Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - L 7 U 26/17

bei uns veröffentlicht am20.09.2018
nachgehend
Bundessozialgericht, B 2 U 22/19 B, 26.03.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin auf dem Weg vom Jobcenter nach Hause einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1960 geborene, bereits damals unter der im Rubrum genannten Adresse wohnhafte Klägerin und Berufungsklägerin (in der Folge: Klägerin) hatte am 6.12.2013 beim Jobcenter A-Stadt, W-Straße in A-Stadt einen Termin zur Antragsabgabe (vorherige Antragstellung am 11.11.2013; vgl Bl 63, 70 der Beklagten-Akte). Anschließend (gg 10.30 Uhr) stürzte die Klägerin ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 11.12.2013 „nicht behelmt auf dem Weg vom Arbeitsamt nach Hause ohne Fremdeinwirkung mit dem Fahrrad“ „auf die rechte Seite“ (vgl Zwischenbericht vom 16.12.203) in A-Stadt am B-Platz, S. Dabei zog sie sich eine proximale Humerusmehrfragmentfraktur rechts (S 42.2R) bzw subcapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus zu, die nach Einlieferung mit dem Rettungswagen zunächst mit Gilchristverband, Röntgenaufnahmen und Schmerzbehandlung und am 9.12.2013 operativ versorgt wurde.

Auf Nachfrage der Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagte) gab die Klägerin am 6.5.2014 an, auf dem Weg vom Jobcenter nach Hause Besorgungen, Besuche oÄ weder gemacht noch geplant zu haben, bei winterlichen Straßenverhältnissen (es habe erst geschneit und dann getaut, es sei rutschig gewesen) beim Wechsel von der Fahrbahn auf den Radweg weggerutscht und mit dem Rad gestürzt zu sein. Zu dem von ihr gewählten Weg befragt gab die Klägerin an, den Weg zum Jobcenter über die F.-Straße, die L. Straße, die O.-Straße und die W. gefahren zu sein. Die Fahrstrecke vom Jobcenter zurück zu ihrer Wohnung sei bewusst anders geplant gewesen, da sie wegen einer Unterleibs-OP am 4.10.2013 zwei Monate lang nicht Radfahren durfte, sie aber leidenschaftlich gern Rad fahre, nämlich von der W. über die O.-Straße, L. Straße Richtung B., S-Straße, P. Straße, S-Weg, A.-Ring, L. Straße, F.-Straße. Sie sei bis zur S-Straße gefahren, dann gestürzt, das Ende der „Rad-Tour“ sei bekannt (Bl 98 der Beklagten-Akte).

Nachdem der beklagteninterne Vorschlag vom 7.5.2014 noch von einem Arbeitsunfall ausging (Bl 81 ff der Beklagten-Akte), lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 6.12.2013 als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin habe nicht den direkten Weg vom Jobcenter zu ihrer Wohnung zurückgelegt. Bei dem von der Klägerin gewählten Weg handele es sich um einen Abweg, da die Zielrichtung Arbeitsstätte/Wohnung nicht eingehalten worden sei, sondern von diesem Ziel Weg oder über dieses hinausgefahren worden sei. Die Klägerin habe die Zielrichtung zu ihrer Wohnung nicht eingehalten. Sie habe aus privaten Motiven heraus bewusst eine Verlängerung des Weges vom Jobcenter nach Hause gewählt, um ihrer Fahrradleidenschaft nachgehen zu können. Diese Abweichung des Weges sei eigenmotiviert und auf das private Interesse der Klägerin zurückzuführen gewesen. Somit habe sie sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Weg befunden (Bescheid vom 14.7.2014, Band II, Bl 113 der Beklagten-Akte). In zeitlichem Zusammenhang mit der Ablehnung verweigerte die Beklagte eine von einer Klinik ohne vorherige Genehmigung der Beklagten begonnene Rehabilitationsmaßnahme. Die Klinik brach ohne die Kostenzusage der Beklagten die Maßnahme ab und schickte die Klägerin nach Hause.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch (22.7.2014, Bl 223) ließ die Klägerin zunächst monieren, dass der Bescheid vom 14.7.2014 nicht ihrem Bevollmächtigten bekanntgegeben worden sei. Im Weiteren ließ sie vortragen, dass die L. Straße eine Hauptverkehrsstraße und für Fahrradfahrer eine „schlechte und gefährliche Straße“ sei. Deshalb habe die Klägerin für den Rückweg verkehrsbedingt die W-Straße bis zur S-Straße gewählt. Die folgenden Straßen des beabsichtigten Rückweges seien Anlieger und Nebenstraßen. Auf diesen Straßen sei wesentlich weniger Straßenverkehr, weshalb sich die Klägerin dort sicherer gefühlt habe. Der Rückweg sei bis zum Sturz nicht unterbrochen worden. Der Entscheidungsvorschlag vom 7.5.2014 sei durch die Gewährung der Akteneinsicht eine schriftliche Zusicherung iS des § 34 SGB X geworden, an die die Beklagte gebunden sei. Es sei eine Zumutung für die ohnehin psychisch geschädigte Klägerin gewesen, dass die Rehabilitationsmaßnahme auf Veranlassung der Beklagten nach nur einem Tag abgebrochen worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.7.2014 zurück. Dabei maß der Widerspruchsausschuss der Schilderung der Klägerin, den Heimweg für eine Radtour zu nutzen, die höhere Bedeutung bei, als der Widerspruchsbegründung, weil der eingeschlagene Abweg Richtung B. und S. Straße in diesem Streckenabschnitt gerade nicht aus Anlieger- bzw Nebenstraßen bestand. Die Anerkennung des Ereignisses vom 6.12.2013 als Arbeitsunfall komme daher nicht in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 18.2.2015, Band III, Bl 340 der Beklagten-Akte).

Mit ihrer am 26.2.2015 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage ließ die Klägerin zunächst den Inhalt der Beklagtenakte, ergänzt durch Ausführungen zu einem Antrag auf Verletztengeld darlegen und ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholen und vertiefen. Entgegen des Ansatzes im Widerspruchsbescheid hätten die „Erstangaben“ der Klägerin keinen höheren Beweiswert. „Erstangaben“ könnten jederzeit korrigiert werden. Hergang des Unfalls und Befund sprächen nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls. Auch hätte die Beklagte behandelnde Ärzte der Klägerin aufgefordert, Rehabilitationsmaßnahmen zu verordnen. Die Klägerin könne nicht nachvollziehen, welche Ausschussmitglieder über ihr Schicksal entschieden haben. Die Gefährlichkeit der L. Straße in A-Stadt könne durch entsprechende Zeitungsartikel über dort passierte Fahrradunfälle genauso belegt werden wie die Tatsache, dass A-Stadt eine Unfallhochburg sei. Diese gefährliche Straße habe die Klägerin auch wegen ihrer erst kurz vorher erfolgten Unterleibsoperation und der deswegen eingetretenen Fahrradpause bzw fehlenden Übung meiden wollen. Die Klägerin sei bereits durch einen weiteren/ersten Arbeitsunfall vom 29.3.1993 psychisch geschädigt. Sie leide an einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; diese seien durch den Maßnahmeabbruch im Juli 2014 durch die Beklagte noch verstärkt worden. Insgesamt sei nur von einer geringfügigen und damit unschädlichen Verlängerung des unmittelbaren Weges auszugehen, da die Klägerin nach ihrer Unterleibsoperation am 4.10.2013 und der daraus resultierenden Fahrradpause noch ungeübt gewesen sei, der gewählte Weg mit 8 min lediglich geringfügig mehr Zeit bedurft habe, die zusätzliche Entfernung lediglich 1,6 km betragen habe, die Verkehrssituation in der L. Straße als Hauptverkehrsstraße schwierig sei und deshalb vermieden werden sollte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin von 2001 bis 2011 in A-Stadt Ost in der M-Straße und anschließend bis November 2013 in B-Stadt gewohnt habe. Erst zum 1.12.2013 und damit nur sechs Tage vor dem streitigen Unfall sei sie unter die im Rubrum genannten Adresse gezogen. Sie sei deshalb noch ortsunkundig gewesen und habe auch unter diesem Gesichtspunkt geschwächt durch die Unterleibsoperation die L. Straße meiden wollen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten. Sie habe sich zum Zeitpunkt des streitigen Unfalls auf einem nicht versicherten Abweg befunden. Soweit die Klägerin nunmehr angegebe, sie habe sich wegen ihrer Schmerzen für die von ihr eingeschlagene Route entschieden, könne diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Ausweislich der Auskunft der Stadt A. handele es sich auch bei den Straßen, auf denen die Klägerin ihren Heimweg angetreten habe, um stark frequentierte Nebenstraßen. Der von der Klägerin eingeschlagene Weg sei damit weder weniger zeitaufwendig, sicherer oder übersichtlicher noch besser ausgebaut gewesen als der entfernungsmäßig kürzeste Weg (Urteil vom 6.12.2016, Bl 7 ff der Akte zum Berufungsverfahren).

Gegen das dem Klägervertreter am 26.1.2017 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30.1.2017 zum Landessozialgericht erhobenen Berufung, im Rahmen derer sie ihren bisherigen Vortrag (mehrmals) wiederholen und vertiefen lässt. Die Klägerin sei psychisch erkrankt, vorgeschädigt und behindert durch den abgebrochenen Schraubenrest des Fixateur externe in ihrer Wirbelsäule sowie durch die Skoliose, die Folgen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1996 (vgl sozialgerichtlich Verfahren S 9 U 48/09 bzw L 3 U 169/13) seien. Das abgebrochene Schraubenfragment sei ein objektiver Störfaktor bzw eine Körperverletzung. Aufgrund dieser Behinderungen habe die Klägerin sich dem starken Verkehr in der L. Straße nach ihren Erfahrungen auf der Hinfahrt zum Jobcenter nicht gewachsen gefühlt. Das abgebrochene Schraubenfragment und die dadurch verursachten Schmerzen hätten die Klägerin veranlasst, den Heimweg auf den Nebenstraßen mit weniger Kraftanstrengung langsamer antreten zu können. Dies könne nicht als Vergnügungsfahrt betrachtet werden. Dies sei weder in den Entscheidungen der Beklagten noch durch das Sozialgericht berücksichtigt worden, wodurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden sei. Es bleibe dabei, dass die durch den gewählten Alternativweg entstandene Verlängerung auch mit 2,5 km lediglich mit 8 min zu beziffern sei. Eine „Lösung vom Betrieb“ trete aber erst dann ein, wenn die Unterbrechung des direkten Weges mehr als zwei Stunden dauere. Diese Zeitgrenze gelte unabhängig davon, welchem Zweck die Unterbrechung des direkten Weges diene und ziele auf Rechtssicherheit (Bezug nehmend auf BSG, Urteil vom 5.5.1994 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 8 = SGb 1995, 169). Es sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die eine Gesamtschau aller einzelnen Umstände erfordere. Die mehreren innerlich zusammenhängenden einzelnen Umstände seien mit zu bewerten, was zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls der Klägerin führe. Gegen das Gebot der Gesamtwürdigung sei vorliegend verstoßen worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6.12.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 14.7.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 6.12.2013 ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Entscheidungsvorschlag vom 7.5.2014, der erkennbar vom zuständigen Sachgebietsleiter abgelehnt worden sei, könne eine Zusicherung iS des § 34 SGB X nicht gesehen werden. Es sei eben schon zulässig, zeitlich früheren Angaben einen höheren Beweiswert als den späteren Aussagen beizumessen, da sie von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen ggf noch unbeeinflusst seien. Allein aus privatwirtschaftlichen Gründen veranlasste Wegstrecken oder Unterbrechungen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Der von der Klägerin „bewusst anders geplante“ Abweg sei im Vergleich zur üblichen Wegstrecke mehr als doppelt so lange gewesen. Hierbei handele es sich nicht mehr um eine nur unbedeutende Verlängerung des versicherten Weges.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die bei der Entscheidung vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese von der Beklagten und dem Sozialgericht Landshut beigezogen wurden.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Streitig ist, ob der Fahrradunfall, den die Klägerin am 6.12.2013 auf dem Weg vom Jobcenter zurück zu ihrer Wohnung erlitt, als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Wegeunfall anzuerkennen ist. Dies wurde zunächst von der Beklagten mit Bescheid vom 14.7.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 und zuletzt vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 6.12.2016 abgelehnt.

