Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2018 - L 11 AS 230/18

bei uns veröffentlicht am30.10.2018

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.01.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Überprüfung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Anrechnung einer Abfindung im Zeitraum Juli bis Dezember 2015, die Erstattung überzahlter Leistungen und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtshaftung.

Die Klägerin bezog vom Beklagten Alg II. Mit Bescheid vom 19.03.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.04.2015 und 02.06.2015 wurden der Klägerin Leistungen ua für Juli und August 2015 vorläufig bewilligt. Auf Anfrage des Beklagten teilte der frühere Arbeitgeber der Klägerin am 06.08.2015 mit, die Klägerin habe am 10.06.2015 eine Abfindung iHv 1.033,28 EUR netto überwiesen bekommen. Unter Berücksichtigung dieser Abfindung - zunächst aufgeteilt auf sechs Monate ab September 2015 - bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25.08.2015 Alg II für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Abfindung könne nur in dem Monat angerechnet werden, in dem sie anfalle. Der Beklagte bewilligte sodann zunächst mit Bescheid vom 02.10.2015 endgültig Alg II für die Monate Juli und August 2015. Entsprechend dem Widerspruch werde die Abfindung bereits ab Juli auf sechs Monate aufgeteilt und als Einkommen angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 02.10.2015 bewilligte der Beklagte Alg II für Januar und Februar 2016 ohne Anrechnung der Abfindung. Im Übrigen wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.08.2015 mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 zurück. Mit Bescheid vom 09.11.2015 forderte der Beklagte die Erstattung der für Juli und August 2015 überzahlten Leistungen iHv 344,42 EUR von der Klägerin.

Einen Überprüfungsantrag der Klägerin vom 13.01.2016 hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2016 ab. Am 22.09.2017 beantragte die Klägerin (erneut) die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2016, des „Überprüfungsantrages“ vom 13.01.2016, des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und des Bescheides vom 25.08.2015. Es bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 ab. Es sei vorliegend kein konkreter Antrag gestellt worden und die Klägerin habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die für eine falsche Entscheidung sprächen. Zudem seien Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor dem Überprüfungsantrag zu erbringen, so dass eine nachträgliche Leistungsbewilligung nur für die Zeit ab 01.01.2016 möglich wäre.

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Der Beklagte habe die rechtswidrig erhaltenen monatlichen Rückzahlungsraten der Abfindung für die Jahre „2016 und 2017“ zu erstatten und die Forderung des Restbetrages aus der Anrechnung der Abfindung aufzuheben. Die Verjährung sei im Hinblick auf die Erhebung des Widerspruchs gehemmt gewesen. Auch könne die Regelung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 SGB II nicht die Regelung des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) außer Kraft setzen. Der Beklagte habe seine Beratungs- und Hinweispflichten verletzt, soweit er nicht auf die rechtzeitige Abmeldung aus dem Leistungsbezug vor Eingang der Abfindung auf dem Konto hingewiesen habe. In diesem Falle wäre die Abfindung als Vermögen angerechnet worden. Damit sei kausal ein Schaden für sie entstanden. Es werde Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm Art. 34 Grundgesetz (GG) beantragt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2018 abgewiesen. Eine sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergebe sich nur bezüglich des Teils der Klage, der sich auf das SGB II beziehe. Damit fehle eine Zuständigkeit für Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Hierfür sei das Landgericht zuständig. Da das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung kenne, erfolge dennoch keine teilweise Verweisung des Rechtsstreits. Einem Anspruch auf höheres Alg II für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 stehe die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Allenfalls Leistungen für die Zeit ab 01.01.2016 könnten mit dem Überprüfungsantrag im September 2017 zulässigerweise geltend gemacht werden. Auch ein etwaiger sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne für den Überprüfungsantrag keinen früheren Zeitpunkt fingieren. § 44 Abs. 4 SGB X regle ganz allgemein den zeitlichen Umfang einer möglichen Durchbrechung der ansonsten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beachtenden Bestandskraft von unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten. Dies sei nicht mit der Frage der Verjährung gleichzusetzen. Im Übrigen sei kein Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 02.10.2015, sondern lediglich hinsichtlich des Änderungsbescheides vom selben Tag gestellt worden.

Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2018, den Bescheid vom 09.11.2015 und den Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abzuändern und ihr für die Monate Juli bis Dezember 2015 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv monatlich 172,21 EUR zu zahlen, die von ihr hinsichtlich des Bescheides vom 09.11.2015 bereits zurückgezahlten Raten wieder zu erstatten und ihr Schadenersatz aus Amtshaftung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abzuändern. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die Anrechnung der Abfindung bezieht, geht der Senat davon aus, dass sich dementsprechend auch die Überprüfungsanträge der Klägerin auf den (weiteren) Bescheid vom 02.10.2015, der die Monate Juli und August 2015 betroffen hatte, bezog. In dem Bescheid wird auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Anrechnung der Abfindung Bezug genommen, so dass sich der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 ua hierauf bezogen hat. Letzteren hat die Klägerin in ihrem streitgegenständlichen Überprüfungsantrag jedenfalls ausdrücklich bezeichnet. Das SG hat hierüber auch entschieden. So hat es in dem von ihm sinngemäß formulierten Antrag der Klägerin auf den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 abgestellt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 abgelehnt. Daher ist es unerheblich, dass am Ende angemerkt wird, es sei kein Überprüfungsantrag für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 gestellt worden. Statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin ist die von ihr erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

