Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15

bei uns veröffentlicht am30.06.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 871,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 862,23 seit dem 31.01.2008 und aus EUR 9,00 seit dem 02.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 935,83

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Bausparvertrags bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 826,23 sowie von Kontogebühren für das diesbezügliche Darlehenskonto in Höhe von insgesamt EUR 72,00.
Die Parteien schlossen am 24.01.1996 einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von DM 96.000,00 (Anl B 1, Bl. 33 d.A.), welchem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (in der Folge: "ABB"; Anl B 2, Bl. 34ff d.A.) zu Grunde lagen. Nach Durchlaufen der Ansparphase und Erreichen der Zuteilungsreife, beantragte der Kläger die Auszahlung des Bauspardarlehens. Dieses wurde zum 30.01.2008 in Höhe von EUR 28.794,26 valutiert, wobei die Beklagte auf Grundlage von § 19 Abs. 1 ABB eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 3% des Bauspardarlehens, mithin in Höhe von EUR 863,83 erhielt (Anl K 3, Bl. 19 d.A.). § 19 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§19 Darlehensgebühr, Disagio

(1) Bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben. Um einen dieser Gebühr entsprechenden Betrag erhöht sich das Darlehen (Darlehensschuld).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) ebenfalls als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass auch die Klausel auf Grundlage welcher für das Darlehenskonto im Zeitraum 2005 bis 2011 eine jährliche Kontogebühr in Höhe von EUR 9,00 und im Jahr 2004 eine Gebühr von EUR 7,67 erhoben wurde, ebenfalls unwirksam sei, weshalb die beiden Entgelte zurückverlangt werden könnten.
§ 30 Abs. 1 ABB lautet wie folgt:
§ 30 Kosten und Gebühren

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 935,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 31.01.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte, die nicht in Zweifel zieht, dass es sich bei den ABB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Darlehensgebühr bereits nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine - unter Wahrung des Transparenzgebots vereinbarte - Hauptpreisabrede handele. Zudem ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine Darlehensgebühr und nicht um eine Bearbeitungsgebühr handele, dass die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägig sei. Jedenfalls ergebe sich aus den Besonderheiten des Bausparwesens, dass die Klausel, selbst wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede auslegen wollte, einer Inhaltskontrolle Stand halte. Insofern macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag sui generis handele, welcher dem Bausparer erhebliche Vorteile im Vergleich zu einem regulären Konsumentenkredit verschaffe. So komme dem Bausparer im Rahmen des Bausparvertrags ein Zinssicherungseffekt zu Gute und er habe den weiteren Vorteil, dass er das Bauspardarlehen - zu dessen Abruf er darüber hinaus nicht verpflichtet sei - jederzeit und kostenfrei zurückführen könne. All dies seien einseitige Vergünstigungen zu Gunsten des Bausparers. Weiter sehe schon § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG vor, dass die ABB Regelungen zur Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssten. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in der Folge: "BaFin") den Bauspartarif umfänglich geprüft und als angemessen gebilligt. Dabei sei insbesondere auch die Erhebung der Darlehensgebühr in die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Tarifs mit Blick auf das Sparerkassenleistungsverhältnis in die Beurteilung eingeflossen. Auch generiere die Beklagte die aus den Darlehensgebühren erwachsenden Erträge im Interesse der Bauspargemeinschaft. Auch die Kontogebühr sei zulässig. Abschließend beruft sich die Beklagte - auch hinsichtlich der vereinnahmten Kontogebühren - auf die Einrede der Verjährung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Nutzungsersatz gem. § 503 Abs. 2 BGB nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen könne.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Darlehensgebühr in Höhe von EUR 862,23 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.). Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt (hierzu 4.). Der Kläger kann darüber hinaus auch Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Kontogebühren verlangen, jedoch sind die Ansprüche insoweit verjährt als sie vor dem 01.01.2011 entstanden sind (hierzu 5.).
1.
14 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
15 
a) Bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
16 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht.
17 
Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
18 
b) Danach ist die Klausel, jedenfalls unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Auslegungsvariante Vorrang genießt, welche zur Eröffnung der Inhaltskontrolle führt, dahin gehend auszulegen, dass mit der Darlehensgebühr der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird, was zur Beurteilung der Klausel als Preisnebenabrede führt.
19 
Die Auslegung, dass mit der Darlehensgebühr der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung bepreist wird, ist schon vom Wortlaut der Klausel her nahe liegend. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [28]). Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners. Wird die Klausel in diesem Sinne ausgelegt, ist sie als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn die Ausreichung des Darlehens und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, stellen keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten dar, sie sind vielmehr vertraglich geschuldet.
20 
Weiter kann die Darlehensgebühr auch nicht als Gegenleistung für die Ausreichung des Darlehens selbst angesehen werden. Denn konstitutives Merkmal der Gegenleistung für die Kapitalausreichung und -überlassung im Darlehensrecht ist die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung, welche bei der laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr fehlt (ebenso AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ). Insbesondere ist es insoweit auch nicht möglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [45]).
