Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - V R 13/14
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2014 15 K 4674/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 2007 und 2008 Mitglied des eingetragenen Vereins B. Sie erbrachte für den Verein im Rahmen des "B-Modells" Pflegeleistungen. Die Klägerin war dabei als Pflegehelferin tätig, ohne über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin zu verfügen. Im Rahmen des "B-Modells" schloss der Verein Verträge mit pflegebedürftigen Personen und Pflegekassen. Pflegehelfer wie die Klägerin schlossen mit dem Verein Qualitätsvereinbarungen ab und wurden so zu sog. aktiven Vereinsmitgliedern. Für den Verein war die Klägerin in zwei "Teams" tätig. Weitere Tätigkeiten erbrachte sie für den Verein K. Nach Aufstellungen des Vereins B wurden die Kosten der Leistungen des "Teams II" in 2007 zu 96 % und in 2008 zu 82 % von den Pflegekassen getragen.
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Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin gegenüber den Vereinen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ am 21. Januar 2010 erstmalige Umsatzsteuerbescheide für beide Streitjahre, in denen es auch einen sich aus der Steuerpflicht ergebenden Vorsteuerabzug sowie eine private Wertabgabe berücksichtigte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 868 veröffentlichten Urteil der Klage statt. Danach war die Klägerin zwar als Unternehmerin tätig, da sie über ihren Tätigkeitsumfang frei entscheiden konnte und keinen bezahlten Urlaub sowie keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhielt. Ihre Leistungen seien auch nach nationalem Recht steuerpflichtig. Die Klägerin könne sich aber auf das für sie günstigere Unionsrecht, insbesondere auf die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) und auf die zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berufen. Für die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht reiche es aus, dass die Kosten für Pflegeleistungen von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar seien. Fehlende unmittelbare Leistungsbeziehungen zu den hilfebedürftigen Personen oder den Pflegekassen seien unerheblich.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision, für die es die Verletzung materiellen Rechts anführt. Für eine Berufung auf die Richtlinie fehle es der Klägerin an der erforderlichen Anerkennung. Hierfür sei auf eine unmittelbare Kostentragung durch die Pflegekassen abzustellen. Die Stellung als Subunternehmer für einen Verein, der Leistungen an die Pflegekassen erbringe, reiche nicht aus. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Vertragsschlüsse durch Pflegekassen mit Einzelpersonen lägen kaum bis nicht vor. Die Klägerin sei nicht hinreichend geeignet, da sie keine Pflegefachkraft sei. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) komme nur lückenschließende Funktion zu.
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Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie hilfsweise das Verfahren auszusetzen, um ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Klärung der Fragen, ob für die Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die konkrete Anerkennung der Pflegekraft erforderlich ist und
ob die Pflegekasse nicht einen Vertrag i.S. des § 77 Abs. 1 SGB XI beweisbar hätte abschließen können oder wollen,
äußerst hilfsweise wird beantragt, die Verhandlung entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen wegen der Vorlage an den EuGH zur Vermeidung einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter bei Subunternehmern (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550).
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Maßgeblich sei die Kostentragung durch die Pflegekassen. Dabei sei eine unmittelbare Kostentragung nicht erforderlich. Die Klägerin sei auch kein Subunternehmer, sondern Vereinsmitglied bei ihrem Auftraggeber. Zahlungen der Sozialkassen würden durch den Verein nur durchgeleitet. Die Möglichkeit eines Vertragsschlusses mit den Pflegekassen reiche aus. Der Pflegekasse sei bekannt gewesen, dass der Verein durch selbständig tätige Pflegekräfte gehandelt habe. Das für eine Anerkennung erforderliche Gemeinwohlinteresse an der Leistungserbringung liege vor. Andere Steuerpflichtige seien anerkannt, so dass eine Steuerpflicht der Klägerin gegen den Grundsatz der Neutralität verstoße. Ein Abstellen auf konkrete Vertragsschlüsse gefährde die erforderliche Rechtssicherheit. Eine Übernehmbarkeit der Kosten reiche aus.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Leistungen der Klägerin zu Recht unter Berufung auf das Unionsrecht als steuerfrei angesehen.
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1. Die Pflegeleistungen der Klägerin sind --wovon auch die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend ausgehen-- nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. d und e des Umsatzsteuergesetzes in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) steuerfrei. Da es sich bei diesen Vorschriften um abschließend spezielle Steuerbefreiungen für Pflegeleistungen handelt, kommt eine ergänzende Anwendung von § 4 Nr. 18 UStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 13/12, BFHE 242, 557, Leitsatz 1).
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2. Für eine Steuerfreiheit ihrer Leistungen kann sich die Klägerin aber auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
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a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.
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In Bezug auf Pflegeleistungen durch andere Unternehmer als Einrichtungen des öffentlichen Rechts knüpft diese Bestimmung an leistungs- wie auch an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handeln, der leistende Unternehmer muss als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein.
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b) Die von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen sind insgesamt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 54/06, BFHE 221, 391, BStBl II 2008, 643, unter II.2.a aa), wie das FG zutreffend unter Berücksichtigung der von ihm herangezogenen Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung entschieden hat, und wie zwischen den Beteiligten unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen im Revisionsverfahren nunmehr auch unstreitig ist. Die Klägerin war auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
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aa) Nach dem zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen EuGH-Urteil Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11 (EU:C:2012:716, Rz 26) legt die Richtlinie die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 31).
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Der Steuerpflichtige kann sich auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerfreiheit berufen, um sich einer Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. Dabei haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 32 f.). Dies gilt auch für Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 19 ff.).
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bb) Im Streitfall hat das FG die Anerkennung zu Recht bejaht. Sie folgt aus § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
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(1) Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in seiner bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung konnten die Pflegekassen zur "Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung ... einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig".
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§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in seiner ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 44 Buchst. a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl I 2008, 874) hatte folgenden Wortlaut:
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"Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit
1. die pflegerische Versorgung ohne den Einsatz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht ermöglicht werden kann,
2. die pflegerische Versorgung durch den Einsatz von Einzelpersonen besonders wirksam und wirtschaftlich ist (§ 29),
3. dies den Pflegebedürftigen in besonderem Maße hilft, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2 Abs. 1), oder
4. dies dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht (§ 2 Abs. 2);
Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig."
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(2) Zu § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Möglichkeit, Verträge mit Pflegekassen abzuschließen, für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter genügt. Entsprechend dem FG-Urteil reicht es dabei aus, dass die Klägerin als geeignete Pflegekraft i.S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI anzusehen war, da sie mit dem Verein Qualitätsvereinbarungen abschloss und "Nachweise über Fortbildungen" vorgelegt hat. Auf einen Berufsabschluss in einem Pflegeberuf kommt es nicht an. Somit liegen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in seiner jeweiligen Fassung vor, ohne dass es auf die weiteren Bedingungen dieser Vorschrift ankommt.
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Unerheblich ist, ob vertragliche Vereinbarungen mit Pflegekassen bestehen. Ohne Widerspruch zum Senatsurteil vom 8. November 2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) konnte das FG auch berücksichtigen, dass die Klägerin Mitglied in einem "anerkannten" Verein zur Erbringung von Pflegeleistungen war, dessen Kosten weitgehend von den Pflegekassen getragen worden sind. Insoweit besteht eine über den Verein durchgeleitete Kostentragung. Der Senat berücksichtigt dabei auch den gerichtsbekannten Pflegenotstand und das sich hieraus ergebende hohe Gemeinwohlinteresse, das an der Erbringung steuerfreier Pflegeleistungen besteht.
