei einem Pegelstand der D. von 5,55 m in den Teil des Parkhauses der Beklagten ein, der nur Parkflächen im Erdgeschoß und in zwei Tiefgeschoßen beinhaltet und über keine Zufahrt zum anderen Teil des Parkhauses mit den höher gelegenen Ebenen verfügt, und stellte sein Fahrzeug auf der Ebene 0 ab.

Im Einfahrtsbereich des Parkhauses sind Schotten angebracht, auf deren mögliche Schließung bei Hochwasser durch ein Schild hingewiesen wird. Bei dem bislang höchsten Wasserstand nach Installierung dieser Schotten im Jahr 2002 in Höhe von ca. 10,80 m blieb das Parkhaus völlig trocken.

Bei einem Pegelstand von etwa 7,70 m erfolgte am 01.06.2013, gegen 20:00 Uhr die Schließung der Schotten. Danach war eine Ausfahrt aus der Garage nicht mehr möglich. Aufgrund des Weiteren Ansteigens der Donau in den folgenden Tagen drang durch die Lichtschächte an den anderen Seiten des Gebäudes Wasser in die Garage ein, während die angebrachten Schotten nach wie vor dicht blieben, und verursachte an dem Fahrzeug des Klägers mit einem Zeitwert von € 11.468,00 einen Totalschaden.

Das Landgericht P. hat mit Urteil vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, die Klage auf Schadensersatz vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten seien weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, auf die nach Nr. 5 der Vertragsbedingungen ihre Haftung beschränkt sei, vorzuwerfen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts P. vom 03.03.2014

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.468,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2013 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 958,19 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2014 Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter der ... GmbH i. L. sowie der ... GmbH den Streit verkündet. Letztere hat ihrerseits ebenfalls Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter den Streit verkündet. Ein Streitbeitritt ist nur durch die ... GmbH mit Schriftsatz vom 08.01.2015 erfolgt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.10.2014 verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Schriftsätze konnten bis 15.01.2015 eingereicht werden (Beschluss des Senats vom 02.12.2014, Bl. 185 d. A.).

II.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag vom 30.05.2013 nicht die Verpflichtung trifft, für den Schaden am Fahrzeug des Klägers Ersatz zu leisten.

1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB; §§ 535, 280 Abs. 1, 276, 278 BGB scheitert bereits an einer mangelnden Pflichtverletzung, so dass es auf die Frage des Verschuldens auf Seiten der Beklagten und die vertragliche Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ankommt.

a) Nachdem der Schaden am Fahrzeug des Klägers nicht durch aktives Handeln seitens der Beklagten bzw. eines ihrer Gehilfen herbeigeführt worden ist, kommt eine Haftung nur bei einer Verletzung von vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten bzw. von Verkehrssicherungspflichten durch Unterlassen gebotener Handlungen in Betracht, wobei zu beachten ist, dass nach den Vertrags- und Einstellbedingungen der Beklagten (Anlage K 3) zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine mietvertragliche Beziehung vorliegt unter Ausschluss von Pflichten, die „über die reine Raumüberlassung“ hinausgehen.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH ZMR 2006, 675 m. w. N.).

Die Beklagte trifft deshalb als Vermieterin des Geschädigten grundsätzlich die Pflicht, alle ihr zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihres Mieters durch eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand der Mietsache in ihrem Verantwortungsbereich zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH a. a. O.).

c) Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am 30.05.2013 um 11:01 in die Garage einfuhr, war für die Beklagte noch nicht zu erkennen, dass aufgrund der anhaltenden Regenfälle ein Pegelstand erreicht werden könnte, der über den bisher höchsten Wasserstand, dem die Schotten standgehalten hatten, weit hinausgeht.

Die erste Warnung des deutschen Wetterdienstes vor Dauerregen und Hochwassergefahr erfolgte am 30.05.2013 um 17:15 und prognostizierte einen zu erwartenden Pegelstand der Meldestufe 1. Die Beklagte traf deshalb bei Einfahrt des Klägers in die Garage keine weitere Warnpflicht, die über die Hinweise in den vorhandenen Schildern zur Möglichkeit der Schottenschließung hinausging.

d) Die Beklagte traf auch keine Pflicht, vor Schließung der Schotten am 01.06.2013 gegen 20:00 Uhr neben den hierzu ständig laufenden Lautsprecherdurchsagen den Kläger über Polizei und/oder Melderegister ausfindig machen zu lassen, damit er sein Fahrzeug noch entfernen könne, oder dieses selbst abschleppen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt lag die amtliche Hochwasserprognose bei einem zu erwartenden Höchststand von ca. 9,00 m. Nachdem das Garagengebäude bereits einem Pegelstand von 10,80 m im Jahr 2002 problemlos standgehalten hatte, musste die Beklagte angesichts der erheblich darunter liegenden Prognose auch keine Maßnahmen zur Evakuierung noch verbliebener Fahrzeuge treffen.

e) Die Beklagte hätte auch bei dem weiter steigenden Hochwasser keine Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte treffen müssen.