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die streitige Feststellung nicht bereits aus dem aktenkundigen Vorschlag vom 7.5.2014 (Bl 81 ff der Beklagten-Akte), den der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen einer Akteneinsicht zur Kenntnis genommen hatte. Das insoweit vom Klägervertreter in Bezug genommene Schriftstück ist nicht an die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten adressiert. Es enthält unter Ziffer 1 eine „Entscheidungsvorlage“, unter Ziffer 2 einen „Vorschlag“ und ist unter Ziffer 3 an UV2-BAH „mit der Bitte um Entscheidung“ adressiert. Es enthält keine Entscheidung, sondern den handschriftlichen Vermerk (von BAH vom 8.5.2014), „bitte die Vorentscheidung erst vorlegen, wenn alle Tatbestände des Versicherungsfalles geklärt sind“. Im Anschluss nahm die Beklagte weitere Ermittlungen vor.

Der Vermerk vom 7.5.2014 enthält damit bereits keine Entscheidung nach § 31 SGB X, auch nicht in Form einer Zusicherung nach § 34 SGB X. Er ist weiter lediglich eine vorbereitende Maßnahme, die erkennbar nicht auf eine unmittelbare Außenwirkung gegenüber der Klägerin abzielt (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 Rdnr 34a). Hieran hat sich auch durch die dem Klägerbevollmächtigten gewährte Akteneinsicht nichts geändert, da diese offensichtlich ausschließlich dem Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB X genügen sollte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie (darüber hinaus) auf eine gezielte Rechtswirkung (des Vermerks vom 7.5.2014) nach außen gerichtet war.

3. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, da der von der Klägerin am 6.12.2013 erlittene Fahrradunfall kein Wegeunfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - RdNr. 12; Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R -; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - RdNr. 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - RdNr. 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - RdNr. 11; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - RdNr. 12).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin ist zwar grds einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, als sie sich vom Jobcenter auf den Weg nach Hause machte (vgl § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst a SGB VII). Sie war insbesondere vom Jobcenter aufgefordert worden, am 6.12.2013 zur Antragsabgabe vorzusprechen. Als die Klägerin auf ihrem Heimweg vom Jobcenter vom Fahrrad stürzte, mit der rechten Seite auf den Boden aufschlug und sich den Oberarm brach, erlitt sie auch einen Unfall. Dabei handelte es sich aber nicht um einen Arbeitsunfall, da hierfür der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Heimweg fehlte. Ein solcher ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt festzustellen.

c) Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte die Klägerin keinen solchen durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg zurück. Zwar bewegte sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Handlungstendenz fort, vom Jobcenter nach Hause zu gelangen. Diese Handlungstendenz allein konnte jedoch keinen Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke begründen, denn die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehenden unmittelbaren Weg vom Jobcenter nach Hause. Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz auf dem von der Klägerin genutzten Weg begründen konnten, sind nicht feststellbar.

aa) Gleichgültig welche Einlassung der Klägerin man zugrunde legt: sie wollte nach ihrem Meldetermin beim Jobcenter nach Hause, so dass ihre Handlungstendenz zumindest auch davon bestimmt war. Dass sie ggf daneben noch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte (zB Radfahren, weil es ihre Leidenschaft war/ist), ist unschädlich. Denn die Klägerin hätte sich auch ohne diesen Zweck auf dem Weg vom Jobcenter nach Hause gemacht.

bb) Allerdings verunfallte die Klägerin nicht auf dem „unmittelbaren“ Weg vom Jobcenter nach Hause.

(1.) Grds ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass versichert (nur) der „unmittelbare“ Weg ist. Trotzdem ist nicht nur der direkte, dh der entfernungsmäßig kürzeste Weg von und zum Ort der versicherten Tätigkeit geschützt (BSG, Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R). Da dem Versicherten grds die Wahl des Weges freigestellt ist, schließt das Zurücklegen eines entfernungsmäßig weiteren Weges den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Grundsatz nicht aus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich unter Beachtung der Handlungstendenz des Versicherten jeweils noch um einen „unmittelbaren“ Weg nach und vom Ort der Tätigkeit handelt. Dabei sind ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, für den Versicherungsschutz unschädlich (BSG, aaO - RdNr. 18 mwN).

(2.) Vorliegend ist allerdings der von der Klägerin eingeschlagene Nachhauseweg zumindest doppelt so weit wie der kürzeste und kann damit keine unbedeutende Verlängerung des Heimwegs in dem Sinne sein, dass es auf die Gründe für die Wahl der Strecke nicht ankäme. Eine dem Versicherten uneingeschränkt eingeräumte freie Wahl des Weges von und zur Arbeitsstätte/versicherten Tätigkeit von rd 4 km statt 1,87 km (kürzester Weg laut www.falk.de, Route für Fahrrad) würde nicht nur der ausdrücklich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aufgeführten Voraussetzung des „unmittelbaren“ Weges zuwiderlaufen, sondern auch das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen erhöhen, was als ein beachtliches Kriterium bei der Auslegung des § 550 Abs. 1 RVO, der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, angesehen wurde und nunmehr auch bei der Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII herangezogen wird (vgl BSG, Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - RdNr. 19 zitiert nach juris). Dies muss insbesondere im vorliegenden Fall gelten, wonach die Straßenverhältnisse ausweislich der Angaben der Klägerin am Umfalltag winterlich waren.

(3.) Nachdem aber der „unmittelbare“ und nicht nur der kürzeste Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert ist, ist für den Fall, dass der kürzeste Weg nicht nur unerheblich verlängert ist, noch vom unmittelbaren Wege iS des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auszugehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen, sog dritten Weg zuzurechnen wäre, um etwa eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (BSG, aaO, RdNr. 18 mwN). Ist demnach der eingeschlagene Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz (BSG, aaO, RdNr. 18).

Allerdings können auch objektive, nicht rein private Gründe, einen nicht unbedeutend längeren Weg zu wählen, nicht dazu führen, dass der Versicherte dann unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes einen beliebig langen anderen Weg benutzen darf. Vielmehr gilt für den konkret eingeschlagenen längeren Weg, dass er wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sein muss und somit die Wahl dieses Weges keine Gründe maßgebend sind, die wesentlich allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen sind. Bieten sich daher anstelle des kürzesten Weges mehrere zumutbare Wegealternativen, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes idR der nächstkürzere Weg zu wählen, wobei unbedeutende Wege nicht ins Gewicht fallen. Ist aber der gewählte alternative Weg nicht unbedeutend länger als ein anderer alternativer Weg, steht ersterer nur unter Versicherungsschutz, wenn die kürzere Alternative aus den oben genannten Gründen nicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes benutzt zu werden braucht, weil also der gewählte Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger ist als die nicht gewählte alternative Strecke. Ob ein gewählter längerer Weg noch ein unmittelbarer Weg iS des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG, aaO, RdNr. 21).

Ist der gewählte alternative Weg nach und zum Ort der Tätigkeit hinsichtlich Entfernung und Zeit erheblich länger als eine andere alternative Wegstrecke, stellt dies allerdings ein Indiz dafür dar, dass für die Wahl des Weges Gründe maßgebend waren, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg daher im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigeren alternativen Weg ist, um so höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit besteht (BSG, aaO).

(4.) Vorliegend handelt es sich - auch soweit man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die L. Straße eine für Radfahrer gefährliche und damit zu meidende Straße ist - bei der von der Klägerin gewählten Route um einen rd 4 km langen Weg, der auch gegenüber Alternativrouten zur L. Straße mit weniger als 2 km erheblich länger und zweitaufwendiger ist. Bereits im Hinblick hierauf überzeugen die von der Klägerin für die von ihr gewählte Alternativroute angeblich maßgeblichen Erwägungsgründe nicht. Es ist objektiv nicht nachzuvollziehen, dass wegen der aufgrund der kurz vorher stattgefundenen Unterleibsoperation fehlenden Übung bzw Schmerzen auch infolge der nach dem letzten Arbeitsunfall im Körper verbliebenen Schraube zwar ein (vermeindlich) sicherer, dafür aber mehr als doppelt so langer Weg gewählt worden sein soll. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die auf Falk.de für Radfahrer angegebenen Alternativrouten vom Jobcenter zur Wohnadresse der Klägerin ohne bzw unter weitest gehender Außerachtlassung der L. Straße (auch die Klägerin plante diese für ihren Rückweg ja streckenweise ein) Nebenstraßen nutzen, die aber eben mit unter 2 km erheblich kürzer sind. Die Klägerin hat mit Ausnahme ihrer Ersteinlassung, sie haben den Heimweg für eine Radtour nutzen wollen, keine (objektiv) nachvollziehbaren Gründe dafür benannt, warum sie eine derart lange, zunächst die Gegenrichtung zu ihrem Heimweg einschlagende Route gewählt hat. Solche Gründe sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Damit fehlt es aber am inneren Zusammenhang zwischen dem Heimweg vom Jobcenter und der konkret getätigten Fahrt bzw dem hierbei geschehenen Unfall. Denn dieser setzt voraus, dass sich die subjektive Handlungstendenz als aufgrund der festgestellten Tatsachen im äußeren Verhalten des Handelnden, so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - RdNr. 11 mwN). Die rein subjektive Vorstellung genügt nicht (BSG, Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - RdNr. 22).

