Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2017 - L 2 U 368/15

bei uns veröffentlicht am27.11.2017

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.08.2015 und der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 werden aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 15.09.2013 ein Arbeitsunfall ist.

III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Unfall des Klägers während einer versicherten Tätigkeit ereignet hat und der Unfall deshalb als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist.

Der 1977 geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vom 15.09.2013 bei der Firma T. GmbH in Bad G. tätig. Am 15.09.2013 erlitt er während einer Arbeitspause einen Unfall. Er hatte in der Küche seine Brotzeit gegessen und dazu Wasser aus seiner Wasserflasche getrunken. Danach begab er sich in Richtung „Raucherbude“, die vom Arbeitgeber als Raucherraum für die Arbeitspausen zur Verfügung gestellt wurde, um dort zu rauchen. Anschließend wollte er weiter zu einem Wasserspender gehen, um seine Wasserflasche, die er mit sich führte, als Vorrat für die sich anschließende Arbeitsschicht wieder aufzufüllen, um danach zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren. Noch auf dem ersten Teil des Weges von der Küche zur Raucherbude fuhr ihm ein Gabelstapler über den linken Fuß. Der Kläger erlitt eine Lisfranc'sche Luxationsfraktur am linken Vorfuß mit Weichteilschädigung und drohendem Compartment-Syndrom. Auf die in der Beklagtenakte enthaltenen Lichtbilder von der Unfallstelle wird verwiesen.

Nach dem Bericht der Polizeiinspektion M-Stadt vom 09.10.2013 musste der Kläger auf dem Weg zum Raucherraum über einen Gang gehen, in welchem Stapler fuhren. In diesen Gang kam er, indem er eine Nische benutzte, vor welcher Paletten mit hohen Gütern lagerten. Aufgrund dessen konnte der Gabelstaplerfahrer ihn nicht sehen. Der Kläger übersah offensichtlich den Stapler und trat in den Gang. Der Staplerfahrer versuchte noch zu bremsen, konnte einen Zusammenprall jedoch nicht mehr verhindern. In den Hallen der Firma herrscht das Gebot Stapler vor Fußgänger. Die Fußgänger haben auf die Stapler zu achten. Die Sicht an der Unfallstelle war stark eingeschränkt.

Mit Bescheid vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.03.2015 abgesandt.

Dagegen hat der Kläger am 16.03.2015 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 08.04.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg (SG) verwiesen.

Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, nicht aber in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.08.2015, steht, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er ca. 15 bis 16 Zigaretten pro Tag rauche. Davon rauche er mehr in der Freizeit als während der Arbeitszeit. Er sei auch in der Lage, völlig ohne das Rauchen einer Zigarette seinen Dienst zu verrichten. Auch konkret am Unfalltag hätte es ihm nichts ausgemacht, keine Zigarette zu rauchen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, es sei falsch, dass das Rauchen für den Kläger unabweisbar notwendig gewesen sei, um weiter zu arbeiten. Derartiges sei nie vorgetragen worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das SG hat mit Urteil vom 18.08.2015 (Az. S 4 U 75/15) die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnen sei. Hierzu fehle der erforderliche innere Zusammenhang. Der Kläger habe seine Arbeit für die Pause komplett unterbrochen und sich vom Arbeitsplatz zunächst in den Aufenthaltsraum „Küche“ begeben. Den weiteren Weg zum Raucherzimmer habe er rein eigenwirtschaftlich unternommen. Das Rauchen habe keinem betrieblichen Zweck gedient. Allein der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände habe nicht zum Versicherungsschutz geführt. Ein Beschäftigter, der eine private Tätigkeit auf dem Betriebsgelände vornehme, sei nicht versichert. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das Rauchen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig sei (vergleiche u. a. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az. B 2 U 6/00 R). Für den Kläger sei der Konsum der Zigarette jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft gewesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG, das ihm am 01.09.2015 zugestellt wurde, am 30.09.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 hat der Kläger erklärt, dass sich der Unfall nicht auf dem direkten Weg von der Küche zum Arbeitsplatz ereignet habe. Vielmehr sei er nach der Einnahme seines Mittagessens in der Küche immer zum Rauchen sowie zum Auffüllen seiner Trinkflasche an eine Wasserzapfstelle gegangen. An dem Ort, an dem sich der Unfall ereignet habe, wäre er auch dann vorbeigekommen, wenn er nur zum Wasserholen und nicht auch zum Rauchen hätte gehen wollen. Während seiner zwölfstündigen Arbeitsschicht habe ihm ein Zeitraum von 45 Minuten für Pausen zugestanden, den er sich frei habe aufteilen können, auch auf mehrere Pausen verteilt. Er habe sich in der Pause zunächst auf direktem Weg vom Arbeitsplatz in die Küche begeben, um dort die bei der letzten Pause vergessene Wasserflasche zu holen, und sich von dort zur Wasserstelle begeben, um die Wasserflasche für die Mittagsmahlzeit aufzufüllen. Dann sei er in die Küche zurückgekehrt und habe das Wasser getrunken und eine Semmel gegessen. Wie lange er dafür gebraucht habe, könne er heute nicht mehr sagen. Dann habe er sich auf den Rückweg gemacht, wobei er zunächst in der Raucherbude kurz rauchen und sich anschließend an der Wasserstelle Wasser für die Arbeit zapfen wollte. Wie lange er vorgehabt habe, sich in der Raucherbude aufzuhalten, könne er nicht mehr sagen. Dies sei unterschiedlich gewesen, je nachdem, wer sich sonst noch in der Raucherbude aufgehalten habe. Oft habe er nur zwei bis drei Minuten für eine Zigarette gebraucht, manchmal habe er sich dort noch etwas unterhalten.

Nach Vertagung des Rechtsstreits hat der Kläger mit Schreiben vom 22.05.2017 eine Skizze des Unfallortes vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Daraus ist ersichtlich, dass die Unfallstelle nicht auf dem allerkürzesten Weg von der Küche zur Wasserstelle lag. Der kürzeste Weg wäre im Gang zwischen Anlage 1 und den Sozialräumen einschließlich der Küche verlaufen. Dazu hat der Kläger erklärt, dass dieser Durchgang zwischen Anlage 1 und dem Bereich der Sozialräume normalerweise auch passierbar sei, sodass man dort von der Küche direkt zur Wasserstelle laufen könne. Am Unfalltag sei die Anlage 1 jedoch nicht in Betrieb gewesen, und ein Durchlaufen von den Sozialräumen zum Trinkwasserbereich aufgrund der dort gestapelten Paletten sei nicht möglich gewesen. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.

Der Kläger ist der Auffassung, Rauchen in der Pause sei gestattet und diene ebenso der Wiederherstellung der Arbeitskraft wie die Aufnahme von Nahrung. Er habe sich in einer betrieblich angeordneten Pause befunden. Entgegen der Auffassung des SG komme es auch nicht darauf an, ob er ohne das Rauchen einer Zigarette hätte weiterarbeiten können. Selbst bei starken Rauchern bestehe keine Abhängigkeit dahingehend, dass ohne das Rauchen einer Zigarette die Weiterarbeit nicht möglich sei. Die Auffassung des SG laufe darauf hinaus, dass ein Raucher erst vor dem Hintergrund einer starken Nikotinabhängigkeit quasi „zusammenbrechen“ müsse, damit das Rauchen während der Arbeitszeit der versicherten Tätigkeit unterliege. Das sei lebensfremd. Das Rauchen habe dem Kläger dazu gedient, sich zu regenerieren und seine Arbeitskraft zu stärken, also zur Erhaltung der Arbeitskraft. Dies sei ausreichend, um einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit zu bejahen. Selbst wenn das Rauchen nicht versichert sei, sei es jedenfalls der Weg dorthin.

Jedenfalls der Weg von der Küche zur Wasserstelle sei versichert gewesen. Auf diesem Weg hätte er sich an der Unfallstelle auch befunden, unabhängig davon, dass er vor dem Erreichen der Wasserstelle einen Zwischenaufenthalt in der Raucherbude habe einlegen wollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.08.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 15.09.2013 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.2000 (Az. B 2 U 22/99 R), mit dem entschieden wurde, dass ein Beschäftigter auf dem Rückweg von einem Getränkeautomaten, aus dem eine Flasche Bier entnommen wurde, zum Arbeitsplatz nicht versichert ist. Anders als bei Wegen zur Besorgung von Nahrungsmitteln oder zur Einnahme einer Mahlzeit könne bei Wegen zur Besorgung von alkoholischen Getränken oder sonstigen Genussmitteln nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass deren Verzehr der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft diene und damit versichert sei. Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus dem Mitwirken einer gefährlichen Betriebseinrichtung, hier nämlich dem rücksichtslosen Fahren eines Gabelstaplerfahrers, herleiten, da es einen sogenannten „Betriebsbann“ in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gebe.

Der Unfall des Klägers sei geschehen, als der Kläger auf dem Weg zur Raucherbude gewesen sei. Der Verzehr von Genussmitteln, insbesondere das Rauchen, sowie die Wege dorthin stellten eine eigenwirtschaftliche private Tätigkeit dar.

Der Kläger könne den Versicherungsschutz für den Weg zur Raucherbude auch nicht daraus ableiten, dass er danach habe zur Wasserstelle weitergehen wollen. Der erste Teil des Weges bis zur Raucherbude sei ausschließlich von der privaten Handlungstendenz, die Raucherbude zu erreichen, geprägt gewesen. Eine gemischte Motivationslage habe auf diesem Wegabschnitt nicht vorgelegen. Das Aufsuchen der Raucherbude habe eine zeitlich und räumlich abgrenzbare Zäsur dargestellt, die der Annahme einer gemischten Motivationslage für den ersten Wegeabschnitt entgegenstehe. Die Beklagte sehe ihre Rechtsauffassung auch durch das Urteil des BSG vom 31.08.2017 (Az. B 2 U 1/16 R) bestätigt, aus dem betreffenden Terminbericht ergebe sich, dass der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung nicht wieder begründet werde, solange eine subjektive Handlungstendenz zum Aufsuchen der Raucherbude vorgelegen habe.

Außerdem weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 niemals ausgesagt habe, dass er nach dem Besuch der Raucherbude noch die Wasserstelle habe aufsuchen wollen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 gewesen ist, verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Ereignis vom 15.09.2013 ein Arbeitsunfall ist.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit.

Wege von der Arbeitsstelle zu Orten der Nahrungsaufnahme können versichert sein, auch wenn die Nahrungsaufnahme als solche eine private unversicherte Tätigkeit darstellt. Im vorliegenden Fall ist sowohl die Aufnahme von Nahrung in der Küche als auch der vom Kläger beabsichtigte Tabakkonsum im Raucherraum als private unversicherte Tätigkeit zu beurteilen. Die Wege dorthin können jedoch grundsätzlich versichert sein. Ist die Nahrungsaufnahme nicht Teil der betrieblichen Tätigkeit, gilt (Keller, in: Hauck/ Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII Rdnr. 91): Wege, die zum Zweck der Nahrungsaufnahme im Betrieb zurückgelegt werden, sind versicherte Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (sogenannte Betriebswege), Wege außerhalb des Betriebsgeländes sind versicherte Wege nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in der Betriebshalle befunden. Zu diskutieren ist also ausschließlich ein Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Allerdings sind nach der Rechtsprechung nur Wege von und zur Nahrungsaufnahme versichert. Soweit es dagegen um den Konsum reiner Genussmittel wie Tabakwaren oder alkoholische Getränke geht, besteht für die diesbezüglichen Wege kein Versicherungsschutz (Keller, in Hauck/ Noftz, a.a.O., Rdnr. 110). Für das Rauchen hat das BSG eine Ausnahme erwogen für den Fall, dass das Rauchen in der jeweiligen Situation so unabweisbar notwendig wie das Stillen des Hungers ist (BSGE 12, 254, 256). In einer späteren Entscheidung hat das BSG eine Ausnahme für den Fall erwogen, dass der beabsichtigte Genuss einer Zigarette für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig ist (BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az. B 2 U 6/00 R, Rdnr. 18) - im konkreten Fall jedoch abgelehnt, weil der Kläger mit der Revision diesbezüglich nichts vorgebracht hatte.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in der ersten Instanz auf Befragen klar kundgetan, dass er auch ohne das Rauchen in der Lage gewesen wäre, seine Arbeit fortzusetzen. Mit der Berufung hat er dann aber betont, dass ihm das Rauchen sehr wohl dazu gedient habe, sich zu regenerieren und seine Arbeitskraft zu stärken, also zur Erhaltung seiner Arbeitskraft. Dies sei ausreichend, um einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit zu bejahen. Die vorgenannte BSG-Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich. „Unabweisbarkeit“ wird man aufgrund der Äußerung des Klägers nicht annehmen können. Wenn es dann aber in der älteren Formel der BSG-Rechtsprechung heißt, es komme darauf an, ob das Rauchen „so unabweisbar notwendig wie das Stillen des Hungers“ war, stellt sich jedoch schon die Frage, ob das Bedürfnis nach Rauchen bei jemandem, der 15 bis 16 Zigaretten täglich raucht, nicht ähnlich hoch einzustufen ist wie das Bedürfnis nach Nahrungsaufnahme. Dass es der Kläger auch ohne zu rauchen ausgehalten hätte, steht dem nicht zwangsläufig entgegen. Denn auch ohne zu essen, kann man einmal einen Arbeitstag durchhalten, wenn es sein muss, auch wenn dies der Konzentration und Arbeitsleistung nicht unbedingt förderlich sein mag.

Die Frage, ob der Weg zur Raucherbude als solcher versichert war oder nicht, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, da sich der Versicherungsschutz des Klägers jedenfalls aus den Grundsätzen der Rechtsprechung über Handlungen mit gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage ergibt:

In den Fällen der gespaltenen Handlungstendenz oder gemischten Motivationslage steht der Handelnde nach ständiger Rechtsprechung dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre (Keller, in: Hauck/ Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII Rdnrn. 25; st. Rspr., z. B. BSG, Urteil vom 12.05.2009, B 2 U 12/08 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 33; BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39; BSG, Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R, Rz. 15; BSG, Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 4/13 R, NZS 2014, 788 ff. Rz. 20).

Der Kläger bewegte sich an der Stelle, an der der Unfall geschah, sowohl mit der Handlungstendenz, zur Raucherbude zu kommen, als auch mit der jedenfalls versicherten Handlungstendenz, den Wasserspender zu erreichen. Es ist zuzugeben, dass der Kläger unmittelbar nach der Unfallstelle vom Weg zum Wasserspender abgewichen wäre, weil er dann zunächst zur Raucherbude gegangen wäre. Der Unfall ist jedoch nach den eindeutigen Feststellungen des Senats genau an der Stelle geschehen, an der der Kläger zwischen den Paletten herauskam und deshalb vom Fahrer des Gabelstaplers übersehen wurde. An dieser Stelle befand sich der Kläger jedoch nach seinen glaubhaften und von der Beklagten nicht bestrittenen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 sowie der mit Schreiben vom 22.05.2017 vorgelegten Skizze auch noch auf dem Weg, der zum Wasserspender führte.

Während die Handlungstendenz, zur Raucherbude zu kommen, nach den oben stehenden Ausführungen möglicherweise nicht versichert war und bei den hiesigen Überlegungen zur Tätigkeit mit gemischter Motivationslage im Folgenden als unversicherte Tätigkeit angesehen werden soll, betraf die Handlungstendenz, den Wasserspender zu erreichen, um sich dort die Wasserflasche für die anschließende berufliche Tätigkeit zu füllen, eindeutig eine versicherte Tätigkeit. Denn ein Weg zu einem Wasserspender ist - möglicherweise anders als ein Weg zu einem Zigarettenautomaten oder zur Raucherbude - jedenfalls versichert, da er der Aufnahme von Nahrungsmitteln dient (Hauck/ Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII Rdnr. 91).