Nach den Informationen, die die Stadt P. an die Betroffenen im Laufe des 02.06.2013 weitergeben konnte, war für den Nachmittag dieses Tages noch ein Wasserstand von bis zu 10,50 m prognostiziert. Aufgrund dieser Vorhersage, die immer noch unter dem früheren Pegelhöchststand lag, bestand keine Veranlassung, im Tagesverlauf weitere Abdichtmaßnahmen zu treffen.

Als die Stadt P. schließlich am 02.06.2013 gegen 20:00 einen neuen zu erwartenden Pegelstand von über 12 m bekannt gab, ist aufgrund der Uhrzeit und aufgrund der Gesamtsituation in der Stadt nicht davon auszugehen, dass noch irgendwelche Vorkehrungen zur Abdichtung der Kellerschächte möglich und erfolgversprechend gewesen wären (vgl. BGH a. a. O.), da zu diesem Zeitpunkt nach Ausrufung des Katastrophenfalles für die vorhandenen Hilfskräfte die Personenrettung im Vordergrund stehen musste.

2. Die Beklagte haftet auch nicht aus §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, da der vermietete Stellplatz nicht mit einem anfänglichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB behaftet war.

a) Nach §§ 535, 536, 536a Abs. 1 BGB haftet ein Vermieter auch ohne Verschulden dem Mieter auf Ersatz des Schadens, der auf solche bereits bei dem Abschluss eines Mietvertrages vorhandene Fehler der Mietsache zurückzuführen ist, die deren Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als derartige Fehler der Mietsache nicht nur solche Mängel zu verstehen, mit denen die Mietsache selbst behaftet ist, sondern auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Zustände, die mit der Mietsache zusammenhängen und sie in ihrer Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen.

b) Daraus folgt, dass Mieträume so beschaffen sein müssen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen von Wasser geschützt sind (BGH NJW 1971, 424). Für Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, bedeutet dies, dass die Räume zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages gegen solche Einwirkungen geschützt sein müssen, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH a. a. O.). In Zeiten des Klimawandels mit immer häufiger auftretenden und immer heftiger ausfallenden Unwettern müssen Mieträume deshalb nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht; vielmehr ist beim Hochwasserschutz eines Gebäudes ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu berücksichtigen.

c) Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr morgens Wasser über die Lichtschächte an den Seitenwänden des Gebäudes in die Garage eindrang und zur Überflutung und Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers führte, als nach der amtlichen Messung ein Pegelstand von etwa 11,60 m zu ver- zeichnen war.

Der Senat hat keine Zweifel an der Darstellung der Zeugen ... und ..., wonach am 02.06.2013 bis gegen 22:00 Uhr bei einem Pegelstand von 11,02 Meter noch kein Wasser in der Tiefgarage war, sondern dieses erst am 03.06.2013 gegen 02:00 Uhr durch die Lichtschächte eindrang. Beide Zeugen haben ruhig, unaufgeregt und sichtlich um zeitlich richtige Darstellung der Ereignisse bemüht, ihre Wahrnehmungen geschildert. Auch wenn die beiden Zeugen als jeweils verantwortliche Mitarbeiter von Beklagter bzw. Streitverkündeter am Verfahrensausgang nicht uninteressiert sind, hat ihr Aussageverhalten keinen Anlass gegeben, an den jeweiligen Darstellungen zu zweifeln.

d) Der vom Kläger angemietete Stellplatz war damit nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert, das den bisherigen höchsten Wasserstand aus dem Jahr 2002 von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen durfte, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommen konnte.

Ein derartiger „Sicherheitszuschlag“ beim Hochwasserschutz des Gebäudes und damit auch der Stellfläche ist nach Dafürhalten des Senats ausreichend, um von einer solchen Beschaffenheit der Mieträume zu sprechen, dass sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen auch unter Beachtung gesteigerter Naturereignisse gegen Eindringen von Wasser geschützt sind.

Der vom Kläger angemietete Stellplatz war daher nicht mangelhaft im Sinne von § 536 a Abs. 1 BGB, auch wenn er wider alles Erwarten dennoch durch das „Jahrhunderthochwasser“ überflutet wurde.

