Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004

bei uns veröffentlicht am20.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1. Der Kläger, ein nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannter Verein, wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die „Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1“ (nachfolgend: 1. SAG), die das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (nachfolgend: Umweltministerium) mit Bescheid vom 17. Januar 2017 der dieses Kraftwerk betreibenden Beigeladenen erteilt hat.

2. Das Kernkraftwerk Isar 1 (nachfolgend: KKI 1) ist Teil einer etwa 12 km nordöstlich von Landshut an der Isar gelegenen Kraftwerksanlage. Zu dieser gehört neben dem KKI 1, das einen Siedewasserreaktor der Baulinie 69 hat, innerhalb einer überwachten Umschließung um den sogenannten „äußeren Sicherungsbereich“ noch das Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2); dieses hat im Gegensatz zum KKI 1 einen Druckwasserreaktor, der noch bis ins Jahr 2022 zur Stromerzeugung betrieben werden soll. Zur Anlage gehören außerdem das Standortzwischenlager Isar in Niederaichbach („KKI BELLA“) und die Transportbereitstellungshalle. In einem weiter gezogenen, mit einem Sicherungszaun umgebenen Bereich um das Kraftwerksgelände liegen u.a. das Wasserkraftwerk Niederaichbach, der Kühlturm des KKI 2, die Freiluftschaltanlage und Parkplätze. Die Isar fließt südlich an der Kraftwerksanlage vorbei und ist dort auf einer Länge von ca. 2,5 km zum Stausee Niederaichbach aufgestaut. Die äußere Umschließung der Anlage verläuft im Süden auf einer Länge von ca. 200 m entlang der Isar identisch mit dem Sicherungszaun. Das Kraftwerksgelände hat eine unregelmäßige, annähernd quadratische Form mit einer Ausdehnung von etwa 600 m bis 1.000 m jeweils in Ost-Westsowie in Nord-Süd-Richtung.

Westlich, nördlich und östlich des KKI 1 gibt es in einer Entfernung von ca. 200 m bis 1.000 m mehrere Bauernhöfe und Einzelhäuser; die nächstliegenden Siedlungen mit geschlossener Bebauung sind Niederaichbach (dessen Zentrum liegt ca. 1,5 km östlich des KKI 1) und Unterahrain (ca. 1,0 km westlich des KKI 1) mit zusammen ca. 4.000 Einwohnern. Die größten Gemeinden im Umkreis von 10 km um das KKI 1 sind Essenbach und Ergolding mit ca. 11.500 bzw. ca. 12.000 Einwohnern und die Stadt Landshut. Einschließlich der Einwohner dieser Stadt leben im Umkreis von 10 km etwa 118.000 und im Umkreis von 25 km etwa 333.000 Menschen. Das Kraftwerk hat Anbindungen zur Staatsstraße St 2074 und zum südlichen Teil von Niederaichbach sowie einen Gleisanschluss. Schiffsverkehr auf der Isar gibt es im Bereich des Kraftwerks nicht.

Das KKI 1 nahm im Jahr 1979 den kommerziellen Leistungsbetrieb auf. Für den Bau und den Betrieb gibt es 9 Teil- und 15 Änderungsgenehmigungen. Mit Verfügung vom 17. März 2011 ordnete das Umweltministerium an, die Anlage für ein dreimonatiges Moratorium vom Netz zu nehmen; sie ging dann bis zum Inkrafttreten der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG in der ab 6.8.2011 gültigen Fassung vom 31.7.2011), mit der für das KKI 1 aufgrund von § 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 AtG die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (seit Ablauf des 6.8.2011) erloschen ist, nicht wieder ans Netz. Nach der Abschaltung im Jahr 2011 befand sich die Anlage auf der Basis des genehmigten Betriebshandbuchs im sogenannten Nichtleistungsbetrieb (in der „Nachbetriebsphase“). Seitdem wurden einzelne Komponenten der Anlage und gelagerte Stoffe zunehmend dem - wie es auf S. 30 und 59 der 1. SAG heißt - „dauerhaften Nichtleistungsbetrieb“ angepasst und zum Teil entsorgt. U.a. wurden alle Brennelemente aus dem Reaktordruckbehälter in das Brennelementlagerbecken umgeladen.

3. Nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb des KKI 1 aufgrund von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG beantragte die Inhaberin der Anlage, die Beigeladene (vormals... GmbH), mit Schreiben vom 4. Mai 2012 beim Umweltministerium (damals „Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit“) die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG für die erste von zwei Phasen zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1.

Im Lauf des Genehmigungsverfahrens erhob u.a. der bereits zum Scopingtermin (am 16.4.2013) beteiligte Kläger Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (mit Schriftsatz vom 14.3.2014 und im Erörterungstermin, vgl. Wortprotokoll vom 22.7.2014). Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hat das Umweltministerium die TÜV SÜD Industrie Service GmbH (nachfolgend: der TÜV ...) mit der sicherheitstechnischen Prüfung des Genehmigungsantrags vom 4. Mai 2012 beauftragt; Ergebnis des Auftrags ist das Gutachten vom 10. Juni 2016 (nachfolgend: Gutachten TÜV ... vom 10.6.2016).

4. Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 erteilte das Umweltministerium die beantragte atomrechtliche Genehmigung (1. SAG). Gegenstand der Genehmigung (Nr. I des Bescheidstenors) sind die Feststellung der Berechtigung zum „Restbetrieb“ (Nr. I.1) und die Gestattung der verschiedenen, unter Nrn. 2.1 bis 2.5 näher beschriebenen Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 (Nr. I.2). Unter Nr. II des Tenors werden die der Genehmigung zugrundeliegenden Unterlagen benannt; Nr. III enthält Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB), Nr. IV enthält Vorbehalte und Nr. V enthält Bestimmungen zur Deckungsvorsorge.

Zum streitgegenständlichen Vorhaben ist in der 1. SAG weiter ausgeführt:

Mit der 1. SAG werde nur die erste von zwei Abbauphasen (Abbauphase 1) geregelt; der gesamte, über die Abbauphase 1 zeitlich und technisch hinausgehende Abbau des KKI 1 umfasse die Demontage, die Zerlegung, die Dekontamination und Freigabe von Anlagenteilen sowie die Konditionierung von nicht dekontaminierbaren und aktivierten Anlagenteilen. Die Abbauphase 1 umfasse Abbauarbeiten, die sich auf solche Bereiche der Anlage beschränkten, bei denen unzulässige Rückwirkungen auf die für die Lagerung und Handhabung der Brennelemente entscheidenden Schutzziele Unterkritikalität und Abfuhr der Nachzerfallswärme ausgeschlossen werden könnten. Ziel der Abbauphase 2, für die eine gesonderte Genehmigung beantragt werde, sei die Entlassung der Gebäude und des Geländes des KKI 1 aus der atomrechtlichen Überwachung. Die Behandlung von Materialien aus dem späteren Abbau des KKI 2 sowie der Abriss der Gebäude gehörten nicht zum Gesamtvorhaben.

Die Genehmigung der Abbauphase 1 umfasse das Stillsetzen und den Abbau von in dieser ersten Phase nicht mehr benötigen Teilen der Anlage. Diese seien in der Ereignisanalyse (Nr. A 2.2.2) identifiziert und benannt worden. Es sollen aktivierte und kontaminierte Anlagenteile im Kontrollbereich sowie kontaminierte Betonstrukturen abgebaut werden. Im Sicherheitsbehälter sollen Rohrleitungen und Komponenten (z.B. Speisewasserleitungen, Frischdampfleitungen, Abfahrkühlleitungen, Sicherheits- und Entlastungsventile mit Leitungen, Leitungen des Kernflutsystems), Einrichtungen und Komponenten in der Kondensationskammer (z.B. Abblaseleitungen, Überströmrohre, Bühnen, Abdampfleitungen des Einspeisesystems) sowie Einrichtungen im Steuerstabantriebsraum (z.B. Schnellabschaltsystem, Antriebsgehäuserohre, Abschirmplatte) ausgebaut werden. Ferner sollen Arbeitsbühnen und Einrichtungen für die spätere Zerlegung des Reaktordruckbehälters erstellt, Transportöffnungen in der Stahlschale der Kondensationskammer (teilweise Abbau der Stahlschale) geschaffen und die Beladeöffnung des Sicherheitsbehälters vergrößert werden. Der Flutkompensator solle zerlegt werden. Zusätzlich sollen der Sicherheitsbehälterdeckel, der Reaktordruckbehälterdeckel, bewegliche und feste Reaktordruckbehältereinbauten (z.B. Dampftrockner, Wasserabscheider mit Kerndeckel, Speisewasserverteilersegmente, oberes und unteres Kerngitter, Kernmantel, Zwangsumwälzpumpen, Rückströmraumabdeckung, Steuerelementführungsrohre, Kernflussmessgehäuserohrverband, Steuerstabantriebe) abgebaut, zerlegt und entsorgt werden. Der Abbau erfolge gemäß Betriebsreglement (Nr. A 2.2.4).

Das geplante Abbaukonzept sehe auch eine Nutzungsänderung zum Aufbau des „Zentrums zur Bearbeitung von Reststoffen und Abfällen“ (ZEBRA) vor. So sollen im Maschinenhaus auf der +16 m-Ebene Anlagen zum Zerlegen und Dekontaminieren großer Komponenten aufgestellt sowie die dafür erforderlichen Pufferlagerbereiche eingerichtet werden (Pufferlager sind Flächen innerhalb der bestehenden Gebäude oder auf Freiflächen, auf denen radioaktive Reststoffe in verschlossenen Stahlblechcontainern gelagert werden). Die +8 m-Ebene solle für die Einrichtung eines Kabelschredders sowie für Nachzerlegeplätze, Dekontaminationseinrichtungen, für ein Magazin für gerade nicht benutzte Abbauausrüstung sowie für Pufferlagerbereiche genutzt werden. Sie solle zudem als Transportweg für Teile aus dem Sicherheitsbehälter und als Aufstellort zum Absaugen darunterliegender Nachzerlegeplätze dienen. Auf der 0 m-Ebene sollen kleine Nachzerlegeplätze, eine Ladestation für Stapler, die Ausrüstung für die Vormessung, Abfallkonditionierungseinrichtungen und eine Bauschuttverfüllungseinrichtung aufgestellt und dafür nötige Pufferlagerbereiche sowie Bereitstellungsflächen für den Abtransport eingerichtet werden. Die -5/-7 m-Ebene solle als Pufferlager- und Infrastrukturbereich und für einen Betonbrecher genutzt werden. Der große Raumbereich, der durch den Abbau der Niederdruckturbine und des darunterliegenden Kondensators frei werde, solle als Pufferlagerbereich für Container, Fässer und/oder Mosaikbehälter dienen. Durch die Demontage des Niederdruckvorwärmers 4 werde ein Bereich frei, der für einen Zahnstangenaufzug zur Verbindung aller Ebenen genutzt werden solle.

Im Reaktorgebäude solle auf der +16 m-Ebene der Übergang zum Maschinenhaus (Transportbereich) erweitert werden. Die +5,5 m-Ebene solle als Transportweg sowie für Übergabe- und Pufferlagerbereiche genutzt werden; ein neuer Durchbruch zum Maschinenhaus solle entstehen. Die an die Gleisdurchfahrt grenzenden Flächen sollen als Pufferlagerbereiche genutzt werden. Im Feststofflager sollen die bestehenden Abfallsortier- und Behandlungseinrichtungen um zusätzliche Sortiertische erweitert und Pufferlagerbereiche eingerichtet werden. Im Werkstattgebäude solle auf der 0 m-Ebene die ehemalige Kontrollbereichswerkstatt als Bereich für Vormessungen, Pufferlagerfläche und Aufstellungsort für einen Stapler mit Ladestation eingerichtet werden. Die -4,4 m-Ebene solle als Kontrollbereichswerkstatt dienen.

In der Lagerhalle ZL 10 und auf dem Kraftwerksgelände außerhalb von Gebäuden (zwischen den Gebäuden ZY 20 und ZL 70/ZL 9) sollen Pufferlagerflächen eingerichtet werden; dies solle „im etablierten Änderungsverfahren“ umgesetzt werden.

II.

Der Kläger hat gegen die 1. SAG am 8. Februar 2017 Anfechtungsklage erhoben.

Nachdem die Beigeladene gemäß der NB III.7 in der 1. SAG mit Schreiben vom 31. Januar 2017 den beabsichtigten Nutzungsbeginn angezeigt hatte, stimmte das Umweltministerium der Nutzung ab dem 1. April 2017 mit Schreiben vom 2. März 2017 zu. Mit Bescheid vom selben Tag (2.3.2017) ordnete das Umweltministerium die sofortige Vollziehung der 1. SAG an. Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof am 3. April 2017 beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die 1. SAG wiederherzustellen.

Der Kläger beantragt,

die mit dem Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Januar 2017 erteilte Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Isar 1 aufzuheben.

Der Kläger macht geltend: Er begrüße zwar, dass das KKI 1 stillgelegt und abgebaut werde. Die genehmigte Art und Weise, wie Stilllegung und Abbau vorgenommen werden sollten, sei indes gefährlich, wobei eine besondere Gefahr darin liege, dass mit den Arbeiten schon begonnen werden solle, solange noch verbrauchte Brennelemente im Lagerbecken seien. Die 1. SAG leide bereits an Fehlern bei der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. In der 1. SAG selbst würden in unzulässiger Weise bislang schon erteilte, für den sogenannten Leistungsbetrieb (die Stromerzeugung) des KKI 1 geltende Genehmigungen, die nach der angegriffenen Regelung in der 1. SAG teilweise fortgelten sollten, vermengt mit solchen Genehmigungstatbeständen, die zusätzliche oder andere, für Stilllegung und Abbau erforderliche Maßnahmen beträfen. Nach § 7 Abs. 3 AtG wäre es vielmehr rechtlich geboten gewesen, die für den Leistungsbetrieb erteilte Betriebsgenehmigung vollständig durch eine neue Genehmigung abzulösen, die jegliche bei Stilllegung und Abbau anfallenden Maßnahmen umfasse. Dieses nach Ansicht des Klägers unzulässige „Nebeneinander“ von „alten“ und „neuen“ Genehmigungsinhalten führe auch dazu, dass die 1. SAG nicht hinreichend bestimmt sei. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 i.V.m Abs. 2 (insbesondere dessen Nrn. 3 und 5) AtG seien nicht erfüllt. Gesetzeskonformer Schutz gegen Störungen und Angriffe von außen und im Innern der Anlage sei mit der 1. SAG nicht gewährleistet, zumal es im Zug der Arbeiten für Stilllegung und Abbau Phasen gebe, in denen der bauliche Zustand des Gebäudes (z.B. durch Durchbrüche und Einbauten) potenziell stärker gefahrträchtig sei als im Leistungsbetrieb. Hinsichtlich der gebotenen Schutzvorkehrungen dürfe nicht auf den in der Vergangenheit geltenden Sicherheitsmaßstab abgestellt werden, der der schon erteilten Betriebsgenehmigung zugrundeliege. Vielmehr müssten heutige Standards gelten, und zwar sowohl in Bezug auf die - heutzutage besseren - technischen Sicherungsmöglichkeiten für ein Kernkraftwerk als auch in Bezug auf die - heutzutage größeren - Risiken. Zu diesen Risiken zähle insbesondere die - in der 1. SAG unzureichend betrachtete - Gefahr eines terroristischen Anschlags mit Waffen oder durch einen gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs. Zu beanstanden sei auch, dass die „radiologische Charakterisierung“, also die Erfassung des radiologischen Zustands der Anlage, nicht im Detail schon vor Beginn der genehmigten Stilllegung vorgenommen worden sei, sondern erst im Zug der Arbeiten geschehen solle. Unzulässig hoch seien die mit der 1. SAG zugelassenen Mengen an Radioaktivität, die beim „Restbetrieb“ während der Stilllegungsarbeiten und bei der „Freigabe“ in die Umgebung (Luft und Wasser) gelangen dürften; die hierfür festgelegten Werte seien zu Unrecht weitestgehend unverändert gegenüber dem Leistungsbetrieb geblieben. Zwar hielten die mit der 1. SAG festgelegten Werte die gesetzlichen Werte ein. Jedoch hätte das gesetzliche Minimierungsgebot erfordert, in der 1. SAG durch Festlegung entsprechend niedriger Ableitungswerte die Freisetzung von Strahlung noch möglichst weit unter die gesetzlichen Grenzwerte zu senken. Insgesamt bemängelt der Kläger ein Regelungsdefizit in der 1. SAG und macht geltend, es hätten wesentlich mehr Details der Stilllegungsarbeiten schon im Genehmigungsverfahren überprüft und sodann in der 1. SAG selbst verbindlich geregelt werden müssen, stattdessen seien diese Details unzulässig ins Aufsichtsverfahren „verschoben“ worden.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Sie machen weitgehend übereinstimmend geltend: Dem Kläger fehle für seine Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil er eigentlich die Stilllegung und den Abbau des KKI 1 befürworte und letztlich die Genehmigung hierfür auch gar nicht verhindern könne, da Stilllegung und Abbau gesetzlich vorgeschrieben seien, der vom Kläger anstelle eines sofortigen Abbaus geforderte sogenannte „sichere Einschluss“ dagegen jetzt infolge einer Gesetzesänderung im Juni 2017 nicht mehr zulässig sei. Eventuelle nach Ansicht des Klägers gebotene zusätzliche Schutzregelungen in der 1. SAG müsse der Kläger mit einer Verpflichtungsklage zu erlangen versuchen.

Die vom Kläger bemängelten Fehler bei der Bekanntmachung des Vorhabens und der Umweltverträglichkeitsprüfung lägen nicht vor. Rechtsmängel in Bezug auf das Verhältnis bisheriger Betriebsgenehmigungen (Teilgenehmigungen, Änderungsgenehmigungen) zur nunmehr erteilten 1. SAG bestünden nicht. Das Gesetz sehe in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AtG ausdrücklich vor, dass eine SAG nicht erforderlich sei, soweit die geplanten Maßnahmen schon Gegenstand einer Betriebsgenehmigung oder einer atomaufsichtlichen Anordnung gewesen seien; dies bedeute ein gesetzlich zulässiges teilweises „Nebeneinander“ von bestandskräftigen Betriebsgenehmigungen (Teilgenehmigungen, Änderungsgenehmigungen), die im Zug der Stilllegungsarbeiten „abschmelzen“ würden, und der neuen SAG. Daraus folge dann, dass für die schon während des Leistungsbetriebs bestandskräftig genehmigten Maßnahmen keine höheren Sicherheitsstandards als seinerzeit gefordert werden dürften und auch keine anderen (höheren) Risiken berücksichtigt werden müssten, als seinerzeit zu berücksichtigen gewesen seien. Dies betreffe auch die geltend gemachten Gefahren eines terroristischen Angriffs und eines (absichtlichen oder unglücksbedingten, „zufälligen“) Flugzeugabsturzes. Gesondert zu betrachten seien deshalb nur die - im früheren Leistungsbetrieb nicht bestehenden - durch Stilllegung und Abbau neu hinzukommenden Gefährdungspotentiale, z.B. zusätzliche Pufferlagerflächen. Zudem gälten die für die Errichtung und den Betrieb eines Kernkraftwerks bestehenden Genehmigungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 2 AtG) für Stilllegung und Abbau gemäß § 7 Abs. 3 AtG nur „sinngemäß“. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass der Werdegang des Kernkraftwerks gewissermaßen umgekehrt zu demjenigen bei Errichtung und Betrieb sei; er verlaufe vom potenziell maximal gefährlichen Zustand (der laufenden Kernspaltung während der Stromproduktion bis zum Jahr 2011) bei stets abnehmender Gefährlichkeit hin zur „grünen Wiese“. Den vom Kläger geltend gemachten Sicherheitsbedenken hinsichtlich der noch im KKI 1 lagernden Brennelemente sei entgegenzuhalten, dass die Brennelemente seit 2011 außer Betrieb seien und in den vergangenen Jahren schon einen beträchtlichen Teil ihrer Radioaktivität abgebaut hätten und erheblich abgekühlt seien. Die Forderung des Klägers nach der Einhaltung heutiger Sicherheitsstandards für die gesamte Anlage sei unberechtigt; es wäre sinnwidrig und unverhältnismäßig, ein abgeschaltetes Kernkraftwerk erst auf den heutigen Sicherheitsstandard für einen Leistungsbetrieb „nachzurüsten“ und dann mit Stilllegung und Abbau zu beginnen. Entgegen der Ansicht des Klägers reiche es aus, dass die Planung von Stilllegung und Abbau nicht detailliert in der 1. SAG selbst festgelegt werde, sondern Details der Ausführung dem Vollzug der 1. SAG überlassen würden. Dies habe seinen Grund darin, dass in der 1. SAG für die Durchführung der Arbeiten die Anwendung eines fest etablierten und bewährten „Betriebsreglements“ angeordnet sei; zudem fielen im Zug der Stilllegung sehr viele einzelne Maßnahmen (z.B. Demontagevorgänge) in praktisch gleicher Weise an, wie sie schon während des Leistungsbetriebs wiederholt gemäß dem festgelegten Betriebsreglement vorgenommen worden seien. Schließlich sei während der gesamten Arbeiten für Stilllegung und Abbau die atomrechtliche Aufsichtsbehörde mit ihren weitreichenden Kontroll- und Eingriffsbefugnissen sehr eng eingebunden. Soweit es um Schäden durch einen Flugzeugabsturz oder durch terroristische Angriffe gehe, sei durch eingeholte Gutachten nachgewiesen, dass die durch die neu hinzukommenden Gefährdungspotenziale in der Anlage (Pufferlagerflächen) im Fall eines solchen „Ereignisses“ kein größerer Schaden entstehen könne (vor allem keine größere Radioaktivität freigesetzt werden könne), als er ohne die Stilllegungsarbeiten entstehen würde. Die „radiologische Charakterisierung“ des KKI 1 liege im Wesentlichen schon vor, weil über den radiologischen Zustand der Anlage aus dem bisherigen Betrieb ausreichende Daten vorlägen. Zudem könnten noch detailliertere Angaben vor der Erteilung des 1. SAG teilweise nicht erhoben werden (weil z.B. einzelne Anlagenteile erst im Lauf der Stilllegungsarbeiten zugänglich würden). Deswegen sei es auch sinnvoll, die übrige radiologische Charakterisierung erst im Lauf der Arbeiten vorzunehmen und zu aktualisieren. Hinsichtlich der genehmigten Ableitungen von Radioaktivität in die Umwelt dürfe für die Erteilung der 1. SAG nicht mehr gefordert werden als die Einhaltung der gesetzlichen Werte. Durch das vorgeschriebene Betriebsreglement und die Überwachung der Arbeiten durch die Aufsichtsbehörde sei zudem gewährleistet, dass bei den Arbeiten die Freisetzung von Radioaktivität möglichst weit unter die Grenzwerte abgesenkt werde. Das Freigabeverfahren sei nach der gesetzlichen Regelung ein eigenständiges Verfahren, das mit einem Verwaltungsverfahrensakt abschließe; es sei nicht Gegenstand der 1. SAG. Die entsprechenden Regelungen des § 29 StrISchV entsprächen auch heute noch dem internationalen Standard.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Klageverfahrens (22 A 17.40004) und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (22 AS 17.40013) sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig.

1. Der Kläger ist klagebefugt. Insoweit gilt § 2 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), der als andere gesetzliche Bestimmung im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO dieser Vorschrift vorgeht und den Kläger davon befreit, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631.90, BvR 1728.90 - BVerfGE 87, 48 m.w.N.) und nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG (i.d.F. vom 23.8.2017, BGBl I 2017 S. 3290) kommen dem Kläger zudem Änderungen des UmwRG zugute, mit denen nach Klageerhebung die Voraussetzungen für seine Anfechtungsklage erleichtert worden sind. Denn seine Klage betrifft eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, nämlich eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG i.d. ab 29.7.2017 gültigen F. v. 20.7.2017 (UVPG a.F.), für die nach § 6 Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 11.1 Sp. 1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; die angefochtene Genehmigung ist auch nach dem 25. Juni 2005 ergangen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UmwRG). Nach dieser Rechtslage genügt es nunmehr (abweichend von den strengeren Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i.d.F.v. 8.4.2013), geltend zu machen, dass die 1. SAG Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG); die in früheren Fassungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bis zum 1. Juni 2017 geltende Beschränkung der Rügebefugnis auf die Verletzung von Umweltvorschriften ist aufgrund der Neuregelung des § 2 Abs. 1 UmwRG mit dem dort eingefügten neuen Satz 2 weggefallen. Die Einschränkung des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wonach die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 4 UmwRG) geltend gemacht werden muss, kommt dagegen nicht zum Tragen, weil sie nur für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a bis 6 UmwRG gilt, nicht aber für Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, zu denen die vorliegende 1. SAG gehört.

Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 UmwRG sind vorliegend gegeben. Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung; er war in dem der 1. SAG vorangegangenen Verwaltungsverfahren zur Beteiligung berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG) und macht geltend, die 1. SAG widerspreche für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsvorschriften und er, der Kläger, sei dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung des Umweltschutzes berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG).

2. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen (Schriftsatz vom 26.6.2017 S. 2 Nr. I) ist der Kläger nicht darauf zu verweisen, etwaige der 1. SAG anhaftende Mängel mit einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf Ergänzung der 1. SAG um Nebenbestimmungen, zu erreichen. Denn er darf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einlegen, ohne die Verletzung in eigenen materiellen Rechten geltend machen zu müssen. Damit eröffnet ihm das Gesetz dem Kläger, wenngleich mit den Maßgaben nach § 2 Abs. 1 und - auf der Begründetheitsebene - § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG, Zugang zu einer objektiven gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Eine bloße Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung seiner objektiv rechtswidrigen Entscheidung bliebe hinter der kassatorischen Wirkung der gerichtlichen Aufhebung dieser Entscheidung zurück. Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 19.8.1991 - 22 B 88.3570 - BayVBl. 1992, 632, juris Rn. 6). Denn dieses Urteil betraf sowohl prozesswie auch materiell-rechtlich einen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte anderen Fall (nämlich die Klage eines Gastwirts gegen eine zum Schutz der Nachbarn verfügte, die Gaststättenerlaubnis einschränkende Betriebszeitverkürzung). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass - anders als bei der atomrechtlichen Planfeststellung (vgl. § 9b Abs. 1 und 5 AtG a.F.) - im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 7 AtG a.F. nicht der Grundsatz der Planerhaltung gilt, der in § 75 Abs. 1a VwVfG Niederschlag gefunden hat. Nicht überzeugend ist auch die Ansicht der Beigeladenen (Schriftsatz vom 26.6.2017 S. 3), wonach eine auf Änderungen der 1. SAG gerichtete Verpflichtungsklage dem Kläger einen weitergehenden Schutz vermitteln könnte als eine Aufhebung der 1. SAG, oder dass die Klage „unnütz“ sei (Schriftsatz vom 26.6.2017 S. 5 Nr. III). Die Berechtigung der Beigeladenen zum Leistungsbetrieb ist kraft Gesetzes erloschen. Die auf den „Leistungsbetrieb“ folgende „Nachbetriebsphase“, auch als „Nichtleistungsbetrieb“ bezeichnet (zu den Begriffen vgl. den „Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes“ vom 23. Juni 2016, BAnz AT 19.07.2016 B7 - nachfolgend: Stilllegungsleitfaden - Nr. 8 „Anlage 1: Begriffsbestimmungen“) muss möglichst kurz sein, wie sich aus den durch Art. 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung, BGBl 2017, S. 114 [S. 125]) mit Wirkung vom 16. Juni 2017 neu eingefügten Sätzen 4 und 5 in § 7 Abs. 3 AtG a.F. ergibt. Denn die in § 7 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 [hier: Nr. 1] AtG genannten kerntechnischen Anlagen (nachfolgend: KTA), zu denen auch das KKI 1 gehört (weil die Beigeladene als Betreiberin „Einzahlende nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes“ ist), sind nunmehr „unverzüglich stillzulegen und abzubauen“. In diesem Stadium bezweckt der Kläger die Verhinderung des - in der genehmigten Art und Weise von ihm für gefährlich gehaltenen - Abbaus des KKI 1; dieses Klageziel kann er mit der Anfechtungsklage erreichen.

3. Der Anfechtungsklage (anstelle einer Verpflichtungsklage) steht auch nicht entgegen, dass vorliegend eine Stilllegungsgenehmigung letztlich deswegen erteilt werden muss, weil zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 - einer kerntechnischen Anlage im Sinn von § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 i.V.m. der Legaldefinition in § 2 Abs. 3a Nr. 1 Buchst. a AtG - eine gesetzliche Pflicht besteht (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 4 AtG), zu Erfüllung dieser Pflicht indes eine Genehmigung erforderlich ist (§ 7 Abs. 3 Satz 1 AtG). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG a.F. hängt die Rechtmäßigkeit einer solchen Genehmigung u.a. von der Einhaltung verschiedener Voraussetzungen hinsichtlich des Schutzes vor störenden Einwirkungen Dritter - nachfolgend: SEWD - (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG a.F.) sowie von Voraussetzungen in Bezug auf die Umwelt (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG a.F.) ab. Es handelt sich hierbei um Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, deren Nichteinhaltung der Kläger - wie oben ausgeführt - rügen darf. Ein „juristisches perpetuum mobile“ droht entgegen der Ansicht der Beigeladenen trotz der Pflicht zur (genehmigungsbedürftigen) Stilllegung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG im Fall einer „bloßen“ Aufhebung einer SAG nicht, weil im Fall eines Aufhebungsurteils die getroffenen rechtskräftigen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen es ermöglichen, unverzüglich eine neue, nicht mehr fehlerhafte Genehmigung zu erteilen.

4. Auch die von der Beigeladenen geltend gemachten Einschränkungen der Klagebefugnis (vgl. ihre Ausführungen zu den Gesichtspunkten „unzulässige Inzidentkontrolle“ und „Bestandskraftpräklusion“ im Schriftsatz vom 26.6.2017 ab S. 2 Nrn. I und II) bestehen nicht. Die Frage, wie sich bestandskräftige Betriebsgenehmigungen oder Betriebs-Teilgenehmigungen zu der vom Kläger beanstandeten 1. SAG verhalten, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen; mit der Klagebefugnis hat dies nichts zu tun. Die von der Beigeladenen für ihre Ansicht, die „Bestandskraftpräklusion“ stehe einer Klagebefugnis in Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte entgegen, angeführte Kommentarmeinung (Schriftsatz vom 26.6.2017 S. 4 Nr. II) und die darin genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241) geben für den vorliegenden Fall nichts her. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall war materiell-rechtlich und prozessual völlig anders gelagert als der vorliegende. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht für keine der von ihm beleuchteten Fallkonstellationen Folgerungen in Bezug auf die Klagebefugnis gezogen, sondern nur hinsichtlich des - materiell-rechtlichen - gerichtlichen Prüfrahmens.

5. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene geltend gemacht, die Reduzierung der Brennelemente aus dem Lagerbecken sei bereits Regelungsgegenstand der Betriebsgenehmigung, die bestandskräftig sei und fortgelte; dem Verlangen des Klägers nach „Brennelementefreiheit“ stehe daher die Bestandskraftpräklusion entgegen. Zudem habe der Kläger sein Rechtsschutzziel schon weitgehend erreicht, weil die Brennelemente schon zum Großteil aus der Anlage entfernt worden seien. Beide Einwände verfangen nicht. Denn das Ziel der „Brennelementefreiheit“ ist im vorliegenden Rechtsstreit zwar ein zentrales, aber nicht das einzige Anliegen des Klägers. Er greift mit dem Argument der von ihm geforderten „Brennelementefreiheit“ die Art und Weise an, wie Stilllegung und Abbau des KKI 1 geplant sind. Sein Angriff richtet sich dagegen nicht gegen die bestandskräftigen Regelungen aus früheren Genehmigungen, welche die Lagerung von Brennelementen im Lagerbecken und ihre Entfernung hieraus betreffen; die Frage der Bestandskraftpräklusion stellt sich daher insoweit nicht.

B. Die Klage ist unbegründet.

Die Begründetheit der Klage ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG zu beurteilen. Die 1. SAG ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für die zwar eine Pflicht zur Umweltprüfung im Sinn von § 1 Nr. 1 UVPG bestand (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Im Erlass der 1. SAG liegt indes kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag von Bedeutung gewesen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und der Belange berührt hätte, die zu den Zielen gehört, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 UmwRG).

1. Verstöße gegen Vorschriften des UVPG, die (1.1) die Bekanntmachung des geplanten Vorhabens oder (1.2) dessen Untersuchung auf seine Umweltverträglichkeit betreffen und zur Aufhebung der angefochtenen 1. SAG führen, liegen nicht vor. Maßgeblich sind hierbei die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (17.1.2017) geltenden Vorschriften.

1.1. Der Kläger bemängelt eine nach seiner Ansicht vorschriftswidrige Bekanntmachung des Vorhabens und meint, unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5, § 6 UVPG sei versäumt worden, in der gebotenen ausführlichen Form auf alle für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen in der amtlichen Bekanntmachung vom 28. Februar 2014 hinzuweisen; vielmehr sei darin nur von den Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV (Verordnung vom 18.2.1977 über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG, BGBl. I S. 280) die Rede, ohne dass dies näher spezifiziert werde. Dass derselbe Bekanntmachungstext zusätzlich zu seiner in Druckerzeugnissen erfolgten Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Umweltministeriums gestanden habe und hierbei, direkt unterhalb des Bekanntmachungstextes, die umweltrelevanten Unterlagen zum Download bereitgestellt gewesen seien, behebe das Defizit nicht. Denn eine solche Internet-Veröffentlichung sei nur eine Ergänzung im Sinn von Art. 27a BayVwVfG. Dass der Fehler offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe (§ 4 Abs. 1a und 3 UmwRG, § 46 VwVfG), sei nicht anzunehmen, die 1. SAG daher schon deshalb aufzuheben. Dem ist nicht zu folgen.

Es liegt schon kein Verstoß gegen einschlägige Bekanntmachungsvorschriften vor. Insoweit weisen der Beklagte und die Beigeladene zutreffend darauf hin (Schriftsatz vom 20.6.2017 S. 24 bzw. vom 26.6.2017 S. 39), dass die vom Kläger als verletzt gerügte Vorschrift des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. im atomrechtlichen UVP-Verfahren im Ausgangspunkt nicht anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AtG a.F.. Auf § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG a.F. ist - anstelle der allgemeinen umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften - deshalb abzustellen, weil § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG a.F. zu den vorgehenden anderen Rechtsvorschriften des Bundes im Sinn von § 4 Satz 1 UVPG (in der bei der Beantragung der 1. SAG am 4.5.2012 sowie im Zeitpunkt des Bescheidserlasses, 17.1.2017, gültigen Fassung dieser Vorschrift) gehört, die die Prüfung der Umweltverträglichkeit unter Beachtung der Anforderungen des UVPG „näher bestimmen“ (so auch VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - „Obrigheim“, juris Rn. 45). Nach § 2a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AtG a.F. ist die Umweltverträglichkeitsprüfung „nach den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins, und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen“. § 5 AtVfV, der in § 7 Abs. 4 Satz 3 AtG a.F. angesprochen ist, enthielt (in seiner vom 15.12.2006 bis 1.6.2017 gültigen Fassung der Gesamtausgabe - AtVfV a.F., die gemäß der Übergangsvorschrift § 20 Abs. 1 und 2 AtVfV a.F. auch für vor einer Änderung der AtVfV begonnene, dem UVPG unterfallende Verfahren galt) nähere Bestimmungen über die Bekanntmachung des Vorhabens. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 AtVfV a.F. war in der Bekanntmachung „darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in § 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind.“ Aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass in dem Hinweis auf Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme die ausliegenden Unterlagen bereits einzeln aufgelistet sein müssen; eine solche namentliche Auflistung war vielmehr nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 AtVfV a.F. nicht geboten.

Allerdings bestimmte die - im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (am 28.2.2014) geltende - Vorschrift des § 4 Satz 1 Alt. 2 UVPG a.F. den Vorrang des UVPG, soweit andere Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung in ihren Anforderungen nicht dem UVPG entsprächen; § 4 Satz 2 UVPG a.F. bestimmte, dass Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen unberührt blieben. Der Kläger meint, § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG (in der am 28.2.2014 gültigen Fassung) stelle mit dem in dieser Vorschrift genannten Erfordernis, in der Bekanntmachung die Öffentlichkeit auch darüber zu unterrichten „welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden“, strengere Anforderungen auf als sie der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 AtVfV a.F. entnommen werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diesbezüglich in dem vom Kläger angeführten Urteil (BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5/14 - NuR 2016, 406, juris Rn. 36), das den Fall einer direkten Anwendung des § 9 UVPG a.F. (Planfeststellung nach dem EnWG für eine 380 kV-Freileitung, sog. „Uckermarkleitung“) betraf, nicht geäußert, sondern auf die im Schrifttum vertretenen unterschiedlich strengen Auffassungen hingewiesen und ausgeführt, dass der im dortigen Fall bekanntgemachte Hinweis auf den „Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen)“ jedenfalls ungenügend sei. Ein Informationsdefizit wie in diesem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, da es in der Bekanntmachung heißt, dass die „Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV“ auslägen.

1.1.1. Selbst wenn § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG (in der am 28.2.2014 gültigen Fassung) als gegenüber § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 AtVfV a.F. weitergehende Vorschrift anzusehen wäre und die vorliegende Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht genügt hätte, wäre dies im Ergebnis unschädlich. Ein Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwRG ergäbe sich hieraus nicht, weil die - gebotene - UVP und auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung allenfalls fehlerbehaftet wären, aber jedenfalls durchgeführt wurden (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL 2018, UmwRG § 4 Rn. 26, 32 und 33, jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 17). Das vom Kläger bemängelte Bekanntmachungsdefizit wäre auch kein anderer absoluter Verfahrensfehler im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, weil die kumulativen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c UmwRG nicht erfüllt wären, nämlich dieser Verfahrensfehler nach seiner Schwere nicht mit den Fehlern nach Nrn. 1 und 2 vergleichbar gewesen wäre und auch nicht der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hätte (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., UmwRG § 4 Rn. 42 m.w.N.; ebenso für den Fall einer unvollständigen Bekanntmachung vgl. auch: BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 18). Diese Bewertung eines - etwaigen - Verfahrensfehlers ergibt sich aus folgendem:

Das Bekanntmachungsdefizit bestünde allein darin, dass in der Bekanntmachung zwar auf die ausgelegten „Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV“ hingewiesen, diese einzelnen Unterlagen aber nicht namentlich bezeichnet gewesen wären. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nicht nur der Kläger selbst als Teil der betroffenen Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 UVPG a.F.) mit dem als Anlage K2 vorgelegten Schreiben vom 15. April 2013 unter inhaltlicher Bezugnahme auf die ausgelegten Unterlagen Einwendungen erhoben und am Erörterungstermin teilgenommen hat, sondern dass sich auch über 400 Einwender beteiligt haben. Der Beklagte folgert hieraus, dass der betroffenen Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c UmwRG) und keine der Beteiligungsgarantien des Gemeinschaftsrechts genommen worden seien (hierzu BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - Rn. 43 a.E., Rn. 49). In der Tat ist nicht erkennbar, in welcher Weise außer dem Kläger und den zahlreichen Einwendern die sonstige Öffentlichkeit trotz der anschaulichen Beschreibung der geplanten Maßnahmen auch im Hinblick auf eine UVP (Nr. 1 der Bekanntmachung) davon abgehalten worden sein könnte, sich zu beteiligen, und welchen Zusatznutzen die Benennung der ausgelegten Unterlagen im Hinblick auf die Erkenntnis einer möglichen Betroffenheit hätte haben können, zumal die an dem bekanntgemachten Vorhaben Interessierten der Bekanntmachung vom 28. Februar 2014 entnehmen konnten, dass auf der Internetseite des Umweltministeriums (deren genauer Link angegeben war) die Auslegungsunterlagen einzusehen waren (Art. 27a Abs. 1 BayVwVfG). Der Kläger macht zwar geltend, es sei denkbar, dass viele andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit außer dem Kläger der Bekanntmachung lediglich den (für sie erfreulichen) Umstand der Stilllegung des KKI 1 entnommen hätten, aber nicht die mit den Stilllegungsmaßnahmen verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen hätten erkennen können, wogegen sie Letzteres bei einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung sehr wohl hätten erkennen und noch andere Einwendungen als der Kläger hätten vorbringen können, die die Entscheidung des Beklagten hätten beeinflussen können. Dieser Alternativverlauf erscheint aber konstruiert. Stilllegung und Abbau eines Kernkraftwerks sind nämlich keine Vorgänge wie z.B. ein dem UVPG unterfallendes Straßenbauvorhaben, bei denen es um eine meter- bis zentimetergenaue Inanspruchnahme von Flächen (sei es nur vorübergehend wie bei „Arbeitsflächen“, sei es dauerhaft wie bei der Trasse oder bei Kompensationsflächen) geht oder die schädliche Umwelteinwirkungen nur innerhalb eines - verglichen mit einem Kernkraftwerk - relativ kleinen Umkreises verursachen. Bei solchen Vorhaben kann die Beurteilung, ob immissionsbezogene Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ob z.B. gesetzliche Richt- oder Grenzwerte eingehalten oder überschritten und damit subjektive Rechte Betroffener verletzt sind, unter Umständen je nachdem anders ausfallen, ob das Schutzgut nur wenige Meter näher am streitigen Vorhaben liegt oder von diesem entfernt ist. Die vorliegend vom Kläger geltend gemachten Gefahren (radioaktive Strahlung) dagegen betreffen ausnahmslos sehr viele Menschen und Güter in einem relativ sehr großen räumlichen Umkreis, und zwar alle im Wesentlichen in derselben Weise. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass es irgendwo im potenziellen „Gefahrenbereich“ von Stilllegungs- und Abbauarbeiten am KKI 1 - zusätzlich zum Kläger und zu den über 400 Einwendern - noch jemanden gibt, der in stärkerem Ausmaß oder wenigstens in einer anderen, ganz speziellen Weise betroffen sein könnte als die „namenlose“ Öffentlichkeit (als deren Sachwalter die klagende Umweltvereinigung auftreten darf), und der außerdem einerseits zwar wegen des - möglicherweise - „unzureichenden“ Hinweises bzw. mangels genauerer Benennung der ausgelegten Unterlagen das abstrakte Gefährdungspotenzial der Stilllegung verkannt hat, andererseits aber über eine entsprechend große Expertise verfügt, aufgrund derer er - wenn er eine vollständige Liste der ausgelegten Unterlagen gehabt hätte - noch über den Vortrag des Klägers hinausgehende Einwendungen vorgebracht und damit möglicherweise die Entscheidung des Beklagten beeinflusst hätte.

1.1.2. In Betracht zu ziehen ist allenfalls, dass die oben geschilderte - möglicherweise § 9 Abs. 1a Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG a.F. widersprechende - Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntmachung ein relativer Verfahrensfehler im Sinn von § 4 Abs. 1a UmwRG sein könnte. Für diesen Fall steht indes zur Überzeugung des Senats aufgrund der oben ausgeführten Umstände fest und bedarf keiner weiteren Aufklärung (§ 86 VwGO), dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung des Beklagten nicht beeinflusst hat. Er wäre daher gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; die Kausalitätsvermutung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG ist entkräftet (vgl. auch BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - Rn. 32, 33 zum dort entschiedenen Fall einer fehlerhaft unterbliebenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung).

1.2. Die 1. SAG ist nicht wegen Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - rechtswidrig.

1.2.1. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers (Schriftsatz vom 22.3.2017 Nr. III.5.b auf S. 32 f.) können allerdings - entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 20.6.2017 S. 26) - nicht mit dem Argument als unbeachtlich angesehen werden, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung - UVU - (vorliegend diejenige vom 26.2.2014) sei lediglich eine derjenigen Unterlagen, die zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt würden und bestimmte UVPspezifische Angaben enthielten (§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 und Abs. 2 AtVfV), Mängel der UVU dürften aber nur im Zusammenhang mit der UVP als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens (§ 2a Abs. 1 Satz 1 AtG a.F.) betrachtet werden. Denn die Kritik des Klägers zielt - unabhängig von der vom Kläger verwendeten Bezeichnung „UVU“ oder „UVP“ - erkennbar nicht darauf, es sei (lediglich) das auszulegende, den Ablauf und das Ergebnis der UVU schildernde Dokument mangelhaft gewesen. Vielmehr richtet sich die Kritik des Klägers gegen die Art und Weise der dokumentierten Prüfung umweltbezogener Belange. Mängel der UVP kann der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a und 1b UmwRG geltend machen. Solche Mängel hat der Kläger aber nicht substantiiert geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht erkennbar.

1.2.2. Die öffentliche Auslegung der Vorhabensunterlagen genügte vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers den gesetzlichen Anforderungen, auch im Hinblick auf Anforderungen des Umweltrechts. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV a.F., § 2a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AtG a.F. ist bei UVPpflichtigen Vorhaben dem Antrag u.a. „eine Übersicht über die wichtigsten, vom Kläger geprüften technischen Verfahrensalternativen, einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahlgründe, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 des Atomgesetzes bedeutsam sein können“, beizufügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. gehören zu den öffentlich auszulegenden Unterlagen auch eine Übersicht über die wichtigsten „vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Hat der Vorhabensträger aber keine anderen Lösungsmöglichkeiten geprüft, so gibt es auch keine Alternative, die - im Hinblick auf die Anforderungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. oder § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV a.F., § 2a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AtG a.F. - in einer auszulegenden Übersicht hätte aufgelistet und dargestellt werden müssen. Ob § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. im Hinblick auf § 2a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AtG a.F. hier überhaupt anwendbar wäre, kann dahinstehen.

1.2.3. Dem Beklagten kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, er habe eine gebotene Alternativenprüfung unterlassen, nämlich den sicheren Einschluss der Anlage als Alternative zu deren direktem Abbau ungeprüft oder zumindest ohne zureichende Begründung außer Acht gelassen. Insbesondere lässt sich eine Pflicht zur Alternativenprüfung nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. oder § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV a.F. ableiten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. ausdrücklich entschieden und hinzugefügt, dass die Vorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei (BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 3.08 - juris Rn. 6 und 7). Geklärt ist ferner, dass auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV nicht zu einer Alternativenprüfung verpflichtet; vielmehr soll die auf die Vorlage der entsprechenden Unterlagen beschränkte Pflicht lediglich der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, B.v. 24.8.2006 - 7 B 38.06 - juris Rn. 6 m.w.N.). Die gegenteilige Ansicht des Klägers lässt sich auch nicht mit dem von ihm angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück (BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - juris) begründen. Denn dort ging es um entscheidungserheblich andere rechtliche Vorgaben, nämlich um das zutreffende Verständnis des Begriffs der Alternative i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, welche im Anwendungsbereich dieser Vorschrift dann verwirklicht werden muss (was bedeutet, dass eine bloße Abwägung mehrerer Alternativen nicht ausreicht), wenn sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der Habitat-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - juris, Rn. 33). Vorliegend geht es aber nicht um die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL; ein den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vergleichbares Gebot besteht vorliegend nicht. Eine generelle Pflicht zur Alternativenprüfung bei planerischen Zulassungsentscheidungen besteht im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht über die UVP-Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.5.1996 - 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166, juris, Leitsatz Abs. 3 und Rn. 24 und 25).

Davon abgesehen ist der sichere Einschluss einer KTA auch keine „technische Verfahrensalternative“ (im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV a.F.); gegenüber der vorliegend genehmigten Stilllegung mit Abbau ist der sichere Einschluss vielmehr ein „aliud“. Richtigerweise ist „technische Verfahrensalternative“ (im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AtVfV a.F.) genauso zu verstehen wie in § 4e Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV i.d.F.v. 27.7.2001. Denn beide Vorschriften haben denselben Regelungszweck (sie betreffen zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit). Um eine bloße „technische Verfahrensalternative“ (im Unterschied zu einem gänzlich anderen Verfahren) handelt es sich nicht schon deswegen und dann, wenn in einem Fall die in Erwägung gezogene andere Lösung letztlich zum selben Ziel führt, wenn also - übertragen auf den vorliegenden Fall - die andere Lösung gleichfalls zum Ziel einer dauerhaften und für die Umwelt schadlosen und ungefährlichen Beendigung der Energieerzeugung mittels Kernspaltung im KKI 1 führt. Der Begriff „technische Verfahrensalternative“ ist vielmehr enger zu verstehen. In dem Rechtsstreit, der ein technisches Vorhaben anderer Art betroffen hat, nämlich im Anwendungsbereich des § 4e Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg angenommen, dass eine von den dortigen Klägern anstelle der genehmigten Müllverbrennungsanlage favorisierte mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage keine (von der Genehmigungsbehörde zwingend zu untersuchende) technische Verfahrensalternative sei, sondern eine - nicht zu prüfende - andere Anlagenart (NdsOVG, U.v. 25.9.2002 - 7 K 4702.99 - juris Rn. 28). Das Verhältnis, in dem die vorliegend genehmigte Stilllegung mit anschließendem Abbau der KTA einerseits und der vom Kläger anscheinend bevorzugte sichere Einschluss andererseits zueinander stehen, ähnelt der genannten vom OVG Lüneburg entschiedenen Konstellation; es handelt sich nicht um bloße technische Verfahrensalternativen, sondern um verschiedene Anlagen bzw. Vorhaben. Hierfür spricht außer den grundlegenden technischen Unterschieden beider Vorhaben auch deren gesetzliche Regelung dergestalt, dass in § 7 Abs. 3 Satz 1 AtG a.F. drei für sich genommen genehmigungsbedürftige Tatbestände genannt sind, nämlich „die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen“. Eine endgültig stillgelegte Anlage kann entweder gleich abgebaut oder sicher eingeschlossen (und ggf. später abgebaut) werden. Abbau und sicherer Einschluss sind an die Stilllegung anschließende eigenständige Vorhaben, die jeweils zueinander ein „aliud“ darstellen. Von einem solchen Verständnis geht auch der Stilllegungsleitfaden aus, der zwar - dem technischen und dem internationalen Sprachgebrauch folgend und vom engeren Begriffsverständnis des AtG abweichend - unter „Stilllegung“ alle „stilllegungsgerichteten Tätigkeiten (einschließlich sicherem Einschluss und Abbau)“ versteht, davon abgesehen aber Abbau einerseits und sicheren Einschluss andererseits nicht in ein Rangverhältnis zueinander stellt und auch nicht das Erfordernis einer rechtserheblichen Abwägungsentscheidung zwischen beiden Möglichkeiten aufstellt (vgl. Stilllegungsleitfaden Nr. 1 fünfter Abschnitt sowie Nr. 3.1).

Mit der Einfügung des Satzes 4 in § 7 Abs. 3 AtG durch das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 (bekannt gemacht im BGBl 2017 Teil I vom 20.6.2017, S. 1676), in Kraft getreten zum 16. Juni 2017, hat der Gesetzgeber zudem bestimmt, dass „Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, … unverzüglich stillzulegen und abzubauen“ sind. Dahinstehen kann, ob diese Gesetzesänderung Ausdruck dessen ist, dass der Gesetzgeber auch zuvor schon einen direkten Abbau einer KTA gegenüber deren sicherem Einschluss für vorzugswürdig gehalten habe. Jedenfalls ist das Gesetz so zu verstehen, dass nunmehr eine bestimmte Stilllegungsstrategie (nämlich die Stilllegung mit folgendem direktem Abbau) geboten, eine andere Strategie dagegen ausgeschlossen ist. Eine Übergangsvorschrift, die für bereits begonnene oder mit der Erteilung einer (wenngleich noch nicht bestandskräftigen) Genehmigung abgeschlossene Vorhabensplanungen eine andere Stilllegungsstrategie zuließe, besteht nicht. Etwaige unterlassene Erwägungen, ob eine andere Stilllegungsstrategie („sicherer Einschluss“) vorzugswürdig wäre, wären deshalb mittlerweile obsolet.

1.3. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Hinblick auf den (infolge der oben genannten Gesetzesänderung zum 16.6.2017 nunmehr bestehenden) Zwang, KTA unverzüglich stillzulegen und abzubauen, geltend gemacht, es fehle vorliegend an einer Prüfung von Alternativen, die in radiologischer Hinsicht als andere „Abbauvarianten“ in Betracht gekommen wären. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, welche Abbauvarianten hier in Erwägung hätten gezogen werden müssen oder welche zwar von der Beigeladenen geprüft, aber nicht öffentlich ausgelegt oder in der Bekanntmachung der Vorhabens nicht benannt worden wären, so dass sich hieraus entweder ein Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Fehler der Bekanntmachung ergeben könnte. Namentlich stellte die vom Kläger bevorzugte Vorgehensweise, bei der erst nach vollständiger Entfernung von Brennelementen aus der Anlage mit Stilllegung und Abbau begonnen würde, keine zu prüfende Variante dar. Diese vom Kläger verlangte Vorgehensweise bedingt im Wesentlichen lediglich eine zeitliche Verschiebung und Trennung der Entfernung der Brennelemente einerseits und von Stilllegungs- und Abbauarbeiten andererseits.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf früheren schriftsätzlichen Vortrag erneut bemängelt hat, in der Umweltverträglichkeitsprüfung seien rechtsfehlerhaft nicht das „Schutzgut Mensch“ als solches und die Eignung des Freigabeverfahrens auf der Grundlage des „10 Mikrosievert-Konzepts“) insgesamt nicht betrachtet und ferner solche Gefahren nicht betrachtet worden, die unterhalb der bei diesem Konzept maßgeblichen Grenzwerte immer noch bestünden, lässt sich hieraus kein Verfahrensfehler im Sinn von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG ableiten. Ein hierin möglicher Fehler wäre dem Bereich der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung zuzuordnen, beträfe aber nicht die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 29).

2. Die Rechtmäßigkeit der 1. SAG ist nach § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AtG in der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (17.1.2017) geltenden Fassung vom 8. Juli 2016, die bis 15. Juni 2017 gültig gewesen ist, zu beurteilen. § 7 Abs. 3 AtG bestimmte: „Die Stilllegung einer Anlage nach Abs. 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Abs. 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind“. § 7 Abs. 2 AtG, dessen sinngemäße Anwendung § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG vorschreibt, bestimmt, dass die atomrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn die in § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 AtG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.1. Die Regelungstechnik der 1. SAG (S. 11 bis 24) folgt der gesetzlichen Systematik. Sie stellt zunächst (Nr. I. 1 des Tenors) fest, dass die Beigeladene berechtigt bleibt, „die Anlage, so wie sie zum Beginn der Nutzung dieser Genehmigung bestandskräftig genehmigt und dokumentiert ist und betrieben wird, zwecks Stilllegung inne zu haben und zu betreiben (Restbetrieb)“ und dass die bestehenden Regelungen für den Anlagenbetrieb „unbeschadet der Ziffern I. 2, III. und V. unberührt und wirksam bleiben“. Mit dieser Feststellung knüpft die 1. SAG an § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG an, der die Entbehrlichkeit einer Genehmigung für solche Maßnahmen, die schon in der Vergangenheit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 3 AtG genehmigt oder angeordnet wurden, bestimmt.

Soweit es dagegen um solche geplanten Maßnahmen geht, die nicht aufgrund bestandskräftiger Anordnungen oder Genehmigungen auch weiterhin vorgenommen werden dürfen, werden diese von der „Gestattung“ unter Nr. I. 2 erfasst. Zudem werden Nebenbestimmungen geändert, ergänzt oder neu erlassen (Nr. III).

Für die nähere Festlegung von Inhalt und Reichweite der gesamten 1. SAG, d.h. der Feststellung fortbestehender Regelungen (Nr. I. 1) wie auch der Gestattung unter Inhalts- und Nebenbestimmungen (Nr. I. 2, Nr. III), sind zum Einen die in Nr. II. 1 genannten Unterlagen maßgeblich und verbindlich, zum Anderen auch die Vorbehalte unter Nr. IV, die sich somit nach der Systematik der 1. SAG, aber auch nach ihrer Formulierung (vgl. S. 22 der 1. SAG) nicht nur auf die nunmehr genehmigten „neuen“ Maßnahmen beziehen, sondern auch schon bestandskräftig genehmigte Maßnahmen erfassen. Die Erheblichkeit der unter Nr. II. 1 genannten Unterlagen für die 1. SAG insgesamt ergibt sich daraus, dass der Tenor der 1. SAG (auf S. 11) mit der Aussage eingeleitet wird, die 1. SAG werde „nach Maßgabe der in Ziffer II.1 genannten Unterlagen…“ erteilt.

2.2. Gegen die beschriebene „Bescheidsarchitektur“ hat der Kläger grundsätzliche Bedenken erhoben; er beklagt eine von ihm gesehene „Vermischung der Genehmigungstatbestände“ des § 7 Abs. 3 AtG einerseits und § 7 Abs. 1 AtG andererseits (insb. in Nr. 2 ab S. 6 der Klagebegründung vom 22.3.2017) und hält die 1. SAG schon wegen der - nach seiner Ansicht - mit einer solchen Vermischung verbundenen verschiedenartigen Mängel (Regelungsdefizite, Unklarheiten) für rechtswidrig. Dem ist nicht zu folgen.

2.2.1. Der feststellende Teil der Genehmigung (Nr. I.1 auf S. 12 der 1. SAG) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Mit ihm wird vielmehr nur klargestellt, dass die bisher erteilten Genehmigungen fortbestehen. Das Umweltministerium hat in Nr. I.1 der 1. SAG festgestellt, dass die Beigeladene berechtigt bleibt, „die Anlage, so wie sie zum Beginn der Nutzung dieser Genehmigung bestandskräftig genehmigt und dokumentiert ist und betrieben wird, zwecks Stilllegung inne zu haben und zu betreiben (Restbetrieb)“. Damit kommt zum Ausdruck, dass sich die Berechtigung der Beigeladenen nur auf denjenigen - bei Beginn der Nutzung der 1. SAG vorhandenen und dokumentierten - Zustand und auf solche Betriebsvorgänge bezieht, für die schon eine (ältere) bestandskräftige Genehmigung besteht. Dieser Betrieb wird unter dem Vorzeichen der Stilllegung und des Abbaus fortgeführt. Die Änderung des ursprünglichen Betriebszwecks ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „Restbetrieb“ in Nr. I. 1 der 1. SAG, mit dem die Weiternutzung von schon bestandskräftigen Genehmigungen umschrieben wird. Mangels gegenteiliger Hinweise ist nämlich unter „Restbetrieb“ in der 1. SAG dasselbe zu verstehen wie nach der Begriffsbestimmung im Stilllegungsleitfaden (Nr. 8 „Anlage 1: Begriffsbestimmungen“), wo es heißt „Als Restbetrieb wird der Betrieb aller für die Stilllegung notwendigen Versorgungs-, Sicherheits- und Hilfssysteme sowie der Betrieb der für den Abbau von Komponenten, Systemen und Gebäuden notwendigen Einrichtungen nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung bezeichnet“.

Der Kläger bemängelt das Zusammenwirken der Feststellung unter Nr. I. 1 der 1. SAG mit dem gestattenden Teil der Genehmigung (Nr. I. 2 „Gestattung“); er meint, ein Antrag auf Stilllegung enthalte den konkludenten Verzicht auf die Rechte aus der Betriebsgenehmigung im Falle ihrer Erteilung, die Stilllegungsgenehmigung führe zur „Ersetzung“ aller bisherigen Genehmigungen. Träfe die Ansicht des Klägers zu, so wäre die zwangsläufige Konsequenz, dass die für Stilllegung und Abbau gemäß § 7 Abs. 3 AtG erforderliche Genehmigung allumfassend sein müsste in dem Sinn, dass alle Maßnahmen daraufhin zu untersuchen wären, ob sie den Genehmigungsvoraussetzungen entsprechen, wobei - mangels einer abweichenden gesetzlichen Übergangsregelung - auch der im Zeitpunkt der zu erteilenden Genehmigung vorhandene Stand von Wissenschaft und Technik (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) zu beachten wäre. Soweit sich der Kläger für diese Rechtsansicht auf Äußerungen im Schrifttum berufen hat, betreffen diese zum Teil (nämlich Abhandlungen aus den Jahren 1992, 2002 und 2005) ältere Fassungen des AtG, die inzwischen mehrere Änderungen erfahren haben, und können schon deshalb nicht uneingeschränkt auf die vorliegend maßgebliche Rechtslage übertragen werden.

2.2.2. Das Verhältnis von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 AtG, somit auch das Verhältnis, in dem nach Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung die fortgeltenden bestandskräftigen Regelungen einerseits und „neue“ Regelungen andererseits zueinander stehen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 AtG), sieht der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:

"2.2.2.1. Aus dem Wortlaut und der Systematik der einzelnen in § 7 AtG enthaltenen Regelungen ergibt sich, dass unter dem „Betrieb“ einer kerntechnischen Anlage (vgl. § 2 Abs. 3a Nr. 1 Buchst. a AtG) nicht nur die Elektrizitätsproduktion mittels (bei einem Siedewasserreaktor) nuklear erzeugten Wasserdampfs (also der „Leistungsbetrieb“) zu verstehen ist, sondern dass es noch andere von der Betriebsgenehmigung erfasste Betriebszustände gibt (für dieses Begriffsverständnis sprechen: [1] der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG, [2] die Beschränkung des Erlöschenstatbestands auf den „Leistungsbetrieb“ in § 7 Abs. 1a AtG und [3] die Einschränkung „soweit…“ in § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG). Auch den Gesetzesmaterialien zufolge geht der Gesetzgeber von einem weiten, verschiedene Unterarten umfassenden Verständnis des Begriffs „Betrieb“ aus (vgl. BT-Drs. 14/6890 v. 11.9.2001 S. 21, wo es heißt „Andere Regelungen und insbesondere Gestattungen, wie etwa das Stillstandsbetriebsregime, bleiben unberührt und daher wirksam“).“

2.2.2.2. Mit der AtG-Novelle des Jahres 2011 (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.7.2011, BGBl I Nr. 43, S. 1704, vom 5.8.2011) hat der Gesetzgeber die Sätze 1 und 2 des § 7 Abs. 1a AtG neu gefasst und für 17 Kernkraftwerke (darunter das KKI 1) ein bestimmtes Datum, zu dem die Berechtigung zum Leistungsbetrieb spätestens endet, verbindlich festgelegt; damit entfällt das aus dem Eigentum an den Grundstücken und Anlagen fließende Nutzungsrecht der Stromerzeugung aus Kernkraft (BVerfG, E.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - NJW 2017, 217 Rn. 222). In § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG ist außerdem geregelt, dass eine Stilllegungsgenehmigung nicht erforderlich ist, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG (Betriebsgenehmigung) oder einer Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG gewesen sind. Angesicht dieser seit 2011 bestehenden Rechtslage dürfte für die rechtsdogmatische Ansicht, nach der im Antrag auf eine Stilllegungsgenehmigung ein Verzicht auf die bisherige Betriebsgenehmigung liegen soll, kein Raum mehr sein. Dies gilt umso mehr, als mit Wirkung vom 16. Juni 2017 in § 7 Abs. 3 AtG die Sätze 4 und 5 neu eingefügt und damit den Betreibern der in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 AtG genannten KTA die Pflicht zur unverzüglichen Stilllegung und zum Abbau dieser KTA auferlegt wurde. Mangels einer gegenteiligen Übergangsregelung ist § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 AtG auch auf die vorliegend streitgegenständliche KTA anwendbar. Mit der gesetzlichen Pflicht zur Stilllegung, die mit dem Wort „unverzüglich“ noch als besonders dringlich aufgewertet worden ist, lässt sich die Annahme eines im Genehmigungsantrag liegenden konkludenten Verzichts auf den Leistungsbetrieb kaum vereinbaren. Ob weiterhin ein Verzicht (zumindest) auf die Genehmigung des „Nachbetriebs“ oder eines „Stillstandsbetriebsregimes“ möglich ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Beigeladene hat einen solchen Verzicht nicht erklärt. Die Pflicht zur unverzüglichen Stilllegung schränkt allerdings auch die von der Beigeladenen betonte (Schriftsatz vom 26.6.2017 S. 7 unten und Nr. 2 auf S. 14) Dispositionsfreiheit des Anlagenbetreibers ein; er ist gerade nicht frei darin, ob und wann er von der Stilllegungsgenehmigung Gebrauch macht.

2.2.2.3. Aus § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG ergibt sich, dass, aufbauend auf den in § 7 Abs. 1 und Abs. 1a AtG verwendeten auch begrifflichen Unterscheidungen verschiedener Betriebsarten, mit dem Ende des Leistungsbetriebs die Inhalte bestandskräftig schon erteilter Genehmigungen nicht zwangsläufig vollständig wegfallen, sondern dass solche Genehmigungen fortgelten können. In welchem inhaltlichen Umfang und wie lange diese Genehmigungen weiter gelten, hat der Gesetzgeber allerdings nur äußerst zurückhaltend geregelt. Die Schwierigkeiten bei der Anwendung resultieren aus der Verwendung des rechtlich nicht definierten Begriffs „Maßnahmen“ und der Formulierung „soweit“. Wie diese Formulierungen genau zu verstehen sind, lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Bezüglich des in § 7 Abs. 3 AtG statuierten Genehmigungserfordernisses für Stilllegung und Abbau, das bereits im Jahr 1976 - seinerzeit als Abs. 2a (aber wortgleich mit der jetzigen Formulierung) - in § 7 AtG eingefügt worden ist, findet sich im „Bericht und Antrag des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (AtG) - Drs. 7/4794, 7/4911, 7/4954“ (BT-Drs. 7/5293 vom 3.6.1976, S. 3) als Begründung zur Einfügung des neuen (damaligen) Absatzes 2a die Aussage, dass die Vorschrift das geltende Recht präzisiere und klarstelle, dass Stilllegung und Beseitigung einer KTA genehmigungspflichtige Handlungen seien und dass in Satz 3 des neu eingefügten Absatzes die „Stilllegungs- und Beseitigungsgenehmigung inhaltlich vom Anwendungsbereich der Genehmigungstatbestände nach § 7 Abs. 1 AtG abgegrenzt“ werde. Der unter Bezugnahme auf Rebentisch (DVBl 1992, 1255) erhobene Einwand des Klägers, es könne für § 7 Abs. 3 Satz 1 AtG keinen denkbaren Anwendungsfall geben, weil „geplante Maßnahmen“ zur Stilllegung im Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 1 AtG nicht schon Gegenstand einer Betriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG sein könnten, überzeugt nicht; es kann dem Gesetzgeber als Konsequenz aus derartigen Formulierungen nicht unterstellt werden, er habe einen praktisch nicht vorkommenden Sachverhalt regeln wollen. Vielmehr kann § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG so verstanden werden, dass eine bestandskräftige Betriebsgenehmigung beim Übergang in die Stilllegung einer KTA nicht vollständig, sondern nur teilweise fortbesteht, nämlich nur als Genehmigung für einen Betrieb nach dem „Leistungsbetrieb“ und dem „Nachbetrieb“. Auch für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, „geplante Maßnahmen“ könnten nur solche Maßnahmen sein, die vor der Erteilung der Stilllegungsgenehmigung bereits konkret zielgerichtet auf die spätere Stilllegung nebst Abbau geplant und genehmigt worden seien (wobei es dann auch nach dem Eingeständnis des Klägers einen allenfalls sehr kleinen Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG gäbe), findet sich im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt.

Der inhaltliche und zeitliche Umfang, in dem eine für den Leistungsbetrieb erteilte, bestandskräftige Genehmigung nunmehr für Stilllegung und Abbau der jeweiligen KTA fortgilt, ergibt sich aus dem geänderten Zweck der Genehmigung: Erlaubt sind - nachdem ein Leistungsbetrieb der KTA nicht mehr stattfinden darf und die Pflicht zu unverzüglicher Stilllegung nebst Abbau besteht - nur noch Maßnahmen, die der Erfüllung dieser Pflicht nicht zuwiderlaufen. Was unter „Maßnahme“ zu verstehen ist, wird weder im Gesetz definiert noch in den Gesetzesmaterialien der anderen Erkenntnisquellen umschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter „Maßnahme“ im Sinn des § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG jeden baulichen, nutzungsbezogenen und organisatorischen Vorgang, der für den Leistungsbetrieb (einschließlich Nachbetrieb) genehmigt worden ist und - nunmehr während der Stilllegung und des Abbaus - weiterhin ansteht. Der Stilllegungs- und Abbauprozess unterscheidet sich allerdings vom vorherigen Leistungsbetrieb grundlegend dadurch, dass sich der Zustand der KTA nahezu kontinuierlich „degressiv“ verändert, nämlich - vereinfacht gesagt - von einer zwar außer Betrieb gesetzten, aber „vollständigen“ KTA hin zur „grünen Wiese“. Die Dynamik dieses fortschreitenden Stilllegungs- und Abbauprozesses bedingt, dass auch die inhaltliche Fortgeltung früher erteilter, bestandskräftiger Genehmigungen einem Wandel unterworfen ist - Beklagter und Beigeladene bezeichnen dies als gleichsames „Abschmelzen“ der „alten“ Genehmigung, die nach und nach entweder entbehrlich oder von Regelungen der Stilllegungsgenehmigung ersetzt wird.

Der Einwand des Klägers, dass es bei der allmählichen Ersetzung der fortbestehenden Genehmigungsinhalte durch die fortschreitenden Stilllegungsmaßnahmen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne, ist in der Sache nicht von der Hand zu weisen. Der Gesetzgeber hat dies aber in Kauf genommen.

2.2.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelungssystematik des § 7 AtG im Sinn des Klägers (wonach die Stilllegungsgenehmigung alle bisherigen Betriebsgenehmigungen ersetze) zu verstehen wäre, hat weder der Kläger aufgezeigt noch finden sich solche in den amtlichen Begründungen. Dagegen wird die partielle und temporäre Überlagerung und Ergänzung von Betriebsgenehmigung einerseits und Stilllegungsgenehmigung andererseits auch im Stilllegungsleitfaden beschrieben. Die Ausführungen im Stilllegungsleitfaden haben Gewicht, sind sie doch unter Beteiligung der für den Vollzug zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - zustande gekommen und bezwecken u.a., „ein gemeinsames Verständnis von Bund und Ländern zur zweckmäßigen Durchführung von Stilllegungsverfahren anzustreben“ (Präambel des Stilllegungsleitfadens). Im Stilllegungsleitfaden ist auf S. 10 unter Nr. 4.2 „Übergang von der Betriebsgenehmigung zur Stilllegungsgenehmigung“ ausgeführt, dass dann, wenn die Betriebsgenehmigung nicht vollständig mit der Stilllegungsgenehmigung aufgehoben werde, die nicht geänderten Bedingungen und Regelungen der Betriebsgenehmigung in Kraft blieben; es dürften allerdings beim Übergang von der Betriebsauf die Stilllegungsgenehmigung keine Lücken hinsichtlich der erforderlichen Bedingungen und Regelungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Anlage auftreten, es müsse jederzeit sichergestellt sein, dass die Bedingungen und Regelungen eindeutig und vollständig seien.

2.2.2.5. Soweit der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung geltend macht, dass sich der vorliegende Fall von dem - in § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG gleichfalls genannten - Fall einer vorangegangenen Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG unterscheide, überzeugt diese Begründung nicht. Denn Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des Inhalts der verschiedenen Genehmigungen können sich nicht nur beim Gebrauch einer Stilllegungsgenehmigung (gegenüber der Betriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG) ergeben; sie sind vielmehr auch dann nicht auszuschließen, wenn zu einer genehmigten KTA bereits eine aufsichtliche Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG ergangen ist.

Diejenigen vom Kläger bemängelten Regelungen der 1. SAG, die er als Änderungen oder Ergänzungen der Betriebsgenehmigung im Sinn von § 7 Abs. 1 AtG kritisiert, für die er ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für erforderlich hält und die er als Beleg dafür ansieht, dass vorliegend eine unzulässige Vermischung der Genehmigungsebenen von Betriebsgenehmigung einerseits und Stilllegungsgenehmigung andererseits stattfinde (Schriftsatz vom 20.3.2017, S. 7 unten, S. 8 oben), führen nicht zu einer als unzulässig anzusehenden „Vermischung“ zweier Genehmigungsebenen. Vielmehr sind sie die notwendige Folge dessen, dass der geänderte Zweck der KTA (nunmehr Stilllegung und Abbau anstelle von Leistungsbetrieb) es erfordern kann, hinsichtlich einzelner, im Rahmen der Betriebsgenehmigung bereits genehmigter Maßnahmen die bestehende Genehmigung zu ändern oder zu ergänzen.

