Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2012 - XI R 13/12

bei uns veröffentlicht am13.09.2012

Tatbestand

1

I. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2012 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft-- gegen Empfangsbekenntnis am 5. März 2012 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 29. März 2012, Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 3. April 2012, die vom FG zugelassene Revision ein. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wurde nicht beantragt.

2

Unter dem 21. Mai 2012, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2012, wies die Geschäftsstelle des XI. Senats die Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Frist für die nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotene Revisionsbegründung am Montag, dem 7. Mai 2012 abgelaufen sei, ohne dass die Revision begründet worden sei.

3

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012, Eingang beim BFH per Fax am 6. Juni 2012, beantragte und begründete die Prozessbevollmächtigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte die Revisionsbegründung nach. Dazu trug sie vor:
Die Revisionsbegründungsfrist sei "durch ein von der Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretendes Büroversehen" verursacht worden. Die Betreuung des Revisionsverfahrens habe dem angestellten Steuerberater A oblegen, der seit April 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Er sei bis dato auch mit der Fristenkontrolle, der Berechnung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen sowie mit dem Überwachen der entsprechenden Erledigung betraut gewesen. Für die Erfassung des Posteingangs und die Führung des Fristenkontrollbuchs sei die Mitarbeiterin B zuständig, die seit November 2008 in der Kanzlei beschäftigt sei und bis dahin ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen gegeben habe; sie werde bei der Führung des Fristenkontrollbuchs regelmäßig überwacht.

4

Nach fristgerechter Einlegung der Revision habe es Steuerberater A versäumt, "obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben, die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen".

5

Erst durch das Schreiben des BFH sei der Fehler bemerkt worden. Da der angestellte Steuerberater nicht der Prozessvertreter der Klägerin sei, jahrelang die ihm übertragene Aufgabe der Fristenkontrolle fehlerfrei durchgeführt habe und aufgrund seiner beruflichen Qualifikation auch für die ihm übertragene Aufgabe ohne weiteres geeignet sei, liege "ein Fristversäumnis durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden nicht vor".

6

Mit weiterem Schreiben vom 10. August 2012 trägt die Prozessbevollmächtigte vor, dem angestellten Steuerberater, der die Klägerin vor dem FG und im Revisionsverfahren betreut habe, sei am 21. Mai 2012 fristlos gekündigt worden. Ursache für die Kündigung sei gewesen, dass der Steuerberater, nachdem er das Fristversäumnis am 16. Mai 2012 entdeckt habe, die Mitarbeiterin B massiv unter Druck gesetzt habe, eine von ihm vorbereitete eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben, derzufolge sie die Verantwortung für das Unterbleiben der Fristeneintragung übernehme.

7

Der Steuerberater trage in dem anhängigen Arbeitsgerichtsverfahren vor, er habe die Mitarbeiterin angewiesen, die Revisionsbegründungsfrist einzutragen. Die Mitarbeiterin widerspreche dem. Die Prozessbevollmächtigte sei somit selbst mit zwei zum Teil divergierenden Versionen konfrontiert. Es sei nicht auszuschließen, dass die Darstellung des Steuerberaters eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erlange. Das Arbeitsgerichtsverfahren diene "ebenfalls dazu, die verschiedenen Versionen der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen". Keiner der beiden Beschäftigten sei wegen der Fristversäumung arbeitsrechtlich oder disziplinarisch belangt worden. Die Kündigung sei nur aus Gründen der Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der massiv unter Druck gesetzten Mitarbeiterin angebracht erschienen.

8

Die Prozessbevollmächtigte bittet um einen Hinweis, wenn es sinnvoll sein könnte, die Entscheidung des Arbeitsgerichtsverfahrens abzuwarten.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

10

1. Die Klägerin hat die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht.

11

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des FG wurde am 5. März 2012 zugestellt; folglich lief die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) am Montag dem 7. Mai 2012 ab. Die Revisionsbegründung ging jedoch erst am 6. Juni 2012 und damit nach Fristablauf beim BFH ein.

