Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Okt. 2011 - V B 35/11

bei uns veröffentlicht am10.10.2011

Gründe

1

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerdegründe müssen innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

2

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der schlüssigen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708; vom 4. März 2011 III B 166/10, BFH/NV 2011, 1007).

3

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung beansprucht, hat keine allgemeine Rechtsfrage formuliert und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert und konkret dargelegt. Er trägt insoweit lediglich vor, er habe außer dem Zeugenbeweis keine Möglichkeit, durch einen "Buchnachweis" einen "Ausfuhrnachweis" zu erbringen. Abgesehen davon, dass dies schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist, denn § 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) verlangt als Belegnachweis in Beförderungsfällen --also bei einer nach den Angaben des Klägers im Streitfall angeblich erfolgten Beförderung durch den Abnehmer-- den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, hat der Kläger nicht dargelegt, welche "Rechtsfrage im allgemeinen Interesse" einer Klärung durch den BFH bedarf und dass diese im Streitfall klärbar sei.

4

2. Auch die Voraussetzungen einer Zulassung wegen Divergenz hat der Kläger nicht dargelegt.

5

Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH oder der Gerichtshof der Europäischen Union. Das abweichende Gericht muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489). In der Beschwerdebegründung müssen deshalb rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2006 IV B 128/05, BFH/NV 2007, 243, m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Kläger trägt lediglich vor, die Entscheidung werde "den Urteilen des Bundesfinanzhofs V R 84/07, 65/06 und 23/08 nicht gerecht". Danach sei es "für die Mehrwertsteuerfreiheit ausreichend, wenn der ausländische Käufer die Ware durch einen Beauftragten abholen lässt. Darauf, was der Abholer dann mit dem gekauften Fahrzeug macht, kommt es daher rechtlich nicht an". Unerheblich sei daher die Auffassung des FG, "dass sich aus den Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, nicht ergäbe, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Belgien ausgeführt worden" sei.

7

3. Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind in der Beschwerdebegründung nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt.

8

a) Wird --wie hier-- mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend gemacht, das FG habe zu Unrecht Beweisanträge übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, den angebotenen Beweismitteln und zum Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich. Hat das FG selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise mit klar bezeichneten Beweisthemen abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. September 2010 II B 7/10, BFH/NV 2010, 2280; vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089, m.w.N.). Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), muss jedoch auch in diesem Fall grundsätzlich vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1089, und in BFH/NV 2010, 2280). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung aus dem Urteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2280; vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787).

9

b) Im Streitfall hat der durch fachkundige Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Es ist weder aus dem Sitzungsprotokoll (zu dessen erhöhter Beweiskraft § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) noch aus dem Urteil selbst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte des Klägers das Übergehen der Beweisanträge gerügt hat. Der Kläger hat auch bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht ausgeführt, weshalb die Rüge unterblieben bzw. nicht möglich gewesen ist. Wurde --wie im Streitfall-- zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314; vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30, vom 8. Juni 2010 V B 6/10, BFH/NV 2010, 1841). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

10

4. Soweit der Kläger rügt, dem FG sei die ladungsfähige Adresse des Zeugen aus seiner Streitverkündung bekannt gewesen, war dies nicht entscheidungserheblich; denn das FG hat die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht allein deshalb, sondern insbesondere damit begründet, bei der Verletzung der in §§ 17a, 17c UStDV bezeichneten Nachweispflichten sei die Steuerbefreiung nur zu gewähren, wenn ohne weitere Ermittlungen feststehe, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Okt. 2011 - V B 35/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Okt. 2011 - V B 35/11

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Okt. 2011 - V B 35/11 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen


(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen


Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig un

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Okt. 2011 - V B 35/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Okt. 2011 - V B 35/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. März 2011 - III B 166/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre Tochter T und ihren Sohn S laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 hob die Bek

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Sept. 2010 - II B 7/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist alleinige befreite Vorerbin ihres 1998 verstorbenen Ehemannes. Nacherben sind die gemeinsamen Söhne A

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juni 2010 - V B 6/10

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Vorauss
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Okt. 2011 - V B 35/11.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 31. Jan. 2014 - 1 K 3117/12 U

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen des Klägers in

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre Tochter T und ihren Sohn S laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für T auf und forderte überzahltes Kindergeld von der Klägerin zurück. In einem weiteren --nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen-- Schreiben vom 9. Februar 2010 erklärte die Familienkasse, der Anspruch auf Erstattung von Kindergeld werde gemäß § 75 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) monatlich gegen die Hälfte des laufenden Kindergeldes aufgerechnet. Den Einspruch der Klägerin verwarf die Familienkasse als unzulässig.

