Arbeitsgericht Trier Urteil, 10. März 2011 - 3 Ca 918/10

ECLI:ECLI:DE:ARBGTRI:2011:0310.3CA918.10.0A
bei uns veröffentlicht am10.03.2011

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Recht zur Rückforderung der an die bei der G unter der Versicherungsnummer 5/178740/3 bestehende Zeitkontenrückdeckungsversicherung zugunsten des Klägers als versicherte Person geleisteten Beträge

a) in Höhe von 14.562,18 € vom 31.04.2010,

b) in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom 11.05.2010

c) in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom 01.07.2010

zusteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die vorbezeichnete Versicherung zugunsten des Klägers als versicherter Person für den Zeitraum von September 2009 bis einschließlich Juni 2010 weitere 4.854,06 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73% und der Beklagte zu 27%.

5. Der Streitwert wird auf 24.270,30 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Pflicht des Beklagten zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitansprüchen des Klägers.

2

Der Beklagte wurde vom Amtsgericht B-Stadt am 27.07.2009 zum vorläufigen und am 29.09.2009 zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der V (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt, das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 29.09.2009 eröffnet. Der Kläger und die Insolvenzschuldnerin hatten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2013 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2008 bis 30.04.2011 und einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.05.2011 bis 31.10.2013. Zur Insolvenzsicherung der vom Kläger während der Altersteilzeit erarbeiteten Wertguthaben richtete die Insolvenzschuldnerin für ihn eine Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei der G ein; auf das dortige Konto zahlte sie für ihn ab dem 01.12.2008 Beträge in unterschiedlicher Höhe. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010 zahlte sie am 01.04.2010 einen Betrag in Höhe von 14.562,18 € für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010, am 01.05.2010 weitere 2.427,03 € für April 2010 und am 01.07.2010 weitere 2.427,03 € für Mai 2010. Zahlungen für September 2009 und Juni 2010 erfolgten nicht, die nächste Zahlung in Höhe von 2.427,03 € erfolgte am 01.08.2010 für den Monat Juli 2010 durch die T, welche den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 01.07.2010 übernommen hatte.

3

Der Kläger vertritt die Ansicht, von ihm erarbeitete Wertguthaben aus der in der Arbeitsphase über die hälftige Arbeitszeit hinausgehend geleisteten Arbeitszeit seien durch den Beklagten vor Insolvenz abzusichern, und zwar auch und gerade für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. An seinem Schutzbedürfnis hinsichtlich dieser von ihm erbrachten "Vorleistungen" ändere sich durch die Insolvenzeröffnung nichts. Zudem liege der Sinn des § 8a AtG gerade in der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die spätere Freistellungsphase, in welcher die während der Arbeitsphase bereits erarbeiteten überhälftigen Ansprüche erst fällig würden. Auch bestehe nach Insolvenzeröffnung stets die latente Gefahr einer Masseunzulänglichkeit und/oder der Insolvenz eines etwaigen Betriebserwerbers.

4

Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen,

5

1. an die bei der G zu seinen Gunsten bestehende Zeitkontenrückdeckungsversicherung Nr. 5/178740/3 für den Zeitraum von September 2009 bis Juli (gemeint war nach Auskunft im Gütetermin Juni) 2010 24.270,30 € zu zahlen,

6

2. an die bei der G zu seinen Gunsten bestehende Zeitkontenrückdeckungsversicherung Nr. 5/178740/3 ab dem Monat Juli 2010 bis auf Weiteres monatlich 2.427,03 € zu zahlen, erstmals fällig am 01.08.2010 und am 01. eines jeden Folgemonats,

7

hilfsweise zu 1) und 2),

8

die von ihm im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vom 15.04.2008 in der Zeit vom 29.09.2009 bis 30.06.2010 bereits erarbeiteten Wertguthaben und die ab 01.07.2010 bis auf weiteres auch zukünftig erarbeiteten Wertguthaben durch geeignete Maßnahmen – zum Beispiel Abschluss einer Versicherung, Garantievereinbarung einer geeigneten Institution, Bürgschaft einer deutschen Großbank – binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist insolvenzsicher abzusichern,

