Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 351/14

bei uns veröffentlicht am30.06.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers am 16.10.2011 ein Arbeitsunfall war.

Der 1980 geborene Kläger war abhängig beschäftigter Dachdecker der Firma M. (haftungsbeschränkt) & Co. KG in Z. Er erlitt am 16.10.2011 gegen 5.15 Uhr einen Verkehrsunfall auf der B 20 zwischen C-Stadt und F-Stadt.

Laut Arbeitgeberauskunft des F. M. mit Schreiben vom 07.11.2011 (Bl. P 54 BA) und telefonischer Mitteilung vom 10.05.2012 (Bl. P 315 BA) hatte der Kläger am Samstag, den 15.10.2011, gearbeitet. Es wurde vereinbart, dass der Kläger am Sonntag, den 16.10.2011, wieder in der Firma arbeiten sollte. In der neu aufgestellten Lagerhalle sollte am Sonntag der Boden verlegt werden, wofür in der Woche keine Zeit gewesen war. Die Arbeitsstunden sollten normal über das Stundenkonto laufen. Herr M. gab an, dass in der Firma keine Möglichkeiten zum Umziehen und Duschen bestünden, weshalb die Mitarbeiter ihre Arbeitskleidung immer zu Hause anziehen.

Die Ermittlungen der Beklagten unter Auswertung der Akten der Staatsanwaltschaft ergaben Folgendes: Am Samstag, den 15.10.2011 fuhr der Kläger mit dem Pkw seines Chefs F. M., einem Audi A6, gegen 22.00 Uhr zu seiner Freundin (D. S.) in deren Wohnung in C. (A.). Gemeinsam suchten sie verschiedene Lokale auf und fuhren zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr in die Wohnung der Freundin zurück, wo sie gemeinsam fernsahen; die Freundin schlief dabei ein. Zwischen 4.15 Uhr und 5.15 Uhr verließ der Kläger die Wohnung und fuhr zu seiner Wohnung im Elternhaus in der B-Straße in A-Stadt (Stadtteil R.), um dort seine Arbeitskleidung zu holen und anzuziehen. Anschließend wollte er von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle (W., Z.) fahren.

Bereits auf der Fahrt von der Wohnung der Freundin in C. zur eigenen Wohnung in Richtung Norden auf der B 20 Richtung F-Stadt kam der Kläger gegen 5.15 Uhr bei Kilometer 2,4 aus unbekannter Ursache mit dem Pkw nach links von der Fahrbahn ab, streifte einen Straßenpfosten, fuhr 50 m in den angrenzenden Straßengraben teilweise am Wildschutzzaun entlang, überschlug sich bei der dortigen Brücke und prallte in den Straßengraben. Zeugen für den Unfall gab es nicht. Die Polizei traf um 5.25 Uhr an der Unfallstelle ein. Auf den Ermittlungsbericht der Polizei vom 23.12.2011 und die Zeugeneinvernahmen wird verwiesen. Danach wurde im Gutachten des TÜV Süd ein technischer Defekt ausgeschlossen.

Die Arbeitsstätte befindet sich südwestlich von der Wohnung der Freundin. Die eigene Wohnung des Klägers in der B-Straße in A-Stadt lag nordöstlich von der Wohnung der Freundin. Der Unfall ereignete sich auf einer Wegstrecke der B 20 zwischen C-Stadt und F-Stadt, die beim Zurücklegen des Wegs zur Arbeitsstätte nicht in dieser Richtung befahren worden wäre, weder von der eigenen Wohnung aus noch von der Wohnung der Freundin aus.

Laut Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. N. (Uniklinik R.) vom 16.10.2011 zog er sich dabei schwere Verletzungen zu, u. a. ein Schädelhirntrauma mit Einblutungen, ein Lungenkontusion mit Kollabieren des linken Lungenunterlappens sowie multiple Frakturen (u. a. des Nasenbeins, der Halswirbelkörper 5 bis 7, von BWK 12 und LWK 1, der 5. Rippe links).

Mit Bescheid vom 06.06.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der Unfall vom 16.10.2011 kein Arbeitsunfall sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Versicherungsschutz sei dann nicht gegeben, wenn der Unfall auf unternehmensfremde Umstände zurückzuführen sei, die die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall seien. Durch Aussage der Freundin gegenüber der Polizei sei nachgewiesen, dass der Kläger mit ihr die Nacht zum 16.10.2011 durchgemacht und nicht geschlafen habe. Das reiche zum Nachweis einer nicht betriebsbedingten Übermüdung. Angesichts des Unfallhergangs mit dem Abkommen von einer offensichtlich geraden Straße handele es sich um einen typischen Geschehensablauf bei Übermüdung mit Sekundenschlaf. Andere besondere Gefahrenmomente seien nicht bekannt. Daher könne nach dem Anscheinsbeweis die Übermüdung als allein wesentliche Unfallursache nachgewiesen werden. Andere Ursachen seien nicht nachgewiesen.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 13.06.2012 trug der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen vor, dass der Kläger selbst aufgrund retrograder Amnesie keine Angaben zu Unfallursachen machen könne und keine Zeugen vorhanden seien. Übermüdung sei hier nur eine von mehreren möglichen Unfallursachen wie Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, Wildwechsel oder eine momentane Unaufmerksamkeit. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger vor Aufsuchen der Freundin gegen 22.00 Uhr bereits geschlafen habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 zurück. Da der Kläger in der Nacht vor dem Unfall nicht geschlafen und am Tag vor dem Unfall gearbeitet habe, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Übermüdung aus unternehmensfremden Umständen nachzuweisen. Ein technischer Defekt sei durch Gutachten des TÜV Süd ausgeschlossen, die Polizei gehe nicht von Fremdverschulden aus und habe keinen Wildwechsel in Betracht gezogen; außerdem würden die fehlenden Bremsspuren am Unfallort deutlich auf einen Sekundenschlaf hinweisen.

Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte am 23.10.2012 (fristgerecht) Klage zum Sozialgericht R. (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Kläger am Samstag gegen 16.30 Uhr in seiner Wohnung geduscht und anschließend von ca. 16:45 Uhr bis ca. 21: 30 Uhr geschlafen habe; von Übermüdung könne keine Rede sein. Fehlende Bremsspuren seien bei Antiblockiersystemen nicht aussagekräftig.

Das SG zog die Akten der Beklagten bei und wies mit Schreiben vom 20.02.2014 darauf hin, dass ein Abkommen von der Fahrbahn nach der Lebenserfahrung zahlreiche Ursachen haben könne und für eine Übermüdung als Unfallursache kein Anscheinsbeweis spreche. Mit Schreiben vom 14.04.2014 räumte die Beklagte ein, dass tatsächlich der Anscheinsbeweis schwer zu führen sei. Es bestehe aber kein Versicherungsschutz, weil der Kläger nicht auf einem versicherten Weg verunglückt sei. Er habe sich nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte befunden, sondern sich in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte bewegt. Das Ankleiden sei als Verrichtung des täglichen Lebens unversichert.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 07.05.2014 entgegnet, dass der Kläger den Weg zur Arbeit von einem dritten Ort angetreten habe, weil er sich mehr als zwei Stunden am dritten Ort aufgehalten habe. Er habe sich nicht in der Wohnung umziehen, sondern die Arbeitskleidung nur mitnehmen wollen. Für die Wahl der Wegstrecke hätten objektive Gründe gesprochen. Die kurze Unterbrechung zum Abholen der Arbeitskleidung sei unschädlich.

Die Beklagte hat erwidert, dass laut Arbeitgeber ein Ankleiden in der Firma nicht möglich sei. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, habe weder zum Arbeitsort geführt noch in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Vielmehr sei der Weg von der Wohnung der Bekannten in C. zur Wohnung des Klägers in R. rechtlich wesentlich durch die Rückfahrt von einer dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Unternehmung geprägt gewesen.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung mit Gerichtsbescheid angehört und dem Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Klageabweisung beabsichtigt sei, weil der Charakter der Rückfahrt allein durch die eigenwirtschafltichen Motive für den Hinweg geprägt worden sei und der Kläger den üblichen Arbeitsweg zum Unfallzeitpunkt nicht erreicht hatte. Der Klägerbevollmächtigte hat betont, dass sich der Kläger auf dem Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte befunden habe.

Daraufhin hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2014 die Klage abgewiesen. Die Klage sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung eines Arbeitsunfalls begehre und nicht zugleich unzulässige Leistungsklage auf nicht konkrete Leistungen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Fahrt des Klägers am Abend des 15.10.2011 zu seiner Bekannten nach C. habe nicht in inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit gestanden, denn ihr hätten nur eigenwirtschaftliche Motive zu gemeinsamen Unternehmungen zugrunde gelegen. Außerdem habe sich der Kläger zuvor mehr als zwei Stunden in seiner Wohnung aufgehalten. Die Rückfahrt am Morgen des Unfalltags von C. nach R. teile hinsichtlich des Versicherungsschutzes den rechtlichen Charakter des Hinweges, auch wenn der Kläger in seiner Wohnung seine Arbeitskleidung holen bzw. anziehen wollte.

Gegen den am 25.07.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerbevollmächtigte am 25.08.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Weg vom dritten Ort unter Versicherungsschutz stehe, wenn die Länge des Wegs in angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe und wenn der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden gedauert habe. Die Wegstrecke von der Wohnung der damaligen Freundin in C. über die eigene Wohnung zur Arbeitsstätte habe 32,8 km betragen, die Wegstrecke von R. zur Arbeitsstelle seines Arbeitgebers 21,1 km. Diese Wege stünden in einem angemessenen Verhältnis.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass der Weg von und zu der Freundin nicht versichert sei. Ein Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte liege nur vor, wenn dieser dritte Ort an die Stelle der Wohnung trete, nicht wenn von diesem erst noch zur Wohnung und dann zur Arbeit gefahren werde wie hier. Außerdem habe hier der rein eigenwirtschaftliche Besuch bei der Freundin abgeschlossen werden sollen. Das betriebliche Motiv - Anlegen der Arbeitskleidung - habe nicht im Vordergrund gestanden. Zum Unfallzeitpunkt habe sich der Kläger nicht in Richtung zur Arbeitsstätte fortbewegt.

Das LSG hat beim C. Unterlagen zum Unfallort eingeholt und den Beteiligten Kopien übersandt mit ausführlichem richterlichen Hinweis vom 17.02.2015 dazu, weshalb das Zurücklegen des Wegs zum Unfallzeitpunkt nicht in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit einer versicherten Verrichtung steht. Der Klägerbevollmächtigte hat auf richterlichen Hinweis mit Schreiben vom 11.05.2015 den Klageantrag auf den Hauptantrag - Feststellung des Arbeitsunfalls - beschränkt, an der Klage insoweit festgehalten und Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.05.2015 Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Der Kläger beantragt zuletzt noch,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 14.07.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 16.10.2011 (Verkehrsunfall auf der Bundesstraße B 20 - km 2,4000) um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.

Gründe

A) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Dabei ergeht die Entscheidung mit schriftlich erteiltem Einverständnis beider Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Unfall vom 16.10.2011 ein Arbeitsunfall war. Zu Recht hat das SG im Gerichtsbescheid vom 14.07.2014 die Klage abgewiesen, die gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 gerichtet war.

Statthafte Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 SGG (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 RdNr. 4; BSGE 108, 274 ff. RdNr. 12). Klage und Berufung des Klägers sind aber unbegründet, weil er keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass das Ereignis vom 16.10.2011 ein Arbeitsunfall war. Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 16).

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. BSG Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).

Der Kläger war zwar Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und hat am16.10.2011 einen Unfall erlitten, als er auf der Bundesstraße 20 mit seinem Pkw nach links von der Fahrbahn abkam, an Begrenzungen prallte, in den Straßengraben fuhr und sich überschlug, wobei er sich insbesondere multiple Frakturen, eine Lungenkontusion und ein Schädel-Hirn-Trauma als Gesundheitserstschäden zuzog.

Der Kläger hat aber zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Er fuhr am Unfalltag von der Wohnung seiner damaligen Freundin (A., C.) über die B 20 in Richtung seiner damaligen Wohnung im Haus seiner Eltern in der B-Straße in A-Stadt, um dort - wie er vorträgt - seine Arbeitskleidung anzuziehen. Die Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt war mithin das Zurücklegen des Wegs von der Wohnung seiner Freundin zu seiner eigenen Wohnung mit dem Pkw auf der B 20 zwischen C-Stadt und F-Stadt, von Süden kommend Richtung Norden. Diese konkrete Verrichtung stand nicht im sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit und war nicht versichert.

1. Unstreitig hat der Kläger nicht dazu angesetzt, eine tatsächliche oder vermeintliche Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, und er hat auch keine unternehmensbezogenen Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 23).

2. Der Kläger hat mit der Fahrt auch keine versicherte Vor- oder Nachbereitungshandlung für eine versicherte (Haupt-)Tätigkeit verrichtet. Solche Vor- oder Nachbereitungshandlungen sind nur versichert, wenn

- eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (z. B. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder

- der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst, diese Handlungen für die versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 20).

Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zurückgelegt hat. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit „zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang einer unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - Juris RdNr. 11).

Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht (nur) aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden, so dass sie eine Art notwendiger Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen (vgl. BSG Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr. 14; BSG Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - Juris RdNr. 13). Außerdem ist ein Grenzpunkt dieser Wege - der Ort der versicherten Tätigkeit - und zumeist auch der Zeitpunkt, zu denen die Wege zurückgelegt werden, durch die versicherte Tätigkeit vorgegeben (vgl. hierzu Becker in BG 2011, 462 ff, 463).

Damit hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird, sondern nur, soweit das Zurücklegen des Weges und die versicherte Tätigkeit - hier die abhängige Beschäftigung im Unternehmen - im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 13). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der versicherten Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - Juris RdNr. 11). Die darauf gerichtete Handlungstendenz als innere Tatsache muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (sog. objektivierte Handlungstendenz, vgl. BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - Juris RdNr. 9 m. w. N.). Ob eine entsprechende subjektive Handlungstendenz als innere Tatsache vorliegt, stellt das Tatsachengericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG fest (vgl. zur Feststellung als innere Tatsache BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -Juris RdNr. 23).

Dabei sprechen weder Gesetzwortlaut noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten dafür, den Versicherungsschutz eines Rückweges stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war (vgl. BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - Juris RdNr. 15).

Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch die Erfordernisse der versicherten Tätigkeit geprägt werden (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - Juris RdNr. 20).

Zwar hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ebenso wie in den Vorgängervorschriften (§ 550 Abs. 1 RVO i. d. F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.04.1963 - BGBl. I S. 241 ff. bzw. § 545a RVO i. d. F. des 2. Änderungsgesetzes vom 14.07.1925 - RGBl. I S. 97) den Versicherungsschutz nicht auf Wege zwischen Arbeitsstätte und Wohnung beschränkt und nur die Arbeitsstätte als Ziel- bzw. Ausgangspunkt, nicht aber den anderen Grenzpunkt des Weges festgelegt. Das BSG hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein anderer Ort - ein sogenannter dritter Ort - als die Wohnung nur dann Ausgangspunkt eines versicherten Weges zur Arbeitsstätte sein kann, wenn die Dauer des Aufenthaltes an diesem anderen Ort so erheblich war, dass der vorangegangene Weg (zum dritten Ort) eine selbstständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht in einem rechtlich erheblichem Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte steht (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 14). In diesen Fällen tritt der dritte Ort funktional an die Stelle des häuslichen Bereichs (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 18). Das entspricht der Überlegung, dass gerade der durch die versicherte Tätigkeit veranlasste Übergang vom eigenen häuslichen Bereich in den betrieblichen Bereich geschützt werden soll. Für die Erheblichkeit des Aufenthalts an dem dritten Ort hat das BSG erstmals mit Urteil vom 05.05.1998 (B 2 U 40/97 R, veröffentlicht in Juris) als Mindestzeitdauer die Zwei-Stunden-Grenze festgelegt und damit dem Erfordernis nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung Rechnung getragen (vgl. hierzu m. w. N. BayLSG im Urteil vom 07.05.2014 - L 2 U 180/13 - Juris RdNr. 41).

Das Zurücklegen des Wegs zum Unfallzeitpunkt diente nach eigenen Angaben des Klägers dem Erreichen der eigenen Wohnung (Ziel der Fahrt) und startete von der Wohnung der Freundin (Ausgangspunkt der Fahrt). Die Streckenführung lag dabei eindeutig in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte, denn der Weg des Klägers führte nicht von C. aus Richtung Südwesten zur Arbeitsstätte in Z., sondern vielmehr Richtung Nordosten und führte damit von der Arbeitsstätte Weg. Folglich legte der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder einen Weg von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung noch einen Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurück. Die Arbeitsstätte war weder Ziel noch Ausgangspunkt der Unfallfahrt.

Der Kläger legte auch keinen Weg von einem sogenannten dritten Ort, der an die Stelle der eigenen Wohnung tritt, zur Arbeitsstelle zurück.

Dabei kann der Senat offenlassen, ob sich der Kläger in der Wohnung seiner Freundin tatsächlich mindestens zwei Stunden aufgehalten hatte und dieser überhaupt als dritter Ort Ausgangspunkt eines versicherten Weges zur Arbeitsstätte sein kann. Entgegen der Annahme des Klägerbevollmächtigten steht dies nicht sicher fest angesichts der unklaren Angaben zur Rückkehr in die Wohnung der Freundin (zwischen 2:30 Uhr und 3:00 Uhr) und der fehlenden Kenntnis vom Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Wohnung verlassen hat - zwischen 4:15 Uhr und 5:15 Uhr als Unfallzeitpunkt.

Denn der Kläger wollte jedenfalls nicht von der Wohnung der Freundin aus - statt von der eigenen Wohnung aus - den unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle zurücklegen, sondern vielmehr zunächst zu seiner eigenen Wohnung fahren, dort halten, sich umziehen und anschließend von dort aus seine Arbeitsstätte aufsuchen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger am Unfalltag seinen Weg zur Arbeitsstätte von der Wohnung seiner Freundin als dritten Ort aus aufgenommen hatte, hatte er vor dem Unfall das (versicherte) Zurücklegen dieses Weges unterbrochen, als er Richtung Norden abbog und damit nicht in Richtung zu seiner Arbeitsstätte, sondern in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Gegen die Geringfügigkeit der Unterbrechung bzw. des Umwegs spricht hier die deutliche Zäsur durch den Richtungswechsel (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R; BSG vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 15). Wie das SG zutreffend dargelegt hat, war diese Unterbrechung des versicherten Weges zum Unfallzeitpunkt nicht beendet, denn der Kläger legte noch nicht den versicherten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurück (vgl. dazu auch BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R - Juris RdNr. 22 ff., 24 und Urteil vom selben Tag B 2 U 15/07 R - Juris RdNr. 20 ff.).

Zutreffend hat die Beklagte außerdem darauf hingewiesen, dass der sogenannte dritte Ort nur dann Ausgangspunkt einer Fahrt zur Arbeitsstätte sein kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wenn der dritte Ort an die Stelle der Wohnung tritt (vgl. hierzu BSG im Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 11/08 R - Juris RdNr. 18). Denn wie bereits dargelegt, soll durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gerade der durch die versicherte Tätigkeit veranlasste Übergang vom eigenen häuslichen Bereich in den betrieblichen Bereich geschützt werden, nicht aber das privat motivierte Zurücklegen von Wegen zwischen einem Ort privater Lebensgestaltung in den häuslichen Bereich. Das Zurücklegen solcher Wege wird gerade nicht von der versicherten Verrichtung bestimmt, sondern allein von der eigenverantwortlichen Entscheidung des Beschäftigten über die Gestaltung seines Privatlebens.

3. Auch scheidet ein Weg von einer weiteren Wohnung - hier bei der Freundin bzw. Bekannten - zur Arbeitsstätte aus. Es fehlt hierbei bereits an der Schaffung eines (zweiten) Lebensmittelpunktes, da eine freundschaftliche Beziehung allenfalls am Anfang stand.

4. Die Wohnung der Freundin war weder ständige Familienwohnung des Klägers noch eine Unterkunft, die wesentlich wegen der räumlichen Entfernung seiner Familienwohnung zum Arbeitsplatz als Unterkunft gewählt worden war, so dass Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII für eine Fahrt zwischen den Wohnungen ausscheidet.

5. Soweit vorgetragen wird, dass die Rückfahrt von der Freundin in die eigene Wohnung erfolgt sei, damit der Kläger dort seine Arbeitskleidung anziehen konnte, begründet dies keinen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Fahrt mit der abhängigen Beschäftigung des Klägers.

a) Die Fahrt zur eigenen Wohnung, um dort Arbeitskleidung eines Dachdeckers anzuziehen, ist keine versicherte Verrichtung i. S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (sog. Arbeitsgeräteunfall), insbesondere hat der Kläger die Arbeitskleidung bei dieser Fahrt nicht befördert oder verwahrt, selbst wenn es sich um eine Schutzausrüstung gehandelt hat, was dahinstehen kann. Die Verwahrenshandlung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII beschränkt sich auf den einmaligen Akt der Unterbringung des Arbeitsgerätes an einem bestimmten Ort und deren Beendigung, die sogenannte Entwahrung (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 25). Teil der Verwahrung sind unmittelbar damit zusammenhängende Wege am Arbeitsplatz oder an einer anderen Stelle nur, soweit sie mit der Verwahrung bzw. Entwahrung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - Juris RdNr. 25; BSG Urteil vom 29.06.1972 - 2 RU 95/71 - Juris RdNr. 22 zu § 549 RVO). Selbst wenn der Kläger die Arbeitskleidung in seiner Wohnung verwahrt hatte, also bewusst an einem bestimmten Ort untergebracht und nicht nur dort liegengelassen hatte, ist bei natürlicher Betrachtungsweise allenfalls der unmitttelbare Weg innerhalb der Wohnung zu dem Ort der Unterbringung zum Zweck der Entnahme der Arbeitskleidung als einheitlicher Vorgang und Bestandteil der Entwahrung zu sehen. Dagegen steht die Autofahrt von ca. 12 km von der Wohnung der Freundin zur eigenen Wohnung nicht in derart engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entnahme der Arbeitskleidung, dass die Fahrt mit der Entnahme einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, zumal unklar ist, ob nach Ankunft in der Wohnung überhaupt sofort die Arbeitskleidung entnommen werden sollte oder davor andere naheliegende Verrichtungen beabsichtigt waren, z. B. Körperwäsche, Frühstück etc.

Ein Befördern im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, so maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät (z. B. die angezogene Bekleidung) lediglich mitgeführt wird oder die eigene Beförderung im Vordergrund steht (vgl. BSG im Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - Juris RdNr. 21). Hier erfolgte die Unfallfahrt aber allein deswegen, weil der Kläger sich selbst von der Wohnung seiner Freundin zur eigenen Wohnung begeben wollte und nicht um die Arbeitskleidung oder den Pkw des Arbeitgebers auf dieser Strecke zu transportieren. Sowohl bei der Unfallfahrt als auch bei der geplanten anschließenden Fahrt zur Arbeitsstätte stand die eigene Fortbewegung des Klägers eindeutig im Vordergrund. Daher kann offengelassen werden, ob der Pkw des Arbeitgebers überhaupt ein Arbeitsgerät war, das dazu bestimmt war, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen (vgl. BSG vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R - Juris Rdnr. 28).

b) Die Unfallfahrt ist auch nicht als Vorbereitungshandlung zur versicherten abhängigen Beschäftigung versichert, weil sie für die versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig war und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stand (vgl. BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 20). Ein solcher enger Zusammenhang ist regelmäßig zu verneinen, wenn noch mehrere Zwischenschritte erforderlich sind (vgl. BSG im Urteil vom 12. 5. 2009, B 2 U 12/08 R - Juris RdNr. 23). Da schon das Ankleiden selbst im häuslichen Bereich vor dem Aufbruch zur Arbeit nicht versicherte Vorbereitungshandlung einer versicherten Beschäftigung ist (vgl. hierzu Keller in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, zu § 8 RdNr. 26 m. w. N.), steht erst recht das Zurücklegen des Wegs von C. nach A-Stadt als Vorbereitungshandlung für das (unversicherte) Umziehen mangels entsprechend engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs nicht unter Versicherungsschutz.

6. Der Kläger war auch nicht auf dem Weg zur Wohnung, um eine „vergessene“ Arbeitskleidung zu holen, so dass dahinstehen kann, ob ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit aufgrund eines Beweggrundes, einen vergessenen Gegenstand zu holen, besteht (vgl. hierzu BSG vom 07.09.2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 m. w. N.).

Ein Arbeitsunfall liegt schon deswegen nicht vor, weil die zum Unfall führende Verrichtung des Klägers nicht in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stand. Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

C) Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 351/14

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 351/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 351/14 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 102 Schriftform


In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.

Referenzen - Urteile

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 351/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 351/14 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - L 2 U 180/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die R

Bundessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - B 2 U 27/12 R

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Re

Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Re

Bundessozialgericht Urteil, 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Nov. 2012 - B 2 U 27/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 2 U 9/10 R

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2010 - B 2 U 14/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dort

Bundessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2010 - B 2 U 23/09 R

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls. 2

Referenzen

In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger am 24.7.2003 einen Arbeitsunfall erlitt, als er beim Klettern abstürzte.

2

Der 1980 geborene Kläger ist Profi-Eishockeyspieler. Am 11.7.2003 schloss er einen Vertrag mit der A. P. Eishockey GmbH (APE) mit einer Laufzeit vom 1.8.2003 bis 31.3.2004. Nach diesem Vertrag musste er ca zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen und durfte ca zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags war noch ein Gesundheits- und Fitnesstest, der nach der Ankunft in A. stattfinden sollte. Der Kläger erhielt am 12.7.2003 von der APE einen Trainingsplan. Danach sollte das erste Eistraining am 1.8.2003 stattfinden. Neben konkreten Übungen zur Ausdauer - wie Sprints, Sprünge und Kraft - waren auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, Mountainbiking, Klettern, Fußball sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben.

