Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01

bei uns veröffentlicht am31.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 182/01
vom
31. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_______________________
StGB §§ 239 b Abs. 2, 239 a Abs. 4
Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich
bemächtigt, kommt die Anwendung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4
StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt
und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.
BGH, Beschluß vom 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01 - LG Mosbach
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. Januar 2001 im Ausspruch über
a) die Einzelstrafe wegen Geiselnahme;
b) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen Geiselnahme (Strafe hierfür: vier Jahre ) beschränkte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und damit zum Wegfall der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte wollte sich das Leben nehmen. Dies teilte er seiner früheren Freundin S. F. sc hriftlich mit; er hoffte, sie werde ihn davon abhalten und zu ihm zurückkehren. Nachdem sie jedoch nicht reagierte, drang er noch in der gleichen Nacht gewaltsam in das Haus der Familie F. ein. Während S. F. nach oben flüchtete, stellte sich ihr (neuer) Freund W. dem Angeklagten entgegen. Der Angeklagte bemächtigte sich des damals gehbehinderten W. mit einem Messer und drohte, ihn zu töten, wenn S. F. nicht herbeikäme. Ebenso forderte er mit der Drohung, W. s onst zu töten, auch die inzwischen ebenfalls anwesenden Eltern der S. F. auf, dafür zu sorgen, daß diese erscheint. Als der Angeklagte bemerkte, daß die Polizei eingetroffen war und darüber hinaus der von ihm geschätzte Vater der S. F. einen Schwächeanfall erlitten hatte, ließt er von W. ab und flüchtete. Bei seiner alsbald erfolgten Festnahme konnte er daran gehindert werden, in Selbsttötungsabsicht Frostschutzmittel zu trinken. 2. Diese Feststellungen entsprechen im wesentlichen der Schilderung in der unverändert zugelassenen Anklage. In rechtlicher Hinsicht ist dort ohne nähere Darlegungen ausgeführt, der Angeklagte habe - unter den übrigen Voraussetzungen des § 239 b StGB - gehandelt, um "einen Dritten" zu nötigen. Angesichts der klaren Sachverhaltsschilderung werden Anklage und Eröffnungsbeschluß entgegen der Auffassung der Revision ihrer Informationsfunktion (gleichwohl) gerecht. 3. Die Strafkammer führt in rechtlicher Hinsicht aus, § 239 b StGB sei erfüllt, da der Angeklagte gehandelt habe, um W. und einen Dritten zu nötigen.
Die Revision sieht daher § 265 StPO mehrfach als verletzt an. Weder sei darauf hingewiesen worden, wer der Dritte sei, noch darauf, daß auch W. als Nötigungsopfer in Frage komme. Dieses Vorbringen greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Senat ausschließen kann, daß sich der Angeklagte im Falle solcher Hinweise erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können: Der Angeklagte hatte sich dahin verteidigt, er habe W. lediglich davon abhalten wollen, die Polizei zu rufen. Dies sieht die Strafkammer auf Grund der übereinstimmenden Aussagen aller Anwesenden als widerlegt an. 4. Auch sonst hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand. 5. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer eine (weitere) Strafrahmenmilderung gemäß § 239 b Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 239 a Abs. 4 Satz 1 StGB nicht geprüft hat. Der Angeklagte hatW. unter Verzicht auf sein angestrebtes Ziel freigelassen. Soweit § 239 a Abs. 4 StGB darüber hinaus verlangt, daß der Täter die Geisel in ihren Lebensbereich zurückgelangen läßt, beinhaltet dies nicht notwendig eine räumliche Komponente. Diese Bestimmung soll "dem Täter die Entscheidung, das Opfer lebendig frei zu lassen, in jedem Fall erleichtern" (BTDrucks. VI/2722 S. 3). Ihre Anwendbarkeit ist daher nicht auf Entführungsfälle beschränkt. Bemächtigt sich der Täter der Geisel in deren Lebensbereich und kommt es auch im weiteren Verlauf nicht zu einer Ortsveränderung, so genügt es, wenn der Täter - unbeschadet möglicher Besonderheiten bei Gebrechlichen oder Kindern - der Geisel ermöglicht, ihren Aufenthaltsort wieder frei und ungehindert zu bestimmen (vgl. nur K. Schäfer in LK, 10. Aufl. § 239 a Rdnr. 26
m.w.N.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 239 a Rdnr. 35 ff.), ohne daß es darauf ankäme, ob die Geisel überhaupt eine Ortsveränderung vornehmen will. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich ausgeführt, ob der Angeklagte insgesamt freiwillig oder unfreiwillig gehandelt hat. Es mag mehr dafür sprechen , daß er insgesamt unfreiwillig gehandelt hat. Dies könnte bei der Prüfung, ob von der durch § 239 a Abs. 4 StGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, zwar mitberücksichtigt werden, schlösse die Anwendbarkeit dieser Bestimmung aber nicht von vorneherein aus (vgl. Esser aaO Rdnr. 40 m.w.N.). Insgesamt liegt eine Anwendung von § 239 a Abs. 4 StGB jedenfalls nicht so fern, als daß deshalb eine ausdrückliche Erörterung entbehrlich gewesen wäre. 6. Der Senat weist auf folgendes hin: Im Hinblick auf den vertypten Milderungsgrund gemäß § 21 StGB hat die Strafkammer einen minder schweren Fall gemäß § 239 b Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 StGB angenommen. Sie geht davon aus, die Strafe sei daher einem Strafrahmen zwischen einem Jahr (Mindeststrafe gemäß § 239 a Abs. 2 StGB) und elf Jahren und drei Monaten (gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Höchststrafe gemäß § 239 b Abs. 1 StGB) zu entnehmen. Eine solche Kombination unterschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht
möglich (vgl. hierzu im einzelnen Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdnr. 263), mag sich dies hier auch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 239 Freiheitsberaubung


(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2019 - 4 StR 508/18

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 508/18 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040719U4STR508.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2019

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2016 - 1 StR 293/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293/16 vom 7. September 2016 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 239a Abs. 4 Satz 1 Tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB liegt er

Referenzen

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.