9

und er diese Anträge – nach Ankündigung des Beklagten, die für September 2009 bis Juni 2010 an die G gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 19.416,24 € von dieser zurückzuverlangen – mit Schriftsatz vom 05.11.2010 dahingehend "angepasst" hat, dass nunmehr beantragt werden sollte,

10

1. festzustellen, dass dem Beklagten ein Recht zur Rückforderung der an die bei der G unter der Versicherungsnummer 5/178730/3 bestehende Zeitkontenrückdeckungsversicherung zu seinen Gunsten als versicherte Person geleisteten Beträge in Höhe von 14.562,18 € vom 31.04.2010, in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom 11.05.2010, in Höhe von weiteren 2.427,03 € vom 01.07.2010 nicht zusteht,

11

2. den Beklagten zu verurteilen, an die vorbezeichnete Versicherung zu seinen Gunsten als versicherte Person für den Zeitraum von September 2009 bis einschließlich Juni 2010 weitere Beträge in Höhe von 4.854,06 € zu zahlen,

12

3. den Beklagten zu verurteilen, an die vorbezeichnete Versicherung zu seinen Gunsten als versicherte Person für den Zeitraum von September 2010 bis einschließlich April 2011 weitere Beiträge in Höhe von insgesamt 29.124,36 € als Gesamtschuldner neben der Firma T zu zahlen, und zwar in monatlichen Beiträgen von 2.427,03 €, erstmals zahlbar am 01.10.2010 und am 01. eines jeden Folgemonats,

13

hat er mit Schriftsatz vom 07.01.2011 den vorgenannten Antrag zu 3. zurückgenommen und zuletzt noch beantragt,

14

1. festzustellen, dass sein Antrag zu 1. aus der Klageschrift in Höhe eines Teilbetrages von 19.416,24 € erledigt ist;

15

hilfsweise stellt er den vorgenannten "angepassten" Antrag zu 1. (negativer Feststellungsantrag),

16

äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung, dass er gegen den Beklagten auch für den Zeitraum vom 29.09.2009 bis 31.05.2010 einen Anspruch auf Absicherung gegen Insolvenz für die während der Arbeitsphase des zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell erarbeiteten Wertguthabens aus der über der hälftigen Arbeitszeit hinausgehend erbrachten Arbeitszeit hat.

17

2. Darüber hinaus stellt er den "angepassten" Klageantrag zu 2. (Zahlungsantrag in Höhe von 4.854,06 €).

18

Der Beklagte hat der Teil-Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 17.01.2011, bei Gericht eingegangen am 18.01.2011, widersprochen, bezüglich der erklärten Klagerücknahme Kostenantrag gestellt und beantragt im Übrigen Klageabweisung.

19

Seiner Ansicht nach scheidet eine Erledigung des ursprünglichen Klageantrages zu 1. bereits deshalb aus, weil der Kläger diesen Leistungsantrag durch die erklärte "Anpassung" in einen negativen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 05.11.2010 konkludent zurückgenommen habe. Dem jetzt noch hilfsweise gestellten Feststellungsantrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da sich dieser auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der G beziehe und der Kläger kein abstraktes Feststellungsinteresse in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten habe.

20

In materiell-rechtlicher Hinsicht stünden ihm ebenfalls keine Sicherungsansprüche zu. Die Sicherungspflicht gemäß § 8a AtG bestehe nur bis zur Insolvenzeröffnung. Zum einen liege der Zweck der genannten Norm darin, Ansprüche des Arbeitnehmers vor den Risiken einer drohenden Insolvenz abzusichern. Dieser Schutz vor einer Insolvenz könne aber denknotwendig nicht mehr gewährt werden, wenn die Insolvenz bereits eingetreten sei und sich das Risiko damit realisiert habe. Zum anderen habe der Gesetzgeber dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung dadurch hinreichend und abschließend Rechnung getragen, dass ihre Lohnansprüche keine bloßen einfachen Insolvenzforderungen mehr, sondern ab Insolvenzeröffnung vorrangig und vollständig zu befriedigende Masseforderungen seien. Eine noch stärkere "Doppelsicherung" sei weder nach der Systematik des Insolvenzrechts möglich noch vom Gesetzgeber gewollt. Eine zusätzliche Sicherung der Altersteilzeit-Arbeitnehmer bevorzuge diese auch gegenüber anderen Arbeitnehmern sowie den übrigen Massegläubigern und verkürze darüber hinaus in unzulässiger Weise die Insolvenzmasse, was wiederum zu Lasten anderer Arbeitnehmer gehe.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

22

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. sowie des Klageantrages zu 2. begründet.

