Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Apr. 2012 - II E 3/12

bei uns veröffentlicht am19.04.2012

Tatbestand

1

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) beantragte mit der Klageschrift vom 6. Februar 2001, den Lotteriesteuerbescheid für Februar 2000 vom 10. April 2000 über … DM in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2001 aufzuheben und die Lotteriesteuer der Kostenschuldnerin auf … DM festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte sie demgegenüber ausweislich der Niederschrift (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung), den Lotteriesteuerbescheid für Februar 2000 vom 10. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung nur noch der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erträge für Absprung- und Lagerlose zugrunde gelegt wird. Das FG wies die Klage ab.

2

In der Revisionsbegründung vom 17. November 2009 beantragte die Kostenschuldnerin, die Vorentscheidung aufzuheben und den Lotteriesteuerbescheid vom 10. April 2000 für Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erlöse für Absprunglose zugrunde gelegt wird.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision durch Urteil vom 8. September 2011 II R 48/09 als unbegründet zurück.

4

Mit Kostenrechnung vom 15. Februar 2012 setzte die Kostenstelle des BFH unter Zugrundelegung eines Streitwerts von … € eine Gebühr von … € an. Der Streitwert errechnete sich aus der Lotteriesteuer (16 2/3 %) auf die Absprunggewinne (… DM) und die nicht auf Bayern entfallenden Anteile an den Besteuerungsgrundlagen ohne Absprunggewinne (… DM). 16 2/3 % aus der Summe hiervon (… DM) ergeben eine Lotteriesteuer von … DM = … €.

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Mit der Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Streitwert betrage entsprechend dem in der Klageschrift vom 6. Februar 2001 gestellten Antrag lediglich … DM  = … €. Ihr wirtschaftliches Interesse habe sich auf die Steuer für die Absprungerlöse beschränkt und sich nicht auf die über den bayerischen Anteil hinausgehende Lotteriesteuer erstreckt. Die auf die übrigen beteiligten Länder entfallenden Steuerbeträge ohne die Steuer auf die Absprungerlöse hätten von den jeweils zuständigen Finanzbehörden festgesetzt werden dürfen.

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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist rechtmäßig.

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1. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087). Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist indes für den BFH nicht verbindlich; vielmehr kann der BFH den materiell zutreffenden Streitwert seiner Kostenberechnung zugrunde legen (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, und vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265).

9

Betrifft der im Rechtsmittelverfahren beim BFH gestellte Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Für den Wert des Streitgegenstandes ist dabei regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 81; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 113, 119). Hat das FG die Klage abgewiesen und der Kläger Revision eingelegt, richtet sich der Streitwert im Revisionsverfahren grundsätzlich nach der von ihm beantragten Herabsetzung der Steuer. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht beziffert ist, sich aus ihm aber der Betrag errechnen lässt, um den die Steuer vermindert werden soll (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI E 2/00, BFH/NV 2000, 1485; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 76; Brandis, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 118).

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Für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend. In den Fällen des § 52 Abs. 3 GKG ist eine an der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für den Kläger sich orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ausgeschlossen. Die mit der Klage oder Revision begehrte Herabsetzung der Steuer ist demgemäß auch dann für die Bemessung des Streitwerts maßgebend, wenn bei einem Erfolg der Klage aus dem der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 der Abgabenordnung ---AO--) noch die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen wurden oder werden könnten (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, unter 2., und vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664, zu § 13 GKG a.F.). Dies soll auch die Wertermittlung erleichtern (Brandis, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 119).