Es lag damit zumindest eine Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage vor. Nach ständiger Rechtsprechung steht eine solche Tätigkeit dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre. Dies ist der Fall, da nach dem Ergebnis der Einvernahme des Klägers in der Sitzung vom 05.04.2017 und aufgrund der vom Kläger mit Schreiben vom 22.05.2017 vorgelegten Skizze davon auszugehen ist, dass der Kläger auch dann an der Unfallstelle zu dem konkreten Zeitpunkt vorbeigekommen wäre, wenn er nicht auch zur Raucherbude, sondern nur zum Wasserholen gegangen wäre. Insbesondere hätte der Kläger nicht den kürzeren Weg zum Wasserspender im Durchgang zwischen der in der Skizze bezeichneten „Anlage 1“ und den Sozialräumen genommen, weil am Tag des Unfalls dieser Weg durch Paletten versperrt war, da die „Anlage 1“ nicht arbeitete. Dieses Vorbringen des Klägers ist von der Beklagten nicht bestritten worden, und das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln.

Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls auch noch nicht von dem gemeinsamen Weg, der sowohl zur Raucherbude als auch zum Wasserspender führte, abgewichen, als er aus der Nische in den von dem Stapler befahrenen Gang hinaustrat, der ihm in diesem Moment über den Fuß fuhr. Denn erst im weiteren Verlauf des Ganges wäre der Kläger von dem unmittelbar zum Wasserspender führenden Weg abgewichen, um die Raucherbude auf der gegenüber liegenden Seite des Ganges zu erreichen.

Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger zu keinem anderen Zeitpunkt an der Unfallstelle vorbeigekommen wäre, wenn er nicht auch gleichzeitig zur Raucherbude, sondern ausschließlich zur Wasserstelle hätte gehen wollen. Denn die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 ergibt keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kläger etwa erst später die Küche verlassen hätte, wenn er den Zwischenstopp in der Raucherbude nicht eingeplant hätte. Der Kläger hat geschildert, in der Einteilung seiner Pausen zeitlich flexibel gewesen zu sein, insbesondere dass er die Gesamtpausenzeit von 45 Minuten auf mehrere Pausen habe verteilen dürfen. Er hat geschildert, die Küche verlassen zu haben, sobald er seine Semmel gegessen und sein Wasser getrunken hatte. Es war keine Rede davon, dass er in der Küche eine bestimmte Zeit „abgesessen“ hätte, um das Ende der Pause abzuwarten. Die Zeitdauer, die er in der Raucherbude verbringen wollte, war nicht vorherbestimmt, es hätten nur zwei bis drei Minuten für das Rauchen einer Zigarette oder etwas mehr Zeit sein können, wenn er beispielsweise jemanden dort getroffen hätte. All dies zeigt, dass der Moment, in dem der Kläger die Küche verließ, in keiner Weise von dem geplanten Zwischenstopp in der Raucherbude beeinflusst war, sondern dass sich das Verlassen der Küche zwanglos an die dortige Beendigung der Mahlzeit anschloss. All dies spricht dafür, dass sich der Kläger genau im gleichen Zeitpunkt auf den Weg zur Wasserstelle gemacht hätte, wenn er nicht vorgehabt hätte, einen Zwischenstopp in der Raucherbude einzulegen.

Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass der Weg bis zur Raucherbude allein von der Handlungstendenz, die Raucherbude zu erreichen, geprägt gewesen sei und deswegen die Grundsätze über die Tätigkeiten mit gemischter Motivationslage nicht anwendbar seien, ist zu entgegnen, dass eine solche Einschränkung der Grundsätze zu Tätigkeiten mit gemischter Motivationslage in der Rechtsprechung keine Grundlage findet. Vielmehr gilt: Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage dann unter Versicherungsschutz steht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre, gelten auch für die Zurücklegung von Wegstrecken, die sowohl mit einer versicherten als auch einer unversicherten Handlungstendenz vorgenommen werden. Es findet insoweit keine Aufteilung des Versicherungsschutzes nach Streckenabschnitten dergestalt statt, dass sich der Versicherungsschutz jeweils nach dem nächsten Streckenziel richtet, dass also ein unversichertes Zwischenziel die gesamte Wegstrecke bis zum Erreichen dieses Zwischenziels von dem im Hinblick auf das Endziel bestehenden Versicherungsschutz ausnimmt.

Der Weg des Klägers von der Küche zum Wasserspender stellte einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar. Die Unterscheidung zwischen Betriebswegen und Wegen nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII richtet sich nur danach, ob der Weg innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt (siehe oben). Deshalb können für die Beurteilung des Einflusses nicht versicherter Handlungstendenzen bzw. von Unterbrechungen des Weges keine anderen Grundsätze gelten. Für Wege vom und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist jedoch völlig unstreitig, dass die von vornherein bestehende Absicht, den versicherten Weg nach einer Teilstrecke aus nicht versicherten Gründen zu unterbrechen, die erste Teilstrecke nicht vom Versicherungsschutz ausnimmt. Vielmehr findet eine Unterbrechung des versicherten Wegs erst dann statt, wenn der Versicherte objektiv erkennbar nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares „objektives“ Handeln umsetzt, um von dem Weg vom oder nach der Arbeit abzuweichen (BSG, Urteil vom 04.07.2013 Az. B 2 U 3/13 R). Erst wenn der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (BSG, Urteil vom 04.07.2013 Az. B 2 U 12/12 R, Rdnr. 19 bei Juris). Eine solche Unterbrechung wäre im vorliegenden Fall erst dann eingetreten, wenn der Kläger nach dem Verlassen der Nische, aus der er gekommen war, in den Gang nach rechts eingebogen und dann nicht Richtung Wasserspender geradeaus weitergegangen sondern sich halb links Richtung Raucherbude gewandt hätte, wozu es jedoch wegen des Unfalles nicht mehr gekommen ist.

Die Beklagte hat für ihre Auffassung, dass sich der Versicherungsschutz auf Wegstrecken jeweils nach dem nächstliegenden Ziel richte, keine überzeugende Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorlegen können. Soweit sich die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2017 zur Stützung ihrer Auffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.08.2017 (Az. B 2 U 1/16 R) bezogen hat, ist ihre Argumentation nicht nachvollziehbar. Das zitierte Urteil betrifft einen völlig anderen Fall. Im Fall des BSG hatte der Kläger die Fahrt zur Arbeit unterbrochen, indem er das Auto abstellte und sich zu Fuß auf den Weg in eine Bäckerei machte. Als er die lange Schlange vor der Bäckerei bemerkte, machte er kehrt und verunglückte auf dem Fußweg zurück zum Auto. Hier war das BSG - im Gegensatz zum dritten Senat des Bayerischen Landessozialgerichts als Vorinstanz - der Auffassung, dass allein die subjektive Handlungstendenz, den Weg zur Arbeitsstätte wieder aufnehmen zu wollen, objektiviert durch den Richtungswechsel zurück zum Auto, noch nicht ausreichend sei, um nach der Unterbrechung des Arbeitsweges den Versicherungsschutz wieder zu begründen. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei die Unterbrechung des an sich versicherten Weges objektiv noch nicht beendet und der ursprüngliche Weg noch nicht wieder aufgenommen worden. Bei abgrenzbaren Unterbrechungen wie im vorliegenden Fall bedürfe es als weiterem objektivem Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung. Bei einer privaten Besorgung während eines mit dem Kfz zurückgelegten Weges bestehe diese regelmäßig in der Fortsetzung der Autofahrt.

Der vom BSG entschiedene Fall ist mit der vorliegenden Konstellation nicht ansatzweise vergleichbar. Beim BSG war die versicherte Fahrt durch den Gang zur Bäckerei eindeutig völlig unterbrochen worden. Der Gang zur Bäckerei stellte - anders als im vorliegenden Fall der Weg von der Küche zur Raucherstube - keine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage dar, sondern eine Tätigkeit mit ausschließlicher privater Motivationslage. Der Weg und die eingeschlagene Richtung waren dort aber von der privaten Handlungstendenz getragen. Die Frage war nun beim BSG nur, wann nach einer solchen eindeutigen Unterbrechung des Arbeitsweges der Versicherungsschutz wieder beginnt, wenn der Betreffende sein privates Geschäft erledigt hat oder die private Motivation aufgibt, insbesondere ob dann der Versicherungsschutz bereits mit dem Rückweg zum Auto oder erst mit der Fortsetzung der Autofahrt beginnt. Im vorliegenden Fall wäre das zitierte Urteil des BSG also für die Frage von Bedeutung gewesen, ab welchem der Zeitpunkt der Kläger nach dem Verlassen der Raucherbude mit dem Ziel, nun den Wasserspender anzusteuern, wieder versichert gewesen wäre, beispielsweise ab dem Durchschreiten der Türe der Raucherbude oder erst ab dem Erreichen einer Stelle im Gang, an der er auch ohne den Zwischenstopp in der Raucherbude vorbeigekommen wäre.

Auch aus dem Urteil des BSG vom 09.11.2010 Az. B 2 U 14/10 R lassen sich keine Argumente für die Rechtsauffassung der Beklagten ableiten. Darin lehnte das BSG es ab, eine aus privaten Gründen erfolgte Fahrt nur deshalb für versichert zu halten, weil der Kläger ohne die private Motivation an der Unfallstelle ebenfalls vorbeigekommen wäre. Dabei war der Sachverhalt im vom BSG entschiedenen Fall so, dass sich ein Beschäftigter während seiner 30-minütigen Arbeitspause an einen anderen Einsatzort im Stadtgebiet begeben musste, wobei sich der Zielort in der Nähe seiner Wohnung befand. Er ließ sich in der Pause von einem Kollegen zu einer Werkstatt bringen, in der sein Motorrad zur Reparatur war. Er nahm das reparierte Motorrad von der Werkstatt mit und wollte damit zu sich nachhause fahren, um das Motorrad dort abzustellen und sich dann von dort zum Einsatzgebiet zu begeben. Auf dem Weg von der Werkstatt nachhause verunglückte der Kläger. Hier war das BSG der Auffassung, dass die Motorradfahrt von der Werkstatt nachhause nicht versichert sei, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger - wenn er nicht das Motorrad aus der Werkstatt geholt hätte - mit dem Pkw an der Stelle auf einer versicherten Fahrt von einem Einsatzgebiet zum anderen - versichert gewesen wäre. Maßgeblich war dabei für das BSG, dass die Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zum Beispiel sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden lasse (aaO. Rdnr. 25 bei Juris). Der betriebliche Zweck, sich von einem zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermöge nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend seien Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt worden, sondern hätten ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren, gefunden.

Der vom BSG am 09.11.2010 entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar. Im Fall des BSG waren sowohl der Ausgangs- als auch der Zielort und darüber hinaus das Verkehrsmittel rein privat bestimmt. Die einzige Verbindung zur versicherten Tätigkeit bestand darin, dass der Kläger zufälligerweise auch ohne seine privaten Aktivitäten etwa zur selben Zeit über dieselbe Strecke gefahren wäre. Im Fall des Klägers dagegen war Ausgangspunkt der Strecke die Küche, die Ziel und Ausgangspunkt versicherter Wege von und zur Arbeitsstelle bildete. Auch der Zielort - der Wasserspender - wurde durch den versicherten Zweck der Nahrungsaufnahme zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bestimmt. Ebenso wenig wurde aus privaten Gründen ein anderes Verkehrsmittel benutzt. Vielmehr war das Zurücklegen des Weges nach Ort und Zeit von der Handlungstendenz getragen, sich Wasser am Wasserspender zu holen.

Der entscheidende Unterschied zwischen dem vom BSG am 09.11.2010 entschiedenen und dem vorliegenden Fall des Klägers liegt aber darin, dass es für eine versicherte Handlungstendenz, die bei einer gemischten Motivationslage neben einer unversicherten Handlungstendenz vorliegen muss, nicht ausreicht, dass die Handlungstendenz in irgendeiner Weise betriebsbezogen ist, wie im Fall des BSG die Absicht, über einen Zwischenstopp in der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstelle zu kommen, sondern dass sich diese Handlungstendenz auf eine Tätigkeit beziehen muss, die für sich genommen - also beim Fehlen der privaten Handlungstendenz - eine versicherte Tätigkeit begründen würde. Schon daran fehlte es aber im Fall des BSG vom 09.11.2010. Denn auch wenn sich der Kläger im Fall des BSG von der Autowerkstätte aus auf den Weg direkt zu seinem Arbeitsplatz gemacht hätte, ohne einen Zwischenstopp zu Hause mit dem privaten Ziel, dort das Motorrad abzustellen, vorzunehmen, wäre diese Fahrt unzweifelhaft nicht versichert gewesen, auch nicht als Weg zur Arbeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da Ausgangspunkt der Fahrt nicht die Wohnung des Klägers sondern ein sogenannter „dritter Ort“ war, der jedoch nur dann Ausgangs- oder Zielort einer versicherten Fahrt vom und zur Arbeitsstelle sein kann, wenn der Aufenthalt dort mindestens zwei Stunden dauert, was jedoch im Fall des BSG angesichts der nur 30-minütigen Mittagspause nicht der Fall war (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 05.07.2016 Az. B 2 U 16/14 R).

Nach alledem ist der Unfall des Klägers vom 15.09.2013 infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten und hat zu einem Gesundheitsschaden des Klägers in Form einer Lisfranc'schen Luxationsfraktur am linken Vorfuß mit Weichteilschädigung geführt, somit liegt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein Arbeitsunfall vor. Die auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage ist begründet, ebenso die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2017 - L 2 U 368/15

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2017 - L 2 U 368/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2017 - L 2 U 368/15 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitgegenstand ist, ob der Kläger auf seinem Weg in der Pause zum Raucherzimmer einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist am 1977 geboren. Er ist bei der Firma T. GmbH in G. tätig.

Der Kläger erlitt am 15.09.2013 einen Unfall. Er war während seiner Arbeitspause auf dem Betriebsgelände von der Küche auf dem Weg zur Raucherbude, als ihm ein Gabelstapler über den linken Fuß fuhr. Der Kläger trug Sicherheitsschuhe. Er erlitt dennoch Verletzungen am linken Fuß.

Mit Bescheid vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Sie begründete dies damit, dass der Kläger in seiner Pause zunächst in der Küche und dann auf dem Weg zur Raucherbude gewesen sei. Der Verzehr von Genussmitteln, insbesondere das Rauchen stelle eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit dar. Der Kläger sei deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht unter den Versicherungsschutz gefallen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er sich in seiner Pause befunden habe und von dem Aufenthaltsraum „Küche“ zum anderen Aufenthaltsraum „Raucherbude“ über die Halle gelaufen sei. Der Weg sei dabei zwingend vorgegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers der Weg nicht zwingend vorgegeben sei, sondern sich dadurch ergeben habe, dass der Kläger die Raucherbude (den zweiten Aufenthaltsraum) als Ziel gehabt habe.

Gegen die Entscheidungen der Beklagten richtet sich die Klage des Klägers vom 16.03.2015.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er ca. 15 bis 16 Zigaretten pro Tag rauche. Davon entfielen mehr auf seine Freizeit als auf seine Arbeitszeit. Er sei auch in der Lage, völlig ohne das Rauchen einer Zigarette seinen Dienst zu verrichten. Auch konkret am Unfalltag hätte es ihm nichts ausgemacht, keine Zigarette zu rauchen. In der konkreten Pause habe er erst einen Kaffee in der Küche getrunken und dann in den Raucherraum gewollt.

Bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 hatte der Kläger vorgetragen, dass es für ihn nicht notwendig gewesen sei zu Rauchen, seine Weiterarbeit wäre auch ohne Raucherpause möglich gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er in seiner Pause auf dem Weg von der Küche zum Aufenthaltsraum für Raucher versichert gewesen sei und der Unfall deshalb einen Arbeitsunfall darstelle. Denn vom Arbeitgeber sei das Rauchen in den Pausen gestattet und diene wie der Konsum von Speisen und Getränken der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Rechtsauffassung geäußert, dass es in diesem Fall entscheidend darauf ankäme, dass der Kläger sich in einer vom Arbeitgeber betrieblich angeordneten Pause befand.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger auf dem Weg zum Raucherraum nicht versichert gewesen sei, weil das Rauchen als Genussmittelverzehr nur dann vom Versicherungsschutz umfasst werde, wenn dies zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen sei. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall. Das Rauchen stelle also eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht rechtswidrig.

Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289).

Im vorliegenden Fall ist bereits der innere Zusammenhang zu verneinen gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht der innere Zusammenhang, wenn das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung zwischen der versicherten Tätigkeit (Arbeitsausübung am Arbeitsplatz) und der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt bestehen, die es rechtfertigt, das Verhalten im Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist folglich wertend zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist die Handlungstendenz des Versicherten, also der Zweck seines Handelns (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 -, SozR 2200 § 548 Nr. 70, BSGE 58, 76 - 80; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, SozR 2200 § 548 Nr. 84, BSGE 61, 127 - 128; BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87 -, SozR 2200 § 548 Nr. 92, BSGE 63, 273 - 276; BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22, Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 14/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, SozR 4-2700 § 2 Nr. 26; BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52).

Wie von der Beklagten in den streitgegenständlichen Verwaltungsakten richtig ausgeführt, übte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit aus und befand sich auch nicht auf einem versicherten Weg. Er hatte seine Arbeit für die Pause komplett unterbrochen und sich vom Arbeitsplatz zunächst in den Aufenthaltsraum „Küche“ begeben. Von dort aus war er zum Unfallzeitpunkt nicht wieder zurück auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz sondern zum Raucherzimmer, weil ihm der Sinn nach einer Zigarette stand. Das Rauchen und auch der Weg Richtung Raucherzimmer dienten keinem rein betrieblichen Zweck und nicht einmal auch einem betrieblichen Zweck, so dass die Unterbrechung rein privat motiviert war. Der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - waren nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Klägers. Ob der Weg zum Raucherzimmer vorgegeben war, wie von vom Klägervertreter vorgetragen, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle.

Der Kläger war folglich mit dem Weg zum Raucherzimmer rein eigenwirtschaftlich tätig.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Beschäftigter während einer privaten Tätigkeit - auch auf dem Betriebsgelände - nicht versichert. Allein sich (weiterhin) auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und durch eine typische betriebliche Gefahr einen Unfall zu erleiden, genügt nicht für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes. Erforderlich wäre zumindest, dass auf den Beschäftigten eine besondere Betriebsgefahr im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die Betriebsgefahr beigetragen hat (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22).

Letzteres ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger befand sich in seiner Pause, hatte seinen konkreten Arbeitsplatz verlassen und hatte seine Tätigkeit mehr als nur geringfügig unterbrochen. Es bestand folglich kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz.

Das Rauchen bzw. der Weg zum Raucherraum ist ebenso wie Essen oder Trinken typischerweise privater Natur und somit grundsätzlich unversichert. Eine Ausnahme besteht, wie bereits erwähnt, ausnahmsweise dann, wenn das Rauchen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 6/00 R -, juris). An dieser rechtlichen Wertung ändert sich auch nichts, wenn es sich wie im Fall des Klägers nach dessen Angaben um eine betrieblich angeordnete Pause handelt, die der Kläger frei nutzen kann und auch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber das Rauchen nur im entsprechend zugewiesenen Aufenthaltsraum erlaubt.

Für den Kläger war der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - nach dessen eigenen Angaben nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er seinen Dienst an dem Unfalltag ohne das Rauchen einer Zigarette (weiter) hätte verrichten können.

Der Kläger war folglich zum Unfallzeitpunkt nicht gesetzlich unfallversichert. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einender keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

2

Der Kläger fuhr am Morgen des 29.11.2011 mit seinem PKW von seiner Wohnung in M. zu einer Endmontage. Er parkte sein Fahrzeug gegenüber einer Bäckerei auf der rechten Straßenseite, weil er in dieser Bäckerei auf der anderen Straßenseite belegte "Semmeln für eine Brotzeit" kaufen wollte. Hierzu überquerte er die Straße, kehrte aber, als er vor der Bäckerei eine lange Schlange sah, um. Beim Umdrehen stolperte er, verlor das Gleichgewicht und fiel, kurz bevor er seinen PKW erreichte, auf den Straßenkörper. Dabei erlitt er ein Trauma an der linken Schulter.

3

Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis zu entschädigen (Bescheid vom 14.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.8.2013). Auf die Berufung hat das LSG mit Urteil vom 16.12.2015 das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Kläger habe sich auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden. Er habe zwar, als er mit seinem PKW gegenüber der Bäckerei parkte, um sich Lebensmittel zu besorgen, den Weg zur Arbeit aus einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus nicht nur geringfügig unterbrochen. Diese Unterbrechung sei aber durch das Umdrehen auf dem Fußweg wieder beendet gewesen, weil er nun wieder in Richtung auf seine Arbeitsstätte und zu seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Das äußere Handeln des Klägers habe dabei auch mit seiner inneren Tendenz, zur Arbeit zu gelangen, übereingestimmt.

4

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Schutz der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung des versicherten Weges trete erst wieder ein, wenn die objektivierte Handlungstendenz darauf gerichtet sei, wieder den versicherten Weg zurückzulegen. Hier sei die Unterbrechung des versicherten Weges im Moment des Umdrehens noch nicht beendet gewesen.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Es dürfe nur auf den Wechsel der Bewegungsrichtung des Versicherten abgestellt werden, weil nur diese für den unbeteiligten Beobachter einen eindeutigen Erklärungswert habe. Durch das Umdrehen auf dem Bürgersteig vor der Bäckerei sei eindeutig erkennbar gewesen, dass er seinen Plan, etwas zu kaufen, wieder aufgegeben habe.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall ist. Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 14.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) erlitten, als er auf dem Rückweg von der Bäckerei stürzte.

9

Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination (§ 56 SGG) aus Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl § 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zB BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN) die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und die Feststellung, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall war.

10

Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil kein Arbeitsunfall (Wegeunfall) iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII vorliegt. Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).

11

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar bei dem Sturz am 29.11.2011 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 S 2 SGB VII. Dieser führte auch zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war - wie sich den Feststellungen des LSG gerade noch hinreichend entnehmen lässt - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, denn der Kläger hat keinen versicherten Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten. Zwar stand er während des Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII(dazu unter 1). Der Versuch, in der Bäckerei einzukaufen, führte jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Wegs (dazu unter 2). Diese Unterbrechung war auch noch nicht dadurch beendet, dass der Kläger - nach dem erfolglosen Versuch "Semmeln" einzukaufen - wieder zu seinem KFZ zurückging (hierzu unter 3).

12

1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 RdNr 15). Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).

13

Der Kläger ist einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nachgegangen, solange und soweit er den Weg von seiner Wohnung zum Ort der beabsichtigten Endmontage zurücklegte. Dieser zum Zwecke der Arbeitsaufnahme unternommene Weg ist seiner gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigung zuzurechnen. Den Feststellungen des LSG lässt sich noch entnehmen, dass die Stätte, die der Kläger von seiner Wohnung aus aufsuchen wollte, dem arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort entsprach, an dem er an diesem Tag vertraglich geschuldete Endmontagetätigkeiten und damit die "versicherte Tätigkeit" verrichten sollte (vgl BSG vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - Juris; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Januar 2016, § 8 RdNr 176 mwN). Damit war die Handlungstendenz des Klägers während der Autofahrt zunächst darauf gerichtet, zum versicherten Ziel zu gelangen (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich der Kläger beim ursprünglich eingeschlagenen Weg auch auf dem unmittelbaren Weg zu dieser Arbeitsstätte (s dazu auch Urteil des Senats vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R).

14

2. Das Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges zur Arbeit und der damit verbundene Versicherungsschutz wurden durch die dem beabsichtigten Einkauf in der Bäckerei dienenden Handlungen des Klägers unterbrochen. Der Einkauf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Sturzes bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter b). Der Unfallversicherungsschutz war - entgegen der Rechtsansicht des LSG - auch nicht wieder vor dem Unfallereignis erneut entstanden, obwohl sich der Kläger bereits auf dem Rückweg zu seinem KFZ befand (hierzu unter 3).

15

a) Das beabsichtigte Kaufen von "Semmeln" stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 19; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 10 mwN). Der beabsichtigte Einkauf stand weder als lediglich geringfügige Unterbrechung unter Versicherungsschutz (dazu unter aa), noch bestand Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Nahrungsaufnahme (dazu unter bb), oder demjenigen des Weges zur Nahrungsaufnahme (dazu unter cc).

16

aa) Es handelte sich nicht um eine, den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges. Eine Unterbrechung ist nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 19; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Die Gesamtheit des vorliegend vom Kläger geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil der Brötchenkauf eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive Wunsch des Brötchenkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich - auch äußerlich - deutlich von der versicherten Handlungssequenz "zur versicherten Tätigkeit der Endmontage fahren" abgrenzen lässt (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).

17

bb) Gründe dafür, dass die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt die Urteile des Senats vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26, vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 17 sowie BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN), sind weder festgestellt noch erkennbar. Es kann deshalb dahinstehen, dass die Nahrungsaufnahme als solche auf nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegen zu den versicherten Verrichtungen zählen kann. Dies hat der Senat ausnahmsweise anerkannt, wenn betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. Es ist hier aber nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich, dass das Zurücklegen des Weges ein besonderes Hungergefühl verursacht hätte, das zur Fortsetzung den Einkauf von Semmeln zwingend erforderlich gemacht hätte (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26; BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2, SozR 3-2200 § 548 Nr 36, RdNr 19).

18

cc) Zwar kann auch das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert sein. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz (vgl zur Abgrenzung auch das Senatsurteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 20; BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, Juris RdNr 15; BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - Juris RdNr 20 mwN; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 135 f mwN). Nicht umfasst vom Versicherungsschutz des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sind jedenfalls während des Zurücklegens versicherter Wege nach § 8 Abs 2 SGB VII eingeschobene Wege zur und von der Nahrungsaufnahme.

19

b) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment, in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hatte (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Ob die Unterbrechung - wovon das LSG ausgeht - bereits mit dem Abbremsen des KFZ erfolgte, kann hier im Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Unfalls der Kläger das Fahrzeug jedenfalls bereits eingeparkt und verlassen hatte. Damit hatte er in jedem Fall seine subjektive, auf den privaten Einkauf gerichtete Handlungstendenz in ein nach außen erkennbares, objektives Handeln umgesetzt. Unerheblich ist hierbei, dass er im weiteren Verlauf weder die Bäckerei betrat noch den öffentlichen Straßengrund verließ. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Klägers) dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (stRspr seit BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl auch BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32). Bei Benutzung eines PKWs wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird ggf bereits durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges nach außen dokumentiert (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13 ff mwN; vgl auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589). Dies kann hier dahinstehen, weil der Kläger seinen PKW bereits abgestellt und verlassen hatte.

20

3. Diese Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Die für eine solche Lösung nach wie vor maßgebliche Grenze von zwei Stunden war vorliegend zwar noch nicht überschritten (s zum sog Dritten Ort zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58, RdNr 24). Der Kläger hatte aber zum Unfallzeitpunkt den durch den Einkauf unterbrochenen Weg auch noch nicht wieder aufgenommen.

21

Auch wenn man mit dem LSG zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit dem Umdrehen auf dem Fußweg wieder in die Richtung zu seiner Arbeitsstätte unterwegs und seine Handlungstendenz damit auch darauf gerichtet war, wieder zur Arbeit zu gelangen, konnte dies allein - entgegen der Rechtsansicht des LSG - den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke nicht wieder begründen. Denn die objektiv beobachtbare Bewegung in die "richtige" Richtung und die damit einhergehende subjektive Handlungstendenz alleine reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich der Versicherte auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte - wie hier - die öffentliche, zum unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte gehörende Straße nicht verlassen hat (wohingegen das Wieder-Erreichen des unmittelbaren Weges nach dessen Verlassen eine der notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist, s zum Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17, sowie zum Tanken BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 17 und bereits zum Einkaufen BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 24). An der früheren Rechtsprechung, wonach die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN), hat der Senat seit der Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl Urteil des Senats vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; vgl die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32).

22

Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es dafür als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung, die die Unterbrechung wieder für einen objektiven Beobachter von außen erkennbar beendet. Bei einer Unterbrechung des mit dem KFZ zurückgelegten Weges durch eine private Besorgung besteht diese Handlung regelmäßig in der Fortsetzung der Autofahrt. Im vorliegenden Fall war der Kläger zu seiner Arbeitsstätte mit dem PKW unterwegs. Die konkrete, zur Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung "Autofahren" hatte er zur Erledigung des eigenwirtschaftlichen Motivs "Semmeln kaufen" unterbrochen. Der Unfall geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sein KFZ noch nicht wieder erreicht hatte, um damit den ursprünglich mit dem PKW angetretenen Weg zur Arbeit fortzusetzen. Ob die das Ende der Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes markierende Handlung bereits im Aufschließen und Einsteigen in das Fahrzeug, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen wäre, konnte der Senat hier dahinstehen lassen (vgl dazu auch BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R). Denn jedenfalls genügt das bloße Umkehren zu dem geparkten KFZ noch nicht, um die objektiv sichtbare Unterbrechung, die ggf bereits mit dem Abbremsen des PKW begonnen hatte, wieder "aufzuheben".

23

Auch dass der Kläger sich entschlossen haben könnte, den Weg zur versicherten Tätigkeit nunmehr zu Fuß oder mittels eines anderen Verkehrsmittels fortzusetzen hat das LSG jedenfalls nicht festgestellt. Sofern das Abstellen auf eine die Unterbrechung beendende Handlung eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versicherten, die mit einem Fahrzeug fahren, gegenüber solchen, die zu Fuß gehen, bedeuten könnte, läge eine solche ggf mögliche Ungleichbehandlung gerade darin begründet, dass bei Fußgängern - anders als bei der Benutzung eines PKW - in der Regel keine äußeren objektiv wahrnehmbaren Grenzen existieren (vgl Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 591; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Januar 2016, § 8 RdNr 239).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Überfalls als Arbeitsunfall.

2

Der Kläger ist angestellter Geschäftsführer des S. e.V. (S. e.V.). Das Unternehmen führt Selbstkontrollen für die Fruchtsaftbranche und für andere Bereiche der Lebensmittelindustrie durch und ist ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten.

