Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12

bei uns veröffentlicht am29.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 178/12
vom
29. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


I.


1
1. Der Angeklagte wurde wegen folgender Taten schuldig gesprochen:
2
a) acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: - zweimal Erwerb von zehn Platten Haschisch à 100 Gramm zwischen Januar und März 2010; hiervon verkaufte der Angeklagte fünfmal 100 Gramm an U. ; - je einmal Erwerb von 500 Gramm Marihuana und weiterer Betäubungsmittel im Januar und Anfang April 2010; - Veräußerung von viermal 400 Gramm Marihuana zwischen Februar und September 2010 an R. .
3

b) Einfuhr von 50 Gramm Haschisch aus den Niederlanden zwischen April und Oktober 2010;
4
c) 62 Fälle der Abgabe von ein bis zwei Gramm Marihuana an insgesamt drei Minderjährige: - 42 Abgaben an P. zwischen Januar und Oktober 2010; - acht Abgaben an S. zwischen Februar und Ende April 2010; - zwölf Abgaben an B. zwischen Anfang Mai und Ende Juli 2010.
5
Die Qualität der Betäubungsmittel war auf der Grundlage des Zweifelssatzes überwiegend als gering eingestuft worden, von höherer Qualität war die letzte der veräußerten Mengen von 400 Gramm Marihuana.
6
2. Die Feststellungen beruhen auf einem im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgelegten Geständnis des Angeklagten, dessen im Einzelnen geschildertes Zustandekommen die Strafkammer ebenso wie das Ergebnis ihrer sonstigen Beweisaufnahme näher gewürdigt hat.
3. Es wurden folgende Strafen verhängt:
7
8
Wegen des Handeltreibens Einzelstrafen zwischen 15 und 18 Monaten, wegen der Abgaben Strafen von jeweils neun Monaten (§ 29a Abs. 2 BtMG), wegen der Einfuhr sechs Monate. Hieraus wurden nach näher dargelegter Aufteilung unter Einbeziehung einer Reihe anderweitig verhängter Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von je zwei Jahren und drei Monaten gebildet.
9
4. Die Vorwürfe des Verkaufs von über 300 Gramm Marihuana in über 90 Einzelfällen in Portionen von zwei und fünf Gramm an W. zwischen Dezember 2009 und Oktober 2010 und des Besitzes von 20 Gramm Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten im Oktober oder November 2010 zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO behandelt.

II.


10
Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
11
1. Der Generalbundesanwalt hat näher ausgeführt, hier liege nahe, dass zumindest „einige der … Verkäufe der Kleinstmengen sich auf dieselbe Einkaufsmenge bezogen haben“, so dass insoweit die von der Strafkammer nicht erörterte Möglichkeit einer Bewertungseinheit vorliege. Er hat beantragt, die 62 Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu behandeln und im Übrigen die Revision zu verwerfen. Es sei auszu- schließen, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle geringere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.
12
2. Der Senat folgt dem Antrag auf eine Beschränkung des Verfahrensstoffs nicht.
13
a) Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen. Deshalb sind dann unter anderem Erwerb und Veräußerung in dem pauschalisierenden, verschiedene Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden (st. Rspr.; vgl. zusammenfassend Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29, Teil 4, Rn. 409 mwN; zu Besonderheiten bei der Abgabe an Minderjährige vgl. ders. aaO § 29a Rn. 30 mwN).
14
b) Die Strafkammer war sich dieser Grundsätze bewusst. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte hinsichtlich der zweimal zehn Platten zu je 100 Gramm Haschisch zutreffend nur wegen Handeltreibens in zwei Fällen verurteilt wurde (vgl. I 1a), obwohl die Strafkammer zusätzlich feststellen konnte, dass der Angeklagte aus diesen Vorräten fünfmal je 100 Gramm verkauft hatte.
15
c) Es ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht auch hinsichtlich der Abgabe von Marihuana an Minderjährige die Möglichkeit von Bewertungseinheiten erörtert hat. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, festgestellte Einzelverkäufe (bzw. hier: Abgaben an Minderjährige) zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen , nur weil eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass diese ganz oder teilweise aus einer einheitlich erworbenen Menge stammen. Auch wenn es nahe liegt, dass jeweils eine gewisse - freilich kaum konkret quantifi- zierbare - Anzahl der abgeurteilten Verkaufs- bzw. Abgabemengen aus einheitlichen Vorräten stammten, kann kein unverhältnismäßiger Aufwand verlangt werden, um eventuell eine Bewertungseinheit festzustellen (st. Rspr.; vgl. zusammenfassend Patzak aaO § 29, Teil 4, Rn. 412 mwN). Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1997 - 1 StR 146/97).
16
d) Der Frage, unter welchen Umständen dann gleichwohl im Wege einer Schätzung Feststellungen hinsichtlich einer (oder mehrerer) Bewertungseinheit (en) zu treffen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01; vgl. auch die Beispiele b. Weber-BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 531 ff. mwN), braucht der Senat hier nicht nachzugehen. Der Angeklagte hat Marihuana - auch unterschiedlicher Qualität - in Mengen von 400 Gramm ebenso abgegeben wie in Mengen von einem oder zwei Gramm.
17
Die Feststellungen zur Menge des abgegebenen Marihuanas sind nicht annähernd deckungsgleich mit den Feststellungen zur Menge des erworbenen Marihuanas, ohne dass es noch darauf ankäme, dass der Verfahrensstoff hinsichtlich des Verdachts des Verkaufs (nicht des Erwerbs) einer insgesamt nicht unerheblichen Menge von Marihuana in einer Vielzahl weiterer einzelner Handlungen beschränkt wurde. Es besteht auch zwischen dem Erwerb der größeren Mengen Marihuana und der Abgabe an die Minderjährigen insgesamt kein erkennbarer enger zeitlicher Zusammenhang.
18
Vielmehr ist, wie schon die unterschiedlichen Mengen von erworbenem und abgegebenem Rauschgift zeigen, insgesamt nur ein begrenzter Teil der auf Erwerb und Abgabe bezogenen Handlungen des Angeklagten erfasst.
19
e) Nach alledem fehlen tatsächliche Grundlagen für eine tragfähige Schätzung dafür, welche und wie viele der zahlreichen abgegebenen Einzelmengen jeweils aus einem Erwerbsvorgang stammen und wie dies abzugrenzen und zeitlich einzuordnen wäre. Es käme daher lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich aber nicht zulässig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05 mwN).
20
Unter diesen Umständen war - anders als hinsichtlich der Haschischplatten - hinsichtlich der Abgaben von Marihuana an Minderjährige für die Annahme von Bewertungseinheit(en) kein Raum. Mangels konkreter Anhaltspunkte waren auch keine entsprechenden Erörterungen geboten.
21
Der Senat sieht daher keine Veranlassung, aus Gründen der Prozessökonomie hinsichtlich der entsprechenden Schuldsprüche gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorzugehen.
22
3. Da die Revision im Ergebnis auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben kann (vgl. II 1), kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, auch wenn er dem Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Folge leistet (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00 mwN).
RiBGH Hebenstreit ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Graf Jäger

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Referenzen - Urteile

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 243/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000
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bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

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Referenzen

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 243/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Falle Ziffer 1 des Urteils (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln im Dezember 1997) nimmt der Senat nicht vor. Denn durch die - möglicherweise - rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. u.a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer