Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V B 11/10

bei uns veröffentlicht am09.12.2010

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und wegen Verfahrensfehlern begehrt, hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654).

3

Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger begehrt die Zulassung zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Anordnung einer Wiederholungsprüfung ohne Angabe von Ermessensgründen zulässig ist. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage im Streitfall, denn eine Wiederholungsprüfung liegt nicht vor, wenn es sich --wie im Streitfall nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG)-- um verschiedene Steuerpflichtige handelt und die Prüfung der Feststellung dienen soll, ob die Voraussetzungen einer Organschaft vorliegen. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung, weshalb diese Frage klärungsbedürftig sein soll.

4

2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert nicht nur, dass das FG bei gleichem oder vergleichbar festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2010 V B 38/08, BFH/NV 2010, 1117; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167), sondern der Beschwerdeführer muss darüber hinaus einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und den Entscheidungen, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918; vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.). Der Kläger hat zwar eine Vielzahl von abstrakten Rechtssätzen von BFH-Entscheidungen wiedergegeben, diesen entgegenstehende Rechtssätze des angefochtenen Urteils hat der Kläger jedoch nicht herausgearbeitet; vielmehr beschränkt sich die Beschwerde auf die Darlegung, das FG hätte bei Anwendung dieser Grundsätze zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, ohne dass erkennbar wird, welchen anderen, abweichenden Rechtssatz das FG aufgestellt hat.

5

3. Auch eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt nicht in Betracht.

6

a) Zur Zulassung der Revision führen nur Verfahrensfehler des FG, nicht dagegen Verfahrensfehler des Finanzamts (FA). Ohne Erfolg rügt der Kläger daher die Unzuständigkeit des FA, die Unverhältnismäßigkeit der Sachverhaltsaufklärung durch eine Außenprüfung und die seiner Auffassung nach unzureichende Ermessensentscheidung.

7

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 68 FGO bejaht, hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil das FG im Urteil entschieden hat, die Prüfungsanordnungen vom 6. Dezember 2006 seien nicht durch die Prüfungsanordnungen vom 27. Mai 2008 ersetzt worden.

8

c) Ohne Erfolg rügt der Kläger "fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung und mangelhafte Sachverhaltsaufklärung". Der Kläger trägt insoweit vor, er sei niemals Eigentümer von Grundstücken gewesen, die an die beiden GmbH's vermietet worden seien, und überdies fehle es an der finanziellen Eingliederung, weil "nachweislich mit der Mutter des Klägers eine Stimmbindungsvereinbarung bestand".

9

Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Soweit der Kläger damit sinngemäß behauptet, der Sachverhalt sei fehlerhaft dargestellt, kann dies nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit dem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend gemacht werden. Soweit er sinngemäß rügen will, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, hätte er u.a. darlegen müssen, warum er, jedenfalls sofern er --wie im Streitfall-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat oder warum sich die unterlassene Sachaufklärung dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen.

10

Im Übrigen wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Beteiligten trifft im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung. Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887).

11

d) Die vom Kläger gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), die zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2009 V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597, unter II.4.a; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27, unter 3.), liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen und Anträge wie auch den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings muss ein --zumindest fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.). Inwiefern dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden sein soll, legt er nicht dar.

12

e) Ohne Erfolg rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 68 FGO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu den Prüfungsanforderungen bei erstmaliger Ermessensausübung in einem während des Klageverfahrens ersetzten Haftungsbescheid (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539), denn das FG geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Prüfungsanordnungen vom 6. Dezember 2006 nicht durch die "geänderten Prüfungsanordnungen" vom 27. Mai 2008 i.S. des § 68 FGO ersetzt worden sind, es sich vielmehr um die Anordnung einer Prüfungserweiterung handelt.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V B 11/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V B 11/10

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V B 11/10 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschl

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Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V B 11/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Juni 2010 - IX B 14/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); de

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); der geltend gemachte Zulassungsgrund ist auch nicht gegeben.

2

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu gehören u.a. auch Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Frage der --hier streitigen-- Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO und ggf. § 48 Abs. 1 Nrn. 3, 4 FGO.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt auch nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beteiligung einer dritten Gesellschaft (G) stellt sich bereits nicht. Das Finanzgericht (FG) ist aufgrund seiner nicht angegriffenen Feststellungen mangels durchgeführter Anteilsübertragung auf die G (dazu Gesellschafter-Protokoll vom August 1999 und die Grundbuchlage) im Streitjahr (1999) von einer Beteiligung des Klägers zu 1. und nicht einer solchen der G an der Klägerin zu 2. ausgegangen. Insoweit fehlte den Klägern als nicht unmittelbar selbst Betroffenen (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 40 Rz 57; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 30) hinsichtlich der Nicht-Beteiligung der G die Klagebefugnis; zudem waren die Kläger wegen der fehlenden Verteilungsauswirkung einer (Überschuss-)Feststellung auf 0 DM nicht --wie erforderlich-- in ihren (eigenen) Rechten verletzt.

4

Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) erforderlich.

5

Mit ihrem Vorbringen gehen die Kläger von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus und rügen im Kern lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 IX B 156/07, BFH/NV 2008, 1323; vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395). Auf die angebotenen Beweise, deren Erhebung auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch mangels entsprechender Verfahrensrügen nicht an (dazu s. § 118 Abs. 2 FGO).

6

2. Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 94/96 (BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707) eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wegen Divergenz für erforderlich halten sollten, haben sie dies nicht hinreichend dargelegt. Denn die tragenden Erwägungen insbesondere der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707) wurden nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.

7

Die gerügte Divergenz liegt auch mangels gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalts nicht vor. Während nämlich im BFH-Fall in BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707 das Feststellungsinteresse nach § 41 FGO der dortigen Klägerin als Rechnungsempfängerin am (bis dahin fehlenden) Umsatzsteuerausweis zu beurteilen war, ist im Streitfall über die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 3, 4 FGO) von (tatsächlichen, vermeintlichen oder ehemaligen) Feststellungsbeteiligten zu befinden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.