Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 StR 493/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:080217B1STR493.16.0
bei uns veröffentlicht am08.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 493/16
vom
8. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:080217B1STR493.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2017 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
2
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts München I, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 verfügt habe.

I.

3
Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4
1. Mit Anklageschrift vom 23. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft München I vor dem Landgericht München I - Große Strafkammer als Schwurgericht - Anklage erhoben, deren Zustellung der Vorsitzende der 1. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts München I zur Stellungnahme an den Angeklagten und dessen Wahlverteidiger mit Verfügung vom 25. März 2015 anordnete. Mit Eröffnungsbeschluss vom 31. Juli 2015, unterzeichnet von Vorsitzendem Richter H. , zugleich für den urlaubsbedingt abwesendenRichter am Landgericht G. , und von Richterin am Landgericht B. , wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft München I vom 23. März 2015 unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der am 17. September 2015 begonnenen Hauptverhandlung war das Landgericht mit diesen drei vorgenannten Berufsrichtern besetzt.
5
Vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 5 StPO erhob der Verteidiger, nachdem er bereits mehrfach die Erteilung des Wortes zu einer Stellungnahme bzw. zur Antragstellung beantragt hatte, eine Besetzungsrüge. Der Antrag wurde damit begründet, dass eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für die 1. Strafkammer seit 1. Januar 2012 und damit insbesondere auch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Anhängigwerdens der Anklage vom 23. März 2015 gefehlt habe. Das Gericht sei willkürlich besetzt gewesen und dem Angeklagten daher der gesetzliche Richter entzogen worden.
6
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 hat das Landgericht den Besetzungseinwand als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung u.a. da- rauf verwiesen: „Mit Anklageerhebung Ende März 2015 lag zwar kein schriftli- cher interner Geschäftsverteilungsplan der 1. Strafkammer für das Geschäftsjahr 2015 vor. Eine schriftliche Beschlussfassung war jedoch - wie auch für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 - nur versehentlich unterblieben und wurde am 16.04.2015 unmittelbar nach Erkennen des Fehlens für das verbleibende Ge- schäftsjahr 2015 nachgeholt. Der Geschäftsverteilungsplan vom 16.04.2015 sieht im Übrigen keine Abweichungen zur Geschäftsverteilung vor, wie sie zuletzt mit Beschluss vom 27.12.2012 für das Geschäftsjahr 2013 schriftlich festgelegt worden war und aufgrund mündlicher Übereinkunft der Kammermitglieder auch in der Folgezeit so gehandhabt wurde. Es kann mithin nicht von einem willkürlichen Verstoß gegen die Vorgaben aus § 21g Abs. 1 und 2 GVG ausge- gangen werden.“ In der Folge erhob der Angeklagte weitere Besetzungsrügen, die durch die Strafkammer jeweils zurückgewiesen wurden.
7
2. Die kammerinterne Geschäftsverteilung stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
8
Am 15. November 2010 haben die damaligen Mitglieder der 1. Strafkammer - Vorsitzender Richter am Landgericht H. , Richterin am Landgericht B. und die Richter am Landgericht L. und G. - einen schriftlichen Beschluss zur Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers ab 1. Januar 2011 gefasst, der die Bildung von drei Spruchgruppen vorsah. Die Spruchgruppe 1 war zuständig für Verfahren mit gerader Endziffer, Spruchgruppe 2 mit ungerader Endziffer und Spruchgruppe 3 für Verfahren mit durch drei teilbare Endziffern. Maßgeblich für die Zuständigkeit war die Endziffer der gerichtlichen Zählkarte des Verfahrens und soweit eine solche nicht vorliegt, des gerichtlichen Aktenzeichens. Für das Jahr 2012 erfolgte kein Beschluss zur internen Geschäftsverteilung. Am 27. Dezember 2012 beschloss die Strafkammer für den Zeitraum ab 1. Januar 2013, dass es bei der Geschäftsverteilung entsprechend dem Beschluss vom 15. November 2010 verbleibt, mit der Maßgabe, dass auf Grund eines Richterwechsels an Stelle von Richter am Landgericht L. die Richterin am Landgericht Ga. zuständig ist. Ein Beschluss zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 wurde nicht getroffen. Für das Jahr 2015 erfolgte zunächst ebenfalls keine Regelung zur kammerinternen Besetzung. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat die Strafkammer ab diesem Zeitpunkt beschlossen, dass es für die kammerinterne Geschäftsverteilung bei den bisherigen Regelungen verbleibt und auf die Beschlüsse vom 27. Dezember 2012 sowie 15. November 2010 Bezug genommen.