Darüber hinaus ist nach dem von der Klägerin beim SG mit Schriftsatz vom 17.12.2017 gestellten Antrag aber auch - dies hat das SG im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens verfahrensfehlerhaft verkannt - der Bescheid vom 09.11.2015, mit dem der Beklagte die Erstattung der für Juli und August 2015 infolge der zunächst unterbliebenen Anrechnung der Abfindung vorläufig im Bescheid vom 19.03.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.04.2015 und 02.06.2015 zu hoch festgesetzten Leistungen in Bezug auf die geringere endgültige Bewilligung mit Bescheid vom 02.10.2015 gefordert hat, streitgegenständlich. Diesbezüglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung des Restbetrages aus der Anrechnung der Abfindung aufzuheben. Unter Auslegung dieses Begehrens (§ 123 SGG) möchte sie damit die Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 09.11.2015 erreichen und erhebt damit eine Anfechtungsklage bzw. eine kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage (Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid im Rahmen eines Überprüfungsantrages aufzuheben) gegen bzw. in Bezug auf diesen Bescheid. Im Hinblick darauf, dass sie offensichtlich bereits ratenweise Zahlungen auf die mit Bescheid vom 09.11.2015 geltend gemachte Forderung erbracht hat - dies ergibt sich aus E-Mail in den Akten des Beklagten vom 21.02.2018, wonach noch eine Restforderung von 219,42 EUR bestehen soll -, ist das Begehren auf Rückzahlung der von ihr bereits geleisteten Beträge als entsprechende Leistungsklage auszulegen. Über diese Anträge war im Berufungsverfahren auch zu entscheiden, da das SG bei der unvollständigen sinngemäßen Auslegung der Anträge der Klägerin diesen Antrag ausgeklammert hat (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 140 Rn 2c; so auch Beschluss des Senates vom 18.10.2018 - L 11 AS 718/18 B ER - nicht veröffentlicht).

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abändert und ihr für die Zeit von Juli bis Dezember 2015 weitere Leistungen gewährt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des Urteils des SG und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits deshalb nicht mehr zu treffen hatte, weil eine rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten könnte, da ausschließlich Leistungen für Zeiten betroffen sind, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen, so dass die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X entgegensteht (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R; BayLSG, Urteil vom 19.04.2018 - L 10 AL 275/17 - beide zitiert nach juris). Die Regelung entspricht dabei auch dem Verfassungsrecht (vgl BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - juris). Im Hinblick auf den erst im September 2017 gestellten Überprüfungsantrag kann die Klägerin keine weiteren Leistungen mehr für die Zeit vor dem 01.01.2016 erhalten. Dies gilt auch in Bezug auf die Leistungen für Juli und August 2015. Zwar folgte aus dem Bescheid vom 02.10.2015 eine niedrigere endgültige Leistungsfestsetzung als im Rahmen der zunächst vorläufig vorgenommenen Bewilligung - mit der Folge einer Erstattungsforderung -, jedoch handelte es sich bei den zuvor gewährten Leistungen lediglich um solche aufgrund einer vorläufigen Leistungsbewilligung. Damit geht es insofern um das Begehren nach weiteren (endgültigen) Leistungen, die außerhalb der Jahresfrist des § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II liegen. Darauf, ob die Verfallsfrist für den Erstattungsbescheid vom 09.11.2015 gilt, kommt es hier nicht an.

Eine Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2015, der nicht angefochten worden und damit für die Beteiligten bindend ist (§ 77 SGG), scheidet aus, denn die Klägerin hat bislang diesbezüglich beim Beklagten keinen Überprüfungsantrag gestellt - dieser Bescheid war von der Klägerin nicht erwähnt worden und auch sonst war ein entsprechendes Begehren im Rahmen des Überprüfungsantrages beim Beklagten nicht erkennbar. Demzufolge liegt auch noch keine Verwaltungsentscheidung vor. Die entsprechende Anfechtungsklage bzw. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist daher unzulässig. Wegen des bestandskräftigen Erstattungsbescheides vom 09.11.2015 besteht zugunsten des Beklagten ein Rechtsgrund, die von der Klägerin bereits erbrachten Rückzahlungen behalten zu dürfen. Die Leistungsklage auf Rückzahlung der Raten ist somit unbegründet.

Soweit die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) geltend macht, hat hierzu das SG zutreffend auf die fehlende Zuständigkeit der Sozialgerichte hingewiesen (Art. 34 Satz 3 GG). Eine Prüfung, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, hat deshalb hier nicht zu erfolgen. Eine Entscheidungskompetenz des Senats folgt auch nicht aus § 17a Abs. 5 GVG, weil das SG in der Sache nicht über Schadensersatzansprüche entschieden hat. Damit liegt keine entsprechende Bindungswirkung vor. Sofern es der Klägerin - entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung ihres Begehrens als Schadenersatz aus Amtshaftung - um sozialrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Nebenpflichten gegen den Beklagten gehen sollte, wäre die Klage - unabhängig davon, ob solche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen würden - mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung unzulässig (vgl dazu BSG, Beschluss vom 14.02.2017 - B 14 AS 45/16 BH - juris).

Die Berufung war demzufolge zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2018 - L 11 AS 230/18

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

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Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

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(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

2

Der erwerbsfähige, arbeitsuchende und hilfebedürftige Kläger bildete in dem streitigen Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2005 mit seiner Ehefrau und deren 1988, 1991, 1993 sowie 1995 geborenen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte bewilligte ihm und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen in Höhe von 1222,49 Euro monatlich unter Berücksichtigung nur des Kindergeldes als Einkommen und Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 455,49 Euro (Bescheid vom 30.11.2004). Allerdings erzielte die Ehefrau seit Oktober 2004 aus einer Beschäftigung einen jeweils am 20. des Folgemonats ausgezahlten Arbeitslohn in Höhe von 800 Euro brutto bzw 509,18 Euro netto. Mit dem Änderungsbescheid vom 7.12.2004 rechnete der Beklagte das Einkommen der Ehefrau des Klägers an und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 nur noch 863,01 Euro monatlich.

3

Ab Januar 2005 erzielte die Ehefrau des Klägers zwar weiterhin ein Einkommen in Höhe von 800 Euro brutto, aber ein höheres Nettoeinkommen (517,20 Euro). Der letzte Zufluss von Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung erfolgte im April 2005. Mit dem als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 21.4.2005 hob der Beklagte die SGB II-Bewilligung betreffend den Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von 24,88 Euro teilweise auf und forderte diesen Betrag zurück, weil in der Einkommensbescheinigung der Ehefrau des Klägers vom 17.3.2005 ein höheres Nettoeinkommen nachgewiesen worden sei. In der Begründung des Bescheides ist weiter ausgeführt: "Der Betrag wird gegen Ihre Ansprüche auf Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet (§ 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I). Sie brauchen infolge der Aufrechnung den Betrag nicht zu überweisen. Falls von Ihnen noch zusätzliche Zahlungen bzw. später noch Zahlungen zu leisten sind, wird sich die Regionaldirektion mit Ihnen noch in Verbindung setzen." Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 21.4.2005 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2005 geringere SGB II-Leistungen in Höhe von 856,79 Euro und für Mai 2005 wiederum in Höhe von 1222,49 Euro. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen hob der Beklagte auf (Bescheid vom 21.4.2005). Den Erstattungsbetrag in Höhe von 24,88 Euro, der sich in der Summe aus der Differenz der Bewilligungsentscheidung vom 7.12.2004 und derjenigen vom 21.4.2005 ergab, hatte der Beklagte bereits vor Erlass des Bescheides vom 21.4.2005 in dem Zeitraum von Januar bis April 2005 mit monatlichen Teilbeträgen einbehalten.