(5.) Der Senat konnte sich schließlich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin den von ihr eingeschlagenen Heimweg weit ab vom unmittelbaren Weg im dargelegten Sinn aufgrund ihrer fehlenden Ortskenntnisse wählte, sich also verirrt hat. Diese Angabe ließ die Klägerin erstmals im Klageverfahren in das Verfahren einbringen, nachdem sie im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren noch angab bzw vortragen ließ, ihren Heimweg bewusst abweichend geplant zu haben, um länger Radfahren zu können (so ihre Angabe im Verwaltungsverfahren) bzw um einen Weg mit höherer Verkehrssicherheit nutzen zu können (so der Vortrag ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren). Wenngleich die Klägerin zu Recht darauf hinweisen lässt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass immer die Erstangaben von größerem Beweiswert sind (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 41/02 R - RdNr. 20 zitiert nach juris), kann dies (allein) nicht die Überzeugung des Senats begründen, dass die Klägerin tatsächlich auf dem/einem unmittelbaren Heimweg war und sich (auf diesem Weg) dann verirrt hat. Denn - mit Ausnahme der behaupteten Ortsunkenntnis - stützen die tatsächlichen Angaben der Klägerin über das gesamte Verfahren hinweg gerade nicht den Umstand, dass sie sich verirrt haben könnte. Die Klägerin gab vielmehr zunächst von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen ggf noch unbeeinflusst und auch deshalb für den Senat glaubwürdig an, ihren Heimweg - gleichgültig mit welcher Zielsetzung - bewusst geplant zu haben. Die Klägerin ist dann auch auf dem Weg, den sie nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren bewusst plante, verunglückt. Gründe, aus denen die Klägerin diese Angabe im Verwaltungsverfahren und später im Widerspruchsverfahren fehlerhaft gemacht haben sollte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - B 2 U 15/12 R

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Re

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(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 und des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des gesamten Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der in F. wohnende Kläger war als Lagerist bei einem Unternehmen in E. beschäftigt, das auch ein Lager in G. unterhielt. Der übliche Weg von der Wohnung des Klägers zu diesem Lager führte über zwei Autobahnen bis zur Abfahrt G. Nach dieser Abfahrt musste der Kläger rechts auf eine Bundesstraße in Richtung M. abbiegen, um zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen. Am 7.1.2011 verließ der Kläger am frühen Abend seine Wohnung, um sich zu seinem Arbeitsplatz in dem Lager in G. zu begeben. Hierfür befuhr er zunächst die beiden Autobahnen bis zur Abfahrt G. Dort bog er aus unbekannter Ursache auf die Bundesstraße nicht in die auf seine Arbeitsstelle führende Richtung, sondern nach links in die Gegenrichtung ab und befuhr die Bundesstraße in dieser Richtung etwa 2,5 km. Er führte dann auf der vierspurigen Bundesstraße ein Wendemanöver durch, bei welchem er mit einem hinter ihm auf der Überholspur fahrenden Pkw zusammenstieß. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, ua ein Schädel-Hirn-Trauma. Er hat keine Erinnerung an die Gründe für sein Abbiegen in die falsche Richtung und an den Unfallhergang.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe sich auf einem nicht versicherten Abweg befunden, weil er die Bundesstraße nicht in Richtung seiner Arbeitsstätte, sondern in die seiner Arbeitsstelle entgegengesetzte Richtung befahren habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar gewesen seien (Bescheid vom 24.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt (Urteil vom 25.6.2013). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14.7.2015). Der Verkehrsunfall sei ein Arbeitsunfall gewesen, weil er sich noch im inneren Zusammenhang mit dem gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zur Arbeitsstätte ereignet habe. Der Kläger sei am Unfalltag mit der Handlungstendenz aufgebrochen, seine Arbeitsstätte zu erreichen. Durch das falsche Abbiegen habe er keinen unversicherten Abweg angetreten, weil die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, die Arbeitsstätte zu erreichen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ursache, die zum Falschabbiegen geführt habe, nicht mehr aufklärbar sei. Denn unter Anwendung der Grundsätze des Beweisnotstandes sei zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass bei ihm eine unveränderte Handlungstendenz bestanden habe. Es hätten keine Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel des Klägers in der von der Arbeitsstätte weg führenden Richtung vorgelegen. Das Wendemanöver auf einer vierspurigen Bundesstraße am konkreten Ort zur konkreten Zeit mache nur Sinn, wenn der Kläger seinen vorangegangenen Fehler beim Abbiegen habe korrigieren wollen, um noch rechtzeitig zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen. Im Übrigen stünden die Länge der in falscher Richtung auf der Bundesstraße zurückgelegten Fahrstrecke von ca 2,5 km und die Dauer dieser Fahrt von nur wenigen Minuten dem Fortbestehen des inneren Zusammenhangs nicht entgegen. Das Zurücklegen des gesamten Weges stelle aufgrund der fortdauernden Handlungstendenz einen einheitlichen Vorgang dar. Eine den Unfallversicherungsschutz beendende Zäsur liege nicht vor.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges unmittelbar vor dem Unfall und der versicherten Tätigkeit liege nicht vor, denn eine objektiv feststellbare Zäsur, wie das Einschwenken in einen Abweg, indiziere regelmäßig, dass der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gelöst worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG lasse ein irrtümliches Verlassen des direkten Weges den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit auf einem Abweg nur dann fortbestehen, wenn äußere, mit der besonderen Art des Weges verbundene Gefahren, zB Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen, für das Verirren ursächlich gewesen seien. Faktisch habe das LSG zu Unrecht eine Beweislastumkehr vorgenommen, denn nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung gehe es zu Lasten des Klägers, wenn der Grund für die Abweichung von dem direkten Weg nicht feststellbar sei.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 und des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat am 7.1.2011 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten, weil er sich auf einem unversicherten Abweg befand. Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte in dem Bescheid vom 24.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2011 ist rechtmäßig. Das LSG hat deshalb zu Unrecht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Die vom LSG vorgeschlagene Lösung, allein die subjektive Handlungstendenz auf einem objektiven Abweg für den Versicherungsschutz ausreichen zu lassen, verletzt § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

10

1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht noch den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, wonach die Begründung die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte herausarbeiten und die das Urteil des LSG tragenden Gründe in Frage stellen muss(vgl zB BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - NZS 2013, 639 mwN). Auch wenn sich die Beklagte formal an der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision orientiert, setzt sie sich unter Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts mit dessen Entscheidungsgründen auseinander. Sie legt hinreichend dar, dass und warum nach ihrer Auffassung das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht richtig angewandt hat.

11

2. a) Der Kläger verfolgt sein Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsakte in den Bescheiden der Beklagten einen Arbeitsunfall festzustellen, zulässig mit der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zB BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN). Insbesondere ist das nach § 78 SGG erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Es kann offenbleiben, ob der Kläger gegen den Bescheid vom 24.2.2011 erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs 1 SGG durch das Schreiben seines Bevollmächtigten am 1.4.2011 Widerspruch eingelegt hat. Denn dem Versicherungsträger steht es frei, trotz des Ablaufs der Widerspruchsfrist über den Widerspruch in der Sache zu entscheiden. Entscheidet der Versicherungsträger in diesem Fall - wie hier die Beklagte - auch sachlich über den Widerspruch, steht die Fristversäumnis der gerichtlichen Nachprüfung des mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsaktes nicht entgegen (vgl BSG vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85 = SozR 1500 § 84 Nr 3).

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b) Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).

13

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar bei dem Zusammenstoß mit dem auf der Überholspur fahrenden Pkw eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war auch als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen des unmittelbaren Weges von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte.

14

Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte der Kläger keinen solchen durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg zurück. Zwar bewegte er sich zu diesem Zeitpunkt mit der Handlungstendenz fort, den Ort seiner versicherten Tätigkeit zu erreichen (hierzu unter aa). Diese Handlungstendenz allein konnte - entgegen der Rechtsansicht des LSG - jedoch keinen Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke begründen, denn der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehenden direkten Weg, sondern auf einem Abweg (hierzu unter bb). Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz auf einem solchen Abweg begründen konnten, sind nicht feststellbar (hierzu unter cc). Die Nichterweislichkeit dieser Umstände geht nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers (hierzu unter dd).

15

aa) Der Kläger bewegte sich unmittelbar vor dem Unfallereignis mit der Handlungstendenz fort, seine Arbeitsstätte zu erreichen. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII besteht, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört(vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 13 mwN). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die Handlungstendenz des Versicherten. Das Handeln muss subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Tätigkeit ausgerichtet sein. Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz als von den Instanzgerichten festzustellende Tatsache im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14 mwN).

16

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG bewegte sich der Kläger nach dem Verlassen seiner Wohnung mit der Handlungstendenz, seine Arbeitsstätte zu erreichen und dort seine Beschäftigung aufzunehmen. Diese änderte sich nicht und bestand auch unmittelbar vor dem Unfall während des von ihm eingeleiteten Wendemanövers fort.

17

bb) Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses allerdings auf einem unversicherten Abweg, weil er den direkten Weg zur Arbeitsstätte verlassen hatte. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Der Ort, von dem aus ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte angetreten wird, kann auch ein anderer Ort als die Wohnung, sog dritter Ort, sein, wenn sich der Versicherte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings berühren geringfügige Unterbrechungen, die auf einer Verrichtung beruhen, die bei natürlicher Betrachtung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist, und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, den Versicherungsschutz nicht (vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 19). Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog Abweg. Wird ein solcher Abweg bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz (vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN).

18

Der Kläger befand sich nach den bindenden Feststellungen des LSG während des Wendemanövers unmittelbar vor dem Unfall nicht auf dem üblicherweise zurückgelegten direkten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Zwar hatte er zunächst die sonst von ihm befahrene direkte Wegstrecke von seiner Wohnung als Ausgangspunkt des Weges zu seiner Arbeitsstätte zurückgelegt. Diesen Weg unterbrach er jedoch, indem er auf die Bundesstraße anstatt nach rechts in Richtung G. in die zur Arbeitsstätte entgegengesetzte Richtung nach links abbog. Diese Bundesstraße befuhr er unmittelbar vor dem Unfall auf einer Strecke von 2,5 km in der von der Arbeitsstelle wegführenden Richtung. Damit war die Unterbrechung des direkten versicherten Weges mehr als geringfügig im Sinne der soeben angeführten Rechtsprechung. Der Ort des Unfallereignisses war aber auch kein "dritter Ort", von dem aus an Stelle der Wohnung der Weg zur Arbeitsstätte angetreten worden ist, denn die Unterbrechung dauerte nicht mindestens zwei Stunden. Der Kläger befand sich mithin vielmehr auf einem Abweg, der zum Zeitpunkt des Unfalls auch noch nicht beendet war. Auch wenn der Kläger ein Wendemanöver eingeleitet hatte, hatte er zum Zeitpunkt des Unfalls die üblicherweise genutzte direkte Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht.

