Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Apr. 2017 - L 19 R 436/15

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Kindererziehungszeiten für ihr Kind C. Anspruch auf Zuerkennung eines weiteren Entgeltpunktes in ihrer Altersrente hat.

Die 1927 geborene Klägerin ist am 10.06.1951 mit ihren damals zwei Kindern aus England nach Deutschland zugezogen. Ein drittes Kind wurde in Deutschland geboren.

Die Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 10.11.1987 mit Bescheid vom 20.05.1988 ab 01.01.1988 Altersruhegeld von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bewilligt. Im Bescheid wurde u.a. ausgeführt, dass für das am 07.04.1950 geborene Kind C. A. die Zeit vom 01.05.1950 bis 30.04.1951 nicht als Zeit der Kindererziehung nach § 1251 a - der damals geltenden - Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt werden könne, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden. Gleiches gelte für das am 27.03.1951 geborene Kind M. A. für die Zeit vom 01.04.1951 bis 30.06.1951. Dagegen werde die Zeit vom 01.07.1951 bis 31.03.1952 für dieses Kind als Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und ebenso werde die Zeit vom 01.04.1955 bis 31.03.1956 für das am 28.03.1955 geborene Kind P. A. als Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Zeiten der Kindererziehung anerkannt. Beigefügt war ein Hinweisblatt, wonach trotz bestehender Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich keine Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung erfolgen könne, wenn die Erziehung und der gemeinsame Aufenthalt dort stattgefunden hätten.

Im Gefolge einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften - Einführung des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 30.08.2014 die Altersrente der Klägerin mit einem Zuschlag für Kindererziehung - sogenannte Mütterrente - neu. Der bisherigen Rente der Klägerin hätten 17,7247 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Die der bisherigen Berechnung zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte seien um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu erhöhen. Der Zuschlag ergebe sich, indem die Anzahl der vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder, für die im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente eine Kindererziehungszeit angerechnet worden sei, mit dem Wert 1,000 vervielfältigt werde. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung betrage für zwei Kinder 2,000 Entgeltpunkte, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 19,7247 erhöhen würden. Es wurde ein neuer monatlicher laufender Zahlbetrag von 506,48 Euro festgestellt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2014 am 01.10.2014 Widerspruch ein und führte aus, dass die Altersrente falsch berechnet worden sei, da sie drei Kinder und nicht nur zwei Kinder erzogen habe.

Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 24.11.2014, die neue Vorschrift sei zutreffend angewandt worden. Über das Vorliegen von Kindererziehungszeiten für die Kinder sei bereits mit Rentenbescheid vom 20.05.1988 entschieden worden und hierbei hätten für das in England am 07.04.1950 geborene Kind C. A. für den 12. Kalendermonat nach der Geburt (April 1951) keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden können, weil die Erziehung in England erfolgt sei und die Klägerin erst am 10.06.1951 aus England nach Deutschland gezogen sei. Da eine Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in der Rente aber Tatbestandsvoraussetzung für einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 d Abs. 1 SGB VI sei, könne dieser Zuschlag nicht gewährt werden.

Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest und gab an, sie sei am 10.06.1951 aus England nach Deutschland gezogen, da der Vater von C. Deutscher gewesen sei. C. sei in Deutschland aufgewachsen, von ihr erzogen worden, habe deutsche Schulen besucht und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. C. habe auch immer in Deutschland gelebt. Sie selbst besitze ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und lebe seit 1951 ununterbrochen in Deutschland.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 den Widerspruch zurück. Die Regelung für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in § 307 d Abs. 1 SGB VI setze voraus, dass am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestanden habe, in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet worden sei und kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nach den §§ 294 und 294 a SGB VI bestehe. Angesichts dieser Voraussetzungen könne für das Kind C. kein Zuschlag nach § 307 d SGB VI gewährt werden, weil in den ersten 12 Kalendermonaten nach der Geburt - und damit eben auch im 12. Kalendermonat - keine Kindererziehungszeiten hätten anerkannt werden können, nachdem die Erziehung des Kindes in England erfolgt sei. Die Argumentation im Schreiben der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.01.2015 am 21.01.2015 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und sich gegen die Nichtanerkennung der Kindererziehungszeiten gewandt. Sie hat den Sachverhalt noch einmal aus ihrer Sicht geschildert: Ihr Sohn C. sei am 07.04.1950 geboren als Sohn eines deutschen Wehrmachtssoldaten und einer Engländerin. Der Vater ihres Sohnes sei Kriegsgefangener in England gewesen und habe sich kurz nach der Entlassung aus der Gefangenschaft zurück nach Deutschland begeben. Sie sei mit ihrem Sohn C. am 10.06.1951 nach Deutschland gezogen. Für die Zeit vom 07.04.1950 bis 10.06.1951 werde vorgetragen, dass kein freiwilliger Aufenthalt des Kindesvaters vorgelegen habe, sondern es sich um eine Folge der Kriegsgefangenschaft gehandelt habe; der Kindesvater sei infolge des Auftrags des deutschen Staates in England gewesen. Seit Entlassung aus der Gefangenschaft 1948 - und damit schon vor dem 07.06.1951 - sei der Kindesvater in Deutschland gewesen, um durch Arbeits- und Wohnungssuche die Wiedereingliederung vorzubereiten. Die Erziehungszeiten seien zwingend der Klägerin zuzuordnen gewesen. Der Vater sei am 13.12.1976 verstorben und es habe eine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und den Kindern bestanden. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI würden solche Zeiten einer Erziehung im Inland gleichstehen, denn der Kindesvater sei auf Geheiß von Deutschland auf der Insel J. als Soldat gewesen und sei gefangen genommen worden. Er sei nach Entlassung sobald als möglich zurückgekommen. Es würde eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates bedeuten, würden Kindererziehungszeiten von im Ausland tätigen deutschen Soldaten nicht anerkannt. Ebenso widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz. Spätestens mit der Übersiedelung im Jahr 1951 habe eine Erziehung im Inland bestanden. Außerdem verstoße es gegen die Verträge der Europäischen Union und des Europäischen Vertrages, wonach ein Aufenthalt in einem EU-Staat nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Mit Schreiben vom 13.04.2015 hat die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt, um im ursprünglichen Rentenbescheid Kindererziehungszeiten für das Kind C. A., geboren 07.04.1950, berücksichtigt zu erhalten. Die Beklagte hat der Klägerin vorab rechtliche Erläuterungen zugeleitet und schließlich mit Bescheid vom 06.08.2015 den Überprüfungsantrag abgelehnt. Die Klägerin habe angegeben, dass sie in der Zeit vom 18.12.1943 bis 31.12.1948 in Großbritannien eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt habe. Vom britischen Versicherungsträger sei das Vorliegen von britischen Versicherungszeiten für die Zeit bis 06.03.1949 bestätigt worden. Die Klägerin habe zur Zeit der Geburt des Kindes den britischen Rechtsvorschriften unterlegen. Eine Anrechnung der Kindererziehungszeit gemäß Artikel 44 EWG-Verordnung 987/2009 könne daher nicht erfolgen. Da weder die Klägerin noch der verstorbene Kindesvater weder unmittelbar vor der Geburt des Kindes noch während der Erziehung des Kindes in Großbritannien deutsche Pflichtbeiträge entrichtet haben, könne auch nach § 56 SGB VI keine Anrechnung der Kindererziehungszeiten erfolgen. Durch die Kriegsgefangenschaft bis 1948 und den nachfolgenden Aufenthalt des Kindesvaters in Großbritannien sei auch keine Beziehung zur deutschen Arbeits- und Erwerbswelt im Sinne des § 56 Abs. 3 SGB VI begründet worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2015 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2013 (Az. L 14 R 294/13) hingewiesen. Ferner hat sie auf eine Auskunft des britischen Versicherungsträgers verwiesen, wonach für den Kindesvater in der Zeit von April 1948 bis Juni 1951 nach britischem Recht versicherte Zeiten bestätigt worden seien. Die Voraussetzungen des § 1251 a RVO seien nicht erfüllt gewesen und der angefochtene Bescheid vom 20.05.1988 sei rechtmäßig ergangen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 hat die Beklagte den Widerspruch aus diesen Gründen zurückgewiesen. Dem Widerspruchsbescheid ist als Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen, dass gegen ihn Klage bei Sozialgericht Würzburg erhoben werden könne. Dies ist nicht erfolgt.

Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage vom Januar 2015 auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Bezug genommen. Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin mit 1 Jahr und 2 Monaten nach Deutschland gekommen sei und bis heute ununterbrochen in Deutschland lebe und somit auch 90% der Kinderzeit in Deutschland verbracht habe, scheine eine Unverhältnismäßigkeit vorzuliegen. Auch würden alle Kinder deutscher Eltern im Ausland benachteiligt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 18.05.2015 durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden. Es hat die Klage als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Rentenbescheid vom 20.05.1988 abzuändern. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 30.08.2014 entspreche der Rechtslage nach § 307 d Abs. 1 SGB VI. Nachdem die Klägerin für den am 07.04.1950 geborenen Sohn C. keine Kindererziehungszeiten zuerkannt bekommen habe und damit auch für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats eine solche Zeit nicht angerechnet worden sei, komme nach dem eindeutigen Wortlaut ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für dieses Kind nicht in Betracht. Durch das pauschalierende Abstellen auf den 12. Monat nach der Geburt für eine zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei sog. Bestandsrenten habe der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Neuberechnung von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten verhindern wollen. Eine erneute Prüfung, in welchen Monaten im Einzelfall eine relevante Kindererziehung stattgefunden habe, sollte vermieden werden. Im Rahmen dieser Vorschrift sollte auch nur geprüft werden, ob eine solche Kindererziehungszeit tatsächlich angerechnet worden sei, nicht dagegen ob sie eigentlich anzurechnen wäre. Deshalb sei die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die Erziehung des Sohnes in England einer Erziehung in Deutschland gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht doch hätte gleichgestellt werden müssen, für den Rechtsstreit über den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den Sohn C. nicht entscheidungserheblich. Veränderungen im 2. Lebensjahr des Kindes würden wegen des Wortlauts von § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI außer Betracht bleiben. Dies gelte sowohl, wenn eine anrechenbare Erziehung im zweiten Lebensjahr wegfalle, als auch wenn eine solche erst zum Tragen komme. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei dennoch zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin diese sie negativ treffenden Auswirkungen der zulässigen Pauschalierung hinzunehmen. Einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 stehe das Neufeststellungsverbot des § 306 Abs. 1 SGB VI für Bestandsrenten bei Rechtsänderungen entgegen.

Hiergegen hat die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 09.06.2015 am 13.06.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat gerügt, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg gegen Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Die Norm des § 307 d Abs. 1 SGB VI hätte nach dieser Grundrechtsnorm beanstandet werden müssen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Das BVerfG habe den Gesetzgeber verpflichtet, für einen angemessenen Ausgleich für die Kindererziehung auch in der Alterssicherung zu sorgen. Zwar habe das BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 (Az. 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91) auch die Stichtagsregelung zugelassen, aber klar festgestellt, dass die Wahl des Zeitpunktes am Sachverhalt zu orientieren sei. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts treffe die Klägerin eine Ungerechtigkeit. Auch sei die Frist lediglich um zwei Monate überschritten. Der Sohn sei fast vollständig seit seinem 2. Lebensjahr in Deutschland erzogen worden. Es widerspreche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn Mütter in Deutschland keine Anerkennung durch Entgeltpunkte erhalten, weil ein Aufenthalt im Ausland erfolgt sei. Es bestünden erhebliche Verfassungsbedenken, dass eine Gruppe von Versicherten anders behandelt werde als die, welche im Auftrag des deutschen Staates im Ausland eingesetzt würde.

Die Beklagte hat auf die Berufung umfangreich erwidert und nochmals die Rechtslage aus ihrer Sicht mit Schreiben vom 28.01.2016 dargestellt.