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2. Die Kostenstelle des BFH hat den Streitwert danach zutreffend errechnet. Nach dem klaren Wortlaut der von der fachkundig vertretenen Kostenschuldnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG und mit der Revisionsbegründung gestellten Anträge sollte die Lotteriesteuer für Februar 2000 nicht nur um die Steuer auf die Erlöse für Absprunglose vermindert werden. Vielmehr sollte der Besteuerung darüber hinaus nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer zugrunde gelegt werden. Dies ist für die Streitwertberechnung entscheidend. Die Kostenschuldnerin hat in der Revisionsbegründung nicht deutlich gemacht, dass sie sich abweichend von der ausdrücklichen Formulierung des Antrags lediglich gegen die Besteuerung der Absprungerlöse wenden wolle. Sie hat vielmehr die Ansicht vertreten, das Finanzamt X sei lediglich für die Festsetzung des auf Bayern entfallenden Anteils an der Lotteriesteuer zuständig gewesen, und sich in der eingehenden Begründung dazu auf das Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO berufen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Sachverhalt, der dem von der Kostenschuldnerin angeführten BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09 (BFH/NV 2009, 1660) zugrunde lag und der dadurch gekennzeichnet war, dass der seinerzeitige Kläger zwar beantragt hatte, den angefochtenen Abrechnungsbescheid wegen Eintritts der Verjährung aufzuheben, aber zugleich dargelegt hatte, dass ein bestimmter Teil des nach dem Bescheid geschuldeten Betrags von der Verjährung nicht umfasst sei. Die Möglichkeit, dass bei einer antragsmäßigen Beschränkung der festgesetzten Steuer auf den auf Bayern entfallenden Anteil die zuständigen Finanzbehörden die den anderen Ländern zustehenden Anteile an der Steuer noch hätten festsetzen können, kann bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Apr. 2012 - II E 3/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Apr. 2012 - II E 3/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Apr. 2012 - II E 3/12 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 27 Zuständigkeitsvereinbarung


Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die bet

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Apr. 2012 - II E 3/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Sept. 2011 - II R 48/09

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Tatbestand 1 I. Die Vertragsländer des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche

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Tatbestand 1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Urt

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - XI E 1/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2010

Tatbestand 1 I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) nahm im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) XI R 54/06, vormals V R 28/06, die gege

Referenzen

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Vertragsländer des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 29. Januar 1993 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, 26) veranstalten nach Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrags eine staatliche Klassenlotterie unter der Bezeichnung "Süddeutsche Klassenlotterie". Die Süddeutsche Klassenlotterie, die nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in A ist, ist die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung auf die Vertragsländer ist in Art. 8 des Staatsvertrags geregelt.

2

Die Klägerin gab nach § 46 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLott AB) für den Monat Februar 2000 beim Finanzamt G eine Lotteriesteueranmeldung ab, in der sie entsprechend einer Aufforderung durch das FA G abweichend von der bisherigen Praxis zum einen nicht nur den nach Maßgabe des Art. 8 des Staatsvertrags auf Bayern entfallenden Anteil an den Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die auf die anderen Vertragsländer entfallenden Anteile erklärte und zum anderen auch die sog. Absprunggewinne mit insgesamt … DM berücksichtigte.

3

Ein Absprunggewinn entstand, wenn der Käufer eines Loses dieses vor Abschluss der jeweils sechs Klassen umfassenden Lotterie an den Lotterieeinnehmer zurückgab und dieser das Los an einen Dritten verkaufte. Der Dritte musste in einem solchen Fall nach den Amtlichen Lotteriebestimmungen denselben Preis bezahlen, wie wenn er das Los bereits vor Beginn der ersten Klasse erworben hätte. Hatte etwa der Erwerber eines Loses, das je Klasse 250 DM kostete, dieses nach zwei Klassen zurückgegeben und hatte es der Lotterieeinnehmer später an einen Dritten verkauft, so betrug der von dem Dritten zu entrichtende Kaufpreis 6 x 250 DM, also 1.500 DM. Da der Lotterieeinnehmer an die Klägerin nicht den insgesamt vereinnahmten Kaufpreis von 2.000 DM, sondern nur 1.500 DM (abzüglich der Vertriebsvergütung) abzuführen brauchte, verblieb ihm der Unterschiedsbetrag von 500 DM als sog. Absprunggewinn.

4

Das FA G erließ den der Steueranmeldung entsprechenden Lotteriesteuerbescheid vom … 2000, durch den es die Steuer auf … DM festsetzte. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Zur Begründung der Klage führte die Klägerin aus, das FA G sei lediglich für die Festsetzung der auf Bayern entfallenden Lotteriesteuer zuständig gewesen. Zwar hätte sich die örtliche Zuständigkeit des FA G für die Festsetzung der Lotteriesteuer für alle Vertragsländer an sich aus § 30 RennwLott AB ergeben. Aufgrund der über viele Jahre praktizierten Festsetzung der auf die einzelnen Vertragsländer entfallenden Lotteriesteuern durch Finanzämter dieser Länder liege jedoch eine hiervon abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 der Abgabenordnung (AO) vor. Einer Abweichung von dieser Zuständigkeitsvereinbarung habe sie --die Klägerin-- nicht zugestimmt. Die fehlende örtliche Zuständigkeit sei auch nicht nach § 127 AO unbeachtlich. Hinsichtlich der Absprunggewinne wäre nämlich auch eine andere Entscheidung möglich gewesen.

