I.
Streitig ist die Verzinsung nachgezahlter Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Nach zunächst erfolgter Ablehnung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2001 BAB für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 73,63 EUR monatlich (insgesamt 883,56 EUR für 2001) und mit Bescheiden vom 04.02.2003 in Höhe von 90,50 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001(somit 1086,00 EUR für 2001) sowie in Höhe von 17,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.07.2003. Zudem hob sie die vorangegangen Bescheide auf. Anstatt für 2001 nur den Differenzbetrag zwischen der bereits bewilligten Leistung und der nunmehr bewilligten (90,50 EUR abzgl. 73,63 EUR = 16,87 EUR x 12 Monate = 202,44 EUR) und den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von 01.01.2002 bis 31.01.2003 (17 EUR x 12 Monate = 221,00 EUR), insgesamt also 423,44 EUR (nicht: 423,49 EUR) auszuzahlen, zahlte die Beklagte für 2001 nochmal den vollen Betrag in Höhe von 1.086,00 EUR (90,50 EUR monatlich x 12) zzgl. 221,00 EUR, also 1307,00 EUR, aus. Mit Bescheid vom 28.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2003 forderte die Beklagte die Erstattung der doppelt gezahlten Leistungen iHv 883,56 EUR. Die Klägerin zahlte diese Erstattungssumme im Jahre 2003 an die Beklagte zurück. Im Rahmen der anschließenden gerichtlichen Verfahren - die Klägerin hatte dabei, ohne dies allerdings ausdrücklich zu beantragen, mit mehreren Schriftsätzen ab 21.03.2003 die fehlende Verzinsung der Nachzahlung aufgrund der Bescheide vom 04.02.2003 angesprochen - ist das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen für die Zeit ab 01.01.2002 erfolglos geblieben (Klageabweisung durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg - SG - vom 04.06.2008 - S 7 AL 711/03 - samt Berufungs- bzw. Klagerücknahme im Verfahren L 10 AL 185/08). Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 haben die Beteiligten am 27.07.2011 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte die von der Klägerin im Jahre 2003 wieder zurückgezahlten 883,56 EUR wieder an die Klägerin auszuzahlen und die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 einen weiteren Anspruch auf BAB iHv insgesamt 83,16 EUR habe (L 10 AL 184/08). Mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11.10.2011 zahlte die Beklagte beide Beträge samt 34,92 an Zinsen an die Klägerin aus. Sie führte darin aus, zu verzinsen sei lediglich der Betrag in Höhe von 83,16 EUR. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:. Widerspruch dagegen legte die Klägerin laut Akten der Beklagten nicht ein.
Am 06.02.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehre die gesetzlichen Zinsen für die Nachzahlung der BAB in Höhe von 423,49 EUR (richtig: 423,44 EUR) sowie Verzugszinsen auf die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 6 v. H. Nach Verweisung an das zuständige SG hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, in Ausführung des Vergleiches vom 27.07.2011 sei BAB in Höhe von 883,56 EUR und 83,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 34,92 EUR überwiesen worden. Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 07.12.2016 abgewiesen. Es bestehe kein Nachzahlungsanspruch auf Zinsen für BAB in Höhe von 423,49 EUR, es bestehe überhaupt kein Zinsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mehr. Im Vergleich vor dem LSG sei geregelt worden, dass kein Zinszahlungsanspruch bestehe, obwohl es dazu nur eines Satzes bedurft hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben. Es finde sich kein Urteil, das eine Verzinsung des Nachzahlungsanspruches verneine. Sachverhalte bedürften keiner Protokollierung, wenn diese - wie die Verzinsung - gesetzlich geregelt seien. Daher habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Es liege auch ein Verfahrensfehler vor, denn das SG habe die Beklagte nicht aufgefordert, sich zur streitgegenständlichen Verzinsung zu äußern.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR wird nicht erreicht, denn die Klägerin begehrt lediglich Zinsen sowie Zinseszinsen für eine Nachzahlung in Höhe von 423,49 EUR. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Nicht klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn das Gericht aus prozessualen Gründen gehindert ist, über die Rechtsfrage zu entscheiden (Leitherer a.a.O. § 160 RdNr. 9d).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nämlich vorliegend nicht klärungsbedürftig und auch nicht klärungsfähig. Mit dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich haben sich die Beteiligten über das Vorliegen einer umstrittenen und ungewissen tatsächlichen Voraussetzung eines gesetzlichen Anspruchs in der Vergangenheit geeinigt (§ 101 Abs. 1 SGG, § 54 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-), der Träger hat also mit Abschluss des Vergleichs die frühere Entstehung des Leistungsanspruches anerkannt und sich verpflichtet, danach zu leisten; dies begründet zugleich einen auf den Zeitpunkt der gesetzlichen Entstehung des Anspruchs zurückbezogenen Zinsanspruch (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand 07/14 § 44 RdNr.19 mwNw.). Ein materiell-rechtlicher Verzicht auf alle nicht genannten Forderungen ist dem Vergleich nicht zu entnehmen, wobei im Rahmen des dem Vergleich vorausgehenden erstinstanzlichen Verfahren (S7 AL 710/03) Zinszahlungen im Antrag nicht erwähnt, aber in mehreren Schriftsätzen der Klägerin ab 21.03.2003 deren Fehlen bzw. deren fehlende Nachvollziehbarkeit angesprochen wurde. Es entspricht auch der sozialgerichtlichen Praxis, bei Verurteilungen und Vergleichen den Zinsanspruch als unselbständige Nebenforderung weder zu erwähnen noch stillschweigend zum Gegenstand des Vergleiches zu machen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 29.01.1986 -9b RU 18/84-; BSG, Urteil vom 25.01.2011 -B 5 R 14/10 R-; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2013 -L 19 AS 1168/12-; im Ergebnis ebenso: BayLSG, Urteil vom 17.08.2016 -L 11 AS 681/15- alle veröffentlicht in juris). Diese von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher bereits eindeutig geklärt. Dass das SG seiner Entscheidung eine andere, in keiner Weise begründete Rechtsauffassung lediglich zugrunde legt, ändert an der mangelnden Klärungsbedürftigkeit nichts, das SG hat lediglich unzutreffend entschieden. Klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, ob weitere Verzugszinsen oder Zinseszinsen zu zahlen sind. Auch diese Rechtsfrage ist bereits in dem Sinne geklärt, dass kein solcher weiterer Verzinsungsanspruch besteht (vgl. Rolfs a.a.O. RdNr. 15, Mrozynski, SGB I, 5.Aufl. § 44 RdNr. 2; BayLSG a.a.O.).
