Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 22 ZB 15.2651

bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 894 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erhob ohne anwaltliche Vertretung Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 6.10.2015). Das Urteil wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. November 2015 zugestellt. Die Postzustellungsurkunde bringt auch zum Ausdruck‚ dass der Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt hat. Gleichwohl befindet sich auf dem Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts zum zugestellten Urteil ein Eingangsstempel der Klägerin mit dem Inhalt „10. November 2012“.

Die Klägerin hat durch ihre nunmehrige Bevollmächtigte am 4. Dezember 2015 die Zulassung der Berufung beantragt mit folgender Formulierung: „Namens des Klägers und unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmacht wird beantragt‚ die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2015‚ Az. M 16 K 15.2443‚ zugestellt am 10.11.2015‚ zuzulassen“. Die Formalprüfung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs enthält folgende Einträge: „zugestellt am 5.11.15‚ eingegangen am 4.12.15‚ Bevollmächtigung im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO: Ja‚ Frist gewahrt: Ja“. Die Klägerin erhielt eine Eingangsmitteilung; deren Text ging nicht darauf ein‚ dass die Bevollmächtigte der Klägerin das Datum der Zustellung des Urteils mit „10.11.2015“ angegeben hatte.

Die Klägerin hat durch ihre nunmehrige Bevollmächtigte den Zulassungsantrag am 8. Januar 2016 begründet. Nunmehr wies der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin unter dem 11. Januar 2016 darauf hin‚ dass die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eingehalten sei. Die Bevollmächtigte der Klägerin erhielt diesen Hinweis am 13. Januar 2016.

Die Klägerin hielt den Zulassungsantrag aufrecht und beantragte am 14. Januar 2016 höchstvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist für ihren Zulassungsantrag. Es sei davon auszugehen‚ dass der Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Klägerin im Rahmen der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens nach Eingang der Antragsschrift hätte darauf hinweisen müssen‚ dass das Urteil ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 5. November 2015 zugestellt worden sei. Nach einem solchen Hinweis hätte die Bevollmächtigte der Klägerin den Zulassungsantrag auf jeden Fall rechtzeitig begründet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil er nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und wegen Versäumung der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann.

Die Zwei-Monats-Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat bereits am 6. November 2015 zu laufen begonnen und war am 8. Januar 2016 bereits abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO‚ § 222 Abs. 1 ZPO‚ § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Die Frist begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen. Diese erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. November 2015. Die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO)‚ im vorliegenden Fall aber nicht erbracht. Die Klägerin hat diesbezüglich nichts Substanzielles vorgetragen. Fristablauf war somit am 5. Januar 2016.

Die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert‚ die Begründungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat nichts vorgetragen‚ was für ein unverschuldetes Fristversäumnis sprechen würde. Das fehlerhafte Eingangsdatum auf dem Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts zum zugestellten Urteil lässt im Gegenteil auf ein Verschulden der Klägerin schließen. Die Klägerin macht geltend‚ dass ihr Verschulden nicht zu einer Fristversäumnis geführt hätte‚ wenn sich der Verwaltungsgerichtshof pflichtgemäß verhalten hätte und sie auf das im Antragsschriftsatz enthaltene falsche Zustellungsdatum hingewiesen hätte. Ihr Verschulden könne ihr daher nicht angelastet werden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Klägerin weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin‚ dass eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Prozessbeteiligten besteht‚ die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens abgeleitet werden mag (Art. 6 EMRK‚ Art. 19 Abs. 4‚ Art. 20 Abs. 3 GG). Eine generelle Fürsorgepflicht des Gerichts‚ durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumnis des Rechtsmittelführers zu verhindern‚ besteht jedoch nicht. Etwas anderes kann dann gelten‚ wenn ein Fehler eines Prozessbeteiligten „ohne weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ zu erkennen ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhaltens des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BGH‚ B.v. 24.6.2010 - V ZB 170/09 - juris). Dergleichen ist beispielsweise bejaht worden‚ wenn ein richtig adressiertes Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht gesandt worden ist. Vielfach wurde angenommen‚ dass für dieses unzuständige Gericht eine Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsmittels an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang besteht (vgl. z. B. Czybulka in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 60 Rn. 77‚ 95 ff. m. w. N.). In diesem Fall liegt allerdings auf der Hand‚ dass das zu Unrecht angegangene Gericht seine Zuständigkeit alsbald zu prüfen hat.

