Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2015 - 20 B 14.1297

bei uns veröffentlicht am02.02.2015
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 7 B 15/15, 19.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Nießbrauchberechtigter des Waldgrundstückes FlNr. 1060 der Gemarkung ..., das sich im Eigentum seiner Tochter befindet. Auf diesem Grundstück brachte der Kläger zum Wegebau ab dem Jahre 2006 verschiedene Materialien ein. Nach seinem Vorbringen handelte es sich dabei unter anderem um Bruchsteine, die aus dem Abbruch einer Scheune und eines Stalles, die im Jahr 1910 gebaut worden waren, stammten, des Weiteren um Schotter (Vorabsieb) und Schmutzschotter, der manchmal beim Wegerückbau anfalle (nicht aus dem Asphalt- oder Teerbereich), sowie um Mineralbeton. Für die Befestigung der Hauptwege seien Feld- und Bruchsteine verwendet, zum Erreichen einer einigermaßen befahrbaren Oberfläche sei Grobschotter eingebaut worden.

Aufgrund einer Anzeige vom 25. Juni 2012 („Wegen Ablagerung und Wegebau mit Bauschutt“) leiteten die Behörden Ermittlungen ein, die unter anderem zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 führten. In dieser Verfügung wird der Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die in dem Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung zu veranlassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sind dem Landratsamt entsprechende Anlieferungsbelege (Lieferschein, Rechnungen o. Ä.) bis spätestens fünf Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vorzulegen (Nr. 2). Gleichzeitig wird gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsanordnung (Nr. 4 des Bescheidstenors) ausgesprochen. Bei diesem Material handele es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, um bewegliche Sachen, nicht nur um „absolut natürliches Material“ wie Bruchsteine. Angesichts aller vorgefundenen, unbehandelten Bauschuttabfälle sei vom Entledigungswillen auszugehen, was auch für die ebenfalls vor Ort festgestellten unter Umständen teerhaltigen Abfälle aus Straßenaufbruch gelte, die als gefährliche Abfälle nicht wiederverwendet werden könnten. Bei den Ablagerungen handele es sich überwiegend auch nicht um Rückstände für den Bau eines Schotterweges, da die Steine zu groß seien und damit auch Naturschotter ausscheide. Die eingebauten Bauschuttabfälle hätten in der unbehandelten und nicht analysierten Form auch keinen zulässigen Verwendungszweck. Eine im konkreten Fall zulässige Verwertungsmaßnahme, nämlich die vorherige Behandlung des Bauschutts durch eine mobile Schredderanlage eines zugelassenen RC-Betriebes und einer Analyse nach dem in Bayern geltenden RC-Leitfaden sowie den Vorgaben der LAGA PN 98 habe der Kläger nicht durchgeführt. Durch die Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle nehme der Kläger billigend eine Boden- und Gewässergefährdung in Kauf. Bauschuttabfälle könnten erst nach einer Güteüberwachung, d. h. nach Beprobung und Analyse des Materials auf seine Schadstoffgehalte durch ein zugelassenes Gutachterbüro als sogenannte RW 1-RC-Baustoffe eingebaut werden, sofern sich das Material für den uneingeschränkten offenen Einbau eigne. Um eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, sei die Vorlage einer Bestätigung der Entsorgung erforderlich. Weitere Gründe für eine Entfernung der Bauschuttabfälle ergäben sich aus boden- und wasserschutzrechtlichen Vorschriften. Die Maßnahmen seien auch angemessen, der Kläger als Verursacher der Abfallablagerung Handlungsstörer und damit richtiger Adressat.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er unter anderem vortrug, der Einbau sei bereits 2006 bis 2007 vorgenommen worden. Die Erweiterung des im dortigen Bereich angesiedelten Wasserschutzgebietes sei im Zeitpunkt des Einbaus nicht bekannt gewesen. Des Weiteren legte er ein Gutachten der von ihm beauftragten ... Ingenieure und Geologen GmbH vom 7. Mai 2013 vor. Diesem zufolge sind am 17. April 2013 aus insgesamt 20 Kleinschürfen im Wegebereich, angelegt bis zum durchwurzelten Bodenhorizont, Proben entnommen worden. Vor Ort sei das eingebaute Material überwiegend als Kalkschotter, Natursandstein und Ziegelmaterial in wechselnden Anteilen angesprochen worden. Untergeordnet hätten sich auch bauschutttypische Anteile wie Keramik und Betonreste gefunden. Das Material sei in allen Schürfen sensorisch unauffällig gewesen; artfremde Bestandteile seien nicht festgestellt worden. Mineralölkohlenwasserstoffe, Schwermetalle oder Phenole hätten in keiner der vier Mischproben nachgewiesen werden können. Lediglich in einer der Proben seien Spuren von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), geringfügig oberhalb der Nachweisgrenze, ermittelt worden. Weitere Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Alle vier Laborproben hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 ein. Die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten würden somit erfüllt. Die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit und zulässige Materialgüte für einen offenen Einbau bzw. den Verbleib des Materials als Befestigung von Waldwegen außerhalb von Wasserschutzgebieten habe somit nachgewiesen werden können.