3

Am 18.6.2008 verließ der Kläger um ca 20.30 Uhr sein Büro in der Geschäftsstelle des S. e.V. in N. Er fuhr zunächst mit seinem Firmenwagen zu seiner Wohnung in einem Ortsteil von M., wo sich sein "home office" befindet, das er für seine betrieblichen Tätigkeiten auch außerhalb der Bürozeiten nutzt. In diesem Büro befand sich ein Dokument, das der Kläger zur Erstellung einer Rede für eine Veranstaltung des Europäischen Dachverbandes seines Arbeitgebers benötigte, die er noch am Abend für eine am folgenden Tag stattfindende Tagung fertigstellen wollte. Um ein Essen einzunehmen, verließ der Kläger seine Wohnung wieder und fuhr in die Innenstadt von M. zum Restaurant Calabria. Dort arbeitete er an der Rede und führte zudem ein dienstliches Telefonat mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Zwischen 22.15 Uhr und 22.45 Uhr verließ der Kläger das Lokal, um nach Hause zu fahren. Dort wollte er die endgültige Fassung der Rede in seinen Computer eingeben. Er stellte den Firmenwagen auf einem unweit seiner Wohnung gelegenen öffentlichen Parkplatz ab und begab sich zu Fuß auf den letzten Teil seines Nachhausewegs. Auf diesem Weg wurde der Kläger von V. B. überfallen und mit einem Fußtritt an den Kopf zu Fall gebracht. V. B. bemächtigte sich des Autoschlüssels; außerdem nahm er dem Kläger das Mobiltelefon und die Geldbörse weg. Danach floh V. B. mit dem Firmenwagen des Klägers. V. B. wurde durch das Amtsgericht M. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

4

Mit Schreiben vom 21.10.2008 zeigte der S. e.V. diesen Vorfall als Arbeitsunfall bei der Beklagten an. In dem Bescheid vom 25.2.2009 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 18.6.2008 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe sich nicht auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII befunden. Der allein wesentliche Grund für die Fahrt zu dem Restaurant sei die Nahrungsaufnahme gewesen, während die betriebliche Tätigkeit in dem Restaurant lediglich "nebenbei mit erledigt" worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2009 zurückgewiesen.

5

Auf die Klage hat das SG Mainz durch Urteil vom 22.6.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, wegen der Folgen des Überfalls auf den Kläger vom 18.6.2008 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Der Kläger sei auf einem versicherten Betriebsweg überfallen worden. Er habe das Restaurant aufgesucht, um seine Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Außerdem habe er dort eine betriebliche Tätigkeit ausgeführt, die er dann zu Hause habe fortsetzen wollen. Dem Kläger habe es freigestanden, seine versicherte Tätigkeit auch an einem anderen Ort als im Firmenbüro oder zu Hause auszuüben. Der konkrete Ort der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit sei für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz nach Vernehmung des Täters V. B. als Zeugen durch Urteil vom 16.1.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung stehe ein abhängig Beschäftigter bei einem Überfall, also einem vorsätzlichen tätlichen Angriff, grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Der vorsätzliche tätliche Angriff löse den Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Etwas anderes gelte, wenn der Überfall aus betriebsbezogenen Motiven erfolge, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Überzeugung des Senats hiervon gründe sich auf den Inhalt der Strafakte und die Aussage des Täters als Zeuge. Der Täter habe durchgängig angegeben, er habe nicht von vornherein geplant, gerade den Kläger zu überfallen. Jeden anderen hätte er auf die gleiche Weise überfallen. Die Idee sei ihm spontan gekommen, um an ein Auto zu gelangen. Deshalb sei es auch nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben den Autoschlüssel des Firmenwagens habe verteidigen wollen. Ebenso wenig komme es auf die objektive Beschaffenheit eines grundsätzlich versicherten Weges an (Dunkelheit, Verkehrsarmut einer Straße, Abgeschiedenheit eines Parkplatzes oder einer Garage und Uneinsehbarkeit eines Wegs). Soweit der Kläger die Vernehmung des Anstaltspsychologen O. als Zeugen beantragt habe, um zu beweisen, dass der Täter im Rahmen eines Resozialisierungsprogramms in der Justizvollzugsanstalt erklärt habe, er habe dem Kläger aufgelauert und auf ihn gewartet, bevor er ihn überfallen habe, begründe dies - selbst wenn der benannte Zeuge O. dies aussagen würde - keinen Versicherungsschutz des Klägers. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei das Vorliegen eines betriebsbezogenen Tatmotivs, das sich aus dem oben genannten Aussageinhalt nicht ergebe. Weitere unmittelbare Zeugen, die über die Motive des Täters Auskunft geben könnten, seien nicht bekannt. Soweit der Kläger die Vermutung geäußert habe, der Täter sei im Auftrag Dritter tätig gewesen, bestünden keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 8 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 und Nr 5 SGB VII sowie des § 103 SGG. Nach den Urteilen des BSG vom 29.5.1962 (2 RU 170/59) und vom 19.3.1996 (2 RU 19/95) bedürfe es keines betriebsbezogenen Motivs des Täters, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit herzustellen. Der Zusammenhang liege bereits dann vor, wenn der versicherte Weg an die Stelle geführt habe, an der im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalt entschlossene Person des Versicherten habhaft werden könne. Zudem habe er - der Kläger - den Autoschlüssel des Firmenwagens verteidigt, weshalb das Urteil des LSG auch gegen § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII verstoße. Das LSG habe weiterhin den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Er habe mehrfach vorgetragen und Beweis dafür angeboten, dass er international in der Qualitätskontrolle der Getränkeindustrie tätig und bereits bedroht worden sei. Ein russischer Kollege, mit dem er zusammengearbeitet habe, sei geplant ermordet worden.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.1.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz vom 22.6.2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie trägt ergänzend zu dem Urteil vor, dass sie weiterhin an der Rechtsansicht festhalte, bei dem Besuch des Restaurants Calabria habe es sich um eine unversicherte, private Tätigkeit des Klägers gehandelt. Dieser sei an dem fraglichen Tag gegen 20.00 Uhr zunächst nach Hause gefahren und habe dort in seinem home office weiterarbeiten wollen. Allerdings habe er dann festgestellt, dass sein Kühlschrank leer gewesen sei und sei deshalb in ein Restaurant gefahren. Dieser Weg habe allein dem privaten Interesse der Nahrungsaufnahme gedient.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Kläger bei dem Überfall durch V. B. am 18.6.2008 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das LSG hat allerdings offengelassen, ob die konkrete Verrichtung des Klägers - nächtlicher Heimweg zu Fuß nach dem Abstellen des PKW - in den Schutzbereich der Unfallversicherung fiel, weil es der Überzeugung war, der Kläger stünde bei einem solchen Überfall ohnehin nicht unter Versicherungsschutz. Ob dem beizutreten ist, ist zweifelhaft (vgl hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R), kann hier jedoch dahinstehen, denn der Kläger war bei seinem Fußweg nach Hause weder iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII noch iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert.

12

Ein Arbeitsunfall setzt grundsätzlich voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Diese Verrichtung muss sodann ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 25 ff). Der Kläger hat hier jedoch bereits keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Er befand sich auf keinem Betriebsweg (sogleich unter 1.). Auch war der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht eröffnet (vgl unter 2.). Auch der Versicherungstatbestand des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII lag nicht vor (unter 3.). Schließlich ist auch nicht festgestellt, dass der Überfall aus rein betrieblicher Motivation erfolgte und (möglicherweise allein deshalb) gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden haben könnte (hierzu unter 4.).

13

1. Der Kläger befand sich auf dem nächtlichen Rückweg von dem italienischen Restaurant auf keinem Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, wovon das SG ausgegangen ist. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 und vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 20). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 20).

14

Nach den Feststellungen des LSG telefonierte der Kläger während des Essens geschäftlich mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Zugleich arbeitete er an einer Rede weiter, die noch an diesem Abend fertiggestellt werden sollte. Andererseits suchte der Kläger das Restaurant gerade auch deshalb auf, um ein Essen zu sich zu nehmen. Bei der Fahrt zu dem Restaurant handelte es sich mithin um eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (grundlegend BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 23; vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16; vgl hierzu auch Spellbrink, WzS 2011, 351), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger mithin zumindest zwei Ziele. Er wollte Nahrung zu sich nehmen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz) und er wollte (gleichsam rund um die Uhr) an der Rede weiterarbeiten (betriebliche Handlungstendenz).

15

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt.

16

Nach den objektiven Umständen steht die Fahrt des Klägers von seiner Wohnung zu dem Restaurant in der Innenstadt von M. in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier dem Schreiben einer Rede bzw dem Führen eines Telefonats nach Mittelamerika. Der betriebliche Zweck, eine Rede zu erarbeiten bzw ein Telefongespräch zu führen, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt zu Hause beginnt und zum Restaurant führt. Vielmehr wurde vorliegend der Zielort - das Restaurant - ausschließlich zu dem Zweck angesteuert, ein Essen einzunehmen. Mithin fand die Fahrt ihren hauptsächlichen Motivationsgrund in dem privaten Bedürfnis des Klägers, Nahrung zu sich zu nehmen. Betriebliche Erfordernisse, die es notwendig gemacht hätten, zum Telefonieren und Erarbeiten einer Rede die Wohnung zu verlassen, sind nicht ersichtlich. Damit hat sich der Kläger nicht auf einem Betriebsweg befunden, weil dieser Weg seinen Grund vorrangig in dem privaten Bedürfnis nach Essen hatte. Würde man als Kontrollüberlegung den Beweggrund, ein Restaurant zur Essensaufnahme aufzusuchen, hinweg denken, so ist kein betrieblicher Grund ersichtlich, der diesen Weg als solchen als betrieblich notwendig erscheinen lässt.

17

Im Übrigen ist auch keiner der eng begrenzten Ausnahmefälle erkennbar, in denen betriebliche Interessen bzw Umstände die Essenseinnahme wesentlich beeinflussten (vgl BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN). Der Senat hat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN; vgl auch BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 860, Juris RdNr 13). Solche betrieblichen Umstände sind weder festgestellt noch ersichtlich.

18

2. Der Fußweg des Klägers nach Abstellen des PKW zu seiner Wohnung stand auch nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Danach ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Wie schon in der Vorgängervorschrift des § 550 RVO ist in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII als End- bzw Ausgangspunkt des Wegs nur der Ort der Tätigkeit festgelegt. Wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt und wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet, ist nicht umschrieben. Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 21).

19

a) Fraglich ist hier bereits, ob der Weg zu dem Restaurant (und wieder zurück) überhaupt seinen Ausgangs- bzw Endpunkt an der "Arbeitsstätte" des Klägers hatte. Denn der Kläger war am Abend des 18.6.2008 bereits von seiner "eigentlichen" Arbeitsstätte, den Büroräumen der S. e.V. um 20.30 Uhr nach Hause gefahren. Nach den Feststellungen des LSG betrieb er zwar in seiner Wohnung ein "home office", das er - so das LSG - "außerhalb der Bürozeiten" für betriebliche Zwecke nutzt. Aufgrund der fehlenden Feststellungen des LSG hierzu ist aber schon rein tatsächlich unklar, ob es sich bei dem "home office" des Klägers lediglich um eine zusätzliche Arbeitsgelegenheit handelt, die der Kläger sich in seinem privaten, unversicherten Lebensbereich eingerichtet hat, um dort außerhalb seiner aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden Pflichten und "außerhalb der Bürozeiten" Überstunden zu leisten oder zusätzliche Arbeiten zu erbringen. Andererseits könnte es sich bei dem "home office" auch um einen arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsort handeln, an dem - etwa auch mit finanzieller Unterstützung und Billigung des Arbeitgebers - die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werden soll. Von daher kann nicht entschieden werden, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe mit dem Betreten seiner Wohnung bereits den unversicherten Privatbereich erreicht gehabt und der erneute Weg in das Restaurant habe seinen Ausgangspunkt mithin bereits nicht von einem versicherten Ort aus genommen.

20

b) Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit wegen fehlender Feststellungen des LSG zu der Ausgestaltung des Heimarbeitsplatzes an das LSG zurückzuverweisen, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, es habe sich bei seiner Wohnung (auch) um eine (zusätzliche) Arbeitsstätte gehandelt, die Ausgangs- oder Endpunkt eines versicherten Wegs sein kann, stand jedenfalls der konkret vom Kläger zurückgelegte Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz. Dies folgt hier daraus, dass der Kläger lediglich von seinem zweiten, zusätzlichen Arbeitsplatz aus nächtlich auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme unterwegs war. Zwar hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme grundsätzlich versichert sind (vgl BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, Juris RdNr 15) hierzu klargestellt, dass das Zurücklegen eines Wegs durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, bereits nach Einführung des (damaligen) § 545a RVO durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14.7.1925 (RGBl I 97) in einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 18.10.1927 (EuM 21, 281 f) als eine solche regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlung angesehen worden ist, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und ihm damit zu ermöglichen, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.

21

In seiner Entscheidung vom 2.12.2008 (B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 30) hat der Senat allerdings für diese Unterschutzstellung des Weges zur Nahrungsaufnahme zwei Gründe genannt, die beide im Falle des Klägers gerade nicht vorliegen. Der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz ist nach dieser Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft. Zum einen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Zum anderen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, das Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Wegs, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es etwa bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt. Er ist weder räumlich durch den Betriebsort vorgegeben noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen und steht in keinem Zusammenhang mit bereits erbrachter Arbeit (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - aaO).

22

So lagen die Verhältnisse auch hier. Weder räumlich noch zeitlich unterlag der Kläger hinsichtlich der Nahrungsaufnahme betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Ging es in den bisher entschiedenen Fallkonstellationen regelmäßig um die Nahrungsaufnahme in konkret hierfür vorgesehenen betrieblichen Pausen (BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R, aaO) oder um Wege zu betrieblichen Kantinen (BSG vom 26.4.1973 - 2 RU 213/71 - USK 73105), mithin um eine direkte zeitliche und örtliche Einbindung der Nahrungsaufnahme in eine objektiv bestehende betriebliche Ablauforganisation, so würde im vorliegenden Fall die Anerkennung eines "home office" als (zusätzlichen) Ort der Tätigkeit dazu führen, dass es völlig ins zeitliche Belieben des jeweiligen Versicherten gestellt wäre, wann und wie er durch einen Weg zur Nahrungsaufnahme den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung begründen könnte. Unabhängig von einer Arbeitsorganisation und Arbeitszeiten könnte das jeweils zu jedem beliebigen Zeitpunkt auftretende Hungergefühl des Klägers zu einem Versicherungsschutz gleichsam "rund um die Uhr" führen. Die zu beliebigen Uhrzeiten vorgenommenen Wege aus einem in der eigenen Wohnung befindlichen, zusätzlichen "home office" zur (privaten, nicht dienstlich veranlassten) Nahrungsaufnahme an einem anderen Ort stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht zu entscheiden ist hier, wie der Fall eines in Vollzeit als Heim- oder Telearbeiter Tätigen zu betrachten wäre, der von vornherein seine gesamte Arbeitszeit "zu Hause" zu erbringen hat (hierzu etwa Leube, SGb 2012, 380). Hier könnte möglicherweise aus Gleichheitsgründen zu fordern sein, dass jedenfalls ein Weg täglich zur Nahrungsaufnahme bzw zur Versorgung mit Nahrungsmitteln unter Versicherungsschutz stehen muss.

23

3. Ebenfalls scheidet ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII aus. Die Revision beruft sich auf diese Regelung, weil es sich bei dem entwendeten Fahrzeug um ein Dienst- bzw Firmenfahrzeug gehandelt habe. Schon rein begrifflich lag aber die versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Norm nicht vor, denn auf dem nächtlichen, unversicherten Heimweg von dem Restaurant handelte es sich im Hinblick auf den PKW nicht um das mit "einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts".