Der vorliegende Fall liegt aber wesentlich anders. Es bestand für den Verwaltungsgerichtshof nämlich nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung keine Veranlassung‚ die weiteren Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Antrag alsbald zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Für die allenfalls veranlasste alsbaldige Prüfung der Rechtzeitigkeit des Zulassungsantrags bedurfte es neben der Feststellung des Eingangsdatums lediglich der Prüfung der vom Verwaltungsgericht vorgelegten Postzustellungsurkunde‚ nicht aber der Prüfung der diesbezüglichen - unnötigen - Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Eine umfassende Prüfung darf das Gericht bis zur Bearbeitung des Falls zurückstellen (BGH‚ B.v. 8.7.2014 - II ZB 17/13 - juris). Insbesondere bedurfte es nach der Feststellung der Rechtzeitigkeit des Zulassungsantrags keiner weiteren Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs‚ ob diese Rechtzeitigkeit auf dem gebotenen sorgfältigen Prozessverhalten oder auf einem Zufall beruhte. Dass der Antrag auf Zulassung der Berufung offensichtlich rechtzeitig gestellt war‚ führte dazu‚ dass sich dem Verwaltungsgerichtshof weitere Prüfungen nicht aufdrängten. Hinzu kommt‚ dass es Sache der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war‚ auch im Hinblick auf die Begründungsfrist alles ihr Zumutbare zu tun‚ damit diese gewahrt wird (vgl. BGH‚ B.v. 15.9.2015 - VI ZB 37/14 - NJW-RR 2015‚ 1468). Hiervon konnte sie sich nicht durch unnötige Angaben bei der Einlegung des Zulassungsantrags entlasten‚ deren Überprüfung dem Verwaltungsgerichtshof zugedacht war.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3‚ § 52 Abs. 3 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 15.2443

Im Namen des Volkes

Urteil

6. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets - Nr.412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erlass einer Wirtschaftssatzung; Zulässigkeit der Rücklagenbildung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

gegen

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstr. 55-59, 81541 München

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer

vertreten durch: ...

- Beklagte -

wegen Beitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Februar 2012 wurde die Klägerin für das Jahr 2012 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 300,- EUR und einem Umlagebeitrag von 163,20 EUR veranlagt. Für das Jahr 2013 setzte die Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2013 im Wege der vorläufigen Veranlagung gegenüber der Klägerin einen Grundbeitrag von 300,- EUR sowie einen Umlagebeitrag von 347,25 EUR fest.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 13. April 2015 unter TOP 2, dass der im Nachtragswirtschaftsplan 2011 vom 29. November 2011 für das Geschäftsjahr 2011 bislang ausgewiesene Ergebnisvortrag von 32.908 TEUR mit Wirkung für die Vergangenheit zusammen mit dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2011 von 13.057 TEUR zweckgebunden in Höhe von Teilbeträgen von 32.400 TEUR der Rücklage zur Generalsanierung Max-Joseph-Straße, in Höhe von 2.245 TEUR der neu zu bildenden Rücklage zur „Anschubfinanzierung Regionalisierung bis 2015“ sowie in Höhe von 11.320 TEUR einer zu bildenden Rücklage „Finanzierung neues Bildungszentrum“ zugeführt wird. Entsprechend wurde für die Jahre 2012 und 2013 entschieden, den jeweiligen Jahresüberschuss (3.608 TEUR in 2012, 19.972 TEUR in 2013) für diese Geschäftsjahre zweckgebunden bestimmten Rücklagen zuzuführen.

Für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 wurden jeweils neue Wirtschaftssatzungen erlassen, welche die vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs erlassenen bisherigen Wirtschaftssatzungen ersetzen sollten. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde der Umlagesatz von 0,100 Prozent auf 0,050 Prozent einmalig gesenkt.

Die bisherige Bauwirtschaftssatzung vom 16. März 2011 für die Generalsanierung Max-Joseph-Straße wurde durch eine neue Bauwirtschaftssatzung ersetzt. Die einzige Änderung durch die Neufassung dieser Satzung liegt darin, dass die Finanzierung nunmehr vollständig aus zweckgebundenen Rücklagen erfolgen soll.

Dem Protokoll zur Vollversammlung der Beklagten vom 13. April 2015 zufolge wurde zu TOP 2 u. a. ausgeführt, dass gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 18. März 2015 die Wirtschaftssatzungen der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 ersetzt werden sollten. Anlass sei das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, mit dem der Beklagten auf den Weg gegeben worden sei, den Ergebnisvortrag des streitigen Jahres 2013 durch einen formalen Beschluss der Vollversammlung verbindlich und eindeutig zweckgebunden zu verwenden. Mit der Neufassung der Wirtschaftssatzung werde ein Zuordnungsfehler im Eigenkapital korrigiert; die ausgewiesenen Ergebnisvorträge würden zweckbestimmten Rücklagen zugeführt. Da sich der Zuordnungsfehler bereits in den Vorjahren entwickelt habe und in den Folgejahren fortsetze, habe die Vollversammlung am 18. März 2015 beschlossen, konsequenterweise die Jahre 2011 bis 2014 rückwirkend erfolgsneutral zu korrigieren. Bei der Neufassung der Wirtschaftssatzungen seien die tatsächlichen Verhältnisse anstelle der ursprünglich prognostizierten Daten zu berücksichtigen. Die Rücklagen seien zur Sanierung der Max-Joseph-Straße, zur Instandhaltung der Akademien der Beklagten „Orleansstraße“ und „Westerham“, zum Umbau der Geschäftsstelle Weilheim, zum Bau eines neuen Bildungszentrums sowie neuer Geschäftsstellen in Ingolstadt und Rosenheim zweckgebunden. Gleiches gelte für die Rücklage zur Anschubfinanzierung der Regionalisierung in Form von Personal- und Sachkosten bis 2015.