Der Kläger wendet ein, infolge der „Vermischung“ von Betriebs- und Stilllegungsgenehmigung enthalte die Stilllegungsgenehmigung auch wesentliche Änderungen im Sinn von § 7 Abs. 1 AtG (z.B. dadurch, dass Auflagen aus dem Jahr 2010 geändert oder ergänzt würden - vgl. die 1. SAG S. 16 ff. - oder der „Restbetrieb“ geregelt werde - vgl. die 1. SAG S. 17 f.), dennoch werde rechtsfehlerhaft das für solche Änderungen nötige gesonderte Änderungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 7 Abs. 1 AtG unterlassen, die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG, die auch für eine Stilllegungsgenehmigung gälten, würden umgangen. Dem ist nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat die Stilllegungsgenehmigung als spezielle Genehmigung (in § 7 Abs. 3 AtG einschließlich der dort enthaltenen Verweisungen) geregelt, deren Regelungsgegenstand zwar der wesentlichen Änderung einer KTA einerseits ähnelt, sich von ihr aber andererseits sehr deutlich unterscheidet (das Ziel des „Vorhabens“ ist keine Kernspaltung zur Energiegewinnung, sondern - wie oben ausgeführt - eine Anlage, die der atomrechtlichen Überwachung nicht mehr unterliegt); die Stilllegungsgenehmigung ist daher eine von der Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb oder zum sonstigen Innehaben einer KTA oder zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage (§ 7 Abs. 1 AtG) zu unterscheidende, eigenen Regeln folgende Genehmigung.

2.2.2.6. Ob einzelne für den Leistungsbetrieb ehemals bestandskräftig genehmigte Maßnahmen auch für die Stilllegungs- und Abbauphase weiterhin ohne neue Genehmigung oder ohne Modifizierung der bisherigen Genehmigung zulässig sind, hängt somit zunächst davon ab, ob und in welchem Umfang („soweit“) sie mit dem Ziel der unverzüglichen Stilllegung vereinbar sind. Ggf. ist zu untersuchen, ob die schon für den Leistungsbetrieb genehmigten Maßnahmen (oder ein Teil oder ein verringerter Umfang dieser Maßnahmen) im Zusammenwirken mit den für Stilllegung und Abbau erforderlichen (neuen) Maßnahmen unvermeidlich ein (evtl. auch nur zeitweiliges oder räumlich begrenztes) höheres oder auch „nur“ ein anderes Gefahrenpotenzial bewirken als dasjenige, das während des Leistungsbetriebs bestanden hat. Ist dies der Fall, dann muss die Genehmigungsbehörde mit neuen, ggf. die bestandskräftigen Genehmigungsinhalte ergänzenden Regelungen diesem Gefahrenpotenzial begegnen; nur insoweit wird die Genehmigungsfrage „neu aufgeworfen“. Diesem rechtlichen Ansatz entspricht es auch, wenn im Stilllegungsleitfaden die hauptsächlich für den „normalen“ Betrieb (Leistungsbetrieb) einer KTA ergangenen ministeriellen Bekanntmachungen und Regeln daraufhin überprüft und in drei Kategorien unterteilt werden, inwieweit sie auch für das Stilllegungsverfahren relevant sind und z.B. (bei Einordnung in die Kategorie 3) „unter Berücksichtigung des veränderten Gefährdungspotenzials und der im Vergleich zu Errichtung und Betrieb veränderten und in vieler Hinsicht verringerten Anforderungen schutzzielorientiert angepasst bzw. teilweise anwendbar“ sind (vgl. Nr. 9 „Anlage 2: Einteilung der Bekanntmachungen…“ im Stilllegungsleitfaden).

Innerhalb des Themas „Fortgeltung der Anlagenbetriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG“ bündelt der Sachbeistand des Klägers („Themenzusammenstellung Eilverfahren Isar 1“, Dipl.-Phys. W. N* ... * ... ... ... … GmbH“, vorgelegt als Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 27.6.2017, nachfolgend: i-GmbH vom 18.6.2017) in mehrfacher Weise Kritik am Gutachten des TÜV ... (vom 10.6.2016), den der Beklagte als Sachverständigen gemäß § 20 AtG zugezogen hat, und die Sicht der Genehmigungsbehörde auf das Verhältnis von Stilllegungsgenehmigung zu fortgeltenden Inhalten der Betriebsgenehmigung. Er bemängelt insbesondere, dass die im Maschinenhaus vorgesehenen Maßnahmen sehr umfangreich seien und die Genehmigungsbehörde den Abbau von Komponenten und Systemen sowie Aufbau und Betrieb des ZEBRA, das (wie sich auch aus der 1. SAG, S. 31 unten, ergibt) auch für das KKI 2 genutzt werden soll, für nicht wesentliche Änderungen am bestehenden Betriebsreglement halte; er bemängelt weiter, dass der Gutachter wiederum nur die Eignung der für die Errichtung und den Betrieb des ZEBRA vorgesehenen Bereiche bewerte und im Übrigen auf das Aufsichtsverfahren verweise (i-GmbH vom 18.6.2017 S. 7, i-GmbH vom 10.11.2018 S. 17 ff.). Diese und die nachfolgenden Einwände jeweils im Abschnitt 2 (i-GmbH vom 18.6.2017 bzw. 10.11.2018) überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass es - entgegen der Ansicht des Sachbeistands - nicht zu den Aufgaben eines Fachgutachters (hier: TÜV ...) gehört, das rechtliche Verhältnis von Stilllegungs- und Betriebsgenehmigung zueinander zu bewerten, legt der Sachbeistand auch nicht dar, worin diesbezüglich die fachlichen Fehler des Gutachtens des TÜV ... (vom 10.6.2016) bestehen sollen.

Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Nutzung des ZEBRA angesprochene, von der Entsorgungskommission in einer Anmerkung vom 19. August 2016 zu Erläuterungen des Umweltministeriums (Unterlagenblatt 003774) gestellte Frage, ob für den Umgang mit Abfällen aus dem KKI 2 eine neue Genehmigung zu erteilen beabsichtigt sei, ist ohne weiteres dahingehend zu beantworten, dass der Umgang mit Abfällen aus dem KKI 2 nicht Gegenstand der 1. SAG ist (vgl. 1. SAG S. 32 oben). Dass das für Stilllegung und Abbau von KKI 1 erforderliche ZEBRA, nachdem es in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang und der für diesen Zweck erforderlichen Weise errichtet wurde, auch für den späteren Abbau von KKI 2 genutzt werden kann, ist rechtlich ohne Belang, solange - wie vorliegend - nicht über die Nutzung des ZEBRA für das KKI 2 genehmigungsrechtlich entschieden wurde. Es mag sein, dass - wie der TÜV ... knapp aber zutreffend formuliert - der Abbau des KKI 1 erst abgeschlossen werden kann, wenn der Abbau des KKI 2 abgeschlossen ist (TÜV ... vom 10.6.2016) und sich dadurch die Gesamtmaßnahme des Abbaus von KKI 1 verzögert, wie der Kläger nochmals moniert (i-GmbH vom 10.11.2018 S. 18). Welche bei der 1. SAG zu berücksichtigenden Belange durch das bloße längere „Stehenbleiben“ des ZEBRA beeinträchtigt sein können, ist aber nicht ersichtlich. Eine darüber hinausgehende Nutzung des ZEBRA, nämlich für die Behandlung von Materialien aus dem Abbau des KKI 2, dagegen ist nicht schon im Rahmen der vorliegenden 1. SAG zu prüfen, da diese hierfür nicht erteilt wird.

Die vom Kläger im selben Zusammenhang vermisste genehmigungsrechtliche Prüfung und Festlegung, welche Systeme, Komponenten oder andere Anlagenteile außer Betrieb genommen oder abgebaut werden dürfen, bevor die Brennelemente aus den Brennelement-Lagerbecken entfernt worden sind, ist mit der sogenannten „rot-grün-Liste“ (hierzu siehe im Einzelnen unter 2.4.4) ausreichend vorgenommen worden. Der Kläger rügt, dass - wie auch die Entsorgungskommission während des Genehmigungsverfahrens angemerkt hat (aus deren Stellungnahme der Sachbeistand des Klägers zitiert, vgl. i-GmbH vom 18.6.2017 S. 9 und 10; i-GmbH vom 10.11.2018 S. 19, 20) - eine lediglich auf die Entbehrlichkeit von Anlagenteilen bezogene, „anlagen- und systemtechnisch“ fokussierte Betrachtung Gefahr laufen könnte, solche Auswirkungen der Stilllegungs- und Abbauarbeiten zu wenig zu beachten, die sich aus den einzelnen Maßnahmen oder Arbeitsschritten und ihren etwaigen Wirkungen zwar nicht für die stillzulegende und abzubauende KTA selbst, aber unter Umständen für die Umgebung (und ggf. auch für den Arbeitsschutz) ergeben. Diese Gefahr besteht vorliegend aber nicht. Der von der Genehmigungsbehörde zugezogene Gutachter (TÜV ...) hat bei seiner Bewertung des Abbaukonzepts diejenigen Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit (1) einer sinnvollen Reihenfolge der Abbauschritte und Demontagemaßnahmen von Einrichtungen und Gebäuden auch unter Strahlenschutzgesichtspunkten sowie (2) der Vermeidung von Erschwernissen für weitere Maßnahmen ergeben, zugrundegelegt (TÜV ... vom 10.6.2016 S. 38 unten). Er hat dann aber - entgegen dem vom Kläger erweckten Eindruck - nicht lediglich auf die im Aufsichtsverfahren erfolgende Prüfung, ob die Abbaureihenfolge weitere Maßnahmen erschwert oder verhindert, verwiesen. Der TÜV ... hat vielmehr hinzugefügt, dass „die konzeptionelle Vorgehensweise zum raum- bzw. raumbereichsweisen Abbau und im KontrolIbereich, insbesondere im Reaktorgebäude ZA, beginnend von den Raumbereichen an den Außenwänden hin zu den Flucht- bzw. Transportwegen sowie von den oberen bzw. unteren Ebenen in Richtung 0 m-Ebene … zweckmäßig“ sei (TÜV ... vom 10.6.2018 S. 39). Den weiteren Äußerungen der Entsorgungskommission in deren abschließender Stellungnahme ist überdies zu entnehmen, dass es aus Sicht der Entsorgungskommission ausreicht, wenn die Pflicht zur laufenden Aktualisierung der genehmigten Planung während des Stilllegungs- und Abbaufortschritts in der Stilllegungsgenehmigung verankert wird und die Erfüllung dieser Pflicht im Vollzug aufsichtlich überwacht wird.

Der Kläger meint in diesem Zusammenhang (und deshalb augenscheinlich in Bezug auf die im ersten Teil des Gesamtvorhabens geplanten Maßnahmen bezogen), rechtsfehlerhaft hätten Gutachter und Genehmigungsbehörde als Bewertungsmaßstäbe nur den Stilllegungsleitfaden und die Stilllegungsleitlinien der ESK herangezogen und damit die - nach Ansicht des Klägers - aus § 19b Abs. 1 AtVfV sich ergebenden weitergehenden Anforderungen in Bezug auf eine sinnvolle Abbaureihenfolge (auch zur Vermeidung von Erschwernissen bei weiteren Maßnahmen) verkannt. Die Forderung des Klägers nach einer noch weitergehenden Prüfung und Festlegung einer bestimmten Abbaureihenfolge der einzelnen Maßnahmen im ersten Teil des Gesamtvorhabens findet allerdings in § 19b Abs. 1 AtVfV keine Grundlage. Das Erfordernis, dass die einem „erstmaligen Antrag“ auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügenden Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen enthalten und insbesondere die Beurteilung ermöglichen müssen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist, bezieht sich - wie aus dem Kontext des gesamten § 19b Abs. 1 AtG ersichtlich ist - auf den Fall, dass über ein Stilllegungsvorhaben insgesamt in mehreren (u.U. auch nicht nur in zwei oder drei) aufeinanderfolgenden Einzelgenehmigungen entschieden wird. Besondere Anforderungen an die Plausibilität und „Stimmigkeit“ der Planung, was die Reihenfolge der innerhalb eines Abschnitts des Gesamtvorhabens vorgesehenen und von der jeweiligen Einzelgenehmigung umfassten einzelnen Verfahrensschritte angeht, werden mit § 19b Abs. 1 AtG dagegen nicht aufgestellt. So hat es vorliegend auch die Genehmigungsbehörde gesehen: In der streitigen 1. SAG ist ausgeführt, dass die „beantragten“ Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist (1. SAG S. 49 unten), und dass die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen (auch insoweit) den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1a AtVfV genügen (1. SAG S. 80).

Welche Systeme, Komponenten und andere Anlagenteile zeitgleich abgebaut werden dürfen oder nacheinander - und zwar in einer bestimmten Reihenfolge - abgebaut werden müssen, ergibt sich zum Einen aus der genannten „rot-grün-Liste“, zum Andern dadurch, dass - was einleuchtet - grundsätzlich eine raum- bzw. abschnittsweise Stilllegung und Demontage als sinnvoll vorgesehen ist. Eine darüber hinaus gehende noch detailliertere Festlegung der Abbaureihenfolge und einzelner Abbauschritte bereits in der Genehmigung erscheint nicht rechtlich geboten. Vielmehr erscheint es sinnvoll, je nach dem Voranschreiten der einzelnen Maßnahmen und hierbei ggf. bemerkter „Wechselwirkungen“ zwischen stattfindenden Arbeiten und anderen Arbeitsschritten, die künftigen Arbeitsschritte und deren Reihenfolge flexibel anzupassen. Die Nebenbestimmung Nr. III 6.8 (1. SAG S. 21 oben), mit der die Beigeladene u.a. dazu verpflichtet wird, die Abbauplanung laufend fortzuschreiben und jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres insbesondere die vorgesehene zeitliche Abfolge der Demontagevorhaben (Abbauschritte) und deren gegenseitige Abhängigkeiten darzustellen, ermöglicht einerseits die notwendige Flexibilität und die Chance, aus während der Stilllegungs- und Abbauarbeiten gewonnenen Erfahrungen zu lernen, und bietet andererseits die Gewähr dafür, dass es nicht zu einer Schädigung der gesetzlich (§ 7 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 AtG) geschützten Güter kommt, notfalls durch Eingreifen der Aufsichtsbehörde. Eine unzulässige Verlagerung von Fragen ins Aufsichtsverfahren, die im Genehmigungsverfahren abschließend zu prüfen und bereits in der Stilllegungsgenehmigung verbindlich zu regeln wären, sieht der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegend gewählten Verfahrensweise nicht. Dies gilt insbesondere angesichts eines gesicherten Bestands an schon im bisherigen Leistungs- und Nachleistungsbetrieb gewonnenen Erfahrungen mit - den Stilllegungsarbeiten gleichenden - Maßnahmen und hierbei gewonnenen Erfahrungen, sowie eines für diese Maßnahmen geltenden und für die Stilllegung weiter gültigen technischen und rechtlichen Regelwerks (in Einzelnen hierzu siehe unten 2.2.3.2).

2.2.3. Die 1. SAG ist auch nicht rechtswidrig wegen Bestimmtheitsmängeln, die nach Ansicht des Klägers ihre Ursache in der unzulässigen „Vermischung“ zweier Genehmigungstatbestände haben sollen.

2.2.3.1. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (wortgleich mit § 37 Abs. 1 VwVfG) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Denn nur dann ist es gerechtfertigt, den Verwaltungsakt dann, wenn er nicht befolgt wird, notfalls durch hoheitlichen Zwang durchzusetzen, wobei auch für die Vollstreckung eine hinreichende Bestimmtheit unerlässlich ist. Das Erfordernis der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit dient dazu, betroffenen Dritten den Regelungsgehalt so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar zu machen, dass diese ihr Verhalten danach ausrichten können (BayVGH, U.v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - BayVBl 1993, 274 - Rn. 36 und 37). Betroffene Dritte sind hierbei nicht nur die Beteiligten im Sinn von Art. 13 BayVwVfG. Deshalb kann dahinstehen, ob - wie die Beigeladene meint (Schriftsatz vom 26.6.2017, Nr. 1 Buchst. a auf S. 8, 9 bzw. 11, 12) - der Kläger Bestimmtheitsmängel der angegriffenen Genehmigung deswegen nicht rügen könne, weil er „weder geborener noch ein gekorener“ Beteiligter sei, oder ob er überhaupt zum Kreis der „Betroffenen“ (der weiter zu ziehen ist als der Kreis der „Beteiligten“ i.S.d. Art. 13 BayVwVfG) gehört. Zu den „Betroffenen“, deren berechtigte Interessen das Bestimmtheitsgebot im Blick hat, dürfte der Kläger schon deswegen gehören, weil er als anerkannte Umweltvereinigung umweltverfahrensrechtliche Verstöße ausdrücklich auch dann rügen darf, wenn er nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG).

Allerdings liegen keine Bestimmtheitsmängel vor. Der Kläger sieht Bestimmtheitsmängel darin, dass nach der Konzeption der streitgegenständlichen 1. SAG parallel zu deren Geltung während der genehmigten Stilllegung und des Abbaus weiterhin die Betriebsgenehmigung teilweise unverändert oder modifiziert fortgelten solle, sodass es - um den jeweils aktuellen Genehmigungsstand des KKI 1 vollständig erfassen zu können - nötig sei, auch auf den Inhalt der Betriebsgenehmigung zurückzugreifen; diese „Vermischung der Genehmigungsebenen“ führe zur Unbestimmtheit (Schriftsatz vom 22.3.2017, S. 10 Buchst. d).

Dem ist nicht zu folgen. Denn um dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts vollständig schon aus dem Bescheidstenor ergibt. Vielmehr darf bei Zweifeln über die Reichweite eines Bescheidstenors auch die Bescheidsbegründung zu seiner Auslegung herangezogen werden; es genügt, wenn sich die Bestimmtheit der Regelung allein aus der Begründung, nicht aber aus dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts ergibt (BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 22 CE 14.2388 - NVwZ-RR 2015, 326, juris - Rn. 15 m.w.N.). Rechtlich unbedenklich ist es ferner, wenn zur genauen Bestimmung des Regelungsgehalts eines Bescheids auf Unterlagen außerhalb des Bescheids zurückgegriffen werden muss. Dies ist - z.B. bei großformatigen graphischen Darstellungen, z.B. Bebauungsplänen - oft schon aus tatsächlichen, technischen Gründen gar nicht anders möglich. Schließlich kann zum Verständnis des Regelungsgehalts eines Bescheids auch der Rückgriff auf Unterlagen aus anderen Verfahren, z.B. auf andere Bescheide, erforderlich sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein früherer Bescheid durch einen späteren in bestimmten, im späteren Bescheid bezeichneten Einzelregelungen geändert wird. In einem solchen Fall erschließt sich für den Adressaten, andere Beteiligte und eventuelle Drittbetroffene die vollständige Wirkung des Änderungsbescheids, nämlich die ab der Änderung geltende Rechtslage, erst durch das Zusammenspiel zwischen Änderungsbescheid und geändertem Bescheid. Rechtliche Bedenken bestehen mithin nicht schon dann, wenn der vollständige Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts nicht aus dem Bescheid selbst ersichtlich ist und es deshalb der Heranziehung weiterer Unterlagen bedarf, um den vollständigen Regelungsgehalt zu erkennen oder - notfalls - durch Auslegung zu ermitteln. Dies gilt auch, soweit auf den Empfängerhorizont potenzieller Drittbetroffener deswegen abzustellen ist, weil diese - z.B. wegen der Notwendigkeit fristgebundener Einwendungen (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177 Rn. 9) - in die Lage versetzt werden müssen, ihre potenzielle Betroffenheit so ausreichend erkennen zu können, dass sie ihrer Anfechtungslast tatsächlich nachkommen können. Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung knüpfen daher nicht an die bloße Notwendigkeit an, zur Bestimmung des vollständigen Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts auf dessen Begründung oder gegebenenfalls auf Unterlagen außerhalb des Verwaltungsakts zurückzugreifen. Solche Bedenken sind vielmehr nur dann berechtigt, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts unklar und auslegungsbedürftig ist und die Auslegung aus der Sicht verschiedener Beteiligter bzw. Drittbetroffener wegen deren verschiedenem Kenntnisstand zu uneinheitlichen Auslegungsergebnissen führen kann. Wegen solcher differierender Auslegungsmöglichkeiten muss z.B. der Genehmigungsadressat sich bei der Frage, wie eine öffentlich bekanntgemachte Genehmigung zu verstehen ist, auch darauf einstellen, wie potenziell Drittbetroffene sie verstehen können (BVerwG, U.v. 7.6.1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177 Rn. 9). Dass ein Anderer als der Bescheidsadressat, will er den genauen Bescheidsinhalt ermitteln, hierzu auf Unterlagen außerhalb des Bescheids zurückgreifen und damit einen gewissen Aufwand leisten muss, führt daher für sich genommen nicht zu einem Bestimmtheitsmangel.

Aus den vom Kläger für seine Auffassung angeführten Gerichtsentscheidungen (in denen das Thema „hinreichende Bestimmtheit“ im Kontext mit dem Thema „Drittschutz“ erörtert wurde) ergibt sich nichts Anderes. Insbesondere besagen diese Entscheidungen nicht, dass schon die Auslegungsbedürftigkeit von Genehmigungsbescheiden mit Drittwirkung für sich genommen dazu führen würde, dass die Verletzung nachbarschützender Rechte nicht ausgeschlossen werden könne mit der weiteren Folge, dass die Genehmigung deshalb rechtswidrig sei. Vielmehr rührte in den dort entschiedenen Fällen die Rechtswidrigkeit daher, dass die Genehmigung unbestimmt oder in sich widersprüchlich war, deswegen ein genehmigungskonformer Vollzug nicht zweifelsfrei definiert werden konnte und infolgedessen die Gefahr bestand, dass (erst) im Vollzug die Verletzung von Nachbarrechten nicht zuverlässig ausgeschlossen werden konnte (vgl. OVG Hamburg, U.v. 14.7.2008 - 2 Bf 277/03 - NordÖR 2008, 533, juris Leits. 1 und Rn. 31; OVG Hamburg, B.v. 2.9.2011 - 2 Bs 136/11 - NordÖR 2011, 556, juris Leits. 1 und Rn. 6 und 7).

2.2.3.2. Eine solche, aus der Unbestimmtheit einzelner Genehmigungsinhalte erwachsende Gefahr der Verletzung von Nachbarrechten (hier: der Verletzung von Rechten der klagenden Umweltvereinigung) besteht vorliegend nicht. Ein zeitweiliges und inhaltliches teilweises Überlagern der Stilllegungsgenehmigung mit der Betriebsgenehmigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AtG) führt entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 22.3.2017, S. 7 oben) nicht zwangsläufig zu Bestimmtheitsproblemen. Der Gesetzgeber geht - wie oben ausgeführt - von der Möglichkeit der gleichzeitigen (teilweisen) Gültigkeit und Relevanz beider Genehmigungen aus, wenn er in § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG bestimmt, dass eine Stilllegungsgenehmigung nicht notwendig ist, „soweit“ die geplanten Maßnahmen schon Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gewesen sind.

Vorliegend ergibt sich der Regelungsgehalt der 1. SAG nicht nur unmittelbar aus deren Text, sondern auch aus weiteren Unterlagen: Der Tenor der 1. SAG wird (auf S. 11) eingeleitet mit der Aussage, dass die 1. SAG „nach Maßgabe der in Ziffer II.1 genannten Unterlagen und unter den in den Ziffern III. und V. festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen“ erteilt werde. Bei den unter Nr. II.1 auf S. 13 und 14 der 1. SAG aufgelisteten Unterlagen handelt es sich um solche, die nach § 6 AtVfV a.F. auszulegen waren (Nrn. 1.1 und 1.2), und/oder solche, die nach § 3 AtVfV a.F. dem Genehmigungsantrag zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen waren (Nrn. 1.3 bis 1.17). Dadurch, dass gemäß ausdrücklicher Verfügung im Tenor die 1. SAG „nach Maßgabe“ dieser Unterlagen erteilt wird und dass die Unterlagen unter Nr. II.1 der 1. SAG genau bezeichnet sind, werden die so bezeichneten Unterlagen Teil der Regelungen in der 1. SAG und erlangen verbindliche Wirkung dergestalt, dass von ihnen bei Stilllegung und Abbau nicht abgewichen werden darf, soweit nicht in der 1. SAG selber etwas anderes bestimmt ist (zu dieser Regelungstechnik vgl. BVerwG, U.v. 2.7.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 14); besondere Bedeutung haben hierbei die Unterlagen II.1.14 (Instandhaltungs- und Rückbauordnung), II.1.16 (Ereignisanalyse und Ableitung der erforderlichen Systeme für Restbetrieb und Abbau des KKI 1; R-09, Rev. 4 vom 29.2.2016 - nachfolgend: „Ereignisanalyse vom 29.2.2016“) und II.1.17 (Konzept des Abbaus), vgl. 1. SAG S. 54 unten.

Für den Betrieb von KTA gibt es ein umfangreiches, im Lauf von mehr als 40 Jahren seit etwa 1975 entstandenes Regelwerk; zu diesem gehören insbesondere Bekanntmachungen der Bundesministerien des Innern und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie Regeln des Kerntechnischen Ausschusses - KTA-Regeln. Diese Unterlagen wurden im Stilllegungsleitfaden hinsichtlich ihrer (verschieden weit reichenden) Anwendbarkeit bei Stilllegungsverfahren von KTA bewertet, ihrer Anwendbarkeit entsprechend in drei Kategorien eingeteilt und - soweit sich diese Regeln nur für eine „schutzzielorientiert angepasste“ oder teilweise Anwendung bei der Stilllegung von KTA eignen - mit Kommentaren versehen (vgl. Stilllegungsleitfaden Anlage 2 auf S. 19 ff., Anlage 3 auf S. 27 ff.). Dieses aus sehr vielen Unterlagen bestehende, ebenso umfassende wie detaillierte Regelwerk betrifft nicht nur tatsächliche (insbesondere technische) Vorgänge beim Betrieb bzw. bei der Stilllegung einer KTA, sondern auch die Anforderungen an den Aufbau und den Inhalt anderer Regelwerke, die ganz speziell den Betrieb einer bestimmten KTA betreffen.

Auf derartige, speziell für das KKI 1 bestehende Unterlagen nimmt die vorliegend streitgegenständliche 1. SAG an mehreren Stellen Bezug. So wird in den in der 1. SAG enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen - NB - teilweise auf die „Sicherheitsspezifikation“ Bezug genommen und z.B. angeordnet, dass die in der Sicherheitsspezifikation festgelegten Anweisungen und Vorschriften für die Betriebsführung grundsätzlich (ausgenommen sind unaufschiebbare oder von der Aufsichtsbehörde zuvor erlaubte Abweichungen) bindend seien und „bedeutsame Änderungen“ der Sicherheitsspezifikation der Aufsichtsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen seien (vgl. NB III 2.1 auf S. 17 und NB III 7.3 auf S. 21). Aussagen zu „Sicherheitsspezifikationen“ enthalten die (im Stilllegungsleitfaden, Anlage 2, unter Nr. 3.4 auf S. 19 genannten) Richtlinien des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 27. April 1976 („Richtlinien über die Anforderungen an Sicherheitsspezifikationen für Kernkraftwerke“, Bekanntmachung des BMI vom 27.4.1976 - RS I 4 - 513 804/2, GMBl 1976 S. 199). Demzufolge werden - gemäß einem Übereinkommen der für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Behörden der Länder und des Bundesministers des Innern - in laufenden und künftigen Kernkraftwerksgenehmigungsverfahren vom Antragsteller Sicherheitsspezifikationen gefordert, die den detaillierten Maßgaben der Bekanntmachung entsprechend müssen. Die Richtlinien legen den Zweck von Sicherheitsspezifikationen und ihre „Stellung im Genehmigungsverfahren“ (Nr. I), ihre Form (Nr. II), ihren Inhalt (Nr. III) und den Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der Genehmigungsbehörde (Nr. IV) fest. Die zu den Sicherheitsspezifikationen zu zählenden Angaben (Nr. III der Richtlinien) sind gemäß Nr. II.1 grundsätzlich vollständig in einer Unterlage zusammenzufassen. Sie dürfen aber gemäß Nr. II.2 der Richtlinien - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - auch im Betriebshandbuch für das Kernkraftwerk integriert sein. Diese Variante der im Betriebshandbuch integrierten Sicherheitsspezifikation wurde vorliegend im Fall des KKI 1 gewählt. Auch für das „Prüfhandbuch“, das vorliegend Gegenstand von Nebenbestimmungen ist (NB III 1.2 auf S. 16 der 1. SAG) und auf das der Sicherheitsbericht rekurriert, der seinerseits Bestandteil der 1. SAG ist (vgl. 1. SAG Nr. II. 1.2 auf S. 13; „Sicherheitsbericht 2014-Feb“, Bl. 000471 der Behördenakte), gibt es ein derartiges Regelwerk, nämlich die (im Stilllegungsleitfaden auf S. 24 und 31 genannte) KTA-Regel 1202 mit den „Anforderungen an das Prüfhandbuch“ (in der damaligen Fassung 11/2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 3a vom 7.1.2010). Entsprechendes gilt für das in der NB III 2.3 auf S. 17 der 1. SAG angesprochene „Notfallhandbuch“ (vgl. Stilllegungsleitfaden S. 24 und 31: Hinweis auf „KTA-Regel 1203 Anforderungen an das Notfallhandbuch, 11/09“) und das in mehreren Nebenbestimmungen zur 1. SAG (z.B. NB III 1.4 auf S. 16) angesprochene „Betriebshandbuch“ (vgl. Stilllegungsleitfaden S. 6, 31, S. 31 und S. 24 mit dem Hinweis auf „KTA-Regel 1201 Anforderungen an das Betriebshandbuch, 11/15“).

2.3. Das vom Beklagten bei der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegte Schutzniveau und der herangezogene Maßstab für die Bewertung des zumutbaren Risikos und des gebotenen Schutzes sind rechtlich nicht zu beanstanden.

2.3.1. Das Niveau des Schutzes, der für Menschen, Tiere und Sachen und für die Umwelt insgesamt geboten ist und durch den Inhalt der jeweiligen atomrechtlichen Genehmigung gewährleistet werden muss, ist bei Stilllegung nebst Abbau im Grundsatz kein anderes als bei Errichtung und Betrieb einer KTA; ein Schutzgut ist im Fall von Stilllegung und Abbau also nicht weniger „schutzwürdig“ als im Fall der Errichtung und des Betriebs einer KTA. Der Umstand, dass Errichtung und Betrieb einerseits bzw. Stilllegung und Abbau andererseits zwei rechtlich zu unterscheidende, in zwei getrennten Absätzen von § 7 AtG7 Abs. 1 AtG, § 7 Abs. 3 AtG) geregelte Genehmigungsgegenstände betrifft, sowie der Umstand, dass § 7 Abs. 2 AtG im Fall von Stilllegung und Abbau „nur“ sinngemäß gilt, rechtfertigen keinen prinzipiellen Unterschied im zu gewährleistenden Schutzniveau beider Tatbestände. Etwas anderes lässt sich auch dem - soweit ersichtlich - einzigen bislang ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, das eine Stilllegungsgenehmigung betroffen hat (vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 82 ff.). Sonach ist im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). § 7 Abs. 2 AtG gebietet grundsätzlich die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge und lässt die Genehmigung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl. 2009, 642). Um zu bestimmen, wann diese Anforderungen erfüllt sind, welches Risiko zumutbar bzw. welches Maß an Vorsorge geboten ist, bedarf es aber - je nach Schutzgut und nach Art der Gefährdung - einer Konkretisierung durch Regelwerke oder eine Norm (z.B. die Strahlenschutzverordnung) bzw. die Exekutive trifft hierüber eine aufgrund des „Funktionsvorbehalts“ gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung (vgl. OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3/08 - juris Rn. 107 ff. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - juris Rn. 20 und 24 ff.).

2.3.2. Allerdings gibt es beträchtliche sachliche Unterschiede zwischen Errichtung samt Betrieb einer KTA einerseits (wofür die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG erteilt wird) und Stilllegung und Abbau andererseits (Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG). Die Stilllegungsgenehmigung betrifft nicht (a) die nur einen relativ kurzen Zeitraum beanspruchende Herstellung einer KTA sowie anschließend (b) deren (relativ viel länger dauernden, regelmäßig jahrzehntelangen) Betrieb, der grundsätzlich außerordentlich gefahrträchtig ist. Eine Stilllegung ist vielmehr gewissermaßen das Gegenstück zur nur vorübergehenden Phase der Herstellung. Zudem ist vorliegend nicht einmal die vollständige Stilllegung Gegenstand der 1. SAG. Vielmehr betrifft die 1. SAG im Bescheid vom 17. Januar 2017 nur die erste von zwei Abbauphasen (Abbauphase 1), in der nur solche Arbeiten stattfinden, bei denen unzulässige Rückwirkungen auf die für die Lagerung und Handhabung der Brennelemente entscheidenden Schutzziele Unterkritikalität und Abfuhr der Nachzerfallswärme ausgeschlossen werden können; die Entlassung der Gebäude und des Geländes des KKI 1 aus der atomrechtlichen Überwachung sowie der eventuelle Abriss der Gebäude sind nicht Gegenstand der 1. SAG. Es gibt vorliegend also keinen der „Herstellungsphase“ folgenden potenziell gefährlichen und deshalb abzusichernden (Leistungs-)Betrieb. Vielmehr ist das Ergebnis des vorliegend streitgegenständlichen Vorhabens (wenn man die noch zu genehmigende Phase 2 hinzudenkt) im weitestgehenden Fall die (ungefährliche) „grüne Wiese“. Zutreffend macht insofern der Beklagte geltend, dass sich das Risikopotenzial während der Stilllegung tendenziell stetig verringert. Dass es im Zug der Stilllegungs- und Abbauarbeiten zusammen mit dem „Restbetrieb“ zu andersartigen und temporär auch „gewichtigeren“ Gefahrszenarien kommen kann, die ohne die Stilllegungs- und Abbauarbeiten nicht auftreten würden, ändert nichts daran, dass - anders als beim genehmigungsbedürftigen Leistungsbetrieb einer KTA - derartige gefahrträchtige Phasen des „Nebeneinander“ von Stilllegungs- und Abbauarbeiten und Restbetrieb tendenziell abnehmen und dass Ziel dieser vorübergehenden Arbeiten nicht ein dauerhafter potenziell gefährlicher Betrieb einer KTA ist.

Im Hinblick auf diese gewichtigen Unterschiede zwischen einer Stilllegung nebst Abbau einerseits und einer Errichtung mit anschließendem Betrieb einer KTA andererseits ist es gerechtfertigt, von einem „anderen“ Bewertungsmaßstab zu sprechen (1. SAG, S. 53 unten), und von einer „schutzzielbezogenen Prüfung…, die sich am verminderten Risiko- und Gefährdungspotenzial der Anlage orientiert“ (Beigeladene, Schriftsatz vom 26.6.2017, S. 23) sowie von Sicherheitsanforderungen, die schutzziel- und sicherheitszielorientiert an die in der Stilllegungsphase noch zu unterstellenden Ereignisse angepasst sind (vgl. Stilllegungsleitfaden, Anlage 3, Nr. 3.0.1 auf S. 27). Dementsprechend gehören die „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“ vom 3. März 2015 (RS I 5-13303/01; BAnz AT 30.3.2015 B2) zu denjenigen Regeln, die „bei Stilllegungsverfahren unter Berücksichtigung des veränderten Gefährdungspotenzials und der im Vergleich zu Errichtung und Betrieb veränderten und in vieler Hinsicht verringerten Anforderungen schutzzielorientiert angepasst bzw. teilweise anwendbar“ sind (Nr. 9 Anlage 2 des Stilllegungsleitfadens, S. 19 des „RS-Handbuchs 3-73, Stand 07/16), was bedeutet, dass das Sicherheitsebenenkonzept, wie es in den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke dargestellt wird, auf die Stilllegung nicht übertragbar ist, die beschriebenen technischen Anforderungen aber zur Einhaltung der angeführten Schutzziele und zur Einhaltung der radiologischen Sicherheitsziele anzuwenden sind, allerdings angepasst an die noch zu unterstellenden Ereignisse in der Phase der Stilllegung, sodass diese Ereignisse vermieden bzw. beherrscht werden können (Nr. 9 Anlage 3 des Stilllegungsleitfadens, S. 27 des RS-Handbuchs 3-73, Stand 07/16). Die genannten „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“ vom 3. März 2015 selbst messen sich primär Geltung für Kernkraftwerke im Leistungsbetrieb zu. Dagegen sind sie - wie dem Abschnitt „Anwendungsbereich“ (vor Nr. 0 „Grundsätze“) zu entnehmen ist - für solche Kernkraftwerke, die sich aufgrund Gesetzes (§ 7 Abs. 1a AtG) oder einer Entscheidung des Betreibers im Nachbetrieb befinden, heranzuziehen (nur), „soweit es sicherheitstechnisch erforderlich ist“. Dies erhellt, dass nach übereinstimmender Ansicht des zuständigen Bundesministeriums und der zuständigen Länderbehörden, auf deren Übereinkommen die Neufassung der Bekanntmachung zu den „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“ beruht, für die im Leistungsbetrieb befindlichen Kernkraftwerke oder für andere, auf einen dauernden Betrieb gerichtete KTA die gesetzlich gebotenen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen konzeptionell auf andere Weise zu verwirklichen sind als bei einer Anlage, die stillgelegt wird oder schon stillgelegt ist und abgebaut wird.

Der bei einer Stilllegung wie im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt ähnelt demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1994 - 7 C 44.93 - NVwZ 1995, 999 („Brennelementewerk Hanau“), zugrunde lag. Dieses Urteil betraf die atomrechtliche 1. Teilgenehmigung für den Umbau und die Nachrüstung (z.T. die Neuerrichtung) eines Brennelementewerks, dessen Produktion von Brennelementen während der Bauarbeiten aufrechterhalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil unterschieden zwischen dem „normalen“ Betrieb der KTA einerseits und den allein während der Umbauphase denkbaren vorübergehenden potenziellen Beeinträchtigungen andererseits; es hat auf die Besonderheit hingewiesen, dass der im dortigen Fall mit der 1. Teilgenehmigung gestattete Errichtungsvorgang als „notwendiges Durchgangsstadium für die angestrebte Errichtung“ die KTA erst an das mit § 7 Abs. 2 AtG bezeichnete Schutzniveau heranführen soll. Es folgert hieraus, dass ein solches Schutzniveau nicht schon vor der Durchführung der genehmigten Maßnahmen bestehen und also nicht den Errichtungs- und Umbauvorgang steuern könne (BVerwG, U.v. 9.8.1994 - 7 C 44.93 - a.a.O. Rn. 25 bis 27). Der vorliegende Fall der Stilllegung (an deren Beginn eine Anlage mit einem den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AtG bereits genügenden Schutzniveau steht) ähnelt dem vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen „umgekehrten“ Fall der Errichtung einer KTA insoweit, als auch vorliegend die 1. SAG Bau- und Betriebszustände regelt, die lediglich vorübergehender Art sind und sich außerdem kontinuierlich ändern; vorübergehend - wenngleich mehr als ein Jahrzehnt dauernd - ist auch der Stilllegungsprozess insgesamt.

2.4. Der Kläger macht der Genehmigungsbehörde in Bezug auf die 1. SAG generell und hinsichtlich zahlreicher einzelner Genehmigungsvoraussetzungen im Detail zum Vorwurf, sie habe die gebotene Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen rechtsfehlerhaft nicht im Genehmigungsverfahren vorgenommen, sondern ins Aufsichtsverfahren und in den Vollzug der 1. SAG verschoben. Der Kläger leitet hieraus ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit des Genehmigungsverfahrens und infolgedessen die Rechtswidrigkeit der 1. SAG ab. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.

2.4.1. Ein nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AtG genehmigungspflichtiges Vorhaben darf nur dann genehmigt werden, wenn die in § 7 Abs. 2 AtG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gesetzestechnisch geht § 7 AtG somit einen anderen Weg als z.B. im Fall einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG, bei denen das Gesetz dem Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung einräumt, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG, § 6 Abs. 2 AtG: „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn…“). Im Fall des § 7 AtG wird deshalb - anders als bei § 6 AtG - von einem „Versagungsermessen“ der Genehmigungsbehörde ausgegangen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - „Brunsbüttel“ juris Rn. 28 und 32). Von diesem rechtsdogmatischen Ansatz geht auch die vorliegende 1. SAG aus (vgl. Nr. 4.2 auf S. 67 ff. der 1. SAG). Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erfüllt sein, die Genehmigungsbehörde muss dies feststellen. Es reicht nicht aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach Erteilung der Genehmigung erfüllt werden können. Namentlich gilt dies für die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AtG (die dort jeweils beschriebene Vorsorge muss getroffen sein) und § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (der dort beschriebene Schutz muss gewährleistet sein). Auch insoweit ändert sich nichts durch die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG, wonach für eine Stilllegungsgenehmigung die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 AtG „sinngemäß“ gelten. Die „nur“ sinngemäße Anwendung von § 7 Abs. 2 AtG ermächtigt die Genehmigungsbehörde nicht, die Prüfung der Einhaltung materiell-rechtlicher Gebote, Verbote und sonstiger Anforderungen, die bei der Verwirklichung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens (also im Vollzug einer erteilten Genehmigung) zu beachten sind, in einem größeren Maß dem Aufsichtsverfahren zu überlassen, als dies bei einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG zulässig wäre. Gegenstand einer Stilllegungsgenehmigung muss eine Planung sein, die hinsichtlich des Detaillierungsgrads über ein bloßes „Stilllegungskonzept“ hinausgeht, welches in der Anlage 1 („Begriffsbestimmungen“) auf S. 18 des Stilllegungsleitfadens als eine schon vor der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu erstellende konzeptionelle Darstellung definiert wird, dass und wie „die Anlage unter Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen stillgelegt werden kann“.

Allerdings ist es bei einer atomrechtlichen Genehmigung generell von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, dass - je nach Fallgestaltung - gewisse genehmigungsbedürftige Einzelmaßnahmen nur „grobmaschig“ überprüft und festgelegt werden, ihre Detailprüfung jedoch der aufsichtlichen Begleitung und Überwachung während des Vollzugs vorbehalten bleibt. Dies lässt sich daraus ableiten, dass in § 19 AtG eine umfassende staatliche Aufsicht über den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von KTA vorgeschrieben wird (vgl. die ins Einzelne gehende Aufzählung in § 19 Abs. 1 Satz 1 AtG) und dass in § 19 Abs. 1 Satz 2 AtG den Aufsichtsbehörden ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen wird, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Atomgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Behördenanordnungen sowie die Bestimmungen in einer Genehmigung befolgt und dass auch nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Der Gesetzgeber geht also von der Notwendigkeit aus, den Betrieb einer KTA und den (auch bei einer Stilllegung unumgänglichen) Umgang mit radioaktiven Stoffen nicht einmalig und abschließend nach Durchführung eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens in der Genehmigung festzuschreiben, sondern die Nutzung der Genehmigung laufend zu überwachen und dann, wenn es erforderlich ist, zusätzlich mit nachträglichen Anordnungen einzugreifen.

2.4.2. Die bereits oben (Nr. 2.3) angeführten Unterschiede zwischen Errichtung samt Betrieb einer KTA einerseits und Stilllegung und Abbau andererseits rechtfertigen auch Unterschiede im Detaillierungsgrad der jeweiligen Genehmigung. Die (z.T. auch vom Kläger selbst angeführte) Rechtsprechung, die zur Abgrenzung zwischen (gebotenem) Genehmigungsinhalt und (erlaubter) Verlagerung in die Aufsichtsphase ergangen ist und die „umgekehrte“ Sachverhalte betraf (nämlich die zu genehmigende Entwicklung „von der grünen Wiese zur KTA einschließlich deren Betrieb“), lässt sich daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht uneingeschränkt übertragen. Im Fall des Brennelementewerks Hanau hat das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der Vorinstanz widersprochen, wonach die Genehmigungsbehörde zu Unrecht „die Prüfung der Wechselwirkungen zwischen den Errichtungs- und Umrüstungsmaßnahmen und dem fortlaufenden Betrieb der vorhandenen Anlage in die baubegleitende Aufsicht verschoben“ habe (BVerwG, U.v. 9.8.1994 - 7 C 44.93 - a.a.O. Rn. 25). Es hat bei seinen weiteren Ausführungen (Rn. 28) zwischen dem „normalen“ Betrieb der KTA einerseits und den allein während des Umbaus denkbaren vorübergehenden potenziellen Beeinträchtigungen andererseits unterschieden und der Genehmigungsbehörde zugebilligt, etwaige Wechselwirkungen zwischen dem (fortlaufenden) Betrieb und den Bauarbeiten nicht bereits in der Genehmigung (dort der 1. Teilgenehmigung) zu berücksichtigen, sondern dies den baubegleitenden Maßnahmen der Aufsichtsbehörde vorzubehalten, sofern nicht die Wechselwirkungen sozusagen „die Genehmigungsfrage aufwerfen“, weil eine die Mittel der Aufsicht einsetzende Regelung nicht ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden Frage, ob die Errichtungs- und Umbauarbeiten das Sicherheits- und Sicherungsniveau für die - im dortigen Fall bestehende und weiter betriebene - Anlage beeinträchtigen konnte, der Behörde zugebilligt, hierfür entsprechende auf § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Nr. 2 AtG gestützte Anordnungen zu erlassen und dabei in Rechnung zu stellen, dass die durch die Errichtungs- und Umbauarbeiten bedingten etwaigen Beeinträchtigungen nur vorübergehender Art waren „und damit einen Bereich betrafen, der in besonderer Weise funktional der staatlichen Aufsicht zuzuordnen ist. Denn diese hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AtG die Errichtung einer atomaren Anlage - und damit ist praktisch die Errichtungsphase gemeint - zu überwachen, und sie kann gemäß § 19 Abs. 3 AtG bei auftretenden Gefahren die ihr erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen anordnen“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Genehmigungsbehörde Anordnungen zum Ausschluss „rechtserheblicher Wechselwirkungen“ (gemeint sind damit sicherheitsrelevante Auswirkungen von Errichtungs- und Umbauarbeiten auf den Weiterbetrieb der KTA) zwar schon in der 1. Teilgenehmigung treffen dürfe, dies aber dann nicht tun müsse, wenn sie der Ansicht sei, dass „im Blick auf den praktischen Ablauf der Errichtungs- und Umrüstungsarbeiten etwaigen Wechselwirkungen besser durch baubegleitende Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entgegengewirkt werden kann, weil sich erst vor Ort und in Kenntnis aller Details die beste von mehreren möglichen Lösungen ermitteln lässt“. Ein solches Vorgehen vermeide, so das Bundesverwaltungsgericht, dass das Genehmigungsverfahren mit ihm unangemessenen, weil auf den Horizont der Aufsicht abstellenden Fragen befrachtet werde. Es sei der Genehmigungsbehörde nur dann verschlossen, wenn sich zeige, dass Wechselwirkungen sozusagen „die Genehmigungsfrage aufwerfen“, da eine die Mittel der Aufsicht einsetzende Regelung nicht ausreiche, etwa weil die vorgesehene Nachrüstung der Anlage die vorherige Stilllegung des Betriebs insgesamt erfordere und damit durch Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 AtG nicht mehr zu bewältigen sei. Zu den nach § 19 Abs. 3 AtG zulässigen Maßnahmen gehöre auch die Möglichkeit, gefährdete Prozessanlagen vorübergehend stillzulegen, falls andere Maßnahmen unzureichend oder unverhältnismäßig seien (BVerwG, a.a.O., Rn. 28).

Der vorliegende Fall der Stilllegung (an deren Beginn eine Anlage mit einem den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AtG bereits genügenden Schutzniveau steht) gleicht zwar nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen „umgekehrten“ Fall der Errichtung einer KTA. Er ähnelt dem dortigen Fall aber insoweit, als auch vorliegend die 1. SAG Bau- und Betriebszustände regelt, die lediglich vorübergehender Art sind und sich außerdem kontinuierlich ändern. Solche sich laufend wandelnde Bau- und Betriebszustände können es rechtfertigen, für das nur vorübergehende „Durchgangsstadium“ der Stilllegung und des Abbaus die „Regelungsintensität“ der Genehmigung auf einem niedrigeren Niveau zu halten und den praktischen Ablauf der Arbeiten im Weg der Aufsicht zu überwachen, weil sich möglicherweise erst vor Ort und in Kenntnis aller Details die beste von mehreren möglichen Lösungen ermitteln lässt. Angesichts dessen ist vorliegend auch die Erwägung der Genehmigungsbehörde nicht zu beanstanden, dass nicht jeder einzelne Prozessschritt bereits Jahre im Voraus geplant werden könne und dies auch nicht sinnvoll sei, weil zukünftige technische Entwicklungen und Erfahrungen unberücksichtigt bleiben würden (vgl. 1. SAG S. 53 unten).

2.4.3. Dem Stilllegungsleitfaden lässt sich entnehmen, dass der aufsichtlichen Überwachung während der Stilllegung (der sogenannten „begleitenden Kontrolle“) eine besondere Bedeutung zukommt, dass zugleich aber einer Verlagerung der Prüfung vom Genehmigungsverfahren ins Aufsichtsverfahren Grenzen gesetzt sind. Insofern heißt es im Stilllegungsleitfaden, die „begleitende Kontrolle“ setze eine klare Formulierung des Gegenstands der Genehmigung voraus. Dementsprechend müsse schon vor Erteilung der Genehmigung im Genehmigungsverfahren geprüft werden, ob die vorgesehenen Verfahren und Abläufe für die Stilllegung geeignet und hinreichend genau festgelegt sind und ob sie die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden bei Durchführung der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen gewährleisten. Insofern sei in der Genehmigung auch festzulegen, ob und inwieweit Entscheidungen, z.B. über die in einzelnen Arbeitsschritten jeweils anzuwendenden Verfahren und Abläufe, dem Erlaubnisverfahren im Rahmen der Aufsicht vorbehalten bleiben können (Stilllegungsleitfaden Nrn. 5 und 5.1 auf S. 11). Werden diese Anforderungen im Stilllegungsleitfaden beachtet, so kann auf der anderen Seite eine weniger detaillierte Prüfung im Genehmigungsverfahren zugelassen werden, indem es - wie in Nr. 3.6 des Stilllegungsleitfadens zur „Festlegung von Dekontaminations- und Abbautechniken“ ausgeführt wird - angesichts einer Vielzahl erprobter und bewährter Abbautechniken als ausreichend angesehen wird, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die in Betracht kommenden Verfahren in hinreichendem Umfang sicherheitstechnisch zu beschreiben und die Randbedingungen für ihre Anwendung festzulegen.

2.4.4. Dies stimmt in den Grundsätzen mit dem Verständnis des Beklagten vom notwendigen Regelungsumfang einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung überein, das der vorliegenden 1. SAG zugrunde liegt und das der Beklagte auf S. 8 unten und S. 9 oben seines Schriftsatzes vom 20. Juni 2017 dargelegt und hierbei auch - angesichts des jahrelangen Stilllegungs- und Abbauvorgangs zu Recht - darauf verwiesen hat, dass es nicht sinnvoll wäre, Details der anfallenden Arbeiten mit großem, auch zeitlichem Aufwand im Genehmigungsverfahren schon Jahre im Voraus festzulegen mit der Folge, dass wiederum großer Aufwand und Verzögerungen in Kauf genommen werden müssten, wenn sich später andere Vorgehensweisen als sinnvoller erweisen würden; zu solchen anderen Einschätzung kann es - worauf in der 1. SAG zutreffend hingewiesen wird (vgl. 1. SAG Nr. 3 auf S. 53) - z.B. durch künftige Erfahrungen und technische Fortschritte kommen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG, insbesondere, ob „die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden … getroffen ist“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) und „der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG), wird in Stilllegungsverfahren wie dem vorliegenden erleichtert dadurch, dass für zahlreiche Vorgänge, die im Zug von Stilllegung und Abbau anfallen, nicht nur jahrzehntelange Erfahrung vorhanden ist, sondern diese Erfahrung auch auf der Anwendung detaillierter Regelungen gründet, die in technischer Hinsicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und in rechtlicher Hinsicht aufgrund der (nach § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG) fortgeltenden Betriebsgenehmigungen bereits verbindlich sind. Bezogen auf das Vorsorgegebot nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und das Schutzgebot nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 AtG dann gegeben, wenn nach den Genehmigungsunterlagen davon auszugehen ist, dass Schäden bzw. schädliche Einwirkungen Dritter nicht eintreten.

Von diesem Maßstab ist vorliegend die Genehmigungsbehörde ausgegangen; sie hat geprüft, ob schädliche Auswirkungen ausgeschlossen sind (nicht lediglich „ausgeschlossen werden können“) und die vorgesehenen Verfahren sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörde jederzeit in solche Planungen eingreifen kann, deren Realisierung eine Schutzzielgefährdung besorgen ließe (vgl. 1. SAG S. 53 unten). Die vom Kläger als Indiz für eine unzureichende Prüfung angesehene, in der mündlichen Verhandlung angesprochene Formulierung „erwarten lässt“ hält der Verwaltungsgerichtshof nicht für entscheidend; mit ihr hat die Genehmigungsbehörde ersichtlich nicht Zweifel an der Eignung der geplanten, ggf. mehreren in Betracht kommenden und im Rahmen einer Detailplanung auszuwählenden Schadensvorsorgemaßnahmen zum Ausdruck bringen wollen. Missverständlich sind insofern allerdings die in der 1. SAG im Zusammenhang mit § 19b AtVfV gemachten Ausführungen auf S. 79, 80 der 1. SAG. Der dort vom Beklagten angesprochene geringere „Detaillierungsgrad“ derjenigen Unterlagen, die gemäß § 19b Abs. 1 AtVfV dem erstmaligen Antrag auf Stilllegungsgenehmigung beizufügen seien (was dann konsequenterweise auch zur einer geringeren Tiefe der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen führt), reicht nur in Bezug auf diejenigen geplanten Abschnitte des Gesamtvorhabens aus, die noch nicht selbst Gegenstand der ersten Genehmigung sind; für diejenigen Maßnahmen dagegen, die im ersten Abschnitt verwirklicht werden sollen und demnach Gegenstand der ersten Genehmigung sind, ist der Detaillierungsgrad der vorzulegenden Unterlagen (und damit auch die gebotene Prüftiefe) nicht gemindert. Einem anderen Verständnis der Vorschriften steht schon entgegen, dass von Rechts wegen über ein Stilllegungsvorhaben nach § 7 Abs. 3 AtG in seiner Gesamtheit auch mit einer einzigen Genehmigung befunden werden dürfte, statt mit mehreren Genehmigungen für zeitlich aufeinanderfolgende, in ihrer Gesamtheit das Stilllegungsvorhaben bildende „Maßnahmenpakete“. Wird dagegen - wie vorliegend - mittels mehrerer jeweils auf einen bestimmten Abschnitt des Gesamtvorhabens bezogener Einzelgenehmigungen entschieden, dann ergibt sich aus § 19b Abs. 1 AtVfV für die erste dieser Genehmigungen (bzw. hinsichtlich des Detaillierungsgrads der für diese Genehmigung notwendigen Unterlagen) keine Minderung der Anforderungen, sondern im Gegenteil gesteigerte Anforderungen insofern, als für die erste Genehmigung zusätzlich („auch“) die im Antrag gemachten Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen gewürdigt werden müssen.

Vorliegend sind bei Beachtung der zum Bestandteil der 1. SAG gemachten Unterlagen (auf S. 13 bis 15 der 1. SAG: Nrn. II.1.1 bis II.1.17, Nrn. II.2.1 und II.2.2, Nrn. II.3.1 bis II.3.7) und der verfügten Nebenbestimmungen (Nr. III auf S. 15 bis 21 der 1. SAG) die nach § 7 Abs. 2 AtG gebotene Vorsorge und der erforderliche Schutz gewährleistet. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass - wie sich aus der 1. SAG und den Genehmigungsunterlagen wiederholt ergibt - zahlreiche Details der geplanten Maßnahmen in der 1.SAG noch nicht festgelegt sind. Darin liegt aber keine unzulässige Verlagerung einer im Genehmigungsverfahren gebotenen Prüfung ins Aufsichtsverfahren. Wesentlich ist hierbei, dass die für Stilllegung und Abbau erforderlichen technischen, organisatorischen und ggf. baulichen Schritte solche Schritte sind, die zu einem erheblichen Teil bereits während des Leistungs- und Nachbetriebs des KKI 1 angefallen und demzufolge gewissermaßen „eingeübt“ sind, für die bereits bewährte und rechtlich verbindliche Regeln existieren, und dass diese Regeln auch zum verbindlichen Inhalt der 1. SAG gemacht worden sind. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der Anlage 3 zur Ereignisanalyse vom 29.2.2016 zu; die Ereignisanalyse ist als Unterlage II.1.16 zum Bestandteil der 1. SAG gemacht worden (1. SAG, Nr. 1.16 auf S. 14).

An dieser Ereignisanalyse vom 29.2.2016 hat der Kläger in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 22.3.2017 S. 19 Buchst. e) grundlegende Kritik geäußert und insbesondere geltend gemacht, die Ereignisanalyse und die damit zusammenhängenden Betrachtungen zur Störfallbeherrschung seien unplausibel. Diese generelle Kritik an der Systematik der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 und der Betrachtungen zur Störfallbeherrschung vermag der Verwaltungsgerichtshof indes nicht nachzuvollziehen. Diese Systematik geht im ersten Schritt davon aus, dass die streitige Anlage besteht und genehmigt ist und dass demzufolge bei genehmigungskonformem Betrieb die gebotene Schadensvorsorge im Leistungsbetrieb gewährleistet ist. Für die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ist in einem zweiten Schritt geprüft worden, was sich an diesem Zustand infolge der Stilllegung und des Abbaus durch die hierzu erforderlichen Arbeiten und infolge des während dieser Arbeiten aufrecht erhaltenen Restbetriebs ändert. Dabei wurde untersucht, welche derjenigen „Ereignisse“ (Ereignisse im Sinn von Schaden oder Schadensursachen), für die bereits im Leistungsbetrieb Vorsorge getroffen wurde, in der Stilllegungs- und Abbauphase nicht mehr vorkommen können. Diejenigen „Systeme“ (im Sinn von technischen Einrichtungen sowie von organisatorischen Maßnahmen), die zur Vorsorge gegen ausschließlich während des Leistungsbetriebs (und des bei Beginn der Stilllegungsmaßnahme beendeten Nichtleistungsbetriebs) zu gewärtigende Ereignisse benötigt wurden, können abgebaut werden. Ereignisse dagegen, mit denen auch während der Stilllegungs- und Abbauphase zu rechnen ist, erfordern eine Beibehaltung der zur Vorsorge gegen solche Ereignisse nötigen Systeme. In zeitlicher Hinsicht werden in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 (Anlage 3) drei Abschnitte innerhalb der (allein streitgegenständlichen) Abbauphase 1 nach dem Kriterium unterschieden, ob noch bestrahlte Brennelemente und einzelne Defektstäbe im Brennelementlagerbecken sind (Abschnitt 1 A), sich dort nur noch einzelne Defektstäbe befinden (Abschnitt 1 B) oder kein Brennstoff mehr im KKI 1 vorhanden ist (Abschnitt 1 C). Für jeden dieser Abschnitte getrennt sind in der Anlage 3 vollständig die abzubauenden Systeme und Anlagenteile des KKI 1 aufgelistet und verschiedenfarbig gekennzeichnet (daher die Bezeichnung „rot-grün-Liste“ dieser Anlage 3 im Vortrag der Beteiligten) je nachdem, ob sie - im jeweiligen Abschnitt - für den Schutz gegen denkbare Schadensereignisse entweder weiterhin benötigt oder nicht mehr benötigt werden und daher demontiert werden dürfen. Diese Auflistung ist sehr detailliert, wie der Senat z.B. den Angaben zu 30 verschiedenen Transformatoren vom Typ „6 / 0,4 kV Transformator“ auf Bl. 1 der Anlage 3 entnimmt. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Auflistung von in bestimmten Abbauabschnitten noch benötigten Anlagenteilen nichts zu der - nach seiner Ansicht gleichfalls festzulegenden - Abbaureihenfolge besage, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 11.12.2018, S. 6) nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich eine bestimmte sinnvolle Abbaureihenfolge schon daraus ergebe, dass das KKI 1 raumweise abgebaut werde, und im Übrigen bereits durch den technischen Aufbau des Kraftwerks vorgegeben ist. Der Kläger hat zwar beanstandet, dass der im zurück liegenden Leistungsbetrieb des KKI 1 (bei manchen Bauteilen wiederholt) stattgefundene Ausbau eines Anlagenteils, etwa während einer Revisionsmaßnahme, nicht dem endgültigen Abbau dieses Teils bei der Umsetzung der 1. SAG gleiche, auch weil die gesamte Anlage während des Abbaus laufend ihren Zustand ändere, die Randbedingungen während des endgültigen Ausbaus eines Anlagenteils vollständig anders sein könnten, als sie z.B. bei Revisions- oder Repatarurmaßnahmen in der Vergangenheit gewesen seien, und die zeitgleiche Demontage womöglich mehrerer Systeme höhere Anforderungen stellen könne als der revisionsbedingte Austausch nur eines einzigen Systems. Insofern ist - anders, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung meinte - die Reihenfolge, in der mehrere innerhalb eines der drei Abschnitte (1 A, 1 B oder 1 C) zugleich nicht mehr benötigten Anlagenteile abgebaut werden, nicht völlig gleichgültig; die genaue Abbaureihenfolge kann vielmehr z.B. bedingen, dass die freigesetzte Strahlung möglichst gering gehalten wird. Hierfür bedarf es nach Auffassung des Senats aber keiner detaillierten Festlegung einer Abbaureihenfolge bereits in der 1. SAG selbst. Wesentlich ist vielmehr, was im Stilllegungsleitfaden auf S. 11 (vor Nr. 5.1) zum Ausdruck kommt: Die vorgesehenen Verfahren und Abläufe für die Stilllegung müssen geeignet und in der Stilllegungsgenehmigung hinreichend genau festgelegt sein, sie müssen die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden bei der Durchführung der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen gewährleisten, und zu diesem Zweck ist in der Genehmigung auch festzulegen, ob und inwieweit Entscheidungen, z.B. über die in einzelnen Arbeitsschritten jeweils anzuwendenden Verfahren und Abläufe, dem Erlaubnisverfahren im Rahmen der Aufsicht vorbehalten bleiben können.

Diese Anforderungen sind nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall erfüllt. Dies wird dadurch gewährleistet, dass für das streitgegenständliche Vorhaben Unterlagen erstellt und zum verbindlichen Inhalt der 1. SAG gemacht wurden, bei deren Beachtung den schutzzielbezogenen Genehmigungsanforderungen nach § 7 Abs. 2 AtG Rechnung getragen wird; noch ungeregelte Details dürfen im Aufsichtsverfahren überwacht werden, die Einhaltung der Schutzziele wird dadurch nicht in Frage gestellt. Zu den vorgenannten Unterlagen gehören insbesondere die „Instandhaltungs- und Rückbauordnung - Dok. R-19-03“ (vom 21.1.2016, Unterlage II.1.14 auf S. 14 der 1. SAG) und das Konzept „Stilllegung und Rückbau des Kernkraftwerkes Isar 1 (KKI 1) - Konzept des Abbaus - R-17“ (Rev. 3 vom 7.3.2016, Unterlage II.1.17 auf S. 14 der 1. SAG). Die Instandhaltungs- und Rückbauordnung gehört zu denjenigen Teilen des Betriebshandbuchs, deren Beachtung für die Stillsetzungen und Demontagen ausdrücklich von der Genehmigungsbehörde angeordnet wurde (vgl. NB III 6.1 auf S. 20 der 1. SAG). Festgelegt sind auf diese Weise insbesondere die in Betracht kommenden Dekontaminations- und Zerlegeverfahren und die zugehörige Gerätetechnik (Unterlage II.1.17 auf S. 14 der 1. SAG), von denen nach der ausdrücklichen NB III 6.6 auf S. 20 der 1. SAG nicht abgewichen werden darf, sofern nicht die Einsatzeignung der abweichenden Techniken im Hinblick auf sicherheitstechnische Rückwirkungsfreiheit und Einhaltung der Schutzziele vorab nachgewiesen wurde.

Bei der Ereignisanalyse ist es nicht erforderlich, dass jedes denkbare schadensträchtige Ereignis „durchanalysiert“ wird. Vielmehr reicht die Prüfung solcher Ereignisse aus, von denen schon ohne eine intensive Vergleichsbetrachtung mit anderen Ereignissen gesagt werden kann, dass sie letztlich zum selben oder zu einem noch größeren Schaden führen, also gewissermaßen als „worst case“ angesehen werden können. Diese „worst case-Ereignisse“ sind dann „abdeckend“ auch für die weniger schwerwiegenden Ereignisse. Auf diese Weise ist die Beigeladene bei ihrer Ereignisanalyse vom 29.2.2016, die neben anderen Unterlagen Gegenstand des Gutachtens des TÜV ... vom 10. Juni 2016 war und zu den Grundlagen der 1. SAG gehört, vorgegangen. Bei der vorliegend dergestalt konzipierten Ereignisanalyse vom 29.2.2016 haben Beklagter und Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass das Auslaufen des Verdampferkonzentrats als „abdeckend“ dann angesehen werden kann, wenn es in radiologischer Hinsicht ebenso schwerwiegend ist wie diejenigen Folgen, die beim Absturz eines Großflugzeugs, der hierdurch ausgelösten Freisetzung großer Mengen von Kerosin und des Brands im trockengefallenen Brennelementlagerbecken eintreten können. Weshalb insoweit die Ereignisanalyse vom 29.2.2016 fachlich fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

2.4.5. Dies gilt auch für diejenigen Rügen, die der Kläger ausdrücklich unter Hinweis auf seine Einwendungen im Genehmigungsverfahren erneut erhoben hat (Schriftsatz vom 22.3.2017 S. 20, Anl. K2). Hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen Störfälle „im Zusammenhang mit mobilen Konditionierungseinrichtungen“ hat der Beklagte darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 20.6.2017 S. 18), dass im Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht absehbar ist, ob überhaupt mobile Konditionierungsanlagen eingesetzt werden, weshalb die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit gemäß der Auflage Nr. III.1.5 der 1. SAG im Einzelfall nachgewiesen werden müsse. Gegen eine solche Regelung ist rechtlich und fachlich nichts einzuwenden, es handelt sich nicht um ein unerlaubtes „Aufschieben der Problembewältigung“ in die Aufsichtsphase.

Weshalb „ungewöhnliche Schneelasten“ ein besonderes, bei der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 zu Unrecht nicht untersuchtes Risiko darstellen sollen, wie der Kläger geltend macht (Anl. K2), ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht erläutert. Dass der - von ihm gleichfalls angesprochene - Meteoriteneinschlag im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren als extrem seltenes Ereignis generell nicht betrachtet wird, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar.

Die Kläger hat auch bemängelt, dass in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 für den Fall des Absturzes von gestapelten Gebinden mit brennbaren Rohabfällen und nachfolgendem Brand nur ein 200 l-Fass betrachtet worden sei, während beim Abbau tonnenschwere Komponenten zerlegt würden (Anl. K2). Der Beklagte hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 20.6.2017 S. 18), der Absturz von Abfallgebinden sei unabhängig von deren Inhalt geprüft worden, der Brand eines Abfallgebindes sei unabhängig von der Brandursache geprüft worden, die Verbindung beider Ereignisse sei abgedeckt, der Absturz schwerer Komponenten führe zu keiner nennenswerten Freisetzung, weil diese Komponenten durch die Bindung der Aktivität am und im Material charakterisiert seien. Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, welches derzeit schon absehbare Szenario von den Erwägungen des Beklagten nicht abgedeckt sein soll. Einen entscheidungserheblichen Mangel der 1. SAG vermag der Verwaltungsgerichtshof insoweit daher nicht zu erkennen. Gegenwärtig nicht absehbaren Ereignissen darf zulässigerweise im Rahmen der aufsichtlichen Begleitung des Vollzugs der 1. SAG begegnet werden.

2.4.6. Das vom Kläger postulierte, noch weiter gehende Gebot, die Stilllegung und den Abbau des KKI 1 so umfassend und vollständig in der 1. SAG zu regeln, dass für Detailregelungen innerhalb des den Vollzug der 1. SAG begleitenden Aufsichtsverfahrens gewissermaßen gar kein Bedarf mehr besteht, lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten. Insbesondere beruft sich der Kläger (im Schriftsatz vom 22.3.2017 S. 10 unten) diesbezüglich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - NVwZ 2012, 750, juris Rn. 28). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter der vom Kläger in Bezug genommenen Randnummer besagen, dass die Genehmigungsbehörde ein als vorsorgebedürftig erkanntes mögliches Schadensszenario (gezielter Absturz eines besonders großen Verkehrsflugzeugs) bei der im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellenden Prognose nicht vollständig ausblenden und „sehenden Auges“ in die Aufsichtsphase verlagern dürfe mit der Begründung, das potenzielle Tatmittel (Airbus A 380) sei im Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht in Dienst gestellt. Die Kritik des Bundesverwaltungsgerichts betraf also die fehlerhafte, weil unvollständige Betrachtung der bekannten potenziellen Schadensszenarien. Vorliegend dagegen geht es um die Frage, wie detailliert die - aufgrund einer fehlerfreien Ermittlung der Schadensszenarien - gebotene Vorsorge bereits in der atomrechtlichen Genehmigung geregelt werden muss bzw. mit welchem Detaillierungsgrad bereits in der Genehmigung Vorsorge für solche Schadensszenarien getroffen werden muss, die im Einzelnen im Voraus noch nicht beschrieben werden können und deren Bewältigung zweckmäßigerweise je nach dem Stand der Stilllegungsarbeiten und dem dann vorhandenen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisstand verschieden aussehen kann, da sich Stilllegung und Abbau eines Kernkraftwerks voraussichtlich über mehr als eine Dekade hinziehen.

2.5. Die 1. SAG leidet nicht deswegen an einem zur Begründetheit der Klage führenden Mangel im Sinn von § 2 Abs. 4 UmwRG, weil mit ihr zugelassen wird, dass Stilllegungs- und Abbauarbeiten stattfinden, noch während bestrahlte Brennelemente und einzelne Defektstäbe (Abschnitt 1 A) und später noch einzelne Defektstäbe (Abschnitt 1 B) im Brennelementlagerbecken sind.

2.5.1. Diesbezüglich ist in der 1. SAG (S. 82 unten) u.a. ausgeführt, die Lagerung der Brennelemente erfolge weiter nach den Regelungen der Betriebsgenehmigung. Weil die Nachzerfallswärme ständig abnehme und am 31. Dezember 2016 nur noch ca. 516 kW ausgemacht habe, sei die bei etwaigen Störungen für ein Eingreifen verfügbare Zeitspanne viel länger als noch nach dem Ausladen des Kerns im Jahre 2012. Deshalb bräuchten die Sicherheitsanforderungen im Vergleich zur Betriebsgenehmigung nicht angehoben werden. Nach der ausdrücklichen Auflistung durch die Beigeladene würden während der Lagerung von Brennelementen im Lagerbecken keine solchen Systeme abgebaut, die für die Kühlung des Lagerbeckens von Bedeutung seien. Außerdem prüfe die Aufsichtsbehörde vor jedem Abbauschritt nochmals, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den sicheren Betrieb zu besorgen seien, vor allem hinsichtlich der Anforderungen an die Kontrolle der Reaktivität und die Kühlung der Brennelemente. Damit werde die erforderliche Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistet. Die Genehmigung könne daher nicht vom vorherigen Abtransport der Brennelemente abhängig gemacht werden.

2.5.2. Dieser rechtlichen Würdigung ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Bedenken des Klägers in Bezug darauf, dass Stilllegungs- und Abbauarbeiten noch während der Lagerung von Brennelementen im Lagerbecken stattfinden, sind allerdings nicht schon deswegen unbeachtlich, weil - wie die Beigeladene (Schriftsatz vom 5.9.2018 S. 24) für sich genommen zutreffend anführt - Stilllegung und Abbau des Brennelementlagerbeckens selbst nicht Gegenstand der 1. SAG sind (vgl. Nr. 2.2.1 auf S. 31 unten). Dass der Abbau des Brennelementlagerbeckens erst zur vorliegend nicht streitgegenständlichen Abbauphase 2 gehört, macht es nicht von vornherein entbehrlich, auch in der 1. SAG auf die Existenz des Lagerbeckens und dessen Nutzung (nämlich zur Lagerung von noch strahlendem Material) Bedacht zu nehmen; schon die räumliche Nähe des Lagerbeckens und seine technische Verbindung zur restlichen Anlage und zu Teilen, die in der Abbauphase 1 stillgelegt und abgebaut werden sollen (vgl. z.B. Abb. 8 auf S. 39 des Sicherheitsberichts vom Februar 2014) stünden einer solchen Sichtweise entgegen.