23

1. Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist nicht begründet, da eine Teil-Erledigung des ursprünglichen Klageantrages zu 1. in Höhe von 19.416,24 € nicht eingetreten ist. Dies folgt unabhängig davon, ob man in der mit Schriftsatz vom 05.11.2010 erklärten "Anpassung" der ursprünglichen Anträge eine konkludente Klagerücknahme sieht oder nicht, jedenfalls daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers der vorgenannte Betrag im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vom Beklagten an die G gezahlt war (14.562,18 € am 01.04.2010, weitere 2.427,03 € am 01.05.2010 und weitere 2.427,03 € am 01.07.2010) und ein entsprechender Leistungsantrag in dieser Höhe damit von vornherein unbegründet war. Eine Erledigung im Rechtssinne setzt aber voraus, dass der für erledigt erklärte Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91a Rn. 43 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weswegen die Klage insoweit abzuweisen war.

24

2. a) Der hilfsweise gestellte negative Feststellungsantrag ist zulässig. Zwar betrifft er mit der Frage, ob der Beklagte an die G zugunsten des Klägers gezahlte Beträge zurückverlangen kann, ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten (dem Beklagten und der Versicherung). Gleichwohl bestehen sowohl Feststellungsinteresse wie auch Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Vorliegend geht es um seine Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung an einen Dritten (die Versicherung). Einen dementsprechenden Leistungsantrag auf Zahlung hatte er daher, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht auf Zahlung an sich, sondern an die G zu richten, wie es der Kläger in seiner Klageschrift auch getan hat. Wenn er aber verlangen kann, dass der Beklagte an einen Dritten zahlt und der Beklagte erklärt, er müsse an diesen Dritten nicht leisten, kann der Kläger positiv in zulässiger Weise Leistung des Beklagten an den Dritten verlangen und sozusagen spiegelbildlich für den Fall, dass der Beklagte geleistet hat, aber – wie hier geschehen – eine Leistungspflicht in Abrede stellt und Rückforderung der geleisteten Beträge von dem Dritten ankündigt, Feststellung begehren, dass ein solches Rückforderungsrecht nicht besteht.

25

b) Der Hilfsantrag ist auch begründet. Dem Beklagten steht kein Rückforderungsrecht hinsichtlich der für den Kläger an die G geleisteten Beträge für den Zeitraum Oktober 2009 bis Mai 2010 zu.

26

Die Insolvenzschuldnerin und später den Beklagten als ihren Insolvenzverwalter traf gemäß § 8a Abs. 1 AtG die Pflicht, die vom Kläger in der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit erarbeiteten Wertguthaben gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit in geeigneter Weise abzusichern. Weder die Eignung der von der Insolvenzschuldnerin zu seinen Gunsten bei der G abgeschlossenen Zeitkontenrückdeckungsversicherung noch die Höhe der abzusichernden Beträge stehen zwischen den Parteien im Streit. Es geht lediglich um die Frage, ob die Insolvenzabsicherungspflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestand. Dies ist nach Ansicht der Kammer zu bejahen.

