Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-13/18

bei uns veröffentlicht am13.03.2019

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2018, Az.: …, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Schadenanwältin bei der G. GmbH gemäß Anstellungsvertrag vom 19.07.2011/27.07.2011 mit Nachtrag und Tätigkeitsbeschreibung vom 30.03.2016/06.04.2016 mit Wirkung ab dem 02.05.2016 als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zuzulassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

V. Die Berufung wird nicht zugelassen

VI. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin ist seit 16.06.2016 bei der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Laut Anstellungsvertrag vom 19./27.07.2011 wurde sie bei der G. GmbH als „Sachbearbeiterin Kraftfahrt-Haftpflicht-Großschaden in der Abteilung Kraftfahrtschaden“ eingestellt.

Für diese Tätigkeit beantragte sie mit Schreiben vom 27.04.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin und legte hierfür einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag und eine Tätigkeitsbeschreibung vom 30.03/06.04.2016 vor. Danach sei die Klägerin in der Abteilung beschäftigt, die alle komplexen und hochkomplexen Kraftfahrtschäden bearbeite und dabei auch für die vollumfängliche Abwicklung von großen Personenschäden zuständig. Im Fokus stehe die juristische Korrespondenz mit den Geschädigten und deren Rechtsanwälten. Es handele sich dabei sowohl vom Sachverhalt als auch von den juristischen Problemstellungen herum sehr verschiedenartige und teilweise hochkomplexe Fälle, die eigenverantwortliches Handeln erforderten. Die Tätigkeit sei durch die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat, die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen und die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, geprägt. Für die Erteilung von Rechtsrat bereite die Klägerin bei bedeutungsvollen Großschäden alle entscheidungserheblichen Umstände und Ergebnisse in eigener Recherche für die Abstimmung mit dem anwaltlichen Vorgesetzten vor. In den anschließenden Abstimmungs- und Entscheidungsprozess bringe sie ihren Rechtsrat ein und nehme dadurch auf die Entscheidungen streitiger Rechtsfragen wesentlichen Einfluss. Darüber hinaus analysiere sie Gesetzgebungsvorhaben, Gesetzesänderungen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf etwaige Auswirkungen auf die tägliche Praxis und gebe diese Erkenntnisse an andere Mitarbeiter der Gesellschaft oder des Konzerns weiter.

Die hierzu angehörte D. erhob mit Schreiben vom 05.04.2017 Einwendungen gegen die beantragte Zulassung. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 30.03.2016 ergebe sich, dass die Antragstellerin überwiegend mit einer klassisch sachbearbeitenden Tätigkeit im Bereich der Schadensregulierung betraut sei. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit geprägt, insbesondere fehle es an der gem. § 46 Abs. 3 BRAO erforderlichen Prüfung von Rechtsfragen und Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen.

Daraufhin konkretisierte die Klägerin ihre Tätigkeit in weiteren Schreiben vom 16.05.2017 und 13.11.2017 dahingehend, dass die Erteilung des Rechtsrats dem Gruppen- bzw. Abteilungsleiter sowie Kollegen anderer Abteilungen gegenüber erfolge. Die Schadensregulierung werde weisungsfrei und fachlich unabhängig im Rahmen einer Vollmacht bis 50.000,00 EUR vorgenommen. Zur anwaltlichen Prägung der Tätigkeit wird ausgeführt, dass die Klägerin in der Kraftfahrt-Haftpflicht-Sparte über hochkomplexe Sach- und Personenschäden entscheide. Die rechtliche Auseinandersetzung mit geschädigten Dritten nach Gesetz und Rechtsprechung nehme mindestens 90% ihrer Tätigkeit in Anspruch.

Mit Bescheid vom 02.02.2018 versagte die Beklagte die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Tätigkeit die Klägerin anwaltlich geprägt werde im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO. Insbesondere bestünden Zweifel an der Erfüllung des Kriteriums der Erteilung von Rechtsrat nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO. Es sei erforderlich, dass dem Arbeitgeber als Mandanten des Syndikusrechtsanwalts Rechtsrat erteilt werde § 46 Abs. 2 BRAO. Aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe nicht hervor, in wie weit die Tätigkeit der Klägerin von den eigenen Entscheidungen oder von der Rechtsberatung geprägt sei. Die Analyse von Gesetzgebungsvorhaben und die Schulung von Mitarbeitern ließen sich mangels Zuordnung zu konkreten Rechtsfällen nicht unter das Kriterium der Erteilung von Rechtsrat subsumieren. Nach Angabe die Klägerin nehme die Erteilung von Rechtsrat 20% ihrer Gesamttätigkeit ein. Unter den genannten Tätigkeiten befänden sich jedoch auch solche, die nicht ohne weiteres hierunter eingeordnet werden könnten. Auch wenn juristische Tätigkeiten vorgenommen würden, läge nach der Gesamtschau der dargestellten Tätigkeiten keine anwaltliche Prägung vor.

Gegen diesen ihr am 03.02.2018 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.02.2018, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag, Klage. Sie ist der Auffassung, der Versagungsbescheid sei rechtswidrig. Die dargelegte Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin entspreche den besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO. Es bestünden keine Zweifel an der Prägung der Beschäftigung durch anwaltliche Tätigkeit. Insbesondere sei das Merkmal der Erteilung von Rechtsrat nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO erfüllt. Es handele sich nämlich auch dann um die Erteilung von Rechtsrat für den Arbeitgeber, wenn der anwaltliche Mitarbeiter aufgrund der ihm vom Arbeitgeber erteilten Kompetenzen sich selber Rechtsrat erteile, indem er nach Prüfung von Rechtsfragen über den Weg entscheide, den er für seinen Arbeitgeber gehe. Darüber hinaus berate die Klägerin den Gruppen- und/oder Abteilungsleiter sowie Kollegen aus anderen Abteilungen zu komplexen Fragen im Bereich der Kraftfahrt-Haftpflicht. Im Rahmen der Prozessführung berate sie den Gruppenleiter hinsichtlich der Erfolgsaussichten, Prozesskostenrisiken und Prozessstrategie. Außerdem sei sie in der Fort- und Ausbildung von Mitarbeitern tätig. Da die Klägerin Rechtsfragen prüfe, in erheblichem Umfang Rechtsverhältnisse gestalte und die Arbeitgeberin nach Außen verantwortlich vertrete, ergebe sich ein schlüssiges Gesamtbild prägend anwaltlicher Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2018 - Aktenzeichen … - wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gem. §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit bei der G. GmbH aufgrund des Antrags vom 27.04.2016 zuzulassen.

  • 3.hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt über den Antrag vom 27.04.2016 auf Zulassung anhand der Auffassung des AGH neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe das in § 46 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 1 BRAO enthaltene Merkmal der Rechtsberatung nicht dargelegt. Der Rechtsrat, den eine Syndikusrechtsanwältin erteile, müsse auf den Einzelfall, das heißt, das spezielle Problem des Arbeitgebers, in einer konkreten Situation gerichtet sein. Soweit die Klägerin die Beratung der Gruppen- und Abteilungsleiter sowie Kollegen anführe, werde nicht erläutert, um welche Fragen und Beratungen es sich dabei handele. Die Analyse von Gesetzgebungsvorhaben und Gesetzesänderungen sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung betreffe nicht den Einzelfall und lasse sich nicht als Rechtsrat einordnen. Die Weitergabe von Erkenntnissen im Rahmen interner Gruppenrunden und Schulungsveranstaltungen an Kollegen sei ebenfalls nicht als Rechtsrat zu qualifizieren. Ein sich selbst erteilter Rechtsrat könne nicht als solcher für den Arbeitgeber ausgelegt werden, da er einem Dritten erteilt werden müsse. Unabhängig davon, dass die Zulassung bereits am fehlenden Merkmal der Erteilung von Rechtsrat scheitere, könne aufgrund der Angaben der Klägerin eine Prägung ihres Beschäftigungsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeit nicht angenommen werden. Denn die Klägerin benenne nicht konkret, welche der beschriebenen Aufgaben nicht anwaltlicher Natur seien und wie sich diese nicht anwaltlichen Aufgaben über ihre Arbeitszeit verteilten. Im Übrigen sei auch problematisch, ob eine vertraglich geregelte jederzeitige Versetzbarkeit der Klägerin auf eine Position, die den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO nicht entspreche, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin rechtfertige.

Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.05.2018, soweit sich die Beklagte gegen die Bejahung des Merkmals der Erteilung von Rechtsrat wende, widerspreche sie ihrer eigenen Stellungnahme aus den Kammermitteilungen, wonach die Zulassung nicht deshalb verneint werden dürfe, weil derjenige, der Rechtsrat erteile, auch selbst darauf basierend eine Entscheidung treffe. Im Übrigen habe die Beklagte einem Kollegen aus der Abteilung der Klägerin für exakt die gleiche Tätigkeit die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt.

Mit Schriftsätzen vom 14.02. und 20.02.2019 wies die Klägerin auf neueste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs hin, wonach es sich bei der Tätigkeit von Schadensanwälten um typische anwaltliche Tätigkeiten handele. Ferner legte sie mit Schreiben vom 18.02.2019 eine Bestätigung ihres Arbeitgebers zur Weisungsfreiheit der Tätigkeit vor.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 18.02.2019 auf die klägerseits angeführten Entscheidungen Bezug. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2019 ergebe sich gerade, dass Aufgaben, die den Kompetenzrahmen des Antragstellers übersteigen, nicht zu den eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeiten i.S. des § 46 Abs. 3 u. 4 BRAO gehörten. Dem Vorbringen der Klägerin sei jedoch nicht zu entnehmen, in welchen Umfang und wie häufig der ihr eingeräumte Kompetenzrahmen bei ihren Aufgaben überschritten werde. Im Übrigen seien die von der Klägerin genannten Urteile des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs allesamt nicht rechtskräftig. Schließlich betont sie nochmals, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Klägerin auch im Hinblick auf ihre im Anstellungsvertrag vereinbarte jederzeitige Versetzbarkeit zweifelhaft erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.02.2019 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). Gemäß Art. 15 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwaltungsakts - ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. BRAO - ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts zu, da sie alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO erfüllt.

Gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

1. Die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Sie verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Tätigkeit der Klägerin, wie § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO dies verlangt, auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO

a) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17 -, Rn. 34, juris, BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29 f.). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 BRAO vor, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.

b) Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats erfüllt. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet der Senat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die diesbezügliche Bewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; BGH vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, a.a.O. Rn. 8; BT-Drucks. 18/5201, S. 34), und die Anhörung der Klägerin gaben - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit.

Dass und wodurch die Tätigkeit der Klägerin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, wurde in der Tätigkeitsbeschreibung vom 30.03.2016 ebenso ausführlich wie überzeugend dargelegt und von der Arbeitgeberin der Klägerin (Schreiben v. 08.02. und 14.02.2017) sowie der Anhörung der Klägerin vor dem Senat bestätigt. Danach gehört zu ihren Aufgaben, wie § 46 Abs. 3 BRAO es erfordert, die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gestaltung von Rechtsverhältnissen insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen und die Verwirklichung von Rechten; sie hat auch die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Insbesondere ist die Klägerin danach bei ihrer Tätigkeit als Schadensreguliererin nicht richtliniengebunden (vgl. dazu zuletzt BGH vom 29.01.2019, AnwZ (Brfg) 16/18, Rz. 26 ff.) und verlangt ihre Tätigkeit eine volljuristische Ausbildung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtlichen Haftungs- und Versicherungsrecht, aber auch im SozialUnterhalts- und Steuerrecht, sodass auch hier dahinstehen kann, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin überhaupt eine gewisse fachliche Breite und fachliche Tiefe voraussetzt (vgl. dazu zuletzt ebenfalls BGH vom 29.01.2019, AnwZ (Brfg) 16/18, Rz. 19 ff., zu einer Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahrtschaden eines Versicherungsverein a.G.).

Zu den von der Beklagten gegen die beantragte Zulassung erhobenen Einwänden ist ergänzend folgendes auszuführen:

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Merkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO, Erteilung von Rechtsrat, erfüllt.

(1) § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO setzt voraus, dass nach Klärung der Sach- und Prüfung der Gesetzeslage sowie Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten auch Rechtsrat erteilt wird. Dies bezieht sich auf den dem Mandanten (Arbeitgeber) erteilten beziehungsweise zu erteilenden Rechtsrat (Träger, in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 46 Rn. 32-33, BT-Drs. 18/5201, S. 28).

(2) Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Senat plausibel und nachvollziehbar angegeben, dass sie nach Ermittlung des dem Schadensfall zugrundeliegenden Sachverhalts, Prüfung und Klärung damit verbundener Fragen, die nicht nur im Haftungs- und Versicherungsrecht sondern auch im SozialUnterhalts- und Steuerrecht liegen könnten, über die Deckung dem Grunde nach entscheide. Wenn sie zu dem Ergebnis gelange, dass die Versicherung eintreten müsse und der Schadensfall aus ihrer Sicht abschlussreif sei, bereite sie einen Vergleichsabschluss vor. Diesen erhalte ihr Vorgesetzter zur Kenntnisnahme (bis 500.000,- EUR Regulierung der Gruppenleiter, ab 500.000,- EUR auch der Abteilungsleiter). Damit erteilt sie ihrer Arbeitgeberin Rechtsrat. Dies ist unabhängig davon zu bejahen, ob die Klägerin nach Prüfung des Falles sich mit ihren Vorgesetzten austauscht oder selbständig entscheidet, weil das Handeln für den Arbeitgeber nach juristischer Prüfung die Erteilung von Rechtsrat umfasst (BayAGH I - 1- 19/18).

bb) Anders als die Beklagte meint besitzt die Klägerin auch die gem. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderlichen Befugnis, „nach außen verantwortlich aufzutreten“.

(1) Zu dieser Befugnis „nach außen verantwortlich aufzutreten“, hat der BGH inzwischen entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Betreffende tatsächlich nach außen auftritt, solange er nur die Befugnis dazu hat. Schon in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 18/5201, S. 29) hieß es dazu, „dass die anwaltliche Tätigkeit die (gegebenenfalls im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis beinhalten muss, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbindlich zu vertreten“. Bereits hier war von einer Alleinvertretungsbefugnis nach außen nicht die Rede. Mit einer Gesamtvertretung oder dem Erfordernis einer zweiten Unterschrift lässt sich somit die erforderlichen Befugnis, „nach außen verantwortlich aufzutreten“, nicht in Frage stellen. Die Forderung nach einer Alleinvertretungsbefugnis würde dazu führen, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur einem sehr begrenzten Personenkreis offensteht. Denn in Unternehmen ist es aus Compliance-Gründen beziehungsweise zur Wahrung des sog. Vier-Augenprinzips nicht unüblich vorzusehen, dass eine zweite Unterschrift im Außenverhältnis nötig ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18 zu einer „Abteilungsleiterin Personalstrategie und - controlling“).