Allerdings stehen bei der Frage, welche Risiken, insbesondere solche im Sinn von § 7 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 AtG, mit den durch eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG zuzulassenden Stilllegungs- und Abbauarbeiten (insbesondere in Bezug auf die noch stattfindende Nutzung des Brennelementlagerbeckens) verbunden sind und welche Vorkehrungen gegen solche Risiken in der Genehmigung geregelt werden müssen, der bisherige Bestand und die bisherige Nutzung der KTA nicht in ihrer Gesamtheit „auf dem Prüfstand“. Dies ergibt sich daraus, dass - wie oben unter 2.2.2 (insb. 2.2.2.3) ausgeführt wurde - gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG bestandskräftige Genehmigungen für solche Maßnahmen weitergelten, die nach Ende des Leistungsbetriebs (und des Nachbetriebs) nunmehr zum Zweck von Stilllegung und Abbau in gleicher Weise weiterhin oder erneut anstehen. „Neu aufgeworfen“ wird die Genehmigungsfrage im Sinn der bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (die sich zu dieser Frage freilich bisher nicht im Rahmen der Prüfung einer ersten Stilllegungsgenehmigung befassen musste) also nicht schon allein dadurch, dass die geplanten Maßnahmen nunmehr nicht mehr ihrem früheren Zweck, nämlich der Gewinnung von elektrischer Energie mittels Kernspaltung und Erzeugung von Wasserdampf, dienen, sondern im Zuge der endgültigen Stilllegung und dem Abbau der KTA stattfinden.

Die vorliegende Konstellation weist Gemeinsamkeiten mit dem im „Obrigheim-Urteil“ des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris) entschiedenen Sachverhalt auf. Dort ging es als Streitgegenstand um eine zweite Stilllegungsgenehmigung (vom 24.10.2011), die auf einer bestandskräftigen ersten Stilllegungsgenehmigung (vom 28.8.2008) aufbaute. Diejenigen Einwendungen der Kläger, mit denen die Kläger bessere Schutzvorkehrungen wegen der externen Brennelementelagerung im Notstandsgebäude forderten, mussten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schon deswegen erfolglos bleiben, weil Errichtung und Betrieb des Notstandsgebäudes für die externe Brennelementelagerung schon mit einer gleichfalls bestandskräftigen noch älteren Genehmigung (vom 26.10.1998) gestattet worden waren, die erste Stilllegungsgenehmigung insofern keine Neuregelung dargestellt hatte und die streitige zweite Genehmigung nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung enthielt (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 108). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ausdrücklich selbst für den Fall, dass „die 2 .SAG eine umfassende Neuregelung des Stilllegungsbetriebes des externen Brennelementlagers enthielte“, ausgeführt, dass mit der bestandskräftigen Genehmigung aus dem Jahr 1998 u.a. der Einbau von Brennelementlagergestellen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude und somit eine bestandskräftige Errichtungsgenehmigung für ein dauerhaftes Lagerbecken im Notstandsgebäude vorliege, wobei eine Errichtungsgenehmigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verbindliche Feststellung enthalte, dass eine genehmigungskonform errichtete Anlage die atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfülle. Für eine nachfolgende Betriebsgenehmigung sei daher (u.a.) die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nur noch bezüglich des Betriebsreglements zu prüfen, nicht jedoch bezüglich der früher bestandskräftig genehmigten Errichtung. Bloße Änderungen des Betriebsreglements könnten die Genehmigungsfrage nicht hinsichtlich der bestandskräftigen Errichtungsgenehmigung neu aufwerfen, da sie thematisch nicht zum Regelungsgehalt der früheren Errichtungsgenehmigung gehört; dies gelte sogar dann, wenn die Einwendungen aufgrund einer veränderten Sachlage geltend gemacht würden, die erst nach Erlass der vorangegangenen Errichtungsgenehmigung entstanden seien, eine solche Sachverhaltsänderung könne nur Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten auf der Grundlage von § 17 AtG sein. Mit dieser Begründung hat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den dortigen Klägern entgegengehalten, ihr Einwand, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt, beziehe sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des (geänderten) Betriebsreglements, er bleibe daher erfolglos (VGH BW, U.v. 30.10.2014, a.a.O., Rn. 109).

Dieser vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris) entschiedenen Konstellation ähnelt der vorliegende Sachverhalt und ist in der gleichen Weise zu beurteilen. Insoweit hat die Beigeladene (Schriftsatz vom 5.9.2018 S. 24) zutreffend ausgeführt, dass mit der 5. Teilgenehmigung („5. Teilgenehmigungsbescheid nach § 7 Atomgesetz (AtG) zur Erhöhung der Lagerkapazität des Brennelement-Lagerbeckens im Kernkraftwerk Isar (KKI) in Ohu, Landkreis Landshut“ vom 4.3.1980) der Einbau von 15 Kompaktgestellen mit zusammen 2.232 Lagerpositionen für Brennelemente in das Brennelement-Lagerbecken (Tenor Nr. 1 des Bescheids vom 4.3.1980) und die Nutzung dieser Gestelle zur Lagerung von Brennelementen (Tenor Nr. 3 des Bescheids vom 4.3.1980) genehmigt wurden. In dieser Genehmigung ist u.a. ausgeführt, dass schon die bisherige Genehmigung die Lagerung „von abgebrannten Brennelementen des Erstkerns in dem durch die betrieblichen Bedürfnisse und die genehmigte Lagerkapazität des Brennelement-Lagerbeckens begrenzten Umfang“ miteingeschlossen habe (S. 12 des Bescheids vom 4.3.1980) und dass die Lagerkapazitäten in Kompaktlagern der Kernkraftwerke zur Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente Bestandteil des integrierten Entsorgungskonzepts der Bundesregierung sei (Nr. 5.1 auf S. 32 des Bescheids vom 4.3.1980). Mit der 9. Teilgenehmigung („9. Teilgenehmigung nach § 7 Atomgesetz (AtG) zur nuklearen Wiederinbetriebnahme und zum weiteren Betrieb für das Kernkraftwerk Isar 1 (KKI 1) in…“ vom 28.7.1982) wurden u.a. (unter Fortgeltung der bisherigen, nicht abweichend neu geregelten Genehmigungsinhalte aus den Teilgenehmigungen 1 bis 8, vgl. Tenor Nr. I.4 auf S. 5 des Bescheids vom 28.7.1982) unter Nr. I.2.4.2 (S. 3 des Bescheids vom 28.7.1982) „die Handhabung der beim Betrieb des Reaktors des KKI 1 bestrahlten Brennelemente und ihre Lagerung im Brennelement-Lagerbecken, solange und soweit ihre schadlose Verwertung oder geordnete Beseitigung (§ 9a AtG) nicht möglich ist“ genehmigt. Die Nebenbestimmung Nr. III.9.6 (S. 17 des Bescheids vom 28.7.1982) verlangt ausdrücklich, im Brennelementlagerbecken „jederzeit ausreichende Lagermöglichkeiten für die gesamte im Reaktor-Druckbehälter befindliche Kernladung freizuhalten“. In der Bescheidsbegründung ist (auf S. 42) ausgeführt, dass die Lagerung der abgebrannten Brennelemente im Brennelementlagerbecken der Zwischenlagerung bis zum Abtransport in eine Wiederaufarbeitungsanlage oder eine andere Anlage des deutschen Entsorgungskonzepts entsprechend der Regelung des § 9a AtG diene.

Diese mit den beiden genannten Teilgenehmigungen bereits für den Betrieb (einschließlich des Nachbetriebs) des KKI 1 genehmigte Nutzung des Brennelementlagerbeckens bleibt auch während des Restbetriebs bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass das Lagerbecken nunmehr mit einer größeren Zahl von Brennelementen als während des regelmäßigen Reaktorbetriebs belegt sein soll und dies nicht dem „üblichen Betriebszustand“ entspricht, wie der Sachbeistand des Klägers formuliert hat (i-GmbH vom 18.6.2017). Gerade der vom selben Sachbeistand geschilderte zeitliche Ablauf und die Gründe für die wechselnden Belegungen seit Beginn des Betriebs von KKI 1 zeigen, dass im Brennelementlagerbecken bewusst Reservekapazitäten genehmigt und geschaffen worden sind.

Die Forderung nach einem Beginn von Stilllegungs- und Abbauarbeiten erst dann, wenn das Lagerbecken frei von Brennelementen ist, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf den Stilllegungsleitfaden rechtfertigen. Zwar ist dem Stilllegungsleitfaden an mehreren Stellen deutlich die fachliche Einschätzung zu entnehmen, Stilllegungs- und Abbauarbeiten seien von vornherein prinzipiell einfacher, wenn das stillzulegenden Kernkraftwerk frei von Brennelementen ist (vgl. Stilllegungsleitfaden Nr. 3.3 auf S. 6; Ausführungen in Nr. 3.5 auf S. 7 und S. 8; Nr. 3.8 auf S. 9; Nr. 5.2 am Ende des 1. Absatzes auf S. 12; Definition des „sicheren Einschlusses“ auf S. 18; Anlage 3 S. 27 Nr. 3.0.2, S. 28 Nrn. 3.54.2 und 3.57.3, S. 29 Nrn. 3.62, 3.79 und 3.39, S. 30 Nr. 3.53, S. 32 ff. zu den KTA-Regeln 3500, 3601, 3700 und 3904). Auch aktuell geht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) auf dem von Bund und Ländern betriebenen Informationsportal „Sicherheit in der Kerntechnik“ (https://www.nuklearesicherheit.de/wissen/stilllegung-kerntechnischer-anlagen/schrittweiser-abbau-kerntechnischer-anlagen/) davon aus, dass „vor Beginn der Stilllegung „Brennelemente und Betriebsabfälle … soweit möglich schon entfernt [werden]“. Dessen ungeachtet ergibt sich aus den Ausführungen im (aktuell gültigen) Stilllegungsleitfaden, dass ein Vorhaben, bei dem Stilllegungs- und Abbauarbeiten noch vor der „Brennelementefreiheit“ stattfinden, zwar in anderer Weise und - wohl - auch mit erhöhtem Aufwand durchgeführt und geplant werden muss und besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert, dass aber ein solches „paralleles“ Vorgehen nicht als unzulässig oder sicherheitstechnisch nicht verantwortbar anzusehen ist und nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik zuwiderläuft. Vielmehr verlangt Nr. 2.1 des Stilllegungsleitfadens in Absatz. 4 (lediglich), dass „solange sich während des Stilllegungsverfahrens noch Kernbrennstoff über den in § 2 Abs. 3 AtG genannten Massen oder Konzentrationen in der Anlage befindet, die dafür notwendigen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit weiterhin zu erfüllen“ sind. Soweit der Kläger hinsichtlich der Möglichkeit, Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen vorzunehmen, während sich noch Brennelemente im Lagerbecken befinden, auf die von seinem Sachbeistand W. N* … im Mai 2015 erstellte, nicht genau datierte Bewertung („Stellungnahme zu Sicherheitsproblemen bei Abbaubeginn von Isar 1 ohne vorherige Leerung des Brennelementlagerbeckens“, nachfolgend: i-GmbH 2015) und die darin enthaltene Argumentation mit einem Stilllegungsleitfaden bezogen hat, war die im Zeitpunkt dieser Bewertung (Mai 2015) gültige Fassung des Stilllegungsleitfadens schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mehr aktuell und durch die Fassung vom 23. Juni 2016 (BAnz AT 19.7.2016 B7) überholt. Auch in der Empfehlung der ESK „Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ (vom 9.9.2010, bekannt gemacht im BAnz. Nr. 187 v. 9.12.2010 S. 4094) wird es unter Nr. 4 zwar als „zweckmäßig“ bezeichnet, zur Vorbereitung der Stilllegung Kernbrennstofffreiheit möglichst schnell herzustellen; so könne mit Ende des auslegungsgemäßen Betriebs u.a die Kernbrennstofffreiheit hergestellt werden, z.B. bei Reaktoren durch Entladen der Brennelemente aus dem Reaktor und Abtransport aus der Anlage (ähnlich auch die ESK-Empfehlung vom 16.3.2015, wo es unter Nr. 4 auf S. 5 heißt, aus sicherheitstechnischer Sicht sollte nach Ende des Leistungs- oder Produktionsbetriebs u.a. die Kernbrennstofffreiheit möglichst frühzeitig hergestellt werden). Anders vorzugehen wird indes auch dort - ebenso wie im Stilllegungsleitfaden - weder ausgeschlossen noch lässt sich beiden Dokumenten entnehmen, dass ein paralleles Vorgehen (Stilllegungs- und Abbauarbeiten während noch Brennelemente in der KTA lagern) dem Stand von Wissenschaft und Technik widerspräche. Der Senat teilt diesbezüglich die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil „Obrigheim“ (VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 90).

2.5.3. Der Anforderung gemäß Nr. 2.1 des Stilllegungsleitfadens, neben den Schutzzielen „Einschluss der radioaktiven Stoffe“ und „Begrenzung der Strahlenexposition“ auch die Schutzziele „Kontrolle der Radioaktivität“ und „Abfuhr der Zerfallswärme“ sicherzustellen, wird vorliegend u.a. dadurch Rechnung getragen, dass beim Abbau streng gemäß der Anlage 3 zur Ereignisanalyse vom 29.2.2016 (Unterlage II.1.16) innerhalb der Abbauphase 1 ausdrücklich drei Zeitabschnitte danach unterschieden werden, ob und welche Brennelemente noch im Lagerbecken sind und welche Anlagenteile demzufolge deswegen, weil das Lagerbecken noch nicht vollständig leer ist oder noch einzelne Defektstäbe enthält, noch benötigt werden und noch nicht abgebaut werden dürfen. Soweit es demnach um diejenige Gefahr geht, die infolge der bloßen Existenz der noch im Lagerbecken befindlichen Brennelemente selbst besteht und der während des Leistungs- und Nachbetriebs durch entsprechende technische Sicherungen (Anlagenkomponenten, Schaltungen) begegnet worden ist, haben der Beklagte und die Beigeladene darauf hingewiesen, dass der Abbau „rückwirkungsfrei“ erfolge und diese Rückwirkungsfreiheit dadurch erreicht werde, dass sich die Abbauarbeiten - solange noch Kernbrennelemente im Lagerbecken sind - auf solche Systeme, Komponenten und Bereiche beschränken, die keinen sicherheitstechnischen Zusammenhang mit Kühlung und Lagerung der Brennelemente im Lagerbecken haben.

Der Kläger macht stilllegungs- und abbaubedingte Gefahren auch im Hinblick auf die im Lagerbecken vorhandenen Brennelemente geltend; er weist insofern mit der Stellungnahme seines Sachbeistands (i-GmbH vom 18.6.2017) darauf hin, dass die Platzverhältnisse infolge von Abbauarbeiten gegenüber dem „normalen“ Betrieb beengt sein können (dass dies der Fall sein kann, wird in der Unterlage Nr. II.1.10 „Logistik des Abbaus und Änderung der Nutzung von Raumbereichen; R-06, Rev. 2 vom 20.5.2015“, auf S. 13 vom Vorhabensträger selbst angegeben). Hierzu ist indes der Einwand des Beklagten nachvollziehbar, wonach - verglichen mit Änderungen oder regelmäßigen Revisionen im und außerhalb des Sicherheitsbehälters während des Leistungsbetriebs - die technischen Anforderungen bei Stilllegung und Abbau eher geringer sind deshalb, weil die auszubauenden Systeme und Komponenten nicht wieder eingebaut oder ersetzt, sondern dauerhaft entfernt werden (Schriftsatz vom 20.6.2017 S. 11).

Insgesamt ist aus dem Vortrag des Klägers für den Verwaltungsgerichtshof nicht deutlich geworden, inwiefern es nicht möglich sein soll, derartigen Erschwernissen bei den vorzunehmenden Arbeiten durch entsprechende Detailplanung im Vollzug wirksam zu begegnen und auf diese Weise sicherzustellen, dass die Schutzziele „Einschluss der radioaktiven Stoffe“, „Begrenzung der Strahlenexposition“, „Kontrolle der Radioaktivität“ und „Abfuhr der Zerfallswärme“ erreicht werden; den bezüglich dieser Schutzziele einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 AtG wird damit genügt. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, beim Überfahren des Brennelementlagerbeckens mit schweren Lasten sei das Risiko, dass eine Last auf oder in das Lagerbecken falle, dadurch Brennelemente oder das Lagerbecken beschädige und damit Strahlung freisetze, größer als während des genehmigten vorherigen Betriebs. Der Kläger führt insoweit aus, während der Brennelementelagerung im Lagerbecken seien gemäß der Unterlage II.1.16 („Ereignisanalyse“ vom 29.2.2016) für die Demontage der Reaktoreinbauten und ihrer Zerlegung viele Lastbewegungen zwischen Reaktordruckbehälter und Nasszerlegebereich notwendig und die dafür eingesetzten Hebezeuge überspannten auch das Brennelementlagerbecken. Die vorgesehenen administrativen Maßnahmen wie auch eine elektronische Verriegelung der Kransteuerung zur Verhinderung des Überfahrens des Lagerbeckens seien aber fehleranfällig, eine Überfahrung werde damit nicht ausgeschlossen; auch könne ein mit Brennelementen beladener Behälter auf Komponenten im Nasszerlegebereich stürzen. Der Ausschluss solcher Ereignisse mit dem von Beigeladener und Beklagtem angeführten Argument, wonach die Hebezeuge nach den Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) ausgelegt seien, sei nach den Erfahrungen mit KTAausgelegten Hebezeugen „nicht mehr zulässig“; der Kläger verweist diesbezüglich auf die von seinem Sachbeistand erstellte Stellungnahme (i-GmbH 2015). Dies überzeugt indes nicht. Denn der Einwand des Klägers, dass es unzulässig sein soll, ein solches Schadensereignis bei Beachtung der KTA-Regeln für Hebezeuge als ausgeschlossen zu betrachten, stützt sich nicht auf Normen oder auf (einhellig als richtig anerkannte) wissenschaftlich-technische Regelwerke, sondern auf einer Wertung, die nach Ansicht des Sachbeistands aus Vorkommnissen (Unfällen bei Arbeiten) dahingehend zu ziehen sei, dass „auch die Auslegung nach KTA keine Garantie für einen Störfallausschluss sein“ könne. Es ist indes rechtlich nicht geboten, dass bei Stilllegungs- und Abbauarbeiten jedes Ereignis, das potenziell zur Freisetzung von Strahlung oder anderen, dem Regime der atomrechtlichen Vorschriften unterfallenden Schadensfällen führen kann, „unter Garantie“ ausgeschlossen wird. Geboten ist gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG nur (aber immerhin), dass „die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden … getroffen ist“ und „der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist“. Davon ist hinsichtlich des Einsatzes von Hebefahrzeugen während der Lagerung von Brennelementen im Lagerbecken vorliegend auszugehen. Der Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen (Umweltministerium, Stellungnahme vom 27.9.2018, Nr. 6.4 auf S. 37, Nr. 9.4 auf S. 58), dass die für Lastbewegungen über dem Brennelementlagerbecken und im angrenzenden Flutraum oberhalb des Reaktordruckbehälters zur Verfügung stehenden Hebezeuge dann, wenn sie die KTA-Vorgaben einhalten, eine so hohe Qualität aufweisen, dass nach dem kerntechnischen Regelwerk ein Lastabsturz trotz solcher Hebezeuge hinreichend unwahrscheinlich und damit nicht zu unterstellen ist, wie auch der TÜV ... bestätigt habe (vgl. hierzu TÜV ... vom 10.6.2016, Bewertungen unter Nr. 10.2.3 auf S. 164 und Nr. 10.2.9 auf S. 181); zudem werde durch administrative Regelungen zusätzlich sichergestellt, dass im KKI 1 das Brennelementlagerbecken bei möglichen Abbauarbeiten im Flutraum nicht überfahren werde. Bei Beachtung der hohen Anforderungen der KTA-Regeln für Hebeeinrichtungen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit eines katastrophalen Versagens dieser Einrichtungen soweit reduziert ist, dass das verbleibende Risiko zum Restrisiko gehört (vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 98), für das keine noch weiteren Schutzvorkehrungen gefordert werden können. Dass die KTA-Regel 3902 „Auslegung von Hebezeugen in Kernkraftwerken, 11/12“, die dem Stilllegungsleitfaden zufolge der Kategorie 1 angehört, also allgemeingültig und deshalb auch bei Stilllegungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Stilllegungsleitfaden S. 19 Einleitung zu Nr. 9 „Anlage 2“, S. 26), nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entspräche, macht der Kläger - trotz seines Hinweises auf mehrere Unfälle mit solchen Hebezeugen - nicht geltend. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass - was der Kläger selber einräumt (i-GmbH vom 18.6.2017 S. 11) - die im Lagerbecken befindlichen Brennelemente inzwischen abgeklungen sind und die von ihnen ausgehende potenzielle Gefährdung auch dadurch stark gemindert ist, dass die nach dem seitens des Klägers unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 20.6.2017 Nr. 5 auf S. 11; Umweltministerium, Stellungnahme vom 27.9.2018 Nr. 6.2 auf S. 36) die Nachzerfallswärme mittlerweile auf ein Dreißigstel des vor ca. 7 Jahren, bei Abschaltung des KKI 1 im Jahr 2011, herrschenden Ausgangswerts zurückgegangen ist. Dies mindert zwar nicht die Wahrscheinlichkeit eines Lastenabsturzes, aber erheblich das in einem solchen Fall bestehende Schadenspotenzial.

2.6. Die 1. SAG leidet auch nicht im Hinblick auf die Bewertung eines zufälligen oder absichtlich herbeigeführten („gezielten“) Flugzeugabsturzes auf das KKI 1 und die wegen eines solchen Absturzes ggf. gebotenen Vorkehrungen an rechtserheblichen Fehlern. Ob eine atomrechtliche Genehmigung insoweit den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist an § 7 Abs. 3 Satz 2 i.Vm. § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG zu beurteilen. Somit gilt: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn … die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) bzw. „… wenn … der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

2.6.1. Einig sind sich Rechtsprechung und Genehmigungspraxis darin, dass der gezielte Flugzeugabsturz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 105 ff., 107; OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 u.a. - juris Rn. 154; BayVGH, U.v. 9.1.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris).

Ob der zufällige Flugzeugabsturz zu denjenigen Ereignissen gehört, die auf der Prüfebene der Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zu beurteilen sind, oder zu den Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter (SEWD) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG gehört, wurde dagegen in der Genehmigungspraxis und der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihn im Urteil vom 12. Januar 2006 als (zwar) auslegungsüberschreitendes, aber (wohl) als ein dem Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG unterfallendes Ereignis behandelt (BayVGH, U.v. 12.1.2006 - 22 A 03.40048 u.a. - juris Rn. 40: „Störfall durch zufälligen Flugzeugabsturz“); ebenso wohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 30. Oktober 2014 (vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 83 ff., 101).

Dem „Brunsbüttel-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris) kann entnommen werden, dass ein zufälliger Flugzeugabsturz zu den unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG behandelten Fällen gehört. In diesem Urteil hatte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht unmittelbar mit der zutreffenden Einordnung des zufälligen Flugzeugabsturzes (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 AtG), sondern vorrangig mit der (von der Vorinstanz OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04 - juris, zu Unrecht verneinten) Frage zu befassen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG (der insoweit § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG entspricht) für Terrorszenarien wie z.B. einen gezielten Flugzeugabsturz auf eine KTA Drittschutz vermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass - bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Begriffe „Störmaßnahmen“ und „sonstige Einwirkungen Dritter“ denkbar weit gefasst sind und dass der Genehmigungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (ebenso wie § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) auch den Schutz vor solchen Gefahren einschließt, die z.B. aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen einschließt (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 16). Innerhalb seiner Ausführungen, die speziell die Frage des Drittschutzes betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht überdies auf den schon im „Werkschutz-Urteil“ (BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31/87 - juris Rn. 20) den Genehmigungstatbeständen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG beigemessenen übereinstimmenden Vorsorge- und Schutzstandard hingewiesen und hieraus gefolgert, dass Drittbetroffene die erforderliche Schadensvorsorge im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ebenso fordern dürfen wie bei § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG Gefahren und Risiken betrifft, die sich unmittelbar aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ergeben können, während § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG Gefahren und Risiken erfasst, die aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit (nur) mittelbar aus Errichtung und Betrieb der Anlage entstehen können (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 21; ebenso schon das „Werkschutz-Urteil“: BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 31/87 - juris Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgericht hat weder im Urteil vom 10. April 2008 noch im „Werkschutz-Urteil“ danach differenziert, ob die Einwirkung Dritter absichtlich (z.B. als terroristischer oder Sabotage-Akt) oder unabsichtlich oder zufällig geschieht, z.B. dadurch, dass menschliches Versagen eines Flugzeugpiloten zum Absturz des Flugzeugs auf eine KTA und damit zu einem Unglück führt, das sich zwar an der KTA ereignet, seine entscheidende Ursache aber außerhalb der KTA, im Fehlverhalten eines Dritten hat. Im „Werkschutz-Urteil“ hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den von ihm genannten Beispielen (darunter auch Gefahren aus dem Transport gefährlicher Güter auf vorbeiführenden Verkehrswegen) auch auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - „Sasbach“ juris Rn. 89) gebrauchte Differenzierung und Formulierung hingewiesen, mit der zum Einen die „Vorsorge gegen Schäden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG)“ und zum Andern der „Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen“ angeführt und offenbar als zwei verschiedene Gefahrenkategorien angesehen werden, die demzufolge auch unter verschiedene gesetzliche Tatbestände zu subsumieren sind.

2.6.2. Die Einordnung eines Ereignisses als „Störfall“ im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG oder seine Qualifizierung als SEWD (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) bedeutet allerdings nicht, dass das Ereignis allein deswegen, weil es auslegungsüberschreitend ist, dem Restrisiko zuzurechnen wäre und Vorkehrungen im Hinblick auf das Ereignis nicht geboten wären. Denn das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle (§ 49 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - in der bis zum 30.12.2018 geltenden Fassung) schließt die erforderliche Vorsorge für auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus; die erforderliche Schadensvorsorge im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG beschränkt sich nicht auf Auslegungsstörfälle (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 28; U.v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 - juris Rn. 20). Eine Aussage, in welchen Fällen das Risiko eines zufälligen oder gezielten Flugzeugabsturzes zum „Restrisiko“ gezählt werden darf, ist damit nicht verbunden.

Allerdings kann der Verwaltungsgerichtshof nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt überprüfen, ob mit der streitgegenständlichen 1. SAG die gebotene Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) wie auch der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) gewährleistet werden (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39/07 - juris Rn. 25). Denn - so das Bundesverwaltungsgericht - aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ergebe sich, dass die Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich sei. Die mit diesem Funktionsvorbehalt ausgedrückte Verantwortung der Exekutive beziehe sich gleichermaßen auf die Schadensvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) und auf die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG). Deshalb seien behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos (auch im Bereich des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Anschläge) nur eingeschränkt nachprüfbar; es sei nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Bewertung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Vielmehr seien die Gerichte darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trage, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“.

2.6.3. Die 1. SAG leidet nicht an einem rechtserheblichen Fehler, soweit die Genehmigungsbehörde das Risiko und die Folgen eines zufälligen, unbeabsichtigten Flugzeugabsturzes auf das KKI 1 abgeschätzt und hierfür vorgesorgt hat.

Der streitigen 1. SAG ist insoweit zu entnehmen, dass der Beklagte den zufälligen Absturz eines Flugzeugs als sehr seltenes Ereignis angesehen und seiner Genehmigungsentscheidung die Wertung zugrunde gelegt hat, dass das KKI 1 bereits mit seiner Auslegung gegen ein schnell fliegendes Militärflugzeug über einen soliden Grundschutz verfüge, auch gegen den Absturz eines Verkehrsflugzeugs. Untersucht und im Rahmen der Ermessensausübung bewertet worden sei der zufällige Absturz eines Flugzeugs auf die im Maschinenhaus und auf dem Kraftwerksgelände außerhalb von Gebäuden vorgesehenen Pufferlagerflächen (1. SAG Nr. 4.2 auf S. 67, Nr. 4.2.2 auf S. 68, Nr. 4.2 auf S. 82, Nr. 8.2 auf S. 92). Mit der Betrachtung und entsprechenden Bewertung des auslegungsüberschreitenden Ereignisses „Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs auf Pufferlagerflächen“ wird die 1. SAG den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG gerecht (vgl. 1. SAG Nr. 4.2 ab S. 67, Nr. 4.2.2 auf S. 68; Ereignisanalyse vom 29.2.2016; TÜV ... vom 10.6.2016 Nr. 10.3.12 ab S. 215); dies ergibt sich aus folgendem:

In der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 wird diesbezüglich unter Nr. 4.8.2 (S. 45) und Nr. 5.3.9 (S. 71) ausgeführt, ein Flugzeugabsturz (Ereignis 32 in Anlage 2) sei als sehr seltenes Ereignis hinsichtlich des Ereignisablaufs und des benötigten Systemumfangs zur Ereignisfolgenminimierung durch die Genehmigung abgedeckt. Das bislang nicht betrachtete Ereignis „Flugzeugabsturz auf Pufferbereiche mit radioaktiven Reststoffen und Abfällen des KKI 1“ dagegen werde im Einklang mit den Leitlinien der ESK für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung nach den Regularien des Kerntechnischen Notfallschutzes radiologisch bewertet; des geschehe in dem als Anhang 1 der Ereignisanalyse beigelegten separaten Bericht. In diesem Anhang („Berechnung der radiologischen Folgen des Ereignisses Flugzeugabsturz auf Pufferbereiche des KKI 1 gemäß Leitfaden Katastrophenschutz“) wird bezüglich der radiologischen Folgen für das „sehr seltene Ereignis Absturz eines Militärflugzeugs (RSK-Flugzeug) auf Pufferbereiche … auf dem Anlagengelände des Kernkraftwerks Isar“ unter Nr. 2.3 (Ereignisverlauf) auf S. 5 ausgeführt:

„Die zu berücksichtigenden Lastannahmen für den Absturz eines Militärflugzeugs (RSK-Flugzeug) orientieren sich an den Vorgaben der RSK-Leitlinien für Druckwasserreaktoren 121 sowie an den Annahmen in der Stellungnahme der ESK zum Stresstest für Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung Teil 2. … Ein senkrechter Aufprall des Flugzeuges auf das Dach des Maschinenhauses oder anderer quaderförmige Gebäude des KKI 1 und eine Durchdringung darunterliegender Stahlbetondecken von Räumen wäre bei dem angenommenen Unfallszenario (kein gezielter vorsätzlich herbeigeführter Absturz) hinreichend unwahrscheinlich. Dennoch wird ein solches Szenario als ein alle denkbaren anderen Szenarien abdeckendes, formal mit den zugrunde zu legenden Lastannahmen der zitierten RSK- und ESK-Quellen übereinstimmendes Szenario hinsichtlich des potenziellen radiologischen Schadensmaßes im Weiteren betrachtet.

Geplante Pufferbereiche im KKI 1, in denen radioaktive Reststoffe und Abfälle in Mosaikbehältern, Konrad-V-Containern und 200-l-Fässern sowie in 20'-Containern im Unterschied zum bisherigen Betrieb in einem erheblichen Umfang puffergelagert werden sollen, sind im unteren Bereich des Maschinenhauses ZF sowie auf dem Pufferplatz der befestigten Freifläche (KKI 2) zwischen den Gebäuden ZY20 und ZL70/ZL9 (20‘-Container) vorgesehen.

Eine umfangreiche Pufferlagerung von radioaktiven Abfällen im Dekontgebäude ZD erfolgte dagegen bereits in der Vergangenheit und gehört zum genehmigten Stand.“

2.6.3.1. Nicht zu beanstanden ist hieran zunächst, dass unter Hinweis auf insoweit bereits zu Zeiten des Leistungsbetriebs erteilte bestandskräftige Genehmigungen das Ereignis „Flugzeugabsturz“ nicht (erneut) betrachtet worden ist, soweit es um Pufferlagerflächen im Dekontaminierungsgebäude („Dekontgebäude“) geht. Der Kläger hat zwar durch seinen Sachbeistand (i-GmbH vom 18.6.2016 S. 16) geltend gemacht, im Dekontgebäude sei die Lage während der Stilllegung anders als während des Reaktorbetriebs (es gebe möglicherweise mehr gelagerte Pufferbehälter, Behälter mit höherem Radioaktivitätsinventar und höherem Freisetzungspotential, Veränderungen der räumlichen Gegebenheiten und eine insgesamt andere Radioaktivitätsverteilung); der Sachbeistand des Klägers hat insoweit auf ein (von ihm mit der Paginiernummer 0022880-90 aus der Behördenakte bezeichnetes) Schreiben des TÜV ... (vom 30.10.2015) verwiesen, wonach das im Anhang 1 der Ereignisanalyse (der am 30.10.2015 allerdings in einer abweichenden Vorgängerfassung vorlag) angenommene Szenario bei einem Flugzeugabsturz auf die Pufferbereiche im Dekontgebäude als unvollständig und diesbezüglich Erklärungsbedarf gesehen werde. Dagegen hat der Beklagte (Stellungnahme des Umweltministeriums vom 7.9.2018 S. 43, 44) auf das (als Nr. 002897-2923 gleichfalls in der Behördenakte befindliche) Protokoll samt Anlage 1 („Tischvorlage/Präsentation“) über ein zwischen Beklagtem, Beigeladener und TÜV geführtes Fachgespräch hingewiesen, in welchem die Betrachtung des Dekontgebäudes bezüglich des zufälligen Flugzeugabsturzes erörtert und festgestellt worden sei, dass die Nutzung des Dekontgebäudes im Restbetrieb und beim Abbau durch den genehmigten Stand abgedeckt sei (Stellungnahme des Umweltministeriums vom 7.9.2018 S. 43, 44). Nach der Änderung des Anhangs 1 zur Ereignisanalyse und nach dem Fachgespräch ist der TÜV ... im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens auf diese Thematik nicht mehr zurückgekommen; in seinem Gutachten (TÜV ... vom 10.6.2016) hat er diesbezügliche Bedenken nicht geäußert. Hinsichtlich der Nutzung des Dekontgebäudes für die Pufferlagerung radioaktiver Abfälle bleibt es daher bei der Betriebsgenehmigung in demjenigen Umfang, wie sie bestandskräftig bereits für den Leistungs- und Nachbetrieb erteilt wurde und in diesem Umfang - aber nicht darüber hinausgehend - fortgilt (§ 7 Abs. 3 Satz 3 AtG), eine neue Risiko- und Folgenabschätzung ist insoweit den nachvollziehbaren Erwägungen des Beklagten zufolge nicht notwendig. Das Gleiche gilt in Bezug auf den gesamten übrigen Bestand und Betrieb des KKI 1, dessen Gebäude und Anlagenteile. Insoweit ist durch § 7 Abs. 3 Satz 3 AtG bestimmt, dass es hierfür einer Genehmigung nicht (nochmals) bedarf; aus den oben (zum Verhältnis zwischen Stilllegungsgenehmigung einerseits und „soweit“ fortgeltender Betriebsgenehmigung andererseits) angeführten Gründen ist daher auch keine Neubewertung desjenigen durch den Anlagenzustand vermittelten Schutzniveaus geboten, das im Zeitpunkt der damaligen Betriebsgenehmigung als erforderlich angesehen, genehmigt und bei Errichtung und Betrieb der KTA verwirklicht wurde. Dies gilt auch bei inzwischen geänderter Sachlage, wenn also z.B. aufgrund von Veränderungen in der Anlagentechnik, der Technik potenzieller „Tatmittel“ bei SEWD sowie angesichts geänderter Risikobewertungen das ehemals ausreichende Schutzniveau nicht mehr genügen würde, falls jetzt über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung neu zu befinden wäre. Die gegenteilige Ansicht, die praktisch auf eine Pflicht zur Nachrüstung einer unmittelbar nach dieser Nachrüstung schon wieder abzubauenden KTA hinausliefe, müsste sich wohl auch entgegenhalten lassen, dass dadurch - ähnlich wie bei aufeinanderfolgenden Teilgenehmigungen (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1980 - 7 C 84.78 - juris Rn. 31) - die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Genehmigung sowie die Entschädigungsregelung des § 18 AtG umgangen werden könnten (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 - juris Rn. 22 ff.). Namentlich die Lagerung von verbrauchten Brennelementen (in der seinerzeit genehmigten, auch eine Reservekapazität umfassende Anzahl) im Brennelementlagerbecken und die damit verbundenen Risiken im Fall eines Flugzeugabsturzes sind einer neuen Risikobewertung entzogen. Insofern ist in der Anlage 1 zur Ereignisanalyse vom 29.2.2016 (Blatt 3) zum Ereignis Nr. 46 („Flugzeugabsturz“), in der für die drei Arbeitsabschnitte 1 A, 1 B und 1 C die radiologische Relevanz repräsentativer Ereignisse angegeben wird, zu Recht vermerkt: „genehmigter Stand, als sehr seltenes Ereignis nicht radiologisch bewertet“, und entsprechend in der Anlage 2 (Seite 3) zum selben, dort mit Nr. 32 bezeichneten Ereignis: „nicht betrachtet“.

2.6.3.2. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Betrachtung und Bewertung des Ereignisses „zufälliger Flugzeugabsturz“ in Bezug auf diejenigen Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen, die sich nicht auf fortgeltende Regelungen einer bestandskräftigen Betriebsgenehmigung stützen können, sondern Gegenstand des gestattenden Teils der vorliegenden 1. SAG sind.

Insoweit werden bei der im Anhang 1 zur Ereignisanalyse vom 29.2.2016 vorgenommenen Betrachtung des Ereignisses „Flugzeugabsturz auf Pufferbereiche mit radioaktiven Reststoffen und Abfällen des KKI 1“ zwei räumliche Bereiche unterschieden, nämlich zum Einen der Pufferbereich im Maschinenhauskeller, zum Anderen der Pufferplatz auf der befestigten Freifläche (vgl. hierzu und zu den weiteren Ausgangsdaten bei der Analyse des Ereignisses „Flugzeugabsturz“: Gutachten TÜV ... vom 10.6.2016 Nr. 10.3.12 auf S. 215 ff.). Der TÜV ... hat - als vom Beklagten gemäß § 20 AtG zugezogener Sachverständiger - die von der Beigeladenen unterbreitete Ereignisanalyse vom 29.2.2016 wie folgt bewertet (in nachfolgenden Text bedeutet „BELB“ Brennelementlagerbecken, „TEST“ bedeutet Teilsteuerstelle):

„Das Reaktorgebäude ZA, in dem sich das BELB befindet, und die TEST sind gegen den Absturz einer schnellfliegenden Militärmaschine vom Typ Starfighter (statische Ersatzlast 1700 Mp) ausgelegt. Ferner sind die erdverlegten Rohrleitungen des Nebenkühlwassersystems VF sowie das Kühlwasserentnahme- und -pumpenbauwerk ZMO gegen die direkten Einwirkungen eines Flugzeugabsturzes gesichert. Aufgrund der räumlichen Trennung der nicht gegen einen Flugzeugabsturz ausgelegten Gebäude und Komponenten kann es zudem nicht zum gleichzeitigen Versagen aller Redundanzen kommen. Die Auslegung des KKI 1 entsprechend den bei der Errichtung geltenden Anforderungen bietet einen Grundschutz gegen die Folgen eines Flugzeugabsturzes.

Die Häufigkeit für einen militärischen oder zivilen Flugzeugabsturz auf das KKI 1 ist auch nach unseren Abschätzungen kleiner als 10-7/a und liegt damit weit unterhalb der in unserem Bewertungskonzept im Kapitel 10.1.1 für die Expositionsklasse 4 genannten Obergrenze von 10-5/a.

Gemäß [ESK-Empfehlung „Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ vom 16.03.2015] ist das Ereignis „Flugzeugabsturz“ als zivilisatorisch bedingte Einwirkung von Außen und als in der Regel auslegungsüberschreitendes Ereignis in die Analyse der potenziellen Auswirkungen einzubeziehen. Daher haben auch wir das Ereignis unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers im Anhang 1 zu [Ereignisanalyse] und auf Basis eigener Berechnungen bewertet. Berücksichtigt werden dabei entsprechend der hierfür allgemein praktizierten Vorgehensweise ausschließlich die im Rahmen des Restbetriebs und des Abbaus des KKI 1 neu zu errichtenden Pufferlagerflächen.“

Der TÜV ... hat bei seiner Bewertung und eigenen Berechnung z.T. einen noch konservativeren Ansatz als die Beigeladene gewählt, indem er von einigen Ausgangsdaten für das zu analysierende Ereignis von den Angaben in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 abgewichen ist bzw. zusätzliche Berechnungen angestellt hat (so in Bezug auf die betroffenen Gebinde im Maschinenhauskeller vgl. TÜV ... vom 10.6.2016 S. 218 -, den Einschlagwinkel eines abstürzenden Flugzeugs - S. 219 - und die zusätzlich untersuchte rein mechanische Einwirkung durch eine Militärmaschine, die sich wegen des fehlenden „thermischen Lifts“ ungünstig auf die Strahlenexposition in der Umgebung auswirkt - S. 220). Der TÜV ... kommt hinsichtlich des in der Anlage 1 zur Ereignisanalyse vom 29.2.2016 betrachteten Flugzeugabsturzes auf eine Pufferlagerfläche abschließend zu der Bewertung, dass

„… die Eingreifrichtwerte des Katastrophenschutzes für die zu berücksichtigenden Maßnahmen „Aufenthalt in Gebäuden“ und „Evakuierung“ deutlich unterschritten werden.“

Die Gültigkeit der Bewertung macht er davon abhängig, dass im Aufsichtsverfahren auf die Einhaltung der zugrunde gelegten Randbedingungen geachtet wird.

„Die Einhaltung der bei der Ereignisanalyse zugrunde gelegten Randbedingungen im Hinblick auf Aktivitätsinventare, Ereignisabläufe, Rückhaltung und Eintrittshäufigkeiten wird im Rahmen des Aufsichtsverfahrens bei der Prüfung der Unterlagen zu den Änderungs-, Stillsetzungs- und Demontagevorhaben bewertet.“

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein Fehler darin, dass der Gutachter - und ihm folgend die Genehmigungsbehörde - bei dem zu betrachtenden Ereignis „Flugzeugabsturz“ vom Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine wie dem Typ „Starfighter“ (nicht etwa dem Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs, etwa vom Typ A 380) ausgegangen ist.

Der Kläger räumt ausdrücklich ein, dass die vom Gutachter für das Szenario „Flugzeugabsturz“ berücksichtigten mechanischen und thermischen Parameter denjenigen des sogenannten ESK-Stresstests (ESK-Stresstest für Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung in Deutschland, Teil 2; rev. Fassung v. 18.10.2013) und - insoweit übereinstimmend - den „RSK-Leitlinien für Druckwasserreaktoren“ entsprechen. Er macht aber geltend, die Lastannahmen des Stresstests seien nicht abdeckend für heutige schnell fliegende Militärflugzeuge und teilweise auch nicht abdeckend für Verkehrsflugzeuge; zudem seien die bei der Pufferlagerung im Maschinenhaus und im Dekontgebäude herrschenden Randbedingungen anders (ungünstiger) als die dem ESK-Stresstest zugrundeliegenden Annahmen, was im Fall eines Flugzeugabsturzes zu einer längeren Branddauer, einer höheren Feuertemperatur und dadurch auch zu umfangreicheren Strahlenfreisetzungen führen könne (i-GmbH vom 18.6.2017 S. 17 unten bis S. 19, i-GmbH vom 10.11.2018 S. 31 unten bis S. 33).

Diese Einwände überzeugen nicht. Insbesondere liegt kein entscheidungserheblicher Fehler darin, dass bei der Betrachtung des Ereignisses „zufälliger Flugzeugabsturz“ der Absturz eines Militärflugzeugs nach den RSK-Leitlinien, nicht aber - wie der Kläger fordert - eines großen zivilen Verkehrsflugzeugs, etwa eines A 380, angenommen worden ist. Ausweislich des Sicherheitsberichts, der zu den Grundlagen der vorliegenden 1. SAG gehört (vgl. in der 1. SAG Nr. II. 1.2 auf S. 13: „Sicherheitsbericht 2014-Feb“), wurde für das KKI 1 das Risiko von Flugzeugabstürzen standortspezifisch ermittelt, wobei die Untersuchung auf der Basis von Daten über zerstörte zivile und militärische Luftfahrzeuge durchgeführt wurde. Weiter ist im Sicherheitsbericht als Erkenntnis aus der Untersuchung ausgeführt, dass Militärflugzeuge mit höherer Geschwindigkeit als zivile Flugzeuge fliegen würden und eine größere Absturzhäufigkeit hätten (vgl. Sicherheitsbericht, Stand Februar 2014, Bl. 000343 ff. der Behördenakte). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung mittlerweile als ungeeignet anzusehen wäre, um für die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge eine ausreichende Datenbasis nach dem Stand von Wissenschaft und Technik (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - juris, Rn. 25) darzustellen. Vielmehr benennen auch z.B. die aus dem Jahr 2013 stammenden, als Empfehlung der ESK veröffentlichten „Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern“ der ESK (revidierte Fassung vom 10.6.2013) zur Erläuterung des Risikos „Flugzeugabsturz“ den „zufälligen Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs“ (vgl. Nr. 9.2 auf S. 20 dieser Leitlinien) und verweisen hinsichtlich der bei der Ereignisanalyse zu treffenden Lastannahmen nach wie vor auf die RSK-Leitlinien für Druckwasserreaktoren (3. Ausgabe vom 14.10.1981, BAnz. 1982, Nr. 69a, mit mehrmaligen Änderungen bis zur Berichtigung in BAnz. 1996, Nr. 214). Der Einwand des Klägers mit dem Hinweis auf die Nähe des Großflughafens München/Erding und auf die Flugrouten in der Umgebung (Anl. K2 vom 14.5.2014 zum Schriftsatz vom 22.3.2017, Nr. 3 am Ende) spricht nicht durchgreifend dagegen, den Typ eines „RSK-Flugzeugs“ bei der Ereignisanalyse zugrunde zu legen. Die standortspezifischen Parameter wurden vorliegend - was den zivilen und militärischen Flugbetrieb angeht - im Sicherheitsbericht nicht außer Acht gelassen (vgl. Sicherheitsbericht, Stand Februar 2014, Nr. 2.6.4.1 bis 2.6.4.4 auf S. 31).

Der Kläger hat ferner bemängelt, dass die beim Absturz eines Militärflugzeugs eingetragenen Lasten in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 und im Gutachten des TÜV ... zu gering angesetzt worden seien, weil die RSK-Leitlinien nur für alte Typen von Militärflugzeugen abdeckend seien. Er macht geltend, dass vor allem die Aufprallgeschwindigkeit und die Menge des für den Folgebrand zu berücksichtigenden Kerosins bei heutigen Flugzeugen größer seien (i-GmbH vom 18.6.2017 S. 17, 18). Mit seinem auf Flugzeuge jeglicher Art bezogenen Einwand hat der Kläger indes nicht substantiiert dargelegt, dass beim zufälligen Absturz heutiger Flugzeuge ein insgesamt höheres Schadenspotenzial anzunehmen ist. Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht konkret, bei welchen Flugzeugen aufgrund welcher Anhaltspunkte im Fall eines zufälligen Absturzes von einer größeren Aufprallgeschwindigkeit oder einer größeren Kerosinmenge auszugehen wäre. Sein Einwand rechtfertigt daher auch nicht den Schluss, dass das technische Regelwerk, das vorliegend in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 und vom Gutachter (TÜV ...) herangezogen worden ist, für die Ermittlung der bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge ungeeignet wäre. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter nach einer umfangreichen Überprüfung der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 und nach eigenen Berechnungen nicht zu einem „knappen“ Ergebnis gelangt ist, sondern zusammenfassend ausgeführt hat, dass für das auslegungsüberschreitende Ereignis „Flugzeugabsturz auf eine Pufferlagerfläche“ die Eingreifrichtwerte des Katastrophenschutzes für die zu berücksichtigenden Maßnahmen „Aufenthalt in Gebäuden“ und „Evakuierung“ deutlich unterschritten würden (TÜV ... vom 10.6.2016 S. 241).

Diese Bewertung wird - wenngleich mit unmittelbarer Geltung nur für die Pufferlagerflächen im Maschinenhaus - gestützt durch die „Berechnung der potenziellen Strahlenexposition bei einem erzwungenen Flugzeugabsturz auf das Maschinenhaus des Kernkraftwerks Isar 1“ vom 25. Oktober 2017 des Büros ..., die von der Beigeladenen zur Erfüllung der Nebenbestimmung Nr. III 6.6 der (sofort vollziehbaren) 1. SAG in Auftrag gegeben wurde. In dieser Untersuchung wurde für das KKI 1 die potenzielle Freisetzung radioaktiven Materials durch den Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs (A 380) auf das Maschinenhaus und die damit verbundene potenzielle Strahlenexposition der Bevölkerung ermittelt. Sie kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Eingreifrichtwerte gemäß dem „Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischen Notfällen“ (Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 37 [Vorabdruck], 2003) - nachfolgend: „Leitfaden Fachberater Strahlenschutz“ - auch in den ungünstigsten betrachteten Fällen unterschritten würden. Hinsichtlich dieser Berechnung hat der Kläger (Schriftsatz vom 16.11.2018) zwar bemängelt, es handele sich insoweit um eine unzulässige Verlagerung einer an sich im Genehmigungsverfahren gebotenen Prüfung in die Aufsichtsphase; in der Sache hat er gegen das Gutachten indes nur eingewandt, die Untersuchung habe Orientierungswerte ergeben, die, was die längerfristigen Katastrophenschutzmaßnahmen betreffe, mit 9,0 mSv „durchaus relevant“ seien. Mit diesem Einwand werden indes Fehler weder in Bezug auf die Methodik noch auf das Ergebnis des Gutachtens aufgezeigt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU), das vom Beklagten im Aufsichtsverfahren um Überprüfung des genannten Gutachtens vom 25. Oktober 2017 gebeten worden war, hat demgegenüber mit Schreiben vom 30. November 2017 in keiner Weise Bedenken hinsichtlich der Bewertungsgrundlage, der Bewertungskriterien, der übrigen Methodik und des Ergebnisses des Gutachtens geäußert, sondern ihm vielmehr attestiert, dass die Bewertung aus Sicht des LfU bestätigt werden könne und dass mit ihr unter Berücksichtigung einer „sehr konservativen“ Herangehensweise der Nachweis geführt werde, dass die Eingreifrichtwerte gemäß dem „Leitfaden Fachberater Strahlenschutz“ bei dem gewählten Szenario eines Flugzeugabsturzes auf das Maschinenhaus von KKI 1 mit Folgebrand „deutlich“ unterschritten werden.

Dass mit dem Gutachten das Szenario eines gezielten Flugzeugabsturzes untersucht worden ist, mindert seine Aussagekraft für das Szenario eines zufälligen Flugzeugabsturzes nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht in der Weise, dass bei einem zufälligen Flugzeugabsturz mit schwerwiegenderen Folgen (Strahlungsfreisetzung) zu rechnen wäre. Viel naheliegender ist stattdessen, dass ein - z.B. bei einem terroristischen Anschlag - gezielt auf eine KTA gelenktes Flugzeug die Anlage (anders als bei einem Unglücksfall) mit maximaler Geschwindigkeit und in einem solchen Aufprallwinkel treffen würde, um dadurch größtmöglichen Schaden zu verursachen.

Nicht zu beanstanden ist auch die in diesem Gutachten (wie auch im Anhang 1 zur Ereignisanalyse vom 29.2.2016 sowie vom TÜV ... im Gutachten vom 10.6.2016, vgl. S. 223) angewandte Bewertungsgrundlage, bei der auf die Eingreifrichtwerte gemäß dem „Leitfaden Fachberater Strahlenschutz“ abgestellt worden ist. Auch für den zufälligen Flugzeugabsturz gelten - wenngleich möglicherweise in geringerem Maß als bei einem gezielten Flugzeugabsturz oder anderen absichtlichen Störmaßnahmen - diejenigen Gründe, derentwegen das Szenario eines terroristischen Anschlags durch einen gezielten Flugzeugabsturz nicht dem Bereich der auslegungsbestimmenden Störfälle zugerechnet wird: Auch beim zufälligen Flugzeugabsturz verwirklicht sich nicht ein Betriebsrisiko, wie es der Gesetzgeber im Bereich des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vor Augen hat. Schäden im Sinn dieser Vorschrift sind nämlich das Ergebnis eine Störfalls, der für die Störfallplanungswerte gemäß § 49 Abs. 1 StrlSchV begrifflich vorausgesetzt wird und in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV definiert ist als „Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind“. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Flugzeugabsturzes dagegen, die hierbei drohenden Schäden und die Wirksamkeit der zur Beherrschung eines solchen Ereignisses getroffenen Maßnahmen lassen sich nicht wie bei einem Störfall in technisch-wissenschaftlich nachvollziehbarer Weise berechnen und überprüfen (so der VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 111 m.w.N., für den Fall des gezielten Flugzeugabsturzes). Deswegen erscheint auch für den Fall des zufälligen Flugzeugabsturzes das Konzept der auslegungsbestimmenden Störfälle und der Störfallplanungswerte für die erforderliche Schadensvorsorge ungeeignet.

Als Orientierungsmaßstab geeignet sind dagegen die Bewertungskriterien nach dem „Leitfaden Fachberater Strahlenschutz“, deren Anwendung vorliegend Teil des radiologischen Bewertungskonzepts ist, das der 1. SAG und dem behördlicherseits eingeholten Fachgutachten (TÜV ... vom 10.6.2016, hinsichtlich „Flugzeugabsturz“ auf S. 231 ff.) zugrunde liegt. Der Fachgutachter verweist insoweit auf die „Leitlinien für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung“ (ESK vom 23.8.2012, rev. Fassung vom 10.6.2013, Nr. 8.2.2 auf S. 19). Nach diesen Leitlinien ist dem Gebot der Verringerung der Schadensauswirkung bei auslegungsüberschreitenden Ereignissen wie z.B. einem Flugzeugabsturz dann genügt, wenn auch bei einem solchen Ereignis die unter realistischen Randbedingungen ermittelten radiologischen Auswirkungen einschneidende Maßnahmen des Katastrophenschutzes nicht erforderlich machen. Nachvollziehbar sieht der Gutachter sodann als eine einschneidende Maßnahme des Katastrophenschutzes die Evakuierung an und wendet demzufolge die SSK-Empfehlung „Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden“ (vom 13./14.2.2014, BAnz AT 18.11.2014 B5) an. Deren Heranziehung im vorliegenden Fall hat auch das von der Genehmigungsbehörde vor der Einrichtung neuer Pufferlagerflächen um Prüfung gebetene LfU gebilligt (Stellungnahme vom 30.11.2017); im Gerichtsverfahren hat es diese fachliche Ansicht bestätigt und ausgeführt, die Anwendung der im „Leitfaden Fachberater Strahlenschutz“ zur Maßstabsbildung empfohlenen Eingreifrichtwerte für kurzfristige Maßnahmen von 10 mSv effektive Dosis (in 7 Tagen ab dem Ereigniseintritt, bestimmt für den kurzzeitigen Aufenthalt in Gebäuden) bzw. von 100 mSv (in 1 Jahr ab Ereigniseintritt, bestimmt für die Evakuierung) sei angemessen (LfU, Stellungnahme vom 27.9.2018 S. 2).

Der Kläger bemängelt, dass die radiologische Beurteilung des Ereignisses „Flugzeugabsturz“ zu Unrecht nicht auch im Hinblick auf den für eine kurzfristige Umsiedlung (1 Monat ab Ereigniseintritt) Strahlenbelastungswert von 30 mSv angestellt worden sei; er bezieht sich hierbei auf eine Ausarbeitung eines ungenannten Autors (vom 1.8.2014, dem Schriftsatz des Klägers vom 22.3.2017 als Anlage K4 beigefügt) und auf das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, das ein Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde darin gesehen hat, dass diese unterlassen hatte zu prüfen, ob bei einem gezielten Flugzeugabsturz auf das Standortzwischenlager für bestrahlte Uran-Brennelemente („Brunsbüttel“) neben dem „Evakuierungswert“ (7-Tages-Wert 100 mSv) auch die Umsiedlungswerte (Monatswert 30 mSv für temporäre Umsiedlung bzw. Jahreswert 100 mSv für langfristige Umsiedlung) unterschritten würden (OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3/08 - juris Rn. 163). Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Zum einen hat im vorliegenden Fall der Fachgutachter festgestellt, dass beim untersuchten Ereignis „Flugzeugabsturz auf eine Pufferlagerfläche“ die vom Gutachter ermittelte ungünstigste Strahlenexposition sowohl den Eingreifrichtwert für die einschneidende Schutzmaßnahme „Evakuierung“ (100 mSv) als auch den Eingreifrichtwert für die Maßnahme „Aufenthalt in Gebäuden“ (10 mSv) deutlich unterschreiten würde, in jedem Fall seien die Eingreifrichtwerte des Katastrophenschutzes für die Schutzmaßnahme „Langfristige Umsiedlung“ von (100 mSv) weit unterschritten (TÜV ... vom 10.6.2016 S. 238). Insofern liegt ein (etwaiges) „Defizit“ wie dasjenige, das vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein beanstandet wurde, vorliegend schon in der Sache nicht vor. Überdies ist frühere Fassung der Radiologischen Grundlagen (Fassung v. 17/18.12.1998 u. 6.4.1999) mittlerweile durch die Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden“ in der Fassung vom 13./14. Februar 2014 ersetzt worden. Überholt ist dadurch die genannte Fassung aus dem Jahr 1998 bzw. 1999, die in dem vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall aufgrund des Genehmigungszeitpunkts (28.11.2003) maßgeblich war; Gleiches gilt für den mit dem „Obrigheim-Urteil“ entschiedenen Sachverhalt (die dort streitgegenständliche 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung erging am 24.10.2011; vgl. VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 6 und 111). Die „Radiologischen Grundlagen“ sehen in der genannten aktuellen Fassung (vom 13./14.2.2014) einen Eingreifrichtwert im Sinn eines „Umsiedlungswerts von 30 mSv für einen Monat“ nicht (mehr) vor. In der Empfehlung werden vielmehr nur noch für drei Katastrophenschutzmaßnahmen Eingreifrichtwerte angegeben, nämlich der Wert von 10 mSv (als Summe aus effektiver Dosis durch äußere Exposition in 7 Tagen und effektiver Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide) für die Maßnahme „Aufforderung zum vorübergehenden „Aufenthalt in Gebäuden“, die Werte von 50 mSv (Schilddrüsendosis, Organfolgedosis, bei Menschen unter 18 Jahren und Schwangeren) bzw. 250 mSv (bei Menschen bis 45 Jahren) für die Maßnahme „Einnahme von Jodtabletten“ sowie den Wert von 100 mSv (als Summe aus effektiver Dosis durch äußere Exposition in 7 Tagen und effektiver Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide) für die Maßnahme „Evakuierung“ (vgl. die genannte Empfehlung vom 13./14.2.2014, Nr. 4.4 auf S. 29. ff.). Dagegen wurden „Umsiedlungswerte“ bewusst gerade nicht festgelegt, sondern es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Schutzmaßnahmen „temporäre Umsiedlung“ und „langfristige Umsiedlung“ erst dann fundiert getroffen werden könne, wenn die durch den Kernkraftwerksunfall verursachte radiologische Lage erfasst sei. In Gebieten, in denen schon zu einem früheren Zeitpunkt eine „Evakuierung“ erfolgt sei, könne diese zunächst kurzfristige Maßnahme in eine „temporäre oder langfristige Umsiedlung“ übergehen; für diese Maßnahmen würden keine Eingreifrichtwerte festgelegt; vielmehr könnten nach Erfassung der entstandenen radiologischen Lage so weitreichende Maßnahmen auf einer wesentlich fundierteren Grundlage mit geringerer Eilbedürftigkeit entschieden werden (vgl. die genannte Empfehlung vom 13./14.2.2014, Nr. 4.4.5 auf S. 34 und - zu allen behandelten Eingreifrichtwerten - die Tabelle 4.3 auf S. 35). Diese Begründung für den Verzicht auf die Festlegung von Eingreifrichtwerten für eine Umsiedlung weist in eine ähnliche Richtung wie die nunmehr dem Katastrophenschutz in solchen Fällen zugrunde liegende „strategische“ Herangehensweise, die der Gutachter Dr. T* … (TÜV ...) in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 12.12.2018, S. 4) dahingehend erläutert hat, dass nunmehr im Freisetzungsfall zunächst die erforderlichen Schutzmaßnahmen und darauf aufbauend dann die zu erwartenden Dosiswerte ermittelt würden. Deshalb arbeite das aktuelle Regelwerk nur mit Eingreifrichtwerten für frühe Schutzmaßnahmen.

Die Kritik des Klägers bzw. seines Sachbeistands an verschiedenen Details des radiologischen Bewertungskonzepts und der Ermittlung der Strahlenexposition im Fall der betrachteten Ereignisse, wie sie der Gutachter in dem der 1. SAG zugrunde liegenden Fachgutachten (TÜV ... vom 10.6.2016) vorgenommen hat, vermag die Richtigkeit dieses Gutachtens nicht in einer Weise zu erschüttern, dass hieraus auf ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit in Bezug auf die Schutzanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 AtG geschlossen werden könnte. Dies betrifft die Einwände des Klägers, wonach das Spektrum möglicher Ereignisszenarien nur zu 80% abdeckend betrachtet worden sei (dies folgert der Kläger anscheinend aus einer Formulierung auf S. 238, vor Nr. 10.6, des TÜV ...-Gutachten vom 10.6.2016), es betrifft weiter seine auch in der mündlichen Verhandlung geäußerte Kritik am verwendeten Ausbreitungsmodell und der Methodik, bezüglich der Strahlenexposition nicht mit probabilistischen Elementen, sondern - wie es der Kläger für geboten hält - streng deterministisch vorzugehen. Im Übrigen liegt der fachlichen Bewertung des Beklagten ein deterministisches Modell zugrunde (vgl. TÜV ... vom 10.6.2016, S. 223, 228, 229, 232, 240; Dr. T* … in der mündl. Verhandlung am 11.12.2018, Protokoll S. 4).

Zu bedenken ist hierbei zum Einen, dass die vom Kläger bemängelten Unsicherheiten der Bewertung des Fachgutachters letztlich keine normativen Grenzwerte betreffen, sondern Richtwerte in einer - freilich von Fachkompetenz auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes getragenen - Empfehlung. Zum Andern ist die Genehmigungsbehörde im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG wie des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG befugt und gefordert, über das Maß des erforderlichen Schutzes in eigener Verantwortung zu entscheiden; ihre behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Es ist nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Bewertung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.9.2017 - OVG 11 S 53.17 - juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 8.1.2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - „Unterweser“, juris Rn. 20 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall; ein Ermittlungs- oder ein Bewertungsdefizit kann der Genehmigungsbehörde insoweit nicht vorgeworfen werden.

2.6.4. Rechtsfehlerfrei hat die Genehmigungsbehörde in der 1. SAG das Risiko eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das KKI 1 und damit die Folgen eines solchen - theoretisch denkbaren - Ereignisses und die für einen solchen - theoretischen - Fall gebotenen Schutzvorkehrungen nicht näher betrachtet.

In der 1. SAG findet sich hinsichtlich eines gezielten Flugzeugabsturzes ausschließlich die lediglich für die Einrichtung neuer Flächen für die Behandlung und Pufferlagerung radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle geltende Nebenbestimmung Nr. III 6.6, wonach die Beigeladene als Betreiberin des KKI 1 vor der Einrichtung solcher Flächen - also erst im Vollzug der 1. SAG - der Aufsichtsbehörde berichten muss, ob Maßnahmen zur Minimierung oder Begrenzung der Strahlenexposition in Folge eines gezielten Flugzeugabsturzes angezeigt und möglich sind. In der Begründung der 1. SAG befasst sich der Abschnitt 8.2 (S. 91, 92) mit dem im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwand, bei der Planung des streitigen Vorhabens sei die Gefahr durch Einwirkungen von außen, insbesondere durch Flugzeugabsturz und Terrorangriffe, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Genehmigungsbehörde hat diesen Einwand unter Hinweis zum Einen auf den schon bestehenden Schutz des KKI 1 und zum Andern auf das geringere Risiko eines zufälligen - nicht eines gezielten - Flugzeugabsturzes für nicht durchgreifend erachtet. Sie hat ausgeführt, der Schutz gegen Einwirkungen Dritter im KKI 1 sei genauso sichergestellt wie zur Zeit des Leistungsbetriebs und der zufällige Absturz eines Flugzeugs auf eine kerntechnische Anlage sei wegen seiner extrem geringen Eintrittswahrscheinlichkeit dem Restrisikobereich zuzuordnen. Das KKI 1 habe dennoch durch die Auslegung gegen ein schnell fliegendes Militärflugzeug einen soliden Grundschutz, auch gegen den Absturz eines Verkehrsflugzeugs. Einwirkungen von außen auf gelagerte radioaktive Materialien seien im Genehmigungsverfahren betrachtet worden (vgl. 1. SAG S. 91, 92).

2.6.4.1. Aus diesen knappen Ausführungen ergibt sich, dass der 1. SAG Aussagen, die sich (auch) auf das Szenario eines gezielten Flugzeugabsturzes beziehen, nur hinsichtlich der fortgeltenden Regelungen der bestandskräftigen Betriebsgenehmigungen entnommen werden können, nämlich dergestalt, dass der Schutz gegen Einwirkungen Dritter im KKI 1 genauso sichergestellt sei wie zur Zeit des Leistungsbetriebs. Dies begegnet indes aus denselben Gründen, wie sie oben unter 3.3.3.1 ausgeführt wurden, keinen rechtlichen Bedenken. Die aufgrund einer bestandskräftigen Genehmigung gebaute und eingerichtete Anlage des KKI 1 und deren bestandskräftig genehmigte Nutzung beruhen auf einer im damaligen Genehmigungsverfahren vorgenommenen Prüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 AtG, die folglich auch die Gefährdungen gegen SEWD wie z.B. einen gezielten Flugzeugabsturz eingeschlossen hat. Der bestandskräftige genehmigte Anlagenbestand und dessen bestandskräftig genehmigte Nutzung, soweit diese im Restbetrieb ebenso wie im Leistungsbetrieb (und Nachbetrieb) stattfindet, müssen sich folglich anlässlich der zu genehmigenden Stilllegungs- und Abbauarbeiten keiner neuen Risiko- und Schutzbzw. Vorsorgebewertung unterziehen.

2.6.4.2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Risikobewertung in der 1. SAG hinsichtlich der neu zu schaffenden Pufferlagerflächen, die bei einem gezielten Flugzeugabsturz getroffen werden könnten. Die Erwägungen der Genehmigungsbehörde, die dem Weglassen näherer Ausführungen zum gezielten Flugzeugabsturz im Begründungsteil der 1. SAG zugrunde liegen, hat der Vertreter des Umweltministeriums in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 11.12.2018, S. 7) wie folgt erläutert: Für den erzwungenen terroristischen Absturz gebe es keine Berechenbarkeiten; hier müsse der Beklagte in Ausübung des Funktionsvorbehalts der Exekutive abschätzen, was bei einer Stilllegungsgenehmigung noch zu betrachten sei. Danach stellten eingerichtete Pufferlagerflächen eines im Abbau befindlichen Kernkraftwerks einen allenfalls nur noch sehr geringen Symbolwert für terroristische Angriffe dar und seien kein abwehrbedürftiges Szenario mehr. Man ordne sie deshalb dem Restrisiko zu, habe vorliegend aber überobligatorisch dem Beschluss des Hauptausschusses des Länderausschusses Atomkernenergie vom 11. Juli 2016 Rechnung getragen und sei zum Ergebnis gekommen, dass ein gesteuerter Absturz auf Pufferlagerflächen habe ausgeschieden werden können. Insbesondere sei die Auflage III 6.6 von der Genehmigungsbehörde überobligatorisch in die Genehmigung aufgenommen worden; im Übrigen setze die nachfolgende Auflage Nr. III 6.7 dem Lagergeschehen wegen der einzuhaltenden Randbedingungen Grenzen.

Diese Erwägungen halten sich innerhalb des der Exekutive von Rechts wegen eingeräumten Spielraums, der - wie oben unter 3.3.2 ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Risikoermittlung und -bewertung besteht und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Genehmigungsbehörde durfte im vorliegenden Fall von Rechts wegen die Überzeugung haben, dass ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz gerade auf das KKI 1 nach menschlichem Ermessen praktisch ausgeschlossen ist. Denn ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz ist realistischerweise nur denkbar als terroristischer Anschlag mit dem Ziel, möglichst großen Schaden für die von dem Anschlag betroffenen Menschen, maximalen Schaden an Sachgütern und eine maximale Beeinträchtigung des Gemeinwesens zu verursachen. So unfassbar ein derartiger Anschlag ist und so irrational die Tat selbst erscheint, ist die Tat dennoch rationalen Bewertungen nicht entzogen. Diese Bewertungen kommen nicht umhin, zu konstatieren, dass für den terroristischen Zweck, möglichst großen Schaden und großes Leid hervorzurufen - eben „Terror“ zu verüben -, ein seit mehr als fünf Jahren stillgelegtes Kernkraftwerk wie das vorliegende kein „gutes Anschlagsziel“ ist. Denn die Brennelemente des Kernkraftwerks befinden sich nicht mehr im aktiven Kernspaltungsprozess und sind weitestgehend abgekühlt; auch wird das Kraftwerk für die Energieversorgung eines großen Teils der Bevölkerung nicht mehr benötigt und ist dafür auch überhaupt (nicht mehr) geeignet; das Kraftwerk ist schließlich - mit zunehmender Zeitdauer - immer mehr demontiert worden. Es ist - zusammengefasst gesagt - als Anschlagsziel bei weitem weniger „attraktiv“ als z.B. ein noch im Leistungsbetrieb befindliches Kernkraftwerk, ein anderes Kraftwerk oder eine potenziell sehr gefährliche industrielle Großanlage (etwa eine Ölraffinerie), eine Talsperre oder ein anderes Ziel, bei dessen Zerstörung außerordentlich großer und zugleich sehr nachhaltig wirkender Schaden für Lebewesen, Sachen und Gesellschaft zu erwarten wäre. Auch ein neu errichtetes, auf eine Betriebsdauer von 40 Jahren angelegtes großes Standortzwischenlager zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente, wie es Streitgegenstand in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren „Unterweser“ gewesen ist (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - juris), hat als potenzielles Ziel eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes eine ganz andere „Qualität“ als ein stillgelegtes und im Abbau befindliches Kernkraftwerk.

Das Risiko eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das KKI 1 durfte die Genehmigungsbehörde nach allem willkürfrei als Restrisiko ansehen, das jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegt und als sozialadäquate Last von allen Bürgern zu tragen ist (BVerwG, U.v. 26.6.2014 - 4 C 3.13 - juris Rn. 24) und daher keine besonderen Schutzvorkehrungen gegen dieses Risiko erfordert. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass - wie oben ausgeführt - dem Gutachten des Büros ... vom 25. Oktober 2017 zufolge die bei einem Flugzeugabsturz freigesetzte Strahlung die Eingreifrichtwerte gemäß dem „Leitfaden Fachberater Strahlenschutz“ auch in den ungünstigsten betrachteten Fällen unterschreiten würde.

2.7. Gegen die Rechtmäßigkeit der 1. SAG bestehen keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der beigeladenen Vorhabensträgerin und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen sowie deren Fachkunde (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG) und auch nicht im Hinblick auf die notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AtG); ferner auch nicht in Bezug auf die Überprüfung des eingesetzten Personals mit dem Ziel, Störungen im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (SEWD) abzuwehren.