2

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 18. August 2010  16 K 113/10 ab.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

5

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2009 III B 111/08, juris, und vom 24. Januar 2005 III B 29/04, BFH/NV 2005, 1141). Um den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung der Beschwerde zu entsprechen, muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage(n), ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32). Hierzu muss sich der Beschwerdeführer auch mit den ggf. in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).

6

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Klägerin nicht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, die von dem FG angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. April 1987 VII R 148/83 (BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536), vom 17. November 1987 VII R 90/84 (BFHE 151, 340, BStBl II 1988, 117) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) beträfen einen anderen Zusammenhang. In diesen Entscheidungen sei es um die Zulässigkeit einer Verrechnung von Steuerschulden gegen Steuerguthaben gegangen. Dies könne für Kindergeldleistungen keine Anwendung finden. Zudem beträfe die von dem FG zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung Zeiten, als Kindergeld noch nicht als Steuerleistung gezahlt worden sei. Das Vorgehen rechtfertigende Gerichtsentscheidungen seien nicht bekannt und in dem angegriffenen Urteil entsprechend nicht zitiert.

7

Die Klägerin hat sich indes weder mit Entscheidungen anderer Finanzgerichte zur Beurteilung der rechtlichen Natur einer Aufrechnungserklärung der Familienkasse noch mit der zu § 75 EStG ergangenen Literatur auseinandergesetzt. Sie hat weiter auch nicht ausgeführt, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei.

8

Hinzu kommt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Das FG hat die Klage nämlich nicht nur deshalb abgewiesen, weil es der Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Einordnung der Aufrechnungserklärung als nicht anfechtbare öffentlich-rechtliche Willenserklärung gefolgt ist. Es hat die Klage vielmehr --bei unterstelltem Vorliegen eines Verwaltungsakts-- auch als unbegründet angesehen. Ist das Urteil des FG jedoch auf mehrere Erwägungen gestützt, von denen jede für sich genommen die Entscheidung trägt, so ist für jede dieser Erwägungen die Darlegung eines Zulassungsgrundes erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2009 I B 177/08, juris, und vom 20. Februar 2009 IV B 72/07, juris, jeweils m.w.N.).

9

Die Beschwerdebegründung der Klägerin enthält indes weder die Benennung eines Revisionszulassungsgrundes noch dessen schlüssige Darlegung zu der hilfsweisen Stützung des angefochtenen Urteils auf eine fehlende Begründetheit der Klage.

10

In diesem Zusammenhang führt die Klägerin im Kern lediglich aus, die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit sei deshalb nicht gegeben, weil ihr laufender Kindergeldanspruch ihren Sohn, die Rückforderung der Familienkasse dagegen ihre Tochter betreffe. Letztlich macht sie hiermit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Damit wird jedoch in diesem Punkt kein Zulassungsgrund dargelegt, da solche Einwendungen nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können und die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile dient (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2008 III B 133/08, juris, m.w.N.).

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist alleinige befreite Vorerbin ihres 1998 verstorbenen Ehemannes. Nacherben sind die gemeinsamen Söhne A und C. Der zu einem Großteil aus Grundstücken bestehende Nachlass hatte einen Bruttowert von ca. 9,2 Mio. DM, wobei Nachlassverbindlichkeiten von ca. 3,7 Mio. DM bestanden und die Söhne zusätzlich jeweils einen Pflichtteil von 473.075 DM beanspruchten. Zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche übertrug die Klägerin 1999 und 2002 Grundeigentum mit einem Verkehrswert von 575.000 DM an A und von 895.000 DM an C.

