Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 4 BV 13 2391

bei uns veröffentlicht am24.04.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, 1 K 13.10, 24.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. September 2013 wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

er Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1969 geborene Beklagte war seit dem Jahr 1983 Mitglied der freiwilligen Feuerwehr des Klägers und dort zuletzt auch als Gerätewart tätig. Der Beklagte kündigte seine Mitgliedschaft im Feuerwehrverein sowie seinen aktiven Dienst als Feuerwehrmann mit Schreiben vom 1. März 2012. Der Kläger verlangt vom Beklagten anteilige Kostenrückerstattung der Ausbildungskosten für den Führerschein der Klasse C/CE, den dieser nach Unterzeichnung der Erklärung vom 5. Juni 2009 erworben hatte. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„1. Ich erkläre, dass ich mich an den vom Markt G. übernommenen Kosten meiner Führerscheinausbildung mit 20% beteilige, welche durch mich innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Fahrschule an den Markt G. erstattet werden.

2. Ich erkläre, dass ich die Kosten meiner Fahrschulausbildung in voller Höhe erstatten werde, wenn diese aus einem von mir zu vertretenden Grund (schuldhaft) abgebrochen wird.

3. Ich erkläre, dass ich der Freiwilligen Feuerwehr G. als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen mindestens die folgenden 10 Jahre ab Aushändigung des Führerscheins zur Verfügung stehe.

Sollte ich vor Ablauf dieses Zeitraums meinen Dienst als Kraftfahrer nicht mehr wahrnehmen, werde ich für jedes angefangene Jahr, das ich ab Aushändigung des Führerscheins der Freiwilligen Feuerwehr G. nicht mehr zur Verfügung stehe, jeweils ein Zehntel der vom Markt G. getragenen Kosten (80% des Rechnungsbetrages) erstatten.

4. Ich bin darüber belehrt worden, dass die Führerscheinausbildung zu meinen Pflichten im Rahmen der Mitwirkung bei der Freiwilligen Feuerwehr G. gehört und ich regelmäßig an der theoretischen sowie praktischen Fahrschulausbildung teilzunehmen habe.

5. Die Folgekosten (wiederkehrende Untersuchungsgebühren auf gesundheitliche Eignung) trägt der Markt G..

6. Ich erkläre, dass ich umgehend (falls nicht vorhanden) an einem Maschinistenlehrgang teilnehmen werde.“

Der Kläger hatte den Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2009 zur Kostenerstattung von 20% der Fahrschul- und Nebenkosten (insgesamt 429,53 Euro) aufgefordert, die dieser im August 2009 bezahlte.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 und nochmaliger Zahlungsaufforderung vom 10. Mai 2012 verlangte der Kläger vom Beklagten 1.324,48 Euro (Gesamtkosten des Führerscheins: 2.147,64 Euro; davon 80% vom Markt G. getragen: 1.718,11 Euro; davon 1/10 für jedes angefangene Jahr: 171,81 Euro; März 2012 bis September 2019, somit 8/10 für jedes angefangene Jahr in welchem der Beklagte der FFW G. nicht als Kraftfahrer zur Verfügung steht: 1.374,48 Euro; abzgl. der Entschädigung als Gerätewart der FFW G. für Januar und Februar 2012, je 25,00 Euro: 50,00 Euro; verbleibender Erstattungsbetrag: 1.324,48 Euro).

Gegen diese Zahlungsaufforderung verwahrte sich der Beklagte (und der von einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung betroffene weitere ehemalige Gerätewart) mit der Begründung, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2012 seien die beiden Gerätewarte stundenlang von aktiven Feuerwehrmitgliedern denunziert worden, so dass es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, den Feuerwehrdienst weiterhin abzuleisten. Dies sei keine Mitgliederversammlung gewesen, sondern eine reine Mobbingveranstaltung, bei der es darum gegangen sei, die beiden Gerätewarte in ein schlechtes Licht zu stellen und zum Rücktritt/Austritt zu bewegen. Dieser Plan sei ihnen bereits vor der Versammlung von mehreren Mitgliedern mitgeteilt worden und habe sich nun anhand einer Äußerung des ersten Bürgermeisters bestätigt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs fest davon überzeugt gewesen, den Feuerwehrdienst bis zur Altersgrenze weiter zu leisten. Aufgrund der Denunzierungen sei er aus psychischen Gründen dazu nicht mehr in der Lage.

Am 11. Juli 2012 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Coburg - Mahngericht -, gegenüber dem Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 1.324,48 EUR zu erlassen. Nachdem der Beklagte am 27. Juli 2012 Widerspruch erhoben hatte, wurde der Rechtsstreit an das Amtsgericht Forchheim - Abteilung für Zivilsachen - abgegeben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwies. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall greife die nach Jahren gestaffelte Rückzahlungsregelung aus der vom Beklagten unterzeichneten Erklärung vom 5. Juni 2009. Selbst auf Bitten des Klägers hin sei der Beklagte nicht mehr dazu zu bewegen gewesen, seinen Austritt rückgängig zu machen. Seitens des Klägers sei deshalb die vom Beklagten unterzeichnete Erklärung zu vollziehen.

Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage mit Urteil vom 24. September 2013 in Höhe von 884,40 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zwischen den Beteiligten sei ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis über die Kostentragung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE durch den Beklagten zustande gekommen, auf das die Regelungen der Art. 54 ff. BayVwVfG Anwendung fänden. Die Vertragsklausel, mit der sich der Beklagte zur (anteiligen) Kostenrückerstattung für den Fall verpflichtet habe, dass er der Freiwilligen Feuerwehr G. ab der Aushändigung des Führerscheins nicht mindestens für die Dauer von zehn Jahren als Kraftfahrer zur Verfügung stehe, sei wirksam und führe vorliegend auch grundsätzlich zu einer Zahlungspflicht des Beklagten. Im Wege der Auslegung ergebe sich jedoch, dass sich die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach dieser Klausel von vornherein auf solche Kosten beschränke, die unmittelbar mit der Ausbildung durch die Fahrschule zusammenhingen. Dem insoweit reduzierten Zahlungsanspruch des Klägers könne der Beklagte weder den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten, noch könne sich der Beklagte auf die Einrede berufen, dass ihm ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Regelungen zustehe.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung erstrebt der Beklagte die Klageabweisung in vollem Umfang.

Es werde weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass die für das Arbeitsrecht maßgebliche Rechtsprechung vorliegend entsprechend anzuwenden sei. Zwischen den Parteien habe ein Über-Unterordnungsverhältnis bestanden, denn der Beklagte sei stets weisungsgebunden gewesen. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Feuerwehrdienstleistender keine Einkünfte erzielt habe, zeige nur, dass er insoweit schutzbedürftiger sei als der Arbeitnehmer, der mit einer Aus- oder Fortbildung sein berufliches Weiterkommen fördere und hierdurch einen unmittelbaren Vorteil erlange. Davon könne beim Beklagten nicht die Rede sein, der für den Führerschein C/CE keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gehabt habe. Er sei an dem Erwerb des Führerscheins zunächst gar nicht interessiert gewesen. Er habe sich letztendlich mit dem Argument überreden lassen, dass er als Gerätewart in der Lage sein müsse, die zu wartenden Fahrzeuge zum TÜV zu bringen. Damit habe vermieden werden sollen, dass hierfür jeweils ein Fahrer gesondert hätte organisiert werden müssen.

