Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - VI R 72/14

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Oktober 2014  8 K 981/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Strittig ist die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

2

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in E. Eine in diesem Gebäude gelegene Einliegerwohnung war vermietet; im Übrigen wurde das Anwesen von den Klägern selbst genutzt. Im Sommer 2004 beauftragte er die Firma J mit der Verlegung von Parkett im gesamten Anwesen. J verlegte im Spätherbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. J kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass es im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich. Nachdem der Kläger nicht den gesamten Rechnungsbetrag bezahlte, machte J im Juni 2007 vor dem Amtsgericht E restlichen Werklohn geltend. Gegen diesen Anspruch verteidigte sich der Kläger mit Zurückbehaltungsrechten und Schadensersatzansprüchen wegen der mangelhaften Werkleistung. Darüber hinaus machte er im Streitjahr Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend.

3

Die auf den selbstgenutzten Teil des Hauses entfallenden Zivilprozesskosten machte der Kläger im Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht.

4

Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage und begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Zivilprozess in Höhe von 4.588,67 € als außergewöhnliche Belastungen. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 408 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Prozesskosten in Höhe von 2.887,30 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6

Mit der Anschlussrevision begehren die Kläger die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten in Höhe von insgesamt 4.588,67 € als außergewöhnliche Belastungen.

7

Das FA beantragt,
1. das Urteil des FG München 8 K 981/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

2. die Anschlussrevision zurückzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,
1. die Revision zurückzuweisen,

2. das Urteil des FG München sowie den Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend abzuändern, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 4.588,67 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Entscheidungsgründe

9

II. 1. Die Revision und die Anschlussrevision sind zulässig. Die Anschlussrevision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 der Zivilprozessordnung). Die Revisionsbegründung wurde den Klägern am 26. Januar 2015 zugestellt. Die Anschlussrevision ist am 26. Februar 2015 rechtzeitig beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

10

2. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat die geltend gemachten Prozesskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigt. Die Anschlussrevision der Kläger ist unbegründet, da kein Anspruch auf Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen besteht. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

11

3. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des BFH vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

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a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

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b) Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

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c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

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4. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

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a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

17

b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

18

Im Streitfall war die wesentliche Ursache, die zur Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche führte, die Beschädigung der Fenster aufgrund der unsachgemäßen Verlegung des Parketts durch die Firma J. Die mangelhafte Ausführung von Werkleistungen ist indes keineswegs unüblich und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909), können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Im Streitfall sind außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen scheidet daher aus.

19

5. Da die Revision bereits aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht entscheiden, ob dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

20

6. Die Anschlussrevision ist zurückzuweisen, weil im Streitfall Prozesskosten dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Entsprechend konnte das Begehren der Kläger nach einer weitergehenden Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zivilrechtsstreit keinen Erfolg haben.

21

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - VI R 72/14

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Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - VI R 72/14 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

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Finanzgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 8 K 981/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 beziehungsweise des Einkommensteuerbescheids vom 15. Mai 2014, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteu

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Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 beziehungsweise des Einkommensteuerbescheids vom 15. Mai 2014, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.887,30 € auf 20.831,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/10, der Beklagte zu 6/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Strittig ist die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 7. Dezember 2010 wurden die Kläger mit einigen Abweichungen zur Steuererklärung veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger Einspruch. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Zivilprozess in Höhe von 4.640,43 € als außergewöhnliche Belastungen. Den Prozesskosten lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in der (…) - Str. 6a in E.. Eine in diesem Gebäude gelegene Einliegerwohnung war vermietet, das übrige Anwesen wurde von den Klägern selbst genutzt.

