Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Jan. 2017 - L 7 R 5077/16

bei uns veröffentlicht am26.01.2017
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 7 R 6014/11, 16.01.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 198,72 Euro.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dabei ist streitig, ob der Verzicht der Bausparkasse S. AG (künftig: Bausparkasse) auf Erhebung einer Gebühr beim Abschluss von Bausparverträgen mit Mitarbeitern der Klägerin einen geldwerten Vorteil für die Beschäftigten darstellt, welcher der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nach Abtrennung des Verfahrens betreffend die übrigen Mitarbeiter lediglich die Beitragsforderung für den Beigeladenen zu 1 von insgesamt 198,72 Euro (79,48 Euro im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.09.2004 und 119,24 Euro im Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.12.2004) streitig.

Die Klägerin gehört als genossenschaftlich organisierte Bank zur Genossenschaftlichen Finanzgruppe der ... des Bundesverbandes der Deutschen ... (...). Verbundpartner ist auch die Bausparkasse, die ihre Produkte unter anderem über die Genossenschaftsbanken vertreibt. Die Mitglieder des Finanzverbundes sind rechtlich selbständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Schließen Arbeitnehmer der Genossenschaftsbanken oder deren Ehegatten bzw. Kinder einen eigenen Bausparvertrag mit der Bausparkasse ab, verzichtet die Bausparkasse ganz oder teilweise auf die sonst übliche Abschlussgebühr.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin setzte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 22.01.2007 eine Nachforderung von insgesamt 22.134,10 Euro fest. Es wurde beanstandet, dass Beiträge für zahlreiche Arbeitnehmer, darunter der Beigeladene zu 1, nachzuentrichten seien, weil diese beim Abschluss eines eigenen Bausparvertrages mit der Bausparkasse keine Abschlussgebühr hätten entrichten müssen. Der darin liegende geldwerte Vorteil für die Beschäftigten sei bei der Beitragsberechnung nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt worden. Der Gebührenvorteil sei als Rabatt von dritter Seite nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewerten. Die nicht bezahlten Abschlussgebühren seien als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen und dafür Beiträge in Höhe von insgesamt 22.134,10 Euro nachzuentrichten.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.2010, VI R 41/09, verwiesen, in der zumindest erhebliche Zweifel geäußert worden seien, dass der Gebührenvorteil Arbeitslohn darstelle.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurück. Preisvorteile gehörten zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber bei der Verschaffung dieser Preisvorteile mitgewirkt habe, wobei eine tatsächliche Vermittlung nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Fall liege aufgrund der tatsächlichen Verflechtung und engen Beziehung der Klägerin mit der Bausparkasse eine Mitwirkung des Arbeitgebers vor.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth und trug vor, dass die Bausparkasse die in Rede stehende Abschlussgebührenbefreiung sämtlichen Arbeitnehmern der ... einräume, desgleichen den für die Bausparkasse tätigen freien Handelsvertretern, den Beschäftigten anderer Unternehmen des genossenschaftlichen Finanzverbundes, den Arbeitnehmern von Waren- und Einkaufsgenossenschaften sowie den Mitarbeitern bestimmter Kooperationspartner von Bausparkassen. Dieser Kundenkreis sei für die Bausparkasse besonders attraktiv, weil weniger Marketing- und Vertriebskosten anfielen und der Betreuungsbedarf des genannten Personenkreises in der Regel geringer sei. Diese im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Bausparvertrages liegenden Beweggründe sprächen gegen einen Veranlassungszusammenhang von Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für die Klägerin.

Darüber hinaus werde der Gebührenvorteil unabhängig von der jeweiligen Funktion des Arbeitnehmers bei der Klägerin gewährt. Der vorliegende Sachverhalt sei identisch mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) B-Stadt, 8 K 307/07, zugrunde gelegen habe. Diese Entscheidung sei dann vom BFH am 20.05.2010 bestätigt worden. Im Übrigen werde in der Lohnsteuerfachinformation des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 05.01.2011 auf das BFH-Urteil vom 20.05.2010 und dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hingewiesen und mitgeteilt, dass das Urteil auf vergleichbare Sachverhalte, die insbesondere bei Genossenschaftsbanken vorlägen, angewandt werden könne und anhängige Verfahren und Außenprüfungen in diesem Sinne abgeschlossen werden könnten.

Die Beklagte hielt entgegen, dass weder das FG B-Stadt noch der BFH abschließend entschieden hätten, ob die erlassenen Abschlussgebühren Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG seien. Das FG habe im Rahmen seiner Gesamtwürdigung insoweit lediglich Zweifel geäußert. Es sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen den ersparten Gebühren und der Arbeitsleistung ein Zusammenhang bestehe. Der BFH sei an diese Tatsachenfeststellung gebunden gewesen.

Unabhängig von der steuerrechtlichen Betrachtung werde der Arbeitsentgeltbegriff im Sozialversicherungsrecht eigenständig in § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) definiert, ergänzt durch die Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Von diesen Regelungen ausgehend handele es sich bei dem Verzicht auf die Abschlussgebühr um von einem Dritten gewährten Arbeitslohn, der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG in der ab dem 20.12.2003 geltenden Fassung der Lohnsteuerpflicht unterliege, wenn der Arbeitgeber wisse oder erkennen könne, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Hier habe die Klägerin positive Kenntnis davon gehabt, dass ihre Beschäftigten beim Abschluss von Bausparverträgen mit der Bausparkasse keine Gebühren hätten entrichten müssen.

Dies bestritt die Klägerin und trug vor, dass sie sich die Informationen über gebührenfreie Bausparverträge ihrer Mitarbeiter erst auf den Druck der Beklagten im Rahmen der Betriebsprüfung besorgt habe. Ungeachtet dessen handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung eines Rabattes mitgewirkt habe, nicht zwangsläufig um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Wie der BFH jüngst in seinem Urteil vom 18.12.2012, VI R 64/11, entschieden habe, sei vielmehr entscheidend, dass die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung sei, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringe.

Das SG Bayreuth hob die angefochtenen Bescheide mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2013 auf. Der von der Bausparkasse S. AG praktizierte Gebührenverzicht beim Abschluss von Bausparverträgen mit Mitarbeitern der Klägerin unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht.

Es könne dahinstehen, ob der Vorteil der Abschlussgebührenfreiheit für die Mitarbeiter der Klägerin Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darstelle. Denn jedenfalls sei insoweit keine Lohnsteuer abzuführen gewesen mit der Folge, dass der Gebührenvorteil unter Berücksichtigung der Arbeitsentgeltverordnung bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht als sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt anzusehen seien.

Lohnsteuerpflicht nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG bestehe hier nicht, da nicht die Klägerin selbst ihren Beschäftigten den Gebührenvorteil eingeräumt habe. Die Bausparkasse sei hier auch nicht als Dritter in die Zahlung von Arbeitslohn durch die Klägerin eingeschaltet gewesen, so dass auch nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG (in der ab dem 20.12.2003 geltenden Fassung) kein Lohnsteuerabzug habe erfolgen müssen.