Die Rückzahlungsregelung benachteilige den Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und verstoße darüber hinaus gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Inhaltskontrolle standardisierter Klauseln auch im Bereich öffentlichrechtlicher Verträge eröffnet sei. Danach sei jedoch die Rückzahlungsklausel - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - unwirksam. Einerseits habe der Beklagte seine Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich und ehrenamtlich geleistet, andererseits habe die Möglichkeit einer ordentlichen arbeitnehmerseitigen Kündigung mit entsprechender kurzer Kündigungsfrist gerade nicht bestanden. In der Erklärung vom 5. Juni 2009 seien keine Umstände festgelegt, die im Einzelnen beschrieben, unter welchen Bedingungen die Beendigung des Feuerwehrdienstes eine Rückerstattungspflicht auslöse. Mithin habe die Klausel grundsätzlich auch dann gegolten, wenn der Kläger Mitglieder der Feuerwehr aus dem Dienstverhältnis entlasse, ohne dass der Dienstleistende hierzu Anlass gegeben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten sich die Höhe der zu erstattenden Kosten, aber auch die Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtung aus der Klausel ergeben. Hierzu gehöre auch die Angabe der hierfür maßgeblichen zulässigen Beendigungsgründe. Die streitgegenständliche Klausel könne selbst dann eingreifen, wenn der Unterzeichner der Erklärung ohne eigenes Verschulden aus der Feuerwehr ausscheide oder dieser nicht mehr als Kraftfahrer zur Verfügung stehe, was auch im Falle einer Erkrankung oder eines sonstigen die Fahrtauglichkeit ausschließenden körperlichen Leidens der Fall wäre. Zudem müsse der Erklärende bereits bei Abschluss der Erklärung erkennen können, welche Verpflichtungen erfüllt werden müssten, um eine Rückzahlungsverpflichtung vermeiden zu können. Die Bindungsfrist von „mindestens zehn Jahren“ führe im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Unwirksamkeit der Klausel, zumal der Beklagte sich ohnehin mit 20 vom Hundert an den Kosten seiner Führerscheinausbildung habe beteiligen müssen. Eine geltungserhaltende Reduktion finde insoweit nicht statt.

Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs verstoße schließlich gegen § 242 BGB, weil der Beklagte durch rechtswidriges Verhalten des Klägers zum Ausscheiden aus der Feuerwehr gezwungen worden sei („Kündigungsfolgeschaden“).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beteiligte hält die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit für unrichtig, als darin ausgeführt worden ist, dass das ehrenamtliche Feuerwehrdienstverhältnis seitens des Feuerwehrdienstleistenden nur aus wichtigem Grund beendet werden könne. Der auf eigenem Wunsch basierende Dienst in einer freiwilligen Feuerwehr könne vielmehr durch den Dienstleistenden grundsätzlich jederzeit beendet werden. Der dem Feuerwehrrecht inhärente Grundsatz der Freiwilligkeit überlagere insoweit Art. 19 GO mit der Folge, dass das Erfordernis eines wichtigen Grundes für die Amtsniederlegung auf die Mitglieder freiwilliger Feuerwehren nicht anwendbar sei. Dies gelte nicht nur für die Mitgliedschaft als solche, sondern auch für die Ausübung der Kommandantenfunktion. Dementsprechend sehe auch die unverbindliche Mustersatzung für freiwillige Feuerwehren in § 10 lediglich vor, dass der Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr schriftlich gegenüber dem Kommandanten zu erklären sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Gemäß dem Grundsatz der Freiwilligkeit müsse die jederzeitige Beendigung des Dienstes möglich sein, sie dürfe nur nicht zur Unzeit erfolgen. Im Übrigen gehe der Beklagte fehl in der Annahme, dass auf den freiwilligen Dienst arbeitsrechtliche Grundsätze anzuwenden seien. Dem Arbeitsrecht sei das Synallagma „Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt“ immanent. Außerdem diene die Erbringung von Arbeitsleistungen regelmäßig der Sicherung eigener existentieller Bedürfnisse, während der freiwillige Feuerwehrdienst seiner Natur nach regelmäßig altruistisch sei. Die von der Gemeinde verwendete Regelung strebe nur an, dass dem Feuerwehrmann kein ungerechtfertigter Vorteil verbleibe. Dazu sei die Gemeinde schon haushaltsrechtlich verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten keinen Ausbildungskostenersatz verlangen.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es bereits an einem wirksam abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrag, der allein Grundlage des geltend gemachten Ausbildungskostenersatzanspruchs sein könnte.

Gemäß Art. 57 BayVwVfG ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Eine Vereinbarung, die der erforderlichen Schriftform ermangelt, ist nichtig (Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG, § 125 Satz 1 BGB). Das gesetzliche Erfordernis der Schriftform bezieht sich auf das Vertragsangebot und dessen Annahme (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 12). Ob die Unterschriften auf derselben Urkunde geleistet werden müssen, ist streitig (vgl. Bonk/Neumann a. a. O., § 57 Rn. 19 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jedenfalls bei den Bürger einseitig verpflichtenden öffentlichrechtlichen Verträgen auf die Urkundeneinheit verzichtet werden, wenn eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde vorhanden ist. Dann komme weder der mit der Schriftform verbundenen Warnfunktion auf Seiten der Verwaltung Bedeutung zu, noch müssten dem Bürger Nachweisschwierigkeiten bei Ansprüchen gegen die Verwaltung erspart werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 24.8.1994 - 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326/333 f.). Eine Verpflichtungserklärung allein ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen (VG Würzburg, U. v. 11.3.2003 - W 1 K 02.780 - juris Rn. 26).

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich im Streitfall, dass es an einer schriftlichen Annahme der am 5. Juni 2009 vom Beklagten abgegebenen „Erklärung zur Kostenrückerstattung“ selbst dann fehlt, wenn man - trotz der in Nr. 5 vorgesehenen Verpflichtung der Klägerin, die Folgekosten in Form wiederkehrender Gebühren für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen des Beklagten zu übernehmen - vom Grundsatz der Urkundeneinheit absieht. Im Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 2009 liegt nämlich keine Annahme der Kostenrückerstattungserklärung. Vielmehr stellt diese nur die (vermeintliche) Verpflichtung aus deren Nr. 1 in Rechnung „wie schriftlich mit Ihnen vereinbart“. Es handelt sich mithin erkennbar um eine bloße Zahlungsaufforderung, bei der der Absender davon ausgegangen ist, dass eine vertragliche Vereinbarung bereits früher zustande gekommen sei. Wegen der Schriftformbedürftigkeit kann aber § 151 BGB auf öffentlichrechtliche Verträge gerade keine Anwendung finden (Busche in MünchKommBGB, vor § 145 Rn. 52; Bonk/Neumann, a. a. O., § 62 Rn. 30). Auf die Fragen, ob die Bedienstete des Klägers nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 GO eine vom Bürgermeister abgeleitete Vollmacht hatte, solche Verträge zu schließen, und ob die dem Vertragsschluss vorhergehende Auswahl der Führerscheinbewerber im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO eine laufende Angelegenheit der Gemeinde ist (ablehnend Dietz, KommP BY 2001, 93/94), kommt es deshalb nicht an.

Zudem hätte das in der Kostenrückerstattungserklärung liegende Vertragsangebot nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden können, in welchem der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist sind drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme (Eckert in BeckOK BGB § 147 Rn. 12). Da es sich bei der Kostenrückerstattungserklärung um vom Kläger vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, durfte er sich für eine Annahmeerklärung jedenfalls nicht über acht Wochen Zeit nehmen.