4

Den Antrag des Klägers vom 30.9.2014, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.4.2005 und die dazu bereits ergangenen Änderungsbescheide aufzuheben, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 26.2.2015; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, der zu überprüfende Bescheid regele die Bewilligung von SGB II-Leistungen in dem Zeitraum von Januar bis April 2005, für den eine Nachzahlung gesetzlich ausgeschlossen sei. Wenn ein Überprüfungsantrag - wie hier - schlechterdings keine Auswirkungen haben könne, dürfe auf eine Sachprüfung verzichtet werden.

5

Das SG hat die Klage mit dem Antrag des Klägers, "den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.04.2005 idF des Überprüfungsbescheides vom 26.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2015, W 809/15 aufzuheben", abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei als reine Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Zwar liege ein zulässiger Überprüfungsantrag vor, weil ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid konkret benannt werde. Auch sei der Bescheid vom 21.4.2005 evident rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei und tatsächlich höhere Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Einer inhaltlichen Überprüfung stehe aber § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Der Kläger habe keine Sozialleistungen erstattet; vielmehr seien ihm auf der Grundlage des streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21.4.2005 von Januar bis April 2005 monatlich um 6,22 Euro verringerte Leistungen ausgezahlt worden als diese mit dem Bescheid vom 7.12.2004 bewilligt worden seien. Da durch die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21.4.2005 allein bereits einbehaltene Sozialleistungen ausgekehrt werden sollten, liege dies im unmittelbaren Anwendungsbereich der Regelung.

6

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 Abs 4 SGB X. Die Regelung finde auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide generell keine Anwendung. Dies habe das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.1996 (11 RAr 31/96) klargestellt. Derjenige, der eine Forderung bereits erfüllt habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der noch keine Zahlungen geleistet habe. Es sei gleichgültig, ob die Forderung durch eigene Zahlung des Leistungsberechtigten oder "durch Aufrechnung mit den laufenden Leistungsansprüchen" erfolgt sei.

7

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 21. April 2005 zurückzunehmen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Nach seinem Vortrag komme es für die Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X allein darauf an, welcher Leistungszeitraum überprüft werde. Nicht entscheidend sei, ob es sich bei der zur Überprüfung gestellten Entscheidung um eine Bewilligung oder Aufhebung von SGB II-Leistungen handele.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat konnte trotz fehlender Vertretung des Klägers im Termin vom 23.2.2017 (einseitig) mündlich verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 110 Abs 1 S 2 SGG).

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 hat. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Überprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen noch zu erbringen sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 - auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit - keine leistungsrechtlichen Auswirkungen mehr haben könnte.

12

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 26.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2015, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den vom Kläger mit seinem Überprüfungsantrag vom 30.9.2014 in Bezug genommenen Bescheid vom 21.4.2005 zurückzunehmen. Ungeachtet der Bezeichnung des Bescheides vom 21.4.2005 als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" sind dessen Inhalte und ist damit zugleich der Gegenstand des streitigen Überprüfungsverfahrens durch Auslegung zu ermitteln. In Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) kommt es auf den objektiven Sinngehalt ihrer Erklärung an, dh darauf, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (stRspr; statt vieler BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25). Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizonts" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18; zur Befugnis des Revisionsgerichts, das Vorliegen und den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen, vgl nur BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - juris RdNr 21).

13

Als Regelungsinhalt des Bescheides vom 21.4.2005 sieht der Senat allein eine teilweise Aufhebung der bereits bewilligten SGB II-Leistungen für die Monate Januar bis April 2005. Aus der Bezugnahme des Beklagten auf die geänderten Nettoeinkünfte der Ehefrau in der Begründung des Bescheides vom 21.4.2005 ergibt sich, dass der SGB II-Bewilligungsbescheid vom 30.11.2004 idF des erstmals das Einkommen der Ehefrau berücksichtigenden Bescheides vom 7.12.2004 für die Monate Januar bis April 2005 teilweise rückwirkend wegen eines höheren Nettoeinkommens aufgehoben werden sollte. Bestätigt wird dies durch die am gleichen Tag erfolgte erneute Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Monate Januar bis April 2005 nur noch in Höhe von 856,79 Euro monatlich anstelle des im Ausgangsbescheid vom 7.12.2004 noch festgelegten monatlichen Betrags in Höhe von 863,01 Euro. Auch diesen Bescheid vom 21.4.2005 hatte der Kläger in seinen Überprüfungsantrag vom 30.9.2014 aufgenommen, indem er eine erneute Überprüfung auch der zu dem so bezeichneten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.4.2005 bereits ergangenen Änderungsbescheide begehrte.

14

Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 21.4.2005 formuliert hat, dass zu Unrecht gezahlte Leistungen von dem Kläger zu erstatten seien, liegt hierin keine Erstattungsforderung im Sinne einer weiteren eigenständigen Regelung. Nach § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach seinen Ausführungen in dem Bescheid vom 21.4.2005 fordert der Beklagte keine Erstattung; vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, dass der aus seiner Sicht für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2005 zu Unrecht erbrachte Betrag nicht überwiesen werden müsse, weil dieser bereits "aufgerechnet" worden sei. In tatsächlicher Hinsicht war für den Kläger erkennbar, dass der Beklagte den überzahlten Betrag von 24,88 Euro bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 21.4.2005 in den Monaten Januar bis April 2005 einbehalten hatte.

