Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB

bei uns veröffentlicht am23.08.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 10 AS 15/17, 06.04.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 - S 10 AS 15/17 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.

Der Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten (zuletzt bis 30.09.2016). Seit 01.09.2016 bezieht er monatlich eine Witwenrente in Höhe von zunächst 547,33 € und eine Hinterbliebenenrente in Höhe von zunächst 215,30 €. Am 31.08.2016 erhielt er eine Hinterbliebenenrentennachzahlung in Höhe von 859,07 €. Wegen einer Umschulungsmaßnahme bewilligte der Beklagte bis 31.08.2016 einen Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte. Eine Verlängerung der Förderung der betrieblichen Umschulung zur Ablegung einer erforderlich gewordenen Wiederholungsprüfung lehnte die Agentur für Arbeit ab (Bescheid vom 13.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016).

Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 für die Zeit bis 28.02.2017 ab. Unter Berücksichtigung der laufenden Renteneinkünfte und des - so der Beklagte zuletzt - bis Februar 2017 anzurechnenden, auf sechs Monate ab September 2016 aufzuteilenden einmaligen Einkommens aus der Rentennachzahlung bestehe keine Hilfebedürftigkeit des Klägers. Ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte stehe ihm nur bis 31.08.2016 zu. Für die Zeit ab 01.03.2017 stellte der Kläger einen erneuten Weiterbewilligungsantrag, aufgrund dessen ihm mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 für einen Monat Alg II bewilligt, im Übrigen aber abgelehnt wurde. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben.

Gegen den Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er begehre Alg II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte und eines höheren Regelbedarfes sowie höherer Unterkunftskosten. Der Regelbedarf sei um die sogenannte „Autofahrerkomponente“ zu erhöhen. Für Verkehr seien im Regelbedarf 25,45 € bzw. ab 2017 25,77 € vorgesehen. Eine Monatskarte im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) koste ihn unter Berücksichtigung seines Wohnortes aber 59,40 €.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II stehe dem Kläger nach dem 31.08.2016 nicht mehr zu, wie das Bayer. Landessozialgericht (LSG) bereits im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers (L 11 AS 822/16 B ER) entschieden habe. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Unterkunftskosten bestehe daher nach zutreffender (aufgeteilter) Anrechnung des einmaligen Einkommens aus der Witwerrentennachzahlung und unter Berücksichtigung der laufenden Rentenzahlung keine Hilfebedürftigkeit. Ein Freibetrag in Höhe von 100,00 € sei für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht aber für Renteneinkünfte zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Regelbedarfes um die vom Kläger als „Autofahrerkomponente“ bezeichneten Mehrkosten für eine Monatskarte komme nicht in Betracht, zumal seine Auffassung auch nicht durch das von ihm angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder sonstige juristische Literatur bestätigt werde.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG erhoben. Er begehre für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen um 141,40 € und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 einen um 143,15 € höheren Regelbedarf. Nach Hinweis des Senates auf die mit diesem vom Kläger selbst beschränkten Antrag fehlende Zulässigkeit der Berufung mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes hin hat der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2017 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Seiner Auffassung nach sei der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 28.02.2017, also sechs Monate, streitig, so dass der Beschwerdewert überschritten werde. Im Übrigen sei der Beklagte angehalten, Bewilligungsbescheide für 12 Monate ergehen zu lassen. Die Entscheidung habe vorliegend grundsätzliche Bedeutung. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehre er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Senat hat die vom Kläger entsprechend der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrungerhobene Berufung zwischenzeitlich mit Beschluss vom 22.08.2017 (L 11 AS 357/17) verworfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des Beklagten, die Akte des Verfahrens L 11 AS 357/17, L 11 AS 822/16 B ER und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.

Streitgegenstand ist nämlich allein der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017. Nur diesen Zeitraum erfasst der angegriffene Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016, lediglich für diesen Zeitraum hat der Kläger höhere Leistungen beim SG begehrt und auch - entsprechend der vom SG unter Berücksichtigung der erstinstanzlich geltend gemachten Begehren - zutreffend erteilten Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt. Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für September 2016; allein der Verteilzeitraum für das einmalige Einkommen beginnt ab September 2016 zu laufen. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn Streitgegenstand sind nicht Leistungen für die Zeit vom Oktober 2016 bis September 2017 (12-Monatszeitraum, § 41 Abs. 3 SGB II). Zum einen hat der Kläger zunächst für die Zeit ab 01.03.2017 einen weiterten Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 entschieden worden ist; dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Zum anderen aber ist vorliegend keine Leistungsbewilligung vom Beklagten ausgesprochen worden, vielmehr die Leistung abgelehnt worden. Eine Leistungsablehnung aber hat - auch nicht in der Regel - nicht für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erfolgen.

Für den damit allein streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 hat der Kläger zudem seinen Anspruch auf die Erhöhung des Regelbedarfes beschränkt. Nicht mehr geltend gemacht hat er mit der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde höhere Unterkunftskosten sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte. Als höheren Regelbedarf macht der Kläger für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von 141,40 € und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 in Höhe von 143,15 € geltend. Somit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 € (vgl. zum ganzen auch: Beschluss des Senates vom 22.08.2017 - L 11 AS 357/17) .

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Der Kläger macht allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Für Verfahrensfehler oder eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich auch keine Anhaltspunkte.

Nach Auffassung des Klägers sei der Regelbedarf in Höhe von 404,00 € bzw. 409,00 € ab 01.01.2017 für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten verfassungswidrig zu niedrig festgelegt. Für eine Monatskarte im ÖPNV müsse er wesentlich mehr Geld aufwenden als im Regelbedarf enthalten sei und der für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke berücksichtigte Regelbedarf sei zu niedrig, insbesondere wenn alle sonstigen Bedarfe bereits „auf Kante genäht“ seien.