2. Ob die vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der grundsätzlich auch im Bereich öffentlichrechtlicher Verträge eröffneten Inhaltskontrolle standhielten, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte werde durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), unterliegt erheblichen Zweifeln. Denn zum einen belastet die vom Kläger gestellte Klausel den Feuerwehrdienstleistenden ohne Ausnahme für jeden Fall des Austritts aus der Freiwilligen Feuerwehr mit einer Rückzahlungspflicht, also auch dann, wenn dieser wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn erklärt wurde (vgl. BAG, U. v. 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - juris Rn. 15). Eine solche Regelung wird nicht schon dadurch ausgewogen, dass Art. 60 BayVwVfG ein Nachverhandeln ermöglicht. Zum anderen weicht die Klausel in Bezug auf die Bindungsdauer von den arbeitsrechtlichen Grundsätzen (vgl. BAG, U. v. 19.1.2011 - 3 AZR 621/08 - juris Rn. 34; Müller-Glöge in MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 611 Rn. 885 m. w. N.) in eklatanter Weise ab. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten (ohne Arbeitspflicht) kann arbeitsrechtlich im Regelfall eine Höchstbindungsdauer von einem Jahr vereinbart werden. Eine Verzehnfachung dieser Bindungsfrist kann auch nicht damit begründet werden, dass die Feuerwehr nur selten ausrücken müsse und sich die Führerscheinausbildung für den Dienstherrn nur langsam amortisiere. Denn die Dienstfähigkeit der Feuerwehr muss unabhängig von der Zahl der Einsätze sichergestellt werden. Bei Werkfeuerwehrkräften, für die nichts anderes gilt, hat die Rechtsprechung keine Erhöhung der Bindungsfristen in Betracht gezogen (vgl. ArbG Rheine, U. v. 28.9.2011 - 3 Ca 787/11 - juris). Es ist mithin auch nicht ersichtlich, dass eine von der Beteiligten befürwortete, ausnahmsweise mögliche geltungserhaltende Reduktion der Klausel (vgl. BAG, U. v. 14.1.2009 - 3 AZR 900/07 - BAGE 129, 121) sich zugunsten des Klägers hätte auswirken können.

3. Ein Kostenrückerstattungsanspruch stünde dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn der unter 1. festgestellte Formmangel nicht vorläge. Art. 54 Satz 1 BayVwVfG erklärt öffentlichrechtliche Verträge für grundsätzlich zulässig, sofern nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ob letzteres der Fall ist, ist aus dem Gesamtinhalt des jeweiligen Gesetzes oder einer zusammenhängenden gesetzlichen Regelung zu schließen. Nicht erforderlich sind ausdrückliche Verbote, die sich gegen die Vertragsform oder einen bestimmten Vertragsinhalt richten. Es reicht aus, wenn sich die Unzulässigkeit eines Vertrags aus Sinn, Zweck oder Systematik durch Auslegung oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt (vgl. zum Ganzen Bonk/Neumann, a. a. O., § 54 Rn. 99). Ein solches Verbot bestimmter Vertragsinhalte resultiert in Bezug auf die Rückforderung von Ausbildungskosten aus der Systematik des Bayerischen Feuerwehrgesetzes, wonach die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrdienstleistenden in einem öffentlichrechtlichen Amts- und Dienstverhältnis besonderer Art stehen (Schober, Das bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2014, S. 66).

Da die Rechte und Pflichten ehrenamtlich Tätiger regelmäßig nur unvollständig geregelt sind, wird ein Rückgriff auf die Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und seine allgemeinen Rechtsgrundsätze für zulässig und notwendig gehalten, soweit dem nicht die besondere Rechtsnatur der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegensteht (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 83 Rn. 1; Schulz in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 81 Rn. 12). Dass das Beamtenverhältnis einer Vereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 (2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200) geklärt. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die die Rückforderung von Ausbildungskosten und damit möglicherweise auch darauf abzielende vertragliche Regelungen im Rahmen des Feuerwehrdienstverhältnisses zulassen würde, ist nicht ersichtlich. Ob sich die Übertragbarkeit der Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts auf das öffentlichrechtliche Amts- und Dienstverhältnis besonderer Art auf den Bereich der Personalmaßnahmen beschränken lässt, weil nur dazu bisher Rechtsprechung vorliegt (vgl. SächsOVG, B. v. 8.5.2013 - 2 B 65/13 - juris; OVG Bbg, B. v. 2.12.2004 - 4 B 267/04 - juris; OVG NW, B. v. 26.3.2004 - 21 B 2399/03 - juris Rn. 14 m. w. N.; NdsOVG, B. v. 25.1.2001 - 11 M 4402/00 - NVwZ-RR 2001, 419), kann indes offenbleiben (zur Übertragbarkeit des Reisekostenrechts vgl. Nr. 9.3 Vollz. B.ekBayFwG i. V. m. § 11 Abs. 7 AVBayFwG; zur Anpassung von Entschädigungsansprüchen § 11 Abs. 6 AVBayFwG).

Denn die für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst typische Unentgeltlichkeit (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayFwG) schließt es zwar aus, dass ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende für ihren Dienst Lohn, Gehalt oder ein sonstiges Entgelt erhalten. Zum Ausgleich dafür hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG dem Feuerwehrdienstleistenden einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde eingeräumt. Die daraus folgende Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten schränkt § 1 Nr. 4 AVBayFwG lediglich insoweit ein, als dafür Dritte aufkommen. Einen Rückgriff bei den Feuerwehrdienstleistenden erlaubt er nicht. Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden sind (Forster/Pemmler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 1 Rn. 91a) und damit erforderlichenfalls auch gemäß § 1 Nr. 4 AVBayFwG die Fahrschulkosten übernehmen (vgl. Schober, Das bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2014, S. 32). Dabei handelt es sich nicht nur um Aspekte der gemeindlichen Pflichtaufgabe des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG, Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der feuerwehrrechtlichen Regelungen, dass der Auslagenerstattungsanspruch, der auch die Gestalt eines Befreiungsanspruchs annehmen kann (vgl. § 257 BGB), einer vertraglichen Regelung der Ausbildungskostenerstattung zulasten des ehrenamtlich Feuerwehrdienst Leistenden entgegensteht. Dass in den bayerischen Gemeinden solche Abreden - die sich nicht nur in der Höhe des verlangten Selbstbehalts unterscheiden, sondern teilweise auch den Feuerwehrdienstleistenden unter bloßer Zuschussgewährung zum Abschluss des Fahrschulvertrags anhalten (sog. vertragsgebundene Zuwendung, vgl. Dietz KommP BY 2001, 93) - weit verbreitet sind (Schober, BayGT 2010, 7/8), ändert daran nichts. Die unterschiedlichen Varianten dieser Vertragsgestaltung lassen sich nicht mit dem Verweis auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung rechtfertigen. Sie konterkarieren das Ziel des Gesetzgebers, ehrenamtlich geleisteten Feuerwehrdienst zu fördern und hauptberufliche Kräfte und Berufsfeuerwehren nur subsidiär einzusetzen (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayFwG), und führten zu nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlungen innerhalb einer Gemeinde, wenn nicht genügend zum Vertragsschluss mit Kostenerstattungsklausel bereite Feuerwehrdienstleistende gefunden werden könnten und die Gemeinde zur Sicherstellung ihrer Pflichtaufgabe weiteren Feuerwehrdienstleistenden die Fahrschulausbildung ohne deren Kostenbeteiligung finanzierte. Dem Argument, es bestünde ein hohes Interesse daran, Missbrauch beim Erwerb von Fahrerlaubnissen für Feuerwehrfahrzeuge zu verhindern, kommt nicht das ihm von der Beteiligten beigemessene hohe Gewicht zu. Im eigenen Interesse werden die Gemeinden bei der Personalauswahl der Führerscheinbewerber für die Klasse C/CE nach Möglichkeit auf langgediente und berufserfahrene Feuerwehrdienstleistende zurückzugreifen und nicht auf junge ungelernte Kräfte.