21 
c) Ob die Klausel daneben auch, vom Wortlaut her eher fern liegend, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass mit ihr die Einräumung der jederzeitigen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder der Zinssicherungseffekt abgegolten werden soll, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. [32]; sowie im Ergebnis AG Ludwigsburg; Urteil vom 17. April 2015; Az.: 10 C 133/15 Rn. [39]ff - zitiert nach juris ).
2.
22 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Darlehensausreichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
23 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [43] m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
24 
b) Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Sie ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht aus den Besonderheiten des Bausparens als kollektivem Vertragssystem.
25 
aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle unerheblich ist zunächst, dass die Entgeltklausel das Transparenzgebot wahrt (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [60]), was indessen nicht in Zweifel zu ziehen ist.
26 
bb) Weiter verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG nicht (ebenso LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 23). Denn die Regelung, welche nur allgemein von Gebühren spricht, schreibt der Beklagten die Erhebung einer Darlehensgebühr weder vor, noch stellt sie eine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich letztlich darauf, dass eine - wirksam vereinbarte - Gebühr in den ABB ausgewiesen werden muss. Hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, verbleibt es demnach bei den allgemeinen Regeln.
27 
cc) Der Umstand, dass die BaFin den Tarif geprüft und genehmigt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung ebenfalls ohne entscheidendes Gewicht. Denn die BaFin schreibt den Bausparkassen die Erhebung einer bestimmten Gebühr nicht vor. Ihre Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt (vergl. LG Heilbronn, a.a.O. Rn [23]). Ob die BaFin darüber hinaus überprüft, ob einzelne Entgelte wirksam vereinbart wurden, kann dahin stehen. Denn eine Legitimationswirkung würde sich daraus nicht ergeben, nachdem diese Prüfung den Zivilgerichten obliegt und eine Überprüfung durch die BaFin die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht einschränkt (vergl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. [17] m.w.N.).
28 
dd) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bausparer durch den Zinssicherungseffekt und die Möglichkeit der entschädigungslosen vorfälligen Darlehensrückzahlung nach Bausparrecht gegenüber der Bausparkasse einseitig begünstigt sei, erscheint dies zweifelhaft. Insbesondere erhält die Beklagte ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das eingezahlte Kapital des Bausparers ebenfalls nur niedrig verzinst (zutreffend AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [59]). Hinsichtlich des Verzichts auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist zunächst festzuhalten, dass auch diejenigen Bausparer mit der Gebühr belastet werden, die nicht vorfällig zurückzahlen, so dass - unabhängig davon, dass die Klausel nach der hier vorgenommenen Auslegung ohnehin keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung regelt (s.o.) - eine Verknüpfung zwischen der Darlehensgebühr und diesem Verzicht nicht besteht (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [63]) . Soweit man vor diesem Hintergrund bereits die Einräumung der Möglichkeit einer vorfälligen Rückzahlung als Kompensation für die Darlehensgebühr ansehen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Einräumung der vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit keine einseitige Begünstigung des Bausparers darstellt. Denn der übliche Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nicht, um den Bausparer zu begünstigen, sondern gerade um ihm - im Interesse des Kollektives - einen Anreiz zu Sondertilgungen zu verschaffen, die dann wiederum den Zuteilungsmitteln zur Verfügung stehen (vergl. von Westphalen/Fandrich; AGB Klauselwerke Bd. 1 - Bausparbedingungen; Rn. 32).
29 
ee) Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, die Darlehensgebühr sei gerechtfertigt, weil sie erhoben werde, um im Kollektivinteresse einen Ertrag zu generieren, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen (ebenso AG Ludwigsburg, a.a.O.). Bei der Darlehensgebühr handelt es sich wie die Beklagte selbst einräumt, um einen Ertrag der Beklagten, der gerade nicht den Zuteilungsmitteln und damit dem Kollektiv zufließt. Anders als im Fall der Abschlussgebühren, welche der Bausparkasse einen Anreiz dafür verschaffen, das letztlich dem Kollektiv zu Gute kommende Neukundengeschäft zu betreiben (vergl. ausführlich BGH NJW 2011, 1801 Rn. [45]ff), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwiefern die Erhebung der Gebühr ein kollektives Interesse befördern würde. Dass die Beklagte die Darlehen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ausbezahlt, liegt zuvorderst im Interesse des hiervon begünstigten Bausparers. Ein Kollektivinteresse ist insoweit nicht erkennbar, vielmehr wirkt sich die Auszahlung des Darlehens durch die damit einhergehende Verringerung der Zuteilungsmittel sogar negativ für das Kollektiv aus. Hinzu kommt, dass die Beklagte - anders als im Falle des Neukundengeschäfts, zu welchem sie im Verhältnis zum Kunden rechtlich nicht verpflichtet ist (vergl. BGH, a.a.O. Rn. [45]) - bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen eine Rechtspflicht zur Auskehrung des Darlehens trifft. Auch der Umstand, dass bei Nichterhebung der Darlehensgebühr gegebenenfalls die Zinsen für das Bauspardarlehen angehoben werden müssen, um das Sparerkassenleistungsverhältnis zu wahren, vermag die Gebühr nicht zu rechtfertigen. Dass der Klauselverwender zur Erhaltung der Ertragslage regelmäßig bestrebt sein wird, eine unzulässige Entgeltklausel durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, stellt ein allgemeines Bestreben und keine Besonderheit des kollektiven Vertragssystems dar. Zudem sind derartige preiskalkulatorische Erwägungen grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [82]).