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Die Absprunggewinne seien nämlich nicht in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer einzubeziehen. Es handle sich dabei nicht um den planmäßigen Preis i.S. des § 17 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG). Dem RennwLottG liege die Konzeption der abstrakten Vorausbesteuerung zugrunde. Die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer werde allein durch den Spielplan bestimmt. Sämtliche zum Verkauf vorgesehenen Lose und nicht nur die tatsächlich verkauften Lose unterlägen danach der Steuer. Wenn für ein Los ein insgesamt höherer Kaufpreis erzielt werde als vorgesehen, könne daher der zusätzliche Preis nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin begehrt hatte, entsprechend der bisherigen Praxis nur den auf Bayern entfallenden Anteil an der Steuer festzusetzen und dabei die Absprunggewinne nicht zu berücksichtigen, mit der Begründung ab, die örtliche Zuständigkeit des FA G für den Erlass des angefochtenen Steuerbescheids folge gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RennwLott AB i.V.m. § 20 AO aus dem Sitz der Klägerin in A. Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO liege nicht vor. Die bloße Duldung der bisherigen Praxis durch die beteiligten Finanzbehörden reiche dafür nicht aus. Das FA G habe die Absprunggewinne zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen. Nach § 17 Satz 3 RennwLottG i.V.m. § 37 Abs. 3 RennwLott AB sei der planmäßig zu zahlende Preis der abgesetzten, an der Ausspielung der jeweiligen Klasse teilnehmenden Lose der Steuer zu unterwerfen. Dazu gehöre auch der Preis, der bei einem Losverkauf nach Beginn der ersten Klasse zu entrichten sei. Es sei stets der volle Einsatz des Spielteilnehmers der Besteuerung zu unterwerfen. Auf die zwischen der Klägerin und den Lotterieeinnehmern intern vereinbarte Verwendung der Einnahmen komme es nicht an.

8

Die Klägerin rügt mit der Revision Verletzung von § 17 Satz 3 RennwLottG sowie § 27 AO. Das FA G sei nur für die Festsetzung des auf Bayern entfallenden Anteils an der Lotteriesteuer zuständig gewesen. Die Absprunggewinne seien nicht anzusetzen. § 17 Satz 3 RennwLottG stelle mit dem "planmäßigen Preis" und dem Begriff des Nennwerts auf einen konkreten, vor Beginn der Lotterie feststellbaren Betrag ab, der sich aus dem Spielplan ableiten lasse. Die tatsächlichen Verkaufserlöse spielten demgegenüber keine Rolle. Dies gelte auch für Staatslotterien. Die Absprunggewinne seien zusätzliche Vertriebsvergütungen gewesen und daher bei der Festsetzung der Einkommensteuer gegen die Lotterieeinnehmer als Einnahmen erfasst worden; sie könnten demgemäß nicht gleichzeitig der Lotteriesteuer unterliegen.

9

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom … 2000 dahingehend zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung für Februar 2000 nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erlöse für Absprunglose zugrunde gelegt wird.

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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Lotteriesteuerbescheid vom … 2000 weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist.

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1. Der Lotteriesteuer unterliegen auch die Absprunggewinne.

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a) Nach § 17 RennwLottG unterliegen u.a. im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien einer Steuer. Eine Lotterie gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 v.H. des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer. Steuerschuldner ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG der Veranstalter der Lotterie. Die Steuerschuld entsteht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 RennwLottG mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer ist nach § 19 Abs. 2 RennwLottG von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird.

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Der Bemessung der Steuer ist nach diesen Vorschriften der planmäßige Preis aller nach dem Spielplan für den Verkauf vorgesehenen Lose zugrunde zu legen, ohne dass es darauf ankommt, wie viele Lose verkauft werden. Ein Ausgleich für die nicht verkauften Lose kann nur durch Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 AO) erfolgen (Mirre/Baumann, Das Rennwett- und Lotteriegesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1934, § 17 RennwLottG Anm. 3; zu Billigkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen vgl. § 45 RennwLott AB).