II.

9
Der Besetzungsrüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
10
1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 und Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1). Geschäftsverteilungsund Mitwirkungsregelungen bedürfen deshalb auch der Schriftform (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1 - 4/93, BGHZ 126, 63; BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 28).
11
Das Gebot des gesetzlichen Richters wird dabei nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst ein- deutig ablesen lässt (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 30). Entsprechend ist deshalb in § 21g Abs. 1 und 2 GVG geregelt, dass innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu verteilen sind. Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres , das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130).
12
2. Diese Anforderungen wurden vom Landgericht nicht beachtet. Die 1. Strafkammer verfügte im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 23. März 2015 nicht über eine kammerinterne Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2015.
13
a) Soweit die Strafkammer, was aus dem Ablehnungsbeschluss der Besetzungsrüge vom 19. Oktober 2015 auch deutlich wird, jedenfalls mündlich beschlossen hat, dass die bisherigen Mitwirkungsgrundsätze für das Geschäftsjahr 2015 weiter anzuwenden sind, vermag dies am Fehlen einer kammerinternen Geschäftsverteilung nichts zu ändern; denn damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Schriftform nicht beachtet.
14
b) Die mit Beschluss vom 16. April 2015 ab diesem Zeitpunkt von den Mitgliedern der Strafkammer geschaffene kammerinterne Geschäftsverteilung für das verbleibende Geschäftsjahr 2015 hat zwar eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers für nach diesem Zeitpunkt neu eingehende Verfahren geschaffen, kann aber für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nachträglich keinen wirksamen kammerinternen Mitwirkungsplan begründen.
15
Da die Garantie des gesetzlichen Richters eine generell-abstrakte Regelung über die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers entsprechend dem Vorausprinzip erfordert, kann maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Regelung nur der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim jeweiligen Spruchkörper sein, zu dem die zuständige Spruchgruppe innerhalb der Strafkammer nach den Mitwirkungsgrundsätzen für den weiteren Verfahrensgang festgelegt wird. Für das Vorliegen einer wirksamen spruchkörperinternen Regelung zur Geschäftsverteilung darf daher nicht erst auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses vom 31. Juli 2015 abgestellt werden, zu dem die Strafkammer letztlich über eine entsprechende Mitwirkungsregelung für 2015 verfügte.
16
c) Das Fehlen eines nach § 21g Abs. 2 GVG zu erstellenden Mitwirkungsplans für die Strafkammer war auch nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung einzusetzender Richter nicht besteht, wie es etwa bei einem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130). Eine solche Sonderkonstellation liegt bei der mit vier Richtern besetzten Strafkammer des Landgerichts aber nicht vor.
17
d) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66, BGHSt 21, 250 und vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162) eine Revision nur auf eine willkürliche oder sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der Grundsätze zur internen Geschäftsverteilung gestützt werden kann, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Diese bezieht sich lediglich auf eine Abweichung von den kammerinternen Mitwirkungsgrundsätzen, nicht aber - wie hier - auf das vollständige Fehlen einer solchen internen Geschäftsverteilung der Strafkammer gemäß § 21g Abs. 2 GVG. Auf die Frage, ob im vorliegenden Verfahren bewusst gegen eine Geschäftsverteilungsregelung verstoßen worden ist und die zugeteilte Zählkartennummer auch Auswirkungen auf die Zuteilung des Verfahrens an eine bestimmte Spruchgruppe gehabt hätte, kommt es daher nicht an. Raum Bellay Radtke Fischer Bär

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 StR 493/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 StR 493/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Strafprozeßordnung - StPO | § 243 Gang der Hauptverhandlung


(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21g


(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss be
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 1 StR 493/16 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

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(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21g