Eine enge wirtschaftliche und auch tatsächliche Verflechtung eines Konzernverbundes wie hier der genossenschaftliche Finanzverbund genüge nicht, um eine echte Lohnzahlung durch Dritte begründen zu können. Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, seien nach der Rechtsprechung des BFH nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellten und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden. Davon könne ausgegangen werden, wenn der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelte, indem der Arbeitgeber einen ihm zustehenden Vorteil etwa im abgekürzten Zahlungswege an seine Mitarbeiter weitergebe. Arbeitslohn liege dagegen nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt habe; dies gelte erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Ob sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstelle, beurteile sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nicht ausschließlich nach dem Empfängerkreis der Drittzuwendung, sondern nach deren Rechtsgrund und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewähre. Hier seien eigenwirtschaftliche Interessen der Bausparkasse der Rechtsgrund für den Verzicht auf Abschlussgebühren gewesen, in keiner Weise sei die Abschlussgebührenfreiheit im Interesse der Klägerin gewährt worden. Besondere Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Bausparkasse über den Abschluss von Bausparverträgen durch Mitarbeiter der Klägerin habe es nicht gegeben.

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt und gerügt, dass das SG die seit dem 20.12.2013 bestehende Rechtslage nicht beachtet habe. Es fehlten Ausführungen zur konkreten Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit der Klägerin hinsichtlich des Verzichts auf Abschlussgebühren durch die Bausparkasse. Es sei als allgemein bekannte Tatsache anzusehen, dass letztere auf die Abschlussgebühr bei Eigenverträgen von Beschäftigten der Klägerin verzichte. Aus dieser Kenntnis ergäbe sich, dass ein Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zu erfolgen habe.

Der Klägerbevollmächtigte verwies erneut auf die Entscheidung des BFH vom 18.10.2012, VI R 64/11, in der ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung gefordert werde. Ein solcher Zusammenhang sei hier nicht erkennbar. Ferner wies er auf weitere zwischenzeitlich ergangene finanzgerichtliche Entscheidungen hin, darunter die Urteile des BFH vom 10.04.2014, VI R 62/11, und vom 17.07.2014, VI R 69/13.

Die Beklagte führte dazu aus, dass die vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen finanzgerichtlichen Entscheidungen durchweg an das Urteil des BFH vom 20.05.2010, VI R 41/09, anknüpften. Der BFH halte damit an seiner Rechtsprechung fest, wonach zu unterscheiden sei, ob die von Dritten eingeräumten Vorteile auf eigenwirtschaftlichen Interessen beruhten oder die für den Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen entgelten sollten.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 hat die Beklagte Rechtsfragen bezüglich der Abgrenzung von sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung und steuerrechtlicher Beurteilung von Arbeitslohn aufgeworfen und hat dabei insbesondere die unterschiedliche Beurteilung des Wortes „lohnsteuerfrei“ in beiden Rechtsgebieten argumentiert.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.01.2013 die Klage gegen den Bescheid vom 15.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011 insoweit zurückzuweisen, als Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1 nachgefordert werden, und die Revision zuzulassen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen..

Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011, soweit damit Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1 nachgefordert werden.

Das SG Bayreuth hat der Anfechtungsklage insoweit zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten können hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 1 keinen Bestand haben und sind vom SG insoweit zu Recht aufgehoben worden.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der von der Bausparkasse geübte Verzicht auf eine Abschlussgebühr zugunsten der Mitarbeiter der Klägerin keinen geldwerten Vorteil darstellt, der zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht führt.

Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest.

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Rentensowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Damit sind alle Einnahmen erfasst, die „aus einer Beschäftigung“ dem Versicherungspflichtigen zufließen. Es genügt ein ursächlicher Zusammenhang. Ob die Einnahmen vom Arbeitgeber selbst oder durch einen Dritten geleistet werden ist unerheblich.

Nach § 1 S. 1 ArEV bzw. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Der Gebührenvorteil war keine Gegenleistung der Klägerin für die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter. Eine Lohnsteuerpflicht nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG lag damit nicht vor. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Ersparnis einer Abschlussgebühr nicht von der Klägerin selbst als Arbeitgeberin erbracht wurde.

Die Erhebung der Lohnsteuer erfolgt nach § 38 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird. Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind, § 38 Abs. 1 S. 3 EStG.

Dabei kommt es heute auf die Rechtsänderung ab dem 20.12.2003, die den von einem Dritten gewährten Arbeitslohn nur dann der Lohnsteuer unterwirft, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden, nicht mehr maßgeblich an. Denn bei dem hier in Rede stehenden geldwerten Vorteil (Verzicht auf die Abschlussgebühr) handelt es sich schon nicht um (von einem Dritten gewährten) Arbeitslohn im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG. Damit ist nicht entscheidend, ob die Klägerin von dem Gebührenverzicht der Bausparkasse wusste oder wissen konnte.

Der Gebührenvorteil war keine Gegenleistung der Klägerin für die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter. Eine Lohnsteuerpflicht nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG lag damit nicht vor (vgl. BayLSG Urteil vom 30.03.2010, Az. L 5 R 946/08, Urteil vom 24.09.2015, Az L 14 R 438/15).

Die Bausparkasse ist auch nicht als Dritte in der Form in die Zahlung von Arbeitslohn durch die Klägerin eingeschaltet, dass ein Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG erfolgen müsste. Auch hier genügt allein eine enge wirtschaftliche und auch tatsächliche Verpflichtung eines Konzernverbundes wie hier der genossenschaftliche Finanzverbund nicht, um eine „echte“ Lohnzahlung durch Dritte zu begründen.

Rechtsgrund des Verzichts der Bausparkasse auf Abschlussgebühren waren eigenwirtschaftliche Interessen der Bausparkasse. Ob diese in dem Motiv lagen, mit den Mitarbeitern der Klägerin Kunden zu gewinnen, bei denen das Risiko einer unterdurchschnittlichen Besparung oder gar Stornierung der Verträge sehr gering waren (so in der Begründung bei BayLSG Urteil vom 30.03.2010, Az. L 5 R 946/08) oder in sonstigen ggf. aus dem Prestige der Bausparkasse liegenden Gründen resultierte, muss hier abschließend nicht beurteilt waren. Offensichtlich wollte die Bausparkasse mit dem Verzicht aber keine Interessen der Klägerin wahrnehmen.

Zu Recht verweist das SG in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BFH, der in seiner Entscheidung vom 18.10.2012, VI R 64/11, feststellt, dass Arbeitslohn im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht bereits deshalb vorliegt, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabattgewährung mitgewirkt hat. Dies gelte erst recht, so der BFH in der genannten Entscheidung, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder diese hätte erkennen können.

Arbeitslohn kann, wie der BFH in der zitierten Entscheidung ausführt, ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. In diesem Fall muss sich die Zuwendung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht allein nach dem Empfängerkreis der Drittzuwendung, sondern auch nach deren Rechtsgrund und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH, a.a.O.).

Ausgehend davon kann im vorliegenden Fall der Verzicht der Bausparkasse auf Erhebung der Abschlussgebühr zugunsten der Mitarbeiter der Klägerin nicht als von einem Dritten gewährter Arbeitslohn im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG gewertet werden. Denn die Gebührenfreiheit stellte sich für die Beschäftigten nicht als Frucht ihrer Arbeit für die Klägerin dar.

Das lag zum einen daran, dass nicht nur die Mitarbeiter der Klägerin in den Genuss der Gebührenfreiheit kamen, sondern auch ihre Angehörigen (Ehegatten und Kinder) wie auch zahlreiche weitere Personengruppen, wie z.B. die Arbeitnehmer von Waren- und Einkaufsgenossenschaften. Damit fehlte es offenkundig am Entlohnungscharakter des eingeräumten Rabatts. Es spricht nichts dafür, dass der von der Bausparkasse zugunsten der Beschäftigten der Klägerin eingeräumte Gebührenvorteil eine für die Klägerin erbrachte Arbeitsleistung entgelten sollte. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Entscheidung des BFH vom 10.04.2014, VI R 62/11, hingewiesen, dessen Leitsatz lautet: „Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.“

Zum anderen ist die Bausparkasse hier erkennbar nicht im Interesse der Klägerin tätig geworden. Wie das SG zutreffend darlegt, hat die Bausparkasse vielmehr aus eigenwirtschaftlichem Interesse auf die Erhebung der Abschlussgebühr bei bestimmten Personengruppen, darunter die Mitarbeiter der Klägerin, verzichtet. Sie erschließt sich auf diese Weise einen leicht zugänglichen und aufgrund des geringen Betreuungsbedarfs auch attraktiven Kundenkreis.

Der erkennende Senat vermag keinen Grund zu erkennen, von der überzeugenden Rechtsprechung des BFH zu § 38 EStG für das Sozialrecht abzuweichen. Die vom BFH vorgenommene Auslegung des in § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „von einem Dritten gewährter Arbeitslohn“ entspricht zwar in der Tat nicht dem weiter gefassten sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts, wie er in § 14 SGB IV definiert ist. Die Beklagte hat allerdings mehrfach selbst darauf hingewiesen, dass zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht kein völliger „Gleichklang“ herrscht, auch nicht in den Begrifflichkeiten.

Der weite sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV wird seinerseits eingeschränkt durch die auf § 17 SGB IV beruhende Sozialversicherungsentgeltverordnung, die in ihrem § 1 unter Bezugnahme auf einkommensteuerrechtliche (und andere) Vorschriften regelt, welche Einnahmen im Einzelnen nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zuzurechnen sind. Zu diesen Einnahmen gehören nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Ob eine einmalige Einnahme - wie hier der Gebührenvorteil der Beschäftigten der Klägerin - (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt darstellt, richtet sich also auch nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen, hier speziell nach der Vorschrift des § 38 EStG, der die Erhebung der Lohnsteuer regelt.

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 38 EStG, der die finanzbehördliche Praxis folgt, ist der hier streitgegenständliche Verzicht der Bausparkasse auf die Abschlussgebühr zugunsten der Mitarbeiter der Klägerin kein von einem Dritten gewährter Arbeitslohn und damit lohnsteuerfrei. Infolgedessen handelt es sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV auch nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wie § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausdrücklich zu entnehmen ist, soll die Sozialversicherungsentgeltverordnung u.a. der Vereinfachung des Beitragseinzugs dienen. Es soll eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vor diesem Hintergrund hält der Senat eine von der Rechtsprechung des BFH und der finanzbehördlichen Praxis abweichende sozialversicherungsrechtliche Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften, die sich an im Sozialversicherungsrecht enthaltenen Legaldefinitionen orientiert, nicht für sinnvoll (vgl. in diesem Sinne auch BayLSG Urteil vom 30.03.2010, L 5 R 946/08 und BayLSG Urteil vom 24.09.2015, L 14 R 438/15, hierzu Beschluss des BSG vom 20.06.2016, B 12 R 12/16 B Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde).

Die Berufung der Beklagten war im Ergebnis daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO Die Revision wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Sozial- und Steuerrecht (z.B. Urteile vom 07.05.2014, B 12 R 18/21 R, und Urteile vom 17.12.2014, B 12 KR 19/12 R und 20/12 R) zugelassen, § 160 Abs. 2 SGG.

Die Höhe des nach § 197a SGG i.V.m. §§ 52, 47 GKG festgesetzten Streitwerts entspricht der Gesamthöhe der in diesem Berufungsverfahren streitigen Betragsnachforderung betreffend den Beigeladenen zu 1), also 198,72 Euro.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Jan. 2017 - L 7 R 5077/16

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft (AG), für Lohnsteuer auf Rabatte haftet, die ihren Mitarbeitern von Dritten beim Abschluss von Versicherungsverträgen eingeräumt wurden.

2

Die Klägerin war im Streitjahr 2004 zu rund 9 % an der X AG und zu über 90 % an der Y AG (Y) beteiligt. Die Y war zu 25,5344 % an der Z AG (Z) beteiligt.

3

Die Arbeitnehmer der Klägerin erhielten Produkte von Versicherungsunternehmen der X sowie der Z zu verbilligten Tarifen. Auf dieses Angebot wurden sie unter Punkt 9 "Soziale Leistungen" im Personalhandbuch der Klägerin hingewiesen, auf das in den verwendeten Arbeitsverträgen unter Tz. 7 "Betriebliche Zusatzleistungen" Bezug genommen war. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie hat ihre Arbeitnehmer auch nicht darauf hingewiesen, dass von einem Dritten gewährte Bezüge dem Arbeitgeber anzugeben sind.

4

Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keine Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die von der Z gewährten Rabatte standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von der X gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären der inländischen X-Gesellschaften, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt. Einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen.

5

Zur Absatzförderung stellte die Klägerin eigene Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen entsprechende Verträge abgeschlossen werden konnten.

6

Im Zeitraum von Juli bis November 2005 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2004 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte. Da die konkreten Beträge nicht mehr zu ermitteln waren, schätzte er die Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug und errechnete die Lohnsteuer anhand eines in Anlehnung an § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten pauschalen Bruttosteuersatzes.

7

Für das Streitjahr 2004 ergaben sich folgende Beträge:

8
                 
        

X       

Y       

Zu versteuernder Betrag

388.412,00 €

1.460,00 €

Bruttosteuersatz

40,90 %

40,50 %

Lohnsteuer

158.860,50 €

591,30 €

Kirchensteuer evangelisch

2.058,83 €

7,66 €

Kirchensteuer römisch-katholisch

4.803,93 €

17,87 €

Solidaritätszuschlag

8.737,32 €

32,52 €

Gesamt

174.460,58 €

649,35 €

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und nahm die Klägerin mit Bescheid vom 23. November 2005 für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und für Kirchensteuer für die Jahre 2001 bis 2004 in Haftung. Dem Einspruch der Klägerin gab das FA für die Jahre 2001 bis 2003 statt. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 wies es den Einspruch für das Streitjahr 2004 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 456 veröffentlichten Gründen ab.

10

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel.

11

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG München vom 26. Oktober 2011  8 K 3176/08 aufzuheben und den Haftungsbescheid vom 23. November 2005 dahingehend abzuändern, dass die Lohnsteuer auf 362 €, der Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer auf 19,91 €, die evangelische Kirchensteuer auf 28,96 € und die römisch-katholische Kirchensteuer auf 0 € herabgesetzt wird.

12

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte stellen keinen Arbeitslohn dar.

14

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

15

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230).

16

b) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131; vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, 245, 230) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

17

aa) Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Soweit und in der Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erzielt werden können, spricht nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Denn es fehlt an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472; vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781; vom 26. Juli 2012 VI R 27/11, BFHE 238, 376, BStBl II 2013, 402).

18

bb) Dies gilt erst recht, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile geht (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022, zum Verzicht auf Abschlussgebühren durch Dritte). Denn bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von Dritten eingeräumten Vorteile nicht auf deren eigenwirtschaftlichen Interessen gründen, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgelten sollen.

19

c) Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG; dies gilt auch für die Zuwendung durch einen Dritten. Denn es ist aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist. Entscheidend ist insoweit nicht die persönliche Einschätzung der an der Zuwendung Beteiligten, sondern die von der Tatsacheninstanz zu würdigenden objektiven Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230). In die tatrichterliche Würdigung sind --entsprechend ihrer Bedeutung-- alle wesentlichen Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts einzubeziehen.

20

2. Die Entscheidung des FG entspricht nicht diesen Rechtsgrundsätzen. Sie war deshalb aufzuheben. Der Senat kann durcherkennen. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG handelt es sich im Streitfall um Rabatte, die nicht nur den Arbeitnehmern der Klägerin, sondern auch einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, ohne dass dies an das Erbringen von Arbeitsleistungen geknüpft gewesen wäre. Arbeitslohn liegt danach nicht vor.

21

a) Das FG hat den Entlohnungscharakter der Rabatte letztlich einzig daran festgemacht, dass die Tarifvorteile über die Verweisung auf das Personalhandbuch Gegenstand des Arbeitsvertrags gewesen seien.

22

Diese Feststellung lässt jedoch nicht den Schluss auf das Vorliegen von Arbeitslohn zu, weil allein aus dem Hinweis darauf, dass Dritte möglicherweise auf ihre Leistungen Rabatte einräumen, nicht auf eine zusätzliche Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft durch Dritte geschlossen werden kann. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz war eine Rabattgewährung durch die X bzw. Z nicht dergestalt in die Arbeitsverträge einbezogen, dass den Arbeitnehmern der Klägerin hierauf ein Anspruch eingeräumt worden wäre. Vielmehr ist lediglich von einem Hinweis auf das Personalhandbuch die Rede, in dem wiederum Informationen über Ansprechpartner enthalten waren, über die Verträge abgeschlossen werden konnten.

23

b) Auch die vermeintliche Mitwirkung der Klägerin an der Verschaffung der Vorteile erlaubt es nicht, eingeräumte Rabatte als Arbeitslohn anzusehen.

24

Der Hinweis auf das Personalhandbuch ist ebenso wie das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit den Ansprechpartnern der Versicherungen schon nicht als aktives Mitwirken anzusehen. Darüber hinaus gehören Rabatte, die ein Dritter einräumt, nicht allein deshalb zum Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an deren Verschaffung mitgewirkt hat. Zwar kann eine Mitwirkung des Arbeitgebers an Preisvorteilen, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, dafür sprechen, dass die Drittzuwendung wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist. Entscheidend ist aber, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; Senatsurteil in BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131).

25

Im Streitfall sicherten sich die Dritten --die Versicherungsunternehmen-- durch die Rabatte aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen leicht zugänglichen und aufgrund der niedrigen Marketing- und Vertriebskosten sowie des geringen Betreuungsbedarfs attraktiven Kundenkreis. Nach den Feststellungen des FG wurden die Vorteile auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt, ferner bestanden keine Vereinbarungen zwischen der Klägerin und Versicherungsunternehmen, aus denen ein Zusammenhang mit den individuellen Dienstverhältnissen abgeleitet werden könnte.

26

3. Da die Revision bereits aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht entscheiden, ob dem FG die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in Fällen, in denen die Bausparkasse B im Jahr 2004 bei Mitarbeitern der Klägerin auf die sonst üblichen Gebühren für den Abschluss von Bausparverträgen verzichtet hat, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

2

Die Klägerin ist eine Bank im ...-Verbund, dem auch die B angehört. Sie ist aber nicht in den Konzern der Y-AG, zu dem die B gehört, einbezogen. Die Klägerin vermittelt u.a. den Abschluss von Bausparverträgen ihres Verbundpartners B an ihre Kunden und erhält hierfür eine Provision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der von der B erhobenen Abschlussgebühr. Schließen Arbeitnehmer der Klägerin oder deren Ehegatten bzw. Kinder eigene Bausparverträge bei der B ab, verzichtet die Bausparkasse ganz oder teilweise auf diese sonst übliche Abschlussgebühr. Die Klägerin erhält in solchen Fällen keine Vermittlungsprovision. Eine von der Bausparkasse erstellte Gesamtjahresliste über die im Streitjahr von Arbeitnehmern der Klägerin abgeschlossenen gebührenfreien bzw. -ermäßigten Verträge wurde der Klägerin im Januar 2005 übersandt. Die Klägerin hat die ihren Mitarbeitern von der B gewährten Vorteile aus den Gebührenermäßigungen bzw. -befreiungen im Streitjahr 2004 nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die geldwerten Vorteile aus dem Verzicht der B auf die Abschlussgebühren als Arbeitslohn, pauschalierte die nachzufordernde Lohnsteuer und erließ unter dem Datum 20. Dezember 2006 einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Daraufhin hat die Klägerin mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1749 veröffentlichten Gründen stattgab.

3

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

4

Es beantragt,

das Urteil des FG München vom 26. Juni 2009  8 K 307/07 aufzuheben.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin wegen der Vorteile ihrer Arbeitnehmer aus dem Verzicht auf die streitigen Abschlussgebühren nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

7

1. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

8

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

9

b) Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, und vom 30. Juli 2009 VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30, m.w.N.) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. H 70 des Lohnsteuer-Handbuchs 2004 unter "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff"; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 24).

10

c) Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 170 f.). Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 29, m.w.N.).

11

d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, und in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; Küttner/Thomas, Personalbuch 2010, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz 59 ff.).

12

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass Zweifel bestehen, ob den Arbeitnehmern der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebührenvorteil Arbeitslohn zugeflossen ist. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt ist, dass zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung für die Klägerin ein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht. Dies ist eine Tatsachenfeststellung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Das FA hat dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht.

13

a) Zur Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist (wie nach § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, m.w.N.).

14

Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das FG --durch die schriftlichen Äußerungen des Zeugen W, der den Sachvortrag der Klägerin bestätigt hat-- eine eigene Überzeugung gebildet, die den vorgenannten Anforderungen entspricht. Insbesondere können die Ausführungen der Vorinstanz, dass es die Frage, ob der Gebührenvorteil im Streitfall zu Arbeitslohn geführt habe, nicht abschließend entscheiden müsse, nicht so verstanden werden, dass es an einer Überzeugungsbildung fehle. Der erkennende Senat versteht diese Aussage vielmehr dahin, dass das FG bei seiner Überzeugungsbildung zwar den für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit angestrebt, aber nicht erlangt hat.

15

b) Seine Zweifel konnte das FG zum einen auf die --durch den Zeugen W gewonnene-- Feststellung stützen, dass die Beweggründe für den Gebührenverzicht im Rechtsverhältnis der Beteiligten des Bausparvertrags liegen, und diese als einen gegen den Veranlassungszusammenhang von Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung sprechenden Umstand würdigen. Zum anderen durfte es aus der ebenfalls vom Zeugen W vermittelten Erkenntnis, dass der Gebührenvorteil allen Arbeitnehmern im Unternehmen, unabhängig davon, ob sie mit der Vermittlung von Bausparverträgen befasst sind, gewährt werde und deshalb viel dafür spreche, dass der Gebührenvorteil nicht als Frucht der Arbeit, sondern als genereller Preisnachlass von den betroffenen Arbeitnehmern angesehen werde, Zweifel schöpfen.

16

c) Diese Überzeugungsbildung des FG ist auch insoweit ohne Rechtsfehler, als die Vorinstanz nicht von einer angemessenen Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen hat. Das FG hat sich weder hinsichtlich des konkreten Sachverhalts unwissend gehalten noch suchte es verbleibende Unsicherheiten mit dem Mittel der freien Überzeugungsbildung zu überwinden. Es hat sich vielmehr durch die Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen W erschöpfend um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht und dies in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hat sich im Streitfall nicht aufgedrängt und ist im Übrigen von den Beteiligten auch nicht angeregt worden.

17

Damit hat das FG den angefochtenen Nachforderungsbescheid rechtsfehlerfrei in dem streitgegenständlichen Umfang abgeändert. Damit ist die Revision des FA zurückzuweisen.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 854 057,07 Euro nacherhoben werden.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 880 389,23 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten der Sache nach (noch) darüber, ob die Klägerin wegen im Jahr 2003 gewährter Fahrvergünstigungen nachträglich Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

2

Die Klägerin, eine Konzerntochter der Deutsche Bahn AG, gewährte ihren mehr als 50 000 Mitarbeitern in den Jahren 1999 bis 2003 verschiedene Fahrvergünstigungen (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen für Personalfahrten, Auslandsfahrten, Jahresnetzkarten, Schüler- und Ausbildungsfahrkarten, Urlaubsfahrkarten). Den geldwerten Vorteil der Fahrvergünstigungen versteuerte die Klägerin teilweise pauschal, teilweise aber auch gar nicht.

3

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin forderte das Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach, für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von insgesamt 6 214 284,34 Euro (Bescheid vom 13.2.2004) und für das Jahr 2003 in Höhe von 44 474,61 Euro (Bescheid vom 18.10.2004). Wegen der geprüften Sachverhalte und der Berechnungsgrundlagen verweisen die Bescheide auf Prüfungsberichte über die Außenprüfung, wonach "auf Antrag des Arbeitgebers … die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben (§ 40 EStG)" wurde.

4

Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte von der Klägerin nach einer Betriebsprüfung mit einem nicht personenbezogenen Bescheid (Summenbescheid) vom 27.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2006 für die Zeiträume 1.1.1999 bis 31.12.2001 und 1.1. bis 31.12.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3 391 734,94 Euro nach. Er wertete hierbei die genannten Bescheide des Betriebsstättenfinanzamts aus und nahm dessen Steuernachforderungen zum Anlass für seine Beitragsnachforderung.

5

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin wegen der den Mitarbeitern der Klägerin gewährten Fahrvergünstigungen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 nachforderte, weil diese im Zeitpunkt ihrer Festsetzung bereits verjährt gewesen seien (Urteil vom 15.6.2009). Daraufhin hat die Beklagte ihre Forderung auf 880 389,23 Euro für die Jahre 2001 und 2003 beschränkt (Bescheid vom 30.9.2009), auf das Jahr 2003 entfallen davon noch 26 332,16 Euro. Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen: Die in den in 2001 und 2003 gewährten Fahrvergünstigungen liegenden geldwerten Vorteile seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht aufgrund des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV hiervon ausgenommen. Der Tatbestand dieser Norm sei nicht erfüllt, weil den Bescheiden, mit denen das Betriebsstättenfinanzamt die Steuern auf die Fahrvergünstigungen festgesetzt habe, nach Überzeugung des Gerichts keine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, sondern nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zugrunde liege. Dies ergebe sich zum einen aus dem Inhalt der Berichte über die Lohnsteueraußenprüfung, auf die in den Bescheiden jeweils Bezug genommen werde. Zum anderen sei nach dem Inhalt eines Schreibens des Finanzamts an die Klägerin, "die Nacherhebung der Lohnsteuer durch Nachforderungsbescheide … gemäß § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG" erfolgt. Zudem habe nach diesem Schreiben die "für eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zwingend vorzunehmende Überprüfung der 1000 €-Grenze pro Arbeitnehmer … im Rahmen der Außenprüfung mangels Aufzeichnungen des Arbeitgebers" nicht durchgeführt werden können. Offenbleiben könne, ob auch nachträglich eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG hätte beantragt werden können, weil die Klägerin einen solchen Antrag weder gestellt noch die "Pauschalierungsbescheide" angefochten habe. Ein solcher Antrag hätte auch keine Erfolgsaussichten gehabt, da die obligatorische Prüfung der 1000 Euro-Grenze nicht mehr erfolgen könne; eine Schätzung sei nicht zulässig. Für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Finanzbehörden gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die dieser Entscheidung trotz fehlender Bindung der Sozialversicherungsträger hieran zukommende starke Indizwirkung sei nicht in Frage gestellt (Urteil vom 24.5.2012).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV. Entgegen der Auffassung des LSG lägen die Voraussetzungen des dort geregelten, zum Nichteingreifen der Beitragspflicht führenden Ausnahmetatbestandes vor, weil die Fahrvergünstigungen insgesamt als "sonstige Bezüge" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG anzusehen seien. Die Voraussetzungen einer darauf gegründeten lohnsteuerrechtlichen Pauschalierung seien im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Bindung an Entscheidungen der Finanzverwaltung zu prüfen und auch - wie nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV erforderlich - dem Grunde nach erfüllt; insbesondere liege ein auf Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gerichteter Antrag im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor. In Bezug auf die Einhaltung der 1000 Euro-Grenze sei die Höhe der Bezüge zu schätzen. Für die "Qualifikation" der Fahrvergünstigungen als "sonstige Bezüge" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG komme es im Kontext des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm nur darauf an, ob die Vergünstigungen ihrer Art nach materiell-rechtlich solche Bezüge darstellen könnten; auf den Zeitpunkt der Pauschalversteuerung komme es hingegen nicht an. Eine Bindung der Sozialversicherung an die Entscheidungen der Finanzverwaltung scheide im Übrigen schon deshalb aus, weil die Pauschalierungsgrundlage nicht Bestandteil des Verfügungssatzes eines Lohnsteuernachforderungsbescheides sei und dieser nicht wegen Anwendung einer bestimmten Pauschalierungsgrundlage angefochten werden könne.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2009 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 und des Bescheides vom 30. September 2009 aufzuheben soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 854 057,07 Euro nacherhoben werden.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihre Bescheide seien bezogen auf das noch streitige Jahr 2003 rechtmäßig. Das LSG habe bindend festgestellt, dass die Pauschalierung auf Antrag der Klägerin nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG vorgenommen worden sei, was die Klägerin nicht mit einer zulässigen Revisionsrüge angegriffen habe. Die bindenden Bescheide des Finanzamtes hätten Tatbestandswirkung. Daher habe sie kein eigenes Prüfungsrecht, ob eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG vorzunehmen sei. Selbst ohne Tatbestandswirkung komme der Entscheidung der Finanzbehörden eine starke Indizwirkung zu, ohne dass vorliegend Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit bestünden. Zudem verlange bereits die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs 1 S 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht.