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er verwies auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013. Eine ordnungsgemäße Beprobung hätte nur vorgenommen werden können, wenn das Material ausgebaut und geschreddert worden wäre und anschließend Haufwerke zur Probenahme gebildet worden wären. Aber selbst wenn die vorgeschriebene Verwertungsmaßnahme bzw. Begutachtung eingehalten worden wäre und sich die Schadstoffbelastung im zulässigen Richtwert bewegt hätte, sei ein uneingeschränkter, offener Einbau von RW-1 Material in Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger hätte durch Rückfragen beim Wasserwirtschaftsamt in Erfahrung bringen können, dass es sich beim Ort der Ablagerungen bereits um ein geplantes Wasserschutzgebiet gehandelt habe. Das in der Festsetzung begriffene Wasserschutzgebiet habe seit 9. Dezember 2009 Planreife.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die vom Kläger in den Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... eingebrachten Stoffe erfüllten den objektiven Abfallbegriff. Auch nach Untersuchungen vom Kläger eingeschalteter Gutachter handele es sich um potentiell grundwassergefährdenden Bauschutt. Vor dem Einbau der Materialien sei ein Verwertungsverfahren unstreitig nicht durchlaufen worden, auch nicht danach. Weil es sich im Einbauzeitpunkt um Abfälle gehandelt habe, sei unerheblich, ob das Grundstück in einem geplanten Wasserschutzgebiet liege oder aber wann dieses Wasserschutzgebiet Planreife gehabt habe bzw. ab wann der Kläger davon Kenntnis erlangt habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe sich des Materials nicht entledigt, sondern dessen Weiterbenutzung beabsichtigt. Durch die Aufbringung der Bruchsteine auf dem Weg sei ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Verwendung als Mauerwerk getreten. Weitere Bestandteile des Gebäudeabrisses seien auf einer Deponie entsorgt worden. Beim zugekauften Schotter handele es sich um unbedenkliches Recyclingmaterial, das vor dem Verkauf entsprechend vorsortiert und damit ebenfalls auf die Geeignetheit überprüft worden sei. Die aufgefundenen Teerbrocken seien dem Kläger unzulässig zugerechnet worden. Das vorgelegte Gutachten habe sich an die Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98 gehalten und komme zu dem Ergebnis, dass eine wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit bestehe. Außerdem sei unerheblich, inwieweit das gebrauchte Material ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe. Dem Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 komme als freiwillige Vereinbarung keine normative Wirkung zu. Er enthalte Grundsätze über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken. Jede andere Verwertung sei schadlos und ordnungsgemäß möglich, selbst wenn sie den Vorgaben des Leitfadens nicht entspreche. Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sei durch die gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen worden. Außerdem sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung des Materials abzustellen. Deswegen sei unerheblich, inwieweit das Grundstück im Nachhinein als Wasserschutzgebiet überplant worden sei oder werden solle. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung wäre zu berücksichtigten gewesen, dass das Material bereits 2006/2007 aufgebracht worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe maßgebend auf den sogenannten objektiven Abfallbegriff abgestellt, so dass es auf fehlenden Entledigungswillen des Klägers nicht ankomme. In einer der Mischproben seien Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen worden und damit die potentielle Gefährlichkeit bestätigt worden. Auf die bei einer Ortseinsicht vorgefundenen Asphaltbruchstücke sei nicht abgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stelle auf Stichproben ab, die nur einen zufälligen Ausschnitt aus einer Gesamtablagerung unbekannter Zustände abbildeten. Bauschutt sei in der Regel für die Verwertung in technischen Bauwerken aufzubereiten, was hier großenteils nicht geschehen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Klägers führt daher unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Stattgabe seiner Klage.