Das aus dem Aufwendungsersatzanspruch des Feuerwehrdienstleistenden abgeleitete Verbot des Abschlusses von Kostenrückerstattungsverträgen steht auch im Einklang mit der Sachbehandlung der Finanzbehörden. Nach deren Auffassung stellt die gemeindliche Kostenübernahme des Führerscheinerwerbs für Feuerwehrfahrzeuge keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Feuerwehrdienstleistenden dar. Im Schreiben der OFD München/Nürnberg vom 16. Juni 2004 heißt es dazu:

„…Für die Feuerwehren ist es unerlässlich, dass die oft ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute nicht nur für den Einsatz entsprechend ausgebildet werden, sondern auch die im Einsatzfall benötigten Gerätschaften bedienen können und dürfen. Dies schließt den Erwerb der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Feuerwehrfahrzeuge mit ein. Da die Erlaubnis zum Führen dieser Fahrzeuge oft nicht vorliegt, müssen die Feuerwehren eine entsprechende Ausbildung anbieten, um überhaupt einsatzfähig zu sein und den betrieblichen Zweck verfolgen zu können. Der Arbeitgeber hat damit ein ganz wesentliches Interesse an der Führerscheinausbildung einzelner Feuerwehrleute. Der Vorteil des Arbeitnehmers, die Führerscheinklasse ggf. auch für private Zwecke nutzen zu können, ist lediglich eine Begleiterscheinung und tritt hinter den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck zurück.“ (zitiert nach Mitteilung 758/2004 des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen)

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 4 BV 13 2391

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - 3 AZR 791/09

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2011 - 3 AZR 621/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 - wird zurückgewiesen.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Februar 2009 - 2 Sa 1138/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19. Juni 2008 - 3 Ca 608/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten iHv. 7.500,00 Euro und über einen vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch nach Kunsturheberrecht.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen örtlichen Zugverkehr betreibt, seit dem 1. August 2003 als Mitarbeiter im Service auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2003 tätig. Er absolvierte nach vorangegangener Bewerbung ab dem 4. Oktober 2005 eine von der Klägerin finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Die Parteien schlossen darüber eine Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung, die vom 31. Januar 2006 datiert und auszugsweise lautet:

        

„1.     

Der Mitarbeiter wird in der Zeit vom 04.10.2005 bis vsl. 10.02.2006 an der Ausbildung für Triebfahrzeugführer teilnehmen. Die Ausbildung gilt als beendet, wenn der Mitarbeiter alle Prüfungen erfolgreich bestanden hat und die Gesellschaft auf Basis dieser Prüfungsergebnisse den Einsatz als Triebfahrzeugführer erlaubt. Im Zweifel gilt als Tag der Beendigung der Ausbildung der letzte Werktag vor der ersten eigenverantwortlichen Fahrt des Mitarbeiters als Triebfahrzeugführer.

                 

Die Teilnahme an dieser Ausbildung erfolgt nach übereinstimmender Auffassung der Gesellschaft und des Mitarbeiters im Interesse seiner beruflichen und fachlichen Fort- und Weiterbildung.

                 

…       

        

2.    

Der Mitarbeiter wird im Hinblick auf die Ausbildung unter Fortzahlung seiner Bezüge als Servicekraft von seiner Arbeit einvernehmlich freigestellt.

        

…       

        
        

4.    

Die Gesellschaft übernimmt für den Mitarbeiter die Kosten der Ausbildung. Dazu gehören neben den unter Nr. 2 genannten Kosten der Freistellung insbesondere Unterrichtsgebühren, der Aufwand der praktischen Ausbildung, Prüfungsgebühren, Übernachtungskosten sowie Reisekosten entsprechend der Reisekostenordnung der Gesellschaft.

        

5.    

Kündigt der Mitarbeiter entweder vor Beendigung der Ausbildung oder vor Ablauf von 2 Jahren nach deren Beendigung (s. Nr. 1) oder wird seitens der Gesellschaft gegenüber dem Mitarbeiter eine Kündigung aus Gründen, die in der Person bzw. dem Verhalten des Mitarbeiters liegen, ausgesprochen, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, sämtliche Aufwendungen und Kosten, die der Gesellschaft durch die Ausbildungsteilnahme entstanden sind, zurückzuzahlen. Als Höchstsumme wird ein Betrag von 7.500,00 EUR festgelegt.

                 

Die Rückzahlungsverpflichtung staffelt sich wie folgt: Bei Kündigung

                 

-       

während der Ausbildung oder vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung sind 100 %

                 

-       

nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Ausbildung, jedoch vor Ablauf von 18 Monaten sind 50 %

                 

-       

nach Ablauf von 18 Monaten seit Beendigung der Ausbildung, aber vor Ablauf von 2 Jahren sind 25 %

                 

der angefallenen Kosten und Aufwendungen für die Ausbildung zurück zu erstatten.

        

6.    

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den unter Nr. 5 genannten Umständen wird der Rückzahlungsbeitrag sofort zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, etwaige Rückzahlungsbeträge gegen fällige Lohn-, Gehaltsforderungen aufzurechnen.

                 

…       

        

9.    

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, oder sollte sich in dieser Vereinbarung ein Lücke befinden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

        

…“    

        
3

Die Klägerin hat mit ca. 25 Arbeitnehmern entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen.

4

Der Beklagte absolvierte die Prüfung am 12. März 2006. Aufgrund eines Vorfalls vom 13. April 2006 wurde der Eisenbahnfahrzeugführerschein des Beklagten Ende April 2006 eingezogen. Er durfte nicht mehr als Triebwagenführer eingesetzt werden und war deshalb wieder im Servicebereich tätig. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis selbst zum 31. Dezember 2006.

5

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit Zahlung der angefallenen Kosten begrenzt auf einen Betrag von 7.500,00 Euro verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausbildungskosten in vereinbarter Höhe zuzüglich Zinsen erstatten.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.500,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus dieser Summe seit dem 22. November 2006 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Er hat die Rückzahlungsvereinbarung für unwirksam gehalten sowie ihre Anfechtung erklärt und im Wege der Hilfsaufrechnung einen Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) geltend gemacht.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und dieses nach Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung der Ausbildungskosten verurteilt. Die Klage ist unbegründet, so dass die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen wiederherzustellen sind. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 7.500,00 Euro zu. Der Senat hatte über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 22, 23 KunstUrhG nicht zu entscheiden.

11

A. Die Klage auf Zahlung von 7.500,00 Euro ist unbegründet. Dem Begehren der Klägerin steht keine Anspruchsgrundlage zur Seite. Die Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen. Die Rückzahlungsklausel in Nr. 5 der Vereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist weder im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung wirksam ist, bedurfte keiner Entscheidung.

12

I. Die dem Kostenerstattungsverlangen der Klägerin zugrunde liegende Klausel ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen und danach unwirksam.

13

1. Die Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar. Die Klägerin hat identische Ausbildungskostenvereinbarungen mit etwa 25 Triebwagenführern abgeschlossen.

14

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 12 mwN, BAGE 129, 121). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in Nr. 5 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten über die Weiterbildung verpflichtet sein sollte.

15

3. Nr. 5 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die von der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Die Bestimmung unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rückzahlungspflicht im Falle der Eigenkündigung ohne Ausnahme vor, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zum Beispiel durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten.

16

a) Die Auslegung der Klausel ergibt, dass der Beklagte nach einer Eigenkündigung die Ausbildungskosten in jedem Fall zurückzuzahlen hat, das heißt auch dann, wenn die Kündigung durch Gründe in der Sphäre der Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst wurde.

17

aa) Die Klausel Nr. 5 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die einem verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer bzw. die konkreten Umstände des Vertragsschlusses betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinn verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, 50 f., BAGE 134, 269). Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 351; 9. Juni 2011 - III ZR 157/10 - Rn. 33, NJW-RR 2011, 1618).

18

bb) Danach ergibt die Auslegung, dass die Klausel Nr. 5 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung eine Erstattung der Ausbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ohne hiervon die Eigenkündigungen auszunehmen, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden, das heißt dessen Verantwortungssphäre zuzurechnen sind.