Keine Befugnis, „nach außen verantwortlich aufzutreten“ liegt einer weiteren Entscheidung des BGH vom selben Tage zufolge aber bei einer summenmäßigen Beschränkung der Entscheidungsbefugnis vor, wenn und soweit bei Überschreitung der Grenze die Weisung der Abteilungsleiterin einzuholen ist. Denn ein Arbeitnehmer, der an Weisungen eines Vorgesetzten gebunden ist, ist nicht eigenverantwortlich und fachlich unabhängig tätig (BGH vom 14. Januar 2019, AnwZ (Brfg) 29/17, zu einer Mitarbeiterin im Bereich „Heilwesen-Schaden“ einer Berufshaftpflichtversicherung mit Entscheidungsvollmacht bis 50.000 Euro; in Sachen oberhalb der Vollmacht hatte sie die Weisung ihrer Abteilungsleiterin einzuholen).

Zusammenfassend wird man diese Rspr. des BGH so verstehen müssen, dass ein „Vier-Augenprinzip“ oder Gesamtvertretung mit zweiter Unterschrift noch eine hinreichende Befugnis, „nach außen verantwortlich aufzutreten“, beinhaltet, die alleinige Entscheidung durch einen Vorgesetzten - wenn auch auf Empfehlung des Sachbearbeiters - dagegen nicht mehr. Nicht zutreffend ist aber jedenfalls die Auffassung der Beklagten, es könne durch eine Sachbearbeitung, bei der die Entscheidung über das weitere Vorgehen selbst getroffen werde, das Kriterium der Erteilung von Rechtsrat nicht erfüllt sein.

(2) Die Klägerin hat im vorliegenden Falle eine diesen Vorgaben entsprechende hinreichende Befugnis, „nach außen verantwortlich aufzutreten“, zur Überzeugung des Senats nachgewiesen; daher bedarf es hierzu auch keiner weiteren Beweiserhebung mehr:

Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Senat ebenso glaubhaft wie glaubwürdig geschildert, dass sie im Grundsatz alleinentscheidungsbefugt ist. Nach Prüfung des Falles, entscheide sie eigenständig über die Deckung dem Grunde nach. Die „50.000,- EUR Vollmacht“ beziehe sich auf die Auszahlungsanweisung. Lediglich aus Sicherheitsgründen sei bei Zahlungsanweisungen über 50.000,- EUR entsprechend dem Schreiben ihres Arbeitgebers vom 14.02.2017 das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden. Es werde geprüft, ob der auszuzahlende Betrag an den richtigen Zahlungsempfänger gehe bzw. an die richtige Bankverbindung. Die Haftungsanerkennung dem Grunde nach müsse nicht vorgelegt werden, das entscheide sie eigenständig. Die von ihr verfassten Schreiben enthielten rechts oben den Hinweis Ansprechpartner: Frau P. und die Kontaktdaten. Bei der Unterschriftenzeile handele es sich um voreingescannte Unterschriften des Gruppenleiters und des Abteilungsleiters. Sie verfüge letztlich über die Freigabe.

Diese Angaben stehen in Einklang mit der Aktenlage und überzeugen auch den Senat. Der Umstand, dass die Klägerin eine Unterzeichnung durch vorher eingescannte Unterschriften Anderer freigibt, mag zivilrechtlich als ein sog. Handeln unter fremdem Namen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. A. 2019, § 164 Rz. 10) nicht unbedenklich sein, führt aber jedenfalls nicht dazu, dass die Klägerin nicht eigenverantwortlich tätig wäre. Wie oben bereits ausgeführt, hat der BGH entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betreffende tatsächlich nach außen auftritt, solange er nur die Befugnis dazu hat (Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18 -, Rn. 21, juris). Im Übrigen ist für die beteiligten Verkehrskreise durch den Hinweis auf den jeweiligen Sachbearbeiter in den Schreiben wohl hinreichend deutlich erkennbar, dass dort in Wahrheit nicht die Unterzeichnenden, sondern der Sachbearbeiter unter deren Namen Erklärungen abgibt.

Die Angaben der Klägerin decken sich auch mit denjenigen ihres Gruppenkollegen Herrn J. im Verfahren I -1-17/18, der die Vorgehensweise in gleicher Art geschildert hat Schließlich hat die Arbeitgeberin der Klägerin in ihren Schreiben vom 08.02.2017 und 14.02.2017 bestätigt, dass bei Zahlungen über 50.000.- EUR zwar aus Sicherheitsgründen das „4-Augen-Prinzip“ zur Anwendung komme, dass die Klägerin den Schadensfall aber gleichwohl weiterhin weisungsfrei und ohne weitere Zustimmung bearbeite. Wie oben ausgeführt, steht dieses beschränkte „4-Augen-Prinzip“ nach der Rspr. des BGH der Befugnis „nach außen verantwortlich aufzutreten“, nicht entgegen (Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18). Aus diesen Ausführungen des BGH ergibt sich zugleich, dass auch die Bedenken der Beklagten, das 4-Augen-Prinzip könne Zweifel an der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Klägers wecken, unbegründet sind.

Der Senat sieht deshalb keinen Anlass für weitere Beweiserhebungen in dieser Sache. Auch der Beweisermittlungsantrag der Beklagten - um einen solchen handelt es sich mangels Angabe konkreter Beweistatsachen - war zurückzuweisen, weil der Senat die dort aufgeworfenen Fragen bereits zu seiner Überzeugung für geklärt hält.

cc) Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin wird auch durch ihre anwaltliche Tätigkeit geprägt.

Nach den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat macht der nicht-anwaltliche Bereich bestehend aus Reservebildung (geschätzter Risikoaufwand), Fortbildungsmaßnahmen und Bewertung von Grundsatzfragen ca. 20% ihrer Tätigkeit aus. Weitere 20% fallen für die Teilnahme an Sammelbesprechungen bei verschiedenen AOK’en an, im Rahmen derer komplexe Schadensfälle besprochen und verhandelt werden und die Klägerin über einem Betrag von bis zu 250.000 EUR ohne Rücksprache verfügen kann. Die oben geschilderte Bearbeitung der übrigen Schadensfälle beziffert sie mit 60%. Danach sind für die anwaltliche Tätigkeit insgesamt mindestens 80% anzusetzen, wobei der Senat offenlässt, ob es sich bei der Reservebildung ebenfalls um eine anwaltliche Tätigkeit handelt.

Diese Einschätzung der Klägerin erscheint plausibel und steht in Einklang mit auch von ihrer Arbeitgeberin unterschriebenen und damit als zutreffend bestätigten Tätigkeitsbeschreibungen vom 30.03./06.04.2016, 08.02.2017 und 14.02.2017 sowie der Darstellung im Schriftsatz vom 16.05.2017. Dass dort die anwaltliche Tätigkeit mit 90% beziffert wurde, steht dem nicht entgegen, da bei dieser Bemessung die von der Klägerin mit etwa 10% angesetzte Reservebildung einbezogen wurde.

Damit stellt die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin den Schwerpunkt ihres Arbeitsverhältnisses dar. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht ein Anteil von 70 bis 80 Prozent der der insgesamt geleisteten Arbeit regelmäßig für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten aus (Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17 -, Rn. 7, juris).

dd) Soweit die Beklagte meint, angesichts der fehlenden Bezugnahme des,,Nachtrags zum Anstellungsvertrag“ auf den Anstellungsvertrag könne zweifelhaft sein, ob die Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO vertraglich gewährleistet sei, teilt der Senat diese Bedenken ebenfalls nicht.