Der streitgegenständliche Bescheid kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil er nicht verhältnismäßig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Er hat in Bayern unter anderem im Sicherheitsrecht durch Art. 8 LStVG seine ausdrückliche Normierung gefunden. Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B. vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219). Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen. Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Schließlich muss bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund erscheint die dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgegebene Maßnahme zur Gefahrenabwehr weder erforderlich noch angemessen. Der Bescheid stützt sich auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG). Danach ist, wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet (Abs. 1); die zuständige Behörde - hier das staatliche Landratsamt gemäß Art. 29 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV), Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG - kann die erforderlichen Anordnungen erlassen (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Anordnung nach Art. 31 BayAbfG setzt voraus, dass Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Inwieweit Abfälle vorliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), oder, soweit man auf den Vortrag des Klägers zum Einbau des Bauschutts in den Jahren 2006 bis 2007 abstellt, nach den seinerzeit einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl 1 S. 2705), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Kläger darauf beruft, den Bauschutt, soweit er als Abfall angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.6.1993, BVerwG 7 C 11/92 zur Verwendung von unsortiertem Bauschutt zum Wegebau und zur Abfalleigenschaft), durch den Einbau in den Waldweg als dessen Tragschicht verwertet zu haben.

Eine solche Verwertung läge nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nur vor, wenn sie, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. § 5 KrWG hingegen bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Ob eine solche Verwertung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und/oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem Kläger gelungen ist, ist fraglich. Der Kläger hat hierzu ein Gutachten einer von ihm beauftragten Ingenieur- und Geologen-GmbH vom 7. Mai 2013 - Probenahmen 17. April 2013 - vorgelegt, das aufgrund insgesamt 20 genommener Bodenproben aus dem Waldweg („20 Kleinschürfe“) zum Ergebnis kommt, alle vier Laborproben (zu denen die 20 Bodenproben vereinigt wurden) hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ der Vereinbarung über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken vom 15. Juni 2005 ein, die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten seien somit erfüllt worden.

Demgegenüber bezweifelt der Beklagte die Repräsentativität der gezogenen Proben und bekräftigte im gerichtlichen Verfahren zur Verteidigung seines Bescheides unter Berufung auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013, der Kläger hätte vielmehr das gesamte in den Waldweg eingebaute Material vor dem Einbau in bestimmter Art und Weise beproben müssen, was nicht mehr nachgeholt werden könnte und dazu führte, dass die Bauschuttablagerungen, auch im Hinblick auf ein geplantes Wasserschutzgebiet, beseitigt werden müssten.

Hier ist jedoch fraglich, ob die „Planreife“ des geplanten Wasserschutzgebietes (das durch Rechtsverordnung nach Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes durch die Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wird) bei Erlass der hier nach Abfallrecht getroffenen Anordnung berücksichtigt werden darf. Denn nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013 hat das zur Festsetzung vorgesehene Wasserschutzgebiet seit 9. Dezember 2012 „Planreife“, d. h. seine Planung ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2009 veröffentlicht worden. Es ist aber noch nicht ausgewiesen, d. h. durch Rechtsverordnung festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der bislang nicht in Frage gestellten Erklärungen des Klägers, das Material aus dem Abbruch der Scheune und des Stalles in den Jahren 2006 und 2007 in den Waldweg eingebracht zu haben, ist offen, ob die Anforderungen für den Waldwegbau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür gibt das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 7. Mai 2013. Seit Vorlage des Gutachtens, das der Beklagte auch nicht in Frage gestellt hat, hätte er seine Anordnung vom 6. Februar 2013 überprüfen und dabei auch vor dem Hintergrund seiner Bekanntmachungen über Waldwegebau und Naturschutz vom 10. Dezember 1992 AllMbl 1993, 480 ff. und vom 21. Dezember 1998 AllMbl 1999, 24 (nunmehr Bek. v. 26.9.2011 AllMbl 2011, 546 ff.) dessen Ergebnisse berücksichtigen und in seine Überlegungen einstellen müssen, dass wohl eine strikte Beseitigung des eingebauten Materials und der Nachweis der Beseitigung nicht mehr verhältnismäßig sein und damit wohl nicht mehr verlangt werden könnte. Denn es hätte andere angemessenere Maßnahmen gegeben, die den Kläger als Nutznießer des Waldgrundstücks weniger eingeschränkt hätten und danach rechtmäßig gewesen wären. In Betracht kommen vor allem die Aufgabe weiterer Beprobungen nach vorhergehender Gefahrenerforschung, etwa nach den Lagerorten des vom Kläger eingebauten Schmutzschotters, der beim Wegerückbau anfiel (vgl. Äußerungen des Klägers v. 15.8.2012, Bl. 21 der Behördenakte; v. 9.1.2013, Bl. 68 der Behördenakte) und gegebenenfalls auch die Entfernung des Materials aus der Waldwegetrasse, die Bildung von Haufwerken, deren Beprobung und je nach dem Ergebnis der Beprobung auch ein Wiedereinbau des Materials in das Waldwegebett.