19

cc) Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung auch auf einem solchen Abweg begründen können, sind nicht feststellbar. Nicht jedes Abweichen vom direkten Weg führt zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung. Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Abweg bestehen, wenn dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (vgl BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 4/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 17 S 68 f). Der Senat hat bereits entschieden, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt, wenn der Versicherte irrtümlich von dem direkten Weg aus Gründen abweicht, die ihrerseits mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, insbesondere seiner Beschaffenheit, in Zusammenhang stehen. So besteht Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung auch auf irrtümlich befahrenen Wegstrecken, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie zB Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen, beruht. Das Verirren resultiert in einem solchen Fall aus Umständen, die sich gerade aus der äußeren Beschaffenheit des Verkehrsraumes ergeben, den der Versicherte zum Aufsuchen seiner Arbeitsstelle oder zur Rückkehr von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung - also betrieblich veranlasst - nutzen muss, und ist deshalb im Hinblick auf den Schutzzweck der Wegeunfallversicherung in den Versicherungsschutz einbezogen (vgl BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 4/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 17 S 68 f; vgl auch BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 7/99 R - HVBG-INFO 2000, 1846; BSG vom 12.6.1990 - 2 RU 58/89 - HV-INFO 1990, 2064; BSG vom 2.6.1959 - 2 RU 3/57 - SozR Nr 13 zu § 543 RVO; vgl auch BSG vom 28.4.1960 - 5 RKn 9/59 - SozR Nr 23 zu § 543 RVO). Dagegen besteht kein Versicherungsschutz, wenn die irrtümliche Abweichung von dem direkten Weg nicht auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges und seinen Gefahren zusammenhängenden, sondern auf in der Person des Versicherten liegenden, eigenwirtschaftlichen Gründen - wie zB Unaufmerksamkeit aufgrund angeregter Unterhaltung - beruht. Denn in diesem Fall wird der Abweg aus Gründen zurückgelegt, die gerade nicht auf der Beschaffenheit der zurückzulegenden Wegstrecke, sondern auf Umständen aus dem eigenwirtschaftlichen Bereich beruhen (vgl BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 4/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 17 S 68 f).

20

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Allein aus privatwirtschaftlichen Gründen veranlasste Wegstrecken oder Unterbrechungen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz. Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung gebietet keine Ausweitung dieses Schutzes auf irrtümlich befahrene Abwege, wenn die Gründe hierfür nicht im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Wegstrecke stehen. Dies wäre nicht mehr vom Zweck der Wegeunfallversicherung gedeckt, Versicherungsschutz auf Wegen, die wegen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, und aufgrund von Gefahren, die aus der Beschaffenheit dieser Wege herrühren, zu gewähren (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 18; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13).

21

Dies gilt auch dann, wenn auf dem irrtümlich eingeschlagenen Abweg die Handlungstendenz des Versicherten fortbesteht, den Weg von und zu der Arbeitsstätte zurückzulegen. Für die Frage, ob auf einem irrtümlichen Abweg Versicherungsschutz besteht, ist nicht allein - wie das LSG angenommen hat - die Handlungstendenz des Versicherten auf dem Abweg maßgeblich, sondern die den Irrtum begründenden Umstände, weil grundsätzlich nur das Zurücklegen des unmittelbaren Weges und nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweg unter Versicherungsschutz steht. Dementsprechend hat der Senat das Bestehen des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung in Fallkonstellationen verneint, in denen der Versicherte eine Wegstrecke zwar subjektiv auch deshalb zurücklegte, weil er seine Arbeitsstelle bzw seine Wohnung erreichen wollte, sich aber aus eigenwirtschaftlichen Gründen im Unfallzeitpunkt objektiv auf einem Abweg befand (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN; BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 7/99 R - HVBG-INFO 2000, 1846 ff; BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 4/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 17).

22

Der Kläger befuhr nach den bindenden Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt des Unfalls nicht die unmittelbar zu seiner Arbeitsstätte führende Wegstrecke, sondern befand sich auf einem Abweg, weil er irrtümlich nach der Abfahrt von der Autobahn auf die Bundesstraße in die Gegenrichtung abgebogen war. Die Gründe für diesen Irrtum des Klägers konnte das LSG nicht mehr feststellen. Ob der Irrtum damit auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie zB Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen beruhte, ist nach den auch insoweit gemäß § 163 SGG den Senat bindenden Feststellungen des LSG(zur Bindungswirkung bei fehlender Aufklärbarkeit von Tatsachen: BSG vom 7.4.1987 - 11b RAr 7/86 - Juris RdNr 12 f; BSG vom 26.2.1992 - 1/3 RK 13/90 - Juris RdNr 22) nicht aufklärbar. Es ist danach nicht mehr feststellbar, ob der Irrtum des Klägers auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Umständen, die Versicherungsschutz auf dem Abweg begründen könnten, beruhte.

23

dd) Die Nichterweislichkeit der für das Einschlagen der entgegengesetzten Fahrtrichtung maßgebenden Umstände geht nach den Grundsätzen der "objektiven" Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers. Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen. Dies gilt auch, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten die Nichterweislichkeit - wie hier - darauf beruht, dass der Versicherte keine Erinnerung an das zum Unfall führende Geschehen hat (vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 24 f mwN).

24

Die Nichterweislichkeit der für den eingeschlagenen Abweg maßgeblichen, den Versicherungsschutz begründenden Gründe ist damit nach den Regeln der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten des Versicherten zu berücksichtigen. Da die irrtümliche Nutzung eines objektiv nicht in Richtung der Arbeitsstätte führenden Weges nur unter bestimmten Umständen unter Versicherungsschutz steht, handelt es sich bei diesen Umständen um anspruchsbegründende Tatsachen (vgl BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 7/99 R - HVBG-INFO 2000, 1846). Der Kläger hat danach den Nachteil der Unaufklärbarkeit der seinen Irrtum verursachenden Umstände, die zu dem eingeschlagenen Abweg führten, zu tragen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger ist bei der S. Bank als Bankkaufmann beschäftigt. Die Bank kündigte im hausinternen Intranet mit einem mit den Worten "Liebe Fußballfans und Kicker" eingeleiteten Schreiben vom 21.1.2010 das "S. Fußballturnier in B. vom 28. - 30.05.2010" an. Mit weiterem Schreiben vom 10.3.2010 wies sie darauf hin, dass eine Anmeldung ab sofort möglich sei und auch "Externe (Familie und Bekannte)" über das Anmeldetool oder das Excel-Formular "(Anmeldung Externe)" anzumelden seien.

3

Die Veranstaltung begann am 28.5.2010 mit einem "Get-Together" und einer Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden gegen 20.30 Uhr. Am nächsten Tag fand ab 9.00 Uhr das Fußballturnier und ab 19.00 Uhr eine Abendveranstaltung mit Siegerehrung statt. An der Veranstaltung nahmen 594 der etwa 3000 Mitarbeiter der S. Bank sowie 78 externe Personen teil. Bei den Externen handelte es sich um Angehörige von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie um Familienmitglieder von Beschäftigten der Bank. Am Fußballturnier selbst wirkten 296 Mitarbeiter der Bank mit. Für nicht am Fußballturnier teilnehmende Personen war kein sonstiges Programm vorgesehen. Ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.

4

Am 29.5.2010 zog sich der Kläger während des Fußballturniers eine traumatische Achillessehnenruptur rechts zu. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Fußballturnier habe sich in der Hauptsache an Fußballinteressierte gerichtet, so dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausscheide. Im Übrigen sei der Riss der Achillessehne nicht durch ein äußeres Ereignis verursacht worden (Bescheid vom 24.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2010).

5

Das SG Speyer hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer jährlich ausgerichteten unternehmensweiten Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls gewesen. Dass die Einladung formal "Fußballfans und Kicker" angesprochen habe, sei unschädlich. Fußball als Volkssport Nummer 1 mobilisiere auch nicht ausgewiesene Sport- und Fußballfans. Das Fußballspiel sei nach den medizinischen Ermittlungen auch Ursache der Achillessehnenruptur gewesen (Urteil vom 11.10.2012).

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehe entgegen, dass sich das Fußballturnier allein an fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder gerichtet habe. Die rein sportliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sei auch nicht in ein Tagungsprogramm integriert gewesen. Darüber hinaus hätten 78 Externe an der Veranstaltung teilgenommen. Eine Gemeinschaftsveranstaltung sei aber dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beschäftigten und nicht dritten, außenstehenden Personen offenstehe. Die mit dem Unfallversicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verbundene Zielsetzung komme jedenfalls dann nicht mehr zum Tragen, wenn ca ein Achtel der Teilnehmer nicht der Belegschaft angehörten (Urteil vom 18.3.2015).

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer dreitägigen Veranstaltung und in ein Rahmenprogramm eingegliedert gewesen. Zu dieser Veranstaltung seien sämtliche Beschäftigte und nicht nur ein begrenzter Personenkreis eingeladen worden. Die Teilnahme Externer schließe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Kooperationspartner und andere Dritte, die in beruflichem Kontakt mit den Beschäftigten ständen, machten einen Betrieb gerade aus und seien hinzunehmen. Mit der Veranstaltung sei die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gefördert worden.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Veranstaltung habe sich nicht an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit, sondern nur an einen eng begrenzten Kreis von Interessenten gerichtet. Der Wettkampfcharakter des sportlichen "Events" werde durch die Teilnahme externer Personen hervorgehoben.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.8.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat am 29.5.2010 während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten.

12

Der Kläger begehrt zulässig mit den kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben sowie einen am 29.5.2010 erlittenen Arbeitsunfall und einen Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne als Folge dieses Arbeitsunfalls festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass er vor dem SG neben der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte lediglich beantragt hatte, festzustellen, "dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist", das SG diesem Begehren entsprochen hat und mit dem vor dem LSG gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, der erstinstanzliche Klageantrag aufrechterhalten worden ist. Damit hat der Kläger nicht nur die Feststellung einer Unfallfolge iS des § 55 Abs 1 Nr 3 SGG(vgl hierzu BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 12 ff) geltend gemacht. Umfang und Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens richten sich aufgrund der Dispositionsmaxime der Beteiligten (§ 123 SGG)nach deren jeweils gestellten Anträgen (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13 RdNr 12). Die Auslegung des vom Kläger formulierten Antrags ergibt, dass es ihm ersichtlich nicht nur um die Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge, sondern auch um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls selbst ging. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen, die sich in ihren Entscheidungsgründen mit den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls auseinandergesetzt haben.