Die Rechtsfrage ist vorliegend aber auch nicht klärungsfähig, denn hierüber ist im Rahmen der erhobenen Klage nicht zu entscheiden gewesen. Die Klägerin hat die Verzinsung der mit Bescheiden vom 04.02.2003 für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.01.2003 zuerkannten und damals umgehend ausgezahlten Leistungen begehrt. Über eine Verzinsung dieser Nachzahlung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 04.02.2003 keine Regelung getroffen. Über die zu zahlenden Zinsen betreffend einer Nachzahlung hat aber die Beklagten von Amts wegen ggfs. durch gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011 a.a.O; BSG, Urteil vom 16.12.1997 -4 RA 56/96- veröff. in juris; BayLSG a.a.O.). Die Beklagte hat bislang lediglich mit dem als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X auszulegendem Schreiben vom 11.10.2011 im Anschluss an den Vergleich über die Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge iHv 883,56 EUR negativ und iHv 83,16 EUR positiv entschieden. Diesen mangels erteilter Rechtsbehelfsbelehrung:in einer Frist von einem Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG) anfechtbaren Verwaltungsakt hat die Klägerin nicht angefochten, so dass die Entscheidung hierüber bestandskräftig ist. Dieser Verwaltungsakt enthält aber keine Aussage zur Verzinsung des aufgrund der Bescheide vom 04.02.2003 nachgezahlten Betrages, wobei der damals tatsächlich nachgezahlte Betrag iHv 1307,00 EUR, der auch den nunmehr zur Verzinsung begehrten Betrag iHv 423,44 EUR enthält, nicht Gegenstand des Vergleiches war. Somit hätte die von der Klägerin zum SG erhobene allgemeine Leistungsklage nicht mangels Anspruches auf Zinsen, sondern bereits wegen Unzulässigkeit mangels voraus gehender Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt abgewiesen werden müssen. Erst nach Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte samt Widerspruchsverfahrens hätte die Klägerin Anfechtungs- und Leistungsklage (unechte Leistungsklage) erheben können.
Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung in Betracht, denn das Urteil beruht nicht auf dieser. Zwar hat das SG -ohne weitere Begründungden Rechtssatz aufgestellt, die Verzinsung sei im Rahmen eines Vergleichsschlusses zu regeln, und dieser Rechtssatz weicht von der Rechtsprechung des BayLSG wie auch des BSG ab (vgl. dazu die og. Rechtsprechung). Allerdings beruht die Entscheidung des SG letztendlich nicht auf dieser unzutreffenden Rechtsansicht des SG. Dazu ist es erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen (Leitherer a.a.O. § 160 RdNr. 15). Ein Beruhen auf einer Abweichung ist zu verneinen, wenn einer günstigeren Entscheidung ein Prozesshindernis entgegensteht. Auch wenn dem angefochtenen Urteil eine andere Begründung nicht zu entnehmen ist, es aber mit einer solchen unabhängig von einer geltend gemachten Abweichung bestätigt werden kann, beruht das Urteil nicht auf der Abweichung (vgl. Leitherer a.a.O. § 160 RdNr. 15a). Dies ist vorliegend der Fall, denn die erhobene Klage hätte mangels vorangegangener Entscheidung der Beklagten als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. oben).
Eine Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, liegt auch nicht vor. Die Klägerin macht zwar geltend, das SG hätte die Beklagte zur Stellungnahme auffordern müssen. Die Beklagte hat jedoch zum Vorbringen der Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2014 Stellung genommen. Nach alledem war die Beschwerde trotz der äußerst knappen und zum Teil unzutreffenden Ausführung des SG im Urteil vom 07.12.2016 mit der Folge zurückzuweisen, dass dieses Urteil rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Beklagte wird allerdings im Anschluss an dieses Verfahren noch über die Verzinsung der mit den Bescheiden vom 04.02.2003 bewilligten und im damals ausgezahlten Betrag iHv 1307,00 EUR enthaltenen Betrag iHv 423,44 EUR entscheiden müssen, wobei die Klägerin nicht aus den Augenverlieren sollte, dass sie tatsächlich zu viel erhalten hat und auch behalten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).