(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss be

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2004 - 2 StR 383/03

bei uns veröffentlicht am 05.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/03 vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1 Zum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans. BGH,

Referenzen

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 383/03
vom
5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
GVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1
Zum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans.
BGH, Beschluß vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03 - LG Frankfurt am Main
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2004 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwe rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 33 8 Ziff. 1 StPO Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 verfügt habe.
I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit der Anklageschrift vom 22. Mai 2002 hatte die Staa tsanwaltschaft gegen den Angeklagten und sechs weitere Mitangeklagte vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben. Durch Beschluß vom 16. Juli 2002, unterzeichnet von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht E. , dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und dem Richter am Landgericht K. , wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, zugleich wurde beschlossen, daß die Kammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist.
In der Hauptverhandlung war die Kammer durch die Ber ufsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht E. als Vorsitzenden und Richter am Landgericht Dr. Sch. als Beisitzer besetzt. Nach Vernehmung der Angeklagten zur Person am 8. November 2002 erhob der Verteidiger eines Mitangeklagten einen Besetzungseinwand, mit dem er vorbrachte, daß die Kammer keinen Beschluß zur Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 gefaßt habe. Zudem würden die Sachen auf die Berichterstatter entsprechend den Zählkartennummern der Geschäftsstelle verteilt und nicht - wie in dem Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2001 vorgesehen - gemäß einem vom Vorsitzenden zu führenden Register. Dieser Besetzungsrüge schloß sich der Angeklagte an.
Durch Beschluß vom 8. November 2002 hat die Kammer den Besetzungseinwand durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und die Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. zurückgewiesen. Der Beschluß lautet:
"Der Antrag vom 5.11.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 g GVG sind durch die kammerinterne Geschäftsverteilung gewahrt. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht datiert vom 20.11.01. Die Verfügung des im Geschäftsjahr 2002 zur Kammer gekommenen neuen Vorsitzenden vom 14.2.02 bestätigt lediglich den Fortbestand des rechtsgültigen und rechtzeitigen Kammerbeschlusses vom 20.11.01 für das Jahr 2002, für das dieser Beschluß Geltung haben sollte. Im übrigen führt der neue Vorsitzende, wie auch seine Vorgänger die in dem Kammerbeschluß vom 2.1.2001 erwähnte Liste. Sie deckt sich mangels außerordentlicher Vorkommnisse mit der Reihenfolge der Zählkarten. Danach trägt die streitgegenständliche Strafsache eine gerade Ordnungszahl (10)."
Zur kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt sich im übr igen folgendes :
Am 2. Januar 2001 haben die damaligen Mitglieder de r 4. Strafkammer - Vorsitzender Richter am Landgericht P. und die Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. - einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung gefaßt und in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle bei der 4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die mit ungerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsitzenden (BE I), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weiteren Beisitzer (BE II) entfallen.
Durch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. Apri l 2001 haben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Aus-
scheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landgericht Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben, der Richter am LandgerichtK. weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragenen Aufgaben übernimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. BE II bleibt.
Schließlich wurde am 20. November 2001 erneut ein Besch luß von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und den Richtern am Landgericht Dr. Sch. und K. gefaßt. Dieser Beschluß lautet:
"Die Kammergeschäftsverteilung vom 2.1.2001 i. V. m. de m Beschluß vom 2.4.2001 wird wie folgt klarstellend ergänzt:

VII.

Anträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Anklagen zu behandeln. Wird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungsverfahren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im selben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben oder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist diese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden als neue Sache einzustellen. Berichterstatter bleibt jedoch entsprechend den Grundsätzen zu VI. der bisherige Berichterstatter."
In Nr. VI. des am 2. Januar 2001 beschlossenen Mitwirkung splans ist bestimmt, daß in Verfahren, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattge-
funden hat, oder die durch Urteil, Einstellung oder sonst beendet worden sind und die zu einer weiteren Bearbeitung Anlaß geben, von dem seinerzeit tätigen Berichterstatter oder dessen Nachfolger weiterbearbeitet werden.
Ein Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 wurde nicht erlassen. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar 2002 wie folgt:
" 1. Kammerinterne Geschäftsverteilung § 21 GVG Es soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisherigen bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der 4. Strafkammer bleiben. 2. Herren K. , Dr. Sch. z. K. 3. zur Sachakte."
II. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bu ndesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497f. und BVerfGE 97, 1 = NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der anhängigen Sache bestimmt sein.
Nach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die kammerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper ange-
hörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu beschließen. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796; BVerwG NJW 1991, 1370).
Eine solche kammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich di e 4. Strafkammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001 und die Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 20 01 und 20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das Jahr 2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom 14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Beschlusses zur Geschäftsverteilung 2002 kommt nicht in Betracht, denn diese Verfügung ist den weiteren Kammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur zur Kenntnis vorgelegt worden, so daß es bereits an entsprechenden Willensäußerungen der Beisitzer fehlt. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie auch der Beschluß der Kammer vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 geregelt worden waren.
In dem Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 kann j edoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine Regelung der kammerinternen Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 nicht gesehen werden. Ein entsprechender Wille der Kammermitglieder ist dem nach allgemeinen Grundsätzen auszulegenden Beschluß nicht zu entnehmen.
Für eine Auslegung in diesem Sinne könnte zwar der Zeitpunkt der Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - sprechen, denn nach § 21 g Abs. 2 GVG ist die Regelung vor Beginn des Geschäftsjahres zu beschließen. Demgegenüber wird aber das Geschäftsjahr 2002 in dem Beschluß nicht erwähnt. Wäre eine Regelung gewollt gewesen, nach der die für das Jahr 2001 beschlossenen Grundsätze auch für das Jahr 2002 Geltung haben sollten, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Im Eingangssatz wird der Beschluß vielmehr als klarstellende Ergänzung zur Kammergeschäftsverteilung vom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet. Dementsprechend wird den in diesen Beschlüssen niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 2001 auch nur ein weiterer Unterpunkt - "VII." - zugefügt und auch nur eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer Anklage oder eines Antrags im Sicherungsverfahren geregelt, nachdem bereits vorher einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt war. Zwar sollte diese ergänzende und klarstellende Regelung, die auf Punkt VI. des Beschlusses vom 2. Januar 2001 Bezug nimmt, auch für erneute Anklagen und Anträge gelten, die in einem "späteren Jahr" eingehen. Damit hat die Kammer das in § 21 g Abs. 2 GVG niedergelegte Jährlichkeitsprinzip nicht beachtet, hingegen erlaubt diese Formulierung nicht die Auslegung, die Kammer habe damit allgemein auf den für 2001 beschlossenen Mitwirkungsplan Bezug genommen und dessen Geltung auch für das Jahr 2002 (und darüberhinaus ?) beschlossen.
Ob die Kammer, was nahe liegt, jedenfalls mündlich be schlossen hat, die Mitwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwenden , kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform nicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richt (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist. Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG a.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung auch ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.
Ob ein den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechende r Mitwirkungsplan in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen worden war, gesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dieser Beschluß jedenfalls nicht für das vorliegende Verfahren Gültigkeit haben könnte, da damit für den konkreten Fall eine unzulässige Einzelfallregelung getroffen worden wäre.
Durch das Fehlen eines nach § 21 g GVG von den Kammermi tgliedern zu erstellenden Mitwirkungsplans wird allerdings das Gebot des gesetzlichen Richters dann nicht verletzt, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter nicht besteht, wie es etwa bei dem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber in reduzierter Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Zwar wird die Reduzierung der Besetzung erst mit dem von allen drei Richtern erlassenen Eröffnungsbeschluß vorgenommen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls geregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - Kammer - Beschluß vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 = JR 2000,166
2000,166 m. Anm. Katholnigg). Da eine solche Regelung für das Jahr 2002 nicht vorliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 383/03
vom