Ein,,Nachtrag zum Anstellungsvertrag“ nimmt offensichtlich auf den Anstellungsvertrag Bezug, auch wenn er dort nicht datumsmäßig oder sonst näher bezeichnet wird. Solange es nur einen Anstellungsvertrag gibt, gibt es auch kein Zuordnungsproblem. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO ist dort vertraglich gewährleistet (vgl. BGH vom 15. Oktober 2018, AnwZ (Brfg) 68/17).

ee) Auch die Bedenken wegen der jederzeitigen Versetzbarkeit der Klägerin auf eine Position, die den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO nicht entspricht, teilt der Senat nicht.

Diese Versetzbarkeit ist Ausfluss des Direktionsrechts des Arbeitgebers; stünde sie der Annahme von Unabhängigkeit etc. entgegen, gäbe es keine Zulassung eines Arbeitnehmers als Syndikusrechtsanwalt. Allerdings hätte die Klägerin dies der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, damit diese ein Überprüfungsverfahren einleiten kann.

3. Die Tätigkeit der Klägerin, für die die Beklagte sie als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen hat, war in den Verpflichtungstenor selbst aufzunehmen.

a) Aus Wortlaut (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO) und Systematik des Gesetzes sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201) ergibt sich eindeutig, dass als Syndikusrechtsanwalt nur derjenige zugelassen werden kann, dessen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht (BGH, Urteil vom 29.1.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17).

b) Diese Tätigkeit war in den Verpflichtungstenor selbst aufzunehmen.

aa) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bezieht sich, wie sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ergibt, auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis muss den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO genügen. Entspricht die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen nicht oder nicht mehr, ist die Zulassung zu widerrufen. Werden nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken (§ 46b Abs. 3 BRAO).

Daraus folgt, dass der Zulassungsbescheid das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so genau bezeichnen muss, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar sind (BGH vom 15. Oktober 2018, AnwZ (Brfg) 68/17, dort bejaht für eine Bescheidsbezeichnung als „Syndikusrechtsanwältin im Fachbereich Personal Abteilung Personalbetreuung bei der Stadt M. gemäß Arbeitsvertrag vom 04.05.2001, Arbeitsvertrag vom 05.10.2001, Generalvollmacht vom 16.07.2001, Anlage vom 27.01.2016 zum Arbeitsvertrag vom 05.10.2001, Tätigkeitsbeschreibung vom 27.01.2016 und Arbeitsplatzbeschreibung vom 02.03.2015/27.01.2016“). Der Gesetzesbegründung zufolge kann eine wesentliche Tätigkeitsänderung etwa bei einem Wechsel von der Rechtsin die Personalabteilung anzunehmen sein, nicht hingegen, wenn bei einer gleichbleibend unabhängig rechtsberatenden Tätigkeit innerhalb derselben Rechtsabteilung lediglich ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet wird (BT-Drs. 18/5201 S. 36 oben).

bb) Auch nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ist zwischen dem Verwaltungsakt selbst und dessen Begründung zu unterscheiden. Während gem. § 37 Abs. 1 VwVfG ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, ist er gem. § 39 Abs. 1 VwVfG mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen der getroffenen Regelung (Verfügung, Tenor) und der Begründung des Verwaltungsaktes können die hinreichende Bestimmtheit gefährden (BeckOK VwVfG/Tiedemann, 42. Ed. 1.1.2019, VwVfG § 37 Rn. 4).

cc) Nachdem der Zulassungsbescheid das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so genau bezeichnen muss, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar sind, sollte das deshalb - wie im Falle des BGH und entgegen einer bisher weit verbreiteten Praxis der Rechtsanwaltskammern und auch der Anwaltsgerichtshöfe - im Verwaltungsakt selbst - also im Bescheids- bzw. Urteilstenor - erfolgen und nicht nur in dessen Begründung.

4. Nach § 46 Abs. 4 Nr. 2 BRAO n.F konnte die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin rückwirkend erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ihr Antrag mit den Antragsunterlagen bei der Beklagten einging, d.h. zum 02.05.2016.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Angesichts der überdurchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Sache sieht der Senat keinen Anlass für die Herabsetzung des Regelstreitwerts, auch wenn es „nur“ um eine ergänzende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geht.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben (§ 112 e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO). Der BGH hat die hier wesentlichen Rechtsfragen bereits entschieden.

Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-13/18

Urteilsbesprechungen zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-13/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-13/18 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt


(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusre

Referenzen - Urteile

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-13/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-13/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2016 (1 AGH 50/16) wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene - seit 2000 von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung durch die Klägerin befreit und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B.   - ist seit 2011 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Zur Zeit ist die Beigeladene aufgrund des Anstellungsvertrags vom 18./27. Oktober 2015 bei der S.        Gesellschaft                als "Administrative Direktorin" beschäftigt. Auf Antrag der Beigeladenen hat die Beklagte diese mit Bescheid vom 30. März 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin, die in Frage stellt, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen durch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO "geprägt" sei, nicht darzulegen.

5

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.

6

Die Klägerin rügt im Wesentlichen, dass die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Tätigkeit der Beigeladenen sei anwaltlich geprägt, angesichts der Geschäftsorganisation der S.          Gesellschaft, wie sie sich bezüglich der Beigeladenen vor allem aus dem Organigramm zum Geschäftsbereich der Administrativen Direktorin ergebe, nicht überzeugen könne. Denn die Beigeladene sei danach auch für eine ganze Reihe nicht anwaltlicher Aufgaben zuständig. Der Anwaltsgerichtshof hätte deshalb weitere Aufklärung betreiben und gegebenenfalls den Generaldirektor der Arbeitgeberin beziehungsweise dessen Stellvertreter vernehmen müssen.

7

Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Anwaltsgerichtshof ist, wie im Einzelnen ausführlich unter Ziffer 1a (S. 5-7) des angefochtenen Urteils dargelegt, aufgrund der Anhörung der Beigeladenen und unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag sowie der Schilderung der Tätigkeit im Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. August 2016 - dem Inhalt dieses Schriftsatzes ist die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten - zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene im Schwerpunkt anwaltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben nur einen geringen Teil ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit ausmachen. Die diesbezügliche Bewertung ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass zum Geschäftsbereich der Beigeladenen verschiedene Abteilungen - und nicht nur die Abteilung "Justiziariat/Compliance/Datenschutz" - gehören, lässt nicht den Schluss zu, die Beigeladene sei im Schwerpunkt nicht anwaltlich tätig. Auch in den anderen Bereichen - etwa bei "Personal und Soziales" - kann anwaltliche Tätigkeit nötig sein. So hat die Beigeladene unter anderem bei ihrer Anhörung angeführt, dass die Gesellschaft etwa 800 Mitarbeiter habe, für deren arbeitsrechtliche Fragen sie alleine zuständig sei. Die Klägerin ist, wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 7) festgehalten hat, den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. In der Zulassungsbegründung heißt es insoweit übereinstimmend damit auch, dass die Klägerin "gar nicht in Zweifel zieht, dass die Beigeladene auch die in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschilderten anwaltlichen Tätigkeiten verrichtet". Dass zum umfangreichen Mitarbeiterstab der Beigeladenen auch einzelne mit juristischer Qualifikation gehören - so der Leiter der Abteilung "Justiziariat/Compliance/Datenschutz" - besagt ebenfalls nichts dafür, dass die Beigeladene selbst im Wesentlichen nur Verwaltungs- beziehungsweise Managementaufgaben erledige. Dem Organigramm kann insoweit nicht die Bedeutung beigemessen werden, die die Klägerin diesem Schriftstück zubilligt. Die schematische Übersicht zeigt zwar den Verwaltungsaufbau des Geschäftsbereichs der Beigeladenen, enthält aber ersichtlich keine abschließende Auflistung ihrer einzelnen Tätigkeiten, wie bereits die Beschreibung der Tätigkeit der Beigeladenen in der Anlage zum Anstellungsvertrag zeigt.

