Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2014 - III R 36/12

bei uns veröffentlicht am25.09.2014

Tatbestand

1

I. Es ist streitig, ob dem Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) Differenzkindergeld für seine in Portugal lebenden zwei Kinder P und B zusteht.

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Der Kläger ist ein in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebender Portugiese. Seine geschiedene Ehefrau lebt mit den beiden Kindern P und B aus erster Ehe in Portugal; sie übt dort eine Beschäftigung aus. Sie erhält für P und B einen portugiesischen Familienzuschlag in Höhe von jeweils 22,59 €. Der Kläger hat mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere in Deutschland lebende Kinder.

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Im April 2010 beantragte der Kläger Kindergeld für seine vier Kinder. Die Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte dies für die in Portugal lebenden Kinder P und B mit Bescheid vom 3. Februar 2011 ab. Im Einspruchsverfahren änderte die Familienkasse den angegriffenen Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 27. April 2011 dahingehend ab, dass sie die Festsetzung des Kindergeldes erst ab Mai 2010 ablehnte. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011).

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Die Klage, mit welcher der Kläger die Festsetzung des Differenzkindergeldes für P und B ab Mai 2010 in Höhe von jeweils 161,41 € (= 184 € ./. 22,59 €) begehrte, war nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) teilweise erfolgreich. Es verpflichtete die Familienkasse für den Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:

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Soweit der Zeitraum ab September 2011 betroffen sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Differenzkindergeld zu. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2004 Nr. L 166, S. 1), der einen Anspruch auf Differenzkindergeld ausschließe, seien ab September 2011 --aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in Berlin-- nicht mehr gegeben. Ebenso sei der Kindergeldanspruch nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Mangels Spruchreife sei der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG neu zu bescheiden. Für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 sei die Klage hingegen unbegründet, weil insoweit der den Anspruch auf Differenzkindergeld ausschließende Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 eingreife.

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Die Familienkasse macht mit ihrer den Zeitraum ab September 2011 betreffenden Revision geltend, das FG habe § 64 EStG rechtsfehlerhaft angewendet. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass aufgrund der Anwendung des Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 und des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstellen sei, dass auch die Kindsmutter mit den Kindern P und B in einem Haushalt in Deutschland lebe. Danach sei die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigt.

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Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit sie für den Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 verpflichtet wurde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Revision der Familienkasse für den Zeitraum ab September 2011 zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussrevision die den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende Vorentscheidung aufzuheben und die Familienkasse insoweit zu verpflichten, den Kläger neu zu bescheiden.

9

Der Kläger ist unter ausführlicher Darlegung seiner Rechtsansicht der Revision der Familienkasse entgegengetreten. Darüber hinaus macht er im Wege der Anschlussrevision geltend, das den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende klageabweisende Urteil sei zu seinen Gunsten zu ändern.

Entscheidungsgründe

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II. Aufgrund des stattgefundenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels ist Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte nunmehr die Familienkasse Bayern Nord der Bundesagentur für Arbeit (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 III R 52/11, BFH/NV 2014, 851, Rz 9).

III.

11

Die den Zeitraum ab September 2011 betreffende Revision der Familienkasse ist begründet; die Vorentscheidung ist insoweit in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) isoliert aufzuheben. Die den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

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A. Revision der Familienkasse (Zeitraum ab September 2011)

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Die Vorentscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen, soweit das FG auch über die Kindergeldansprüche des Klägers für den Zeitraum ab September 2011 entschieden hat. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO niedergelegten Grundsatz vor, wonach das FG nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf ("ne ultra petita").

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1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Kindergeldangelegenheiten zur Bestimmung des Klagezeitraums folgende Grundsätze aufgestellt:

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a) Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bzw. Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, Rz 14 ff.; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, Rz 18 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt hat.

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Demnach ist in einem derartigen Fall eine Klage unzulässig, soweit mit ihr Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40). Es entspricht daher (regelmäßig) dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bzw. Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14).

17

b) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, bedeutet dies, dass das FG --wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen der Vorentscheidung ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. August 2005 VIII B 36/04, BFH/NV 2006, 86, unter II.2.a zur Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes)-- auch über die Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab September 2011 entschieden hat, obwohl diese Ansprüche nicht vom erstinstanzlichen Klagebegehren umfasst waren.

18

Die Familienkasse hatte mit den angegriffenen Ablehnungsbescheiden keine Kindergeldansprüche geregelt, die den Zeitraum ab September 2011 betrafen. In dem Ablehnungsbescheid vom 27. April 2011 hieß es, dass der Antrag auf Kindergeld für P und B ab Mai 2010 abgelehnt wird. Ebenso lässt sich der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 nicht entnehmen, dass eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 getroffen wurde.

19

Dementsprechend begehrte der Kläger in seiner Klageschrift vom 9. Juni 2011, die Familienkasse zu verpflichten, Differenzkindergeld für P und B ab Mai 2010 in Höhe von jeweils 161,41 € festzusetzen. Dass der Kläger hiermit eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011 anstrebte, ergibt sich aus dieser Klageschrift nicht. Ein solches Begehren ist auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 erkennbar geworden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Kläger, die Familienkasse unter Aufhebung der angegriffenen Ablehnungsbescheide zu verpflichten, "ihm Kindergeld ab Mai 2010 für die Kinder B und P in Höhe von jeweils 161,41 € zu gewähren". Er führte dort nicht explizit aus, (auch) Kindergeld für den Zeitraum ab September 2011 zu begehren.