15

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in den weiteren Formulierungen im Begründungsteil des Bescheides vom 21.4.2005 auch keine Aufrechnungserklärung iS des § 51 SGB I, sondern Informationen zu einer bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheides durchgeführten Einbehaltung von bewilligten SGB II-Leistungen wegen der Erzielung höheren Einkommens durch die Ehefrau des Klägers in dem Zeitraum von Januar bis April 2005, allerdings auf unklarer rechtlicher Grundlage.

16

Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung des Bescheides vom 26.2.2015 idF des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2015, die Verpflichtungsklage auf die Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 21.4.2005. Dessen Rücknahme hätte - seine vom Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit vorausgesetzt - zur Folge, dass die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 30.11.2004 in der geänderten Fassung des Bescheides vom 7.12.2004 in vollem Umfang wiederhergestellt würde und der Kläger hieraus die Erbringung der einbehaltenen SGB II-Leistungen verlangen könnte. Unerheblich ist, dass er im Verfahren vor dem SG nicht ausdrücklich beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.4.2005 zurückzunehmen. Denn das Gericht entscheidet über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG).

17

Von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachtende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Für die von dem Kläger begehrte Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes iS des § 39 Abs 2 SGB X tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist(BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr 1 RdNr 20 mwN). Der Kläger kann (weiterhin) geltend machen, dass der Bescheid vom 21.4.2005 eine rechtsgestaltende Wirkung hat, weil mit ihm ein möglicher rechtlicher Grund für die weitere Einbehaltung bereits bewilligter Leistungen fortbesteht (vgl BSG vom 22.6.1994 - 10 RKg 32/93 - BSGE 74, 267 = SozR 3-1200 § 45 Nr 4 zur Verjährung von bescheidmäßig festgestellten Ansprüchen auf Sozialleistungen erst nach der insofern erforderlichen Verjährungseinrede mit Ermessenausübung seitens des Sozialleistungsträgers).

18

2. Die Revision ist unbegründet, weil das SG die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat (§ 170 Abs 1 S 2 SGG).

19

a) Zwar liegt entsprechend den Ausführungen des SG ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag iS des § 44 SGB X zugrunde.

20

Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass sich der Verwaltung aufgrund oder aus Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen muss, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13 ff mwN; zuletzt BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 40 Nr 10 vorgesehen; vgl zu den Grenzen der Überprüfung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte: Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685 ff).

21

Hier waren der Inhalt und der Umfang des Prüfauftrags für den Beklagten (noch) erkennbar, weil der Kläger den zu überprüfenden Bescheid konkret mit Datum sowie hinsichtlich des erfassten Zeitraums bezeichnet hat. Er hat eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet und mit seinem Widerspruch vorgetragen, dass aus dem Bescheid vom 21.4.2005 schon nicht hervorgehe, in welcher Höhe und von wem der Beklagte die Erstattung der Beträge verlange.

22

b) aa) Der Bescheid vom 26.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2015 ist jedoch rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 im Überprüfungsverfahren. Unbesehen der vom SG angenommenen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ist das erstinstanzliche Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Rücknahmeentscheidung schon deshalb nicht mehr zu treffen ist, weil eine Erbringung des einbehaltenen Betrags in Höhe von 24,88 Euro nicht mehr möglich ist.

23

Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 4 S 1 SGB X). Nach § 40 Abs 1 S 2 SGB II idF der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850) gilt abweichend von § 40 Abs 1 S 1 SGB X die Regelung des § 44 Abs 4 S 1 SGB X zur rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein solcher von einem Jahr gilt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen. Die Unanwendbarkeit der Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X(BSG vom 4.2.1987 - 5a RKn 8/86 - BSGE 61, 154, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr 32 S 99), also die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen, steht dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs 1 SGB X entgegen(BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 2 "Verfallklausel"; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 16; vgl aber auch BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 = juris RdNr 26 mwN zur dennoch erforderlichen Überprüfung eines Sperrzeitbescheides trotz nicht mehr möglicher Erbringung von Arbeitslosenhilfe wegen dessen Bedeutung für eine spätere Erlöschensregelung). Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind(BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - NZS 2013, 518). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs 1 S 2 SGB X gilt, wenn der Antrag auf Rücknahme - wie vorliegend der Überprüfungsantrag vom 30.9.2014 - nach dem 31.3.2011 gestellt worden ist (Urteil des Senats vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl zum Asylbewerberleistungsrecht bereits: BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4, RdNr 10 ff). Die Übergangsregelung des § 77 Abs 13 SGB II, nach der § 40 Abs 1 S 2 SGB II nicht anwendbar ist auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis.

24

bb) Eine Fallgestaltung, in der die Nichterbringung von Sozialleistungen durch einen - ggf rechtswidrigen - Verwaltungsakt erfolgte, ist hier anzunehmen.

25

Die Regelung des § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X ist auf die Rücknahmeregelung des § 44 Abs 1 SGB X bezogen. Ihre Anwendbarkeit setzt daher voraus, dass infolge einer unrichtigen Entscheidung iS eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG vom 26.5.1987 - 4a RJ 49/86 - BSGE 62, 10, 13 = SozR 2200 § 1254 Nr 7 S 17; BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3 = juris RdNr 13; BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - BSGE 79, 177, 179 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6 S 20). Dem Sozialleistungsempfänger kann die Vollzugsregelung daher nicht entgegengehalten werden, wenn eine Einbehaltung von Sozialleistungen ohne Rechtsgrundlage im Sinne eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes erfolgt (BSG vom 22.6.1994 - 10 RKg 32/93 - BSGE 74, 267, 268 = SozR 3-1200 § 45 Nr 4 S 11 zur Ablehnung einer analogen Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X als allgemeinen Rechtsgrundsatz außerhalb des Herstellungsanspruchs; aA wohl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 SGB X, RdNr 93, Stand August 2016, der eine Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf sonstiges staatliches Handeln bejaht).

26

Zwar beruhte die unterbliebene Auszahlung der bindend bewilligten SGB II-Leistungen in dem streitigen Zeitraum von Januar bis April 2005 zunächst nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf einem sonstigen (hoheitlichen) Handeln des Beklagten. Die verminderte tatsächliche Auszahlung des SGB II-Anspruchs in dem Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 war nicht durch einen vorangegangenen Aufhebungsbescheid bewirkt. Dennoch ist § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar, weil ein enger rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Nichterbringung bereits bewilligter SGB II-Leistungen und dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 21.4.2005 besteht. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, im konkreten Fall von einer Nichterbringung von Sozialleistungen auf der Grundlage eines ggf rechtswidrigen Verwaltungsaktes auszugehen.