13

Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und damit auch nicht auf Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat.

14

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f).

15

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Zwar war er als Beschäftigter kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Fußballturnier war nicht Bestandteil einer von der Beschäftigtenversicherung (dazu 1.) umfassten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (dazu 2.).

16

1. Der Kläger ist während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der S. Bank nachgegangen.

17

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 14 mwN; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 12; BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13). Mit seiner Teilnahme am Fußballspiel hat der Kläger indes offenkundig weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.

18

2. Das Fußballspielen des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden.

19

Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, dh rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 11). Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte Teilnahme das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu stärken. Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu betrachten(stRspr, vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

20

Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung (vgl zuletzt Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 12 mwN; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4 RdNr 23; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

21

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Beschäftigten angeboten worden ist, ergibt sich nicht schon aufgrund der für den Senat bindenden, da nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Fußballturnier im hausinternen Intranet angekündigt worden ist und sämtliche Mitarbeiter der S. Bank an der unternehmensweiten Veranstaltung teilnehmen konnten. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass sich die Einladung zum Fußballturnier vom 21.1.2010 an "Fußballfans und Kicker" richtete, die Veranstaltung Wettkampfcharakter hatte und darauf abzielte, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.

22

Bei der notwendigen Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, dass das Fußballturnier nicht in ein Veranstaltungsprogramm integriert war. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht. Ein Fußballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Hingegen ist die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 20 ff). Das ist hier der Fall. Nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) sah die Veranstaltung für die nicht als Fußballspieler teilnehmenden Personen keine weiteren Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers vor. Für diesen Personenkreis stand vielmehr die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung. Den nicht fußballspielenden Teilnehmern war es freigestellt, den Tag des Fußballturniers jedenfalls bis zur Abendveranstaltung nach Belieben zu verbringen. Die Möglichkeit für die Teilnehmenden, den Tag in B. jeweils individuell zu gestalten, lässt zugleich zweifelhaft erscheinen, dass die Veranstaltung insgesamt dazu beitragen konnte, das "Wir-Gefühl" im Betrieb zu stärken (hierzu noch unten).

23

Schließlich scheidet im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hier jedenfalls auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (Externe, hier Familienangehörige und Bekannte) offenstand. In Übereinstimmung mit dem LSG ist eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Veranstaltungen, an denen im Wesentlichen nicht nur Beschäftigte, sondern auch externe Personen teilnehmen (dürfen), nicht mit der Zielsetzung des für Beschäftigte während der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eingeräumten Versicherungsschutzes zu vereinbaren.

24

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nehmen zwar erfahrungsgemäß nicht alle Betriebsangehörigen teil. Für eine vom Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist aber dessen objektivierte Zielsetzung entscheidend, mit der Veranstaltung jedenfalls die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen (BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 15; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Diesem Zweck wird nicht angemessen Rechnung getragen, wenn die Veranstaltung - wie hier - so geplant ist, dass zu einem nennenswerten Teil nicht der Belegschaft angehörende Personen teilnehmen dürfen. Die Veranstaltung der S. Bank zielte aber konzeptionell auf eine Beteiligung sowohl von Betriebsangehörigen als auch von externen Personen. In dem das an "Fußballfans und Kicker" gerichtete Einladungsschreiben vom 21.1.2010 ergänzende Schreiben vom 10.3.2010 über die Anmeldemodalitäten für das Fußballturnier wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch "Externe (Familie und Bekannte)" anzumelden. Für diesen Personenkreis stand das eigenständige Anmeldeformular "Anmeldung Externe" zur Verfügung. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG haben von den insgesamt 672 angemeldeten Personen auch 78 Externe teilgenommen, die sich aus Mitarbeitern von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie Familienangehörigen von Beschäftigten der S. Bank zusammensetzten. Damit stand das Fußballturnier jedem offen, der mit einem Mitglied der Unternehmensleitung oder einem Beschäftigten familiär verbunden oder lediglich bekannt war.

25

Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist indes, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten untereinander dient. Um diese den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen begründende wesentliche betriebliche Zielsetzung zu erreichen, genügt es nicht, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht, was hier - wie ausgeführt - wegen ihres Charakters als sportliche Wettkampfveranstaltung bereits zweifelhaft war. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Veranstaltung im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten wird. Eine Veranstaltung, an der - wie hier - im Grunde jedermann als Bekannter teilnehmen kann, stellt den Gemeinschaftscharakter der Betriebsangehörigen, der gerade gestärkt werden soll, in Frage. Sie ist in diesem Fall nur eingeschränkt dem Gemeinsinn und dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Beschäftigten dienlich.

26

Die Stärkung und Pflege der Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen ist auch heute noch ein notwendiges Anliegen der Unternehmen. Sie hat Auswirkungen auf das Betriebsklima, das Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Betriebsangehörigen und damit auf die vom arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten abhängige Leistungsfähigkeit des Betriebs (vgl schon BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 182; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 26). Um eine Gemeinschaftsveranstaltung wegen dieses Zwecks dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist es daher notwendig, dass es sich um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des "Wir-Gefühls" innerhalb der Belegschaft abzielt. An diesem betrieblichen Zweck fehlt es hingegen bei Veranstaltungen, die - wie bereits ausgeführt - nahezu jedermann offenstehen und für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das "Wir-Gefühl" stärkendes) Programm vorsehen. Zwar mag auch die Teilnahme externer Personen im Einzelfall betriebsdienlich und gemeinschaftsfördernd sein. Allerdings steht nicht jede betriebliche Veranstaltung, auch wenn sie wegen der daran teilnehmenden Personen für das Unternehmen insgesamt - etwa auch unter Werbungsgesichtspunkten - wertvoll ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 27). Inwieweit an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist, dass die Erlaubnis, Familienangehörige mitzubringen, dem Versicherungsschutz nicht entgegensteht und die Anwesenheit der Familie sogar die Betriebsverbundenheit fördert (BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 183), kann hier dahinstehen, da vorliegend auch "Bekannte" am Fußballturnier teilnehmen konnten und gerade dadurch der Kreis der zur Anmeldung berechtigten Personen in einem nicht mehr abgrenzbaren Maß erweitert wurde.

27

Im Übrigen haben es weder Unternehmen noch die Beschäftigten in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind. Welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der geschützten Beschäftigung stehen, ist vielmehr objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 22 mwN).

28

Da nach alledem die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt sind, war die Entscheidung des LSG ferner insoweit zu bestätigen, als das Berufungsgericht auch die Klage auf Feststellung eines Zustands nach Ruptur der rechten Achillessehne als Unfallfolge abgewiesen hat.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger war an der Universität B. als Student eingeschrieben. Am 15.12.2008 fiel er auf einem Bahnsteig des Hauptbahnhofs B., an dem die zur Universität führende Bahn abfährt, um. Er prallte mit dem Kopf auf den Boden und blieb liegen. Durch den Aufprall erlitt er ein Schädel-Hirntrauma mit Blutungen im Gehirn. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 29.4.2009) und wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 9.3.2010). Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Zwar habe eine innere Ursache für den Sturz nicht festgestellt werden können, dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass eine versicherte Tätigkeit oder andere betrieblich bedingte Umstände für das Unfallereignis ursächlich gewesen seien.

3

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, das Ereignis vom 15.12.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 30.7.2012). Neben der versicherten Tätigkeit des Zurücklegens des Weges zur Universität sei keine weitere Ursache feststellbar, sondern allenfalls denkbar, sodass mangels Konkurrenzursache keine Zweifel an der Unfallkausalität bestünden. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.5.2014). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Der Unfall sei jedoch nicht "infolge" einer versicherten Tätigkeit eingetreten. Die Einwirkung auf den Körper des Klägers sei zwar objektiv, dh im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, nicht aber rechtlich wesentlich durch dessen zuvor verrichtete Tätigkeit (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Universität) verursacht worden. Weshalb der Kläger umgefallen sei, sei nicht aufklärbar. Das BSG fordere im Kontext der Wegeunfallversicherung bei der Wesentlichkeitsprüfung, dass sich bei dem Geschehen eine dem Schutzzweck der Wegeversicherung entsprechende, spezifische Gefahr realisiere. Die Wesentlichkeit der Wirkursache sei eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen. Wie und warum der Kläger umgefallen sei, sei nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht mehr feststellbar. Damit könne auch die Verwirklichung einer spezifischen Verkehrsgefahr nicht festgestellt werden. Allein im Umfallen und Aufschlagen auf dem Boden habe sich kein spezifisches Wegerisiko verwirklicht.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 SGB VII. Die Unfallkausalität sei immer gegeben, wenn neben der versicherten Tätigkeit keine weiteren konkurrierenden Ursachen festgestellt werden könnten. Die Prüfung, ob die versicherte Tätigkeit rechtlich wesentlich gewesen sei, habe nur zu erfolgen, wenn noch weitere Ursachen festgestellt würden. Dies folge aus dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung, weil bei vielen Unfällen der genaue Hergang nicht geklärt werden könne. Das Vorliegen einer inneren Ursache oder anderer konkurrierender Ursachen habe das LSG gerade nicht festgestellt.

5

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. Juli 2012 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses vom 15.12.2008 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten.

9

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - SozR 4-2700 § 101 Nr 2 RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20).

10

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar erlitt der Kläger einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII(dazu unter 1.). Den Feststellungen des LSG ist jedoch bereits nicht zu entnehmen, welche konkrete Verrichtung mit welcher Handlungstendenz der Kläger in dem Moment des Unfalls ausübte, sodass schon fraglich ist, ob der Kläger unmittelbar vor dem Unfall als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII in der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auf einem Weg nach dem Ort seiner Studientätigkeit versichert war(dazu 2.). Dies kann aber letztlich offen bleiben, denn der Unfall stellt jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen eines solchen Weges rechtlich nicht zugerechnet werden kann(dazu 3.).

11

1. Der Kläger erlitt am 15.12.2008 auf dem Bahnsteig eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Er schlug mit dem Kopf auf den Boden auf, wodurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkte (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 14). Dies führte zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Schädel-Hirntrauma mit Blutungen im Bereich des Gehirns.

12

2. Offen bleiben kann, ob der Kläger unmittelbar vor dem Unfall einer versicherten Verrichtung iS des § 8 Abs 2 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nachgegangen ist. Als eingeschriebener Student einer Universität war der Kläger am 15.12.2008 Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII(vgl zu diesem Begriff BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 13 ff) und damit während seiner Ausbildung an der Hochschule in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl zur versicherten Tätigkeit zuletzt BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 14/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 30 RdNr 13 ff und - B 2 U 10/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 32 RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, sowie - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 31 RdNr 15 f; vgl auch BSG vom 26.9.1996 - 2 RU 12/96 - SozR 3-2200 § 539 Nr 36 und vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - HVBG-INFO 1995, 2377 jeweils mit weiteren Nachweisen). Damit stand er grundsätzlich gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auf einem mit dieser versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort dieser Tätigkeit unter Versicherungsschutz. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich der Kläger auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zum Ort seiner versicherten Tätigkeit, der Universität. Der Unfall ereignete sich auf dem Bahnsteig, von dem eine zur Universität führende Bahn abfuhr.