19

Die Klausel unterscheidet nicht danach, ob die Gründe für die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung aus der Verantwortungssphäre des gekündigten Arbeitnehmers oder der des Arbeitgebers entstammen. Die Formulierung „Kündigt der Mitarbeiter […] oder wird seitens der Gesellschaft gegenüber dem Mitarbeiter eine Kündigung aus Gründen, die in der Person bzw. dem Verhalten des Mitarbeiters liegen, ausgesprochen“ zeigt, dass die Klausel grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Beendigungstatbeständen unterscheidet und zwar zwischen der vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung einerseits und der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung andererseits. Nur bei Letzterer wird eine Einschränkung dahin vorgenommen, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur dann eingreifen soll, wenn die Kündigung aus Gründen ausgesprochen wird, die in der Person bzw. dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Die Formulierung bezieht sich erkennbar auf die Begrifflichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes und schließt damit die Arbeitgeberkündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen als einen die Rückzahlungspflicht auslösenden Beendigungstatbestand aus. Diese beim Beendigungstatbestand der Arbeitgeberkündigung formulierte Einschränkung ist daher ausschließlich auf die Beendigungsvariante „Arbeitgeberkündigung“ bezogen und kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht auf die Arbeitnehmerkündigung übertragen werden.

20

Es kann auch nicht angenommen werden, dass solche Kündigungen des Arbeitnehmers, trotz fehlender Einschränkung im Wortlaut, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden, von vornherein keine Rückzahlungspflicht auslösen sollten. Die vom Arbeitgeber (mit)verantwortete Kündigung des Arbeitnehmers stellt im Arbeitsleben keinen so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand dar, dass sie nicht gesondert erwähnt werden müsste. Soll die Rückzahlungsklausel gerade diese Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht erfassen, so muss dies auch hinreichend klar formuliert sein. Daran fehlt es hier.

21

b) Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

22

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 16, BAGE 123, 327). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, BAGE 132, 59). Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW 1991, 2763). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, aaO; 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 27, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 15).

23

Obwohl einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 118, 36) und den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen benachteiligen, können Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 15; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17, BAGE 129, 121; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25 mwN, aaO; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4).

24

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige Zeit zur Verfügung zu stellen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse darstellen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42). Zudem hat der Arbeitnehmer ein billigenswertes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können (BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11; 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12).

25

bb) Die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Rückzahlungsklausel ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass diese hinsichtlich des die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestandes „Kündigt der Mitarbeiter“ zu weit gefasst ist, da dieser auch Kündigungen des Arbeitnehmers erfasst, deren Gründe der Sphäre des Arbeitgebers entstammen.

26

Nach der im Rahmen von § 307 BGB anzustellenden Interessenabwägung ist auch der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36). Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der betriebstreue Arbeitnehmer die in seine Aus- oder Weiterbildung investierten Betriebsausgaben aber dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie nicht die wechselseitig anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner, sondern einseitig nur diejenigen des Arbeitgebers. Damit benachteiligt eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157).

27

Die in Nr. 5 Satz 1 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 enthaltene Rückzahlungsklausel differenziert bei der Kündigung des Arbeitnehmers nicht danach, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer soll im Falle einer selbst ausgesprochenen Kündigung auch dann mit den Ausbildungskosten belastet werden, wenn er sich wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers als zur Eigenkündigung berechtigt ansehen darf oder seine Kündigung dadurch verursacht ist, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer einen seinen verbesserten beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen (vgl. zu dieser Fallgestaltung BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 c der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11). In solchen Fallkonstellationen ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Dieser kann die Rückführung der Aufwendungen durch weitere Betriebstreue nicht mehr erreichen. Eine sachliche Grundlage für seine Kostenbeteiligung, die diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lässt, gibt es nicht.

28

4. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob die Rückzahlungsvereinbarung auch deshalb unwirksam ist, weil sie erst unter dem Datum 31. Januar 2006 und damit mehrere Monate nach Beginn und unmittelbar vor der in Aussicht genommenen Beendigung der Ausbildung unterzeichnet wurde.

29

II. Die Klausel in Nr. 5 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 ist auch nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Eigenkündigung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Dies würde eine geltungserhaltende Reduktion darstellen, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Daran ändert auch Nr. 9 Satz 2 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung nichts.

30

1. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem formulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen unterschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das gerade noch Zulässige trotzdem gölte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er gegebenenfalls alle Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko seiner Klauselunwirksamkeit tragen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 der Gründe, BAGE 115, 19; BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - zu II 3 b der Gründe, BGHZ 84, 109). Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 39, BAGE 116, 66).

31

2. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als die Rückzahlungsverpflichtung für Gründe gelten soll, die in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen. Die Klausel ist hinsichtlich des Beendigungstatbestandes „Kündigung des Arbeitnehmers“ nicht teilbar.

32

a) Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar ist. In einem solchen Fall wird nicht im Wege der Auslegung eine zu weitgehende Klausel so neu gefasst, dass sie für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist. Vielmehr liegt eine sprachlich und inhaltlich teilbare Klauselfassung vor, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann (vgl. BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 d aa der Gründe, BAGE 114, 97). Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene AGB-Bestimmungen. Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut und Sinn nach einheitlichen Regelung in selbständige Regelungen ist dagegen nicht zulässig.

33

b) In diesem Sinne ist die streitbefangene Klausel nicht teilbar. Sie enthält keine verschiedenen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen. Teilbar ist die Klausel zwar insoweit, als sie nach Kündigung des Arbeitnehmers einerseits und Kündigung des Arbeitgebers andererseits unterscheidet. Hinsichtlich der Kündigung des Arbeitnehmers ist sie aber unteilbar, da sie keine Differenzierung enthält. Dies vermag jedoch dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, denn durch eine Streichung des Beendigungstatbestandes „Kündigung des Arbeitnehmers“ entfällt die Anspruchsgrundlage.

34

3. Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin begründen könnten, bestehen nicht(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 33, BAGE 118, 36).

35

4. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus. Anderenfalls käme es im vorliegenden Fall zu einem Unterlaufen der gesetzlichen Wertvorstellungen des § 307 BGB, ohne dass Nr. 9 Satz 2 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung daran etwas zu ändern vermag.

36

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19).

37

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel. Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel Ende Januar 2006 war bereits bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das ergab sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 1998 (- 5 AZR 535/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 340).

38

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der salvatorischen Klausel in Nr. 9 Satz 2 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung. Mit dieser Ersetzungsklausel wurde die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur abweichend von dem in § 306 BGB geregelten Rechtsfolgensystem gestaltet, indem die in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehene Geltung des dispositiven Rechts verdrängt wurde. Zudem wurden die Rechte und Pflichten des Vertragspartners entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und durchschaubar dargestellt. Dies ist unzulässig, weil es den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB; vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 c der Gründe, BAGE 115, 19; BGH 22. November 2001 - VII ZR 208/00 - zu II 3 der Gründe, BB 2002, 592).

39

5. Ob der Beklagte von der Klägerin zur Kündigung veranlasst wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 38, BAGE 118, 36; BGH 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80 - BGHZ 82, 121).

40

III. Da die Rückzahlungsklausel, soweit sie die Rückzahlung an die Eigenkündigung des Arbeitnehmers knüpft, ersatzlos entfällt, kann dahinstehen, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Vereinbarung durchgreift und welche Rechtsfolgen dies hätte.

41

IV. Eine andere Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren als die Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

42

B. Über den vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 22, 23 KunstUrhG hatte der Senat nicht zu entscheiden. Der Anspruch wurde vom Beklagten nur für den Fall zur Aufrechnung gestellt, dass die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Erstattung der Aus- bzw. Weiterbildungskosten durchdringt. Diese Bedingung ist nach dem oben unter A. Gesagten nicht eingetreten.