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3. Für die vom FA angeregte Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV besteht keine Veranlassung (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile Cilfit u.a. vom 6. Oktober 1982 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21, Slg. 1982, 3415; Gaston Schul vom 6. Dezember 2005 C-461/03, Eu:C:2005:742, Slg. 2005, I-10513; Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Slg. 2005, I-8151). Für den Senat bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, da zu berücksichtigen ist, dass diese Bestimmung die dort bezeichneten Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Gerechtigkeit verbunden sind, "einschließlich" derjenigen die "durch Altenheime ... oder andere ... anerkannte Einrichtungen bewirkt werden" befreit. Danach kommt der Anerkennung keine zwingende Bedeutung zu.
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4. Auf die vom FA in Bezug genommene Beurteilung durch den BFH im summarischen Verfahren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 550) kommt es für die Entscheidung im hier vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht an.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - V R 13/14
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Tenor
Die Umsatzsteuer-Bescheide für 2007 und 2008 vom 21.01.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2010 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2007 und 2008 auf jeweils 0 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) in den Streitjahren 2007 und 2008 Unternehmerin war, sowie, ob sie steuerfreie Leistungen ausgeführt hat.
3Die Klin. übte in den Streitjahren eine Tätigkeit als Pflegehelferin aus. Über eine Ausbildung als Krankenpflegerin bzw. Altenpflegerin verfügt sie nicht, sie hat aber verschiedene Fortbildungen im Bereich der Pflege absolviert.
4Die Klin. wurde im Jahr 2000 Mitglied des Vereins B e.V. Dieser Verein ist Mitglied des paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Nach der Satzung des Vereins B e.V. hat der Verein den Zweck, hilfe- und pflegeabhängigen, kranken, behinderten und alten Menschen in ihrer häuslichen Umgebung umfassende Betreuung zu ermöglichen.
5Die Mitglieder des Vereins bzw. der Verein werden nach dem sog. "… Modell" tätig. Der Verein schließt die Verträge/Vereinbarungen mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern (Pflegekassen bzw. regionale und überregionale Sozialämter). Die jeweilige Pflegekraft - wie auch die Klin. - schließt mit dem Verein eine Qualitätsvereinbarung ab, wodurch sie zu einem aktiven Mitglied des Vereins wird. Die Mitglieder verpflichten sich in der Qualitätsvereinbarung u.a,. an einem Einführungsseminar und an regelmäßigen Teambesprechungen teilzunehmen, sowie Fortbildungsseminare zu besuchen.
6Die aktiven Mitglieder sind in verschiedenen Teams als Untergliederungen des Vereins organisiert, denen die Pflegekräfte die von ihnen geleisteten Stunden in Rechnung stellen. Die Klin. war in den Streitjahren für das Team I und das Team II tätig. Im Jahr 2007 war sie zudem in einem Team des K e.V. tätig. Das letztgenannte Team bestand aus Mitgliedern des Vereins B e.V. und des K e.V., welches beabsichtigte, auch das sog. "… Modell" zu übernehmen.
7Die Klin. war in den Streitjahren im Wesentlichen im Bereich der Pflege tätig (abgerechnet über das Team II und den K e.V.). Sie erbrachte Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 36 SGB XI, § 70 Abs. 1 SGB XII), Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII und Pflegeleistungen nach §§ 36, 39, 45 SGB XI, § 61 SGB XII. Daneben erledigte sie auch Tätigkeiten im Büro des Vereins B e.V. (abgerechnet über das Team I). Diese dienten nach den Ausführungen der Klin. dem Kontakt mit hilfsbedürftigen Menschen und ihren Angehörigen z.B. telefonisch oder per e-mail, der Abrechnung der Pflegeleistungen gegenüber den Kostenträgern und der Kontrolle von Rechnungen, sowie in geringem Umfang Assistenzleistungen für schwerbehinderte Mitarbeiter des Vereins. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbrachte sie nicht.
8Wegen der weiteren Einzelheiten der in den Streitjahren jeweils erbrachten Leistungen wird auf die von der Klin. vorgelegten Rechnungen nebst Stundenaufstellungen Bezug genommen.
9Die Umsätze der Streitjahre teilten sich wie folgt auf die Teams auf:
102007 |
||||
Monat |
K e.V. |
Team II |
Team I |
Gesamt |
01 |
1.315,75 € |
1.743,75 € |
3.059,50 € |
|
02 |
95,00 € |
95,00 € |
||
03 |
494,00 € |
1.087,00 € |
1.581,00 € |
|
04 |
575,75 € |
1.427,75 € |
632,50 € |
2.680,00 € |
05 |
522,50 € |
1.756,25 € |
2.278,75 € |
|
06 |
204,25 € |
2.354,50 € |
2.558,75 € |
|
07 |
2.381,25 € |
2.381,25 € |
||
08 |
2.483,75 € |
88,00 € |
2.571,75 € |
|
09 |
0,00 € |
|||
10 |
2.458,88 € |
139,00 € |
2.597,88 € |
|
11 |
2.101,50 € |
156,00 € |
2.257,50 € |
|
12 |
1.362,88 € |
748,00 € |
2.110,88 € |
|
Summe |
3.111,25 € |
19.297,51 € |
1.763,50 € |
24.172,26 € |
2008 |
|||
Monat |
Team II |
Team I |
Gesamt |
01 |
1.193,63 € |
616,00 € |
1.809,63 € |
02 |
565,50 € |
565,50 € |
|
03 |
1.441,13 € |
1.441,13 € |
|
04 |
2.106,00 € |
2.106,00 € |
|
05 |
2.348,25 € |
2.348,25 € |
|
06 |
1.066,88 € |
1.066,88 € |
|
07 |
994,88 € |
88,00 € |
1.082,88 € |
08 |
1.656,01 € |
1.656,01 € |
|
09 |
520,88 € |
520,88 € |
|
10 |
2.641,28 € |
173,00 € |
2.814,28 € |
11 |
1.724,25 € |
1.724,25 € |
|
12 |
2.000, 63 € |
2.000,63 € |
|
Summe |
18.259,32 € |
877,00 € |
19.136,32 € |
Für das Team II liegen Aufstellungen vor, nach der im Streitjahr 2007 96,85 % und im Streitjahr 2008 82,43 % der Pflegeleistungen der Klin. letztlich (mittelbar) von den Sozialhilfeträgern bzw. Pflegekassen getragen wurden.
13Seitens der Stadt C liegt eine Bestätigung vor, dass ihr bei Abschluss der Vereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII bekannt war, dass der Verein B e.V. seine Mitglieder vertritt, die in selbständiger Tätigkeit die in der Vereinbarung beschriebenen Leistungen erbringen. Des Weiteren liegt eine Bestätigung des Landschaftsverbands … vor, dass er eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung zum Leistungsbereich des ambulant betreuten Wohnens in der Stadt C abgeschlossen hat, und dass ihm bei Abschluss bekannt war, dass die eingesetzten Mitarbeiter selbständig tätig werden, sowie auch eine Bescheinigung der Landesverbände der Pflegekassen, dass bei Abschluss der Verträge mit B e.V. bekannt war, dass dieser seine Mitglieder vertritt, die in selbständiger Tätigkeit Leistungen erbringen.
14Die Klin. gab für die Streitjahre keine Umsatzsteuererklärung ab.