Für eine Erprobung sprechen auch die Vorschriften des Bodenschutzrechts.

Denn es dürfen nicht der jetzige Zustand des Waldweges und die Angaben des Klägers zur Einbringung des Materials in den Jahren 2006 bis 2007 vernachlässigt werden. Die am 16. April 2013 aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 100 bis 103 der Behördenakte) zeigen Strecken eines (ehemaligen) Waldweges, die (wohl infolge größeren Holzeinschlags und Abtransports mit schweren Fahrzeugen), platt gefahren, fast nur noch eingepresste Schlammprofile von breiten Reifen aufweisen, nicht aber mehr eine Deckschicht von Grobschotter und darunter womöglich eine Tragschicht aus sonstigem (verwerteten?) Bauschutt. Damit könnte der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) eröffnet sein (vgl. § 3 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG) und könnten schädliche Bodenveränderungen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) und Altlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG) vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 19.9.2013, Az. 2 M 114/13, für das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material, das in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB wird).

Diese Umstände könnten und müssten die zuständige Behörde in Beteiligung der Fachbehörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG) veranlassen, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten (vgl. § 4 BBodSchG) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) aufzugeben. Dabei wären die Anforderungen der Bundesbodenschutzaltlastenverordnung (BBodSchV), vgl. dort etwa § 3, einzuhalten. Sollte sich der Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen nach weiteren Untersuchungen nicht bestätigen, und sollte das beprobte Material den sonstigen, auch im Gutachten angesprochenen Anforderungen genügen, stünde wohl einem Wiedereinbau nichts mehr im Wege. Eine Beseitigung und deren Nachweis wären aber nicht mehr veranlasst.

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Bescheid auch nicht mehr teilweise aufrechterhalten oder in einen Bescheid zur Gefahrenerforschung nach dem Bundesbodenschutzgesetz umgedeutet werden (vgl. Art. 47 BayVwVfG). Denn die Verfügung vom 6. Februar 2013 fordert nach ihrem Wortlaut nicht nur im Tenor, sondern auch in ihren Gründen, die bedingungslose Beseitigung der „unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle“ und den Nachweis deren ordnungsgemäßer Entsorgung. Die bloße Entfernung aus der Waldwegetrasse und die Beprobung des Materials kann aber gerade nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2015 - 20 B 14.1297

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Beseitigung von Betriebsstraßen einer zum Tontagebau gehörenden Tonhalde aufgegeben wurde.

2

Die Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte gültige Hauptbetriebsplan lief bis zum 31.08.2008. Unter dem 05.03.2004 ließ der Antragsgegner einen Sonderbetriebsplan zu, der nach Ziff. III nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan bzw. Abschlussbetriebsplan gelten sollte. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans wurde der Gemeinschuldnerin erlaubt, bestimmte, nicht aus dem Abbaubereich stammende Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tagebau zu verwerten. In der Folgezeit verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube mit nicht zugelassenen Abfällen, insbesondere auch Hausmüll. Der Antragsgegner nahm daraufhin mit Bescheid vom 11.03.2008 die Sonderbetriebsplanzulassung vom 05.03.2004 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück, schloss bestimmte Abfallarten von der Zulassung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.04.2008 stellte das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung wieder her, die ursprüngliche Zulassung vom 05.03.2004 lasse keine Rechtsfehler erkennen und habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Die Klage blieb hingegen ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinte. Über die vom Senat zugelassene Berufung (2 L 25/12) ist noch nicht entschieden.

3

Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Mit Bescheid vom 29.02.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, Sanierungsuntersuchungen im Bereich der Betriebsstraßen nördlich und westlich der Halde 1 des Tontagebaus V. durchzuführen. Mit Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/02 MD) hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf. Über die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung (2 L 48/13) ist noch nicht entschieden.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2013 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

6

1.1 Die westlich und nördlich der Tonhalde 1 aus sog. „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen sind zu beseitigen. Hierfür sind die Abfallablagerungen durch Abtrag der teilweise vorhandenen Abdeckung und Ableitung von Oberflächenwasseransammlungen freizulegen, die teilweise vorhandene Betonversiegelung sowie die Abfallablagerung „Müllbeton“ auszubauen und das ausgehobene schadstoffhaltige Material aus dem Sanierungsbereich zu entfernen. Die beim Aushub des Müllbetons anfallenden Sickerwässer sind zu fassen, zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7

1.2 Die durch den Ausbau entstehende Hohlform ist so zu verfüllen, dass sich auf der Fläche keine Wasseransammlungen bilden können. Die Oberfläche ist zu profilieren und mit 1 % Gefälle im Bereich der westlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung Zufahrtsstraße und im Bereich der nördlichen Betriebsstraße von der Halde in Richtung des Nordgrabens auszubilden.