10

Die Beigeladenen haben von einer Stellungnahme abgesehen und keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist nur im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet.

12

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang das LSG die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage insoweit abweisende Urteil des SG zu Unrecht zurückgewiesen hat und ob der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2005, ihr Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006 sowie der Bescheid vom 30.9.2009 vollständig oder teilweise nicht rechtmäßig sind, soweit es die - über den auf die im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen entfallenden Teil der Beitragsnachforderungen der Beklagten (854 057,07 Euro) hinausgehende - Forderung von weiteren 26 332,16 Euro betrifft (zum Gegenstand des Revisionsverfahrens sogleich 1.). Zwar erfüllen die mit den von der Beklagten ihren Mitarbeitern gewährten Fahrvergünstigungen verbundenen Vorteile grundsätzlich den Begriff des Arbeitsentgelts (hierzu 2.), dennoch sind sie im Beitragserhebungszeitraum 2003 nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV(idF der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998, BGBl I 3822) vom Arbeitsentgelt ausgenommen, dies jedoch - wegen § 40 Abs 1 S 3 EStG - nur bis zu einem Wert von 1000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr(hierzu 3.). Allerdings kann der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang die von der Klägerin gewährten Fahrvergünstigungen im Jahr 2003 diese Wertgrenze überstiegen und deshalb die Beitragsforderung der Beklagten für den Beitragserhebungszeitraum 2003 teilweise begründet ist (hierzu 4.). Deshalb ist der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin auf Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide, die in einem einheitlichen Gesamtbetrag weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf in den Jahren 2001 und 2003 (im Folgenden: Beitragserhebungszeitraum 2001 bzw 2003) gewährte Fahrvergünstigungen festsetzen. Ihr ursprünglich weitergehendes Begehren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf den Teil der nach dem Urteil des SG (nur) noch streitigen Beitragsforderung beschränkt, welcher über einen Teilbetrag von 854 057,07 Euro hinausgeht, der sich rechnerisch für den Beitragserhebungszeitraum 2001 ergibt. Streitig bleibt damit der sich für den Beitragserhebungszeitraum 2003 ergebende Teilbetrag von 26 332,16 Euro.

14

2. Der mit den Fahrvergünstigungen verbundene geldwerte Vorteil unterfällt grundsätzlich dem Begriff des Arbeitsentgelts, das der Beitragsbemessung in den Zweigen der Sozialversicherung zugrunde zu legen ist.

15

Der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 2003 - ebenso wie 2001 - bei versicherungspflichtig Beschäftigten das "Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 SGB XI iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 162 Nr 1 SGB VI; § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

16

Bei den Fahrvergünstigungen (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen), die im Jahr 2003 von den Beschäftigten der Klägerin in Anspruch genommen wurden, handelte es sich (grundsätzlich) um Arbeitsentgelt in diesem Sinne, weil diese den Beschäftigten einen geldwerten Vorteil verschafften. Er lag darin, dass für Bahnfahrten - auf inländischen und ausländischen Streckennetzen - kein Fahrpreis oder jedenfalls betragsmäßig weniger als der übliche Fahrpreis gezahlt werden musste. Dieser finanzielle Vorteil wurde auch aufgrund der Beschäftigung bei der Klägerin erlangt.

17

3. Dennoch ist dieser geldwerte Vorteil im Beitragserhebungszeitraum 2003 aufgrund von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, allerdings wegen § 40 Abs 1 S 3 EStG nur bis zu einem Wert von 1000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr(zu dieser Wertgrenze unten 4.). Insbesondere sind die Fahrvergünstigungen "sonstige Bezüge" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, ohne dass die vom LSG festgestellte nachträgliche Versteuerung der Fahrvergünstigungen nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zu einer Zurechnung dieser Bezüge zum Arbeitsentgelt führt(hierzu a). Zugleich steht die (Negativ)Voraussetzung des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV, nach der nur "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV" dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, der Ausnahme vom Arbeitsentgelt im Beitragserhebungszeitraum 2003 nicht (mehr) entgegen(hierzu b).

18

a) Die im Beitragserhebungszeitraum 2003 gewährten Fahrvergünstigungen sind "sonstige Bezüge" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm Abs 1 S 3 EStG(Abs 1 S 3 in der ab 21.9.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19.12.2000, BGBl I 1790), die bis zu einem Wert von 1000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Bezüge "wirklich" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG versteuert wurden. Vielmehr genügt es, dass es sich bei den gewährten Vergünstigungen "ihrer Art nach" um sonstige Bezüge im Sinne dieser Vorschrift handelt, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer (grundsätzlich) mit einem Pauschsteuersatz erheben kann, und dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht (tatsächlich) nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d EStG(zu den Normen des EStG sogleich aa) erhebt (vgl ebenso zu § 1 Abs 1 S 1 Nr 2, S 2 SvEV: Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 131 f, 134; Baier in Krauskopf, Soziale KV/PV, § 14 SGB IV RdNr 18, Stand Einzelkommentierung November 2010; Seewald in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 99 f, Stand Einzelkommentierung August 2008). Dies folgt aus der Auslegung des § 2 Abs 1 S 1 ArEV nach Wortlaut und innerer Systematik(hierzu bb), die auch durch die Regelungsgeschichte und die Materialien (BR-Drucks 877/98) zur Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998 (BGBl I 3822) gestützt wird (hierzu cc). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bejahung "sonstiger Bezüge" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG liegen vor(hierzu dd).

19

aa) Gemäß § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG(in der hier anzuwendenden, der Ursprungsfassung vom 21.6.1979, BGBl I 721 entsprechenden Fassung der Neubekanntmachung vom 19.10.2002, BGBl I 4210) kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers die Erhebung der Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz zulassen, soweit von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden. Ein sonstiger Bezug ist nach § 38a Abs 1 S 3 EStG(in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.10.2002, aaO) der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (BSGE 89, 158, 167 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 12), dem Arbeitnehmer also nicht regelmäßig fortlaufend zufließt (vgl Krüger in Schmidt, EStG, 33. Aufl 2014, § 40 RdNr 6, § 39b RdNr 3; vgl auch R 115 LStH 2003 zu § 39b EStG mit verschiedenen Beispielen). Eine größere Zahl von Fällen wird in der Praxis ohne weitere Prüfung angenommen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden (vgl Krüger, aaO, § 40 RdNr 6; vgl auch R 126 Abs 1 LStH 2003 zu § 40 Abs 1 EStG). Die Pauschalierung ist in den Fällen des § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG jedoch ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1000 Euro im Kalenderjahr gewährt(§ 40 Abs 1 S 3 EStG in der ab 21.9.2002 geltenden Fassung, aaO). Allerdings ist nur die Besteuerung des diesen Jahresbetrag übersteigenden Teils der sonstigen Bezüge nach einem Pauschsteuersatz unzulässig (vgl Krüger, aaO; vgl auch R 126 Abs 2 S 2 LStH 2003 zu § 40 Abs 1 EStG: Besteuerung für den betreffenden Arbeitnehmer insoweit nach § 39b Abs 3 EStG). Eine Erhebung der Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz ist nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zudem dann zulässig, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Demgegenüber regelt § 39b EStG als "Normalfall" des Lohnsteuerabzugs dessen Durchführung bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber, § 39c EStG die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte und § 39d EStG die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer(hier jeweils anzuwenden in den Fassungen durch die Gesetze vom 23.12.2002, BGBl I 4621, und vom 15.12.2003, BGBl I 2645). Der Lohnsteuerabzug nach §§ 39b, 39c, 39d EStG unterscheidet sich gegenüber dem nach § 40 Abs 1 EStG ua dadurch, dass er nicht wie dieser an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmergruppe(vgl Krüger in Schmidt, aaO, § 40 RdNr 1), sondern an die individuellen Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Arbeitnehmer anknüpft.