43

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

2

Der Beklagte ist Bankkaufmann. Er war seit dem 8. Februar 2002 als Angestellter bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien am 19. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem galten die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge. Seit dem 1. Oktober 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-S/TVÜ-VKA Anwendung, der aufgrund der bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Tarifbindung des Klägers den bis dahin geltenden BAT ersetzte. Der Beklagte war zuletzt in die Entgeltgruppe 5 Stufe 2 TVöD-S (dies entspricht der Vergütungsgruppe VII BAT) eingruppiert.

3

Bereits im Februar 2003 hatte der Beklagte bei dem Kläger schriftlich beantragt, im Rahmen der Weiterbildungskonzeption des Klägers den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt“ zu absolvieren. An diesen schriftlichen Antrag schlossen sich weitere mündliche Anfragen an. Letztlich verständigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte nach seiner Rückkehr von der Bundeswehr mit dem Studiengang beginnen sollte. Unter dem 6./7. Juni 2006 schlossen sie die „Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’“ (im Folgenden: Lehrgangsvereinbarung), in der es ua. heißt:

        

§ 1   

        

Anmeldung

        

Die Sparkasse meldet den Beschäftigten auf seinen Wunsch zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’ beim Sparkassenverband Bayern.

        

§ 2     

        

Leistungen der Sparkasse

        

(1)     

Die Sparkasse gewährt dem Beschäftigten in der Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiengangs fortgesetzt wird, folgende Leistungen:

                 

a)    

Freistellung von der Arbeit für alle Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen unter Fortzahlung der Vergütung in bisheriger Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung; ...

                 

b)    

Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von derzeit 8.535,00 €. Änderungen in der Höhe dieser Gebühren werden umgehend mitgeteilt und werden dann Bestandteil dieses Vertrages.

                 

Sonstige Kosten, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten sind von dem Beschäftigten zu tragen und der Sparkasse zu erstatten.

        

…       

        

§ 3     

        

Obliegenheiten des Beschäftigten

        

(1)     

Dem Beschäftigten obliegt es, die ihm im Rahmen des Studiengangs gebotenen Weiterbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Er wird insbesondere die Sparkassenfachprüfung ablegen.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs

        

(1)     

Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 - mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden

                 

a)    

die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird,

                 

b)    

die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder

                 

c)    

aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet.

                 

Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung.

        

(2)     

…       

        

§ 5     

        

Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs

        

Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der Sparkasse für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung.

        

…“    

4

Der Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ richtet sich nach der Satzung für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 12. August 1994 (im Folgenden: Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes), die ua. folgenden Inhalt hat:

        

„I. Allgemeine Bestimmungen

        

§ 1     

        

Ziel und Gliederung des Studiengangs

        

(1)     

Der Studiengang dient der breiten und aufgabenorientierten Weiterbildung in sparkassenrelevanten Fachgebieten.

        

(2)     

Der Studiengang gliedert sich in einen Vorbereitungsteil von bis zu 15 Monaten Dauer und einen Präsenzteil aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer.

        

(3)     

Der Präsenzteil schließt mit der Sparkassenfachprüfung ab.

        

(4)     

…       

        

II. Vorbereitungsteil

        

§ 2     

        

Studienanforderungen und -inhalte

        

(1)     

Der Vorbereitungsteil dient der breiten Weiterbildung in sparkassenrelevanten Fachgebieten und erstreckt sich auf die Studieninhalte

                 

-       

Allgemeines Kreditwesen

                 

-       

Volkswirtschaftslehre

                 

-       

Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen

                 

-       

Rechtskunde einschließlich Steuerrecht

                 

-       

Sparkassengeschäfte.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Wiederholung des Vorbereitungsteils - Nachholung einzelner Aufsichtsarbeiten

        

…       

        

III. Präsenzteil

        

§ 5     

        

Zulassungsvoraussetzungen

        

(1)     

Zum Präsenzteil kann zugelassen werden, wer

                 

1.    

die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann oder des Lehrgangs ‚Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau’ des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands oder eine diesen Prüfungen nach § 3 Abs. 3 der Anlage 3 zum BAT gleichwertige Prüfung bestanden hat,

                 

2.    

danach mindestens drei Jahre im Sparkassendienst die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat; für Abiturienten kann diese Zeit auf bis zu zwei Jahre verkürzt werden,

                 

3.    

innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Pflichtkurses Unternehmerische Basisqualifikation den Vorbereitungsteil erfolgreich abgeschlossen hat; …

        

(2)     

…       

        

§ 6     

        

Studienanforderungen; Kurse

        

(1)     

Der Präsenzteil dient der aufgabenorientierten Weiterbildung; in ihm werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur selbständigen Wahrnehmung qualifizierter Aufgaben erforderlich sind.

        

(2)     

Der Präsenzteil besteht aus einem Pflichtkurs ‚Unternehmerische Basisqualifikation’ und zwei Wahlkursen.

        

(3)     

Die Wahlkurse zielen auf eine qualifizierte Tätigkeit in den Bereichen

                 

-       

…       

                 

-       

Firmenkundengeschäft

                 

-       

…       

                 

…       

        
        

§ 7     

        

Studieninhalte

        

…       

        

IV. Sparkassenfachprüfung

        

§ 8     

        

Wesen der Sparkassenfachprüfung; Prüfungsausschuss

        

(1)     

Die Sparkassenprüfung ist die Zweite Prüfung im Sinn des § 25 BAT in Verbindung mit § 1 der Anlage 3 zum BAT.

        

(2)     

…       

        

§ 9     

        

Prüfungen; Prüfungsstoff

        

(1)     

Die Sparkassenfachprüfung besteht aus drei schriftlichen Aufgaben und drei mündlichen Prüfungen.

        

(2)     

…       

        

(3)     

Jeweils am Ende des Pflichtkurses und der beiden Wahlkurse werden aus deren Studieninhalten eine schriftliche Aufgabe und eine mündliche Prüfung abgehalten.

        

§ 10   

        

Prüfungsanforderungen

        

…       

        

§ 11   

        

Bewertung der Prüfungsleistungen; Prüfungsgesamtnote

        

(1)     

…       

        

(2)     

Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der in den Prüfungsleistungen erzielten Noten ermittelt.

        

§ 12   

        

Prüfungserfolg; Prüfungszeugnis

        

(1)     

…       

        

(2)     

Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. …

        

§ 13   

        

Wiederholung des Präsenzteils; Nachholung einzelner Prüfungen

        

…       

        

V. Führung der Bezeichnung ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’

        

§ 14   

        

Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin

        

Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, kann die Bezeichnung ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’ führen. Über die Befugnis dazu wird eine besondere Urkunde ausgestellt.

        

…“    

5

Der Beklagte absolvierte in der Zeit vom 19. Juni 2006 bis zum 20. Juli 2006 den ersten Kurs (Firmenkreditgeschäft 1/FK 1). Da er sich noch bis zum 30. Juni 2006 im Grundwehrdienst befand, wurde er bis zu diesem Tag von dort aus für die Teilnahme freigestellt. Der zweite Kurs (Unternehmerische Basisqualifikation/UBQ) wurde vom Beklagten in der Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 15. Februar 2007 besucht. Dem Kläger sind für die Teilnahme des Beklagten am ersten und zweiten Kurs Lehrgangs- und Prüfungsgebühren iHv. jeweils 2.845,00 Euro entstanden.

6

Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis und schied mit dem 30. Juni 2007 aus den Diensten des Klägers aus. Den dritten und letzten Kurs (Firmenkreditgeschäft 2/FK 2), zu dem er bereits für die Zeit vom 9. Oktober 2007 bis 13. November 2007 angemeldet war, absolvierte der Beklagte nicht mehr.

7

Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für den ersten und zweiten Kurs iHv. jeweils 2.845,00 Euro sowie zur Rückzahlung des während der Freistellung fortgezahlten Entgelts - mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - iHv. 3.554,64 Euro auf und setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung des Gesamtbetrages iHv. 9.244,64 Euro bis zum 30. Juni 2007.