15Bei einer bei der Klin. im Jahr 2008 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Sp), wegen deren Einzelheiten auf den Bericht vom 17.11.2008 verwiesen wird, gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass die Leistungen der Klin. weder nach § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 16 Buchst. e noch nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - steuerfrei seien und sämtliche o.g. Umsätze der USt unterliegen würden. Er ging des Weiteren davon aus, dass für die Streitjahre Vorsteuerbeträge i.H.v. 153,59 € (2007) und 209,39 € (2008) zu berücksichtigen seien und setzte zudem für das Streitjahr 2008 für die private Pkw-Nutzung des am 21.06.2007 erworbenen Pkw‘s eine unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. 504 € zuzüglich 95,76 € USt an.
16Diesen Feststellungen gemäß erteilte der Beklagte (Bekl.) der Klin. am 21.01.2010 erstmalige USt-Bescheide für 2007 und 2008, mit denen er die USt für das Jahr 2007 auf 3.705,69 € und für das Jahr 2008 auf 2.941,76 € festsetzte. Gegen diese Bescheide legte die Klin. am 22.02.2010 Einspruch ein.
17Mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2010 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Pflegeleistungen begünstigter Einrichtungen seien nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG nur dann von der USt befreit, wenn die Einrichtungen selbst alle in Zusammenhang mit der Pflege anfallenden Pflegeleistungen oder Pflegeberatungsleistungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI erbringen könnten. Übernehme eine Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner einer anderen Einrichtung einen Teil des Pflegeauftrages für eine zu pflegende Person und lägen bei beiden Einrichtungen die Voraussetzungen vor, dass sie jeweils sämtliche in Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen könnten, könne für beide Einrichtungen die Steuerbefreiung im Betracht kommen. Im Streitfall habe die Klin. mit dem Verein B e.V. einen Kooperationsvertrag geschlossen. Die Betreuungsleistungen rechne sie mit dem Verein ab. Die Verträge mit den zu betreuenden Personen bestünden mit dem Verein B e.V. Dieser stelle seine Leistungen auch den Sozialversicherungsträgern in Rechnung. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG seien für die Klin. in den Streitjahren nicht erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Steuerbefreiung die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe entlastet werden sollten, sei zwar eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung gerechtfertigt. Die Steuerbefreiung von Subunternehmern komme aber nur dann in Betracht, wenn der Subunternehmer sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen könne. Selbst wenn von Seiten der Klin. mit Hilfe des Vereins B e.V. die erforderlichen Nachweise erbracht werden könnten, scheitere eine Steuerbefreiung auch daran, dass nicht alle erforderlichen Pflegeleistungen (Grund-, Behandlungspflege und Pflegeberatungsleistung), von der Klin. selbst erbracht werden könnten bzw. dürften. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG verlange zwar keine besondere Berufsausbildung, jedoch dürften die Pflegekassen nach § 69 SGB XI Pflegeverträge nur mit Trägern von Einrichtungen nach § 71 SGB XI abschließen. Diese müssten jedoch nach § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft stehen. Für eine Anerkennung als Pflegekraft sei nach § 71 Abs. 3 SGB XI neben dem Abschluss einer Ausbildung als Krankenschwester/-pfleger und Altenpfleger bzw. bei Pflege und Betreuung von Behinderten als Heilerziehungspfleger eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. Nur soweit diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei der Unternehmer begünstigter Unternehmer. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben, da die Klin. keine Ausbildung als Pflegerin habe. Außerdem habe sie neben den Pflegeleistungen auch Bürotätigkeiten sowie Einkäufe und den Haushalt erledigt. Der BFH habe in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Subunternehmern einer anerkannten Einrichtung die Steuerbefreiung nicht zustehe, und dass diese selbst nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen seien.
18Die Klin. hat am 20.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Da sie Mitglied des Vereins B e.V. sei, der wiederum Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege, sei, sei sie, die Klin., mittelbar Mitglied in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege und habe somit umsatzsteuerfreie Leistungen ausgeführt. Bei einer im September 2003 beim Verein B e.V. durchgeführten Betriebsprüfung habe der damalige Prüfer die Auffassung vertreten, dass die Honorarzahlungen bei den Empfängern (Pflegekräften) nach § 4 Nr. 18 UStG i.V.m. Abschnitt 103 Abs. 4 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) umsatzsteuerfrei seien, da die Honorarempfänger Mitglieder des Vereins B e.V. seien und dieser wiederum Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband sei, so dass eine mittelbare Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege vorliege. Folglich seien ihre Leistungen auch umsatzsteuerfrei. Die USt-Festsetzungen verstießen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
19Es liege bereits kein steuerbare Umsatz vor, da sie, die Klin., in den Streitjahren keine Unternehmerin gewesen sei. Sie sei entgegen § 2 Absatz 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig tätig gewesen. Allein durch die Bezeichnung als selbständig werde eine Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, es komme vielmehr auf den tatsächlichen Inhalt und die tatsächliche Beziehung zum Vertragspartner (hier dem Verein) an. Die vertraglichen Beziehungen hätten lediglich zwischen dem Verein und den Pflegebedürftigen bestanden. Sie habe zwar eigene Leistungen gegenüber den Pflegebedürftigen erbracht, diese allerdings in enger Absprache und unter engen Vorgaben der gegenseitigen Selbstverpflichtung der Mitglieder ohne direkte vertragliche Bindung an die zu pflegende Person. Die Mitglieder des Vereins würden auf der Grundlage fachlicher Standards tätig, diese fachlichen Standards seien verbindlich. Sie habe eine zur Mitgliedschaft gehörende Qualitätsvereinbarung auf Gegenseitigkeit akzeptiert und diese eingehalten. Sie habe daher nicht frei entscheiden können, wie sie ihre Arbeitsleistung erbringe. Sie habe nach den engen Vorgaben der durch die Mitgliedschaft entstandenen Vereinbarung handeln müssen. Sie sei zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Teambesprechungen sowie Fortbildungsseminaren verpflichtet gewesen. Eine Selbständige habe selbst zu entscheiden, wie sie sich auf dem aktuellen Stand halte, um ihre Leistung optimal erbringen zu können. Die Teambesprechungen würden eine enge Nähe zur Arbeit der übrigen Mitarbeiter des Vereins zum Ausdruck bringen. Die Qualitätsvereinbarung nehme auf Regelungen Bezug, die typischerweise das Verhältnis unselbständiger Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitgeber regeln würden. Die Entlohnung erfolge nach der Qualitätsvereinbarung tarifähnlich. Auch dies nehme auf das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber Bezug. Sie wende einen Großteil ihrer Arbeitszeit für den Verein auf. Sie sei in beiden Streitjahren für den Verein tätig gewesen, lediglich im Jahr 2007 sei sie auch in geringem Umfang für den K e.V. tätig gewesen.
20Aber selbst wenn sie, die Klin., selbständig tätig gewesen wäre, so wären die Umsätze steuerfrei gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL -. Diese Vorschrift sei in den Streitjahren unmittelbar anwendbar. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F., der diese europarechtlich zwingende Steuerbefreiung in deutsches Recht habe umsetzen sollen, sei zu eng gefasst. Daher gehe der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL unmittelbar anwendbar sei.
21Sie, die Klin., erbringe eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH seien Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von ambulanten Pflegediensten erbracht würden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Die von ihr erbrachten Leistungen der ambulanten Pflege nach dem SGB XI und dem SGB XII würden die Definition von BFH und EuGH erfüllen. Aber auch die von ihr erledigten Bürotätigkeiten würden der Umsatzsteuerbefreiung unterfallen. Es handele sich um eng mit der Sozialfürsorge verbunden Dienstleistungen. Ihre Leistungen gegenüber den hilfebedürftigen Menschen wären ohne telefonischen Kontakt zu diesen Menschen und den Angehörigen, ohne die Abrechnung gegenüber dem jeweiligen Sozialträger und ohne die Erstellung von Dienstplänen nicht möglich. Es handele sich um Tätigkeiten, die typischerweise mit der Hilfe für bedürftige Menschen verbunden seien und dementsprechend von den Sozialträgern auch pauschal erstattet würden.
22Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL folge, dass diese Norm lediglich die tätigkeitsbezogene Voraussetzung der „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ und keine personenbezogene Voraussetzung aufstelle. Der zweite Teil der Norm enthalte lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Einrichtungen, die sich ebenfalls auf die Steuerbefreiung berufen könnten. Ausschlaggebend für die Steuerbefreiung könne daher nur der Inhalt der Leistung sein. Zumindest natürliche Personen können sich auf die Steuerbefreiung selbst dann berufen, wenn sie nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wären.
23Aber selbst wenn man dieser Auslegung nicht folge, lägen die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vor, da sie, die Klin., eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sei. Der BFH habe festgestellt, dass eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Unionsrecht vorliege, wenn die Einrichtung folgende Gesichtspunkte erfülle: Bestehen spezifischer Vorschriften, Vorliegen eines mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresses, Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung gekommen seien sowie Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit. Auch sei es nach Auffassung des BFH unschädlich, wenn einer dieser Gesichtspunkte nicht vorliege. Ferner komme es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden seien, es genüge vielmehr, dass diese übernehmbar seien.
24Ihre Tätigkeit sei durch spezifische Vorschriften der sozialen Sicherheit geregelt. Insbesondere das SGB XI und das SGB XII stellten verschiedene Anforderungen, wie sie ihre Tätigkeit auszuüben habe. Das SGB XI verbunden mit dem jeweiligen Vertrag regele den Inhalt der zu erbringenden Leistung. Gleiches gelte gemäß § 53 SGB XII und § 75 Abs. 3 SGB XII für Leistungen aufgrund von Vereinbarungen nach diesem Sozialgesetzbuch.
25Sie, die Klin., erbringe auch unstrittig Leistungen, die im Gemeinwohlinteresse liegen würden. Sie erbringe Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII an hilfs- und pflegebedürftige Menschen. Dies zeige sich vor allem auch durch die Kostentragung ihrer Tätigkeit durch die Sozialkassen. Andere Steuerpflichtige, die die gleiche Tätigkeit erbringen würden, kämen zudem in den Genuss der Steuerbefreiung.
26Die Kosten ihrer Tätigkeit seien von den Krankenkassen und anderen Trägern der sozialen Sicherheit übernommen worden. Der BFH stelle diesbezüglich nicht darauf ab, ob die Sozialträger die Kosten direkt an den Leistungserbringer erstatten oder ob sie über Dritte ausbezahlt würden. Selbst wenn nur von einer mittelbaren Tragung auszugehen wäre und dies keine tatsächliche Kostenübernahme sein sollte, wären die Kosten zumindest direkt übernehmbar. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB XI könne sie selbst mit den Pflegekassen Verträge abschließen und dementsprechend eine Kostenübernahme ihr gegenüber erreichen. Solche Verträge zwischen Einzelpersonen und einer Pflegekasse, z.B. der …, seien in C auch tatsächlich praktiziert worden. Vor allem bedürfe es dafür keines berufsspezifischen Abschlusses. Nichts anderes gelte für die Leistungen nach dem SGB XII. Gemäß §§ 70 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 SGB XII könne sie auch direkt mit den Trägern der sozialen Sicherheit, hier dem Landschaftsverband, einen Vertrag abschließen. Es seien auch zwischen Einzelpersonen und der Kommune, z.B. der Stadt C, Leistungserbringungen im Rahmen des persönlichen Budgets vereinbart worden. Dass ihre Tätigkeit einer Tätigkeit entspreche, die auch direkt von den Trägern der sozialen Sicherheit vergütet werde, zeige sich zudem daran, dass die Kostenträger das Modell des Vereins gekannt hätten. In diesem Wissen hätten sie ihre Vergütungen für ihre, der Klin., Tätigkeit erbracht. Die vom BFH aufgestellten Voraussetzungen für eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter lägen daher vor.
27Nichts anderes folge aus dem Urteil des BFH vom 08.08.2013 (V R 8/12). In dieser Entscheidung habe sich der BFH dahingehend geäußert, dass es für eine Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht allein ausreiche, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden sei. Dieses Urteil sei auf die vorliegende Fallkonstellation schon nicht übertragbar. In dem dort entschiedenen Fall sei der Kläger beim Krankenhaus als Subunternehmer angestellt gewesen. Er habe also ausschließlich in vertraglicher Beziehung zum Krankenhaus gestanden. Der Kläger habe seine Leistungen für das Krankenhaus an Vertragspartner des Krankenhauses erbracht. Sie, die Klin., sei keine Subunternehmerin des Vereins. Vielmehr sei sie als dessen Mitglied Bestandteil des Vereins. Sie sei kein vom Hauptunternehmer unabhängiger Unternehmer. Sie habe sich in dem Verein mit anderen zusammengeschlossen, die ebenfalls soziale Leistungen erbringen wollten. Dies sei gerade der Zweck des Vereins.
28Auch erhalte sie keine Vergütung vom Verein; sie erhalte ihre Vergütungen von den Sozialkassen, die der Verein schlicht durchleite. Der Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall habe seine Vergütung von der Klinik erhalten, und zwar unabhängig von der Zahlung der Sozialkassen. Des Weiteren seien die Kosten der Leistungen des Klägers in dem vom BFH entschiedenen Fall nicht von den Trägern der Sozialhilfe nach einem SGB erstattet worden. Die Kosten der Leistungen, die sie, die Klin., erbringe, würden demgegenüber von solchen Trägern erstattet. Schließlich habe der Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen erbracht. Aber selbst wenn sie Subunternehmerin wäre, würde das Urteil sie nicht erfassen. Der Wortlaut des Urteils des BFH spreche davon, dass die Tätigkeit als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung "für sich allein nicht schon" ausreiche, um selbst anerkannt zu werden. Das bedeute, auch bei einem Subunternehmer könne es sich um eine mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung handeln, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen würden. Der BFH habe im Urteil vom 08.08.2013 nur dazu Stellung genommen, ob eine anerkannte Einrichtung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL vorliege, wenn außer einer Tätigkeit für eine andere anerkannte Einrichtung keine anderen Gesichtspunkte vorliegen würden, die auf eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter schließen lassen würden. Dies habe er ohne weitere Begründung abgelehnt. Demgegenüber träten solche anderen Gesichtspunkte bei ihr, der Klin., deutlich zu Tage. Sie begehre die Steuerbefreiung daher nicht als Subunternehmerin einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter, vielmehr begehre sie die Steuerbefreiung aufgrund der eigenen Leistungserbringung an pflegebedürftige Menschen und der gleichzeitig vorliegenden weiteren Gesichtspunkte.
29Der Unterschied zeige sich auch deutlich durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 21.08.2013 (V R 20/12). Der Unterschied zum Urteil vom 08.08.2003 zeige sich darin, dass die überlassenen Arbeitnehmer selbst Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erbracht hätten. Die überlassenen Arbeitnehmer erhielten die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter daher nicht aufgrund der Anerkennung der Einrichtung, der sie überlassen seien. Sie erhielten die Anerkennung aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit. Dafür sei es nach der BFH-Vorlage vom 21.08.2013 irrelevant, ob sie selbst die Kostenerstattung erhalten würden.