20

bb) Für das Nichtzurechnen zum Arbeitsentgelt kommt es in Fällen der § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV - entgegen der Auffassung der Beklagen und des LSG - bereits nach Wortlaut und innerer Systematik des § 2 Abs 1 S 1 ArEV nicht darauf an, dass die Lohnsteuer tatsächlich nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erhoben wird.

21

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV nennt vier Voraussetzungen der eingangs des S 1 genannten Rechtsfolge ("Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen"): So muss es sich erstens um "sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" handeln, die zweitens "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind", von denen drittens "der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann" und von denen der Arbeitgeber viertens "die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt". Damit knüpft die erste Voraussetzung des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV zunächst allein an die Eigenschaft als "sonstiger Bezug" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG an, ohne dass bereits an dieser Stelle etwas über die tatsächliche Form der Steuererhebung ausgesagt wäre. Dies entspricht den weiteren Fallgruppen des § 2 Abs 1 S 1 ArEV, die in gleicher Weise (zunächst) nur an eine bestimmte Eigenschaft anknüpfen(Nr 2: Einnahmen nach § 40 Abs 2 EStG; Nr 3: Beiträge und Zuwendungen nach § 40b EStG). Auch die dritte Voraussetzung knüpft nicht an die konkrete Form der Steuererhebung an, sondern begrenzt den Umfang der Nichtzurechnung der in Nr 1 bis 3 genannten Bezüge, Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen auf den Teil ("soweit"), von dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann. Dabei zeigt das Wort "kann" an, dass es auch im Rahmen dieser Voraussetzung nur auf die Möglichkeit einer Lohnsteuererhebung mit einem Pauschsteuersatz ankommt. Erst die vierte (negative) Voraussetzung knüpft - wie aus der Verwendung des Wortes "erhebt" folgt - an die konkrete Lohnsteuererhebung im Einzelfall an, indem sie diejenigen Bezüge, Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht vom Arbeitsentgelt ausnimmt, von denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer (tatsächlich) nach den §§ 39b, 39c oder 39d EStG "erhebt". Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Anknüpfung dieser negativen Voraussetzung an die tatsächliche (individualisierte) Durchführung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber allein nach den §§ 39b, 39c oder 39d EStG, dass eine nachträgliche (pauschalisierte) Versteuerung "sonstiger Bezüge" auf Grundlage des § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nicht der Nichtzurechnung dieser Bezüge zum Arbeitsentgelt entgegensteht. Knüpft somit die erste Voraussetzung des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV allein an die Eigenschaft als "sonstiger Bezug" nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG an, kommt es zugleich nicht darauf an, ob durch den Arbeitgeber - hier die Klägerin - tatsächlich ein Antrag auf Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gestellt und ob ein solcher Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt genehmigt wurde. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten und des LSG kann daher nicht gefolgt werden.

22

cc) Diese aus Wortlaut und innerer Systematik des § 2 Abs 1 S 1 ArEV gewonnene Auslegung wird auch durch die Regelungsgeschichte und die Materialien zur Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998 (BGBl I 3822) gestützt, durch die § 2 Abs 1 S 1 ArEV die vorliegend anzuwendende Fassung erhielt. Bis zur Änderung durch die genannte Verordnung waren nach § 2 Abs 1 S 1 ArEV in der Fassung durch die Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ua bestimmte sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG und Einnahmen nach § 40 Abs 2 EStG "soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhebt".

23

Durch Art 2 Nr 2 Buchst a der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der ArEV vom 18.12.1998 (aaO) wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 in § 2 Abs 1 S 1 ArEV ua das Wort "erhebt" durch die Worte "erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt" ersetzt. Durch die Neufassung des § 2 Abs 1 S 1 ArEV sollte - so ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung zu dieser Änderung(BR-Drucks 877/98 S 5 unter 2.) - sichergestellt werden, dass es bei den in Nr 1 bis 3 dieses Satzes genannten Einnahmen für die Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt "nur auf die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung, nicht aber auf ihren Zeitpunkt, insbesondere nicht auf die Fälligkeit der Beiträge ankommt". Dies sollte allerdings nicht gelten, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Regelbesteuerungsverfahren erhebt; insoweit sollten die betreffenden Einnahmen Arbeitsentgelt darstellen, das bei den Beiträgen und Leistungen zu berücksichtigen ist.

24

Mit anderen Worten: Nach dem bis zum 31.12.1998 gültigen Wortlaut des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV kam es also für die Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt darauf an, dass (tatsächlich) "der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhebt". Diese Formulierung wurde durch eine Neufassung ersetzt, wonach es nur noch darauf ankam, dass "der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann". Ausweislich der zitierten Begründung der Bundesregierung lag es auch gerade in ihrer Absicht sicherzustellen, dass es für die Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt nicht auf eine tatsächliche Pauschalversteuerung ankommt, sondern - soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht tatsächlich im Regelbesteuerungsverfahren erhebt - allein auf die Möglichkeit der Pauschalversteuerung (vgl zu § 1 Abs 1 S 1 Nr 2, S 2 SvEV Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 131 f). Dieser Regelungsabsicht würde es jedoch zuwiderlaufen, wollte man gleichwohl - mit der Beklagten und dem LSG - auch für Beitragserhebungszeiträume nach 1998 die Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV von einer tatsächlichen Versteuerung sonstiger Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG abhängig machen.

25

dd) Die von der Klägerin ihren Mitarbeitern im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen sind auch ihrer Art nach "sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG"(zu den Voraussetzungen siehe bereits oben II. 3. a aa). Dass es sich bei diesen Fahrvergünstigungen um Arbeitslohn handelt, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wurde, den Arbeitnehmern der Klägerin also nicht regelmäßig fortlaufend zufloss (vgl § 38a Abs 1 S 3 EStG), und das diese Vergünstigungen im Jahr 2003 mehr als 20 Arbeitnehmern durch die Klägerin gewährt worden sind, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Auf Grundlage der - nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden (vgl § 163 SGG)- Tatsachenfeststellungen des LSG hat der Senat auch keinen Anlass, hieran zu zweifeln.