3

Am 24.7.2003 absolvierte der Kläger ein Sportklettern in F. Er wurde dabei von seinem Vater und privaten Trainer sowie seiner Freundin begleitet. Beim Klettern stürzte er ab und zog sich eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks zu. Zu dieser Zeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Gegenüber der Krankenkasse, die ihm Krankengeld zahlte, hatte er angegeben, es handele sich um einen Freizeitunfall. Dasselbe gab er in seiner Unfallanzeige gegenüber der G. Versicherung vom 13.8.2003 an.

4

Wegen der Verrenkung des Sprunggelenks wurde sein Arbeitsvertrag mit der APE erst zeitversetzt (wohl im November 2003) in "Kraft gesetzt“, als er wieder Eishockey spielen konnte.

5

Der Kläger beantragte am 10.9.2007, das Ereignis vom 24.7.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu zahlen. Die Beklagte lehnte es im Bescheid vom 12.12.2007 ab, "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des "Unfalles vom 24.07.2003" zu gewähren. Bei dem Klettern vor Saisonbeginn habe es sich um eine nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Der Widerspruch des Klägers blieb im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 ohne Erfolg.

6

Das SG München hat die Klagen mit Urteil vom 10.3.2010 abgewiesen. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht den Weisungen des Vereins unterstanden habe. Der Vertrag habe noch nicht begonnen und der Unfall habe sich bei einem privaten Klettergang ereignet.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.4.2011 das Urteil des SG sowie die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, das Ereignis vom 24.7.2003 sei ein Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen einer versicherten Vorbereitungshandlung seien gegeben. Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen bestehe, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat aufnehmen können (BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 8/08 R). So sei es hier. Der Kläger habe im Rahmen des dienstlich vorgegebenen Trainingsplans einen Sportunfall erlitten, als er eine durch den Trainingsplan vorgegebene sportliche Aktivität (Sportklettern) verrichtet habe. Dadurch sei ein enger sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler bedingt. Auch habe sich der Kläger zu dem Unfallzeitpunkt bereits im Raum A. aufgehalten und die vertraglich zugewiesene Wohnung, die einer Dienstwohnung vergleichbar sei, bereits bezogen gehabt. Nach dem Klettergang habe er nach A. zurückkehren wollen. Auch habe die APE als Arbeitgeberin des Klägers das Sportklettern als Ausgleichssport angeordnet. Die Betätigung habe der Beseitigung letzter sportlicher Defizite für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Eishockeyspieler gedient.

8

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG die vom BSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 2, 8 Abs 1, 150 ff SGB VII. Der Unfall vom 24.7.2003 sei kein Arbeitsunfall. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung sehe grundsätzlich vor, dass dem nach §§ 2, 3, 6 SGB VII bestehenden Versicherungsschutz gemäß §§ 150 ff SGB VII eine Beitragspflicht der Unternehmer für die in deren Unternehmen tätigen Versicherten gegenüber-stehe. Daran fehle es hier. Mangels Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sei kein Beitragsanspruch entstanden. Das Sportklettern, soweit es der Tätigkeit für die APE zugerechnet werden könne, stehe deshalb nicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Eine Beschäftigung sei wegen des Unfalls erst im November 2003 aufgenommen worden. Bis dahin habe es die APE in der Hand gehabt, zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverhältnis überhaupt zu Stande kommt.

9

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit Saisonverträgen beschäftigt war, zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gemeldet war und Leistungen nach dem SGB III bezog. Er habe daher bezogen auf den Bereich des Erwerbslebens nur nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden.

10

Das Sportklettern sei auch nicht als Vorbereitungshandlung versichert gewesen. Vorbereitungshandlungen seien nur unfallversichert, wenn sie nach den Gesamtumständen entweder selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen seien oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbeziehe. Daran fehle es hier.

11

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 10. März 2010 zurückzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Das Urteil des Bayerischen LSG sei rechtmäßig. Der Kläger habe am 24.7.2003 einen Unfall im Rahmen eines dienstlich vorgegebenen Trainingsplans erlitten, als der Arbeitsvertrag zwar noch unter aufschiebender Bedingung stand, der Kläger aber für seine Tätigkeit letzte sportliche Defizite zu beseitigen hatte. Die Beseitigung dieser Defizite sei nach Weisung der APE erfolgt.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzte Bundesrecht, als es das klagabweisende Urteil des SG aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte, der infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit als abhängig beschäftigter Eishockeyspieler eingetreten sei.

15

1. Der Kläger begehrt im Rahmen des Rechtsstreits mit der zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage die Feststellung, dass der Unfall vom 24.7.2003, als er beim Klettern abstürzte und eine Sprunggelenksverletzung erlitt, ein Arbeitsunfall in Ausübung der Tätigkeit als abhängig beschäftigter Sportler sei. Die Anfechtungsklage ist aber - wie das SG zu Recht entschieden hat - unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da kein Arbeitsunfall vorliegt. Auch die Feststellungsklage ist unbegründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.

16

Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger von der Beklagten begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs 1 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit(versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).

17

2. Ein Arbeitsunfall setzt als Erstes voraus (vgl zuletzt BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R; BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1), dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte (BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 20/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Denn nur ein Unfall, der "infolge", also ua zeitlich nach der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eintritt, kann ein Arbeitsunfall sein. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und (subjektiv, wenn auch ggf in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

18

a) Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, weil die einzige vor dem Unfall vorgenommene Handlung, die einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen könnte, nämlich das Sportklettern in den Alpen, diesen Versicherungstatbestand nicht erfüllt. Keiner weiteren Darlegung bedarf, dass kein anderer Versicherungstatbestand iS der §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in Betracht kommt.

19

Der Kläger übte beim Sportklettern, entgegen dem LSG, keine versicherte Vorbereitungshandlung aus. Handlungen, die keinen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen, können das Versichert-Sein einer Person und ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen. Dies gilt auch für Handlungen, die als Vorbereitungshandlung oder Nachbereitungshandlung dazu ausgeführt werden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der "versicherten Vorbereitungshandlung" gibt es nicht.

20

Vor- oder Nachbereitungshandlungen zu versicherten Haupttätigkeiten sind nur versichert, wenn

-       

eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (zB § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder

-       

der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst (zB bei Organspendern: dazu BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bei Nothelfern: dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aber auch dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (zB verneint für Brötchen- oder Apfelkauf, der auf dem Weg zur Arbeit eingeschoben wird: BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 25 f; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28).

21

Durch das Klettern hat der Kläger keine nach einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich oder nach den oben genannten Maßstäben versicherte Vorbereitungshandlung verrichtet.

22

b) Der Kläger hat durch das Klettern auch keine Verrichtung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ausgeführt.

23

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII; so BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das ist der Fall, wenn

-       

seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,

-       

er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder

-       

er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt.

24

Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Danach wird eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihn gegenüber dem Unternehmer treffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen.

25

Die Handlung des Kletterns allein reicht nicht für die Erkenntnis aus, ob die Verrichtung den Tatbestand der Beschäftigtenversicherung erfüllt hat.

26

Allerdings scheitert die Annahme, der Kläger habe durch das Klettern, das er gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und seiner Privatversicherung als Freizeitgestaltung bezeichnete, die versicherte Beschäftigung verrichtet, nicht schon daran, dass ihm dabei die Intention gefehlt hätte, die Beschäftigung zu verrichten (Handlungstendenz). Die Feststellung dieser inneren Tatsache ist dem Revisionsgericht verwehrt. Das LSG hat aber nicht festgestellt, dass der Kläger damals Freizeit verbringen wollte. Es hat dazu in anderem rechtlichen Zusammenhang (Vorbereitungshandlung) lediglich mitgeteilt, dass die damaligen Angaben des Klägers ("Wertung als privater Unfall") den Versicherungsschutz wegen Vorbereitungshandlung nicht entfallen lasse. Denn es komme für die Handlungstendenz nicht auf die persönlichen rechtlichen Vorstellungen des Verletzten an. Daher hat das LSG nicht geklärt, welche Intention der Kläger beim Klettern hatte. Deswegen ist aber das Urteil des LSG nicht zur weiteren Sachaufklärung aufzuheben, weil seine Feststellungen ausreichen zu entscheiden, dass der Kläger damals keinen Versicherungstatbestand erfüllt hat.

27

Er war nämlich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der APE objektiv nicht zum Klettern verpflichtet und durfte eine solche Pflicht nach den Umständen seiner Beschäftigung auch nicht vertretbar annehmen.

28

Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend zu Recht - nicht im Einzelnen festgestellt, welche Hauptpflichten der Kläger in seinem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag mit der APE übernommen hat oder welche ihn sonst aus dem Beschäftigungsverhältnis getroffen haben. Da das LSG über seine Mitteilungen zum Arbeitsvertrag in seinem Urteil hinaus nur pauschal auf die Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen hat, hat es den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers (vgl Bl 59 f der LSG-Akte) nicht in der gebotenen Weise und damit nicht wirksam festgestellt. Allerdings hat es das Bestehen des Arbeitsvertrags und dessen hier einschlägigen Text sowie den Trainingsplan vom 12.7.2003 noch hinreichend skizziert. Das Revisionsgericht ist an diese Tatsachenfeststellungen gebunden, dabei allerdings befugt, bei der Auslegung solcher Verträge und Erklärungen des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat. Das LSG hat aber insoweit die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen(vgl BSG vom 18.12.2003 - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 20; BSG vom 22.11.1994 - SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 S 89 f; BSG vom 27.9.1994 - BSGE 75, 92, 96 mwN = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47).

29

Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger sich als Eishockeyspieler verpflichtete, seine sportliche Leistungsfähigkeit in den Dienst des Clubs zu stellen. Insbesondere war er verpflichtet, Eishockey in offiziellen Spielen des Vereins zu spielen, an Lehrgängen, am Training, an Spielerbesprechungen und sonstigen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

30

Der Kläger verpflichtete sich in dem Arbeitsvertrag also, seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind ihm im Trainingsplan konkrete Trainingseinheiten vorgegeben worden, die er im Rahmen des Vertrags absolvieren musste.

31

Soweit festgelegt war, dass der Kläger Ausgleichsübungen treiben soll und ihm dazu Vorschläge für geeignete Sportarten unterbreitet wurden, handelt es sich nicht um die Konkretisierung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber oder Dritte (§§ 315, 317 BGB), sondern um allgemeine Hinweise und Vorschläge, die der Kläger selbst im Rahmen der Gestaltung seiner Freizeit würdigen und frei gestalten sollte und konnte.

32

aa) Aufgrund dieser Regelungen gehört es nicht zu den Hauptpflichten des Spielers, außerhalb von Spielen, Training, Lehrgängen und anderen vom Club getragenen Veranstaltungen fremdbestimmte sportliche Aktivitäten zu entfalten bzw allgemein dem Ausgleich dienende Verrichtungen vorzunehmen. Insbesondere ist das Klettern kein vom Arbeitgeber bestimmter Sport, den der Kläger verrichten musste, und schon deshalb keine Hauptpflicht des Spielers aus dem Arbeitsvertrag.

33

Das Klettern ist auch nicht dadurch zur Hauptpflicht geworden, dass es in dem Trainingsplan vom 12.7.2003 als eine unter anderen Sportarten genannt worden ist. Zwar hat der Arbeitgeber durch den Trainingsplan die Pflichten des Spielers im Hinblick auf das Training des Clubs konkretisiert. Die Durchführung von Aktivitäten zur Steigerung der allgemeinen Fitness, von Ausgleichsübungen und der Regeneration sind aber durch den Trainingsplan nicht nach Zeit oder Ort der Erfüllung so konkretisiert worden, dass den Kläger eine konkrete Rechtspflicht traf, diesen Sport zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt auszuführen. Er konnte vielmehr unter mehreren Sportarten frei auswählen, was er wann und wie zur Steigerung seiner allgemeinen Fitness und als Ausgleichsübung tun wollte. Dem steht die Feststellung des LSG nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Trainingsplan bedacht worden sei, dass das Sportklettern die Koordination und Beinarbeit des Klägers und seine Reaktionsfähigkeit "optimal" fördere. Es blieb dem Kläger überlassen, zusätzlich zu den konkret vorgeschriebenen Übungen ua diese Ausgleichsübung oder eine der anderen zu praktizieren.

34

bb) Der Kläger hat durch das Klettern auch nicht zur Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis angesetzt.

35

Dem steht, anders als die Beklagte vorträgt, nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag zwischen der APE und dem Kläger noch nicht voll wirksam geworden war, sondern ua noch hinsichtlich der Hauptpflichten unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Rechtlich kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs 2 BGB bereits dadurch entstehen, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen oder ein Vertrag angebahnt wird oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte(§ 311 Abs 2 Nr 1, 2, 3 BGB). Insbesondere können Vertragsparteien auch wirksam vereinbaren (§ 311 Abs 1 BGB), dass eine Seite der anderen Vorleistungen schon vor dem Zeitpunkt zu erbringen hat, ab dem vertragstypische Hauptpflichten aus dem Vertrag wirksam werden sollen. Wenn also das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis bereits vereinbarte oder kraft Weisung im Trainingsplan eingetretene (vor- oder) vertragliche Nebenpflichten des Klägers gegenüber der APE begründete, kann deren Erfüllung durch den Kläger die Versicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen.

36

Insbesondere kommt es für das Vorliegen einer Beschäftigung gerade nicht notwendig darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis bereits entstanden ist oder gar ein in vollem Umfang wirksam gewordener Arbeitsvertrag vorliegt. Eine versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird bereits verrichtet, wenn, solange und soweit die oben genannten Voraussetzungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden.

37

Dem steht auch nicht die nach dem Vortrag der Beklagten angeblich fehlende Beitragspflicht der APE für den Kläger entgegen. Denn Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes oder kraft Ausübung einer Versicherungsberechtigung freiwillig versichert, wenn, solange und soweit sie Verrichtungen vornehmen, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 oder 8 Abs 2 SGB VII erfüllen und dadurch den Versicherungsschutz begründen. Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen einer Person und einem Unfallversicherungsträger ist in der Unfallversicherung kraft Gesetzes allein die Erfüllung eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit durch eine Verrichtung.

38

Rechtlich unerheblich ist hierfür dagegen die Zahlung von Beiträgen oder der Eintritt einer Beitragspflicht (§ 150 Abs 1 SGB VII). Vielmehr entsteht die Beitragspflicht des Dritten (oder bei der Eigenversicherung der Unternehmer dieser selbst), sobald ein Versicherungstatbestand erfüllt wird. Die Beitragsansprüche des Unfallversicherungsträgers knüpfen also an die Begründung eines Versicherungsverhältnisses von Personen an, wogegen die Versicherung nicht infolge einer Beitragspflicht eintritt.

39

Keiner Darlegung bedarf, dass es sich bei den Ausgleichsübungen, die der Kläger sich aus den vorgeschlagenen Sportarten auswählen sollte, nicht um einen wegen des - unternehmensbezogenen - Rechts des Beschäftigten auf Teilnahme als "Beschäftigung" versicherten Betriebssport handelte (vgl zuletzt BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R). Denn es ging dabei ua nicht um den vom Unternehmer getragenen Ausgleich von betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung, sondern um den Ausgleich von Einseitigkeiten bei der Ausübung des Profisports. Dass dieser im weiteren Sinn vom Arbeitgeber als "betriebsdienlich" eingeschätzt wurde, ist unerheblich, da "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist.

40

Das Tennis spielen, das Fußball spielen oder das Klettern waren Betätigungen, die trotz des Hinweises im Trainingsplan sowie des Umstands, dass der Kläger Berufssportler ist, vom Arbeitgeber weder nach Ort, Zeit oder konkreten Sportarten vorgegeben sind noch vom Kläger im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwingend ausgeführt werden müssen. Der Kläger war vielmehr frei darin, den Ort, die Zeit und die Sportart zu bestimmen, mit der er sich gesund und fit hält. Der Kläger befand sich ohne Kollegen oder Vereinstrainer der APE in seiner Freizeit und konnte selbstständig entscheiden, welche Betätigungen er auswählt, wann er sie umsetzt und in welcher Intensität. Das Klettern fand daher nicht in einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich statt. Mehr als Beschäftigte außerhalb des Profisports hat er zwar seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Das Sportklettern war aber eine von frei auswählbaren Sportarten, die nicht einmal abschließend aufgezählt waren. Es diente dem persönlichen Ausgleich von einseitigen Belastungen und der sportlichen Ertüchtigung, die keine (vorvertraglichen) Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis waren. Es handelte sich vielmehr um eine Maßnahme eines Berufssportlers, die dieser auf Anraten des Arbeitsgebers durchführen konnte, aber nicht musste.

41

Sie diente darüber hinaus vor allem dem eigenen Unternehmen des Klägers, der - wie das LSG festgestellt hat - vor dem Test beim künftigen Arbeitgeber seine Fitness verbessern und letzte sportliche Defizite beseitigen wollte. Die (mittelbare) Betriebsnützigkeit seines Handelns begründet - wie gesagt - den Versicherungsschutz nicht (dazu auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

42

Da der Kläger durch sein Sportklettern weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der Beschäftigung als Berufseishockeyspieler erfüllte, war die Verrichtung "Klettern" nicht aufgrund des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.

43

Daher war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Bayerischen LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2011 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 20.7.2010 als Arbeitsunfall streitig.

2

Der Kläger wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in R. auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Diese gab an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde eingestellt. Bei dem Auffahrunfall erlitt der Kläger eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Commotio. Er war bis 24.7.2010 arbeitsunfähig erkrankt.

3

Die Beklagte lehnte im Bescheid vom 16.11.2010 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie führte zur Begründung aus, der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Wegs setze voraus, dass die Zurücklegung des Wegs wesentlich dazu diene, die Wohnung zu erreichen. Beim Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen, an dem Straßenstand Erdbeeren zu kaufen, weshalb er eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.4.2011).

4

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Reutlingen erhoben, das mit Urteil vom 15.9.2011 die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatwirtschaftlichen Interessen getragen gewesen. Dies habe sich auch objektiv im Anhalten niedergeschlagen. Die Fahrt auf ein an der gegenüberliegenden Straßenseite liegendes Grundstück, um dort Erdbeeren zu kaufen, könne nicht als lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs betrachtet werden, weil dieser Vorgang eine klare Zäsur im Zurücklegen des Wegs von der versicherten Beschäftigung darstelle. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwar noch geographisch auf dem Heimweg befunden, juristisch jedoch nicht mehr, weil er die Zurücklegung dieses Wegs zugunsten einer nicht mit seiner Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit in nicht nur geringfügiger Weise zumindest vorübergehend aufgegeben habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 20.9.2012 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20.7.2010 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei während des Unfalls versichert gewesen. Er habe auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden. Der Weg zur Arbeit sei nicht durch das bloße Anhalten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen sollte, unterbrochen worden. Zwar wäre der Einkauf selbst mit der Einfahrt auf ein Privatgrundstück diesem Weg nicht zuzurechnen, denn es fehle am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung. Eine Unterbrechung sei aber dann als geringfügig anzusehen, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße nicht verlassen werde. Die räumliche Unterbrechung beginne erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit verlasse und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels. Der Unfall habe sich indessen noch bevor der Kläger überhaupt die Fahrrichtung geändert hatte und damit im öffentlichen Verkehrsraum der genutzten Straße in einem Bereich ereignet, den der Kläger auch ohne den Einkauf der Erdbeeren auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung befahren hätte. Dass der Kläger bereits angehalten und damit die Fortbewegung unterbrochen gehabt habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Anhalten des Autos, um einen Abbiegevorgang durchzuführen, sei zunächst ein neutraler Vorgang. Nach Ansicht der Beklagten und des SG wäre der Weg bereits dann unterbrochen und der Versicherungsschutz würde enden, wenn der Versicherte lediglich anhalte, es sei denn, er könnte seinerseits nachweisen, dass er aus versicherten Gründen angehalten habe. Diese Feststellung allein aufgrund der Absichten des Versicherten zu treffen - ohne dass es objektiv zu einem Verlassen des Verkehrswegs gekommen sei - würde zu nicht mehr justitiablen Ergebnissen gerade in den Fällen führen, in denen nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, aus welchem Grund es zu einem Anhalten des Versicherten gekommen sei.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Anhalten auf dem versicherten Weg vor dem Abbiegen zu privaten Zwecken sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfasst. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob sich der Versicherte im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe, sondern auf die Handlungstendenz. Es habe sich auch um keine lediglich geringfügige Unterbrechung gehandelt, weil der Erdbeerkauf nicht gleichsam nebenher habe erledigt werden können.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 15.9.2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat am 20.7.2010 keinen Arbeitsunfall erlitten.

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

11

Der Kläger befand sich nach den Feststellungen des LSG am 20.7.2010 auf dem direkten Heimweg von seiner Arbeitsstätte. Die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Klägers begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren. Der Kläger selbst hat, indem er sein Fahrzeug zum Stehen brachte, die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Unfall - das Auffahren der Unfallverursacherin von hinten auf sein Fahrzeug - gesetzt. Er handelte dabei ausschließlich aus dem privatwirtschaftlichen Beweggrund, die Fahrt in anderer Richtung fortzusetzen, um dort Erdbeeren zu kaufen. Diese subjektive Handlungstendenz schlug sich unmittelbar in dem objektiv beobachtbaren Verhalten - dem vollständigen Abbremsen des Fahrzeugs - nieder (hierzu unter 1.) Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich dabei auch nicht um eine geringfügige, zu vernachlässigende Unterbrechung (vgl unter 2.).

12

1. Die konkrete Verrichtung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls - das vollständige Abbremsen des Pkw - stand nicht unter Versicherungsschutz. Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl nur Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnung des Klägers) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach dieser überholten Rechtsprechung danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wurde. Sie endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - Fortsetzung der Fahrt auf der Straße nach Beendigung eines Tankvorgangs).

13

Der Kläger hat hier sein Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn auf ein privates Gelände zu fahren, wo er Erdbeeren kaufen wollte. Das Kaufen der Erdbeeren stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Gründe dafür, nach denen die Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - mwN) sind weder festgestellt noch erkennbar. Begonnen hat der Kläger mit der Unterbrechung des versicherten Wegs mit dem Ziel des Erdbeerkaufs objektiv erkennbar in dem Moment, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat. Zutreffend hat das SG erkannt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - Ende des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung bei objektiv erkennbarer Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen eines Blinkers auch auf eigener Fahrbahnhälfte), dass damit die private Handlung in Gang gesetzt war. Denkt man sich die durch das Abbremsen verobjektivierte subjektive Handlungstendenz des Klägers hinweg, so findet sich schon auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung kein naturwissenschaftlicher Grund mehr für das Auffahren der Unfallverursacherin. Einzige objektive Wirkursache für den Unfall war das Abbremsen aus privatwirtschaftlicher Motivation.

14

Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26) ausgeführt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl hierzu das Urteil von heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R). Bei Benutzung eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Abbiegens durch das vollständige Abbremsen desselben nach außen dokumentiert, dass er sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Die konkrete Verrichtung - das Abbremsen bis zum Stillstand - war allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch zuzurechnen, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führte überhaupt dazu, dass der Versicherte abbremste.

15

2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R).

16

Hier handelte der Kläger mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn hinweg ein privates Grundstück zu erreichen, um dort Erdbeeren einzukaufen. Die Gesamtheit dieses geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil sie eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden kann. Vielmehr setzt der subjektive Wunsch des Erdbeerkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich deutlich von dem bloßen "nach Hause fahren" abgrenzen lässt. Die konkrete Verrichtung des Abbremsens steht ihrerseits in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit diesem Erdbeerkauf, der durch das zum Stand kommen des Pkw nach außen hin erkennbar in Gang gesetzt ist. Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 -; vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Überfalls am 2.3.2009 als Arbeitsunfall streitig.

2

Die Klägerin, die an einer Schule beschäftigt ist, lernte den Täter (im Folgenden: T.) 1993 kennen, während dieser in Untersuchungshaft saß. Nachdem T. eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt und am 19.9.2008 aus der Haft entlassen worden war, nahm er wieder Kontakt zu ihr auf. Die von T. angestrebte feste Beziehung kam nicht zustande. Die Klägerin beendete die Beziehung am 16.2.2009 endgültig. T. reiste am 1.3.2009 zum Wohnort der Klägerin, um nochmals mit ihr zu sprechen. Er wartete am Morgen des 2.3.2009 ab 8 Uhr vor dem Haus darauf, dass sie herauskam. Die Klägerin verließ das Haus um ca 8.50 Uhr und ging zu der nur von außen zugänglichen Garage, um zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren. Nachdem sie die Garage betreten und ihre Tasche auf den Beifahrersitz ihres Autos gestellt hatte, zog sie das Garagentor weiter auf. In diesem Moment betrat T. die Garage, fesselte die Klägerin und brachte sie zunächst in die angrenzende Waschküche, dann in den Heizungskeller. Schließlich vergewaltigte er sie in der Garage in ihrem Kraftfahrzeug.

3

Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte mit Bescheid vom 27.5.2009 die Feststellung des Ereignisses vom 2.3.2009 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2010 zurück. Der Überfall auf dem Weg zur Arbeit stehe nicht unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die Motive für den Überfall allein im privaten Bereich der Klägerin gelegen hätten. Auch sei nicht erkennbar, dass T. sich bei seiner Tat besondere Gegebenheiten des Weges der Klägerin zu ihrer Tätigkeit zu Nutze gemacht habe.

4

Das SG hat mit Urteil vom 19.5.2011 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.3.2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Es könne offenbleiben, ob der Versicherungsschutz der Klägerin in der gesetzlichen Versicherung deshalb entfalle, weil es sich um einen auf persönlichen Gründen beruhenden vorsätzlichen Angriff gehandelt habe. Denn besondere, dem versicherten Weg zuzuordnende Verhältnisse in den nach außen abgeschirmten Räumen der Garage, der Waschküche und des Heizungskellers hätten den Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt.