30Schließlich müsse sie, die Klin., auch keine abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel als Krankenpflegerin) haben, um als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt zu werden. Ein solches Tatbestandsmerkmal sehe die Richtlinie nicht vor. Auch der EuGH habe in seiner bisherigen Rechtsprechung eine abgeschlossene Ausbildung nicht gefordert. Sie, die Klin., dürfe auch ohne eine entsprechende Ausbildung Pflegeleistungen nach den verschiedenen sozialgesetzlichen Regelungen erbringen. Sie habe jahrelange Berufserfahrung auf dem Gebiet der Pflege und habe sich regelmäßig fortgebildet; sie sei eine erfahrene und qualifizierte Kraft. Sie könne insbesondere auch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 SGB XII oder gemäß § 77 SGB XI abschließen.
31Schließlich sei auch nicht erforderlich, dass sie selbst in vertraglichen Beziehungen mit den Trägern der sozialen Sicherheit stehe, damit sie eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sei. Ein solches Erfordernis ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Der BFH gehe in dem Vorlagebeschluss vom 21.08.2013 davon aus, dass eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Leistungserbringern und dem Träger der sozialen Sicherheit nicht notwendig sei. Ansonsten wäre seine Vorlage unsinnig, da die unselbstständig tätigen Krankenpfleger ersichtlich in keiner vertraglichen Beziehung zu Sozialhilfeträgern stünden. Weiterhin habe der BFH entschieden, dass es nicht erforderlich sei, dass der Leistungserbringer in vertraglichen Beziehungen zum Empfänger der Sozialleistung stehe. Dies folge daraus, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL auf die Art der Dienstleistung abstelle und nicht auf die schuldrechtlichen Beziehungen (BFH-Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09, UR 2000, 821). Dieses Argument lasse sich unmittelbar auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Trägern der sozialen Sicherheit übertragen. Auch in diesem Verhältnis komme es einzig auf den Inhalt der Leistung an. Dementsprechend habe der EuGH seit der Entscheidung "Dornier" auf das Merkmal der vertraglichen Beziehung zum Träger der sozialen Sicherheit verzichtet. Eine direkte Kostenerstattung durch Sozialhilfeträger an die Leistungserbringer sei nicht erforderlich. Wenn schon keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen müssten, bedürfe es auch keiner direkten Zahlungen. Der EuGH spreche lediglich davon, dass ein Kriterium die Kostenübernahme durch Dritte sei; er gehe nicht darauf ein, ob dies unmittelbar oder mittelbar erfolge.
32Der BFH habe sowohl im Urteil zu den Berufsbetreuern vom 25.04.2013 (V R 7/11) als auch im Vorlagebeschluss vom 21.08.2013 (V R 20/12) vier Kriterien für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter aufgestellt. Eines dieser Kriterien sei die Kostenübernahme, diese müsse aber nur möglich sein, sie müsse nicht tatsächlich erfolgt sein. Wenn aber die Kostenübernahme nicht zwingend erforderlich sei, dann könne die mittelbare Zahlung durch einen Träger der Sozialversicherung kein Ausschlusskriterium sein. Die mittelbare Kostenübernahme bringe den sozialen Charakter zumindest deutlicher zum Ausdruck als eine Verweigerung der Zahlung durch einen Sozialträger. Im Übrigen würden aber unmittelbare vertragliche Beziehungen mit den Sozialkassen bestehen, da bei Abschluss des Vertrages zwischen Verein und Sozialträger der Verein sie, die Klin., in die jeweiligen Verträge mit einbezogen habe und alle Leistungserbringer gewusst hätten, dass der Verein die Leistungen durch Vereinsmitglieder wie sie erbringe.
33Die Klin. beantragt,
34die USt-Bescheide für 2007 und 2008 vom 21.01.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2010 dahingehend zu ändern, dass die USt jeweils auf 0 € festgesetzt wird,
35hilfsweise, die Revision zuzulassen.
36Der Bekl. beantragt,
37die Klage abzuweisen,
38hilfsweise, die Revision zuzulassen.
39Er trägt vor: Der BFH habe mit Urteil vom 08.08.2013 die bis dahin strittige Frage, ob die Anerkennung der Mitglieder als Einrichtung mit sozialem Charakter nur aus der konkreten Kostenübernahme durch Sozialleistungsträger oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden könne, oder ob es ausreiche, dass die Kosten lediglich übernehmbar seien, entschieden. Für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter reiche es für sich nicht aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden sei. In Rz. 43 des Urteils werde klargestellt, dass sich ein Unternehmer, der zwar eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen erbringe, jedoch nicht über die erforderliche staatliche Anerkennung verfüge, sich selbst dann nicht auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen könne, wenn die gleichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 18 UStG von der Steuer befreit wären, sofern sie von einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband oder einem seiner Mitglieder erbracht würden.
40Die von der Klin. in den Streitjahren erbrachten Leistungen seien vollständig als umsatzsteuerpflichtig zu qualifizieren. Nach seiner, des Bekl., Auffassung, sei die Klin. Subunternehmerin, so dass das Urteil weitgehend direkt angewendet werden könne. Sie arbeite im Auftrag des Vereins auf eigene Rechnung.
41Bei den erbrachten Leistungen sei zwischen Leistungen für den Kunden und den sogenannten Leistungen im Büro zu unterscheiden. Die Tätigkeiten im Bürobereich beim Team I stellten keine abzurechnenden Pflegesachleistungen im Sinne der §§ 36 und 77 SGB XI dar. Unter Pflegesachleistungen seien die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für die zu Pflegenden zu verstehen. Nicht erfasst würden die Bürotätigkeiten für das Team I.
42Die von der Klin. gegenüber den Kunden erbrachten Pflegeleistungen seien aber ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Die Anwendung der MwStSystRL komme nicht in Betracht, da die Klin. weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch eine vom Mitgliedstaat Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sei. Auch besitze die Klin. die in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG geforderte Eigenschaft nicht; sie sei weder eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege. Sowohl nach der grammatikalischen Auslegung als auch im Rahmen der teleologischen Auslegung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG sei zu entnehmen, dass nicht eine Einzelperson für die Steuerbefreiung in Betracht komme. Die Klin. erfülle auch nicht die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 UStG. Insoweit komme nur eine Personengemeinschaft als Ziel der Steuerbefreiung in Betracht.
43Nach Ausschluss dieser Punkte verbleibe als einziger Anknüpfungspunkt die Übernahmefähigkeit der Kosten. Nach übereinstimmender Rechtsprechung von BFH und EuGH könne die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden. Ausreichend sei, dass die Kosten übernehmbar seien. Dies bedeute, dass die von der Klin. erbrachten Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit direkt hätten abgerechnet werden können. Soweit vorgetragen worden sei, dass die von der Klin. erbrachten Leistungen, insbesondere Grundpflege, Mobilisation und ähnliche Dinge nach dem SGB XI und SGB XII auch direkt ohne die Einschaltung des Vereins mit den Trägern hätten abgerechnet werden können, sei dies unzutreffend. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den jeweiligen Rahmenverträgen im Sinne des §§ 75 SGB XI seien direkte Abrechnungen mit den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit ausgeschlossen. Die Klin. könne als ungelernte Kraft niemals wie ein Pflegedienst anerkannt werden. Es sei vorgetragen worden, dass durch den zwischen der Klin. und dem Verein geschlossenen Qualitätsvertrag eine Pflegequalität im Sinne des SGB XI und SGB XII erreicht werde. Diese Vereinbarung gelte nur für den Verein B e.V. Hierdurch könne er unter anderem gegenüber den Krankenversicherungen nachweisen, dass er alles erforderliche im Sinne des SGB XI bezüglich der Qualitätsmaßstäbe der zu beaufsichtigenden Personen, die für ihn tätig würden, getan habe. Dieser Vertrag entfalte allenfalls nur mittelbare Wirkung. Vertragspartner im Sinne der SGB XI sei immer der Verein B e.V. mit den Krankenkassen und seien nicht die Mitglieder des Vereins.