Im Sommer 2004 beauftragte der Kläger die Firma Parkett J. mit der Verlegung von Parkett im gesamten Anwesen. Die beauftragte Firma verlegte im Spätherbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. Die beauftragte Firma kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass das Parkett im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich. Die Rechnung vom 30. Dezember 2012 in Höhe von 27.464,62 € für diese mangelhafte Leistung bezahlte der Kläger bis auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % (1.373,23 €) und ein Skonto von 4 % (1.098,58 €). Des Weiteren blieb er die Bezahlung für ein Parkettpflegemittel in Höhe von 67,98 € schuldig. Diese Beträge klagte die Firma J. im Juni 2007 vor dem Amtsgericht E. ein. Der anwaltlich vertretene Kläger machte gegenüber diesen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte wegen der mangelhaften Werkleistung in Höhe von 4.000 € geltend und erklärte die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen für die Fensterreparatur, die er auf 2.800 € bzw. 26.000 € bezifferte. Darüber hinaus machte er im Jahr 2009 seine Mindest – Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst 5 % Zinsen zunächst im Wege eines Mahnbescheides vor dem zentralen Mahngericht C. und nach Widerspruch der Firma J. dagegen in einem Klageverfahren ebenfalls vor dem Amtsgericht E. geltend. Dieses Klageverfahren wurde zur gemeinsamen Entscheidung mit dem bereits laufenden Verfahren der Firma J. verbunden. Mit Verweisungsbeschluss vom 03. November 2011 wurde das Verfahren vom Amtsgericht E. an das Landgericht M. verwiesen. Im Jahr 2008 hatte der Kläger nach der Aufstellung des Landgerichts M. und der vom Kläger eingereichten Belege für die Verfahren einen Gerichtskostenvorschuss von 60,50 € und einen Sachverständigenvorschuss von 2.000 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten bezahlt. Im Streitjahr entstanden dem Kläger für die Prozesse Aufwendungen in Höhe von 5.744,53 €. Dabei handelte es sich um gerichtlich angeforderte Auslagenvorschüsse für den Sachverständigen in Höhe von insgesamt 3.900 €, einen Gerichtskostenvorschuss von 302,50 € sowie um Anwaltsgebühren in Höhe von 1.542,03 €. In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte der Kläger Sachverständigenvorschüsse in Höhe von insgesamt 2.499,90 € bzw. 333,29 €. Von den gesamten Zivilprozesskosten entfielen, errechnet nach dem Flächenanteil, auf die Einliegerwohnung 19,22 %; im Streitjahr waren dies 1.104,10 €. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Die auf den selbst genutzten Hausanteil entfallenen Prozesskosten von 4.640,43 €  wurden vom Finanzamt unter Berufung auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 (IV C 4 – S 2284/07/0031: 002, 2011/1025909, BStBl I 2011, 1286) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde die Einkommensteuer für 2009 aus anderen Gründen von 24.337 € auf 21.895 € herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrten die Kläger zunächst die Anerkennung der Zivilprozesskosten in Höhe von 4.640,43 €.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Finanzgerichts München wurde der Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. durch einen Vergleich der Parteien am 23. Oktober 2012 dahingehend beendet, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass keine Seite von der anderen noch weitere Zahlungen verlangen kann und die wechselseitigen Forderungen damit abgegolten sein sollten. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 gegeneinander aufgehoben.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. vom 30. April 2013 wurden für den Kläger (vor dem Finanzgericht) zu tragende Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von 4.138,42 € errechnet. Dies ergab von der Firma J. an den Kläger zu erstattende Gerichtskosten von 3.871,42 € sowie eine Erstattung an den Kläger durch die Justizkasse für zuviel eingeforderte Vorschussleistungen in Höhe von 1.086,45 €. Auf die Beschlüsse des Landgerichts M. wird Bezug genommen. Laut der Kostenneuberechnung für die Gerichtskosten der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 ergaben sich Gerichtskosten in Höhe von 225,00 € und eine Sachverständigenvergütung von 8.051,84 €.

Die Kläger begehren daher nur mehr die Berücksichtigung der auf den selbstgenutzten Teil des Hauses entfallenden Gerichts- und Gutachtergebühren in Höhe von 3.343,02 € (80,78 % x 4.138,42 €) zuzüglich der im Streitjahr bezahlten anteiligen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.245,65 € (80,78 % x 1.542,03 €) als außergewöhnliche Belastungen. Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2014 im zentral gesteuerten Massenverfahren hinsichtlich eines weiteren Vorläufigkeitsvermerks bezüglich der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheits- und Pflegekosten geändert.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bzw. des Bescheids vom 15. Mai 2014, dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 4.588,67 € entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen und im Falle der Klagestattgabe die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Schriftsätze, Akten und Unterlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2014 verwiesen.

Gründe

II. 1. Die Klage ist teilweise begründet.

Die von den Klägern endgültig getragenen Prozesskosten sind in Höhe von 2.887,30 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234,30, BStBl II 2011, 1015).

Nach dieser Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zu Grunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn laut BFH müsse der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit stehe nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) belastet ist. Der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, werde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Denn nur selten finde sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetz ablesen könne. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Rechtssystem an (vgl. dazu auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2012 3 K 333/12, juris).