5

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 16.1.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, zwar bestehe bei tätlichen Angriffen Versicherungsschutz, wenn der Täter aus betriebsbezogenen Motiven handele oder dem Versicherungsschutz unterfallende Situationen ausnutze. Ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit entfalle jedoch dann, wenn die Motive - wie hier - aus der persönlichen Beziehung zwischen Opfer und Täter herrührten. Auf die objektiven Umstände und die Beschaffenheit des Weges komme es dann nicht an. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die dem versicherten Bereich zuzuordnenden Verhältnisse die Tat wenigstens begünstigt hätten.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB VII iVm §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Zwar habe sich bei dem Überfall kein typisches, über § 8 Abs 2 SGB VII abgesichertes Wegerisiko verwirklicht. Es entspreche jedoch dem Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitnehmer zu schützen, die auf dem Weg zu ihrer Arbeit Opfer eines Überfalles werden, zu dem sie keinen persönlichen Beitrag, zum Beispiel durch Provokation oder einen Streit, geleistet hätten. Da die Zufälligkeit des Geschehens eine typische Eigenschaft eines Unfalles darstelle, könne das Risiko, auf dem Weg zur Arbeit Opfer eines durch persönliche Beziehungen motivierten Überfalles zu werden, nicht anders behandelt werden als das Risiko, einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu erleiden. Auch hätten die dem versicherten Bereich zuzuordnenden Verhältnisse den Angriff erst ermöglicht bzw begünstigt. T. habe die Tat ungestört und ohne die Gefahr vor Entdeckung wegen der ihm bekannten, zum geschützten Arbeitsweg gehörenden, nicht einsehbaren Räume begehen können und den versicherten Weg vom Verlassen des Hauses bis zum Auto als einzige Möglichkeit für die Tatbegehung gewählt.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zwar habe sich die Klägerin unmittelbar vor dem Überfall auf dem gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zur Arbeit befunden. Es habe sich jedoch keine der versicherten Tätigkeit innewohnende Gefahr und auch kein typisches Wegerisiko, sondern eine unversicherte allgemeine Gefahr verwirklicht, so dass kein Arbeitsunfall vorliege. T. habe nämlich die Klägerin ausschließlich aus einer aus ihrer vorherigen Beziehung und deren Ende herrührenden Motivation angegriffen. Das Zurücklegen des Arbeitsweges habe die Tat nicht wesentlich verursacht oder auch nur wesentlich gefördert, weil T. nicht die besonderen räumlichen Gegebenheiten des Weges, sondern die des Privathauses der Klägerin für die Tatbegehung ausgenutzt habe.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.3.2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat durch den Überfall am 2.3.2009 keinen Arbeitsunfall erlitten.

11

1. Die Klägerin hat ihre Klage zulässig auf die Anfechtung des Verwaltungsaktes der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt. Der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG und § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl zB BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 und vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, 899).

12

2. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherte" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 25 und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

13

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin war vor dem als Arbeitsunfall allein in Betracht kommenden Überfall am Morgen des 2.3.2009 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte in einer Schule kraft Gesetzes zwar nicht als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert, wohl aber in der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII(dazu a). Die von der Klägerin auf diesem Weg durch den Überfall erlittenen Einwirkungen iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Weges auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren(dazu b).

14

a. Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit in einer Schule als Beschäftigte iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Der Überfall und die Vergewaltigung durch T. ereigneten sich außerhalb dieser Tätigkeit und standen mit dieser auch nicht in Zusammenhang. Die Klägerin verrichtete jedoch unmittelbar vor dem Angriff des T. eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und war deshalb Versicherte, denn sie befand sich auf dem unmittelbaren Weg von ihrer Wohnung zum Ort der versicherten Beschäftigung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte sie unmittelbar vor dem Überfall in der Absicht, die Arbeitsstätte zu erreichen, am Morgen des 2.3.2009 die Außentür ihres Hauses durchschritten und ihre nur von außen zugängliche Garage betreten. Zwar ist eine direkt vom Haus aus zugängliche Garage dem unversicherten häuslichen Bereich zuzurechnen, so dass der Wegeunfallversicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Garagentors beginnt (vgl BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212, 213 f = SozR 2200 § 550 Nr 80 mwN). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Garage - wie hier - nur von außen zugänglich ist. Wird eine solche Garage aufgesucht, um mit dem dort abgestellten Fahrzeug zur Arbeitsstätte zu gelangen, so beginnt der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung bereits nach dem Durchschreiten der Außentür des Hauses und besteht in der Garage fort (vgl BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293, 295 = SozR 2200 § 550 Nr 22 und vom 28.6.1988 - 2 RU 14/88 - USK 88112, jeweils mwN).

15

b. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13.11.2012 (B 2 U 19/11 R - aaO mwN) ausgeführt hat, besteht die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für versicherte Wege iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert zweistufig die Erfüllung 1. tatsächlicher und 2. darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung (und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod) sowohl objektiv (1. Stufe - hierzu aa) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe - hierzu bb) verursacht haben (vgl BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - aaO RdNr 30 ff). Vorliegend hat zwar das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte objektiv die Einwirkungen durch den Überfall des T. verursacht, dieser Weg war jedoch nicht rechtlich wesentlich hierfür iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII(dazu cc).

16

aa. Auf der 1. Stufe muss die versicherte Verrichtung iS der "conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges (stets neben anderen Bedingungen) sein. Sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur als (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung anzusehen sein. Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache für die festgestellte Einwirkung war, ist eine rein tatsächliche Frage (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - aaO Juris RdNr 35 f).

17

bb. Auf der 2. Stufe ist festzustellen, ob sich die durch die versicherte Tätigkeit objektiv verursachte Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellt und deshalb die versicherte Tätigkeit "wesentlich" war, ob also sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers wird nur begründet, wenn die durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Einwirkung auf den Versicherten eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen die die begründete Versicherung schützen soll.

18

Andere unversicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - aaO RdNr 36 und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - aaO Juris RdNr 43).

19

cc. Nach diesen Maßstäben war das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte auch während des Aufenthalts in der Garage eine Ursache für die Einwirkung durch den Überfall des T. Objektiv mitursächlich hierfür war aber auch die persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und T. Den vom LSG bindend festgestellten Umständen ist zu entnehmen, dass T. die Klägerin allein deshalb aufsuchte, weil diese die frühere engere Beziehung zu ihm gegen seinen Willen beendet hatte, und es infolgedessen zu dem Überfall kam. Die sich damit auf der zweiten Stufe stellende Frage, ob sich durch den Überfall rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen eine in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fallende Gefahr realisiert hat, ist zu verneinen. Zwar schützt die Wegeunfallversicherung nach ständiger Rechtsprechung auch vor Überfällen, denn die Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ergibt, dass nach seinem Wortlaut und nach der historischen Entwicklung der Wegeunfallversicherung diese Gefahr vom Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung grundsätzlich erfasst wird (vgl zB BSG vom 10.12.1957 - 2 RU 270/55 - BSGE 6, 164, 167 mwN; vom 29.5.1962 - 2 RU 170/59 - BSGE 17, 75, 77 = SozR Nr 37 zu § 543 RVO; vom 15.12.1977 - 8 RU 58/77 - ErsK 1978, 111; vom 30.6.1998 - B 2 U 27/97 R - USK 98150; vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 27; so auch Krasney WzS 2012, 131, 132; aA wohl Mutschler SGb 2012, 684, 688; vgl auch das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R mwN). Die weitere unversicherte Mitursache der persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und T. hat hier das Geschehen aber derart geprägt, dass auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Weges die versicherte Tätigkeit als Ursache zurücktritt und wesentliche Ursache allein die nicht vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfassten privaten Kontakte zwischen der Klägerin und T. waren.

20

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt während des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit vorrangig gegen Gefahren, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - aaO RdNr 45 ff). In den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII fallen aber auch grundsätzlich Überfälle auf den Versicherten auf dem Weg zur Arbeit, soweit sie rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind. Die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines Überfalls (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden, wird dagegen nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst. Denn eine solche Gefahr besteht nicht nur auf öffentlich zugänglichen Wegen, sondern auch im häuslichen Bereich und stellt keine beim Zurücklegen eines Weges spezifische Gefahr dar.

21

Bei der folglich im vorliegenden Verfahren erforderlichen Abwägung, welche Ursache rechtlich wesentlich für die Einwirkungen durch den Überfall auf die Klägerin war, tritt das versicherte Zurücklegen des Weges zur Schule als Mitursache hinter den nicht versicherten Angriff des T. aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen ihm und der Klägerin so weit zurück, dass der Weg nicht "wesentliche" Ursache und damit Ursache im rechtlichen Sinne für die durch den Überfall bewirkten Einwirkungen ist. Nach den vom LSG bindend festgestellten Umständen war die persönliche Beziehung zwischen Klägerin und T. sowohl für den Ort als auch für den Zeitpunkt und für die Art und Weise des Überfalls prägend. Wie auch die Klägerin selbst ausführt, waren T. aufgrund der in der Vergangenheit bestehenden Kontakte zur Klägerin die örtlichen Gegebenheiten und, soweit er hierüber Kenntnisse besaß, Zeitpunkt und die Art und Weise des Antritts des Weges zur Arbeitsstätte bekannt. Auch Grund und Art des Angriffs waren durch die Art der Kontakte zur Klägerin bestimmt.

22

Zwar wird dann, wenn die Verhältnisse des zurückzulegenden Weges von und zu der Arbeitsstätte einen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Überfall erst begünstigen oder ermöglichen, angenommen, dass der Weg dann als rechtlich wesentliche Ursache den Versicherungsschutz in der Wegeversicherung begründen kann (vgl zB BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R - BSGE 87, 224, 226 = SozR 3-2202 § 548 Nr 41 mwN). Vorliegend waren jedoch die das Zurücklegen des versicherten Weges kennzeichnenden Umstände für den Überfall weit weniger bestimmend als die Gründe aus der persönlichen Beziehung der Klägerin zum T.

23

Anderes ergibt sich nicht aus den bindenden Feststellungen des LSG. Die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten der Tat, ua die lediglich halb geöffnete Garage mit den dahinter befindlichen Räumen ohne weiteren Zugang, waren keine Verhältnisse, die abweichend von der üblichen Beschaffenheit von Wegen ein erhöhtes Gefahrenpotential begründen konnten. Dass die Klägerin sich aus Furcht vor T. nur auf den Wegen nach und von ihrer Beschäftigung allein ohne Begleitung bewegte, ist den Feststellungen des LSG im Übrigen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wäre dies kein objektiv die Beschaffenheit des Weges betreffender Umstand, sondern würde auf der nicht in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fallenden, allein dem persönlichen Bereich der Klägerin zuzuordnenden Gefährdungslage beruhen.

24

Soweit die Klägerin geltend macht, der Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes für Überfälle aufgrund persönlicher Beziehungen im Unterschied zu fremdverschuldeten Verkehrsunfällen benachteilige sie ohne rechtfertigenden Grund, und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG rügen will, verkennt sie, dass die Ungleichbehandlung durch den oben dargestellten Schutzzweck der Wegeunfallversicherung gerechtfertigt ist, die ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert wird und schon deshalb Überfälle auf den Versicherten aus privaten Gründen nicht umfassen kann. Daher kann offenbleiben, ob es sich bei überfallenen und an einem Verkehrsunfall beteiligten Versicherten überhaupt um iS des Art 3 Abs 1 GG vergleichbare Personengruppen handelt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger am 24.7.2003 einen Arbeitsunfall erlitt, als er beim Klettern abstürzte.

2

Der 1980 geborene Kläger ist Profi-Eishockeyspieler. Am 11.7.2003 schloss er einen Vertrag mit der A. P. Eishockey GmbH (APE) mit einer Laufzeit vom 1.8.2003 bis 31.3.2004. Nach diesem Vertrag musste er ca zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen und durfte ca zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags war noch ein Gesundheits- und Fitnesstest, der nach der Ankunft in A. stattfinden sollte. Der Kläger erhielt am 12.7.2003 von der APE einen Trainingsplan. Danach sollte das erste Eistraining am 1.8.2003 stattfinden. Neben konkreten Übungen zur Ausdauer - wie Sprints, Sprünge und Kraft - waren auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, Mountainbiking, Klettern, Fußball sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben.

3

Am 24.7.2003 absolvierte der Kläger ein Sportklettern in F. Er wurde dabei von seinem Vater und privaten Trainer sowie seiner Freundin begleitet. Beim Klettern stürzte er ab und zog sich eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks zu. Zu dieser Zeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Gegenüber der Krankenkasse, die ihm Krankengeld zahlte, hatte er angegeben, es handele sich um einen Freizeitunfall. Dasselbe gab er in seiner Unfallanzeige gegenüber der G. Versicherung vom 13.8.2003 an.

4

Wegen der Verrenkung des Sprunggelenks wurde sein Arbeitsvertrag mit der APE erst zeitversetzt (wohl im November 2003) in "Kraft gesetzt“, als er wieder Eishockey spielen konnte.

5

Der Kläger beantragte am 10.9.2007, das Ereignis vom 24.7.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu zahlen. Die Beklagte lehnte es im Bescheid vom 12.12.2007 ab, "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des "Unfalles vom 24.07.2003" zu gewähren. Bei dem Klettern vor Saisonbeginn habe es sich um eine nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Der Widerspruch des Klägers blieb im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 ohne Erfolg.

6

Das SG München hat die Klagen mit Urteil vom 10.3.2010 abgewiesen. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht den Weisungen des Vereins unterstanden habe. Der Vertrag habe noch nicht begonnen und der Unfall habe sich bei einem privaten Klettergang ereignet.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.4.2011 das Urteil des SG sowie die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, das Ereignis vom 24.7.2003 sei ein Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen einer versicherten Vorbereitungshandlung seien gegeben. Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen bestehe, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat aufnehmen können (BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 8/08 R). So sei es hier. Der Kläger habe im Rahmen des dienstlich vorgegebenen Trainingsplans einen Sportunfall erlitten, als er eine durch den Trainingsplan vorgegebene sportliche Aktivität (Sportklettern) verrichtet habe. Dadurch sei ein enger sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler bedingt. Auch habe sich der Kläger zu dem Unfallzeitpunkt bereits im Raum A. aufgehalten und die vertraglich zugewiesene Wohnung, die einer Dienstwohnung vergleichbar sei, bereits bezogen gehabt. Nach dem Klettergang habe er nach A. zurückkehren wollen. Auch habe die APE als Arbeitgeberin des Klägers das Sportklettern als Ausgleichssport angeordnet. Die Betätigung habe der Beseitigung letzter sportlicher Defizite für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Eishockeyspieler gedient.

8

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG die vom BSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 2, 8 Abs 1, 150 ff SGB VII. Der Unfall vom 24.7.2003 sei kein Arbeitsunfall. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung sehe grundsätzlich vor, dass dem nach §§ 2, 3, 6 SGB VII bestehenden Versicherungsschutz gemäß §§ 150 ff SGB VII eine Beitragspflicht der Unternehmer für die in deren Unternehmen tätigen Versicherten gegenüber-stehe. Daran fehle es hier. Mangels Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sei kein Beitragsanspruch entstanden. Das Sportklettern, soweit es der Tätigkeit für die APE zugerechnet werden könne, stehe deshalb nicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Eine Beschäftigung sei wegen des Unfalls erst im November 2003 aufgenommen worden. Bis dahin habe es die APE in der Hand gehabt, zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverhältnis überhaupt zu Stande kommt.

9

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit Saisonverträgen beschäftigt war, zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gemeldet war und Leistungen nach dem SGB III bezog. Er habe daher bezogen auf den Bereich des Erwerbslebens nur nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden.

10

Das Sportklettern sei auch nicht als Vorbereitungshandlung versichert gewesen. Vorbereitungshandlungen seien nur unfallversichert, wenn sie nach den Gesamtumständen entweder selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen seien oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbeziehe. Daran fehle es hier.

11

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 10. März 2010 zurückzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Das Urteil des Bayerischen LSG sei rechtmäßig. Der Kläger habe am 24.7.2003 einen Unfall im Rahmen eines dienstlich vorgegebenen Trainingsplans erlitten, als der Arbeitsvertrag zwar noch unter aufschiebender Bedingung stand, der Kläger aber für seine Tätigkeit letzte sportliche Defizite zu beseitigen hatte. Die Beseitigung dieser Defizite sei nach Weisung der APE erfolgt.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzte Bundesrecht, als es das klagabweisende Urteil des SG aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte, der infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit als abhängig beschäftigter Eishockeyspieler eingetreten sei.

15

1. Der Kläger begehrt im Rahmen des Rechtsstreits mit der zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage die Feststellung, dass der Unfall vom 24.7.2003, als er beim Klettern abstürzte und eine Sprunggelenksverletzung erlitt, ein Arbeitsunfall in Ausübung der Tätigkeit als abhängig beschäftigter Sportler sei. Die Anfechtungsklage ist aber - wie das SG zu Recht entschieden hat - unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da kein Arbeitsunfall vorliegt. Auch die Feststellungsklage ist unbegründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.

16

Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger von der Beklagten begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs 1 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit(versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).

17

2. Ein Arbeitsunfall setzt als Erstes voraus (vgl zuletzt BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R; BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1), dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte (BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 20/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Denn nur ein Unfall, der "infolge", also ua zeitlich nach der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eintritt, kann ein Arbeitsunfall sein. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und (subjektiv, wenn auch ggf in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

18

a) Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, weil die einzige vor dem Unfall vorgenommene Handlung, die einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen könnte, nämlich das Sportklettern in den Alpen, diesen Versicherungstatbestand nicht erfüllt. Keiner weiteren Darlegung bedarf, dass kein anderer Versicherungstatbestand iS der §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in Betracht kommt.

19

Der Kläger übte beim Sportklettern, entgegen dem LSG, keine versicherte Vorbereitungshandlung aus. Handlungen, die keinen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen, können das Versichert-Sein einer Person und ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen. Dies gilt auch für Handlungen, die als Vorbereitungshandlung oder Nachbereitungshandlung dazu ausgeführt werden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der "versicherten Vorbereitungshandlung" gibt es nicht.

20

Vor- oder Nachbereitungshandlungen zu versicherten Haupttätigkeiten sind nur versichert, wenn

-       

eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (zB § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder

-       

der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst (zB bei Organspendern: dazu BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bei Nothelfern: dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aber auch dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (zB verneint für Brötchen- oder Apfelkauf, der auf dem Weg zur Arbeit eingeschoben wird: BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 25 f; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28).

21

Durch das Klettern hat der Kläger keine nach einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich oder nach den oben genannten Maßstäben versicherte Vorbereitungshandlung verrichtet.

22

b) Der Kläger hat durch das Klettern auch keine Verrichtung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ausgeführt.

23

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII; so BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das ist der Fall, wenn

-       

seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,

-       

er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder

-       

er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt.

24

Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Danach wird eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihn gegenüber dem Unternehmer treffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen.

25

Die Handlung des Kletterns allein reicht nicht für die Erkenntnis aus, ob die Verrichtung den Tatbestand der Beschäftigtenversicherung erfüllt hat.

26

Allerdings scheitert die Annahme, der Kläger habe durch das Klettern, das er gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und seiner Privatversicherung als Freizeitgestaltung bezeichnete, die versicherte Beschäftigung verrichtet, nicht schon daran, dass ihm dabei die Intention gefehlt hätte, die Beschäftigung zu verrichten (Handlungstendenz). Die Feststellung dieser inneren Tatsache ist dem Revisionsgericht verwehrt. Das LSG hat aber nicht festgestellt, dass der Kläger damals Freizeit verbringen wollte. Es hat dazu in anderem rechtlichen Zusammenhang (Vorbereitungshandlung) lediglich mitgeteilt, dass die damaligen Angaben des Klägers ("Wertung als privater Unfall") den Versicherungsschutz wegen Vorbereitungshandlung nicht entfallen lasse. Denn es komme für die Handlungstendenz nicht auf die persönlichen rechtlichen Vorstellungen des Verletzten an. Daher hat das LSG nicht geklärt, welche Intention der Kläger beim Klettern hatte. Deswegen ist aber das Urteil des LSG nicht zur weiteren Sachaufklärung aufzuheben, weil seine Feststellungen ausreichen zu entscheiden, dass der Kläger damals keinen Versicherungstatbestand erfüllt hat.

27

Er war nämlich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der APE objektiv nicht zum Klettern verpflichtet und durfte eine solche Pflicht nach den Umständen seiner Beschäftigung auch nicht vertretbar annehmen.

28

Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend zu Recht - nicht im Einzelnen festgestellt, welche Hauptpflichten der Kläger in seinem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag mit der APE übernommen hat oder welche ihn sonst aus dem Beschäftigungsverhältnis getroffen haben. Da das LSG über seine Mitteilungen zum Arbeitsvertrag in seinem Urteil hinaus nur pauschal auf die Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen hat, hat es den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers (vgl Bl 59 f der LSG-Akte) nicht in der gebotenen Weise und damit nicht wirksam festgestellt. Allerdings hat es das Bestehen des Arbeitsvertrags und dessen hier einschlägigen Text sowie den Trainingsplan vom 12.7.2003 noch hinreichend skizziert. Das Revisionsgericht ist an diese Tatsachenfeststellungen gebunden, dabei allerdings befugt, bei der Auslegung solcher Verträge und Erklärungen des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat. Das LSG hat aber insoweit die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen(vgl BSG vom 18.12.2003 - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 20; BSG vom 22.11.1994 - SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 S 89 f; BSG vom 27.9.1994 - BSGE 75, 92, 96 mwN = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47).

29

Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger sich als Eishockeyspieler verpflichtete, seine sportliche Leistungsfähigkeit in den Dienst des Clubs zu stellen. Insbesondere war er verpflichtet, Eishockey in offiziellen Spielen des Vereins zu spielen, an Lehrgängen, am Training, an Spielerbesprechungen und sonstigen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

30

Der Kläger verpflichtete sich in dem Arbeitsvertrag also, seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind ihm im Trainingsplan konkrete Trainingseinheiten vorgegeben worden, die er im Rahmen des Vertrags absolvieren musste.

31

Soweit festgelegt war, dass der Kläger Ausgleichsübungen treiben soll und ihm dazu Vorschläge für geeignete Sportarten unterbreitet wurden, handelt es sich nicht um die Konkretisierung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber oder Dritte (§§ 315, 317 BGB), sondern um allgemeine Hinweise und Vorschläge, die der Kläger selbst im Rahmen der Gestaltung seiner Freizeit würdigen und frei gestalten sollte und konnte.

32

aa) Aufgrund dieser Regelungen gehört es nicht zu den Hauptpflichten des Spielers, außerhalb von Spielen, Training, Lehrgängen und anderen vom Club getragenen Veranstaltungen fremdbestimmte sportliche Aktivitäten zu entfalten bzw allgemein dem Ausgleich dienende Verrichtungen vorzunehmen. Insbesondere ist das Klettern kein vom Arbeitgeber bestimmter Sport, den der Kläger verrichten musste, und schon deshalb keine Hauptpflicht des Spielers aus dem Arbeitsvertrag.

33

Das Klettern ist auch nicht dadurch zur Hauptpflicht geworden, dass es in dem Trainingsplan vom 12.7.2003 als eine unter anderen Sportarten genannt worden ist. Zwar hat der Arbeitgeber durch den Trainingsplan die Pflichten des Spielers im Hinblick auf das Training des Clubs konkretisiert. Die Durchführung von Aktivitäten zur Steigerung der allgemeinen Fitness, von Ausgleichsübungen und der Regeneration sind aber durch den Trainingsplan nicht nach Zeit oder Ort der Erfüllung so konkretisiert worden, dass den Kläger eine konkrete Rechtspflicht traf, diesen Sport zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt auszuführen. Er konnte vielmehr unter mehreren Sportarten frei auswählen, was er wann und wie zur Steigerung seiner allgemeinen Fitness und als Ausgleichsübung tun wollte. Dem steht die Feststellung des LSG nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Trainingsplan bedacht worden sei, dass das Sportklettern die Koordination und Beinarbeit des Klägers und seine Reaktionsfähigkeit "optimal" fördere. Es blieb dem Kläger überlassen, zusätzlich zu den konkret vorgeschriebenen Übungen ua diese Ausgleichsübung oder eine der anderen zu praktizieren.

34

bb) Der Kläger hat durch das Klettern auch nicht zur Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis angesetzt.

35

Dem steht, anders als die Beklagte vorträgt, nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag zwischen der APE und dem Kläger noch nicht voll wirksam geworden war, sondern ua noch hinsichtlich der Hauptpflichten unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Rechtlich kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs 2 BGB bereits dadurch entstehen, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen oder ein Vertrag angebahnt wird oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte(§ 311 Abs 2 Nr 1, 2, 3 BGB). Insbesondere können Vertragsparteien auch wirksam vereinbaren (§ 311 Abs 1 BGB), dass eine Seite der anderen Vorleistungen schon vor dem Zeitpunkt zu erbringen hat, ab dem vertragstypische Hauptpflichten aus dem Vertrag wirksam werden sollen. Wenn also das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis bereits vereinbarte oder kraft Weisung im Trainingsplan eingetretene (vor- oder) vertragliche Nebenpflichten des Klägers gegenüber der APE begründete, kann deren Erfüllung durch den Kläger die Versicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen.

36

Insbesondere kommt es für das Vorliegen einer Beschäftigung gerade nicht notwendig darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis bereits entstanden ist oder gar ein in vollem Umfang wirksam gewordener Arbeitsvertrag vorliegt. Eine versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird bereits verrichtet, wenn, solange und soweit die oben genannten Voraussetzungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden.

37

Dem steht auch nicht die nach dem Vortrag der Beklagten angeblich fehlende Beitragspflicht der APE für den Kläger entgegen. Denn Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes oder kraft Ausübung einer Versicherungsberechtigung freiwillig versichert, wenn, solange und soweit sie Verrichtungen vornehmen, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 oder 8 Abs 2 SGB VII erfüllen und dadurch den Versicherungsschutz begründen. Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen einer Person und einem Unfallversicherungsträger ist in der Unfallversicherung kraft Gesetzes allein die Erfüllung eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit durch eine Verrichtung.