44Am 26.11.2013 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bekl. Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe:
47Die Klage ist zulässig und begründet.
48Die USt-Bescheide 2007 und 2008 vom 21.01.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klin. in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klin. hat in den Streitjahren lediglich steuerfreie Umsätze erzielt. Die USt ist daher auf 0 € festzusetzen.
49A. Leistungen gegenüber dem Verein B e.V. und dem K e.V.
501. Entgegen der Auffassung der Klin. hat sie in den Streitjahren als Unternehmerin steuerbare sonstige Leistungen erbracht.
51Der USt unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).
52Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nichtselbständig tätig sind natürliche Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, soweit sie in einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen eines Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Es müssen die für und gegen die Unternehmereigenschaft sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander abgewogen werden. Maßgebend ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien das Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 m.w.N. und BFH-Beschlüsse vom 28.02.2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957 und vom 20.12.2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552). Für Selbständigkeit sprechen insbesondere die Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, das Unternehmerrisiko (Vergütungsrisiko), die Unternehmerinitiative, die Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb und geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern (BFH-Urteil vom 30.05.1996 V R 2/95, BStBl II 1996, 493). Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.2003 V B 22/03, BFH/NV 2003, 1615).
53Bei der nach diesen Grundsätzen gebotenen Abwägung ist der Senat der Auffassung, dass die Klin. als selbständige Unternehmerin tätig war.
54Zwar trifft es zu, dass sie in den Streitjahren tatsächlich im Wesentlichen für den Verein B e.V. tätig war. Auch war sie, um für diesen Leistungen erbringen zu können, etwa zur Teilnahme an Besprechungen oder Fortbildungen verpflichtet. Allerdings konnte die Klin. frei entscheiden, in welchem Umfang sie für den Verein B e.V. bzw. den K e.V. tätig sein wollte, und entfaltete hierdurch Unternehmerinitiative. Auch erzielte die Klin., wenn sie erkrankt war oder sich in Urlaub befand, keine Einnahmen und trug insoweit auch Unternehmerrisiko. Ein garantierter Mindestverdienst war mit dem Verein B e.V. oder dem K e.V. ebenso wenig vereinbart wie ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und Anspruch auf bezahlten Urlaub.
55Die Leistungen der Klin. an den Verein B e.V. und den K e.V. sind mithin steuerbare Leistungen der Klin. im Rahmen ihres Unternehmens.
562. Die in den Streitjahren von der Klin. gegenüber dem Verein B e.V. und dem K e.V. erbrachten Leistungen sind jedoch steuerfrei.
57a) Die o.g. Leistungen der Klin. waren in den Streitjahren zwar nicht nach nationalem Recht steuerfrei. Sie erfüllte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG oder nach § 4 Nr. 18 UStG.
58Gem. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind steuerfrei die mit dem Betrieb der Einrichtungen ambulanter Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn bei der Einrichtung zur ambulanten Pflege die Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
59Die Befreiung nach dieser Vorschrift erfasst jedoch nur die Leistungen der in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Einrichtungen selbst (BFH-Urteil vom 28.06.2000 V R 72/99, BFHE 191, 463, BStBl II 2000, 554).
60Die Klin. selbst war in den Streitjahren jedoch keine Einrichtung zur ambulanten Pflege im Sinne dieser Bestimmung.
61Die Leistungen der Klin. waren auch nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG von der Steuer befreit.
62Nach dieser Vorschrift sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei:
63"...
64die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
65a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
66b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und
67c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben."
68Die Klin. selbst erfüllte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers erforderlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG. Sie war lediglich Mitglied des Vereins B e.V., der wiederum Mitglied des paritätischen Wohlfahrtsverbandes war.
69Insoweit kann sich die Klin. auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar hat bei einer im September 2003 beim Verein B e.V. durchgeführten Betriebsprüfung der Prüfer die Auffassung vertreten, dass die Honorarzahlungen des Vereins B e.V. bei den Empfängern (Pflegekräften) nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei seien, da die Honorarempfänger Mitglieder des Vereins B e.V. seien und dieser wiederum Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband sei, so dass eine mittelbare Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege vorliege. Hiervon hatte die Klin. wohl auch Kenntnis. Jedoch ist seitens des Bekl. diesbezüglich keine verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO oder eine verbindliche Zusage nach § 205 AO im Anschluss an eine Außenprüfung gegenüber der Klin. gemacht worden, die insoweit Vertrauensschutz begründen würde.
70b) Allerdings kann sich die Klin. hinsichtlich der Steuerfreiheit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.
71Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146).
72Nach der Rechtsprechung des BFH hat das UStG - jedenfalls auch in den Streitjahren - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht hinreichend umgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 16.10. 2013 XI R 19/11 HFR 2014, 74, BFH/NV 2014, 190 m.w.N.). Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, auch hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146).
73Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten "die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden".
74Es kann vorliegend letztlich dahin stehen, ob die Auffassung der Klin. zutrifft, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL - zumindest bei natürlichen Personen - lediglich die tätigkeitsbezogene Voraussetzung der „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ und keine personenbezogene Voraussetzung aufstellt, und der zweite Teil der Norm lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Einrichtungen enthält, die sich ebenfalls auf die Steuerbefreiung berufen können, da die Klin. in den Streitjahren sowohl eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen erbracht hat und darüber hinaus als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist.
75Für die Auffassung der Klin. spricht möglicherweise der bereits zitierte Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, der von der vorhergehenden Fassung des Art. 13 A Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG abweicht, nach der die Mitgliedstaaten "die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ von der Steuer befreiten. Vergleicht man diese unterschiedlichen Fassungen, so könnte man zu der Auffassung gelangen, dass der zweite Halbsatz des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (einschließlich derjenigen, die durch …) tatsächlich nur noch eine Aufzählung von Einrichtungen enthält, die auch in den Genuss der Steuerbefreiung kommen sollen.
76Gegen diese Auslegung spricht allerdings, dass nach den Erwägungsgründen 1 und 3 der MwStSystRL grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen an der Richtlinie 77/388/EWG vorgenommen werden sollten.
77Zudem darf nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassung in anderen Amtssprachen ausgelegt werden (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915). Vergleicht man aber etwa die jeweiligen englischen und französischen Fassungen, so lässt sich feststellen, dass diese in ihrem Wortlaut nicht geändert worden sind, vielmehr der Wortlaut des Art. 13 A Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG unverändert sowohl in der englischen als auch in der französischen Fassung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL übernommen worden sind. Daher geht der Senat davon aus, dass es sich bei der deutschen Fassung lediglich um eine - missverständliche - Anpassung des Wortlauts handelt, und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL weiterhin - wie sich aus der Rechtsprechung zu Art. 13 A Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ergibt - zwei Voraussetzungen enthält, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich dass es sich um „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ handelt, sowie, dass es sich bei dem leistenden Unternehmer um „Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ handelt.
78aa) Bei den in den Streitjahren erbrachten Leistungen der Klin. handelt es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
79Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 132 MwStSystRL, vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen - die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915) - im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen muss, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84).
80Der EuGH hat bereits anerkannt, dass die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84 und EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833 HFR 2002, 1146). Dabei sind für die Qualifikation der Pflegekräfte bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung geringere Anforderungen als für die Behandlungspflege zu stellen. Es reicht aus, wenn die Pflegekraft geeignet ist, die erforderlichen Leistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 22.04.2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl. II 2004, 849). Das ist bei der Klin. der Fall.