Die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen wurden in der Maiausgabe 2015 der Kammerzeitschrift der Beklagten veröffentlicht.

Die Beklagte erließ mit Beitragsbescheid vom ... Mai 2015 gegenüber der Klägerin eine „Abrechnung“ für das Jahr 2012, wobei der Grundbetrag unverändert bei 300,- EUR belassen, der Umlagebeitrag jedoch auf 231,30 EUR erhöht wurde. Weiter erfolgte für das Jahr 2013 eine „berichtigte Abrechnung“, mit welcher der Grundbetrag auf 150,- EUR sowie der Umlagebetrag auf 47,70 EUR ermäßigt wurden.

Am 15. Juni 2015 erhob die Klägerin Klage gegen den Beitragsbescheid vom ... Mai 2015. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die am 13. April 2015 rückwirkend beschlossenen Wirtschaftssatzungen würden eine echte, unzulässige Rückwirkung darstellen. Diese Satzungen seien wegen rechtswidriger Vermögensbildung, unzulässiger nachträglicher Umwidmung ungeplanter Gewinne, Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip sowie Ermessensausfalls unwirksam. Für 2011 sei die Rücklage von 2.324 TEUR (Stand Nachtragssatzung 2011) auf 45.965,2 TEUR angehoben worden, unter Einbeziehung des Jahresergebnisses 2011. Eine nachträgliche Zweckbestimmung ungeplanter kumulierter Gewinne widerspreche dem Prinzip der Kostendeckung in der Haushaltsführung der Beklagten. Die Projektfinanzierung für die Stammhaussanierung mit einem Volumen von rund 100 Mio. EUR mit Gewinnen aus 7 Jahren würde die Beitragszahler unverhältnismäßig belasten. Es fehle eine gesonderte Beschlussfassung über die Rücklagenbildung mit konkreter Zeit- und Finanzplanung und über eine Eigen- oder Fremdfinanzierung der Projekte. Eine rückwirkende Änderung der Haushaltsplanung sei rechtlich nicht geboten und unverhältnismäßig. Eine „retroaktive“ Haushaltsgesetzgebung verstoße gegen das Annuitätsprinzip des Haushaltsrechts. Weiter legte die Klägerin eine Gegenüberstellung geplanter und tatsächlicher Gewinne der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2013 sowie eine Aufstellung über angebliche Widersprüche und Prognosen bei Jahresergebnissen der Beklagten vor.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, nach allgemeiner Rechtsauffassung könnten fehlerhafte Abgabensatzungen durch neue Satzungen rückwirkend ersetzt werden. Vertrauensschutz bestehe bei einem Rechtsschein durch eine ungültige Satzung auch dann nicht, wenn die rückwirkende Satzung zu einer höheren Beitragspflicht führe. Danach sei hier der Erlass neuer Wirtschaftssatzungen unter Bildung zweckgebundener Rücklagen zulässig gewesen. Auch hätten die festgestellten Jahresabschlüsse einbezogen werden können, da bei einem rückwirkenden Inkrafttreten einer Satzung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses zugrunde zu legen seien. Aus dem früheren, unzulässigen Gewinnvortrag ergebe sich nicht, dass eine Rücklagenbildung ausgeschlossen sei.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

1. Soweit sich die Klage gegen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2013 richtet ist sie unzulässig.

Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2015 wurde für das Jahr 2013 im Wege einer „berichtigten Abrechnung“ ein Beitrag von insgesamt 197,70 EUR festgesetzt; gegenüber der vorläufigen Festsetzung für dieses Beitragsjahr mit Bescheid vom ... Februar 2013 ergibt sich eine Beitragsermäßigung um 449,55 EUR.