20

Nach alledem hätte das Klagebegehren bei verständiger Würdigung so verstanden werden müssen, dass der Kläger keine teilweise unzulässige Klage erheben wollte, sondern nur Differenzkindergeld für den Zeitraum ab Ablehnung der Kindergeldfestsetzung (hier Mai 2010) bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (hier Mai 2011) begehrte.

21

c) Auch wenn der Senat die genannten Grundsätze zur Bestimmung des Klagezeitraums erstmals kurz vor Ergehen der Vorentscheidung in dem Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 40 ff. höchstrichterlich niedergelegt hat, führt deren Nichtbeachtung zu einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Dieser Verfahrensfehler ist ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (z.B. Senatsurteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071, Rz 12, m.w.N.).

22

2. Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO isoliert aufzuheben.

23

a) Hebt der BFH eine nicht entscheidungsreife Sache auf, so muss er bei striktem Wortverständnis des § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO die Sache auch zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Eine isolierte Aufhebung der Vorentscheidung sieht der Wortlaut des § 126 FGO nicht vor. Allerdings muss ein solches Vorgehen dann möglich sein, wenn der Verfahrensfehler nur durch eine Aufhebung beseitigt werden kann und es einer Zurückverweisung an das FG nicht mehr bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314, unter II.1. zu § 116 Abs. 6 FGO).

24

b) So verhält es sich im Streitfall. Das FG erließ für den Zeitraum ab September 2011 ein Urteil, das als solches nicht hätte ergehen dürfen. Nach Aufhebung dieses Teils des Urteils gibt es im Streitfall für diesen Zeitraum keine Rechtssache mehr, die vom FG noch zu entscheiden wäre.

25

B. Anschlussrevision des Klägers (Zeitraum Mai 2010 bis August
   2011)

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Die für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 eingelegte Anschlussrevision des Klägers ist bereits deshalb unzulässig, weil er sie nicht fristgerecht eingelegt und begründet hat.

27

1. Der Kläger hat die Vorentscheidung nicht binnen eines Monats nach deren Zustellung (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit einer selbständigen Revision angegriffen. Er hat jedoch eine unselbständige Anschlussrevision (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 554 der Zivilprozessordnung --ZPO--) eingelegt.

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a) Die Zulässigkeit einer Anschlussrevision setzt u.a. voraus, dass sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet wird (§ 155 FGO i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. Juni 2005 III R 15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828, unter B.I.2.; vom 22. Dezember 2011 III R 93/10, BFH/NV 2012, 932, Rz 18). Diese Frist kann --anders als die Frist zur Erwiderung auf die Revisionsbegründung-- nicht verlängert werden (BFH-Urteil vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163, unter II.2.).

29

b) Im Streitfall hat der Kläger die Anschlussrevision nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründungsschrift der Familienkasse eingelegt und begründet. Dem Kläger wurde die Revisionsbegründungsschrift der Familienkasse am 8. Oktober 2012 zugestellt. Die Anschlussrevision legte er jedoch erst am 10. Dezember 2012 beim BFH ein.

30

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder einen Antrag gestellt noch sind nach Aktenlage Tatsachen ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.

31

2. Auch wenn eine unzulässige Revision nach § 126 Abs. 1 FGO grundsätzlich durch Beschluss zu verwerfen ist, kann der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden über beide Revisionen einheitlich entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27).

32

C. Der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes
   hin:

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1. Da der Kläger für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 weder Revision noch eine zulässige Anschlussrevision eingelegt hat, kann die Vorentscheidung für den Zeitraum Mai 2010 bis Mai 2011 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) nicht mehr zu seinen Gunsten abgeändert werden. Insoweit ist die Vorentscheidung materiell rechtskräftig und bindend (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).

34

Ohne hierüber im Streitfall entscheiden zu müssen, neigt der Senat zur Annahme, dass die Vorentscheidung ebenfalls für den Zeitraum Juni bis August 2011 bindend ist. Auch wenn das FG durch die irrtümliche Abweisung der Klage für diesen Zeitraum gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verstoßen hat, spricht viel dafür, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils auch auf den "ultra petita" abgewiesenen Teil der Klage erstreckt, zumal der hierdurch beschwerte Beteiligte die Möglichkeit hat, den Fehler im Rechtsmittelverfahren korrigieren zu lassen (gleicher Ansicht Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 FGO Rz 56; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1998 I ZR 275/95, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 287, unter II.2.a; anderer Ansicht u.U. BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571, unter II.).

35

2. Außer Frage steht, dass der Kläger für den Zeitraum ab September 2011 Kindergeld beantragen kann. Insoweit besteht keine Bindungswirkung der Vorentscheidung.

36

Sollten für diesen Zeitraum Kindergeldansprüche bestehen, wären sie auch (noch) nicht festsetzungsverjährt (vgl. § 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung). Die Festsetzungsverjährung für evtl. Kindergeldansprüche des Jahres 2011 tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ein (zur Berechnung der Festsetzungsfrist vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371, unter II.1.c).

D. ...

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2014 - III R 36/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2014 - III R 36/12

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2014 - III R 36/12 zitiert 16 §§.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 3 K 1601/14

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor 1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.02.2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13.11.2014 wird die Familienkasse verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine beiden Kinder im Zeitraum Januar 2013

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(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.