Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 C 14.277

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers am 6. Februar 2014 ersichtlich im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 erhobene Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GVG), über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HsGVG GVG und § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- € festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen (vgl. BayVGH B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298; B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284).

Die zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Ziffer I.) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die begehrte Verpflichtung beantragte Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von (mindestens) 10.000 € zur Durchsetzung der Anordnung (Ziffer II.) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, unabhängig davon, ob man hierfür § 172 VwGO, der die Nichterfüllung der gerichtlichen Verpflichtung voraussetzt (vgl. BayVGH B.v. 17.7.2013 - 3 C 13.458), oder § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO, der nicht daran anknüpft, dass gegen die gerichtliche Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. VGH BW B.v. 8.2.2012 - 4 S 3153/11), heranzieht.

Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sowohl für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO als auch für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht entbehrlich ist, da hierfür nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5301 bzw. Nr. 2111 der Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) jeweils nur eine Festgebühr in Höhe von 20.-- € anfällt. Denn diese Vorschriften betreffen lediglich die Festsetzung der Gerichts-, nicht jedoch auch der Rechtsanwaltsgebühren.

Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, weil - wie vorliegend - für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr gilt, setzt das Gericht des Rechtszugs nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 33 RVG Rn. 6; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2011, § 172 Rn. 61). An einem solchen ausdrücklichen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts fehlt es indes hier; er kann auch nicht konkludent in der Erhebung der Streitwertbeschwerde durch die Bevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) gesehen werden.

Doch selbst in diesem Fall würde sich der zusammen mit der Hauptsache gestellte Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von (mindestens) 10.000 € nicht streit- bzw. gegenstandswerterhöhend auswirken, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Androhung des Ordnungsgelds zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung nicht über das insgesamt mit 5.000.-- € zu bewertende Interesse an der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinausgeht (ebenso Pietzner/Möller a. a. O., wonach sich das Erzwingungsinteresse i.d.R. mit dem Wert der Hauptsache deckt). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine mit der Grundverfügung verbundene unselbstständige Zwangsgeldandrohung beim Streitwert nicht gesondert zu bewerten ist (vgl. BVerwG B.v. 1.9.1992 - 1 B 163/92 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64). Auch nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist bei der Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO im Urteil keine Streitwerterhöhung vorzunehmen (vgl. etwa OLG München U.v. 19.1.2009 - 19 U 3826/08; OLG Brandenburg U.v. 19.2.2007 - 1 U 17/06). Bei der Androhung des Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO im Urteil handelt es sich - anders als bei der nachträglichen Androhung durch gesonderten Beschluss, vgl. § 890 Abs. 2 HsZPO ZPO - auch nicht um einen selbstständigen Akt der Zwangsvollstreckung, sondern um einen bloßen Annex zur ggf. erforderlichen Durchsetzung der Hauptsache als Teil des Erkenntnisverfahrens (vgl. BGH U.v. 29.9.1978 - I ZR 107/77 - NJW 1979, 217; U.v. 16.5.1991 - I ZR 218/89 - NJW 1992, 749; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 890 Rn. 18; Hartmann a. a. O. § 19 RVG Rn. 56).

Anderes folgt auch nicht aus Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren in Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (Satz 1) bzw. bei der Androhung eines Zwangsgelds die Hälfte dieses Betrags festzusetzen (Satz 2). Es ist schon fraglich, ob die Vorschrift, die an sich nur für die Verwaltungsvollstreckung gilt, überhaupt (entsprechend) auf die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung nach § 172 VwGO anwendbar ist (vgl. VGH BW B.v. 12.7.2000 - 13 S 352/00 - NVwZ-RR 2001, 72; Hartmann a. a. O. Anhang I B zu § 52 GKG Rn. 11). Jedenfalls setzt sie nach ihrem Wortlaut ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren voraus, an dem es indes bei der Verbindung der Hauptsache (Erlass der einstweiligen Anordnung) mit der Androhung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung fehlt.

Insoweit könnte man allenfalls (entsprechend) auf die Regelung in Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 abstellen. Danach bleibt es für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht, wenn in einem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht wird. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem - neben dem Erlass einer einstweiligen Anordnung - zugleich ein Ordnungsgeld für eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Anordnung beantragt worden ist.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 C 14.277

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 C 14.277

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 C 14.277 zitiert 17 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 C 14.277 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 C 14.277 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2012 - 4 S 3153/11

bei uns veröffentlicht am 08.02.2012

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 10. Mai 2007 - 1 U 17/06

bei uns veröffentlicht am 10.05.2007

Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das am 28.09.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 7 O 217/00 - teilweise geändert: Die Klage wird insges

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das (Vollstreckungs-)Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 02.11.2011 für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1961 - III C 137.61 -, BVerwGE 13, 174) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 26.07.2011 - 12 K 288/11 - dem Vollstreckungsschuldner im Wege der einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt hatte, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als Fachberater in der Schulaufsicht an allgemein bildenden Gymnasien für das Fach Verkehrserziehung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat der Vollstreckungsgläubiger am 01.09.2011 beantragt, dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld anzudrohen. Dieses Vollstreckungsbegehren hätte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der neuen, zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers getroffenen Auswahlentscheidung mit anschließender Bestellung zum Fachberater - voraussichtlich Erfolg gehabt.
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger das - für jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderliche - allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen: Die mit der einstweiligen Anordnung ausgesprochene (Unterlassungs-)Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners binde diesen unmittelbar, so dass es keiner weiteren „Vollziehung“ und damit keiner besonderen Vollstreckungsmaßnahmen bedürfe. Der Dienstherr sei bereits von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Geschehe dies gleichwohl, so könne der unterlegene Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz nur noch im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Mitbewerbers erlangen mit dem Ziel, diese mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Aufgrund der unmittelbaren Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts mit der einstweiligen Anordnung könne durch Androhung eines Ordnungsgeldes kein effektiver(er) Rechtsschutz erreicht werden. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
§ 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes - als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO -, wenn sie nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts zum Erlass der Androhung. Insoweit ist dem Gericht - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung - anders als nach § 172 VwGO - nicht daran geknüpft, ob der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder ob eine derartige Zuwiderhandlung droht. Dies ergibt sich daraus, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung angeordnet werden kann, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Zuwiderhandlung noch nicht stattgefunden haben kann und auch noch nicht erkennbar war, ob sie in absehbarer Zeit droht. Der Sinn der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO besteht darin, dass bereits möglichst frühzeitig, gegebenenfalls schon mit dem Erlass der Entscheidung, ein Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, der ihm auferlegten (Unterlassungs-)Verpflichtung nachzukommen. Damit ist dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers Rechnung getragen, im Falle einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können. Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahin anerkannt und sanktioniert worden, dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
So wie danach zur Bejahung des Rechtschutzinteresses - über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO hinaus - nicht die Gefahr bestehen muss, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider handelt, so wenig dürfte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aus den vom Verwaltungsgericht angeführten (Rechtsschutz-)Erwägungen zu verneinen sein. Dessen Hinweis auf die unmittelbare Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts in der einstweiligen Anordnung dürfte im vorliegenden Zusammenhang fehl gehen, wie auch die - hier allerdings verdrängte - Regelung des § 172 VwGO zeigt, die gerade davon ausgeht, dass die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, und für diesen Fall die Möglichkeit der (wiederholten) Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes vorsieht. Zwar ist vorliegend richtig, dass nach der - entgegen einer einstweiligen Anordnung vorgenommenen - Ernennung des ausgewählten Bewerbers dem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann, um so den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nach der Ernennung nachzuholen, wenn der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Diese - zur Durchsetzung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs eröffnete und gebotene - Anfechtungsklage gegen die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten betrifft damit den Fall der Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners gegen das ihm durch die einstweilige Anordnung auferlegte Ernennungsverbot. Hierauf kommt es aber für eine Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO - wie dargelegt - nicht an. Der Vollstreckungsschuldner soll mit der Androhung von Anfang an „verstärkt“ dazu angehalten werden, der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Die für den Fall der Zuwiderhandlung eröffnete und gebotene Möglichkeit der Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers, ohne dass diese bereits am Grundsatz der Ämterstabilität scheiterte, und damit ein insoweit anschließendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren stellt sich als eine prozessuale und materielle „Sanktionsmöglichkeit“ dar, um das eigentliche Bewerbungsziel der eigenen Ernennung trotz des Pflichtenverstoßes des Dienstherrn überhaupt noch erreichen zu können. Dieser in einem Hauptsacheverfahren „nachgeholte“ Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.) kann aber wohl nicht sozusagen „zurückschlagend“ dazu führen, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO (bereits) zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung - wie hier - vorliegen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das am 28.09.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 7 O 217/00 - teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Der Kläger erwarb vom Beklagten zu 1. (im Folgenden: Der Beklagte) mit Vertrag vom 17./23.06.1998 die im 3. Geschoss der "Villa Stranddistel" in B. gelegene Eigentumswohnung 3.2. Darüber befindet sich die Wohnung 4.2. der Zweitbeklagten (im Folgenden: die Beklagte). Im Rahmen der Restaurierung des Gesamtgebäudes ließ der Beklagte den Turm der Villa mit drei Fenstern versehen und mit der Folge erhöhen, dass sich der oberhalb des klägerischen Erkers vorhandene Raum der Wohnung 4.2 seitdem zu Wohnzwecken eignet. Ferner erhielt die Wohnung 4.2 einen auf dem Balkon des Klägers aufsitzenden Dachaustritt. Der Kläger verlangt vom Beklagten den Rückbau dieser Baulichkeiten sowie den Einbau eines Schornsteins und von der Beklagten die Duldung der Baumaßnahmen. Er meint, all dies vertraglich beanspruchen zu können.

2

Das Landgericht hat den Beklagten zum Rückbau des Turms verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, gegen das sich der Kläger und der Beklagte mit jeweils selbständiger Berufung wenden.

3

Der Beklagte rügt, dass das Landgericht die streitige Höhe der Turmerhöhung offengelassen, gleichwohl aber eine Rückbaupflicht von ca. 1,79 m tenoriert habe. Zu Unrecht habe es auch eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit bejaht. Die Anhebung des Daches und die Veränderung der Dachneigung des Ziegeldaches zur Schaffung von Wohnraum im 4. Geschoss seien Inhalt der Genehmigungsplanung gewesen. Dem entsprechend sei in der Wohnflächenberechnung der Teilungsgenehmigung die Grundfläche des Erkers im 4. Geschoss mit der Fläche von 10,27 qm angesetzt worden. Durch Einbeziehung des Turmbereichs in die Wohnfläche der Wohnung 4.2 sei die Sollbeschaffenheit viergeschossig gewesen. Der Umstand, dass der Erhöhung des Gebäudes um tatsächlich nur 0,98 m zeichnerisch nicht Rechnung getragen worden sei, begründe keine erhebliche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Beklagte beruft sich weiterhin auf den vertraglichen Änderungsvorbehalt (Ziffer VI.3 des Vertrages) und bezweifelt eine Unwirksamkeit nach § 10 Nr. 4 AGBG. Er sieht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und meint, zu einer ihm unmöglichen Leistung verurteilt worden zu sein, weil zumindest die Beklagte den Rückbau nicht dulden werde und sie - vom Landgericht insoweit zutreffend erkannt - hierzu auch nicht verpflichtet sei.

4

Der Beklagte beantragt (sinngemäß)

5

die vollständige Abweisung der Klage.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Abänderung des am 28.09.2005 verkündeten Urteils des Landgericht Stralsund, Az.: 7 O 217/00,

8

den Beklagten zu 1. weiter zu verurteilen, entsprechend der notariellen Urkunde der Notarin Dietlind B. mit dem Amtssitz in Bergen auf Rügen vom 30.04.1998 (UR-Nr. 785/1998)

9

a) den im Dachgeschoss an der Südkante des Gebäudes Strandpromenade 9 in Binz hergestellten, oberhalb der Südloggia des Sondereigentums 3.2 gelegenen Dach- bzw. Balkonaustritt durch ein Fenster zu ersetzen und

10

b) im Haus Strandpromenade 9 in Binz einen einzügigen, für den Anschluss eines Kaminofens im Sondereigentum 3.2 geeigneten Schornstein, beginnend vom Sondereigentum 3.2 durch das Sondereigentum 4.2 verlaufend bis zum Dach, herzustellen;

11

Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Maßnahmen gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. sowie die Wiederherstellung des Turmes des südöstlich gelegenen Erkers in seiner ursprünglichen Höhe, in einer ab der Traufkante um ca. 1,79 geringeren Höhe, zu dulden.

12

Hinsichtlich des Dachaustritts rügt er, dass das Landgericht zu Unrecht eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit verneint habe. Die der Teilungserklärung vom 30.04.1998 beigefügten Pläne hätten für die Wohnung 4.2 einen Dachaustritt nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die Baubeschreibung (letzte Anlage zur Teilungserklärung, anliegend in der Aktentasche Band V), die unter den Ziffern 2. und 3. den Wiederaufbau der nur noch teilweise erhaltenen Balkone bestimme. Das Landgericht habe insoweit ohne entsprechenden Parteivortrag und in der Sache auch unzutreffend angenommen, vor der Wohnung 4.2 habe es früher einen Dachaustritt gegeben. Dies habe es auch nicht der Stellungnahme der Denkmalpflegebehörde vom 14.01.1998 (GA 234/235) entnehmen können, derzufolge die Pensionsvilla durch die anstehende Baumaßnahme auf das ursprüngliche Erscheinungsbild zurückgeführt werden solle. Diese Aussage beziehe sich nicht auf den jetzigen Bauzustand, sondern auf die erste Genehmigungsplanung, die einen Dachaustritt gerade nicht vorgesehen habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zum Bestand seines Anspruchs.

13

Hinsichtlich des Schornsteins rügt der Kläger, dass das Landgericht eine vertragliche Herstellungspflicht des Beklagten verneint hat. In den Plänen zur Teilungserklärung vom 30.04.1998 sei an der rechten Wohnzimmerinnenwand seiner Wohnung ein Schornstein durch ein entsprechendes Symbol eingezeichnet. Durch die Baubeschreibung habe sich der Beklagte zur Fertigstellung des Gebäudes nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik verpflichtet. Dies umfasse auch die ggf. notwendige Sanierung eines vorhandenen Schornsteins. Da der Schornstein aufgrund der Feststellungen des Bezirksschornsteinfegers habe abgerissen werden müssen, schulde der Beklagte deshalb die Neuherstellung. Dass der Beklagte dies nicht anders gesehen habe, gehe daraus hervor, dass auf der Baubesprechung vom 15.10.1998 (GA 744/745) der Abbruch des vorhandenen und die Herstellung eines neuen Schornsteins festgelegt worden sei und der Beklagte im November 1999 dem Unternehmen Schornsteinsanierung Heiko F. einen entsprechenden Auftrag erteilt habe (GA 748/749).

14

Eine Duldungspflicht der Beklagten ergebe sich aus der Teilungserklärung, die auch in den zwischen beiden Beklagten geschlossenen Kaufvertrag eingeflossen sei. Zudem habe sich die Beklagte mit der Errichtung des Schornsteins an der im Plan für die Wohnung 3.2 eingezeichneten Stelle einverstanden erklärt.

15

Die Parteien beantragen,

16

die jeweils gegnerische Berufung zurückzuweisen.

17

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

18

Beide Berufungen sind zulässig. Sachlichen Erfolg hat nur das Rechtsmittel des Beklagten.

19

I. Berufung des Beklagten:

20

Der Beklagte ist nicht gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zum Rückbau des Turms verpflichtet.

21

Das Landgericht hat allerdings zu Recht die Erhöhung des Turms als Mangel des dem Kläger geschuldeten Werks bewertet.

22

Die im Kaufvertrag in Bezug genommene Teilungserklärung vom 30.04.1998, die u.a. die Planzeichnungen, den amtlichen Aufteilungsplan und die Baubeschreibung zum Gegenstand hatte, sah eine Erhöhung des Turms nicht vor. Eine entsprechende Absicht des Beklagten ließ sich allenfalls mittelbar aus der Zuweisungsliste und der Wohnflächenberechnung für die Wohnung 4.2 ableiten, die - abweichend von der zuvor dem Kläger übergebenen Kaufpreisliste (GA 98: 57,90 qm) - eine Wohnfläche von 71,67 qm auswiesen. Eine Aufstockung des Turms wurde aus diesen Urkunden jedoch für den Kläger nicht ersichtlich. Nach den Bauzeichnungen (Grundrisse und Seitenansichten) verblieb der Turm dreigeschossig. Tatsächlich hat er nunmehr ein 4. Geschoss. Der Beklagte war zur Vornahme dieser baulichen Abweichung nicht aufgrund des Änderungsvorbehalts gemäß Teil B Ziffer VI. 3. des Vertrages (GA 33) berechtigt. Die Ermächtigung des bauausführenden Unternehmens "zur Änderung der Bauausführung, der Baustoffe und der Ausstattungsgegenstände", die unter den Vorbehalt gestellt wurde, dass "die Änderungen technisch notwendig, zweckmäßig oder behördlich angeordnet sind, keine Wertminderungen des Vertragsobjekts zur Folge haben und auch sonst für den Käufer zumutbar sind", gestattete dem Beklagten als Bauträger keine Aufstockung des Turms um ein Geschoss, weil damit erheblich in die zeichnerisch dargestellte Planung eingegriffen wurde. Dieser Eingriff stellte sich für den Kläger auch als Mangel dar. Er konnte davon ausgehen, dass sich über seinem Erkerzimmer kein weiterer Wohnraum befinden werde. Die Behauptung des Beklagten, auch ohne die Erhöhung des Mauerwerkes sei die Bewohnbarkeit des Erkers im 4. Geschoss gegeben gewesen, trifft nicht zu. Nach eigenem erstinstanzlichen Vorbringen betrug die Raumhöhe 2 m (GA 102; nach Behauptung des Klägers: max. 1,60 m [GA 74]). Mit seiner im zweiten Rechtszug aufgestellten Behauptung, der Raum sei 2,50 m hoch gewesen (GA 707), ist der Beklagte nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Zudem ist unstreitig, dass der Erkerraum mit keinem Fenster versehen war (GA 74; vgl. auch K 4 = GA 21).

23

Die Beseitigung des Mangels kann der Kläger dennoch nicht verlangen.

24

Der Beklagte beruft sich insoweit zu Recht darauf, dass sie ihm nicht zumutbar sei (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Die Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer die Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung einwenden darf, hat das Landgericht zutreffend benannt (S. 19/20 des Urteils). Der Senat nimmt hierauf Bezug. Bei der gebotenen Interessenabwägung gelangt er jedoch zu einem abweichenden Ergebnis. Der mit der Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen - hier unstreitig auf etwa € 76.700,- zzgl. MwSt zu beziffernden (GA 163/164 und 184; S. 19 des Urteils) - Aufwandes. Das Interesse des Klägers an einer mangelfreien Vertragsleistung ist als objektiv gering zu bewerten. Soweit es ausschließlich darauf gerichtet ist, die "oberste" Erkerwohnung zu erhalten (GA 3 und 74), ist es nicht schützenswert. Beachtlich kann es nur insoweit sein, als der Erkerraum im 4. Geschoss für den Kläger einen tatsächlichen Nachteil bedeutet.