2

Am 23. April 2003 verkauften die Söhne ein ihnen gehörendes bebautes Grundstück. Den erzielten Kaufpreis von 340.000 € stellten sie der Klägerin als zinsloses Darlehen zur Verfügung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der Gewährung des zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und setzte wegen der Zuwendung des A gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 15.260 € fest.

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Die Klage, die sich gegen die Annahme einer freigebigen Zuwendung richtete und mit der erstmals vorgetragen wurde, das Darlehen sei in den Jahren 2005 und 2006 getilgt worden, blieb ohne Erfolg.

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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler geltend.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine freigebige Zuwendung in Form einer unentgeltlichen Kapitalüberlassung vorliege, wenn der Sohn als Nacherbe seiner Mutter als Vorerbin ein zinsloses Darlehen zur Nachlasssanierung gewähre, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--- vom 12. Juli 2005 II R 8/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845, und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, m.w.N.) und dass die in der Gewährung eines zinslosen Darlehens liegende Kapitalnutzungsmöglichkeit eine freigebige Zuwendung sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800, m.w.N.). Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, die es erforderlich machen, die aufgeworfene Rechtsfrage für die darin bezeichnete besondere Fallgestaltung zu entscheiden.

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a) Die Klägerin sieht als klärungsbedürftig an, ob bei einer Zuwendung zur Erhaltung oder Vermehrung der Substanz des Nachlasses der Vorerbe oder der Nacherbe der tatsächlich Bereicherte ist. Diese Frage lässt sich jedoch aufgrund der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, m.w.N.). Bereichert ist danach grundsätzlich der Vorerbe. Soweit sich durch eine Zuwendung an den Vorerben zugleich der Wert des Anwartschaftsrechts des Nacherben, das dieser mit dem Erbfall erlangt hatte, erhöht, schließt die Wertsteigerung des Anwartschaftsrechts nicht die mit der Zuwendung verbundene Bereicherung des Vorerben aus.

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b) Weiter macht die Klägerin geltend, es sei zu klären, ob die Zuwendung von Mitteln zur Nachlasssanierung durch den Nacherben das Merkmal der Freigebigkeit erfülle. Die Übergabe von zur Sanierung bestimmten Beträgen an den Vorerben ohne Rückzahlungsverpflichtung sei als vorweggenommene Erfüllung der dem Nacherben beim Eintritt des Nacherbfalls obliegenden Verpflichtung zum Ersatz der vom Vorerben aus seinem Vermögen getragenen außerordentlichen Aufwendungen gemäß § 2124 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu qualifizieren. Erfolge schon die Hingabe der Geldmittel nicht freigebig, könne ein unverzinsliches Darlehen noch weniger das Kriterium der Freigebigkeit erfüllen.

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Ein Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Annahme einer freigebigen Zuwendung setzt voraus, dass die Leistung des Schenkers als unentgeltlich anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, unter II.5.). Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Leistung rechtlich nicht von einer Gegenleistung des Leistungsempfängers abhängt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70). Das ohne Gegenleistung gewährte zinslose Darlehen ist hinsichtlich der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals regelmäßig eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 70). Da der Darlehensgeber bei der Vereinbarung eines solchen Darlehens gerade auf Zinsen verzichtet, hat er keinen Zinsanspruch, mit dem er gegen Ansprüche des Darlehensnehmers aufrechnen könnte. In der Gewährung eines zinslosen Darlehens durch den Nacherben an den Vorerben kann daher, soweit keine gesonderten Vereinbarungen vorliegen, keine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Vorwegerfüllung eines mit der Nacherbfolge entstehenden Anspruchs des Vorerben gesehen werden. Allein die unentgeltliche Kapitalüberlassung des Nacherben bewirkt nicht, dass aufschiebend bedingte Ersatzansprüche des Vorerben erlöschen.