2.7.1. Ursprünglich (mit Schriftsatz vom 15.5.2017, Nr. I S. 2) hatte der Kläger Bedenken angemeldet, ob nicht die Zuverlässigkeit der jetzigen Genehmigungsinhaberin (* … GmbH) neu hätte geprüft werden müssen, da den Antrag auf Stilllegungsgenehmigung eine andere Gesellschaft (* ... GmbH) gestellt habe. Insoweit hat der Beklagte aber nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass - wie unter Nr. 4.1.1 auf S. 57 der 1. SAG ausgeführt wird - die Namensverschiedenheiten lediglich auf einer Umfirmierung zum 1. Juli 2016 beruhen, hinter beiden Firmennamen aber dieselben, der Genehmigungsbehörde schon aus dem Leistungsbetrieb als zuverlässig bekannten verantwortlichen Personen stehen, die auch für Planungen zur Vorbereitung des Abbaus verantwortlich gewesen seien. Dagegen ist nichts zu erinnern; eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG wegen der geplanten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen war insoweit nicht geboten. Der Kläger ist auf seine Bedenken im Lauf des Gerichtsverfahrens auch nicht mehr zurückgekommen.

2.7.2. Auch im Hinblick auf die erforderliche Fachkunde der verantwortlichen Personen und auf die nötigen Kenntnisse der sonst tätigen Personen wird vorliegend die 1. SAG den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AtG) gerecht.

Mit den Nebenbestimmungen Nr. III 2.1, 2.2 und 2.3 (S. 17 der 1. SAG) hat die Genehmigungsbehörde u.a. verfügt, dass die in der Sicherheitsspezifikation festgelegten Anweisungen und Vorschriften für die Betriebsführung bindend bleiben und Abweichungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig sind, dass bedeutsame Änderungen der Sicherheitsspezifikation und des Notfallhandbuchs der Aufsichtsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen sind, dass Richtlinien, Empfehlungen und Bekanntmachungen des zuständigen Bundesministeriums nach Maßgabe der jeweiligen Schreiben, mit denen sie von der Aufsichtsbehörde angeordnet worden sind, zu beachten und im Betriebshandbuch aufzuführen sind, und dass Betriebshandbuch, Notfallhandbuch und insbesondere die Festlegungen in der Sicherheitsspezifikation aktuell gehalten werden müssen. Speziell in Bezug auf das eingesetzte Personal wird mit der Nebenbestimmung Nr. 2.4 angeordnet, dass beabsichtigte Änderungen der innerbetrieblichen Verantwortungs- und Entscheidungsbereiche von atomrechtlich verantwortlichen oder atomrechtlich beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen sind und mit der Anzeige der Nachweis der für den neuen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich erforderlichen Fachkunde vorzulegen ist, und dass ferner die Bestellung dieser Personen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Bestandteil der 1. SAG sind u.a. die Genehmigungsunterlagen „Erhalt der Fachkunde während der Stilllegung; R-01, Rev. 0 vom 20.12.2012“ (vgl. Nr. II. 1.3 auf S. 13 der 1. SAG) und „Personelle Betriebsordnung; R-19-01 vom 1.8.2014“ (vgl. Nr. II. 1.8 auf S. 14 der 1. SAG). Erstgenannte Genehmigungsunterlage enthält neben Regelungen dazu, wie die notwendige Fachkunde erhalten und - soweit dies für besondere, vom Leistungs- bzw. Nachbetrieb abweichende Arbeiten geboten ist - neu erworben bzw. vermittelt und wie die Fachkunde überprüft und nachgewiesen wird, auch Regelungen, die sich auf die Einbindung der Aufsichtsbehörde beziehen. So heißt es auf S. 6 im Kapitel 2.7 („Nachweis gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde“): „Jeweils nach Ablauf eines Jahres wird der Umfang und der Erfolg der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt durch Zusammenstellung und Bilanzierung der theoretischen und praktischen Maßnahmen und das Gesamtergebnis der betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts dokumentiert und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt“. Verpflichtender Bestandteil der 1. SAG ist überdies die Erklärung der Vorhabensträgerin auf S. 5 des Antrags vom 4. Mai 2012 (vgl. Nr. II. 1.1 auf S. 13 der 1. SAG), die lautet: „Verantwortliche und sonst tätige Personen - Als verantwortliche und sonst tätige Personen werden weitgehend Personen tätig, die bereits für den Leistungsbetrieb zuständig waren. Soweit Änderungen vorgesehen sind, wird die Zuverlässigkeit und Fachkunde der verantwortlichen Personen und die Fachkunde der sonst tätigen Personen in einer gesonderten Unterlage beschrieben“.

Es kann davon ausgegangen werden, dass mit den genannten Regelungen auch den Anforderungen zur personellen Vorsorge in der Weise Rechnung getragen wird, wie dies unter Nr. 3.7 des Stilllegungsleitfadens beschrieben ist. Deutlich wird dies auch daran, dass ausweislich der Begründung zur 1. SAG (vgl. Nr. 4.1.1 auf S. 57) für neu hinzutretende verantwortliche Personen „wie bisher“ die Zuverlässigkeit und die Fachkunde hinsichtlich der Anforderungen, die der Restbetrieb und der Abbau stellen, nachzuweisen sind und dass dies von der Aufsichtsbehörde geprüft wird. Die „schutzzielorientiert angepasste“ Anwendung einer die Fachkunde betreffenden Richtlinie im Sinn des Stilllegungsleitfadens (RS-Handbuchs 3-73 Stand 07/16, S. 19) kann im Übrigen bedeuten, dass für eine bestimmte Stilllegungsmaßnahme eine für den Leistungs- oder Nachleistungsbetrieb schon vorgenommene Fachkundeprüfung ergänzt und ggf. ein ergänzender Nachweis erbracht werden muss. Dies kann mit den bestehenden und in der 1. SAG enthaltenen Regelungen im Vollzug geleistet werden; ein Mangel oder ein Regelungsdefizit der 1. SAG besteht insoweit nicht.

2.7.3. Der Kläger hat geltend gemacht, dass für die Stilllegungs- und Abbauarbeiten mehr Fremdpersonal im KKI 1 eingesetzt werde als während des Leistungsbetriebs; dies gelte jedenfalls dann, wenn man nicht nur auf relativ kurze, nur zwei bis vier Wochen dauernde regelmäßige Arbeitsphasen abstelle, wie es z.B. Revisionen des KKI 1 gewesen seien; auch könne sich der Einsatz von Fremdpersonal im bisherigen Betrieb von demjenigen bei Stilllegung und Abbau dadurch unterscheiden, dass die betreffenden Personen sich in anderen Gebäudeteilen aufgehalten hätten und dass eine andere Zahl von Personen im Schichtbetrieb gearbeitet habe. Der Kläger leitet hieraus die Erforderlichkeit stärkerer Kontrollen auch des Personals und insofern wohl Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die 1. SAG ab (Schriftsatz vom 27.6.2017 Buchst. c auf S. 7; i-GmbH vom 18.6.2017 S. 19 ff.).

In der 1. SAG heißt es insoweit unter Nr. 4.1.5 auf S. 67: „Die Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Anlagensicherung) sind durch den Gegenstand dieser Genehmigung nicht berührt“. Mit dem Hinweis auf diese Begründung in der 1. SAG meint der Beklagte (Schriftsatz vom 20.6.2017 S. 20), der Vortrag des Klägers zu der sich während des Abbaus verschärfenden „Innentäterproblematik“ (wegen des - nach Ansicht des Klägers - erheblich umfangreicheren Einsatzes von Fremdpersonal) betreffe nicht den Gegenstand der 1. SAG, sondern den bisherigen Genehmigungsbestand. Dieses Argument trifft allerdings (nur) dann zu, wenn damit letztlich dasselbe gemeint ist wie mit dem Hinweis des Beklagten darauf, dass - wie im Leistungs- bzw. Nichtleistungsbetrieb - nur Personal (Eigenwie Fremdpersonal) tätig werden dürfe, das zuvor eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen habe (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - AtZüV, § 12b AtG). Hiervon ist indes nach der gesetzlichen Regelung auszugehen: Nach § 12b Abs. 1 AtG führt die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Überprüfungen der Zuverlässigkeit nicht nur von Personen in herausgehobener Stellung durch, sondern aller Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen (u.a.) im Sinn von § 7 AtG tätig sind (§ 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG) oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätig sind (§ 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AtG) und nicht schon ein gesetzliches Zutrittsrecht haben (§ 12b Abs. 1 Satz 2 AtG). Unter den Begriff des „Betriebs“ im Sinn von § 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG fällt bei sachgerechtem Verständnis der Vorschrift und nach ihrem Sinn und Zweck auch der während der Stilllegungs- und Abbauarbeiten noch erforderliche „Restbetrieb“. Als solcher wird der Betrieb aller für die Stilllegung notwendigen Versorgungs-, Sicherheits- und Hilfssysteme sowie der Betrieb der für den Abbau von Komponenten, Systemen und Gebäuden notwendigen Einrichtungen nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung bezeichnet (vgl. Nr. 8 Anlage 1 „Begriffsbestimmungen“ im Stilllegungsleitfaden, RS-Handbuch 3-73 Stand 07/16 S. 17). Solange also auch nur für eine dieser Anlagenteile die Notwendigkeit des Weiterbetriebs besteht, ist der „Restbetrieb“ nicht beendet. Wie intensiv die Zuverlässigkeitsprüfung ist (sogenannte umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung, vgl. § 2 AtZüV), hängt insbesondere davon ab, welche Verantwortung die betreffende Person für die Sicherheit einer KTA trägt, welche Tätigkeit sie ausüben und für welchen Bereich sie zutrittsberechtigt sein soll. Im Detail ist die Intensität der Überprüfung je nach Verantwortungsgrad und Einsatzart der jeweiligen Person in § 3 AtZüV geregelt; weitere Vorschriften der AtZüV betreffen insbesondere das Verfahren, die Geltungsdauer einer Zuverlässigkeitsprüfung und die Notwendigkeit von Wiederholungsprüfungen sowie Dokumentationspflichten.

Möglicherweise ist es - wie der Kläger geltend macht - bei verstärktem Einsatz von Fremdpersonal für die Stilllegungs- und Abbauarbeiten notwendig, häufigere Zuverlässigkeitsprüfungen als während des Leistungsbetriebs vorzunehmen; Indiz dafür ist auch, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat - das Thema der Anlagensicherung schon im Antrag auf die 1. SAG angesprochen und die Notwendigkeit gesehen wurde, das Sicherungskonzept auf die Bedürfnisse des Abbaus anzupassen. Es ist aber nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht aufgezeigt worden, inwiefern hierfür das - auch ohne besondere Regelungen in einer Stilllegungsgenehmigung geltende - gesetzliche Instrumentarium nicht ausreichen könnte und insofern vorliegend ein zusätzlicher Regelungsbedarf hätte bestehen sollen.

2.8. Gegen die Rechtmäßigkeit der 1. SAG bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die radiologische Charakterisierung, die nach Ansicht des Klägers - jedenfalls mit ausführlicheren Messungen und Berechnungen, als sie vorgelegen haben - vor Erteilung der 1. SAG hätte erfolgen müssen und nicht erst vor einzelnen Arbeitsschritten vorgenommen werden dürfe (vgl. z.B. i-GmbH vom 18.6.2017 Nr. 10 auf S. 29 ff.). Entsprechende Forderungen hatte der Kläger bereits im Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht (Schreiben vom 14.5.2014 an das Umweltministerium). In der angegriffenen 1. SAG (S. 75, 76 sowie 83, 84) weist die Genehmigungsbehörde - im Zusammenhang mit der seitens der Einwender geäußerten Kritik an einer zu wenig detaillierten Genehmigungsplanung (1. SAG S. 75, 76) sowie im Abschnitt 5.1 „Erfassen des radiologischen Zustands“ (1. SAG S. 83, 84) - darauf hin, dass es angesichts des fortschreitenden Abbauprozesses kontraproduktiv wäre, schon im Genehmigungsverfahren alle Zerlegeverfahren im Voraus komponentenscharf festzulegen; vielmehr sei es im Interesse eines effektiven Strahlenschutzes viel sinnvoller, diese erst im Aufsichtsverfahren auf der Basis einer dann aktuellen radiologischen Charakterisierung festzulegen. Der aktuelle radiologische Zustand der Anlage sei aufgrund der langjährigen Betriebsaufzeichnungen und der laufenden Routinemessungen bekannt; auf Basis dieser Daten seien auch während des Leistungsbetriebs Revisionen und andere Arbeiten geplant und durchgeführt worden. Diese Daten würden auch bei der Planung des Abbaus verwendet. Dagegen würde es vermeidbare Strahlenexpositionen verursachen und dem Minimierungsgebot widersprechen, bereits im Genehmigungsverfahren den radiologischen Zustand von Systemen, die absehbar erst in Jahren zum Abbau anstünden, schon jetzt noch detaillierter zu ermitteln. Zudem könnten sich durch radioaktiven Zerfall und Dekontaminationsmaßnahmen die radiologischen Daten bis zum tatsächlichen Abbau der jeweiligen Komponenten noch erheblich ändern. Daher sei es, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, geboten, eine detailliertere Erfassung der radiologischen Daten erst zeitnah vor dem Abbau einzelner Systeme, Komponenten und Anlagenteile durchzuführen. Diese Konzeption entspricht der Darstellung im Sicherheitsbericht und der Beschreibung des zu begutachtenden Vorhabens durch den TÜV ..., der davon ausgeht, dass u.a. „die Detailplanungen … zur Beprobung (radiologische Charakterisierung) der System- und Raumbereiche … im Rahmen des Aufsichtsverfahrens erfolgen“ sollen (TÜV ... vom 10.6.2016 S. 17, 41), und der bei der Bewertung dieser geplanten Vorgehensweise zwar auf die im Stilllegungsleitfaden und in der ESK-Empfehlung „Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ (vom 16.3.2015) formulierten Anforderungen bezüglich der radiologischen Charakterisierung eingeht und diese als maßgeblich für die Bewertungsmaßstäbe ansieht (TÜV ... vom 10.6.2016 S. 56), jedoch - anders als der Kläger - nicht davon ausgeht, dass die geplante Vorgehensweise diesen Maßstäben nicht genügen würde. In diesem Zusammenhang führt der TÜV ... auch aus, dass im Rahmen der Planung konkreter Demontagevorhaben für die radiologische Charakterisierung ein höherer Detaillierungsgrad erreicht werden könne und dass es außerdem im KKI 1 Systeme gebe, die entweder für entsprechende, zur genaueren radiologischen Charakterisierung erforderliche Probenahmen noch nicht zugänglich seien, bei denen eine Probenahme gerade nicht im Sinn des Strahlenschutzes wäre oder bei denen eine „zerstörende Probenahme“ deswegen ausscheide, weil sie im Restbetrieb zur Sicherstellung von Sicherheitsfunktionen noch erforderlich seien. Allerdings hält der TÜV ... auch fest, dass die radiologische Charakterisierung ein Prozess ist, der mit den im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Daten nicht abgeschlossen ist, sondern dass die Beschreibung des radiologischen Ausgangszustands im Sicherheitsbericht als eine erste Abschätzung der Größenordnung des Aktivitätsinventars in der Anlage zu bewerten ist, und dass im Restbetrieb und beim Abbau des KKI 1 die Beschreibung des radiologischen Zustands der Anlage detailliert und fortgeschrieben werden und dies im Aufsichtsverfahren begleitet werden müsse (TÜV ... vom 10.6.2016 S. 60). Im Gerichtsverfahren hat der Beklagte (Schriftsatz vom 20.6.2017 Nr. 7 auf S. 12 bis 14; Umweltministerium vom 27.9.2018 Nr. 12 auf S. 72 ff.) nochmals ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass aus der jahrzehntelangen Aufsichtstätigkeit des Beklagten und insbesondere des LfU umfassende Kenntnisse über die Vorgehensweise bei der Erfassung des radiologischen Zustands von Komponenten, Systemen und Raumbereichen in den Kontrollbereichen von Kernkraftwerken vorlägen, dass der radiologische Zustand des KKI 1 in einer Datenbank erfasst sei und dass die ESK ihre (vom Kläger in früheren Schriftsätzen angesprochenen) ursprünglich erhobenen Bedenken gegen einen früheren Entwurf der 1. SAG nicht mehr aufrechterhalten habe, nachdem das Umweltministerium mit einem neuen Entwurf den Empfehlungen der ESK Rechnung getragen habe; das BMUB habe diesem Entwurf mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 zugestimmt (Klageerwiderung vom 20.6.2017 S. 13).

Den Verwaltungsgerichtshof überzeugen die geschilderten fachlichen Erwägungen, die im vorliegenden Fall den Beklagten veranlasst haben, eine (gegenüber den in der Datenbank schon vorhandenen Daten zusätzliche) umfassende radiologische Charakterisierung vor Erteilung der Genehmigung für entbehrlich zu halten und eine aktuelle, dem Stilllegungs- und Abbauvorgang laufend folgende radiologische Charakterisierung als geeigneter, aber auch als ausreichend anzusehen. Die dafür nötige aufsichtliche Begleitung wird sichergestellt, indem die Betreiberin gemäß der sie verpflichtenden Nebenbestimmung Nr. III 6.8 (1. SAG S. 21 oben) die Abbauplanung gegenüber der Aufsichtsbehörde laufend fortschreibt und jeweils zum 1. Dezember jeden Jahres insbesondere die vorgesehene zeitliche Abfolge der Demontagevorhaben (Abbauschritte) und deren gegenseitige Abhängigkeiten darstellt, was es der Aufsichtsbehörde ermöglicht, von der Betreiberin für die von den jeweils konkret geplanten Abbauschritten betroffenen Anlagenteile sehr konkrete radiologische Charakterisierungen anzufordern (sofern die Betreiberin diese Charakterisierungen nicht von sich aus schon vorgelegt hat).

2.9. Die 1. SAG ist auch hinsichtlich der mit ihr genehmigten Ableitungswerte für die über die Luft und das Wasser in die Umwelt abgegebene Radioaktivität rechtmäßig; die vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.

2.9.1. Insoweit enthält die 1. SAG im verfügenden Teil unter Nr. 2 auf S. 12 in Bezug auf Ableitungen während der Stilllegungs- und Abbauphase die Gestattung

„2.4. der Ableitung radioaktiver Stoffe im betriebsnotwendigen Umfang mit Luft bis zu 1,0x1015 Bq pro Kalenderjahr für radioaktive Gase und bis zu 3,0x1010 Bq pro Kalenderjahr für radioaktive Aerosole (Halbwertszeit größer als 8 Tage) ohne Jod 131 statt der bislang genehmigten Ableitungen. Pro Kalendertag dürfen maximal 1% und in 180 aufeinanderfolgenden Kalendertagen maximal 50% dieser Jahresgrenzwerte abgegeben werden und

2.5. der Ableitung radioaktiver Stoffe im betriebsnotwendigen Umfang mit Wasser. Der Grenzwert für die Tritiumaktivitätsabgabe beträgt 1,85x1013 Bq pro Kalenderjahr und der Grenzwert für die Gesamtaktivitätsabgabe (ohne Tritium) beträgt 1,10x1011 Bq pro Kalenderjahr. Pro Kalendertag dürfen maximal 1% und in 180 aufeinanderfolgenden Kalendertagen maximal 50% dieser Jahresgrenzwerte abgegeben werden“.

Die Genehmigungsbehörde hat überdies mit der Nebenbestimmung Nr. III 5.4 (auf S. 19 der 1. SAG) verfügt:

„Über die radiologischen und radioökologischen Sachverhalte und Ereignisse im abgelaufenen Kalenderjahr ist der Aufsichtsbehörde ein Bericht (Strahlenschutzbericht) jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Dieser Bericht umfasst insbesondere die Angaben zur durch die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser im Kalenderjahr verursachten Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage, die Angaben zur im Kalenderjahr insgesamt verursachten Strahlenexposition des Eigen- und Fremdpersonals sowie eine zusammenfassende Bewertung der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und Nebenbestimmungen zu meldenden Messergebnisse, Daten und Vorkommnisse.“

Mit den festgesetzten Werten ist die Genehmigungsbehörde dem Antrag der Beigeladenen auf eine Stilllegungsgenehmigung gefolgt (wie sich im Sachverhaltsteil A der 1. SAG aus der Beschreibung des Genehmigungsgegenstands unter Nr. 2.2.9 auf S. 43, 44 ergibt). Hierbei blieben die genehmigten Werte für die Ableitungen radioaktiver Stoffe über das Wasser gegenüber dem bisherigen Leistungs- bzw. Nachbetrieb unverändert; bei radioaktiven Gasen und radioaktiven Aerosolen liegen die beantragten Werte geringfügig niedriger als die für den Leistungsbetrieb genehmigten Ableitungswerte. Der Gestattung zugrunde liegen die zum Bestandteil der Genehmigung gemachten (vgl. Nrn. II 1.4, II 1.5 und II 1.15) Genehmigungsunterlagen „Berechnung der potenziellen Strahlenexposition über den Luftpfad für den bestimmungsgemäßen Restbetrieb des Kernkraftwerkes Isar 1; R-05, Rev. 0 vom 11.4.2013“, „Berechnung der Strahlenexposition über den Wasserpfad infolge der Ableitung radioaktiver Abwässer des Blocks KKI 1 im bestimmungsgemäßen Restbetrieb und des Blocks KKI 2 im bestimmungsgemäßen Leistungsbetrieb; R-07, Rev. 0 vom 6.9.2013“ und „Überwachung der Ableitungen radioaktiver Stoffe aus der Anlage; R-03, Rev. 4 vom 22.1.2016“, außerdem als sonstige Unterlage (1. SAG Nr. II 3.2) die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. April 2015 bekanntgemachte „Stellungnahme der Kommission vom 17.4.2015 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1); 2015/C 128/01“. Zu den Genehmigungsunterlagen Nrn. II 1.4 und II 1.5 hat der TÜV ... in seinem Gutachten Stellung genommen und in seiner zusammenfassenden Bewertung der Ableitung radioaktiver Stoffe (TÜV ... vom 10.6.2016 Nr. 8.5.3 auf S. 98) keine Bedenken geäußert; im Einzelnen hat er die beantragten Ableitungswerte als „abdeckend“ (im Sinn einer Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung, vgl. die Ermittlung der radiologischen Auswirkungen der Ableitungen im bestimmungsgemäßen Betrieb im Kapitel 8.6 auf S. 99 ff. von TÜV ... vom 10.6.2016) bzw. „zweckmäßig“ und „abdeckend“ (für Gase bzw. Aerosole, vgl. TÜV ... vom 10.6.2016 Nr. 8.5.1 auf S. 91 bis 96) bezeichnet bzw. dahingehend bewertet, dass die Beibehaltung der Höchstwerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser in Übereinstimmung mit den bisher genehmigten Werten plausibel sei, insbesondere zeige die Erfahrung bei bisherigen Abbauprojekten, dass die Genehmigungswerte aus dem Leistungsbetrieb bei der Stilllegung und beim Abbau sicher eingehalten werden könnten, zudem könne durch die Möglichkeit der Aufbereitung eventuell anfallender Abwässer hoher Aktivität das Überschreiten der bisher genehmigten Ableitungswerte zuverlässig verhindert werden (TÜV ... vom 10.6.2016 Nr. 8.5.2 auf S. 96 bis 98). Mit den eventuell gegebenen Möglichkeiten, durch entsprechende Gestaltung der einzelnen Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen die über das Wasser und die Luft abgeleitete Radioaktivität noch unter die Grenzwerte nach der Strahlenschutzverordnung zu senken, befassen sich weder das Gutachten des TÜV ... noch die von der Beigeladenen vorgelegten, zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Unterlagen - was aufgrund des geschilderten Antrags, der sich nicht auf niedrigere Genehmigungswerte richtete, folgerichtig ist.

In der Begründung der 1. SAG (S. 64, 65) ist zu den genehmigten Ableitungswerten ausgeführt, gesundheitliche Schäden der Bevölkerung durch Strahlenexposition aus Direktstrahlung und durch Strahlenexposition aus den Ableitungen seien im bestimmungsgemäßen Betrieb ausgeschlossen, da der die Schadensvorsorge konservativ konkretisierende Grenzwert des § 46 StrISchV eingehalten werden könne und nach den Erfahrungen aus dem Leistungsbetrieb regelmäßig deutlich unterschritten werde. Die Exposition in der Umgebung des KKI 1 aus Direktstrahlung werde praktisch vernachlässigbar sein, weil die Abschirmwirkung der Gebäude erhalten bleibe. Die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung würden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eingehalten, auch wenn auf dem Kraftwerksgelände außerhalb von Gebäuden neue Pufferlagerflächen eingerichtet würden. Zudem unterliege das Umgebungsüberwachungsprogramm der Aufsicht des LfU. Die in der 1. SAG festgelegten Werte für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und die aus der Betriebsgenehmigung unverändert übernommenen Werte für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser gewährleisteten die Einhaltung des § 47 Abs. 1 StrISchV für Einzelpersonen der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch andere Anlagen gemäß § 47 Abs. 5 StrISchV. Ein Grenzwert für die Ableitung von radioaktivem Jod 131 sei für den Restbetrieb nicht mehr erforderlich, weil das durch die Kernspaltung im Leistungsbetrieb gebildete Jod 131 seit Abschalten des Reaktors praktisch vollständig zerfallen sei, der Eintrag von Jod 131 aus anderen Anlagen mit der Auflage Nr. III.3.4 verhindert werde und daher theoretisch mögliche Ableitungen von Jod 131 mit Luft allenfalls insgesamt so gering seien, dass sie im Sinn des § 47 Abs. 1 StrISchV unbedeutend seien. Die radiologische Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe während der ersten Abbauphase geschehe, wie in Unterlage II.1.15 dargestellt, vergleichbar wie im Nichtleistungsbetrieb mit den aus dem Leistungsbetrieb übernommenen Systemen und Einrichtungen zur Überwachung.

Auf die - u.a. vom Kläger - gegen die seiner Ansicht nach zu hohen Ableitungswerte erhobenen Einwendungen und insbesondere die Forderung, die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit niedriger festgesetzten Ableitungswerten zu minimieren, ist die Genehmigungsbehörde in der 1. SAG unter Nr. 5.2 (S. 84, 85) eingegangen und hat zutreffend ausgeführt: Durch die gesetzliche Festlegung, wonach jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Stands von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich gehalten werden müsse, und durch konsequente Umsetzung dieser Festlegung werde Einwendungen, die eine Minimierung der Strahlenexposition zum Ziel hätten, Rechnung getragen. Wie schon bisher im Leistungs- und Nichtleistungsbetrieb würden auch bei allen einzelnen Abbauschritten die notwendigen Bewertungen durchgeführt und Maßnahmen zur Minimierung der Strahlenexposition festgelegt. Die Begleitung und Überwachung erfolge kontinuierlich durch die Aufsichtsbehörde. Die in dieser Genehmigung festgelegten Genehmigungswerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser seien auf Grundlage der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung unter Berücksichtigung der Vorbelastung am Standort durch andere Tätigkeiten und Anlagen ermittelt worden, weshalb auch kein grundsätzlicher Unterschied zu den für den Leistungsbetrieb festgelegten Genehmigungswerten für Ableitungen bestehe. Die Erfahrungen aus Leistungsbetrieb und Rückbau von Kernkraftwerken in den vergangenen Jahrzehnten würden zeigen, dass diese Genehmigungswerte in der Praxis nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft würden, so dass die beantragten und genehmigten Werte nur ein Maß für die theoretische Obergrenze der sich dann beim Abbau tatsächlich ergebenden Emissionen und der damit verbundenen Strahlenexposition darstellten. Es sei zu erwarten, dass es - wie schon beim Leistungsbetrieb des KKI 1 - auch beim Abbau nur zu Strahlenexpositionen der Bevölkerung kommen werde, die die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung um mehrere Größenordnungen unterschritten.

2.9.2. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die geltenden Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung (§ 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StrlSchV) durch die in der 1. SAG genehmigten Ableitungswerte (§ 47 Abs. 3 StrlSchV) eingehalten werden können. Er macht allerdings geltend, die im Sicherheitsbericht (S. 116 Tabelle 9, S. 124 Tabelle 11) angegebenen und mit der angegriffenen 1. SAG genehmigten Werte für die Ableitung von Radioaktivität seien zu hoch. Die für das streitgegenständliche Vorhaben („Restbetrieb und Abbau“ des KKI 1) genehmigte jährliche Summe der Aktivitätsabgaben mit dem Abwasser sei in nicht nachvollziehbarer Weise sogar höher als die zulässige jährliche Aktivitätsabgabe des KKI 2 im Leistungsbetrieb. Damit verstoße die 1. SAG gegen das Minimierungsgebot aus § 6 StrlSchV. Der Kläger hat auch durch seinen Sachbeistand geltend gemacht, dass es bei bestimmten Stilllegungs- und Abbauarbeiten - entgegen der Behauptung im Sicherheitsbericht (S. 118) - zu einer gegenüber dem Leistungsbetrieb erhöhten Radioaktivitätsbelastung der Umwelt kommen könne (so nehme die Direktstrahlung am Zaun zu, weil während der Stilllegung über das Anlagengelände mehr Abfallgebinde gefahren und in der Transportbereitstellungshalle gehandhabt würden als während des Betriebs; zudem würden die für die Stilllegung außerhalb der Gebäude zu errichtenden Pufferlager einen Hauptbeitrag zur Erhöhung der Direktstrahlung leisten); vgl. i-GmbH vom 18.6.2017. Er hat ferner geltend gemacht (vgl. z.B. i-GmbH vom 10.11.2018 Nr. 8 auf S. 37 bis 41 sowie frühere Schriftsätze), dass es - nach seiner Ansicht - z.B. durch eine mit Filtereinrichtungen versehene Einhausung von Abbau- und Zerlegebereichen möglich wäre, die Strahlenbelastung für die Bevölkerung noch weiter zu verringern. Er macht geltend, insoweit hätten entsprechende Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen werden müssen.

2.9.3. Die oben dargestellten Einwände des Klägers greifen indes im Ergebnis insgesamt nicht durch.

2.9.3.1. Allerdings teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die von der Beigeladenen (Schriftsatz vom 26.6.2017 S. 30 Nr. 4 am Ende) geäußerte Ansicht, der Kläger sei nicht befugt, das in § 6 StrlSchV verankerte Minimierungsgebot geltend zu machen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beigeladenen angeführten Urteil (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129, juris Rn. 20) entschieden, dass Dritte nur Vorsorgemaßnahmen im Sinn eines praktischen Ausschlusses eines als Grundrechtsverletzung anzusehenden Schadens verlangen dürften, aber keine weitergehende Minimierung der Strahlenexposition. Der Kläger ist indes als anerkannte Umweltvereinigung nicht auf die Geltendmachung einklagbarer subjektiv-öffentlicher Rechte verwiesen, er darf vielmehr, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, geltend machen, dass die 1. SAG solchen Rechtsvorschriften, „die für die Entscheidung von Bedeutung sein können“, widerspricht, und dass (was vorliegend nicht zweifelhaft ist) auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 UmwRG erfüllt sind. Soweit der Beklagte in anderem Zusammenhang (nämlich im Rahmen seiner Ausführungen zur Kritik des Klägers an der Ereignisanalyse, Umweltministerium vom 27.9.2018 S. 52 ff., insbesondere Abschnitt „9.1 Störfallplanungswerte auf Verordnungsebene“) sich auf dasselbe Urteil (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129/137) beruft und geltend macht, dass kein Anspruch auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition jenseits der Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung bestehe, vermengt der Beklagte damit verschiedene Regelungsbereiche: Der - im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07) angesprochene - drittschützende Störfallplanungswert (der eine „äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze“ darstellt, BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 - Rn. 20) ist etwas anderes als das zwar nicht drittschützende, aber vom Kläger als anerkannter Umweltvereinigung rügefähige Minimierungsgebot nach § 6 Abs. 2 StrlSchV, das gerade nicht nur eine Einhaltung der „äußersten, nicht mehr überschreitbaren Grenze“ gebietet, sondern eine unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzustrebende Senkung der Strahlenbelastung „…auch unterhalb der Grenzwerte…“ (vgl. den Wortlaut von § 6 Abs. 2 StrlSchV).

2.9.3.2. Soweit der Kläger den Vergleich mit dem KKI 2 im Leistungsbetrieb zieht, kann dieser Vergleich allerdings für sich genommen keinen Verstoß gegen das Minimierungsgebot nach § 6 StrlSchV belegen. Denn vorliegend sind nur die Ableitungswerte während der Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen des - ehemals im Leistungsbetrieb befindlichen - KKI 1, nicht aber die Werte des (erst später stillzulegenden) KKI 2 zu untersuchen. Beim KKI 2 handelt es sich um einen anderen Reaktortyp als das KKI 1 (Druckwasserreaktor statt Siedewasserreaktor); zudem ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, wie die Ableitung von Radioaktivität während der Stilllegungsarbeiten, die in technischer Hinsicht einen gewissen „Restbetrieb“ erfordern und bei denen auch mit radioaktivem Material umgegangen werden muss, mit einem im Leistungsbetrieb befindlichen Reaktor verglichen werden können soll.

2.9.3.3. Die gesetzlichen Regelungen in § 47 StrlSchV einerseits und § 6 StrlSchV andererseits ergänzen sich folgendermaßen:

- § 47 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV legt Grenzwerte für das maximal zulässige Ausmaß der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus KTA fest, die in jeder Phase des Betriebs, über die Stilllegung und den sicheren Einschluss bis zum vollständigen Abschluss des Ausbaus, gelten und ausdrücklich (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV) schon in dem den Betrieb vorbereitenden Stadium der Planung zu beachten sind. Diese in § 47 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV genannten Grenzwerte sind „empfängerbezogen“; sie beschreiben diejenige Dosis, die der Gesetzgeber abstrakt für eine Einzelperson bzw. für bestimmte menschliche Organe als gesundheitlich vertretbar angesehen hat.

- Neben § 47 Abs. 1 StrlSchV bestimmt § 47 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV, dass die zuständige Behörde für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anlagen oder Einrichtungen die zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begrenzung der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen festlegt. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV gilt der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 als erbracht, wenn die von der Behörde festgelegten Begrenzungen nicht überschritten werden. Regelungstechnisch stellt daher die behördliche Festlegung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV die „Übersetzung“ der abstrakten „empfängerbezogenen“ Grenzwerte in diejenigen Mengen an Radioaktivität dar, die - unter Berücksichtigung der konkreten Betriebs- oder Stilllegungsbedingungen im Einzelfall - nicht überschritten werden dürfen, damit die Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV eingehalten werden.

- Unabhängig von der Pflicht zur Einhaltung gesetzlich festgelegter Grenzwerte nach § 47 StrlSchV gilt zusätzlich das Gebot, diese Grenzwerte dort, wo es möglich ist, noch zu unterschreiten. Dieses Gebot ist in § 6 StrlSchV in zweierlei Weise formuliert: Zum einen verbietet § 6 Abs. 1 StrlSchV jegliche „unnötige“ Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt. Zum andern enthält § 6 Abs. 2 StrlSchV die Forderung, „jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten“. Inwiefern sich die Regelungsgehalte beider Absätze unterscheiden oder überschneiden, ist hierbei nicht klar; nahe liegt es, Absatz 1 als „Generalklausel“ und eine Missachtung der Anforderung nach Absatz 2 als Unterfall einer „unnötigen“ Strahlenexposition oder Kontamination im Sinn von Absatz 1 zu verstehen.

Die Ansicht des Klägers, die Genehmigungsbehörde dürfe (und müsse) in der Genehmigung niedrigere, zu Strahlenexpositionen noch unterhalb der Grenzwerte nach § 7 Abs. 1 StrlSchV führende Ableitungswerte festlegen, ist nicht schon deswegen unzutreffend, weil - wie der Beklagte argumentiert - die Strahlenschutzverordnung eine Minimierung der Strahlenexpositionen bei Störfällen unterhalb des Störfallplanungswerts nicht vorsehe und § 117 Abs. 16 StrISchV der Behörde kein Ermessen einräume, im Genehmigungsverfahren einen „angemessenen Wert“ selber festzulegen. Denn § 117 Abs. 16 StrISchV betrifft die Strahlungsexposition in Störfällen, also einen anderen Anwendungsbereich als das Minimierungsgebot gemäß § 6 Abs. 2 StrlSchV: § 6 Abs. 2 StrlSchV steht in dem den gesamten Anwendungsbereich der Strahlenschutzverordnung betreffenden vorangestellten „Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten“, dort im „Kapitel 1 - Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte“. Im Weiteren unterscheidet die Strahlenschutzverordnung innerhalb von Teil 2 Kapitel 3 („Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung“) zwischen dem „Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten“ (Abschnitt 4) einerseits und dem „Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen“ (Abschnitt 5) andererseits. Zu den sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen gehören vor allem Störfälle. Dementsprechend regelt § 50 StrlSchV, der in besagtem Abschnitt 5 steht, die „Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Störfällen“. § 50 StrlSchV unterscheidet dabei zwei Anwendungsbereiche, nämlich „sonstige Anlagen und Einrichtungen“ (§ 50 Abs. 1 StrlSchV) und „Stilllegungen“ (§ 50 Abs. 2 StrlSchV). § 117 Abs. 16 StrISchV betrifft nur den Schutz vor der Strahlungsfreisetzung bei Störfällen, indem er bestimmt: „Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 50 Abs. 4 ist bei der Planung der in § 50 Abs. 1 bis 3 genannten Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert nicht überschritten wird“.

Gleichwohl gebietet oder ermöglicht es das Minimierungsgebot aus § 6 Abs. 2 StrlSchV nicht, dass die Genehmigungsbehörde in einer atomrechtlichen Genehmigung - vorliegend der Stilllegungsgenehmigung - solche Ableitungswerte festlegt, die noch niedriger wären als diejenigen (wissenschaftlich-rechnerisch zu ermittelnden) Ableitungswerte, bei deren Beachtung (d.h. Nicht-Überschreiten) der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des § 47 Abs. 1 als erbracht gälte. Würde man der Genehmigungsbehörde die Befugnis einräumen (bzw. eine Verpflichtung hierzu annehmen), aufgrund des Minimierungsgebots nach § 6 Abs. 2 StrlSchV - auf der „Emissionsseite“ - solch niedrige Ableitungswerte festzulegen, dass deren Einhaltung - auf der Empfängerseite - nur zu Strahlenexpositionen noch unterhalb der in § 47 Abs. 1 StrlSchV genannten Grenzwerte führte, so wäre damit die Systematik von § 47 Abs. 1 und 3 StrlSchV gesprengt; die gesetzliche Fiktion gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV wäre weitgehend sinnlos.

2.9.4. Das Minimierungsgebot des § 6 Abs. 2 StrlSchV behält allerdings trotz des Umstands, dass die Genehmigungsbehörde in der 1. SAG weder besonders niedrige, zu einer Strahlenexposition noch unterhalb der normativen Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 StrlSchV führende Ableitungswerte festgelegt noch verbindlich konkrete Vorgaben für technisch mögliche, die Strahlungsexposition zusätzlich verringernde Maßnahmen gemacht hat, auch im vorliegenden Fall rechtliche Bedeutung. Insbesondere hat die Beigeladene durch die Festlegung bestimmter Ableitungswerte - entgegen der vom Kläger anscheinend gehegten Befürchtung - keinen „Freibrief“ erhalten, diese Ableitungswerte nach Belieben, etwa allein aus Kostenerwägungen, auszuschöpfen. Dies ergibt sich aus folgendem:

2.9.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält es - aus den oben unter 2.4 genannten Gründen - für zulässig, dass die 1. SAG nicht diejenige Regelungsdichte und Detailliertheit aufweist, wie sie bei einer für die Errichtung und den Betrieb einer KTA erforderlich wäre und wie sie - nach Ansicht des Klägers - auch vorliegend für die Stilllegung geboten sei. Kehrseite dieser Zurückhaltung in der Regelungsintensität ist allerdings, dass der aufsichtlichen Überwachung des Vollzugs der 1. SAG umso größere Beachtung geschenkt werden muss. Die Genehmigungsbehörde geht hiervon selbst aus, da sie innerhalb der Darstellung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (Nr. 4.1.3 ab S. 58 der 1. SAG) auf S. 62 ausführt, mit den gemäß der Auflagen III.6.2 und III.6.3 von der Betreiberin vorgelegten Informationen zu Strahlen-, Brand-, und radiologischem Arbeitsschutz, zur Anlagensicherung und zur Schutzzieleinhaltung sei die Aufsichtsbehörde „jederzeit in der Lage, gegebenenfalls aufsichtliche Maßnahmen zu veranlassen“. Der Beklagte hat in seiner Erwiderung (Stellungnahme des Umweltministeriums vom 27.9.2018 ab S. 54 unten) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des Minimierungsgebots aufsichtlicher Überwachung unterliegt. Dies ist umso wichtiger, weil das Minimierungsgebot - gerade weil es im Gegensatz zu den Grenzwerten des § 7 Abs. 1 StrlSchV keines weiteren Regelungsaktes (nämlich dort der „Übersetzung“ dieser Grenzwerte in von der Genehmigungsbehörde festgelegte Ableitungswerte) bedarf - unmittelbar und zusätzlich zu den festgelegten Ableitungswerten während des gesamten Stilllegungs- und Abbauprozesses gilt und sich nach § 6 Abs. 2 StrlSchV ausdrücklich (auch) an den Planer richtet.

2.9.4.2. Für die Annahme, dass vorliegend eine beträchtliche Minimierung der Radioaktivitätsbelastung über Luft und Abwasser noch über die Anforderungen nach § 47 Abs. 1 StrlSchV hinaus technisch möglich, also auch möglich im Sinn von § 6 Abs. 2 StrlSchV ist, spricht der eigene Vortrag der Beigeladenen (Schriftsatz vom 26.6.2017 S. 29) und die gleichlautende Begründung in der 1. SAG (S. 85), wonach die Erfahrungen aus Leistungsbetrieb und Rückbau von Kernkraftwerken in den vergangenen Jahrzehnten gezeigt hätten, dass die genehmigten Werte in der Praxis nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft würden. Ähnliches besagt der Vortrag des Beklagten, der in anderem Zusammenhang (vgl. Umweltministerium vom 27.9.2018 S. 64 und 65, Abschnitt „10.3 Ausnutzung der Ableitungswerte“) vorbringt, die genehmigten Ableitungen stellten nur die äußerste Grenze der theoretisch zulässigen Ableitungen dar, aber nicht den in der Praxis ausgeschöpften Regelfall, denn ausweislich der vom BfS veröffentlichten Berichte über die Strahlenexposition in Deutschland betrügen die auf der Grundlage der Strahlschutzverordnung genehmigten Ableitungen durch die deutschen Kernkraftwerke regelmäßig nur etwa 1% der genehmigten Werte.

2.9.4.3. Allerdings braucht die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte danach zu forschen, ob das geplante Vorhaben an der einen oder andern Stelle das Minimierungsgebot missachten könnte. Vielmehr kann sie, solange nicht das Stadium der Detailplanung erreicht ist, im Regelfall darauf abstellen, dass die in den Antragsunterlagen (die dem Stilllegungsleitfaden, Nr. 3.4 „Antragsunterlagen“, Buchst. f zufolge insbesondere auch Angaben zur Einhaltung des Minimierungsgebots enthalten sollen) beschriebenen Verfahrensweisen dem Stand der Technik entsprechen und schon deshalb geeignet sind, dem Minimierungsgebot Rechnung zu tragen. Wenn indes - aus anzuerkennenden nachvollziehbaren Gründen (siehe oben 2.4) - noch keine detaillierte Planung im Genehmigungsverfahren vorgelegen hat, dann aber im Vollzug das Stadium der Detailplanung erreicht wird (z.B. bei der gemäß der Nebenbestimmung Nr. III 6.8 vorzulegenden jährlich fortzuschreibenden Abbauplanung), bedarf es der aufsichtlichen Prüfung, in welcher Weise diese Planung dem Minimierungsgebot des § 6 Abs. 2 StrlSchV Rechnung trägt.

2.10. Der Kläger hält die 1. SAG deswegen für rechtswidrig, weil zum einen sie nach seiner Ansicht eine unzureichende, den Erfordernissen des Strahlenschutzes nicht genügende Freigaberegelung gemäß § 29 StrISchV enthalte und zum andern das den einschlägigen Regelwerken zugrunde liegende Konzept, insbesondere das sogenannte „10 µSv-Konzept“ untauglich sei (insb. Schriftsatz vom 22.3.2017 S. 14 ff. Buchst. d.aa und d.bb auf S. 14 bis 18). Dem ist nicht zu folgen.

2.10.1. Die Einwände des Klägers gehen deswegen fehl, weil die 1. SAG weder eine Freigabeentscheidung noch Regelungen zum Freigabeverfahren enthält, die als Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts in Bestandskraft erwachsen könnten und daher auch einer gerichtlichen Prüfung zugänglich sein müssten, und weil das Gesetz auch nicht verlangt, dass eine solche Freigabeentscheidung oder Regelungen zum Freigabeverfahren in der 1. SAG enthalten sein müssten.

Der Begriff der Freigabe wird im Stilllegungsleitfaden (RS Handbuch 3-73 Stand 07/16, Nr. 2.1 auf S. 2, Nr. 6 auf S. 12 und Nr. 6.3 auf S. 13) - inhaltlich übereinstimmend mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Nr. 15 StrlSchV - zutreffend dahingehend beschrieben, dass „Freigabe“ die förmliche, durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung darüber ist, ob die bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Stoffe und beweglichen Gegenstände, Gebäude, Bodenfläche, Anlagen und Anlagenteile, sofern es sich dabei um aktiviertes oder radioaktiv kontaminiertes Material handelt, aus der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden dürfen. Bei solchem (aktiviertem oder kontaminiertem) Material liegt in der Freigabe nach § 29 StrlSchV zugleich die Entlassung aus dem Regelungsbereich des AtG, d.h. aus der atomrechtlichen Überwachung (vgl. Stilllegungsleitfaden, RS Handbuch 3-73 Stand 07/16, Nr. 8 Anlage 1: Begriffsbestimmungen, S. 17 zu „Entlassung“). Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV ist der Freigabebescheid (§ 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV) antragsbedürftig. Je nach Art des freizugebenden Materials und dessen weiterer Verwendung, Verwertung, Beseitigung, Innehabung oder Weitergabe ist das Bescheidsverfahren sogar zweistufig dergestalt, dass zunächst die Anforderungen für eine (einfache) oder eine „uneingeschränkte“ Freigabe allgemein festgelegt werden (§ 29 Abs. 2 StrlSchV) und sodann, wenn die weitere Verwendung (Verwertung usw.) von Teilen des allgemein unter die Festlegung nach § 29 Abs. 2 StrlSchV fallenden Materials konkret ansteht, die Übereinstimmung der betreffenden Teilmasse mit den im Bescheid festgelegten Anforderungen nochmals geprüft und festgestellt wird (§ 29 Abs. 3 StrlSchV).

In jedem Fall erfolgt die Freigabe durch einen gesonderten Bescheid (§ 3 Abs. 2 Nr. 15 StrlSchV). Lediglich das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 StrlSchV sowie zur Feststellung nach § 29 Abs. 3 StrlSchV kann zusammen mit - u.a. - einer atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 AtG festgelegt werden; zwingend ist dies aber nicht, diese Festlegung kann vielmehr - sofern sie überhaupt erfolgt - gleichfalls in einem gesonderten Bescheid geschehen (vgl. § 29 Abs. 4 StrlSchV). Es besteht also keine rechtliche Pflicht, dieses Verfahren in der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG festzulegen. Dass laut Stilllegungsleitfaden zu den einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG beizufügenden Unterlagen auch eine „Beschreibung der Vorgehensweise zur Freigabe radioaktiver Stoffe und ihrer Verwertung sowie Beschreibung der Vorgehensweise zur Herausgabe“ (RS Handbuch 3-73 Stand 07/16, Nr. 3.4 Buchst. i auf S. 7) und außerdem eine „Beschreibung des Verfahrens für die Freigabe des Standortes bzw. der Vorgehensweise für dessen Herausgabe“ (RS Handbuch 3-73 Stand 07/16, Nr. 3.4 Buchst. o auf S. 7) gehören (was inhaltlich den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 AtVfV ähnelt), ändert nichts daran, dass von Rechts wegen eine Stilllegungsgenehmigung nicht zugleich die Freigabeentscheidung bedeutet und dass sie zwar Regelungen über das Verfahren zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung enthalten darf, aber nicht muss.

Vorliegend hat der Beklagte von der in § 29 Abs. 4 StrlSchV gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Freigabe nicht in der Stilllegungsgenehmigung zu regeln. Dies lässt sich der 1. SAG hinreichend durch den Umstand entnehmen, dass in ihrem Sachverhaltsteil (Buchst. A) bei der Beschreibung des Gesamtvorhabens (das vom Regelungsbereich der 1. SAG ohnehin nicht vollständig abgedeckt wird) unter Nr. 2.2.7 (S. 41, 42) ausgeführt wird, die Freigabe gem. § 29 StrISchV erfolge auch für den Abbau entsprechend dem schon während des Leistungs- und Nichtleistungsbetriebs in der Strahlenschutzordnung festgelegten Verfahren. Das Bayerische Landesamt für Umwelt als zuständige Behörde prüfe die Übereinstimmung mit den in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen für die Freigabe und bestätige sie.

2.10.2. Sollten die Einwände des Klägers darauf hinauslaufen, dass er gerade die unveränderte Beibehaltung des bereits für den Leistungsbetrieb geregelten (unter Nr. 7.2 auf S. 89 der 1. SAG beschriebenen) Freigabeverfahrens kritisiert und eine Neuregelung des Freigabeverfahrens in der 1. SAG fordert, so bestünde hierauf kein Rechtsanspruch. Die nach § 29 Abs. 4 StrlSchV bestehende Wahlmöglichkeit der Behörde steht einem solchen Anspruch entgegen.

Zutreffend hat die Genehmigungsbehörde auch auf einen entsprechenden Einwand (radioaktive Abfälle dürften nicht zu dem Zweck gelagert werden, ihre Radioaktivität unter die Freigabegrenze abklingen zu lassen) erwidert, nach § 29 Abs. 2 Satz 4 StrISchV sei zwar verboten, die Voraussetzungen für die Freigabe zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeizuführen; unbedenklich sei dagegen, die Lagerung solcher Abfälle mit dem Ziel eines Abklingens der Radioaktivität unter die Freigabewerte.

2.10.3. Die im Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung erhobene Forderung, Freigabe und Abriss von Gebäuden müssten im Rahmen eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfinden, Fundamente und nicht zurückgebaute Anlagenteile müssten in der atomrechtlichen Genehmigung verbleiben und es dürfe auch keine Weiternutzung von Gebäuden im konventionellen Rahmen vorgesehen werden (vgl. hierzu 1. SAG Nr. 7.4 auf S. 90), führt schon deshalb nicht zum Klageerfolg, weil derartige Maßnahmen nicht zum Regelungsgegenstand der vorliegenden 1. SAG gehören. Vielmehr gehören erst zur Abbauphase 2, für die eine gesonderte Genehmigung beantragt wird, u.a. der Abbau von Brennelementlagerbecken, Reaktordruckbehälter, Sicherheitsbehälter, biologischem Schild, kontaminierten Beton- und Gebäudestrukturen und von Einrichtungen des ZEBRA, die Räumung und Freimessung des Kontrollbereichs und der Nachweis der Freigabefähigkeit von Gebäuden und des Geländes (vgl. 1. SAG, Überblick über das Gesamtvorhaben in Nr. 2.2.1 auf S. 31, 32).

2.10.4. Soweit der Kläger die Berechtigung des vorliegend angewandten „10 mSv/a-Konzepts“ in Frage stellt (Anlage K2 vom 14.5.2014 zum Schriftsatz vom 22.3.2017), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen, inwiefern dieses Konzept als solches ungeeignet sein sollte, den Vorsorgeanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG Rechnung zu tragen, oder inwiefern dieses Konzept gar den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Gesetzgebers aus Art. 2, 14 GG zuwiderliefe. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Freigaberegelungen „im Grundsatz“ den gesetzlichen Regelungen in § 3 Nr. 15, § 29 StrlSchV nebst den Anlagen III und IV zur StrlSchV entsprechen, meint jedoch, das diesen gesetzlichen Regelungen zugrundeliegende Konzept reiche nicht aus; insoweit verweist er auf die Abhandlung seines Sachbeistands (W. N* … vom Oktober 2013: „Stellungnahme zu Defiziten der Regelung von Freigaben radioaktiver Stoffe in der Bundesrepublik Deutschland“, Anlage K6 zum Schriftsatz vom 22.3.2017). Die hierin liegende rechtspolitische Kritik des Klägers ist indes aus den oben genannten Gründen entscheidungsunerheblich.

2.10.5. Soweit der Kläger (im Schriftsatz vom 27.6.2017 S. 3 Buchst. c) - für sich genommen zutreffend - darauf hingewiesen hat, dass die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme (ESK vom 27.10.2016) Defizite am Freigabekonzept bemängelt hat, belegt dieser Hinweis gleichfalls keinen Rechtsmangel der 1. SAG. Denn die genannte Stellungnahme betraf nicht die streitgegenständliche Fassung der 1. SAG. Sie bezog sich vielmehr auf den Entwurf der 1. SAG vom 14. Juni 2016, den der Beklagte - nachdem er auf alle zu diesem Entwurf gemachten Anmerkungen des BMUB bzw. der ESK mit seinem Schreiben an das BMUB vom 5. Dezember 2016 eingegangen war und hierbei die beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen des bemängelten Entwurfs dargelegt hatte - nochmals überarbeitet und unter dem 20. Dezember 2016 vorgelegt hat. Aktenkundig ist, dass das BMUB sodann im Schreiben vom 23. Dezember 2016 in keinem Punkt der Darstellung des Umweltministeriums (vom 5.12.2016) ausdrücklich widersprochen hat. Das darin zum Ausdruck kommende Einverständnis bezieht sich insbesondere auch auf die (im Zusammenhang mit der Thematik „Lagerung von Abfällen, Freigabe und Entsorgung“ zwischen den Beteiligten gegensätzlich behandelte) Problematik der Art und Menge der bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Reststoffe. Insoweit ist zwar anzumerken, dass die vom Beklagten vorgelegte Gegenüberstellung der in verschiedenen Jahren (aus der Zeit des Leistungsbetriebs und danach) angefallenen Massen (Schriftsatz vom 27.9.2018 Nr. 3.1 und Nr. 11.1) durchaus signifikante Unterschiede des im Freigabeverfahren zu „bewältigenden“ Materials - sowohl der Menge als auch der Beschaffenheit nach - zeigt. Die Zweifel des Klägers an der praktischen Durchführbarkeit des Konzepts des Freimessens werden indes in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 22.3.2017 S. 19 Buchst. cc) nicht nachvollziehbar begründet. Weshalb Stichproben (die bei Auffälligkeiten freilich engmaschige Prüfungen auslösen müssen) à priori ungeeignet sein sollen, die Einhaltung des jeweils maßgeblichen Freigabewerts zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Auch die übrigen Einwände (Zweifel an der ausreichenden Zahl von Messgeräten und von geeignetem und unabhängigem Personal) überzeugen nicht; Anhaltspunkte dafür, dass es nicht gelingen könnte, jedenfalls rechtzeitig vor dem Beginn der Freimessungsphase etwa noch fehlende Messgeräte zu beschaffen, sowie dafür, dass es an der Eignung und der Unabhängigkeit des dann mit dem Freimessen beauftragten Personals fehlen würde, sind gleichfalls nicht erkennbar.

2.11. Die 1. SAG ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil - wie der Kläger meint - Auswirkungen der Stilllegung bzw. des Abbaus von KKI 1 auf das Standortzwischenlager Niederaichbach (Kurzbezeichnung: „BELLA“) außer Acht gelassen worden wären (Schriftsatz vom 22.3.2017 S. 20 Buchst. f). Dass für das BELLA eine gesonderte atomrechtliche Genehmigung (vom 22.9.2003) des (ehemaligen) Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) - jetzt Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) - besteht, erlaubt es zwar entgegen der anscheinend vom Beklagten (Schriftsatz vom 20.6.2017 S. 20) vertretenen Ansicht wohl nicht, diejenigen vom streitgegenständlichen KKI 1 erbrachten „Dienstleistungen“ außer Betracht zu lassen, auf die das BELLA nach dessen technischer Konzeption im Bedarfsfall zurückgreifen soll, die aber bei der Stilllegung des KKI 1 wegfallen werden. Der Vorwurf des Klägers, die 1. SAG verhalte sich zu dieser Thematik aber nicht, trifft indes nicht zu. Denn in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016, die gemäß Nr. II.1.16 des Tenors der 1. SAG ausdrücklich zu deren Grundlage gemacht wurde, ist berücksichtigt, dass das KKI 1 bestimmte Dienstleistungen für das BELLA erbringt, so dass für das BELLA benötigte Einrichtungen nicht abgebaut werden dürfen, vgl. die Auflistung der weiterhin benötigten Systeme in der Anl. 3 der Unterlage Nr. II.1.16, in der z.B. auf Bl. 1 mit der Systembezeichnung BJ eine „6 kV-Anlage Ersatznetz BELLA“ aufgeführt wird und als in allen drei Abbauabschnitten (1A, 1B und 1C) benötigt gekennzeichnet und mit der Bemerkung „Versorgung BELLA“ versehen ist.

Was speziell das vom Kläger angesprochene Erfordernis einer fortbestehenden Verfügbarkeit des Reaktorgebäudes des KKI 1 (mit dem Lagerbecken) als „heiße Zelle“ für eventuell nötige Reparaturen defekter Castor-Deckeldichtungen aus BELLA angeht, so hat der Beklagte vorgetragen, dass das vom Kläger für unzureichend gehaltene Fügedeckelkonzept, nach dem im Fall eines Versagens der Dichtung des Primärdeckels eines Castor-Behälters ein zusätzlicher Deckel auf den Behälter aufgeschweißt werden könne, um die Doppeldichtungsbarriere wieder herzustellen, ausreichend und dass deshalb dieses Konzept auch in der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager vom 22. September 2003 genehmigt worden sei und dass überdies das BfE diese fachliche Auffassung zum vergleichbaren Standortzwischenlager am Kernkraftwerk Grafenrheinfeld mit seinem (ins vorliegende Verfahren eingeführten) Schreiben vom 8. November 2016 bestätigt hat. Der Kläger ist dem nicht mehr entgegen getreten. Mit der Frage der Eignung des Fügedeckelkonzepts hat sich im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG SH, U.v. 31.1.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 64 KS 6/04 - juris Rn. 148 bis 151) befasst und dieses Konzept auf der Grundlage mehrerer, z.T. vom Gericht selber eingeholter fachlicher Beurteilungen für geeignet gehalten, um auch ohne die „heiße Zelle“ eines Kernkraftwerks die Reparatur eines undicht gewordenen Castoren-Deckels sachgerecht vornehmen zu können (vgl. grundsätzlich und eingehend zur Geeignetheit des Fügedeckelkonzepts als solches auch: OVG Münster, U.v. 30.10.1996, 21 D 2/89.AK - juris Rn. 211).

2.12. Die Einwendungen des Klägers hinsichtlich des nach seiner Ansicht gebotenen, in der Genehmigung aber unzureichend beachteten Schutzes vor Erdbeben, greifen nicht durch; ein Defizit der gebotenen Vorsorge im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG besteht insofern in der 1. SAG nicht.

2.12.1. Die Einwände des Klägers gehen von der unzutreffenden Annahme aus, für die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG müsse das Erdbebenrisiko für die gesamte Anlage neu betrachtet werden (so die vom Kläger vorgelegte Äußerung seines privaten Sachverständigen W. N* … vom 18.6.2017 S. 23 und 24); dies ist nicht der Fall, da es - wie oben ausgeführt - für solche im Zug der Stilllegung und des Abbaus geplante Maßnahmen, die schon Gegenstand einer Betriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG oder einer Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG gewesen sind, einer neuen Genehmigung nicht bedarf (§ 7 Abs. 3 Satz 3 AtG).

2.12.2. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Auslegung der bestandskräftig genehmigten Bauwerke und Nutzungen gegen ein Erdbeben eine Neubewertung geboten wäre. In der 1. SAG (Nr. 8.3 auf S. 92) wird insofern auf die schon im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen hin ausgeführt, dass in der Vergangenheit die Erdbebengefährdung des Standorts des KKI 1 wiederholt bewertet und dabei auch die lokale, regionale und großräumige Geologie betrachtet worden sei; die Analysen basierten hierbei jeweils auf dem bereits dem Leistungsbetrieb zugrunde gelegten Bemessungserdbeben.

Diese Einschätzung entspricht dem Ergebnis der Überprüfung der Genehmigungsunterlagen, wie es im Gutachten des TÜV ... (TÜV ... vom 18.6.2017 Nr. 10.3.1 auf S. 197 ff.) dargestellt ist. Demnach ist die Integrität des Reaktorgebäudes mit dem Brennelementlagerbecken und dem Flutraum bei einem Bemessungserdbeben nicht gefährdet, auch Verformungen der Lagergestelle für die Brennelemente im Lagerbecken sind danach nicht zu unterstellen, so dass die Kritikalitätssicherheit weiterhin gegeben ist. Zwar seien Teile des Betriebskühlkreises 1 nicht gegen Belastungen aus dem Bemessungserdbeben ausgelegt, so dass ein Ausfall der betrieblichen Lagerbeckenkühlung und der Eigenbedarfsversorgung unterstellt werde. Die Wärmeabfuhr aus dem Brennelementlagerbecken erfolge dann aber durch eine der beiden notstromgesicherten Nachkühlketten der Redundanzen 2 oder 3, sodass auch beim Bemessungserdbeben die Kühlung der Brennelemente sichergestellt sei. Für das Maschinenhaus, das Dekontaminierungsgebäude mit Feststofflager und die flussabwärts gelegene Staustufe Niederaichbach lägen Standsicherheitsnachweise bei Einwirkungen aus dem Bemessungserdbeben vor, sodass bei diesen Bauwerken davon ausgegangen werden könne, dass an ihnen keine Schäden infolge Bemessungserdbeben aufträten, die die Integrität bzw. Standsicherheit der Bauwerke gefährdeten. Hierbei hat der TÜV ... insbesondere bestätigt, dass in der Abbauphase 1 - nur diese ist vorliegend Streitgegenstand - keine Änderungen an den genannten Bauwerken bzw. Bauteilen vorgenommen werden, die die bestehende Auslegung gegen Belastungen aus einem Bemessungserdbeben in Frage stellen würden, so dass die für ein solches Erdbeben vorliegenden Nachweise weiterhin gültig seien (TÜV ... vom 18.6.2017 S. 202). Hinsichtlich der für diese Nachweise zugrunde gelegten seismischen Lastannahmen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Lastannahmen zuletzt im Jahr 2006 überprüft worden sind und dass sich auch aus der Neufassung der KTA-Regel 2201.1 „Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen Teil 1: Grundsätze Fassung 2011-11“ keine Erkenntnisse ergeben, die die Gültigkeit der seismischen Lastannahmen in Frage stellte.

2.12.3. Was diejenigen Systeme und Komponenten des KKI 1 angeht, die hinsichtlich der Auswirkungen etwaiger Erdbeben bislang nicht betrachtet wurden oder für die kein Nachweis einer Auslegung gegen ein Bemessungserdbeben erbracht ist, ist der TÜV ... der Einschätzung im Sicherheitsbericht und in der Ereignisanalyse gefolgt, dass als abdeckende (d.h. auch weniger schwerwiegendere Auswirkungen an anderen Systemen einschließende) Auswirkungen eines Bemessungserdbebens diejenigen Schäden angesehen werden können, die beim Auslaufen des Abwasserverdampferbehälters und damit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über den beschädigten Fortluft-Filterturm im Reaktorgebäude und den Fortluftkamin in Betracht zu ziehen sind; Abwasserverdampfer und Fortluft-Filterturm (Fortluftfilteranlage) sind nicht für ein Erdbeben ausgelegt (vgl. Sicherheitsbericht vom Feb. 2014, S. 19 und 145). Die in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 enthaltene Annahme, dass bei einem Bemessungserdbeben nicht mit dem Herabfallen von 20'-Containern aus der oberen Lage eines Containerstapels auf den Pufferlagerflächen innerhalb und außerhalb der Gebäude gerechnet werden muss, hat der TÜV ... hierbei nicht in Frage gestellt; er hat zudem angenommen, dass es aufgrund der Gebäudeauslegung gegen Bemessungserdbeben nicht zu einer Beschädigung der Container durch Gebäudeteile kommt. Der TÜV ... hat außerdem die im Sicherheitsbericht und der Ereignisanalyse dargestellten Prognosen noch um eigene Untersuchungen angereichert (so wurde zusätzlich zu den Annahmen im Sicherheitsbericht zu Emissionsort und -dauer noch der Fall einer bodennahen Freisetzung untersucht, weil bei einem erdbebenbedingten Ausfall der Lüftung auch eine Freisetzung über Gebäudeundichtigkeiten denkbar sei, vgl. Gutachten TÜV ... vom 10.6.2016 S. 200). Der TÜV ... kommt in dem Gutachten (S. 202) zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in der von der Beigeladenen erstellten Ereignisanalyse vom 29.2.2016 die „Festlegung der zur Beherrschung eines Bemessungserdbebens erforderlichen Einrichtungen sowie deren Zuordnung zu den Abschnitten 1 A bis 1 C“ zutreffend vorgenommen worden seien.

Der Kläger bemängelt zwar (i-GmbH vom 18.6.2017 S. 24), dass als weitere durch Erdbeben induzierte Störfälle die Aufhebung der Standsicherheit der Gebäude, der Ausfall der Kühlung des Brennelementlagerbeckens und Schäden wegen der im Maschinenhaus und im Dekontgebäude mehrfach gestapelten Abfallgebinde betrachtet werden müssten. Er hat aber nicht substantiiert vorgetragen, dass am Standort des KKI 1 überhaupt Erdbeben solcher Stärke vorkommen könnten, die zu derartigen Schäden führen, und auch nicht, weshalb solche Schäden in radiologischer Sicht schwerwiegender sein sollen als die untersuchten, als „abdeckend“ angesehenen Ereignisse. Die Richtigkeit des Gutachtens des TÜV ... hat der Kläger hinsichtlich der Folgen eines Erdbebens nicht in Frage stellen können.

2.13. Auch im Hinblick auf den Brandschutz haftet der 1. SAG kein Rechtsmangel an, der zur Begründetheit der Klage führen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags, dass - anders als nun bei der Stilllegung - im Kontrollbereich keine Komponenten oder Anlagenteile zerlegt worden seien.

Zu Letzterem hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 27.9.2018 Nr. 3.3), dass schon während der Leistungsbetriebszeit regelmäßig bei Revisionen in den Kontrollbereichen des KKI 1 wiederholt auch größere Komponenten ausgebaut, jeweils vor Ort zerlegt und anschließend im Dekontaminierungsgebäude behandelt worden seien. Von diesen Arbeiten unterschieden sich die bei der Stilllegung anfallenden Arbeiten dadurch, dass die abgebauten Anlagenteile nicht wieder eingebaut oder ersetzt würden. Zum Brandschutz selbst hat der Beklagte im selben Schriftsatz (Nr. 3.4) nachvollziehbar vorgebracht, dass das „übergeordnete Brandschutzkonzept“ unverändert bleibe, obwohl durch den Abbau sowohl die Brandlast (ca. 75.000 kg Schmieröle, ca. 20.000 kg schwerbrennbares Öl aus der Turbine im Maschinenhaus, ca. 75.000 kg Aktivkohle im Reaktorgebäude) als auch die Zahl möglicher Zündquellen (heiße Oberflächen, Funken durch Antriebe) verringert worden sei. Die durch den Abbau neu hinzukommenden Brandlasten (z.B. durch Schweißgeräte und Gasflaschen) seien demgegenüber erheblich geringer. Der Beklagte weist darauf hin, dass alle im Restbetrieb und beim Abbau auftretenden Ereignisse in der Ereignisanalyse vom 29.2.2016 untersucht worden seien (darunter auch ein Versagen von Gasflaschen im Kontrollbereich, Nr. 4.4.4 auf S. 33) und der Sachverständige des Beklagten (nach § 20 AtG) bestätigt habe, dass alle Festlegungen zur Beherrschung dieses Ereignisses getroffen und gesonderte Betrachtungen nicht erforderlich seien (TÜV... vom 10.6.2016 Nr. 10.2.11 S. 190, 191). Da sich das bestehende Brandschutzsystem bewährt habe, kein diesbezüglicher Änderungsantrag der Beigeladenen vorgelegen sei und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen seien, dass die Abbautätigkeiten den Brandschutz tangieren, sei diese Thematik in der 1. SAG über die o.g. Ereignisbetrachtung hinaus nicht behandelt worden.

Die hiergegen vom Kläger neuerlich vorgebrachten Einwände (Schriftsatz vom 16.11.2018 nebst Anlage) überzeugen den Verwaltungsgerichtshof nicht. Wenn der Beklagte von einem „übergeordneten Brandschutzkonzept“ spricht, so impliziert dies, dass damit Detail-Anpassungen des Konzepts im Lauf der mehr als ein Jahrzehnt währenden Stilllegungs- und Abbauarbeiten nicht ausgeschlossen, je nach Situation sogar geboten sein können. Es ist nachvollziehbar, dass solche etwaigen Anpassungen nicht sinnvoll bereits in der 1. SAG vorgenommen werden können, weil sonst die erforderliche Flexibilität im Fortgang der Arbeiten verloren ginge. Der Kläger hat insoweit ja selbst vorgebracht, dass sich während des Abbaus „der Anlagenzustand durch Abbau, Pufferlagerung und innerbetriebliche Transporte ständig“ verändere (vgl. i-GmbH vom 10.11.2018 S. 30, Anlage zum Schriftsatz vom 16.11.2018). Seine hieraus gezogene Schlussfolgerung, insofern könnten „die Chancen zum Improvisieren von Interventionsmaßnahmen“ gemindert sein, geht indes an der Sache vorbei; „improvisierte Interventionsmaßnahmen“ sind weder in der 1. SAG regelungsbedürftig noch regelungsfähig. Vielmehr reicht es aus - und stellt keine unzulässige Verschiebung eines in der 1. SAG regelungsbedürftigen Sachverhalts in die Vollzugsphase dar -, wenn im Zug der Stilllegungs- und Abbauarbeiten erforderliche Anpassungen des übergeordneten Brandschutzkonzepts vorgenommen, in der (gemäß Nebenbestimmung Nr. III 6.8, 1. SAG S. 21 oben, jährlich vorzulegenden) Jahresplanung dargestellt und von der Aufsichtsbehörde geprüft werden (vgl. oben unter 2.2.2.7).

3. Die Klage war deshalb abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinn des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und außerdem das Verfahren durch eigenen Sachvortrag gefördert hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, die Revision wird daher zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004 zitiert 64 §§.

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(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Gene

Atomgesetz - AtG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernene

Atomgesetz - AtG | § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist, 1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren

Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV | § 3 Art und Umfang der Unterlagen


(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere 1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz


(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsge

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde


(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben: 1. Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,2. Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nu

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV | § 3 Zuverlässigkeitsüberprüfungen


(1) 1Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen: 1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder n

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz


(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor: 1.

Atomgesetz - AtG | § 20 Sachverständige


Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürfti

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung


Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutz

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 22 CE 14.2388

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2013 - 4 KS 3/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

Tenor Der Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 28. November 2003 in der Fassung der Nr. 1 der Verfügung vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen (hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung vom 18. Juni 2013) wird die Klag

Referenzen

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Veränderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung. Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen durchgeführt und dementsprechend können Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb der gesamten Anlage und die Stilllegung vorliegen werden. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann. § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(1a) In den Fällen, in denen der Standort durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an die Stelle der Planfeststellung eine Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen nicht verhindert werden können, oder
2.
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.
Durch die Genehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Genehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich, mit Ausnahme von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen sowie der Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Bei der Genehmigungsentscheidung sind sämtliche Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Die Entscheidung ist im Benehmen mit den jeweils zuständigen Behörden zu treffen. § 7b und die Atomrechtliche Verfahrensverordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Teil der Prüfung nach Absatz 4. In den Fällen des Absatzes 1a ist die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen; diese kann auf Grund der in dem Standortauswahlverfahren nach den Bestimmungen des Standortauswahlgesetzes bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen der zuzulassenden Anlage beschränkt werden.

(3) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. Der Planfeststellungsbeschluss ist zu versagen, wenn

1.
von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen nicht verhindert werden können oder
2.
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.