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Es entspricht aber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, übereinstimmend mit der ständigen Praxis abweichend vom Wortlaut des § 17 Satz 3 RennwLottG nicht den planmäßigen Preis sämtlicher Lose nach Abzug der Steuer der Besteuerung zu unterwerfen, sondern lediglich den Gesamtbetrag der auf der Grundlage der jeweiligen Bedingungen der Lotterie für die Lose tatsächlich erzielten Kaufpreise nach Abzug der Steuer (Netto-Kaufpreise). Davon geht für Staatslotterien auch bereits § 46 Abs. 2 Satz 1 RennwLott AB aus. Danach haben die Verwaltungen der Staatslotterien spätestens am 15. Tag nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem zuständigen Finanzamt unter Benutzung eines zwischen der Oberfinanzdirektion und der Lotterieverwaltung zu vereinbarenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose anzuzeigen.

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Die Klägerin hat ihren Steueranmeldungen ebenfalls die Ansicht zugrunde gelegt, dass nicht der im Spielplan vorgesehene Gesamtpreis aller zum Verkauf stehenden Lose abzüglich der Steuer der Steuer unterliege, sondern lediglich der Gesamtbetrag der tatsächlich erzielten Netto-Kaufpreise. Eine unterschiedliche Auffassung zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht nur hinsichtlich der Frage, ob in den Gesamtbetrag der der Besteuerung zugrunde zu legenden Kaufpreise auch die Absprunggewinne einzubeziehen sind.

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b) Das FA G hat nach den maßgebenden Vorschriften hinsichtlich der Lose, die vor Abschluss der jeweils sechs Klassen umfassenden Lotterie an die Lotterieeinnehmer zurückgegeben und von diesen an weitere Erwerber verkauft wurden, zu Recht neben den von den ersten Erwerbern gezahlten Netto-Kaufpreisen nicht nur die von den zweiten Erwerbern für die restlichen Klassen entrichteten anteiligen Netto-Kaufpreise, sondern die von diesen gezahlten vollen Netto-Kaufpreise der Besteuerung unterworfen. § 37 Abs. 3 RennwLott AB sieht ausdrücklich vor, dass Lose, die bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) erst nach Beginn der Ziehungen abgesetzt werden, mit dem Gesamtkaufpreis einschließlich des für die Vorklasse planmäßig zu zahlenden Preises steuerpflichtig sind. Die Vorschrift verwendet das Wort "Vorklasse" und nicht, wie die Klägerin vorbringt, das Wort "Vorkasse". Auf die im BGBl III Nr. 611-14-1 abgedruckte amtliche Fassung der RennwLott AB wird verwiesen.

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§ 37 Abs. 3 RennwLott AB steht nicht in Widerspruch zu § 17 Satz 3 RennwLottG. Nachdem in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Prinzip der Vorausbesteuerung ohne Rücksicht auf die tatsächlich abgesetzten Lose zugunsten einer auf die tatsächlich erzielten Netto-Kaufpreise beschränkten Besteuerung aufgegeben wurde, lässt sich § 17 Satz 3 RennwLottG nicht entnehmen, dass nur die im Spielplan vorgesehenen Netto-Kaufpreise der Besteuerung unterliegen sollen. Vielmehr sind alle auf der Grundlage der Amtlichen Lotteriebestimmungen erzielten Netto-Kaufpreise "planmäßig" im Sinne dieser Vorschrift.

19

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 46 Abs. 2 Satz 1 RennwLott AB. Wie aus dem Zusammenhang mit § 37 Abs. 3 RennwLott AB folgt, gehören zu den "abgesetzten Losen" i.S. des § 46 Abs. 2 Satz 1 RennwLott AB auch die Lose, die zwar verkauft, aber vor Abschluss der jeweils sechs Klassen umfassenden Lotterie an den Lotterieeinnehmer zurückgegeben und anschließend nochmals verkauft werden. Unter dem "Preis der Lose" ist dabei der jeweils gezahlte Kaufpreis zu verstehen; denn er wurde den Amtlichen Lotteriebestimmungen entsprechend vereinnahmt.

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Keine Rolle spielt es auch, dass die Lotterieeinnehmer die Absprunggewinne als zusätzliche Vertriebsprovisionen behalten durften und daher als Einnahmen bei der Einkommensteuer erfassen mussten. Die Vertriebsprovisionen sind bei der Bemessung der Lotteriesteuer generell nicht vom Netto-Kaufpreis abzuziehen, da die Steuer nicht an den vom Veranstalter erzielten Gewinn anknüpft.