24

4. Da der Senat mithin davon ausgeht, dass bei dem Kläger bereits keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 1 und 2 SGB VII vorlag, käme es nach bisheriger Rechtsprechung auf die von ihm erhobenen Verfahrensrügen insofern nicht an. Diese Rügen beziehen sich auf das Vorbringen, der Überfall sei letztlich durch die betriebliche Tätigkeit des Klägers als Qualitätskontrolleur in der Fruchtsaftbranche bedingt gewesen und die russische Mafia habe hinter dem Überfall gesteckt. Der Senat hat hierzu aber bereits entschieden, dass ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Unternehmer, der - wie auch vorliegend der Kläger - während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit überfallen und verletzt wird, trotz eines betriebsbezogenen Tatmotivs des Täters nicht unter Unfallversicherungsschutz steht (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R - BSGE 87, 224 = SozR 3-2200 § 548 Nr 41, Juris RdNr 16). Die rechtliche Schlussfolgerung, dass eine an sich unversicherte Tätigkeit in den Versicherungsschutz einbezogen werde, wenn der Überfall aus der Sicht des Täters betrieblich motiviert war, sei nach Auffassung des Senats unzulässig. Der innere Zusammenhang setze stets voraus, dass der Versicherte - ob abhängig beschäftigt oder selbständig tätig - eine Tätigkeit ausübt, die dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Gehe indessen das Opfer vor dem Überfall einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung nach, könne von vornherein ein innerer Zusammenhang nicht angenommen werden, auch wenn der Täter ein mit der betrieblichen Tätigkeit des Opfers zusammenhängendes Tatmotiv hatte (BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R - BSGE 87, 224 = SozR 3-2200 § 548 Nr 41, Juris RdNr 16). Hiernach ist es völlig unerheblich, ob hinter dem Überfall ein Racheakt oÄ wegen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers als Fruchtsaftkontrolleur stand, weil die Motivation des Täters alleine eine (unversicherte) Verrichtung niemals zu einer versicherten machen kann.

25

Ob dieser Entscheidung uneingeschränkt beigetreten werden kann, lässt der Senat offen, denn es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen der Arbeitnehmer im unversicherten Privatbereich aus rein dienstlichen Gründen überfallen wird (Filialleiter einer Bank, der den Tresorschlüssel zu Hause aufhebt; vgl Mutschler, SGb 2011, 684, 687). Jedenfalls sind solche betrieblichen Motive des Überfalls auf den Kläger nicht festgestellt. Das LSG ist vielmehr aufgrund der Zeugenaussage des Täters davon ausgegangen, dass dieser jeden beliebigen Passanten überfallen hätte, um an einen PKW zu gelangen. Ein betriebsbezogenes Tatmotiv ließe sich nicht feststellen. Diese Feststellungen des LSG binden den Senat (§ 163 SGG), weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG vom 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - Juris RdNr 20 ff; BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 31). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

26

Die Rüge des Klägers, das LSG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Sie hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Außerdem ist anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden. Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Es wird nicht aufgezeigt, wieso sich das LSG von seiner Rechtsansicht her zu weiteren Sachverhaltsermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, zumal das LSG die Bedrohungslage des Klägers aufgrund dessen internationaler Tätigkeit als wahr unterstellt hatte. Aus dem Revisionsvorbringen wird nicht ersichtlich, wie mit den vor dem LSG vorgelegten Beweismitteln (ua Zeugnis eines Anstaltspsychologen) eine unmittelbare betriebliche Tatmotivation des Täters hätte belegt werden können. Auch folgt aus einer ggf unterlassenen Belehrung des Täters als Zeugen (nach § 384 ZPO iVm § 202 SGG) über vermögensrechtliche Nachteile seiner Aussage nicht denknotwendig zwingend, dass dessen Aussage nicht verwertbar ist.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Die Klägerin ist bei der J. als Altenpflegerin beschäftigt. Sie unternahm am 10.1.2010 während ihrer Rufbereitschaft einen Spaziergang mit ihrem Hund. Beim Überqueren einer Straße klingelte das ihr überlassene Rufbereitschaftshandy. Die Klägerin, die aufgrund ihrer Tätigkeit zur Entgegennahme der auf diesem Handy eingehenden Anrufe verpflichtet ist, nahm das Telefonat an. Kurz nach Beginn des Telefonats, mit dem ein Pflegetermin abgesagt werden sollte, übersah die Klägerin eine schneebedeckte Bordsteinkante. Sie stürzte und zog sich dabei eine Knöchelfraktur zu.

3

Die Beklagte lehnte es ab, dieses Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es ohne die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Spaziergangs nicht zur Verletzung gekommen wäre (Bescheid vom 13.4.2010, Widerspruchsbescheid vom 29.6.2011). Das SG Duisburg hat diese Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 10.1.2010 zu zahlen (Urteil vom 10.4.2012). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt wird, dass das Ereignis vom 10.1.2010 ein Arbeitsunfall ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich als Beschäftigte unfallbedingt verletzt. Sie sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses einer gemischten Tätigkeit nachgegangen, bei der das pflichtgemäße Telefonieren im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe. Da es im Wesen einer Rufbereitschaft liege, Anrufe während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit anzunehmen, könne es nicht darauf ankommen, ob der Schaden auch ohne die private Handlung eingetreten wäre. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin in jedem Fall telefoniert hätte (Urteil vom 18.12.2012).

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 2 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1, § 121 Abs 1, § 122 Abs 2 und § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII. Da sich die Altenpflege nicht der beitragsfreien Unglückshilfe zurechnen lasse, sei nicht sie, sondern die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete gemischte Tätigkeit sei durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Spazierengehens geprägt gewesen, die ohne den Sturz den versicherten Einschub überdauert hätte und damit den Versicherungsschutz insgesamt ausschließe. Bei dem Telefonieren habe es sich nur um einen unwesentlichen Nebenzweck gehandelt, der gelegentlich einer privaten Verrichtung verfolgt worden sei. Abgesehen davon fehle es an der Unfallkausalität. Mit dem Sturz habe sich ein durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung bedingtes Risiko realisiert.

5

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2012 und des Sozialgerichts Duisburg vom 10. April 2012 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend. Es erscheine nicht sachgerecht, allein den Versicherten das Risiko eines Unfalles während eines Bereitschaftsdienstes aufzubürden.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob überhaupt ein Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII vorliegt und welcher Verwaltungsträger für dessen Anerkennung zuständig wäre.

9

Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben schon keine Beurteilung, ob die beklagte Unfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen als zuständige Unfallversicherungsträgerin für die Anerkennung des gelten gemachten Arbeitsunfalls und dessen evtl Entschädigung passivlegitimiert ist oder ein anderer Unfallversicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt und daher nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen gewesen wäre. Nach § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Zu einer solchen Einrichtung gehört zwar auch der J. Allerdings erstreckt sich die genannte Sonderregelung nicht auf das Unternehmen als Ganzes, sondern nur auf diejenigen Personen, die innerhalb eines Unternehmens in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind und damit eine der staatlichen Gemeinschaft obliegende Aufgabe erfüllen. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist die jeweilige Einrichtung, sodass für die bei demselben Unternehmen in Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätigen Mitarbeiter die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gelten (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2, RdNr 21 f). In welcher Einrichtung die Klägerin für den J. als Altenpflegerin beschäftigt ist, hat das LSG indes nicht festgestellt. Da die Notwendigkeit der Beiladung eines anderen Unfallversicherungsträgers von der Klärung des konkreten Einsatzbereichs der Klägerin abhängt, ist für eine Beiladung im Revisionsverfahren unter den Voraussetzungen des § 168 Satz 2 Alt 2 SGG kein Raum.

10

Anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen lässt sich auch nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.

11

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 ; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; zuletzt vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14).

12

Die Klägerin hat unzweifelhaft durch den Sturz einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Ihre auf die Beschäftigung bezogene Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Telefonieren - gehörte zur versicherten Tätigkeit und stand daher mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang (dazu 1.). Dem steht die weitere Verrichtung des Spazierengehens während des Telefonats und damit das Vorliegen einer gemischten Tätigkeit nicht entgegen (dazu 2.). Allerdings kann aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht entschieden werden, ob das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (dazu 3.).

13

1. Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verrichtet und war damit Versicherte.

14

Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f).

15

Ein von außen beobachtbares Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit liegt bei der Klägerin zum Unfallzeitpunkt in zweifacher Hinsicht vor. Sie hat einerseits telefoniert und andererseits ihren Spaziergang mit dem Hund fortgesetzt. Spätestens mit der Entgegennahme des Anrufs ihrer Kollegin hat die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt.

16

Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; zuletzt vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

17

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin im Unfallzeitpunkt eine versicherte Beschäftigung verrichtet. Sie war nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) verpflichtet, während ihrer Rufbereitschaft auf dem Rufbereitschaftshandy eingehende Anrufe anzunehmen. Mit der Entgegennahme des Anrufs ist sie damit einer sich aus einem zuvor begründeten Rechtsverhältnis ergebenden Pflicht nachgekommen.

18

Die Erfüllung des Versicherungstatbestandes (nach früherem Sprachgebrauch: der innere oder sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit) der Beschäftigung ist auch subjektiv gegeben. Die darauf abzielende Intention liegt vor, wenn der Verletzte den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 14). Das war bei der Entgegennahme des Anrufs durch die Klägerin offenkundig der Fall.

19

2. Dass die Klägerin neben dem Telefonat einer weiteren Verrichtung nachging und ihren Spazierweg mit dem Hund fortsetzte, vermag ihr die Eigenschaft als versicherte Beschäftigte nicht wieder zu entziehen.

20

Dadurch, dass die Klägerin beim Überqueren der Straße telefonierte, ist sie einer gemischten Tätigkeit nachgegangen. Gemischte Tätigkeiten setzen (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (grundlegend BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; vgl auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 75; hierzu Spellbrink, WzS 2011, 351). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat sich sowohl eigenwirtschaftlich und damit unversichert fortbewegt, um mit ihrem Hund spazieren zu gehen, als auch in Ausübung ihrer Beschäftigung als Altenpflegerin und damit versichert telefoniert. Beide gleichzeitig ausgeübten Verrichtungen lassen sich auch nicht in nacheinander liegende Anteile zerlegen (vgl BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 51 RdNr 13). Von der gemischten Tätigkeit ist ein Handeln mit gemischter Motivationslage abzugrenzen. Bei diesem wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen ( BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 23 und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 14 mwN). Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 24 mwN).

21

An dieser rechtlichen Differenzierung zwischen einer gemischten Tätigkeit und Verrichtungen mit gemischter Motivationslage ist festzuhalten. Sie ist durch die Systematik des Unfallversicherungsrechts geboten, das den Unfallversicherungsschutz nicht abstrakt für einzelne Personengruppen vorsieht, sondern die Versicherteneigenschaft von bestimmten höchstpersönlichen, unvertretbaren Handlungen abhängig macht und deshalb auch eine Zurechnung des Verhaltens Dritter durch positives Tun oder Unterlassen ausschließt (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 23 mwN). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Rechte auf Versicherungsleistungen nach den §§ 26 ff SGB VII bei Arbeitsunfällen iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur wegen solcher Unfälle vorgesehen, die infolge "einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)" entstanden sind. Die abschließend genannten Tatbestände der versicherten Tätigkeiten sind jeweils gesondert materiell gesetzlich bestimmt und begründen eigenständige "Sparten" der gesetzlichen Unfallversicherung mit eigenen Schutzbereichen. Nur wenn, solange und soweit jemand den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eine eigene Verrichtung erfüllt, ist er gegen Unfälle versichert, die rechtlich wesentlich durch diese Verrichtung verursacht werden (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 25 und - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 21 ff; vgl auch Meyer, RV, Beilage zu 5/2014 S 13 f). Für die Beurteilung der Versicherteneigenschaft maßgebender Ausgangspunkt ist damit die unmittelbar vor Eintritt des Unfallereignisses jeweils ausgeübte Verrichtung. Sie ist möglichst konkret zu beschreiben (vgl Krasney, NZS 2013, 681; Spellbrink, WzS 2011, 351, 352). Die Unterscheidung zwischen gemischten Tätigkeiten und Verrichtungen mit gemischter Motivationslage stellt mithin darauf ab, ob der Unfallhergang durch eine oder mehrere höchstpersönliche Handlungen geprägt ist.

22

Diese Abgrenzung zwischen gemischten Tätigkeiten und gemischten Motivationslagen führt zu einer je differenzierten Schwerpunktprüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Während bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage bereits die Versicherteneigenschaft und damit der sachliche Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit besonders zu klären ist, steht bei einer gemischten Tätigkeit die Prüfung der Unfallkausalität im Vordergrund. Wie bereits ausgeführt wurde, setzt ein Arbeitsunfall voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist (Voraussetzung 1), diese versicherte Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Voraussetzung 2) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (Voraussetzung 3). Da im Falle einer gemischten Motivationslage nur eine einzige Verrichtung, jedoch mit unterschiedlichen Handlungstendenzen vorliegt, ist jeweils zu prüfen, ob das Handeln trotz der mit ihm verbundenen privaten Zweckverfolgung insgesamt betrachtet darauf abzielte, den in Betracht kommenden Versicherungstatbestand zu erfüllen. Demgegenüber ist eine gemischte Tätigkeit gerade dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine von mehreren ausgeübten Verrichtungen den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Folglich ist bei diesen Fallgestaltungen bereits positiv geklärt, dass jedenfalls eine Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und damit die 1. Voraussetzung des Begriffs des Arbeitsunfalls erfüllt ist.

23

Ist die Versicherteneigenschaft gegeben, weil zumindest eine Verrichtung kraft Gesetzes versichert war, kann sich im Rahmen der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs nicht auch noch die bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage zu beantwortende Frage stellen, ob die konkrete versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre. Ein Arbeitsunfall der Klägerin scheidet mithin nicht schon deshalb aus, weil es ohne den eigenwirtschaftlichen Spaziergang mit dem Hund erst gar nicht zu dem Telefonat gekommen wäre. Im Falle einer gemischten Tätigkeit, die begrifflich gerade den sachlichen Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der versicherten Tätigkeit voraussetzt, ist somit die Versicherteneigenschaft nicht erneut (hypothetisch) zu hinterfragen. Vielmehr ist hier als 2. und 3. Voraussetzung des Arbeitsunfalls die Zurechnung des Unfallereignisses und des Gesundheitserstschadens oder Todes zur versicherten Tätigkeit (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) zu klären (vgl Ziegler, in: SGB VII, Lehr- und Praxiskomm, 4. Aufl 2014, § 8 RdNr 110).

24

3. Ob die sturzbedingte Einwirkung auf den Körper der Klägerin und der dadurch verursachte Gesundheitsschaden "infolge" der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr damit zuzurechnen sind, kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden.

25

Bei der objektiven Verursachung kommt es darauf an, dass die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den Tod eine Wirkursache war (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 31 ff; hierzu auch Ricke, WzS 2013, 241). Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden (grundlegend BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 55 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 31 ff).

26

Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss sich auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 37).

27

Welche Ursachen am Eintritt des Unfallereignisses objektiv mitgewirkt haben, hat das LSG nicht dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, ob das Spazierengehen mit dem Hund oder das Telefonieren eine Wirkursache für den Sturz der Klägerin darstellte. War nach diesen noch zu treffenden Feststellungen das Telefonieren die Wirkursache des Sturzes, so dürfte sich dieser auch bei der anschließenden rechtlichen Wertung als Realisierung einer in den Schutzbereich der Beschäftigtenversicherung fallenden Gefahr darstellen. Waren nach den Feststellungen des LSG beide Verrichtungen jeweils Wirkursachen, so kommt es darauf an, welche dieser tatsächlichen Verrichtungen das Unfallereignis und den Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich herbeigeführt hat. Zu fragen wäre dann, ob der Sturz durch das vom Telefonieren unabhängige Spazierengehen mit dem Hund oder das die Fortbewegung beeinflussende Telefonat rechtlich wesentlich bedingt war.