13

Dass der Versicherte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort seiner versicherten Tätigkeit und seiner Wohnung befindet, reicht jedoch für den Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht aus. Vielmehr muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört (BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 mwN). Andernfalls wäre jede Handlung auf einem Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII vom Versicherungsschutz umfasst. Einen solchen "Wegebann" kennt die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.

14

Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl nur Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32), ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, die Handlungstendenz des Versicherten (zuletzt Urteile vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18). Das Handeln muss subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Tätigkeit ausgerichtet sein (vgl BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 31 und vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14). Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz als von den Instanzgerichten festzustellende Tatsache im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 mwN). Eine Verrichtung in diesem Sinne ist jedes konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl Spellbrink, WzS 2011, 351, 354).

15

Das LSG hat offen gelassen, ob der Kläger unmittelbar vor dem Sturz gestanden hat oder gegangen ist. Auch eine andere Verrichtung ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Selbst wenn der Aufenthalt des Klägers auf dem Bahnsteig an sich - allerdings als dann nicht mehr kleinste beobachtbare Handlungssequenz - ausnahmsweise als die maßgebliche Verrichtung angesehen würde, bleibt dennoch die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfallereignisses, zu dem Ort der Tätigkeit - hier der Universität - zu gelangen, mangels entsprechender Feststellungen durch das LSG offen. Daher kann schon nicht beurteilt werden, ob ein sachlicher Zusammenhang der zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübten Verrichtung mit dem grundsätzlich versicherten Zurücklegen des Weges bestand.

16

Ungeachtet dessen, ob sich die Verrichtung und Handlungstendenz überhaupt noch aufklären lassen, kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob der soeben dargestellte sachliche Zusammenhang mit der Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegeben war. Denn selbst wenn ein solcher sachlicher Zusammenhang angenommen würde, scheitert der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls jedenfalls daran, dass der Unfall nicht "infolge" des Zurücklegens dieses Weges eingetreten und ihm deshalb rechtlich nicht zuzurechnen ist.

17

3. Der Unfall ist nicht einer versicherten Tätigkeit iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII zuzurechnen, weil sich nicht feststellen lässt, dass sich mit dem Aufprall auf dem Bahnsteig eine Gefahr verwirklicht hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt.

18

a) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein des Verletzten begründende Verrichtung von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 32 ff mwN).

19

Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung mithin voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit-)verursacht wurde. Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen. Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der "conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges war, in einer besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein. Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache für die festgestellte Einwirkung war, ist eine rein tatsächliche Frage. Wie bereits ausgeführt, ist die Verrichtung des Klägers vor dem Unfallereignis vom LSG nicht festgestellt worden, sodass die Annahme eines Ursachenzusammenhangs bereits an der ersten Stufe scheitert. Dies kann - wie bereits angedeutet - aber letztlich dahinstehen, weil sich jedenfalls bei dem Unfall des Klägers kein spezifisches Wegerisiko verwirklicht hat.

20

Selbst wenn eine versicherte Tätigkeit als Wirkursache feststeht, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass eine versicherte Verrichtung - wie hier ggf das Stehen auf dem Bahnsteig - wegen ihrer objektiven (Mit-)Verursachung der Einwirkung - die hier gerade nicht festgestellt ist - auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, aaO, RdNr 33 ff).

21

Ob eine Ursache rechtlich wesentlich ist, ist auch dann zu prüfen, wenn sie als alleinige Ursache festgestellt ist, weil andere (Mit-)Ursachen nicht erwiesen oder nicht in Betracht zu ziehen sind. Denn auch in diesem Fall wird die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers nur begründet, wenn sich durch den Unfall, der durch die versicherte Verrichtung objektiv verursacht wurde, eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die die Versicherung schützen soll. Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, aaO, RdNr 42). Dem stehen die vom Kläger benannten Urteile des Senats vom 30.1.2007 (B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22) und vom 17.2.2009 (B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31) nicht entgegen. Nach den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten waren die dort vom LSG festgestellten Verrichtungen unmittelbar vor dem Unfall der jeweiligen versicherten Tätigkeit zuzurechnen und die nichtversicherten Ursachen waren lediglich mögliche Wirkursachen. Entscheidend war aber auch dort, dass sich durch den Unfall jeweils eine Gefahr verwirklicht hatte, vor der der jeweilige Versicherungstatbestand gerade schützen sollte, nämlich die Gefahr eines Sturzes während des der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Laufens bzw eines Verkehrsunfalls während des dem Zurücklegen des Weges zuzurechnenden Steuerns eines Kraftfahrzeugs. Somit war dort die im vorliegenden Fall zu verneinende Frage, ob sich jeweils im Hinblick auf diese Verrichtung durch das Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht hatte, vor der die gesetzliche Unfallversicherung schützen soll, unproblematisch zu bejahen.

22

b) Das Umfallen und der Aufprall des Klägers auf den Bahnsteig war danach jedenfalls nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. Wie ausgeführt, ist den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG lediglich zu entnehmen, dass sich der Kläger auf dem Bahnsteig befand. Das LSG konnte jedoch nicht feststellen, von welchen konkreten Umständen das Unfallereignis begleitet war. Insbesondere steht nicht fest und ist nach den insoweit unangegriffenen Beweiswürdigungen des LSG auch nicht mehr feststellbar, ob der Kläger unmittelbar vor dem Ereignis sich bewegt hat, sodass er dabei möglicherweise stolperte oder ausrutschte, oder ob er aus dem Stand umfiel, ob er angerempelt wurde, gegen eine Vitrine stieß, ob die Bodenverhältnisse auf dem Bahnsteig den Sturz bewirkten oder ob ggf eine (innere) Erkrankung bestand. Mithin ist nicht feststellbar, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls auf den Kläger eingewirkt haben. Damit kann auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll.

23

Die Wegeunfallversicherung schützt, wie der Senat zuletzt entschieden hat, vor Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen während der Zurücklegung des Weges hervorgehen (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 20 und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 45). Zwar könnte das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen, durch einen Zusammenstoß mit einer Vitrine oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, jeweils von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst sein. Solche äußeren Einwirkungen auf den Körper des Klägers müssten als solche aber zunächst konkret festgestellt sein, was hier gerade nicht der Fall ist. Ihre Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers.

24

c) Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4 mwN). In der Wegeunfallversicherung wie auch sonst bei anderen Versicherungstatbeständen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht keine Vermutungsregel, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch diese versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Sind - wie hier - die Umstände, die vor dem Unfallereignis unmittelbar auf den Kläger eingewirkt haben, unbekannt, kann nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Sturz durch ein Risiko verursacht wurde, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung beim Zurücklegen des Weges nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII Schutz gewähren soll.

25

Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der Kläger zu tragen. Für die erforderlichen Feststellungen der Tatsachen können ua die Angaben des Versicherten, Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen sowie sonstige Umstände herangezogen werden. Die Beklagte und die Vorinstanzen haben - soweit ersichtlich - alle denkbaren Beweismittel ausgeschöpft. Insofern werden auch von der Revision keine Rügen erhoben. Ist danach dennoch das zum Unfallereignis führende Geschehen und insbesondere - wie hier - die zum Unfallereignis führende Kausalkette nicht aufklärbar, geht dies zu Lasten des Versicherten (vgl hierzu BSG vom 27.3.1990 - 2 RU 45/89 - HV-INFO 1990, 1181 mwN; vgl auch BSG vom 28.6.1984 - 2 RU 54/83 - HV-INFO 1984, Nr 15, 40 bis 44). Wie bereits oben ausgeführt, kann ohne Feststellung der konkreten Kausalkette nicht aus der bloßen Tatsache des "auf dem Wege seins" abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Ein solcher "Wegebann" entspricht nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der allgemeine Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht dazu, dass die Nichterweislichkeit der Ursache bei ungeklärtem Unfallhergang jeweils zu Lasten des Unfallversicherungsträgers geht. Denn die Einstandspflicht und damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch in der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand dieser versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Verrichtung erfüllte Versicherungstatbestand der Wegeunfallversicherung schützen soll. Ein solches spezifisches Wegerisiko als Unfallursache ist hier aber nicht feststellbar, was zu Lasten des Klägers geht.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.

2

Der Kläger bewarb sich im Herbst 2009 als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus eigener Initiative bei der T. GmbH (im Folgenden: T. GmbH) um eine Stelle als Briefausträger. Daraufhin wurde vereinbart, dass er vom 15. bis zum 17.10.2009 jeweils 6 Stunden täglich als Postzusteller ohne Anspruch auf ein Entgelt eingesetzt werden sollte. Außerdem wurde der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages für den 22.10.2009 in Aussicht gestellt.

3

Am 15. und 16.10.2009 stellte der Kläger die Post nach Einweisung ihn begleitender anderer Mitarbeiter der T. GmbH zu. Am Morgen des 17.10.2009 erhielt er zunächst ein Dienstfahrrad, Dienstkleidung und zwei am Fahrrad zu befestigende Taschen mit Post, die er ohne Begleitung eigenständig austragen sollte. Nachdem der Kläger etwa die Hälfte der zuzustellenden Post verteilt hatte, wurde er von einem Hund angesprungen. Er rutschte mit dem Fahrrad weg, stürzte und zog sich dabei einen komplizierten Schienbeinkopfbruch zu. Die Beklagte lehnte es ab, dieses Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als sog Wie-Beschäftigter versichert gewesen sei (Bescheid vom 23.2.2010, Widerspruchsbescheid vom 10.6.2010).

4

Das SG Hamburg hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 17.9.2009 (richtig: 17.10.2009) ein Arbeitsunfall ist (Urteil vom 11.2.2011). Das LSG Hamburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gewesen. Spätestens am 17.10.2009 sei er mit der Anweisung, die Post in Dienstkleidung in einem bestimmten Bezirk zuzustellen, in die Arbeitsorganisation der T. GmbH eingegliedert und deren Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung unterstellt gewesen. Allein wegen des eigenwirtschaftlichen Motivs des Klägers, eine Festanstellung zu erreichen, könne nicht von der Anbahnung eines späteren potentiellen Beschäftigungsverhältnisses gesprochen werden. Der Kläger habe die Zustelltätigkeit wegen seiner Obhutspflichten für die ihm übergebenen Postsendungen und überlassene Briefträgerausstattung auch nicht jederzeit abbrechen können (Urteil vom 31.1.2012).