III.

1. Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Haftung bei Schaffung einer Gefahrenlage sowie zur Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Fehler der Mietsache ab.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az. 31b C 232/14, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizuhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 897,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihr Begehren auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen die Beklagte weiter.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls sei keine Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung gegeben, da die Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. unterbrochen worden sei.

4

Gegen das den Prozessbevollmächtigten am 02.06.2015 zugestellte amtsgerichtliche Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 02.07.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem bei Gericht am 03.08.2015 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

5

Die Klägerin trägt u.a. vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Unterbrechung der Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. bejaht. Die Tiefgaragenzufahrt sei glatt gewesen. Es sei auch bereits ein Fahrzeug zuvor die Garagenauffahrt hinaus oder hinab gefahren; auf der gewählte Fahrspur habe bereits komprimierten und rutschigen Schnee gelegen.

6

Die Klägerin beantragt:

7

1. Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az.: 31b C 232/14, wird die Beklagte zu Zahlung von 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Klägerin seit dem 28.07.2014 verurteilt.

8

2. Die Klägerin wird von der Beklagten in Höhe von 120,67 € von den Kosten ihrer vorgerichtlichen Rechtsvertretung durch den Prozessvertreter freigehalten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückweisen.

11

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe den Sachverhalt aufgrund einer gut vertretbaren Würdigung des Vortrages festgestellt.

12

Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

13

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

14

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in tenorierter Höhe gem. § 823 Abs. 1 BGB.

15

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).

16

An dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Sachschaden im Bereich der Heckklappe in Höhe von 897,00 € entstanden, weil die Beklagten ihren ihr übertragenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.

17

Die Beklagte war von der Hausverwaltung der Immobilie J... Allee... in (PLZ)H. vertraglich verpflichtet worden, für die Beseitigung von Schnee und Glätte im Bereich der streitgegenständlichen Tiefgarageneinfahrt im Falle eines Schnellfalls über 20.00 Uhr hinaus bis 8.30 Uhr des folgenden (Werk-)Tages vorzunehmen (vgl. Vertrag zu Schnee- und Eisbeseitigung, Anl. K1, Bl. 7ff.).

18

Dass die Beklagte diesen ihr obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, indem sie nicht bis um 8.30 Uhr die Tiefgaragenzufahrt von in der Nacht vom 27.01.2014 gefallenen Schnee und Eis geräumt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

19

Die Pflichtverletzung der Beklagten, d.h. das pflichtwidrige Unterlassen des Streuens der Tiefgaragenzufahrt, war für den Schaden der Klägerin auch kausal. Durch ein mögliches Fehlverhalten der Zeugin M. ist die Kausalkette vorliegend nicht unterbrochen worden.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 55; BGHZ 199, 237-270) wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.

21

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Tiefgaragenzufahrt nicht pflichtgemäß geräumt und gestreut hat, obwohl der nächtliche Schneefall dies erfordert hätte. Unabhängig davon, ob die Zeugin M. möglicherweise fehlerhaft reagiert hat, indem sie, nachdem das Fahrzeug die Ausfahrt rückwärts runterrutscht, erst leicht Gas gegeben und dann stotternd gebremst habe, steht die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nicht nur in einem zufälligen Zusammenhang zu der durch die Beklagte geschaffenen Gefahrenlage i.S.d. obigen Rechtsprechung. Dass das Fahrzeug der Klägerin überhaupt die Auffahrt wieder hinunterglitt, ist nicht allein darauf zurückzuführen, dass die Zeugin M. möglicherweise fehlerhaft reagiert hat. Das Verhalten der Zeugin M. war jedenfalls nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen der unstreitigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden der Klägerin entfallen zu lassen.Durch dieses Verhalten der Zeugin M. ist der Geschehensablauf nicht so verändert worden, dass der Schaden der Klägerin allein in einem zufälligen Zusammenhang zu dem unstreitig nicht erfolgten Streuen der Beklagten liegt.

22

Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Sie ist deswegen zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Reparaturschadens in Höhe von 879,00 € verpflichtet.

23

Der Anspruch ist nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Zu Recht trägt die Klägerin vor, dass die Zeugin M. aufgrund der Art ihres Fahrzeuges nicht damit rechnen musste, bei dieser Wetterlage die Auffahrt herunterzurutschen. Weiterhin gab es auch keinen Grund zu dieser Annahme, da bereits derartige Fahrspuren auf der Tiefgaragenzufahrt sichtbar waren.

24

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die der Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2014 gesetzte Frist zur Begleichung des Schadens verstrich erfolglos.

25

2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

26

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

27

4.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.