38

Rechtlich unerheblich ist hierfür dagegen die Zahlung von Beiträgen oder der Eintritt einer Beitragspflicht (§ 150 Abs 1 SGB VII). Vielmehr entsteht die Beitragspflicht des Dritten (oder bei der Eigenversicherung der Unternehmer dieser selbst), sobald ein Versicherungstatbestand erfüllt wird. Die Beitragsansprüche des Unfallversicherungsträgers knüpfen also an die Begründung eines Versicherungsverhältnisses von Personen an, wogegen die Versicherung nicht infolge einer Beitragspflicht eintritt.

39

Keiner Darlegung bedarf, dass es sich bei den Ausgleichsübungen, die der Kläger sich aus den vorgeschlagenen Sportarten auswählen sollte, nicht um einen wegen des - unternehmensbezogenen - Rechts des Beschäftigten auf Teilnahme als "Beschäftigung" versicherten Betriebssport handelte (vgl zuletzt BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R). Denn es ging dabei ua nicht um den vom Unternehmer getragenen Ausgleich von betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung, sondern um den Ausgleich von Einseitigkeiten bei der Ausübung des Profisports. Dass dieser im weiteren Sinn vom Arbeitgeber als "betriebsdienlich" eingeschätzt wurde, ist unerheblich, da "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist.

40

Das Tennis spielen, das Fußball spielen oder das Klettern waren Betätigungen, die trotz des Hinweises im Trainingsplan sowie des Umstands, dass der Kläger Berufssportler ist, vom Arbeitgeber weder nach Ort, Zeit oder konkreten Sportarten vorgegeben sind noch vom Kläger im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwingend ausgeführt werden müssen. Der Kläger war vielmehr frei darin, den Ort, die Zeit und die Sportart zu bestimmen, mit der er sich gesund und fit hält. Der Kläger befand sich ohne Kollegen oder Vereinstrainer der APE in seiner Freizeit und konnte selbstständig entscheiden, welche Betätigungen er auswählt, wann er sie umsetzt und in welcher Intensität. Das Klettern fand daher nicht in einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich statt. Mehr als Beschäftigte außerhalb des Profisports hat er zwar seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Das Sportklettern war aber eine von frei auswählbaren Sportarten, die nicht einmal abschließend aufgezählt waren. Es diente dem persönlichen Ausgleich von einseitigen Belastungen und der sportlichen Ertüchtigung, die keine (vorvertraglichen) Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis waren. Es handelte sich vielmehr um eine Maßnahme eines Berufssportlers, die dieser auf Anraten des Arbeitsgebers durchführen konnte, aber nicht musste.

41

Sie diente darüber hinaus vor allem dem eigenen Unternehmen des Klägers, der - wie das LSG festgestellt hat - vor dem Test beim künftigen Arbeitgeber seine Fitness verbessern und letzte sportliche Defizite beseitigen wollte. Die (mittelbare) Betriebsnützigkeit seines Handelns begründet - wie gesagt - den Versicherungsschutz nicht (dazu auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

42

Da der Kläger durch sein Sportklettern weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der Beschäftigung als Berufseishockeyspieler erfüllte, war die Verrichtung "Klettern" nicht aufgrund des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.

43

Daher war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Bayerischen LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger am 24.7.2003 einen Arbeitsunfall erlitt, als er beim Klettern abstürzte.

2

Der 1980 geborene Kläger ist Profi-Eishockeyspieler. Am 11.7.2003 schloss er einen Vertrag mit der A. P. Eishockey GmbH (APE) mit einer Laufzeit vom 1.8.2003 bis 31.3.2004. Nach diesem Vertrag musste er ca zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen und durfte ca zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags war noch ein Gesundheits- und Fitnesstest, der nach der Ankunft in A. stattfinden sollte. Der Kläger erhielt am 12.7.2003 von der APE einen Trainingsplan. Danach sollte das erste Eistraining am 1.8.2003 stattfinden. Neben konkreten Übungen zur Ausdauer - wie Sprints, Sprünge und Kraft - waren auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, Mountainbiking, Klettern, Fußball sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben.

3

Am 24.7.2003 absolvierte der Kläger ein Sportklettern in F. Er wurde dabei von seinem Vater und privaten Trainer sowie seiner Freundin begleitet. Beim Klettern stürzte er ab und zog sich eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks zu. Zu dieser Zeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Gegenüber der Krankenkasse, die ihm Krankengeld zahlte, hatte er angegeben, es handele sich um einen Freizeitunfall. Dasselbe gab er in seiner Unfallanzeige gegenüber der G. Versicherung vom 13.8.2003 an.

4

Wegen der Verrenkung des Sprunggelenks wurde sein Arbeitsvertrag mit der APE erst zeitversetzt (wohl im November 2003) in "Kraft gesetzt“, als er wieder Eishockey spielen konnte.

5

Der Kläger beantragte am 10.9.2007, das Ereignis vom 24.7.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu zahlen. Die Beklagte lehnte es im Bescheid vom 12.12.2007 ab, "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des "Unfalles vom 24.07.2003" zu gewähren. Bei dem Klettern vor Saisonbeginn habe es sich um eine nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Der Widerspruch des Klägers blieb im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 ohne Erfolg.

6

Das SG München hat die Klagen mit Urteil vom 10.3.2010 abgewiesen. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht den Weisungen des Vereins unterstanden habe. Der Vertrag habe noch nicht begonnen und der Unfall habe sich bei einem privaten Klettergang ereignet.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.4.2011 das Urteil des SG sowie die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, das Ereignis vom 24.7.2003 sei ein Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen einer versicherten Vorbereitungshandlung seien gegeben. Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen bestehe, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat aufnehmen können (BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 8/08 R). So sei es hier. Der Kläger habe im Rahmen des dienstlich vorgegebenen Trainingsplans einen Sportunfall erlitten, als er eine durch den Trainingsplan vorgegebene sportliche Aktivität (Sportklettern) verrichtet habe. Dadurch sei ein enger sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler bedingt. Auch habe sich der Kläger zu dem Unfallzeitpunkt bereits im Raum A. aufgehalten und die vertraglich zugewiesene Wohnung, die einer Dienstwohnung vergleichbar sei, bereits bezogen gehabt. Nach dem Klettergang habe er nach A. zurückkehren wollen. Auch habe die APE als Arbeitgeberin des Klägers das Sportklettern als Ausgleichssport angeordnet. Die Betätigung habe der Beseitigung letzter sportlicher Defizite für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Eishockeyspieler gedient.

8

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG die vom BSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 2, 8 Abs 1, 150 ff SGB VII. Der Unfall vom 24.7.2003 sei kein Arbeitsunfall. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung sehe grundsätzlich vor, dass dem nach §§ 2, 3, 6 SGB VII bestehenden Versicherungsschutz gemäß §§ 150 ff SGB VII eine Beitragspflicht der Unternehmer für die in deren Unternehmen tätigen Versicherten gegenüber-stehe. Daran fehle es hier. Mangels Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sei kein Beitragsanspruch entstanden. Das Sportklettern, soweit es der Tätigkeit für die APE zugerechnet werden könne, stehe deshalb nicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Eine Beschäftigung sei wegen des Unfalls erst im November 2003 aufgenommen worden. Bis dahin habe es die APE in der Hand gehabt, zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverhältnis überhaupt zu Stande kommt.

9

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit Saisonverträgen beschäftigt war, zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gemeldet war und Leistungen nach dem SGB III bezog. Er habe daher bezogen auf den Bereich des Erwerbslebens nur nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden.

10

Das Sportklettern sei auch nicht als Vorbereitungshandlung versichert gewesen. Vorbereitungshandlungen seien nur unfallversichert, wenn sie nach den Gesamtumständen entweder selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen seien oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbeziehe. Daran fehle es hier.

11

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 10. März 2010 zurückzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Das Urteil des Bayerischen LSG sei rechtmäßig. Der Kläger habe am 24.7.2003 einen Unfall im Rahmen eines dienstlich vorgegebenen Trainingsplans erlitten, als der Arbeitsvertrag zwar noch unter aufschiebender Bedingung stand, der Kläger aber für seine Tätigkeit letzte sportliche Defizite zu beseitigen hatte. Die Beseitigung dieser Defizite sei nach Weisung der APE erfolgt.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzte Bundesrecht, als es das klagabweisende Urteil des SG aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte, der infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit als abhängig beschäftigter Eishockeyspieler eingetreten sei.

15

1. Der Kläger begehrt im Rahmen des Rechtsstreits mit der zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage die Feststellung, dass der Unfall vom 24.7.2003, als er beim Klettern abstürzte und eine Sprunggelenksverletzung erlitt, ein Arbeitsunfall in Ausübung der Tätigkeit als abhängig beschäftigter Sportler sei. Die Anfechtungsklage ist aber - wie das SG zu Recht entschieden hat - unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da kein Arbeitsunfall vorliegt. Auch die Feststellungsklage ist unbegründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.

16

Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger von der Beklagten begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs 1 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit(versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).

17

2. Ein Arbeitsunfall setzt als Erstes voraus (vgl zuletzt BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R; BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1), dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte (BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 20/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Denn nur ein Unfall, der "infolge", also ua zeitlich nach der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eintritt, kann ein Arbeitsunfall sein. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und (subjektiv, wenn auch ggf in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

18

a) Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, weil die einzige vor dem Unfall vorgenommene Handlung, die einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen könnte, nämlich das Sportklettern in den Alpen, diesen Versicherungstatbestand nicht erfüllt. Keiner weiteren Darlegung bedarf, dass kein anderer Versicherungstatbestand iS der §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in Betracht kommt.

19

Der Kläger übte beim Sportklettern, entgegen dem LSG, keine versicherte Vorbereitungshandlung aus. Handlungen, die keinen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen, können das Versichert-Sein einer Person und ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen. Dies gilt auch für Handlungen, die als Vorbereitungshandlung oder Nachbereitungshandlung dazu ausgeführt werden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der "versicherten Vorbereitungshandlung" gibt es nicht.

20

Vor- oder Nachbereitungshandlungen zu versicherten Haupttätigkeiten sind nur versichert, wenn

-       

eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (zB § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder

-       

der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst (zB bei Organspendern: dazu BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bei Nothelfern: dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aber auch dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (zB verneint für Brötchen- oder Apfelkauf, der auf dem Weg zur Arbeit eingeschoben wird: BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 25 f; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28).

21

Durch das Klettern hat der Kläger keine nach einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich oder nach den oben genannten Maßstäben versicherte Vorbereitungshandlung verrichtet.

22

b) Der Kläger hat durch das Klettern auch keine Verrichtung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ausgeführt.

23

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII; so BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das ist der Fall, wenn

-       

seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,

-       

er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder

-       

er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt.

24

Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Danach wird eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihn gegenüber dem Unternehmer treffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen.

25

Die Handlung des Kletterns allein reicht nicht für die Erkenntnis aus, ob die Verrichtung den Tatbestand der Beschäftigtenversicherung erfüllt hat.

26

Allerdings scheitert die Annahme, der Kläger habe durch das Klettern, das er gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und seiner Privatversicherung als Freizeitgestaltung bezeichnete, die versicherte Beschäftigung verrichtet, nicht schon daran, dass ihm dabei die Intention gefehlt hätte, die Beschäftigung zu verrichten (Handlungstendenz). Die Feststellung dieser inneren Tatsache ist dem Revisionsgericht verwehrt. Das LSG hat aber nicht festgestellt, dass der Kläger damals Freizeit verbringen wollte. Es hat dazu in anderem rechtlichen Zusammenhang (Vorbereitungshandlung) lediglich mitgeteilt, dass die damaligen Angaben des Klägers ("Wertung als privater Unfall") den Versicherungsschutz wegen Vorbereitungshandlung nicht entfallen lasse. Denn es komme für die Handlungstendenz nicht auf die persönlichen rechtlichen Vorstellungen des Verletzten an. Daher hat das LSG nicht geklärt, welche Intention der Kläger beim Klettern hatte. Deswegen ist aber das Urteil des LSG nicht zur weiteren Sachaufklärung aufzuheben, weil seine Feststellungen ausreichen zu entscheiden, dass der Kläger damals keinen Versicherungstatbestand erfüllt hat.

27

Er war nämlich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der APE objektiv nicht zum Klettern verpflichtet und durfte eine solche Pflicht nach den Umständen seiner Beschäftigung auch nicht vertretbar annehmen.

28

Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend zu Recht - nicht im Einzelnen festgestellt, welche Hauptpflichten der Kläger in seinem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag mit der APE übernommen hat oder welche ihn sonst aus dem Beschäftigungsverhältnis getroffen haben. Da das LSG über seine Mitteilungen zum Arbeitsvertrag in seinem Urteil hinaus nur pauschal auf die Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen hat, hat es den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers (vgl Bl 59 f der LSG-Akte) nicht in der gebotenen Weise und damit nicht wirksam festgestellt. Allerdings hat es das Bestehen des Arbeitsvertrags und dessen hier einschlägigen Text sowie den Trainingsplan vom 12.7.2003 noch hinreichend skizziert. Das Revisionsgericht ist an diese Tatsachenfeststellungen gebunden, dabei allerdings befugt, bei der Auslegung solcher Verträge und Erklärungen des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat. Das LSG hat aber insoweit die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen(vgl BSG vom 18.12.2003 - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 20; BSG vom 22.11.1994 - SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 S 89 f; BSG vom 27.9.1994 - BSGE 75, 92, 96 mwN = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47).

29

Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger sich als Eishockeyspieler verpflichtete, seine sportliche Leistungsfähigkeit in den Dienst des Clubs zu stellen. Insbesondere war er verpflichtet, Eishockey in offiziellen Spielen des Vereins zu spielen, an Lehrgängen, am Training, an Spielerbesprechungen und sonstigen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

30

Der Kläger verpflichtete sich in dem Arbeitsvertrag also, seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind ihm im Trainingsplan konkrete Trainingseinheiten vorgegeben worden, die er im Rahmen des Vertrags absolvieren musste.

31

Soweit festgelegt war, dass der Kläger Ausgleichsübungen treiben soll und ihm dazu Vorschläge für geeignete Sportarten unterbreitet wurden, handelt es sich nicht um die Konkretisierung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber oder Dritte (§§ 315, 317 BGB), sondern um allgemeine Hinweise und Vorschläge, die der Kläger selbst im Rahmen der Gestaltung seiner Freizeit würdigen und frei gestalten sollte und konnte.

32

aa) Aufgrund dieser Regelungen gehört es nicht zu den Hauptpflichten des Spielers, außerhalb von Spielen, Training, Lehrgängen und anderen vom Club getragenen Veranstaltungen fremdbestimmte sportliche Aktivitäten zu entfalten bzw allgemein dem Ausgleich dienende Verrichtungen vorzunehmen. Insbesondere ist das Klettern kein vom Arbeitgeber bestimmter Sport, den der Kläger verrichten musste, und schon deshalb keine Hauptpflicht des Spielers aus dem Arbeitsvertrag.

33

Das Klettern ist auch nicht dadurch zur Hauptpflicht geworden, dass es in dem Trainingsplan vom 12.7.2003 als eine unter anderen Sportarten genannt worden ist. Zwar hat der Arbeitgeber durch den Trainingsplan die Pflichten des Spielers im Hinblick auf das Training des Clubs konkretisiert. Die Durchführung von Aktivitäten zur Steigerung der allgemeinen Fitness, von Ausgleichsübungen und der Regeneration sind aber durch den Trainingsplan nicht nach Zeit oder Ort der Erfüllung so konkretisiert worden, dass den Kläger eine konkrete Rechtspflicht traf, diesen Sport zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt auszuführen. Er konnte vielmehr unter mehreren Sportarten frei auswählen, was er wann und wie zur Steigerung seiner allgemeinen Fitness und als Ausgleichsübung tun wollte. Dem steht die Feststellung des LSG nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Trainingsplan bedacht worden sei, dass das Sportklettern die Koordination und Beinarbeit des Klägers und seine Reaktionsfähigkeit "optimal" fördere. Es blieb dem Kläger überlassen, zusätzlich zu den konkret vorgeschriebenen Übungen ua diese Ausgleichsübung oder eine der anderen zu praktizieren.

34

bb) Der Kläger hat durch das Klettern auch nicht zur Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis angesetzt.

35

Dem steht, anders als die Beklagte vorträgt, nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag zwischen der APE und dem Kläger noch nicht voll wirksam geworden war, sondern ua noch hinsichtlich der Hauptpflichten unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Rechtlich kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs 2 BGB bereits dadurch entstehen, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen oder ein Vertrag angebahnt wird oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte(§ 311 Abs 2 Nr 1, 2, 3 BGB). Insbesondere können Vertragsparteien auch wirksam vereinbaren (§ 311 Abs 1 BGB), dass eine Seite der anderen Vorleistungen schon vor dem Zeitpunkt zu erbringen hat, ab dem vertragstypische Hauptpflichten aus dem Vertrag wirksam werden sollen. Wenn also das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis bereits vereinbarte oder kraft Weisung im Trainingsplan eingetretene (vor- oder) vertragliche Nebenpflichten des Klägers gegenüber der APE begründete, kann deren Erfüllung durch den Kläger die Versicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen.

36

Insbesondere kommt es für das Vorliegen einer Beschäftigung gerade nicht notwendig darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis bereits entstanden ist oder gar ein in vollem Umfang wirksam gewordener Arbeitsvertrag vorliegt. Eine versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird bereits verrichtet, wenn, solange und soweit die oben genannten Voraussetzungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden.

37

Dem steht auch nicht die nach dem Vortrag der Beklagten angeblich fehlende Beitragspflicht der APE für den Kläger entgegen. Denn Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes oder kraft Ausübung einer Versicherungsberechtigung freiwillig versichert, wenn, solange und soweit sie Verrichtungen vornehmen, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 oder 8 Abs 2 SGB VII erfüllen und dadurch den Versicherungsschutz begründen. Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen einer Person und einem Unfallversicherungsträger ist in der Unfallversicherung kraft Gesetzes allein die Erfüllung eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit durch eine Verrichtung.

38

Rechtlich unerheblich ist hierfür dagegen die Zahlung von Beiträgen oder der Eintritt einer Beitragspflicht (§ 150 Abs 1 SGB VII). Vielmehr entsteht die Beitragspflicht des Dritten (oder bei der Eigenversicherung der Unternehmer dieser selbst), sobald ein Versicherungstatbestand erfüllt wird. Die Beitragsansprüche des Unfallversicherungsträgers knüpfen also an die Begründung eines Versicherungsverhältnisses von Personen an, wogegen die Versicherung nicht infolge einer Beitragspflicht eintritt.

39

Keiner Darlegung bedarf, dass es sich bei den Ausgleichsübungen, die der Kläger sich aus den vorgeschlagenen Sportarten auswählen sollte, nicht um einen wegen des - unternehmensbezogenen - Rechts des Beschäftigten auf Teilnahme als "Beschäftigung" versicherten Betriebssport handelte (vgl zuletzt BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R). Denn es ging dabei ua nicht um den vom Unternehmer getragenen Ausgleich von betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung, sondern um den Ausgleich von Einseitigkeiten bei der Ausübung des Profisports. Dass dieser im weiteren Sinn vom Arbeitgeber als "betriebsdienlich" eingeschätzt wurde, ist unerheblich, da "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist.

40

Das Tennis spielen, das Fußball spielen oder das Klettern waren Betätigungen, die trotz des Hinweises im Trainingsplan sowie des Umstands, dass der Kläger Berufssportler ist, vom Arbeitgeber weder nach Ort, Zeit oder konkreten Sportarten vorgegeben sind noch vom Kläger im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwingend ausgeführt werden müssen. Der Kläger war vielmehr frei darin, den Ort, die Zeit und die Sportart zu bestimmen, mit der er sich gesund und fit hält. Der Kläger befand sich ohne Kollegen oder Vereinstrainer der APE in seiner Freizeit und konnte selbstständig entscheiden, welche Betätigungen er auswählt, wann er sie umsetzt und in welcher Intensität. Das Klettern fand daher nicht in einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich statt. Mehr als Beschäftigte außerhalb des Profisports hat er zwar seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Das Sportklettern war aber eine von frei auswählbaren Sportarten, die nicht einmal abschließend aufgezählt waren. Es diente dem persönlichen Ausgleich von einseitigen Belastungen und der sportlichen Ertüchtigung, die keine (vorvertraglichen) Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis waren. Es handelte sich vielmehr um eine Maßnahme eines Berufssportlers, die dieser auf Anraten des Arbeitsgebers durchführen konnte, aber nicht musste.

41

Sie diente darüber hinaus vor allem dem eigenen Unternehmen des Klägers, der - wie das LSG festgestellt hat - vor dem Test beim künftigen Arbeitgeber seine Fitness verbessern und letzte sportliche Defizite beseitigen wollte. Die (mittelbare) Betriebsnützigkeit seines Handelns begründet - wie gesagt - den Versicherungsschutz nicht (dazu auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

42

Da der Kläger durch sein Sportklettern weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der Beschäftigung als Berufseishockeyspieler erfüllte, war die Verrichtung "Klettern" nicht aufgrund des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.

43

Daher war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Bayerischen LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1972 geborene Kläger ist schwerstbehindert und wird seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) B. des Diakoniewerkes O. e.V. betreut. Ziel der Betreuung und Förderung war es, durch täglich verschiedene Förderangebote, zB Befüllen von Steckbrettern, Bemalen von Blättern oder Gymnastik, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu erhöhen und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur zu geben.

3

Auf dem Weg zum FBB stieß der Kläger am Morgen des 20.1.2006 gegen die Eingangstür. Dabei brach die Krone seines vorderen linken Schneidezahnes ab. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn er habe wirtschaftlich nicht verwertbare Arbeiten iS einer Beschäftigungstherapie ausgeführt und sei damit nicht versichert gewesen (Bescheid vom 11.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2007).

4

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat festgestellt, dass der Unfall vom 20.1.2006 ein Arbeitsunfall ist (Gerichtsbescheid vom 26.6.2008). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 8.4.2010). Der angegliederte FBB gehöre nicht zur WfbM. Die Aufnahme in eine WfbM setze voraus, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne. Das sei beim Kläger nach den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des Verwaltungsleiters der WfbM und der Leiterin des FBB sowie der Aussage der Werkstattleiterin gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten nicht der Fall gewesen. Dasselbe ergebe sich aus dem Beobachtungs- und Entwicklungsbericht über den Kläger vom 16.12.2004. Danach habe der Schwerpunkt der Förderung des Klägers im lebenspraktischen Bereich gelegen. Auch behinderte Menschen in einem Pflege- oder Wohnheim während ergotherapeutischer Maßnahmen und Angehörige eines heilpädagogischen Heimes seien in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter habe ebenfalls nicht bestanden.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit nach § 136 Abs 3 SGB IX mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung in einer WfbM iS des § 136 Abs 2 SGB IX sei eine nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII versicherte Tätigkeit. Der FBB sei der WfbM angegliedert und gemäß § 1 Abs 1 Werkstättenverordnung (WVO) gelte der Grundsatz der einheitlichen Werkstatt. Fördergruppen in einer WfbM und in dieser angegliederten Einrichtungen seien gleich zu behandeln. Auf ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung komme es nicht an. Durch das Zusammenlegen von Wäsche und Portionieren von Plastedübeln seien Tätigkeiten mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung verrichtet worden, die dem Willen der Werkstattleitung entsprochen hätten. Das Ausmaß und der Wert der Arbeitsleistung seien nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) unerheblich. Er sei Gefahren ausgesetzt gewesen, wie sie auch anderen Beschäftigten in der WfbM gedroht hätten. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verrichtung wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeiten fest.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei seinem Unfall vom 20.1.2006 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, denn er hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.

10

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN).

11

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9 mwN).

12

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Zurücklegen des Weges zum FBB - stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII. Der Kläger war nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(dazu 1.), als Lernender gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII(dazu 2.), als in einer anerkannten WfbM tätiger behinderter Mensch nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII(dazu 3.) und auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(dazu 4.) versichert. Andere Versicherungstatbestände kommen nicht in Betracht. Gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (dazu 5.).

13

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV, der auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt(§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV), die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Arbeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen - körperlichen oder geistigen - Kräfte und Fähigkeiten, der wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann und für den Betreffenden - zumindest teilweise - Lebensgrundlage ist(vgl Seewald in Kasseler Kommentar , § 7 SGB IV RdNr 26; Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Bd 1, § 2 RdNr 24). Dabei ist wirtschaftlich nicht iS von erwerbswirtschaftlich gemeint. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr 7, Juris RdNr 14; BSG vom 20.12.1961 - 3 RK 65/57 - BSGE 16, 98, 100 = SozR Nr 29 zu § 165 RVO und SozR Nr 5 zu § 160 RVO; BSG vom 23.6.1959 - 2 RU 83/57 - BSGE 10, 94, 96; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 1, § 2 RdNr 61; Kruschinsky aaO).

14

Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen einem behinderten Menschen und einer WfbM bestehen (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 245 ff = SozR 4100 § 168 Nr 7). Das belegt § 138 Abs 1 SGB IX, wonach nur für diejenigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorgesehen ist, die nicht Arbeitnehmer sind. Auch nimmt der Rehabilitationszweck der WfbM dieser nicht den Charakter eines Betriebs. Als Betrieb ist eine organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen erfüllt eine WfbM ungeachtet des Rehabilitationszweckes (vgl BSG aaO), die nach § 12 Abs 3 WVO(idF des Art 55 Nr 12 Buchst b des SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben muss, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt iS des § 136 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und § 138 SGB IX zahlen zu können.