Die Klägerseite hat die vorliegende Entscheidung für unverhältnismäßig angesehen und sich gegen den Eindruck gewandt, dass eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in England erfolgen würde. Dies sei nicht der Fall. Es könne ein Umzug innerhalb der EU nicht zu Lasten der Bürger der EU gehen. Es überzeuge auch nicht die Begründung, dass durch die Kriegsgefangenschaft in England der Bezug des deutschen Vaters zum Inland verloren gegangen sei.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für das Kind C., geboren 07.04.1950, vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.05.2015 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143,144,151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.

Zu Recht hat das Sozialgericht Würzburg den Klageantrag, soweit er auf Zuerkennung von Kindererziehungszeiten für das erste Lebensjahr des Kindes C. gerichtet war, als unzulässig angesehen. Über die Ablehnung dieser Zeiten war bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 20.05.1988 entschieden gewesen; der angefochtene Bescheid vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 hatte darüber nicht erneut entschieden, sondern nur die entsprechenden Fakten übernommen.

Daran hat sich auch nichts durch das zwischenzeitliche Verfahren nach § 44 SGB X geändert. Der Bescheid vom 06.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2016 ist nicht über § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens bzw. Berufungsverfahrens geworden, weil er den angefochtenen Bescheid weder abändert noch ersetzt. Er ist somit seinerseits bestandskräftig geworden.

Zutreffend ist die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden, da der Bescheid vom 30.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2015 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, nachdem sie keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung ihres Sohnes C. nach § 307 d SGB VI hat.

§ 307 d Abs. 1 SGB VI gilt für Fälle, in denen am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestand. Nach dieser Vorschrift wird in der Rente ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind dann berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht. Dabei beträgt der Zuschlag für jedes Kind nach dieser Vorschrift zu berücksichtigende Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (§ 307 d Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Die Klägerin bezog am 30.06.2014 eine Altersrente. In dieser Rente wurden für zwei Kinder (M. und P.) Kindererziehungszeiten für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet. Nachdem auch §§ 294 und 294 a SGB VI nicht einschlägig waren, wurde in dem angefochtenen Bescheid für diese beiden Kinder je ein persönlicher Entgeltpunkt als Zuschlag nach § 307 d SGB VI zuerkannt.

Für den am 07.04.1950 geborenen Sohn C. war im Rentenbescheid keine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats - und auch sonst keine - berücksichtigt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann somit in der Rente der Klägerin ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für dieses Kind nicht berücksichtigt werden.

Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Gesetzesvorschriften, die ausschließlich Vergünstigungen ohne unmittelbare Beitragsleistungen zum Gegenstand haben, einen weiten, für die Gerichte regelmäßig nicht überprüfbaren, Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 1853/11 - nach juris). Dieser Spielraum erweitert sich zusätzlich noch deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Gestaltung der erweiterten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ausnahmsweise diese Vergünstigung nicht nur mit Wirkung für zukünftige Rentenbezieher eingeführt hat, sondern auch die sog. Bestandsrenten an dieser Vergünstigung teilhaben lässt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle einer umfassenden Einzelfallprüfung zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit eine vergröbernde und pauschalierende Regelung gesetzt wird. Dies gilt jedenfalls solange die Regelung sinnvoll und nachvollziehbar erscheint. Schon die erstinstanzliche Entscheidung hat auf die Motive des Gesetzgebers hingewiesen und hierzu aus der BR-Drs. 25/14 (S.11 und 21) zitiert. Unmittelbare Ausführungen enthält die BT-Drs. 18/909, S. 24, auf die auch das Sozialgericht Berlin in einem ähnlich gelagerten Fall Bezug nimmt (Urt. v. 29.06.2015, Az. S 17 R 473/15 - nach juris). Aus alledem ist zu entnehmen, dass das Anknüpfen des Entgeltpunktezuschlags an das Vorliegen einer anerkannten Kindererziehungszeit für den 12. Lebensmonat des Kindes ein einfach handhabbares und sinnvolles Kriterium darstellt, das in der überwiegenden Anzahl der Fälle zum vollständig zutreffenden Ergebnis führt. Dass eine solche Pauschalregelung in einigen besonders gelagerten Fällen zu einer Härte im Einzelfall führt, ist dabei regelmäßig hinzunehmen.