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c) Die grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich auch nicht daraus, dass noch geklärt werden müsste, ob das vom Nacherben gewährte zinslose Darlehen eine Zuwendung auf Kosten des Nacherben sei. Bei einem zinslosen Darlehen besteht die Minderung des Vermögens des Zuwendenden darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Der Verzicht auf die zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit ist eine Vermögensminderung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 70). Der Darlehensnehmer ist aus dem Vermögen des Darlehensgebers bereichert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800). Gewährt der Nacherbe ein zinsloses Darlehen, tritt die Vermögensminderung bei ihm ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Vermögensminderung nicht deshalb zu verneinen, weil mit dem zinslosen Darlehen gleichzeitig das Anwartschaftsrecht des Nacherben im Wert steigt. Eine Saldierung mit dem Wert des Anwartschaftsrechts ist insoweit nicht möglich. Das Anwartschaftsrecht führt erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls zu einem Vermögenserwerb und stellt damit --steuerrechtlich gesehen-- eine noch nicht genügend greifbare Vermögensposition dar (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92, BFHE 169, 456, BStBl II 1993, 158), wenn es nicht durch Veräußerung verwertet ist.

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2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht von den durch die Klägerin bezeichneten Entscheidungen anderer Gerichte ab. Denn diese Entscheidungen sind zu nicht vergleichbaren Sachverhalten ergangen.

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a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 1983  2 WF 694/83, 2 WF 721/83 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1984, 481) betrifft die Bewertung des Anwartschaftsrechts beim Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB, wenn durch Leistungen des Nacherben eine Wertsteigerung seines Anwartschaftsrechts eingetreten ist. Die Wertermittlung für die Berechnung des Zugewinns regelt § 1376 BGB. Danach sind für die Bewertung aller zum Anfangs- und Endvermögen gehörenden Rechte und Verbindlichkeiten bestimmte Stichtage maßgebend. Eine Sonderregelung für wirtschaftlich unsichere Rechte, wie das Anwartschaftsrecht des Nacherben, fehlt; § 2313 BGB ist bei der Berechnung des Zugewinns nicht entsprechend anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1983 IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367). Demgegenüber geht es im Streitfall um die Frage, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch den Nacherben eine Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Darlehensnehmer auf Kosten des Nacherben ist.

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b) Im Urteil vom 1. Juli 2008 II R 38/07 (BFHE 220, 531, BStBl II 2008, 876) hat der BFH zur Besteuerung des Nacherben beim Eintritt des Nacherbfalls entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten ausschließt, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. Im Streitfall ist nicht zu beurteilen, ob bei der Besteuerung der Nacherbfolge der Nacherbe durch den Anfall von ihm selbst geschaffener Vermögenswerte bereichert ist, sondern, ob der Nacherbe mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens eine unentgeltliche Zuwendung bewirkt hat.

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c) Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 26. Februar 1942 IIIe 15/41 (RFHE 51, 288, RStBl 1942, 803) ab. Die Entscheidung des RFH ist zu einem Fall ergangen, in dem ein Lieferant wegen der Zahlungsschwierigkeiten seines Kunden eigene Forderungen erlassen und Schulden des Kunden übernommen hat. Derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Unternehmens waren nach Auffassung des RFH keine schenkungsteuerbaren Zuwendungen. Dieser Sachverhalt ist nicht mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens des Nacherben an den Vorerben vergleichbar.

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d) Entsprechendes gilt auch für den Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94 (BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832) zugrunde lag. Dort ging es um den Kauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH, wobei zwischen dem bindenden Kaufangebot mit einem festen Kaufpreis und der Annahme ein Zeitraum von mehreren Jahren lag. Im Bereich geschäftlicher Beziehungen kann bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv unentgeltlichen machen, entfallen, soweit der Steuerpflichtige in nachvollziehbarer Weise darlegen kann, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d.h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war.

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e) Die Entscheidung des RFH vom 26. September 1933 Ve A 151/33 (RStBl 1934, 41) betraf die Abtretung von zum Nachlass gehörenden Wertpapieren durch mehrere Miterben an einen der Miterben. Der Bereicherungswille der zuwendenden Miterben wurde verneint, weil sie auch in ihrem eigenen Interesse die Sanierung des Familienbesitzes angestrebt hätten. Abgesehen von der fehlenden Vergleichbarkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts mit einem zinslosen Darlehen ist diese Rechtsprechung auch überholt. Für die Annahme einer Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832). Es reicht vielmehr, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich oder teilunentgeltlich vorzunehmen. Unerheblich ist, welche konkreten Motive für den Zuwendenden im Vordergrund standen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 II R 6/98, BFH/NV 2002, 26, unter II.1.a cc).