30 
ff) Ob die Erhebung einer Darlehensgebühr sich als im Rahmen der Inhaltskontrolle angemessen darstellt, wenn sie den Zuteilungsmitteln zufließt, wie es sich offenbar in dem durch das LG Heilbronn entschieden Fall verhielt (a.a.O., Rn. [39]), braucht hier nicht entschieden werden, nachdem die Beklagte die Darlehensgebühr unstreitig als eigenen Ertrag vereinnahmt.
3.
31 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr folglich unwirksam ist, kann der Kläger grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensgebühr beanspruchen.
4.
32 
Der Anspruch ist - soweit die Darlehensgebühr betroffen ist - auch nicht verjährt. Zwar liegt der Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistung bereits im Jahr 2008. Jedoch verlangt der Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH NJW 2014, 3713 Rn. [49] m.w.N.).
33 
Danach war eine Klageerhebung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zumutbar, zu dem auch die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von Bankbearbeitungsentgelten zumutbar wurde, was nicht vor Ablauf des Jahres 2011 der Fall war (BGH, a.a.O., Rn. [59]). Zwar handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um eine Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um ein Bauspardarlehen und nicht um ein einfaches Bankdarlehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kann insoweit aber nicht unterschiedlich beantwortet werden, weil die Gebühren keinen wesentlichen Unterschied aufweisen (ebenso i.E. AG Ludwigsburg, a.a.O., Rn. [84]). Insbesondere handelt es sich bei beiden Gebührentatbeständen um solche, die Entgelte für im Rahmen beziehungsweise anlässlich des Vertragsschlusses, erbrachte Tätigkeiten der Beklagten erheben sollen. Damit unterscheiden sie sich von der im Übrigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche teilweise eine Vergütung der Banken für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit für unwirksam erklärt hatte (vergl. zu dieser Differenzierung: BGH, a.a.O., Rn. [59]). Dagegen sind die hier zu Grunde liegenden Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen oder anlässlich des Vertragsschlusses im Wesentlichen identisch, weshalb auch der Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinsichtlich der Rückführung von Darlehensgebühren die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen steht, welche die Erhebung der Bankbearbeitungsgebühren ausdrücklich gebilligt hatte (BGH, a.a.O., Rn. [46] m.w.N.). Soweit danach zwischen den beiden Rechtsfragen Unterschiede bestehen, die für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klageerhebung wesentlich sind, sprechen diese im Übrigen dafür, die Zumutbarkeit der Klageerhebung für die Rückforderung von Darlehensgebühren noch später anzunehmen, als für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Denn die seitens einer Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühren, hat der Bundesgerichtshof gerade mit Blick auf die Besonderheiten des kollektiven Bausparens, welche den wesentlichen Unterschied in der Beurteilung der beiden Rechtsfragen ausmachen, noch im Jahr 2010 gebilligt (BGH NJW 2011, 1801).
5.
34 
Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB auch die Rückzahlung der für das Jahren 2011 geleisteten Kontogebühr (EUR 9,00) beanspruchen. Im Übrigen sind die Forderungen verjährt.
35 
a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam (BGH NJW 2011, 2640). Auch insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
36 
Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14) berufen hat, konnte sie damit nicht durchdringen.. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält (vergl. BGH NJW 2011, 2640).
37 
b) Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind jedoch verjährt, soweit der Zeitraum vor 2011 betroffen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (BGH NJW 2011, 2640) unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, a.a.O., Rn. [19]ff; vergl. auch Nobbe WM 2008, 185ff m.w.N.). Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen (Nobbe, a.a.O., S. 193). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr - anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr - soweit ersichtlich (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. [17] - zitiert nach juris) keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
II.
38 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war zur Bestimmung des Nutzungsersatzes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB abzustellen, da es sich nicht um eine Verzugsfolge handelt und die Vorschrift auch im Übrigen nicht einschlägig ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war vielmehr zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Dieser Vermutung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bausparkasse und nicht um eine Bank handelt. Denn § 6 BSpkG beschränkt nur die Anlagemöglichkeiten für Zuteilungsmittel, nicht aber die Wiederanlage der von der Beklagten generierten Erträge.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40 
Die Berufung war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückgewähr der Kontogebühren verjähren, gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15 zitiert 14 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung


(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-V

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Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 17. Apr. 2015 - 10 C 133/15

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Feb. 2011 - 17 U 138/10

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. 3. Der Stre
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Amtsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juni 2015 - 1 C 714/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - XI ZR 552/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 552/15 Verkündet am: 8. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für das Führen von Darlehenskonten.
Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Kapitel A unter Ziffer 9 „Sonstiges“ eine Klausel, wonach sie „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten“ von „12,00 EUR pro Jahr“ erhebt. Nachdem der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 08.04.2010 (nicht 2009, wie das Landgericht versehentlich im Tatbestand festgestellt hat) erfolglos zur Unterlassung der Verwendung dieser Vergütungsklausel und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte (Anlage K 3, B 1), hat er am 29.04.2010 beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem UKlaG beantragt. Er macht geltend, die beanstandete Entgeltklausel stelle keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung dar. Sie benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise, weil das geforderte Entgelt für die Kontoführung bei Darlehenskonten eine Leistung betreffe, welche die Verfügungsbeklagte ausschließlich im eigenen Interesse vornehme. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, weil die Verfügungsbeklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe.
Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Hauptpreisabrede. Außerdem halte diese Klausel auch der Inhaltskontrolle stand. Die Kontenführung liege im Interesse der Kunden, die zum Jahresende in einem Kontoauszug eine Zusammenfassung der Buchungen erhielten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, es gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr“ oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Bei der beanstandeten Entgeltklausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, welche die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Führung eines Kreditkontos sei im Rahmen einer geordneten Buchführung und Rechnungslegung einer Bank unverzichtbar. Für die in ihrem eigenen Interesse zu erbringende Leistung könne die Vergütungsbeklagte daher kein Entgelt vom Kunden verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrebt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, weil sie Entgelt für eine vertragliche Leistung beanspruche, die sie im Interesse des Kunden vornehme. Selbst wenn man aber die streitige Klausel einer Inhaltskontrolle unterwerfe, halte sie dieser Stand. Der Kunde erhalte durch die Übersendung eines Jahreskontoauszugs einen Überblick darüber, wie die Darlehensschuld stehe, auch unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter oder sonstiger außergewöhnlicher Vorgänge. Außerdem sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Berechnung von Kontoführungsgebühren erwähne. Damit setze der Gesetzgeber voraus, dass die Vertragsparteien eines Darlehensvertrags befugt seien, Kontoführungsgebühren zu vereinbaren.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 21.05.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht sich ergänzend die Argumentation des Oberlandesgerichts Bamberg in dessen Entscheidung vom 04.08.2010 zu eigen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
11 
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten bleibt ohne Erfolg.
12 
Das Landgericht hat zu Recht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Der Verfügungskläger ist gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG berechtigt, die Verfügungsbeklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, als sie die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Entgeltklausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr“ gegenüber Verbrauchern verwendet. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist diese Vergütungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
13 
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die aufgrund der streitigen Entgeltklausel beanspruchten Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten nicht als Teil der Hauptleistung des Kunden aus dem Darlehensvertrag anzusehen sind. Diese Entgeltklausel ist vielmehr als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen beiden ist danach zu treffen, ob es sich um die Bestimmung des Preises der vertraglichen Hauptleistung bzw. eine Klausel über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft oder die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse erhoben wird (BGH, BKR 2009, 345, 347; Nobbe, WM 2008, 185, 186). Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, es liege eine Sonderleistung für den Kunden vor, die ausschließlich in seinem Interesse erfolge, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
14 
Ausgenommen von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 78/10, Tz. 15). Denn deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien (BGHZ 124, 254; BGHZ 133, 10). Zu diesen Bestimmungen gehört die beanstandete Klausel nicht. Sie regelt nicht die Höhe der vom Darlehensnehmer für die Überlassung des Kapitalbetrags zu entrichtenden Zinsen, sondern legt eine zusätzliche Vergütung für eine Kontoführung fest, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Es handelt sich daher um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt.
15 
Die streitige Vergütungsklausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
16 
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. In welcher Weise der Darlehensgeber die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will und in welcher Art und Weise er die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht, ist seine Sache. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Bank für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf die Bank vom Darlehensnehmer nicht verlangen und eine Kontoführungsgebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festlegen. Denn eine solche Vergütungsklausel erscheint unangemessen und verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nach der ein Entgelt für eine solche Leistung nicht geschuldet ist.
17 
Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof zu der Frage von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten, die im Preis- oder Leistungsverzeichnis der Banken festgelegt sind, noch keine Grundsatzentscheidung getroffen. Insoweit liegt der Fall aber nicht wesentlich anders als bei den bereits entschiedenen Fallgruppen, etwa Gebühren für (Bar-)Ein- und Auszahlungen am Schalter (BGHZ 133, 10).
18 
Ergänzend wird auf die Rechtsausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen, die der Senat teilt. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten vermag eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen.