81Allerdings hat die Klin. neben den direkt gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbrachten Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch Tätigkeiten im Büro des Vereins B e.V. erledigt, die sie nach Stunden gesondert gegenüber dem Team I abgerechnet hat. Nach Auffassung des Senats handelt es sich insoweit aber um Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung - der Leistungen der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung - teilen.
82Zur Beantwortung der Frage, ob mehrere Leistungen steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder zu mehreren eigenständigen Umsätzen führen, gelten nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; BFH-Beschluss vom 28.10.2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, m.w.N.):
83In der Regel ist jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.
84Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH für zwei Fallgruppen bejaht.
85Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 13/12 BFH/NV 2014, 123 m.w.N.).
86Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 13/12 BFH/NV 2014, 123 m.w.N.)
87Nach der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die gegenüber dem Team I abgerechneten, im Büro des Vereins B e.V. geleisteten Stunden, bei denen die Klin. im wesentlichen Kontakt zu den hilfebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen gehalten hat, Dienstpläne erstellt hat und Abrechnungen gegenüber dem jeweiligen Kostenträger erstellt hat, Nebenleistungen darstellen, die mit der Hauptleistung der Klin., der eigentlichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, untrennbar verbunden sind. Für diese Auffassung spricht insbesondere auch, dass diese Kosten von den Kostenträgern - wie sich aus auch den eingereichten Verträgen ergibt (vgl. Vereinbarungen zwischen dem Landschaftsverband und dem Verein B e.V., Anlagen 4 und 5 zum Schriftsatz der Klin. vom 20.12.2013) pauschal erstattet werden.
88bb) Die Klin. ist auch als eine Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anzuerkennen.
89Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedsstaaten, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann. Ficht ein Steuerpflichtiger die Anerkennung oder die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL an, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146 und EuGH-Urteil vom 26.05.2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915).
90Aus der Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass bei der Bestimmung der Einrichtungen, deren "sozialer Charakter" im Sinne im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL für die Zwecke dieser Bestimmung anzuerkennen ist, mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 10.09.2002, C-141/00, Kügler Slg. 2002, I-6833 und EuGH-Urteil vom 26.05.2005 Rs. C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915 sowie entsprechend EuGH-Urteil vom 6.11.2003, C-45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911, und EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 Zimmermann, HFR 2013, 84). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (BFH-Urteil vom 8.06.2011 XI R 22/09, BFHE 234, 448, HFR 2011, 1132). Nach der Rechtsprechung des BFH kann insoweit auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialhilfe erbracht hat. Es reicht für sich allein jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/07, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 und BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, BFH/NV 2014, 119).
91Wie sich aus der Rechtsprechung des BFH ergibt, sind die o.g. Gesichtspunkte dabei nicht kumulativ zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, HFR 2013, 1521 und BFH-Urteil vom 08.06.2011, XI R 22/09, BFHE 234, 448, HFR 2011, 1132)
92Ausgehend hiervon ist der Senat der Auffassung, dass die Klin. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der o.g. Gesichtspunkte als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anzuerkennen ist.
93Der Begriff "Einrichtung" im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist dabei grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 Rs. C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, HFR 2005, 915 m.w.N.), so dass die Klin. eine Einrichtung im o.g. Sinne sein kann.
94Die Klin. hat zudem in den Streitjahren Leistungen erbracht, die durch spezifische Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, nämlich durch Vorschriften des SGB XI und SGB XII wie etwa § 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe), § 39 SGB XI, § 45 SGB XI oder § 53 SGB XII (Eingliederungshilfe) geregelt und bei denen die Kosten durch die Träger der sozialen Sicherheit übernehmbar sind.
95Diese gegenüber hilfs- und pflegebedürftigen Menschen erbrachten Leistungen der Pflege lagen auch im Gemeinwohlinteresse.
96Des Weiteren kommen auch andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung.
97Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.04.2004 VR 1/98 (BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849) diesbezüglich ausgeführt: "Schließlich kann der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zur Anerkennung der Klin. als Einrichtung mit sozialem Charakter führen, wenn sie die gleichen Leistungen wie Leistungsanbieter der freien Wohlfahrtspflege erbringt, die steuerfrei (z.B. nach § 4 Nr. 18 UStG) tätig sind." Vorliegend sind etwa die Umsätze von Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG, die ebenfalls ambulante Pflegeleistungen erbringen, steuerfrei.
98Schließlich ist im Falle der Klin. - wie sich aus den in den Akten befindlichen Aufstellungen ergibt - der überwiegende Teil der Kosten für ihre Leistungen letztlich (mittelbar)
99von den Sozialleistungsträgern übernommen worden, so z.B. bei den gegenüber dem Team II abgerechneten Leistungen im Streitjahr 2007 96,85 % und im Streitjahr 2008 82,43 %.
100Zwar trifft es zu, dass weder unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Klin. und der jeweiligen hilfebedürftigen Person bzw. zwischen der Klin. und dem jeweiligen Kostenträger bestanden und die Klin. die Zahlungen auch nicht direkt von den Kostenträgern erhalten hat, sondern die Zahlungen an den Verein B e.V. bzw. an K e.V. erfolgt sind, die wiederum Zahlungen an die Klin. geleistet haben. Dies schließt nach Auffassung des Senats die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter jedoch nicht aus.
101Das Erfordernis einer unmittelbaren Leistungsbeziehung ist nach Ansicht des Senats weder vom Wortlaut der Richtlinienbestimmung gedeckt noch ergibt sich ein solches aus der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vgl. Dickkopp/van der Boeken, UR 2009, 335, 341; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2013 7 V 7322/12, EFG 2013, 1444; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2008 6 K 1431/05, EFG 2009, 527 zum Erfordernis der Unmittelbarkeit im Rahmen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG).
102Entscheidend ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - , dass es sich um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar sind. Dass es sich um Leistungen handelt, deren Kostens grundsätzlich von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden können, zeigt sich vorliegend aber schon daran, dass letztlich diese Kosten zu einem überwiegenden Teil von den örtlichen bzw. über-örtlichen Sozialleistungsträgern wie der Stadt C und dem Landschaftsverband bzw. den Pflegekassen getragen worden sind. Hinzu kommt vorliegend, dass diese Kostenerstattungen in Kenntnis dessen erfolgt sind, dass der Verein B e.V., die Leistungen, für die er von diesen Kostenerstattungen erhalten hat, nicht durch Angestellte, sondern durch Vereinsmitglieder als selbständige Pflegekräfte ausführen ließ (vgl. Bescheinigung des Landschaftsverbandes vom 28.02.2013 - Anlage 14 -, § 4 Abs. 3 des Vertrages des Vereins B e.V. mit der … - Anlage 15 -, Bescheinigung des Landespflegekassen vom 1.02.2013 - Anlage 16 - und die Erklärung der Stadt C - Anlage 17 -, jeweils zum Schriftsatz der Klin. vom 20.12.2013).
103Soweit der Beklagte diesbezüglich anführt, die Kosten seien deswegen nicht als übernehmbar im Sinne der Rechtsprechung anzusehen, weil die Klin. selbst nicht mit den Sozialleistungsträgern hätte entsprechende Verträge (wie der Verein B e.V.) abschließen können, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
104Es trifft zwar zu, dass die Klin. keine ausgebildete Pflegefachkraft, sondern lediglich eine Pflegehilfskraft ist. Die Klin. ist aber nach den entsprechenden sozialgesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, die von ihr erbrachten und abgerechneten Leistungen wie etwa Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder Eingliederungshilfe vorzunehmen, so dass die Kosten für derartige Leistungen grundsätzlich übernehmbar sind.