27

Der enge rechtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Nichterbringung bereits bewilligter Sozialleistungen und dem Bescheid vom 21.4.2005 ergibt sich zunächst aus der vom Beklagten in der Begründung dieses zeitnah erlassenen Bescheides hergestellten Verbindung zwischen der Aufhebungsentscheidung und der nicht mehr geforderten Erstattung überzahlter Leistungen infolge einer bereits erfolgten "Aufrechnung". Zwar kann in den diesbezüglichen Erklärungen des Beklagten keine Aufrechnungsverfügung iS des § 31 SGB X gesehen werden. Eine Aufrechnung nach § 51 SGB I zielt nur auf zukünftig rechtsgestaltende Wirkungen, weil nur der künftige Auszahlungsanspruch hinsichtlich der bereits in einem Bewilligungsbescheid festgelegten Art und Weise seiner Erfüllung modifiziert und zum Erlöschen gebracht wird(vgl zur "objektiven Verrechnungslage" BSG vom 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238, 242 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 24 = juris RdNr 26; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris, RdNr 21 f; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr 1 RdNr 21). Derartige zukünftige Auswirkungen sollten von dem Bescheid vom 21.4.2005 jedoch nicht ausgehen.

28

Bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont könnte in dem Bescheid vom 21.4.2005 eine Aufhebung nach vorläufiger teilweiser Zahlungseinstellung gesehen werden. Hierzu bestimmt § 40 Abs 2 Nr 4 SGB II idF der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850) iVm § 331 Abs 1 S 1 SGB III, dass die Agentur für Arbeit die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen kann, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Sozialleistungsträger die Zahlung nach dieser Regelung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen. Die vorläufig eingestellte laufende Leistung ist unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist (§ 40 Abs 2 Nr 4 SGB II iVm § 331 Abs 2 SGB III). Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser von dem Beklagten nicht in Bezug genommenen Regelungen zur vorläufigen Zahlungseinstellung vorliegen. Die Einbehaltungen der monatlichen Beträge in den Monaten Januar bis April 2005 und die teilweise rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung stehen jedenfalls auch aus diesem Grund in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Für den Kläger war deutlich erkennbar, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 21.4.2005 nachträglich einen Rechtsgrund für die (weitere) Einbehaltung des aus seiner Sicht überzahlten Betrags schaffen wollte.

29

cc) Sind die vorläufig einbehaltenen SGB II-Leistungen demnach wegen des streitigen Bescheides vom 21.4.2005 nicht - nachträglich - ausgezahlt worden, sind Sozialleistungen auf der Grundlage einer ggf unrichtigen Verwaltungsentscheidung iS von § 44 Abs 1 SGB X und § 44 Abs 4 SGB X zu Unrecht nicht erbracht worden. Schon eine Rücknahmeentscheidung ist daher nicht mehr zu treffen (vgl zur - hier nicht - vorliegenden Konstellation der Einschränkung einer Überprüfbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte ohne unmittelbaren Bezug zur Nichterbringung von Sozialleistungen - dies umfasst auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - mit Wirkung zum 1.1.2017 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 ; vgl auch die Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in BT-Drucks 18/8909 S 33 mit Bezug auf die Entscheidungen des BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr 19 und 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29).

30

Gegen die durch § 40 Abs 1 S 2 SGB II bewirkte Beschränkung rückwirkender Leistungserbringung bei Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs 1 oder Abs 2 SGB X bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG verlangt nur die Erbringung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG Beschluss vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223, 225 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135, 140). Die rückwirkende Erbringung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Es lässt sich dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt entnehmen, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (zur Verfassungsmäßigkeit der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 S 1 SGB X: BSG vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 161 = SozR 1300 § 44 Nr 23; zur Jahresfrist bereits Urteil des Senat vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 40 Nr 10 vorgesehen; s auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 40 1. Überarbeitung RdNr 44).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 546/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2010.

2

Der Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen Kläger, der seit 1.10.2005 durchgehend ein Gewerbe mit An- und Verkauf von Flohmarktartikeln, Computern sowie einen Ebay-Handel betreibt, vom 1.10.2005 bis 1.2.2011 SGB II-Leistungen, zuletzt ab 1.12.2010 (Bescheid vom 22.11.2010; Widerspruchsbescheid vom 8.3.2011). Der Kläger ist geschieden und Vater eines Kindes, das bei der Mutter lebt. Seit Mai 2008 tilgt er Rückstände wegen Zahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen, in der Zeit vom 1.1.2006 bis 30.9.2008 mit einer Rate in Höhe von monatlich 100,00 Euro. Seit Juni 2009 erbringt er zusätzlich wegen aufgelaufener Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner ehemaligen Frau Raten zu 50,00 Euro monatlich. Zeitweise erfolgten Zahlungen auf den laufenden, titulierten Kindesunterhalt.

3

Mit den beiden Überprüfungsanträgen vom 15.12.2010 und 15.3.2011, jeweils "für die Zeit ab 01.01.2006", führte der Kläger aus, seine Unterhaltsverpflichtungen bzw Unterhaltszahlungen an die minderjährige Tochter und die ehemalige Ehefrau seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese Anträge lehnte der Beklagte ab. Zahlungen auf laufenden Kindesunterhalt seien zugrunde gelegt worden; solche auf Unterhaltsrückstände seien nicht vom Einkommen abzusetzen (Bescheid vom 4.8.2011; Widerspruchsbescheid vom 20.1.2012).

4

Bezugnehmend auf ein Urteil des SG Augsburg vom 13.3.2012, nach dessen Inhalt für den Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.11.2009 wegen Tilgung von Unterhaltschulden höhere SGB II-Leistungen erbracht werden sollten, beantragte der Kläger am 8.5.2012 erneut die Überprüfung "betreffend sämtlicher Bewilligungsbescheide ab 2006 bis einschließlich Ende 2010." Dies lehnte der Beklagte mit dem Hinweis ab, dass eine Überprüfung nur für maximal ein Jahr zurückliegende Bescheide möglich sei. Frühere Bewilligungszeiträume könnten nicht über den Umweg des Überprüfungsbescheids Gegenstand eines erneuten Verfahrens werden (Bescheid vom 9.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2012).