Rechtsgrundlage dieser berichtigenden Abrechnung ist § 15 Abs. 4 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 10. Dezember 1998 in der Fassung der letzten Änderung am 3. Dezember 2013. Danach erlässt die Beklagte einen berichtigten oder berichtigenden Bescheid, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides ändert. Hier hat sich die Bemessungsgrundlage für das Beitragsjahr dahingehend im Sinne dieser Vorschrift geändert, als der Bescheid vom ... Mai 2015 bei der Bemessung des Umlagebeitrags den mittlerweile feststehenden Gewerbeertrag 2013 berücksichtigt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.3.1971 - VII 44.68 - juris Rn. 22) wird ein ursprünglicher Bescheid durch einen Berichtigungsbescheid nur insoweit beseitigt, als eine höhere Steuer - bzw. wie hier ein höherer Beitrag - festgesetzt wird. Im Übrigen bleibt die bisherige unanfechtbare Festsetzung bestehen; insoweit stellt sich der Berichtigungsbescheid lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbstständig anfechtbar ist. Hierfür spricht auch der Rechtsgedanke des § 351 Abs. 1 AO. Danach sind Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als die Änderung reicht. Im vorliegenden Fall ist die ermäßigende Festsetzung für das Jahr 2013 nicht mehr anfechtbar; die Klägerin kann insoweit keine Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen.

Die Klage ist dagegen hinsichtlich der Festsetzung für das Jahr 2012 im Bescheid vom ... Mai 2015 zulässig. Diese Festsetzung führt gegenüber der vorläufigen Beitragserhebung zu einem Saldo zulasten der Klägerin von 68,10 EUR. Gleichermaßen ist die Klage gegen die im selben Bescheid erfolgte erstmalige, vorläufige Veranlagung für das Jahr 2015 statthaft.

2. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2012 und 2015 ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Kammerzugehörige (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) war nach § 1 der Beitragsordnung i. V. m. Ziffer II.3.b.ba) der jeweiligen Wirtschaftssatzung der Beklagten zu einem jährlichen Grundbeitrag heranzuziehen, für 2012 in Höhe von 300,- EUR, für 2015 mit einem Betrag von 150,- EUR. Den im Bescheid vom ... Mai 2015 festgesetzten Umlagebeträgen liegen gemäß Ziffer II.4. der jeweiligen Wirtschaftssatzung Hebesätze von 0,15% für das Jahr 2012 und von 0,05% für das Jahr 2015 zugrunde, jeweils bezogen auf den Gewerbeertrag der Klägerin. Dieser Beitragstatbestand ist wirksam erlassen worden und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2.1. Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten für 2012 und 2015 konnten rückwirkend erneut erlassen werden.

In ihren ursprünglichen Fassungen verstießen die Beitragstatbestände in den Wirtschaftssatzungen ab dem Jahr 2011 gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG. Grund waren die in den zugrunde liegenden Wirtschaftsplänen vorgesehenen Ergebnisvorträge. Zu weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277 Bezug genommen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IHKG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten werden die Grundbeiträge, der Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze jährlich in der Wirtschaftssatzung festgesetzt. Der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung ist grundsätzlich zulässig, wenn kein Vertrauensschutz der Beitragsschuldner entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - juris). Der rückwirkende Erlass ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Festsetzung der vorgenannten Beitragsparameter als Regelungsbestandteil einer Wirtschaftssatzung erfolgt. Zwar dient diese grundsätzlich zugleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 1. Juli 2014 in der Fassung vom 14. November 2014 der Feststellung des Wirtschaftsplans. Eine Änderung des Wirtschaftsplans ist nur im Wege des Nachtragswirtschaftsplans möglich, indem die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatus). Bei rückwirkendem Erlass einer Wirtschaftssatzung nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres kann diese Funktion der Feststellung des Wirtschaftsplans zwar nicht mehr erfüllt werden (vgl. Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, 1. Aufl. 2013, Rn. 7 zu § 33). Es ist andererseits nicht ersichtlich, dass das hier maßgebliche Rechtssetzungsziel - die Festlegung der Beitragsparameter - nicht durch rückwirkenden Erlass der Wirtschaftssatzung erreicht werden könnte (vgl. ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - juris). Hierfür spricht insbesondere auch, dass diese Festlegungen lediglich aus Praktikabilitätsgründen in diesen Satzungen geregelt werden; die Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 IHKG gibt dies nicht verbindlich vor. Zwar sieht § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung vor, dass die Festsetzung jährlich in der Wirtschaftssatzung erfolgt; dieser Regelung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass keine rückwirkende Festsetzung möglich sein sollte, wenn die zunächst erfolgte Regelung unwirksam war. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der rückwirkende Erlass einer Wirtschaftssatzung mit dem Ziel der Festsetzung der Beitragsparameter deshalb nicht in Einklang mit dem Finanzstatut der Beklagten stehen würde, weil die Feststellungswirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts nicht mehr eintreten kann. Diese Regelung ist vielmehr auf eine derart erlassene Wirtschaftssatzung nicht anwendbar.