8

Zu einer weiteren Aufklärung war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keinen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785). Vor diesem Hintergrund muss mit der Aufklärungsrüge - in Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der gerichtlichen Begründung - schlüssig aufgezeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (BVerwG aaO). Hieran fehlt es. Dafür, dass der Inhalt der o.a. Schriftstücke - die Tätigkeitsbeschreibung in der Anlage zum Anstellungsvertrag ist im Übrigen vom Generaldirektor selbst unterzeichnet - falsch ist und die Beigeladene gegenüber dem Anwaltsgerichtshof unzutreffende Angaben gemacht hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.

9

Zu Unrecht zieht die Klägerin in diesem Zusammenhang die Gewichtung der anwaltlichen Tätigkeit in Zweifel, die die Beigeladene mit 4/5 zu 1/5 (nicht anwaltliche Tätigkeit) geschätzt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Zahl nicht ungeprüft übernommen, sondern im Einzelnen begründet, weshalb er davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen im anwaltlichen Bereich liegt. Geht man von der Tätigkeitsbeschreibung in den o.a. Schriftstücken und der Anhörung aus, mit deren Inhalten sich die Klägerin im Einzelnen überhaupt nicht näher auseinandersetzt, ergibt sich ein so großes Feld anwaltlicher Betätigung, dass diese Bewertung auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin setzt im Ergebnis letztlich nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Wertung des Anwaltsgerichtshofs. Der Anwaltsgerichtshof war - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht verpflichtet, zur Frage der Gewichtung den Generaldirektor beziehungsweise dessen Stellvertreter von Amts wegen zu vernehmen. Abgesehen davon haben diese beiden in ihrer schriftlichen Erklärung vom 21. März 2016 unter anderem bestätigt, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der Beigeladenen "den ganz eindeutigen Schwerpunkt" ihrer Beschäftigung ausmache und die administrativen Aufgaben "deutlich weniger" an Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Wieso sich dem Anwaltsgerichtshof - wie es die Klägerin weiter geltend macht - hätte aufdrängen müssen, den Aufgabenbereich des etwaigen Amtsvorgängers/der Amtsvorgängerin der Beigeladenen aufzuklären, erschließt sich dem Senat nicht.

10

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht.

11

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

12

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich:

"Ist die Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis des fraglichen Beigeladenen nach zeitlichen Kriterien (gleichsam "zählend") oder nach inhaltlichen Kriterien (gleichsam "wertend") durchzuführen?"

"Welche Beweismittel sind für den Beleg der Prägung maßgeblich? Geht es nur um die reinen Fakten oder sind auch rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, insbesondere wenn diese nicht abdingbar sind?"

13

Insoweit scheitert eine Zulassung bereits an der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Erklärung der Klägerin

"Da die Klägerin angesichts der ihres Erachtens nicht ausreichenden Ermittlungen durch den AGH H.    keinen überzeugenden Überblick über die zeitlichen Anteile der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen besitzt und außerdem eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und bestimmter Managementaufgaben andererseits von der einschlägigen Judikatur noch nicht vorgenommen worden ist, müssen letztlich Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen unterbleiben."

überzeugt den Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (s.o.). Die aufgeworfenen Fragen stehen ohne Bezug zum konkreten Fall. Ohne Darlegung der - auch nicht offenkundigen - Entscheidungserheblichkeit handelt es sich nur um abstrakte Rechtsfragen, zu deren Beantwortung das Berufungsverfahren aber nicht vorgesehen ist.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg          

      

Seiters          

      

Bellay

      

Lauer          

      

Merk          

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene ist bei der H.             AG beschäftigt und wird als Mitarbeiterin im Bereich "Haftpflicht Unfall Sachschaden - Kompetenzcenter Firmenschaden - Betriebshaftpflicht" eingesetzt. Ihre Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin erfolgte am 17. März 2016. Mit am 15./31. März 2016 unterzeichnetem "Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 04.10.2007" vereinbarte die Arbeitgeberin mit der Beigeladenen, sie nach Zulassung durch die Beklagte als Syndikusrechtsanwältin zu beschäftigen. Vertraglich wurde ihr die unabhängige Ausübung und Weisungsfreiheit der anwaltlichen Tätigkeit zugesichert und darauf hingewiesen, dass sie bei der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen fachlich eigenverantwortlich handele und den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei. Etwaige vormalige Regelungen im ursprünglichen Anstellungsvertrag, die der fachlichen Unabhängigkeit entgegenstehen könnten, wurden mit dem Nachtrag aufgehoben. In ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwältin prüft die Beigeladene in der Abteilung Betriebshaftpflicht-/Transportschaden Schadenersatz-/Regressansprüche gegen die bei der H.  AG versicherten Firmen im Rahmen der Betriebshaftpflicht- und der Transportversicherung sowie die Haftpflichtnebenrisiken der bei der H.   AG versicherten Freiberufler, reguliert die berechtigten Ansprüche, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und führt Regresse durch. Außerdem prüft und bearbeitet sie Ansprüche gegen die H.   AG aus dem Versicherungsverhältnis.

2

Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 3. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

3

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 VwGO) liegen nicht vor.

4

1. Die Klägerin macht insoweit in erster Linie geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin, die die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen in Frage stellt, nicht darzulegen. Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Würdigung des Anwaltsgerichtshofs.

6

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt ist.

7

a) Die Klägerin rügt insoweit, es sei nicht nachvollziehbar, dass die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen, die im Rahmen des ursprünglichen Anstellungsvertrags vom 4. Oktober 2007 offenbar nicht fachlich unabhängig gewesen sei, nunmehr seit dem Nachtrag in die unabhängige Arbeit einer Syndikusrechtsanwältin "mutiert" sei. Hier hätte der Anwaltsgerichtshof weitere Aufklärung betreiben müssen.

8

Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung vom 26. Februar 2016, des Inhalts des Nachtrags vom 15./31. März 2016 sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen im Termin am 28. Oktober 2016 bejaht. Die diesbezügliche Bewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 34), und der mündlichen Anhörung ist nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass jedenfalls die aktuelle und damit für die Zulassung entscheidende Tätigkeit der Beigeladenen den gesetzlichen Anforderungen genügt.

9

Zu einer weiteren Aufklärung war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keinen gegenteiligen Beweisantrag gestellt. In ihrer Zulassungsbegründung hat sie darauf hingewiesen, sie hätte einen solchen Antrag nicht mit Erfolg stellen können, unter anderem deshalb, weil ihr möglicherweise entgegengehalten worden wäre, der Antrag diene Ausforschungszwecken und sei daher unzulässig. Ihr selbst sei eine substantiierte Behauptung, bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen existierten konkrete, die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen bei ihrer Tätigkeit beeinträchtigende Regelwerke, nicht möglich gewesen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785). Vor diesem Hintergrund muss mit der Aufklärungsrüge - in Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der gerichtlichen Begründung - schlüssig aufgezeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (BVerwG aaO). Dafür, dass der Inhalt der schriftlichen Unterlagen falsch ist und die Beigeladene gegenüber dem Anwaltsgerichtshof die Unwahrheit gesagt hat, fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten. Zu weitergehenden Nachforschungen beim Arbeitgeber der Beigeladenen war der Anwaltsgerichtshof deshalb nicht verpflichtet, zumal sowohl die Tätigkeitsbeschreibung als auch der Nachtrag vom Arbeitgeber unterschrieben worden sind, insoweit mithin bereits schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers vorlagen.