8

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, im Bereich der Betriebsstraße westlich der Halde 1 habe die (F...) GmbH am 19.11.2009 östlich dieser Betriebsstraße drei Suchschachtungen angelegt, bei der unterhalb einer Auffüllung mit Ton, die von der Geländeoberkante bis ca. 0,7 bis 1 m Tiefe reiche, locker gelagerter zerkleinerter Abfall, ein Ton-Abfall-Gemisch bzw. festes Zement-Abfall-Gemisch angetroffen worden sei. Bei den dabei entnommenen und untersuchten Proben seien insbesondere Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für Kupfer, Nickel und Phenole sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Phenole nachgewiesen worden. Des Weiteren habe der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) am 05.11.2009 eine Beprobung der an die Betriebsstraße grenzenden Gräben (Nordgraben“ und „Ziegeleigraben“) durchgeführt. Bei der Analytik dieser Proben sei insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sowie eine Überschreitung der unteren Maßnahmenschwellenwerte der LAWA für Kupfer und Nickel nachgewiesen worden. Weitere Überschreitungen habe man bei einer Beprobung am 12.07.2011 festgestellt. Am 12.07.2011 habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU) im Bereich der Betriebsstraße nördlich der Halde 1 drei Schürfe angelegt und das dort angetroffene Material beprobt. Es seien insbesondere eine Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser für PAK, Phenole, Kupfer, Molybdän, Antimon, Nickel, Arsen und Blei sowie eine Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch PAK, Kupfer, Nickel und Phenole festgestellt. Ebenfalls am 12.07.2011 beprobte der LHW das Oberflächenwasser des nördlich der Betriebsstraße verlaufenden Grabens („Nordgraben“). Dabei sei insbesondere eine mehrfache Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser im Oberflächengewässer für PAK, Phenole, Kupfer und Nickel sowie eine Überschreitung der oberen Maßnahmenschwellenwerte der LAWA durch Kupfer, Nickel und Phenole nachgewiesen worden. Nachdem der Antragsteller der Anordnung vom 29.02.2012 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, habe er die Sanierungsuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Sanierungsuntersuchungen liege inzwischen vor. Nach der Grundlagenermittlung durch die Gesellschaft für Umweltsanierungstechnologien mbH (G.U.T.) habe die beauftragte Firma mit Bericht vom 25.09.2012 die Dokumentation der Feldarbeiten und die Machbarkeitsstudie erstellt. In der Machbarkeitsstudie sei die Variante „Beseitigung“ mit alternativen Sicherungsmaßnahmen verglichen worden. Nach der Untersuchung von Nutzen und Kosten sowie Bewertung der Verhältnismäßigkeit stelle die Variante 1 „Quellenbeseitigung durch Aushub der Müllablagerungen und Entsorgung“ die nachhaltigere Lösung dar, weil die Abfälle vom Standort vollständig entfernt würden und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. Die Firma G.U.T. habe am 15.04.2013 die Ausführungsplanung für die vorzugswürdige Maßnahme vorgelegt. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Er, der Antragsgegner, sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Das BBodSchG sei anwendbar. Die Anordnung beziehe sich auch auf das im BBodSchG geschützte Umweltmedium Boden. Das Bergrecht werde dadurch nicht umgangen, denn § 58 des Bundesberggesetzes (BBergG) entfalte für die Heranziehung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher nach dem BBodSchG keine Sperrwirkung. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke sei der Antragsteller als Insolvenzverwalter zur Sanierung verpflichtet.