19 
Die Einrichtung eines gesonderten Zahlungsabwicklungskontos (Girokonto, Kontokorrentkonto) ist bei der Gewährung eines normalen Darlehens an Privatpersonen (Verbraucher) nicht erforderlich. Regelmäßig wird das Darlehen auf ein vom Darlehensnehmer angegebenes vorhandenes Girokonto ausgezahlt. Verfügungen über das Darlehenskonto als solches sind dem Darlehensnehmer nicht möglich. Vielmehr dient ein Darlehenskonto lediglich der Verbuchung der Zahlungen des Darlehensnehmers, seien es die laufenden Zinsraten oder die Rückführung der Valuta. Damit liegt die Kontoführung ausschließlich im eigenen Interesse der Verfügungsbeklagten, welche die Zahlungen des Darlehensnehmers entgegennehmen und überwachen muss, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt damit zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, welche die Verfügungsbeklagte jedoch aus den Kreditzinsen decken muss (BGHZ 124, 254, Tz. 28).
20 
Soweit die Verfügungsbeklagte argumentiert, sie stelle dem Kunden zum Jahresende einen Jahreskontoauszug zur Verfügung, wird diese - nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten - zusätzliche Serviceleistung, die sie im Interesse des Kunden vornehme, nicht durch die streitige Entgeltklausel abgedeckt. Denn nach dieser berechnet die Verfügungsbeklagte ein Entgelt für die laufende Kontoführung des Darlehenskontos. Die Erstellung eines Jahreskontoauszugs mit einer Zusammenstellung aller im Laufe des Jahres auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen und der Mitteilung des aktuellen Darlehensstands wird nach dem Wortlaut der Klausel von der verlangten Gebühr nicht erfasst. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade eine solche Leistung mit der „Kontoführungsgebühr“ gesondert abgegolten werden soll. Vielmehr legt der Wortlaut der Preisklausel nahe, dass die Gebühr die Einrichtung des Kontos und die Verbuchung der Zahlungen des Darlehensnehmers betrifft oder Kontobelastungen mit Kosten, Verzugszinsen o.ä. ermöglichen soll, falls der Darlehensnehmer mit den Zahlungen in Rückstand gerät. Dieses Verständnis der Klausel ist maßgeblich, § 305c Abs. 2 BGB.
21 
Soweit die Verfügungsbeklagte darauf abhebt, es gebe eine Vielzahl von besonderen Fallgestaltungen, bei denen ein Interesse des Kunden begründet sei, einen Überblick über den Stand des Darlehens zu erhalten, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter oder bei sonstigen außergewöhnlichen Vorgängen, ist ihr nicht zu folgen. Solche Sondersituationen sind für die rechtliche Beurteilung nicht erheblich, weil die streitige Vergütungsklausel für alle Darlehenskonten Geltung beansprucht, auch für den Normalfall der pünktlichen Ratenzahlung durch einen Darlehensnehmer und bei gleichbleibender Ratenhöhe und kurzen Laufzeiten. Maßgebend ist insoweit der Grundsatz der „kundenfeindlichsten“ Auslegung (BGHZ 180, 257, Tz. 13). Ein besonderer Kundenwunsch in den von der Verfügungsbeklagten angeführten Ausnahmefällen ist für das Entstehen der Gebühr nicht Voraussetzung.
22 
Auch aus § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) kann die Verfügungsbeklagte nichts für sich herleiten, zumal § 6 PAngV in der Fassung vom 03.07.2004 inzwischen geändert worden ist. § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV erfasst gerade nicht die Kosten für die Führung des Darlehenskontos im Sinne des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Verfügungsbeklagten. Vielmehr geht es insoweit um die Überweisungskosten und die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Zahlungen des Darlehensnehmers dienen soll, etwa die Gebühren für die Belastungsbuchungen auf dem Girokonto des Darlehensnehmers, von dem die laufenden Raten überwiesen oder im Lastschriftverfahren abgerufen werden. Nur solche Kosten, soweit der Darlehensnehmer eine angemessene Wahlfreiheit hat (er bestimmt das Konto) und soweit diese Kosten nicht ungewöhnlich hoch sind, bleiben bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses außer Betracht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten, unabhängig davon, auf welche Weise sie erhoben werden (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., Bd. 1, § 78 Rn. 93). Im Übrigen sagt die Preisangabenverordnung ohnehin nichts über die Zulässigkeit der Entgelterhebung aus (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, Tz. 39), sondern trifft nur eine Anordnung, welche entstehenden oder vom Darlehensgeber beanspruchten (Zusatz-)Vergütungen in die Gesamtkosten für die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Als formelles Preisrecht regelt sie lediglich die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (BGH a.a.O.). Auch die ab dem 30.07.2010 gültige Neufassung vom 24.07.2010 (Gesetz vom 29.07.2009, Art. 6, BGBl. I 2009, 2355, 2385) ändert daran nichts. Nach der Neufassung bleiben nur Kosten für die Führung eines Kontos unberücksichtigt, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, also typischerweise ein Girokonto mit eingeräumtem Kontokorrentkredit. Auch insoweit verbleibt es jedoch dabei, dass die Preisangabenverordnung über die Zulässigkeit der Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Kontoführung aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank nichts aussagt.