Nach Auffassung des Senats bestehen keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit der für 2016 und 2017 festgelegten Regelbedarfe eines alleinstehenden Leistungsbeziehers, wobei das BVerfG die Prüfung auf eine Evidenzkontrolle hinsichtlich der fortgeschriebenen Regelbedarfe (hier somit bezüglich des Regelbedarfes für 2016) beschränkt hat (vgl. Kraus in Hauck/Noftz SGB II § 20 Rn. 187, Stand: November 2016). Hinsichtlich des für 2016 festgelegten Regelbedarfes in Höhe von 404,00 € monatlich aufgrund einer erfolgten Fortschreibung - das Ergebnis der bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) 2013 lag noch nicht vor - gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 SGB II iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sieht der Senat keine Hinweise für eine evidente Unterdeckung. Die Art und Weise der Fortschreibung hat das BVerfG u.a. mit seinem Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - (veröffentlicht in Juris) nicht für verfassungswidrig gehalten, obwohl bereits damals mehrere Sozialverbände Kritik an der Ermittlung der Regelbedarfe äußerten. Das BVerfG hat dabei die Kontrolle bei der (bloßen) Fortschreibung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. Kraus a.a.O.). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Rahmen der Fortschreibung festgelegten Regelbedarfe für 2016 bestehen im Rahmen einer Evidenzkontrolle von Seiten des Senats daher nicht (vgl. dazu u.a. Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 53/15 - für die Regelbedarfe 2011und 2012; Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - für den Regelbedarf 2012; LSG NRW, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 AS 162/15 - für den Regelbedarf 2013 und 2014; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15 - für den Regelbedarf 2014; LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B - alle veröffentlicht in Juris).

Der Regelbedarf für 2017 (§ 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II iVm § 28 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 - ist auf 409,00 € aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertungen festgelegt worden. Auch an der Festlegung dieses Regelbedarfes bestehen von Seiten des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht auf die Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden kann. Nachdem jedoch aufgrund der Kritik des BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 auch eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel vorgenommen worden ist (vgl. Gesetz-entwurf der Bundesregierung vom 17.10.2016, BT-Drs 18/9984 Seite 42-43), bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Festlegung der für die Mobilität festgelegten Werte. Nicht entscheidend ist dabei, ob gerade der Kläger mit dem entsprechenden Betrag auskommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser auf die Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV zur nächstgrößeren Stadt abstellt, obwohl in seiner Wohnortgemeinde (auch größere) Einkaufsmöglichkeiten bestehen sowie Ärzte und Kultureinrichtungen vorhanden sind (vgl. dazu www…), so dass es nicht erforderlich ist, täglich in die nächstgrößere Stadt zu fahren. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass selbst der Paritätische Gesamtverband allein bei den Ausgaben für den ÖPNV zu einem niedrigeren Bedarf als der Gesetzgeber kommt (vgl. Der Paritätische, Expertise Regelsätze 2017 Kritische Anmerkungen zur Neuberechnung der Harz IV-Regelsätze durch das Bundesministerium Arbeit und Soziales und Alternativberechnungen der Paritätischen Forschungsstelle, September 2016), allerdings Aufwendungen für Kfz hinzurechnet, die der Gesetzgeber jedoch aufgrund wertender Betrachtung unberücksichtigt lassen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).

Hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und nichtalkoholische Getränke) macht der Kläger einen Betrag von insgesamt 240,00 € (entspricht 8,00 € pro Tag) bzw. eine Erhöhung um 35% geltend. Für diese Forderung gibt es jedoch keinerlei Grundlage. Selbst der Paritätische Gesamtverband kommt für 2017 bei Abteilung 1 unter Anwendung eines anderen Ansatzes hinsichtlich der Größe der Referenzgruppe lediglich zu einen um 3,06 € monatlich höheren Wert und bereits bei der Feststellung des Regelbedarfes von 2011 ist vom Paritätischen Gesamtverband ein geringfügig höherer Wert angenommen worden (vgl. Der Paritätische, Expertise Die Regelsatzberechnung der Bundesregierung sowie Vorschlag des Paritätischen Gesamtverbandes für bedarfsdeckende Regelsätze, 22.10.2010). Diese damalige Kritik aber hat das BVerfG nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfes für 2011 kommen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).

Dazu, dass die jeweiligen Abteilungen zur Ermittlung des Regelbedarfes „auf Kante genäht“ seien - so bereits der Vorwurf zur Ermittlung der Regelbedarfe 2011, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. Rn. 58 - und der Regelbedarf daher insgesamt verfassungswidrig sei, weil er einen Ausgleich untereinander nicht mehr ermögliche, kam das BVerfG bereits in seiner damaligen Entscheidung nicht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosgengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.

Dem beim Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger waren mit Bescheid vom 02.09.2015 idF der Änderungsbescheide vom 29.11.2015, 15.03.2016 (Aufhebung durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 - Erledigungserklärung im Verfahren S 10 AS 164/16 am 30.08.2016), 14.07.2016 (Aufhebung durch Bescheid vom 26.07.2016) und 26.07.2016 Leistungen für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 vorläufig bewilligt worden. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Hinblick auf die Förderung einer Umschulungsmaßnahme des Klägers zum Steuerfachangestellten bis zum 31.08.2016 einen Mehrbedarf iHv 141,40 € monatlich. Für September 2016 betrug die monatliche Leistung wegen der Anrechnung einer Rentenzahlung (Witwerrente iHv 547,33 €) zuletzt 240,42 € (Regelbedarf: 404,00 €; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 328,05 €). Den Gründen des (zuletzt maßgeblichen) Bewilligungsbescheides vom 26.07.2016 war zu entnehmen, dass die Frage der Unterkunftskosten Gegenstand „des Klageverfahrens“ (wohl S 10 AS 164/16) bleibe. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.07.2016 mit der Begründung, auch für September 2016 stehe ihm im Hinblick auf die Fortführung der Umschulungsmaßnahme wie bisher ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB Il iHv 141,40 € zu, verwarf der Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016). Regelungsgegenstand des Änderungsbescheides vom 26.07.2016 sei allein die Anrechnung der (Witwer-)Rente. Die Frage des Mehrbedarfes sei dort nicht thematisiert. Bereits mit Bescheid vom 13.09.2016 hatte die Bundesagentur für Arbeit die Verlängerung der Förderung der betrieblichen Umschulung abgelehnt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 10 AS 469/16), die das SG mit Urteil vom 17.01.2017 abgewiesen hat. Hinsichtlich eines höheren Leistungsanspruches für September 2016 sei die Klage unbegründet. Berufung hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt.