(5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:

1.
Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins, die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen. Für Form und Inhalt sowie Art und Umfang des einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechend.
2.
Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer Bekanntmachung und Auslegung der nachgereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und Auslegung keine weiteren Umstände offenbaren würde, die für die Belange Dritter erheblich sein können.
3.
Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber entscheidet die nach § 23d Satz 1 Nummer 3 zuständige Behörde.
4.
§ 7b dieses Gesetzes sowie § 18 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung gelten entsprechend für Teilplanfeststellungsbeschlüsse für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

1.
ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a)
eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
b)
eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c)
eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
d)
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e)
Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);
f)
eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
3.
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;
4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;
5.
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;
6.
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;
7.
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;
8.
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
a)
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
b)
zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c)
zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
9.
Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

1.
ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a)
eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
b)
eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c)
eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
d)
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e)
Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);
f)
eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
3.
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;
4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;
5.
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;
6.
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;
7.
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;
8.
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
a)
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
b)
zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c)
zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
9.
Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

1.
ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a)
eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
b)
eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c)
eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
d)
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e)
Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);
f)
eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
3.
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;
4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;
5.
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;
6.
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;
7.
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;
8.
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
a)
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
b)
zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c)
zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
9.
Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

1.
ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a)
eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
b)
eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c)
eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
d)
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e)
Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);
f)
eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
3.
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;
4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;
5.
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;
6.
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;
7.
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;
8.
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
a)
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
b)
zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c)
zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
9.
Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fälligstellung zweier ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. September 2011 angedrohter Zwangsgelder für die nicht vollständige oder nicht fristgerechte ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von auf dem Grundstück FlNr. 344/4 der Gemarkung M. lagernden Abfälle sowie für den nicht fristgerechten Nachweis dieser Verwertung oder Beseitigung (Ziffern 3 und 4, 6 und 7 des Bescheids). Daneben ordnete das Landratsamt in diesem Bescheid die Stilllegung der vom Antragsteller - nach Auffassung des Antragsgegners auf diesem Grundstück faktisch betriebenen - Anlage zur Lagerung von Altautos und Schrottteilen an (Ziffer 1) und verbot das weitere Verbringen, Lagern und Behandeln von Abfällen dort (Ziffer 2).

Nach Ablauf der mehrfach und zuletzt bis zum 31. Mai 2014 verlängerten Frist zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle und der bis 14. Juni 2014 ebenfalls verlängerten Frist zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung (Behördenakte Bl. 250) wurde bei einem Ortstermin am 5. Juni 2014 festgestellt (Behördenakte Bl. 252 ff.), dass diverse Aufräumarbeiten bereits durchgeführt worden waren, sich allerdings nach wie vor noch ein großer Teil der Abfälle auf dem Grundstück befand. In eine Halle auf den nördlichen Teil des Grundstücks konnte der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen Zutritt gewähren; in die restlichen Hallen wollte er keinen Zutritt gewähren. Der gefertigten Fotodokumentation nach lagerte der Antragsteller auf dem Grundstück einschließlich der Hallen nach wie vor Fahrzeuge und Fahrzeugteile in größerer Zahl und Menge, Personenkraftwagen teilweise in drei Ebenen übereinander gestapelt, dazwischen auch Holzteile, Paletten, Container, Fässer, Autositze, Ersatzteile, Rohre, Federbeine, Achsenteile und Räder sowie Fahrräder.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 erklärte der Antragsgegner das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, betreffend die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, sowie das Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro betreffend den entsprechenden Nachweis für fällig (Behördenakte Bl. 257).

Der Antragsteller erhob zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Feststellung, dass die Zwangsgelder nicht fällig geworden seien. Daneben beantragte er, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung der Zwangsgelder gemäß Ziffern 6 und 7 des Bescheids vom 1. September 2011 in Höhe von 5.000 und 1.000 Euro zu unterlassen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab.

Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben und beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2014 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung der Zwangsgelder gemäß Ziffer 6 und 7 des Bescheids vom 1. September 2011 in Höhe von 5.000 und 1.000 Euro zu unterlassen.

Die Zwangsgelder seien zu Unrecht fällig gestellt worden. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Sachen seien kein Abfall, sondern voll gebrauchsfähige Container, Lkw-Aufbauten, ein für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Lastkraftwagen, Baumaterial für anstehende Spenglerarbeiten, Kraftfahrzeugersatzteile sowie gebrauchsfähige Kraftfahrzeuge und Ersatzteile für Fahrräder. Auch habe er im Gespräch mit dem Landrat am 5. Juli 2012 die Zusage erhalten, er solle zwar die Autowracks von dem Grundstück entfernen, dürfe aber die gebrauchsfähigen Teile aus diesen Autowracks vorher ausbauen und dort lagern. Die Fälligerklärung der Zwangsgelder stelle also ein widersprüchliches Verhalten dar. Die Fotos des Landratsamts zeigten eine verzerrte Wiedergabe, so seien auf dem Bild Nr. 7 ein Reifenständer, eine Sitzbank, Ersatzteile für Aufbauten sowie ein neuwertiger MAN-Motor im Wert von 15.000 Euro abgebildet, auf dem Foto Nr. 8 sechs Gitterboxen mit Ersatzteilen, Triebwerken, Achsen sowie eine neue Seilwinde im Wert von ca. 20.000 Euro, ferner auf dem Foto 9 Triebwerke, Achsen und ein Kran im Wert von 60.000 Euro. Die ungeordnete Lagerung sei auf die Krankheit des Antragstellers zurückzuführen, der keine Zeit für Aufräumarbeiten gehabt habe; er habe wiederholt um ausreichende Fristverlängerung beim Landratsamt gebeten, die ihm aber immer nur kurzfristig gewährt worden sei. Auf Foto Nr. 10 würde nicht das Grundstück des Antragstellers, sondern jenseits des Begrenzungszauns des Grundstücks das Nachbargrundstück gezeigt. Zudem sei die Fälligerklärung unverhältnismäßig angesichts der gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner bisherigen Anstrengungen. Er habe nachweislich 20 Tonnen Metall veräußert und 0,5 m³ Sperrmüll entsorgt.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Ein Anordnungsanspruch auf Einstellung der Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich der für fällig erklärten Zwangsgelder ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Zweifel am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 19 BayVwZVG).

a) Zunächst ist die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts erfüllt, weil der zugrunde liegende Bescheid vom 1. September 2011 mit den darin enthaltenen Zwangsgeldandrohungen, die aufschiebend bedingte Leistungsbescheide darstellen (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG), durch die einvernehmliche Erledigterklärung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage (Niederschrift vom 16.2.2012, Behördenakte Bl. 182/184 f.) bestandskräftig geworden ist.

b) Die streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungen sind auch im Hinblick auf die mit ihnen durchzusetzenden Verpflichtungen hinreichend bestimmt.

Eine nähere Benennung der zu entsorgenden Abfälle war dem Antragsgegner angesichts der großen Abfallmenge und der unsortierten Abfallfraktionen auf dem Grundstück FlNr. 344/4 der Gemarkung M. weder möglich noch zumutbar; sie war auch nicht geboten. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Bei Zweifeln über die Reichweite eines Bescheidstenors ist die Bescheidsbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen, wobei es genügt, wenn sich die Bestimmtheit der Regelung allein aus der Begründung, nicht aber aus dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes ergibt. Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der heranzuziehenden Begründung (BayVGH, B. v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 5 f. m. w. N.). So ist es hier. Der Bescheid nimmt in seiner Begründung auf das polizeiliche Protokoll des Ortstermins Bezug, nennt als Abfälle zwölf „Schrottfahrzeuge“ und „diverse Gegenstände“, darunter „Mengen an Eisen- und Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks“ und ordnet sie verschiedenen Abfallgruppen zu (Q2 und Q14 des Anhangs I zum KrW/AbfG). Eine noch detailliertere Bezeichnung war angesichts der unsortierten und großteils gar nicht zugänglichen Sachgesamtheit weder möglich noch geboten.

Der Bestimmtheit steht auch nicht entgegen, dass sich unter der Abfallmenge möglicherweise noch gebrauchsfähige Gegenstände befinden. Die Behörde braucht eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen. Eine Aussortierung ist daher, soweit sie der Abfallbesitzer nicht selbst vornimmt, im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs der Beseitigungsanordnung möglich (BayVGH, B. v. 17.5.2011 - 20 CS 11.907 - Rn. 6). Es ist dann Sache des Antragstellers als Abfallbesitzer, die konkrete Gebrauchsfähigkeit einzelner Gegenstände darzulegen.

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Anwendung der Zwangsgelder als Zwangsmittel deshalb einzustellen wäre, weil der Antragsteller die mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbundenen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt hätte oder wenigstens seinen Verpflichtungen nachträglich nachgekommen wäre (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG).

Unzweifelhaft ist der Antragsteller den auferlegten Verwertungs- bzw. Beseitigungs- und Nachweisverpflichtungen nicht vollständig und nicht fristgerecht nachgekommen. Er hat im Laufe von insgesamt drei Jahren trotz - mit Blick auf seine erlittenen Unfälle oder Erkrankungen wiederholten - Fristverlängerungen nur einen geringen Teil der Abfälle verwertet oder beseitigt und dies nachgewiesen. Soweit er vorbringt, wenigstens etwas aufgeräumt zu haben, wird dies vom Antragsgegner zwar bestätigt; allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hallen, deren Betreten der Antragsteller verwehrt hatte, ausweislich der in sie hinein durch die Glasscheiben gefertigten Fotos vollgestellt sind mit Abfällen und Fahrzeugteilen (vgl. oben unter 1.), aber ebenso von der Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtung der Nr. 3 des Bescheids vom 1. September 2011 umfasst sind wie die Freiflächen. Die weit überwiegende Nichterfüllung rechtfertigt die Fälligstellung der Zwangsgelder. Die Entsorgung von 20 Tonnen Metallschrott und einem halben Kubikmeter Restabfall genügt für die Erfüllung nicht, wenn weit größere Menge an Abfällen in die Hallen hineingebracht wurden und dort gelagert werden.

Nachweislich sind von den Verwertungs- bzw. Beseitigungsverpflichtungen aus dem Bescheid vom 1. September 2011 erfasste Schrottfahrzeuge weiterhin auf dem Grundstück vorhanden. Dies stützt als wesentliche Nichterfüllung der Entsorgungs- und Verwertungspflicht die Fälligerklärung des Zwangsgelds zu Ziffer 3 des Bescheids. Es handelt sich um folgende Fahrzeuge (Fotos sortiert nach OT von 2008, Behördenakte Bl. 38 ff.; polizeilicher OT vom 28.4.2011, ebenda Bl. 50 ff.; OT vom 25.9.2012, ebenda Bl. 200 ff.; OT vom 5.6.2014, ebenda Bl. 252 ff.):

Fahrzeug „Lkw Daimler Benz, gelb… Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 39, 63-65, 204 (Rückseite), 254.

Fahrzeug „Lkw Magirus Deutz, weiß … Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 38, 55 (Rückseite), 254.

Fahrzeug „Lkw Daimler Benz, weiß… [Unimog] Schrottfahrzeug“: auf Fotos sichtbar Bl. 40, 55 (Rückseite), 203, 253 (Rückseite).

Der Einwand des Antragstellers, seine teils in Hallen oder teils im Freien gestapelten oder durch andere Gegenstände zugestellten Fahrzeuge seien kein Abfall im Rechtssinne, greift nicht durch. Erstens steht für die schon damals vorhandenen und als Schrottfahrzeuge eingestuften Fahrzeuge - nicht nur für die drei hier beispielhaft genannten - die Beseitigungspflicht durch die Bestandskraft des sie erfassenden Bescheids fest. Zweitens hat der Antragsteller auch nicht nachgewiesen, dass sich an ihrer Abfalleigenschaft, z. B. durch eine grundlegende fachgerechte Restaurierung oder eine Wiederzulassung für den Straßenverkehr nach technischer Abnahme, nachträglich etwas geändert hätte. Drittens spricht auch sachlich der Maßstab der Verkehrsauffassung für die - nach wie vor vorhandene - Abfalleigenschaft:

Abfälle sind Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, wobei der Wille zur Entledigung angenommen wird, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses: § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrW/AbfG i. d. F. vom 15.7.2006; heute: § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG i. d. F. vom 24.2.2012).

Die im Freien abgestellten oder gestapelten Fahrzeuge sind der Art und der - auch durch die Fotos dokumentierten - Dauer ihrer Lagerung nach schon lange nicht mehr mit (eigener Motorkraft) bewegt und als Fortbewegungsmittel verwendet worden. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung ist damit entfallen. Aber auch eine neue, der Verkehrsauffassung entsprechende Zweckbestimmung ist nicht an deren Stelle getreten und auch nicht vom Antragsteller geltend gemacht worden. Sie sind nicht gegen Witterungseinflüsse und damit vor Substanz- und Wertverfall geschützt. Es widerspricht aber der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das einer konkreten Verwendung als Ersatzteilspender oder gar als Sammlerobjekt zugeführt werden soll, über viele Jahre ungeschützt unter freiem Himmel abzustellen. Eine solche Lagerung führt regelmäßig zu Substanzschäden, die bei erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder seiner Teile - sofern sie überhaupt noch möglich ist - erhebliche und unwirtschaftliche Reparaturaufwendungen erfordern (vgl. OVG Rh-Pf, B. v. 24.8.2009 - 8 A 10623/09 - NVwZ 2009, 1508/1509), so dass eine neue Verwendung gerade nicht unmittelbar an die Stelle des aufgegebenen alten Verwendungszwecks tritt.

Von einer ordnungsgemäßen „Ersatzteilaufbewahrung“, wie der Antragsteller meint, kann hier ebenso wenig die Rede sein. Die Anforderungen an ein „Ersatzteillager“ erfüllt die Lagerung durch den Antragsteller nicht: So zeigen die Fotos mit Blickrichtung in die Hallen hinein ungeordnete Ansammlungen ausgebauter Autositze, Metallteile, Klappboxen, Bretter und Latten sowie zwischen den Fahrzeugen Räder und Gitter, die offensichtlich nicht zu diesen Fahrzeugen gehören, sowie nach S. 4 und 5 der Fotodokumentation im Freien durcheinander abgestellte Fahrzeug- und Fahrradwracks, dazwischen Bretter, Kisten, Eisenträger, Folien und Räder. Diese Lagerung ist vielmehr ein deutliches Indiz dafür, dass der Antragsteller mit den Gegenständen derzeit nichts anzufangen weiß; ein sich unmittelbar anschließender Verwendungszweck ist bei dieser „Aufbewahrung“ ohne jegliche Sortierung der Gegenstände nach Art, Größe und Verwendbarkeit ausgeschlossen. Dass die Teile abstrakt irgendwann und für irgendwen noch verwendbar wären, beinhaltet keinen konkreten Verwendungszweck, zumal die Teile für eine weitere Verwendung erst wiederaufbereitet und z. B. entrostet werden müssten.

Soweit der Antragsteller noch eine Genehmigung für einen Gewerbebetrieb geltend macht, hat der Antragsgegner zutreffend darauf verwiesen, dass dem Antragsteller auf dem Grundstück kein Fahrzeuggewerbe genehmigt worden ist, insbesondere auch keine Fahrzeugreparaturwerkstatt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2, 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; wie Vorinstanz.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

1.
ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a)
eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
b)
eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c)
eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
d)
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e)
Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);
f)
eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
3.
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;
4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;
5.
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;
6.
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;
7.
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;
8.
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
a)
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
b)
zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c)
zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
9.
Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes betreibt, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung); die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen. Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist vom 1. Juli 2005 an unzulässig.

(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefallene und in dem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschließlich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind. Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(1b) Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle gewährleistet ist. Der Nachweis für die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten erbracht. Für den nach der realistischen Planung jeweils in den nächsten zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwischenlager des Entsorgungspflichtigen oder Dritter bereitstehen. Der Nachweis für die Beseitigung der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle wird durch realistische Planungen erbracht, aus denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der verbindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioaktiven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten zur Verfügung stehen werden. Abweichend von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung für die geordnete Beseitigung der aus der Aufarbeitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwischenlagerung der zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Planung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen, dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungspflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. Für den Fall, dass mehrere Entsorgungspflichtige die Nachweisführung auf denselben Dritten übertragen haben, kann dieser für die Entsorgungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis führen (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4 für den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsorgungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.

(1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstoffe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wiedereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen und des noch zu gewinnenden Plutoniums in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewährleistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum 31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden ist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Verbrauchsrechte an Dritte übertragen worden sind. Dieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erbracht, wenn realistische Planungen für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die Fertigung von Brennelementen mit dem aus der Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden Plutonium sowie für den Einsatz dieser Brennelemente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirklichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächsten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch Vorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen oder von entsprechenden Bestätigungen Dritter, die über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeigneten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachgewiesen sind. Der Nachweis für den Wiedereinsatz in anderen, innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn verbindliche Bestätigungen über die Übertragung von Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung angefallenem Plutonium vorgelegt werden.

(1d) Für das aus der Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischengelagerte Uran aus der Zwischenlagerung verbracht werden soll, ist dies, einschließlich des geplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken.

(2) Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese an eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes nach Satz 3 oder durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart worden ist. Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der Anlage errichtet wird (standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle dort aufbewahrt werden. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen zurückgenommen und in standortnahen Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden. Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Länder haben Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten; § 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine Anwendung. Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten zu übertragen, der in privater Rechtsform zu organisieren und dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Der Bund überträgt diesem Dritten die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse im Weg der Beleihung; insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht des Bundes. Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraute Dritte nimmt die sich daraus ergebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist zuständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter Halbsatz sowie nach Satz 3. Der Dritte nach Satz 3 kann für die Benutzung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten gegenüber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 2 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von 2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(4) (weggefallen)

(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von

1.
Plutonium 239 und Plutonium 241,
2.
mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,
3.
jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
4.
Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden;
der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

(2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung

1.
festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
2.
soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der Stoff freigegeben worden ist,
3.
soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.
Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die Verwendung von Stoffen am Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann.

(3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.

(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:

1.
kerntechnische Anlage:
a)
ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 Absatz 1,
b)
Aufbewahrungen von bestrahlten Kernbrennstoffen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 3,
c)
Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle, wenn die Zwischenlagerungen direkt mit der jeweiligen kerntechnischen Anlage im Sinne des Buchstaben a oder b in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gelände der Anlagen befinden;
2.
nukleare Sicherheit:das Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen geschützt werden;
3.
Umgang:
a)
Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von
aa)
künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und
bb)
natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen,
b)
der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und
c)
das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes.

(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Begriffe „nukleares Ereignis“, „nuklearer Schaden“, „Kernanlage“, „Kernbrennstoffe“, „radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“, „Kernmaterialien“ und „Inhaber einer Kernanlage“ den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe „Kernanlage“ und „Kernbrennstoffe“ gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Begriffsbestimmungen durch den Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder seines Funktionsnachfolgers (Direktionsausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf demselben Gelände, so gelten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine Kernanlage.

(5) Pariser Übereinkommen bedeutet das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 311) und der Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) und vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902).

(6) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 318) und der Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) und vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902).

(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203).

(8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jeweils geltenden Fassung.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

Tenor

Der Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 28. November 2003 in der Fassung der Nr. 1 der Verfügung vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben.

Im Übrigen (hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung vom 18. Juni 2013) wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel. Er ist Eigentümer eines ca. 6 km vom Zwischenlager entfernten, von ihm und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken und gärtnerisch genutzten Grundstücks.

2

Auf Antrag der Beigeladenen vom 30. November 1999 erteilte die Beklagte durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) am 28. November 2003 eine auf 0 Jahre befristete, mit mehreren Maßgaben und Nebenbestimmungen versehene Genehmigung nach § 6 AtG für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Uran-Brennelementen der Typen SVEA 96 und SVEA 64 aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel (KKB) in maximal 80 Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 in einem Standortzwischenlager innerhalb des abgeschlossenen Geländes des Kernkraftwerkes Brunsbüttel zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager. Die Aufbewahrung erfolgt dabei nach dem Konzept der trockenen Zwischenlagerung in metallischen, dicht verschlossenen Behältern in einem Lagergebäude aus Stahlbeton. Das Lager befindet sich innerhalb der vorhandenen schweren Sicherungszaunanlage östlich anschließend an den von einem Detektionszaun umgebenen äußeren Sicherungsbereich des KKB, ca. 230 m östlich des Reaktorgebäudes. Die äußeren Abmessungen des Lagergebäudes betragen: Länge ca. 83,4 m, Breite ca. 26,8 m und Höhe ca. 23 m; als effektive Lagerfläche stehen 770 qm zur Verfügung. Die in Stahlbeton ausgeführten Außenwände haben eine Stärke von 1,20 m, die Dachdecke von 1,30 m und die Bodenplatte eine durchgängige Stärke von 1,50 m. Das Zwischenlager ist nach dem sog. STEAG-Konzept erbaut worden, nachdem die Genehmigung im Oktober 2005 von der Beklagten für sofort vollziehbar erklärt worden war. Bislang sind in ihm 9 Castorbehälter eingelagert.

3

Der Kläger hat am 17. Februar 2004 Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist:

4

Die Genehmigung des Zwischenlagers sei schon wegen der Notwendigkeit der Einholung einer Änderungsgenehmigung für die Gesamtanlage nach § 7 AtG materiell rechtswidrig. Es handele sich bei dem hier genehmigten Zwischenlager nicht um ein „gesondertes Lagergebäude“ i.S.v. § 6 Abs. 3 AtG; vielmehr sei das Lager in den betrieblichen Zusammenhang des Kernkraftwerkes integriert.

5

Die Genehmigung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, da bei der Genehmigung des Zwischenlagers weder die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen worden noch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gegeben sei. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG sei drittschützend. Die Terrorszenarien eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes und eines Hohlladungsbeschusses mit panzerbrechenden Waffen seien im Wege des verfassungsgerichtlich vorgegebenen dynamischen Grundrechtsschutzes als Störfälle dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen, jedenfalls aber seien die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV auch auf Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter anzuwenden. Diese seien nicht als kriegsähnliche Handlungen aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes auszuschließen. Durch das genehmigte Zwischenlager, insbesondere die erhebliche Steigerung des radioaktiven Inventars sowie das Störfallrisiko, sei der Kläger Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums ausgesetzt. Nach einer Untersuchung der „Gruppe Ökologie“ vom Februar 2005 gebe es bis heute keine abdeckende Bewertung eines inzwischen denkbar gewordenen, absichtlich herbeigeführten Absturzes einer großen Verkehrsmaschine. Auch im Fall des Beschusses eines Castorbehälters mit einer modernen panzerbrechenden Waffe müsse mit einer radioaktiven Verseuchung des Kläger-Grundstücks gerechnet werden; insoweit hat sich der Kläger auf eine Studie der Dipl.-Physikerin B. von Januar 2005 - ergänzt durch ihre Stellungnahme vom Dezember 2006 - berufen, durch welche eine deutliche Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte des Störfallplanungswertes des § 49 StrlSchVO sowie des Eingreifrichtwertes für die Maßnahme „langfristige Umsiedlung“ aufgezeigt werde. Entsprechendes gelte für den Fall eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes.

6

Wie sich aus dem Gutachten der „Gruppe Ökologie“ und der Studie von B. ergebe, sei das genehmigte Zwischenlager durch einen willentlich herbeigeführten Flugzeugabsturz sowie den Beschuss mit modernen panzerbrechenden Waffen erheblich gefährdet. Entgegen der Genehmigung, die allein den Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine in die Einschätzung der Gefährdung durch Störfälle einbezogen habe, seien derartige Ereignisse heute als Auslegungsstörfälle anzusehen, für die das Konzept der Störfallvorsorge im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG i.V.m. § 49 StrlSchV gelte, und nicht als auslegungsüberschreitende Ereignisse. § 49 Abs. 1 S. 3 StrlSchV definiere das Vorsorgeniveau nicht abschließend, sondern bestimme lediglich, dass die Störfallplanungswerte für bestimmte Störfälle berechnet werden müssten. Ein statisches Verständnis des Konzeptes der Auslegungsstörfälle wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner „Kalkar-Entscheidung“ entwickelten Grundsatz eines
dynamischen Grundrechtsschutzes nicht vereinbar. Generell werde im Rahmen der Abgrenzung zwischen Vorsorge- und Restrisikobereich der auslegungsüberschreitende Charakter eines Ereignisses anhand des Kriteriums der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt (unter anderem auch in den Störfallleitlinien und den Sicherheitsempfehlungen der Reaktorsicherheitskommission (RSK)). Weder § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG noch § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG schlössen es aus, bei der Schadensvorsorge auch willensgesteuerte Ereignisse einzubeziehen, solange ihr Eintritt lediglich hinreichend wahrscheinlich und daher nicht mehr dem Restrisikobereich zuzurechnen sei.

7

Dass ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht mehr als „praktisch ausgeschlossen“ dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne, habe die Beklagte in der Genehmigung selbst ausdrücklich angenommen. Folglich sei die Anlage gegen ein solches Ereignis auch entsprechend auszurichten, da das Erfordernis der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zu einem einheitlichen Vorsorgebegriff weiterentwickelt worden sei. Danach müssten auch Schadensmöglichkeiten aus bloßen Gefahren- oder Besorgnispotentialen im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG in Betracht gezogen werden.

8

Auch das Szenario eines Panzerfaustbeschusses sei nicht von der Hand zu weisen. Das belege das Geständnis eines Umweltaktivisten aus dem Jahre 2003 bezüglich einer entsprechenden, nur knapp fehlgeschlagenen Aktion mit panzerbrechenden Raketen im Jahre 1982 auf einen seinerzeit in der Nähe von Lyon (Frankreich) in Bau befindlich gewesenen Reaktor, ebenso wie ein Bericht der US Nuclear Regulatory Commission von September 2004. Auch der VGH München habe mit Urteil vom 02. Januar 2006 festgestellt, dass der gezielte terroristische Angriff mittels handgetragener panzerbrechender Waffen nicht von vornherein dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne.

9

Nach allem sei es verfehlt, wenn die streitbefangene Genehmigung das Ereignis des Flugzeugabsturzes als auslegungsüberschreitendes Ereignis bewerte bzw. die Beigeladene es – ebenso wie den möglichen Panzerfaustbeschuss – dem Bereich des Restrisikos zuordne. Auch die nach dem 11. September 2001 beschlossenen nationalen und internationalen Sicherheitsmaßnahmen würden die Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Angriffs allenfalls verringern, nicht jedoch „praktisch ausschließen“, so dass es bei der Vorsorgepflicht des Betreibers verbleibe. Es sei verfehlt, dass der Länderausschuss für Atomenergie in seiner nicht zugänglich gemachten und daher nur anhand sekundärer Veröffentlichungen zu bewertenden Stellungnahme vom 03./04. Juli 2003 den herbeigeführten Flugzeugabsturz unter Hinweis auf eine „gewisse Parallele zur Sicherheitsebene 4 im Rahmen der Anwendung von § 6 Abs. 2 AtG und § 7 Abs. 3 AtG“ dem Restrisiko zuordne. Dabei berufe er sich auf eine nur dürftige Einschätzung des BMI vom März 2003, der zufolge ein „herbeigeführter Flugzeugabsturz zur Zeit außerhalb des Wahrscheinlichen liege, jedoch nicht ausgeschlossen werden“ könne. Dies begründe nach Auffassung des Klägers eine Zurechnung außerhalb des Restrisikos. Dass ein Ereignis „außerhalb des Wahrscheinlichen“ liege, aber andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, bedeute keinesfalls, dass es „extrem selten“ im Sinne der Sicherheitsebene 4 a sei. Selbst diese Ebene sei aber dem Bereich der Schadensvorsorge und nicht dem des Restrisikos zuzuordnen. Bei einer Nichtzuordnung der Sicherheitsebene 4 a zur Schadensvorsorge würde es entgegen den Anforderungen aus Art. 2, 14 GG an einer Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung entsprechender Schutzmaßnahmen fehlen. Das Restrisiko lasse sich nicht in einen wahrscheinlicheren bzw. gefährlichen und einen weniger wahrscheinlichen bzw. weniger gefährlichen Teil aufspalten. Für den Flugzeugabsturz könnten probabilistische Wertungen angestellt und mögliche Wirkungsabläufe klar benannt werden. Angesichts solcher Erkenntnisse könnten derartige Risiken nicht jenseits der Grenze praktischer Vernunft liegen. Die demnach zu erfolgende Zuordnung in den Bereich der Schadensvorsorge führe zwangsläufig zu einem Anspruch des Klägers auf hinreichende Vorsorgemaßnahmen. Dieser Bereich sei umfassend drittschützend.

10

Die Gefährdung von Nuklearanlagen durch terroristische Anschläge sei seit dem
11. September 2001 weitgehend unstreitig und von der Beklagten im vorliegenden Genehmigungsbescheid wie auch im Rahmen parallel erlassener Genehmigungen nicht mehr dem Restrisiko zugerechnet. In dieselbe Richtung gingen Äußerungen des BMU und der Bundesregierung im Bundestag und gegenüber den Medien. Nach
BND-Erkenntnissen und Verfassungsschutzberichten drohten Al-Kaida-Anschläge auch in Deutschland. Die nach dem 11. September 2001 erlassenen neuen Sicherheitsgesetze seien von der Bundesregierung mit einer auch in Deutschland bestehenden Terrorismusgefahr begründet worden. Flugzeugentführungen und Gefährdungen ziviler Objekte durch Flugzeuge hätten sich trotz der nach dem 11. September 2001 getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ereignet. Experten seien sich einig, dass die 200 Kernkraftwerke auf der Welt hochbrisante Anschlagsziele für diese neue Dimension des Terrorismus seien. So werde u.a. in der „Österreichischen Militärischen Zeitschrift“ (von 2003) über sechs tatsächliche und geplante Anschläge auf nukleare Einrichtungen berichtet, die speziell für Europa als bevorzugte Ziele qualifiziert würden. Dort würden mehrere mögliche terroristische Angriffsszenarien auf Kernkraftwerke benannt, einschließlich eines Selbstmordanschlages mit einem vollbetankten großen Passagierflugzeug und eines Raketenanschlages. Die Beklagte müsse folglich erläutern, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Szenarien im Fall des vorliegend streitbefangenen Zwischenlagers getroffen worden seien.

11

Die Richtigkeit derartiger Einschätzungen werde durch ein Interview mit den Drahtziehern der Anschläge vom 11. September 2001 bestätigt. Auch die Attentäter von London seien im Besitz von Plänen britischer Kernanlagen gewesen. Terrorismusexperten sagten Anschläge auf Nuklearanlagen fast voraus. Aus der veröffentlichten Zusammenfassung eines Gutachtens der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) ergebe sich, dass die 19 deutschen Kernkraftwerke allenfalls dem Aufprall militärischer Kampfjets, nicht aber gezielten Crashs mit größeren Passagiermaschinen widerstehen könnten. Mindestens 10 Reaktoren gälten bei solchen Anschlägen aus der Luft als „besonders unzureichend geschützt“. Ein terroristischer Flugzeugangriff auf eine Nuklearanlage sei nach allem nicht unwahrscheinlich und daher dem Bereich drittschützender Vorsorge zuzurechnen. Dass das Element der Willenssteuerung beim herbeigeführten Flugzeugabsturz keine mathematische Berechnung der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern nur eine sicherheitsbehördliche Einschätzung erlaube, erfordere eine besonders konservative Vorgehensweise in dem Sinne, ein entsprechendes Ereignis bei Nichtausschließbarkeit zu unterstellen.

12

Diese Ausführungen zur Sicherheit von Kernkraftwerken müssten erst recht für solche Anlagen beachtlich sein, in die nachträglich noch ein Zwischenlager integriert werde. Durch das Hinzutreten eines weiteren Anlagenbestandteils mit hohem Gefährdungspotential stiegen die Einwirkungsmöglichkeiten entschlossener Täter erheblich. Die direkte Nähe zum Kernkraftwerk schlage auf die Bedrohung des Lagers selbst unmittelbar durch, da eine nicht unbeträchtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Terrorist anstelle des Reaktors das Zwischenlager treffe. Die unmittelbare Platzierung eines Zwischenlagers neben einem Reaktor steigere die Attraktivität des Standortes insgesamt als Angriffsziel.

13

Bei den hier diskutierten Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter handele es sich auch nicht um kriegerische oder kriegsähnliche Vorgänge, die nicht dem Geltungsbereich der § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG unterfielen. Die grundsätzliche Verantwortung der staatlichen Sicherheitsorgane zur Abwehr terroristischer Angriffe ändere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung auch nichts daran, dass der Betreiber nach § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG verpflichtet sei, ausreichend Vorsorge baulich-technischer sowie personell-organisatorischer Art auch und gerade gegenüber terroristischen Anschlägen zu gewährleisten. Auch der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomenergie habe im Juli 2002 beschlossen, dass das Atomrecht grundsätzlich auf das Szenario eines terroristischen Flugzeugangriffs anwendbar sei. Der Schutzumfang des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei nach der „Werkschutz-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts weit zu verstehen. Der Schutz der Anlagen dürfe nicht gerade dort eingeschränkt werden, wo er am nötigsten sei.

14

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stehe einer ungeprüften gerichtlichen Übernahme der seitens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren entgegen den Ausführungen im Genehmigungsbescheid erfolgten Zuordnung der hier zu betrachtenden Ereignisse zum Restrisiko entgegen. Es sei schon fraglich, ob die höchstrichterlichen Maßstäbe der Beschränkung der richterlichen Kontrolldichte wegen der Komplexität sicherheitstechnischer Beurteilungen im Rahmen einer Anlagengenehmigung für das Kernkraftwerk selbst auf ein Zwischenlager übertragbar seien. Selbst dann aber, wenn man die Grundsätze zur Einschätzungsprärogative auf Aufbewahrungsgenehmigungen nach § 6 AtG übertrage und das Gericht auf die Prüfung beschränke, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhe, dürfe dies keine ungeprüfte Hinnahme auch der behördlichen Risikoermittlung bedeuten; das Gericht müsse vielmehr die Grundlagen der behördlichen Bewertung seinerseits nach den genannten Kriterien beurteilen können. Gerade bei Anerkennung von exekutiven Spielräumen müssten die Gerichte von den Behörden nachvollziehbare Risikoentscheidungen verlangen. Auch dürfe die Einschätzung der Beklagten, dass der erforderliche Schutz gewährleistet und eine Gefährdung des Klägers auszuschließen sei, ohne genauere Kenntnis von den zugrunde gelegten Lastannahmen und den aus Sicherheitsgründen geheim gehaltenen Grundlagen nicht als rechtsfehlerfrei beurteilt werden.

15

Auch das Szenario eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen sei den Störfällen zuzuordnen. Jedenfalls sei wegen der Zielidentität der Schutzbestimmungen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG und aus verfassungsrechtlichen Gründen die Einhaltung der Störfallplanungswerte geboten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006, wonach Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nicht zu den auslegungsbestimmenden Störfällen gehörten und die Heranziehung der Eingreifrichtwerte anstelle der Störfallplanungswerte nicht zu einem gegenüber dem Bereich der Schadensvorsorge niedrigeren Schutzniveau führe, überzeuge nicht.

16

Vorliegend ergebe sich für die Szenarien des gegen das Zwischenlager herbeigeführten Flugzeugabsturzes und des Panzerfaustbeschusses aus den vom Kläger dargelegten Gutachten, dass die erforderliche Vorsorge hier nicht getroffen sei. Zwar habe die Beklagte nach ihrem Genehmigungsbescheid Möglichkeiten und Auswirkungen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager Brunsbüttel geprüft. Eine abdeckende Abschätzung sei offenkundig bisher nicht vorgenommen worden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Absturz einer vollbetankten, größten demnächst am Markt befindlichen, unter Umständen sogar mit Sprengstoff oder Waffen beladenen Verkehrsmaschine und auch die Auswirkungen eines Absturzes auf das Reaktorgebäude mit untersucht worden seien. Die sachverständige Überprüfung der Annahmen der Beklagten auf Basis der verfügbaren Informationen (das vom Kläger vorgelegte Gutachten der „Gruppe Ökologie“) komme eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Erwägungen insbesondere zu Lastannahmen und Auswirkungen unzulänglich, weil nicht abdeckend seien. Bei realistischer Bewertung sei im Fall des herbeigeführten Flugzeugabsturzes am Wohnort des Klägers insbesondere dann, wenn ein herbeigeführter Flugzeugabsturz Zwischenlager und Reaktor gleichzeitig beschädige, mit erheblichen Überschreitungen der Störfallplanungswerte wie auch der katastrophenschutzrechtlichen Eingreifwerte zu rechnen.

17

Der streitbefangenen Genehmigung lasse sich nichts dazu entnehmen, dass das staatliche Schutzkonzept gegen terroristische Angriffe auch panzerbrechende Waffen berücksichtige. Untersuchungen hierzu lägen dem Kläger nicht vor und das im vorliegenden Verfahren nach Aufforderung durch den Senat von der Beklagten vorgelegte GRS-Gutachten vom Juni 2003 sei stark gekürzt. Die Unterschätzung des Risikos eines Panzerfaustbeschusses durch die Beklagte beruhe im Wesentlichen auf veralteten, dem heutigen Erkenntnisstand nicht mehr entsprechenden Untersuchungen der GRS aus 1992. Angesichts der Leistungsmerkmale und der Wirkungsweisen heute weltweit verfügbarer Waffen könnten die aktuellen Risiko- und Gefährdungspotentiale mit den Ergebnissen jahrelang zurückliegender Beschussversuche nicht mehr angemessen bewertet werden. Neue moderne Waffensysteme verfügten über eine deutlich höhere Durchschlagsleistung und bewirkten wesentlich größere Sekundärfolgen als der im Versuch 1992 verwendete Panzerfausttyp. In plausiblen Angriffsszenarien hätten GRS und Beklagte eine gut ausgebildete, potentiell selbstmordbereite Tätergruppe von mindestens zehn angreifenden Mitgliedern unterstellen müssen, ausgerüstet mit modernen Waffensystemen, deren Abschussvorrichtungen auf einen äußerst schnellen Mehrfachbeschuss ausgelegt seien. Die von der Beklagten vorgelegte geschwärzte GRS-Studie und weitere Indizien und Widersprüche deuteten vielmehr lediglich auf die Annahme eines Einzeltäters bzw. einer geringen Täterzahl, die Verwendung veralteter Waffentypen mit maximal zwei Treffern - ohne Berücksichtigung der Synergieeffekte eines Mehrfachbeschusses - hin. Dies begründe erhebliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite bei der Genehmigungsentscheidung sowie Mängel bei der Berechnung der Höhe des Quellterms. Tatsächlich liege die Freisetzung bei Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Wirkungsweise eines aktuell repräsentativen Hohlladungsbeschusses insgesamt ein- bis zehntausend Mal höher als es bei den zugrunde gelegten Beschussversuchen ermittelt worden sei.

18

Ein weiteres Bewertungsdefizit folge daraus, dass die GRS-Studie ihre Ausbreitungsberechnungen nicht auf die Störfallberechnungsgrundlagen (SBG) gestützt, sondern sich nur an diese angelehnt habe. Dies führe zu einer Unterschätzung der möglichen Dosiswerte auch in Bezug auf den Kläger. Weder das Postulat einer Referenzwetterlage noch deren Parameter entsprächen den SBG. Aus der vom Kläger vorgelegten Studie der Dipl.-Physikerin B. könne abgeleitet werden, dass unter verschiedenen meteorologischen Bedingungen Cäsium 137-Depositionswerte am Wohnort des Klägers zu erwarten seien, die denjenigen nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl für die hochkontaminierten Gebiete in der Ukraine vergleichbar seien. Die Eingreifrichtwerte für die Maßnahme „langfristige Umsiedlung“ sowie die Störfallplanungswerte der Strahlenschutzverordnung würden zum Teil erheblich überschritten. Die Becker-Studie 2005 betrachte dabei lediglich die aus den Depositionswerten resultierende Strahlenbelastung; in dem kurzen Zeitraum nach der Freisetzung trügen darüber hinaus auch kurzlebige Radionuklide stark zur Strahlenbelastung bei. Es seien dort auch nicht alle denkbaren Expositionspfade - vor allem auch nicht die Strahlenbelastung durch Inhalation der Nuklide - berücksichtigt worden. Dementsprechend würden auch die dortigen Berechnungen den Dosiswert für den kurzen Expositionszeitraum von sieben Tagen erheblich unterschätzen. Die zwischenzeitlich im Rahmen der Stellungnahme der Sachverständigen B. zur GRS-Studie im Dezember 2006 durchgeführte Neuberechnung führe selbst bei einer mindestens anzunehmenden Freisetzungsmenge und bei der weit unterschätzenden Referenzwetterlage zu einer deutlichen Überschreitung des 100 mSv-Evakuierungswertes, nämlich zu Belastungen für den Kläger iHv ca. 200 mSv. Andere, am Standort häufig vorkommende Wetterlagen, könnten zu noch zehnmal höheren Strahlendosen führen. Klarzustellen sei allerdings erneut, dass nicht die katastrophenschutzrechtlichen Eingreifrichtwerte als Maßstab gelten könnten, sondern allein die Störfallplanungswerte gemäß § 49 StrlSchV. Dem könne nicht entgegenhalten werden, dass Terroristen nicht einzelne Menschen treffen wollten, sondern auf „Kollektivschäden“ abzielten. Die Tötung einer Vielzahl Einzelner stehe bei derartigen Attacken im Vordergrund. Die Anwendung der weitaus weniger konservativen Eingreifrichtwerte bedeute eine erhebliche Verminderung des Schutzstandards, der sich einheitlich an den Berechnungsvorschriften der Störfallplanung zu orientieren habe. Selbst wenn man dennoch die Eingreifrichtwerte hier heranziehen wollte, könne nicht mit der Begründung, dass wegen vorrangiger Dekontaminationsmaßnahmen der Eingreifrichtwert für eine Umsiedlung nicht erreicht und diese damit nicht erforderlich werde, lediglich von einem Integrationszeitraum von 7 Tagen (statt von einem Jahr) ausgegangen werden,

19

Auch im Übrigen verstoße die Genehmigung in mehreren Punkten gegen die Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es lägen unzureichende praktische Erfahrungen mit der längerfristigen trockenen Zwischenlagerung vor. Ein geeignetes Überwachungssystem zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit der Castorbehälter fehle derzeit. Der Sicherheitsnachweis für die Widerstandsfähigkeit der Castorbehälter bei starken Belastungen werde von vielen unabhängigen Sachverständigen angezweifelt. Das genehmigte Behälterreparaturkonzept (Überprüfung des Doppeldeckeldichtsystems und ggf. Aufschweißen eines sog. Fügedeckels) sei sicherheitstechnisch unzureichend. Außerdem stelle sich zwischenzeitlich die Frage der Verfassungsgemäßheit der Kernenergienutzung neu. Das Konzept der dezentralen Zwischenlagerung diene der Überbrückung eines Zeitraumes bis zur Schaffung eines Bundes-Endlagerregimes, welches noch nicht in Sicht sei. Könne die Lösbarkeit des Problems der Langzeitsicherheit nicht mehr als gegeben angenommen werden, sei die Frage der Verfassungsgemäßheit der Kernenergienutzung als solcher erneut aufzuwerfen. Da für die Phase der Abwicklung der Kernenergienutzung ausreichende Zwischenlagerkapazitäten in den Anlagen selbst vorhanden sein dürften, bedürfe es der Errichtung eines gesonderten Zwischenlagers nicht. Es wäre verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn Zwischenlager den Charakter von Endlagern bekämen, weil die Schaffung Letzterer in absehbarer Zeit als unmöglich angesehen werde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere das Vorsorgegebot die sichere Erwartung, dass in überschaubarer Zeit eine anlagenexterne Anschlussentsorgung radioaktiver Reststoffe und Abfälle gewährleistet erscheine.

20

Der Kläger hat beantragt,

21

die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003 aufzuheben.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie hat die Klage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet gehalten.

25

Es fehle dem Kläger schon an der Klagbefugnis, da der allein einschlägige § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG im Hinblick auf gezielte Störmaßnahmen keinen Drittschutz gewähre. Jedenfalls aber seien die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AtG nach eingehender Prüfung durch das gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG sachlich zuständige Amt der Beklagten zu Recht als erfüllt beurteilt worden.

26

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ vom 22.04.2002 sei in den Bestimmungen der §§ 9 a Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 3 Satz 1 AtG eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt, dass die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe in einem gesonderten Lagergebäude weder Vorbereitung noch Teil eines nach § 7 AtG genehmigungsbedürftigen Betriebs eines Kernkraftwerks sei und daher auf die Bestimmungen des § 6 AtG zu stützen sei. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sicherheitsanforderungen für eine Anlage wegen des Vorhandenseins mehrerer gesondert zu genehmigender Anlagen an einem Standort seien bei der jeweiligen Anlage zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte im Rahmen der vorliegenden Genehmigung die sicherheitstechnisch relevanten Wechselwirkungen mit dem KKB geprüft und durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass die für die Aufbewahrung erforderlichen Einrichtungen des KKB zur Verfügung stünden. Die Beklagte habe mit der Nebenbestimmung 17 zur Genehmigung des Zwischenlagers sichergestellt, dass vor Inbetriebnahme des Lagers die Genehmigung des KKB nach § 7 AtG angepasst werde, so dass das Reaktorgebäude für Reparaturmaßnahmen an Transport- und Lagerbehältern des Zwischenlagers zur Verfügung stehe. Das Zwischenlager sei jedenfalls aber nicht Bestandteil oder Nebeneinrichtung des KKB.

27

Die Dienstleistungen des KKB und die hierfür erforderlichen Einrichtungen stünden während des gesamten Aufbewahrungszeitraums des Zwischenlagers zur Verfügung. Bei nachträglichen Änderungen greife gemäß Nebenbestimmung 14 die Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde; unberührt bleibe das Erfordernis eines Änderungsgenehmigungsverfahrens bei wesentlichen Änderungen. Außerdem sehe das Reparaturkonzept neben dem Austausch der Primärdeckeldichtung im Reaktorgebäude auch das Aufschweißen eines Fügedeckels vor, eines nach Kenntnis des BfS im Genehmigungsverfahren gutachterlich befürworteten Verfahrens.

28

Was die von den Klägern angeführten Szenarien terroristischer Angriffe angehe, so sei Prüfungsmaßstab für einen gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz – wie auch für den sog. Hohlladungsbeschuss – nicht das Schadensvorsorgegebot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, sondern das Gebot der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach dessen Nr. 4, welche den durch Dritte veranlassten, gezielten Einsatz des Betriebsrisikos der Anlage als Waffe für rechtsfeindliche Zwecke erfasse. Die durch den Betrieb der Anlage für solche Eingriffe Dritter geschaffene Risikoerhöhung könne nicht allein dem Betreiber zugerechnet werden. Vielmehr sei es auch Aufgabe des Staates, durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen zusammen mit dem Betreiber den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störeingriffe zu gewährleisten. Dass die Gefahrenabwehr vorrangig Aufgabe des Staates sei, folge sowohl aus der Gesetzesbegründung wie auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nach der sog. Werkschutz-Entscheidung. Dem sei auch die Praxis im sog. integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gefolgt. Während im Bereich der Schadensvorsorge das Konzept der Auslegungsstörfälle nach den Störfallleitlinien mit bestimmten Störfallplanungswerten in § 49 StrlSchVO maßgeblich sei und gleichwohl für bestimmte auslegungsüberschreitende Ereignisse – wie etwa einen zufälligen Flugzeugabsturz – weitergehende Vorsorge nach RSK-Leitlinien und dem Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) mit einem „gestaffeltem Sicherheitskonzept“ auf vier Sicherheitsebenen getroffen werde, gelte für den Bereich des Schutzes gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter (SEWD) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG das Konzept „SEWD-Richtlinie“ des BMU für Zwischenlager (Stand 10/01). Danach sei durch Sicherungsmaßnahmen des Betreibers unter Berücksichtigung vorhandener sicherheitstechnischer Maßnahmen zu gewährleisten, dass bis zum Eintreffen der Polizei ein Eindringen äußerer Angreifer in den Lagerbereich ausreichend erschwert werde. Wesentliches Schutzziel sei, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direkteinstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden müsse. Diese als Verschlusssache eingestufte Richtlinie enthalte im Rahmen der Zweckbestimmung technische, personelle und organisatorische Anforderungen zur Sicherung von Zwischenlagern. Eine generelle Konkretisierung für diesen Bereich erfolge durch die vom Länderausschuss für Atomenergie (LAA) beschlossenen und vom BMU zur Anwendung vorgegebenen „Lastannahmen“ (Stand 12/04), die als Verschlusssachen ebenfalls im Wesentlichen der Geheimhaltung unterlägen und daher auch im gerichtlichen Verfahren nicht offen gelegt werden könnten. Die Lastannahmen stellten fachtechnische Unterlagen dar, von denen bei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen und bei der Beurteilung ihrer Wirksamkeit auszugehen sei. Die Gesamtheit der Teilaspekte der zu unterstellenden Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter, darunter auch die Auflistung möglicher Hilfsmittel, bilde die Grundlage für die Auslegung von Sicherungsmaßnahmen. Diese vom BMU im Einvernehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und den Sicherheitsbehörden festgelegten Lastannahmen träfen keine differenzierenden Aussagen im Hinblick auf die jeweilige Wahrscheinlichkeit eines Angriffs mit den darin aufgeführten Hilfsmitteln. Sie seien nach den Anschlägen vom 11. September 2001 auf der Grundlage aktualisierter Lageeinschätzungen der Sicherheitsbehörden ergänzt und im Dezember 2004 in der Neufassung vom LAA gebilligt worden. Ein gezielt herbeigeführter Flugzeugabsturz einer großen Verkehrsmaschine sei auch im Rahmen des letzten Änderungsverfahrens nicht in die Lastannahmen aufgenommen worden. Vielmehr habe der LAA am 03./04. Juli 2003 eine Stellungnahme „Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter / Rechtlicher Rahmen der Beurteilung des Szenarios 'terroristischer Flugzeugangriff' durch die Exekutive“ beschlossen. Diese Stellungnahme berücksichtige die damalige (im Wesentlichen unverändert gebliebene) Einschätzung des BMI, derzufolge ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen in Deutschland außerhalb des Wahrscheinlichen liege, jedoch nicht ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf Neugenehmigungen nach § 6 AtG habe die Beklagte als Prüfungsmaßstab das allgemeine Schutzziel der SEWD-Richtlinie zugrunde gelegt, obwohl nach den Lastannahmen der gezielte Flugzeugabsturz nicht zu unterstellen sei, und die Auswirkungen eines solchen Flugzeugabsturzes auf das geplante Standortzwischenlager geprüft. Dabei habe sie als Maßstab auf die „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ (SSK von 12/98 und LAA von 04/99) in Verbindung mit den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ zurückgegriffen, denen zufolge bei Unterschreitung eines Eingreifrichtwerts von 100 mSv deterministische Wirkungen in der Bevölkerung sicher vermieden würden und eine Evakuierung nicht erforderlich sei. Auch das allgemeine Schutzziel der SEWD-Richtlinie sei bei Einhaltung dieses Wertes sicher erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass gegen die Konkretisierung des Begriffs des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter durch die Anwendung des Evakuierungsrichtwertes nach den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz als Orientierungswert ebenso wenig Bedenken bestünden wie gegen die Nichtanwendung des Regelungskonzepts und der Grenzwerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV.

29

Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Prüfungen nicht nur die Schadensauswirkungen, sondern auch das im unterstellten Fall eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes realistischerweise zu ermittelnde Schadensszenario ermittelt und dabei den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt als Sachverständigen gem. § 20 AtG zugezogen. Dieser habe seinerseits die GRS hinsichtlich der Ermittlung möglicher Absturzszenarien und der damit verbundenen Lastannahmen und Brandszenarien sowie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hinsichtlich der Untersuchung des Behälterinventars unter mechanischen und thermischen Lasteinwirkungen als Unterauftragnehmer herangezogen. Weiterhin sei die Stellungnahme der RSK zur „Sicherheit deutscher Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente in Lagerbehältern bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen“ vom 11. Juli 2002 berücksichtigt worden. Die Sachverständigen hätten in ihren Stellungnahmen auf der Basis der konkreten Antrags- und Planungsunterlagen des Lagergebäudes und der spezifischen Gegebenheiten am Standort Brunsbüttel systematisch die denkbaren Abläufe eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager Brunsbüttel untersucht. Diese Untersuchungen hätten ein deutliches Unterschreiten nicht nur der Eingreifrichtwerte für den Katastrophenschutz, sondern sogar der Störfallplanungswerte ergeben.

30

Entsprechendes gelte für das Szenario des sog. Hohlladungsbeschusses. Im Rahmen des „integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes“ gegen derartige Störmaßnahmen habe der Betreiber – ungeachtet allgemeiner und zusätzlicher Maßnahmen des Staates – bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie Vorfeldbeobachtungen, Zaunanlagen, Detektionssysteme, Beleuchtungs- und Videotechnik, personellen Objektschutz und vor allem Lagerbehälter in entsprechender Ausführung zu ergreifen. Das BfS habe im Genehmigungsverfahren die maximalen radiologischen Folgen auf der Basis dieser ungünstigsten der sog. Lastannahmen ermittelt und habe dabei konservativ unterstellt, dass potentielle Täter völlig ungestört in der Lagerhalle unter optimalen Randbedingungen operieren könnten und die Behälter in ungünstigster Weise getroffen würden. Als Sachverständigen habe das BfS die GRS hinzugezogen. Dabei sei die Zahl der Täter und Schüsse so bestimmt worden, dass unter Berücksichtigung der Lastannahmen der erforderliche Schutz gewährleistet sei. Bei Beschussversuchen 1992 und 2005 sei derselbe nach den Lastannahmen zu unterstellende leistungsstarke, für potentielle Täter auch praktisch verfügbare Waffentyp verwendet worden. Ausbreitungsrechnung und Bewertungsmaßstab seien nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in seinem letzten Schriftsatz unter Bezugnahme auf einen Artikel in der „Österreichischen Militärischen Zeitschrift“ benannten neuen Szenarien seien, soweit sie in den Lastannahmen nicht enthalten seien, nicht zu betrachten gewesen. Die Beklagte sei auch insoweit ohne Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu der Feststellung gelangt, dass der erforderliche Schutz auch für den Fall des Hohlladungsbeschusses gewährleistet und eine Gefährdung des Klägers - an dessen Wohnsitz auch dann eine deutlich geringere Dosisbelastung als die des Orientierungswertes von 100 mSv zu erwarten wäre - im Einklang mit der SEWD-Richtlinie auszuschließen sei. Die mit dem Umsiedlungsrichtwert von 100 mSv pro Jahr akzeptierte zusätzliche Strahlenexposition liege im Übrigen noch deutlich unterhalb der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition.

31

Auch der sichere Einschluss des radioaktiven Inventars bzw. dessen Überwachung durch die Castor V/52–Behälter sei entgegen den Zweifeln des Klägers für den gesamten Betriebszeitraum gewährleistet. Der dickwandige Behälterkörper, das Doppeldeckeldichtsystem und dessen Selbstüberwachung mittels des Druckschalters, der auch Fehler im System selbst signalisiere, wiesen nach den Untersuchungen des vom BfS beauftragten TÜV Süd (Gutachten vom Oktober 2003) die erforderliche Langzeitsicherheit auf. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der „Gruppe Ökologie“ aus dem Jahre 1998 stelle den Sicherheitsnachweis für den Castor V/52–Behälter nicht in Frage.

32

Schließlich seien die von der Beklagten nicht geteilten Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kernenergienutzung eher rechtspolitisch als rechtlich begründet. Die Frage der Langzeitsicherheit eines von der Beklagten nach § 9a Abs. 3 AtG einzurichtenden Endlagers sei lösbar. Die Befürchtung des Klägers, die Standortzwischenlager bekämen langfristig den Charakter von Endlagern, entbehre jeder Grundlage. Zu der Entscheidung des Gesetzgebers für einen mittelfristigen Ausstieg aus der Kernenergie mit der Novelle 2002 gehörten auch die zu seiner Abwicklung zu installierenden Zwischenlagerkapazitäten an den Standorten der Kernkraftwerke.

33

Die vom Kläger begehrte Vorlage weiterer Akten komme nicht in Betracht.
Die Antragsunterlage „Mechanische Störfallbetrachtungen bei auslegungsüberschreitenden Störfällen für den Transport- und Lagerbehälter Castor V/52“ der GNB vom 13. Dezember 2000 enthalte in den geschwärzten Passagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen sowie der GNB, deren Entscheidungserheblichkeit zudem nicht ersichtlich sei. Das BMU als oberste Aufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 24. Juni 2005 gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO deren Vorlage ebenso verweigert wie die vom Kläger begehrten Unterlagen zum „Täterbild“, welche geheim und als Verschlusssache eingestuft und zudem nicht Gegenstand des streitbefangenen Genehmigungsverfahrens seien. Die SEWD-Richtlinie des BMU vom 24. Oktober 2001 und die als „Lastannahmen“ bezeichneten „Auslegungsgrundlagen für ortsfeste kerntechnische Einrichtungen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter“ vom Februar 1997 mit Erweiterungen gem. den Beschlüssen des LAA vom 04./05. Juni und vom 21./22. November 2002, vom 03./04. September 2003 und Dezember 2004 seien ebenfalls amtlich geheim zu halten, um eine missbräuchliche Verwendung durch potentielle Täter zur Angriffsoptimierung zu verhindern. Letzterer Gesichtspunkt gelte auch für die vom Kläger begehrte ungeschwärzte Fassung des Gutachtens des TÜV Hannover / Sachsen Anhalt zum herbeigeführten Flugzeugabsturz. Soweit die Offenlegung dieses Gutachtens nach den Maßstäben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung des Bundes vertretbar sei, habe das BfS sie im Gerichtsverfahren vorgenommen und in gesonderten Erläuterungen zu den Schwärzungen die jeweilige Geheimhaltungsbedürftigkeit begründet. Bei der „gefahrgutrechtlichen Baumusterprüfung“ schließlich handele es sich um verfahrensfremde Unterlagen, die teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Behälterherstellers enthielten.

34

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Klage sei mangels Klagbefugnis des Klägers insgesamt bereits unzulässig. Zum einen fielen die vom Kläger geltend gemachten Risiken terroristischer Angriffe von vornherein schon nicht in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes, jedenfalls aber fielen sie in den Bereich des Restrisikos, innerhalb dessen kein Drittschutz bestehe. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Es lägen sämtliche Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 AtG vor. Insbesondere handele es sich bei dem zu errichtenden Standortzwischenlager um ein „gesondertes Lagergebäude“. Gewisse funktionelle Überschneidungen, wie z.B. eine einheitliche Sicherung durch einen gemeinsamen Außenzaun, seien durch das Tatbestandsmerkmal „innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage“ vorgegeben.

37

Die Rügen des Klägers im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht nicht gewährleisteten Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG griffen nicht durch. Der Schutz vor Schäden aus einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz sei rechtssystematisch nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu gewährleisten. Die Beklagte sei auf der Grundlage umfassender Untersuchungen im Rahmen der ihr obliegenden Risikoermittlung und –bewertung in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass für die im Standortzwischenlager zum Einsatz kommenden Behälter der Bauart Castor V/52 in einem dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren der Nachweis sämtlicher sicherheitstechnischer Anforderungen sowohl für ihren bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei etwaigen Störfällen erbracht sei. Der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sei auch für die vom Kläger geltend gemachten Fälle des willentlich herbeigeführten Absturzes eines Großflugzeuges und des Beschusses mit modernen panzerbrechenden Waffen (Hohlladungsbeschuss) gewährleistet. Dabei sei die Beigeladene ihrer Auffassung nach rechtlich nicht verpflichtet, überhaupt Schutzvorkehrungen gegen derartige terroristische Angriffe zu treffen. Insbesondere bei einem Flugzeugangriff handele es sich – anders als bei unfallbedingten Flugzeugabstürzen – um ein Risiko außerhalb des Regelungsbereichs des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Schutz- und Sicherungszweck des Atomgesetzes zielten nicht auf solche Gefahren, die in keinem Entstehungszusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie stünden, wie etwa infolge eines Krieges oder auch infolge terroristischer Flugzeugangriffe, die entweder selbst schon als kriegerische Ereignisse einzustufen oder zumindest kriegsbedingten Einwirkungen gleichzustellen seien. Der internationale, staatlich geförderte Terrorismus sei ein politisches, vom Staat und nicht von den privaten Betreibern von Kernkraftwerken und Zwischenlagern zu lösendes Problem. Jedenfalls aber seien Vorkehrungen gegen solche Einwirkungen nicht zu verlangen, weil sie dem sog. Restrisiko unterfielen. Dass ein vergleichbarer Angriff wie die Anschläge vom 11. September 2001 gegen Ziele mit hohem Symbolcharakter gerade gegen ein deutsches Zwischenlager gerichtet werden könne, erscheine so unwahrscheinlich, dass er bei der Auslegung des Lagers außer Betracht bleiben könne. Die insoweit abweichende Bewertung der Genehmigungsbehörde sei unzutreffend und überschreite die Grenzen ihres Beurteilungs- und Prognosespielraums. Sie stütze sich auf die Aussage des Bundesministeriums des Inneren, dass terroristischer Angriffe zwar nicht wahrscheinlich seien, aber auch nicht ausgeschlossen werden könnten. Die nicht auszuschließende Möglichkeit von Kamikaze-Angriffen mit Flugzeugen sei seit Jahrzehnten bekannt, ohne dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen von den Betreibern verlangt worden wären. Die nunmehr vorgenommene veränderte Einschätzung und die erhobenen Forderungen seien widersprüchlich und ließen die danach auf internationaler und nationaler Ebene ergriffenen zahlreichen Maßnahmen zur Sicherung des Luftverkehrs außer Acht. Potentielle Terroristen wichen angesichts dieser spezifischen Schutzmechanismen eher auf einfacher zu attackierende (sog. „weiche“) Ziele aus. Keines der Regelwerke der Exekutive, welches die bei der Errichtung kerntechnischer Anlagen zu berücksichtigenden Risiken aufliste, enthalte – trotz Überarbeitungen nach dem 11. September 2001 – den terroristischen Flugzeugangriff als genehmigungsrechtlich zu betrachtendes Ereignis. Mit der danach zu treffenden Zuordnung zum Restrisiko entfalle neben dem Drittschutz auch eine Verpflichtung der Beigeladenen zu entsprechenden Sicherungsvorkehrungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG. Entgegen der Auffassung der Beklagten existiere ein „dritter Bereich“ zwischen drittschützenden Anforderungen des Genehmigungstatbestandes und dem nicht drittschützenden Bereich des Restrisikos mit eigenständigen behördlichen Befugnissen gegenüber dem Betreiber nicht. Diese von der Beklagten neu geschaffene Rechtskategorie verstoße gegen die von der Judikatur herausgearbeitete Unterscheidung zwischen drittschützender Schadensvorsorge und nicht drittschützender Restrisikominimierung.

38

Trotz ihrer nach alledem fehlenden Verpflichtung habe die Beigeladene Schutzvorkehrungen gegen Flugzeugangriffe getroffen, die selbst bei unterstellter Verpflichtung über das Maß des auf Grund von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG rechtlich überhaupt Verlangten hinausgingen. Auch eine solche Verpflichtung habe ihre Grenzen dort, wo der Staat aufgerufen sei, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ergreifen bzw. sie zu finanzieren. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts („Werkschutz-Entscheidung“) folge dementsprechend, dass der private Betreiber zwar (bau-)technische und organisatorische Maßnahmen zur Objektsicherung im Sinne einer frühzeitigen Erkennung der anlagenspezifischen Gefahren, sprich hinhaltende Gegenmaßnahmen „bis zum Eintreffen der Polizei“ gewährleisten müsse, dann aber die staatliche Verantwortung greife. Dies ergebe sich auch schon aus dem Gesetz selbst, in dem nämlich die Pflichten aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG – im Gegensatz zu den Pflichten aus Nr. 2 der Vorschrift – adressatenneutral gefasst seien. Allerdings fehle es bislang an einer positiven Bestimmung dessen, was der Betreiber zu tun verpflichtet sei, da die Strahlenschutzverordnung hier – anders als für den Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG – keine konkretisierenden Vorgaben mache. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Einhaltung der Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV berufen, da es sich hier nicht um Störfälle iSd § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV handele und die Regelungsgegenstände nicht vergleichbar seien. Als Grundlage für ihre Beurteilung habe die Genehmigungsbehörde daher die SEWD-Richtlinie vom 24.10.2001 mit ihren Schutzzielen herangezogen (obgleich der willkürlich herbeigeführte Flugzeugabsturz dort nicht in der Reihe der zu betrachtenden Ereignisse aufgezählt sei) sowie die nicht auf Zwischenlager, sondern an sich nur auf kerntechnische Einrichtungen der Sicherungskategorie I zugeschnittenen sog. Lastannahmen. Diese von der Beklagten überobligatorisch herangezogenen Schutzziele seien nach den intensiven Untersuchungen des BfS entsprechend den Maßstäben von SSK und RSK durch Auslegung des Lagergebäudes und der Behälter auch bei einem Flugzeugangriff eingehalten. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten könne die übereinstimmenden fachwissenschaftlichen Bewertungen nicht in Zweifel ziehen. Die Stellungnahme der „Gruppe Ökologie“ gebe nichts für willkürliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Beklagten her.

39

Entsprechendes gelte für die Einhaltung der Schutzziele der SEWD-Richtlinie bei etwaigen Panzerfaustangriffen. Auch dieses Tatmittel unterfalle dem Bereich des Restrisikos. Auch für derartige terroristische Einwirkungen seien die geplanten Vorkehrungen vom BfS geprüft und für ausreichend erachtet worden, wobei es die Begründung im Einzelnen wegen der besonderen Vertraulichkeit in einem gesonderten Anlagensicherungsschreiben vom 28.11.2003 abgefasst habe, das Bestandteil der der Beigeladenen erteilten Genehmigung sei.

40

Mit Urteil vom 31. Januar 2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 - hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar im Sinne der Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Klage hinreichend dargelegt, dass seine Rechte bei Störfällen und Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter verletzt werden könnten. Die Genehmigung des Zwischenlagers sei aber nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Verletzung der Rechte des Klägers beinhalteten. Sie sei vom Bundesamt für Strahlenschutz als - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG zuständiger Behörde auf der hier für die Errichtung eines „gesonderten Lagergebäudes“ maßgeblichen Grundlage des § 6 AtG erteilt worden. Sicherheitstechnisch bedeutsame Rückwirkungen aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel auf das Standortzwischenlager seien bei der Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zwischenlagers zu berücksichtigen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kernenergienutzung sei nicht im Hinblick auf die Probleme der langfristig sicheren Entsorgung von Kernbrennstoffen neu aufgeworfen. Die angefochtene Genehmigung betreffe allein die befristete Aufbewahrung und nicht eine Endlagerung. Anhaltspunkte für eine absehbare Unmöglichkeit der Schaffung eines Bundesendlagers, welche in der politischen Verantwortung und Kompetenz des Gesetzgebers liege, gebe es nicht. Das Bedürfnis für die Errichtung gesonderter Standortzwischenlager bestehe schon kraft Gesetzes.

41

Die vom Bundesamt für Strahlenschutz angenommene Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sei durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die Genehmigungsbehörde habe, gemessen am Maßstab der willkürfreien Ermittlung und Bewertung der Sicherheitsannahmen im Rahmen des behördlichen Funktionsvorbehaltes, auf Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten und der einschlägigen Regelwerke von der Langzeitsicherheit der Aufbewahrung in den Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 ausgehen dürfen. Die Genehmigung sehe in plausibler und nachvollziehbarer Weise die hinreichende Hüllrohrintegrität und Behälterdichtheit, die Eignung des Behälterüberwachungssystems sowie die ausreichende Widerstandsfähigkeit der Behälter bei starken Belastungen bzw. bei auslegungsbestimmenden Stör- und Unfällen als gegeben an. Die vom Bundesamt eingeholten Gutachten des TÜV zur Störfallanalyse und Beurteilungen der Behälter bei Stör- und Unfällen deckten das gesamte Spektrum auslegungsbestimmender Störfälle einschließlich eines Brandes, von Erdbeben sowie zufälligem Flugzeugabsturz ab und seien in ihren Schlussfolgerungen in rechtlich unbedenklicher Weise in die Genehmigung übernommen worden. Auch das genehmigte Behälterreparaturkonzept habe das Bundesamt auf Grundlage des entsprechenden TÜV-Gutachtens für geeignet ansehen dürfen; die Einwände des Klägers gegen das Konzept der Anbringung eines Fügedeckels griffen nicht durch.

42

Die vom Kläger angeführten Szenarien terroristischer Angriffe auf das Standortzwischenlager seien nicht am Maßstab des Schadensvorsorgegebotes, sondern am Gebot der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu messen. Solche Angriffe seien typische Störmaßnahmen im Sinne dieser Regelung und nicht etwa als kriegsähnliche Ereignisse aus dessen Anwendungsbereich und damit dem Verantwortungsbereich des Betreibers auszuschließen. Zwar sei die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates. Der Anlagenbetreiber könne jedoch zu Maßnahmen innerhalb der privaten Handlungsbefugnisse, insbesondere zu baulich-technischen Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei, verpflichtet werden. Jedoch vermittle § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG dem Kläger jedenfalls für die von ihm geltend gemachten Terrorszenarien des gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager und eines Hohlladungsbeschusses der Behälter keinen Drittschutz, weil die Norm insoweit nur im allgemeinen Interesse bestehe. Der erforderliche Schutz vor diesen terroristischen Angriffsszenarien könne vom Kläger daher unabhängig von der Frage ihrer Zuordnung zum Bereich des sog. Restrisikos und der rechtlichen Unbedenklichkeit der Einschätzungen des Bundesamtes zu ihren Folgen nicht geltend gemacht werden. Solche Angriffe zielten auf die Anrichtung unabsehbar großer Schäden, so dass ein von der Allgemeinheit abgrenzbarer Personenkreis von Opfern nicht bestimmbar sei. Das Gebot der Gewährleistung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ermögliche es, den Betreiber zur Vorsorge im Hinblick auf terroristische Anschläge heranzuziehen, damit der Staat seine Schutzaufgabe gegenüber den Bürgern in diesem Bereich effektiver erfüllen könne. Ein individueller Anspruch auf staatliche Schutzvorkehrungen gegen Terrorangriffe sei der Rechtsordnung fremd. Es komme in diesem Bereich vorrangig auf komplexe politische, nachrichtendienstlich gestützte prognostische Einschätzungen in Bezug auf Täter, Tathandlungen und die Wirksamkeit vorgesehener Gegenmaßnahmen an, die zur Sicherung der Effektivität von Schutzmaßnahmen nicht vollständig offen gelegt werden könnten. Das vorliegend der Genehmigung zugrunde gelegte integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept beruhe auf unveröffentlichten Richtlinien und Lastannahmen auf Grundlage des Sachverstandes und der Erfahrungen der einschlägigen Fachbehörden und -gremien. Sie könnten ebenso wie die auf ihnen basierenden fachtechnischen Prüfungen und Gutachten aus guten Gründen nicht vollständig im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden, weshalb selbst bei Bejahung eines Drittschutzes bei Terrorszenarien im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG das Gericht seiner Prüf- und Kontrollaufgabe nicht in verantwortlicher Weise nachkommen könne. Auch die Möglichkeit der Einleitung eines Vorlageverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO führe wegen der offenkundigen Geheimhaltungsbedürftigkeit insoweit sicherheitsrelevanter Informationen nicht weiter.

43

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung wegen der Wechselwirkungen mit der Betriebsgenehmigung des Kernkraftwerks Brunsbüttel in § 7 AtG zu suchen sei. Unabhängig hiervon sei § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, ebenso wie das Gebot der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit auch zum Schutz Dritter bestimmt. Der Schutzzweck der Norm sei von der Motivation des Täters terroristischer Angriffe unabhängig. Eine Abgrenzung des betroffenen Personenkreises gegenüber der Allgemeinheit müsse anhand der Auswirkung von Störmaßnahmen erfolgen und werde nicht wegen des kollektiven Gefährdungspotentials einer Anlage ausgeschlossen. Die Szenarien des gezielten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses seien nicht einem Bereich der Restrisikominimierung oder der zu nicht drittschützender Schadensvorsorge verpflichtenden Sicherheitsebene 4 zuzuordnen. Der Bereich des Restrisikos sei unteilbar. Ein Geheimhaltungsbedarf rechtfertige nicht die uneingeschränkte Ablehnung eines Rechtsschutzanspruchs betroffener Dritter.

44

Der Kläger hat beantragt,

45

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003 aufzuheben.