Die gesetzliche Regelung genügt aus Sicht des Senats den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere auch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 1 BvL 4/88 - nach juris). Demzufolge kann die Klägerin die sie negativ treffenden Auswirkungen der zulässigen Pauschalierung im Rahmen des § 307 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfolgreich beanstanden.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil er für die Zeit vom Zuzug der Klägerin mit dem Kind C. im Juni 1951 bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (d.h. bis zum Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Vollendung des Monats der Geburt) keine Kindererziehungszeit nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung zuerkennt. Zwar wären die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Zeit vom 10.06.1951 bis 30.04.1952 erfüllt, nachdem die Sperrwirkung des § 249 Abs. 8 SGB VI im Fall der Klägerin für das Kind C. nicht zum Tragen gekommen ist. Eine Neufeststellung der Rente der Klägerin in diesem Sinne scheitert jedoch an § 306 Abs. 1 SGB VI, der festlegt, dass für Renten, die zum Zeitpunkt einer Rechtsänderung bereits bestanden haben, eine Neufeststellung der Rente aus Anlass der Rechtsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme müsste in den folgenden Vorschriften, §§ 307 - 310 SGB VI, ausdrücklich vorgesehen sein. Hier ist aber lediglich die Regelung des § 307 d SGB VI mit ihren speziellen Bedingungen auf diese Thematik anwendbar, die - wie dargestellt - jedoch gerade nicht den von der Klägerin gewünschten Neufeststellungsumfang mit sich bringt.

Die Frage, ob Zeiten der Erziehung eines Kindes - mit zumindest einem deutschen Elternteil - für die Zeit der Erziehung im Ausland auch im Lichte der Grundrechte und supranationalen Vereinbarungen vom deutschen Gesetzgeber zu Recht in den als Familienlastenausgleich konzipierten Vorschriften des Rentenrechts unberücksichtigt gelassen werden dürfen, ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Deshalb sei nur kurz ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Das BVerfG hat seine diesbezügliche, die geltende Gesetzeslage unbeanstandet lassende Rechtsprechung mit Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2017 bestätigt (Az. 1 BvR 2740/16 - nach juris). Dort wird maßgeblich die Einbeziehung in das nationale Sozialversicherungssystem angesehen, wobei es nicht darauf ankommen soll, ob dort eine vergleichbare Regelung wie in Deutschland existiert. Im Fall der Klägerin bestand sowohl für die Klägerin als auch den Kindesvater eine Einbeziehung in das Rentenversicherungssystem des Vereinigten Königreichs. Zeiten einer im Ausland freiwillig ausgeübten Beschäftigung lassen den Rückbezug zu einer ggf. durch Zwangsmaßnahmen verlängerten Entsendesituation entfallen.

Damit sind der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg und der angefochtene Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
in diesen Gebieten hatte,
2.
zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
3.
bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

1.
zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung.

2

1. In dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde das Elterngeld, abgesehen von dem gegebenenfalls um einen Geschwisterbonus erhöhten Mindestbetrag von 300 €, als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

3

2. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Sie widmet sich der Kindererziehung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist erwerbstätig. Der Beschwerdeführerin wurde Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 € monatlich für das im Mai 2007 geborene Kind gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin auf die Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 € blieben bis zum Bundessozialgericht erfolglos.

4

3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Das Elterngeld benachteilige durch seine Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten. Betroffen seien insbesondere Eltern, die in einer Mehrkindfamilie ausschließlich die Erziehungsverantwortung übernommen hätten, aber auch Studenten und Arbeitslose. Als steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung bilde das Elterngeld einen Fremdkörper im Sozialrecht. Keine andere Sozialleistung gewähre bei einem höheren Einkommen höhere Leistungen ohne einen rechtfertigenden Grund. Die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngelds verfolgt habe, wie die Schaffung eines finanziellen Schonraums für junge Familien, wögen für Eltern mit geringem Einkommen in keinem Fall geringer als für solche mit höherem Einkommen.