Den Antrag vom 12.09.2016 auf Weiterbewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2016 ab. Dem lag zugrunde, dass der Kläger neben der Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Höhe von 547,33 € monatlich ab dem 01.06.2016 auch (wieder) eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer (BVK) zu beanspruchen hatte (monatlich 215,30 €). Die von der BVK bis 01.09.2016 angekündigte (Nach-)Zahlung iHv insgesamt 859,07 € (Zahlung für September: 215,30 €; Nachzahlung für Juni bis August 2016: 643,77 €) sei als einmalige Einnahme für die Zeit ab dem 01.10.2016 auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen (monatliche Anrechnung: 143,18 €). Zusammen mit den laufenden Rentenzahlungen (monatlich 762,63 € = 547,33 € + 215,30 €) ergebe sich nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Absetzbeträge (Kfz-Haftpflichtver-sicherung: 10,70 €; Versicherungspauschale: 30,00 €) ein anrechenbares Einkommen iHv 865,11 € (= 762,63 € + 143,18 € - 10,70 € - 30,00 €). Damit sei der Gesamtbedarf des Klägers iHv 747,50 € (Regelbedarf: 404,00 €; Unterkunftsbedarf 278,05 €; Heizkostenbedarf: 65,00 €) zu decken. Hilfebedürftigkeit bestehe bis 31.03.2017 nicht. Auf Widerspruch des Klägers, die Zahlung der BVK sei auf seinem Konto bereits am 31.08.2016 gutgeschrieben worden, änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 den Bescheid vom 21.09.2016 dahingehend ab, dass eine Gewährung von Alg II für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2017 abgelehnt werde und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Anrechnung der einmaligen Einnahmen (141,83 € monatlich) sei auf den Zeitraum (vom 01.09.2016) bis 28.02.2017 zu beschränken. Diese Einnahmen setzten sich - entgegen den Annahmen, die dem Bescheid vom 21.09.2016 zugrunde lagen - aus den im August 2016 zugeflossenen Rentennachzahlungen der DRV (122,10 € + 85,10 €) und der BVK (643,77 €) zusammen (insgesamt: 850,97 €), die für die Zeit ab dem 01.09.2016 zu berücksichtigen seien. Für die Zeit ab dem 01.03.2017 stehe es dem Kläger frei, erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 31.03.2017 bewilligte ihm der Beklagte Alg II für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 iHv 24,05 €. Ab dem 01.04.2017 bestehe wegen des anzurechnenden Einkommens erneut kein Leistungsanspruch. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 10 AS 15/17) hat der Kläger in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 geltend gemacht, die Höhe der einmaligen Einnahmen sei auf 127,65 € monatlich zu beschränken. Zudem sei eine Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 SGB II iHv 100,00 € abzuziehen, so dass eine monatliche Anrechnung lediglich iHv 27,65 € zu erfolgen habe. Seine Unterkunftskosten iHv 310,50 € seien vollständig zu übernehmen, womit ihm eine monatliche Differenz iHv 77,45 € für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 nachzuzahlen sei. Der Mehrbedarf wegen der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme sei bis Dezember 2016 (141,40 € monatlich) und für Januar 2017 (143,15 €) zu berücksichtigen. Zuletzt sei ihm - als Teil des Regelbedarfes - für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 auch eine „Autofahrer- Komponente“ iHv 100,00 € monatlich auszuzahlen.

Die Klage hat das SG mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Für den (allein) streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, denn die Umschulungsmaßnahme sei bereits beendet. Darüber hinaus ergebe sich unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens iHv 863,76 €, wie auch vom Beklagten ermittelt, kein Leistungsanspruch. Der Gesamtbedarf des Klägers (820,95 € bzw. ab 01.01.2017: 825,95 €) setze sich zusammen aus dem Regelbedarf (404,00 € bzw. ab 01.01.2017: 409,00 €), den Bedarfen für die Unterkunft, die - mangels eines schlüssigen Konzeptes des Beklagten - mit 343,20 € zu berücksichtigen seien, und dem Heizkostenbedarf, den der Beklagte mit 73,75 € anerkannt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei von den Einkünften kein Erwerbstätigenfreibetrag iHv 100,00 € abzuziehen. Auch bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dieser um eine Autofahrer- Komponente iHv 100,00 € zu erhöhen sei. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrungdes Urteils könne die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.

Mit der am 02.05.2017 dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger (lediglich) geltend gemacht, der Regelbedarf sei unzutreffend bemessen. Insbesondere sei damit die Versorgung mit Lebensmitteln nicht zu gewährleisten. Während der Umschulungsmaßnahme sei ihm ein Mehrbedarf von mehr als 140,00 € zuerkannt gewesen. Dies habe ausgereicht, um sich autark und unabhängig von den Einrichtungen der „Tafel“ mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Der Regelbedarf für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 sei daher mit 545,40 € und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 mit 552,15 € zu bemessen. Weitere Ausführungen zur Höhe der übrigen Bedarfe und der Anrechnung des Einkommens enthält der Berufungsschriftsatz nicht.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 06.06.2017 und 27.06.2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass - auf der Grundlage der vom SG im Übrigen zugrunde gelegten Umstände (Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Höhe des anzurechnenden Einkommens) - unter Berücksichtigung der allein geltend gemachten Höhe des Regelbedarfes für den streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 allenfalls ein Leistungsanspruch iHv 530,50 € zu verwirklichen sei. Damit liege aber keine zulässige Berufung vor.