46

Die Beklagte hat beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

48

Zur Begründung hat sie die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts verteidigt, wonach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG im Bereich der vom Kläger geltend gemachten Terrorszenarien keinen Drittschutz vermittle. Die Reichweite des Drittschutzes im Bereich der atomrechtlichen Schadensvorsorge ergebe sich aus den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung über Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen in der Bevölkerung und über auslegungsbestimmende Störfallplanungswerte. Für die Konstellation eines Terrorangriffs seien jedoch Dosisgrenzwerte weder gesetzlich noch durch Verordnung festgelegt. Die auf die Abwehr anlagenexterner Risiken der allgemeinen Kriminalität und auf Terrorabwehr zielende Schutzrichtung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem Dritten keinen besonderen Schutzanspruch habe einräumen wollen. Die Norm diene primär dem Kollektivschutz, indem sie das allgemeine Kriminalitätsrisiko durch Ausnutzung des Risikopotenzials der Anlage ausschließen wolle. Aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten könne sich ein durchsetzbarer Schutzanspruch allenfalls bei fehlenden oder offensichtlich unzulänglichen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zur Erreichung des Schutzziels ergeben. Jedenfalls müsse Drittschutz enden, wenn nach Maßgabe des Schutzkonzeptes der Beklagten eine Beeinträchtigung von Leben oder Gesundheit des Klägers ausgeschlossen werden könne, wobei der Beklagten wegen der zu berücksichtigenden sicherheitsbehördlichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnisse ein äußerst weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen sei. Der maximal zu beanspruchende individuelle Schutz gegen SEWD sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Evakuierungsrichtwert der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz (100 mSv) am Wohnort des Klägers voraussichtlich nicht überschritten werde. Dies sei nach den sachverständigen Begutachtungen im Auftrag der Beklagten der Fall. Überdies komme ein effektiver Drittschutz unter Beibehaltung der derzeit geltenden prozessrechtlichen Vorgaben zum Geheimnisschutz nicht in Betracht, was gleichfalls gegen eine Absicht des Gesetzgebers spreche, im Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Drittschutz zu gewähren. Sofern man einen umfassenden Drittschutz hier für verfassungsrechtlich geboten halte, sei deshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG erforderlich.

49

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

50

die Revision zurückzuweisen.

51

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Drittschutz des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG bezüglich der vom Kläger angeführten Terrorszenarien aus Gründen verneint, die nach Auffassung der Beigeladenen bereits zu einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des AtG bzw. zu einer Zuordnung zur Sicherheitsebene 4 und damit zum Restrisikobereich führen müssten.

52

Mit Urteil vom 10. April 2008 (- 7 C 39.07 -, BVerwGE 142, 159) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung sei § 6 Abs. 1 AtG, da die neu eingefügte Regelung des § 6 Abs. 3 AtG klarstelle, dass ein Zwischenlager im Sinne dieser Norm kein Teil der Kernkraftanlage sei und keiner Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedürfe. Auch unter Berücksichtigung der Nutzung organisatorischer und betrieblicher Strukturen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Kernkraftwerk handele es sich beim Zwischenlager Brunsbüttel um ein gesondertes Lagergebäude i.S.v. § 6 Abs. 3 AtG. Es bestehe im Revisionsverfahren angesichts des sich mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Einhaltung des Gebotes der Schadensvorsorge gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nicht auseinandersetzenden Revisionsvorbringens kein Anlass, diesbezüglichen Fragen nachzugehen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Genehmigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG entfalte hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Risiken infolge eines gezielten Flugzeugabsturzes oder eines Hohlladungsbeschusses keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, verletze demgegenüber Bundesrecht. Jene terroristischen Angriffsszenarien seien als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG einzustufen. Diese Begriffe seien denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes den erforderlichen Schutz auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter zu gewährleisten. Für eine Ausgrenzung terroristischer Anschläge als besonders schwerwiegender Einwirkungen auf atomrechtliche Anlagen aus dem Regelungsbereich des AtG böten Wortlaut und Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG keinen Anhaltspunkt. Die staatliche Verantwortung für die Abwehr solcher Gefahren schließe die Verpflichtung des Betreibers zur bestmöglichen Gewährleistung des erforderlichen Schutzes in seinem Verantwortungsbereich nicht aus. Drittschützende Wirkung komme der Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Schadensvorsorge im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ebenso zu wie bei den Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG. Der von einem Terroranschlag betroffene Personenkreis sei unabhängig von der subjektiven Motivation der Täter, viele Menschen zu treffen, objektiv nach dem Einwirkungsbereich, insbesondere der potentiellen Freisetzung der von dem Zwischenlager ausgehenden Strahlung, bestimmbar. Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten infolge der - im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klärenden - Geheimhaltungsbedürftigkeit von Einzelheiten des Sicherheits- und Schutzkonzeptes rechtfertigten nicht die vollständige Versagung des Rechtsschutzes Drittbetroffener.

53

Ein Schutzanspruch Drittbetroffener auf Schadensvorsorge gegen terroristische Angriffe bestehe aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Ereignisse nicht dem Bereich des Restrisikos zuzurechnen sein dürften. Das Maß des Schutzes sei entsprechend dem Funktionsvorbehalt zugunsten der Exekutive nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar. Die Störfallplanungswerte seien im Bereich der Szenarien terroristischer Anschläge nicht anzuwenden, da diese nicht dem Bereich auslegungsbestimmender Störfälle zuzurechnen seien. Vorsorgender Schutz könne in diesem Bereich nur durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Betreibers und staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen eines integrierten Sicherheitskonzeptes gewährleistet werden. Nach dem in der aktuellen Genehmigungspraxis zugrunde gelegten vierstufigen Sicherheitskonzept würden im Rahmen der Sicherheitsebene 4 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse Vorsorgemaßnahmen verlangt. Diese könnten entsprechend dem verfassungsrechtlichen Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht außerhalb des Tatbestands der Schadensvorsorge liegen, zumal im Rahmen der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG kein Versagungsermessen eingeräumt sei. Demgegenüber sei der Bereich des Restrisikos durch einen nicht weiter minimierbaren, „unentrinnbaren“ Rest gekennzeichnet. Die Schadensvorsorge könne nicht in drittschützende und nicht drittschützende Bereiche unterteilt werden. Soweit die Behörde Schadensvorsorge für erforderlich halte, habe der Drittbetroffene einen Genehmigungsabwehranspruch, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vortrage, bei dem trotz der getroffenen Vorsorge eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheine.

54

In dem an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren seien die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer Rechtsverletzung des Klägers unter dem Aspekt der geltend gemachten Terrorszenarien nachzuholen und unter Berücksichtigung des Maßstabes eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle der von der Exekutive zu verantwortenden Risikoermittlung und -bewertung zu prüfen, ob der erforderliche Schutz des Klägers gegen die in Rede stehenden terroristischen Angriffe nach Maßgabe des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes gewährleistet sei und die Risiken damit praktisch ausgeschlossen seien.

55

Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2008 hat der Senat die Beklagte um Benennung und Vorlage sämtlicher Unterlagen und Erkenntnismittel gebeten, die der Genehmigungserteilung im Hinblick auf die Risikoeinschätzung und -bewertung in Bezug auf einen Beschuss der Castorbehälter mit panzerbrechenden Waffen und einen gezielten Flugzeugabsturz auf das Zwischenlager sowie im Hinblick auf die abgestimmten Schutzmaßnahmen des Betreibers und des Staates zugrundegelegen hätten. Nachdem die Beklagte die entsprechenden Unterlagen mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 benannt, teilweise übersandt und hinsichtlich der nicht übersandten Unterlagen deren Geheimhaltungsbedürftigkeit erläutert hat, hat der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 die Beiziehung von entscheidungserheblichen Unterlagen beschlossen. Nach Abgabe einer Sperrerklärung gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf das Anlagensicherungsschreiben des BfS zum Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003, die SEWD-Richtlinien LWR und SZL vom 6. Dezember 1995 bzw. 28. November 2003, die Lastannahmen gegen SEWD - Entwurf - v. August 1997, die Anforderungen an die Außenbeleuchtung zur Sicherung gegen SEWD vom 12. April 2000, den Rahmenplan Sicherung bei verschärfter Gefahrenlage v. 1. Dezember 2000, das BMU-Schreiben SEWD vom 9. Januar 2003, den BMU-Erlass zum gezielten Flugzeugabsturz (FLAB) vom 8. August 2003, das GRS-Konzeptgutachten Anlagensicherung des Standortzwischenlager vom Juli 2003, das GRS-Freisetzungsgutachten aufgrund Einwirkungen Dritter vom Juni 2003, das GRS-Anlagensicherungsgutachten für das Standortzwischenlager vom September 2003 und das FLAB-Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom August 2003 und nach Stellung eines Antrages gem. § 99 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2010 (- 20 F 9.10 -) entschieden, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bundesministerium hinsichtlich des Anschreibens zum Rahmenplan Sicherung bei verschärfter Gefahrenlage vom 1. Dezember 2000 sowie der Anlage 2 zum BMU-Erlass bzw. -Schreiben zum FLAB vom 8. August 2003 (Stellungnahme des LAA) ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei, weil diese Unterlagen in anderen gerichtlichen Verfahren offengelegt worden seien. Im Übrigen hat es den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Offenlegung sicherheitsrelevanter Informationen über Schutzkonzepte und -maßnahmen zur Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter stelle einen Nachteil i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, weil bei Kenntnis der Allgemeinheit und damit auch potentieller Täter über die Reichweite und Ausgestaltung solcher Maßnahmen Schutzmaßnahmen unterlaufen werden könnten.

56

Die Beklagte hat sodann die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als bislang nicht ermessensfehlerfrei zurückgehalten bewerteten Unterlagen vorgelegt. Mit Aufklärungsverfügung vom 27. Juli 2011 hat der Senat um Vorlage des in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erwähnten GRS-Gutachtens vom 2. März 2010 zu den Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Passagierflugzeugs des Typs Airbus A380 auf ein Zwischenlager oder dessen Zusammenfassung sowie um Stellungnahme zur Methodik des geschwärzt vorgelegten Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom August 2003 zu Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes, zur Methodik des Gutachtens der GRS zur Freisetzung aufgrund der Einwirkung Dritter auf Castorbehälter vom Juni 2003 und um inhaltliche Zusammenfassungen weiterer GRS-Gutachten gebeten. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 Stellung genommen, das Gutachten der GRS aus 2010 zum Airbus A380 könne aus Geheimhaltungsgründen nicht vorgelegt werden, und zwei Vermerke zum Ergebnis des Gutachtens der GRS vom 02.03.2010 bzw. 08.03.2010 eingereicht, wonach es bei einem unterstellten Absturz eines Airbus A380 nicht zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe komme und der Eingreifrichtwert sowie der Störfallplanungswert weit unterschritten würden.

57

Unter Einbeziehung dessen trägt die Klägerin in dem neuerlichen Berufungsverfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt vor:

58

Die Geheimhaltungspraxis der Beklagten in diesem - wie auch in anderen anhängigen - atomrechtlichen Verfahren sei mittlerweile exzessiv und behindere den Kläger darin, Bewertungsdefizite hinsichtlich der von der Beklagten offenkundig anerkannten Angriffsszenarien (Panzerfaustbeschuss und gelenkter Flugzeugabsturz) aufzuzeigen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das GRS-Gutachten zum Airbus A380 nicht wenigstens in einer Form mit Schwärzungen vorgelegt werden könne wie seinerzeit das TÜV-Gutachten vom August 2003. Die eingereichten Kurzvermerke vom 02. März bzw. 08. März 2010 seien substanzlos. Eine derartige bloße Ergebnismitteilung reiche nicht aus.

59

Die Daten über die Entwicklung des Airbus A380 ließen den Schluss zu, dass die maßgeblichen Konstruktionsdaten bereits weit vor November 2005 vorgelegen haben müssten. Der Erstflug habe bereits am 27. April 2005 stattgefunden; das Flugzeug sei seit 2005 in Produktion. Der Prototyp habe sich von Oktober 2004 bis Januar 2005 in der Endfertigung befunden. Spätestens seit dem offiziellen Beginn der Konstruktion im Dezember 2000 seien die geplanten Dimensionen des neuen Flugzeuges bekannt gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass das Flugzeug 2005 auf den Markt kommen werde und in Größe und Gewicht der Turbinen sowie des Tankinhalts alle bislang bekannten Dimensionen überschreiten würde. Auch ohne genaue Kenntnis der Konstruktionsdaten wäre eine Bewertung der Auswirkungen eines Absturzes auf ein Zwischenlager möglich und geboten gewesen. Die Gründe für die Ausblendung des A380 im Zusammenhang mit der angefochtenen Genehmigungsentscheidung seien nicht dokumentiert und erstmalig in der Verhandlung des OVG Lüneburg zum Zwischenlager Unterweser am 17. Februar 2010 vorgetragen worden. Angesichts der Befristung der Genehmigung auf 40 Jahre habe die Genehmigungsbehörde im Jahre 2003 Risiken im Hinblick auf die für 2006 vorgesehene Indienststellung des A380 mit einbeziehen müssen. Dieser Zeitraum sei auch einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung des herbeigeführten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf den A380 zugrunde zu legen gewesen. Eine Verlagerung der im Genehmigungszeitpunkt erforderlichen Vorsorge in den Bereich der Aufsichtsphase sei unzulässig und verkürze den gebotenen Schutz, zumal Auflagen im Sinne von § 17 Abs. 1 AtG Verhältnismäßigkeitserwägungen unterlägen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zwischenlager Unterweser vom 22. März 2012 (- 7 C 1/11 -) bestätige die Argumentation des Klägers. Es sei klargestellt worden, dass die im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellende zukunftsgerichtete Beurteilung absehbare Entwicklungen in den Blick nehmen müsse, sofern ausreichende Daten für deren grobe Bewertung verfügbar seien. Dies sei im Genehmigungszeitpunkt hinsichtlich der wesentlichen Konstruktionsdaten für den A380 der Fall gewesen. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahme der RSK vom 11. Juli 2002 zum Verlauf und Ergebnis der Diskussion zum gezielten Flugzeugabsturz ergebe sich, dass die RSK zum erheblichen Teil lediglich auf pauschalierende Massekonzentrationen abgestellt habe. Nach dieser Unterlage seien relevante Parameter für die Abschätzung eines gezielten Flugzeugabsturzes der Triebwerkstyp, sonstige durchdringungsfähige Bauteile (insbesondere Bugfahrwerk) und der Tankinhalt. Die von EADS für den A380 angebotenen Triebwerkstypen seien weit vor der Erteilung der angefochtenen Zwischenlagergenehmigung bekannt gewesen. Auch seien die Ausrichtung der Triebwerke sowie die Größe des Tankinhaltes des A380 zu diesem Zeitpunkt ableitbar bzw. bekannt gewesen. Da sowohl GRS als auch RSK bezüglich der sonstigen durchdringungsfähigen Bauteile mit pauschalierenden Annahmen gearbeitet hätte, wäre gleiches auch für den A380 möglich gewesen. Es sei daher unschädlich, wenn die genauere Konstruktion des Bugfahrwerkes noch nicht bekannt gewesen sein sollte. Jedenfalls sei eine grobe Beurteilung der Auswirkungen eines Absturzes eines Flugzeuges vom Typ A380 ohne Weiteres möglich gewesen, und die Genehmigung allein aus diesem Grunde wegen eines eindeutigen Ermittlungs- und Bewertungsdefizits aufzuheben. Aus veröffentlichten Artikeln in Fachzeitschriften gehe im Übrigen hervor, dass 2003 vor der Genehmigungserteilung sehr weitgehende Informationen über die Konstruktion des Airbus A380 vorhanden gewesen wären.

60

Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Methodik der Begutachtung im Rahmen des TÜV-Gutachtens vom August 2003 zu den Folgen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes hinreichend konservativ gewesen sei. Vielmehr sei versucht worden, die schwerwiegenden Fälle aus der Betrachtung auszugrenzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus den errechneten Einzellastfällen eine - nach der Begriffswahl der Beklagten - „sinnvolle Auswahl“ getroffen worden sei und ob diese die schwerwiegendsten Lastfälle abdecke. Hinsichtlich des Kerosineintrages sei offenbar lediglich mit einem 80-Perzentil gerechnet und damit der Bereich der schlimmsten Störfälle außer Betracht gelassen worden.

61

Die von der Beklagten vorgetragene Ergebnismitteilung zur Unterschreitung des Evakuierungswertes im Falle eines Flugzeugabsturzes vom Typ A380 sei, verglichen mit den Angaben zu einem Angriff mit einem konventionellen Verkehrsflugzeug, nicht nachvollziehbar.

62

Zur Anlagensicherung habe die Beklagte keine substantiellen Ausführungen gemacht. Dies gelte in noch größerem Maße für die Erläuterungen zu dem GRS-Freisetzungsgutachten aufgrund der Einwirkungen Dritter auf Castorbehälter vom Juni 2003. Es reiche nicht aus, die an der Entstehung der Lastannahmen beteiligten Institutionen aufzuzählen. Das Freisetzungsgutachten könne im Übrigen auch nicht sämtliche aktuellen Lastannahmen berücksichtigen, wie sich aus der gegenwärtigen Maßnahme der Umlagerung von Behältern im Transportbehälterlager Gorleben und in sämtlichen Zwischenlagern infolge - nach Aussage der Beklagten - „neuer Erkenntnisse über Tatmittel und Täterprofile“ ergebe. Diese sei als vorläufige Maßnahme im Vorfeld von umfangreichen baulich-technischen Nachrüstungen eingeordnet worden. Aus den aktuell initiierten Nachrüstungsmaßnahmen ergebe sich, dass auch nach Sicht der Beklagten die bisherigen mit der Genehmigung verbundenen Schutzmaßnahmen grob defizitär seien und keinen ausreichenden Schutz vor einem Angriff mit panzerbrechenden Waffen oder vor einem herbeigeführten Flugzeugabsturz gewährleisteten. Die Unterlagen im Zusammenhang mit jenen neuen, für alle Zwischenlager maßgeblichen Erkenntnissen über Tatmittel und Täterverhalten und zur Verbesserung des Schutzes vor SEWD müssten vorgelegt werden. Die Beklagte halte Informationen über die aktuellen Nachrüstungsmaßnahmen der Zwischenlager und die sie veranlassenden Erkenntnisse nach wie vor zurück. Der Kläger bestreite, dass diese Erkenntnisse neu seien, und sehe sich in seiner Auffassung eines von Anfang an mangelhaften Schutzes vor SEWD bestärkt. Eine rechtliche Sicherung der behaupteten Nachrüstungen sei nicht ersichtlich. In der Presse werde über eine mögliche Stellplätzereduzierung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf 34 Castorbehälter berichtet, was gleichfalls auf eine derzeit mangelhafte Sicherheitssituation hindeute.

63

Die Angaben der Beklagten zur Methodik des GRS-Freisetzungsgutachtens ließen keine systematische Vorgehensweise erkennen. Jedenfalls würden offensichtlich die ungünstigsten Situationen nicht abgedeckt. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit und warum das Gutachten von den gängigen SBG abgewichen sei. Aus den Berechnungen und dem Vortrag des Klägers ergebe sich, dass es unter Berücksichtigung der Inhalationsdosis zu einer Überschreitung des 7-Tage-Wertes für die Strahlenbelastung, nämlich am Wohnort des Klägers zu einer Belastung in Höhe von ca. 200 mSV, komme. Aus dem Vortrag der Beklagten zur Methodik der Bestimmung von Parametern für das Freisetzungsgutachten werde deutlich, dass methodische Elemente eklektizistisch und ergebnisbezogen angewandt worden seien. Stattdessen sei eine grundsätzlich abdeckende Betrachtung vorzunehmen, die den Erkenntnisunsicherheiten Rechnung trage. Unabdingbar sei deshalb die Unterstellung eines Doppelbeschusses. Die Waffen seien auf Nachladbarkeit innerhalb kurzer Zeit ausgelegt. Es sei nicht hinreichend konservativ, von einem Einfachbeschuss auszugehen.

64

Der Genehmigungsbehörde stehe bei der Beurteilung, welcher Schutz gegen SEWD erforderlich sei, kein Beurteilungsspielraum zu. Stattdessen sei das Schutzniveau abschließend gesetzlich definiert. Die Werkschutzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestehe einen Beurteilungsspielraum lediglich hinsichtlich der prognostischen Einschätzung über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe zu, während der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung im Sinne einer Bewertung und nicht schon der Risikoermittlung betreffe. Die Annahmen und Bewertungen der Beklagten im Bereich von SEWD bezüglich des gewillkürten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses seien in hohem Maße willkürlich.

65

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 bestätige auch die Argumentation des Klägers, dass die Schussversuche mit denselben Waffen wie bereits 1992 nicht mehr ausreichend konservativ und das Szenario des Mehrfachbeschusses einer Prüfung zu unterziehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch klargestellt, dass der atomrechtliche Funktionsvorbehalt an der Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nichts ändere.

66

Weiterer Vorsorgebedarf könne nach wie vor bezüglich anderer Szenarien u.a. eines Selbstmordanschlages mittels LKW-Bomben, mit Sprengstoff beladener Flugzeuge, Raketen oder Sauerstofflanzen dargelegt werden, zu denen die Beklagte sich bislang nicht verhalten habe.

67

Der Kläger beantragt erneut,

68

die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003 aufzuheben.

69

Die Beklagte beantragt erneut,

70

die Klage abzuweisen.

71

Sie verweist hinsichtlich der vom Senat erfragten Methodik des teilweise geschwärzten Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt von August 2003 zu den Auswirkungen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes u.a. auf die Ausführungen in Seite 5 f. des vorgenannten Gutachtens sowie auf dessen Zusammenfassung. Für vier unterschiedliche Flugzeugkategorien seien repräsentative Verkehrsflugzeuge unterstellt und für die Ermittlung diejenigen ausgewählt worden, von denen die größten mechanischen und thermischen Belastungen ausgingen. Im Rahmen des Gutachtens sei ein breites Spektrum denkbarer Geschwindigkeiten berücksichtigt worden. Zur Treibstoffmasse sei in konservativer Herangehensweise das maximale Startgewicht der Flugzeuge unterstellt worden, obwohl beim Startvorgang relevante Treibstoffmengen verbraucht würden. Insgesamt hätten sich 48 mögliche Einzellastfälle aus den unterstellten Auftrefforten, Flugzeugtypen und Geschwindigkeiten ergeben, aus denen eine sinnvolle Auswahl getroffen und auf deren Grundlage das Bauwerksverhalten ermittelt worden sei. Für die möglichen Freisetzungen seien die ungünstigsten und abdeckenden Lastfälle zugrunde gelegt worden. Der Kerosineintrag in das Gebäude sei probabilistisch auf Basis einer Häufigkeitsverteilung ermittelt worden. Basis für die weiteren Abschätzungen zur Brandauswirkung sei das abgeschätzte 80-Perzentil und mithin ein Szenario gewesen, welches nur in einem von fünf Fällen übertroffen werde. Abbrandrate und Branddauer beruhten auf einer konservativen Abschätzung. Für die Ermittlung der Freisetzung oder Direktstrahlung radioaktiver Stoffe sei die Standfestigkeit der Kranbahn nicht von Bedeutung, da sich der Kran im Falle eines Flugzeugabsturzes in der Parkposition befinde und daher keine Behälter getroffen werden könnten.

72

Der erforderliche Schutz gegen SEWD sei mit den erfolgten Prüfungen und Annahmen der Beklagten hinreichend sichergesellt. Hierbei seien die staatlichen Maßnahmen einzubeziehen. Der Genehmigungsbehörde stehe bei der Beurteilung der zum Schutz gegen SEWD erforderlichen Maßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser müsse im Bereich der SEWD wegen der Besonderheiten des Schadensrisikos weiter sein als im Bereich der Schadensvorsorge und insbesondere einschließen, dass es der Einschätzung der Beklagten überlassen bleibe, welche Tatmittel und welche Art ihres Einsatzes zu unterstellen seien. Ein entsprechender Einschätzungsspielraum der Behörde bestehe hinsichtlich der Bestimmung des Maßes der Konservativität einzelner Parameter und damit mittelbar der Schutzmaßnahmen insgesamt.

73

Die Beklagte habe im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums sowohl das potenzielle Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens durch den gezielten Absturz eines Airbus A380 rechtsfehlerfrei beurteilt. Eine erhebliche Freisetzung im Sinne einer Überschreitung des als Orientierungswert maßgeblichen Evakuierungsrichtwertes sei nicht zu erwarten gewesen. Für andere Flugzeugtypen habe die Begutachtung ergeben, dass mögliche Auswirkungen weit unter dem relevanten Orientierungswert blieben und noch nicht einmal ein Zehnmillionstel des Evakuierungsrichtwertes an der nächsten Wohnbebauung erreichten. Daraus habe die Beklagte schließen dürfen, dass auch im Falle der Verwendung eines größeren Verkehrsflugzeuges eine Überschreitung des Evakuierungsrichtwertes unwahrscheinlich wäre. Die später erstellten Gutachten zum gezielten Absturz eines A380 basierten auf einer generischen Untersuchung in Form einer Übertragbarkeitsbetrachtung aus früheren Untersuchungen und damit auf der Basis von konservativen Annahmen, wodurch die realistischerweise zu erwartenden Auswirkungen, wie sie in den früheren Gutachten für andere Flugzeugtypen ermittelt worden seien, für den A380 erheblich überschätzt worden seien.

74

Die Einbeziehung des Airbus A380 in das Szenario gezielt herbeigeführter Flugzeugabstürze sei bereits Ende 2001/Anfang 2002 im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu süddeutschen Zwischenlagern vom Nachbarland Österreich gefordert worden. Daraufhin sei die RSK-Stellungnahme vom 11. Juli 2002 erstellt worden. Nach den fachtechnischen Vorgaben des BMU auf Grundlage der RSK-Stellungnahme und von GRS-Gutachten sei der Airbus A380 nicht im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Airbus habe mit der Konstruktion dieses Flugzeugtyps erst 2000 begonnen, sie sei bei Genehmigungserteilung noch nicht abgeschlossen gewesen und der Zeitpunkt und Umfang des Einsatzes dieses Flugzeugtyps sei noch nicht absehbar gewesen. Der erste Prototyp habe von 2004 bis 2005 in der Endfertigung gestanden, der Erstflug sei im April 2005 und die erste Auslieferung und Linienindienstnahme im Oktober 2007 erfolgt. Erst seit Mai 2010 würden auch Flughäfen in Deutschland angeflogen. Die Einbeziehung des A380 in die Prüfungen sei im Rahmen der Genehmigungserteilung sehr wohl erwogen, jedoch aus sachlichen Gründen abgelehnt worden. Das BfS sei im Jahre 2003 nicht von einer Indienststellung dieses Flugzeugtyps im Jahre 2006 ausgegangen, sondern von einem ungewissen Zeitpunkt sowie einer unklaren Relevanz für den Luftraum um das Standortzwischenlager.

75

Die Beklagte hält daran fest, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die für eine Beurteilung der Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes entscheidenden Konstruktionsdaten nicht vorgelegen hätten. Es habe während der Entwicklung des A380 wesentliche konstruktive Änderungen gegeben, wie erst den im November 2005 zur Verfügung stehenden Daten etwa hinsichtlich des in der Auslieferungsversion nicht mehr vorhandenen Zentraltanks im Rumpf zu entnehmen gewesen sei. Eine isolierte Berücksichtigung des bereits bekannten Tankinhaltes hätte keinen relevanten Erkenntnisgewinn mit sich gebracht, da entscheidend insoweit der Kerosineintrag infolge mechanischer Einwirkungen in die Lagehalle sowie die Randbedingungen für das nachfolgende Brandszenario seien.

76

Selbst wenn jedoch der Absturz eines A380 schon im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hätte berücksichtigt werden müssen, würde dies aufgrund nachträglicher Ermittlungen nicht zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen. Gemäß den Prüfungen der Auswirkung eines Absturzes eines A380 auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel durch das Gutachten der GRS aus dem Jahre 2010 könne ein erheblicher Schaden infolge eines solchen Ereignisses praktisch ausgeschlossen werden. Damit sei auch schon im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der erforderliche Schutz nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet gewesen.

77

Das Gutachten der GRS vom 02. März 2010 zu den Auswirkungen eines gezielten Absturzes einer Passagiermaschine des Typs Airbus A380 auf ein Zwischenlager könne nicht vorgelegt werden, weil potenzielle Täter mit den in ihm enthaltenen Angaben einen Angriff optimieren könnten. Es sei infolge eines ersten Auftrages im Jahr 2005 und auf Grundlage der dem BMU bzw. der GRS ab November 2005 zur Verfügung stehenden wesentlichen Konstruktionsdaten des A380 entstanden. Nachdem sich eine Indienstnahme des A380 im europäischen Linienverkehr abgezeichnet habe, habe das BfS im Rahmen seiner Zuständigkeit für nachträgliche Auflagen nach § 17 AtG ein Konzept zur Prüfung der Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Absturzes entwickelt und die GRS im November 2008 mit der Prüfung in Form einer Übertragbarkeitsbetrachtung aus früheren Untersuchungen beauftragt. Die Prüfung habe ergeben, dass es im Fall eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines A380 auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel nicht zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommen würde. Die Dosis an der nächsten Wohnbebauung läge in einem solchen Fall unter 1 mSv, also weniger als einem Hundertstel des Orientierungswertes, konkret bei 0,0014 mSv. Im Übrigen sei eine Vorlage des GRS-Gutachtens vom 02. März 2010 nicht erforderlich, weil es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigungsentscheidung unerheblich sei und im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren über den Erlass einer nachträglichen Auflage erstellt worden sei.

78

Zur Methodik des geschwärzt vorgelegten GRS-Freisetzungsgutachtens im Hinblick auf den Beschuss des Zwischenlagers mit panzerbrechenden Waffen hat die Beklagte auf Nachfrage des Senats vorgetragen, die darin unterstellten Lastannahmen seien grundlegender Baustein des Gesamtkonzeptes von Maßnahmen anlagentechnischer Sicherheit und Sicherung bzw. polizeilicher Schutzmaßnahmen, die miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt würden. An der Erstellung der Lastannahmen sei eine Vielzahl von - im Einzelnen benannten - Institutionen beteiligt; sie würden regelmäßig und im Bedarfsfall geprüft, gegebenenfalls ergänzt oder überarbeitet. Die Festlegung, welche Szenarien und Hilfsmittel zu unterstellen seien, basiere auf Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden. Dabei würden nationale und internationale Erkenntnisse zu durchgeführten oder geplanten SEWD, internationale Empfehlungen sowie weitere Einschätzungen und Rahmenbedingungen etwa hinsichtlich der Wirksamkeit allgemeiner Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit oder Waffenkontrolle sowie zur Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit der geforderten Schutzmaßnahmen einbezogen. Einzelheiten könnten aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht genannt werden.

79

Dem GRS-Freisetzungsgutachten seien die aktuellen Lastannahmen zugrunde gelegt und es sei untersucht worden, welche radiologischen Folgen in den ungünstigsten der hiernach zu unterstellenden Szenarien zu befürchten wären. Hinsichtlich der Art und Weise, in der die Behälter getroffen werden könnten, werde in einer deterministischen Betrachtung vom ungünstigsten Fall ausgegangen. Ergänzend werde teilweise im Rahmen einer probababilistischen Betrachtung berücksichtigt, welcher Quellterm für die Freisetzung sich aus verschiedenen Fallkonstellationen ergeben würde. Hinsichtlich der Wetterlagen basiere das Gutachten auf den Maßstäben für die allgemein nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge. Für die Ausbreitungsberechnung würden grundsätzlich die Parameter und Modelle der SBG zugrunde gelegt. Davon sei jedoch abgewichen worden, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beispielsweise im Hinblick auf die besondere Art und Weise der Freisetzung oder durch neue Erkenntnisse geboten gewesen sei. Ergebnis der deterministischen und probabilistischen Berechnungen sei, dass sich bei der Referenzwetterlage D am Wohnort des Klägers in 6 km Entfernung vom Zwischenlager eine Dosis von weniger als 0,247 mSv ergebe und selbst bei der ungünstigsten Wetterlage der Orientierungswert von 100 mSv an diesem Wohnort mit einer effektiven Dosis von weniger als 10,6 mSv deutlich unterschritten würde. Selbst aus dem Gutachten des Klägers ergäbe sich für die ungünstigste Wetterlage im maßgeblichen 7-Tage-Zeitraum eine Dosis von maximal 45 mSv. Somit sei eine Rechtsverletzung nicht dargetan.

80

Die Angriffe des Klägers auf die Methodik der Berechnung der radiologischen Auswirkungen von SEWD im Rahmen des GRS-Freisetzungsgutachtens vom Juni 2003 seien unsubstantiiert. Vielmehr beruhe die vom Kläger ermittelte Strahlenexposition (45 mSv bzw. 200 mSv) auf einem unrealistisch hohen Freisetzungsquellterm. Die klägerseits unterstellten Zerstörungswirkungen und Freisetzung seien nicht belegbar. Während der Kläger von einer kegelförmigen Ausbreitung der Zerstörung im Behälterinneren bzw. einer dortigen Explosion ausgehe, hätten mehrere Beschussversuche für die Beklagte bestätigt, dass lediglich ein zylindrischer Schusskanal entstehe und eine deutlich geringere Menge radioaktiver Stoffe freigesetzt werde.

81

Der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannte Beurteilungsspielraum der Beklagten bewirke, dass eine Beweislastentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei. Die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Bewertungen wären auch im Falle weiteren Sachaufklärung nicht widerlegbar. Die gebotene Geheimhaltung stehe auch einer weiteren Detaillierung des Beklagtenvortrages entgegen. Im Übrigen trage bei drittbetroffenen Klägern der potenzielle Drittbetroffene die Beweislast für ein Tatbestandsmerkmal, aus dem er eine für ihn günstige Rechtsfolge ableite.

82

Auf entsprechende Verfügungen des Senats vom 01. und 27. März 2013 hat die Beklagte ihre Untersuchungen zu den Szenarien des gelenkten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses weiter erläutert und ergänzende Unterlagen übersandt. Sie weist entsprechend dem übersandten Grundsatzpapier des BMU zum Schutz gegen SEWD vom 24. August 2012 darauf hin, dass im Rahmen der durch ein integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept von Betreiber und staatlichen Sicherheitskräften abzudeckenden SEWD-Vorsorgemaßnahmen die Erreichung des erforderlichen Schutzniveaus nicht allein dem Betreiber auferlegt werden dürfe. Den Betreiber treffe allein die Verpflichtung zur Gewährleistung eines präventiven Grundschutzes, soweit ein Szenario in die Lastannahmen aufgenommen worden sei. Dies sei für das Szenario des terroristischen Flugzeugangriffs, welches einen Sonderfall bilde, nicht der Fall.

83

Maßgeblich könnten ausschließlich die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aktuellen Lastannahmen sein. Diese gewährleisteten nach Auffassung der Beklagten nach wie vor den erforderlichen Schutz gegen die beiden vom Kläger angeführten Terrorszenarien. Gleichwohl führten die aktuell durchgeführten Nachrüstungen auch zu einer Reduzierung des Schadensrisikos für den Fall eines Angriffs mit Hohlladungsgeschossen. Mit den derzeit durchgeführten Nachrüstungen von Zwischenlagern werde der Zugang zu diesen so erschwert, dass der Beschuss von Behältern mit Hohlladungsgeschossen innerhalb der Lagerhalle praktisch ausgeschlossen werden könne, wie sich aus Internetveröffentlichungen des BMU ergebe. Unterlagen über die aktuellen Nachrüstungen müssten wegen des allein vorliegend maßgeblichen Zeitpunkts der Genehmigungserteilung nicht übersandt werden. Sie seien darüber hinaus ebenfalls geheimhaltungsbedürftig. Mit Schriftsatz vom 07. Juni 2013 hat die Beklagte ergänzt, es sei eine Nachrüstung aller Zwischenlager, auch des streitgegenständlichen Zwischenlagers Brunsbüttel, geplant und als wesentliche Änderung der Genehmigung zum ZLB bereits beantragt worden. Eine Genehmigung sei jedoch erst ab Mitte 2015 zu erwarten. Bis dahin unterlägen alle Zwischenlager sog. ausreichenden temporären Maßnahmen der Betreiber, die für das Zwischenlager Brunsbüttel mit der Atomaufsichtsbehörde und dem Innenministerium abgestimmt und gemäß Schreiben der Atomaufsichtsbehörde vom 21. Januar 2013 vollständig umgesetzt worden seien. Anlass der Nachrüstungen seien nicht die im vorliegenden Rechtsstreit erörterten Szenarien des Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses, sondern eine im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen geänderte Bewertung und Erkenntnislage zu anderen Angriffsszenarien. Bereits durch die temporären Maßnahmen sei jedoch als Reflex ein Hohlladungsbeschuss innerhalb der Lagerhalle praktisch ausgeschlossen.

84

Die Beigeladene beantragt erneut,

85

die Klage abzuweisen

86

Sie hält die Klage für unbegründet. Sofern das Gericht von einer entscheidungserheblichen Unaufklärbarkeit ausgehe, sei die Klage aufgrund der besonderen Konfliktlage einer rechtmäßigen Geheimhaltung nach § 99 VwGO, des atomrechtlichen exekutiven Funktionsvorbehaltes und des Gebots einer richterlichen Überzeugungsbildung in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nach §§ 86, 108 VwGO mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig geworden. Im Rahmen der gerichtlichen, aufgrund des Funktionsvorbehaltes lediglich eingeschränkt möglichen Überprüfung der Behördenentscheidung sei als weitere Einschränkung zu beachten, dass - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums - der Nachweis solcher Tatsachen für entbehrlich gehalten worden sei, die dem behördlichen Werturteil zugrunde liegen, jedoch mit dem Werturteil der Behörde untrennbar verschmolzen sind. Dies treffe hier auf verschiedene Elemente der exekutiven Sicherheitsbeurteilung und Lastannahmen zu. Aspekte, die auf langjähriger fachlicher Erfahrung und dem Wissensschatz der Sicherheitsbehörden beruhten, wie etwa die behördliche Einschätzung der Verfügbarkeit von Tatmitteln oder das zu unterstellende Täterverhalten, seien einem Beweis nicht mehr zugänglich, weil sie sich von den sicherheitsbehördlichen Wertungsaspekten nicht mehr trennen ließen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die hinter bestimmten behördlichen Einschätzungen liegenden Tatsachen nicht der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung unterlägen. Es sei ausreichend, dass sie dem Gericht schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung erläutert und vom Gericht nachvollzogen würden. Entsprechend diesen Grundsätzen sei der exakte Tatsachenrahmen, um den es im vorliegenden Verfahren gehe, abzugrenzen.

87

Stünden die aufgrund einer rechtmäßigen Sperrerklärung nicht vorgelegten Erkenntnismittel über vom Gericht als entscheidungserheblich erkannte Tatsachen nicht zur Verfügung, so seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im Unterweser-Urteil (BVerwGE 142, 159 f.) alternative Wege der Sachverhaltsaufklärung wie die Erörterung der Einwendungen des Klägers mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, Fachbehörden und Gutachtern, ergänzend die Einholung sonstiger externer Auskünfte und die Befragung von sachverständigen Zeugen sowie die Auswertung sonstiger Quellen, vollständig auszuschöpfen.

88

Bezüglich des Szenarios eines gelenkten Flugzeugabsturzes habe die Beklagte durch Vorlage des TÜV-Gutachtens von 2003 und des Ergebnisvermerks über das GRS-Gutachten von 2010 vorgetragen, dass die maßgeblichen Eingreifrichtwerte auch für den Kläger erheblich unterschritten würden. Die Bestimmung der vorsorgerelevanten Szenarien unterliege einem besonders weitreichenden exekutiven Einschätzungsspielraum, sodass die rein denktheoretischen Möglichkeiten weiterer, von dem Kläger bestimmter Szenarien nicht automatisch Relevanz für die Genehmigung hätten. Die verbindliche Festlegung der für das Schutzniveau des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG relevanten Szenarien erfolge in den SEWD-Richtlinien und den entsprechenden Lastannahmen. Hinter der Entscheidung einer Nichtaufnahme des terroristischen Flugzeugangriffs in die Lastannahmen stehe die behördliche Einschätzung der Sicherheitslage unter Berücksichtigung kontinuierlich weiterentwickelter Sicherheitsvorkehrungen im Luftverkehr. Die Einbeziehung des herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf kerntechnische Anlagen in die Untersuchung zur Genehmigung des Zwischenlagers Brunsbüttel sei Ergebnis einer einzelfallbezogenen Anpassung der abstrakten Risikobeurteilung in den genannten Regelwerken durch die Beklagte. Bei der Frage, ob dieses Szenario dem Restrisiko oder dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen sei, komme es maßgeblich auf die Einschätzung der Genehmigungsbehörde an, die nicht durch eine gerichtliche Wertung ersetzt werden dürfe. Eine wichtige Interpretationshilfe für die Aussage im Genehmigungsbescheid, dass der gezielte Flugzeugabsturz zwar außerhalb des Wahrscheinlichen liege, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne und daher nicht dem Restrisiko zuzuordnen sei, biete das von der Beklagten eingereichte Papier des BMU vom 24. August 2012. Danach sei der Flugzeugangriff als nicht zu unterstellendes Szenario eingestuft worden. Die Motivation der Genehmigungsbehörde sei, kurz nach den Anschlägen von New York, in der Vermeidung der Akzeptanzprobleme einer Neuerrichtung kerntechnischer Einrichtungen zu suchen. Trotz der generellen Entscheidung, das Szenario des Flugzeugabsturzes in diesem Rahmen nicht zu unterstellen, sei es gleichwohl für die einzelnen Zwischenlager untersucht worden, ohne jedoch eine generelle Neubewertung des Risikoszenarios vorzunehmen. Mithin sei der gezielte Flugzeugabsturz nach Wertung der Genehmigungsbehörde nicht Bestandteil der Risikovorsorge. Die Untersuchung sei überobligatorisch erfolgt. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Szenario der Schadensvorsorge zugeordnet worden sei, sei unzutreffend. Ebenso sei eine Binnendifferenzierung innerhalb des Szenarios nach Flugzeugtyp, Verfügbarkeiten, Einsatzhäufigkeiten und Flugrouten zulässig und wesentliches Instrument sicherheitsbehördlicher Bewertungen.

89

Zum Tatmittel eines A380 bestehe daher kein weiterer Aufklärungsbedarf, weil es nicht der Risikovorsorge zuzuordnen sei. Im Übrigen habe die Beklagte ausführlich erläutert, warum der A380 im Rahmen der Genehmigungsentscheidung nicht einbezogen worden sei.

90

Hinsichtlich des Szenarios eines Hohlladungsbeschusses sei zweifelhaft, ob der Kläger den behördlichen Vortrag hinsichtlich dieses Szenarios überhaupt habe erschüttern können. Im Übrigen könne nach der Auffassung auch der Beklagten wegen der geplanten und der bis zu deren Umsetzung erfolgten sog. ausreichenden temporären Maßnahmen ein Hohlladungsbeschuss innerhalb der Lagerhalle nunmehr praktisch ausgeschlossen werden. Erhebliche Freisetzungen infolge des Beschusses mit Hohlladungen von außerhalb des Lagers hätten aufgrund der Bauweise nach dem sog. STEAG-Prinzip von Anfang an ausgeschlossen werden können.

91

Für den Fall, dass das Gericht zu einer Pattsituation dergestalt kommen sollte, dass nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehender Erkenntnismöglichkeiten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Beurteilung aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Dokumenten nicht überprüft werden könne, bedürfe es einer auf die Konstellation des § 99 Abs. 2 VwGO zugeschnittenen modifizierten Beweislastentscheidung nach Maßgabe einer praktischen Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern innerhalb eines mehrpoligen Rechtsverhältnisses.

92

Die Beigeladene und die Beklagten haben ein Schreiben der GRS vom 26. April 2013 an das OVG Lüneburg im dortigen Verfahren über das Zwischenlager Unterweser eingereicht, in dem u.a. es heißt: „Zum Zeitpunkt der Genehmigung lagen der GRS keine detaillierten Konstruktionsdaten für den Flugzeugtyp Airbus A380 vor. Diese wurden erst im Herbst 2005 von EADS erbeten und mit Schreiben vom 04. November 2005 der GRS zur Verfügung gestellt. (…) Nach uns vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen gab es zwischen September 2003 und Herbst 2005 noch Modifikationen an der Airbus A380-Konstruktion, die Auswirkungen auf die o.g. zu berechnenden Lastannahmen gehabt hätten“.

93

In der mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Juni 2013 haben die Sachverständige des Klägers Frau Dipl.-Phys. B. sowie die Sachverständigen der Beklagten Dr. Dr. St. und Dr. Br. von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH Ausführungen zu den technischen Einzelheiten der Risiken aufgrund der im vorliegenden Verfahren erörterten Angriffsszenarien gemacht, die auf Tonträger aufgezeichnet worden sind. Der Vertreter des Bundesamtes für Strahlenschutz hat einen Verwaltungsakt zu Protokoll erlassen, in dem festgestellt wird, dass Maßnahmen zum Schutz vor einem gezielten Flugzeugabsturz eines Airbus A380 nicht erforderlich seien, und angeordnet wird, dass zwischenzeitlich von der Beigeladenen durchgeführte sog. ausreichende temporäre Maßnahmen bis zur Umsetzung beantragter Nachrüstungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten sind. Die Beigeladene hat auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichtet. Der Kläger hat den Bescheid in seine Klage einbezogen.

94

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie der von ihnen beauftragten Sachverständigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten nebst den von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens übermittelten Gutachten und sonstige Unterlagen, auf das Sitzungsprotokoll und auf die in der mündlichen Verhandlung gefertigte Tonaufnahme der Aussagen der Sachverständigen Bezug genommen; die genannten Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die - entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2007 (4 KS 2/04) - zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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I. Materiell-rechtlicher Maßstab für die Genehmigung

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Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AtG. Danach bedarf der Genehmigung, wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt. Nach § 6 Abs. 3 AtG, der als lex specialis die Vorschriften des § 7 AtG über die Anlagengenehmigung verdrängt, gehört zu diesem Personenkreis, wer zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Standortzwischenlagers innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt. Die dahingehende Verpflichtung trifft die Beigeladene als Betreiberin einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Energie (vgl. § 9 a Abs. 2 Satz 1 AtG). Das Bedürfnis für die Zwischenlagerung besteht dabei kraft Gesetzes, da die Verweisung in § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AtG eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 ff., NVwZ 2008, 1012).

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Die vorliegend angefochtene Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel entspricht als gesonderte Genehmigung für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente den Anforderungen des § 6 Abs. 3 AtG, weil sie ein gesondertes Lagergebäude betrifft und von der Anlagengenehmigung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, ebd., Juris Rn. 12; Senatsurt. v. 31.01.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/4 KS 6/04 -, Juris Rn. 100 f.). Dies ist im neuerlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht von dem Kläger auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden.

99

Das Bundesamt für Strahlenschutz war nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG für die Erteilung der Genehmigung für das Zwischenlager zuständig.

100

II. Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung

101

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat in dem angefochtenen Bescheid die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, wonach die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen sein muss, als erfüllt angesehen. Die hiergegen von den Klägern ursprünglich erhobenen Einwände hat der Senat bereits mit Urteil vom 31. Januar 2007 (a.a.O., Juris, Rn. 116 f.) zurückgewiesen. Die Angriffe des Klägers hiergegen im Revisionsverfahren hatten keinen Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 13). Danach hat das Bundesamt auf einer ausreichenden Datenbasis und entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach Maßgabe einer bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge Schäden namentlich in Bezug auf die Langzeitsicherheit der genehmigten Aufbewahrung, die Widerstandsfähigkeit der Behälter bei auslegungsbestimmenden Störfällen und Unfällen sowie in Bezug auf das Konzept der Behälterreparatur für praktisch ausgeschlossen gehalten, ohne dass Rechtsfehler dieser Einschätzung ersichtlich wären. Hierzu sind im neuerlichen Verfahren vor dem Senat keine weiteren Einwände geltend gemacht worden.

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III. Schutz gegen terroristische Angriffe

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1. Rechtlicher Prüfungsmaßstab

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Die von dem Kläger gegen die Genehmigung des Zwischenlagers ins Feld geführten Risiken terroristischer Anschläge in Gestalt eines gezielten Flugzeugabsturzes und eines Hohlladungsbeschusses sind am Maßstab des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu bewerten. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Dieser Regelung kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129, Juris Rn. 21; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1.11 -, BVerwGE 142, 159, Juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind. Daran hat auch die durch das 12. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) eingefügte Regelung des § 7 d AtG, mit welcher Inhabern einer Genehmigung ein Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit auferlegt worden ist, nichts geändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. Rn. 19). Auf eine rechtliche Einordnung dieser Regelung im Rahmen des Konzepts der atomrechtlichen Schadensvorsorge kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil für die gerichtliche Prüfung der streitgegenständlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage bei ihrer Erteilung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, ebd., sowie Urt. v. 19.12.1995 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 f.).

105

Der von einem terroristischen Anschlag auf ein Zwischenlager betroffene Personenkreis und damit der Kreis der Personen, die sich auf die drittschützende Wirkung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG berufen können, ist nach dem Einwirkungsbereich der möglichen Auswirkungen eines terroristischen Ereignisses, insbesondere der potenziellen Freisetzung der von dem Zwischenlager ausgehenden ionisierenden Strahlung bestimmbar. Danach gehört der Kläger, der auf seinem nur 6 km vom Zwischenlager entfernten Grundstück wohnt, ohne Zweifel zu dem Kreis der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG geschützten Personen. Legt ein innerhalb dieses Personenkreises geschützter Dritter einen Geschehensablauf dar, der eine Lücke im Konzept zur Beherrschung sonstiger Einwirkungen Dritter aufzeigt und zugleich so wahrscheinlich ist, dass er nicht dem Restrisiko zugerechnet werden darf, und dessen Folgen geeignet sind, die äußerste Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge zu überschreiten, darf der Dritte die Gewährleistung des entsprechenden Schutzniveaus verlangen. Allerdings kann er keine bestimmten Schutzvorkehrungen beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Rn. 22 f.).

106

Die erforderliche Schadensvorsorge vor den von der Behörde zu betrachtenden Szenarien terroristischer Anschläge, die nicht dem Bereich auslegungsbestimmender Störfälle zuzurechnen sind, ist nicht nach den Störfallplanungswerten des § 49 Abs. 1 StrlSchV zu bemessen. Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gehören nicht zu den auslegungsbestimmenden Störfällen i.S. dieser Norm, weil sie nicht allein dem von der Anlage ausgehenden Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgeblich durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden. Der vorsorgende Schutz kann daher nur durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers und der staatlichen Sicherheitskräfte nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gewährleistet werden. Andererseits schließt das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle des § 49 Abs. 1 StrlSchV die erforderliche Vorsorge für auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus. Auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) können nicht aus dem Tatbestand der erforderlichen Schadensvorsorge ausgeblendet werden, da dieser einheitliche und umfassende Begriff über die Gefahrenabwehr im polizeirechtlichen Sinne hinausgeht und neben dem Gefahrenverdacht auch das sog. Besorgnispotential einschließt. Nach dem Stand von Wissenschaft und Technik - entsprechend dem sog. gestaffelten Schutzkonzept der neueren Genehmigungspraxis - auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangte Vorsorgemaßnahmen können nicht außerhalb des Tatbestandes der Schadensvorsorge liegen, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht vereinbar ist, die tatbestandliche Schadensvorsorge an das statische Konzept der Auslegungsstörfälle zu binden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 18 f.).

107

Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung. Die Exekutive ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich. Die Gerichte sind danach darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung, dass dem gesetzlichen Gebot der Schadensvorsorge Genüge getan war, von Rechts wegen haben durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 20; Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 25; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.95 -, BVerwGE 78, 177 f., Juris Rn. 13). Der hierin liegende Funktionsvorbehalt zu Gunsten der Exekutive betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann. Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken.

108

Verfassungsrechtlich kann es aufgrund der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Gesetzesbindung der Gerichte aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG zwar weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne ausdrückliche oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde gesetzliche Grundlage die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung durch Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte zu verschieben. Allerdings hat es das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung offen gelassen, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1, Juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08 -, NVwZ 2012, 694, Juris Rn. 23 ff.). Mit der Frage, ob hiernach Modifikationen des in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Konzepts des atomrechtlichen exekutiven Funktionsvorbehaltes geboten wären, brauchte der Senat sich allerdings im vorliegenden Verfahren schon wegen der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils nicht auseinanderzusetzen.

109

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf diesen Funktionsvorbehalt in erster Linie zu klären, ob die Behörde die Datenbasis, auf deren Grundlage sie entschieden hat, als ausreichend ansehen durfte und ob die damit verbundenen Bewertungen ihr als hinreichend vorsichtig erscheinen durften. Dabei sind zunächst die gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde, die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegen, nachzuvollziehen und Einwände der Verfahrensbeteiligten mit diesen zu erörtern. Lässt sich aus dem prozessualen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten herleiten, dass die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen, hat das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 21).

110

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive, dessen Reichweite und Grenzen sich aus dem materiellen Recht ergeben, einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich aus der Ausrichtung der erforderlichen Schadensvorsorge im Atomrecht am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Standes von Wissenschaft und Technik. Trifft die Exekutive im Rahmen des Funktionsvorbehaltes Feststellungen und Bewertungen im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, so sind dabei auch prognostische Einschätzungen über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe vorzunehmen, so beim speziellen Erfordernis des Schutzes gegen Terror- und Sabotageakte zum Beispiel über voraussichtliche Täter und deren voraussichtliches Verhalten. Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf solche Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen könnten. Der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde erschöpft sich nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes. Das Maß des erforderlichen Schutzes ist hierbei allerdings normativ vorgegeben, nämlich auch im Bereich des § 6 Abs. 2 AtG auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge festgelegt. Dieser lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach dem Stand von Wissenschaft und Technik „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen. Aus diesem Maßstab folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzungen alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat und dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern dass Schutzmaßnahmen auch anhand bloß theoretischer Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken auf Grund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 25 f.).

111

Innerhalb eines als vorsorgebedürftig erkannten Szenarios ist das erforderliche Schutzmaß konservativ anhand derjenigen Tatmittel zu bestimmen, deren Einsatz durch potenzielle Täter prognostisch nicht als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden kann, wobei die im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellende Beurteilung in die Zukunft gerichtet ist. Ist die Indienststellung eines potenziellen Tatmittels bei Erlass der Genehmigung unter Betrachtung des Zeitraumes, für den sie erteilt wird, abzusehen, darf die Prüfung eines möglichen Schadensszenarios nicht in die Aufsichtsphase verlagert und einem Auflagenverfahren nach § 17 AtG vorbehalten werden (vgl. ebd. Juris Rn. 28).

112

Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, so kann es diese nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muss die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des Klägers betrifft. Dabei geht die Nichterweislichkeit von entscheidungserheblichen Tatsachen zu Lasten der Genehmigungsbehörde. Diese kann allerdings die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, dass sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und / oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998 - 11 C 11/96 -, BVerwGE 106, 115).

113

Die gerichtliche Aufhebung einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits setzt nicht die Feststellung voraus, dass ohne diesen Fehler unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten in der Sache anders entschieden worden wäre oder dass sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände zumindest die konkrete Möglichkeit einer solchen anderen Entscheidung abzeichnet. Mit der zur Feststellung der Ergebnisrelevanz des Fehlers notwendigen Prognose, wie die Genehmigungsbehörde auf das ihr nachgewiesene Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit reagiert hätte, würden die Gerichte in den Bereich der behördlichen Risikoeinschätzung eindringen und einen Teil der politischen Risikoverantwortung übernehmen. Ist allerdings ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich, dass das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, etwa weil es um eine rein akademische Frage ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung geht, kann bereits von einem Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998, a.a.O., Juris Rn. 95).

114

2. Szenario gelenkter Flugzeugabsturz

115

Die Beklagte hat bei der Erteilung der Genehmigung für das streitgegenständliche Standortzwischenlager das erforderliche Maß des Schutzes gegen terroristische Einwirkungen in Gestalt eines gelenkten Absturzes eines Verkehrsflugzeuges auf das Zwischenlager fehlerhaft ermittelt und bewertet.

116

a) Zuordnung zur Schadensvorsorge

117

Die Beklagte hat das Szenario eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel als zwar außerhalb des Wahrscheinlichen liegend, aber nicht grundsätzlich auszuschließen angesehen und daher ausweislich der Genehmigung (Seite 134) nicht dem Restrisiko zugeordnet. Dies entspricht der Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche der Senat teilt und an die er im Übrigen gem. § 144 Abs. 6 VwGO durch das zurückverweisende Revisionsurteil gebunden ist, wonach dieses Szenario - ebenso wie das Szenario „Hohlladungsbeschuss der Castorbehälter“ dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 34; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 20). Die Genehmigung führt insoweit aus, dass bei der Begutachtung der Auswirkungen eines bewusst herbeigeführten Flugzeugabsturzes das Gebäude standsicher bleibe, es jedoch lokal zu einem Eindringen von Flugzeug- oder Gebäudetrümmern sowie einer begrenzten Kerosinmenge komme. Der Absturz führe sowohl zu mechanischen als auch zu thermischen Belastungen der Behälter im Rahmen eines Kerosinbrandes. Es komme infolge dieser Belastungen nicht zu einer die Richtwerte zur Einleitung von einschneidenden Katastrophenschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Evakuierung erreichenden Freisetzung von Radionukliden. Die Beklagte hat demnach bei der Genehmigungserteilung grundsätzlich das Terrorszenario eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager berücksichtigt, obwohl es auch nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht in die Lastannahmen für kerntechnische Anlagen aufgenommen worden war, und sich hierbei auf das Gutachten des TÜV-Hannover / Sachsen-Anhalt unter Beteiligung der GRS sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom August 2003 gestützt. Dieses Gutachten berücksichtigt ferner die Stellungnahme der RSK zur Sicherheit deutscher Zwischenlager bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen vom 11. Juli 2002.

118

b) Berücksichtigung des Flugzeugtyps Airbus A380

119

Soweit in der Genehmigung auf die Prüfung der radiologischen Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes einer großen Verkehrsmaschine verwiesen wird, hat die Beklagte - angesichts der Teilschwärzungen des entsprechenden Gutachtens aus dem Genehmigungsverfahren - im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass das Szenario eines gezielten Absturzes eines Flugzeuges vom Typ Airbus A380 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht im Wege einer detaillierteren Untersuchung berücksichtigt worden ist. Diese Ausklammerung des Airbus A380 aus der Betrachtung begründet ein Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde, weil zum Genehmigungszeitpunkt absehbar war, dass dieser Flugzeugtyp innerhalb des Genehmigungszeitraumes in Dienst gestellt werden würde und somit ebenfalls als Tatmittel in Betracht kam.

120

Der Senat sieht weder in der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission (RSK) vom 11. Juli 2002 zur Sicherheit deutscher Zwischenlager bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen (Anlage Bg. 4), in der die Beschränkung der Untersuchungen auf im Liniendienst befindliche Flugzeugtypen nicht ausdrücklich reflektiert wird, noch in der „Merkpostenliste der AG Flugzeugabsturz [der RSK] zum gezielten Flugzeugabsturz“ vom 15. Oktober 2002 (GA Bl. 663 f.) mit den dort enthaltenen Anmerkungen zu Erkenntnissen der GRS eine am Maßstab des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gemessen ausreichende Untersuchung der radiologischen Auswirkungen eines gezielten Absturzes dieses Flugzeugtyps. Geboten, aber auch ausreichend, wäre insoweit jedenfalls eine grobe Beurteilung der Auswirkungen anhand der hierfür zwingend erforderlichen Konstruktionsdaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 33) gewesen. Die lediglich in einem Satz niedergelegte Überlegung der AG Flugzeugabsturz der RSK, dass sich bei über die Dimensionen des Airbus A340 hinausgehenden Maschinen aus dem zeitlich gestreckten Impaktverhalten letztlich eine Reduzierung der Aufpralllasten bzw. eine Vergrößerung der Aufprallflächen ergeben werde, stellt keine im Rahmen des exekutiven Funktionsvorbehaltes gebotene Risikountersuchung auf hinreichend konkreter sachverständiger Grundlage dar, sondern eine - im Ergebnis jedoch nach Auffassung des Senats nicht tragfähige - Begründung zur Aussonderung des Flugzeugtyps des Airbus A380 aus einer derartigen konkreten Untersuchung.

121

Für den Ausschluss des Airbus A380 aus der Betrachtung der Beklagten im Genehmigungsverfahren zum Zwischenlager Brunsbüttel gab es nach der Überzeugung des Senats keine tragfähigen Erwägungen.

122

Die Beklagte hat das Szenario eines gelenkten Flugzeugabsturzes im Rahmen der Genehmigungserteilung nicht als vernachlässigbares, unvermeidliches Restrisiko unterstellt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei nach Einschätzung der Beklagten bestimmte im Passagierflugverkehr eingesetzte Flugzeugtypen wegen eines gesondert zu bewertenden Szenarios als Tatmittel auszuschließen sein könnten, lassen sich weder den Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren noch dem Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren entnehmen. Die allgemeinen Maßnahmen zur Verhinderung eines Anschlages mittels eines Verkehrsflugzeuges sind bei der Einschätzung der Beklagten, dass der gezielte Flugzeugabsturz nicht dem Restrisiko zugeordnet werden kann, bereits berücksichtigt worden, so dass es auch für den Airbus A380 bei der behördlichen Bewertung einer außerhalb des Restrisikos liegenden Wahrscheinlichkeit dafür verbleibt, dass Angreifer die Gewalt über ein Verkehrsflugzeug erlangen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2013, a.a.O., Juris Rn. 29 ff.).

123

Die Beklagte musste im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel Flugzeuge des Typs Airbus A380 in ihre Risikoermittlung und –bewertung einschließen, weil eine Beschränkung ihrer Betrachtungen auf bereits in Dienst gestellte und in diesem Sinne im Genehmigungszeitpunkt bereits verfügbare Flugzeugtypen nicht dem aus dem Schadensvorsorgegebot abzuleitenden Erfordernis einer konservativen Bestimmung des Schutzmaßes innerhalb des als vorsorgebedürftig erkannten Szenarios eines gelenkten Flugzeugabsturzes entsprach. Die Tatsache, dass der Airbus A380 zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht in Dienst gestellt war, stellt keinen tragfähigen Grund für seine Nichtberücksichtigung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O.). Bei Erteilung der Zwischenlagergenehmigung im November 2003 waren die Indienststellung des A380 binnen weniger Jahre, und im Übrigen auch seine teilweise Auslieferung von einem Gelände unweit des Zwischenlagers – dem Airbus-Gelände in Hamburg-Finkenwerder –, hinreichend absehbar, so dass es fehlerhaft war, die Prüfung des auf diesen Flugzeugtyp bezogenen Szenarios in die atomrechtliche Aufsichtsphase zu verlagern und einem Auflagenverfahren nach § 17 AtG vorzubehalten.

124

Es lagen zu dieser Zeit bereits vielfache Bestellungen einer Reihe von Fluggesellschaften und insbesondere, wie aus im Internet einsehbaren Medienberichten u.a. bereits vom Dezember 2001 hervorgeht, die Bestellung von 15 Maschinen seitens der Fluggesellschaft Lufthansa vor (vgl. FAZ v. 06.12.2001 - Lufthansa bestellt 15 Super-Airbus; Handelsblatt v. 06.12.2001 - Lufthansa bestellt 15 Airbus A380-800; s. auch Focus online v. 19.05.2010 - Willkommen bei der Lufthansa; Ausdrucke dieser und aller im Folgenden zitierter Quellen aus dem Internet in der Gerichtsakte). Auch wenn die eigentliche Konstruktion dieses Flugzeugtyps erst 2000 nach Eingang der ersten Bestellungen begonnen hatte, musste die Beklagte schon damals von einer Indienststellung sogar innerhalb des ersten Viertels des auf 40 Jahre ab Einlagerung der ersten Castorbehälter erstreckten Genehmigungszeitraumes ausgehen und die zum Genehmigungszeitpunkt verfügbaren Informationen in der gebotenen konservativen Betrachtungsweise in ihre Untersuchungen einschließen.

125

Die für eine grobe Beurteilung der radiologischen Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Airbus A380 zwingend erforderlichen Konstruktionsdaten waren nach den vom Kläger eingereichten Publikationen bereits öffentlich bekannt. Sie wurden in populärwissenschaftlichen Zeitschriften in einem Detaillierungsgrad publiziert, der eine Einbeziehung in die Untersuchung der Beklagten im Wege der gebotenen, aber auch ausreichenden groben Abschätzung ermöglicht hätte. Auch die von der Beklagten als wesentlich bezeichnete Größe und Lage der Tanks in den Flügelflächen wurde in öffentlich zugänglichen Publikationen bereits im Mai bzw. Juli 2003 beschrieben. In dem vom Kläger eingereichten Artikel aus der Zeitschrift GEO vom 01. Juli 2003 über die Konstruktion und Entwicklung des Airbus A380 wird auch auf die Lage der Tanks hingewiesen. Gewicht, Tankkapazität, Triebwerke und Fahrwerk werden neben der Lage der Treibstofftanks, insbesondere auch deren Integration in die Flügelflächen, nicht nur in dem eingereichten GEO-Artikel vom Juli 2003 beschrieben, sondern sind auch aus der detaillierten Planzeichnung des Airbus A380 von Spaeth, datiert 2003 in der vom Kläger eingereichten Buchpublikation aus dem Jahr 2005 und durch den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebene Internetrecherche der Ausgabe des internationalen Luftfahrtmagazins „Flight international“ vom 20. bis 26. Mai 2003 - Seite XXI f. -, www.flightglobal.com - zugeordnet, enthalten. Die wesentliche Dimension des Flugzeugtyps und die groben Konstruktionsdaten waren auch soweit bekannt, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten eine erste Fassung der „A380 - Airplane Characteristics for Airport Planning (preliminary issue)“, also die Flugzeugeigenschaften für die Planung von Flughäfen, im Januar 2004 herausgegeben wurde, was ebenfalls auf einen fortgeschrittenen Planungsstand im November 2003 hindeutet. Auch die vom Kläger eingereichte Stellungnahme der Gruppe Ökologie vom Februar 2005 zitiert für die wesentlichen Daten zum Gewicht und zur Tankkapazität des Flugzeugs Quellen aus 2003 vor Erteilung der Genehmigung. So wurde auf eine Internetpublikation des NDR vom 23. Oktober 2003 Bezug genommen, in der das Gesamtstartgewicht des Airbus A380 und seine Kerosintankkapazität angegeben wurden. Unter Bezugnahme auf Internetpublikationen der Firmen Airbus und Boeing aus dem Jahr 2003, eingesehen im September bzw. Oktober 2003, führt die Gruppe Ökologie in ihrem Gutachten die maximale Startmasse und maximale Kerosinmenge wie auch die Spannweite des Airbus A380 im Vergleich zu anderen Flugzeugtypen auf und berichtet über eine neue Herstellungstechnik beim A380, in deren Rahmen durch eine veränderte Verbindungstechnik für die Flugzeugrumpfteile eine stärkere Versteifung erreicht werde, die sich auf den mechanischen Lasteintrag in das Gebäude und dessen Standsicherheit sowie auf das Eindringverhalten harter Flugzeugteile auswirken könne. Und schließlich ist aus Sicht des Senats ein Hinweis darauf, dass bereits zum Genehmigungszeitpunkt im November 2003 ein hinreichender Entwicklungsfortschritt des Airbus A380 gegeben war, der eine methodisch konservative Veranschlagung der möglichen Auswirkungen eines Absturzes auf ein Zwischenlager bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfordert hätte, dass mit der Fertigung des Prototyps des A380 im Jahre 2004 wenige Monate nach Erteilung der angefochtenen Zwischenlagergenehmigung begonnen wurde.

126

Welche Konstruktionsdaten angesichts dieser öffentlich verfügbaren Publikationen im Genehmigungszeitpunkt noch nicht verfügbar gewesen sein sollen mit dem Ergebnis, dass eine grobe Abschätzung der Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes nicht möglich gewesen wäre, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich geworden. Die pauschale Aussage in dem von dem Beigeladenen und der Beklagten eingereichten Schreiben der GRS vom 26. April 2013 an das OVG Lüneburg, es habe zwischen September 2003 und Herbst 2005 noch Konstruktionsmodifikationen mit Auswirkungen auf die zu berechnenden Lastannahmen gegeben, hat der den Vortrag der Beklagten unterstützende Sachverständige der GRS Dr. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013 dahingehend konkretisiert, dass für eine detaillierte Beschreibung der Lastannahmen zur Untersuchung des Bauwerksverhaltens die Kenntnis der Masseverteilung erforderlich sei. Im Gegensatz zur Gesamtmasse des Flugzeugs bezeichne die Masseverteilung die Verteilung der Massen in den verschiedenen Achsen des Flugzeuges; sie sei für die Berechnung der sog. Berstlasten - der Lasten, die beim Flugzeugaufprall zu dessen Abbremsen führten - erforderlich.

127

Der Senat geht aufgrund des bis zur mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrages der Beklagten davon aus, dass auch ohne genaue Kenntnis der Masseverteilung und daraus folgend der Berstlasten des Airbus A380 eine grobe Abschätzung der Auswirkungen seines Absturzes möglich gewesen wäre. Denn die Beklagte hat vor allem die Aufteilung der Tankkapazitäten und die Frage, ob es einen Zentraltank am Rumpf geben werde, als relevante Unsicherheiten im Entwicklungsprozess des Airbus A380 benannt. Dieser Vortrag konnte nach Vorlage der Publikationen durch den Kläger nicht mehr aufrechterhalten werden. Das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt vom August 2003, das von der Beklagten zum Szenario des Flugzeugabsturzes im Genehmigungsverfahren eingeholt wurde, bezeichnet die Lage der Tanks als einen für die Berechnung der Brandlasten besonders relevanten Parameter, soweit im Wege der Projektion der Tanks auf die Lüftungsöffnungen der Kerosineintrag in das Gebäude berechnet worden ist, und führt als weitere aus der geschwärzten Version des Gutachtens ersichtliche relevante Parameter die geometrischen Abmessungen, Lage der Triebwerke und sonstigen Hartkörper wie des Fahrwerks im Hinblick auf eine mögliche Durchdringung der Gebäudefläche und in diesem Zusammenhang auch die Verteilung der Massen und Gewichte auf. Die Vorgehensweise des TÜV-Gutachtens weist allerdings an mehreren Stellen eine Variantenbildung im Hinblick auf die Parameter der bereits in Dienst gestellten Flugzeugtypen und eine auf sie bezogene Eingrenzung der unterstellten Annahmen im Sinne einer - nach eigenen Ausführungen - oberen Lastabschätzung auf. Eine solche methodische Vorgehensweise bei Einbeziehung des Airbus A380 hätte die Beklagte angesichts der ganz weitgehend bekannten Konstruktionsdaten - einschließlich der geometrischen Abmessungen des Flugzeuges, die aus den eingereichten Publikationen ersichtlich sind - ebenfalls vornehmen müssen. Sie hätte die Masseverteilung hierfür durch Nachfrage beim Flugzeughersteller in Erfahrung bringen und erforderlichenfalls selbst grob berechnen müssen sowie gegebenenfalls durch eine Variantenbildung konservativ die möglichen Auswirkungen abschätzen müssen. In jedem Falle gebot es der Grundsatz bestmöglicher Gefahren- und Risikovorsorge im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, hinreichend konservative Annahmen zu dem in der Entwicklung befindlichen Airbus A380 zu treffen und somit die realistischerweise noch als Option des Flugzeugherstellers mit erwogene Konstruktionsvariante mit den nach Einschätzung der Beklagten weitestgehenden Auswirkungen auf das Zwischenlager im Falle eines Absturzes in die Untersuchungen einzubeziehen.

128

Nachdem der Sachverständige der GRS Dr. Dr. St. eingeräumt hat, dass die für eine Abschätzung erforderlichen groben Informationen über das Gewicht des Flugzeuges, die Lage und das Volumen der Tanks vorlagen, hat sich aus seinen Ausführen zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung genannten Parameter der Masseverteilung der Berstlasten des Airbus A380 allerdings nicht einmal ergeben, dass diese Parameter für eine grobe Abschätzung der Auswirkungen eines Absturzes des A380 zwingend erforderlich und darüber hinaus nicht aus den vorhandenen Daten im Sinne einer groben Abschätzung zu berechnen gewesen wären. Die Kenntnis dieser Informationen war nach seinen Aussagen lediglich für eine detaillierte Beschreibung der Lastannahmen erforderlich. Dies führt den Senat angesichts der Tatsache, dass die Beklagte diesen Parameter zuvor in ihren Stellungnahmen zur Frage der über den Airbus A380 vorhandenen Informationen nicht erwähnt hatte, zu der Überzeugung, dass Unsicherheiten bezüglich der Masseverteilung und der Berstlasten einer Einbeziehung dieses Flugzeugtyps in das Genehmigungsverfahren im Wege der groben Abschätzung der Auswirkungen seines Absturzes auf das Zwischenlager nicht entgegen gestanden haben.