9

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 12.07.2013 erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 04.03.2013 (1 A 102/12 MD) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

10

Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die von den im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfällen ausgehen, sachlich nicht zuständig sei. Hierfür seien die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschlägig. Die eingebrachten Abfälle hätten ihre Abfalleigenschaft bislang noch nicht verloren, und gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA unterlägen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften auch dann der zuständigen Abfallbehörde, wenn die Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt würden. Der Beklagte könne die Anordnung nicht auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 des landesrechtliche Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) bzw. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 BBodSchG stützen, weil die im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachten Abfälle mangels Verlust ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen und der Antragsteller darüber hinaus auch nach dem BBodSchG nicht als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Die Verwendung von hausmüllähnlichem Abfall beim Bau der Betriebsstraßen sei keine „ordnungsgemäße“ Verwertung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass die betroffenen Stoffe als „Abfall zur Beseitigung“ auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie entsorgt werden müssten. Allein die tatsächliche Vornahme einer Verwertungshandlung könne nicht maßgeblich sein. Es spreche nichts dafür, dass der von der Gemeinschuldnerin im Bereich der Betriebsstraßen eingebrachte Abfall durch eine Verwachsung des abgelagerten Materials bereits zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändere nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führe nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten sei. Eine „frisch“ betriebene „wilde Mülldeponie“ sei gerade keine Altlast und begründe wegen der technisch noch möglichen Beseitigung des Abfalls, der in eine zugelassene Abfalldeponie zu verbringen sei, rechtlich keine schädliche Bodenveränderung, die nach Bodenschutzrecht zu behandeln sei.

11

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter kein bergrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG sei, der zu Gefahrenabwehrmaßnahmen herangezogen werden könne. Die unmittelbare Anwendung des BBodSchG im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans mit den dabei entstandenen Folgewirkungen ordne weder das BBergG noch das BBodSchG an. Der Gesetzgeber habe auch zu keiner Zeit bis zum endgültigen Erlass des BBodSchG dessen formell und materiell unmittelbare Anwendung im Bereich des BBergG bzw. der BBodSchV bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehen, wenn nach den vorgenannten Begründungen in Anwendung der Regelungen des BBergG nur die Berücksichtigung der Belange des BBodSchG gewährleistet sein solle. Im Rahmen der Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten im Zusammenhang mit den Betriebsplänen würden die Regelungen des BBodSchG verdrängt; sie seien nur ergänzend im Zusammenhang mit der Beurteilung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Bodens sowie der Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebspläne zu berücksichtigen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26103), in der ausgeführt werde, dass das BBodSchG bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, über § 48 Abs. 2 BBergG „heranzuziehen“ sei. Dies schließe eine unmittelbare formelle Anwendung des „fremden Gesetzes“ aus und lasse nur die dort genannten materiellen Vorgaben im Rahmen der allein zulässigen Anwendung des BBergG zu.

II.

A.

12

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die von ihm dargelegten Gründe gebieten eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die von ihm erhobene Klage nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das vom Antragsgegner in der Verfügung dargelegte besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt.

13

1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der angefochtene Bescheid nicht bereits formell rechtswidrig, weil dem Antragsgegner die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der streitigen Sanierungsmaßnahmen fehlte. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA. Danach ist für die Ausführung des BBodSchG bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben die zuständige Bergbehörde zuständig.

14

1.1. Der Antragsgegner ist zu Recht auf der Grundlage des BBodSchG tätig geworden. Weder die Vorschriften KrWG noch die des BBergG haben Anwendungsvorrang.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

16

Bei den hier streitigen, aus „Müllbeton“ hergestellten Betriebsstraßen handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine solche Altablagerung, unabhängig davon, ob es sich bei dem dort eingebrachten Abfall um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar dürfte es sich bei der mit Abfallgemischen verfüllten Tongrube um keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handeln. Es greift hier aber die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert und behandelt worden sind. Auf eine Zweckbestimmung der in dieser Vorschrift genannten Grundstücke zur Abfallbeseitigung kommt es nicht an; handelt es sich nicht um eine „Anlage“ zur Abfallbeseitigung, so können Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert werden, „sonstige Grundstücke“ im Sinne des Altlastenrechts sein (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 59). Nach den vom Antragsgegner veranlassten Suchschachtungen unmittelbar neben den Straßen und dem Ergebnis der Untersuchung der Proben ist ferner davon auszugehen, dass durch diese Altlasten auch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

17

a) Das BBodSchG wird hier nicht durch die abfallrechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Abgrenzung zum Abfallrecht dient die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG, wonach das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung findet, soweit die Vorschriften des KrWG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Damit räumt das BBodSchG, bezogen auf die Stilllegung von Deponien, dem Abfallrecht einen Anwendungsvorrang ein, soweit dieses bodenschützende Vorschriften enthält. Eine bodenschützende Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 findet sich in § 15 Abs. 2 KrWG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrWG u.a. dann vor, wenn Böden schädlich beeinflusst werden. Das KrWG enthält allerdings Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Abfallrechts. So beinhaltet § 40 Abs. 2 Satz 2 eine „Rückausnahme“ zugunsten des BBodSchG; diese Regelung bestimmt, dass dann, wenn von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Abs. 3 (des § 40 Abs. 1 KrWG) schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung finden. Eine endgültig stillgelegte Deponie dürfte die in Rede stehende Tongrube nicht darstellen.