Hierauf hat der Kläger vorgebracht, streitig sei auch der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016, denn die Anrechnung seines Einkommens beziehe sich auch auf diesen Zeitraum. Zudem habe ihn der Beklagte anlässlich eines Überprüfungsverfahrens darauf verwiesen, dass dieser Leistungszeitraum im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 357/17 geprüft werde. Damit sei von einem Gegenstandswert von 851,90 € auszugehen, denn es werde ein höherer Regelbedarf iHv 141,40 € für vier Monate (September bis Dezember 2016) und iHv 143,15 € für zwei Monate (Januar und Februar 2017) gefordert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 und eines Regelbedarfes iHv 552,15 € für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 zu zahlen, sowie den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zu verwerfen.

Auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Bedarf errechne sich ein Gegenstandwert von lediglich 465,75 €. Der für eine zulässige Berufung erforderliche Streitwert werde damit nicht überschritten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Das als Berufung fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Klägers ist nicht zulässig. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf es einer Zulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend ist - unter Beachtung der Berufungsbegründung und der mit der Einlegung der Berufung gestellten Anträge - Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 unter Zugrundlegung eines Regelbedarfes iHv 545,50 € für den Zeitraum bis 31.12.2016 und iHv 552,15 € ab 01.01.2017. Ausgehend hiervon errechnet sich für den streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch iHv 506,46 €, den der Kläger, nachdem er die Berechnungskomponenten des Leistungsanspruches (Bedarfe für Unterkunft: 343,20 €; Bedarfe für Heizung: 73,75 €; anrechenbares Einkommen: 863,73 €; Wegfall des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II) nicht mehr - auch nicht nach den Hinweisen des Gerichtes - in Frage stellt, mit seiner Berufung geltend gemacht hat. Insoweit kann dahinstehen, dass der Kläger die Höhe des Regelbedarfes vor dem SG noch mit der Begründung bemängelt hat, dieser sei um eine „Autofahrer- Komponente“ (iHv 100,00 €) zu erhöhen, im Rahmen der Berufung nunmehr aber darauf abstellt, die Bedarfe für Ernährung seien nicht hinreichend berücksichtigt und müssten um 141,20 € (bzw. für die Zeit ab dem 01.01.2017 um 143,15 €) erhöht werden. Im Ergebnis dringt der Kläger mit seiner Berufung nur noch darauf, dass ihm Leistungen unter Beachtung des nach seiner Auffassung zutreffenden Regelbedarfes erbracht werden, womit er den Wert der Beschwer (in zulässiger Weise) beschränkt. Die Statthaftigkeit einer Berufung, bezüglich derer eine Zulassung nicht ausgesprochen ist, ist am Wert des Beschwerdegegenstandes zu messen, der danach zu bestimmen ist, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 14 mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher niedriger sein als die für die Zulässigkeit maßgebliche (Rechtsmittel-)Beschwer, wenn - wie vorliegend - der Berufungskläger in der zweiten Instanz sein ursprüngliches Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem das SG bei Erlass seines Urteils noch nicht wissen konnte, welche Anträge der unterliegende Kläger im Berufungsverfahren stellen würde, hatte es für die Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, der vorliegend aber nicht der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Beschwer entspricht.

Auf der Grundlage der nicht streitbefangenen Berechnungskomponenten (vgl. oben), die das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und die auch vom erkennenden Senat weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden sind, ist die (Rechtsmittel-)Beschwer unter Beachtung der vom Kläger geltend gemachten Regelbedarfe (bis 31.12.2016: 545,40 € bzw. ab 01.01.2017: 552,15 €) entsprechend der folgenden tabellarischen Berechnung mit lediglich 506,46 € zu beziffern.

Soweit damit das Rechtsmittel der Berufung in Bezug auf das Urteil vom 06.04.2017 als nicht statthaft zu verwerfen ist, denn es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist eine andere Betrachtungsweise nicht dadurch angezeigt, dass der Kläger geltend macht, es stehe auch der Monat September 2016 im Streit.

Sowohl mit der Klageschrift vom 06.01.2017 im erstinstanzlichen Verfahren S 10 AS 15/17 als auch mit dem Berufungsschriftsatz vom 01.05.2017 hat der Kläger ausschließlich geltend gemacht, ihm seien höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 zu erbringen. Die Forderung, auch die Leistungen für September 2016 in das Verfahren einzubeziehen, hat der Kläger erstmals nach einem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 08.06.2017 erhoben. Nachdem als Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit allein der Ablehnungsbescheid vom 21.09.2016 für die Zeit ab dem 01.10.2016 anzusehen ist, hatte das SG keine Veranlassung, in seiner Entscheidung vom 06.04.2017 auf den Leistungsanspruch für September 2016 einzugehen, zumal es vorhergehend bereits mit Urteil vom 17.01.2017 (S 10 AS 469/16) eine diesbezügliche Klage auf höhere Leistungen als unbegründet abgewiesen hatte. Insoweit erweist sich das Begehren des Klägers daher lediglich als Antrag auf Änderung der Klage gemäß § 99 Abs. 1 SGG. Eine derartige Klageänderung ist zwar auch noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 99 Rn. 12 mwN), setzt jedoch voraus, dass das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2001 – B 11 AL 19/01 R – juris mwN). Hieran fehlt es aber vorliegend, womit dahinstehen kann, dass der Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs. 2 SGG), und auch die Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) - vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des SG vom 17.01.2017 bezüglich des Leistungszeitraumes September 2016 - ohnehin nicht zu erkennen wäre.

Demnach war die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosgengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.