26

b) Bei den im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen handelt es sich - anders als in dem Fahrvergünstigungen des Beitragserhebungszeitraums 2001 betreffenden Urteil des Senats vom 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R (SozR 4-2400 § 23a Nr 7)- nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weshalb die (Negativ)Voraussetzung des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV, nach der nur "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV" dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, einer Ausnahme der Fahrvergünstigungen vom Arbeitsentgelt nicht (mehr) entgegensteht.

27

Nach § 23a Abs 1 S 2 SGB IV in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung (des Art 2 Nr 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) werden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV erbrachte Zuwendungen ua dann vom Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ausgenommen, wenn sie "als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können"(Nr 2) oder "als sonstige Sachbezüge" (Nr 3) vom Arbeitgeber erbracht werden.

28

Bei den den Mitarbeitern der Beklagten gewährten Fahrvergünstigungen handelt es sich - dem Grunde nach - um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV. Im - für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung maßgebenden (vgl BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 17; SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 16 f) - Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsansprüche (vgl zum Entstehen des Beitragsanspruchs bei Zufluss von Arbeitsentgelt: BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 17, und BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 17, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 63) konnten die Zahlungen als Arbeitsentgelt einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum weder im Hinblick auf den Umfang noch im Hinblick auf die Art einer (konkreten) Arbeitsleistung zugeordnet werden (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien und zur Qualifizierung von Fahrvergünstigungen als Einmalzahlung vgl BSG SozR 4-2400 § 23a Nr 7 RdNr 22 ff mwN).

29

Jedoch greift bezüglich der im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen die Fiktion des § 23a Abs 1 S 2 SGB IV, weshalb diese nicht als "einmalig gezahltes" Arbeitsentgelt gelten. Dabei kann offen bleiben, ob die Fahrvergünstigungen stets im Sinne von § 23a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB IV monatlich in Anspruch genommen werden konnten; jedenfalls handelte es sich um "sonstige Sachbezüge" im Sinne von § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV(zum Begriff vgl BSG SozR 4-2400 § 23a Nr 6 RdNr 21 ff), was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist.

30

4. Der Rechtsstreit ist jedoch zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG), weil der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht beurteilen kann, ob die noch streitige Beitragsforderung der Beklagten, also der sich rechnerisch für den Beitragserhebungszeitraum 2003 ergebende Teilbetrag von 26 332,16 Euro, in voller Höhe, nur teilweise oder gar nicht begründet ist. Hierfür fehlen Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang an einzelne Mitarbeiter von der Klägerin Fahrvergünstigungen und andere "sonstige Bezüge" gewährt wurden, deren Gesamtwert im Jahr 2003 die Pauschalierungsgrenze von 1000 Euro (§ 40 Abs 1 S 3 EStG) überstieg. Diese Feststellungen hat das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - bislang nicht getroffen.

31

Auf die genannten Feststellungen kommt es mit Blick auf die dritte Voraussetzung (vgl oben II. 3. a bb) der Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV indessen für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend an. Auch wenn nach der das LSG bei seiner erneuten Entscheidung bindenden rechtlichen Beurteilung des Senats (vgl § 170 Abs 5 SGG) die von der Klägerin ihren Mitarbeitern im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen ihrer Art nach "sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG" und kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind und die Klägerin die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d EStG erhob, so sind diese Bezüge dem Arbeitsentgelt doch nur insoweit nicht zuzurechnen, als "der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann". Bei der vorliegend in Rede stehenden Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG wird diese Möglichkeit durch § 40 Abs 1 S 3 EStG auf sonstige Bezüge bis zu 1000 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr beschränkt. Die Lohnsteuer von dem Teil der sonstigen Bezüge, der diesen Jahresbetrag übersteigt, kann der Arbeitgeber nicht nach einem Pauschsteuersatz erheben (vgl oben II. 3. a aa). Dieser Teil des Wertes der von der Klägerin ihren Mitarbeitern gewährten Fahrvergünstigungen erfüllt mithin nicht alle Voraussetzungen des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV und ist daher als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV der Beitragsbemessung in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zugrunde zu legen. Die Beitragsforderung der Beklagten wäre in dem sich hieraus ergebenden Umfang rechtmäßig.

32

Vor diesem Hintergrund wird das LSG im Rahmen der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits aufzuklären haben, in welchem Umfang der Gesamtwert der von der Klägerin im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen und anderen "sonstigen Bezüge" bei einzelnen Mitarbeitern die Pauschalierungsgrenze von 1000 Euro im Kalenderjahr überstieg. Sollte sich dies - entsprechend den bereits dazu gemachten Ausführungen des LSG im angegriffenen Urteil - nicht mehr feststellen lassen, so ist der Wert der über die 1000 Euro-Grenze hinaus gewährten sonstigen Bezüge (= Arbeitsentgelt) nach § 28f Abs 2 S 3 SGB IV auf Grundlage aller ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelbaren geeigneten tatsächlichen Anhaltspunkte zu schätzen, was dem Revisionsgericht nicht möglich ist.

33

5. Die Revision der Klägerin ist auch nicht deshalb in vollem Umfange begründet, weil die Beklagte schon aus anderen Gründen nicht berechtigt wäre, für die Beitragserhebungszeiträume 2001 und 2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 854 057,07 Euro nachzuerheben. Insbesondere war die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung befugt, Verwaltungsakte zur Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin zu erlassen (§ 28p Abs 1 S 5 Halbs 1 SGB IV). Sie durfte nach § 28f Abs 2 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch von der Summe der von der Klägerin gewährten, in den Fahrvergünstigungen liegenden Vorteile geltend machen. Allein (schon) aus der (teilweisen) Nichtentrichtung von Beiträgen ergibt sich, dass die Klägerin ihren Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeberin offenkundig nicht nachgekommen war. Die Beklagte durfte einen personenbezogenen Beitragsbescheid ferner im Hinblick auf die Zahl der gewährten Fahrvergünstigungen und der begünstigten (teilweise nicht sozialversicherungspflichtigen) Personen als unverhältnismäßig aufwändig ansehen. Zudem hat die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht beanstandet (vgl hierzu allgemein BSGE 89, 158, 163 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 8). Ebenso wenig hat sie in diesem Zusammenhang nach den Feststellungen des LSG Einwände gegen die Berechnung des Nachforderungsbetrags - etwa gegen die Anwendung der Zuordnungsregelung für Einmalzahlungen - erhoben, insbesondere nicht geltend gemacht, die Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 28,07 vH wegen der Begünstigung von nicht (wegen Beschäftigung) sozialversicherungspflichtigen Personen sei zu gering ausgefallen. Zudem gehörten die mit den Fahrvergünstigungen gewährten geldwerten Vorteile im Beitragserhebungszeitraum 2001 vollständig zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dies ist unter den Beteiligten nicht umstritten. Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die dies in Frage stellen könnten, sind für den Senat nicht erkennbar; auch wenn diese Vorteile als sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zu qualifizieren wären, so wäre die zweite Voraussetzung des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV - kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - aufgrund der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung des § 23a SGB IV nicht erfüllt gewesen (vgl BSG SozR 4-2400 § 23a Nr 7).

34

6. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

35

7. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG in Höhe des noch streitigen Betrages der Beitragsnachforderung festzusetzen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.