12

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie an dem Fristversäumnis unverschuldet verhindert war.

13

a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593, unter II.1., m.w.N.).

14

aa) Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss sich ein Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Dabei ist der beim Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, einem Bevollmächtigten des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Februar 2001 XI ZB 14/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1575; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2004  6 PB 16.03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1007, und BFH-Beschlüsse vom 6. März 2002 IX R 29/01, BFH/NV 2002, 807, sowie vom 25. September 2008 VII R 23/07, BFH/NV 2009, 178, jeweils m.w.N.; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 10). Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen --insbesondere mit der Fristenberechnung-- eingesetzt ist, hat der BFH in Erwägung gezogen, dass sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen braucht (BFH-Beschluss vom 03. Oktober 1985 V B 88/84, BFH/NV 1987, 335).

15

bb) Nach den in dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemachten Angaben kann nicht angenommen werden und es ist auch nicht vorgetragen, dass Steuerberater A in der Kanzlei nur mit unselbständigen Hilfs- und Bürotätigkeiten betraut wurde, so dass er einer solchen Funktion entsprechend lediglich als Bote oder vergleichbare Hilfsperson angesehen werden könnte. Vielmehr hat er die Klägerin bereits vor dem FG vertreten und das Revisionsverfahren betreut.

16

b) Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung hat es der bei ihrer Prozessbevollmächtigten angestellte Steuerberater A nach der fristgerechten Einlegung der Revision "versäumt", die Revisionsbegründungsfrist notieren zu lassen, obwohl für ihn die Anweisung bestand, Fristen an die Mitarbeiterin, Frau B, zwecks Eintragung in das Fristenkontrollbuch, weiterzugeben.

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c) Anhand dieses Vorbringens der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Wie es zu dem "Versäumnis" des Steuerberaters A gekommen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass an dem Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und das einer Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor einem derartigen "Versäumnis" geschützt hat und welche organisatorischen Vorkehrungen sie getroffen hat, um derartige Fehler rechtzeitig aufzudecken (vgl. zur unbeabsichtigten Löschung im elektronischen Fristenkalender, BGH-Beschluss vom 27. März 2012 II ZB 10/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 803, unter II.2.a, m.w.N.).

18

Soweit im Schreiben vom 10. August 2012 ein anderer Sachverhalt dargestellt wird, kann dieser nicht zur Wiedereinsetzung führen.

19

Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 23. August 2011 X R 2/11, BFH/NV 2011, 1913).

20

Der im Schreiben vom 10. August 2012 dargestellte Sachverhalt, die Fristversäumung sei bereits am 16. Mai 2012 von Steuerberater A bemerkt und am 18. Mai 2012 dem zuständigen Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden und die weiteren damit zusammenhängenden Einzelheiten widersprechen dem zunächst Ausgeführten. Denn laut dem Vortrag in dem fristgerechten Antragsschreiben vom 4. Juni 2012 ist die Fristversäumung erst durch das am 24. Mai 2012 zugestellte Schreiben des BFH bemerkt worden; auch ist dort von einer fristlosen Kündigung des Steuerberaters A bereits am 21. Mai 2012 keine Rede.

21

d) Der Ausgang des Arbeitsgerichtsverfahrens war nicht abzuwarten. Die Sache ist entscheidungsreif. Denn auf der Grundlage des zunächst und fristgemäß vorgetragenen Sachverhalts kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist --wie dargelegt-- nicht in Betracht.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2012 - XI R 13/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2012 - XI R 13/12

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz
Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2012 - XI R 13/12 zitiert 10 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120


(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 54


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

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(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

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(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 14/00
vom
6. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________

a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann
gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu
seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht
zugelassen ist.

b) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines
bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung
von Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters
zurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zugelassener
Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechtsmittelschrift
unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluß vom 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 6. Februar 2001

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 250.000 DM.