129

Aus dem Vortrag der Beklagten und aus dem Schreiben bzw. den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach die GRS erst im Herbst 2005 Kenntnis von den Konstruktionsdaten des A380 erlangt habe, ergibt sich nichts anderes. Nach dem Schreiben der GRS vom 26. April 2013 an das OVG Lüneburg erfolgte eine Anfrage der GRS als von der Beklagten beauftragte Gutachter an EADS als Hersteller des Airbus A380 zu dessen detaillierten Konstruktionsdaten erst im Herbst 2005; diese detaillierten Daten wurden sodann im November 2005 der GRS zur Verfügung gestellt. Der Sachverständige der GRS Dr. Dr. St. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, vor Sommer 2005 habe die GRS keinen Kontakt zu Airbus zu dieser Frage gehabt. Die für eine detaillierte Einschätzung im Sinne eines Gutachtens erforderlichen Daten hätten der GRS dann erst nach Beantwortung der Frage durch die EADS vorgelegen. Auch diese Aussagen stehen der aufgrund öffentlicher Publikationen gewonnenen Annahme des Senats nicht entgegen, dass die für eine grobe Abschätzung zwingenden erforderlichen Konstruktionsdaten des Airbus A380 zum Genehmigungszeitpunkt bereits objektiv verfügbaren waren. Unerheblich ist es, ob die Beklagte und ihre Gutachter zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über solche Daten ohne weitere Recherche verfügten. Denn die Genehmigungsbehörde ist aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Risikoermittlung und -bewertung gehalten, sich die hierfür erforderlichen objektiv erlangbaren Informationen nicht nur aus öffentlichen Publikationen, sondern auch und durch Anfragen an Dritte, insbesondere den Hersteller eines Tatmittels, zu beschaffen. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren aber nicht an. Aufgrund der im Gerichtsverfahren vom Kläger eingereichten Publikationen hätte es vorliegend nicht einmal einer Anfrage der Beklagten an die Firma EADS als Hersteller des Airbus A380 bedurft, um eine ausreichende Informationsgrundlage für die Einbeziehung dieses Flugzeugtyps in die gebotene grobe Risikoabschätzung zu erhalten.

130

Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie sei zum Genehmigungszeitpunkt davon ausgegangen, eine erhebliche Freisetzung im Sinne einer Überschreitung des Evakuierungsrichtwertes sei nach ihrem damaligen Kenntnisstand auch bei einem Flugzeug des Typs Airbus A380 nicht zu erwarten gewesen, da die Begutachtung hinsichtlich anderer Flugzeugtypen eine deutliche Richtwertunterschreitung ergeben habe, steht auch dieses einem Ermittlungsdefizit nicht entgegen. Eine derartige Erwägung hat bei weitem nicht die Qualität einer aufgrund der Verantwortung der Genehmigungsbehörde für die Risikoabschätzung erforderlichen gutachterlichen Untersuchung und übergeht im Übrigen auch die Unterschiede des Airbus A380 zu den bis dato vorhandenen Flugzeugtypen, die sich auf ein Absturzszenario und seine radiologischen Folgen auswirken können. Die Beklagte hat selbst in dem von ihr eingereichten Vermerk des BMU vom 24. August 2012 darauf hingewiesen, dass der Airbus A380 bis zu 50% größer und ca. 60% schwerer als der Airbus A340 sei und seine Tanks ca. 50% mehr an Kerosin enthielten mit der Folge einer längeren Branddauer im Falle eines Absturzes.

131

Auf eine Ergebnisrelevanz des in der Nichtberücksichtigung des Airbus A380 liegenden Fehlers der Genehmigungsbehörde kommt es im Übrigen nicht an (s.o. III.1.). Es ist jedenfalls angesichts der Größe des Airbus A380 nicht offensichtlich, dass das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; die Auswirkungen eines Absturzes eines solchen Flugzeugtyps war keine rein akademische Frage ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998, a.a.O., Juris Rn. 95).

132

Ein einfaches „Weiterrechnen“ anhand des zu anderen Tatmitteln ermittelten Wertes der radioaktiven Belastungen verbietet sich methodisch im Übrigen auch wegen des von dem Kläger angeführten, keineswegs ausgeschlossenen „cliff edge“ - Effektes, also eines durch geringfügige Änderung von einzelnen Parametern sprunghaft ansteigenden Wertes bei der Berechnung der Auswirkungen eines Absturzes mit der Möglichkeit von um ein Vielfaches höheren Zerstörungswirkungen. Bei dem Airbus A380 handelt es sich um ein Flugzeug mit einer ganz anderen, für das vorliegende Flugzeugabsturzszenario auf ein Zwischenlager in hohem Maße relevanten Dimension als bei den bisherigen Flugzeugtypen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Unterschied zwischen dem A380 und dem A340 erhöhe nach ihren überschlägigen Einschätzungen die Auswirkungen eines Absturzes für den A380 um den Faktor 560. Eine solche Größenordnung unterstreicht, dass die Genehmigungsbehörde bei ihren Untersuchungen auch in methodischer Hinsicht keine Unsicherheiten hinnehmen darf. Diesem Gefahrenpotential wäre von der Genehmigungsbehörde in einer ebenso sorgfältigen methodischen Weise Rechnung zu tragen gewesen wie bei anderen Tatmitteln bzw. Flugzeugtypen.

133

Es kann wegen der im Folgenden festzustellenden weiteren Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Beklagten dahinstehen, ob das wegen der Ausblendung des Airbus A380 aus der Betrachtung im Genehmigungsverfahren gegebene Ermittlungsdefizit mittlerweile dadurch behoben ist, dass die Beklagte im Jahre 2010 eine Untersuchung der Auswirkungen eines Absturzes eines Airbus A380 auf Zwischenlager durch die GRS hat erstellen lassen, die nach dem von ihr eingereichten Ergebnisvermerk des Bundesamtes für Strahlenschutz eine deutliche Unterschreitung des Evakuierungseingreifrichtwertes von 100 mSv an der nächsten Wohnbebauung ergibt. Grundsätzlich ist für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich. Dennoch scheidet eine Verwertung solcher nachträglicher Untersuchungsergebnisse nicht von vornherein aus. Ein der Genehmigungsbehörde möglicherweise anzulastendes Ermittlungsdefizit kann dadurch behoben werden, dass die Beklagte in der Zwischenzeit entsprechenden Verdachtsmomenten nachgegangen ist und sich diese nicht bestätigt haben. Ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand kann ein zuvor für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen lassen, weil dann feststeht, dass Drittbetroffenen der erforderliche Schutz auch bereits im Genehmigungszeitpunkt gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1.11 -, BVerwGE 142, 159). Nach Auffassung des Senats bedarf es zur Vermeidung der gerichtlichen Aufhebung der Genehmigung einer Verlautbarung des Ergebnisses der ergänzenden genehmigungsbehördlichen Ermittlungen und Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998 - 11 C 11/96 -, Juris Rn. 81; Urt. v. 21.08.1996 - 11 C 9/95 -, Juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 u.a. -, Juris Rn. 89). Ein reiner nachträglicher Sachvortrag der Behörde im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der mit einem Ermittlungsdefizit behafteten Genehmigung wäre demgegenüber als Verlautbarung darüber, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis die exekutive Verantwortung im Rahmen des atomrechtlichen Funktionsvorbehaltes wahrgenommen worden ist, nicht ausreichend, denn nur durch eine Bescheidung mit ergänzender Wirkung für die Genehmigungslage des streitgegenständlichen Zwischenlagers wird die Entscheidung der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der nachträglich überprüften Risiken nach außen deutlich und den Beteiligten die Wahrnehmung prozessualer Handlungsmöglichkeiten eröffnet, um hierauf zu reagieren. Nachdem die Beklagte das Gutachten der GRS von 2010 zum Airbus A380 durch den vom Kläger in das gerichtliche Verfahren einbezogenen, in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 zu Protokoll gegebenen Bescheid zum Bestandteil der Genehmigungslage gemacht hat, ist sie diesen formalen Anforderungen nachgekommen.

134

Das als VS-Vertraulich eingestufte Gutachten der GRS von 2010 unterliegt nach den Erklärungen der Beklagten allerdings auch im vorliegenden Verfahren der Geheimhaltung und ist dem Gericht, anders als die im Genehmigungsverfahren erstellten anderweitigen Gutachten, nicht einmal teilgeschwärzt vorgelegt worden. Dem Gericht ist lediglich der knappe Ergebnisvermerk des BfS vom 08. März 2010 übersandt worden. Die Tatsache der Geheimhaltung eines solchen Gutachtens muss der nachträglichen Behebung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits der Genehmigungsbehörde nicht in jedem Falle entgegenstehen; sie bedürfte allerdings für den Fall, dass es entscheidungserheblich auf die Frage des fortdauernden Bestehens eines zuvor festgestellten Defizits ankäme, der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Da ein solcher Fall wegen der im Folgenden festgestellten weiteren Defizite der Genehmigung vorliegend nicht gegeben ist, bestand für den Senat kein Anlass, insoweit ein erneutes Verfahren zur Überprüfung der Geheimhaltung einzuleiten.

135

Der Vortrag der Beklagten über den Inhalt des von ihr geheim gehaltenen Gutachtens erweckt allerdings Zweifel an der hinreichenden Konservativität der verwendeten Untersuchungsmethode. Das Gutachten basiert nach den Angaben der Beklagten in dem von ihr eingereichten Vermerk des BMU vom 24. August 2012 und in der mündlichen Verhandlung auf einer generischen Übertragbarkeitsuntersuchung, bei der die Übertragbarkeit von Ergebnissen, die hinsichtlich kleinerer Flugzeugtypen aus bereits existierenden Gutachten abgeleitet worden waren, auf den Airbus A380 geprüft worden ist. Eine eigene, originäre Berechnung der Risiken anhand der vollumfänglich bekannten Konstruktionsdaten des A380 ist dabei nicht vorgenommen worden. Aus der Inhaltsbeschreibung des GRS-Gutachtens von 2010 in dem BMU-Vermerk geht hervor, dass lediglich für die Zwischenlager Nord (Lubmin) und Ahaus im April bzw. Mai 2010 „vertiefende Untersuchungen“ vorgelegt wurden. Im Ergebnis werde beim unterstellten Szenario eines A380-Absturzes der Dosisrichtwert „um mehrere, in einem Fall mindestens um eine Zehnerpotenz unterschritten“. Nicht ersichtlich ist aus dieser Zusammenfassung, welches Zwischenlager dasjenige mit der geringsten Unterschreitung ist.

136

Nach den Ausführungen des Sachverständigen der GRS Dr. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013 hat im Rahmen des generischen Gutachtens der GRS von 2010 eine zweifache Übertragung stattgefunden, nämlich zum einen hinsichtlich des Flugzeugtyps des Airbus A380 und zum anderen hinsichtlich des Typs des Zwischenlagers. Für den Airbus A380 seien keine bautechnischen Simulationsrechnungen durchgeführt worden, sondern es sei auf Grundlage der Finiten-Elemente-Rechnungen für den Airbus A340 die ingenieurtechnische Übertragbarkeit auf den Airbus A380 im Hinblick auf die veränderten Lastenflächen und Lastzeitfunktion herangezogen worden. Dabei sei ein Vergleich der Lastfunktionen der verschiedenen Flugzeugtypen vorgenommen worden, um Rückschlüsse auf ihr Verhalten im Hinblick auf verschiedene Szenarien zu ziehen. Dies habe dazu geführt, dass man für den A380 Szenarien konservativ unterstellt habe, die beim A340 nicht vorhandenen gewesen seien, beispielsweise ein globales Gebäudeversagen (Einsturz des Gebäudes). Des Weiteren seien zwei verschiedene Zwischenlager ausgesucht worden, die hinsichtlich ihrer mechanischen Auswirkungen und hinsichtlich ihrer thermischen Auswirkungen dominierend und auch für die übrigen Lager abdeckend seien. Die Auswahl sei anhand eines Rankings erstellt worden, welches die Empfindlichkeit der Lager für mechanische und thermische Einwirkungen widerspiegele. Da man keine Finite-Elemente-Simulation durchgeführt habe, habe man sich mit einer ingenieurtechnischen Übertragung nicht sicher sein können, ob es ein globales Gebäudeversagen gebe oder nicht. Dies habe zu der konservativen Unterstellung geführt, dass ein solches Gebäudeversagen eintreten werde.

137

Nach diesen Schilderungen weicht die von der Beklagten und ihrer Auftragnehmerin GRS im Rahmen des 2010 erstellten Gutachtens gewählte Methodik einer generischen Übertragbarkeitsuntersuchung grundlegend von der 2003 angewandten Methode des TÜV-Gutachtens ab. Während der TÜV eine konkrete Berechnung der möglichen Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes für das streitgegenständliche Zwischenlager und verschiedene, in Kategorien eingeteilte Flugzeugtypen vorgenommen hat, erscheint die von der GRS 2010 angewandte Methode einer doppelten generischen Übertragung (Lager- und Flugzeugtypen) vergröbernd und deutlich unsicherer als eine spezifische Berechnung. Ob dies durch die von der GRS vorgenommene Abschätzung mit Hilfe unterstellter konservativer Annahmen - konkret benannt worden ist insoweit lediglich das allerdings besonders relevante Gebäudeversagen - diese Vergröberungen und Unsicherheiten aufwiegen kann, so dass die Untersuchung insgesamt eine hinreichend sorgfältige und konservative Betrachtung ergibt, lässt sich nicht abschließend bewerten. Erhebliche Zweifel bestehen insoweit allerdings, weil nicht plausibel geworden ist, warum im Jahre 2010 mit derart vergröbernden Annahmen gearbeitet worden ist, anstatt die sicherere und konkretere Berechnungsmethodik des Gutachtens aus 2003 anzuwenden. Darüber hinaus ist nicht deutlich geworden, ob die gewählten, als ausgleichend dargestellten konservativen Annahmen sämtliche für das mechanische und thermische Geschehen relevanten Faktoren betreffen. Zweifel daran, dass die 2010 durchgeführte generische Übertragbarkeitsuntersuchung ausreichen kann, bestehen auch deshalb, weil die Beklagte die ursprüngliche Nichtbetrachtung des Airbus A380 gerade - jedenfalls nachträglich - mit einem grundlegend anderen Impaktverhalten dieses Flugzeugtyps wegen dessen konstruktiven Besonderheiten begründet hatte. Es erscheint widersprüchlich, dass die Beklagte bzw. die GRS bis zuletzt im vorliegenden Verfahren mit der Erforderlichkeit detailliertester Konstruktionsdaten, um den Airbus A380 untersuchen zu können, argumentiert hat, andererseits jedoch bei der Begutachtung im Jahre 2010 die methodische Beschränkung auf einen Vergleich anhand abgeleiteter Daten dieser Flugzeuge - Last-Zeit-Funktion - und der betreffenden Zwischenlagertypen hingenommen hat.

138

Der Vortrag der Beklagten, wonach die GRS-Studie aus 2010 eine deutliche Unterschreitung der Orientierungswerte - nach der Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung i.H.v. 0,0014 mSv an der nächsten Wohnbebauung - ergeben habe, reicht für sich angesichts der vorstehend dargestellten methodischen Zweifel nicht aus, um zu einer Feststellung der erforderlichen Schadensvorsorge bereits im Genehmigungszeitpunkt zu gelangen.

139

Der Senat brauchte dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten zur Frage des objektiven Vorliegens der für eine Beurteilung der Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 erforderlichen Konstruktionsdaten zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht nachzugehen, weil diese Frage wegen der - zur Vermeidung eines erneuten Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO - offen gelassenen Möglichkeit einer nachträglichen Behebung des insoweit festgestellten ursprünglichen Ermittlungsdefizits nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen konnte sich der Senat, wie dargelegt, bereits aus den vom Kläger vorgelegten, vor der Genehmigungserteilung erschienenen allgemein zugänglichen Publikationen über den Airbus A380 seine Überzeugung bilden, dass in der Tat die für eine grobe Abschätzung zwingend erforderlichen Daten zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv vorgelegen haben. Dafür, dass sich anderes aus einer von der Beklagten angeregten Vernehmung eines instruierten Vertreters der EADS hätte ergeben können, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insofern handelt es sich um einen reinen Ausforschungsbeweisantrag. Gleiches gilt für eine Vernehmung des Sachverständigen der Beklagten Dr. Dr. St. von der GRS, für dessen ergänzende Befragung zu dem im Hilfsbeweisantrag thematisierten Gesichtspunkt die Beklagte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Soweit sich der weitere Hilfsbeweisantrag der Beklagten auf eine Vernehmung der Sachverständigen Dr. Dr. St. oder Dr. Br. oder anderweitige Beweiserhebung zur Frage der Vornahme vor Genehmigungserteilung oder Nachholung der Ermittlungen zu den Auswirkungen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager richtet, war auch diesem mangels Entscheidungserheblichkeit des bei Genehmigungserteilung vorhandenen Ermittlungsdefizits zu diesem Flugzeugtyp nicht nachzugehen.

140

c) Flugparameter

141

Im Hinblick auf die von der Beklagten unterstellte Anflug- und Aufprallgeschwindigkeit des Tatmittels Flugzeug im Szenario eines terroristischen Flugzeugabsturzes lassen sich anhand der dem Senat vorliegenden, teilgeschwärzten Informationen keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite der Beklagten feststellen. Die aus der teilgeschwärzten Version des Gutachtens des TÜV vom August 2003 (vgl. dort S. 7 f.) sowie dem hiermit übereinstimmenden Vortrag der Beklagten und des Sachverständigen der GRS Dr. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013 hervorgehenden Informationen sprechen für eine insoweit hinreichend konservative Vorgehensweise bei der Ermittlung der Folgen eines Flugzeugabsturzes. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe eine erheblich untersetzte Anfluggeschwindigkeit unterstellt, weil sie sich an den Auslegungsdaten für einen sicher beherrschbaren Flug orientiert und Flugparameter außer Acht gelassen habe, die gerade noch ein zielfähiges Steuern erlaubten, greift danach nicht durch. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich im Genehmigungsverfahren nicht lediglich an den Auslegungsdaten für einen sicher beherrschbaren Flug orientiert, sondern durch Befragungen von Piloten und Experten mit Erfahrungen im Flugbetrieb, durch Untersuchungen am Flugsimulator und technische Betrachtungen einen Bereich für Aufprallgeschwindigkeiten und -winkel ermittelt, innerhalb dessen bei unterstellter Zerstörungsabsicht von einer hinreichenden Trefferwahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Hierzu führt das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt vom August 2003 aus, für die Annahme von Aufprallgeschwindigkeiten könne keine Erfahrungsbasis herangezogen werden, sondern eine sinnvolle Eingrenzung nur durch Abfragen von Fachmeinungen unterschiedlichen Erfahrungshorizontes erfolgen; in begrenztem Maße könnten auch Flugsimulationen herangezogen werden. Für die zu betrachtenden Geschwindigkeitsbereiche sind im Gutachten Argumente und Begründungen genannt, die sich unter anderem auf typische Landeanfluggeschwindigkeiten und eine gute Beherrschung der Maschine im unteren Luftraum bei normalem Ausbildungsstand, auf Beschränkungen der Geschwindigkeiten im unteren Luftraum, auf mögliche Höchstgeschwindigkeiten jenseits der Bedingungen des regulären Flugbetriebes, auf die schwierige Ermittlung strukturmechanischer Grenzzustände, auf situationsabhängige Einflüsse auf die Zielerreichbarkeit infolge von Topographie und benachbarten Strukturen sowie auf die Grenzen der Untersuchung mit Hilfe von Flugsimulationen beziehen. Weitere Faktoren sind geschwärzt. Genannt werden ausdrücklich die bezüglich der Ereignisse des 11. September 2001 in fachlichen Auswertungen, Presse und Internet zu findenden Angaben zu Fluggeschwindigkeiten von bis zu 260 m/s. Im ungeschwärzten Teil schlussfolgert die Untersuchung, dass sich bezüglich möglicher Aufprallgeschwindigkeiten ein breites Spektrum ergeben könne. Nach alledem haben die im TÜV-Gutachten aufgeführten Überlegungen und Ermittlungen ausdrücklich sowohl die Ereignisse des 11. September 2001 als auch Geschwindigkeiten jenseits des regulären Flugbetriebes mit einbezogen, auch wenn insoweit aufgrund der Schwärzungen keine konkreten Werte erkennbar sind.

142

Auch hinsichtlich des von der Beklagten betrachteten Anflugwinkels ist aus den hierzu vorliegenden, teilgeschwärzten Informationen kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit erkennbar. Der Anflugwinkel ist in der dem Gericht vorgelegten Version des Gutachtens des TÜV geschwärzt, jedoch sind den dortigen Ausführungen zufolge auch insoweit Bedingungen außerhalb eines regulären Flugbetriebes einbezogen und nicht zu beanstandende Überlegungen getätigt worden. Auch Winkelvariationen, innerhalb derer noch eine Zielberührung erfolgen könne, sowie die aus dem flugtechnischen Erfahrungsbereich zu erwartenden Winkel im Hinblick auf eine hohe Treffsicherheit seien einzubeziehen. Hinsichtlich des Auftreffortes sei ein mittiger Treffer als konservative Festlegung betrachtet worden. Ausdrücklich führt das Gutachten aus, dass Festlegungen in den flugtechnischen Betriebsbedingungen unberücksichtigt geblieben seien, soweit sie Unterschreitungen bestimmter Höhen in Abhängigkeit der Geschwindigkeit für den sicheren Flugbetrieb nicht zuließen. Dies spricht dafür, dass das Gutachten nicht nur von Bedingungen eines sicheren Flugbetriebes ausgegangen ist. Entsprechendes gilt für die Überlegungen des Gutachtens zur Zielerreichbarkeit des Zwischenlagers bei vorgelagerten Hindernissen, die sich ebenfalls mit nicht regelgerechten Szenarien befassen.

143

d) Gebäudeverhalten

144

Auch die Angriffe des Klägers auf die methodische Vorgehensweise des Beklagten und ihrer Gutachter bei der Untersuchung des Gebäudeverhaltens infolge mechanischer Belastungen zeigen keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite auf. Das von der Beklagten eingeholte TÜV-Gutachten von 2003 hat zum Gebäudeverhalten ergeben, dass die Standsicherheit des Lagergebäudes erhalten bleibe, jedoch ein partielles Versagen der Gebäudestruktur und damit verbunden ein Eindringen eines Teils der Brandlast in das Gebäude möglich sei. In keinem Fall trete ein Durchstanzversagen der unmittelbar getroffenen Einzelbauteile auf. Ein lokales Bauteilversagen (Biegeversagen) könne bei bestimmten Aufprallsituationen auftreten und Öffnungen bis zu einer Größe von ca. 150 m2 ergeben.

145

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, dass die bei der Untersuchung des TÜV verwendeten Computersimulationen nicht validiert seien. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, die im TÜV-Gutachten vorgenommene Modellierung und Simulation des Gebäudeverhaltens beruhe auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die durch plausible ingenieurtechnische Annahmen und erforderlichenfalls konservative Annahmen bei verbleibenden Unsicherheiten ergänzt worden seien. In dem teilgeschwärzten TÜV-Gutachten aus 2003 ist die Bezeichnung des dort verwendeten Modellierungs- und Simulationsverfahrens zum Gebäudeverhalten geschwärzt. Aus den Ausführungen des Gutachtens ergeben sich aber keine Zweifel daran, dass ein anerkanntes Rechenmodel gewählt worden ist, da sich das Gutachten mit dem geltenden wissenschaftlichen Stand der Modellierung des hier relevanten Absturzereignisses in qualifizierter Weise auseinandersetzt. Hingewiesen wird auch auf ein noch in der Entwicklung befindliches und daher noch nicht einsatzfähiges dynamisches Last-Zeit-Modell zur Abbildung des Ablaufes eines Anpralls. Gearbeitet wurde mit computergestützten Last-Zeit-Funktionsberechnungen. Die Modellierung des Impaktverhaltens eines Absturzszenarios auf eine Gebäudestruktur mit Hilfe von Last-Zeit-Funktionsberechnungen entspricht gängiger wissenschaftlicher Praxis. Wie aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist, werden seit Ende der 60iger Jahre im Wesentlichen zwei Methoden - die homogene Berechnungsmethode nach Riera und die Finite-Elemente-Methode bzw. das Punktmodell - verwendet, die gleichermaßen anerkannt sind und zu vergleichbaren Ergebnissen kommen können (vgl. das Gutachten des Ökoinstituts vom 20.11.2007 im Auftrag von EUROSOLAR: Analyse des Bedrohungspotentials „gezielter Flugzeugabsturz“ am Beispiel der Anlage Biblis A, S. 13 f.; Dräger, zur Widerstandsfähigkeit von Sicherheitsbehältern für Kernkraftwerke gegen Terrorattacken mit großen Verkehrsflugzeugen, 21.01.2002; Nöldgen, Auslegung eines Hochhauskerns gegen Flugzeuganprall, 2002, S. 17, alle im Internet abrufbar). Warum die Beklagte bei Nachvollziehbarkeit der Modelberechnungen ihres Gutachters noch eigene Kontrollberechnungen durchführen sollte, leuchtet nicht ein. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, welches andere, wissenschaftlichen Standards nicht genügende Berechnungsmodell dem Gutachter der Beklagten überhaupt hätte zur Verfügung stehen können. Insoweit hat auch der Kläger seine Einwände nicht konkretisiert.

146

Da nach den vorliegenden Informationen für den Senat keine Zweifel an der Konservativität der Untersuchungen der Beklagten zur Modellierung und Simulation der mechanischen Gebäudebelastung aufgezeigt worden sind, war auch den weiteren Einwänden des Klägers in Bezug auf weitergehende Untersuchungen der Behälterdichtigkeit und der Leckagerate bei nicht gegebener Standsicherheit des Gebäudes bzw. bei einem weitergehenden Durchschlagen steifer Massen in die Gebäudewände als von der Beklagten ermittelt nicht weiter nachzugehen.

147

e) thermische Lastannahmen

148

Die angefochtene Genehmigung weist ein weiteres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit auf, weil bei der Ermittlung des Verlaufs des Brandgeschehens hinsichtlich der Menge des durch Aufprall eines Flugzeuges in das Lager eingetragenen Kerosins aus den Flugzeugtanks mit einem sog. 80-Perzentil gerechnet wurde. Im Übrigen - abgesehen von der bereits erörterten in der Konsequenz der Ausblendung des Airbus A380 aus der Untersuchung im Genehmigungsverfahren liegenden Nichtberücksichtigung der besonderen Auswirkungen auf das Brandgeschehen bei jenem Flugzeugtyp - sind die thermischen Lastannahmen im Genehmigungsverfahren jedoch, soweit aus den teilgeschwärzten Unterlagen erkennbar, tragfähig ermittelt worden.

149

Der klägerische Einwand, die Beklagte und ihre Gutachter hätten bei der Untersuchung der Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes von einem voll betankten Flugzeug ausgehen müssen, welches in der ersten Flugphase nur etwa 1 % des Treibstoffes verbraucht habe, weil mögliche Herkunftsflugplätze und potentielle Ziele nahe beieinanderlägen, geht ins Leere. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Treibstoffverbrauch nicht in Ansatz gebracht worden ist. Das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt führt hierzu aus, die beim Start und beim Anflug verbrauchte Kerosinmenge sei nicht berücksichtigt worden, was die Konservativität der gewählten Vorgehensweise verstärke. In der Startphase sei von 5 % Treibstoffverbrauch auszugehen; es könne nicht bestimmt werden, wie viel Treibstoff während des Anfluges insgesamt verbraucht werde. Die Untersuchung zeige jedoch, dass die Reduktion der Gesamttreibstoffmenge keine Auswirkungen auf den Brandlasteintrag und den Brandverlauf habe.

150

Auch der weitere Einwand des Klägers, bei der Berechnung des in das Lager eindringenden Treibstoffs sei die Menge des vor dem Zwischenlager in einem Feuerball explosiv abbrennenden Kerosins überschätzt worden, überzeugt nicht. Die Vorgehensweise der Beklagten und ihrer Gutachter zur Ermittlung der maximalen in das Gebäude eingetragenen Kerosinmenge (bei allen Flugzeugtypen unterhalb der Größe des Airbus A380, s. o.) begegnet jedenfalls im Ausgangspunkt keinen Bedenken.

151

Das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt führt aus, dass in Analogie zu 1994 in einer GRS-Studie beschriebenen Phantom-Aufprallversuchen aus Japan von einem teilweisen Zerbersten des vorderen Rumpfbereiches und der Flügeltanks beim Aufprall auf die Lagerwand und einem Zerstäuben des seitlich wegspritzenden Kerosins innerhalb kürzester Zeit auszugehen sei. Bei partiellem Versagen der Außenwand des Gebäudes sei dieser Vorgang zeitlich begrenzt, so dass abhängig vom Zeitpunkt des Versagens ein Teil der Brandlast in das Lagergebäude eindringen könne. Mithin sei davon auszugehen, dass ein Teil der an Bord der Maschine befindlichen Brandlasten aus Kerosin und weiteren Stoffen außerhalb des Gebäudes verbleibe. Nach Erfahrungen aus realen Flugzeugabstürzen entzünde sich das beim Aufprall gebildete Kerosin-Luft-Gemisch rasch. Bei Zündquellen in Form heißer Trümmerteile erfolge weitgehend parallel zum Zerstäuben eine rasche Verbrennung des Treibstoffs in Form eines Feuerballs, der nur wenige Sekunden dauere. Nach der Zusammenfassung des Gutachtens des TÜV würden in dem Feuerball etwa 80 % des Kerosin-Luft-Gemisches sehr rasch verbrennen und noch etwa 20 % der an der Außenwand abgelenkten Kerosinmenge für einen Lachenbrand zur Verfügung stehen.

152

Zur Menge des maximal in das Lagergebäude eindringenden Kerosins hat das Gutachten des TÜV eine Abschätzung im Wege der Projektion der räumlichen Verteilung des Kerosins bei den betrachteten Flugzeugtypen in einem digitalisierten Raster vorgenommen und dabei die Herstellerangaben zu Kerosinmengen in den einzelnen Tankabschnitten sowie die Informationen über Tankgeometrie und sonstige geometrische Angaben der Flugzeuge einbezogen. Einbezogen wurden auch Lastfälle mit Bildung einer Wandöffnung. Zum konkreten Brandlasteintrag in das Standortzwischenlager Brunsbüttel lässt sich dem Gutachten wegen der vorgenommenen Schwärzungen lediglich entnehmen, dass unter Zugrundelegung einer konservativ ausgerichteten Häufigkeitsverteilung der Treffergenauigkeit von einem Erwartungswert von nur wenigen Kubikmetern Kerosineintrag auszugehen sei. Der Temperatur-Zeit-Verlauf des anschließenden Kerosinlachenbrandes innerhalb des Lagergebäudes ist nach der Zusammenfassung des TÜV-Gutachtens mittels Brandsimulationsrechnungen ermittelt worden. Neben der verfügbaren Brandlast wurden dabei die Brandfläche und die Ventilation als maßgebliche Rahmenbedingungen berücksichtigt. Die Brandszenariountersuchungen wurden unter Einbeziehung experimenteller und rechnerischer Untersuchungen und einer Übertragbarkeitsstudie zu Flüssigkeitsbränden mit dem Flugzeugtreibstoff Kerosin eines bestimmten Typs durchgeführt. Experimentelle Erfahrungen mit Brandräumen einer Ausdehnung, wie sie im Falle des Zwischenlagers auftreten können, seien nicht bekannt und daher sei auf Simulationen zurückzugreifen, die nicht für die hier zu betrachtenden Szenarien validiert, jedoch in Anbetracht der Vielzahl der in dem Gutachten verwendeten konservativen Annahmen vertretbar seien. Das Gutachten geht von einer maximalen Behälterbelegung von 80 Stück, entsprechend von einer minimal freien Fläche von ca. 1030 m2 (Grundfläche des Lagerbereiches ca. 1350 m2 - 80 x 3,94 m2) aus, auf die sich das eingedrungene Kerosin verteilen würde. Die weiterhin unterstellte mittlere Abbrandrate von 2 mm/min wird aus Simulationen eines Lachenbrandes und der von ihnen abgeleiteten Energieumsetzungsrate in Folge der durch die Zuluftöffnung des Lagers eindringenden Sauerstoffmenge errechnet. Anknüpfend hieran ist die Branddauer des Kerosinlachenbrandes mit insgesamt 17 min angenommen, ein ungünstigster Temperaturverlauf für die Behälter abgeleitet und es eine Temperatur von maximal 1100 ° C errechnet worden. Für den an die Verbrennung der Kerosinlache anschließenden Abbrand des Moderatormaterials aus den Behältern wurden maximale Temperaturen von ca. 200 Grad Celsius errechnet. Im Rahmen der Untersuchung des Bauwerksverhaltens unter Brandeinwirkung wurde eine Betonoberflächentemperatur von 1000 Grad Celsius über einen Zeitraum von einer Stunde unterstellt, welcher das Lagergebäude ohne Standsicherheitsverlust wiederstehe (vgl. Zusammenfassung des TÜV-Gutachtens).

153

Insgesamt sind die Ermittlungen und Bewertungen der Beklagten hinsichtlich dieser geschilderten Parameter des thermischen Geschehens für den Senat - jedenfalls auf Grundlage der nach Teilschwärzungen noch ersichtlichen Passagen des TÜV-Gutachtens von 2003 - so weit nachvollziehbar, dass sich kein Anhaltspunkt für Defizite ergeben hat. Die Berechnung der Menge des möglicherweise eintretenden Kerosins erfolgte standortspezifisch für das streitgegenständliche Zwischenlager Brunsbüttel; bei der Einschätzung des Brandverlaufs wurden experimentelle Ergebnisse und - soweit methodisch als vertretbar erachtet - Simulationen einbezogen. Durchgreifende Einwände gegen die konkreten Berechnungen der Beklagten ergeben sich diesbezüglich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers und den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen B. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013, wonach die Menge des in einem Feuerball verbrennenden Kerosins und der Anteil des in das Gebäude eindringenden Kerosins aus den Tanks einschließlich der Flügeltanks unplausibel sei. Soweit der Kläger die von der Beklagten zugrunde gelegte Abbrandrate von 2 mm/min für überschätzt hält und vorgetragen hat, in der Literatur werde auch eine Abbrandrate von lediglich 1 mm/min mit der Folge eines längeren Brandes und eines hieraus sich ergebenden möglichen Dichtungsversagens der Behälter für möglich gehalten, bezieht sich das von ihm eingereichte Gutachten der Gruppe Ökologie von 2005 auf eine unter eigener Beteiligung durchgeführte Untersuchung des österreichischen Umweltbundesamtes von 2002 im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung für deutsche Standortzwischenlager (vgl. Umweltbundesamt, Bericht an das österreichische Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft u.a. vom Februar 2002, S. 85 f, http://www.umweltbundesamt.at). Dort ist jedoch keine konkrete Berechnung der Abbrandrate vorgenommen, sondern ohne methodische Erläuterung der Ableitung dieses Wertes auf eine Formelsammlung (Hähnel, Brandschutz-Formel und Tabellen, Staatsverlag der DDR, Berlin 1978) Bezug genommen worden. Demgegenüber sind die Annahmen der Beklagten im Gutachten des TÜV zur Abbrandrate, Branddauer und den Brandtemperaturen anhand von Brandsimulationsberechnungen nach dem anerkannten Modellierungsverfahren FDS (Fire Dynamics Simulator) unter Berücksichtigung der jeweils im Gebäude vorhandenen Sauerstoffmengen und Energieumsetzungsraten zu verschiedenen Zeitpunkten im Brandverlauf (soweit nach den Teilschwärzungen erkennbar) nachvollziehbar hergeleitet. Plausibel erscheint dem Senat außerdem die Erläuterung der Beklagten, dass geringere Abbrandraten mit geringeren Flammtemperaturen einhergehen und die Dichtigkeit der Behälter nicht gefährden würden; die hier unterstellte Abbrandrate sei daher konservativ hoch gewählt worden. Auch der Einwand des vom Kläger eingereichten Gutachtens der Gruppe Ökologie, die Temperaturannahmen berücksichtigten nicht die Wärmereflektion durch die Behälter selbst, ergibt keine weiteren Zweifel an der Untersuchung der Beklagten, da das TÜV-Gutachten bei der Berechnung eines ungünstigsten Temperaturverlaufs die räumlich gemittelten Temperaturwerte nahe den thermisch am stärksten beaufschlagten Behältern ermittelt hat (vgl. TÜV-Gutachten 2003, S. 80 f).

154

Allerdings erkennt der Senat in der Zugrundelegung lediglich des 80-Perzentils, bei welchem in vier von fünf Fällen die maximal eindringende Kerosinmenge bei ca. 32 m² liege (vgl. Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, S. 75 f.), als Basis für die weiteren Abschätzungen zur Brandauswirkung ein weiteres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit der Beklagten, welches zur Aufhebung der Genehmigung führt. Auch nach den hierzu schriftlich und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen der Beklagten Dr. Br. (GRS) abgegebenen Erläuterungen ist eine fachliche Begründung dafür, den jenseits des 80-Perzentils liegenden und immerhin in einem von fünf Fällen erreichten Wahrscheinlichkeitsbereich aus der weiteren Betrachtung auszuklammern, nicht erkennbar, so dass das Vorgehen der Beklagten in diesem Punkt nicht der rechtlich gebotenen Konservativität der Betrachtung entspricht. Die von der Beklagten vorgenommene Anwendung des 80-Perzentils bei der eindringenden Kerosinmenge betrifft einen für das weitere, dynamische Brandgeschehen und die hieraus resultierenden Auswirkungen auf die Umgebung des Zwischenlagers besonders bedeutsamen Parameter. Der Sachverständige Dr. Br. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es habe sich um das Szenario eines Kerosineintrages über die Zuluftöffnungen gehandelt, bei dem man angesichts anderweitiger konservativer Festlegungen eine insgesamt übermäßige Konservativität habe vermeiden wollen und nach Diskussion unter Fachleuten dieses Perzentil gewählt habe, ohne auf normative Festlegungen zurückgreifen zu können. Für eine derartige gegriffene Auswahl eines Wahrscheinlichkeitsbereiches unter Ausblendung der restlichen, die gravierendsten Fälle betreffenden Möglichkeiten (das TÜV-Gutachten spricht hier (S. 76) davon, das 80-Perzentil werde in einem von fünf Fällen „übertroffen“) fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Die Maßstäbe für die behördlichen Ermittlungen und Bewertungen im Hinblick auf die Voraussetzungen der Erteilung einer Zwischenlagergenehmigung sowie für die gerichtliche Überprüfung ergeben sich auch bezüglich der Gewährleistung des Schutzes vor SEWD aus den verfassungsrechtlich abgeleiteten Grundsätzen des dynamischen Grundrechtsschutzes und der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Ordnet die Behörde ein Szenario im Rahmen ihres exekutiven Funktionsvorbehaltes willkürfrei dem Bereich der Schadensvorsorge und - wie vorliegend hinsichtlich des gelenkten terroristischen Flugzeugabsturzes - nicht dem Restrisiko zu, so ist das Maß an zu gewährleistendem Schutz normativ auf einen praktischen Ausschluss von Gefahren und Risiken festgelegt; Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich aus dem Stand von Wissenschaft und Technik ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 -, BVerwGE 72, 300, Juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1/11, BVerwGE 142, 159, Juris Rn. 25 ff.). Eine hiervon abweichende Relativierung des Maßes des erforderlichen Schutzes würde dem verfassungsrechtlich geforderten und gesetzlich in § 6 Abs. 1 AtG vorgegebenen Maßstab bestmöglichen Schutzes vor Gefahren und Risiken nicht gerecht. Innerhalb eines von der Behörde der Schadensvorsorge zugeordneten Szenarios bedeutet die Verpflichtung zu hinreichend konservativen Annahmen bei der behördlichen Ermittlung und Bewertung, dass jeweils für die relevanten Parameter von dem größtmöglichen denkbaren Ausmaß des Besorgnispotenzials - über das ingenieurmäßige Wissen hinaus bis zu bloß theoretischen Überlegungen und Berechnungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. Juris Rn. 26) - auszugehen ist. Einer Kategorisierung von Lastfällen innerhalb des in Betracht gezogenen Szenarios steht dies nicht entgegen, soweit sie nach fehlerfreier wissenschaftlicher und technischer Ermittlung und Bewertung das Gefahren- und Risikopotenzial zuverlässig abbildet und in diesem Sinne abdeckend ist. Ob dabei sämtliche Kombinationen von denkbaren Parametern zu betrachten sind oder etwa einzelne Kombinationen wegen des praktischen Ausschlusses ihres Zusammentreffens aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden werden können, ist allein anhand dieses Maßstabes zu bewerten, im Einzelnen zu begründen und nach den allgemeinen Grundsätzen gerichtlicher Kontrolle exekutiver Entscheidungen und Bewertungen im Bereich des Funktionsvorbehaltes zu überprüfen; weitere Abwägungs- oder Abrundungsspielräume sind für die Behörde nicht eröffnet.

155

Das hier erklärtermaßen von den Gutachtern der Beklagten verfolgte abstrakte Bestreben einer Vermeidung unangemessener Konservativitäten kann eine Begründung dafür, warum gerade an dieser Stelle der Ermittlungen zum thermischen Geschehen ein Zusammentreffen von Parametern oder ein bestimmtes Ausmaß ereignisbestimmender Faktoren vernachlässigt werden kann, nicht ersetzen und ist auf dem Hintergrund des verfassungsrechtlich begründeten atomrechtlichen Maßstabes der Schadensvorsorge abzulehnen.

156

Auch im untergesetzlichen Regelwerk ist eine Grundlage für das Vorgehen der Beklagten in diesem Zusammenhang, wie der Sachverständige der Beklagten Dr. Br. selbst eingeräumt hat, nicht vorhanden. Soweit überhaupt in umweltrechtlichen Normen eine Perzentil-Betrachtung vorgesehen ist, zeigt schon dies, dass die Ausklammerung des Wahrscheinlichkeitsbereiches mit den höchsten potentiellen Umweltauswirkungen als ausdrücklich regelungsbedürftig erachtet wird. Im Übrigen liegen Perzentilbereiche der hierzu bislang existierenden Regelungen weit über dem hier gewählten Bereich und sind somit weitaus vorsichtiger. So sehen die Störfallberechnungsgrundlagen (RS-Handbuch 3-33.2, Ziff. 2.1.3) - im Zusammenhang mit einer Freisetzungsberechnung - die Abdeckung von 95 % der Häufigkeitsverteilung von Messwerten, also eine Vernachlässigung von lediglich einem Zwanzigstel aller Fälle, als ausreichend vorsichtig an. Soweit in einzelnen umweltrechtlichen Verordnungen im Bereich der Probenahmen und Messungen Perzentil-Betrachtungen ermöglicht werden (vgl. § 10 Abs. 10 der früheren 22. BImSchV, § 5 Abs. 2 der GrwV, einzelne Badegewässerverordnungen der Länder), so sind die Perzentile weit über dem hier von der Beklagten übernommenen Wert angesetzt und ist der Regelungsgegenstand im Übrigen nicht mit einer atomrechtlichen Risikoabschätzung vergleichbar.

157

Weitere Zweifel gegenüber der Berechnung der minimal (i.S. einer konservativen Betrachtung) für die Ausbreitung einer Kerosinlache vorhandenen Lagerbereichsfläche im Gutachten des TÜV könnten allenfalls insoweit bestehen, als dort - für die Lastfälle mit entstehenden Wandöffnungen und in der Folge eindringenden festen Flugzeugteilen - keine Flächenbeanspruchung durch Trümmerteile einberechnet sind. An anderer Stelle - bezogen auf die Behälter und deren Wärmeabfuhr - zählt die Annahme einer Trümmerüberdeckung zu den im TÜV-Gutachten selbst getroffenen konservativen Annahmen (vgl. dort S. 119). Nach Erläuterung der Beklagten, dass wegen der starken Verkleinerung der eindringenden Flugzeugtrümmer von einer Gleichverteilung innerhalb des gesamten Lagerbereichs und damit nicht von einer Verringerung der Flächenbeanspruchung auszugehen sei, und angesichts der entscheidungstragend festgestellten anderweitigen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hat der Senat jedoch keinen Anlass gesehen, diesem Aspekt weiter nachzugehen.

158

f) Ermittlung des Quellterms

159

Abgesehen von den vorgenannten Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, die sich auf die Größe des Quellterms auswirken, hat der Senat bei der weiteren Ermittlung des Quellterms kein genehmigungsrelevantes Defizit festgestellt. Der klägerische Einwand, die Bestimmung des Aktivitätsinventars in der Behälteratmosphäre vor dem Flugzeugabsturz sei unklar geblieben, sowie die weiteren Einwände hinsichtlich der Bestimmung der Hüllrohrschadensrate von 1 % bei thermisch belasteten Behältern, des chemischen Zustands des Cäsium in der Behälteratmosphäre, der Anzahl der Behälter, für die Dichtungsverlust unterstellt worden sei, der in der Behälteratmosphäre angenommene Temperatur und deren Verteilung aufgrund der auftretenden thermischen Belastung, der Antriebsmechanismen für die Freisetzung aus den Behältern und der Strömungsverhältnisse in der Lagerhalle hat die Beklagte im Wesentlichen nachvollziehbar durch Erläuterungen beantwortet. Sowohl bei der thermischen als auch bei der mechanischen Belastung der Behälter sei jeweils konservativ ein Verlust der Dichtungswirkung der Sekundärdeckel und eine ermittelte erhöhte Leckagerate anstelle der spezifizierten Leckagerate der Primärdeckel unterstellt worden. Bei der Ermittlung der radiologischen Auswirkung der untersuchten Szenarien sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Brennelemente in den durch mechanische Belastungen betroffenen Behältern eine Hüllrohrschadensquote von 100 % aufwiesen. Der Anteil der in dieser Weise durch mechanische Belastungen getroffenen Behälter sei mit 5 von 80 unterstellt worden. Die Annahme einer Hüllrohrschadensquote von 1 % im Hinblick auf die thermische Belastung der Behälter decke zusammen mit der vorgenannten Annahme andere, wahrscheinlichere Schadensbilder von mehr geschädigten Behältern mit jeweils geringerem Hüllrohrschaden ab. Eine Einlagerung von Behältern komme nach den technischen Annahmebedingungen für das Standortzwischenlager Brunsbüttel nur bei einer Beladung mit ausschließlich intakten Brennelementen in Betracht. Das systematische Versagen von Brennstäben während der Abfertigung und Lagerung werde durch geeignete Nachweiskriterien ausgeschlossen, jedoch sei das Versagen einzelner Brennstäbe nicht auszuschließen. Für diese Einzelfälle sei die Annahme einer Hüllrohrschadensquote von 1 % sicher abdeckend. Die Dampfdruckermittlung für den Behälter sei auf Grundlage einer abdeckenden Annahme, dass im Behälter das vorhandene Cäsium in Form von Cäsiumhydroxid vorliege, ermittelt worden.

160

Diese Erläuterungen finden Rückhalt in den Ausführungen des TÜV-Gutachtens zum unterstellten Inventar der Behälter und der angenommenen Zusammensetzung der Nuklidanteile innerhalb der Aktivitätsfreisetzungen (vgl. dort S. 118/119). Die Annahme einer Hüllrohrschadensquote von 1 % bei den nicht mechanisch betroffenen Behältern kann vor dem Hintergrund, dass die Genehmigung in Nebenbestimmung Nr. 6 den Nachweis der Intaktheit sowie eines Ausschlusses eines systematischen Hüllrohrversagens während der Lagerzeit vorsieht (Einhaltung der Technischen Lagerbedingungen, vgl. auch Genehmigung S. 36 zur Behältereinlagerung), als hinreichend konservativ angesehen werden.

161

Dem Senat sind allerdings Restzweifel daran geblieben, ob die Annahme der Beklagten hinreichend konservativ gewählt wurde, dass die Anzahl von mechanisch von Trümmerteilen getroffenen und geschädigten Behälter lediglich fünf von achtzig beträgt (vgl. Zusammenfassung des TÜV-Gutachtens, S. 5). Geht man von der Möglichkeit eines Eindringens von Trümmerteilen insb. des hinteren Rumpfes eines Flugzeuges durch eine maximal 150 m² große Wandöffnung aus, erscheint die Anzahl von 5 getroffenen Behältern relativ gering. Sie ist weder im Gutachten (jedenfalls in seinen ungeschwärzten Passagen) noch durch die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar begründet worden. Allerdings ist die in Bezug auf sie angenommene Hüllrohrschadensquote von 100 % maximal konservativ gewählt, so dass diese Annahmen der Beklagten zusammengenommen noch hinreichend abdeckend sein könnten.

162

g) Bewertung der radiologischen Folgen

163

Ein weiteres Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde liegt darin, dass sie nicht untersucht hat, ob im Falle eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager neben dem sog. Evakuierungswert - 7-Tages-Wert iHv 100 mSv - auch die Umsiedlungswerte - Monatswert iHv 30 mSv für temporäre Umsiedlung bzw. Jahreswert iHv 100 mSv für langfristige Umsiedlung - der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission (zum Genehmigungszeitpunkt: i.d.F. v. 17/18.12.1998 u. 06.04.1999, RS-Handbuch 3.15 Stand 12/99, Juris) unterschritten würden.

164

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, zutreffender Bewertungsmaßstab für den Schutz vor Störungen und sonstigen Einwirkungen Dritter sei allein der Evakuierungsrichtwert, dessen Unterschreitung bezogen auf eine äußere Exposition in 7 Tagen und die effektive Folgedosis durch in diesem Zeitraum inhalierte Radionuklide als Schutzmaßnahme lediglich den Aufenthalt in Gebäuden erfordere. Der Auffassung des Klägers, zum Schutze gegen SEWD müssten die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV eingehalten werden, sei das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des VGH München vom 06. Januar 2009 entgegengetreten. Der Evakuierungswert führe im Rahmen des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes nicht zu einem gegenüber dem Bereich der Schadensvorsorge niedrigeren Schutzniveau. Obwohl eine Ermittlung, ob die Umsiedlungswerte bei ungünstigsten Bedingungen überall eingehalten würden, nicht erfolgt sei, könne im Übrigen aus der Einhaltung des Evakuierungsrichtwertes mittelbar mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass eine im Einzelfall erfolgende punktuelle Überschreitung des Umsiedlungswertes so geringfügig wäre, dass eine Dekontamination möglich und als milderes Mittel gegenüber einer langfristigen Umsiedlung vorzugswürdig wäre. Auch diese Bewertung sei obergerichtlich ausdrücklich gebilligt worden. Die Rechtsprechung habe einhellig bestätigt, dass eine Prüfung der Folgen eines SEWD-Szenarios am Maßstab des Umsiedlungswertes nicht erforderlich sei. Bei weitläufiger Verteilung nach den jeweiligen Witterungsbedingungen sei die Konzentration entsprechend gering und eine Richtwertüberschreitung sehr unwahrscheinlich. Der Umsiedlungsrichtwert sei keine Bewertungsgrundlage für die Frage des erforderlichen Schutzes gegen SEWD im Genehmigungsverfahren, weil für die Vermeidung deterministischer Wirkungen als Schutzziel der SEWD-Richtlinie lediglich die Kurzzeitdosis relevant sei. Diese werde mit einer Integrationszeit von sieben Tagen konservativ angenommen. Das so umschriebene Schutzziel habe der Gesetzgeber auch bei der Schaffung des zwischenzeitlich aufgehobenen § 7 Abs. 2a AtG vor Augen gehabt. Die dortige Gesetzesbegründung habe allein auf den Evakuierungs-Eingreifrichtwert abgestellt. Auch die RSK-Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung vom 05.04.2001 sähen es als ausreichend an, wenn die unter realistischen Rahmenbedingungen ermittelten radiologischen Auswirkungen einschneidende Maßnahmen des Notfallschutzes nicht erforderlich machten. Die Umsiedlungswerte seien zur Konkretisierung des maßgeblichen Schutzziels vor SEWD nicht geeignet, weil sie lediglich der Vermeidung erhöhter Strahlenrisiken aufgrund verbleibender Kontaminationen dienten, die sich bei dauerhaftem Aufenthalt zu erheblichen Strahlendosen akkumulieren könnten. Ob eine Umsiedlung erforderlich werden könne, hänge u.a. von der Möglichkeit der Vermeidung von Expositionen durch Dekontaminationsmaßnahmen ab, wie sie in Nr. 4.1 der radiologischen Grundlagen vorgesehen seien. Bei einer Umsiedlung handele es sich auch nicht um eine Maßnahme des Katastrophenschutzes, sondern um eine ergänzende Maßnahme der Strahlenschutzvorsorge. Eine großflächige Überschreitung des Umsiedlungsrichtwertes sei auch praktisch ausgeschlossen, weil es im Hinblick auf die für Strahlenexpositionen bei längeren Aufenthaltszeiten maßgebliche Bodenstrahlung nur zu potenziellen Richtwertüberschreitungen kommen könne, sofern die Schadstoffe nicht verwirbelt würden, sondern auf einer vergleichsweise kleinen Grundstücksfläche konzentriert blieben.

165

Diese Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Richtig ist, dass der Kläger eine Einhaltung des sog. Störfallplanungswertes von 50 mSv effektiver Dosis (§ 49 StrlSchV) nicht im Hinblick auf den nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gebotenen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter beanspruchen kann, weil das anspruchsvolle Konzept der Störfallvorsorgewerte lediglich auf auslegungsbestimmende Störfälle u.a. gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, nicht jedoch auf Störmaßnahmen Dritter bezogen ist. Für diese enthält § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG eine eigene - bislang ungenutzte - gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Konkretisierung des Schutzes in Form einer Rechtsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, DVBl. 2006, 787, Juris Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 24.08.2006 - 7 B 38/06 -, DVBl. 2006, 1524, Juris Rn. 19). Dass die Eingreifrichtwerte der Radiologischen Grundlagen (welche grundsätzlich im Ereignisfall als Eingreifwerte zur Anwendung kommen sollen) in Ermangelung eigenständiger normenkonkretisierender Regelungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG als Grundlage einer Bewertung dafür heranzuziehen sind, ob der gesetzlich geforderte Schutz vor SEWD gewährleistet ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

166

Nach dem Konzept der „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ und der „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ (RS-Handbuch 3.15, S. 37 ff. und 1 ff., im Folgenden zugrunde gelegt mit Stand v. 17./18.12.1998 - SSK - bzw. 06.04.1999 - LAA - und 11.06.1999 - IMK -, veröffentlicht auf den Internetseiten des BfS sowie in Juris; Neufassung mit Stand Mai 2008 als Heft 61 der Berichte der SSK (BMU 2009), Internet sowie GMBl Nr. 62/63 v. 19.12.2008) dienen die sog. Eingreifrichtwerte als Planungs- und Entscheidungsgrundlage der Umsetzung des Ziels einer Vermeidung deterministischer gesundheitlicher Wirkungen (i.S. einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit oberhalb einer Schwellendosis) und der Verringerung stochastischer Wirkungen (i.S. schwellenunabhängiger, aber dosisabhängiger Erhöhung des Risikos von Krebserkrankungen und genetischen Veränderungen) eines kerntechnischen Unfalls auf die Bevölkerung. Sie sind auf Grundlage internationaler Standards als Empfehlung nach Beratungen der Strahlenschutzkommission - zusammengesetzt damals aus 17 unabhängigen und weisungsungebundenen Vertretern verschiedener Fachgebiete (vgl. § 3 Abs. 2 der damaligen Satzung v. 29.01.1990, BAnz. Nr. 36 V. 21.02.1990, 891) vom Länderausschuss für Atomkernenergie verabschiedet worden. Die hier relevanten Eingreifrichtwerte sind auch bei der Überarbeitung der „Radiologischen Grundlagen“ und „Rahmenempfehlungen“ 2008 durch die nunmehr auf eine ausgewogene, die gesamte Bandbreite der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vertretbaren Anschauungen repräsentierende Zusammensetzung ausgerichtete neue Strahlenschutzkommission (§ 3 Abs. 1 S. 3 der damaligen Satzung v. 22.12.1998, geänd. am 28.03.2007, BAnz. Nr. 5 v. 09.01.1999, 202 sowie BAnz. Nr. 86 v. 09.05.2007, 4767) aufrechterhalten worden (Neufassung 2008, s.o.). Sie sind der einzige derzeit verfügbare, operationalisierbare Anhaltspunkt für eine Umsetzung des Ziels des Schutzes von Leben und Gesundheit jenseits des Störfallplanungswertes der § 49 StrlSchV und dienen der Vereinheitlichung von Planungen für den Fall eines nuklearen Ereignisses, im Ereignisfall als sog. „Startwerte“, die grundsätzlich aus radiologischer Sicht den Handlungsbedarf für bestimmte Maßnahmen markieren, jedoch beim Vorliegen schwerwiegender Gründe den im Einzelfall vorliegenden Randbedingungen angepasst werden können (Ziff. 1.2 der Radiologischen Grundlagen, RS-Handbuch 3.15 S. 38, sowie Ziff. 2 und 3 der Rahmenempfehlungen, RS-Handbuch 3.15 S. 12 f.). Die - hier allein zu betrachtenden - Eingreifrichtwerte für eine Evakuierung einerseits und für eine temporäre bzw. langfristige Umsiedlung andererseits (vgl. Tabelle in den Radiologischen Grundlagen, ebd. S. 48) unterscheiden sich mit Blick auf die Schutzrichtung und Praktikabilität der konkreten Art der Maßnahme im Hinblick auf die betrachteten Expositionspfade (innere Bestrahlung durch Inhalation bzw. äußere Exposition u.a. durch radioaktive Wolke und Bodenkontamination) und den Integrationszeitraum, der bei der Berechnung der Strahlendosen zugrunde zu legen ist. Dadurch ergibt sich eine unterschiedliche Berechnungsweise der Eingreifrichtwerte u.a. für Maßnahmen der Evakuierung und der Umsiedlung; eine generelle Abstufung dergestalt, dass bei Unterschreiten eines bestimmten Eingreifrichtwertes stets auch der Wert für eine andere Maßnahme unterschritten wäre, erscheint dabei nicht möglich (a.A. wohl OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 u.a. -, DVBl. 2006, 1044, Juris Rn. 152). Während eine Berechnung des bei 100 mSv angesiedelten, deterministische Wirkungen auf Leben und Gesundheit vermeidenden (vgl. Ziff. 4.1 der Rahmenempfehlungen, RS-Handbuch 3.15 S. 14) Evakuierungswertes die äußere Exposition sowie innere Strahlung durch Inhalation binnen 7 Tagen einzubeziehen hat, ist Grundlage der Berechnung des 100 mSv-Jahreswertes für die ebenfalls als sehr schwerwiegend anzusehende Maßnahme langfristige Umsiedlung lediglich die äußere Exposition durch auf dem Boden und anderen Oberflächen abgelagerte Radionuklide (Ziff. 4.4.5 der Radiologischen Grundlagen). Bei vorwiegend äußerer Strahlenexposition durch langlebigere abgelagerte Radionuklide werden die Umsiedlungswerte eher erreicht als der Evakuierungswert (vgl. ebd. Ziff. 4.4.4, RS-Handbuch 3.15 S. 47) mit der Folge, dass in dieser Konstellation auf den Evakuierungswert nicht abgestellt werden kann. Dies schließt aber nicht aus, dass in anderen Konstellationen der Evakuierungswert zuerst erreicht werden kann (vgl. Ziff. 4.4 der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz).

167

Grundsätzlich anerkannt ist, dass die Eingreifrichtwerte der Rahmenempfehlungen und der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission als Orientierungswerte dafür herangezogen werden können, inwieweit dem Betreiber Maßnahmen des Schutzes vor SEWD zuzumuten ist (vgl. hinsichtlich des Evakuierungswertes auch BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Grundremmingen -, Juris Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, Juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 u.a. -, DVBl. 2006, 1044, Juris Rn. 152). Daran anknüpfend spricht nach Auffassung des Senats angesichts der mangelnden Anwendbarkeit der Werte der Strahlenschutzverordnung und des Fehlens eigenständiger untergesetzlicher Regelungen über den Schutz vor SEWD auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AtG alles dafür, im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch die Umsiedlungswerte als Maßstab heranzuziehen (so im Ausgangspunkt auch BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, Juris Rn. 58; Urt. v. 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a., Juris Rn. 60 u. Urt. v. 12.01.2006 - 22 A 03.40019 u.a. -, Juris Rn. 69). Bereits die Rahmenempfehlungen und die Radiologischen Grundlagen sehen die mit unterschiedlichen Eingreifrichtwerten versehenen Maßnahmen der Evakuierung und der Umsiedlung gleichermaßen als schwerwiegende Eingriffe in die Lebensumstände der Bevölkerung an (vgl. etwa Ziff. 2 sowie 4.1, 4.4 der Rahmenempfehlungen, RS-Handbuch 3.15, S. 12 ff., sowie Ziff. 4.2 und 4.4 der Radiologischen Grundlagen, ebd. S. 44 ff.); eine Abstufung wird lediglich im Vergleich zu anderen - weniger schwer eingreifenden - Maßnahmen wie etwa der Anordnung des Aufenthaltes in Gebäuden vorgenommen. Eine Berücksichtigung der Umsiedlungswerte folgt aber vor allem aus dem Schutzmaßstab des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG. Das in dieser Regelung enthaltene Gebot der Schadensvorsorge schützt die Rechtsgüter Leben und Gesundheit, persönliche Handlungsfreiheit sowie Eigentum der von einem SEWD-Ereignis betroffenen Personen. Hiervon ausgehend kann der Kläger auch Schutz vor einer für seine Lebensführung unter all diesen Aspekten einschneidenden Erreichung oder Überschreitung der Umsiedlungswerte, insbesondere des Jahreswertes der langfristigen Umsiedlung, beanspruchen. Bei einer Umsiedlung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 14 GG und - wegen des Verlustes des sozialen Lebensumfeldes - aus Art. 2 Abs. 1 GG. Werden die Umsiedlungswerte erreicht oder überschritten und findet dennoch keine Umsiedlung der Betroffenen statt, sind sie in ihrem Grundrecht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG in mindestens gleich schwerwiegender Weise wie im Falle des Erreichens des Evakuierungswertes betroffen.

168

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 ( 7 B 38/06, DVBl. 2006, 1524) über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Zwischenlager Grundremmingen steht der Auffassung des Senats, dass auch die Umsiedlungswerte vorliegend zu berücksichtigen sind, nicht entgegen. Ausgeführt wurde darin lediglich, dass mangels einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge gegen die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen in einem Revisionsverfahren von der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die behördliche Bewertung des Evakuierungsrichtwertes als zutreffender Maßstab für einen hinreichenden Schutz für Leben und Gesundheit frei von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern sei, auszugehen wäre (vgl. ebd., Juris Rn. 20).

169

Dass die Maßnahmen der Umsiedlung wie auch der Dekontamination von Gegenständen und Oberflächen innerhalb der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz nicht als „Maßnahmen des Katastrophenschutzes“ ausgewiesen werden (vgl. dort Fn. * zu Tab. 1), stellt die Angemessenheit dieser Werte als Bewertungsmaßstab im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vorsorge für den Schutz vor SEWD nicht in Frage. Die Begriffserläuterungen zu den Rahmenempfehlungen (RS-Handbuch 3-15.1, Ziff. 7.1 - Anhang) definieren Katastrophenschutzmaßnahmen als von der Katastrophenschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zur Abwehr akuter und unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben und verweisen darauf, das im nuklearen Katastrophenschutz (lediglich) die Maßnahmen „Aufenthalt in Gebäuden“, „Ausgabe und Einnahme von Jodtabletten“ und „Evakuierung“ als Katastrophenschutzmaßnahmen angesehen seien. Für die Bewertung, ob aus fachlicher Sicht Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrenlagen bzw. Risiken mit potentiell erheblichen Auswirkungen auf die Rechtsgüter der Betroffenen ergriffen werden müssen, kommt es auf die begriffliche Einordnung als eine solche Katastrophenmaßnahme (im Rahmen eines unmittelbaren Katastrophenfalls) nicht an.

170

Mit Blick auf die Schutzgüter des Gebots der Schadensvorsorge aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG lässt sich das gesetzlich vorgegebene Schutzziel vor SEWD auch nicht auf die Vermeidung deterministischer Wirkungen infolge radioaktiver Freisetzungen und damit - nach der Argumentation der Beklagten - auf eine ausschließliche Berücksichtigung des Evakuierungswertes verengen. Der Abwehranspruch der Betroffenen richtet sich insoweit grundsätzlich auch auf die Verringerung der durch ein SEWD-Ereignis bedingten stochastischen, d.h. schwellenunabhängigen Wirkungen, die in den Radiologischen Grundlagen für den Notfallschutz (als Oberbegriff für Maßnahmen des Katastrophenschutzes und der Strahlenschutzvorsorge) gerade durch die Maßnahmen der Umsiedlung erreicht werden soll. Aus Ziff. 6 der Radiologischen Grundlagen ist entgegen der Argumentation der Beklagten für den Bereich der SEWD-Ereignisse ebenfalls keine Eingrenzung der zu berücksichtigenden Eingreifrichtwerte auf den Evakuierungswert abzuleiten. Die dortigen Ausführungen zu „erheblichen Radioaktivitätsfreisetzungen“ nennen deterministische Wirkungen wie auch die Maßnahme der Evakuierung lediglich beispielhaft.

171

Soweit die Beklagte zur Eingrenzung des Maßstabes auf den Evakuierungswert auf die Begründung des Entwurfes zu dem 1999 vom Bundesverfassungsgericht aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärten § 7 Abs. 2a AtG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - BVerfGE 100, 249) verweist, so lässt sich den dortigen Ausführungen der damaligen Bundesregierung nicht entnehmen, dass Eingreifrichtwerte für andere Maßnahmen als Evakuierungen als irrelevant im Hinblick auf Vorsorgemaßnahmen erachtet wurden; Evakuierungen sind dort nur als Beispiel für einschneidende Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen genannt. Im Übrigen kann ein solcher Ausschnitt aus der Gesetzeshistorie zu einer weggefallenen Norm für die Auslegung des heutigen § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nichts hergeben.

172

Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Argument angeführte jüngste Änderung in Kapitel 9.2.2 der Empfehlung der Entsorgungskommission ESK „Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern“ vom 10. Juni 2013 samt deren Erläuterung (vgl. www.entsorgungskommission.de) führt zu keiner anderen Bewertung. Durch die Änderung ist die Formulierung, dass dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Schadensauswirkungen bei zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen genügt ist, wenn die ermittelten radiologischen Auswirkungen einschneidende Maßnahmen des „Notfallschutzes wie Evakuierung oder Umsiedlung“ nicht erforderlich machen, dadurch ersetzt worden, dass nunmehr Maßnahmen des „Katastrophenschutzes“ nicht erforderlich sein dürfen. Die Erläuterung der ESK hierzu verweist darauf, dass Umsiedlungseingreifwerte lediglich der Strahlenschutzvorsorge dienten und kein geeigneter Maßstab für die Entscheidungsfindung über Katastrophenschutzmaßnahmen seien. Diese Änderung ist für den vorliegend zu entscheidenden Zusammenhang nicht relevant. Zum einen erfassen die Leitlinien in der geänderten Passage Ereignisse wie SEWD inhaltlich nicht, da dort lediglich - entsprechend den im Genehmigungsverfahren für das Zwischenlager Brunsbüttel voneinander unterschiedenen Ereigniskategorien - die Ermittlung erforderlicher Maßnahmen zur Reduzierung der Schadensauswirkungen von zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen (zufälliger Flugzeugabsturz, Druckwelle, Eindringen toxischer Stoffe) unter Ausschluss von Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beschrieben werden (vgl. S. 20/21 der Leitlinien, in denen wegen des Schutzes gegen SEWD auf anderweitige Richtlinien verwiesen wird). Zum anderen wäre das Gericht an diese untergesetzlichen Leitlinien nicht gebunden und könnte eigenständig anhand des aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG folgenden gesetzlichen Schutzmaßstabes über die Frage befinden, inwieweit sich aus den Leitlinien eine Orientierung für die Umsetzung des gebotenen Schutzes gewinnen ließe. Insoweit macht auch die Erläuterung der ESK zu der vorgenommenen Änderung nicht plausibel, warum der Schutz der Bevölkerung für die in der geänderten Passage erfassten zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen von den in der a.F. genannten Maßnahmen des „Notfallschutzes“ (einschließlich von Umsiedlungen) nunmehr auf Maßnahmen des „Katastrophenschutzes“ reduziert und eine Umsiedlung demzufolge nicht berücksichtigt werden soll. Die Änderung geht jedenfalls erkennbar über die in der Erläuterung genannte Ausräumung lediglich eines terminologischen Missverständnisses hinaus.

173

Den Orientierungsgrundlagen für das Handeln im Falle eines nuklearen Unfalls lässt sich auch eine Nachrangigkeit der Maßnahme Umsiedlung gegenüber anderen staatlichen Maßnahmen wie dem Bodenaustausch, die zu einer Vernachlässigung des Umsiedlungswertes in der Risikobewertung der Genehmigungsbehörde Anlass geben könnte (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 02.01.2006, a.a.O. Juris Rn. 58), nicht entnehmen. Die Radiologischen Grundlagen weisen lediglich für sämtliche Maßnahmen auf die Flexibilität der Notfallmaßnahmen im Hinblick auf die Machbarkeit sowie auf soziale und wirtschaftliche Folgen und die Akzeptanz der Maßnahmen hin (vgl. Ziff. 5, RS-Handbuch 3.15 S. 49). Ziff. 4.1 der Radiologischen Grundlagen erwähnt Dekontaminierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit temporären Umsiedlungsmaßnahmen als Möglichkeit der Verkürzung von deren Dauer; ein solcher Verweis fehlt im Zusammenhang mit langfristigen Umsiedlungsmaßnahmen.

174

In dem TÜV-Gutachten für die Beklagte wird die Nichtbetrachtung des Umsiedlungswertes weder reflektiert noch begründet; die Existenz eines Umsiedlungseingreifwertes wird nicht erwähnt. Die Tatsache, dass in der Passage über die radiologischen Auswirkungen der Beitrag einer äußeren Strahlenexposition (welcher für den Umsiedlungswert relevant ist) - ohne Begründung - als vernachlässigbar gering bewertet wird (vgl. S. 121), reicht zur Kompensation des Ermittlungsdefizits der Beklagten bezüglich des Jahreswertes nicht aus. Die Ausführungen der Beklagten zur Vorrangigkeit einer Dekontamination bleiben weit hinter einer konkreten staatlichen Verantwortungsübernahme für Maßnahmen wie den Bodenaustausch (vgl. hierzu BayVGH, a.a.O.) welche aus Verhältnismäßigkeitsgründen dem Eingriff einer Umsiedlung vorgreifen könnten, zurück. Ob im Ereignisfall eine Umsiedlung erforderlich würde, wäre daher für das Zwischenlager Brunsbüttel im Wege der Risikoermittlung und -bewertung zu prüfen gewesen. Im Übrigen lassen sich auch den Publikationen des Bundesamtes für Strahlenschutz über die Folgen des Reaktorunfalls in Fukushima (www.bfs.de „Die radiologische Situation in Japan“) die Herausforderungen entnehmen, denen sich Dekontaminationsmaßnahmen gegenübersehen (Kosten sowie logistische Schwierigkeiten der Zwischen- und Endlagerung großer Mengen kontaminierter Erde). Die Möglichkeit von Dekontaminationsmaßnahmen, von der teilweise auch nach dem Unglück in Fukushima Gebrauch gemacht worden ist, hat jedenfalls dort nicht zu einer Vermeidung von temporären und langfristigen Umsiedlungen innerhalb der nach wie vor fortbestehenden 20 km-Sperrzone geführt. Eine Sicherheit, dass in seinem Falle eine Umsiedlung durch Dekontaminationsmaßnahmen vermieden würde, besteht auch für den Kläger nicht.