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2. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht mit Erfolg auf eine (möglicherweise) teilweise fehlende örtliche Zuständigkeit des FA G stützen.

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a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RennwLott AB ist für die Festsetzung der Steuer das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens den Ort seiner Leitung hat, wenn es sich bei dem Veranstalter um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt (§ 20 Abs. 1 AO).

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Im Streitfall war danach das FA G für die Steuerfestsetzung örtlich zuständig; denn die Klägerin hatte den Ort ihrer Leitung im Bezirk des FA G.

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b) Ob der Ansicht der Klägerin entsprechend eine hiervon abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO zustande gekommen war und ob eine solche Zuständigkeitsvereinbarung über den Wortlaut von Satz 1 dieser Vorschrift hinaus auch dergestalt zulässig ist, dass nicht "eine andere Finanzbehörde" die Besteuerung von der örtlich zuständigen Finanzbehörde übernimmt, sondern die Zuständigkeit für die Besteuerung auf das nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständige Finanzamt und mehrere andere Finanzämter verteilt wird, kann auf sich beruhen. Selbst wenn eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung vorgelegen hätte und deshalb das FA G lediglich für die Festsetzung des auf Bayern entfallenden Steuerbetrags örtlich zuständig gewesen wäre, könnte die Klägerin deshalb nach § 127 AO nicht die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids beanspruchen.

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Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

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Dies ist hier der Fall. Die Festsetzung von Lotteriesteuer ist ein rechtlich gebundener Verwaltungsakt, für den weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

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Die Klägerin kann somit die Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Steuerbescheids nicht mit der Begründung beanspruchen, das FA G sei für dessen Erlass nur hinsichtlich des auf Bayern entfallenden Steueranteils zuständig gewesen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tatbestand

1

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) nahm im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) XI R 54/06, vormals V R 28/06, die gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 22. März 2006  3 K 4633/02, eingelegte Revision zurück. Dies erfolgte, nachdem mit Urteil vom 22. Oktober 2009 (Rs. C-242/08) eine abschließende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der vorliegenden Rechtssache ergangen und die Aussetzung des Verfahrens vor dem BFH beendet worden war. Das Revisionsverfahren XI R 54/06 wurde sodann mit Beschluss des erkennenden Senats eingestellt und die Kosten der Kostenschuldnerin auferlegt.

2

Sowohl im finanzgerichtlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren war die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2002 streitig. Noch während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens erging der Jahresumsatzsteuerbescheid 2002, sodass dieser Bescheid unstreitig nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Kostenschuldnerin bestätigte schriftsätzlich, dass durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids für das Jahr 2002 keine Änderung des Klagegegenstands eingetreten sei, und teilte auf fernmündliche Nachfrage mit, dass die Streitfragen weiterhin unverändert bestünden. Von der Revisionsbegründung abweichende Sachanträge wurden nachfolgend im Revisionsverfahren nicht gestellt.

3

Mit Kostenrechnung vom 20. Januar 2010 wurden die Gerichtskosten angesetzt. Der Kostenbeamte war der Ansicht, der Streitwert sei infolge des Jahresumsatzsteuerbescheids 2002, der nach § 68 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sei, nach § 47 i.V.m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Basis der steuerlichen Auswirkungen der Streitfrage auf die Jahresumsatzsteuer zu ermitteln.

4

Die Kostenschuldnerin legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und setzte den Senat davon in Kenntnis, dass sie nicht mehr vertreten werde. Mit der Erinnerung wendet sich die Kostenschuldnerin gegen die Höhe des Streitwerts.

5

Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Die Kosten sind in der angefochtenen Kostenrechnung ausgehend von einem Streitwert auf der Grundlage der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2002 anzusetzen.

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1. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Erinnerung im Streitfall genügt diesen formalen Anforderungen. Eine Vertretung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten i.S. von § 62 Abs. 4 FGO ist danach nicht geboten.

8

2. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs nach § 52 Abs. 1 GKG identisch (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041, m.w.N.). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG grundsätzlich durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht, soweit der Streitgegenstand im Revisionsverfahren durch Sachantrag erweitert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 1999 III E 1/99, BFH/NV 2000, 589 zu § 14 Abs. 2 GKG a.F.).