18

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält indes § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrwG erfasse nur solche Fälle, in denen der Verwendungszweck von Böden oder Bauwerken von dem Eigentümer oder Besitzer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG aufgegeben wird, in denen also kontaminierte Böden und Bauwerke, die zunächst keinen Abfall darstellten, nachträglich zu Abfall werden.

19

Die Ausnahmevorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) und wurde notwendig, weil der Abfallbegriff nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 KrWG (Umsetzung von Art. 3 Nr. 1 AbfRRL) nunmehr insgesamt alle „Stoffe und Gegenstände“ umfasst, auf deren Entsorgung die Regelungen des Abfallrechts allerdings nicht zugeschnitten sind (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 70). Die zivilrechtliche Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens bzw. eines Bauwerks ist, ist deshalb nach wie vor für die Anwendung des Abfallrechts von maßgebender Bedeutung; entscheidend ist, ob der Stoff oder Gegenstand entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden oder zur Herstellung eines Bauwerks eingefügt worden ist (vgl. Schink, Der Abfallbegriff der Kreislaufwirtschaftsgesetzes, UPR 2012, 201 [203]). Dem entsprechend kommt es bei der Verfüllung von Gruben und Senken darauf an, ob und inwieweit eine Trennung der abgelagerten Abfälle noch möglich ist oder nicht (Schink, a.a.O.). Wurden etwa Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (OVG RP, Urt. v. 26.01.2012 – 8 A 11081/11 –, UPR 2012, 234 [235], RdNr. 50 in Juris). § 5 Abs. 1 KrWG, der bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes (erst) bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen endet, greift erst ein, wenn das KrWG Anwendung findet, der Stoff oder Gegenstand also noch nicht mit Grund und Boden oder einem Bauwerk fest verbunden ist. So liegt es hier aber nicht.

20

Mit dem angegriffenen Bescheid verfolgt der Antragsgegner nicht lediglich die Beräumung des Grundstücks von dort gelagerten und (teilweise) mit anderen Materialien vermischten Abfällen, sondern die Beseitigung von Betriebsstraßen einschließlich Unterbau, bei deren Herstellung nicht zugelassene Abfälle verarbeitet wurden. Das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material ist in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung (Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 94 RdNr. 6). Beurteilungskriterien sind dabei z.B. die Art und der Zweck der Verbindung, deren beabsichtigte Dauer oder der wirtschaftliche Aspekt der Zusammenführung. Eine feste Verbindung mit einem Grundstück liegt demnach vor, wenn eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidlich ist oder wenn zur Abtrennung verhältnismäßig erhebliche Mühen und Kosten aufgewendet werden müssen (Staudinger, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei einer befestigten Straße in aller Regel erfüllt. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zwar solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Betriebsstraßen nur zu einem vorübergehenden Zweck angelegt wurden. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der sich ein wesentlicher Bestandteil in einen – sonderrechtsfähigen – Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB verändern kann, wofür es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers bedarf, dass die bislang feste und auf Dauer angelegte Verbindung der Sache mit dem Grundstück nunmehr nur noch vorübergehender Natur sein soll (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2005 – V ZR 35.05 –, BGHZ 165, 184).

21

b) Die Anwendung des BBodSchG ist auch nicht durch einen Anwendungsvorrang des BBergG nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG ausgeschlossen. Danach findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

22

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2013 – 2 M 13/12 –, NuR 2012, 505, RdNr. 37 in Juris) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

23

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG „herangezogen“ werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., RdNr. 24), nichts zu ändern.

24

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab- oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997 (BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 Rdnr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen. Dafür spricht auch, dass sich die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagene Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Abgrenzungsregelung zum Immissionsschutzrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG anlehnte (vgl. nochmals BT-Drs. 13/7891 S. 38). Diese Vorschrift normiert die Abgrenzung zwischen dem Anlagenzulassungsrecht des BImSchG und den Regelungen des BBodSchG. Einwirkungen auf den Boden können im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb sowie der wesentlichen Änderung von Anlagen dadurch verursacht werden, dass eine Anlage Schadstoffe emittiert, die in den Boden eingetragen werden; darüber hinaus können durch sonstige Auswirkungen einer Anlage im Rahmen des Normalbetriebs oder infolge eines Störfalls mittelbar oder unmittelbar Einwirkungen auf den Boden verursacht werden. Soweit das BImSchG Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen enthält und in diesem Zusammenhang Einwirkungen auf den Boden geregelt werden, werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (vgl. Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 71). Nach dem BImSchG können daher allein anlagenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Dass Maßnahmen zur Sanierung von Boden, die über den Luftweg mit Schadstoffen kontaminiert wurden, auf die Regelungen des BImSchG zurückgegriffen werden könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

