Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - VI R 38/15
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. April 2015 14 K 3399/12 E aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war seit dem Jahr 2001 Mieter einer in A gelegenen Wohnung. Die Vermietung dieser Wohnung widersprach --ohne dass der Kläger hiervon wusste-- baurechtlichen Vorschriften, da eine Baugenehmigung lediglich für eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung erteilt worden war.
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Zum 31. Oktober 2005 erklärten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs und setzten diese Kündigung im Wege der Räumungsklage vor dem Amtsgericht (AG) B durch. Mit Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 war dem Kläger, der zunächst nicht aus der Wohnung ausgezogen war, zudem unter Bezugnahme auf die baurechtlichen Vorschriften die Nutzung der Wohnung durch die Stadt A untersagt worden. Am 4. Mai 2007 zog der Kläger aufgrund einer Zwangsräumung durch die Vermieter in eine andere Wohnung um.
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Die ehemaligen Vermieter nahmen den Kläger vor dem AG B auf Miet- bzw. Entschädigungszahlungen für die Monate Juli 2006 bis März 2007 in Höhe von 5.751,99 € in Anspruch, da er nach Ergehen der Nutzungsuntersagung im Juni 2006 keine Mietzahlungen mehr geleistet hatte. Der Kläger machte in diesem Verfahren eine vollständige Mietminderung aufgrund des Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften geltend. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 11.517,45 €, da er infolge der Kündigung kurzfristig adäquaten Wohnraum habe anmieten müssen und ihm hieraus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Das AG B gab der Klage der Vermieter vollumfänglich statt.
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Auf die Berufung des Klägers minderte das Landgericht B den von dem Kläger zu zahlenden Betrag auf 1.888,62 €. Die hiergegen vom Kläger beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück.
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Im Streitjahr 2010 entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten Kosten in Höhe von insgesamt 8.188,48 €. Zudem entstanden ihm aus einem weiteren Klageverfahren vor dem AG B gegen seine ehemaligen Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz im Streitjahr 2010 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.868 € und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 4.281,03 €.
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In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 15.337,51 € sowie Zinszahlungen in Höhe von 255,53 € zur Finanzierung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) verständigten sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht dahingehend, dass die Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH sowie die zivilrechtliche Klage des Klägers vor dem AG B auf Schadensersatz gegen seine ehemaligen Vermieter hinsichtlich einer Teilforderung hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben dürften und nicht als mutwillig anzusehen seien.
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Das FG gab dem nunmehr eingeschränkten Klagebegehren vollumfänglich statt und erkannte neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 9.622 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. April 2015 14 K 3399/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die geltend gemachten Zivilprozesskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigt.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
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a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18 März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).
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b) Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.
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c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.
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2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.
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a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.
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b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
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aa) Im Streitfall lag die wesentliche Ursache, die zu den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen führte, in Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Beendigung eines Mietverhältnisses einschließlich ggf. daraus folgender Schadensersatzansprüche. Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), oder Kosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen erwachsen (Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 72/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl II 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).
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bb) Im Streitfall liegen außergewöhnliche Umstände, die es geböten, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die Zivilrechtsstreitigkeiten berührten insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.
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Zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Allerdings führt der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Bei den vom Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten ging es nicht einmal darum, das Wohnen als existenzielles Bedürfnis sicherzustellen, sondern um Ansprüche auf Mietzahlungen, Gegenansprüche und Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. Der Ausgang dieser zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mag für den Kläger zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein. Der Kläger lief indes nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf die Rechtsstreitigkeiten eingelassen.
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3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG. Denn hier verständigte man sich lediglich darüber, inwieweit die Rechtsverteidigung des Klägers nicht als mutwillig oder aussichtslos anzusehen sei und welcher Anteil der entstandenen Aufwendungen auf eine solche Rechtsverteidigung entfiel. Da es hierauf indes nach den im Streitfall maßgebenden Rechtsgrundsätzen nicht ankommt, ist dies für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich.
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4. Der Abweisung der Klage stehen schließlich auch nicht die vom Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten entgegen. Denn sie übersteigen mit 110 € angesichts eines Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 51.679 € nicht die zumutbare Belastung (vgl. Senatsurteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151) des Klägers im Streitjahr und führen daher nicht zu einer Minderung der durch den Einkommensteuerbescheid für 2010 festgesetzten Steuer.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - VI R 38/15
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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - VI R 38/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Höhe von 9.732 Euro unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 48 v.H. und dem Beklagten zu 52 v.H. auferlegt.
1
14 K 3399/12 E
2 3Finanzgericht Düsseldorf
4Im Namen des Volkes
5URTEIL
6In dem Rechtsstreit
7- Kläger -
8gegen
9- Beklagter -
10wegen Einkommensteuer 2010
11hat der 14. Senat in der Besetzung:
12Vorsitzender Richter am FinanzgerichtRichterin am FinanzgerichtRichter ehrenamtlicher Richter ehrenamtlicher Richter
13auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 23.04.2015 für Recht erkannt:
14Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Höhe von 9.732 Euro unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
15Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 wird dem Beklagten übertragen.
16Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 48 v.H. und dem Beklagten zu 52 v.H. auferlegt.
17Tatbestand:
18Streitig ist, ob Zivilprozesskosten für Gerichtsprozesse im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis des Klägers als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
19Der Kläger hat keine Kinder und wird im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seit dem Jahr 2001 war er Mieter einer in A gelegenen Wohnung. Die Vermietung dieser Wohnung fand – ohne dass der Kläger hiervon wusste – baurechtlich illegal statt, da eine Baugenehmigung lediglich für eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung erteilt worden war.
20Zum 31.10.2005 erklärten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn und setzten diese Kündigung im Wege der Räumungsklage vor dem Amtsgericht B durch. Mit Ordnungsverfügung vom 30.06.2006 war dem Kläger, der zunächst nicht aus der Wohnung ausgezogen war, zudem unter Bezugnahme auf die baurechtliche Illegalität die Nutzung der Wohnung durch die Stadt B untersagt worden. Eine letzte Räumungsfrist wurde dem Kläger durch die Stadt zum 31.05.2007 gesetzt. Am 04.05.2007 zog der Kläger aufgrund einer Zwangsräumung durch die Vermieter in eine andere Wohnung um.
21Die ehemaligen Vermieter nahmen den Kläger vor dem Amtsgericht B (… ) auf Miet- bzw. Entschädigungszahlungen für die Monate Juli 2006 bis März 2007 i.H.v. 5.751,99 Euro in Anspruch, da der Kläger nach Ergehen der Nutzungsuntersagung im Juni 2006 keine Mietzahlungen mehr geleistet hatte. Der Kläger machte in diesem Verfahren eine vollständige Mietminderung aufgrund der baurechtlichen Illegalität der Wohnung geltend. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen i.H.v. 11.517,45 Euro, da er infolge der Kündigung kurzfristig adäquaten Wohnraum habe anmieten müssen und ihm hieraus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Das Amtsgericht B gab der Klage der Vermieter mit Urteil vom 31.05.2007 vollumfänglich statt.
22Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung bei dem Landgericht B (…) ein und erklärte am 27.06.2007 die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung durch die Vermieter. Im Berufungsverfahren erklärte er zudem die Aufrechnung eines eigenen Anspruchs auf Mietrückzahlung mit der klägerischen Forderung auf Nutzungsentschädigung. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens infolge der Anfechtung des Mietvertrages sowie auf Ersatz von Kosten früherer Rechtsstreitigkeiten, die er in Bezug auf das Mietverhältnis geführt und verloren hatte. Mit Urteil vom 29.07.2009 reduzierte das Landgericht den von dem Kläger zu zahlenden Betrag auf 1.888,62 Euro. Das Gericht erkannte, dass den ehemaligen Vermietern ein Zahlungsanspruch – allerdings nur bis Februar 2007 – zustehe, da der Kläger nach der zulässigen und erfolgreichen Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung Wertersatz gemäß §§ 812, 987 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Höhe der ortsüblichen Miete zu leisten gehabt habe. Weiter führte das Gericht aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein aufrechenbarer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 280 Abs. 1 BGB infolge der Anfechtung des Mietvertrages zustehe. Von den diesbezüglich geltend gemachten Schadenspositionen (7.826 Euro) erkannte das Landgericht einen Teilbetrag i.H.v. 3.224,26 Euro zugunsten des Klägers an.
23Gegen das Urteil legte der Kläger bei dem Bundesgerichtshof (BGH) Nichtzulassungsbeschwerde (VIII ZR 240/09) ein. Mit Beschluss vom 22.06.2010 wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurück.
24Im Streitjahr 2010 leistete der Kläger im Zusammenhang mit diesem Prozess Kosten i.H.v. insgesamt 8.188,48 Euro. Hierbei handelte es sich um Kosten für das amtsgerichtliche Verfahren (2.634,39 Euro), das Berufungsverfahren (2.785,81 Euro) und das Beschwerdeverfahren vor dem BGH (2.768,28 Euro).
25Zudem betreibt der Kläger gegen seine ehemaligen Vermieter ein derzeit noch anhängiges Klageverfahren vor dem Amtsgericht B (… ) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 113.360,55 Euro. Zur Begründung seiner Klageforderung machte er geltend, er sei – wie das Landgericht B im Verfahren … festgestellt habe – bei Abschluss des Mietvertrages über die baurechtliche Legalität des Objekts getäuscht worden. Zudem hätten seine ehemaligen Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs erklärt, obwohl ein solcher nicht vorgelegen habe.
26Im Zusammenhang mit diesem Schadensersatzprozess leistete der Kläger im Streitjahr Gerichtskosten i.H.v insgesamt 2.868,00 Euro und Gebühren für die eigene Prozessbevollmächtigte i.H.v. insgesamt 4.281,03 Euro.