23 
Die Zulässigkeit von (einmaligen) Bearbeitungsgebühren oder eines Disagios bei der Kreditvergabe (BGHZ 111, 287; NJW 1985, 1831; OLG Celle, NJW 2010, 2141; a.A. OLG Bamberg, WM 2010, 2072), durch die eine Leistung für den Darlehensnehmer erbracht wird oder die als Gegenleistung für die Kreditvergabe und damit als „Zinsen“ anzusehen sind, ist auf eine laufende Kontoführungsgebühr für das Darlehenskonto nicht übertragbar. Denn diese Vergütung stellt keine Gegenleistung für das Überlassen des Darlehenskapitals dar, sondern berechnet dem Darlehensnehmer die Kosten der Zahlungsverbuchung, mithin der bloßen Zahlungsabwicklung.
24 
Die Kontoführungsgebühr lässt sich auch nicht als Kosten einer Quittung rechtfertigen, welche der Schuldner zu tragen hätte. Denn unter § 369 Abs. 1 BGB fallen nicht die Kosten der Arbeitsleistung des Gläubigers, sondern nur seine Aufwendungen, etwa für eine Beglaubigung, die Übersendung oder Ähnliches (BGHZ 124, 254, Tz. 26; BGHZ 114, 330; MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 369 Rn. 2).
25 
Nach alledem war die Berufung der Verfügungsbeklagten insgesamt zurückzuweisen.
III.
26 
Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
27 
Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weshalb über eine Zulassung der Revision nicht zu entscheiden war.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.12.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.539,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr.
Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag.
Insoweit wird Bezug genommen auf eine in der Akte befindliche Kopie des Bausparantrags Anlage B1 (Bl. 44 d.A.).
Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen.
In den Bedingungen der Beklagten sind u.a. folgende Bestimmungen niedergelegt:
§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
...
Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...
10 
Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage B3 (Bl. 47 d.A.).
11 
Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr.
12 
Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2 % d.h. 2.548,95 EUR ausgewiesen.
13 
Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet.
14 
Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde.
15 
Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.
16 
Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.
17 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.539,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2007 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.12.2014 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
21 
Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages.
22 
Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen.
23 
Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege.
24 
Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
25 
Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.
26 
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
70 
Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
29 
Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.
30 
Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).
31 
Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).
1.
32 
Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.)
33 
- 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.)
- 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)
34 
Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.
35 
Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).
a.)
36 
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sodass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.
b.)
37 
Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt.
38 
Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).
39 
Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins.
40 
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a.a.O., 43).
41 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt.
42 
In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a.a.O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist.
43 
Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.
44 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten.
45 
Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu.
46 
Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse.
47 
Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht.
48 
Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen.
49 
Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen.
50 
Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung.
51 
In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet.
52 
Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.
53 
Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten.
54 
Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt.
55 
Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden.
56 
Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.
57 
Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten.
58 
Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens.
59 
Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d.h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d.h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.
60 
Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt.
61 
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
62 
Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.
63 
Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer.
64 
Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.
2.
65 
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.).
66 
Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.
67 
Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck.
68 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist.
69 
Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden.
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Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse.
71 
Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen.
72 
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient.
73 
Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.
74 
Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.
3.
75 
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt.
76 
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
77 
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
78 
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden.
79 
Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.
80 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. ,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris).
81 
Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a.a.O.).
82 
In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen stehe.
83 
Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen.
84 
Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.
85 
Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.
86 
Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.
87 
Damit war die Klage in vollem Umfang begründet.
88 
Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatzanspruch nach §§ 286, 288 BGB.
89 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für das Führen von Darlehenskonten.
Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Kapitel A unter Ziffer 9 „Sonstiges“ eine Klausel, wonach sie „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten“ von „12,00 EUR pro Jahr“ erhebt. Nachdem der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 08.04.2010 (nicht 2009, wie das Landgericht versehentlich im Tatbestand festgestellt hat) erfolglos zur Unterlassung der Verwendung dieser Vergütungsklausel und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte (Anlage K 3, B 1), hat er am 29.04.2010 beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem UKlaG beantragt. Er macht geltend, die beanstandete Entgeltklausel stelle keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung dar. Sie benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise, weil das geforderte Entgelt für die Kontoführung bei Darlehenskonten eine Leistung betreffe, welche die Verfügungsbeklagte ausschließlich im eigenen Interesse vornehme. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, weil die Verfügungsbeklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe.
Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Hauptpreisabrede. Außerdem halte diese Klausel auch der Inhaltskontrolle stand. Die Kontenführung liege im Interesse der Kunden, die zum Jahresende in einem Kontoauszug eine Zusammenfassung der Buchungen erhielten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, es gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr“ oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Bei der beanstandeten Entgeltklausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, welche die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Führung eines Kreditkontos sei im Rahmen einer geordneten Buchführung und Rechnungslegung einer Bank unverzichtbar. Für die in ihrem eigenen Interesse zu erbringende Leistung könne die Vergütungsbeklagte daher kein Entgelt vom Kunden verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrebt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, weil sie Entgelt für eine vertragliche Leistung beanspruche, die sie im Interesse des Kunden vornehme. Selbst wenn man aber die streitige Klausel einer Inhaltskontrolle unterwerfe, halte sie dieser Stand. Der Kunde erhalte durch die Übersendung eines Jahreskontoauszugs einen Überblick darüber, wie die Darlehensschuld stehe, auch unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter oder sonstiger außergewöhnlicher Vorgänge. Außerdem sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Berechnung von Kontoführungsgebühren erwähne. Damit setze der Gesetzgeber voraus, dass die Vertragsparteien eines Darlehensvertrags befugt seien, Kontoführungsgebühren zu vereinbaren.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 21.05.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht sich ergänzend die Argumentation des Oberlandesgerichts Bamberg in dessen Entscheidung vom 04.08.2010 zu eigen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
11 
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten bleibt ohne Erfolg.
12 
Das Landgericht hat zu Recht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Der Verfügungskläger ist gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG berechtigt, die Verfügungsbeklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, als sie die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Entgeltklausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr“ gegenüber Verbrauchern verwendet. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist diese Vergütungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
13 
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die aufgrund der streitigen Entgeltklausel beanspruchten Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten nicht als Teil der Hauptleistung des Kunden aus dem Darlehensvertrag anzusehen sind. Diese Entgeltklausel ist vielmehr als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen beiden ist danach zu treffen, ob es sich um die Bestimmung des Preises der vertraglichen Hauptleistung bzw. eine Klausel über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft oder die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse erhoben wird (BGH, BKR 2009, 345, 347; Nobbe, WM 2008, 185, 186). Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, es liege eine Sonderleistung für den Kunden vor, die ausschließlich in seinem Interesse erfolge, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
14 
Ausgenommen von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 78/10, Tz. 15). Denn deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien (BGHZ 124, 254; BGHZ 133, 10). Zu diesen Bestimmungen gehört die beanstandete Klausel nicht. Sie regelt nicht die Höhe der vom Darlehensnehmer für die Überlassung des Kapitalbetrags zu entrichtenden Zinsen, sondern legt eine zusätzliche Vergütung für eine Kontoführung fest, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Es handelt sich daher um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt.
15 
Die streitige Vergütungsklausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
16 
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. In welcher Weise der Darlehensgeber die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will und in welcher Art und Weise er die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht, ist seine Sache. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Bank für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf die Bank vom Darlehensnehmer nicht verlangen und eine Kontoführungsgebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festlegen. Denn eine solche Vergütungsklausel erscheint unangemessen und verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nach der ein Entgelt für eine solche Leistung nicht geschuldet ist.
17 
Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof zu der Frage von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten, die im Preis- oder Leistungsverzeichnis der Banken festgelegt sind, noch keine Grundsatzentscheidung getroffen. Insoweit liegt der Fall aber nicht wesentlich anders als bei den bereits entschiedenen Fallgruppen, etwa Gebühren für (Bar-)Ein- und Auszahlungen am Schalter (BGHZ 133, 10).
18 
Ergänzend wird auf die Rechtsausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen, die der Senat teilt. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten vermag eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen.
19 
Die Einrichtung eines gesonderten Zahlungsabwicklungskontos (Girokonto, Kontokorrentkonto) ist bei der Gewährung eines normalen Darlehens an Privatpersonen (Verbraucher) nicht erforderlich. Regelmäßig wird das Darlehen auf ein vom Darlehensnehmer angegebenes vorhandenes Girokonto ausgezahlt. Verfügungen über das Darlehenskonto als solches sind dem Darlehensnehmer nicht möglich. Vielmehr dient ein Darlehenskonto lediglich der Verbuchung der Zahlungen des Darlehensnehmers, seien es die laufenden Zinsraten oder die Rückführung der Valuta. Damit liegt die Kontoführung ausschließlich im eigenen Interesse der Verfügungsbeklagten, welche die Zahlungen des Darlehensnehmers entgegennehmen und überwachen muss, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt damit zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, welche die Verfügungsbeklagte jedoch aus den Kreditzinsen decken muss (BGHZ 124, 254, Tz. 28).
20 
Soweit die Verfügungsbeklagte argumentiert, sie stelle dem Kunden zum Jahresende einen Jahreskontoauszug zur Verfügung, wird diese - nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten - zusätzliche Serviceleistung, die sie im Interesse des Kunden vornehme, nicht durch die streitige Entgeltklausel abgedeckt. Denn nach dieser berechnet die Verfügungsbeklagte ein Entgelt für die laufende Kontoführung des Darlehenskontos. Die Erstellung eines Jahreskontoauszugs mit einer Zusammenstellung aller im Laufe des Jahres auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen und der Mitteilung des aktuellen Darlehensstands wird nach dem Wortlaut der Klausel von der verlangten Gebühr nicht erfasst. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade eine solche Leistung mit der „Kontoführungsgebühr“ gesondert abgegolten werden soll. Vielmehr legt der Wortlaut der Preisklausel nahe, dass die Gebühr die Einrichtung des Kontos und die Verbuchung der Zahlungen des Darlehensnehmers betrifft oder Kontobelastungen mit Kosten, Verzugszinsen o.ä. ermöglichen soll, falls der Darlehensnehmer mit den Zahlungen in Rückstand gerät. Dieses Verständnis der Klausel ist maßgeblich, § 305c Abs. 2 BGB.