5

Darüber hinaus sei Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die Gestaltung des Elterngelds diskriminiere Mehrkindfamilien, in denen realistisch nur ein Elternteil berufstätig sein könne, gegenüber Familien, in denen die Eltern ihre Berufstätigkeit nur kurzfristig zugunsten der Familienarbeit unterbrächen. Gegenüber dem Bundeserziehungsgeld, das durch das Elterngeld abgelöst wurde, hätten solche Familien eine Leistungshalbierung hinnehmen müssen. Erhalte ein Elternteil heute bei Inanspruchnahme des Mindestbetrags von 300 € monatlich insgesamt 3.600 €, so konnte ein bezugsberechtigtes Elternteil bei zweijährigem Bezug 7.200 € Bundeserziehungsgeld erhalten. Demgegenüber erhielten Eltern bei Bezug des Höchstbetrags von 1.800 € monatlich insgesamt 21.600 € Elterngeld (25.200 € bei Inanspruchnahme der Partnermonate).

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.

7

1. Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

8

a) Die Bemessung der Höhe des Elterngelds auf der Grundlage des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens (§ 2 Abs. 1 BEEG) führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass der staatlichen Leistung am Einkommen orientierte Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen wären. Dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngelds im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung ausgestalteten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt, bedeutet verfassungsrechtlich für sich genommen jedoch keinen Gleichheitsverstoß (vgl. BVerfGE 81, 156 <207>; 85, 238 <247>).

9

b) Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

10

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64 f.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 65). Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>). Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen (BVerfGE 38, 154 <166>).

11

bb) Die an das bisherige Erwerbseinkommen anknüpfende Differenzierung bei der Höhe des Elterngelds unterliegt danach nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Sie knüpft nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, die dem Einzelnen nicht verfügbar wären oder sich den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annäherten. Auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheit kann sie sich allerdings mittelbar auswirken (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).

12

(1) Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist allenfalls am Rande in seiner abwehrrechtlichen Dimension betroffen (verneinend Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Zwar garantiert Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Ehe- und die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß können Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe wählen und dürfen Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>). Solche Entscheidungen sind grundsätzlich durch entsprechende Ausge-staltung des Elterngelds oder ähnlicher Leistungen mittelbar beeinflussbar. Die hier allein zu überprüfende Bemessung des zwölfmonatigen Elterngelds nach dem bisherigen Erwerbseinkommen beeinflusst diese Entscheidungen jedoch allenfalls am Rande. Insbesondere hat die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG keine intensive Anreizwirkung für Doppelverdienerehen im Vergleich zu Einverdienerehen. Vielmehr schafft nach der Geburt eines Kindes gerade die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds einen tatsächlichen Anreiz, die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes vorübergehend zu unterbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 63).

13

(2) Hingegen ist Art. 6 Abs. 1 und 2 GG durch die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG in seiner Schutz- und Förderdimension (vgl. BVerfGE 111, 160 <172>) berührt. Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind (s.o., aa), ergeben sich auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 111, 176 <184 f.>). Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Die durch das BEEG gewährte Familienförderung ist für sich betrachtet stärker, wenn der bezugsberechtigte Elternteil zuvor ein höheres Einkommen hatte, als wenn er ein niedrigeres Einkommen hatte. Diese Differenzierung ist angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 99, 165 <177 f.>; 106, 166 <175 f.>). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>; 103, 242 <260>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -, juris, Rn. 9).

14

cc) Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.

15

(1) Mit der Ausgestaltung als Einkommensersatzleistung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf "reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden". Für viele Männer und Frauen seien "finanzielle Unsicherheit und Brüche in der Berufsbiographie Gründe, ihren Kinderwunsch nicht zu verwirklichen". Die Ausrichtung des Elterngelds auf die Kompensation des Wegfalls individuellen Einkommens soll finanzielle Unsicherheiten verhindern, die eine Hinauszögerung des Kinderwunschs verursache (BTDrucks 16/1889, S. 15).