27In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 15.704,00 Euro geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus einem Eigenanteil Krankenhauskosten i.H.v. 70,00 Euro, Praxisgebühr i.H.v. 40,00 Euro, den Kosten der Zivilprozesse i.H.v. 15.337,51 Euro sowie Zinszahlungen in Höhe von 255,53 Euro zur Finanzierung der Prozesskosten.
28Mit Bescheid vom 14.02.2012 lehnte der Beklagte die beantragte Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen ab, da das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 zur steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Verwaltungsanweisung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei.
29Hiergegen legte der Kläger am 12.03.2012 Einspruch ein. Der Beklagte habe die geltend gemachten Prozesskosten nicht auf ihre Zwangsläufigkeit hin überprüft. Die Prozesskosten seien zwangsläufig, da seine Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig gewesen sei.
30Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
31Hiergegen richtet sich der Kläger mit der am 12.09.2012 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, im Laufe der gegen die ehemaligen Vermieter geführten Gerichtsprozesse sei deutlich geworden, dass seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung begründet gewesen seien. So habe sich erwiesen, dass er von den damaligen Vermietern bei Abschluss des Mietvertrages arglistig getäuscht worden sei und sowohl die Eigenbedarfskündigung als auch die von den Vermietern angestrengten Prozesse in betrügerischer Absicht erfolgt seien.
32Unter dem 13.11.2012 hat der Beklagte aus anderen als den hier streitigen Gründen einen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, in dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers von 51.679 Euro ausgewiesen wird.
33Der Kläger hat ursprünglich beantragt, außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG i.H.v. 15.704 Euro zu berücksichtigen.
34Im Termin der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 haben sich die Beteiligten in tatsächlicher Weise dahingehend verständigt, dass
351. die Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH, sowie
362. die zivilrechtliche Klage des Klägers vor dem Amtsgericht B auf Schadensersatz gegen seine ehemaligen Vermieter hinsichtlich einer Teilforderung von 48.100,00 Euro
37hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte und nicht als mutwillig anzusehen ist. Weiter haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die auf die aussichtsreiche Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung entfallenden Prozesskosten 9.622,00 Euro betragen.
38Die Beteiligten haben ferner unstreitig gestellt, dass dem Kläger im Streitjahr Krankheitskosten in Höhe von 110,00 Euro entstanden sind.
39Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
40In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren im Hinblick auf die getroffene tatsächliche Verständigung eingeschränkt.
41Er beantragt nun,
42den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG i.H.v. 9.732,00 Euro unter Anrechnung der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
46Am 27.03.2014 hat in dieser Sache bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten übersandten Verfahrensakten Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49I. Die Klage ist nach Einschränkung des Klagebegehrens durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 in vollem Umfang begründet.
50Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012, der gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
51Der Beklagte hat Zivilprozesskosten in Höhe von 9.622 Euro sowie Krankheitskosten in Höhe von 110 Euro zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt.
52Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird gemäß § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
53Nach diesen gesetzlichen Maßgaben sind sowohl die geltend gemachten Prozesskosten als auch die Krankheitskosten unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
541. Die Prozesskosten für die beiden zivilgerichtlichen Prozesse gegen seine ehemaligen Vermieter sind dem Kläger i.H.v. 9.622 Euro zwangsläufig entstanden.
55Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
56Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, entstehen Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Vielmehr muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (vgl. BFH, Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 2011, 1015).
57Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Kläger nach Einschränkung seines ursprünglichen Klagebegehrens noch geltend gemachten und im Streitjahr gezahlten Zivilprozesskosten i.H.v. 9.622 Euro aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats in tatsächlicher Hinsicht dahingehend verständigt, dass die Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz in vollem Umfang sowie der Zivilprozess des Klägers vor dem Amtsgericht B gegen seine ehemaligen Vermieter auf Schadensersatz hinsichtlich einer Teilforderung von 48.100 Euro hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten und nicht mutwillig waren. Die auf die aussichtsreiche Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung entfallenden Prozesskosten belaufen sich nach der weiteren Verständigung der Beteiligten auf den vom Kläger nunmehr geltend gemachten Betrag von 9.622 Euro. Das Ergebnis dieser Verständigung entspricht auch der durch den Senat vorgenommenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung des Klägers in den beiden Prozessen.
58An der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten bestehen im Streitfall keine Zweifel.
592. Hinsichtlich der dem Kläger im Streitjahr entstandenen Krankheitskosten i.H.v. 110 Euro liegen – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG ebenfalls vor.
603. Die hiernach insgesamt zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. 9.732 Euro sind zu mindern um die zumutbare Belastung des Klägers nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Diese beträgt vorliegend 7 v.H. des Gesamtbetrags der vom Kläger erzielten Einkünfte i.H.v. 51.679 Euro laut Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2012.
61II. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
62III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
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1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.