10

Die Klägerin vermutet dagegen, dass es bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen eine sogenannte "Stabsstelle" gebe, die bindende Regelungen für alle Schadenssachbearbeiter vorgebe, sodass auch die Beigeladene durch entsprechende standardisierte Maßgaben in ihrer fachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sei. Der Anwaltsgerichtshof ist demgegenüber in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung und des Nachtrags sowie der Anhörung der Beigeladenen davon ausgegangen, dass es eine solche Stelle nicht gibt beziehungsweise solche die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen einschränkenden Vorgaben nicht existieren. Ernstliche Zweifel an dieser Bewertung ergeben sich - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht aus dem Inhalt der von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellenausschreibung der H.               AG. Weder der Umstand, dass es bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen auch einen Bereich "Recht - Produktrecht Sach- & Vertriebsrecht" gibt, noch der Inhalt der Stellenbeschreibung lassen darauf schließen, dass der gesuchte Mitarbeiter Aufgaben einer Art Stabsstelle erfüllen und der Beigeladenen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung Betriebshaftpflicht-/Transportschaden Weisungen oder entsprechende allgemeine Richtlinienvorgaben erteilen sollte, die ihre fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen konnten. Dass - wie die Klägerin unter Hinweis auf ein anderes Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geltend macht - bei der dortigen Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Krankenversicherung, eine Stabsstelle existiert haben soll, stellt kein die gegenteiligen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im anhängigen Verfahren ernstlich in Frage stellendes Indiz dar. Genauso wenig überzeugt der Hinweis der Klägerin, dass es bei der H.   -G.              GmbH im Funktionsbereich "Rechtsschutz Schaden Industrie" eine Regulierungsvollmacht gibt, nach der der Bevollmächtigte verpflichtet ist, unter anderem Ausführungsbestimmungen und Geschäftsprozesse (einschließlich Arbeitsanweisungen) zu beachten. Wieso der Anwaltsgerichtshof verpflichtet gewesen sein soll, dem in Bezug auf die Arbeitgeberin der Beigeladenen durch Anforderung von ggfs. entsprechenden Dokumenten nachzugehen, erschließt sich dem Senat nicht. Die Vollmacht bezieht sich auf einen anderen Arbeitgeber. Die Beigeladene hat auch ausdrücklich verneint, dass bei ihrem Arbeitgeber für sie entsprechend beschränkte Vollmachten existierten. Auch die vom Arbeitgeber der Beigeladenen unterzeichneten schriftlichen Unterlagen geben für eine etwaige Beschränkung nichts her. Der Vortrag der Klägerin erweist sich daher, was den Arbeitsplatz der Beigeladenen anbetrifft, als eine nicht aufklärungsbedürftige bloße Vermutung.

11

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Beeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen auch nicht aus aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der EU-Richtlinie Solvabilität II (2009/138/EG vom 25. November 2009, ABl. EU Nr. L 335/1) in nationales Recht in §§ 23-32 VAG getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die hierzu in Rundschreiben an die Versicherungswirtschaft gemachten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

12

Zwar kann die fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts durch arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber - ähnlich einer allgemeinen Weisung - einseitig bestimmt werden, beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10; siehe zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiters auch BT-Drucks. 18/5201 S. 27, 29). Hiervon zu unterscheiden sind aber zunächst schon Vorgaben, die sich aus dem geltenden Recht ergeben und auch für den Arbeitgeber verbindlich sind, d.h. sich nicht nur als reine Weisungen des Arbeitgebers an den Syndikusrechtsanwalt richten (vgl. Senat aaO Rn. 10 ff.). Zum anderen sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausgenommen auch Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance-Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben (vgl. BT-Drucks. aaO S. 27, 29). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin thematisierten Regelungen zur Geschäftsorganisation die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte Unabhängigkeit bei der Beurteilung der Rechtslage einschränken.

13

c) Dass die Beigeladene bezüglich ihrer Vergütung vormals (Anstellungsvertrag vom 4. Oktober 2007) in der Tarifgruppe V nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für das private Versicherungsgewerbe und seit 2016 in der Tarifgruppe VI eingestuft ist, begründet - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine ernstlichen Zweifel an der Unabhängigkeit der Beigeladenen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Höhergruppierung der Beigeladenen gegen den Vorwurf der Klägerin spricht, die Syndikustätigkeit stehe nur auf dem Papier und die Tätigkeit der Beigeladenen sei jetzt nicht anders als früher. Die Frage, ob die jetzige Vergütung in vollem Umfang "amtsangemessen" ist, stellt im Übrigen keinen Gesichtspunkt dar, der geeignet wäre, die auf den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung, den Nachtrag sowie das Ergebnis der Anhörung gestützte Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zur Unabhängigkeit der Beigeladenen ernstlich zu erschüttern.

14

2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2016 aaO Rn. 5 mwN).

15

Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dieser Zulassungsgrund sei im Hinblick auf die Frage gegeben, ob eine unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO auch dann vorliege, wenn Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden, wie dies etwa bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter der Fall sei. Gleiches gelte für die Frage, welches Indiz für beziehungsweise gegen die Annahme der fachlichen Unabhängigkeit schwerer wiege, die tarifliche Eingruppierung oder die Tätigkeitsbeschreibung.

16

Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Anwaltsgerichtshof ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der Beigeladenen nicht um eine richtliniengebundene Schadenssachbearbeiterin handelt beziehungsweise für ihre Tätigkeit keine entsprechenden Vorgaben bestehen. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs auf S. 9 des Urteils bezieht, geht es dort nur um die Bindung an Versicherungsbedingungen. Eine solche Bindung steht aber der Unabhängigkeit nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10 ff.). Die zweite Frage stellt sich jedenfalls in dieser zugespitzten Form so ebenfalls nicht. Im Verfahren der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist immer eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Insoweit hat der Anwaltsgerichtshof die fachliche Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung, des Inhalts des Nachtrags sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen bejaht. Wenn er im Rahmen dieser Gesamtbewertung der tariflichen Eingruppierung der Beigeladenen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit einer solchen Gesamtbewertung macht den Fall auch nicht zu einem besonders schwierigen, sondern ist jedem Zulassungsfall immanent.

17

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

18

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit durch Richtlinien des Arbeitgebers stellt sich aus den bereits erörterten Gründen nicht.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg     

      

Seiters     

      

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Merk     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2016 (1 AGH 50/16) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Beigeladene ist seit dem 28. Oktober 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Anstellungsvertrag vom 27. November/2. Dezember 1991 wurde er zum 1. Januar 1992 als Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung der B.           Krankenversicherung a.G., der heutigen G.    Krankenversicherung AG (Arbeitgeberin) eingestellt. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Februar 1997 wurde er mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit. Der Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. September 2011 als Spezialist in der Gruppe "Allgemeine Leistung / BRE / Regress / Rückforderung" seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Seit dem 12. März 2014 ist er Vorsitzender des Betriebsrats des Hauptbetriebs der G.    Krankenversicherung AG K.   und für die Dauer der Ausübung dieses Amtes von seiner Tätigkeit als Unternehmensjurist vollumfänglich freigestellt.