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht dem versicherten Personenkreis der Beschäftigten angehört. Auch am 17.10.2009 habe er mit der eigenwirtschaftlichen Motivation gehandelt, eine Festanstellung zu erreichen. Bei Hospitations- und Probearbeitstagen im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens mangele es regelmäßig an der betrieblichen Eingliederung. Eine Person, die im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolge, sei auch nicht wie ein Beschäftigter tätig.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

10

Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG, das auf die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und § 55 Abs 1 Nr 1 SGG) die begehrte Feststellung getroffen hatte, zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 23.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles aus § 102 iVm § 8 Abs 1 SGB VII. Er hat am 17.10.2009 einen Arbeitsunfall erlitten.

11

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - juris RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

12

Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Austragen der Post - hat den Sturz und damit einen Unfall und dieser hat einen Schienbeinkopfbruch und folglich einen Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich verursacht. Bei dieser Tätigkeit war der Kläger auch als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert.

13

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen(vgl § 7 Abs 1 SGB IV ) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII ). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff).

14

Das LSG hat die vom Kläger am 17.10.2009 verrichtete Tätigkeit zutreffend dem Typus der Beschäftigung zugeordnet. § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfasst die Beschäftigten iS des § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Ob der Verletzte ein Entgelt erhalten hat, ist für die Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII - und grundsätzlich auch des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV - unerheblich.

15

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine versicherte Beschäftigung verrichtet hat. Mit dem Austragen der Post erfüllte er eine sich aus einem zuvor begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnis ergebende Hauptpflicht.

16

Zwischen der T. GmbH und dem Kläger war zwar noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Dessen Abschluss war lediglich für den 22.10.2009 in Aussicht gestellt worden. Nach den nicht mit zulässig erhobenen sowie begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Kläger gleichwohl am 17.10.2009 abredegemäß in einem fremden Betrieb der T. GmbH tätig und dabei in deren Arbeitsorganisation eingebunden. Für diesen Tag war ihm die Dienstkleidung und ein Dienstfahrrad übergeben worden, weil er in einem vorgegebenen Bezirk die Post allein und eigenständig austragen sollte. Mit der Verwendung der Arbeitsmittel war nach außen die Unternehmenszugehörigkeit dokumentiert. Zudem sollte der damit in den Betriebsablauf eingegliederte Kläger die ihm überlassene Post zwischen 8 Uhr und voraussichtlich 14 Uhr in einem ihm zugewiesenen Gebiet verteilen. Dadurch kommt unzweifelhaft seine zum Weisungsrecht der T. GmbH korrespondierende Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Verrichtung zum Ausdruck, der sich der Kläger vereinbarungsgemäß auch unterworfen hat.

17

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die unfallbringende Verrichtung nicht deshalb dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, weil sie im Zusammenhang mit einer Arbeitssuche oder Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages gestanden hat (vgl hierzu BSG vom 30.1.1986 - 2 RU 1/85 - NZA 1986, 542). Sie diente auch nicht der Vorstellung bei der T. GmbH als potentielle Arbeitgeberin (vgl hierzu BSG vom 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr 119). Eine solche Zweckbindung ist vom LSG weder festgestellt worden noch ersichtlich. Sie mag evtl - was vorliegend nicht zu entscheiden ist - für die am 15. und 16.10.2009 verrichteten Tätigkeiten anzunehmen sein, weil der Kläger an diesen beiden Tagen die Post nach Einweisung ihn begleitender anderer Mitarbeiter der T. GmbH zustellte. Diese Einweisung und die mit ihr gegebenenfalls verbundene Feststellung der Fähigkeiten und Eignung des Klägers waren jedoch abgeschlossen, nachdem ihm von der T. GmbH aufgetragen worden war, die Post in Dienstkleidung allein und eigenständig auszutragen. Daher kann jedenfalls hinsichtlich der am 17.10.2009 verrichteten Tätigkeiten nicht mehr von einer bloßen Anbahnung ausgegangen werden, die allein darauf abgezielt hätte, die persönliche und fachliche Eignung festzustellen. Auch einer Hospitation oder Probearbeit ist der Kläger jedenfalls am Unfalltag nicht nachgegangen.

18

Dass am 17.10.2009 ein wirksamer Arbeitsvertrag noch nicht zustande gekommen, sein Abschluss vielmehr für den 22.10.2009 vorgesehen war und die unfallbringende Verrichtung möglicherweise auch der Begründung des in Aussicht gestellten Arbeitsvertrages gedient hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. An einer die Beschäftigung charakterisierenden fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung eines Verhaltens fehlt es erst dann, wenn mit ihm im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6 = NZS 2006, 375). Das abredegemäß erfolgte Austragen der Post diente indes auch der Erfüllung der mit der Übertragung der Postzustellaufgaben einhergehenden Pflichten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Der Kläger verließ am Morgen des 11.3.2013 sein Wohnhaus und ging zu seinem auf dem Grundstück abgestellten Pkw, um mit dem Fahrzeug zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Er legte seine Arbeitstasche in den Wagen, verließ anschließend das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu überprüfen, ob diese glatt sei. Der Deutsche Wetterdienst hatte am Tag zuvor eine Warnung herausgegeben, dass im Bereich des Wohnortes des Klägers bei weiter sinkenden Temperaturen in der kommenden Nacht mit Glätte durch überfrierende Nässe zu rechnen sei. Während des Rückweges zu seinem Pkw knickte der Kläger in der Regenrinne am Bordstein um, fiel auf seinen rechten Arm und erlitt dadurch Unterarmfrakturen.

3

Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Die Prüfung der Straße auf mögliche Glätte sei eine dem Privatbereich zuzuordnende Vorbereitungshandlung, die den Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen habe (Bescheid vom 4.4.2013 und Widerspruchsbescheid vom 13.6.2013). Das SG hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die unfallbringende Verrichtung sei eine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte gewesen. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse sei erforderlich gewesen, um die witterungsbedingten Gefahren auf der Fahrt zur Arbeit abschätzen zu können (Urteil vom 30.4.2014). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht den unmittelbaren Weg nach dem Ort seiner versicherten Tätigkeit zurückgelegt habe. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse habe in keinem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die den Weg unterbrechende Prüfung der Fahrbahn auf Glätte sei als Vorbereitungshandlung dem nicht versicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Die im Winter durch überfrierende Nässe glatte Straße sei, auch angesichts der Wetterberichte, kein unvorhergesehenes Ereignis gewesen. Auch habe die Prüfung des Fahrbahnzustandes unmittelbar vor dem Grundstück kein vollständiges Bild der Fahrbahnverhältnisse auf dem gesamten Weg zur Arbeit vermitteln können (Urteil vom 15.12.2015).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Seine Handlungstendenz sei darauf gerichtet gewesen, die Fahrbahn auf Glätte zu prüfen, um den versicherten Weg zu seinem Arbeitsplatz sicher zurücklegen zu können. Auch sonst würde selbst leichtsinniges, unbedachtes Verhalten den bestehenden inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht beseitigen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. April 2014 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 4.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2013 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat bei seinem Sturz am 11.3.2013 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten.

9

Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG, vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN), mit der der Kläger unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsakte der Beklagten die Feststellung des Ereignisses vom 11.3.2013 als Arbeitsunfall verfolgt, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil er keinen Arbeitsunfall erlitten hat.

10

Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätig-keit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeits-unfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; vgl auch BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 Nr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).

11

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Kläger erlitt zwar bei seinem Sturz am 11.3.2013 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS von § 8 Abs 1 S 2 SGB VII. Er fiel im Bereich der Straße auf seinen rechten Arm, wodurch ein Teil der Außenwelt auf seinen Körper einwirkte (vgl hierzu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 14). Dies führte zu seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Brüchen des rechten Unterarms und damit zu Gesundheitserstschäden. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, das Zurücklegen des Weges von der Straße zu seinem Pkw, stand jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte der Kläger keinen durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg zurück. Zwar stand der Kläger während des Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII(dazu unter 1.). Er hatte jedoch diesen versicherten Weg für die Prüfung des Straßenbelags auf Glätte mehr als nur geringfügig aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen (dazu unter 2.). Diese Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits begonnen und war - beim Rückweg von der Fahrbahn in Richtung auf den Pkw - auch noch nicht beendet (dazu unter 3.).

12

1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46a RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24b RdNr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte bezogen ist (vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).

13

Nach den für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger mit dem Verlassen seines Wohnhauses den nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zu seiner Arbeitsstätte angetreten. Er bewegte sich nach dem Verlassen seines Wohnhauses zu Fuß zunächst mit der Handlungstendenz fort, seinen auf seinem Grundstück abgestellten Pkw zu erreichen, um mit ihm zur Aufnahme seiner versicherten Beschäftigung zu fahren. Der versicherte Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII von einem Wohnhaus zur Arbeitsstätte beginnt grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses(stRspr, vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 16; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 21). Unter Versicherungsschutz steht auch das Zurücklegen des Weges von der Außentür des Wohnhauses zu einem Fahrzeug, um mit ihm die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten (vgl zB BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 14).

14

2. Der Kläger hatte den an sich versicherten Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen, als er zur Straße ging, um die Fahrbahn auf Glätte zu überprüfen. Diese Prüfung der Fahrbahnverhältnisse stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung .

15

Die Prüfung des Straßenbelages auf Glätte stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung(vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17 mwN). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin - hier der Arbeitsstätte des Klägers - dient, ist die Handlungstendenz der Versicherten (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3). Wird der Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 mwN). Die Prüfung der Fahrbahn auf Glätte stand weder als geringfügige Unterbrechung (dazu unter a) noch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungshandlung unter Versicherungsschutz (dazu unter b).

16

a) Es lag keine grundsätzlich den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges vor (vgl dazu BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN). Eine Unterbrechung ist nur dann geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN). Das Zurücklegen des Weges von dem Grundstück des Klägers auf die Fahrbahn, die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse und der Weg zurück waren keine geringfügigen, "nur nebenbei" erfolgenden Handlungen. Sie führten zu einer erheblichen Zäsur, auch wenn der Zeitaufwand für die Prüfung gering gewesen sein sollte. Der Kläger musste zu Fuß sein Grundstück verlassen, auf die Fahrbahn treten und dann zu Fuß zu seinem Pkw zurückkehren. Dies setzte eine neue Handlungssequenz in Gang, die sich - auch äußerlich - deutlich von dem weiteren Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte, nämlich dem Einsteigen in den Pkw und die Aufnahme der Fahrt, abgrenzen lässt (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).