15

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger keiner Beschäftigung nachgegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der FBB, der nach § 136 Abs 3 SGB IX behinderte Menschen betreut und fördert, überhaupt als Beschäftigungsbetrieb für behinderte Menschen in Betracht kommt. Jedenfalls hat der Kläger keine Arbeitsleistungen erbracht. Er war weder aufgrund eines Arbeitsvertrages noch im fremden Interesse tätig. Seine Verrichtungen, die stets eine intensive Kontrolle und Aufsicht erforderten, dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren lediglich darauf gerichtet, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu fördern und zu erhöhen. Dadurch sollte vorrangig der lebenspraktische Bereich des Klägers gestärkt und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur gegeben werden.

16

Die therapeutischen Maßnahmen waren auch nicht auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gerichtet, der nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung gilt. Die betriebliche Berufsbildung wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt (§ 2 Abs 1 Nr 1 Berufsbildungsgesetz idF des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23.3.2005 - BGBl I 931). Sie setzt die Eingliederung in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus (BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 12). Daran fehlt es beim Kläger, der - wie bereits ausgeführt wurde - zur Förderung seiner Selbstständigkeit und allgemeinen Leistungsfähigkeit lediglich an therapeutischen Maßnahmen teilgenommen hat.

17

2. Der Kläger war kein Lernender während einer beruflichen Aus- oder Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII.

18

Es kann offenbleiben, ob der FBB zu den Einrichtungen iS dieser Vorschrift zählt. Die Betreuung und Förderung des Klägers stellt keine berufliche Aus- oder Fortbildung dar. Solche Bildungsmaßnahmen erfordern einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit. Er fehlt ua, wenn die konkret durchgeführte Maßnahme privaten, eigennützigen, nicht wirtschaftlichen Interessen dient (BSG vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 99) oder heilpädagogische Ziele ohne konkreten Bezug zu einem angestrebten oder bereits ausgeübten Beruf verfolgt (BSG vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 - SozR 2200 § 539 Nr 60 S 177). Diese berufliche Zweckausrichtung war bei den therapeutischen Maßnahmen des FBB nicht gegeben. Sie waren darauf gerichtet, die allgemeine Leistungsfähigkeit zu verbessern und eine sinnvolle Tagesstruktur zu schaffen. Gegenstand der Therapie war hingegen nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für einen geplanten Einsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Arbeitsbereich der WfbM. Eine aus- oder fortbildungsbegleitende Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsrecht (vgl hierzu BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1) lag nicht vor.

19

Der Auffassung von Wolber (Die Sozialversicherung 2001, 294), Schwerstbehinderte, die sich "mehr therapiemäßig" im Förderbereich aufhielten, würden mit Blick auf Art 3 Abs 3 Satz 2 GG an einer Ausbildung teilnehmen, folgt der Senat nicht. Nach jener Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die berufliche Zweckorientierung einer Aus- oder Fortbildung knüpft indes nicht an das Bestehen einer Behinderung an.

20

3. Das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt steht auch nicht im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Klägers als behinderter Mensch in einer anerkannten WfbM iS des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII.

21

Der schwerstbehinderte Kläger war nicht im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM tätig. Er wurde vielmehr im FBB einer anerkannten WfbM betreut. Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs 3 SGB IX einer WfbM unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst (vgl Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII RdNr 9.7 und 9.11 ; Schorn in Soziale Sicherheit 2003, 19, 20, 26; Baur ZFSH/SGB 2002, 707, 711; Mrozynski, Kommentar zum SGB IX, Stand 2002, § 36 RdNr 14 und § 39 RdNr 10; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14).

22

Der Begriff der WfbM ist in § 136 SGB IX einheitlich für alle Gesetze festgelegt, die sich mit einer WfbM befassen(vgl BT-Drucks 7/1515 S 7 f und S 17, zu Nr 47 zur Vorläuferregelung des § 38b Schwerbehindertengesetz idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 - BGBl I 981). Er wird ergänzt durch die WVO iS des § 144 Abs 1 SGB IX. Nach § 136 SGB IX ist die WfbM eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben iS des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben, die eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten hat(Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1). Sie steht allen behinderten Menschen iS des Abs 1 offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (Abs 2 Satz 1). Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in den der Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden (Abs 3). Nicht nur der Wortlaut des § 136 Abs 3 SGB IX, der die Beschäftigung "in einer Werkstatt" der Betreuung und Förderung in "angegliederten" und nicht "eingegliederten" Einrichtungen und Gruppen gegenüberstellt, als auch sein Regelungsgehalt, die Aufnahme in eine WfbM mit einer Mindestleistungsfähigkeit zu verknüpfen, machen deutlich, dass zwischen einer WfbM und einem angegliederten FBB zu unterscheiden ist. In eine WfbM sind nur diejenigen behinderten Menschen aufgenommen, die an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben im Eingangsverfahren, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich teilnehmen (vgl BSG vom 14.12.1994 - 4 RK 1/93 - SozR 3-2500 § 5 Nr 19 S 73 - zu § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V).

23

Die Gesetzessystematik bestätigt das. § 136 Abs 1 Satz 1 SGB IX nimmt auf Kapitel 5 des Teils 1 des SGB IX Bezug, in dem als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM nur Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich(§§ 40, 41 und 42 SGB IX), nicht aber Leistungen im Förder- und Betreuungsbereich genannt sind. Dem entsprechen die Regelungen der WVO (idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606). Nach § 1 Abs 1 WVO hat die WfbM lediglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie behinderte Menschen iS des § 136 Abs 2 SGB IX aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann. Nicht erforderlich ist hingegen die Aufnahme der in einem FBB nach § 136 Abs 3 SGB IX betreuten behinderten Menschen. Auch nach der WVO wird allein zwischen dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich differenziert (§ 1 Abs 2 und §§ 3, 4 und 5). Die Aufnahme in einem FBB dient der sozialen Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben.

24

Dass der angegliederte FBB nicht Teil der WfbM ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Begriffs der WfbM belegt. Der für alle Gesetze einheitlich geltende Begriff der WfbM geht auf § 38b SchwbG idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 (BGBl I 981) zurück, der mit der Neufassung des SchwbG vom 29.4.1974 (BGBl I 1005) als § 52 SchwbG fortgeführt wurde. Abs 3 der jeweiligen Vorschrift bestimmte, dass die Werkstatt allen Behinderten offen stehen soll, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Mit einer solchen Werkstatt sollte nicht eine allgemeine Sammeleinrichtung für alle Behinderten, sondern eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation geschaffen werden. In ihr sollten nur diejenigen Behinderten eine Aufnahme finden, bei denen eine erfolgreiche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder zumindest im Arbeitsbereich einer Werkstatt erwartet werden konnte (vgl BR-Drucks 554/79 S 13).

25

An dieser berufsbezogenen eingliederungsorientierten Konzeption der WfbM hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die Regelungen des § 52 SchwbG sind mit Wirkung zum 1.8.1986 in § 54 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26.8.1986 (BGBl I 1421) übernommen worden. Diese Vorschrift wurde durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr 6 Buchst e des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II 889, 1039) um Abs 4 ergänzt, wonach die Betreuung und Förderung nichtwerkstattfähiger Behinderter in der Werkstatt "angegliederten" Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden kann. Mit dieser erstmals eingeführten Vorläuferregelung zu § 136 Abs 3 SGB IX war keine andere Begrifflichkeit verbunden. § 54 Abs 4 SchwbG geht auf die entsprechende Regelung des SchwbG-DDR vom 21.6.1990 (GBl I Nr 35 S 381) zurück, mit der allein der Übergang von behinderten nichtwerkstattfähigen Menschen in die WfbM erleichtert und Missverständnissen vorgebeugt werden sollte, die sich aus dem abweichenden Konzept der geschützten Werkstätten des Gesundheits- und Sozialwesens der ehemaligen DDR ergeben konnten (vgl Jacobs in Dau/Düwell/Joussen, LPK-Sozialgesetzbuch IX, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 21; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14 mwN).

26

Der konzeptionelle Unterschied zwischen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM und Maßnahmen zur sozialen Eingliederung in angliederten Förderstätten ist nochmals im Rahmen der Reform des Sozialhilferechts durch Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) herausgestellt worden. Dem Antrag des Bundesrates, den Kreis der werkstattfähigen behinderten Menschen zu erweitern, ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil die Aufnahme in einer WfbM wegen deren Aufgabenstellung als Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben "gewisse natürliche Mindestanforderungen" an die Behinderten stelle. Schließe die Behinderung schon eine Teilnahme im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt aus, komme nur die Aufnahme in eine sog Tagesförderstätte als Maßnahme der sozialen Eingliederung in Betracht, die der Werkstatt "räumlich angegliedert" sein könne (vgl BT-Drucks 13/2764 S 7 zu Nr 51).

27

Mit der Neufassung des § 54 Abs 3 SchwbG durch das Gesetz vom 23.7.1996 (aaO) und der Fortführung dieser Bestimmung als § 136 Abs 3 SGB IX ist die bisherige Regelung des § 54 Abs 4 SchwbG übernommen worden. Dadurch ist die Trennung zwischen einer WfbM und angegliederten Förderstätten nicht aufgegeben worden (vgl BT-Drucks 13/2440 S 32 zu Art 3 Nr 1 und BT-Drucks 14/5074 S 114 zu § 136).

28

Dass die Teilnahme an Förderungsmaßnahmen in einem der WfbM angegliederten Bereich keine Tätigkeit in einer WfbM darstellt, zeigt schließlich der Gesetzeszweck des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte.

29

§ 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII schreibt den Unfallversicherungsschutz Behinderter in anerkannten Behinderten- und Blindenwerkstätten fort, der zuvor aufgrund der Rechtsprechung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7.5.1975 (SVBG - BGBl I 1061, aufgehoben zum 1.1.1992 durch Art 83 Nr 24, Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 ) bestanden hatte (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1). Nach § 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und § 2 Abs 1 SVBG waren körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in nach dem SchwbG anerkannten Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt wurden, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert. Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbrachten, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprach, galten nach § 2 Abs 2 SVBG als beschäftigt. Aus § 3 Abs 1 Satz 2 SVBG, der die nach §§ 1 und 2 SVBG Versicherten den aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherten gleichstellte, hatte das BSG abgeleitet, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) der Beschäftigten iS des § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte erstrecke. Es verstoße gegen das Eingliederungsprinzip des SchwbG, Behinderten im Wege der Beschäftigungsfiktion in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einzubinden, sie aber nicht am Schutz der GUV teilhaben zu lassen (vgl BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 133 S 395).

30

Die Versicherung nach dem SVBG und damit in der GUV knüpfte aber ua an die Beschäftigung "in" einer nach dem SchwbG anerkannten Werkstatt für Behinderte an. Sie erfasste nicht Behinderte, die nicht werkstattfähig waren und daher in einer räumlich und organisatorisch angegliederten Tagesförderstätte betreut wurden. Die Versicherungspflicht nach dem SVBG konnte nur eintreten, wenn die Behinderten fähig waren, noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und damit auch bei ihnen noch gewisse Merkmale eines abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses vorhanden waren, an die das Gesetz sonst die Versicherungspflicht knüpft (vgl BSG vom 10.9.1987 - 12 RK 42/86 - BSGE 62, 149, 151 = SozR 5085 § 1 Nr 4 S 11). Diese Anknüpfung des Unfallversicherungsschutzes an die Tätigkeit eines werkstattfähigen behinderten Menschen in einer anerkannten Werkstatt als Institution zur Teilhabe am Arbeitsleben ist mit der Einführung des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch(Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) beibehalten worden. Der Gesetzgeber hat die Vorschläge der PDS und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, den Unfallversicherungsschutz auch auf behinderte Menschen in Förder- und Betreuungsgruppen unter dem verlängerten Dach einer WfbM zu erstrecken (vgl BT-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung - Ausschussdrucks 13/0289 und 13/0568) nicht aufgegriffen. Für Tätigkeiten nicht werkstattfähiger Personen in anderen - wenn auch der WfbM angegliederten - Einrichtungen kommt Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII als Wie-Beschäftigter in Betracht (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1).

31

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seinem Urteil vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) ab. Für den damals angenommenen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und § 1 SVBG war ausschlaggebend, dass die Klägerin "im" Arbeitsbereich einer Werkstatt arbeitnehmerähnlich tätig war. Ob sie auch außerhalb des Arbeitsbereichs geschützt gewesen wäre, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen.

32

Der Ausschluss eines angegliederten FBB vom Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII verstößt nicht gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieses Grundrecht soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht zum Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl BVerfG vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, 301 f mwN). Der Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII knüpft hingegen weder direkt noch mittelbar an die Behinderung, sondern an das Merkmal einer Tätigkeit in einer anerkannten WfbM und damit ua an den Ort der Tätigkeit an.

33

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist nach seiner hier maßgeblichen Prüfungsstufe verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96 ua - BVerfGE 100, 104 , 127). Die Ungleichbehandlung der in einer anerkannten WfbM tätigen und in einem FBB betreuten behinderten Menschen ist aber sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber zwischen der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer zur sozialen Eingliederung unterscheidet, hält sich in den Grenzen seines Gestaltungsspielraums. In eine WfbM aufgenommene Personen sind in der Lage, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen, die typischerweise ein abhängiges, entgeltliches Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen. Die werkstattfähigen behinderten Menschen den Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gleichzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.

34

Das Gleichbehandlungsgebot wäre vielmehr dann verletzt, wenn Teilnehmer von Förder- und Betreuungsgruppen einer der WfbM angegliederten Einrichtung, nicht aber in Heimen, Anstalten oder anderen Einrichtungen aufgenommene betreuungsbedürftige behinderte Menschen vom Schutzbereich der GUV erfasst würden. Die bloße räumliche und/oder organisatorische Angliederung von Förder- und Betreuungseinrichtungen an eine WfbM vermag ein erhöhtes Schutzbedürfnis nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger geltend macht, angegliederte Fördergruppen seien "Fördergruppen in der WfbM" gleichzustellen, wird übersehen, dass nach der gesetzlichen Systematik in der WfbM keine Fördergruppen gebildet werden, deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 136 Abs 2 SGB IX nicht erfüllen.

35

4. Schließlich war der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch nicht Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 22). Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist aber, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil es gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der WfbM entsprochen hat, den Kläger wie einen in der Werkstatt Tätigen einzusetzen. Seine Verrichtungen dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren darauf gerichtet, den lebenspraktischen Bereich zu stärken und eine sinnvolle Tagesstruktur zu ermöglichen.

36

5. An die das hier gefundene Ergebnis tragenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind.

37

Die Rüge des Klägers, bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre das Berufungsgericht von einer fremdbestimmten wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit ausgegangen, die dem Willen der WfbM entsprochen hat, ist unzulässig erhoben. Er hätte darlegen müssen, dass das LSG die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es musste aufgezeigt werden, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anlage 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

38

Der Kläger hat nicht behauptet, das LSG habe einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz herangezogen (vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 S 37 mwN). Auch ein Denkgesetz, gegen das das LSG verstoßen haben könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Dass es zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 13 mwN), legt die Revision nicht dar. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass das LSG die Aussagen einzelner Zeugen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen und damit das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe. Er setzt im Kern lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG. Damit ist eine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung aber nicht erhoben (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 33).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Steinmetzgehilfe bei der Firma (Fa) B. GmbH in O. beschäftigt. Am 7. April 2005 trat er gegen 12:05 Uhr die 30-minütige betriebliche Mittagspause an und fuhr mit seinem Motorrad vom Betriebsgelände, auf dem er auch wohnte, auf die die Bundesstraße (B) 256, um sich nach Oberlahr zu seiner damaligen Freundin zu begeben. Auf dem Weg dorthin kollidierte er mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug (Kfz) und zog sich Verletzungen an seiner linken Hand und am linken Bein zu. Für die einfache Strecke benötigte der Kläger mit dem Motorrad üblicherweise etwa neun Minuten. Nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, er habe trotz der knappen Zeit dorthin fahren wollen, um bei seiner Freundin das Mittagessen einzunehmen, und ihm sei jede Minute mit ihr lieber gewesen als mit seinen Arbeitskollegen, stellte die Beklagte fest, das Ereignis vom 7. April 2005 sei kein Arbeitsunfall und Entschädigungsleistungen seien nicht zu gewähren. Es habe sich nicht um einen versicherungsrechtlich geschützten Weg zur Nahrungsaufnahme gehandelt. Im Vordergrund habe die Motivation gestanden, die Mittagspause in der Gesellschaft der Freundin zu verbringen (Bescheid vom 12. September 2005; Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006).

3

Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 7. April 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen (Urteil vom 4. Dezember 2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe sich auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Weg befunden(Urteil vom 10. August 2009). Die Essenseinnahme sei wesentlich mitursächlich für den unternommenen Weg gewesen.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte, ein iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII während der Arbeitszeit unternommener Weg sei nach der Entscheidung des BSG vom 26. April 1977 (8 RU 76/76 - SozR 2200 § 550 Nr 28) nur dann versichert, wenn die Zeit für die Erholung einschließlich Essenseinnahme den überwiegenden Teil der zur Verfügung stehenden Pause in Anspruch nehme. Die Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit diene der Erholung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Nur wenn diese zwei betriebsbezogenen Merkmale zusammentreffen würden, bestünde ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg und der betrieblichen Tätigkeit. Dem Zweck einer Pause zur Regeneration der Kräfte würde es widersprechen, wenn die zurückgelegten Wege den überwiegenden Teil der Pause in Anspruch nehmen würden, so dass zur Erholung einschließlich der Essenseinnahme nur noch der geringere Teil der Pause zur Verfügung stünde. So habe auch das BSG im Urteil vom 11. Mai 1995 (2 RU 30/94 - NJW 1995, 2942 f) ausgeführt, dass es für ein eigenwirtschaftliches Handlungsziel spreche, wenn die zurückgelegte Wegstrecke gemessen am Handlungsziel unverhältnismäßig weit oder anstrengend sei. Dann könne die Handlungstendenz der Nahrungsaufnahme eher als unwesentlich in den Hintergrund treten.

5

Die Beklagte beantragt,

        

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. August 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2008 die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, soweit das LSG die Berufung der Beklagten hinsichtlich deren Verurteilung durch das SG, die Beklagte zu verpflichten, den Arbeitsunfall vom 7. April 2005 als Versicherungsfall anzuerkennen, sowie zu entschädigen, zurückgewiesen hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Denn entsprechend dem Begehren des Klägers ist das Ereignis vom 7. April 2005 als Arbeitsunfall festzustellen.

8

1. Soweit das SG, auf den Antrag des Klägers hin, die Beklagte verurteilt hat, seinen Unfall vom 7. April 2005 zu entschädigen, handelt es sich um ein unzulässig unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen bezüglich der "Entschädigung" vollstreckungsfähigen Inhalt (BSG vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 8 mwN). In diesem Umfang ist die Revision begründet.

9

Ebenfalls aufzuheben ist der durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten bestätigte Verpflichtungsausspruch des SG ihr gegenüber, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger hat vor dem BSG klarstellend erklärt, dass er nur die Feststellung des Versicherungsfalls begehre. Die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4, SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte nämlich allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen. Damit wird in diesen Fällen sein Begehren jedenfalls genauso wirksam durchgesetzt wie mit einer (die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts umfassenden) Verpflichtungsklage, so dass die Klageart in solchen Fällen von dem Begehren des Klägers abhängt, ob er eine behördliche oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls erstrebt.

10

2. Im Übrigen ist die Revision nicht begründet. Denn das Ereignis vom 7. April 2005 ist ein Arbeitsunfall.

11

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 30 mwN). Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt.

12

Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses als Steinmetzgehilfe Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er hat am 7. April 2005 bei dem Zusammenstoß als Motorradfahrer mit einem Kfz, der zu Verletzungen an seiner linken Hand und am linken Bein führte, auch einen Unfall erlitten.

13

Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls - die Fahrt zur Freundin zum Mittagessen - stand auch im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Zwar war die Fahrt keine Verrichtung im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses und damit keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 1 SGB VII. In eng begrenzten Ausnahmefällen wurde dies zwar angenommen, sofern betriebliche Interessen bzw Umstände die Essenseinnahme wesentlich beeinflussten (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil deren besondere Voraussetzungen nicht festgestellt sind, der Kläger die Fahrt vielmehr in der für die Essenseinnahme vorgesehenen betrieblichen Mittagspause unternahm.

14

Die Fahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war jedoch eine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Danach sind versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Wie schon in der Vorgängervorschrift des § 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII als End- bzw Ausgangspunkt des Weges nur der Ort der Tätigkeit festgelegt. Wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt und wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet, ist nicht umschrieben. Auch regelt die Norm nicht, ob der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit - etwa in Bezug auf § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII hinsichtlich einer zusammenhängenden Arbeitszeit (Arbeitsschicht) - jeweils nur einmal oder mehrmals täglich zurückgelegt werden kann(vgl dazu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 23). Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21).

15

Das Zurücklegen eines Weges durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder, wie vorliegend, dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, ist bereits nach Einführung des (damaligen) § 545a RVO durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl I 97) in einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 18. Oktober 1927 (EuM 21, 281 f) als eine solche regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlung angesehen worden, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und ihm damit zu ermöglichen, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Diese Auffassung ist in ständiger Rechtsprechung beibehalten worden (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). Daran hält der Senat fest.

16

Aus dem Umstand, dass der Kläger auf dem Betriebsgelände wohnte, folgt nichts Anderes. Der zum Ort der Essenseinnahme zurückzulegende Weg ist nicht mit demjenigen von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit zu vergleichen, weil § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit nicht privilegiert(vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 28 S 68). Davon abgesehen hat das BSG diesem Merkmal in der genannten Entscheidung ohnehin für die Konstellation eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, dass der Versicherte ein danach unverhältnismäßig weit entfernt liegendes Ziel mit einem Kfz zu erreichen versucht und deswegen hierfür nur eine relativ kurze Zeit aufbringen muss. Dies gilt auch vorliegend, da der Kläger die Wohnung seiner damaligen Freundin mit dem Motorrad in etwa neun Minuten erreichen konnte.

17

Dass mit der Essenseinnahme am 7. April 2005 auch ein Besuch der Freundin und damit das Verbringen der Zeit mit ihr verbunden sein sollte, führt vorliegend nicht dazu, dass die Wesentlichkeit der durch die Beschäftigung bedingten Motivation "Mittagessen" zu verneinen ist (vgl BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/09 R -SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16). Dazu hat das LSG festgestellt, dass der Kläger nur zu seiner Freundin gefahren sei, wenn diese vorgekocht habe, und dass der wesentliche Grund für den Weg das Einnehmen des Mittagessens gewesen sei.

18

Dem sachlichen Zusammenhang steht auch nicht die Zeitdauer des Weges von zweimal neun Minuten im Verhältnis zur verbleibenden Essenszeit von zwölf Minuten entgegen. Bei seiner Erwägung, für Wege, die den überwiegenden Teil der Pause in Anspruch nehmen, den Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr als wesentlich zu erachten, stellte der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 26. April 1977 (8 RU 76/76 - SozR 2200 § 550 Nr 28 S 68) auf den Zweck der Pause ab. Der Begriff der Ruhepause findet sich mittlerweile im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1170), das aber in § 4 Satz 1 ArbZG den Begriff voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAGE 103, 197, 201 mwN). Der Bundesgesetzgeber hat sich demzufolge dafür entschieden, die mit dem ArbZG verbundenen Zwecke allein dadurch zu erreichen, dass die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Hauptpflicht des Arbeitnehmers für die Zeit der Ruhepause suspendiert wird; dem Arbeitnehmer werden hingegen keine Vorgaben gemacht, durch bestimmte Verhaltensweisen hierbei mitzuwirken.

19

Bei einer Fahrzeit von 18 Minuten und einer für die Essenseinnahme zur Verfügung stehenden Zeit von zwölf Minuten führt jedenfalls ein Verhältnis von drei Fünftel (Fahrzeit) zu zwei Fünftel (Essenseinnahme) nicht zwingend dazu, dass die durch die Beschäftigung bedingte und den sachlichen Zusammenhang begründende Handlungstendenz in den Hintergrund tritt.

20

Die Kostenentscheidung beurteilt sich nach den §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1972 geborene Kläger ist schwerstbehindert und wird seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) B. des Diakoniewerkes O. e.V. betreut. Ziel der Betreuung und Förderung war es, durch täglich verschiedene Förderangebote, zB Befüllen von Steckbrettern, Bemalen von Blättern oder Gymnastik, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu erhöhen und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur zu geben.

3

Auf dem Weg zum FBB stieß der Kläger am Morgen des 20.1.2006 gegen die Eingangstür. Dabei brach die Krone seines vorderen linken Schneidezahnes ab. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn er habe wirtschaftlich nicht verwertbare Arbeiten iS einer Beschäftigungstherapie ausgeführt und sei damit nicht versichert gewesen (Bescheid vom 11.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2007).

4

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat festgestellt, dass der Unfall vom 20.1.2006 ein Arbeitsunfall ist (Gerichtsbescheid vom 26.6.2008). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 8.4.2010). Der angegliederte FBB gehöre nicht zur WfbM. Die Aufnahme in eine WfbM setze voraus, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne. Das sei beim Kläger nach den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des Verwaltungsleiters der WfbM und der Leiterin des FBB sowie der Aussage der Werkstattleiterin gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten nicht der Fall gewesen. Dasselbe ergebe sich aus dem Beobachtungs- und Entwicklungsbericht über den Kläger vom 16.12.2004. Danach habe der Schwerpunkt der Förderung des Klägers im lebenspraktischen Bereich gelegen. Auch behinderte Menschen in einem Pflege- oder Wohnheim während ergotherapeutischer Maßnahmen und Angehörige eines heilpädagogischen Heimes seien in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter habe ebenfalls nicht bestanden.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit nach § 136 Abs 3 SGB IX mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung in einer WfbM iS des § 136 Abs 2 SGB IX sei eine nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII versicherte Tätigkeit. Der FBB sei der WfbM angegliedert und gemäß § 1 Abs 1 Werkstättenverordnung (WVO) gelte der Grundsatz der einheitlichen Werkstatt. Fördergruppen in einer WfbM und in dieser angegliederten Einrichtungen seien gleich zu behandeln. Auf ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung komme es nicht an. Durch das Zusammenlegen von Wäsche und Portionieren von Plastedübeln seien Tätigkeiten mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung verrichtet worden, die dem Willen der Werkstattleitung entsprochen hätten. Das Ausmaß und der Wert der Arbeitsleistung seien nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) unerheblich. Er sei Gefahren ausgesetzt gewesen, wie sie auch anderen Beschäftigten in der WfbM gedroht hätten. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verrichtung wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeiten fest.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei seinem Unfall vom 20.1.2006 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, denn er hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.