8

Mit der am 3. September 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 9.244,64 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung. Die Rückzahlungsklausel sei wirksam. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung regelten unterschiedliche Tatbestände und seien deshalb getrennt zu beurteilen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt in Bayern in verschiedene Abschnitte gliedere, die zeitlich nicht direkt aneinander anschlössen, sondern unterbrochen seien. Gehe es - wie hier - um die Rückzahlung der Ausbildungskosten vor Abschluss der Ausbildung, komme es auf die Frage der zulässigen Bindungsdauer nicht an. Die Ausbildung sei für den Beklagten von geldwertem Vorteil. Die Qualifikation als Sparkassenbetriebswirt sei Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hätte der Beklagte nur mit Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT (= EG 8 Anlage 3 TVÜ-VKA) weiterbeschäftigt werden können. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte die Beschäftigung mit Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT (= EG 11 Anlage 3 TVÜ-VKA) ermöglicht. Mit der erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung hätte der Beklagte zudem Aufstiegschancen nicht nur bei ihm, sondern in der gesamten Sparkassenorganisation mit rund 450 Arbeitgebern und bei jedem anderen Arbeitgeber im Bankenbereich gehabt.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.244,64 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2007 zu zahlen.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Er hat die Meinung vertreten, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Auf § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung allein könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Die Bestimmung lasse bereits offen, welches Prüfungszeugnis gemeint sei. Auf die Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes könne sich der Kläger nicht berufen, da diese nicht Gegenstand der Lehrgangsvereinbarung gewesen sei. Sollte unter dem Prüfungszeugnis das Abschlusszeugnis nach Ablegung der Sparkassenfachprüfung zu verstehen sein, bewirke die Lehrgangsvereinbarung eine unangemessene Bindung des Beklagten an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung seien als einheitliche Regelung anzusehen. Damit beginne die Bindung bereits mit der Anmeldung zum Lehrgang und ende erst 24 Monate nach Ausstellung des „Prüfungszeugnisses“. Folglich betrage die Bindungsdauer insgesamt 3,5 Jahre. Eine solche Bindung sei - gemessen an einer Ausbildungsdauer von ca. drei Monaten - unangemessen lang. Außerdem berücksichtige § 4 der Lehrgangsvereinbarung nicht den Fall, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis beende, jedoch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliege, und sei auch deshalb unwirksam. Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt sei im Übrigen nur im Betrieb des Klägers von Nutzen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die arbeitsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und den Beklagten zur Erstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren iHv. insgesamt 5.690,00 Euro sowie zur Rückzahlung der vom Kläger während der Freistellung in der Zeit vom 1. Juli bis zum 20. Juli 2006 und vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2007 gezahlten Vergütung iHv. 2.232,25 Euro verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht iHv. insg. 7.922,25 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Der Kläger kann von dem Beklagten in dieser Höhe die Rückzahlung der Weiterbildungskosten nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung verlangen.

14

I. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung hat der Beschäftigte der Sparkasse die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die während der Teilnahme an den Lehrgangs- und Prüfungsveranstaltungen fortgezahlte Vergütung zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

15

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte ist durch Eigenkündigung und damit auf eigenen Wunsch vor der Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist mit dem „Prüfungszeugnis“ iSd. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung nicht das jeweils am Ende eines Kurses erstellte Zeugnis, sondern das über die Sparkassenfachprüfung erstellte Abschlusszeugnis gemeint. Dies ergibt die Auslegung der Vertragsklausel.

16

1. Bei den Bestimmungen der Lehrgangsvereinbarung, also auch bei deren § 4, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen. Es hat dies allerdings vorausgesetzt, denn es hat die in § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen. Im Übrigen ist unter den Parteien nicht streitig, dass die Bestimmungen der mit dem Beklagten abgeschlossenen Lehrgangsvereinbarung vom Kläger vorformuliert waren und standardmäßig für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Verwendung fanden.

17

Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist § 4 der Lehrgangsvereinbarung nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 36 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 18; 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48).

18

2. Danach ist mit dem Prüfungszeugnis das über die Sparkassenfachprüfung erstellte Abschlusszeugnis gemeint.

19

a) Das ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung nicht von den Zeugnissen, sondern von „dem“ Prüfungszeugnis spricht und damit erkennbar auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführte Sparkassenfachprüfung Bezug nimmt. Zudem unterscheidet die Lehrgangsvereinbarung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Ersatzpflicht vor der Beendigung des Lehrgangs (§ 4)und der Ersatzpflicht nach der Beendigung des Lehrgangs (§ 5)und grenzt beide Tatbestände durch das Ende des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, voneinander ab.

20

b) Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung aufgeführten Prüfungszeugnis um das Prüfungszeugnis über die Sparkassenfachprüfung handelt, folgt auch aus § 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Dort ist als Prüfungszeugnis nur das Zeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung, also das Abschlusszeugnis genannt. Die Satzung kann zur Auslegung von § 4 der Lehrgangsvereinbarung herangezogen werden, obgleich die Parteien sie nicht ausdrücklich in ihrer Vereinbarung in Bezug genommen haben. Die Parteien haben sich zumindest konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterbildung des Beklagten nach der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes richten sollte. Sie haben die Lehrgangsvereinbarung nicht zu irgendeinem Studiengang, sondern zu dem Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ abgeschlossen. Dieser Studiengang wurde vom Sparkassenverband Bayern durchgeführt. Dementsprechend hatte sich der Kläger in § 1 der Lehrgangsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet, den Beklagten zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ beim Sparkassenverband Bayern anzumelden. Es war daher für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Weiterbildung nach den Vorgaben in der Satzung des Bayerischen Sparkassenverbandes richtete. Dass der Kläger bei Vertragsschluss weder auf die Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes ausdrücklich hingewiesen, noch dem Beklagten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat, ändert hieran nichts. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist § 305 Abs. 2 und 3 BGB bei Arbeitsverträgen nicht anzuwenden.

21

II. Die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung geregelte Rückzahlungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand.

22

1. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 12 mwN, BAGE 129, 121). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Der Kläger hat in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihm getragenen Kosten für die Weiterbildung verpflichtet sein sollte.

23

2. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

24

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45; 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48; BGH 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - zu A I 1 a der Gründe, BGHZ 164, 11).

25

b) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung genügt diesen Anforderungen. Die Regelung lässt mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger nach § 2 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Abschlusszeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung ausgestellt wird, aufgrund von Umständen endet, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten fallen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen sind. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung knüpft die Verpflichtung zur Rückzahlung an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis „auf eigenen Wunsch“ oder „aus seinem Verschulden“. Beide Voraussetzungen betreffen ausschließlich die Sphäre des Beklagten. Damit war für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden sollte, wenn er sich wegen eines Fehlverhaltens des Klägers als zur Eigenkündigung berechtigt ansehen durfte oder wenn der Kläger aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis beendete.

26

3. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel nicht unangemessen benachteiligt.

27

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 16, BAGE 123, 327). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Nr. 66 = EzA TzBfG § 14 Nr. 61). Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW 1991, 2763). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - aaO).

28

b) In Anwendung dieser Grundsätze benachteiligt § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den Beklagten nicht unangemessen.

29

aa) Eine unangemessene Benachteiligung folgt nicht daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung dem Beklagten keine ausreichende Überlegungsfrist einräumt, innerhalb derer er - ohne Kostenrisiko - hätte entscheiden können, die Ausbildungsmaßnahme fortzusetzen oder aufzugeben.