Zwar hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 5. November 1975 (Az. 162 IV - VGHE 30, 4) festgestellt, dass gemeindliche Hebesätze für die Erhebung der sogenannten Jahressteuern - die mit den Beitragsparametern im Sinne von § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung in gewisser Weise vergleichbar sind - nur innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres festgesetzt werden können; nach Ablauf des Haushaltsjahres könne die Haushaltssatzung für das abgelaufene Jahr nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für diese Entscheidung dürfte jedoch gewesen sein, dass die betreffende Hebesatz-Festsetzung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Zustimmungserfordernis unwirksam war und diese Zustimmung nicht wirksam nachgeholt werden konnte. Vorliegend bedurften dagegen die Beschlüsse der Vollversammlung zur Festlegung der Grundbeiträge und der Hebesätze der Umlage keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; dies ergibt sich u. a. im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 2 Nr. 6 IHKG, wonach lediglich Beschlüsse über einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG übersteigenden Umlagesatz genehmigungspflichtig sind. Auch hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einer späteren Entscheidung (B.v. 21.2.2006 - 4 ZB 05.1169 - juris Rn. 7) bestätigt, dass die gemeindliche Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer auch in einer gesonderten Satzung zulässig ist.

Vertrauensschutz steht hier dem rückwirkenden Erlass der Wirtschaftssatzungen nicht entgegen. Die Mitglieder der Beklagten mussten aufgrund der Beitragsordnung in Verbindung mit den ursprünglichen Wirtschaftssatzungen mit einer Beitragsanforderung und später nachfolgenden Berichtigungsbescheiden rechnen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 4 B 10.2557 - juris Rn. 23).

2.2. Die für 2013 und 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen sind als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Beitragserhebung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Wirtschaftssatzungen am 13. April 2015 maßgeblich (vgl. BayVGH, U.v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - juris Rn. 46). Dies bedeutet insbesondere, dass mittlerweile für die früheren Haushaltsjahre aufgetretene Jahresüberschüsse und gebildete Rücklagen berücksichtigt werden müssen.

Die Rechtfertigung der jährlichen Beitragserhebung der Beklagten muss sich zwar gemäß § 3 Abs. 2 IHKG aus dem für das jeweilige Haushaltsjahr aufgestellten Wirtschaftsplan ergeben; die eingeforderten Beiträge müssen dazu bestimmt sein, in diesem Haushaltsjahr auftretende Aufwände abzudecken. Eine für das Jahr 2015 prognostizierte Finanzierungslücke muss demnach durch eine Beitragserhebung in diesem Jahr ausgeglichen werden; eine Defizitdeckung im Wirtschaftsplan 2015 mithilfe einer rückwirkenden Beitragserhebung für Vorjahre wäre dagegen unzulässig. Einnahmen aufgrund einer ursprünglich unwirksamen Wirtschaftssatzung dürfen nicht entsprechend zu einem anderweitigen, erst nachträglich entstandenen Zweck umgewidmet werden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist jedoch davon auszugehen, dass der Finanzierungsbedarf für Projekte -, zu dessen Deckung mit Beschluss vom 13. April 2015 Gewinnüberschüsse Rücklagen zugeführt wurden, - bereits durch Entscheidungen der Vollversammlung der Beklagten in den Jahren ab 2011 ausgelöst wurde. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Wirtschaftssatzungen waren diese Projekte einschließlich einer Finanzierung aus Eigenmitteln beschlossen; lediglich eine verbindliche Zweckbindung der Gewinnvorträge für diese Projekte lag nicht vor. Zu weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277 verwiesen. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert bestritten, dass es diese Festlegungen schon in den betreffenden Haushaltsjahren gegeben hat.

Dies gilt insbesondere für die Finanzierung der Stammhaus-Sanierung. Bereits in der ursprünglichen Bauwirtschaftssatzung für diese Maßnahme vom 16. März 2011 war vorgesehen, dass die Finanzierung in der damals budgetierten Gesamthöhe von 72,9 Mio. EUR aus Gewinnvorträgen in Höhe von 32.400 TEUR und Rücklagen in Höhe von 40.500 TEUR erfolgen sollte. Diese Festlegung wurde durch Beschluss vom 13. April 2015 dahingehend modifiziert, dass die Projektfinanzierung ausschließlich durch eine Rücklage erfolgen sollte; entsprechend wurden der Instandhaltungsrücklage 32.400 TEUR aus dem für 2011 ausgewiesenen Gewinnvortrag in Höhe von insgesamt 32.908 TEUR zugeführt. Aufgrund der fehlenden verbindlichen Zweckbindung der Gewinnvorträge liegt kein nachträgliches Auswechseln der Begründung für die Beitragserhebung vor.

Die Rücklagenbildung der Beklagten verstößt nicht gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 IHKG. Danach dürfen Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Vermögensbildung dienen. Hiergegen verstößt nicht die Bildung angemessener Rücklagen, die zu einer geordneten Haushaltsführung gehören und bei denen es sich um Kosten im Sinne des § 3 Absatz 2 IHKG handelt (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 20). Neben einer Betriebsmittelrücklage können auch Rücklagen für bestimmte Zwecke vorgesehen werden (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 22 ZB 03.2600 - juris Rn. 5). Die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung lässt sich am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Finanzstatuts als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Die Rücklagenbildung durch die Beklagte ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden.

Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zum Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen entspricht den Vorgaben von § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten. Danach hat die Beklagte zum Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen eine Ausgleichsrücklage zu bilden, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen darf und 30 v. H. nicht unterschreiten soll. Wie das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 20.01.2015, Az. M 16 K 13.2277 näher dargelegt hat, ist eine derartige Rücklagenbildung zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zweck dieser Rücklage gegenüber der vorherigen Fassung des Finanzstatuts deutlich weiter gefasst wurde; nach § 15 Abs. 3 des Finanzstatus in der Fassung vom 12. Juli 2006 sollte diese lediglich dazu dienen, Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang allein, dass auch durch die Neuregelung in § 15a Abs. 2 des Finanzstatus eine konkrete und sachlich grundsätzlich nachvollziehbare Zweckbestimmung getroffen wurde.

Die weiter gebildeten Instandhaltungsrücklagen für bestimmte Projekte unterliegen hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit keiner gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung, ob eine Beitragserhebung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 IHKG vereinbar ist. Auch besteht ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen oder über Rücklagen erfolgen soll.

Zwar wurden bei dem Beschluss vom 13. April 2015 über die Zuführung des Gewinnvortrags zu Rücklagen die Anforderungen des § 15a Abs. 2 Satz 6 des Finanzstatuts nicht erfüllt. Danach sind bei der Bildung zweckbestimmter Rücklagen der Verwendungszweck, der Umfang und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend zu konkretisieren. Jedenfalls hinsichtlich der Rücklage für die Stammhaus-Sanierung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. April 2015 insbesondere keine derartige aktuelle Zeitplanung vor. Vielmehr wurden in der Bauwirtschaftssatzung für diese Maßnahme lediglich die Angaben zur Finanzierung aktualisiert; die Angaben über die voraussichtliche zeitliche Mittelverwendung wurden dagegen beim Stand vom 16. März 2011 mit einem Planungshorizont bis 2016 belassen. Diese Zeitplanung ist jedoch mittlerweile überholt, da die Projektrealisierung im Wesentlichen noch bevorsteht. Die Angemessenheit der Rücklagenbildung im oben genannten Sinne ist allerdings gewahrt, wenn die betreffenden zweckgebundenen Rücklagen mit bestimmtem Volumen durch Beschluss der Vollversammlung gebildet werden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine verschleierte Vermögensbildung handelt. Die Klägerin kann nicht rügen, dass die Rücklagenbildung im Übrigen weiteren Vorgaben des Finanzstatuts der Beklagten nicht entsprechen würde (vgl. bzgl. angeblichen Fehlern bei der Geldanlage und die Verletzung haushaltsrechtlicher Vorgaben BayVGH, B.v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Diese Anforderungen an die Angemessenheit der Rücklagenbildung sind hier erfüllt. Es ist offensichtlich, dass das Gesamtvolumen der Maßnahme, für die bereits im Jahr 2011 Investitionskosten von 72.900 TEUR kalkuliert wurden, jedenfalls nicht gesunken ist, wovon auch die Vollversammlung bei der Beschlussfassung am 13. April 2015 erkennbar ausgegangen ist.