Als außergewöhnliche Belastungen sind die Prozesskosten nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Prozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, ungewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus, um die Zivilprozesskosten als unausweichlich und damit als zwangsläufig ansehen zu können. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Aufnahme eines Prozesses, also aus ex – ante – Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles sind die für 2009 geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit der Kläger dafür keinen Ersatz von der Justizkasse oder der Gegenpartei erhalten hat.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger bot aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Vielmehr musste sich der Kläger, da er von der Firma J. zuerst auf ausstehenden Werklohn verklagt worden war, zur Wehr setzen und seinerseits seine Forderungen wegen Schadensersatz und Gewährleistung geltend machen. Die der Klageerwiderung bzw. der Klage auf Schadensersatz zu entnehmende Argumentation des Klägers ist in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Die Höhe seiner Ansprüche war nicht ohne weiteres festzustellen, da für diese das Zivilgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben musste. Die der Werklohnforderung der Firma J. entgegen gesetzte Forderung aus Gewährleistung und die mit einer eigenen Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000 € zuzüglich Anwaltskosten erscheinen bei summarischer Überprüfung durch das Gericht nicht als überhöht geschätzt unter Berücksichtigung der dargelegten fehlerhaften Parkettverlegung und der sich daraus ergebenden Schäden an den Fenstern. Bei den geltend gemachten Verfahrenskosten handelt es sich um Gerichtsgebühren, Gutachterkosten und Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger hat laut den vorgelegten Zahlungsnachweisen im Streitjahr Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von 302,50 € bzw. 3.900 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.542,03 € bezahlt. Diese im Streitjahr bereits angefallenen und abgeflossenen Prozesskosten können zunächst nach § 11 Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rz. 5). Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189,371 BStBl II 1999, 766). Kommt der Zivilrechtsstreit also in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis (gegebenenfalls im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung) zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Streitjahr insoweit wieder rückgängig zu machen (vgl. Loschelder in Schmidt Kommentar zum EStG, 33. Aufl. 2014 § 33 Rz. 13). Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten „Kostenaufhebung“ nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungsjahren, in diese Jahre „zurückzutragen“.  Vielmehr sind die geltend gemachten Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen hat. Rückzahlungen seitens der Justizkasse, die sich ergeben, weil zu hohe Kostenvorschüsse eingefordert worden waren, mindern die außergewöhnlichen Belastungen bereits dem Grunde nach. Dies kann sich in den letzten Belastungsjahren auswirken.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem Vergleich vor dem Landgericht M. lediglich die Hälfte der tatsächlich nach Abschluss des Verfahrens zu berechnenden Gerichts- und Sachverständigenkosten zu tragen, die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2013 auf insgesamt 8.276,84 € festgesetzt worden sind, also 4.138,42 €. Diese Kosten teilen sich nach der Berechnung der Landesjustizkasse B. vom 13. November 2012 auf in Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 8.051,84 € und Gerichtskosten in Höhe von 225,00 €. Nachdem der Kläger insgesamt in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 Vorschussleistungen von insgesamt 9.096,29 € geleistet hat, wurden ihm außer einer von der Firma J. zu leistenden Erstattung von 3.871,42 € 1.086,45 € seitens der Justizkasse im Jahr 2012 ersetzt.

c) Für die Jahre 2008 bis 2012  ergeben sich demnach folgende als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigungsfähige Gerichts- und Sachverständigenkosten.

Die Berechnung ist der nachfolgenden Tabelle für die Berücksichtigung der Gerichts- und Sachverständigenkosten in den Jahre 2008, 2009, 2011 und 2012 ausgehend von den letztendlich zu tragenden Prozesskosten zu entnehmen. Sachverständigenkosten sind mit SV, Gerichtskosten mit GK und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit V + V abgekürzt.

        

        

Anteil Kläger 1/2

V+ V 19,22 %

agB 80,78%

        

        

Kosten gesamt

8.276,84

4.138,42

795,40

3.343,02

        

        

davon SV

8.051,84

4.025,92

773,78

3.252,14

        

        

Jahr   

2008   

2009

2011

2012

2013

Gesamt

vorläufige Belastung SV

2.000,00

3.900,00

2.499,90

333,29

0,00

8.733,19

vorläufige Belastung GK

60,50 

302,50

0,00

0,00

0,00

363,00

abziehbar bei V+ V 19,22 % im Jahr der Zahlung

396,03

807,72

480,48

64,06

0,00

1.748,29

Belastung SV lt. Vergleich 1/2

1.000,00

1.950,00

1.249,95

166,64

0,00

        

Belastung GK lt. Vergleich 1/2

30,25 

151,25

0,00

0,00

0,00

        

tatsächliche Belastung SV

1.000,00

1.950,00

1.075,92

0,00

0,00

4.025,92

tatsächliche Belastung GK

30,25 

82,25

(112,50 ./. 30,25)

0,00

0,00

0,00

112,50

abziehbar als agB SV 80,78%

807,80

1.575,21

869,13

0,00

0,00

3.252,14

abziehbar als agB GK 80,78 %

24,44 

66,44

0,00

0,00

0,00

90,88

Restbelastung SV gesamt

3.025,92

1.075,92

0,00

0,00

0,00

        

Restbelastung GK gesamt

82,25 

0,00

0,00   

0,00

0,00

        

Erstattungen

        

        

        

1.086,45

3.871,42

4.957,87

Einnahme bei V+ V 19,22 %

        

        

        

208,82

744,09

952,91

Im Streitfall sind daher nur die dem Kläger nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht M. verbleibenden anteiligen Gerichts- und Sachverständigenkosten für das Streitjahr in Höhe von 1.641,65 € (1.950,00 € SV und 82,25 € GK jeweils x 80,78 %) zuzüglich der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.245,65 € (1.542,03 € x 80,78 %), somit insgesamt 2.887,30 €, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben zunächst die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 4.640,43 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 beschränkten sie den Klageantrag geringfügig um 51,76 € auf 4.588,67 €.

  3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs.1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen. Darüber hinaus ist höchstrichterlich nicht geklärt, in welcher Weise Erstattungen für geltend gemachte Prozesskosten zu berücksichtigen sind.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.