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3. Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind in der Beschwerdebegründung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

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a) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht Beweisanträge übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, den angebotenen Beweismitteln und zum Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich. Hat das FG selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise mit klar bezeichneten Beweisthemen abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089, m.w.N.). Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), muss jedoch auch in diesem Fall grundsätzlich vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1089). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung aus dem Urteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787).

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b) Im Streitfall hat die durch fachkundige Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin die im Schriftsatz vom 10. September 2008 enthaltenen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Es ist weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Urteil selbst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte der Klägerin das Übergehen der Beweisanträge gerügt hat. Die Klägerin hat auch bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht ausgeführt, weshalb die Rüge unterblieben bzw. nicht möglich gewesen ist. Im Schriftsatz vom 19. April 2010 hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie das Übergehen ihrer Beweisanträge erst aus den Urteilsgründen habe erkennen können. Dieses Vorbringen ist jedoch verspätet; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 und 2 FGO sind insoweit weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

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c) Im Übrigen ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann. Dies gilt jedenfalls, soweit die Klägerin gerügt hat, das FG habe es unterlassen, die im Schriftsatz vom 10. September 2008 angebotenen Zeugenbeweise dazu zu erheben, dass Rechnungen Dritter, insbesondere der X GbR, Leistungen an den Sohn C beträfen, Aufrechnungen zeitnah vorgenommen worden seien und dass sie --die Klägerin--- Zahlungen auf Drittverbindlichkeiten der Söhne zur Tilgung des gewährten Darlehens geleistet habe. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat das FG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin gegenüber ihren beiden Söhnen aufrechenbare Forderungen mindestens in Höhe des ihr gewährten Darlehens hatte. Solche Ausgleichsansprüche gegenüber den Söhnen hätten nur dann in der Person der Klägerin entstehen können, wenn sie Aufwendungen der Söhne mit eigenen Mitteln getilgt hätte. Eine Zahlung von Verbindlichkeiten oder Aufwendungen der Söhne unter Einsatz eigener Mittel der Klägerin sei jedoch nicht nachgewiesen worden.

21

Der Beschwerdebegründung kann schließlich auch nicht entnommen werden, welches Ergebnis eine Vernehmung der beiden Söhne zu den vorstehend genannten Beweisthemen in Bezug darauf gebracht hätte, ob die Zahlungen der Klägerin aus eigenen Mitteln geleistet wurden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

3

Die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO erfordert, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).

4

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Beschwerde auf eine Abweichung vom Urteil des BFH vom 25. Mai 2004 VII R 29/02 (BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3), räumt dabei aber selbst ein, dass dieses Urteil keinen vergleichbaren Fall betrifft, so dass eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht in Betracht kommt.

5

2. Auch soweit der Kläger die Nichterhebung angebotener Beweise als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, hat die Beschwerde keinen Erfolg.

6

Insoweit hat der Kläger sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (siehe Sitzungsprotokoll; zu dessen erhöhter Beweiskraft § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO); auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179). Wurde --wie im Streitfall-- zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314, und vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern sich aus der (unterlassenen) Beweiserhebung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Beschluss vom 22. August 2006 V B 86/05, BFH/NV 2006, 2289).

7

3. Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor.

8

Die Rüge eines "Verstoßes gegen den (klaren) Inhalt der Akten" kann dahin zu verstehen sein, dass hiermit die Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 VI B 70/02, BFH/NV 2003, 798; vom 21. Juni 2004 VII B 167/03, BFH/NV 2005, 62). Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten (§ 96 FGO) erfordert, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das FG nicht berücksichtigt hat und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2000 XI B 13/99, BFH/NV 2001, 200; vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, und vom 18. August 2006 IV B 101/05, BFH/NV 2007, 202). Auch diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht.

9

4. Der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) war nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504).

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.