25

a. Als solcher kommt hier zum einen eine mögliche Geräuschbelästigung in Betracht. Diese ist vom Kläger erstinstanzlich nur für den Dachaustritt (GA 5), im Berufungsrechtszug jedoch unwidersprochen auch für den Erkerraum behauptet worden (GA 811). Das Vorhandensein einer Schallquelle kann grundsätzlich als Nachteil anerkannt werden, hat nach Überzeugung des Senats hier allerdings keine erhebliche Bedeutung. Mit Herstellung von Wohnraum im 4. Geschoss des Turms wurde lediglich eine zusätzliche Schallquelle geschaffen. Denn Wohnraum oberhalb der Wohnung des Klägers gab es schon, u.z. 57,9 qm (GA 74). Durch den Erkerraum kamen nur weitere 10,27 qm (brutto) hinzu (vgl. Wohnflächenberechnung als Anlage der Teilungserklärung vom 30.04.1998). Unter Einschluss des Dachaustritts (2,38 qm brutto) und Berücksichtigung eines Abschlages von 3 % für Innenputz beträgt die Mehrbelastung für den Kläger 12,27 qm. Dies entspricht 16,68 % der 73,56 qm großen Wohnung des Klägers (vgl. Wohnflächenberechnung a.a.O. und Kaufpreisliste [GA 84]). Gegen das Argument, mit dem Erkerraum werde dem Kläger das letzte Refugium genommen, ist einzuwenden, dass sich Trittschall bekanntermaßen über die gesamte Wohnung verteilt. Es kann also nur darum gehen, dass der Kläger nunmehr im Erkerraum einer etwas höheren Lärmbelastung ausgesetzt ist als er es ohnehin wäre. Die Mehrbelastung mag spürbar sein, ist jedoch nicht so erheblich, dass sie den gewaltigen Aufwand rechtfertigt, den ein Rückbau des Turmes erfordert.

26

b. Der Senat kann auch dem erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Argument des Klägers, die Nutzer des Turmzimmers der Beklagten könnten seinen Balkon in störender Weise einsehen (Schriftsatz vom 19.02.2007, S. 3 = GA 811), keine erhebliche Bedeutung beimessen. Die Tatsache, dass der Kläger über einen Zeitraum von über 7 Jahren eine Beeinträchtigung dieser Art nicht geltend gemacht hat, lässt nur den Schluss zu, dass sich die Einsichtsfähigkeit des Balkons für den Kläger tatsächlich nicht als störend darstellt. Hierfür spricht auch, dass der Kläger die geltend gemachte Beeinträchtigung bis zu letzt nicht durch nähere Angaben zur Häufigkeit und Intensität substantiiert hat.