28

Allerdings lässt sich die rechtliche Wesentlichkeit des versicherten Telefonierens als mögliche Wirkursache nicht schon allein auf die Rufbereitschaft der Klägerin an sich zurückführen. Bei einem nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigten sind zwar Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt(§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - juris RdNr 11). Dasselbe gilt für eine Rufbereitschaft, die nicht per se und damit für alle während ihrer Dauer ausgeübten Verrichtungen Unfallversicherungsschutz eröffnet. Entscheidend ist auch insoweit, ob sich infolge der während der Rufbereitschaft konkret ausgeübten und versicherten Verrichtung eine durch einen Versicherungstatbestand des SGB VII geschützte Gefahr verwirklicht hat oder ob stattdessen eine unversicherte Wirkursache für das Unfallereignis verantwortlich ist.

29

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2011 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 20.7.2010 als Arbeitsunfall streitig.

2

Der Kläger wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in R. auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Diese gab an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde eingestellt. Bei dem Auffahrunfall erlitt der Kläger eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Commotio. Er war bis 24.7.2010 arbeitsunfähig erkrankt.

3

Die Beklagte lehnte im Bescheid vom 16.11.2010 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie führte zur Begründung aus, der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Wegs setze voraus, dass die Zurücklegung des Wegs wesentlich dazu diene, die Wohnung zu erreichen. Beim Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen, an dem Straßenstand Erdbeeren zu kaufen, weshalb er eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.4.2011).

4

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Reutlingen erhoben, das mit Urteil vom 15.9.2011 die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatwirtschaftlichen Interessen getragen gewesen. Dies habe sich auch objektiv im Anhalten niedergeschlagen. Die Fahrt auf ein an der gegenüberliegenden Straßenseite liegendes Grundstück, um dort Erdbeeren zu kaufen, könne nicht als lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs betrachtet werden, weil dieser Vorgang eine klare Zäsur im Zurücklegen des Wegs von der versicherten Beschäftigung darstelle. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwar noch geographisch auf dem Heimweg befunden, juristisch jedoch nicht mehr, weil er die Zurücklegung dieses Wegs zugunsten einer nicht mit seiner Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit in nicht nur geringfügiger Weise zumindest vorübergehend aufgegeben habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 20.9.2012 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20.7.2010 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei während des Unfalls versichert gewesen. Er habe auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden. Der Weg zur Arbeit sei nicht durch das bloße Anhalten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen sollte, unterbrochen worden. Zwar wäre der Einkauf selbst mit der Einfahrt auf ein Privatgrundstück diesem Weg nicht zuzurechnen, denn es fehle am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung. Eine Unterbrechung sei aber dann als geringfügig anzusehen, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße nicht verlassen werde. Die räumliche Unterbrechung beginne erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit verlasse und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels. Der Unfall habe sich indessen noch bevor der Kläger überhaupt die Fahrrichtung geändert hatte und damit im öffentlichen Verkehrsraum der genutzten Straße in einem Bereich ereignet, den der Kläger auch ohne den Einkauf der Erdbeeren auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung befahren hätte. Dass der Kläger bereits angehalten und damit die Fortbewegung unterbrochen gehabt habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Anhalten des Autos, um einen Abbiegevorgang durchzuführen, sei zunächst ein neutraler Vorgang. Nach Ansicht der Beklagten und des SG wäre der Weg bereits dann unterbrochen und der Versicherungsschutz würde enden, wenn der Versicherte lediglich anhalte, es sei denn, er könnte seinerseits nachweisen, dass er aus versicherten Gründen angehalten habe. Diese Feststellung allein aufgrund der Absichten des Versicherten zu treffen - ohne dass es objektiv zu einem Verlassen des Verkehrswegs gekommen sei - würde zu nicht mehr justitiablen Ergebnissen gerade in den Fällen führen, in denen nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, aus welchem Grund es zu einem Anhalten des Versicherten gekommen sei.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Anhalten auf dem versicherten Weg vor dem Abbiegen zu privaten Zwecken sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfasst. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob sich der Versicherte im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe, sondern auf die Handlungstendenz. Es habe sich auch um keine lediglich geringfügige Unterbrechung gehandelt, weil der Erdbeerkauf nicht gleichsam nebenher habe erledigt werden können.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 15.9.2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat am 20.7.2010 keinen Arbeitsunfall erlitten.

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

11

Der Kläger befand sich nach den Feststellungen des LSG am 20.7.2010 auf dem direkten Heimweg von seiner Arbeitsstätte. Die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Klägers begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren. Der Kläger selbst hat, indem er sein Fahrzeug zum Stehen brachte, die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Unfall - das Auffahren der Unfallverursacherin von hinten auf sein Fahrzeug - gesetzt. Er handelte dabei ausschließlich aus dem privatwirtschaftlichen Beweggrund, die Fahrt in anderer Richtung fortzusetzen, um dort Erdbeeren zu kaufen. Diese subjektive Handlungstendenz schlug sich unmittelbar in dem objektiv beobachtbaren Verhalten - dem vollständigen Abbremsen des Fahrzeugs - nieder (hierzu unter 1.) Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich dabei auch nicht um eine geringfügige, zu vernachlässigende Unterbrechung (vgl unter 2.).

12

1. Die konkrete Verrichtung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls - das vollständige Abbremsen des Pkw - stand nicht unter Versicherungsschutz. Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl nur Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnung des Klägers) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach dieser überholten Rechtsprechung danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wurde. Sie endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - Fortsetzung der Fahrt auf der Straße nach Beendigung eines Tankvorgangs).

13

Der Kläger hat hier sein Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn auf ein privates Gelände zu fahren, wo er Erdbeeren kaufen wollte. Das Kaufen der Erdbeeren stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Gründe dafür, nach denen die Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - mwN) sind weder festgestellt noch erkennbar. Begonnen hat der Kläger mit der Unterbrechung des versicherten Wegs mit dem Ziel des Erdbeerkaufs objektiv erkennbar in dem Moment, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat. Zutreffend hat das SG erkannt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - Ende des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung bei objektiv erkennbarer Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen eines Blinkers auch auf eigener Fahrbahnhälfte), dass damit die private Handlung in Gang gesetzt war. Denkt man sich die durch das Abbremsen verobjektivierte subjektive Handlungstendenz des Klägers hinweg, so findet sich schon auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung kein naturwissenschaftlicher Grund mehr für das Auffahren der Unfallverursacherin. Einzige objektive Wirkursache für den Unfall war das Abbremsen aus privatwirtschaftlicher Motivation.

14

Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26) ausgeführt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl hierzu das Urteil von heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R). Bei Benutzung eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Abbiegens durch das vollständige Abbremsen desselben nach außen dokumentiert, dass er sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Die konkrete Verrichtung - das Abbremsen bis zum Stillstand - war allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch zuzurechnen, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führte überhaupt dazu, dass der Versicherte abbremste.

15

2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R).

16

Hier handelte der Kläger mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn hinweg ein privates Grundstück zu erreichen, um dort Erdbeeren einzukaufen. Die Gesamtheit dieses geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil sie eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden kann. Vielmehr setzt der subjektive Wunsch des Erdbeerkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich deutlich von dem bloßen "nach Hause fahren" abgrenzen lässt. Die konkrete Verrichtung des Abbremsens steht ihrerseits in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit diesem Erdbeerkauf, der durch das zum Stand kommen des Pkw nach außen hin erkennbar in Gang gesetzt ist. Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 -; vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 98 923,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch, den die klagende BG gegen die beklagte Krankenkasse wegen der Kosten eines Unfallereignisses geltend macht, das der Beigeladene am 8.2.2007 erlitten hat.

2

Der Beigeladene legte am Unfalltag den Weg von seinem Wohnort in C.-R. zu seiner Arbeitsstätte in B. mit seinem Roller zurück. Bereits am Vortag hatte er auf dem Heimweg von der Arbeit tanken wollen, dies dann aber nach eigenen Angaben vergessen. Deshalb steuerte er am Unfalltag auf dem Weg zur Arbeit eine in Fahrtrichtung links neben der Straße liegende Tankstelle an, um seinen Roller zu betanken. Beim Ausfahren aus der Tankstelle musste der Beigeladene die Straße über die Gegenfahrbahn überqueren, um seinen Weg zum Arbeitsplatz fortzusetzen. Dabei kollidierte er mit einem Fahrzeug, das die Straße in der entgegengesetzten Richtung befuhr und wurde bei dem Unfall erheblich verletzt (Oberschenkelschaftetagenfraktur und Sprunggelenkfraktur links).

3

Die mit dem Unfallereignis einhergehenden Kosten der Behandlung des Beigeladenen übernahm zunächst die Klägerin. Mit Bescheid vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2007 lehnte die Klägerin dann aber gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 8.2.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Betanken eines privaten Kraftfahrzeugs, das zum Zurücklegen des Arbeitswegs benutzt werde, habe regelmäßig privaten Charakter und sei somit der nicht versicherten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten zuzuordnen. Der Beigeladene habe den Weg zur Arbeitsstätte durch die private Verrichtung des Tankens auch nicht nur geringfügig unterbrochen. Der Versicherungsschutz setze erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Der Unfall habe sich beim Ausfahren aus der Tankstelle und beim Einordnen in den fließenden Verkehr ereignet und müsse daher noch der eigenwirtschaftlichen Handlung des Tankens zugerechnet werden. Der Beigeladene nahm die hiergegen erhobene Klage zum SG zurück.

4

Im Anschluss hieran forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Das BSG sehe die benutzte Straße in ihrer gesamten Breite als versicherungsrechtlich geschützten Weg an. Deshalb verbiete sich eine Prüfung, aus welchen Gründen sich der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls gerade an dieser Stelle befunden habe.

5

Die Klägerin hat Klage zum SG Mainz erhoben und die entstandenen Kosten mit 98 923,33 € beziffert. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch liege nicht vor, weil die klagende BG zuständiger Leistungsträger sei. Der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Die Unterbrechung der Fahrt zum Tanken führe nicht zum endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Vorliegend habe der Beigeladene seinen Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit nach der kurzfristigen Unterbrechung wieder aufgenommen gehabt, denn der Beigeladene habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses den öffentlichen Verkehrsraum bereits wieder erreicht gehabt. Das Abstellen auf das Überschreiten der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum sei sachgerecht. Er habe auch den Weg in Richtung zum Ort seiner Beschäftigung fortgesetzt. Eine Aufspaltung der Weiterfahrt in einen im öffentlichen Verkehrsraum stattfindenden "Einfädelungsvorgang" und einen sich anschließenden, nach Erreichen des "fließenden Verkehrs" beginnenden, wieder versicherten Teil der Fahrt sei nicht sachgerecht, weil dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führe.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 26.3.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die anlässlich des Unfalls des Beigeladenen entstandenen Kosten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe an den Beigeladenen als unzuständiger Sozialleistungsträger Leistungen erbracht, weil der Beigeladene am 8.2.2007 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Zuständig sei vielmehr die Beklagte. Das Auftanken eines für den Weg nach und von dem Tätigkeitsort benutzten Fahrzeugs zähle grundsätzlich nicht zur versicherten Tätigkeit. Während des Tankens trete in der Regel - wie auch vorliegend - eine mehr als geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ein. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Versicherungsschutz während des Tankens lägen nicht vor, sodass die versicherte Tätigkeit durch den Beigeladenen infolge des Tankvorgangs unterbrochen worden sei. Die Unterbrechung habe dabei in dem Moment begonnen, als der Beigeladene seinen Entschluss, die Fahrt zum Arbeitsplatz zum Zweck des Tankens zu unterbrechen, nach außen erkennbar dokumentiert habe, also mit dem Beginn des Abbiegevorgangs.

7

Die frühere Rechtsprechung des BSG, die ausschließlich auf das Verlassen oder Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums abstelle, führe zu vielschichtigen Abgrenzungsproblemen und berücksichtige nicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung Versicherte vor den Risiken eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit schütze, die Versicherten bei der gesetzlich definierten versicherten Tätigkeit begegneten. Die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beginne, sobald der Versicherte nach außen dokumentiere, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen wolle. In Fortführung der Rechtsprechung des BSG gelte, dass auf dem Rückweg vom Ort einer unversicherten Unterbrechung eines zuvor versicherten Wegs der Versicherungsschutz erst dann wieder auflebe, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze habe der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Erst wenn der ursprüngliche Weg wieder erreicht werde, beginne erneut der Versicherungsschutz. Erst dann werde die Unterbrechung des versicherten Wegs für die eigenwirtschaftliche Verrichtung des Tankens beendet. Da der Beigeladene den Unfall jedoch zuvor, noch beim Überqueren der Gegenfahrbahn erlitten habe, handele es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei die eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung des Wegs zum Arbeitsplatz noch nicht beendet gewesen.

8

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Zwar stelle das BSG nunmehr maßgeblich auf die Handlungstendenz des Versicherten ab, die sich aus objektiven Umständen ableiten müsse. Allerdings müsse hier das Starten und Abfahren nach Beendigung des Tankvorgangs bereits als Beendigung der Unterbrechung des Wegs durch den Tankvorgang betrachtet werden. Zutreffend habe das SG darauf abgestellt, dass der Versicherte bereits wieder den öffentlichen Verkehrsraum in Richtung auf die Arbeitsstätte erreicht gehabt habe. Es könne hingegen nicht auf ein Wiederreichen des Ausgangspunkts abgestellt werden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Die Rechtsansicht der Klägerin, auf das Wiederreichen des Ausgangspunkts der privatwirtschaftlichen Unterbrechung sei zu verzichten, der Versicherungsschutz beginne wieder mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums, entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Das Kriterium des Sich-Befindens im öffentlichen Verkehrsraum sei vielmehr ausdrücklich aufgegeben worden. Der Endpunkt der Unterbrechung des Wegs durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit sei hier allein anhand der Handlungstendenz des Versicherten zu bestimmen.

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Beigeladene hat am 8.2.2007 einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die Klägerin zuständig war, diesen Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Ein Erstattungsanspruch der klagenden BG als unzuständig leistender Träger gemäß § 105 Abs 1 SGB X besteht folglich nicht.

14

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

15

Der Beigeladene befand sich am 8.2.2007 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte. Die durch Zusammenstoß mit dem PKW verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Beigeladenen begründeten auch einen Arbeitsunfall, weil sie iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren.

16

Der Beigeladene befand sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Er hat allerdings, indem er mit seinem Roller nach links über die Gegenfahrbahn in eine Tankstelle einfuhr, den Weg zur Arbeit aus einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus unterbrochen. Das Auf(tanken) des Fahrzeugs gehört - mit wenigen Ausnahmefällen, die hier ersichtlich nicht vorliegen - zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl mwN BSG vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Bereits mit dem Abbremsen des Kraftfahrzeugs setzte der Beigeladene diese eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nach außen objektivierbar in Gang (hierzu Urteil des BSG vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09).