Dem beim Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger waren mit Bescheid vom 02.09.2015 idF der Änderungsbescheide vom 29.11.2015, 15.03.2016 (Aufhebung durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 - Erledigungserklärung im Verfahren S 10 AS 164/16 am 30.08.2016), 14.07.2016 (Aufhebung durch Bescheid vom 26.07.2016) und 26.07.2016 Leistungen für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 vorläufig bewilligt worden. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Hinblick auf die Förderung einer Umschulungsmaßnahme des Klägers zum Steuerfachangestellten bis zum 31.08.2016 einen Mehrbedarf iHv 141,40 € monatlich. Für September 2016 betrug die monatliche Leistung wegen der Anrechnung einer Rentenzahlung (Witwerrente iHv 547,33 €) zuletzt 240,42 € (Regelbedarf: 404,00 €; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 328,05 €). Den Gründen des (zuletzt maßgeblichen) Bewilligungsbescheides vom 26.07.2016 war zu entnehmen, dass die Frage der Unterkunftskosten Gegenstand „des Klageverfahrens“ (wohl S 10 AS 164/16) bleibe. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.07.2016 mit der Begründung, auch für September 2016 stehe ihm im Hinblick auf die Fortführung der Umschulungsmaßnahme wie bisher ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB Il iHv 141,40 € zu, verwarf der Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016). Regelungsgegenstand des Änderungsbescheides vom 26.07.2016 sei allein die Anrechnung der (Witwer-)Rente. Die Frage des Mehrbedarfes sei dort nicht thematisiert. Bereits mit Bescheid vom 13.09.2016 hatte die Bundesagentur für Arbeit die Verlängerung der Förderung der betrieblichen Umschulung abgelehnt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 10 AS 469/16), die das SG mit Urteil vom 17.01.2017 abgewiesen hat. Hinsichtlich eines höheren Leistungsanspruches für September 2016 sei die Klage unbegründet. Berufung hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt.

Den Antrag vom 12.09.2016 auf Weiterbewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2016 ab. Dem lag zugrunde, dass der Kläger neben der Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Höhe von 547,33 € monatlich ab dem 01.06.2016 auch (wieder) eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer (BVK) zu beanspruchen hatte (monatlich 215,30 €). Die von der BVK bis 01.09.2016 angekündigte (Nach-)Zahlung iHv insgesamt 859,07 € (Zahlung für September: 215,30 €; Nachzahlung für Juni bis August 2016: 643,77 €) sei als einmalige Einnahme für die Zeit ab dem 01.10.2016 auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen (monatliche Anrechnung: 143,18 €). Zusammen mit den laufenden Rentenzahlungen (monatlich 762,63 € = 547,33 € + 215,30 €) ergebe sich nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Absetzbeträge (Kfz-Haftpflichtver-sicherung: 10,70 €; Versicherungspauschale: 30,00 €) ein anrechenbares Einkommen iHv 865,11 € (= 762,63 € + 143,18 € - 10,70 € - 30,00 €). Damit sei der Gesamtbedarf des Klägers iHv 747,50 € (Regelbedarf: 404,00 €; Unterkunftsbedarf 278,05 €; Heizkostenbedarf: 65,00 €) zu decken. Hilfebedürftigkeit bestehe bis 31.03.2017 nicht. Auf Widerspruch des Klägers, die Zahlung der BVK sei auf seinem Konto bereits am 31.08.2016 gutgeschrieben worden, änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 den Bescheid vom 21.09.2016 dahingehend ab, dass eine Gewährung von Alg II für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2017 abgelehnt werde und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Anrechnung der einmaligen Einnahmen (141,83 € monatlich) sei auf den Zeitraum (vom 01.09.2016) bis 28.02.2017 zu beschränken. Diese Einnahmen setzten sich - entgegen den Annahmen, die dem Bescheid vom 21.09.2016 zugrunde lagen - aus den im August 2016 zugeflossenen Rentennachzahlungen der DRV (122,10 € + 85,10 €) und der BVK (643,77 €) zusammen (insgesamt: 850,97 €), die für die Zeit ab dem 01.09.2016 zu berücksichtigen seien. Für die Zeit ab dem 01.03.2017 stehe es dem Kläger frei, erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 31.03.2017 bewilligte ihm der Beklagte Alg II für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 iHv 24,05 €. Ab dem 01.04.2017 bestehe wegen des anzurechnenden Einkommens erneut kein Leistungsanspruch. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 10 AS 15/17) hat der Kläger in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 geltend gemacht, die Höhe der einmaligen Einnahmen sei auf 127,65 € monatlich zu beschränken. Zudem sei eine Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 SGB II iHv 100,00 € abzuziehen, so dass eine monatliche Anrechnung lediglich iHv 27,65 € zu erfolgen habe. Seine Unterkunftskosten iHv 310,50 € seien vollständig zu übernehmen, womit ihm eine monatliche Differenz iHv 77,45 € für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 nachzuzahlen sei. Der Mehrbedarf wegen der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme sei bis Dezember 2016 (141,40 € monatlich) und für Januar 2017 (143,15 €) zu berücksichtigen. Zuletzt sei ihm - als Teil des Regelbedarfes - für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 auch eine „Autofahrer- Komponente“ iHv 100,00 € monatlich auszuzahlen.

Die Klage hat das SG mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Für den (allein) streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, denn die Umschulungsmaßnahme sei bereits beendet. Darüber hinaus ergebe sich unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens iHv 863,76 €, wie auch vom Beklagten ermittelt, kein Leistungsanspruch. Der Gesamtbedarf des Klägers (820,95 € bzw. ab 01.01.2017: 825,95 €) setze sich zusammen aus dem Regelbedarf (404,00 € bzw. ab 01.01.2017: 409,00 €), den Bedarfen für die Unterkunft, die - mangels eines schlüssigen Konzeptes des Beklagten - mit 343,20 € zu berücksichtigen seien, und dem Heizkostenbedarf, den der Beklagte mit 73,75 € anerkannt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei von den Einkünften kein Erwerbstätigenfreibetrag iHv 100,00 € abzuziehen. Auch bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dieser um eine Autofahrer- Komponente iHv 100,00 € zu erhöhen sei. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrungdes Urteils könne die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.