Die Gesamthöhe der gebildeten Rücklagen ist hier nicht zu beanstanden. Zwar übersteigt deren Gesamtvolumen mit rd. 140 Mio. EUR (Sachstand Plan 31.12.2015) den für 2015 geplanten Betriebsaufwand von rd. 91 Mio. EUR erheblich. Angesichts der außergewöhnlichen Aufwände der Beklagten insbesondere für die Sanierung des Stammhauses und weitere strategisch bedeutsamer Projekte ist die Rücklagenbildung jedoch nachvollziehbar. Diese Projekte gehören nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, sondern dienen ersichtlich dazu, langfristig die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dafür erforderliche Projektkosten können nur bedingt in ein Verhältnis zum regelmäßigen jährlichen Finanzierungsbedarf einer IHK gesetzt werden. Daher ist jedenfalls vorübergehend die Bildung eines relativ hohen Rücklagenvolumens zulässig. Das gilt jedenfalls unter der Maßgabe, dass aufgrund von Beschlüssen der Vollversammlung der Beklagten wie hier nachvollziehbar ist, dass diese die zweckgebundene Rücklagenbildung in der jeweiligen Höhe als erforderlich ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 894,90 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z B 1 7 / 1 3
vom
8. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen Beschwerdewert: 1.000.000 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin begehrt die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerin am 26. Februar 2013 zugestellt. Am 26. März 2013 legte die Klägerin Berufung ein. Am 21. Mai 2013 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass bisher keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Am 28. Mai 2013 begründete die Klägerin die Berufung und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Das angefochtene Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2013 von seiner Mitarbeiterin B. vorgelegt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe das Empfangsbekenntnis am selben Tag unterzeichnet und seine Büromitarbeiterin B. gebeten, dieses zurückzuschicken. Auf dem Empfangsbekenntnis sei verse- hentlich das Datum 26. Mai 2013 angegeben gewesen. Dieses Versehen sei, so die Büromitarbeiterin B. in ihrer eidesstattlichen Versicherung, für sie offensichtlich gewesen, so dass sie zutreffend die Berufungsfrist auf den 26. März 2013 berechnet und in den elektronischen Fristenkalender eingetragen habe. Sie habe aber vergessen, die Berufungsbegründungsfrist zu berechnen und einzutragen. Am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Telefax Berufung eingelegt. Da die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert gewesen sei, sei die Akte dem Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig vorgelegt worden.
3
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
4
II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
5
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ein der Klägerin zurechenbares ursächliches Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten sei jedenfalls darin zu sehen, dass dieser im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift die ordnungsgemäße Eintragung der Beru- fungsbegründungsfrist nicht kontrolliert habe. Hätte er dies getan, hätte ihm auffallen müssen, dass, wie die Klägerin geltend mache, seine Mitarbeiterin vergessen gehabt habe, die Berufungsbegründungsfrist zu berechnen und einzutragen , so dass die Versäumung der Frist vermieden worden wäre.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.
7
a) Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Die Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 26. Februar 2013. Sie ist daher gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 26. April 2013 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingereicht worden.
8
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches und der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten angenommen.
9
Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 257/13, WM 2014, 430 Rn. 10; Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 431/13, WM 2014, 431 Rn. 8). In diesem Fall obliegt es dem Prozessbevollmächtigten , sich der Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - XI ZB 12/13, WM 2014, 506 Rn. 7). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht dargetan , dass er eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Hätte er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist überprüft und den Fehler seiner Büroangestellten bemerkt, hätte die Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres gewahrt werden können.
10
Zudem ist nicht dargelegt, dass die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die erforderliche Gegenkontrolle überhaupt ermöglicht hätte. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9). Hierzu verhält sich das Wiedereinsetzungsvorbringen der Klägerin nicht.
11
3. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien während der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9).
12
a) Die Rechtsbeschwerde stellt die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in Abrede. Sie ist aber der Auffassung, das Berufungsgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Es hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf dem Empfangsbe- kenntnis ein falsches Datum angegeben habe, nämlich „26.05.2013“ statt „26.02.2013“. Die Berufungsbegründungsfrist wäre, so die Rechtsbeschwerde weiter, bei einem solchen Hinweis eingehalten worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte dann nach der Lebenserfahrung die korrekte Eintragung der Fristen im Fristenkalender überprüft und dabei festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist noch nicht eingetragen gewesen sei.
13
b) Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin ausgeschlossen. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten , aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschlussvom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 16 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9).
14
Lediglich die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten B. enthält die Angabe, ihr sei aufgefallen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin versehentlich das falsche Datum angegeben habe. Da für sie das Versehen offensichtlich gewesen sei, habe sie die Berufungsfrist zutreffend auf den 26. März 2013 berechnet und im Fristenkalender notiert. Die Klägerin hat aber mit ihrem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf einen Hinweis des Gerichts auf das im Empfangsbekenntnis angegebene Datum die Fristen im Fristenkalender überprüft hätte. Dies legt auch die Lebenserfahrung nicht nahe. Nachdem der Büroangestellten der offensichtliche Datumsfehler bereits aufgefallen war, ist es genauso mög- lich, dass nach einem Hinweis des Gerichts nicht überprüft worden wäre, ob die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender - richtig - eingetragen war.
15
Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 13).
16
c) Selbst wenn man unterstellt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte nach einem Hinweis des Gerichts auf das falsche Datum im Empfangsbekenntnis die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender kontrolliert , wäre der Klägerin keine Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen.
17
Die Berücksichtigung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien kann zwar bei wertender Betrachtung dazu führen, dass die Fristsäumnis der Partei im Ergebnis nicht angelastet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292). Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zu einem Hinweis verpflichtet.
18
aa) Aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Rechtsprechung lässt sich eine Hinweispflicht nicht herleiten. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der Fürsorgepflicht des Gerichts enge Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehalten sein kann, eine drohende Fristversäumung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 25. Juni2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des Gerichts, bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Prüfung der Formalien vorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf bestehende Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grund-sätze eines fairen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14). Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft. Allerdings gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht, die Partei auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292; Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14).
19
bb) Ein solcher leicht erkennbarer Formmangel lag hier indes nicht vor. Vielmehr war gar kein Formmangel gegeben. Das Berufungsgericht musste auch nicht annehmen, dass aufgrund des falschen Datums im Empfangsbekenntnis die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin falsch berechnet und eingetragen sein könnten. Nach den Umständen durfte das Berufungsgericht vielmehr davon ausgehen, dass das offensichtliche Schreibversehen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits bemerkt worden war und insbesondere auf die Fristberechnung keinen Einfluss gehabt hatte. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufungsschrift mit den Worten eingeleitet: „… legen wir ge- gen das Urteil des Landgerichts Berlin … uns zugestellt am 26. Februar2013, Berufung ein.“ Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2013 - 35 O 375/11 -
KG, Entscheidung vom 24.06.2013 - 23 U 101/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB37/14
vom
15. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann
eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen
Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen
, ihm die Handakten vorzulegen.
BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14 - OLG Hamm
LG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen
Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 325.604,34 €.