9

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt nach § 68 FGO Gegenstand dieses Verfahrens. Die Bestimmung des § 68 FGO greift auch im Revisionsverfahren ein (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 20, m.w.N.). Ein während des Revisionsverfahrens nach § 68 FGO an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Steuerbescheids getretener Änderungsbescheid ist ein neuer Verfahrensgegenstand. Dies gilt auch im Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungs- und Umsatzsteuerjahresbescheid. Ergeht während eines finanzgerichtlichen Verfahrens unter Einschluss eines nachfolgenden Revisionsverfahrens, das einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid zum Gegenstand hat, der Jahresbescheid, wird dieser automatisch zum Verfahrensgegenstand (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 2005 V R 63/02, BStBl II 2006, 337, m.w.N.). Der Revisionskläger muss in den Fällen des § 68 FGO seinen Revisionsantrag gegebenenfalls der durch den neuen Verfahrensgegenstand geschaffenen geänderten Prozesssituation anpassen. Der Antrag darf in diesem Fall auch über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89, BStBl II 1993, 589; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 123 Rz 3, m.w.N.). Wegen der Bindung an das ursprüngliche Klagebegehren ist dazu regelmäßig eine ausdrückliche Äußerung dem Gericht gegenüber erforderlich (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO Rz 27). Die Anpassung des Rechtsschutzbegehrens an die nach § 68 FGO veränderten Verhältnisse ist nach den auch im Anwendungsbereich des § 68 FGO maßgeblichen Grundsätzen der Dispositionsmaxime allein Sache des Rechtssuchenden. Er muss das Klage- bzw. Revisionsziel bezogen auf den neuen Verfahrensgegenstand neu bestimmen (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz 48, m.w.N.).

10

Nach Maßgabe dieser Grundsätze wurde der Streitwert in der angegriffenen Kostenrechnung nicht zutreffend ermittelt. Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Januar 2002. Die Kostenschuldnerin beantragte mit ihrer Revisionsschrift sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des FG die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Januar 2002 herabzusetzen. Abweichende Anträge wurden nachfolgend nicht gestellt. Hiernach hat die Kostenschuldnerin im Revisionsverfahren den Streitgegenstand nicht erweitert. Erst durch die Anpassung des Klage- oder Revisionsbegehrens durch Prozesserklärung ändert sich auch in den Fällen des § 68 FGO der Streitgegenstand (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz 85). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kostenrechnung ist daher, wie von der Kostenschuldnerin begehrt, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Streitwert entsprechend ihrem Antrag im Revisionsverfahren, den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Januar 2002 herabzusetzen, zugrunde zu legen.

Tatbestand

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. April 2008  15 K 5697/04 U mit Beschluss vom 5. Juni 2009 (V B 52/08) als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG hatte in einem Schreiben vom 3. Juni 2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass der Streitwert 85.000 € betrage. Der Kostenrechnung des BFH liegt demgegenüber ein Streitwert von 2.855.480 € zugrunde.

2

Gegen den Kostenansatz wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung, mit der er geltend macht, die Streitwertmitteilung durch das FG müsse auch für Folgeverfahren verbindlich sein. Jedenfalls begründe die Streitwertmitteilung der ersten Instanz ein schutzwürdiges Vertrauen.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

1. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nach § 47 Abs. 3 GKG Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Wert. Aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GKG ergibt sich, dass die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht angesetzt werden, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht und damit für jede Instanz gesondert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164) angesetzt werden. Der Streitwert wird zwar durch den Wert des Streitgegenstandes begrenzt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Eine Bindung des Rechtsmittelgerichts besteht weder an die fehlerhafte Beurteilung des Urkundsbeamten noch an die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtzuges (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, juris).

5

Eine solche Bindung ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, weil jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine den gesetzlichen Regelungen widersprechende Rechtslage gebildet werden kann. Die Mitteilung des Streitwertes durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG für das dort entschiedene Verfahren bietet keinen Anhaltspunkt für eine Bindung des BFH an diese Mitteilung.

6

Im Übrigen ist der der Kostenrechnung des BFH zugrunde liegende Streitwert zutreffend. Der Kläger hat im Verfahren vor dem FG beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. September 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1995 zu erlassen, hilfsweise, die Umsatzsteuerbescheide für 1979 bis 1995 für nichtig zu erklären. Da der Erlass der Umsatzsteuer für die Streitjahre beantragt wurde, ergibt sich der Streitwert aus der Summe der in den Streitjahren festgesetzten Steuerbeträge. Diese Summe liegt als Streitwert der Kostenrechnung vom 5. August 2009 zugrunde.

7

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.