27

c. Dem Beklagten ist die Berufung auf Unzumutbarkeit nicht wegen grob fahrlässiger Verursachung des Mangels genommen. Grobe Fahrlässigkeit könnte mit dem Landgericht unter dem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt bejaht werden. Hier geht es jedoch um das Maß, in dem der Beklagte seine vertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er dem Beklagten sein Interesse, unbedingt die oberste vollwertige Erkerwohnung zu erwerben, bis zum Vertragsschluss offengelegt hatte. Soweit er meint, dies mit dem Bemerken getan zu haben, "die kaufe ich" (Sitzungsprotokoll vom 01.03.2007, S. 3 = GA 825), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Den in der Bauphase an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 18.01.1999 (GA 45) und 26.03.1999 (GA 46) konnte der Beklagte zwar entnehmen, dass sich der Kläger gegen den als vertragswidrig bezeichneten Ausbau des Dachgeschoss wendete, nicht aber, in welcher Art und Weise dieser eine einen Mangel begründende Beeinträchtigung seines Eigentums zu befürchten hatte. Der Beklagte hatte deshalb jedenfalls nicht nachweislich das Bewusstsein, der Kläger werde die Erweiterung des Wohnraums im 4. Geschoss als erhebliche Beeinträchtigung seiner eigenen Wohnung empfinden und einen Mangel seines Eigentums erfahren. Bei gehöriger Gewissensanspannung hätte er dies wohl erwägen können und dann den Kläger auf die von der Planung abweichende Bauausführung hinweisen müssen. Einen höheren Verschuldensgrad oder gar eine Täuschungsabsicht des Beklagten kann der Senat jedoch verlässlich nicht feststellen. Die Schwere des Verschuldens, die bei der nach § 633 Abs. 2 Satz BGB gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 1995, 1836; NJW 1988, 699), gibt deshalb hier keinen Anlass, an das Maß der Unverhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Bei einer Gesamtschau der Umstände ist Unzumutbarkeit dann aber zu bejahen. Der voraussichtliche Bruttoaufwand für den Rückbau des Turms beträgt ca. € 90.000,-. Als unmittelbare Folge des Rückbaus können auch die Ansprüche der Beklagten nicht außer Betracht bleiben, die sie wegen der baubedingten Verkleinerung der Fläche ihrer Wohnung gegen den Beklagten hätte. Die 71,67 qm große Wohnung 4.2 würde sich durch den Verlust des Erkerraumes um 9,96 qm Wohnfläche (10,27 qm abzgl. 3 % für Innenputz), mithin um 13,9 % der Gesamtwohnfläche verkleinern. Danach hätte die Beklagte mit dem geleisteten Kaufpreis von € 288.884,34 (DM 565.000,-; GA 84) € 40.154,92 zuviel gezahlt. Gegen diese Berechnung ließe sich zwar einwenden, dass der Beklagten auch nach erfolgtem Rückbau der Erkerraum verbleibt. Dieser wäre jedoch nur noch ein fensterloser Abstellraum. Jetzt ist er ein vollwertiger Wohnraum, der wohl der schönste der Wohnung sein und den Gesamtkaufpreis der Immobilie maßgeblich geprägt haben dürfte. Der Gesamtaufwand beliefe sich somit auf rund € 130.000,- (ca. € 90.000,- + € 40.154,92). Diesem Aufwand steht das Interesse des Klägers gegenüber, in seinem Erkerraum einem geringeren Schallpegel ausgesetzt zu sein. Das Interesse ist in Höhe des mit dem Nachteil einhergehenden Minderwertes der Wohnung anzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger nicht die Nutzung seines Erkerzimmers entzogen, sondern nur - bezogen auf einen Anteil von 13,54 % seiner Wohnung (10,27 qm abzgl. 3 % für Innenputz = 9,96 qm von insgesamt 73,56 qm) - in höherem Maße Trittgeräuschen ausgesetzt ist. Den Minderwert schätzt der Senat auf 5 %. Ausgehend von einem Kaufpreis von € 311.947,54 (DM 610.107,-; GA 84) beträgt er € 15.597,38. Der Gesamtaufwand von € 130.000,- ist mehr als acht mal so hoch. Dies ist unverhältnismäßig. Der Kläger ist deshalb auf sein Recht zu verweisen, anstatt des Rückbaus des Turms eine Geldzahlung als Minderung zu verlangen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., § 633 Rn. 7).

28

II. Berufung des Klägers:

29

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

30

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht für nicht verpflichtet gehalten, den zur Wohnung 4.2. gehörenden Dachaustritt zurückzubauen und in der Wohnung des Klägers einen zum Anschluss eines Kamins geeigneten Schornstein einzubauen.

31

a. Dachaustritt:

32

aa. Entgegen der Annahme des Landgerichts besteht allerdings auch insoweit ein Mangel des Werks. Die Herstellung des Dachaustritts war planwidrig. In der Teilungserklärung nebst Anlagen war er nicht vorgesehen. Gleiches gilt aber auch für die gegenüber dem Bauplan vorrangige Baubeschreibung (vgl. Ziffer VI. 2 des Vertrags). Zwar ist dort unter den Ziffern 2 und 3 bestimmt, dass die - nur noch teilweise erhaltenen - Balkone wieder aufgebaut werden sollten. Keine Partei hatte jedoch erstinstanzlich vorgetragen, dass früher zur Wohnung 4.2. ein Balkon oder Dachaustritt gehörte. Nach unstreitigem Parteivorbringen im zweiten Rechtszug (GA 673/674 und 767 [kein wirksames Bestreiten des Beklagten]) war das nicht der Fall. Anderes ergibt sich auch nicht, wie der Kläger mit zutreffender Begründung geltend macht (GA 674), aus der Stellungnahme der Denkmalpflegebehörde vom 14.01.1998 (GA 234/235).

33

bb. Der Senat geht allerdings auch hier von einer Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung aus.