5

Das SG hat den Bescheid des Beklagten vom 9.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 teilweise aufgehoben und ihn verpflichtet, den (letzten) Bewilligungsbescheid vom 22.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2011 abzuändern und dem Kläger für Januar 2011 höhere Leistungen zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.6.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, in den rückwirkenden Zeitraum der Überprüfung von einem Jahr falle auch der Überprüfungsbescheid vom 4.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012, weshalb alle Zeiträume, die im Rahmen dieses Bescheids zu überprüfen gewesen seien, nochmals zu prüfen seien, also alle Bewilligungsbescheide, die nach dem 1.1.2007 ergangen seien. Bis auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen für Januar 2011 seien diese Bescheide rechtmäßig gewesen. Im Januar 2011 sei aber eine Zahlung auf laufenden, titulierten Kindesunterhalt nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden. Auch wegen eines höheren Regelbedarfs hätten dem Kläger im Januar 2011 höhere Leistungen von insgesamt 841,76 Euro zugestanden.

6

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, nach dem Berufungsantrag sei Streitgegenstand ein Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010. Diesen Anspruch verfolge der Kläger prozessual zum einen dadurch, dass er Nichtigkeitsfeststellungsklagen bezüglich des Überprüfungsbescheids vom 4.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 (basierend auf den Anträgen vom 15.12.2010 und 15.3.2011) und des Bescheids vom 9.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 (Antrag vom 8.5.2012) sowie sämtlicher im Bewilligungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 ergangenen Bescheide erhebe. Zum anderen begehre der Kläger im Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen nach dem SGB II. Streitgegenstand sei hier allein der Überprüfungsbescheid vom 9.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012. Zwar sei die Klage trotz fehlenden vorherigen Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 4.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 bei dem Beklagten zulässig; auch ein Feststellungsinteresse könne bejaht werden. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen diesen Bescheid sei jedoch unbegründet, weil Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich seien. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Überprüfungsbescheids vom 9.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 sei unzulässig, weil der Kläger insoweit innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Klage erhoben habe. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage bezogen auf sämtliche Bewilligungsbescheide des Zeitraums vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 sei ebenfalls unzulässig, weil ein Begünstigter kein Interesse an einer Beseitigung der Rechtsgrundlage für die erhaltenen Leistungen mit einer möglichen Erstattungsforderung des Leistungsträgers haben könne. Soweit der Kläger mit seiner Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage eine Überprüfung der in der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 bewilligten Leistungen begehre, sei dies unbegründet. Der Antrag vom 8.5.2012 wirke nur ein Jahr, also auf den 1.1.2011, zurück. Es bedürfe keiner Entscheidung des Beklagten darüber, ob dem Kläger bis Dezember 2010 Leistungen vorenthalten worden seien.

7

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 40 SGB X. Der Sachbearbeiter des Beklagten habe durch die unzutreffende Bewilligung von SGB II-Leistungen bewusst in Kauf genommen, dass er - der Kläger - sich einer Unterhaltspflichtverletzung strafbar mache. Die Regelung des § 40 Abs 2 Nr 4 SGB X sei so zu verstehen, dass die Begehung einer rechtswidrigen Tat durch die Behörde auch dann verlangt werde, wenn durch Nichtanrechnung von Unterhaltsleistungen auf das erzielte Einkommen billigend in Kauf genommen werde, dass der Sozialleistungsempfänger seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen könne. Werde die Nichtigkeit der Bescheide festgestellt, die den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 regelten, müsse jeweils erneut über die Leistungsanträge entschieden werden. Der Überprüfungsbescheid vom 4.8.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 sei auch bezogen auf den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 erneut zu überprüfen, weil er diesen Bescheid innerhalb der Frist des § 40 Abs 1 S 2 SGB II zur Überprüfung gestellt habe. Hierbei müsse das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die von ihm nachgewiesenen Zahlungen auf Unterhaltsrückstände, die nach dem UVG bestünden, einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Diese seien nur deshalb entstanden, weil seine Unterhaltszahlungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien, sodass diese letztlich durch den Beklagten verursacht seien.

8

Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.7.2015 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.6.214 werden aufgehoben und die Nichtigkeit des Überprüfungsbescheids vom 4.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 und des Überprüfungsbescheids vom 9.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 sowie aller im Bewilligungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 ergangenen Verwaltungsakte festgestellt,
2. der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.7.2015 und Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 16.6.2014 verurteilt, die Bewilligungsbescheide für die Zeit ab 1.1.2006 bis einschließlich 31.12.2010 aufzuheben, neu zu entscheiden und dem Kläger Leistungen für diesen gesamten Zeitraum unter Anrechnung seiner Unterhaltszahlungen, auch soweit es sich um die Tilgung titulierter Unterhaltsrückstände handelt, zu bewilligen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision des Klägers ist zulässig.

11

2. a) Sein Begehren ist zunächst darauf gerichtet, durch die Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheides vom 9.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 eine Überprüfung sämtlicher Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 1.1.2006 bis 31.12.2010 zu erreichen. Richtige Klageart ist insoweit eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (zuletzt BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 11 mwN). Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des - die Überprüfung ablehnenden - Verwaltungsakts vom 9.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheids durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2006 bis 2010 bewirken soll. Mit der Leistungsklage beantragt er höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum.

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b) Die Revision ist jedoch insoweit unbegründet, weil das LSG die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (§ 170 Abs 1 S 2 SGG). Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass es schon an einem hinreichend konkretisierten Antrag iS des § 44 SGB X mangelte.

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Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass sich der Verwaltung aufgrund oder aus Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen muss, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein. Entweder aus dem Antrag selbst (ggf nach Auslegung) oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen (vgl hierzu näher zuletzt BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13 ff mwN).