25

2. Die angefochtene Verfügung begegnet auch materiell-rechtlichen keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

26

2.1. Aus den bereits dargelegten Gründen liegt hier eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 BBodSchG vor.

27

2.2. Die Heranziehung des Antragstellers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodschG auch solche Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Ein Rangverhältnis, nach dem sich die Auswahl der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgezählten Störer bestimmt, gibt es nicht; insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen (BayVGH, Beschl. v. 31.08.2006 – 22 CS 06.2055 –, Juris, m.w.N.).

29

a) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG trifft damit jedenfalls auch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, BVerwGE 122, 75 [78], RdNr. 10 in Juris; Beschl. v. 05.06.2007 – 7 B 25/07 –, Juris, RdNr. 3). Die Anzeige der (temporären) Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO und ein sich daraus ergebendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen; anderenfalls könnte die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, Juris RdNr. 20 ff.; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2012 – 10 S 3127/11 –, NVwZ-RR 2012, 460 [462], im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – 7 C 38.97 –, BVerwGE 107, 299 [303 f.], RdNr. 15 in Juris).

30

b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen.

31

aa) Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge der Einbau der nicht zugelassenen Abfälle in die Betriebsstraßen und damit die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme – mit einer entsprechenden Duldungsanordnung an den Antragsteller – hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie zur Vornahme der kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen angesichts der Einstellung des Tagebaubetriebs zumindest tatsächlich nicht in der Lage wäre und sie aufgrund der bestehenden Insolvenz nicht über die für die Sanierung notwendigen Mittel verfüge.

32

bb) Dem Antragsgegner kann auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Abfallerzeuger bzw. die früheren Abfallbesitzer oder die für die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenz handelnden Personen in Anspruch nehmen können oder müssen.

33

Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 4 BBodSchG, RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O, m.w.N.).

34

Die Heranziehung derjenigen Personen, die die eingearbeiteten Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Antragsgegners, dass sie nur als mittelbare Verursacher dieser Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zwar mögen die Abfälle – wie der Antragsteller einwendet – durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Städtereinigung West (...)GmbH & Co. KG und der Gemeinschuldnerin in den Tontagebau eingebracht worden sein. Fraglich ist aber, ob auch die Herstellung von Betriebsstraßen eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr „unmittelbar" herbeigeführt haben muss, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, in diesem Sinn keine Verursacher sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – 7 B 12.08 –, NVwZ 2008, 684, RdNr. 3 in Juris). Mit dem Bau der Betriebsstraßen aus einem Gemisch von Abfällen und Beton bzw. Zement wurde eine über das bloße Ablagern von Abfällen hinausgehende, den rechtswidrigen Zustand verfestigende Gefahr begründet. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als „Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt, wie dies etwa beim „Zweckveranlasser“ der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nach bisherigen Erkenntnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

35

Auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers oder von Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin erscheint fraglich. Zwar können auch Leitungspersonen juristischer Personen oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein; Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung oder Entstehung der Altlast führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, Juris, RdNr. 37). Zwar hat der Antragsgegner u.a. im Berufungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 2 L 52/13 vom 12.06.2013 (S. 6) vorgetragen, dem Geschäftsführer und zumindest einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass nicht zugelassene Abfälle in die Tagebaue eingebracht wurden. Auch spricht Vieles dafür, dass diese Personen aufgrund ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen der Gemeinschuldnerin u.a. den Bau der Betriebsstraßen und damit die Verfestigung der illegalen Abfallablagerung gesteuert haben. Da die Ermittlung der einzelnen Verursachungsbeiträge jedoch langwierig sein dürfte, war es voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Heranziehung dieser Personen für die (zeit)aufwendigen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen hat.

36

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grundstückseigentümer wegen der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1) nicht für die – aller Voraussicht nach sehr kostenintensiven – Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

37

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat, liegt vor. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass jede weitere Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einer Ausweitung des Schadens und somit zu einer Verschärfung der schon bestehenden Gefahrenlage für die Allgemeinheit führen kann, so dass die – sich möglicherweise über Jahre hinziehende – Durchführung etwaiger Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden kann.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts.


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.