34

Es gelten sinngemäß die unter I. 2. angestellten Überlegungen. Der netto 2,31 qm (brutto 2,38 qm) große Dachaustritt der Wohnung 4.2. lastet auf einem lediglich 3,14 %igen Anteil der 73,56 großen Wohnung des Klägers. Der durch diese zusätzliche Schallquelle bewirkte Minderwert der Wohnung 3.2 dürfte allenfalls 1 %, mithin nicht mehr als € 3.119,48 betragen. Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten ist zwar nicht vorgetragen. Diese werden unter Einschluss der auf den Beklagten im Falle eines Rückbaus zukommenden Schadensersatzansprüche der Beklagten den Minderwert jedoch zweifelsfrei deutlich übersteigen und zu dem objektiven Interesse des Klägers am Rückbau, der ihm keinen beachtlichen Vorteil bringt (vgl. BGH, NJW 1995, 1836), außer Verhältnis stehen.

35

b. Schornstein:

36

Für die Verpflichtung des Beklagten zum Einbau eines Schornsteins in der Wohnung des Klägers gibt es keine vertragliche Grundlage.

37

Was der Beklagte an Bauleistungen schuldet, ergibt sich nicht aus den Zeichnungen, sondern aus der vorrangigen Baubeschreibung. Diese besagt nichts über eine Sanierung oder Neuherstellung eines Schornsteins in der Wohnung des Klägers. Zwar gilt dies auch für den unstreitig sanierten Doppelschornstein der Zentralheizung (GA 679 und 770), der ebenfalls keine ausdrückliche Erwähnung in der Baubeschreibung findet. Die Sanierungspflicht des Beklagten ergab sich hinsichtlich des Doppelschornsteins jedoch aus seiner Pflicht zur "Gesamterneuerung der haustechnischen Installationen, Ver- und Entsorgung" (Ziffern 3. und 20. der Baubeschreibung). Anders als dieser Schornstein ist der vom Kläger begehrte nicht für die Versorgung mit Wärme notwendig.

38

Dass auf der - in Abwesenheit des Klägers durchgeführten - Baubesprechung vom 15.10.1998 (GA 744/745) der Abbruch des vorhandenen und die Herstellung eines neuen Schornsteins festgelegt worden ist und der Beklagte im November 1999 dem Unternehmen Schornsteinsanierung H. F. einen entsprechenden Auftrag erteilt haben soll (GA 748/749; vom Beklagten bestritten: GA 771), begründet für den Kläger keinen vertraglichen Herstellungsanspruch. Zwar deutet das Verhalten des Beklagten auf seine früher vorhandene Absicht zur Neuherstellung des Schornsteins hin. Diese muss jedoch nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht haben. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, er habe dem Wunsch des Klägers nachkommen wollen, vom Einbau aber schließlich abgesehen, weil sich der Kläger und die Beklagte nicht auf einen gemeinsamen Standort des Schornsteins hätten einigen können (GA 408, 770/771). Schließlich hat das Landgericht (S. 24/25 des Urteils) dem Schreiben des Klägers vom 30.05.1998 (GA 410/412) zutreffend die Bedeutung beigelegt, dass er eine Wiederherstellung des Schornsteins gewünscht, mit ihr aber nicht fest gerechnet habe. Dies spricht dafür, dass auch der Kläger von keiner vertraglichen Pflicht des Beklagten ausgegangen ist.

39

Der Kläger hat keinen Duldungsanspruch gegen die Beklagte. Da der Beklagte die vom Kläger verlangten Baumaßnahmen nicht schuldet und der Anspruch nur auf Duldung gerade dieser Maßnahmen gerichtet ist, gibt es nichts, was die Beklagte zu dulden hätte. Dies gilt auch hinsichtlich des Schornsteins, so dass es auf die Frage einer zwischen dem Kläger und der Beklagten u.U. erzielten Einigung über den Einbau des Schornsteins nicht ankommt.

C.

40

I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

41

II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

42

III. Für eine Zulassung der Revision bestand kein in § 543 Abs. 2 ZPO genannter Grund. Die Fragen, denen der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung beilegt, sind nicht entscheidungserheblich.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.