Mit der am 02.05.2017 dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger (lediglich) geltend gemacht, der Regelbedarf sei unzutreffend bemessen. Insbesondere sei damit die Versorgung mit Lebensmitteln nicht zu gewährleisten. Während der Umschulungsmaßnahme sei ihm ein Mehrbedarf von mehr als 140,00 € zuerkannt gewesen. Dies habe ausgereicht, um sich autark und unabhängig von den Einrichtungen der „Tafel“ mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Der Regelbedarf für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 sei daher mit 545,40 € und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 mit 552,15 € zu bemessen. Weitere Ausführungen zur Höhe der übrigen Bedarfe und der Anrechnung des Einkommens enthält der Berufungsschriftsatz nicht.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 06.06.2017 und 27.06.2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass - auf der Grundlage der vom SG im Übrigen zugrunde gelegten Umstände (Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Höhe des anzurechnenden Einkommens) - unter Berücksichtigung der allein geltend gemachten Höhe des Regelbedarfes für den streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 allenfalls ein Leistungsanspruch iHv 530,50 € zu verwirklichen sei. Damit liege aber keine zulässige Berufung vor.

Hierauf hat der Kläger vorgebracht, streitig sei auch der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016, denn die Anrechnung seines Einkommens beziehe sich auch auf diesen Zeitraum. Zudem habe ihn der Beklagte anlässlich eines Überprüfungsverfahrens darauf verwiesen, dass dieser Leistungszeitraum im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 357/17 geprüft werde. Damit sei von einem Gegenstandswert von 851,90 € auszugehen, denn es werde ein höherer Regelbedarf iHv 141,40 € für vier Monate (September bis Dezember 2016) und iHv 143,15 € für zwei Monate (Januar und Februar 2017) gefordert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 und eines Regelbedarfes iHv 552,15 € für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 zu zahlen, sowie den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zu verwerfen.

Auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Bedarf errechne sich ein Gegenstandwert von lediglich 465,75 €. Der für eine zulässige Berufung erforderliche Streitwert werde damit nicht überschritten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Das als Berufung fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Klägers ist nicht zulässig. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf es einer Zulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend ist - unter Beachtung der Berufungsbegründung und der mit der Einlegung der Berufung gestellten Anträge - Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 unter Zugrundlegung eines Regelbedarfes iHv 545,50 € für den Zeitraum bis 31.12.2016 und iHv 552,15 € ab 01.01.2017. Ausgehend hiervon errechnet sich für den streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch iHv 506,46 €, den der Kläger, nachdem er die Berechnungskomponenten des Leistungsanspruches (Bedarfe für Unterkunft: 343,20 €; Bedarfe für Heizung: 73,75 €; anrechenbares Einkommen: 863,73 €; Wegfall des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II) nicht mehr - auch nicht nach den Hinweisen des Gerichtes - in Frage stellt, mit seiner Berufung geltend gemacht hat. Insoweit kann dahinstehen, dass der Kläger die Höhe des Regelbedarfes vor dem SG noch mit der Begründung bemängelt hat, dieser sei um eine „Autofahrer- Komponente“ (iHv 100,00 €) zu erhöhen, im Rahmen der Berufung nunmehr aber darauf abstellt, die Bedarfe für Ernährung seien nicht hinreichend berücksichtigt und müssten um 141,20 € (bzw. für die Zeit ab dem 01.01.2017 um 143,15 €) erhöht werden. Im Ergebnis dringt der Kläger mit seiner Berufung nur noch darauf, dass ihm Leistungen unter Beachtung des nach seiner Auffassung zutreffenden Regelbedarfes erbracht werden, womit er den Wert der Beschwer (in zulässiger Weise) beschränkt. Die Statthaftigkeit einer Berufung, bezüglich derer eine Zulassung nicht ausgesprochen ist, ist am Wert des Beschwerdegegenstandes zu messen, der danach zu bestimmen ist, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 14 mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher niedriger sein als die für die Zulässigkeit maßgebliche (Rechtsmittel-)Beschwer, wenn - wie vorliegend - der Berufungskläger in der zweiten Instanz sein ursprüngliches Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem das SG bei Erlass seines Urteils noch nicht wissen konnte, welche Anträge der unterliegende Kläger im Berufungsverfahren stellen würde, hatte es für die Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, der vorliegend aber nicht der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Beschwer entspricht.

Auf der Grundlage der nicht streitbefangenen Berechnungskomponenten (vgl. oben), die das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und die auch vom erkennenden Senat weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden sind, ist die (Rechtsmittel-)Beschwer unter Beachtung der vom Kläger geltend gemachten Regelbedarfe (bis 31.12.2016: 545,40 € bzw. ab 01.01.2017: 552,15 €) entsprechend der folgenden tabellarischen Berechnung mit lediglich 506,46 € zu beziffern.

Soweit damit das Rechtsmittel der Berufung in Bezug auf das Urteil vom 06.04.2017 als nicht statthaft zu verwerfen ist, denn es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist eine andere Betrachtungsweise nicht dadurch angezeigt, dass der Kläger geltend macht, es stehe auch der Monat September 2016 im Streit.

Sowohl mit der Klageschrift vom 06.01.2017 im erstinstanzlichen Verfahren S 10 AS 15/17 als auch mit dem Berufungsschriftsatz vom 01.05.2017 hat der Kläger ausschließlich geltend gemacht, ihm seien höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 zu erbringen. Die Forderung, auch die Leistungen für September 2016 in das Verfahren einzubeziehen, hat der Kläger erstmals nach einem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 08.06.2017 erhoben. Nachdem als Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit allein der Ablehnungsbescheid vom 21.09.2016 für die Zeit ab dem 01.10.2016 anzusehen ist, hatte das SG keine Veranlassung, in seiner Entscheidung vom 06.04.2017 auf den Leistungsanspruch für September 2016 einzugehen, zumal es vorhergehend bereits mit Urteil vom 17.01.2017 (S 10 AS 469/16) eine diesbezügliche Klage auf höhere Leistungen als unbegründet abgewiesen hatte. Insoweit erweist sich das Begehren des Klägers daher lediglich als Antrag auf Änderung der Klage gemäß § 99 Abs. 1 SGG. Eine derartige Klageänderung ist zwar auch noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 99 Rn. 12 mwN), setzt jedoch voraus, dass das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2001 – B 11 AL 19/01 R – juris mwN). Hieran fehlt es aber vorliegend, womit dahinstehen kann, dass der Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs. 2 SGG), und auch die Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) - vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des SG vom 17.01.2017 bezüglich des Leistungszeitraumes September 2016 - ohnehin nicht zu erkennen wäre.

