Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2001 - 1 StR 375/01

bei uns veröffentlicht am07.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 375/01
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung
einer Untersuchungshandlung grundsätzlich
auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht
der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane
erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.
Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem
Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der
Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Akteninhalt
zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ
2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft
nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom
30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - genannten
sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus
der dem Antrag für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts
Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfügung"
der ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA
S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Verdacht
des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz
) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als
100) Fällen, die Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr
als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".
2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate
und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie aufgrund
eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der
Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2001 - 1 StR 375/01 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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bei uns veröffentlicht am 07.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375/01 vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich
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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2001 - 1 StR 375/01

bei uns veröffentlicht am 07.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 375/01 vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/18 vom 26. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71.18.0 Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.