21 
Soweit die Verfügungsbeklagte darauf abhebt, es gebe eine Vielzahl von besonderen Fallgestaltungen, bei denen ein Interesse des Kunden begründet sei, einen Überblick über den Stand des Darlehens zu erhalten, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter oder bei sonstigen außergewöhnlichen Vorgängen, ist ihr nicht zu folgen. Solche Sondersituationen sind für die rechtliche Beurteilung nicht erheblich, weil die streitige Vergütungsklausel für alle Darlehenskonten Geltung beansprucht, auch für den Normalfall der pünktlichen Ratenzahlung durch einen Darlehensnehmer und bei gleichbleibender Ratenhöhe und kurzen Laufzeiten. Maßgebend ist insoweit der Grundsatz der „kundenfeindlichsten“ Auslegung (BGHZ 180, 257, Tz. 13). Ein besonderer Kundenwunsch in den von der Verfügungsbeklagten angeführten Ausnahmefällen ist für das Entstehen der Gebühr nicht Voraussetzung.
22 
Auch aus § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) kann die Verfügungsbeklagte nichts für sich herleiten, zumal § 6 PAngV in der Fassung vom 03.07.2004 inzwischen geändert worden ist. § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV erfasst gerade nicht die Kosten für die Führung des Darlehenskontos im Sinne des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Verfügungsbeklagten. Vielmehr geht es insoweit um die Überweisungskosten und die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Zahlungen des Darlehensnehmers dienen soll, etwa die Gebühren für die Belastungsbuchungen auf dem Girokonto des Darlehensnehmers, von dem die laufenden Raten überwiesen oder im Lastschriftverfahren abgerufen werden. Nur solche Kosten, soweit der Darlehensnehmer eine angemessene Wahlfreiheit hat (er bestimmt das Konto) und soweit diese Kosten nicht ungewöhnlich hoch sind, bleiben bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses außer Betracht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten, unabhängig davon, auf welche Weise sie erhoben werden (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., Bd. 1, § 78 Rn. 93). Im Übrigen sagt die Preisangabenverordnung ohnehin nichts über die Zulässigkeit der Entgelterhebung aus (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, Tz. 39), sondern trifft nur eine Anordnung, welche entstehenden oder vom Darlehensgeber beanspruchten (Zusatz-)Vergütungen in die Gesamtkosten für die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Als formelles Preisrecht regelt sie lediglich die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (BGH a.a.O.). Auch die ab dem 30.07.2010 gültige Neufassung vom 24.07.2010 (Gesetz vom 29.07.2009, Art. 6, BGBl. I 2009, 2355, 2385) ändert daran nichts. Nach der Neufassung bleiben nur Kosten für die Führung eines Kontos unberücksichtigt, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, also typischerweise ein Girokonto mit eingeräumtem Kontokorrentkredit. Auch insoweit verbleibt es jedoch dabei, dass die Preisangabenverordnung über die Zulässigkeit der Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Kontoführung aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank nichts aussagt.
23 
Die Zulässigkeit von (einmaligen) Bearbeitungsgebühren oder eines Disagios bei der Kreditvergabe (BGHZ 111, 287; NJW 1985, 1831; OLG Celle, NJW 2010, 2141; a.A. OLG Bamberg, WM 2010, 2072), durch die eine Leistung für den Darlehensnehmer erbracht wird oder die als Gegenleistung für die Kreditvergabe und damit als „Zinsen“ anzusehen sind, ist auf eine laufende Kontoführungsgebühr für das Darlehenskonto nicht übertragbar. Denn diese Vergütung stellt keine Gegenleistung für das Überlassen des Darlehenskapitals dar, sondern berechnet dem Darlehensnehmer die Kosten der Zahlungsverbuchung, mithin der bloßen Zahlungsabwicklung.
24 
Die Kontoführungsgebühr lässt sich auch nicht als Kosten einer Quittung rechtfertigen, welche der Schuldner zu tragen hätte. Denn unter § 369 Abs. 1 BGB fallen nicht die Kosten der Arbeitsleistung des Gläubigers, sondern nur seine Aufwendungen, etwa für eine Beglaubigung, die Übersendung oder Ähnliches (BGHZ 124, 254, Tz. 26; BGHZ 114, 330; MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 369 Rn. 2).
25 
Nach alledem war die Berufung der Verfügungsbeklagten insgesamt zurückzuweisen.
III.
26 
Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
27 
Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weshalb über eine Zulassung der Revision nicht zu entscheiden war.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.