Demnach war die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.

(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.

(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.

(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate

1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.

Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Senat

Hauptschlagwort: Alleinstehende, Arbeitslosengeld II, Regelbedarf

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

gegen

Jobcenter Fürth Land,

vertreten durch den Geschäftsführer, St-platz ..., F.,

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 19. Mai 2015 durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Förster und Breitenbach für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 im Hinblick auf einen höheren Regelbedarf.

Die Klägerin bezieht Alg II vom Beklagten. Ihre Miete betrug einschließlich Betriebskosten 330 € (265 € zzgl. 65 €) monatlich und ihr Heizkostenabschlag 65 € bzw. 94 € (ab Juli 2011) monatlich. U. a. im Hinblick auf eine gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs änderte der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung von Alg II im Bescheid vom 28.10.2010 mit Bescheid vom 26.03.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 ab und gewährte Leistungen i. H. v. monatlich 759 € (364 € Regelbedarf und 395 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung).

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07.02.2011 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 Alg II für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 i. H. v. monatlich 759 € (364 € Regelbedarf und 395 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 i. H. v. 788 € (364 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Die mit Schreiben vom 13.07.2011 beantragten Leistungen bezüglich einer Heizkostennachzahlung i. H. v. 242,12 € bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2011 in voller Höhe.

Mit Bescheid vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 wurden der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 Leistungen i. H. v. monatlich 788 € (364 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 i. H. v. 798 € (374 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 27.10.2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Höhe des Regelbedarfs werde den aktuellen Lebenshaltungskosten nicht gerecht. Auch seien im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 lediglich einzelne Posten der Bemessung als strittig deklariert, aber keine Konsequenzen gezogen worden. Nachzahlungsposten würden keine Berücksichtigung finden. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 abgewiesen. Die Bemessung der Höhe des Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig.

Die Klägerin hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Regelbedarf sei auch nach der Erhöhung um 10 € zu niedrig. Eine Teilnahme am Leben und der Kauf von Nahrungsmitteln seien damit nicht möglich. Unabhängig davon, wie der Gesetzgeber das Existenzminimum rechtfertige, seien die Leistungen zu niedrig. Es seien monatlich 459 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011, des Bescheides vom 07.02.2011 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 und des Bescheides vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 weitere Leistungen für den Regelbedarf i. H. v. monatlich 95 € und für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 i. H. v. 85 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.03.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011, der Bescheid vom 07.02.2011 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 und der Bescheid vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist vorliegend die Zahlung weiteren Alg II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 in Bezug auf höhere Regel- und Mehrbedarfe (vgl. zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes zuletzt BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - und Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - jeweils zitiert nach juris), worüber der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 (01.01.2011 bis 28.02.2011), Bescheid vom 07.02.2011 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 (01.03.2011 bis 30.06.2011) und Bescheid vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 (01.08.2011 bis 31.01.2012) entschieden hat. Nicht zu prüfen waren weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für einen höheren Anspruch in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, da der Beklagte diesbezüglich die tatsächlichen Kosten berücksichtigt hat. Er hat hierfür durchgehend Leistungen i. H. v. 330 € (Miete 265 € und Betriebskosten 65 €) erbracht. Daneben wurde der jeweils zu zahlende Heizkostenabschlag i. H. v. 65 € bzw. 94 € (ab Juli 2011) zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Alg II in Bezug auf den Regelbedarf bzw. für Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Leistungsvoraussetzungen werden von der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 unstreitig erfüllt. Höhere als die vom Beklagten gewährten Leistungen kann die Klägerin im Hinblick auf den Regelbedarf aber nicht beanspruchen.

Das Alg II enthält nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II neben dem Bedarf für Unterkunft und Heizung auch den Regelbedarf und Mehrbedarfe. Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 € anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Diese Regelbedarfshöhe hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 zutreffend berücksichtigt. Auch wurde die neue Regelbedarfshöhe ab 01.01.2012 i. H. v. 374 € für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i. V. m. der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 SGB XII für das Jahr 2012 - RBSFV 2012 - vom 17.10.2011 - BGBl. I S 2090). Anhaltspunkte für Mehrbedarfe sind bei der Klägerin nicht gegeben und auch nicht vorgetragen.

Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht verfassungswidrig. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2012 - L 11 AS 49/12 B PKH - juris). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine entsprechenden Anhaltspunkte.

Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 01.01.2011 für Alleinstehende an. Danach erstreckt sich der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dem Gesetzgeber steht hierbei ein Gestaltungsspielraum zu. Mit den von ihm getroffenen Regelungen zur Festsetzung der Regelbedarfe hat er den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach dem SGB II zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und die Anpassung der Leistungshöhe gesetzlich gesichert. Weder sind Leistungen evident unzureichend festgesetzt noch liegt ein Verstoß gegen Grundrechte vor. Die Vorgaben für die Bestimmung der Leistungshöhe genügen im streitgegenständlichen Zeitraum den Anforderungen an eine sachangemessene Berechnung der Leistungshöhe und die Vorgaben für die Fortschreibung des Regelbedarfs sind mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere hat der Gesetzgeber relevante Bedarfe nicht übersehen und sich auf geeignete empirische Daten gestützt. Er konnte sich an dem Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensgruppen orientieren. Der existenzielle Bedarf wurde auch nicht unzutreffend ermittelt. Insbesondere entspricht - jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum - der für den Haushaltsstrom zugrunde gelegte Bedarf den grundgesetzlichen Anforderungen. Auch wenn es bei einzelnen Bedarfen zu punktuellen Unterdeckungen kommen kann, ist dies nicht zu beanstanden, da ein interner Ausgleich stattfinden kann.