Gründe:


I.


Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage durch Urteil vom 31. März 2000 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. April 2000 zugestellt. Durch Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2000 legte die Klägerin Berufung gegen das Urteil ein. Die am 5. Mai 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Berufungsschrift weist im Briefkopf den Rechtsanwalt S. und die Rechtsanwältin K. aus und ist von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassenen Rechtsanwältin K. unterschrieben.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts vom 15. August 2000 beantragte die Klägerin am 18. August 2000 durch Rechtsanwalt S. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., habe bereits vor einem vom 21. April bis zum 6. Mai 2000 dauernden Auslandsaufenthalt die Berufungsschrift diktiert und unterzeichnet gehabt. Zur Ausschöpfung der Berufungsfrist habe er die Rechtsanwaltsgehilfin D. angewiesen, die Berufungsschrift erst am 4. Mai 2000 abzusenden. Im Hinblick auf das Ausscheiden des Rechtsanwalts B. aus der bisherigen Kanzlei S. und B. zum 30. April 2000 und den Eintritt von Rechtsanwältin K. in die Kanzlei mit Wirkung ab Mai 2000 habe sich die Rechtsanwaltsgehilfin veranlaßt gesehen, den im Computer gespeicherten Text der Berufungsschrift unter dem neuen Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei neu auszudrucken und zugleich die von Rechtsanwalt S. bereits unterschriebene Berufungsschrift zu vernichten. Die neu ausgedruckte Berufungsschrift habe sie mit anderen Schriftsätzen der Rechtsanwältin K. vorgelegt, die sie ungelesen unterzeichnet habe. Aufgrund der Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsgehilfin D. habe sich Rechtsanwalt S. darauf verlassen dürfen, daß der von ihm bereits unterschriebene Berufungsschriftsatz rechtzeitig abgesandt und nicht vernichtet werden würde.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschriftsatz sei nicht formgerecht , weil er von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassenen Rechtsanwältin K. unterzeichnet sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin zu versagen, da ihre Säumnis nicht un-
verschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei. Rechtsanwältin K. habe die Berufungsschrift nicht unterschreiben dürfen, sondern die Rechtsanwaltsgehilfin D. auf ihre fehlende Zulassung beim Oberlandesgericht hinweisen müssen. Dieses Verschulden der Rechtsanwältin habe sich die Klägerin zurechnen zu lassen, da Rechtsanwalt S. die Rechtsanwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht vor allem geltend, da Rechtsanwalt S. die Rechtsanwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe, sei diese berechtigt gewesen, sämtliche anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen auszuüben, also auch als Vertreterin des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts S. die Berufungsschrift vom 4. Mai 2000 zu unterzeichnen. Ein Vertretungszusatz sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft. Der beim Oberlandesgericht Stuttgart postulationsfähige Rechtsanwalt S. habe mit der Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes und der konkreten Anweisung, diesen am 4. Mai 2000 zur Post zu geben, alles zur fristgerechten Berufungseinlegung Erforderliche veranlaßt. Ein Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Kanzleiangestellte , die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, derartige konkrete Einzelanweisungen auch befolge.

II.


Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die von Rechtsanwältin K. am 4. Mai 2000 unterzeichnete Berufungsschrift entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dazu hätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§ 518 Abs. 1, 4, § 78 Abs. 1 ZPO); Rechtsanwältin K. war jedoch beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassen.

a) An der Unwirksamkeit der Unterschrift von Rechtsanwältin K. ändert auch der Umstand nichts, daß sie von Rechtsanwalt S. für die Zeit seiner Ortsabwesenheit im Mai 2000 zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt worden ist. Dabei ist es zu einer Vertreterbestellung durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 53 Abs. 3, 4 BRAO nicht gekommen, da Rechtsanwalt S. dies nicht beantragt hat. Er hat vielmehr seine Vertreterin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur dann möglich, wenn die Vertretung von einem bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. Die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur allgemeinen Vertreterin des Rechtsanwalts S. war daher insoweit unwirksam, als sie dessen anwaltliche Tätigkeit beim Oberlandesgericht Stuttgart betraf, da Rechtsanwältin K. bei diesem Gericht nicht zugelassen war.