27

aa) § 8a AtG sieht weder in Absatz 1 noch in Absatz 4 eine zeitliche Beschränkung der Sicherungspflicht auf die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Zwar spricht Absatz 1 von einer Absicherung gegen das "Risiko der Zahlungsunfähigkeit", was darauf hindeuten könnte, dass die Absicherungspflicht erlischt, wenn sich dieses Risiko verwirklicht hat. Dahin geht auch der Einwand des Beklagten, der mit der Sicherung verfolgte Schutzzweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn Insolvenz eingetreten sei, da man dann nicht mehr vor ihr schützen könne. Ein solches Verständnis greift der Kammer indes aus folgenden Gründen zu kurz:

28

Bis zur Insolvenzeröffnung besteht – was zwischen den Parteien unstreitig ist – eine Sicherungspflicht gemäß § 8a AtG. Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers besteht indes nach Insolvenzeröffnung unverändert fort. Er erbringt während der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit erhebliche Vorleistungen, da er – von Aufstockungsbeträgen und ähnlichem einmal abgesehen – voll arbeitet, aber nur hälftigen Lohn erhält. Sein überhälftiger Anspruch entsteht nach allgemeinen Grundsätzen, wird aber gleichwohl erst im Laufe der Freistellungsphase zeitversetzt fällig (BAG 19.10.2004 NZA 2005, 408; 19.12.2006 AP Nr. 19 zu § 3 AtG), was das Risiko des Arbeitnehmers nicht verringert, sondern eher noch erhöht, da er seine Vorleistungen ab Insolvenzeröffnung sozusagen sehenden Auges für einen Betrieb erbringt, über dessen Vermögen offiziell das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

29

Wäre mit Insolvenzeröffnung der Aufbau eines Wertguthabens (der überhälftigen Arbeitsleistung bei nur hälftiger Vergütung) beendet, gäbe es kein solches, besonders abzusicherndes Guthaben. Nimmt der Insolvenzverwalter aber weiterhin die volle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für einen (nur) anteiligen Lohn in Anspruch, muss gerade dieses so aufgebaute Guthaben größtmöglichen Sicherungsschutz erfahren. Das in § 8a Abs. 1 AtG angesprochene "Risiko der Zahlungsunfähigkeit" besteht für den Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung nicht nur weiterhin, sondern entsteht mit jeder überhälftig erbrachten Arbeitsleistung und dem hiermit korrespondierenden fortwährenden Aufbau des Wertguthabens immer wieder von neuem, weswegen sich sein ursprüngliches Schutzbedürfnis dementsprechend vergrößert und aktualisiert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Risiko einer Masseunzulänglichkeit im Raume steht und der Arbeitnehmer kontinuierlich seine vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung in Anspruch genommenen Vorleistungen erbringt, liegt es – jedenfalls ohne konkrete Anhaltspunkte – fern, dass ihm der Gesetzgeber gerade in dieser Phase den Schutz des § 8a AtG versagen wollte. Der Arbeitnehmer soll nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders geschützt werden, sondern davor, dass ihm der Arbeitgeber seine erbrachten Vorleistungen nicht mehr bezahlen kann. Dieses Risiko wird im Gesetz genannt und ist nicht mit einer Insolvenzeröffnung gleichzusetzen, für die gem. § 18 InsO auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers genügt. Für ein weites Verständnis des Schutzzwecks des § 8a AtG spricht darüber hinaus, dass dem Arbeitnehmer die "üblichen Sanktionen" wie etwa die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung hinsichtlich seiner Vorleistungen nicht mehr zu Gebote stehen, da er diese bereits unwiderruflich und oft in erheblichem Umfang erbracht hat.

30

bb) Gegen eine beschränkende Auslegung des § 8a AtG spricht zudem die Begründung des Gesetzesentwurfs (Entwurf eines dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1515), die mehrfach ausdrücklich das besondere, spezielle Bedürfnis der Altersteilzeit-Arbeitnehmer an einer umfassenden, effizienten Sicherung ihrer erbrachten Wertguthaben betont. So heißt es dort (BT-Drucks. 15/1515, S. 75, 134) wörtlich:

31

"Für den Bereich der Altersteilzeit wird eine spezielle adäquate Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz gesetzlich vorgeschrieben. Bisher ist nicht immer sichergestellt, dass die durch Vorarbeit der Arbeitnehmer entstandenen Wertguthaben im Insolvenzfall ausreichend geschützt sind. Aufgrund der drohenden erheblichen negativen sozialen Folgen für die Arbeitnehmer in der letzten Phase ihres Erwerbslebens und des damit einhergehenden besonderen Schutzbedürfnisses werden künftig im Bereich der Altersteilzeit besondere Regelungen zur Insolvenzsicherung geschaffen…

32

Damit zukünftig ein noch besserer Schutz der Wertguthaben der im sogenannten Blockzeitmodell beschäftigten Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit gewährleistet werden kann, wird eine spezielle Insolvenzsicherung im Altersteilzeitgesetz verbindlich vorgeschrieben. Die Neuregelung klärt bestimmte … Zweifelsfragen im Sinne einer umfassenden und wirksamen Sicherungsverpflichtung. Die Lebensplanung der Arbeitnehmer wird dadurch sicherer. Die Akzeptanz der Altersteilzeit … wird erhöht."