17

Der Versicherte hatte allerdings, was das SG richtig erkannt hat, diese rein privatwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens bereits wieder beendet, als sich der Unfall ereignete. Nach den Feststellungen des LSG befand sich der Versicherte bereits wieder auf der Fahrbahn der Straße in Richtung auf seine Arbeitsstelle. Es ist davon auszugehen, dass der Tankvorgang beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen (zu dem noch nicht versicherten Unfall beim Bezahlvorgang des Tankens vgl zutreffend LSG Berlin-Brandenburg vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11) und Anfahren des Fahrzeugs das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist. Sein äußeres Handeln stimmt mit seiner inneren Tendenz - zur Arbeit zu gelangen - überein. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte bereits wieder den rechten Fahrstreifen erreicht hat, denn der Versicherungsschutz auf Wegen, die mit der Handlungstendenz zur Arbeit zu gelangen, zurückgelegt werden, ist nicht davon abhängig, auf welcher Fahrspur sich der Versicherte befindet. Insofern reicht es aus, dass er auf der Straße in Richtung seiner Arbeitsstelle unterwegs war. Der Beigeladene war mithin bei der konkreten Verrichtung des Fahrens mit dem Roller, die er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vornahm, auf einem versicherten Weg zur Arbeit. Die rein privatwirtschaftliche Verrichtung des Tankens war beendet.

18

Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl hierzu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; sowie die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Beigeladenen) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach der früheren Rechtsprechung erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wird. Die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R).

19

Der Versicherte befand sich hier nach dem Verlassen des Geländes der Tankstelle (wieder) auf dem Weg zur Arbeit. Er hatte, worauf auch das SG abgestellt hat, die subjektive Motivation mit seinem aufgetankten Fahrzeug zur Arbeit zu fahren. Diese Handlungstendenz zeigt sich auch im äußeren Verhalten des Beigeladenen, wie es objektiv beobachtbar ist. Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26 ) ausdrücklich klargestellt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt.

20

Genauso lagen die Verhältnisse hier. Der Beigeladene hat nach außen objektiv erkennbar die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufgenommen. Damit war objektive Wirkursache für den Unfall der Weg zur Arbeit. Dass der Versicherte auf der Gegenfahrbahn fuhr ist insofern unbeachtlich, denn sein Handeln war erkennbar von dem subjektiven Willen (der Tendenz) getragen, den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Zwar wäre er in einem naturwissenschaftlich- kausalen Sinne ohne den Tankvorgang niemals an die Stelle gelangt, an der sich der konkrete Unfall ereignet hat. Allerdings hat der Senat bereits klargestellt, dass ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes ggf sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten ebenfalls Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten "Wegegefahr" sein kann (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Auch eine evtl verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration des Fahrers oder eine überhöhte Geschwindigkeit könnte als eigenständige Wirkursache für einen Unfall festgestellt werden, die dann aber im Regelfall hinter der Wirkursache, sich auf dem Weg zur Arbeit zu befinden, (rechtlich) zurückzutreten hätte. Hätte der Beigeladene hier mithin aus bloßer Unachtsamkeit die Fahrspur gewechselt oder wäre fahrlässig auf die Gegenfahrbahn geraten, so hätte dies den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung nicht beendet. Dementsprechend kann nicht maßgeblich sein, dass der Beigeladene sich von einem beendeten Tankvorgang her noch auf der Gegenfahrbahn befand, soweit seine Handlungstendenz ausschließlich darauf gerichtet war, (wieder) zur Arbeit zu gelangen. Eine Sichtweise, die eine Beendigung der Unterbrechung durch das Tanken erst dann annehmen würde, wenn sich der Versicherte wieder ordnungsgemäß auf seiner Fahrspur in Richtung auf das Ziel eingeordnet hätte, verkennt, dass der Schutz der Wegeunfallversicherung nicht davon abhängt, dass der Versicherte jeweils eine bestimmte Fahrbahn oder gar den äußersten rechten Fahrbahnrand einhält, wozu er nach § 2 Abs 2 Straßenverkehrsordnung verpflichtet wäre. Der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst vielmehr auch Abweichungen von der optimalen Streckenführung oder ein "normales" verkehrswidriges Verhalten (wie ggf auch leichtfertige Überholvorgänge, für die ebenfalls die Gegenfahrbahn benutzt würde). Der Schutz der Wegeunfallversicherung besteht fort oder tritt wieder ein, solange die Handlungstendenz darauf gerichtet ist, den versicherten Weg zurückzulegen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, für den Beigeladenen aus § 162 Abs 3 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 GKG festgesetzt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einender keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

2

Der Kläger fuhr am Morgen des 29.11.2011 mit seinem PKW von seiner Wohnung in M. zu einer Endmontage. Er parkte sein Fahrzeug gegenüber einer Bäckerei auf der rechten Straßenseite, weil er in dieser Bäckerei auf der anderen Straßenseite belegte "Semmeln für eine Brotzeit" kaufen wollte. Hierzu überquerte er die Straße, kehrte aber, als er vor der Bäckerei eine lange Schlange sah, um. Beim Umdrehen stolperte er, verlor das Gleichgewicht und fiel, kurz bevor er seinen PKW erreichte, auf den Straßenkörper. Dabei erlitt er ein Trauma an der linken Schulter.

3

Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis zu entschädigen (Bescheid vom 14.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.8.2013). Auf die Berufung hat das LSG mit Urteil vom 16.12.2015 das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Kläger habe sich auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden. Er habe zwar, als er mit seinem PKW gegenüber der Bäckerei parkte, um sich Lebensmittel zu besorgen, den Weg zur Arbeit aus einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus nicht nur geringfügig unterbrochen. Diese Unterbrechung sei aber durch das Umdrehen auf dem Fußweg wieder beendet gewesen, weil er nun wieder in Richtung auf seine Arbeitsstätte und zu seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Das äußere Handeln des Klägers habe dabei auch mit seiner inneren Tendenz, zur Arbeit zu gelangen, übereingestimmt.

4

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Schutz der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung des versicherten Weges trete erst wieder ein, wenn die objektivierte Handlungstendenz darauf gerichtet sei, wieder den versicherten Weg zurückzulegen. Hier sei die Unterbrechung des versicherten Weges im Moment des Umdrehens noch nicht beendet gewesen.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Es dürfe nur auf den Wechsel der Bewegungsrichtung des Versicherten abgestellt werden, weil nur diese für den unbeteiligten Beobachter einen eindeutigen Erklärungswert habe. Durch das Umdrehen auf dem Bürgersteig vor der Bäckerei sei eindeutig erkennbar gewesen, dass er seinen Plan, etwas zu kaufen, wieder aufgegeben habe.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall ist. Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 14.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) erlitten, als er auf dem Rückweg von der Bäckerei stürzte.

9

Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination (§ 56 SGG) aus Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl § 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zB BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN) die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und die Feststellung, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall war.

10

Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil kein Arbeitsunfall (Wegeunfall) iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII vorliegt. Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).

11

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar bei dem Sturz am 29.11.2011 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 S 2 SGB VII. Dieser führte auch zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war - wie sich den Feststellungen des LSG gerade noch hinreichend entnehmen lässt - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, denn der Kläger hat keinen versicherten Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten. Zwar stand er während des Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII(dazu unter 1). Der Versuch, in der Bäckerei einzukaufen, führte jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Wegs (dazu unter 2). Diese Unterbrechung war auch noch nicht dadurch beendet, dass der Kläger - nach dem erfolglosen Versuch "Semmeln" einzukaufen - wieder zu seinem KFZ zurückging (hierzu unter 3).

12

1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 RdNr 15). Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).

13

Der Kläger ist einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nachgegangen, solange und soweit er den Weg von seiner Wohnung zum Ort der beabsichtigten Endmontage zurücklegte. Dieser zum Zwecke der Arbeitsaufnahme unternommene Weg ist seiner gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigung zuzurechnen. Den Feststellungen des LSG lässt sich noch entnehmen, dass die Stätte, die der Kläger von seiner Wohnung aus aufsuchen wollte, dem arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort entsprach, an dem er an diesem Tag vertraglich geschuldete Endmontagetätigkeiten und damit die "versicherte Tätigkeit" verrichten sollte (vgl BSG vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - Juris; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Januar 2016, § 8 RdNr 176 mwN). Damit war die Handlungstendenz des Klägers während der Autofahrt zunächst darauf gerichtet, zum versicherten Ziel zu gelangen (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich der Kläger beim ursprünglich eingeschlagenen Weg auch auf dem unmittelbaren Weg zu dieser Arbeitsstätte (s dazu auch Urteil des Senats vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R).

14

2. Das Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges zur Arbeit und der damit verbundene Versicherungsschutz wurden durch die dem beabsichtigten Einkauf in der Bäckerei dienenden Handlungen des Klägers unterbrochen. Der Einkauf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Sturzes bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter b). Der Unfallversicherungsschutz war - entgegen der Rechtsansicht des LSG - auch nicht wieder vor dem Unfallereignis erneut entstanden, obwohl sich der Kläger bereits auf dem Rückweg zu seinem KFZ befand (hierzu unter 3).

15

a) Das beabsichtigte Kaufen von "Semmeln" stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 19; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 10 mwN). Der beabsichtigte Einkauf stand weder als lediglich geringfügige Unterbrechung unter Versicherungsschutz (dazu unter aa), noch bestand Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Nahrungsaufnahme (dazu unter bb), oder demjenigen des Weges zur Nahrungsaufnahme (dazu unter cc).

16

aa) Es handelte sich nicht um eine, den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges. Eine Unterbrechung ist nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 19; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Die Gesamtheit des vorliegend vom Kläger geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil der Brötchenkauf eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive Wunsch des Brötchenkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich - auch äußerlich - deutlich von der versicherten Handlungssequenz "zur versicherten Tätigkeit der Endmontage fahren" abgrenzen lässt (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).

17

bb) Gründe dafür, dass die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt die Urteile des Senats vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26, vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 17 sowie BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN), sind weder festgestellt noch erkennbar. Es kann deshalb dahinstehen, dass die Nahrungsaufnahme als solche auf nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegen zu den versicherten Verrichtungen zählen kann. Dies hat der Senat ausnahmsweise anerkannt, wenn betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. Es ist hier aber nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich, dass das Zurücklegen des Weges ein besonderes Hungergefühl verursacht hätte, das zur Fortsetzung den Einkauf von Semmeln zwingend erforderlich gemacht hätte (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26; BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2, SozR 3-2200 § 548 Nr 36, RdNr 19).

18

cc) Zwar kann auch das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert sein. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz (vgl zur Abgrenzung auch das Senatsurteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 20; BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, Juris RdNr 15; BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - Juris RdNr 20 mwN; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 135 f mwN). Nicht umfasst vom Versicherungsschutz des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sind jedenfalls während des Zurücklegens versicherter Wege nach § 8 Abs 2 SGB VII eingeschobene Wege zur und von der Nahrungsaufnahme.

19

b) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment, in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hatte (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Ob die Unterbrechung - wovon das LSG ausgeht - bereits mit dem Abbremsen des KFZ erfolgte, kann hier im Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Unfalls der Kläger das Fahrzeug jedenfalls bereits eingeparkt und verlassen hatte. Damit hatte er in jedem Fall seine subjektive, auf den privaten Einkauf gerichtete Handlungstendenz in ein nach außen erkennbares, objektives Handeln umgesetzt. Unerheblich ist hierbei, dass er im weiteren Verlauf weder die Bäckerei betrat noch den öffentlichen Straßengrund verließ. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Klägers) dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (stRspr seit BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl auch BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32). Bei Benutzung eines PKWs wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird ggf bereits durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges nach außen dokumentiert (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13 ff mwN; vgl auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589). Dies kann hier dahinstehen, weil der Kläger seinen PKW bereits abgestellt und verlassen hatte.

20

3. Diese Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Die für eine solche Lösung nach wie vor maßgebliche Grenze von zwei Stunden war vorliegend zwar noch nicht überschritten (s zum sog Dritten Ort zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58, RdNr 24). Der Kläger hatte aber zum Unfallzeitpunkt den durch den Einkauf unterbrochenen Weg auch noch nicht wieder aufgenommen.

21

Auch wenn man mit dem LSG zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit dem Umdrehen auf dem Fußweg wieder in die Richtung zu seiner Arbeitsstätte unterwegs und seine Handlungstendenz damit auch darauf gerichtet war, wieder zur Arbeit zu gelangen, konnte dies allein - entgegen der Rechtsansicht des LSG - den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke nicht wieder begründen. Denn die objektiv beobachtbare Bewegung in die "richtige" Richtung und die damit einhergehende subjektive Handlungstendenz alleine reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich der Versicherte auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte - wie hier - die öffentliche, zum unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte gehörende Straße nicht verlassen hat (wohingegen das Wieder-Erreichen des unmittelbaren Weges nach dessen Verlassen eine der notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist, s zum Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17, sowie zum Tanken BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 17 und bereits zum Einkaufen BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 24). An der früheren Rechtsprechung, wonach die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN), hat der Senat seit der Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl Urteil des Senats vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; vgl die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32).

22

Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es dafür als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung, die die Unterbrechung wieder für einen objektiven Beobachter von außen erkennbar beendet. Bei einer Unterbrechung des mit dem KFZ zurückgelegten Weges durch eine private Besorgung besteht diese Handlung regelmäßig in der Fortsetzung der Autofahrt. Im vorliegenden Fall war der Kläger zu seiner Arbeitsstätte mit dem PKW unterwegs. Die konkrete, zur Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung "Autofahren" hatte er zur Erledigung des eigenwirtschaftlichen Motivs "Semmeln kaufen" unterbrochen. Der Unfall geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sein KFZ noch nicht wieder erreicht hatte, um damit den ursprünglich mit dem PKW angetretenen Weg zur Arbeit fortzusetzen. Ob die das Ende der Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes markierende Handlung bereits im Aufschließen und Einsteigen in das Fahrzeug, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen wäre, konnte der Senat hier dahinstehen lassen (vgl dazu auch BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R). Denn jedenfalls genügt das bloße Umkehren zu dem geparkten KFZ noch nicht, um die objektiv sichtbare Unterbrechung, die ggf bereits mit dem Abbremsen des PKW begonnen hatte, wieder "aufzuheben".