2

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 beantragte der Beigeladene unter Beifügung einer von ihm und seiner Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens legte er eine neue Tätigkeitsbeschreibung vom 3. Mai 2016 sowie eine - ebenfalls von ihm und seiner Arbeitgeberin unterzeichnete - ergänzende Erklärung vom 14./15. Juni 2016 vor. Die Beklagte ließ mit Bescheid vom 22. Juni 2016 den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO bei der G.     Krankenversicherung AG zur Rechtsanwaltschaft zu.

3

Auf die hiergegen gerichtete Klage der Rentenversicherungsträgerin hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid vom 22. Juni 2016 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs lagen zum Zeitpunkt des Bescheides die Voraussetzungen für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht vor. Zwar entspreche die vom Beigeladenen - jedenfalls bis zum 12. März 2014 - ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO. Er übe die anwaltliche Tätigkeit, für die er die Syndikuszulassung beantragt habe, jedoch tatsächlich nicht aus, da er seit dem 12. März 2014 für seine Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt sei. Aus dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO sowie der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO ergebe sich eine tätigkeitsbezogene Definition des Syndikusrechtsanwalts dahingehend, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit im anwaltlichen Bereich liegen müsse und für eine Zulassung aufgrund einer abstrakten, ehemals ausgeübten oder in der Zukunft gegebenenfalls wieder auszuübenden Tätigkeit kein Raum sei.

4

Auch die Systematik der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung führe zu diesem Ergebnis. Wenn der Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BRAO jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen habe und die Rechtsanwaltskammer tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses zum Anlass nehmen müsse, über den Widerruf der Zulassung zu entscheiden, lasse sich auch daraus schließen, dass es nicht auf eine abstrakte oder ehemalige Tätigkeit, sondern ausschließlich auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit ankomme.

5

Aus der in § 6 Abs. 5 SGB VI bestimmten Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine andere, im Voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige Tätigkeit und dem gemäß § 78 Satz 2 BetrVG für Betriebsratsmitglieder geltenden Benachteiligungsverbot folge nichts anderes. Letzteres stelle lediglich einen subjektiven Schutzanspruch des Betriebsratsmitglieds gegenüber seinem Arbeitgeber, nicht aber gegenüber Zulassungs- und Aufsichtsbehörden dar. Selbst wenn man dies anders im Sinne eines universellen Schutzanspruchs mit Verfassungsrang gegenüber jedweder Benachteiligung sehen wolle, sei eine verfassungskonforme Auslegung von § 46 BRAO nicht möglich, da sie zu dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

Entscheidungsgründe

I.

6

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Die gegen den Zulassungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 gerichtete Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Träger der Rentenversicherung aufgrund der in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO vorgesehenen Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 34). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben.

8

a) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwGE 121, 1, 3; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Vorb § 40 Rn. 38). Es fehlt daher für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (BVerwGE 78, 85, 91; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., Vor §§ 40-53 Rn. 16). Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG aaO).

9

b) Durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 wird die Rechtsstellung der Klägerin berührt. Diese ist gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bei ihrer Entscheidung über die Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die bestandskräftige Entscheidung der Beklagten gebunden. Mit der - mittels der vorliegenden Klage erstrebten - Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2016 kann sie mithin ihre Rechtsstellung verbessern. Ob die Klägerin, wenn der Beigeladene - wie nicht - bereits vor seiner Betriebsratstätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, die Befreiung auf Antrag des Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die befristete Betriebsratstätigkeit hätte aufrechterhalten müssen, ist unerheblich. Maßgeblich ist, worauf die Berufungserwiderung zu Recht hinweist, nicht ein hypothetischer, sondern allein der festgestellte Sachverhalt und damit die fehlende Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit. Auf dieser Grundlage ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben.

10

2. Die Klage ist auch begründet.

11

a) Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gemäß §§ 46 f. BRAO liegen nicht vor.

12

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass sich aus Wortlaut (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO) und Systematik des Gesetzes sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201) eindeutig ergibt, dass als Syndikusrechtsanwalt nur derjenige zugelassen werden kann, dessen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 10-12) Bezug genommen, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

13

Auch aus dem Wortlaut von § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ergibt sich die Abhängigkeit der Zulassung von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Betreffenden. Danach ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die "tatsächlich ausgeübte Tätigkeit" nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

14

Zahlreiche weitere Stellen der Gesetzesbegründung belegen - neben den im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zitierten -, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erfolgen kann. So wird dort vielfach die "tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt" betont. Die Rechtsanwaltskammer prüfe und bescheinige, ob beziehungsweise dass die "tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen vorliegen, die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen" (BT-Drucks. 18/5201, S. 20, 32). Die erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ende bei einer "Änderung der Tätigkeit" (aaO, S. 20). § 46 Abs. 3 BRAO benenne kumulativ Merkmale, die die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts kennzeichneten und zwingend vorliegen müssten (aaO, S. 28). Es sei erforderlich, dass das Anstellungsverhältnis durch diese Merkmale und Tätigkeiten "beherrscht" werde (aaO, S. 29). Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt knüpfe an die "ausgeübte Tätigkeit" an (aaO, S. 34). Folglich sei die Zulassung zu widerrufen, wenn die von dem Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche (aaO, S. 35). Wesentliche Änderungen der Tätigkeit erforderten eine Anpassung der Zulassung (aaO, S. 36).

15

bb) Eine ergänzende Auslegung der §§ 46 f. BRAO dahingehend, dass nicht ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte, sondern auch auf eine vor Aufnahme des Betriebsratsamts ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden könne, kommt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht in Betracht.

16

Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; Senat, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, WM 2017, 818 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27). Eine Auslegung, die zu dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt, ist ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung BVerfGE 110, 226, 267 mwN; Senat, Urteil vom 20. März 2017, aaO Rn. 44 mwN; zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung der in § 134 Abs. 4 Nr. 1-11 SGB VI angeführten knappschaftlichen Katalogarbeiten bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - L 6 R 161/13, BeckRS 2016, 66730 Rn. 38).

17

Nach diesen Grundsätzen ist eine ergänzende Auslegung der §§ 46 f. BRAO in vorgenanntem Sinne ausgeschlossen. Sie widerspräche - wie gezeigt - dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wonach Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eine zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist, die den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

18

Eine solche Tätigkeit übt der Beigeladene zurzeit nicht aus, sondern eine andere Tätigkeit.

19

b) Die somit derzeit nicht mögliche Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt durch die Beklagte verstößt nicht gegen die für Mitglieder des Betriebsrats geltende Schutzbestimmung des § 78 Satz 2 BetrVG. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

20

aa) Zwar richtet sich das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann. Es richtet sich auch gegen außerbetriebliche Stellen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 1969 - 1 AZR 203/68, BeckRS 1959, 103354 zu § 53 Abs. 2 BetrVG a.F.; BAG, NZA 2015, 560 Rn. 32 zu § 78 Satz 1 BetrVG; Richardi/Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 78 Rn. 12; BeckOK ArbR/Werner, BetrVG, § 78 Rn. 5 [01.12.2017]; Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 78 BetrVG Rn. 6) und ist daher grundsätzlich auch von der Beklagten zu beachten.