10

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN).

11

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9 mwN).

12

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Zurücklegen des Weges zum FBB - stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII. Der Kläger war nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(dazu 1.), als Lernender gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII(dazu 2.), als in einer anerkannten WfbM tätiger behinderter Mensch nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII(dazu 3.) und auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(dazu 4.) versichert. Andere Versicherungstatbestände kommen nicht in Betracht. Gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (dazu 5.).

13

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV, der auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt(§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV), die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Arbeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen - körperlichen oder geistigen - Kräfte und Fähigkeiten, der wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann und für den Betreffenden - zumindest teilweise - Lebensgrundlage ist(vgl Seewald in Kasseler Kommentar , § 7 SGB IV RdNr 26; Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Bd 1, § 2 RdNr 24). Dabei ist wirtschaftlich nicht iS von erwerbswirtschaftlich gemeint. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr 7, Juris RdNr 14; BSG vom 20.12.1961 - 3 RK 65/57 - BSGE 16, 98, 100 = SozR Nr 29 zu § 165 RVO und SozR Nr 5 zu § 160 RVO; BSG vom 23.6.1959 - 2 RU 83/57 - BSGE 10, 94, 96; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 1, § 2 RdNr 61; Kruschinsky aaO).

14

Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen einem behinderten Menschen und einer WfbM bestehen (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 245 ff = SozR 4100 § 168 Nr 7). Das belegt § 138 Abs 1 SGB IX, wonach nur für diejenigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorgesehen ist, die nicht Arbeitnehmer sind. Auch nimmt der Rehabilitationszweck der WfbM dieser nicht den Charakter eines Betriebs. Als Betrieb ist eine organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen erfüllt eine WfbM ungeachtet des Rehabilitationszweckes (vgl BSG aaO), die nach § 12 Abs 3 WVO(idF des Art 55 Nr 12 Buchst b des SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben muss, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt iS des § 136 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und § 138 SGB IX zahlen zu können.

15

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger keiner Beschäftigung nachgegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der FBB, der nach § 136 Abs 3 SGB IX behinderte Menschen betreut und fördert, überhaupt als Beschäftigungsbetrieb für behinderte Menschen in Betracht kommt. Jedenfalls hat der Kläger keine Arbeitsleistungen erbracht. Er war weder aufgrund eines Arbeitsvertrages noch im fremden Interesse tätig. Seine Verrichtungen, die stets eine intensive Kontrolle und Aufsicht erforderten, dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren lediglich darauf gerichtet, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu fördern und zu erhöhen. Dadurch sollte vorrangig der lebenspraktische Bereich des Klägers gestärkt und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur gegeben werden.

16

Die therapeutischen Maßnahmen waren auch nicht auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gerichtet, der nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung gilt. Die betriebliche Berufsbildung wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt (§ 2 Abs 1 Nr 1 Berufsbildungsgesetz idF des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23.3.2005 - BGBl I 931). Sie setzt die Eingliederung in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus (BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 12). Daran fehlt es beim Kläger, der - wie bereits ausgeführt wurde - zur Förderung seiner Selbstständigkeit und allgemeinen Leistungsfähigkeit lediglich an therapeutischen Maßnahmen teilgenommen hat.

17

2. Der Kläger war kein Lernender während einer beruflichen Aus- oder Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII.

18

Es kann offenbleiben, ob der FBB zu den Einrichtungen iS dieser Vorschrift zählt. Die Betreuung und Förderung des Klägers stellt keine berufliche Aus- oder Fortbildung dar. Solche Bildungsmaßnahmen erfordern einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit. Er fehlt ua, wenn die konkret durchgeführte Maßnahme privaten, eigennützigen, nicht wirtschaftlichen Interessen dient (BSG vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 99) oder heilpädagogische Ziele ohne konkreten Bezug zu einem angestrebten oder bereits ausgeübten Beruf verfolgt (BSG vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 - SozR 2200 § 539 Nr 60 S 177). Diese berufliche Zweckausrichtung war bei den therapeutischen Maßnahmen des FBB nicht gegeben. Sie waren darauf gerichtet, die allgemeine Leistungsfähigkeit zu verbessern und eine sinnvolle Tagesstruktur zu schaffen. Gegenstand der Therapie war hingegen nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für einen geplanten Einsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Arbeitsbereich der WfbM. Eine aus- oder fortbildungsbegleitende Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsrecht (vgl hierzu BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1) lag nicht vor.

19

Der Auffassung von Wolber (Die Sozialversicherung 2001, 294), Schwerstbehinderte, die sich "mehr therapiemäßig" im Förderbereich aufhielten, würden mit Blick auf Art 3 Abs 3 Satz 2 GG an einer Ausbildung teilnehmen, folgt der Senat nicht. Nach jener Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die berufliche Zweckorientierung einer Aus- oder Fortbildung knüpft indes nicht an das Bestehen einer Behinderung an.

20

3. Das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt steht auch nicht im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Klägers als behinderter Mensch in einer anerkannten WfbM iS des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII.

21

Der schwerstbehinderte Kläger war nicht im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM tätig. Er wurde vielmehr im FBB einer anerkannten WfbM betreut. Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs 3 SGB IX einer WfbM unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst (vgl Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII RdNr 9.7 und 9.11 ; Schorn in Soziale Sicherheit 2003, 19, 20, 26; Baur ZFSH/SGB 2002, 707, 711; Mrozynski, Kommentar zum SGB IX, Stand 2002, § 36 RdNr 14 und § 39 RdNr 10; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14).

22

Der Begriff der WfbM ist in § 136 SGB IX einheitlich für alle Gesetze festgelegt, die sich mit einer WfbM befassen(vgl BT-Drucks 7/1515 S 7 f und S 17, zu Nr 47 zur Vorläuferregelung des § 38b Schwerbehindertengesetz idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 - BGBl I 981). Er wird ergänzt durch die WVO iS des § 144 Abs 1 SGB IX. Nach § 136 SGB IX ist die WfbM eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben iS des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben, die eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten hat(Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1). Sie steht allen behinderten Menschen iS des Abs 1 offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (Abs 2 Satz 1). Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in den der Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden (Abs 3). Nicht nur der Wortlaut des § 136 Abs 3 SGB IX, der die Beschäftigung "in einer Werkstatt" der Betreuung und Förderung in "angegliederten" und nicht "eingegliederten" Einrichtungen und Gruppen gegenüberstellt, als auch sein Regelungsgehalt, die Aufnahme in eine WfbM mit einer Mindestleistungsfähigkeit zu verknüpfen, machen deutlich, dass zwischen einer WfbM und einem angegliederten FBB zu unterscheiden ist. In eine WfbM sind nur diejenigen behinderten Menschen aufgenommen, die an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben im Eingangsverfahren, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich teilnehmen (vgl BSG vom 14.12.1994 - 4 RK 1/93 - SozR 3-2500 § 5 Nr 19 S 73 - zu § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V).

23

Die Gesetzessystematik bestätigt das. § 136 Abs 1 Satz 1 SGB IX nimmt auf Kapitel 5 des Teils 1 des SGB IX Bezug, in dem als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM nur Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich(§§ 40, 41 und 42 SGB IX), nicht aber Leistungen im Förder- und Betreuungsbereich genannt sind. Dem entsprechen die Regelungen der WVO (idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606). Nach § 1 Abs 1 WVO hat die WfbM lediglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie behinderte Menschen iS des § 136 Abs 2 SGB IX aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann. Nicht erforderlich ist hingegen die Aufnahme der in einem FBB nach § 136 Abs 3 SGB IX betreuten behinderten Menschen. Auch nach der WVO wird allein zwischen dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich differenziert (§ 1 Abs 2 und §§ 3, 4 und 5). Die Aufnahme in einem FBB dient der sozialen Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben.

24

Dass der angegliederte FBB nicht Teil der WfbM ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Begriffs der WfbM belegt. Der für alle Gesetze einheitlich geltende Begriff der WfbM geht auf § 38b SchwbG idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 (BGBl I 981) zurück, der mit der Neufassung des SchwbG vom 29.4.1974 (BGBl I 1005) als § 52 SchwbG fortgeführt wurde. Abs 3 der jeweiligen Vorschrift bestimmte, dass die Werkstatt allen Behinderten offen stehen soll, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Mit einer solchen Werkstatt sollte nicht eine allgemeine Sammeleinrichtung für alle Behinderten, sondern eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation geschaffen werden. In ihr sollten nur diejenigen Behinderten eine Aufnahme finden, bei denen eine erfolgreiche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder zumindest im Arbeitsbereich einer Werkstatt erwartet werden konnte (vgl BR-Drucks 554/79 S 13).

25

An dieser berufsbezogenen eingliederungsorientierten Konzeption der WfbM hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die Regelungen des § 52 SchwbG sind mit Wirkung zum 1.8.1986 in § 54 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26.8.1986 (BGBl I 1421) übernommen worden. Diese Vorschrift wurde durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr 6 Buchst e des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II 889, 1039) um Abs 4 ergänzt, wonach die Betreuung und Förderung nichtwerkstattfähiger Behinderter in der Werkstatt "angegliederten" Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden kann. Mit dieser erstmals eingeführten Vorläuferregelung zu § 136 Abs 3 SGB IX war keine andere Begrifflichkeit verbunden. § 54 Abs 4 SchwbG geht auf die entsprechende Regelung des SchwbG-DDR vom 21.6.1990 (GBl I Nr 35 S 381) zurück, mit der allein der Übergang von behinderten nichtwerkstattfähigen Menschen in die WfbM erleichtert und Missverständnissen vorgebeugt werden sollte, die sich aus dem abweichenden Konzept der geschützten Werkstätten des Gesundheits- und Sozialwesens der ehemaligen DDR ergeben konnten (vgl Jacobs in Dau/Düwell/Joussen, LPK-Sozialgesetzbuch IX, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 21; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14 mwN).

26

Der konzeptionelle Unterschied zwischen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM und Maßnahmen zur sozialen Eingliederung in angliederten Förderstätten ist nochmals im Rahmen der Reform des Sozialhilferechts durch Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) herausgestellt worden. Dem Antrag des Bundesrates, den Kreis der werkstattfähigen behinderten Menschen zu erweitern, ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil die Aufnahme in einer WfbM wegen deren Aufgabenstellung als Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben "gewisse natürliche Mindestanforderungen" an die Behinderten stelle. Schließe die Behinderung schon eine Teilnahme im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt aus, komme nur die Aufnahme in eine sog Tagesförderstätte als Maßnahme der sozialen Eingliederung in Betracht, die der Werkstatt "räumlich angegliedert" sein könne (vgl BT-Drucks 13/2764 S 7 zu Nr 51).

27

Mit der Neufassung des § 54 Abs 3 SchwbG durch das Gesetz vom 23.7.1996 (aaO) und der Fortführung dieser Bestimmung als § 136 Abs 3 SGB IX ist die bisherige Regelung des § 54 Abs 4 SchwbG übernommen worden. Dadurch ist die Trennung zwischen einer WfbM und angegliederten Förderstätten nicht aufgegeben worden (vgl BT-Drucks 13/2440 S 32 zu Art 3 Nr 1 und BT-Drucks 14/5074 S 114 zu § 136).

28

Dass die Teilnahme an Förderungsmaßnahmen in einem der WfbM angegliederten Bereich keine Tätigkeit in einer WfbM darstellt, zeigt schließlich der Gesetzeszweck des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte.

29

§ 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII schreibt den Unfallversicherungsschutz Behinderter in anerkannten Behinderten- und Blindenwerkstätten fort, der zuvor aufgrund der Rechtsprechung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7.5.1975 (SVBG - BGBl I 1061, aufgehoben zum 1.1.1992 durch Art 83 Nr 24, Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 ) bestanden hatte (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1). Nach § 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und § 2 Abs 1 SVBG waren körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in nach dem SchwbG anerkannten Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt wurden, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert. Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbrachten, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprach, galten nach § 2 Abs 2 SVBG als beschäftigt. Aus § 3 Abs 1 Satz 2 SVBG, der die nach §§ 1 und 2 SVBG Versicherten den aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherten gleichstellte, hatte das BSG abgeleitet, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) der Beschäftigten iS des § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte erstrecke. Es verstoße gegen das Eingliederungsprinzip des SchwbG, Behinderten im Wege der Beschäftigungsfiktion in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einzubinden, sie aber nicht am Schutz der GUV teilhaben zu lassen (vgl BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 133 S 395).

30

Die Versicherung nach dem SVBG und damit in der GUV knüpfte aber ua an die Beschäftigung "in" einer nach dem SchwbG anerkannten Werkstatt für Behinderte an. Sie erfasste nicht Behinderte, die nicht werkstattfähig waren und daher in einer räumlich und organisatorisch angegliederten Tagesförderstätte betreut wurden. Die Versicherungspflicht nach dem SVBG konnte nur eintreten, wenn die Behinderten fähig waren, noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und damit auch bei ihnen noch gewisse Merkmale eines abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses vorhanden waren, an die das Gesetz sonst die Versicherungspflicht knüpft (vgl BSG vom 10.9.1987 - 12 RK 42/86 - BSGE 62, 149, 151 = SozR 5085 § 1 Nr 4 S 11). Diese Anknüpfung des Unfallversicherungsschutzes an die Tätigkeit eines werkstattfähigen behinderten Menschen in einer anerkannten Werkstatt als Institution zur Teilhabe am Arbeitsleben ist mit der Einführung des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch(Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) beibehalten worden. Der Gesetzgeber hat die Vorschläge der PDS und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, den Unfallversicherungsschutz auch auf behinderte Menschen in Förder- und Betreuungsgruppen unter dem verlängerten Dach einer WfbM zu erstrecken (vgl BT-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung - Ausschussdrucks 13/0289 und 13/0568) nicht aufgegriffen. Für Tätigkeiten nicht werkstattfähiger Personen in anderen - wenn auch der WfbM angegliederten - Einrichtungen kommt Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII als Wie-Beschäftigter in Betracht (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1).

31

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seinem Urteil vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) ab. Für den damals angenommenen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und § 1 SVBG war ausschlaggebend, dass die Klägerin "im" Arbeitsbereich einer Werkstatt arbeitnehmerähnlich tätig war. Ob sie auch außerhalb des Arbeitsbereichs geschützt gewesen wäre, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen.

32

Der Ausschluss eines angegliederten FBB vom Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII verstößt nicht gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieses Grundrecht soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht zum Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl BVerfG vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, 301 f mwN). Der Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII knüpft hingegen weder direkt noch mittelbar an die Behinderung, sondern an das Merkmal einer Tätigkeit in einer anerkannten WfbM und damit ua an den Ort der Tätigkeit an.

33

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist nach seiner hier maßgeblichen Prüfungsstufe verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96 ua - BVerfGE 100, 104 , 127). Die Ungleichbehandlung der in einer anerkannten WfbM tätigen und in einem FBB betreuten behinderten Menschen ist aber sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber zwischen der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer zur sozialen Eingliederung unterscheidet, hält sich in den Grenzen seines Gestaltungsspielraums. In eine WfbM aufgenommene Personen sind in der Lage, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen, die typischerweise ein abhängiges, entgeltliches Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen. Die werkstattfähigen behinderten Menschen den Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gleichzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.

34

Das Gleichbehandlungsgebot wäre vielmehr dann verletzt, wenn Teilnehmer von Förder- und Betreuungsgruppen einer der WfbM angegliederten Einrichtung, nicht aber in Heimen, Anstalten oder anderen Einrichtungen aufgenommene betreuungsbedürftige behinderte Menschen vom Schutzbereich der GUV erfasst würden. Die bloße räumliche und/oder organisatorische Angliederung von Förder- und Betreuungseinrichtungen an eine WfbM vermag ein erhöhtes Schutzbedürfnis nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger geltend macht, angegliederte Fördergruppen seien "Fördergruppen in der WfbM" gleichzustellen, wird übersehen, dass nach der gesetzlichen Systematik in der WfbM keine Fördergruppen gebildet werden, deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 136 Abs 2 SGB IX nicht erfüllen.

35

4. Schließlich war der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch nicht Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 22). Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist aber, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil es gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der WfbM entsprochen hat, den Kläger wie einen in der Werkstatt Tätigen einzusetzen. Seine Verrichtungen dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren darauf gerichtet, den lebenspraktischen Bereich zu stärken und eine sinnvolle Tagesstruktur zu ermöglichen.

36

5. An die das hier gefundene Ergebnis tragenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind.

37

Die Rüge des Klägers, bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre das Berufungsgericht von einer fremdbestimmten wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit ausgegangen, die dem Willen der WfbM entsprochen hat, ist unzulässig erhoben. Er hätte darlegen müssen, dass das LSG die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es musste aufgezeigt werden, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anlage 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

38

Der Kläger hat nicht behauptet, das LSG habe einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz herangezogen (vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 S 37 mwN). Auch ein Denkgesetz, gegen das das LSG verstoßen haben könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Dass es zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 13 mwN), legt die Revision nicht dar. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass das LSG die Aussagen einzelner Zeugen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen und damit das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe. Er setzt im Kern lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG. Damit ist eine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung aber nicht erhoben (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 33).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2010). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten Kollegengespräch die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen Prozessantrag gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des LSG sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 und vom 30.6.2009 - B 2 U 6/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des LSG aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen wird.

10

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 10 mwN).

11

3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

13

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22 ff und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Spellbrink WzS 2011, 351; Krasney NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des Klägers mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; dazu zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - SozR 2200 § 548 Nr 96 sowie vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

14

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch unmittelbar vor dem Motorradsturz. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

15

Erst recht hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des Hinweges teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind(vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris).

16

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit(vgl zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 11) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall des Klägers am 14.04.2011 ein versicherter Wegeunfall war.

Der 1953 geborene Kläger war seit 2007 bei der N. AG als Lagerarbeiter abhängig beschäftigt. Seine Wohnung befand sich in der A-Straße in A-Stadt, seine Arbeitsstelle in der B-Straße in A-Stadt und damit ca. 2 km südwestlich von seiner Wohnung.

Der Kläger legte nach eigenen Angaben üblicherweise seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit dem Fahrrad zurück und fuhr dabei die Z-Straße nach Westen, bog links Richtung Süden in die R-Straße ab, bog nach Westen in die L-Allee ein und fuhr von dort auf die B-Straße Richtung Westen bis zur Arbeitstelle. Die Fahrdauer mit dem Fahrrad für die ca. 2,1 km lange Wegstrecke beträgt nach Routenplaner ca. 8 Minuten.

Am 14.04.2011 verließ der Kläger gegen 8.00 Uhr seine Wohnung und fuhr mit seinem Fahrrad zu der Praxis seines Hausarztes Dr. K., die in der B-Straße 15 in A-Stadt und damit nördlich von der Wohnung des Klägers lag. Dazu bog der Kläger von der Z-Straße nach rechts in die R- Straße Richtung Norden ab, fuhr über die A-Brücke auf die F-Straße, bog links in die N-Gasse und dann rechts in die B-Straße ein. Die Fahrdauer mit dem Fahrrad für diesen ca. 1,6 km langen Weg betrug laut Routenplaner ca. 6 Minuten.

In der Arztpraxis wurde dem Kläger nach Angabe des Arztes gegen 8.40 Uhr Blut für Laboruntersuchungen der Blutwerte abgenommen. Anhand der Laboruntersuchungen, die drei- bis viermal im Jahr vorgenommen wurden, erfolgte die medikamentöse Einstellung der Marcumareinnahme des Klägers. Gesundheitliche Beschwerden des Klägers bestanden an diesem Tag nicht und nach der Blutentnahme war keine weitere ärztliche Behandlung geplant. Den Arzttermin hatte der Kläger etwa 2-3 Tage zuvor vereinbart. Mit dem Arbeitgeber war abgesprochen, dass der Kläger seine Arbeitsschicht wegen dieses Termins statt um 6.00 Uhr erst später - gegen 9.30 Uhr - beginnen sollte.

Nach der Blutabnahme wollte der Kläger mit dem Fahrrad von der Arztpraxis zur Arbeitsstelle fahren. Die geplante Route führte nicht zurück, sondern die B- Straße Richtung Nordwesten bis zur B-Straße, anschließend Richtung Südwesten über A-Platz, E- Straße, D- Straße und voraussichtlich über Am S., R-Straße und M- Straße in die B-Straße zur Arbeitsstelle. Von dieser insgesamt ca. 3,3 km langen Strecke mit einer geschätzten Fahrzeit auf dem Fahrrad nach Routenplaner von etwa 11 Minuten waren nur die letzten 350-400 m auf der B-Straße mit dem sonst von der Wohnung aus gefahrenen Weg identisch. Die geplante Gesamtstrecke an diesem Tag von der Wohnung über die Arztpraxis zur Arbeitsstätte umfasste ca. 4,9 /5 km; die reine Fahrzeit mit dem Fahrrad betrug dafür insgesamt nach Routenplaner ca. 17 Minuten.

Als der Kläger kurz nach Verlassen der Arztpraxis - laut Unfallanzeige des Arbeitgebers gegen 8.45 Uhr - mit seinem Fahrrad auf der E- Straße die G-Straße überqueren wollte, stieß er mit einem Kraftfahrzeug zusammen. Dabei erlitt er nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. S. vom Unfalltag insbesondere eine Acromioclavicular-Gelenksprengung nach Tossy III links, Frakturen mehrerer Rippen links, eine Kopfplatzwunde links temporal und eine Schulterprellung links. Der Kläger wurde zur stationären Behandlung in das Krankenhaus St. B. in A-Stadt aufgenommen.

Der Unfallort lag über einen Kilometer nördlich von der Wohnung des Klägers und nicht auf seinem üblichen Weg zur Arbeit oder auf einer verkehrsgerechten Alternativroute zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Auf die Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 12.05.2011 und den Unfallfragebogen des Klägers vom 26.04.2011 einschließlich seiner Skizze vom Unfallort wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.05.2011 teilte die Beklagte dem behandelnden Arzt Dr. S. mit, dass eine Behandlung zu ihren Lasten nicht weiter durchgeführt werden solle, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Der Kläger erhielt einen Abdruck mit Schreiben vom gleichen Tag.

Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 07.12.2011, eingegangen am 12.12.2011, Widerspruch ein bzw. erhob für den Fall, dass das Schreiben vom 31.05.2011 kein Verwaltungsakt sei, Gegenvorstellung gegen die Ansicht, dass es kein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Kläger habe von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis erhalten, am Unfalltag erst nach der dringend medizinisch angezeigten ärztlichen Blutentnahme zur Arbeit zu kommen, weil die Blutentnahme in nüchternem Zustand vorgenommen werden sollte. Die Abweichung vom üblichen Arbeitsweg sei mit dem Arbeitgeber abgesprochen gewesen. Der spätere Arbeitsbeginn habe auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen, da der Kläger sonst hätte krankgeschrieben werden müssen.

Mit Bescheid vom 01.02.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14.04.2011 als Arbeitsunfall ab, weil im Unfallzeitpunkt kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestanden habe. Der Kläger sei am Unfalltag von seinem direkten Weg zur Arbeit abgewichen, um den Hausarzt aufzusuchen, wobei der Arztbesuch eigenwirtschaftlich gewesen sei. Der Kläger habe sich auf einem unversicherten Abweg befunden. Denn es sei eine zusätzliche Wegstrecke eingeschoben worden, deren Zielrichtung vom grundsätzlich versicherten Weg deutlich abgewichen habe. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt den öffentlichen Verkehrsraum seines Weges zur Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht gehabt.

Gegen diesen Bescheid legte der Klägerbevollmächtigte am 10.02.2012 Widerspruch ein und wies u. a. darauf hin, dass der Weg vom Hausarzt zur Arbeitsstätte wegen Einbahnstraßen abweichend vom Hinweg habe erfolgen müssen und der Kläger den kürzesten Weg über den verkehrsberuhigten Bereich gewählt habe. Der Kläger habe für die regelmäßigen Arztbesuche nicht jedes Mal Urlaub nehmen können. Eine Blutabnahme in nüchternem Zustand nach Ende des Arbeitstags sei unzumutbar gewesen. Der Klägerbevollmächtigte legte eine Karte über die geplante Route vom Hausarzt zur Arbeitsstelle vor sowie ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 14.02.2012 über die Genehmigung des Arztbesuches.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe sich eindeutig in einer entgegengesetzten Richtung fortbewegt als bei direktem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und sich daher auf einem sogenannten Abweg befunden. Die Genehmigung des Arbeitgebers sei insoweit unbeachtlich.

Dagegen hat der Kläger am 21.08.2012 Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfalls sowie entsprechende Leistungen begehrt. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt wesentlich von dem Vorhaben geprägt gewesen sei, sich zur Arbeit zu begeben. Die Abweichung vom üblichen Arbeitsweg über die Praxis Dr. K. sei nur geringfügig gewesen, mit geringer Veränderung und Verlängerung, und habe in angemessenem Verhältnis zum üblicherweise zurückgelegten Weg gestanden. Die Blutabnahme habe auch der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft gedient. Die Wiederaufnahme des Weges nach Blutentnahme sei aus Sicht eines unbeteiligten Dritten die Fortsetzung des früheren Wegs zur Betriebsstätte. Außerdem sei im Gesetz der Ausgangspunkt des versicherten Weges zur Arbeitsstätte nicht benannt, so dass auch ein sogenannter „dritter Ort“ in Betracht komme.