23

Auch dass der Kläger sich entschlossen haben könnte, den Weg zur versicherten Tätigkeit nunmehr zu Fuß oder mittels eines anderen Verkehrsmittels fortzusetzen hat das LSG jedenfalls nicht festgestellt. Sofern das Abstellen auf eine die Unterbrechung beendende Handlung eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versicherten, die mit einem Fahrzeug fahren, gegenüber solchen, die zu Fuß gehen, bedeuten könnte, läge eine solche ggf mögliche Ungleichbehandlung gerade darin begründet, dass bei Fußgängern - anders als bei der Benutzung eines PKW - in der Regel keine äußeren objektiv wahrnehmbaren Grenzen existieren (vgl Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 591; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Januar 2016, § 8 RdNr 239).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem Weg von einer Arztpraxis zu seiner Arbeitsstätte einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der als Lagerarbeiter beschäftigte Kläger verließ am 14.4.2011 gegen 8 Uhr seine Wohnung und fuhr mit dem Fahrrad zunächst in Richtung seiner südwestlich von der Wohnung gelegenen Arbeitsstätte. Sodann bog er in eine andere Straße ein, die er jedoch nicht in Richtung seiner Arbeitsstätte, sondern in entgegengesetzter Richtung befuhr, um zu der nördlich von seiner Wohnung gelegenen Praxis seines Hausarztes zu gelangen. Dort hatte er einen Termin zur Blutabnahme für Laboruntersuchungen, die regelmäßig drei- bis viermal im Jahr erfolgte. Mit seinem Arbeitgeber hatte der Kläger abgesprochen, dass der Arbeitsbeginn wegen dieses Arzttermins nicht wie üblich um 6 Uhr, sondern erst gegen 9.30 Uhr sein sollte. Von der Praxis wollte der Kläger anschließend direkt zu seiner Arbeitsstätte fahren. Der letzte Teil dieser Strecke war mit seinem üblichen Weg zur Arbeit identisch. In der Arztpraxis hielt sich der Kläger höchstens 40 Minuten auf. Nach dem Verlassen der Praxis fuhr er in Richtung seiner Arbeitsstätte. Schon kurze Zeit später stieß er mit einem Kraftfahrzeug zusammen und erlitt Verletzungen. Er hatte zum Zeitpunkt des Unfalls die übliche Wegstrecke zur Arbeit noch nicht erreicht.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1.2.2012 und Widerspruchsbescheid vom 7.8.2012 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger vor dem Unfall von seinem direkten Weg zur Arbeit abgewichen sei und sich auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Das SG Regensburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.3.2013) und das Bayerische LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 7.5.2014 hat das LSG ausgeführt, der vom Kläger zurückgelegte Weg habe in keinem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden, weil der Besuch der Arztpraxis eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen sei. Der Kläger habe auch keinen versicherten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte zurückgelegt, weil dieser Weg durch den Umweg zu der Arztpraxis mehr als geringfügig unterbrochen gewesen sei. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Arztpraxis sei schließlich auch kein versicherter Weg von einem sog dritten Ort - hier der Arztpraxis - zur Arbeitsstätte zurückgelegt worden, denn ein solcher Weg setze nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Aufenthalt dort mindestens zwei Stunden andauere. Dieses zeitliche Kriterium gelte sowohl für einen versicherten Weg von und zu einem dritten Ort als auch für den Wegfall des Versicherungsschutzes bei Unterbrechung eines versicherten Weges. Im Interesse der Rechtssicherheit sei es geboten, eine gewisse Mindestverweildauer an dem sog dritten Ort zu verlangen. Andernfalls würde zum einen der Umfang des Versicherungsschutzes unzulässig erweitert, wenn jeder kurze, geringfügige Aufenthalt auf dem Weg zur Arbeitsstätte als Ausgangspunkt eines eigenständigen, versicherten Weges Berücksichtigung finden könnte. Das gelte insbesondere, wenn die Angemessenheit der Wegstrecke im Vergleich zur üblichen Wegstrecke kein verlässliches Prüfungskriterium darstelle. Zum anderen würde sonst jede kurze, mehr als geringfügige Unterbrechung des Heimweges von der Arbeit zu privaten Zwecken den Versicherungsschutz trotz späterer Fortsetzung des Weges endgültig entfallen lassen.

4

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 SGB VII. Er habe einen als Wegeunfall versicherten Arbeitsunfall erlitten. Seine Handlungstendenz und sein Verhalten am Unfalltag seien ausschließlich auf die Aufrechterhaltung seiner Gesundheit und damit seiner Arbeitskraft sowie darauf gerichtet gewesen, die Arbeitsstätte zu erreichen. Die medizinisch indizierte Blutentnahme habe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung seines Leistungsvermögens als Beschäftigter gestanden und damit betrieblichen Zwecken gedient. Aufgrund der Einbahnstraßenregelung habe er nicht auf demselben Weg zurückfahren können, auf dem er zur Arztpraxis gelangt sei. Es habe somit ein versicherter Umweg vorgelegen. Im Übrigen sei der Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte als Weg von einem sog dritten Ort versichert gewesen. Voraussetzung sei hierfür nur, dass das Zurücklegen eines Weges, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg stehe, von dem Vorhaben bestimmt sei, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen. Die Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII durch das LSG erscheine weder aufgrund des Wortlauts der Vorschrift noch im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck geboten. In Fortentwicklung der Rechtsprechung sei nicht auf eine starre Zwei-Stunden-Grenze, sondern darauf abzustellen, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von dieser zeitlichen Grenze sachlich und rechtlich geboten erscheinen ließen. Dies sei hier der Fall.

5

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 14. April 2011 ein Arbeitsunfall ist.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten sind rechtmäßig, denn der Kläger hat am 14.4.2011 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten.

9

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11 und - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 und BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f).

10

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar am 14.4.2011 durch den Zusammenstoß mit einem PKW eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte zu seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschäden. Er war zum Zeitpunkt des Unfalls auch in seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu dieser versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte er insbesondere keinen im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg iS von § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zurück(dazu 1.). Auch befand er sich nicht auf einem durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg(dazu unter 2.).

11

1. Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigter auf einem Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII.

12

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(stRspr; zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 14 mwN; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 12; BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13).

13

Zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter zählt auch das Zurücklegen eines Betriebsweges. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen, unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen(vgl hierzu BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 und vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 20). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 2). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 13 mwN und vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14).

14

Der Kläger legte den Weg von der Arztpraxis zu seiner Arbeitsstelle indes nicht im unmittelbaren betrieblichen, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse zurück. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb gemäß § 163 SGG für den Senat bindenden Feststellungen des LSG suchte der Kläger die Arztpraxis für die regelmäßig stattfindende Kontrolle seiner Blutwerte zur Medikamenteneinstellung auf. Weder erfüllte er damit eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Hauptpflicht noch eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht, denn eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen besteht grundsätzlich nicht (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit Hinweis auf Schäfer, NZA 1992, 529, 530). Maßnahmen der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sind wie zahlreiche sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können, grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher, solange dies das Gesetz nicht wegen besonderer Erfordernisse des sozialen Schutzes ausdrücklich anordnet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 18 mwN; vgl auch BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 und vom 12.6.1990 - 2 RU 31/89 - SozR 3-2200 § 550 Nr 2).

15

Der Kläger nahm auch keine objektiv nicht geschuldete Handlung in der vertretbaren, aber irrigen Annahme vor, damit eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Die Annahme dieser Pflicht ist nur vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 72). Solche objektiven Anhaltspunkte sind jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einem späteren Arbeitsbeginn zum Zwecke des Arztbesuchs zugestimmt hatte, konnte nicht die Annahme des Klägers begründen, es bestehe eine arbeitsrechtliche Pflicht zum Arztbesuch. Denn ein Arbeitgeber kann einer Änderung der Arbeitszeit zustimmen, um dem Arbeitnehmer eigenwirtschaftliche, nicht unmittelbar im Betriebsinteresse stehende Tätigkeiten, zB Behördengänge oder wie hier einen Arztbesuch, zu ermöglichen, ohne dass eine arbeitsvertragliche Pflicht besteht oder diese Tätigkeiten dadurch im Betriebsinteresse stehen.

16

Allerdings hat die Rechtsprechung bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, wenn die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 13 mwN). Eine solche Sachlage bestand hier jedoch nicht, denn der Kläger suchte die Arztpraxis zur Blutabnahme auf, die der regelmäßig alle drei bis vier Monate stattfindenden Kontrolle seiner Blutwerte und einer ggf erforderlichen Medikamenteneinstellung diente. Er unterlag hinsichtlich des Arztbesuchs aber gerade keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen.

17

2. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch nicht in der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert. Danach zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Einen solchen Weg legte der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses nicht zurück. Weder befand er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte (hierzu a) noch legte er einen versicherten Weg von einem sog dritten Ort zur Arbeitsstätte zurück (hierzu b).

18

a) Unmittelbar vor dem Unfallereignis befand sich der Kläger nicht auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Er hatte zwar zunächst die unmittelbare Wegstrecke von seiner Wohnung zu dem Betrieb zurückgelegt, dann aber diesen Weg für den Arztbesuch unterbrochen. Sobald er in entgegengesetzter Richtung zur Arztpraxis abbog, begab er sich auf einen Abweg. Da der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses die üblicherweise zurückgelegte unmittelbare Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht hatte, befand er sich zum Unfallzeitpunkt weiterhin auf einem nicht versicherten Abweg.

19

§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Dabei steht, wie die Vorschrift durch das Wort "unmittelbar" klarstellt, nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine geringfügige Unterbrechung, die auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, berührt den Versicherungsschutz nicht (vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr 8 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 7). Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog Abweg (vgl hierzu BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8). Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl hierzu BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9; BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18; BSG vom 30.4.1986 - 2 RU 44/85 - USK 8630; BSG vom 28.7.1983 - 2 RU 50/82 - SozR 2200 § 550 Nr 57). Der Versicherungsschutz endet, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird. Er besteht erst wieder, sobald sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und damit der Abweg beendet ist (stRspr; vgl zB BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 14 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R - USK 2003, 103; BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8; BSG vom 13.12.1984 - 2 RU 80/83 - SozR 2200 § 550 Nr 69 und BSG vom 28.7.1983 - 2 RU 50/82 - SozR 2200 § 550 Nr 57).

20

Danach befand sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Er hatte zwar zunächst die direkte Wegstrecke von seiner Wohnung zu dem Betrieb zurückgelegt, dann aber diesen Weg für den Arztbesuch unterbrochen. Sobald er in entgegengesetzter Richtung zur Arztpraxis abbog, begab er sich auf einen Abweg. Da der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses die üblicherweise zurückgelegte unmittelbare Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht hatte, befand er sich auch zum Unfallzeitpunkt weiterhin auf einem Abweg.

21

Das Verlassen des direkten Weges zur Arbeitsstätte hat auch nicht zu einer nur geringfügigen Unterbrechung geführt. Der allein privatwirtschaftlich veranlasste Besuch der Arztpraxis zum Zweck einer Blutentnahme war nicht "ganz nebenher" oder "im Vorübergehen" zu erledigen. Damit war bereits mit dem ersten Schritt in entgegengesetzter Richtung zu einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst (BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8; vgl auch BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15) und der Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt, zu dem der direkte Weg nicht wieder erreicht war, nicht erneut begründet worden.

22

b) Der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfall auch nicht auf einem versicherten Weg von einem sog dritten Ort (der Arztpraxis) zu seiner Arbeitsstätte.

23

Grundsätzlich kann ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten werden, denn § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt - wie bereits ausgeführt - als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Die Norm lässt hingegen offen, wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt oder wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sog dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. Auch Wege von anderen Orten als dem häuslichen Bereich zum Ort der versicherten Tätigkeit werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf deren Verrichtung bezogenen Handlungstendenz unternommen (vgl zB BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 21; BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 140 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 71 f). Unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem von der Wohnung abweichenden Ort, dem sog dritten Ort, in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

24

Zur Abgrenzung eines versicherten Weges mit einer unversicherten Unterbrechung an einem dritten Ort von einem erst an diesem Ort beginnenden versicherten Weg hat der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Dauer des Aufenthalts an diesem sog dritten Ort abgestellt und gefordert, dass der Aufenthalt an dem sog dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert (vgl hierzu BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73 f; hierzu kritisch Heinz, Unfälle auf Wegen, 25. Jahresarbeitstagung Deutsches Anwaltsinstitut eV Sozialrecht 2013, S 34, 40, sowie ders, Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Der Kläger hat sich indes keine zwei Stunden, sondern höchstens 40 Minuten in der Arztpraxis aufgehalten, sodass diese - nach der nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Senats (vgl nachfolgend) - keinen dritten Ort darstellt. Die bei der Prüfung des Vorliegens eines dritten Ortes bislang auch aufgeworfene Frage, ob der Weg von einem dritten Ort zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg stehen muss (hierzu Krasney, SGb 2013, 313, 316 f; vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6), kann hier folglich dahinstehen.

25

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Ort erst dann zu einem sog dritten Ort wird, von dem aus ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte angetreten werden kann, wenn der Versicherte sich dort zwei Stunden oder länger aufhält. Voraussetzung für den Versicherungsschutz auf einem Weg von einem sog dritten Ort zur Arbeitsstätte ist, dass die Dauer des dortigen Aufenthalts so erheblich ist, dass der vorangegangene Weg zu diesem Ort eine selbstständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht mehr in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte steht. Nachdem zunächst hierfür keine einheitliche Zeitgrenze bestand, hat der Senat seit seiner Entscheidung vom 5.5.1998 (B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18; vgl auch BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 19/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 14) auf eine Aufenthaltsdauer an dem dritten Ort von zwei Stunden und mehr abgestellt. Er hat damit der in der Literatur geübten Kritik (vgl hierzu BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73) an den zuvor bestehenden unterschiedlichen zeitlichen Grenzen für den Wegfall des Versicherungsschutzes bei einer Unterbrechung des direkten Weges zur Arbeitsstätte einerseits und dem Versicherungsschutz auf einem Weg nach und von einem sog dritten Ort andererseits Rechnung getragen. Weil es bei beiden Konstellationen im Kern um dieselbe Frage nach der Teilung des Weges in zwei selbstständige Wege geht, die aus Gründen der Gleichbehandlung und Systemgerechtigkeit nur einheitlich beantwortet werden kann, hat der Senat mit der zeitlichen Dauer von zwei Stunden ein einfach zu beurteilendes Kriterium entwickelt und die zeitlichen Maßstäbe für Unterbrechungen sowie für Wege nach und von einem sog dritten Ort vereinheitlicht. Dies ist weiterhin erforderlich, um die bestehende Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Reichweite des Unfallversicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung aufrechtzuerhalten (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 142 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73 f).

26

Für die Abgrenzung von versicherten zu unversicherten Wegen iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bei nicht nur geringfügigen Unterbrechungen ist die Dauer des Aufenthalts an dem sog dritten Ort ein geeignetes Kriterium. Bei einer längeren Unterbrechung des Weges durch einen längeren Aufenthalt an einem sog dritten Ort ist davon auszugehen, dass kein zusammenhängender einheitlicher Weg nach oder von der Arbeitsstätte zurückgelegt wird, sondern vielmehr zwei getrennte Wege vorliegen, von denen nur einer dem versicherten Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte dient. Dagegen kann bei einer Unterbrechung des Weges von kurzer Dauer davon ausgegangen werden, dass der Versicherte insgesamt einen, wenn auch unterbrochenen, versicherten Weg nach oder von seiner Arbeitsstätte zurücklegt. Das Kriterium der Aufenthaltsdauer grenzt damit versicherte von unversicherten Wegen zumindest praktikabel ab und schafft Rechtssicherheit (vgl zu den erheblichen Rechtsunsicherheiten bei Zugrundelegung anderer Kriterien für die Abgrenzung des dritten Ortes Schulin, in ders (Hrsg), Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 33 RdNr 58 ff mwN). Dass eine andere Zeitspanne als mindestens zwei Stunden praktikabler oder angemessener wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl zur Beibehaltung der Zwei-Stunden-Grenze auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589).

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Zwar stehen aufgrund dieser starren Zeitgrenze Versicherte auf von der direkten Wegstrecke abweichenden Wegen von einem anderen Ort zu ihrer Arbeitsstätte bei einem Aufenthalt von weniger als zwei Stunden nicht unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und werden damit im Vergleich zu Versicherten mit einem Aufenthalt an einem sog dritten Ort von zwei Stunden und länger ungleich behandelt. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG; vgl zB vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 300 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; vgl auch BSG vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1). Ein solcher rechtfertigender Grund ist hier gegeben, zumal die Zwei-Stunden-Grenze nicht an personenbezogene Merkmale wie Geschlecht oder Alter anknüpft, sondern eine rein technische Regelung darstellt. Es bestehen bei Anwendung dieses Maßstabs hinreichende Unterschiede zwischen den genannten Versichertengruppen. Versicherte legen bei längeren Unterbrechungen einer Wegstrecke typischerweise zwei getrennte Wege zurück, während der Weg der Versicherten bei einer kürzeren Unterbrechung noch als "einheitlicher" Weg angesehen werden kann. Zur Abgrenzung ist die Aufenthaltsdauer - hier in der Arztpraxis - nach wie vor ein geeignetes und angemessenes sachliches Kriterium.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.