175

Eine Ergebnisrelevanz des in der Nichtberücksichtigung der Umsiedlungswerte liegenden Ermittlungsdefizits der Beklagten hat der Senat nicht zu prüfen (s.o.), so dass die von der Beklagten und ihrem Sachverständigen Dr. Br. (GRS) in der mündlichen Verhandlung vorgetragene überschlägige Abschätzung einer Größenordnung noch weit unterhalb des Umsiedlungsjahreswertes an der Bewertung, dass auch wegen dieses Defizits die Genehmigung aufzuheben ist, nichts ändert. Angesichts der gegenüber dem Evakuierungswert unterschiedlichen Expositionspfade, Zeiträume und denkbaren Ausbreitungsverläufe radioaktiver Freisetzungen handelt es sich bei der Berücksichtigung der Umsiedlungswerte ebenfalls nicht um eine offensichtlich nicht für das Ergebnis bedeutsame, weil rein akademische Frage ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung (s.o.).

176

Dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zur Frage der vor Genehmigungserteilung erfolgten oder später nachgeholten Ermittlungen zur Einhaltung des Umsiedlungsrichtwertes war nicht nachzugehen, da auch nach dem Vortrag der Beklagten und jedenfalls nach dem Verständnis des Gerichts eine Prüfung der Einhaltung der Umsiedlungswerte bis heute nicht stattgefunden hat. Soweit in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen Dr. Br. eine spontane überschlägige Abschätzung zur möglichen Größenordnung des Jahreswertes der für die Umsiedlungswerte maßgeblichen Bodenstrahlungen abgegeben worden ist (s.o.), reicht dies für die gebotene konkrete Berechnung nicht aus.

177

Die weiteren Angriffe des Klägers gegen die Berechnung der Freisetzung und Ausbreitung im Gutachten des TÜV greifen nicht durch. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass mit Rechenmodellen und Datensätzen der SBG des BMU nach Konsultation der RSK v. 21./22.04.1994 (RS-Handbuch Ziff. 3-33.2) „unter Berücksichtigung der Rahmenempfehlungen“ von 1999 gearbeitet wurde (TÜV-Gutachten, S. 121). Die Annahme einer Freisetzung über einen Zeitraum von 7 Tagen ergibt sich dabei aus dem vom TÜV angewandten Evakuierungswert; eine weitere Unterteilung aufgrund ggf. unregelmäßiger Freisetzungen (vgl. Ziff. 4 der SBG) erscheint für diesen kurzen Zeitraum nicht naheliegend. Das Gutachten führt aus, dass wechselnde meteorologische Bedingungen in den angewandten Modellen der SBG mit berücksichtigt seien. Substantiierte Einwendungen hiergegen lassen sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Den aus Sicht des Senats bestehenden Erläuterungsbedarf, warum die Freisetzungs- und Ausbreitungsberechnung des TÜV nur von den in ca. 10 m Höhe angesiedelten Zuluftöffnungen und nicht von den in der Gebäudegesamthöhe von 23 m oben angesiedelten Abluftöffnungen ausgeht mit der Folge einer ggf. weitreichenderen Ausbreitung freigesetzter Strahlung, hat die Beklagte zuletzt mit einer Berücksichtigung von Verwirbelungen aufgrund von Gebäudeeinflüssen hinreichend beantwortet. Die sich nach den SBG ergebende effektive Freisetzungshöhe liege nur zufällig rechnerisch im Bereich der Zuluftöffnungen. Allerdings bleibt unklar, warum das GRS-Gutachten zum Waffenbeschuss demgegenüber mit 21,5 m bzw. - bereinigt - 18 m rechnet (vgl. dort S. 24/25).

178

Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, wegen der Nähe zwischen dem Reaktorgebäude und dem Zwischenlager seien auch die Auswirkungen eines Absturzes auf das Reaktorgebäude mit zu untersuchen gewesen. Zutreffend ist grundsätzlich, dass auch wenn Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Genehmigung des Zwischenlagers allein § 6 Abs. 1 AtG ist und die Genehmigungsfrage für das Kernkraftwerk nicht insgesamt neu aufgeworfen ist, doch im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen Wechselwirkungen etwa in Form von Auswirkungen von Störfällen bzw. Unfällen zwischen dem Kernkraftwerks- und dem Zwischenlagerbetrieb mit zu prüfen sind (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39/07 -, BVerwGE 131, 129, Juris Rn. 12). Allerdings ergibt sich weder aus dem vom Kläger eingereichten Gutachten der Gruppe Ökologie zum Flugzeugabsturz auf das Zwischenlager noch aus dem sonstigen klägerischen Vortrag, welcher Art von Auswirkungen eines auf das Lager bezogenen Unfalls infolge gelenkten Flugzeugabsturzes für das Reaktorgebäude oder weitere Einrichtungen des Kernkraftwerks konkret zu befürchten wären. Da sich zwischen dem Lager und dem Reaktorgebäude noch weitere Gebäude befinden und das Zwischenlager in 250 m Abstand zum Reaktorgebäude gelegen ist, sind solche Wechsel- bzw. Auswirkungen nicht ohne Weiteres zu erwarten.

179

h) Auswahl als realistisch angesehener Lastfälle

180

Die Ausführungen der Beklagten zur Auswahl von Lastfällen zum Szenario des Flugzeugabsturzes haben weitere Zweifel an der rechtlichen Haltbarkeit der Genehmigung im Hinblick auf die Maßstäbe einer Risikoermittlung und -bewertung mit Hilfe hinreichend konservativer Annahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 -, BVerwGE 72, 300, Juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 25 f, s.o.) geweckt. Auf die durch die Schwärzungen im Gutachten des TÜV veranlasste gerichtliche Anfrage an die Beklagte, ob die Genehmigungsbehörde auch kumulativ von den nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zur Zeit der Gutachtenerstellung bekannten Parametern mit den schwerstmöglichen Auswirkungen (konservative Betrachtungsweise) ausgegangen sei, hat die Beklagte vorgetragen, sie habe die ungünstigsten und abdeckenden Lastfälle aus einer sinnvollen Auswahl der 48 möglichen Einzellastfälle bei 6 unterschiedlichen Auftrefforten, 4 unterstellten Flugzeugtypen und 2 unterstellten Geschwindigkeiten zugrunde gelegt. Es gehöre zum Kern des Beurteilungsspielraumes der Beklagten, aus der Vielzahl der denkbaren Annahmen und ihrer Kombinationen diejenigen auszuwählen, die ein abdeckendes Schadenspotential beinhalteten, andererseits aber noch so wahrscheinlich seien, dass das Zusammentreffen ungünstiger Annahmen noch möglich erscheine. Ein Schaden, der aufgrund seiner geringen Realisierungswahrscheinlichkeit nicht mehr unterstellt werden müsse, könne nicht entscheidungserheblich sein. Die Beklagte müsse der Beigeladenen nicht jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos aufgeben.

181

Welche Kombinationen von Parametern die Beklagte außer Betracht gelassen hat, lässt sich dem TÜV-Gutachten vom August 2003 und auch dem Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren allerdings nicht entnehmen. Von einer weiteren Aufklärung, inwieweit hier weitere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vorliegen, konnte der Senat wegen der anderweitig erkannten Defizite der Genehmigung absehen.

182

3. Szenario Angriff mit panzerbrechenden Waffen

183

Die Beklagte hat auch die Risiken des vom Kläger geltend gemachten Szenarios eines terroristischen Angriffs auf das Zwischenlager mit panzerbrechenden Waffen im Genehmigungsverfahren fehlerhaft ermittelt und bewertet. Dieses Szenario ist im Genehmigungsverfahren betrachtet worden. Zwar verhält sich die angefochtene Genehmigung nicht ausdrücklich hierzu. Unter Ziff. G. IV. 2.4 der Genehmigung (S. 134) wird allgemein ausgeführt, die Betreiber hätten zum Schutz gegen Sabotageakte und sonstige unbefugte Einwirkungen im erforderlichen Umfang technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen. Die betrachteten Ereignisse führten nicht zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne des Schutzziels der SEWD-Richtlinie. Der Evakuierungsrichtwert von 100 mSv werde unterschritten. Die Genehmigung verweist hierzu im Einzelnen auf das gesondert als Bestandteil der Genehmigung ergangene, aufgrund seiner Einstufung als VS-Vertraulich nicht offengelegte Schreiben zur Anlagensicherung vom 28. November 2003. Unter Ziff. G. IV. 2.5.6 der Genehmigung (S. 168) wird im Zusammenhang mit der Behandlung von Einwendungen ausgeführt, der erforderliche Schutz gegen SEWD werde durch das Sicherungskonzept der Beigeladenen, welches unterschiedliche Szenarien berücksichtige und nicht bekannt gemacht werden könne, gewährleistet. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte vorgetragen, das Szenario eines Beschusses mit panzerbrechenden Waffen in Gestalt von Hohlladungsgeschossen könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb das Tatmittel Hohlladung als das unter der Vielzahl der im Rahmen der Lastannahmen möglichen Ereignisse Ungünstigste in die Lastannahmen aufgenommen und im Genehmigungsverfahren geprüft und unabhängig von vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen konservativ davon ausgegangen worden sei, dass potentielle Täter vollkommen ungestört in der Lagerhalle unter optimalen Randbedingungen operieren könnten. Das Szenario eines Hohlladungsbeschusses der Behälter innerhalb der Lagerhalle decke auch den Hohlladungsbeschuss von außerhalb der Lagerhalle ab.

184

a) berücksichtigter Waffentyp

185

Bei ihren Untersuchungen im Genehmigungsverfahren hat die Beklagte lediglich die Auswirkungen eines Angriffs mit bis zum Jahr 1992 auf dem Markt befindlichen panzerbrechenden Waffen berücksichtigt und eine Ermittlung der potentiell weitergehenden Auswirkungen moderner, zum Genehmigungszeitpunkt bereits existierender Waffen unterlassen. Hierin liegt ein weiteres Ermittlungsdefizit, weil die Beklagte für die Erteilung der Genehmigung davon ausgehen musste, dass die zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt für Streitkräfte befindlichen Waffentypen innerhalb des Genehmigungszeitraums auch für terroristische Angreifer als nichtstaatliche Akteure verfügbar sein würden.

186

In der dem Gericht übermittelten Version des für die Beklagte erstellten Gutachtens der GRS zu den „Radiologischen Folgen durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe aufgrund der Einwirkung Dritter auf Transport- und Lagerbehälter CASTOR V/52 im Brennelementbehälterlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel (KKW)“ vom Juni 2003 sind die unterstellten Tatmittel geschwärzt. Die Untersuchungen der Beklagten im Genehmigungsverfahren zu den Folgen eines Hohlladungsbeschusses der Castorbehälter im Lagergebäude beruhen allerdings auf experimentellen Beschussversuchen der GRS 1992 in Frankreich im Auftrag des BMU. Dies ergibt sich aus der nach Teilschwärzungen noch ersichtlichen Passage auf S. 7 des GRS-Gutachtens vom Juni 2003, in der ausdrücklich auf die experimentelle Ermittlung der freigesetzten radioaktiven Stoffe verwiesen und hierzu die dem Gericht zwischenzeitlich von der Beklagten übermittelte Publikation der GRS von 1994 über das Ergebnis dieser Versuche zitiert wird. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 bestätigt, dass im Genehmigungsverfahren von derselben Waffe wie in den 1992 durchgeführten Beschussversuchen - bzw. von deren Leistungsfähigkeit - ausgegangen worden sei; diese sei auch heute noch Gegenstand der Lastannahmen und, wie der Sachverständige der GRS Dr. Br. für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, nach wie vor als leistungsstark anzusehen. Bei ab 1992 auf den Markt gekommenen Waffen hinzugekommene Leistungsmerkmale seien für das Szenario des Hohlladungsbeschusses auf Castorbehälter innerhalb des Zwischenlagers nicht relevant.

187

Dass die 1992 auf dem Markt befindlichen und bei den Beschussversuchen der GRS 1992 (wie auch 2005) verwendeten Waffen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und Relevanz für das hier zu betrachtende Szenario auch noch im Genehmigungszeitpunkt 2003 repräsentativ gewesen sein sollen, ist für den Senat jedoch nicht überzeugend. Zu folgen ist demgegenüber dem klägerischen Vortrag, wonach 2003 leistungsstärkere und leichter zu handhabende Hohlladungs-Waffensysteme auf dem Markt waren, die zu potentiell höheren Zerstörungswirkungen beim Einsatz gegen Castorbehälter führen könnten. Die hierzu vom Kläger eingereichte Studie der Dipl.-Phys. B. vom Januar 2005 legt dar, dass der Wirkungsgrad der Munition solcher Waffen - insbesondere ihre Durchschlagsleistung - nach 1992 sprunghaft angestiegen sei und mittlerweile auch Waffen der sog. dritten Generation von den Streitkräften weltweit eingesetzt würden. In Anhang A 2 und A 3 sind einige von 1972 bis 2002 entwickelte panzerbrechende Waffensystem mit ihren wesentlichen Leistungsmerkmalen vergleichend aufgeführt. Diese von der Beklagten in ihrer sachlichen Richtigkeit nicht in Zweifel gezogenen Angaben zur gesteigerten Durchschlagskraft und/oder Nachladegeschwindigkeit von Waffensystemen, die bis zum Zeitpunkt der Zwischenlagergenehmigung bei mehreren Armeen weltweit eingeführt worden sind, haben sich anhand allgemein verfügbarer Informationen bestätigt. So wurde 1993 bei den französischen Streitkräften und seither bei sechs Nationen auf vier Kontinenten das System Eryx mit einer Durchschlagskraft von 900 mm und Nachladbarkeit von 30 s eingeführt (vgl. Wikipedia - Eryx). Gegenüber der „klassischen“ RPG-7-Tandemhohlladungsgranate russischer Herkunft mit Durchschlagskraft von 600 mm bedeutet dies eine relevante qualitative Steigerung. 1992 führte die Bundeswehr ein von ihr in Auftrag gegebenes System der Panzerfaust 3 mit einer Durchschlagskraft von 700 mm Panzerstahl ein; es wurde seither mit mehreren leistungssteigernden Zusätzen versehen, so 1998 durch die Variante Panzerfaust 3 T (800 mm) (Wikipedia – Panzerfaust 3; vgl. auch Hardthöhen-Kurier online „Schultergestützte Handwaffen für das urbane Gefecht“ – Artikel des Herstellers DND, sowie: Hardthöhen-Kurier online „Die Panzerfaust 3 IT für den Infanterist der Zukunft 2“ zu einer weiteren Variante, abgerufen am 12.03.2013; www.streitkraeftebasis.de: „Datenblatt Panzerfaust 3, Stand 1/2004“). Die ab 1988 unter deutscher staatlicher Beteiligung entwickelte, 1998 getestete und 2000/2001 in weiteren Testschüssen eingesetzte Fire-and-Forget-Panzerabwehrlenkwaffe PARS 3 LR / Trigat MR / Trigan ist in unterschiedlichen Varianten seit 2002 bei der Bundeswehr in Dienst gestellt. Sie weist eine Durchschlagskraft von bis zu 1.200 mm Reaktiv- bzw. Massivpanzerung, eine Mehrfachzielbekämpfungsmöglichkeit und Nachladbarkeit von 3 x / min auf und ist auch in geschlossenen Räumen erleichtert einsetzbar (vgl. Wikipedia – PARS 3 LR; www.panzerjäeger-info.fuehr-online.de: „Aktuelles/Letzte interessante Infos zum Thema Panzerjäger“ – Stand 01.10.2003 -; www.army-technology.com, abgerufen am 11.03.2013). Weitere leistungsstärkere Systeme sind seit 1992 in Russland (RPG-29 u.a., vgl. Wikipedia – RPG-29), USA (JAVELIN), Indien (Nag) und Israel (SPIKE) (vgl. Wikipedia – Anti-tank missile) eingeführt worden (s. auch Small Arms Survey Research Notes No. 16 – April 2012: “Anti-tank Guided Weapons”, im Internet verfügbar; das Small Arms Survey-Projekt ist ein unabhängiges Forschungsprojekt des Genfer Graduate Institute of International and Development Studies (vgl. www.smallarmssurvey.org)). Ob die von der Sachverständigen des Klägers Dipl.-Phys. B. in Bezug genommene gesteigerte Sekundärwirkung moderner panzerbrechender Waffen innerhalb des getroffenen Objektes für das vorliegend von der Beklagten zu untersuchende Waffenszenario von Relevanz ist, kann offen bleiben, zumal dieser Aspekt von Frau B. in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden ist. Die in der Studie von Dipl.-Phys. B. angesprochenen drei Generationen auf dem Markt befindlicher panzerbrechender Waffen werden auch in Fachartikeln unterschieden; sie zeichnen sich durch eine gesteigerte Leistungsfähigkeit (Durchschlagskraft, Nachladbarkeit im Hinblick auf einen Mehrfachbeschuss) und erleichterte Einsetzbarkeit, auch unter beengten räumlichen Verhältnissen, (Rückstoßarmut, leichte Transportabilität und Verbergbarkeit) aus (siehe nur Eric G. Berman/Jonah Leff et al., Light Weapons – Products, Producers and Proliferation, in: Small Arms Survey 2008, pp. 7-41 (18 f. zu panzerbrechenden Waffen), im Internet verfügbar; s. auch Small Arms Survey 2012 (a.a.O.); Wikipedia – Panzerabwehrlenkwaffe).

188

Eine erleichterte und schnellere Nachladbarkeit der 2003 auf dem Markt ausgelieferten Waffen gegenüber der 1992 zur Zeit der Beschussversuche existierenden Waffengeneration ist für die von der Beklagten zu ermittelnden Auswirkungen auf die Menge der radioaktiven Freisetzungen im Falle eines Angriffs auf das Zwischenlager von Relevanz, weil sie die Anzahl der Treffer auf die Castorbehälter beeinflussen kann. Dass eine Nachladung von panzerbrechenden Waffen nach dem ersten Treffer auszuschließen wäre, weil die Angreifer aufgrund eines „Infernos“ handlungsunfähig würden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf Geheimhaltung weiterer Einzelheiten angedeutet hat, ist aus Sicht des Senats unplausibel. Dagegen spricht schon, dass bei den von der Beklagten berücksichtigten Beschussversuchen 1992 bei Einhaltung eines gewissen Abstandes von dem beschossenen Behälter Messungen möglich waren und die in der Versuchsanordnung enthaltene Probenahmekammer am Einschussloch erhalten blieb. Entsprechend wäre es auch nicht ausgeschlossen, dass Angreifer in der geräumigen Lagerhalle des Zwischenlagers nach dem ersten Treffer noch in der Lage sind, weitere Schüsse abzufeuern. Dass eine Möglichkeit der Nachladung unter den Bedingungen der Lagerhalle besteht, hat auch die für den Kläger auftretende Sachverständige B. in der mündlichen Verhandlung - für den Senat nachvollziehbar - erneut vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gegenüber den 1992 bei den Experimenten eingesetzten Waffen größere Leistungsstärke moderner Waffen durch rechnerische Zuschläge für eine aufgrund erleichterter Nachladbarkeit zu unterstellende höhere Anzahl von Treffern berücksichtigt hätte.

189

Weiterhin ist eine erhöhte Durchschlagskraft der zum Genehmigungszeitpunkt auf dem Markt existierenden Waffen gegenüber den 1992 existierenden Waffen auch nach den Ausführungen der Sachverständigen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht offensichtlich auszuschließen und wäre damit Anlass für die Beklagte gewesen, solche Waffen in die Untersuchung im Genehmigungsverfahren einzubeziehen. Der Sachverständige der GRS Dr. Br. hat insoweit erläutert, dass der entscheidende Effekt für die Freisetzung eine Druckerhöhung der Atmosphäre im Behälter aufgrund der Partikel sei, die im Zerstörungskanal im Behälter - in den Brennelementen - freigesetzt würden. Diese Partikel seien aufgrund der an sie übermittelten Energie heiß. Durch Wechselwirkung mit der Behälteratmosphäre erhöhe sich der Druck, der für den Freisetzungsfaktor relevant sei. Hinsichtlich des Schadensbildes hat Dr. Br. ausgeführt, der aus einem Hohlladungsgeschoss resultierende schnelle Strahl wechselwirke mit den Brennelementen. Aufgrund der Weiterleitung der Energie des Strahls in das Material gebe es immer einen etwas größeren Bereich über diesen Stachelbereich herum, der nach den Ergebnissen der Untersuchung der GRS zylindrisch sei. In diesem Schädigungsbereich befinde sich sehr schnell eine hohe Konzentration von radioaktivem Staub, welcher sich auch vor dem Einschuss- und vor einem ggf. entstehenden Ausschussloch befinde. Durch Druckentlastung werde eine große Menge radioaktiver Stoffe nach außen befördert. Entscheidend sei die in den Behälter eingebrachte Energie.

190

Der Senat entnimmt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Br. in der mündlichen Verhandlung, dass die in den Behälter eindringende Hohlladung über den Zerstörungskanal hinaus mit dem radioaktiven Inventar des Behälters in eine Wechselwirkung tritt, die den Zerstörungsbereich vergrößert und von der sich nicht ausschließen lässt, dass sie zu höheren Freisetzungen aus dem Behälter führt. Diese Ausführungen haben das Vorbringen der Sachverständigen des Klägers B. bestätigt, wonach die durch ein Hohlladungsgeschoss in einen Castorbehälter eingeführte Energie in Wechselwirkung mit dem Material im Behälter tritt und Auswirkungen auf die Pulverisierung von Brennstäben zeigt. Eine erhöhte Durchschlagsleistung modernerer Hohlladungsgeschosse gegenüber den 1992 auf dem Markt befindlichen Geschossen kann nach alledem auch mit einer erhöhten Energieweitergabe an das im Behälter befindliche radioaktive Material um den Einschusskanal herum und mit einer Steigerung der Freisetzung pulverisierten radioaktiven Materials durch die entstandenen Öffnungen einhergehen.

191

Die Leistungsparameter und Eigenschaften der Durchschlagskraft und der Nachladbarkeit moderner, nach 1992 auf den Markt gekommener panzerbrechender Waffen sind demnach von nicht zu vernachlässigender Relevanz für das von der Beklagten unterstellte Szenario eines Hohlladungsbeschusses, zumal unter ungestörten Rahmenbedingungen innerhalb des Lagergebäudes, und für dessen radiologische Auswirkungen. Die erforderlichen Informationen über moderne Waffen hätten der Beklagten zur Verfügung gestanden. Wie die genannten Beispiele der deutschen Entwicklungen Panzerfaust 3 samt Varianten sowie PARS 3 LR und Varianten Trigat/Trigan zeigen, sind solche modernen, leistungsstärkeren panzerbrechenden Waffen - selbst unmittelbar im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Genehmigungserteilung - auch für deutsche Streitkräfte entwickelt und beschafft worden. Die Daten dieser Systeme, wie auch der übrigen bis 2003 entwickelten modernen Systeme anderer Hersteller weltweit, waren und sind im Hinblick auf die hier relevanten Parameter Durchschlagskraft, Nachladbarkeit und sonstige Einsatz- und Transportmodalitäten offen verfügbar und Gegenstand der Bewerbung auf den internationalen Waffenmärkten.

192

Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist demgegenüber, dass nach 1992 eingeführte panzerbrechende Waffen eine höhere Treffergenauigkeit als die zurzeit der Beschussversuche der Beklagten existierenden Waffensysteme aufweisen, denn die Beklagte ist bei dem von ihr unterstellten Szenario von einem ungestörten Agieren potentieller Täter innerhalb der Lagerhalle und damit in unmittelbarer Nähe zu den Behältern ausgegangen. Damit ist die Möglichkeit eines Treffers auch ohne modernen, verbesserten Lenkmechanismus unterstellt worden. Eine Ungenauigkeit des Beschusses ist in dem Gutachten der GRS - soweit aus dem ungeschwärzten Teil ersichtlich - nicht mit in Rechnung gestellt worden.

193

Es kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verfügbarkeit ausgeschlossen werden, dass potentielle terroristische Täter an die zwischen 1992 und 2003 entwickelten und auf den Markt gebrachten leistungsstärkeren Waffensysteme mit Hohlladungsgeschossen gelangen könnten. Bislang ist – und war entsprechend bis zum Genehmigungszeitpunkt 2003 – allerdings eine Nutzung bzw. Besitz seitens nichtstaatlicher Akteure in kriegerischen /bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen lediglich für panzerbrechende Waffen bis zur zweiten Generation bekannt (Small Arms Survey 2012 (a.a.O.), S. 3). Die internationale Gemeinschaft geht in Expertenberichten seit 1997 jedoch grundsätzlich von einer großen, vielfach bereits realisierten Gefahr der Verbreitung sämtlicher Arten sog. „light weapons“, als welche von den Vereinten Nationen ausdrücklich auch panzerbrechende Waffen eingeordnet werden, über illegalen Handel in allen Erdteilen auch an nichtstaatliche Akteure aus (vgl. etwa Berman/Leff, a.a.O. S. 31); eine qualitative Einschränkung der Verfügbarkeit für bestimmte Waffensysteme oder -kategorien etwa aufgrund finanzieller oder regulativer Aspekte wird dabei von Experten nicht gemacht (instruktiv und umfassend s. hierzu die folgenden Dokumente der Generalversammlung der Vereinten Nationen: UNGA A/52/298 – 27 August 1997 -: Report of the Panel of Governmental Experts on Small Arms, hier v.a. Abs.4, 40, 47 f., 58 f.; UNGA A/54/258 – 19 August 1999 -, Report of the Group of Governmental Experts on Small Arms, hier v.a. Abs. 18 ff., 110 ff.; UNGA A/CONF.192/2 – 11 May 2001 -, Report of Governmental Experts established pursuant to General Assembly resolution 54/54 of 15 December 1999, entitled “Small arms”, hier v.a. Abs. 28 ff. - alle im Internet verfügbar). In Fachberichten wie auch in Berichten von Regierungsexperten wird darauf verwiesen, dass gerade panzerbrechende Waffensysteme häufig den Zeitraum der Indienststellung und der Anschaffungszyklen bei staatlichen Armeen überdauern und anschließend hieran – wie auch anschließend an eine Entwaffnung nichtstaatlicher Konfliktparteien – nicht unbrauchbar gemacht werden, sondern ihren Weg auf Schwarzmärkte finden oder von Regierungsarmeen an Armeen oder Rebellen in anderen Weltregionen weitergegeben werden (vgl. Small Arms Survey 2012 (s.o.), S. 3; Berman / Leff, in: Small Arms Survey 2008 (a.a.O.), S. 12 ff.). Ein internationales Kontrollregime ist bislang trotz mehrerer Ansätze ab Ende der 90’ger Jahre im Rahmen der Vereinten Nationen nicht konsensfähig; nationale Kontrollen sind nur punktuell etabliert (Überblick bei Herbert Wulf / Bonn International Center for Conversion, „Small Arms & Light Weapons“ - International Peace Institute Paper (May 2008), im Internet verfügbar). Zu berücksichtigen ist auch, dass panzerbrechende Waffen von einer Vielzahl von Herstellern weltweit (teilweise als lizensierte Versionen der Systeme großer Herstellernationen) gefertigt werden. Vor diesem Hintergrund besteht nach der Überzeugung des Senats kein Anlass zur Annahme, dass moderne, ab 1992 eingeführte panzerbrechende Waffensysteme aus der Betrachtung des Szenarios eines terroristischen Angriffs mittels Hohlladungswaffen auf das Zwischenlager ausgeklammert werden dürften, weil ihre praktische Verfügbarkeit für etwaige Angreifer in Frage stünde. Sofern ein Einsatz oder Besitz von Waffen der sog. dritten Generation für nichtstaatliche Akteure noch nicht spezifisch nachgewiesen ist, hindert in Anknüpfung an die genannten Berichte der Regierungsexperten an die Vereinten Nationen von 1997 bis 2001 nichts die Annahme, dass solche Kräfte noch innerhalb des Genehmigungszeitraumes mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit an derartige Waffensysteme gelangen könnten. Jedenfalls die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zwischenlagers bereits existierenden Waffen, die als sog. „light weapons“ in der Terminologie der Vereinten Nationen auf dem Markt für offizielle Streitkräfte gehandelt wurden, mussten von dem Beklagten in die Untersuchung des hinreichenden Schutzes vor SEWD einbezogen werden, weil ihre Verfügbarkeit auch für potentielle Angreifer und die Möglichkeit ihres Einsatzes gegen ein Zwischenlager innerhalb des Genehmigungszeitraumes absehbar waren. Eine abgestufte bzw. mehrstufige - wie für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert - Prüfung der Verfügbarkeit der Waffen spezifisch für terroristische Akteure würde nach den vorliegenden Erkenntnissen der Gefahr einer absehbaren Proliferation sämtlicher durch die Armeen angeschaffter „light weapons“ (einschließlich panzerbrechender Waffen) innerhalb des Genehmigungszeitraumes nicht gerecht.

194

Der Tatsache, dass die Beklagte sich nach eigenem Vortrag bei der Auswahl des von ihr in die Betrachtung einbezogenen Waffentyps an den diesbezüglichen Leistungsparametern in den Lastannahmen der SEWD-Richtlinie mit einer Durchschlagskraft von 70 cm und mehr orientiert hat, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu, denn das Gutachten der GRS stellt maßgeblich auf die Ergebnisse der Beschussversuche mit Waffen älteren Typs im Jahre 1992 ohne rechnerische Zuschläge ab. Insbesondere ist die Ausklammerung der seit 1992 eingeführten, leistungsstarken panzerbrechenden Waffen aus der Untersuchung der Folgen eines Hohlladungsbeschusses nicht aufgrund des Funktionsvorbehaltes einer rechtlichen Überprüfung entzogen; sie ist – entsprechend der Bewertung, die der Senat zur Frage der Einbeziehung des Airbus A380 in das Szenario eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager getroffen hat – als willkürlich und damit ermittlungsfehlerhaft zu bewerten.

195

b) Mehrfachbeschuss

196

Für den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu ermittelnden Quellterm aufgrund eines unterstellten Beschusses des Zwischenlagers mit panzerbrechenden Waffen stellt die Anzahl der Treffer auf einen oder mehrere Behälter nach der Überzeugung des Senats einen relevanten Faktor dar. Für die Frage, ob auch an dieser Stelle ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit der Beklagten vorliegt, ist neben der verbesserten Nachladbarkeit entscheidend, von welcher Größe der Angreifergruppe und Anzahl der von ihnen auf die Behälter abgegebenen Schüsse und somit von welcher unterstellten Trefferzahl insgesamt die Genehmigungsbehörde ausgegangen ist. Insoweit lassen sich dem Vortrag der Beklagten und dem von ihr im Genehmigungsverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten der GRS wegen der geübten Geheimhaltung nur unzureichende Informationen entnehmen. Das Gutachten der GRS beschreibt als unterstelltes Szenario das Eindringen „eines oder mehrerer Täter“ zum Lagerbereich des Zwischenlagers, wobei dem Gutachten zur Anzahl der Personen sowie der berücksichtigten Treffer in der dem Gericht vorliegenden teilgeschwärzten Version keine Hinweise zu entnehmen sind. Der Sachverständige der GRS Dr. Br. hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 hierzu ausgeführt, der Doppelbeschuss eines Behälters sei zwar betrachtet worden, jedoch nicht Gegenstand des Gutachtens der GRS, weil ein solches Szenario aus physikalischen und aus Gründen des unterstellten Tätervorgehens ausgeschlossen worden sei. Bei der Detonation einer großen Sprengstoffmenge innerhalb eines geschlossenen Raumes bestehe eine Selbstgefährdung der Täter und es stellten sich weitere Fragen des Tätervorgehens, die aus Geheimhaltungsgründen jedoch nicht näher ausgeführt worden sind. Die Ermittlung des Quellterms beruhe jedoch auf der Annahme eines Beschusses mehrerer Behälter, wobei die Anzahl der unterstellten getroffenen Behälter nicht genannt werden dürfe, um den Tätern keine Optimierungsmöglichkeit zu geben.

197

Nach Auffassung des Senats kann willkürfrei nur von einem Eindringen mehrerer Täter sowie von der Abgabe mehrerer Schüsse aus dieser Gruppe ausgegangen werden. Wenn entsprechend dem von der Beklagten unterstellten Szenario ein Eindringen eines einzelnen Täters in den Lagerraum unterstellt wird, spricht nichts gegen ein Eindringen jedenfalls einer kleineren Tätergruppe, die sich zusammen mit der zu transportierenden Ausrüstung und Bewaffnung im Umfeld des Zwischenlagers ebenso bewegen und sich ihm nähern können wie ein einzelner Täter. Inwieweit darüber hinaus die Beklagte ein Szenario mit einer deutlich größeren Angreifergruppe als etwa vier Personen zu unterstellen hätte, lässt sich ohne Kenntnis von den im Einzelnen getroffenen bzw. im Rahmen des Sicherheitskonzeptes vorgeschriebenen Detektions- und Sicherungsmaßnahmen für das Lager nicht bewerten. Willkürfrei kann des Weiteren lediglich ein Szenario sein, welches ein Abfeuern von Geschossen ohne Rücksicht auf die eigene Person des Angreifers unterstellt, da das Erscheinungsbild selbstmordbereiter fanatischer Täter im Rahmen des weltweiten Terrorismus seit Jahren etabliert ist und eine unbeschadete Rückzugsmöglichkeit eines Schützen aus dem Lagergebäude von Angreifern vernünftigerweise nicht einkalkuliert werden kann. Aufgrund der erleichterten mehrfachen Ladbarkeit innerhalb von Sekunden ist grundsätzlich auch ein erfolgreicher Mehrfachbeschuss durch jeden der eingedrungenen Täter mit in Rechnung zu stellen. Dies hat die Beklagte in ihrem Gutachten offensichtlich nicht berücksichtigt.

198

Es muss dahingestellt bleiben, ob willkürfrei darüber hinaus auch nur von (u.a.) einem Mehrfachbeschuss ein- und desselben Castorbehälters ausgegangen werden kann. Die Argumentation des Klägers und seiner Sachverständigen B., dass sich aus einem solchen Mehrfachbeschuss eines Behälters Synergieeffekte ergäben, welche über die Summe der Auswirkungen von auf verschiedene Behälter abgegebenen Treffern hinausgingen, ist durch den Vortrag der Beklagten und ihres Sachverständigen Dr. Br. von der GRS, der auf eine rasche Homogenisierung des pulverisierten radioaktiven Inventars infolge eines Beschusses verwiesen hat, in Frage gestellt worden. Der Senat musste diesem Aspekt wegen der anderweitig festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Beklagten nicht weiter nachgehen.

199

Nach alledem kommt es auf die Beweislastverteilung zur Frage, ob von einer ausreichenden Anzahl von Tätern ausgegangen worden ist, nicht an. Daran bestehen allerdings begründete Zweifel, weil das Gutachten der GRS von „ein oder mehreren Tätern“ ausgeht. Eine Beweislastentscheidung insoweit ginge - unter Berücksichtigung des aufgrund der Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO verursachten Beweisnotstandes, des nach wie vor bestehenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie der unverändert gebliebenen gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. Juris Rn. 44; Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, BVerwGE 131, 171, Juris Rn. 30) - zum Nachteil der Beklagten aus.

200

c) Quellterm

201

Soweit der Kläger eine erhebliche Unterschätzung des Quellterms aufgrund Behälterbeschusses in den Untersuchungen der Beklagten gerügt hat, weil dort von einem Durchschuss des Behälters ausgegangen worden sei, wohingegen nach Einschätzung von Frau B. von lediglich einem Einschuss mit der Folge einer kegelförmigen Ausweitung des Zerstörungsbereiches innerhalb des Castorbehälters auszugehen sei, so lässt sich anhand der vorliegenden Informationen und des Vortrages der Beteiligten an dieser Stelle kein weiteres Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit der Beklagten feststellen. Nach Auffassung des Klägers und der Dipl.-Phys. B. ist ein komplettes Durchschlagen des Behälters durch ein Hohlladungsgeschoss physikalisch ausgeschlossen, weil der Behälterdurchmesser zu groß sei, die Wirkung des Hohlladungsgeschosses durch das inhomogene Material im Behälterinneren aufgespalten und die Durchschlagsleistung hierdurch verringert werde. Entfalte das Geschoss ohne Austritt aus dem Behälter seine gesamten Wirkungen im Behälterinneren, entstehe unter Berücksichtigung der bei diesen modernen Waffen verstärkten Sekundärwirkung senkrecht zur Schussrichtung ein gegenüber dem von der Beklagten angenommen zylindrischen Bereich bis zu 40-fach vergrößerter, kegelförmiger Zerstörungsbereich. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass eine solche Geometrie des zerstörten Bereiches experimentell nicht unterlegt sei. Bei den durchgeführten Beschussversuchen sei ein zylindrischer Zerstörungsbereich entstanden; zu einem Durchschuss sei es allerdings nicht gekommen.

202

Das für die Beklagte erstellte Gutachten der GRS vom Juni 2003 nimmt hinsichtlich des Zerstörungsbildes infolge eines Hohlladungsbeschusses auf die experimentellen Untersuchungen der GRS aus 1992 (Veröffentlichung von 1994) Bezug (S. 7, 9). Das Schadensbild im Behälter ist in der dem Gericht vorliegenden Ausfertigung geschwärzt. Der teilgeschwärzt dargestellte Zerstörungsgrad der Brennstäbe für die in den Untersuchungen von 1992 vorherrschenden Bedingungen ihrer Anordnung ist durch das Gutachten aus 2003 auf die Castorbehälter V/52 und dem dort vorliegenden Brennstabraster übertragen worden. Unterstellt wurde ein etwa gleich großer effektiver Zerstörungskanal wie in den Versuchen aus 1992, wo das Schadensbild einem effektiven durchgehenden Zerstörungskanal entsprochen haben soll. Auf Grundlage dieser Übertragung schildert das Gutachten die angenommene Freisetzung unter Einschluss der Freisetzungen aus (gemäß einem TÜV-Gutachten von 1997) maximal 1 % während der Lagerung vorgeschädigter Brennstäbe. Neben dem unterstellten Schadensbild im Behälter ist in dem GRS-Gutachten auch der insgesamt als abdeckend ermittelte Quellterm geschwärzt (S. 13).

203

In den auf Nachfrage des Gerichts von der Beklagten eingereichten wissenschaftlichen Publikationen über die 1992 durchgeführten Beschussversuche (Lange/Pretzsch et al., Experimental determination of UO2-release from a spent fuel transport cask after shaped charge attack, aus: Nuclear Materials Management, 25th annual meeting July 17-20, 1994, Proceedings pp. 408 ff.; dies., Experiments to quantify potential releases and consequences from sabotage attack on spent fuel casks (mit dt. Übersetzung); Luna/Yoshimura et al, Perspectives on spent fuel cask sabotage, WM’01 Conference, February 25 - March 1, 2001, Tucson, AZ (mit dt. Übersetzung)) wird weder die Art der eingesetzten Waffen noch die Form des entstandenen Beschusskanals genannt. Aus der Beschreibung des Versuchsaufbaus geht hervor, dass zwischen den drei aus Ersatzmaterial gebildeten Brennelementen, welche in dem Versuchs-Brennelementebehälter enthalten waren, jeweils Panzerstahlplatten von 60 mm Stärke eingebracht waren.

204

Anhand des klägerischen Vorbringens ist zwar die Möglichkeit eines gravierenderen Zerstörungsbildes innerhalb eines von einem Hohlladungsbeschuss getroffenen Behälters als in dem Gutachten der GRS für die Beklagte ermittelt nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Experimentell ist auch nach dem Vortrag der Beklagten die Möglichkeit eines Durchschusses (mit Wiederaustritt des Geschosses) selbst für die bis 1992 existenten Waffen bislang nicht gesichert. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte für Zweifel an dem Vortrag der Beklagten, bei den Beschussversuchen 1992 und - nach Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung - im Jahr 2005 sei trotz des Nichtwiederaustritts der Tandemhohlladung tatsächlich jeweils ein zylinderförmiger Schusskanal entstanden. Restzweifel bleiben für den Senat nach Sichtung der Publikationen und nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Br. (GRS) zu den Beschussversuchen der GRS von 1992 demgegenüber zu der Frage, welchen Einfluss die dort als Vorsichtsmaßnahme (vgl. Lange/Pretzsch et al., Experimental Determination (...), 1994, Ziff. 4) bezeichnete Einfügung von Panzerstahlplatten zwischen den Brennelementen auf die Form und Reichweite des Schusskanals hatte und ob diese Besonderheit einer Übertragbarkeit der Versuche auf die im streitgegenständlichen Zwischenlager aufzubewahrenden Behälter entgegenstehen könnte. Insofern erscheinen dem Senat die Ausführungen der Sachverständigen des Klägers Dipl.-Phys. B. plausibel, dass der Unterschied zwischen eingefügten Panzerplatten im Versuchsaufbau der GRS von 1992 und den in einem Einsatzkorb für Brennelemente im Castorbehälter normalerweise vorhandenen, wenige Millimeter dicken Metallwänden sich auf das Durchschlags- und Zerstörungsverhalten eines Hohlladungsgeschosses auswirken könnte. Diskutiert wurde außerdem in der Publikation von Luna/Yoshimura (vgl. dort S. 7 der dt. Übersetzung), dass der bei den Versuchen verwendete Einsatzkorb eine Freisetzung von Material aus der zweiten und dritten Brennstoffgruppe verhindert haben könnte; möglicherweise sei der effektive freigesetzte Anteil daher größer zu bemessen. Denkbar bleibt zudem, dass die Experimente im Rahmen der von einer normalen Behälterstruktur abweichenden Versuchsanordnung nicht auf einen Durchschuss angelegt waren, weil die Probekammer zum Auffangen des freigesetzten Materials lediglich auf einer Seite angebracht war. Eine weitere Modifikation des Versuchsaufbaus von 1992 gegenüber einem zu unterstellenden Angriff potentiell auch das eigene Leben aufs Spiel setzender Terroristen auf die Castorbehälter war der nach Aussagen des Sachverständigen Dr. Br. in der mündlichen Verhandlung gewählte „nicht optimale“, d.h. größere Abstand zum Behälter, der eine Messung der Freisetzung ermöglichen sollte. Insoweit hat sich den Äußerungen von Dr. Br. jedoch entnehmen lassen, dass diese Veränderung im Rahmen des Gutachtens der GRS für die Beklagte rechnerisch ausgeglichen worden ist.

205

Ob bei einer ab 1992 eingeführten, leistungsstärkeren Waffe noch ein vergleichbarer Schusskanal wie bei den durchgeführten Experimenten der GRS entstanden wäre oder ob bei ihrem Einsatz ein größerer Zerstörungsbereich entstünde, lässt sich somit weder auf Grundlage der Ermittlungen der Beklagten noch anhand der Berechnungen der vom Kläger eingereichten Stellungnahme von Frau B. mit ausreichender Sicherheit einschätzen. Insbesondere sind die Ausführungen des Klägers über die sog. Sekundärwirkung eines Hohlladungsgeschosses nicht konkret genug, um die Annahme der Beklagten, es entstehe lediglich ein zylinderförmiger Zerstörungsbereich mit geringfügigen zusätzlichen Verformungen aufgrund der Sekundärwirkung, auch für moderne, leistungsstarke Waffen überprüfen zu können. Da diesbezüglich keine Untersuchungen der Beklagten durchgeführt worden sind, liegt - in der Konsequenz des bereits festgestellten Ermittlungsdefizits hinsichtlich der Waffenart - auch an dieser Stelle ein Ermittlungsdefizit vor.

206

d) Ausbreitungsrechnungen

207

Bei der Berechnung der Ausbreitung infolge eines Beschusses der Castorbehälter mit panzerbrechenden Waffen freigesetzter Radionuklide hat sich die Beklagte bzw. der von ihr beauftragte Gutachter GRS grundsätzlich an den „Störfallberechnungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gem. § 28 Abs. 3 StrlSchV“ - heute: § 49 StrlSchV - (SBG), RS-Handbuch 3 - 33.2, hier: Stand 12/01, http://www.bfs.de, orientiert. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die Ausbreitung möglicher radioaktiver Freisetzungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in hinreichend konservativer Weise berechnet worden ist, bieten diese SBG nach Auffassung des Senats auch für die Bewertung der Schadensvorsorge für Ereignisse im SEWD-Bereich einen angemessenen Anknüpfungspunkt. Gesonderte Berechnungsgrundlagen gibt es hierfür nicht und die durchaus auf SEWD-Ereignisse übertragbaren Modalitäten der Berechnungsweise einer Ausbreitung von Radionukliden sind von der Frage, dass für SEWD im Ergebnis nicht die Störfallwerte des § 49 StrlSchV einzuhalten sind, zu trennen. Die SBG sind von der Strahlenschutzkommission nach Konsultation mit der Reaktorsicherheitskommission verabschiedet und auch seitens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren keinen methodischen Angriffen ausgesetzt worden. Die in ihrem allgemeinen Teil (Ziff. 1-2.1) und in dem Teil „Berechnung der Strahlenexposition“ festgelegten Parameter und Methoden sind von der Art der atomaren Einrichtung unabhängig und auch im Kontext der Freisetzungen aus einem Zwischenlager für Kernbrennstoffe hinreichend aussagekräftig. Im Übrigen existieren auch keine gesonderten Berechnungsgrundlagen für andere Arten von Anlagen. Die in den SBG als Regelwerk unterhalb der Qualität einer Rechtsnorm enthaltenen Berechnungsmodelle und -parameter berücksichtigen nach eigener Einschätzung den Stand von Wissenschaft und Technik sowie Referenzwerte unter Beachtung ihrer beobachteten Häufigkeit (vgl. dort Ziff. 1 - Vorbemerkung).

208

Die Tatsache, dass die GRS im Auftrag der Beklagten in einzelnen Aspekten bzw. Parametern von den Vorgaben der SBG abgewichen ist, belegt nicht schon für sich eine mangelnde Konservativität der Untersuchungs- und Berechnungsmethode. Vielmehr sehen die SBG selbst die Berücksichtigung jeweiliger örtlicher Besonderheiten und Umstände im Einzelfall und darüber hinaus die Möglichkeit einer begründeten Abweichung vom Referenzmodell oder von einzelnen Daten vor (vgl. Ziff. 1 - S. 2). Vom Kläger nicht angegriffen wurde insoweit die Abweichung der GRS durch Zugrundelegung eines Partikelmodells anstelle des Gaußschen Fahnenmodells, die ausführlich begründet worden ist. Es handelt sich dabei um ein in der Fachwelt anerkanntes Modell (vgl. http://www.ima-umwelt.de/ausbreitungsrechnung/modellpalette/lasat.html). Ein Partikelmodell zur Ausbreitungsrechnung sieht auch die seit 2002 geltende Fassung der TA Luft (vgl. dort Anhang 3) vor. Auch Einwände gegen die ebenfalls eingehend begründeten Abweichungen hinsichtlich der Turbulenzparametrisierung und des Washoutkoeffizienten sind nicht ersichtlich.

209

Soweit der Kläger die Auswahl derselben Referenzwetterlage für alle deutschen Zwischenlager mit für den Kläger radiologisch aus seiner Sicht zu günstigen Parametern rügt, so sehen die SBG lediglich für die nicht in ihnen selbst schon festgeschriebenen Parameter eine konservative oder unter Beachtung der beobachteten Häufigkeitsverteilung erfolgende Abschätzung vor (vgl. Ziff. 2.1.3). Festgelegte Daten nach den SBG sind insbesondere der maßgebliche Berechnungsfaktor bei der Windgeschwindigkeit (vgl. Ziff. 4.4.1 i.V.m. Anhang 2) sowie die Niederschlagsintensität in mehreren Zeitintervallen zur Berechnung des Washoutkoeffizienten (Ziff. 4.4.3 i.V.m. Anhang 4).

210

Eine Ermittlung standortcharakteristischer Daten ist für das deterministische Verfahren der Ausbreitungsrechnung ausdrücklich nicht erforderlich (Ziff. 4.4.5). Bei Vorliegen solcher Standortwetterdaten können diese jedoch für probabilistische Auswerteverfahren nach den Grundsätzen des Anhangs 9 herangezogen werden, sofern bestimmte qualitative Anforderungen an die Daten eingehalten sind (vgl. Ziff. 4.4.5 der SBG). Für diesen Fall der probabilistischen Auswertung bestimmt Anhang 9, dass für eine hinreichende Anzahl von Wetterabläufen (i.S. einer Kombination von Windrichtung und -geschwindigkeit, Diffusionskategorie und Niederschlag) Maximalwerte zu ermitteln sind, aus ihnen eine Häufigkeitsverteilung errechnet und schließlich der Wert abzulesen ist, unterhalb dessen 95% aller Maximalwerte liegen.

211

Was den Einwand des Klägers betrifft, dass die Parameter für die Berechnung der Auswirkungen einer Freisetzung im GRS-Gutachten mit Blick auf eine möglichst hohe Belastung in der unmittelbaren Nähe des Zwischenlagers gewählt worden seien, so sehen die SBG für eine deterministische Berechnung der Strahlenexposition die Berücksichtigung einer sog. Referenzperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen vor. Nach Ziff. 4.4 der SBG ist bei der Berechnung der Exposition die für das Gesamtergebnis ungünstigste Diffusionskategorie an den ungünstigsten Aufpunkten anzunehmen. Damit wird in diesem anerkannten Regelwerk zwar eine pauschalierende und vereinfachende Reduktion der vorzunehmenden Dosisberechnungen festgelegt, die jedoch eine Ermittlung maximaler Auswirkungen auf in der Umgebung der Anlage lebende Personen gewährleistet und regelmäßig auch für andere Stellen abdeckend sein dürfte. Probabilistische Berechnungen der Wahrscheinlichkeit einer Werteüberschreitung, die bei Vorliegen entsprechender konkreter Wetterdaten möglich sind, setzen nach Anhang 9 zum Kap. 4 der SBG eine Betrachtung an zahlreichen Aufpunkten in einem hinreichend großen Gebiet (30-Faches der effektiven Emissionshöhe) voraus und ermitteln den jeweiligen Maximalwert des 95-Perzentils. Sie sind wegen der Ermittlung von Maximalwerten für eine hinreichende Anzahl von Wetterparameter-Kombinationen zu ermitteln und in diesem Sinne abdeckend.

212

Die Beklagte hat sowohl eine deterministische als auch - unter zusätzlicher Nutzung der insoweit von den SBG beschriebenen Option - eine probabilistische Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Die aus dem GRS-Gutachten ersichtlichen deterministischen Berechnungsparameter (S. 25 ff.) lassen sich zum Teil auf die SBG zurückführen (Windgeschwindigkeit 1 m/s; Berechnung grundsätzlich jeweils für alle Diffusionskategorien A bis F); die sog. Referenzsituation mit Wetterkategorie D, Windgeschwindigkeit 2 m/s und Niederschlag 1 mm/h wurde lediglich zusätzlich berechnet (S. 25). Aus der Frage der Repräsentativität dieser Wetterkategorie D für den Standort Brunsbüttel lässt sich daher kein tragfähiger Einwand gegen die Untersuchungen der Beklagten ableiten, da auch alle übrigen Kategorien deterministisch betrachtet wurden. Soweit hierbei die Niederschlagsintensität nicht vollständig mit den absteigenden Werten des Anhangs 4 der SBG für die aufsteigenden Zeitintervalle durchgeführt wurde, sondern nur für zwei Werte (5 mm/h und 1 mm/h), und die Einrechnung von Niederschlag auf die Kategorien C, D und E (S. 25, 27) beschränkt worden ist, hat die Beklagten ergänzende Erklärungen geliefert, die im vorliegenden Verfahren für den Senat keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung bieten. Soweit nicht alle Expositionspfade berücksichtigt wurden, die nach den SBG einzubeziehen sind, sondern nur Inhalation und Bodenstrahlung (S. 27), obwohl Ziff. 4.1 und 4.2 zusätzlich die Expositionspfade Beta- und Gammasubmersion (Strahlung aus der Abluftfahne/Wolke) sowie Ingestion (Verzehr von Lebensmitteln) festschreiben, hat der Senat die zuletzt abgegebenen ergänzenden Ausführungen der Beklagten hierzu zur Kenntnis genommen. Es besteht im vorliegenden Verfahren auch an dieser Stelle keine Veranlassung, der Frage, inwieweit die Exposition durch Strahlung aus der Wolke wegen des jahrelangen Abklingens der in den Behältern gelagerten Brennelemente neben der von der Beklagten als dominant bezeichneten Bodenstrahlung vernachlässigt werden kann, weiter nachzugehen.

213

Im Rahmen der deterministischen Berechnungen trat der maximale Dosiswert für alle Diffusionskategorien nach dem Textteil des Gutachtens bei dem Aufpunkt in 50 m Entfernung von der Quelle auf; danach fielen die Werte monoton ab. Wegen der Teilschwärzungen lässt sich diese Aussage anhand des GRS-Gutachtens nicht weiter nachvollziehen. Für den somit nach den dortigen Angaben als abdeckend anzusehenden Aufpunkt 50 m wurde ein maximaler Dosiswert von 4,55 mSv ermittelt, bei der nächsten Wohnbebauung in 2,2 km Entfernung ein Wert von maximal 0,47 mSv (S. 31). Die Zusammenfassung des GRS-Gutachtens (S. 35) nennt als deterministisch berechneten Maximalwert der effektiven Dosis durch Inhalation bei einer geschwärzten Diffusionskategorie etwa 194 mSv in ca. 50 m Entfernung vom Quellort und etwa 28 mSv im Abstand der nächsten Wohnbebauung bei 2.200 m Entfernung. Hinsichtlich der Wahl der ungünstigsten Stellen kann den textlichen Schilderungen des GRS-Gutachtens eine regelwerkswidrige Abweichung von den SBG mithin nicht entnommen werden.

214

Die Beklagte hatte zunächst vorgetragen, soweit im Rahmen der GRS-Untersuchung an der nächsten Wohnbebauung Werte oberhalb des Eingreifrichtwertes möglich gewesen seien, sei in einem weiteren Schritt die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung von Orientierungswerten bewertet worden. Auf ergänzende Nachfrage des Senats hat sie erläutert, eine Überschreitung des Evakuierungsrichtwertes sei bei der deterministischen Berechnung für das Zwischenlager Brunsbüttel nicht ermittelt worden. Für ein in 1.300 m Entfernung vom Quellort gelegenes Einzelhaus sei eine maximale Exposition bei ungünstigster Wetterlage von 46,4 mSv, für die nächstgelegene Wohnbebauung in ca. 2.200 m Entfernung vom Quellort eine Dosis von 28 mSv und für den Wohnort des Klägers in ca. 6 km Entfernung eine maximale Strahlenexposition bei ungünstigster Wetterlage von weniger als 10,6 mSv ermittelt worden, mithin in allen Fällen eine deutliche Unterschreitung des Evakuierungsrichtwertes.

215

Die für die zusätzlich durchgeführten probabilistischen Berechnungen herangezogenen Wetterdaten entsprechen offenbar den qualitativen Anforderungen der Ziff. 4.4.5 i.V.m. Anhang 9 der SBG. Nach eigenen Angaben wurden probabilistisch sämtliche Kombinationen der - im Einzelnen aufgeführten - Wetterparameter berechnet. Ob die SBG bei der Ermittlung des Ergebniswertes eingehalten wurden, lässt sich wegen der Schwärzungen, die auch sämtliche Diagramme und Abbildungen betreffen, nicht überprüfen. Die von der Beklagten vorgetragene Unterschreitung des Orientierungswertes für Evakuierungen für den Standort des Klägers lässt sich daher nicht nachvollziehen.

216

e) Bewertung der radiologischen Folgen

217

Entsprechend den Ausführungen zu den Bewertungen radiologischer Folgen beim Szenario eines gelenkten Flugzeugabsturzes liegt auch zum Szenario eines Beschusses von Castorbehältern mit panzerbrechenden Waffen ein weiteres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darin, dass die Beklagte nicht ermittelt hat, ob die Umsiedlungswerte der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission unterschritten würden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 2.g) im Zusammenhang mit dem Szenario gelenkter Flugzeugabsturz verwiesen werden. Die Nichtbetrachtung der Umsiedlungswerte, insbesondere des Jahreswertes von 100 mSv aufgrund von äußerer Exposition, wird auch im GRS-Gutachten zum Waffenbeschussszenario nicht begründet. Die Erwägungen der Beklagten, aus der Einhaltung des Evakuierungswertes lasse sich mit hinreichender Sicherheit eine Einhaltung auch des Umsiedlungswertes ableiten, sind auch im Kontext dieses Szenarios nicht tragfähig, zumal das GRS-Gutachten selbst von einem proportionalen Anstieg der Dosis durch Bodenstrahlung aufgrund des langlebigen Cäsiums-137 mit zunehmender Integrationszeit ausgeht und darlegt, bei Integrationszeiten von ca. 30 Tagen und darüber träten aufgrund von Bodenstrahlung vergleichbare Dosiswerte auf wie für Inhalation (S. 32, 34). Da die Bodenstrahlung für die Berechnung des Umsiedlungswertes maßgeblich ist, während für den Evakuierungswert vor allem die Inhalation von Bedeutung ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahreswert der äußeren Exposition für die Maßnahme Umsiedlung über dem Evakuierungswert läge. Davon geht auch die vom Kläger eingereicht Studie der Dipl.-Phys. B. aus.

218

Auch diesbezüglich war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Beklagten zu der Tatsache, dass die erforderlichen Ermittlungen der Einhaltung des Umsiedlungsrichtwertes vor oder nach der Genehmigungserteilung erfolgten, nicht nachzugehen, weil - in der Konsequenz der Rechtsauffassung der Beklagten - zur Überzeugung des Senats eine solche Ermittlung mit hinreichender Prüfungstiefe bis heute nicht stattgefunden hat (s.o.).

219

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, selbst die Berechnungen der Beklagten zur Einhaltung des 7-Tage-Evakuierungswertes seien erheblich unterschätzt und es sei mit einer deutlichen Überschreitung dieses Wertes zu rechnen, lässt sich dieser Einwand anhand der von ihm selbst eingereichten Untersuchung der Dipl.-Phys. B. nicht nachvollziehen. Die ermittelten Dosiswerte dieser Studie liegen ausweislich der dortigen Tabelle A.6.1, Anhang 7 für einen Einfachbeschuss zwischen 0 und 18 mSv und für einen Doppelbeschuss zwischen 0 und 45 mSv in 6 Kilometer Entfernung nach 7 Tagen. Diese Tabelle ist sowohl für den Evakuierungswert als auch für den Wert für die Maßnahme Aufenthalt in Gebäuden verwertbar, da für beide Maßnahmen dieselben Expositionspfade und derselbe Zeitraum berücksichtigt werden (vgl. auch S. 32 der Studie Becker). Auch die Studie von Frau B. weist mithin keine Überschreitung des 100 mSv-Wertes für Evakuierungen aus.

220

f) Nachrüstungsmaßnahmen

221

Soweit die Beklagte und die Beigeladene schriftsätzlich (insb. Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juni 2013) und durch Angaben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, bis zu einer Umsetzung von Nachrüstungsmaßnahmen, welche die Beigeladene im Hinblick auf ein weiteres, hier wegen notwendiger Geheimhaltung nicht benennungsfähiges Angriffsszenario beantragt habe und welche frühestens Mitte 2015 genehmigt werden könnten, seien für das Zwischenlager Brunsbüttel sog. ausreichende temporäre Maßnahmen umgesetzt und von der Atomaufsichtsbehörde des Landes abgenommen worden, führt dieser Vortrag aus Sicht des Senates nicht zu einem Ausschluss des Szenarios des Waffenbeschusses und zu einer Irrelevanz der festgestellten Ermittlungsdefizite. Zur Art der temporären Maßnahmen, die nach dem von der Beklagten eingereichten Schreiben der schleswig-holsteinischen Atomaufsichtsbehörde vom 21. Januar 2013 bereits vollständig umgesetzt sind, haben die Beklagte und die Beigeladene mündlich erläutert, es sei der Wachschutz personell verstärkt, die Ausrüstung des Sicherheitspersonals erweitert und es seien - nicht näher genannte - kleine bauliche Maßnahmen ergriffen worden. Diese temporären Maßnahmen sind durch den vom Bundesamt für Strahlenschutz in der mündlichen Verhandlung erlassenen Verwaltungsakt Gegenstand der Genehmigungslage geworden. Ob deshalb ein bestehender Aufhebungsanspruch des Klägers entfallen sein könnte, bedarf aus den nachstehenden Gründen keiner abschließenden Entscheidung:

222

Dass durch jene Maßnahmen quasi als Reflex auch der Zugang von Personen zum Lagergebäude im Rahmen des Szenarios eines Hohlladungsbeschusses ausgeschlossen würde, stellt bislang eine reine Behauptung der Beklagten und der Beigeladenen dar, die aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar ist. Ein Ausschluss des Zugangs ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Atomaufsichtsbehörde, das lediglich von der Verhinderung einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe aus den Transport- und Lagerbehältern in die Umgebung spricht. Es stellt sich außerdem die Frage, warum trotz der Umsetzung „ ausreichender“ temporärer Maßnahmen noch bauliche Nachrüstungsmaßnahmen mit erheblichem zeitlichem Vorlauf bis 2015 erforderlich sein sollen und die bereits umgesetzten Maßnahmen lediglich als temporär bezeichnet werden. Und schließlich wirft der Vortrag der Beklagten und Beigeladenen über die temporären Maßnahmen die Frage auf, warum solche Maßnahmen angesichts des umfassenden Schadensvorsorgegebotes aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nicht bereits mit der Genehmigung im Jahre 2003 verbindlich vorgesehen wurden, wenn durch sie der Zugang zum Lagergebäude und damit ein als vorsorgebedürftig erkanntes Angriffsszenario von vorneherein ausgeschlossen werden können soll. A Diese Ungereimtheiten lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei den temporären Maßnahmen lediglich um risikoverringernde, im Wesentlichen durch personellen Schutz des Lagergebäudes bedingte Vorkehrungen handelt, durch die der Zugang von Tätern zu den Castorbehältern allenfalls wesentlich erschwert wird. Die geschilderten temporären Maßnahmen tragen die Schlussfolgerung des willkürfreien Ausschlusses des Szenarios eines Hohlladungsbeschlusses jedenfalls nicht. Eine Überzeugung dahingehend, dass der Zugang auch für entschlossene, unter gewaltsamer Ausschaltung von Wachpersonal notfalls auch den Verlust des eigenen Lebens in Kauf nehmende terroristische Angreifer (zumal in der Stärke einer zu unterstellenden Tätergruppe) durch die temporären Maßnahmen ausgeschlossen wäre, lässt sich nicht gewinnen.

223

Der Frage, ob die von der Beklagten nun nachträglich für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen eine weitere, bereits zur Zeit der hier streitgegenständlichen Genehmigungserteilung bestehende Schutzlücke und ein entsprechendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit indizieren könnten, brauchte der Senat nicht weiter nachzugehen, zumal eine Klärung auch an dieser Stelle ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Geheimhaltung von Informationen durch die Beklagte nach § 99 Abs. 2 VwGO erfordert hätte.

224

Soweit die Beklagte hilfsweise für den Fall eines entscheidungserheblichen und nicht behobenen Ermittlungsdefizits auch bezüglich von Nachrüstungsmaßnahmen eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Sachverständigen oder andere Beweismittel zum Beweis der vor Genehmigung erfolgten oder später nachgeholten erforderlichen Ermittlungen beantragt hat, war diesem Antrag nicht nachzugehen. Der Senat ist weder entscheidungserheblich noch im Übrigen von einem auf Nachrüstungsmaßnahmen bezogenen Ermittlungsdefizit ausgegangen. Weil es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das Standortzwischenlager auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankam - worauf auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren verwiesen hat -, konnten Nachrüstungsmaßnahmen, ihre verbindliche Einbindung in die Genehmigungslage vorausgesetzt, allenfalls für die Frage des Ausschlusses eines der untersuchten Risikoszenarien oder der Minderung seiner Auswirkungen relevant werden. Wie vorstehend ausgeführt, war dies hinsichtlich der temporären Maßnahmen, die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der Genehmigungslage gemacht wurden, nicht der Fall.

225

4. Klägerische Hilfsbeweisanträge und abgewiesener Teil der Klage

226

Sämtlichen Hilfsbeweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen, nachdem dieser mit seinem Begehren obsiegt hat.

227

Die teilweise Abweisung der Klage - hinsichtlich der Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides in der Fassung der zu Protokoll des Gerichts gegebenen Verfügung vom 18. Juni 2013 - beruht darauf, dass der Kläger durch die Anordnung der Aufrechterhaltung der im Schreiben der Atomaufsichtsbehörde beschriebenen temporären Maßnahmen bis zu einer Nachrüstung nicht beschwert sein kann, sondern allenfalls einen zusätzlichen Schutz erhält, so dass ihm insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage zukommt. Wegen der geringfügigen Bedeutung gegenüber dem obsiegenden Teil hat sich dies nicht auf die Kostenentscheidung ausgewirkt.

228

V. weitere Terrorszenarien

229

Soweit der Kläger schriftsätzlich auf weitere nicht auszuschließende Szenarien terroristischer Anschläge gegen das Zwischenlager hingewiesen hat (u.a. Anschlag mit Hilfe von mit Sprengstoff beladenen Flugzeugen, Serie von Lkw-Bomben, Autobomben, Raketenangriff mit eingebauten Sprengkopf, Geiselnahme mit anschließender Erpressung und Diebstahl von Nuklearbrennstoff), hat der Senat auch angesichts der kaum eingrenzungsfähigen Liste potentieller Angriffsmittel und -szenarien und aufgrund des nur stichwortartigen Vortrages der Beteiligten im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung gesehen, diesen Szenarien nachzugehen und die Frage zu klären, inwieweit sie in ihren möglichen Auswirkungen durch die von der Beklagten untersuchten SEWD-Szenarien abgedeckt wären. Dass weitere Szenarien relevant sein können, zeigt allein der kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Beklagten zum - nicht näher erläuterten - Anlass der derzeitigen bzw. künftigen Nachrüstungsmaßnahmen, die nach Aussage der Beklagten nicht durch die hier erörterten Szenarien des Flugzeugabsturzes und des Angriffs mit panzerbrechenden Waffen veranlasst sein sollen. Aus den Informationen, die dem Senat trotz der im In-Camera-Verfahren bestätigten Geheimhaltung von Unterlagen vorliegen, haben sich keine weiteren Anhaltspunkte für Ermittlungsdefizite der Beklagten im Hinblick auf terroristische Szenarien ergeben, denen im Wege der gerichtlichen Überprüfung nachzugehen gewesen wäre.

230

Nach alledem war der Genehmigungsbescheid der Beklagten in der Fassung, die er durch die zu Protokoll gegebene Ergänzung in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.

231

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

232

Gründe, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.


(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuverlässigkeit folgender Personen durch:

1.
Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und sonstige als Verantwortliche benannte Personen in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes beziehen,
2.
Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes tätig sind,
3.
Personen, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätig sind, sowie
4.
Sachverständige (§ 20).
Bedienstete der nach Satz 1 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und Bedienstete anderer Behörden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu den jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen sind von der Überprüfung der Zuverlässigkeit ausgenommen.

(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu überprüfenden Person (Betroffener).

(3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde

1.
die Identität des Betroffenen prüfen,
2.
bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und dem Zollkriminalamt nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen anfragen,
3.
bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anfragen, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen,
4.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
5.
soweit im Einzelfall bei einem ausländischen Betroffenen erforderlich, um eine Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen stellen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Art der Anlage oder Einrichtung, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des Betroffenen sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen.

(4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zuständige Behörde befugt, zusätzlich

1.
die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte einschließlich der für Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden um die Erteilung von Auskunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um Akteneinsicht zu ersuchen,
2.
bei den Behörden anzufragen, die für die Ausführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind, und, sofern die Zweifel fortbestehen, in die über den Betroffenen bei der zuständigen Behörde geführten Akten einzusehen,
3.
in Verfahren zur Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen.

(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

(6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der Überprüfung erforderlich ist.

(7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die zuständige Ausländerbehörde teilen der zuständigen Behörde unverzüglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwortung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen und alle früher geführten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburtsstaat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die in Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.

(8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung. Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zuständige Behörde den zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behörden die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Beantwortung der Anfrage.

(9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zulässigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuverlässigkeit folgender Personen durch:

1.
Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und sonstige als Verantwortliche benannte Personen in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes beziehen,
2.
Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes tätig sind,
3.
Personen, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätig sind, sowie
4.
Sachverständige (§ 20).
Bedienstete der nach Satz 1 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und Bedienstete anderer Behörden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu den jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen sind von der Überprüfung der Zuverlässigkeit ausgenommen.

(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu überprüfenden Person (Betroffener).

(3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde

1.
die Identität des Betroffenen prüfen,
2.
bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und dem Zollkriminalamt nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen anfragen,
3.
bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anfragen, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen,
4.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
5.
soweit im Einzelfall bei einem ausländischen Betroffenen erforderlich, um eine Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen stellen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Art der Anlage oder Einrichtung, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des Betroffenen sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen.

(4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zuständige Behörde befugt, zusätzlich

1.
die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte einschließlich der für Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden um die Erteilung von Auskunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um Akteneinsicht zu ersuchen,
2.
bei den Behörden anzufragen, die für die Ausführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind, und, sofern die Zweifel fortbestehen, in die über den Betroffenen bei der zuständigen Behörde geführten Akten einzusehen,
3.
in Verfahren zur Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen.

(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

(6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der Überprüfung erforderlich ist.

(7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die zuständige Ausländerbehörde teilen der zuständigen Behörde unverzüglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwortung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen und alle früher geführten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburtsstaat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die in Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.

(8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung. Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zuständige Behörde den zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behörden die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Beantwortung der Anfrage.

(9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zulässigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

(1)1Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen:

1.
Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
2.
Verantwortliche für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertreter,
3.
nach oder zur Erfüllung von Vorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren Vertreter,
4.
Angehörige des Objektsicherungsdienstes und
5.
Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.
2Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit auf die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, und andere für die Anlage oder Einrichtung zuständige Personen beschränken.

(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die zum inneren und äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.

(3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.

(4)1Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Kategorie durchführen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können.2Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.

(5) Bei Personen, die den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig zugeordnet werden können, sowie bei Personen, die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhalten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichtigung der Art der Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung einer Person; bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Transportmittel zu berücksichtigen.

(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
2.
Nachweise über die praktische Erfahrung und
3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Person,
2.
eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
3.
den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.
Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln.

(3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln. Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere Folgendes vermittelt werden:

1.
naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2.
angewandter Strahlenschutz und
3.
allgemeine und anwendungsspezifische Strahlenschutzmaßnahmen.
Die Kurse sollen praktische Übungen im Strahlenschutz beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.

(4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.

(5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approbationsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.

(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassistenten gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes als erbracht.

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.

(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
2.
Nachweise über die praktische Erfahrung und
3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Person,
2.
eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
3.
den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.
Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln.

(3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln. Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere Folgendes vermittelt werden:

1.
naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2.
angewandter Strahlenschutz und
3.
allgemeine und anwendungsspezifische Strahlenschutzmaßnahmen.
Die Kurse sollen praktische Übungen im Strahlenschutz beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.

(4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.

(5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approbationsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.

(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassistenten gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes als erbracht.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.

(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
2.
Nachweise über die praktische Erfahrung und
3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Person,
2.
eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
3.
den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.
Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln.

(3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln. Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere Folgendes vermittelt werden:

1.
naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2.
angewandter Strahlenschutz und
3.
allgemeine und anwendungsspezifische Strahlenschutzmaßnahmen.
Die Kurse sollen praktische Übungen im Strahlenschutz beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.

(4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.

(5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approbationsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.

(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassistenten gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes als erbracht.

(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:

1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls,
2.
eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers und
3.
einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.

(2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde kann von der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg hergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur Gewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll. Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das Dosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7 genannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.

(5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zur Führung von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:

1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls,
2.
eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers und
3.
einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.

(2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde kann von der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg hergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur Gewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll. Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das Dosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7 genannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.

(5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zur Führung von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere

1.
ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a)
eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
b)
eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c)
eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
d)
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e)
Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 104 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);
f)
eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
2.
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
3.
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;
4.
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;
5.
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;
6.
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;
7.
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;
8.
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
a)
zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
b)
zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c)
zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
9.
Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:

1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls,
2.
eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers und
3.
einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.

(2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde kann von der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg hergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur Gewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll. Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das Dosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7 genannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.

(5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zur Führung von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor:

1.
eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls,
2.
eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers und
3.
einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.

(2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde kann von der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg hergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur Gewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll. Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das Dosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt wird.

(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7 genannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.

(5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zur Führung von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.