Auf Nachfrage des SG hat Dr. K. mit Schreiben vom 28.01.2013 angegeben, dass der Kläger bei ihm zwischen 8.00 Uhr und 8.40 Uhr angekommen sei und die Laborabnahme um 8.40 Uhr stattgefunden habe. Anschließend habe der Kläger die Praxis verlassen, ohne weitergehende Behandlung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 06.03.2012 hat der Klägerbevollmächtigte insbesondere darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum „Dritten Ort“ einschlägig sei und die vom BSG aufgestellte Grenze - ein zweistündiger Aufenthalt am Dritten Ort - willkürlich und nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt sei. Er hat sich auf einen Aufsatz des Richters am BSG Andreas Heinz über einen Vortrag vom 22.02.2013 im Rahmen der 25. Jahresarbeitstagung zum Sozialrecht des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI) berufen. Der Beklagtenvertreter hat darauf hingewiesen, dass die Zwei-Stunden-Grenze zur Bestimmung des dritten Ortes ständige Rechtsprechung sei und es sich hier um einen Abweg, nicht einen Umweg gehandelt habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2012, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25.04.2013, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der Rechtsprechung des BSG zum dritten Ort einschließlich der im Interesse der Rechtssicherheit entwickelten Zwei-Stunden-Grenze festhalte und der Aufenthalt des Klägers beim Arzt weit unterhalb dieser Grenze gelegen habe. Der Gesetzgeber habe nicht jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, dessen Ausgang oder Ziel die Arbeitsstätte sei. Bei Anreise zur Arbeitsstätte von einem anderen Ort als der Wohnung seien Einschränkungen gerechtfertigt, um eine unverhältnismäßige Erweiterung des Versicherungsschutzes aufgrund von Entscheidungen, die von der versicherten Tätigkeit unabhängig seien, zu verhindern. Daher sei eine gewisse Verweildauer am dritten Ort zu verlangen, wofür das BSG eine Zwei-Stunden-Grenze entwickelt habe. Der Arztbesuch und der damit verbundene Umweg seien keine Betriebszwecken dienenden Tätigkeiten gewesen. Die Genehmigung einer abweichenden Arbeitszeit durch den Arbeitgeber begründe keine Betriebsdienlichkeit. Der Arztbesuch sei nicht vom Arbeitgeber veranlasst worden und als Routinekontrolle ohne Beschwerden des Klägers nicht zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft erforderlich gewesen. Auch nach den Fallgestaltungen des „Umwegs“ oder „Abwegs“ bestehe kein Versicherungsschutz. Bei einem Abweg, der von dem Ziel (hier: Arbeitsstätte) wegführe, bestehe Versicherungsschutz erst wieder, wenn dieser Abweg beendet und der ursprüngliche Weg zur Arbeitsstätte wieder erreicht sei. Der Kläger habe hier zum Unfallzeitpunkt aber weder den ursprünglichen Arbeitsweg erreicht gehabt noch einen Punkt auf einer Parallelstraße mit vergleichbarer Distanz zur Arbeitsstätte wie von seiner Wohnung aus. Ein versicherter Umweg scheide aus, weil es keine nur geringfügige Abweichung vom ursprünglichen Weg gewesen sei und der Umweg nicht ausschließlich auf die Erreichung des Arbeitsplatzes gerichtet gewesen sei. Auf die Differenz des geplanten Gesamtweges am Unfalltag gegenüber dem üblichen Weg zur Arbeit und die zunächst eingeschlagene entgegengesetzte Richtung hat das SG hingewiesen.

Mit der am 02.05.2013 eingelegten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) begehrt der Kläger nach gerichtlichem Hinweis im Schreiben vom 01.07.2013 die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger in einer kritischen Altersphase befinde, in der regelmäßige Kontrollen bei langjähriger Marcumar-Einnahme wesentlich der Aufrechterhaltung seiner Arbeitskraft diene. Gegen die Anwendung der vom BSG entwickelten Zwei-Stunden-Grenze spreche, dass der Kläger die Dauer seines Aufenthaltes in der Arztpraxis nicht habe beeinflussen können und ein zweistündiger Aufenthalt z. B. bei unvorhergesehen Notfällen durchaus möglich gewesen sei. Die Zwei-Stunden-Grenze erscheine willkürlich und werde in der Literatur kontrovers diskutiert. Angesichts zahlreicher Einbahnstraßen im Bereich der Arztpraxis habe der Kläger von dort den einfacheren und verkehrssicheren Weg gewählt. Ziel des Klägers sei vom Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung die Arbeitsstätte gewesen; auf das BSG-Urteil vom 02.12.2008 (B 2 U 26/06 R) hat er Bezug genommen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.

Das LSG hat den Beteiligten zwei Aufsätze des Richters am BSG A. H. zu versicherten und unversicherten Wegen übersandt, nämlich den bereits genannten schriftlichen Aufsatz für das DAI und den schriftlichen Kongressvortrag für den Deutschen Sozialgerichtstag 2010 („Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“).

In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 07.05.2014 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Der Klägerbevollmächtigte hat auf die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrollen zum Erhalt der Arbeitskraft des Klägers hingewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 06. März 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 14. April 2011 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 06. März 2013 zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akte der Beklagten und des SG sowie auf die Akte des LSG verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist.

Gründe

A)

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Unfall vom 14.04.2011 ein Arbeitsunfall war. Zu Recht hat das SG im Urteil vom 06.03.2013 die Klage abgewiesen, die auf Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 gerichtet war.

1. Statthafte Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG - vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 RdNr. 4; BSGE 108, 274 ff. RdNr. 12).

Insbesondere steht der Zulässigkeit keine bindende Ablehnung des Anspruchs des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls im Schreiben vom 31.05.2011 als bestandskräftiger Verwaltungsakt (VA) entgegen. Denn dieses Schreiben, mit dem die Beklagte ihre Leistungspflicht mangels Arbeitsunfalls verneint und um Abbruch der Heilbehandlung zu ihren Lasten mit sofortiger Wirkung gebeten hat, war an den behandelnden Arzt des Klägers als Adressaten gerichtet und nicht an den Kläger. Damit hatte die Beklagte nicht dem Kläger gegenüber seinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt und daher - auch nach eigener Einschätzung im Aktenvermerk auf Blatt 35 der Beklagtenakten - noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen.

Selbst wenn aber in der Übersendung der Abschrift dieses Schreibens an den Kläger „zur Kenntnisnahme und zum Verbleib“ ebenfalls mit Schreiben vom 31.05.2011 die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gesehen würde, mit dem die Beklagte gegenüber dem Kläger seinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat, ist ein solcher Verwaltungsakt nicht bestandskräftig geworden. Denn der Klägerbevollmächtigte hat am 12.12.2011 Widerspruch gegen dieses Schreiben vom 31.05.2011 eingelegt und zugleich für den Fall, dass die Beklagte darin keinen Bescheid sieht, Gegenvorstellung erhoben. Dabei wahrt ein solches Widerspruchsschreiben die Widerspruchsfrist gegen einen im Schreiben vom 31.05.2011 enthaltenen Verwaltungsakt, denn mangels Rechtsbehelfsbelehrung gilt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG für den Widerspruch die Jahresfrist seit Bekanntgabe des Bescheides.

Außerdem hat die Beklagte auf dieses Schreiben des Klägerbevollmächtigten keinen Widerspruchsbescheid erlassen, sondern mit Bescheid vom 01.02.2012 dem Kläger gegenüber einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 14.04.2011 als Arbeitsunfall abgelehnt. Aus Sicht eines objektiven Empfängers, der mit den Umständen des Einzelfalls vertraut ist, war dieses Verhalten der Beklagten so zu verstehen, dass diese ihre vorherigen Schreiben selbst nicht als Verwaltungsakte angesehen hat, sondern vielmehr mit dem Bescheid vom 01.02.2012 eine abschließende rechtsbehelfsfähige Entscheidung über den Anspruch des Klägers erlassen hat.

2. Klage und Berufung des Klägers sind aber unbegründet, weil er keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass das Ereignis vom 14.04.2011 ein Arbeitsunfall war. Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 16).

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist (vgl. BSG Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl. BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).

Der Kläger war zwar Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und hat am 14.04.2011 einen Unfall erlitten, als er beim Überqueren der G-Straße mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammenstieß, stürzte und sich wesentlich durch diesen Sturz verursacht u. a. eine Acromioclavicular-Gelenksprengung nach Tossy III links, Rippenfrakturen, eine Kopfplatzwunde links temporal und eine Schulterprellung links und damit einen Gesundheitserstschaden zuzog.

Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt - das Überqueren der G-Straße mit dem Fahrrad auf der E- Straße von Nord nach Süd - stand aber nicht unter Versicherungsschutz, weil diese Verrichtung nicht im sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit einer versicherten Verrichtung stand.

a) Unstreitig hat der Kläger nicht dazu angesetzt, eine tatsächliche oder vermeintliche Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, und er hat auch keine unternehmensbezogenen Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 23).

b) Der Kläger hat aber auch keinen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zurückgelegt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit „zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang einer unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - Juris RdNr. 11).

Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht (nur) aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden, so dass sie eine Art notwendiger Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen (vgl. BSG Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr. 14; BSG Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - Juris RdNr. 13). Außerdem ist ein Grenzpunkt dieser Wege - der Ort der versicherten Tätigkeit - und zumeist auch der Zeitpunkt, zu denen die Wege zurückgelegt werden, durch die versicherte Tätigkeit vorgegeben (vgl. hierzu Becker in BG 2011, 462 ff, 463).

Damit hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird, sondern nur, soweit das Zurücklegen des Weges und die versicherte Tätigkeit - hier die abhängige Beschäftigung im Unternehmen - im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 13). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der versicherten Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - Juris RdNr. 11). Die darauf gerichtete Handlungstendenz als innere Tatsache muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (sog. objektivierte Handlungstendenz, vgl. BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - Juris RdNr. 9 m. w. N.). Ob eine entsprechende subjektive Handlungstendenz als innere Tatsache vorliegt, stellt das Tatsachengericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG fest (vgl. zur Feststellung als innere Tatsache BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -Juris RdNr. 23). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch die Erfordernisse der versicherten Tätigkeit geprägt werden (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - Juris RdNr. 20).

Zwar hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ebenso wie in den Vorgängervorschriften (§ 550 Abs. 1 RVO i. d. F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.04.1963 - BGBl. I S. 241 ff. bzw. § 545a RVO i. d. F. des 2. Änderungsgesetzes vom 14.07.1925 - RGBl. I S. 97) den Versicherungsschutz nicht auf Wege zwischen Arbeitsstätte und Wohnung beschränkt und nur die Arbeitsstätte als Ziel- bzw. Ausgangspunkt, nicht aber den anderen Grenzpunkt des Weges festgelegt. Das BSG hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein anderer Ort - sogenannter „dritter Ort“ - als die Wohnung nur dann Ausgangspunkt eines versicherten Weges zur Arbeitsstätte sein kann, wenn die Dauer des Aufenthaltes an diesem anderen Ort so erheblich war, dass der vorangegangene Weg (zum dritten Ort) eine selbstständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht in einem rechtlich erheblichem Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte steht (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 14). In diesen Fällen tritt der dritte Ort funktional an die Stelle des häuslichen Bereichs (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 18). Das entspricht der Überlegung, dass gerade der durch die versicherte Tätigkeit veranlasste Übergang vom eigenen häuslichen Bereich in den betrieblichen Bereich geschützt werden soll.

Für die Erheblichkeit des Aufenthalts an dem dritten Ort hat das BSG erstmals mit Urteil vom 05.05.1998 (B 2 U 40/97 R, veröffentlicht in Juris) als Mindestzeitdauer die Zwei-Stunden-Grenze festgelegt und damit dem Erfordernis nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung Rechnung getragen. Denn zuvor waren in der Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls ein Aufenthalt an dem anderen Ort von etwa ein bis zwei Stunden, aber teilweise auch von nur knapp einer halben Stunde (so BSG Urteil vom 05.08.1987 - 9b RU 28/86 - veröffentlicht bei Juris; kritisch bereits BSG Urteil vom 17.02.1998 - B 2 U 1/97 R - Juris RdNr. 16) als erheblich angesehen worden, während demgegenüber für das endgültige Entfallen von Versicherungsschutz nach längerer Unterbrechung auf Wegen von dem Ort der Tätigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit eine feste Zwei-Stunden-Grenze bestand, mit der Folge erheblicher Abgrenzungsprobleme und drohender Wertungswidersprüche (vgl. zu den Einzelheiten mit weiteren Nachweisen BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 15 ff.). Das BSG hat die einheitliche Zwei-Stunden-Grenze statt einer Stunde oder eines sogar noch geringeren Zeitraums für sachgerecht gehalten, weil dadurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der dritte Ort funktional an die Stelle des häuslichen Bereichs tritt und daher der Aufenthalt dort ein adäquates zeitliches Gewicht haben sollte (vgl. BSG a. a. O. Juris RdNr. 18).

Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des unmittelbaren Weges, nicht nur der direkte oder kürzeste Weg, so dass eine gewisse Gestaltungs- bzw. Wahlfreiheit des Versicherten besteht. Auch ein Weg mit längerer Wegstrecke ist als unmittelbar und damit versichert anzusehen, wenn er z. B. wegen kürzerer Fahrzeit, besseren Straßenverhältnissen, weniger Verkehrsaufkommen oder anderen Gründen als verkehrsgerechter anzusehen ist (vgl. BSG Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - Juris RdNr. 18 m. w. N.; BSG Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R - Juris RdNr. 18).

Soweit für das Zurücklegen des Wegs, insbesondere die Wahl der Route, (auch) Gründe von Bedeutung sind, die nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, und damit auch eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz, handelt es sich beim Zurücklegen des Weges um eine sogenannte Verrichtung mit gemischter Motivationslage bzw. gespaltener Handlungstendenz (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -Juris RdNr. 23; BSG Urteil vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - Juris RdNr. 16), denn sie erfolgt sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit versicherungsbezogener Handlungstendenz. Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -Juris RdNr. 24 m. w. N.). Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Von Bedeutung ist insoweit, ob und inwieweit die gewählte Route von weiteren verkehrsgerechten Routen mehr als geringfügig abweicht (vgl. BSG ebenda).

Wird das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von oder zu der Arbeitsstätte aus eigenwirtschaftlichen Gründen mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird, also die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R - Juris RdNr. 18; B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 12). Die Unterbrechung des Versicherungsschutzes setzt ein, sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, und dauert so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl. BSG Urteile vom 04.07.2013 a. a. O.). Für eine solche Unterbrechung des Versicherungsschutzes kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (vgl. BSG Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R - Juris RdNr. 25).

Im vorliegenden Fall stand die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt - das Überqueren der G-Straße mit dem Fahrrad auf der E- Straße von Nord nach Süd - nicht in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Die innere Handlungstendenz des Klägers war dabei zum Einen darauf gerichtet, die Arztpraxis von Dr. K. zu verlassen, und zum Anderen darauf, zur Arbeitsstätte zu gelangen, um dort seine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Beschäftigung aufzunehmen.

Das Aufsuchen der Arztpraxis von Dr. K. zur Blutabnahme war, wie das SG zutreffend herausgearbeitet hat, eine nicht versicherte, rein eigenwirtschaftliche Verrichtung und stand insbesondere nicht im inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung des Klägers. Denn der Arztbesucht erfolgte ausschließlich zur alle drei bis vier Monate stattfindenden routinemäßigen Blutabnahme, wobei das Blut zunächst im Labor ausgewertet wurde, um bei Bedarf später eine Medikamentenanpassung vorzunehmen. Damit diente die Blutabnahme nur mittelbar der Aufrechterhaltung der Gesundheit, was - wiederum mittelbar - der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft des Klägers zugute gekommen wäre. Eine weitergehende Behandlung erfolgte am Unfalltag nicht und war auch nicht geplant, zumal der Kläger am Unfalltag keinerlei Beschwerden hatte, die der Arbeitsaufnahme entgegengestanden hätten. Der Arztbesuch war auch nicht vom Arbeitgeber veranlasst worden. Der Arztbesuch am Unfalltag war daher weder für die Verrichtung der versicherten Beschäftigung notwendig noch stand er mit der versicherten Beschäftigung in einem so engen sachlichen bzw. zeitlichen Zusammenhang, so dass der Arztbesuch als vorbereitende Handlung für die abhängige Beschäftigung in den Schutz des Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einzubeziehen ist (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 20). Dass der Arbeitgeber einem späteren Arbeitsbeginn des Klägers am Unfalltag zugestimmt hatte, ist insoweit ohne Belang. Denn die Duldung eines späteren Arbeitsbeginns oder einer Unterbrechung der Arbeitszeit, damit der Arbeitnehmer privaten Verrichtungen nachkommen kann, begründet keinen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der privaten Verrichtungen bzw. der damit verbundener Wege mit der Beschäftigung und infolgedessen auch keinen Versicherungsschutz (vgl. zu Absprachen mit dem Arbeitgeber zur Arbeitsunterbrechung zu privaten Zwecken auch BSG Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 19/06 R - veröffentlicht bei Juris).

Damit war die Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage bzw. gespaltener Handlungstendenz. Denn neben der (versicherungsbezogenen) Handlungstendenz, den Weg aus dem Privatbereich zur Arbeitsstätte fortzusetzen, lag ihr die privatnützige Handlungstendenz zugrunde, die aus privatnützigen Gründen aufgesuchte Arztpraxis wieder zu verlassen.

Die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt - das Überqueren der G-Straße mit dem Fahrrad von Nord nach Süd - findet in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung nach den objektiven Umständen ihren Grund aber nicht in der versicherungsbezogenen Handlungstendenz, einen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zur Arbeitsstätte zurückzulegen, sondern nur in dem vorangegangenen privatnützig motivierten Arztbesuch.

Dabei war angesichts des kurzen Aufenthalts des Klägers in der Arztpraxis zur Blutabnahme die Praxis nicht an die Stelle der Wohnung als häuslicher Bereich und Ausgangspunkt eines eigenständigen, versicherten Weges zur Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getreten. Vielmehr war das Zurücklegen der Wegstrecke zum Unfallzeitpunkt Teil des Weges, den der Kläger am Unfalltag gegen 8.00 Uhr von seiner Wohnung aus aufgenommen hatte und der über die Arztpraxis als Zwischenziel zur Arbeitsstätte führte. Denn unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seines Arztes hat sich der Kläger auf keinen Fall länger als maximal 40 Minuten in der Arztpraxis aufgehalten und damit weit weniger als zwei Stunden im Sinne der Rechtsprechung zum dritten Ort.

Der vorliegende Fall bietet nach Ansicht des Senats keinen Anlass, von der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG abzuweichen, wonach ein anderer, sogenannter dritter Ort nur dann Ausgangspunkt für einen versicherten Weg zur Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, wenn der Aufenthalt an diesem Ort von erheblicher Dauer im Umfang von mindestens zwei Stunden ist (vgl. dazu oben, BSG vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R). Wie dargelegt sind gleichartige Kriterien für die Beurteilung des Weges von und zu der Arbeitstätte sowie für das endgültige Entfallen von Versicherungsschutz nach Unterbrechung von versicherten Wegen bzw. das Wiederaufleben von Versicherungsschutz nach Unterbrechung erforderlich, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Außerdem ist es schon im Interesse der objektiven Erkennbarkeit und Rechtssicherheit geboten, eine gewisse Mindestverweildauer für die Annahme des Grenzpunktes eines unter Versicherungsschutz stehenden Weges anzunehmen. Andernfalls würde jede kurze, mehr als geringfügige Unterbrechung des Heimweges zu privaten Zwecken den Versicherungsschutz bei Fortsetzung des Weges endgültig entfallen lassen. Andererseits würde der Umfang des Versicherungsschutzes erheblich erweitert und wäre kaum objektiv von unversicherten Wegen abgrenzbar, wenn jeder kurze, nicht nur geringfügige Aufenthalt auf dem Weg zur Arbeitsstätte als Ausgangspunkt eines eigenständigen, versicherten Weges i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII berücksichtigt würde; das gilt insbesondere, wenn die Angemessenheit der Wegstrecke im Vergleich zur üblichen Wegstrecke nicht als verlässliches Prüfungskriterium angesehen wird (so wohl Heinz im schriftlichen Vortrag für das DAI, a. a. O., S. S. 40). Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitgeber, für den der Unfallversicherungsträger eintritt, in der Regel keine Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung des Weges zur Arbeit und die daraus resultierenden Risiken hat, erscheint eine solch weite Auslegung nicht angemessen.

Die BSG-Rechtsprechung zum dritten Ort berücksichtigt, dass die freie Wohnsitznahme des Versicherten nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist und der Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung regelmäßig die Schwelle zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Privatleben des Versicherten ist, die dieser überwinden muss, um überhaupt seiner versicherten Tätigkeit nachgehen zu können (vgl. BSG Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R - Juris RdNr. 17 f.), während die Entscheidung des Beschäftigten, seinen Weg zum Ort der Tätigkeit an einem bestimmten Tag von einem anderen (dritten) Ort als der Wohnung anzutreten nur der nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit unterfällt. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat Bezug.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, der Kläger habe keinen Einfluss auf die Dauer seines Aufenthaltes in der Arztpraxis gehabt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Der Kläger ist nach eigenen Angaben um 8.00 Uhr zur Arztpraxis aufgebrochen und sollte seine Arbeit um 9.30 Uhr am Unfalltag antreten, so dass nach seiner Planung der Aufenthalt in der Praxis weit weniger als zwei Stunden betragen sollte. Das erscheint auch realistisch, da eine Blutabnahme regelmäßig nur wenig Zeit in Anspruch nimmt.

Obwohl der Kläger am Unfalltag gegen 8.00 Uhr von seiner Wohnung aufgebrochen ist und die Arbeitsstätte sein endgültiges Ziel war, findet die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt - das Überqueren der G-Straße mit dem Fahrrad von Nord nach Süd - in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung nach den objektiven Umständen ihren Grund nicht in der versicherungsbezogenen Handlungstendenz, einen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zur Arbeitsstätte zurückzulegen.

Denn das Zurücklegen des Teilweges zum Unfallzeitpunkt auf der E- bzw. G-Straße lag in deutlicher Entfernung nördlich von der Wohnung des Klägers und erst recht von seinem Arbeitsplatz und weit entfernt nicht nur von dem sonst üblichen Weg des Klägers zur Arbeitsstelle, sondern zugleich in deutlicher Entfernung von allen alternativen, verkehrsgerechten Straßenverbindungen, die für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Fahrrad zur Verfügung standen. Legt man die Wohnung als Ausgangsbasis zugrunde, befindet sich der Unfallort nämlich nördlich davon auf Höhe einer Parallele zur Wohnung mit einem Luftlinien-Abstand von über 1 km, während die Arbeitsstätte sich zudem südlich von der Wohnung befand.

Der Aufenthalt des Klägers zum Unfallzeitpunkt am Unfallort hatte seinen wesentlichen Grund daher nicht in einer betrieblichen Zwecken dienenden Handlungstendenz des Klägers, sondern ausschließlich in dem Arztbesuch bei Dr. K. in der B- Straße 15 und damit in der privatwirtschaftlichen Handlungstendenz des Klägers mit eingeschobenem Arztbesuch.

Der Kläger hatte bereits vor Erreichen des Unfallortes das Zurücklegen eines versicherten Weges von seiner Wohnung aus in Richtung der Arbeitsstätte unterbrochen, als er von der Z-Straße in die R- Straße Richtung Norden statt Richtung Süden einbog und sich damit nicht (mehr) in Richtung des versicherten Ziels - der Arbeitsstätte - fortbewegte, sondern in Richtung der Arztpraxis. Damit hat der Kläger das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs zur Arbeitsstätte aus eigenwirtschaftlichen Gründen - den Arztbesuch - mehr als nur geringfügig unterbrochen. Gegen die Geringfügigkeit der Unterbrechung spricht hier neben dem Umfang des eingeschobenen Weges, wodurch Wegstrecke und Fahrdauer gegenüber dem sonst üblichen Arbeitsweg mehr als verdoppelt wurden, insbesondere die deutliche Zäsur durch den Richtungswechsel (vgl. BSG Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 15).

Diese Unterbrechung des versicherten Weges war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet, obwohl der Kläger den Arztbesuch selbst bereits beendet hatte und sich wieder in Richtung auf die Arbeitsstätte fortbewegte. Denn der Kläger hatte noch nicht wieder den ursprünglichen versicherten Weg erreicht (vgl. dazu auch BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R - Juris RdNr. 22 ff., 24 und Urteil vom selben Tag B 2 U 15/07 R - Juris RdNr. 20 ff.). Weder war er zum Ausgangspunkt der Unterbrechung zurückgekehrt noch hatte er wenigstens eine mögliche Alternativroute erreicht, die er als verkehrsgerechten unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hätte wählen können (vgl. hierzu Schwerdtfeger in Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, Stand Januar 2014, zu § 8 RdNr. 514), wie z. B. die Einmündung des O-Wegs oder der N- Straße in die D- Straße. Da der Kläger noch einen Teilweg zurücklegte, der sich nördlich von seiner Wohnung befand, war wesentlicher Grund für das Zurücklegen dieser Wegstrecke am Unfallort die Rückkehr von dem eingeschobenen (privatnützigen) Arztbesuch, so dass demgegenüber die betriebliche Handlungstendenz - das Aufsuchen der Arbeitsstätte - zurücktritt und keinen wesentlichen Grund für die konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt darstellte.