14

Trotz fehlender Bezeichnung der im Einzelnen aus Sicht des Klägers im Wege des § 44 SGB X zu korrigierenden Bewilligungsbescheide im Sinne seines Antrags auf Überprüfung vom 8.5.2012 mangelt es nicht schon an einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag iS des § 44 SGB X, der eine inhaltliche Prüfverpflichtung des SGB II-Trägers von vornherein entfallen ließe. Der Umfang des Prüfauftrags war für den Beklagten erkennbar, weil der Kläger konkret vorgetragen hat, für welchen Zeitraum er die Berücksichtigung seiner rückständigen Unterhaltsverpflichtungen als Absetzbetrag vom Einkommen bzw als "besonderen Bedarf" begehrt. Da er ausgeführt hat, dass er in einem bezeichneten Zeitraum der durchgehenden Leistungsbewilligung die Berücksichtigung seiner rückständigen Unterhaltsverpflichtungen als Absetzbetrag von seinem Einkommen verfolgt, waren für den Beklagten trotz fehlender Bezeichnung der aus Sicht des Klägers zu ändernden Bewilligungsbescheide diese ohne Weiteres ermittelbar und der Umfang des Prüfauftrags erkennbar.

15

c) Der Bescheid vom 9.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 ist jedoch rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (weitergehende) teilweise Rücknahme der in dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 erlassenen Bewilligungsbescheide und rückwirkende Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den nicht mehr streitgegenständlichen Monat Januar 2011 hat das SG eine teilweise Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 22.11.2010 und rückwirkende Leistungserbringung ausgesprochen. Bezogen auf den streitigen Zeitraum ist - anders als von den Vorinstanzen angenommen - schon eine Rücknahmeentscheidung nicht mehr zu treffen.

16

Nach § 40 Abs 1 S 2 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) gilt abweichend von § 40 Abs 1 S 1 SGB II die Vorschrift des § 44 Abs 4 S 1 SGB X zur rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein solcher von einem Jahr gilt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen(BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 16; BSG Urteil vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3). Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - juris RdNr 10). Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs 1 S 2 SGB II, wenn der Antrag auf Rücknahme - wie vorliegend der Überprüfungsantrag vom 8.5.2012 - nach dem 31.3.2011 gestellt worden ist (vgl zum Asylbewerberleistungsrecht bereits BSG Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4, RdNr 10 ff). Die Übergangsregelung des § 77 Abs 13 SGB II, nach der § 40 Abs 1 S 2 SGB II nicht anwendbar ist auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind, findet keine Anwendung.

17

Gegen die durch § 40 Abs 1 S 2 SGB II bewirkte Beschränkung rückwirkender Leistungserbringung im Falle der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs 1 oder Abs 2 SGB X bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken(zur Verfassungsmäßigkeit der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 S 1 SGB X: BSG Urteil vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 161 = SozR 1300 § 44 Nr 23 S 54). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG verlangt nur die Erbringung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223, 226 ff). Die rückwirkende Gewährung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Es lässt sich dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt entnehmen, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (vgl hierzu auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 33). Im Ergebnis können daher Sozialleistungen rückwirkend über den 1.1.2011 hinausgehend nicht mehr erbracht werden.

18

d) Entgegen der Ansicht des Klägers und der Vorinstanzen kann mit dem Überprüfungsantrag vom 8.5.2012 keine erneute Eröffnung des bereits durch den Bescheid vom 4.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens eingeleitet werden. Auch hier steht die verkürzte Verfallsfrist des § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen.

19

Zwar fällt der Überprüfungsbescheid vom 4.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 in den Einjahreszeitraum des § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X. Durch eine Rücknahme der rechtsverbindlichen Ablehnung einer Überprüfung lebt der darauf ursprünglich gerichtet gewesene Antrag jedoch nicht in der Weise auf, dass er für die Fristberechnung der Verfallsfrist maßgebend ist (vgl zum Wiederaufleben eines entsprechenden Antrags BSG Urteil vom 17.11.1981 - 9 RV 26/81 - SozR 1200 § 44 Nr 4). Die rückwirkende Leistungserbringung ist vielmehr ausgehend von dem Antrag vom 8.5.2012 zu beurteilen, über den in diesem Verfahren allein zu entscheiden ist, nicht jedoch ausgehend von früheren, rechtsverbindlich abgelehnten Überprüfungsanträgen (so auch BSG Urteil vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Dies ist der Antrag iS des § 44 Abs 4 S 3 SGB X, der für eine rückwirkende Leistungserbringung und deren Umfang sowie eine Rücknahme (teilweise) rechtswidriger Bewilligungsbescheide kausal ist. Entsprechend hat der 13. Senat des BSG bereits entschieden, dass es in Fallgestaltungen einer wiederholten Überprüfung eines Sozialleistungen bewilligenden Bescheids regelmäßig keiner gesonderten Würdigung auch eines bereits zuvor von dem Sozialleistungsträger erlassenen, eine Überprüfung gleichfalls ablehnenden Bescheids bedarf. Der 13. Senat des BSG hat ausgeführt, dass mit einer Verpflichtung zur Änderung des Bewilligungszeitraums für einen vergangenen Zeitraum aufgrund der Anwendung des § 44 SGB X notwendigerweise zugleich auch die Ablehnung seiner Aufhebung in dem früheren negativen Überprüfungsbescheid gegenstandlos wird(BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 20 RdNr 15), weil dieser sich auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X).

20

3. Die Revision ist auch unbegründet, soweit der Kläger sein Begehren mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage verfolgt.

21

a) Die von dem Kläger erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist schon unzulässig, soweit sich diese gegen den Bescheid vom 9.5.2012 richtet.

22

Zwar ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG, wonach die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit der Klage ua begehrt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht, nicht fristgebunden ist(vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 14a). Auch ein vorheriger Antrag an die Behörde auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 40 Abs 5 SGB X wird nicht vorausgesetzt(BSG Urteil vom 23.2.1989 - 11/7 RAr 103/87 - SozR 1500 § 55 Nr 35; BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr 4, RdNr 15; aA Ulmer in Hennig, SGG, § 55 RdNr 71, Stand September 2016).

23

Bezogen auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 9.5.2012 idF des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 ist das LSG aber zu Recht davon ausgegangen, dass es schon an einer Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage fehlt, weil der Kläger diese Bescheide im Wege einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage überprüfen kann. Von dieser Überprüfungsmöglichkeit hat der Kläger auch Gebrauch gemacht. Ein berechtigtes Interesse an einer parallelen Rechtsverfolgung ist nicht vorgetragen.