21

bb) Keine Benachteiligung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG stellt es jedoch dar, wenn sich für das Betriebsratsmitglied Nachteile unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und der Arbeitgeber beziehungsweise die außerbetriebliche Stelle lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Die Benachteiligung beruht dann nicht auf einer Handlung des Arbeitgebers beziehungsweise der außerbetrieblichen Stelle, sondern auf der Anwendung des Gesetzes (vgl. zur Anwendung des Steuerrechts durch den Arbeitgeber: BAG, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 37 (unter I 5 b); BAG, NZA 1986, 263; GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl., § 78 Rn. 60; Worzalla in Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, BetrVG, 9. Aufl., § 78 Rn. 21). So muss etwa ein freigestelltes Betriebsratsmitglied den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsanteilen hinnehmen, auch wenn es vor seiner Freistellung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgabenfreie Zuschläge zum Lohn erhalten hat. Denn die unversteuerte Auszahlung setzt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraus (BFHE 112, 478, 479 f.; BAG, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 37 (unter I 5 a); BAG, NZA 1986, 263; Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 65. Update 4/17, § 47 BBesG Rn. 24; Kreutz, aaO; Worzalla, aaO; zur tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Voraussetzung der Zuordnung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zur Knappschaftsversicherung gemäß § 133 SGB VI vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2016, aaO Rn. 37). Hieran ändert nichts, dass ein Betriebsratsmitglied nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ganz allgemein nicht benachteiligt werden darf. Angesichts der eingehenden Regelungen des Steuerrechts sind die dort abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände im Hinblick auf das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht im Wege der Gesetzesauslegung zu erweitern. Die weitgehend politische Entscheidung, ob Teile der Verdienstausfall-Entschädigung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern steuerfrei sein sollen, bleibt vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten (BFH, aaO S. 480 f.).

22

Eine entsprechende Situation besteht hinsichtlich der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gemäß §§ 46 f. BRAO. Sie setzt - wie ausgeführt - voraus, dass zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung die vom Betroffenen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht. Eine Rechtsanwaltskammer, die einen angestellten, als Betriebsratsmitglied von seiner betrieblichen Tätigkeit freigestellten Rechtsanwalt nicht als Syndikusrechtsanwalt zulässt, verstößt daher nicht gegen § 78 Satz 2 BetrVG, sondern wendet lediglich das Gesetz an. Etwaige Nachteile für den betroffenen Rechtsanwalt ergeben sich in diesem Fall unmittelbar aus dem Gesetz und nicht aus der Verweigerung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer.

23

c) Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus Gleichbehandlungsgründen nicht geboten, auf die von einem - die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt anstrebenden - Betriebsratsmitglied vor Beginn seines Amtes ausgeübte Tätigkeit abzustellen.

24

aa) Die von der Beklagten im Rahmen von "Kontrollüberlegungen" hierzu angeführte Situation eines bereits vor seiner Wahl in den Betriebsrat als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Angestellten ist vorliegend nicht gegeben. Zu entscheiden ist nicht, ob eine bereits zuvor erfolgte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Aufnahme des Betriebsratsamtes zu widerrufen wäre, sondern ob im Falle der erst während der Betriebsratstätigkeit beantragten Zulassung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung derjenigen eines Syndikusrechtsanwalts entsprechen muss.

25

Im Übrigen verliert in dem von der Beklagten gebildeten hypothetischen Fall das Betriebsratsmitglied für die Zeit seiner Betriebsratstätigkeit - entgegen der Auffassung der Beklagten - gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht seine Befreiung von der Versicherungspflicht. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb der einkommensbezogenen Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Diese Voraussetzungen können bei einem als Betriebsrat tätigen Syndikusrechtsanwalt erfüllt sein. Die Amtszeit des Betriebsrats ist gemäß § 21 BetrVG im Voraus begrenzt. Die Versicherungspflicht besteht während der Betriebsratstätigkeit fort (BSG, Urteil vom 23. November 1977 - 9 RV 72/76, BeckRS 1977, 30407033 mwN). Gewährleistet der Versorgungsträger - wie im Fall des Beigeladenen (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 9. Mai 2017, S. 2) - für die Zeit der Betriebsratstätigkeit den Erwerb der einkommensbezogenen Versorgungsanwartschaften, erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Tätigkeit als Betriebsrat.

26

bb) Soweit die Beklagte meint, aus der von ihr im Hinblick auf § 231 Abs. 4b SGB VI angestellten verfassungsrechtlichen Betrachtung ergebe sich ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung und Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Beigeladene war insbesondere nicht gehalten, seine Freistellung als Betriebsratsvorsitzender aufzugeben und in seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zurückzukehren, um sodann dafür zugelassen zu werden und von der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des § 231 Abs. 4b SGB VI zu profitieren.

27

Nach § 231 Abs. 4b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt nach der genannten Bestimmung auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Sie wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

28

Ob § 231 Abs. 4b SGB VI aus Gründen der Gleichstellung dahin auszulegen ist, dass auch solchen Personen eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erteilen ist, die ihre - befreiungsfähige - Syndikustätigkeit beendet haben, bevor sie als Syndikusrechtsanwalt nach neuem Recht zugelassen werden konnten (so Korneev, DStR 2016, 2760, 2761; Schafhausen, FD-SozVR 2016, 380485; a.A. Kreikebohm/Segebrecht, SGB VI, 5. Aufl., § 231 Rn. 16), kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, hat der Beigeladene unter Zugrundelegung seines Sachvortrags keine rentenversicherungsrechtlichen Nachteile zu befürchten. Soweit nach der am 3. April 2014 ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der vor dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien waren (z.B. BSG, NJW 2014, 2743 Rn. 28 ff.), haben Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung (BSG aaO Rn. 58). Der Beigeladene ist Inhaber einer solchen Befreiungsentscheidung (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Februar 1997). Diese hat aus Gründen des Vertrauensschutzes Bestand, wenn sich - wie der Beigeladene vorträgt - seine bis zum Antritt des Betriebsratsamtes am 12. März 2014 (bei derselben Arbeitgeberin) ausgeübte Tätigkeit nicht wesentlich geändert hat (zu den von den Trägern der Rentenversicherung neben den Übergangsregelungen in § 231 Abs. 4 bis 4d SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes angewandten Härtefallregelungen vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB VI Rn. 7b [September 2017]). Die Befreiung würde sich unter den vorgenannten Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch auf die am 12. März 2014 begonnene Betriebsratstätigkeit erstrecken. Letzteres würde ebenso gelten, wenn sich die Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeit vor Beginn des Betriebsratsamtes geändert hätte, aber gleichwohl befreiungsfähig geblieben und der Beigeladene daher auf seinen Antrag von der Klägerin erneut von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Eine (neue) Nichtzulassung als Syndikusanwalt berührt nicht die für die aktuelle Beschäftigung - und sei es aus Gründen des Bestandsschutzes - gültige frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (BT-Drucks. 18/5201 S. 46). Eine solche gültige frühere Befreiung läge - unter Zugrundelegung der Angaben des Beigeladenen - mit dem Befreiungsbescheid vom 17. Februar 1997 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die aktuelle Betriebsratstätigkeit des Beigeladenen vor.

29

Es trifft daher zwar zu, dass das anwaltliche Berufsrecht in der Zeit einer vorübergehenden berufsfremden Tätigkeit keine Erstzulassung als Syndikusrechtsanwalt vorsieht, während im Unterschied hierzu das Sozialrecht eine durchgehende Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht. Eine verfassungswidrige "Lücke" zwischen den beiden Rechtsgebieten sieht der Senat hierin indes nicht. Im Gegenteil werden in der vorliegenden Konstellation etwaige berufsrechtliche Nachteile (keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt) durch das Sozialrecht und seine Regelungen zur Kontinuität der Befreiung von der Versicherungspflicht aufgefangen.

II.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Braeuer     

      

Kau     

      

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.

(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

(3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.

(4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:

1.
jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,
2.
jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.