Zutreffend hat das SG ferner dargelegt, dass Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII für die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt auch nicht nach den früher in der BSG-Rechtsprechung für Umwege entwickelten Kriterien in Betracht kommt. Denn ein Umweg mit einer Gesamtstrecke von fast 5 km mit ca. 17 Minuten Gesamt-Fahrzeit gegenüber dem sonst üblichen, verkehrsgerechten Weg von 2,1 km und 8 Min. Fahrzeit ist nicht geringfügig, er erfolgte nicht aus versicherungsbezogenen Gründen, z. B. wegen betrieblicher Erfordernisse oder wegen der Verkehrssituation, sondern nur wegen des nicht versicherten, privatwirtschaftlichen Arztbesuchs (vgl. zum Versicherungsschutz auf Umwegen u. a. BSG Urteil vom 11.09.2001 B 2 U 34/00 R, veröffentlicht bei Juris); der „Umweg“ war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet, da der Kläger - wie dargelegt - noch keinen Wegeteil erreicht hatte, der als Alternative für einen unmittelbaren, verkehrsgerechten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BSG Urteil vom 28.07.1983 - 2 RU 50/82- Juris RdNr. 17).

c) Das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt stand ferner nicht in sachlichem Zusammenhang mit einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII versicherten Tätigkeit, denn die Blutabnahme war Teil einer ambulanten (nicht stationären oder teilstationären) ärztlichen Heilbehandlung des Klägers und diente der Medikamenteneinstellung. Ferner wurde die Heilbehandlung nicht durch einen Unfallversicherungsträger oder seine Organe bzw. Leistungserbringer erbracht im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

B)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

D)

Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Interesse der Rechtsfortentwicklung hat der Senat mit Blick auf die Diskussionen namhafter Autoren zur Abgrenzung des dritten Ortes die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2011 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 20.7.2010 als Arbeitsunfall streitig.

2

Der Kläger wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in R. auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Diese gab an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde eingestellt. Bei dem Auffahrunfall erlitt der Kläger eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Commotio. Er war bis 24.7.2010 arbeitsunfähig erkrankt.

3

Die Beklagte lehnte im Bescheid vom 16.11.2010 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie führte zur Begründung aus, der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Wegs setze voraus, dass die Zurücklegung des Wegs wesentlich dazu diene, die Wohnung zu erreichen. Beim Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen, an dem Straßenstand Erdbeeren zu kaufen, weshalb er eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.4.2011).

4

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Reutlingen erhoben, das mit Urteil vom 15.9.2011 die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatwirtschaftlichen Interessen getragen gewesen. Dies habe sich auch objektiv im Anhalten niedergeschlagen. Die Fahrt auf ein an der gegenüberliegenden Straßenseite liegendes Grundstück, um dort Erdbeeren zu kaufen, könne nicht als lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs betrachtet werden, weil dieser Vorgang eine klare Zäsur im Zurücklegen des Wegs von der versicherten Beschäftigung darstelle. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwar noch geographisch auf dem Heimweg befunden, juristisch jedoch nicht mehr, weil er die Zurücklegung dieses Wegs zugunsten einer nicht mit seiner Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit in nicht nur geringfügiger Weise zumindest vorübergehend aufgegeben habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 20.9.2012 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20.7.2010 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei während des Unfalls versichert gewesen. Er habe auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden. Der Weg zur Arbeit sei nicht durch das bloße Anhalten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen sollte, unterbrochen worden. Zwar wäre der Einkauf selbst mit der Einfahrt auf ein Privatgrundstück diesem Weg nicht zuzurechnen, denn es fehle am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung. Eine Unterbrechung sei aber dann als geringfügig anzusehen, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße nicht verlassen werde. Die räumliche Unterbrechung beginne erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit verlasse und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels. Der Unfall habe sich indessen noch bevor der Kläger überhaupt die Fahrrichtung geändert hatte und damit im öffentlichen Verkehrsraum der genutzten Straße in einem Bereich ereignet, den der Kläger auch ohne den Einkauf der Erdbeeren auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung befahren hätte. Dass der Kläger bereits angehalten und damit die Fortbewegung unterbrochen gehabt habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Anhalten des Autos, um einen Abbiegevorgang durchzuführen, sei zunächst ein neutraler Vorgang. Nach Ansicht der Beklagten und des SG wäre der Weg bereits dann unterbrochen und der Versicherungsschutz würde enden, wenn der Versicherte lediglich anhalte, es sei denn, er könnte seinerseits nachweisen, dass er aus versicherten Gründen angehalten habe. Diese Feststellung allein aufgrund der Absichten des Versicherten zu treffen - ohne dass es objektiv zu einem Verlassen des Verkehrswegs gekommen sei - würde zu nicht mehr justitiablen Ergebnissen gerade in den Fällen führen, in denen nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, aus welchem Grund es zu einem Anhalten des Versicherten gekommen sei.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Anhalten auf dem versicherten Weg vor dem Abbiegen zu privaten Zwecken sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfasst. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob sich der Versicherte im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe, sondern auf die Handlungstendenz. Es habe sich auch um keine lediglich geringfügige Unterbrechung gehandelt, weil der Erdbeerkauf nicht gleichsam nebenher habe erledigt werden können.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 15.9.2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat am 20.7.2010 keinen Arbeitsunfall erlitten.

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

11

Der Kläger befand sich nach den Feststellungen des LSG am 20.7.2010 auf dem direkten Heimweg von seiner Arbeitsstätte. Die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Klägers begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren. Der Kläger selbst hat, indem er sein Fahrzeug zum Stehen brachte, die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Unfall - das Auffahren der Unfallverursacherin von hinten auf sein Fahrzeug - gesetzt. Er handelte dabei ausschließlich aus dem privatwirtschaftlichen Beweggrund, die Fahrt in anderer Richtung fortzusetzen, um dort Erdbeeren zu kaufen. Diese subjektive Handlungstendenz schlug sich unmittelbar in dem objektiv beobachtbaren Verhalten - dem vollständigen Abbremsen des Fahrzeugs - nieder (hierzu unter 1.) Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich dabei auch nicht um eine geringfügige, zu vernachlässigende Unterbrechung (vgl unter 2.).

12

1. Die konkrete Verrichtung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls - das vollständige Abbremsen des Pkw - stand nicht unter Versicherungsschutz. Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl nur Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnung des Klägers) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach dieser überholten Rechtsprechung danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wurde. Sie endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - Fortsetzung der Fahrt auf der Straße nach Beendigung eines Tankvorgangs).

13

Der Kläger hat hier sein Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn auf ein privates Gelände zu fahren, wo er Erdbeeren kaufen wollte. Das Kaufen der Erdbeeren stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Gründe dafür, nach denen die Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - mwN) sind weder festgestellt noch erkennbar. Begonnen hat der Kläger mit der Unterbrechung des versicherten Wegs mit dem Ziel des Erdbeerkaufs objektiv erkennbar in dem Moment, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat. Zutreffend hat das SG erkannt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - Ende des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung bei objektiv erkennbarer Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen eines Blinkers auch auf eigener Fahrbahnhälfte), dass damit die private Handlung in Gang gesetzt war. Denkt man sich die durch das Abbremsen verobjektivierte subjektive Handlungstendenz des Klägers hinweg, so findet sich schon auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung kein naturwissenschaftlicher Grund mehr für das Auffahren der Unfallverursacherin. Einzige objektive Wirkursache für den Unfall war das Abbremsen aus privatwirtschaftlicher Motivation.

14

Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26) ausgeführt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl hierzu das Urteil von heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R). Bei Benutzung eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Abbiegens durch das vollständige Abbremsen desselben nach außen dokumentiert, dass er sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Die konkrete Verrichtung - das Abbremsen bis zum Stillstand - war allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch zuzurechnen, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führte überhaupt dazu, dass der Versicherte abbremste.

15

2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R).

16

Hier handelte der Kläger mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn hinweg ein privates Grundstück zu erreichen, um dort Erdbeeren einzukaufen. Die Gesamtheit dieses geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil sie eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden kann. Vielmehr setzt der subjektive Wunsch des Erdbeerkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich deutlich von dem bloßen "nach Hause fahren" abgrenzen lässt. Die konkrete Verrichtung des Abbremsens steht ihrerseits in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit diesem Erdbeerkauf, der durch das zum Stand kommen des Pkw nach außen hin erkennbar in Gang gesetzt ist. Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 -; vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger am 24.7.2003 einen Arbeitsunfall erlitt, als er beim Klettern abstürzte.

2

Der 1980 geborene Kläger ist Profi-Eishockeyspieler. Am 11.7.2003 schloss er einen Vertrag mit der A. P. Eishockey GmbH (APE) mit einer Laufzeit vom 1.8.2003 bis 31.3.2004. Nach diesem Vertrag musste er ca zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen und durfte ca zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags war noch ein Gesundheits- und Fitnesstest, der nach der Ankunft in A. stattfinden sollte. Der Kläger erhielt am 12.7.2003 von der APE einen Trainingsplan. Danach sollte das erste Eistraining am 1.8.2003 stattfinden. Neben konkreten Übungen zur Ausdauer - wie Sprints, Sprünge und Kraft - waren auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, Mountainbiking, Klettern, Fußball sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben.

3

Am 24.7.2003 absolvierte der Kläger ein Sportklettern in F. Er wurde dabei von seinem Vater und privaten Trainer sowie seiner Freundin begleitet. Beim Klettern stürzte er ab und zog sich eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks zu. Zu dieser Zeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Gegenüber der Krankenkasse, die ihm Krankengeld zahlte, hatte er angegeben, es handele sich um einen Freizeitunfall. Dasselbe gab er in seiner Unfallanzeige gegenüber der G. Versicherung vom 13.8.2003 an.

4

Wegen der Verrenkung des Sprunggelenks wurde sein Arbeitsvertrag mit der APE erst zeitversetzt (wohl im November 2003) in "Kraft gesetzt“, als er wieder Eishockey spielen konnte.

5

Der Kläger beantragte am 10.9.2007, das Ereignis vom 24.7.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu zahlen. Die Beklagte lehnte es im Bescheid vom 12.12.2007 ab, "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund des "Unfalles vom 24.07.2003" zu gewähren. Bei dem Klettern vor Saisonbeginn habe es sich um eine nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Der Widerspruch des Klägers blieb im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 ohne Erfolg.

6

Das SG München hat die Klagen mit Urteil vom 10.3.2010 abgewiesen. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht den Weisungen des Vereins unterstanden habe. Der Vertrag habe noch nicht begonnen und der Unfall habe sich bei einem privaten Klettergang ereignet.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.4.2011 das Urteil des SG sowie die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, das Ereignis vom 24.7.2003 sei ein Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen einer versicherten Vorbereitungshandlung seien gegeben. Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen bestehe, wenn die Handlung mit der eigentlich versicherten Tätigkeit so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden, weil die vorbereitende Tätigkeit einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat aufnehmen können (BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 8/08 R). So sei es hier. Der Kläger habe im Rahmen des dienstlich vorgegebenen Trainingsplans einen Sportunfall erlitten, als er eine durch den Trainingsplan vorgegebene sportliche Aktivität (Sportklettern) verrichtet habe. Dadurch sei ein enger sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler bedingt. Auch habe sich der Kläger zu dem Unfallzeitpunkt bereits im Raum A. aufgehalten und die vertraglich zugewiesene Wohnung, die einer Dienstwohnung vergleichbar sei, bereits bezogen gehabt. Nach dem Klettergang habe er nach A. zurückkehren wollen. Auch habe die APE als Arbeitgeberin des Klägers das Sportklettern als Ausgleichssport angeordnet. Die Betätigung habe der Beseitigung letzter sportlicher Defizite für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Eishockeyspieler gedient.

8

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG die vom BSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 2, 8 Abs 1, 150 ff SGB VII. Der Unfall vom 24.7.2003 sei kein Arbeitsunfall. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung sehe grundsätzlich vor, dass dem nach §§ 2, 3, 6 SGB VII bestehenden Versicherungsschutz gemäß §§ 150 ff SGB VII eine Beitragspflicht der Unternehmer für die in deren Unternehmen tätigen Versicherten gegenüber-stehe. Daran fehle es hier. Mangels Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sei kein Beitragsanspruch entstanden. Das Sportklettern, soweit es der Tätigkeit für die APE zugerechnet werden könne, stehe deshalb nicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Eine Beschäftigung sei wegen des Unfalls erst im November 2003 aufgenommen worden. Bis dahin habe es die APE in der Hand gehabt, zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverhältnis überhaupt zu Stande kommt.

9

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit Saisonverträgen beschäftigt war, zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gemeldet war und Leistungen nach dem SGB III bezog. Er habe daher bezogen auf den Bereich des Erwerbslebens nur nach § 2 Abs 1 Nr 14 SGB VII unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden.

10

Das Sportklettern sei auch nicht als Vorbereitungshandlung versichert gewesen. Vorbereitungshandlungen seien nur unfallversichert, wenn sie nach den Gesamtumständen entweder selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen seien oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbeziehe. Daran fehle es hier.

11

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 10. März 2010 zurückzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Das Urteil des Bayerischen LSG sei rechtmäßig. Der Kläger habe am 24.7.2003 einen Unfall im Rahmen eines dienstlich vorgegebenen Trainingsplans erlitten, als der Arbeitsvertrag zwar noch unter aufschiebender Bedingung stand, der Kläger aber für seine Tätigkeit letzte sportliche Defizite zu beseitigen hatte. Die Beseitigung dieser Defizite sei nach Weisung der APE erfolgt.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzte Bundesrecht, als es das klagabweisende Urteil des SG aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte, der infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit als abhängig beschäftigter Eishockeyspieler eingetreten sei.

15

1. Der Kläger begehrt im Rahmen des Rechtsstreits mit der zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage die Feststellung, dass der Unfall vom 24.7.2003, als er beim Klettern abstürzte und eine Sprunggelenksverletzung erlitt, ein Arbeitsunfall in Ausübung der Tätigkeit als abhängig beschäftigter Sportler sei. Die Anfechtungsklage ist aber - wie das SG zu Recht entschieden hat - unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da kein Arbeitsunfall vorliegt. Auch die Feststellungsklage ist unbegründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.

16

Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger von der Beklagten begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs 1 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit(versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2).

17

2. Ein Arbeitsunfall setzt als Erstes voraus (vgl zuletzt BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R; BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1), dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte (BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 20/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Denn nur ein Unfall, der "infolge", also ua zeitlich nach der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eintritt, kann ein Arbeitsunfall sein. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und (subjektiv, wenn auch ggf in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

18

a) Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, weil die einzige vor dem Unfall vorgenommene Handlung, die einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen könnte, nämlich das Sportklettern in den Alpen, diesen Versicherungstatbestand nicht erfüllt. Keiner weiteren Darlegung bedarf, dass kein anderer Versicherungstatbestand iS der §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in Betracht kommt.

19

Der Kläger übte beim Sportklettern, entgegen dem LSG, keine versicherte Vorbereitungshandlung aus. Handlungen, die keinen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen, können das Versichert-Sein einer Person und ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen. Dies gilt auch für Handlungen, die als Vorbereitungshandlung oder Nachbereitungshandlung dazu ausgeführt werden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der "versicherten Vorbereitungshandlung" gibt es nicht.

20

Vor- oder Nachbereitungshandlungen zu versicherten Haupttätigkeiten sind nur versichert, wenn

-       

eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (zB § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder

-       

der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst (zB bei Organspendern: dazu BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bei Nothelfern: dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aber auch dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (zB verneint für Brötchen- oder Apfelkauf, der auf dem Weg zur Arbeit eingeschoben wird: BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 25 f; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28).

21

Durch das Klettern hat der Kläger keine nach einer gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich oder nach den oben genannten Maßstäben versicherte Vorbereitungshandlung verrichtet.

22

b) Der Kläger hat durch das Klettern auch keine Verrichtung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ausgeführt.

23

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII; so BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das ist der Fall, wenn

-       

seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen,

-       

er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder

-       

er unternehmensbezogene Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausübt.

24

Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Danach wird eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihn gegenüber dem Unternehmer treffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen.

25

Die Handlung des Kletterns allein reicht nicht für die Erkenntnis aus, ob die Verrichtung den Tatbestand der Beschäftigtenversicherung erfüllt hat.

26

Allerdings scheitert die Annahme, der Kläger habe durch das Klettern, das er gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und seiner Privatversicherung als Freizeitgestaltung bezeichnete, die versicherte Beschäftigung verrichtet, nicht schon daran, dass ihm dabei die Intention gefehlt hätte, die Beschäftigung zu verrichten (Handlungstendenz). Die Feststellung dieser inneren Tatsache ist dem Revisionsgericht verwehrt. Das LSG hat aber nicht festgestellt, dass der Kläger damals Freizeit verbringen wollte. Es hat dazu in anderem rechtlichen Zusammenhang (Vorbereitungshandlung) lediglich mitgeteilt, dass die damaligen Angaben des Klägers ("Wertung als privater Unfall") den Versicherungsschutz wegen Vorbereitungshandlung nicht entfallen lasse. Denn es komme für die Handlungstendenz nicht auf die persönlichen rechtlichen Vorstellungen des Verletzten an. Daher hat das LSG nicht geklärt, welche Intention der Kläger beim Klettern hatte. Deswegen ist aber das Urteil des LSG nicht zur weiteren Sachaufklärung aufzuheben, weil seine Feststellungen ausreichen zu entscheiden, dass der Kläger damals keinen Versicherungstatbestand erfüllt hat.

27

Er war nämlich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der APE objektiv nicht zum Klettern verpflichtet und durfte eine solche Pflicht nach den Umständen seiner Beschäftigung auch nicht vertretbar annehmen.

28

Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend zu Recht - nicht im Einzelnen festgestellt, welche Hauptpflichten der Kläger in seinem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag mit der APE übernommen hat oder welche ihn sonst aus dem Beschäftigungsverhältnis getroffen haben. Da das LSG über seine Mitteilungen zum Arbeitsvertrag in seinem Urteil hinaus nur pauschal auf die Unfallakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen hat, hat es den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers (vgl Bl 59 f der LSG-Akte) nicht in der gebotenen Weise und damit nicht wirksam festgestellt. Allerdings hat es das Bestehen des Arbeitsvertrags und dessen hier einschlägigen Text sowie den Trainingsplan vom 12.7.2003 noch hinreichend skizziert. Das Revisionsgericht ist an diese Tatsachenfeststellungen gebunden, dabei allerdings befugt, bei der Auslegung solcher Verträge und Erklärungen des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 SGG verletzt hat. Das LSG hat aber insoweit die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen(vgl BSG vom 18.12.2003 - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 20; BSG vom 22.11.1994 - SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 S 89 f; BSG vom 27.9.1994 - BSGE 75, 92, 96 mwN = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47).

29

Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger sich als Eishockeyspieler verpflichtete, seine sportliche Leistungsfähigkeit in den Dienst des Clubs zu stellen. Insbesondere war er verpflichtet, Eishockey in offiziellen Spielen des Vereins zu spielen, an Lehrgängen, am Training, an Spielerbesprechungen und sonstigen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

30

Der Kläger verpflichtete sich in dem Arbeitsvertrag also, seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind ihm im Trainingsplan konkrete Trainingseinheiten vorgegeben worden, die er im Rahmen des Vertrags absolvieren musste.

31

Soweit festgelegt war, dass der Kläger Ausgleichsübungen treiben soll und ihm dazu Vorschläge für geeignete Sportarten unterbreitet wurden, handelt es sich nicht um die Konkretisierung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber oder Dritte (§§ 315, 317 BGB), sondern um allgemeine Hinweise und Vorschläge, die der Kläger selbst im Rahmen der Gestaltung seiner Freizeit würdigen und frei gestalten sollte und konnte.

32

aa) Aufgrund dieser Regelungen gehört es nicht zu den Hauptpflichten des Spielers, außerhalb von Spielen, Training, Lehrgängen und anderen vom Club getragenen Veranstaltungen fremdbestimmte sportliche Aktivitäten zu entfalten bzw allgemein dem Ausgleich dienende Verrichtungen vorzunehmen. Insbesondere ist das Klettern kein vom Arbeitgeber bestimmter Sport, den der Kläger verrichten musste, und schon deshalb keine Hauptpflicht des Spielers aus dem Arbeitsvertrag.

33

Das Klettern ist auch nicht dadurch zur Hauptpflicht geworden, dass es in dem Trainingsplan vom 12.7.2003 als eine unter anderen Sportarten genannt worden ist. Zwar hat der Arbeitgeber durch den Trainingsplan die Pflichten des Spielers im Hinblick auf das Training des Clubs konkretisiert. Die Durchführung von Aktivitäten zur Steigerung der allgemeinen Fitness, von Ausgleichsübungen und der Regeneration sind aber durch den Trainingsplan nicht nach Zeit oder Ort der Erfüllung so konkretisiert worden, dass den Kläger eine konkrete Rechtspflicht traf, diesen Sport zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt auszuführen. Er konnte vielmehr unter mehreren Sportarten frei auswählen, was er wann und wie zur Steigerung seiner allgemeinen Fitness und als Ausgleichsübung tun wollte. Dem steht die Feststellung des LSG nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Trainingsplan bedacht worden sei, dass das Sportklettern die Koordination und Beinarbeit des Klägers und seine Reaktionsfähigkeit "optimal" fördere. Es blieb dem Kläger überlassen, zusätzlich zu den konkret vorgeschriebenen Übungen ua diese Ausgleichsübung oder eine der anderen zu praktizieren.

34

bb) Der Kläger hat durch das Klettern auch nicht zur Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis angesetzt.

35

Dem steht, anders als die Beklagte vorträgt, nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag zwischen der APE und dem Kläger noch nicht voll wirksam geworden war, sondern ua noch hinsichtlich der Hauptpflichten unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Rechtlich kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs 2 BGB bereits dadurch entstehen, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen oder ein Vertrag angebahnt wird oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte(§ 311 Abs 2 Nr 1, 2, 3 BGB). Insbesondere können Vertragsparteien auch wirksam vereinbaren (§ 311 Abs 1 BGB), dass eine Seite der anderen Vorleistungen schon vor dem Zeitpunkt zu erbringen hat, ab dem vertragstypische Hauptpflichten aus dem Vertrag wirksam werden sollen. Wenn also das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis bereits vereinbarte oder kraft Weisung im Trainingsplan eingetretene (vor- oder) vertragliche Nebenpflichten des Klägers gegenüber der APE begründete, kann deren Erfüllung durch den Kläger die Versicherung als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründen.

36

Insbesondere kommt es für das Vorliegen einer Beschäftigung gerade nicht notwendig darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis bereits entstanden ist oder gar ein in vollem Umfang wirksam gewordener Arbeitsvertrag vorliegt. Eine versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" wird bereits verrichtet, wenn, solange und soweit die oben genannten Voraussetzungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden.

37

Dem steht auch nicht die nach dem Vortrag der Beklagten angeblich fehlende Beitragspflicht der APE für den Kläger entgegen. Denn Personen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes oder kraft Ausübung einer Versicherungsberechtigung freiwillig versichert, wenn, solange und soweit sie Verrichtungen vornehmen, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 oder 8 Abs 2 SGB VII erfüllen und dadurch den Versicherungsschutz begründen. Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen einer Person und einem Unfallversicherungsträger ist in der Unfallversicherung kraft Gesetzes allein die Erfüllung eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit durch eine Verrichtung.

38

Rechtlich unerheblich ist hierfür dagegen die Zahlung von Beiträgen oder der Eintritt einer Beitragspflicht (§ 150 Abs 1 SGB VII). Vielmehr entsteht die Beitragspflicht des Dritten (oder bei der Eigenversicherung der Unternehmer dieser selbst), sobald ein Versicherungstatbestand erfüllt wird. Die Beitragsansprüche des Unfallversicherungsträgers knüpfen also an die Begründung eines Versicherungsverhältnisses von Personen an, wogegen die Versicherung nicht infolge einer Beitragspflicht eintritt.

39

Keiner Darlegung bedarf, dass es sich bei den Ausgleichsübungen, die der Kläger sich aus den vorgeschlagenen Sportarten auswählen sollte, nicht um einen wegen des - unternehmensbezogenen - Rechts des Beschäftigten auf Teilnahme als "Beschäftigung" versicherten Betriebssport handelte (vgl zuletzt BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R). Denn es ging dabei ua nicht um den vom Unternehmer getragenen Ausgleich von betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung, sondern um den Ausgleich von Einseitigkeiten bei der Ausübung des Profisports. Dass dieser im weiteren Sinn vom Arbeitgeber als "betriebsdienlich" eingeschätzt wurde, ist unerheblich, da "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist.

40

Das Tennis spielen, das Fußball spielen oder das Klettern waren Betätigungen, die trotz des Hinweises im Trainingsplan sowie des Umstands, dass der Kläger Berufssportler ist, vom Arbeitgeber weder nach Ort, Zeit oder konkreten Sportarten vorgegeben sind noch vom Kläger im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwingend ausgeführt werden müssen. Der Kläger war vielmehr frei darin, den Ort, die Zeit und die Sportart zu bestimmen, mit der er sich gesund und fit hält. Der Kläger befand sich ohne Kollegen oder Vereinstrainer der APE in seiner Freizeit und konnte selbstständig entscheiden, welche Betätigungen er auswählt, wann er sie umsetzt und in welcher Intensität. Das Klettern fand daher nicht in einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich statt. Mehr als Beschäftigte außerhalb des Profisports hat er zwar seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Das Sportklettern war aber eine von frei auswählbaren Sportarten, die nicht einmal abschließend aufgezählt waren. Es diente dem persönlichen Ausgleich von einseitigen Belastungen und der sportlichen Ertüchtigung, die keine (vorvertraglichen) Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis waren. Es handelte sich vielmehr um eine Maßnahme eines Berufssportlers, die dieser auf Anraten des Arbeitsgebers durchführen konnte, aber nicht musste.

41

Sie diente darüber hinaus vor allem dem eigenen Unternehmen des Klägers, der - wie das LSG festgestellt hat - vor dem Test beim künftigen Arbeitgeber seine Fitness verbessern und letzte sportliche Defizite beseitigen wollte. Die (mittelbare) Betriebsnützigkeit seines Handelns begründet - wie gesagt - den Versicherungsschutz nicht (dazu auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

42

Da der Kläger durch sein Sportklettern weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der Beschäftigung als Berufseishockeyspieler erfüllte, war die Verrichtung "Klettern" nicht aufgrund des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.

43

Daher war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Bayerischen LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.