33

Dies bestätigt, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine bestmögliche Insolvenzsicherung der von den Altersteilzeit-Arbeitnehmern durch Vorarbeit erwirtschafteten Wertguthaben beabsichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er diesen Schutz auf den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung beschränken wollte. Hätte er dies gewollt, hätte er eine entsprechende Formulierung zumindest in den Gesetzeswortlaut aufnehmen müssen, was ihm ein leichtes gewesen wäre.

34

Daher greifen auch die Einwände des Beklagten nicht durch, der Gesetzgeber habe die Ansprüche des Arbeitnehmers nach Insolvenzeröffnung durch den Status als Masseforderung ausreichend schützen wollen und geschützt, andernfalls auch die Altersteilzeitler gegenüber anderen Arbeitnehmern und Massegläubigern bevorzugt würden. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, § 8a AtG werde als besondere, spezielle Insolvenzsicherung für die Altersteilzeit-Arbeitnehmer eingeführt, weil bisher "nicht immer sichergestellt (sei), dass die durch Vorarbeit der Arbeitnehmer entstandenen Wertguthaben im Insolvenzfall ausreichend geschützt sind." Mit § 8a AtG strebte der Gesetzgeber gerade eine "umfassende und wirksame" Sicherung der Arbeitnehmer an, nicht zuletzt auch, um ihnen eine sicherere Lebensplanung zu ermöglichen und die Akzeptanz der Altersteilzeit zu erhöhen. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern und Massegläubigern mag damit gegeben sein, war aber gerade beabsichtigt. Zudem sind die Altersteilzeitler auch nicht mit anderen Arbeitnehmern vergleichbar, da Gegenstand ihres Schutzes nicht die reguläre, im Zweifel sofort bzw. am Monatsende fällig werdende Arbeitsvergütung ist, sondern die Vergütung für Vorleistungen, die erst deutlich zeitversetzt (in der Regel Jahre später) fällig wird.

35

Dagegen, dass der Gesetzgeber die in der Arbeitsphase erwirtschafteten Wertguthaben ab Insolvenzeröffnung nur durch die Anerkennung als Masseforderungen schützen wollte, spricht zum einen die vorgehend dargestellte Gesetzesbegründung, die gerade betont, dass der Schutz der Wertguthaben bislang eben nicht ausreichend war. Zum anderen sieht § 8a Abs. 4 Satz 2 AtG insbesondere mit der Stellung eines tauglichen Bürgen auch Sicherungsmöglichkeiten vor, die über den durch den Status als Masseforderung vermittelten Schutz hinausgehen und dem Arbeitnehmer damit gerade den vom Gesetzgeber intendierten zusätzlichen, besonderen Sicherungsschutz bieten.

36

Durch diesen zusätzlichen Schutz würde die Insolvenzmasse auch nicht unzulässig verkürzt, da die Altersteilzeit-Arbeitnehmer infolge ihres besonderen Schutzbedürfnisses und Schutzes nach dem ausdrücklich und nachdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers bevorzugt werden sollten, was naturgemäß zu Lasten anderer Insolvenzgläubiger geht, aber eben ihrer besonderen Vorleistungssituation gerecht wird.