30

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 1975 (- 5 AZR 240/74 - zu II 4 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12) entschieden, dass der Arbeitgeber bei länger dauernden Ausbildungsmaßnahmen auf die besondere Situation eines Auszubildenden Rücksicht zu nehmen hat und der Auszubildende Gelegenheit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob er für die beabsichtigte Ausbildung geeignet ist und die erforderlichen Neigungen besitzt. Es kann dahingestellt bleiben, welche Reichweite diese Grundsätze haben. Jedenfalls im Streitfall sind sie nicht anwendbar. Hier ging es - anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 1975 (- 5 AZR 240/74 - aaO) zugrunde liegenden Fall - nicht um eine längere Ausbildung eines Arbeitnehmers zur Ausübung eines weiteren Berufes, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - um den Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb eines Berufsbildes. Hinzu kommt, dass der Beklagte - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - keiner Überlegungsfrist bedurfte, innerhalb derer er über die Fortsetzung oder die Beendigung des Studiengangs hätte entscheiden können, ohne mit Kosten belastet zu werden. Der Beklagte hatte vor Abschluss der Lehrgangsvereinbarung an dem zum Studiengang selbst gehörenden Vorbereitungsteil teilgenommen. Während dieser Zeit konnte er sich darüber klar werden, ob der Studiengang insgesamt für ihn geeignet war oder nicht. Dies ist für die Angemessenheitsprüfung von Bedeutung. Bei der von den Parteien geschlossenen Lehrgangsvereinbarung handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSd. § 310 Abs. 3 BGB(vgl. zum Arbeitsvertrag BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19). Deshalb sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass der Beklagte die erforderliche Entscheidung bereits aufgrund der Teilnahme an dem Vorbereitungsteil treffen konnte.

31

bb) Die vom Kläger gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten (vgl. hierzu BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 21, BAGE 118, 36; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19). Die Bestimmung unterscheidet vielmehr danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rückzahlungspflicht gerade nicht für die Fälle vor, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zB durch betriebsbedingte Kündigung oder Kündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers.

32

cc) Unangemessen benachteiligt würde der Beklagte durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung vorgesehene Rückzahlungsklausel allerdings dann, wenn er nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, ohne mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 5 der Lehrgangsvereinbarung hätte der Beklagte, sofern er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dem Kläger für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Diese Bestimmung ist wirksam, insbesondere benachteiligt sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB).

33

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Allerdings können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits mit dem Interesse des Arbeitnehmers daran, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie es im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 129, 121).

34

Eine Rückzahlungsklausel ist danach nur zulässig, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Zudem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung ist regelmäßig eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Dabei geht es allerdings nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18 mwN, BAGE 129, 121).

35

(2) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die in § 5 der Lehrgangsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel keinen rechtlichen Bedenken.

36

(a) Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - für den Beklagten von geldwertem Vorteil. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes ist die Sparkassenfachprüfung die Zweite Prüfung iSd. § 25 BAT iVm. § 1 der Anlage 3 zum BAT. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten diese Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften fort. Die Qualifikation ist damit Zugangsvoraussetzung für den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hat der Beklagte - im Übrigen nicht nur beim Kläger, sondern in der gesamten Sparkassenorganisation mit rund 450 Arbeitgebern - nur Aufstiegschancen bis zur Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT (= EG 8 Anlage 3 TVÜ-VKA). Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte demgegenüber eine Eingruppierung bis hin zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT (= EG 11 Anlage 3 TVÜ-VKA) ermöglicht. Dies ist ein erheblicher geldwerter Vorteil. Die Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist demnach, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11) ausdrücklich ausgeführt hat, „ihres Geldes wert“.

37

(b) Fortbildungs- und Bindungsdauer stehen auch in einem ausgewogenen Verhältnis. Der Präsenzteil, zu dessen Besuch der Kläger den Beklagten beim Sparkassenkassenverband Bayern angemeldet hatte, bestand aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer. Damit belief sich die Ausbildungszeit auf insgesamt 15 Wochen. Eine hieran anknüpfende Bindungsdauer von zwei Jahren ist für den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen benachteiligend. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der Zeitraum, während dessen der Beklagte zur Teilnahme an der Weiterbildung vom Grundwehrdienst freigestellt war, nicht als Weiterbildungszeit berücksichtigt würde. Dann verblieben jedenfalls noch 13 Wochen, mithin etwa drei Monate. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte mit der Ausbildung einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt hätte, wäre auch hier eine Bindungsdauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

38

dd) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung benachteiligt den Beklagten auch nicht deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beklagte bereits während der Dauer der Fortbildung aufgrund der Rückzahlungspflicht an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gebunden war. Die Klausel bewirkt vielmehr einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen.

39

(1) Obwohl einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 118, 36), können Zahlungsverpflichtungen, die - wie die vorliegende - an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (BAG 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 8. August 1990 - 5 AZR 545/89 - zu I der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25 mwN, aaO; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17, BAGE 129, 121).

40

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige Zeit zur Verfügung zu stellen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse darstellen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42). Zudem hat der Arbeitnehmer ein billigenswertes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können (BAG 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12; 5. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11).

41

Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen idR bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, dh. wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 100, 13; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 109, 345; 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13)und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat. Dies ist vorliegend der Fall.

42

(2) Der Umstand, dass die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den Beklagten nicht nur während der Fortbildungszeiten, sondern auch während der zwischen den Ausbildungsabschnitten liegenden Zeiträume an das Arbeitsverhältnis bindet, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.

43

(a) Zwar müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fortbildungs- und die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses Kriterium ist von der Rechtsprechung jedoch für Klauseln entwickelt worden, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Es ist auf Klauseln der vorliegenden Art, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall auslösen, dass das Arbeitsverhältnis auf alleinige Veranlassung des Arbeitnehmers vor Abschluss der Ausbildung beendet wird, nicht übertragbar.

44

Das Interesse des Arbeitgebers ist von vornherein darauf gerichtet, die vom Arbeitnehmer mit der Ausbildung erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Das setzt das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Abschlusses der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme voraus. Scheidet der Arbeitnehmer vor deren Abschluss aus dem Arbeitsverhältnis aus, erweisen sich die vom Arbeitgeber getätigten Aufwendungen als nutzlos. Demgegenüber hat sich der Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das zum Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis und in Kenntnis der Interessen des Arbeitgebers dafür entschieden, die von diesem finanzierte Aus- oder Fortbildungsmaßnahme durchzuführen. Er hat daher sein Grundrecht aus Art. 12 GG gerade dahin ausgeübt, seine Qualifikation und seine Aufstiegschancen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu seinem Arbeitgeber zu verbessern und sich deshalb gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung verpflichtet. Die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der Aus- oder Fortbildung ist daher idR zumutbar.

45

Dies gilt grundsätzlich nicht nur dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung „in einem Block“ absolviert wird, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sie in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach der Fortbildungsvereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Weiterbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Weiterbildungseinrichtung entsprechen soll und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, den Arbeitnehmer länger als zur ordnungsgemäßen Absolvierung der Ausbildung nötig an sich zu binden und ihn dadurch in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern.

46

(b) Danach wird der Beklagte durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung getroffene Rückzahlungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt. Die Vereinbarung lässt eine allein an seinen Interessen orientierte Einflussnahme des Klägers auf die zeitliche Lage der Weiterbildungsabschnitte nicht zu. Die Parteien haben sich mit der Lehrgangsvereinbarung nicht nur konkludent auf eine Weiterbildung entsprechend der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes, sondern auch darüber verständigt, dass der Besuch des Präsenzteils sich entsprechend den Vorgaben und dem Angebot der Weiterbildungseinrichtung, hier des Sparkassenverbandes Bayern, vollziehen soll. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Dauer der Unterbrechungen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten im Hinblick auf die Ausbildung unangemessen lang war. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten überhaupt einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

47

Sofern der Kläger im Einzelfall entgegen den Absprachen Einfluss auf die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte genommen haben oder das Angebot der Weiterbildungseinrichtung nicht hinreichend gewesen sein sollte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel. In einem solchen Fall könnte der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nur der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenstehen. Für einen solchen Ausnahmefall hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen.

48

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 247 BGB.

49

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Kanzleiter    

                 

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.