16

Zwar kann, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, ein Elternteil, der vor der Geburt eines Kindes ein höheres Einkommen erzielt hat, größere Ansparungen zur Vorbereitung auf die Zeit der Kinderbetreuung tätigen als eine Person mit geringerem Einkommen. Auch hat ein Elternteil mit höherem Einkommen bessere Aussichten, nach einer Zeit der Kinderbetreuung wiederum ein höheres Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und so Ausgaben für Kinderbetreuung zu finanzieren, die eine weitere Berufstätigkeit und die angemessene Förderung des Kindes ermöglichen. Schwerpunktmäßig fördert das Elterngeld jedoch Erziehende mit kleinen und mittleren Einkommen, wie sie meist am Beginn der Berufstätigkeit erwirtschaftet werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 40). Eltern mit geringeren Einkommen erhalten gemäß § 2 Abs. 2 BEEG relativ eine höhere Kompensation des Erwerbsausfalls als Eltern mit hohem Einkommen, weil das Elterngeld auf 1.800 € beschränkt ist. Der Gesetzgeber will verhindern, dass bei Männern und Frauen die Aussicht, nach Studium und Ausbildung mit der Geburt eines Kindes einen erheblichen Teil des gerade erwirtschafteten Einkommens wieder zu verlieren, zu einem Aufschieben des Kinderwunschs führt. Das Elterngeld soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und will daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 14).

17

Dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmacht und darum in typisierender Weise gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verzichtet der Gesetzgeber mit der gewählten Ausgestaltung des Elterngelds darauf, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die Behebung von Notlagen überlässt er anderen Sicherungssystemen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 90). Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist jedoch verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzung noch hinzunehmen, zumal die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung lässt.

18

(2) Die mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <370 f.>).

19

Nicht nur mit Einführung der sogenannten Partner- oder Vätermonate (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris), sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz beabsichtigte der Gesetzgeber, die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu stärken (BTDrucks 16/1889, S. 1, 2, 14, 15, 16, 19 f.). Während der ersten Zeit der Kinderbetreuung gebe in 95 % der Fällen die Mutter ihre Erwerbstätigkeit auf, während der Vater seine beruflichen Anstrengungen häufig intensiviere, um den entstandenen Einkommensausfall zumindest teilweise kompensieren zu können. Daher nähmen nur 5 % der Väter Elternzeit in Anspruch (BTDrucks 16/1889, S. 14). Um Vätern und Müttern gleichermaßen eine aktive Elternrolle zu erlauben, wolle das Elterngeld die Übernahme der Elternzeit auch durch jenen Elternteil, meist den Vater, ermöglichen, der das höhere Einkommen erziele (BTDrucks 16/1889, S. 20). Daten des Statistischen Bundesamts zeigen, dass sich die Zahl der Väter, die Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen, seit der Einführung des Elterngelds zum 3. Quartal 2009 auf 23,9 % erhöht hat. Väter erhalten auch häufig ein höheres Elterngeld als Mütter. So erhielten von Januar 2007 bis Juni 2008 21,7 % der Väter über 1.500 € Elterngeld, während dies nur auf 4,4 % der Mütter zutraf (vgl. BTDrucks 16/10770, S. 12). Insofern ist die Annahme des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung könne auch Väter zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

20

2. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Regelung auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, ist von legitimen Zwecken getragen. Bei der Ausgestaltung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Familienförderung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den er mit der hier mittelbar angegriffenen Regelung nicht überschritten hat.

21

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind

1.
Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
2.
Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.

(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung von Kindern außerhalb der Europäischen Union.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.

3

Soweit die Beschwerdeführerin es in der Sache als verfassungswidrig beanstandet, dass eine Kindererziehungszeit nach § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beziehungsweise der Zuschlag nach § 307d SGB VI, also die sogenannte Mütterrente, nicht gewährt wird, fehlt es namentlich an einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten bereits entwickelten und von den Fachgerichten zutreffend herangezogenen Maßstäben. So hat es das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats (Beschluss vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963 <2964>) ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist (vgl. außerdem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, NZA 2000, S. 391 <392>, und BVerfGK 13, 406 <407>).

4

Die europarechtlich fundierte und namentlich mit Blick auf die in Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbürgte Personenfreizügigkeit begründete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel-Albert (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 -, ZESAR 2012, S. 483), auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.

5

Daher stellen sich auch die fachgerichtlichen Entscheidungen keineswegs als willkürlich oder unverständlich dar; auch die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nicht hinreichend dargetan.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.