Gründe:

I.

1
Dem Kläger ist das Urteil des Landgerichts am 28. Oktober 2013 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat er am 28. November 2013 Berufung eingelegt. Die Meldung der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite ist ihm am 16. Januar 2014 zugestellt worden und der Hinweis des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2014, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung vorgelegt worden sei, am 17. Januar 2014. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 hat er am 24. Januar 2014 beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Am 28. Januar 2014 ist der Schriftsatz vom 25. Januar 2014 mit der Berufungsbegründung und einem An- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Oberlandesgericht eingegangen.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht der Kläger geltend , die Berufungsbegründungsfrist sei ohne ein ihm zurechenbares Verschulden seines in L. /Österreich ansässigen, aber auch in Deutschland zugelassenen Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Wie bei Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten bei ihm üblich, habe sein Prozessbevollmächtigter die Fristeintragung persönlich veranlasst und im Terminkalender eingetragen. Anlässlich der Postbesprechung in seiner Kanzlei am 30. Oktober 2013 habe er die Frist für die Berufungseinlegung für den 28. November 2013 im Kalender eingetragen. Die Frist zur Berufungsbegründung sei ebenfalls zutreffend berechnet worden. Ihm sei aber der Fehler unterlaufen, diese Frist nicht für den 28. Dezember 2013 im Kalender vorzumerken, sondern erst für den 28. Januar 2014 im Terminkalender einzutragen. Der Grund für diesen Fehler liege darin, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Kurz vor der Postbesprechung habe er durch ein mit seiner Frau geführtes Telefonat erfahren, dass sein jüngster Sohn kurz zuvor einen Grandmal-Anfall erlitten habe , der nur mit einem Notfallmedikament habe gestoppt werden können; die Zukunftsperspektive seines erkrankten Sohnes sei sehr negativ.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse sich die von seinem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurechnen lassen. Zwar könne das Versäumnis eines Prozessbevollmächtigten als unverschuldet gewertet werden, wenn es auf einem durch Krankheit verursachten Erregungszustand, auf einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit oder einer besonderen persönlichen Belastungssituation durch Todesfälle naher Angehöriger oder befreundeter Kollegen beruhe. Derartige besondere Umstände hätten das Fristversäumnis jedoch nicht, jedenfalls nicht allein verursacht. Bei der Frist, deren Falscheintragung der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 30. Oktober 2013 vorgenommen habe, habe es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme gehandelt und er hätte diese zurückstellen können. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte irrtümlich gemeint haben sollte, trotz seiner momentanen Erregung zuverlässig arbeiten zu können, hätte es nahegelegen, bei der weiteren Bearbeitung des Rechtsmittelauftrags nach dem 30. Oktober 2013, also nachdem die Störung der Aufmerksamkeit geendet hatte, die in der jedenfalls im Rückblick offensichtlichen Ausnahmesituation vorgenommenen Maßnahmen noch einmal zu kontrollieren.
4
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat.
6
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt, weil er sich ein eigenes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristversäumung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtig- ten darin gesehen, dass er bei der weiteren Bearbeitung des Rechtsmittelauftrags nach dem 30. Oktober 2013, also nachdem die Störung der Aufmerksamkeit geendet hatte, nicht mehr geprüft hat, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist.
7
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rechtsanwalt die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache nachprüfen muss, wenn ihm diese zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts , dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, NJW-RR 2005, 498, 499).
8
Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Fertigung der am 28. November 2013 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift kontrolliert, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist, hätte er bemerken können, dass ihm am 30. Oktober 2013 insoweit ein Fehler unterlaufen ist und die fehlerhafte Notierung der Frist auf den 28. Januar 2014 im Terminkalender korrigieren können. Soweit sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und mit der Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass ihm bei Fertigung der Berufungsschrift eine Handakte nicht und vielmehr erst aufgrund der auf den 21. Januar 2014 notierten Vorfrist - auch mit den bereits am 16. Dezember 2013 in seiner Kanzlei eingetroffenen Unterlagen - vorgelegt wurde, läge bereits insoweit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigtenvor (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10 mwN).
9
3. Da mithin dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 11.10.2013 - 11 O 483/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2014 - I-6 U 193/13 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.