17

b) Gründe dafür, dass die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse als Vorbereitung der Fahrt zur Arbeitsstätte versichert gewesen sein könnte, sind weder festgestellt noch erkennbar. Nur bestimmte Handlungen zur Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit stehen nach § 8 Abs 2 SGB VII unter Versicherungsschutz, während sonstige typische Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Wege, die nur zur Vorbereitung des eigentlichen Weges zur Aufnahme der Arbeit am Ort der Tätigkeit dienen, sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt (vgl BSG vom 27.6.1991 - 2 RU 8/91 - USK 91162). Dabei sind Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - NZS 2013, 351; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SGb 2005, 171).

18

Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 SGB VII Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz klassischer Vorbereitungshandlungen - etwa wie hier des Zurücklegens des Weges zum und vom Ort der Arbeitsstätte - einer besonderen Regelung bedurfte. Der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten ist deshalb grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt (vgl BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5). Keine solche ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellte Verrichtung ist die Prüfung der Fahrbahn auf Glätte.

19

Handelt es sich - wie hier - nicht um eine von § 8 Abs 2 SGB VII erfasste vorbereitende Tätigkeit, kommt eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen nur dann in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5). Ausnahmsweise lässt daher eine mehr als geringfügige Unterbrechung eines versicherten Weges den Versicherungsschutz unberührt, wenn die Unterbrechung in einem inneren, nämlich engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, zB als Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung eng verbunden ist (vgl BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl weiter BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25). Die Rechtsprechung hat deshalb auch bei solchen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, bei denen die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin die betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 13 mwN). So ist Versicherungsschutz angenommen worden bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug (BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; BSG vom 28.2.1962 - 2 RU 178/60 - BSGE 16, 245 = SozR Nr 36 zu § 543 RVO aF; vgl BSG vom 28.6.1988 - 2 RU 14/88 - USK 88112), beim Auftanken eines Kraftfahrzeugs bei unvorhergesehenem Benzinmangel (BSG vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF; BSG vom 24.1.1995 - 8 RKnU 1/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 23)oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (vgl BSG vom 26.6.1970 - 2 RU 113/68 - USK 70105; BSG vom 26.5.1977 - 2 RU 97/76 - SozR 2200 § 548 Nr 31; vgl auch BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 30/00 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 43 S 164) bzw bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG vom 18.3.1997 - 2 RU 17/96 - SozR 3-2200 § 550 Nr 16). Während der Durchführung allgemeiner Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines der Zurücklegung des Weges dienenden Pkw's, zB Tanken, Inspektionen, Reparaturen, besteht dagegen kein Versicherungsschutz (stRspr, vgl BSG vom 28.4 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 26.6.1958 - 2 RU 30/56 - BSGE 7, 255; BSG vom 20.12.1961 - 2 RU 206/58 - BSGE 16, 77 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO aF; BSG vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19).

20

Umstände, die einen solchen zu Versicherungsschutz führenden engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte begründen konnten, lagen hier nicht vor. Die Prüfung des Fahrbahnbelags auf Glätte war keine Verrichtung, die unerwartet notwendig geworden war, um den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen zu können. Eine mögliche Straßenglätte war nach den Feststellungen des LSG nicht unvorhersehbar, ua weil am Vortag eine entsprechende Meldung mit einer Warnung vor Glätte für den folgenden Tag erfolgt war, sodass es bereits deshalb an einem unerwarteten Ereignis fehlte. Die Prüfung der Fahrbahn vor dem Haus des Klägers auf Glätte und deshalb auch die damit zusammenhängenden Wege waren auch nicht notwendig, um den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Selbst wenn die Handlungsweise des Klägers aus seiner subjektiven Sicht vernünftig gewesen sein sollte, war sie objektiv weder erforderlich noch rechtlich geboten. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine Prüfung durch Inaugenscheinnahme oder Rutschprobe mit den Füßen erforderlich gewesen sein könnte. Um den Zustand der Fahrbahn unmittelbar vor dem Grundstück feststellen zu können, hätte es genügt, vorsichtig auf die Fahrbahn einzubiegen und ggf Bremsproben durchzuführen.

21

Der Kläger kam mit der Fahrbahnprüfung auch keiner rechtlichen Verpflichtung, insbesondere keiner straßenverkehrsrechtlichen Pflicht nach, die vor Antritt der Fahrt zu erfüllen war. § 1 StVO bestimmt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht erfordert und die Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird. Bei Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte darf ein Fahrzeug nur mit bestimmten Reifen gefahren werden (vgl § 2 Abs 3a S 1 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737). Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, dass es ständig beherrscht werden kann; seine Geschwindigkeit ist insbesondere den Wetterverhältnissen anzupassen (vgl § 3 Abs 1 S 1 und 2 StVO). Daraus folgt zwar eine Verpflichtung, bei möglicher Fahrbahnglätte so langsam zu fahren, dass das Fahrzeug jederzeit gefahrlos angehalten werden kann. Der Fahrer eines Pkw's ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Glätte sein Fahrzeug stehen zu lassen. Lediglich für Fahrer eines kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern besteht die Pflicht, bei Schneeglätte oder Glatteis ggf einen geeigneten Platz zum Parken aufzusuchen (vgl § 2 Abs 3a S 4 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737). Eine Pflicht des Fahrers eines Pkw's zur Prüfung der Straßenverhältnisse durch Inaugenscheinnahme, sensorische Prüfung, Aussteigen aus dem Fahrzeug oder ähnliche Handlungen besteht grundsätzlich nicht. Die Erfüllung der oben genannten sonstigen Pflichten nach der StVO setzt eine solche Prüfung nicht voraus, weil ein Fahrer sich grundsätzlich auch durch vorsichtiges Anfahren ggf mit Bremsprobe über den Zustand des Straßenbelags Kenntnis verschaffen kann. Dementsprechend hat auch die Rechtsprechung keine generelle Verpflichtung zur Prüfung der Fahrbahnverhältnisse durch Betreten der Fahrbahn und Inaugenscheinnahme angenommen (vgl allerdings zur Prüfung der Straßenverhältnisse des Fahrers einer Sattelzugmaschine mit Auflieger an einer Gefällestrecke mit Granitkleinsteinpflaster bei möglicher Glatteisbildung BGH vom 5.1.1965 - VI ZR 240/63 - VersR 1965, 379).

22

Allein eine ggf vorhandene subjektive Überzeugung des Klägers, die Prüfung der Fahrbahn vor seinem Grundstück auf Glätte durch Inaugenscheinnahme bzw eine Rutschprobe sei erforderlich, konnte Versicherungsschutz auf dem Weg zurück zum Pkw nicht begründen. Die rein subjektive Vorstellung des Versicherten über die Erforderlichkeit einer Vorbereitungshandlung bzw einer Unterbrechung des Weges begründet grundsätzlich keinen Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz würde entgegen der gesetzlichen Regelung unzulässig ausgeweitet, wenn jede subjektive Überzeugung des Versicherten von der Erforderlichkeit oder Nützlichkeit seines Handelns (beispielsweise aus Überängstlichkeit etc) unabhängig von dessen Notwendigkeit oder rechtlicher Gebotenheit zu einer in der Wegeunfallversicherung versicherten Handlung führen würde.

23

3. Die Unterbrechung des an sich versicherten Weges hatte im Unfallzeitpunkt bereits begonnen (hierzu unter a) und war auch noch nicht beendet (hierzu unter b).

24

a) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment, in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hatte (vgl dazu BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Der Versicherungsschutz entfiel damit spätestens in dem Moment, in dem der Kläger nach dem Abstellen seiner Tasche im Pkw nicht zur Fahrertür ging, sondern sich in Richtung auf die Fahrbahn bewegte. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin - hier der Arbeitsstätte des Klägers - dient, ist ausschließlich die Handlungstendenz des Versicherten (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3). Nach den bindenden Feststellungen des LSG war die Handlungstendenz des Klägers nach dem Abstellen der Arbeitstasche darauf gerichtet, zunächst zu Fuß die Straße zu erreichen, den Straßenbelag auf Glätte zu prüfen und dann zu seinem Grundstück zurückzukehren, um mit seinem Pkw den Weg zur Arbeitsstätte fortzusetzen. Die nicht mehr auf das unmittelbare Zurücklegen des direkten Weges zur Arbeitsstätte gerichtete subjektive Handlungstendenz des Klägers war auch nach außen durch ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln erkennbar.

25

Dass der Kläger auf die Straße trat und damit den Straßenbereich nicht verließ, führt nicht dazu, dass er unter Versicherungsschutz stand. Soweit das BSG früher entschieden hat, dass der Versicherungsschutz solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält, hat der Senat an dieser Rechtsprechung seit 2003 nicht mehr festgehalten (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN sowie BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; kritisch zu dieser Wende der Rechtsprechung von Koppenfels-Spieß, NZS 2014, 881; anders Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589).

26

b) Die Unterbrechung des Weges war zum Zeitpunkt des Unfalls auch noch nicht beendet und der Versicherungsschutz deshalb nicht neu entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Auch wenn der Kläger nach Prüfung der Fahrbahnverhältnisse sich wieder in Richtung auf seinen Pkw zubewegte, begründete dies allein den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke nicht neu. Dies gilt selbst dann, wenn seine Handlungstendenz nun darauf gerichtet war, zum Pkw zu gelangen, um mit ihm den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen.

27

Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung. Denn die objektive Bewegung in die "richtige" Richtung und die damit einhergehende subjektive Handlungstendenz allein reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich der Versicherte auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Wie soeben unter 3 a) ausgeführt, kann allein der Aufenthalt im Straßenraum den Versicherungsschutz nicht (wieder) begründen. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 mwN).

28

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger seinen Weg zu seiner Arbeitsstätte mit dem Pkw zurücklegen. Die konkrete, zur Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung, nach dem Verstauen seiner Tasche die Fahrt mit dem Pkw zu beginnen, hatte er zur Erledigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse unterbrochen. Der bloße Rückweg von der Fahrbahn in Richtung des Pkw's genügte nicht, diese Unterbrechung zu beenden und den Versicherungsschutz wieder zu begründen. Den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht wieder erreicht und diesen ursprünglichen Weg damit noch nicht wieder aufgenommen. Auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt von der Straße zurück in Richtung auf sein Grundstück mit der Handlungstendenz bewegte, zu seinem Pkw zurückzukehren, einzusteigen und zur Arbeitsstätte zu fahren, war damit der ursprünglich unterbrochene unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht (vgl hierzu eingehend die Urteile des Senats vom 31.8.2016 - B 2 U 1/16 R - und - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62). Allein eine auf das Zurücklegen des versicherten Weges ggf gerichtete Handlungstendenz vermag den Versicherungsschutz jedenfalls im Regelfall nicht zu begründen, wenn sich der Verletzte - wie hier der Kläger - noch nicht wieder auf dem ursprünglichen, versicherten direkten Weg befindet (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 21 mwN).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.