b) Auch eine wirksame Vertreterbestellung im Einzelfall lag nicht vor. § 52 Abs. 1 BRAO sieht vor, daß der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann. Deshalb ist eine Berufungsschrift, die - wie hier - ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt un-
terschrieben hat, auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn er im Auftrag des beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZB 1/76, VersR 1976, 689).
2. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht versagt. Rechtsanwältin K. trifft an der Fristversäumung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

a) Rechtsanwältin K. war im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO Bevollmächtigte der Klägerin. Als Bevollmächtigte einer Partei, deren Verschulden dem Parteiverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, sind nicht nur ein Sozius des Prozeßbevollmächtigten, sondern auch bei ihm zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellte Rechtsanwälte sowie Urlaubsvertreter anzusehen (BGHZ 124, 47, 49; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - VIII ZB 4/82, VersR 1982, 770 f., vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f., vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83, VersR 1984, 87, vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83, VersR 1984, 443, vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85, VersR 1986, 468, 469 und vom 14. November 1990 - XII ZB 35/90, FamRZ 1991, 318). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt, der die Fristversäumung zu vertreten hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, steht weder seiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendung des § 85 ZPO entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - VIII ZR 269/77, VersR 1979, 446, 447; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f. und vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83, VersR 1984, 87). Ohne Belang ist hier deshalb, daß das Mandat zur Durchführung eines Berufungsverfahrens offenbar bereits im April
2000 erteilt worden ist, während Rechtsanwältin K. erst mit Wirkung ab Mai 2000 in die Rechtsanwaltskanzlei S. eingetreten ist.

b) Rechtsanwältin K. hat bei Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 4. Mai 2000 auch schuldhaft gehandelt. Ein Rechtsanwalt hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschluß vom 30. Juni 1994 - III ZB 22/94, BGHR ZPO § 233 Verschulden 24 m.w.Nachw.). Daß Rechtsanwältin K. die Berufungsschrift pflichtwidrig ungelesen unterzeichnet haben soll, ändert an ihrem Verschulden selbstverständlich nichts. Sie hätte vielmehr ihre fehlende Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht Stuttgart bemerken und von einer Unterzeichnung der Berufungsschrift Abstand nehmen müssen. Nach Rückkehr von Rechtsanwalt S. wäre am 8. Mai 2000, einem Montag, noch eine fristgerechte Berufungseinlegung - gegebenenfalls per Telefax - möglich gewesen.

c) Das schuldhafte Verhalten der Rechtsanwältin K. ist für die Versäumung der Berufungsfrist auch ursächlich geworden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß ein Verschulden der Rechtsanwältin K. deshalb ohne Belang sei, weil Rechtsanwalt S. durch eine Einzelanweisung für eine fristgerechte Einlegung der Berufung ausreichend Sorge getragen habe, die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur Vertreterin überobligationsmäßig gewesen sei und aus der überobligatorischen Sorgfalt keine Nachteile erwachsen dürften. Die Bestellung von Rechtsanwältin K. war nicht überobligationsmäßig. Da Rechtsanwalt S. vom 21. April bis zum 6. Mai 2000, also länger als eine Woche, ununterbrochen ortsabwesend war, mußte er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2
BRAO für die gesamte Zeit seiner Abwesenheit für seine Vertretung sorgen.

d) Die Klägerin war demnach nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden einer Bevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich die Klägerin ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts S., zurechnen lassen muß, weil dieser nicht für seine wirksame Vertretung beim Oberlandesgericht Stuttgart gesorgt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 14. März 1973 - VIII ZB 6/73, NJW 1973, 901).
3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.