Da mit den vom Beklagten zugrunde gelegten Regelbedarfen das menschenwürdige Existenzminimum gesichert ist, besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines monatlichen Regelbedarfs von 459 €, wie ihn die Klägerin geltend macht. Der Gesetzgeber hat insbesondere Bedarfe für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zum Erwerb für Nahrungsmittel in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.

Die Berufung der Klägerin hatte nach alledem keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

gegen

Jobcenter ... Land,

vertreten durch den Geschäftsführer, S-platz ..., F. - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt

am 19. Mai 2015

durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Förster und Breitenbach

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 im Hinblick auf einen höheren Regelbedarf.

Die Klägerin bezieht Alg II vom Beklagten. Ihre Miete betrug einschließlich Betriebskosten monatlich 330 € (265 € zzgl. 65 €) und ihr Heizkostenabschlag monatlich 65 € bzw. 94 € (ab Juli 2011) bzw. 88 € (ab Juli 2012). Mit Bescheid vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 wurden der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 Leistungen i. H. v. monatlich 788 € (364 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt. Dagegen hat die Klägerin Klage (S 17 AS 1521/11) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung (L 11 AS 53/15) zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 bewilligte der Beklage im Hinblick auf eine gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 Alg II i. H. v. 798 € (374 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 gewährte er mit Bescheid vom 10.01.2012 Leistungen i. H. v. monatlich 798 € (374 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.11.2011 und 10.01.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10.02.2012 und 15.02.2012 zurück. Der anerkannte Regelbedarf entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Unter Berücksichtigung der neuen Heizkostenabschläge änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 mit Änderungsbescheid vom 14.08.2012 auf 792 € (374 € Regelbedarf und 418 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung).

Die dagegen eingelegten Klagen (S 17 AS 313/12 und S 17 AS 314/12), mit der die Klägerin einen höheren Regelbedarf geltend gemacht hat, hat das SG verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2012 abgewiesen. Die Bemessung der Höhe des Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig.

Die Klägerin hat dagegen Berufung beim LSG eingelegt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 und des Bescheides vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.08.2012 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 weitere Leistungen für den Regelbedarf zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des in der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 berücksichtigten Regelbedarfs (vgl. zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes zuletzt BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - und Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - jeweils zitiert nach juris). Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 ist insofern der Bescheid vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 14.08.2012 zulässiger Streitgegenstand, da der Beklagte dort über den entsprechenden Bewilligungszeitraum entschieden hat. Unzulässig ist die Klage jedoch im Hinblick auf den Bescheid vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012. Dieser änderte lediglich die mit Bescheid vom 08.07.2011 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 u. a. auch für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 erfolgte Bewilligung ab. Damit wurde dieser Bescheid aber kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 17 AS 1521/11 (§ 96 Abs. 1 SGG). Eine erneute Klage gegen diesen Bescheid war wegen der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rn. 11c).

Der Bescheid vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 14.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höheres Alg II in Bezug auf den Regelbedarf bzw. für Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Leistungsvoraussetzungen werden von der Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 unstreitig erfüllt. Höhere als die vom Beklagten gewährten Leistungen kann die Klägerin im Hinblick auf den Regelbedarf aber nicht beanspruchen.

Das Alg II enthält nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II neben dem Bedarf für Unterkunft und Heizung auch den Regelbedarf und Mehrbedarfe. Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 374 € anerkannt (§ 20 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i. V. m. der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 SGB XII für das Jahr 2012 - RBSFV 2012 - vom 17.10.2011 - BGBl I S 2090). Diese Regelbedarfshöhe hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 zutreffend berücksichtigt. Anhaltspunkte für Mehrbedarfe sind bei der Klägerin nicht gegeben und auch nicht vorgetragen.

Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht verfassungswidrig. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs. 3, Art 97 Abs. 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2012 - L 11 AS 49/12 B PKH - juris). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine entsprechenden Anhaltspunkte.

Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 01.01.2011 für Alleinstehende an. Danach erstreckt sich der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dem Gesetzgeber steht hierbei ein Gestaltungsspielraum zu. Mit den von ihm getroffenen Regelungen zur Festsetzung der Regelbedarfe hat er den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und die Anpassung der Leistungshöhe gesetzlich gesichert. Weder sind Leistungen evident unzureichend festgesetzt noch liegt ein Verstoß gegen Grundrechte vor. Die Vorgaben für die Bestimmung der Leistungshöhe genügen im streitgegenständlichen Zeitraum den Anforderungen an eine sachangemessene Berechnung der Leistungshöhe und die Vorgaben für die Fortschreibung des Regelbedarfs sind mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere hat der Gesetzgeber relevante Bedarfe nicht übersehen und sich auf geeignete empirische Daten gestützt. Er konnte sich an dem Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensgruppen orientieren. Der existenzielle Bedarf wurde auch nicht unzutreffend ermittelt. Insbesondere entspricht - jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum - der für den Haushaltsstrom zugrunde gelegte Bedarf den grundgesetzlichen Anforderungen. Auch wenn es bei einzelnen Bedarfen zu punktuellen Unterdeckungen kommen kann, ist dies nicht zu beanstanden, da ein interner Ausgleich stattfinden kann.

Da mit den vom Beklagten zugrunde gelegten Regelbedarfen das menschenwürdige Existenzminimum gesichert ist, besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines höheren monatlichen Regelbedarfs, wie ihn die Klägerin geltend macht. Der Gesetzgeber hat insbesondere Bedarfe für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zum Erwerb für Nahrungsmittel in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Nicht zu prüfen waren im Hinblick auf die Beschränkung des Streitgegenstandes weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für einen höheren Anspruch in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, da der Beklagte diesbezüglich die tatsächlichen Kosten berücksichtigt hat

Die Berufung der Klägerin hatte nach alledem keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.