37

cc) Die von den Parteien zur Untermauerung ihrer jeweiligen Rechtsansicht zitierten Urteile des LAG Schleswig-Holstein (10.01.2006 NZA-RR 2006, 293 ff.) und nachfolgend des BAG (19.12.2006 AP Nr. 19 zu § 3 ATG) sind in beide Richtungen unergiebig. Insbesondere bezieht sich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.01.2011 (dort Seite 3) in Bezug genommene Passage der LAG-Entscheidung, eine Sicherungspflicht habe für nach der Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben bestanden, nicht auf die Regelung des § 8a AtG, sondern auf im Streitfall anwendbare Regelungen aus Betriebsvereinbarung bzw. Tarifvertrag. Vielmehr wiesen letztlich beide Gerichte die Klage ausdrücklich mit der Begründung ab, der Kläger könne deswegen keine Insolvenzabsicherung verlangen, weil die Beklagte einen zugrundeliegenden Zahlungsanspruch bereits erfüllt habe, so dass es schon an einem abzusichernden Wertguthaben fehle. Ob ein solches überhaupt hätte abgesichert werden können oder müssen, war daher weder im konkreten Streitfall zu entscheiden noch hätten sich die Gerichte diesbezüglich geäußert. Insoweit bleibt auch die Annahme des Klägers, die Gerichte seien von der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Absicherungsanspruchs ausgegangen, andernfalls sie Zweifel doch sicher erwähnt oder angedeutet hätten, Spekulation. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Äußerung des BAG unter Randnummer 26 seines vorzitierten Urteils, über einen Absicherungsanspruch für das zwischen Insolvenzeröffnung und Betriebsübergang vom Arbeitnehmer erarbeitete (und noch nicht durch Zahlung erfüllte) Wertguthaben habe "wegen des Grundsatzes ne ultra petita" nicht entschieden werden dürfen. Auch dies lässt keine zwingenden Schlüsse darauf zu, wie das BAG entschieden hätte, wenn § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegengestanden hätte.

38

dd) Daher bestand für die Insolvenzschuldnerin bzw. den Beklagten die Pflicht, die vom Kläger im Zeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2010 erarbeiteten Wertguthaben bei der G durch entsprechende Zahlungen abzusichern. Ein diesbezügliches Rückforderungsrecht hat der Beklagte dementsprechend nicht, spezielle diesbezügliche Einwendungen aus dem Innenverhältnis zur Versicherung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

39

c) Demgemäß war dem Hilfsantrag stattzugeben.

40

d) Über den äußerst hilfsweisen Antrag, insbesondere dessen hinreichende Bestimmtheit (vgl. hierzu BAG 30.10.2006 NZA 2007, 647, 648 a.E.) brauchte daher nicht entschieden werden.

41

3. Der Klageantrag zu 2. war entsprechend den vorgenannten Erwägungen gleichfalls begründet. Dabei konnte dahinstehen, ob der Septemberlohn 2009 vollständig oder lediglich anteilig eine Masseforderung darstellt. Hinsichtlich der Höhe des Betrages hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.

B.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei wurde im Rahmen eines fiktiven Kostenstreitwerts die Klagerücknahme mit 29.124,36 € berücksichtigt und das Klagebegehren mit 24.270,30 € veranschlagt, wovon 19.416,24 € hälftig auf beide Parteien verteilt wurden, da der Kläger mit seinem zuletzt gestellten Hauptsacheantrag auf Feststellung der Teil-Erledigung verloren, mit seinem hilfsweisen negativen Feststellungsantrag dagegen obsiegt hat.

C.

43

Bei der Streitwertfestsetzung wurden 19.416,24 € für den gestellten Hauptantrag einschließlich des Hilfsantrages veranschlagt, da sich letztlich beide Anträge auf denselben materiellen wirtschaftlichen Wert richten, und weitere 4.854,06 € für den zuletzt noch gestellten Klageantrag zu 2.

D.

44

Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Frage, ob eine Insolvenzsicherungspflicht nach § 8a AtG auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung besteht, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und allgemeine Bedeutung hat.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Trier Urteil, 10. März 2011 - 3 Ca 918/10

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Arbeitsgericht Trier Urteil, 10. März 2011 - 3 Ca 918/10 zitiert 8 §§.

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Atomgesetz - AtG | § 3 Einfuhr und Ausfuhr


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(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Einführers ergeben, und
2.
gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.

(3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers ergeben, und
2.
gewährleistet ist, daß die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unberührt.

(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.