105Darüber hinaus könnte die Klin. auch etwa nach § 77 Abs. 1 SGB XI mit den Pflegekassen zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung einen Vertrag schließen. Nach § 77 Abs. 1 SGB XI können nämlich grundsätzlich auch Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften abgeschlossen werden und zwar über Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 SGB XI. Nach dieser Vorschrift, muss es sich - entgegen der Auffassung des Bekl. - bei der Pflegekraft auch lediglich um eine geeignete Pflegekraft handeln. Diesbezüglich hat die Klin. Nachweise über Fortbildungen vorgelegt und sie verfügt zudem auch über eine langjährige Erfahrung in diesem Bereich. Ein bestimmter Berufsabschluss wird in § 77 Abs. 1 SGB XI hingegen nicht voraus gesetzt, denn § 77 SGB XI verweist insbesondere nicht wie z.B. § 72 SGB XI (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag) auf § 71 SGB XI (Pflegeeinrichtung) und die darin aufgestellten Anforderungen an eine Pflegeeinrichtung. Ob derartige Verträge - wie der Bekl. vorträgt - tatsächlich bislang noch nicht abgeschlossen wurden oder entsprechende Musterverträge vorliegen, ist unbeachtlich.
106Entgegen der Auffassung des Bekl. ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, dass eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nur in Betracht kommt, wenn unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kostenträger bestehen. In dem Urteil vom 8.11.2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) hat der BFH hierzu in den Leitsätzen Folgendes ausgeführt: "Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat."
107Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats lediglich, dass das Bestehen von unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen dem Unternehmer, der die Steuerbefreiung begehrt, und dem Kostenträger, einer von mehreren Gesichtspunkten ist, der bei der Prüfung, ob eine "Einrichtung mit sozialem Charakter" vorliegt, zu würdigen ist.
108Denn ansonsten würde das BFH-Urteil vom 08.06.2011 XI R 22/09 (BFHE 234, 448, HFR 2011,1132) im Widerspruch zu dieser Entscheidung stehen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall bestanden lediglich vertragliche Beziehungen zwischen dem die Steuerbefreiung begehrenden Kläger und dem Vermieter von Seniorenwohnungen. Der BFH hat - obwohl weder unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen dem dortigen Kläger und den betreuten Personen noch zwischen dem Kläger und den Trägern der Sozialleistungen vorlagen, und dementsprechend auch keine unmittelbaren Kostenerstattungen vom Sozialleistungsträger an den Kläger erfolgten - in diesem Fall die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter allein daraus abgeleitet, dass die Kosten für die Leistungen des Klägers durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernehmbar seien, und hierzu ausgeführt: "Im Streitfall ist die vom Kläger erbrachte einheitliche Leistung eine solche der Altenhilfe, die gemäß § 75 BSHG von den Trägern der Sozialhilfe übernehmbar war."
109Des Weiteren hat der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.08.2013 V R 20/12 (BFH/NV 2014, 126) dem EuGH einen Fall zur Entscheidung vorgelegt, in dem ebenfalls keine unmittelbaren Leistungsbeziehungen bestehen. Klägerin dieses Verfahrens ist eine Zeitarbeitsfirma, die Pflegefachkräfte an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen überlässt und sowohl ausschließlich in vertraglichen Beziehungen zu diesen Pflegeeinrichtungen steht, als auch ausschließlich von diesen Pflegeinrichtungen das Entgelt für ihre jeweiligen Leistungen erhält.
110Die Auffassung des Senats steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 8.11.2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) und vom 08.08.2012 V R 8/12 (BFH/NV 2014, 119), soweit der BFH in diesen Entscheidungen Folgendes ausgeführt hat: "Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein jedoch nicht schon aus, dass der Unternehmer -wie hier- lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist."
111Aus diesen Ausführungen des BFH ergibt sich gerade nicht, dass ein "Subunternehmer" einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter nicht auch selbst - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sein kann.
112cc) Die Steuerbefreiung der streitigen Leistungen ist schließlich auch nicht nach Art. 134 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL ausgeschlossen.
113Nach Art. 134 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL sind von der Steuerbefreiung Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeit nicht unerlässlich sind. Nach Auffassung des Senats sind vorliegend insbesondere auch die von der Klin. erbrachten Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung der Pflegeleistungen unerlässlich (vgl. unter A 2 b) aa).
114B. Unentgeltliche Wertabgabe
115Hinsichtlich der privaten Pkw-Nutzung der Klin. ist - entgegen dem USt-Bescheid vom 21.01.2010 - für das Streitjahr 2008 keine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen.
116Gemäß § 3 Nr. 9a UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird u.a. einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt
117- 118
1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Vorliegend besteht für den Pkw der Klin. aber kein Recht auf Vorsteuerabzug, denn da die Klin. den Pkw lediglich zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendete (vgl. unter A), ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Dementsprechend ist auch keine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Nr. 9a Nr. 1 UStG anzusetzen.
120C. Vorsteuer-Anspruch
121Der Klin. steht für die Streitjahre der in den USt-Bescheiden berücksichtigte Vorsteueranspruch i.H.v. 153,59 € (2007) und 209,39 € (2008) nicht zu. Dieser ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da die Klin. in den Streitjahren lediglich steuerfreie Umsätze (vgl. unter A) erzielt hat. Dagegen hat die Klin. - was sich letztlich auch aus ihrem Klageantrag ergibt - keine Einwendungen.
122D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
123Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
124Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, § 115 Abs. 2 FGO.
(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn
- 1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und - 2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
- 1.
- a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), - b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
- 2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); - 3.
die folgenden sonstigen Leistungen: - a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen - aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder - bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
- b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; - c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; - 4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; - 4a.
die folgenden Umsätze: - a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, - b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; - 4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; - 4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert; - 5.
die Vermittlung - a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze, - b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, - c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, - d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, - 6.
- a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, - b)
(weggefallen) - c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern, - d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, - e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
- 7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen - a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, - b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, - c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder, - d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, - e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und - f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; - 8.
- a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, - b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, - c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, - d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren, - e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, - f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, - g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, - h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; - j)
(weggefallen) - k)
(weggefallen)
- 9.
- a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, - b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
- 10.
- a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; - b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
- 11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; - 11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: - a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen, - b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, - c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
- 11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt - a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder - b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
- 12.
- a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, - b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, - c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; - 13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; - 14.
- a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; - b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von - aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen, - bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, - cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind, - dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, - ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, - ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, - gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder - hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
- ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
- c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; - d)
(weggefallen) - e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; - f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von - aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, - bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder - cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
- 15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge - a)
untereinander, - b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
- 15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; - 15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, - a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, - b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder - c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
- 15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind; - 16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von - a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, - b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, - d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, - e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht, - f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind, - g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind, - h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, - j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind, - k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, - l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder - m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
- 17.
- a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, - b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
- 18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; - 18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist; - 19.
- a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, - b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: - aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, - bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
- 20.
- a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, - b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
- 21.
- a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, - aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder - bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
- b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer - aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder - bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
- 21a.
(weggefallen) - 22.
- a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, - b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
- 23.
- a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden, - b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie - aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder - bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
- c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
- 24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen; - 25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind - a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, - b)
Einrichtungen, soweit sie - aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, - bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden, - cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder - dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
- a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen, - b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, - c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, - d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
- 26.
die ehrenamtliche Tätigkeit, - a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder - b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
- 27.
- a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands, - b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
- 28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat; - 29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn
- 1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und - 2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.