24

Insofern ist die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage zu Gestaltungsklagen zu berücksichtigen. Auch hat das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses in § 55 Abs 1 Nr 4 SGG für die Feststellungsklage in Gestalt des "berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung" seinen Niederschlag und eine Konkretisierung erfahren(BSG Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 30/84 - BSGE 58, 150, 151 = SozR 1500 § 55 Nr 27 S 22). Ist eine solche Gestaltungsklage zulässig, kann regelmäßig nicht stattdessen eine Feststellungsklage erhoben werden (BSG Urteil vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 40; BSG Urteil vom 16.3.1978 - 11 RK 9/77 - BSGE 46, 81, 84 = SozR 5420 § 3 Nr 7 S 10 f; BSG Urteil vom 25.4.1984 - 8 RK 30/83 - BSGE 56, 255 = SozR 1500 § 55 Nr 23; BSG Urteil vom 1.9.2005 - B 3 KR 3/04 R - SozR 4-2500 § 40 Nr 2). Zwar gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt; die hier vorliegende Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG kann neben einer Anfechtungsklage erhoben werden. Dies soll Schwierigkeiten Rechnung tragen, die sich daraus ergeben, dass die Frage, ob ein Verwaltungsakt nur anfechtbar oder sogar nichtig ist, im Einzelfall nur schwer zu beantworten ist und möglicherweise in den Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BSG Urteil vom 23.2.1989 - 11/7 RAr 103/87 - SozR 1500 § 55 Nr 35 S 36). Es muss dann aber - über ein normales Rechtsschutzinteresse hinaus - noch ein zusätzliches berechtigtes Interesse des Klägers gerade an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes iS des § 55 Abs 1 Nr 4 SGG bestehen(vgl aA Ulmer in Hennig, SGG, § 55 RdNr 70, Stand September 2016 mwN).

25

Ein solches zusätzliches berechtigtes Interesse, etwa wegen möglicher Vollstreckungsmaßnahmen (vgl BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 43/05 - BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr 4, RdNr 15) oder des Rechtsscheins eines unwirksamen Verwaltungsaktes (vgl zB BSG Urteil vom 23.2.1989 - 11/7 RAr 103/87 - SozR 1500 § 55 Nr 35 S 36 zur Untersagung der Arbeitsvermittlung), ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger mit seiner Revision geltend macht, dass bezogen auf den Bescheid vom 9.5.2012 idF des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 ein Feststellungsinteresse schon deshalb bestehe, weil "die Behörde bei Feststellung der Nichtigkeit uneingeschränkt über den damit offenen Antrag auf SGB II-Leistungen entscheiden müsse", kann dies kein als rechtlich schutzwürdig anzuerkennendes Interesse begründen. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb eine erneute Entscheidung über den Überprüfungsantrag vom 8.5.2012 zu einem anderen Ergebnis als die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Bescheids vom 9.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2012 im Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage führen könnte (s oben).

26

b) Soweit sich die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den Bescheid vom 4.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 richtet, ist diese jedenfalls unbegründet, weil keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.

27

Nach § 40 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder (5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

28

Insofern hat das LSG - zu dem Nichtigkeitsgrund des § 40 Abs 2 Nr 4 SGB X - zutreffend ausgeführt, dass ein rechtswidriges Handeln der Behörde nur vorliegt, wenn im Verwaltungsakt eine mit Strafe oder Bußgeld bedrohte Handlung verlangt wird(Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 15). Eine Strafbarkeit gemäß § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) kann nicht bereits durch einen Leistungs- oder Ablehnungsbescheid erfüllt werden(BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R - BSGE 114, 180 = SozR 4-1300 § 31 Nr 8, RdNr 30). Für die mit der Revision des Klägers vorgetragene Ansicht, dass die Begehung einer rechtswidrigen Tat auch dann verlangt werde, wenn die Behörde durch die Nichtanrechnung von Unterhaltsleistungen auf das erzielte Einkommen billigend in Kauf nehme, dass der Sozialleistungsempfänger dadurch seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme, findet sich kein Anhalt im Gesetz.

29

Weiter ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, ua die Befangenheit des Sachbearbeiters und die fehlerhafte Annahme der Behörde, dass es sich bei Zahlungen auf Unterhaltsrückstände um keine Unterhaltszahlungen handele, allenfalls nach der Generalklausel des § 40 Abs 1 SGB X zur Nichtigkeit führen können. Die bloße Befangenheit eines Sachbearbeiters - ihr Vorliegen unterstellt - ist für sich genommen kein schwerwiegender Fehler, der den Verwaltungsakt nichtig macht. Ob eine Behörde vollständig und richtig ermittelt und den Sachverhalt richtig gewürdigt und rechtlich zutreffend entschieden hat, ist allein eine Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, bedingt aber keine Nichtigkeit.

30

c) Bezogen auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage hinsichtlich sämtlicher Bewilligungsbescheide in dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers, weil er - wie dargelegt - Nichtigkeitsgründe nicht schlüssig dargetan hat. Zwar macht er als berechtigtes Interesse geltend, dass die Nichtigkeitsfeststellung eines Bescheids wegen dessen dann festgestellter Unwirksamkeit zur Folge habe, dass erneut über die den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 betreffenden SGB II-Anträge entschieden werden müsse, dann aber ohne Anwendbarkeit der eingeschränkten rückwirkenden Überprüfungs- und Leistungserbringung nach § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X. In diesem Vorbringen, das auf die Möglichkeit einer Nichtanwendung der mit Wirkung zum 1.4.2011 eingeführten Einschränkungen bei der rückwirkenden Überprüfung und Erbringung von Sozialleistungen zielt, kann jedoch kein berechtigtes Interesse an einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gesehen werden. Bei der Prüfung des berechtigten Interesses ist nicht auf die rein subjektive Ansicht des Klägers abzustellen; vielmehr ist zu prüfen, ob die Rechtsordnung das Interesse objektiv zumindest indirekt als individuelles Interesse selbst anerkennt (Ulmer in Hennig, SGG, § 55 RdNr 20, Stand September 2016). Die letztlich angestrebte Umgehung der gesetzlichen Vorgaben zum zeitlichen Umfang einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide ist aber - unbesehen des fehlenden Vortrags ausreichender Nichtigkeitsgründe - kein von der Rechtsordnung anerkanntes berechtigtes Interesse.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.