5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
GVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1
Zum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans.
BGH, Beschluß vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03 - LG Frankfurt am Main
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2004 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwe rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 33 8 Ziff. 1 StPO Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 verfügt habe.
I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit der Anklageschrift vom 22. Mai 2002 hatte die Staa tsanwaltschaft gegen den Angeklagten und sechs weitere Mitangeklagte vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben. Durch Beschluß vom 16. Juli 2002, unterzeichnet von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht E. , dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und dem Richter am Landgericht K. , wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, zugleich wurde beschlossen, daß die Kammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist.
In der Hauptverhandlung war die Kammer durch die Ber ufsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht E. als Vorsitzenden und Richter am Landgericht Dr. Sch. als Beisitzer besetzt. Nach Vernehmung der Angeklagten zur Person am 8. November 2002 erhob der Verteidiger eines Mitangeklagten einen Besetzungseinwand, mit dem er vorbrachte, daß die Kammer keinen Beschluß zur Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 gefaßt habe. Zudem würden die Sachen auf die Berichterstatter entsprechend den Zählkartennummern der Geschäftsstelle verteilt und nicht - wie in dem Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2001 vorgesehen - gemäß einem vom Vorsitzenden zu führenden Register. Dieser Besetzungsrüge schloß sich der Angeklagte an.
Durch Beschluß vom 8. November 2002 hat die Kammer den Besetzungseinwand durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und die Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. zurückgewiesen. Der Beschluß lautet:
"Der Antrag vom 5.11.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 g GVG sind durch die kammerinterne Geschäftsverteilung gewahrt. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht datiert vom 20.11.01. Die Verfügung des im Geschäftsjahr 2002 zur Kammer gekommenen neuen Vorsitzenden vom 14.2.02 bestätigt lediglich den Fortbestand des rechtsgültigen und rechtzeitigen Kammerbeschlusses vom 20.11.01 für das Jahr 2002, für das dieser Beschluß Geltung haben sollte. Im übrigen führt der neue Vorsitzende, wie auch seine Vorgänger die in dem Kammerbeschluß vom 2.1.2001 erwähnte Liste. Sie deckt sich mangels außerordentlicher Vorkommnisse mit der Reihenfolge der Zählkarten. Danach trägt die streitgegenständliche Strafsache eine gerade Ordnungszahl (10)."
Zur kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt sich im übr igen folgendes :
Am 2. Januar 2001 haben die damaligen Mitglieder de r 4. Strafkammer - Vorsitzender Richter am Landgericht P. und die Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. - einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung gefaßt und in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle bei der 4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die mit ungerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsitzenden (BE I), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weiteren Beisitzer (BE II) entfallen.
Durch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. Apri l 2001 haben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Aus-
scheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landgericht Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben, der Richter am LandgerichtK. weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragenen Aufgaben übernimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. BE II bleibt.
Schließlich wurde am 20. November 2001 erneut ein Besch luß von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und den Richtern am Landgericht Dr. Sch. und K. gefaßt. Dieser Beschluß lautet:
"Die Kammergeschäftsverteilung vom 2.1.2001 i. V. m. de m Beschluß vom 2.4.2001 wird wie folgt klarstellend ergänzt:

VII.

Anträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Anklagen zu behandeln. Wird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungsverfahren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im selben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben oder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist diese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden als neue Sache einzustellen. Berichterstatter bleibt jedoch entsprechend den Grundsätzen zu VI. der bisherige Berichterstatter."
In Nr. VI. des am 2. Januar 2001 beschlossenen Mitwirkung splans ist bestimmt, daß in Verfahren, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattge-
funden hat, oder die durch Urteil, Einstellung oder sonst beendet worden sind und die zu einer weiteren Bearbeitung Anlaß geben, von dem seinerzeit tätigen Berichterstatter oder dessen Nachfolger weiterbearbeitet werden.
Ein Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 wurde nicht erlassen. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar 2002 wie folgt:
" 1. Kammerinterne Geschäftsverteilung § 21 GVG Es soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisherigen bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der 4. Strafkammer bleiben. 2. Herren K. , Dr. Sch. z. K. 3. zur Sachakte."
II. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bu ndesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497f. und BVerfGE 97, 1 = NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der anhängigen Sache bestimmt sein.
Nach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die kammerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper ange-
hörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu beschließen. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796; BVerwG NJW 1991, 1370).
Eine solche kammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich di e 4. Strafkammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001 und die Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 20 01 und 20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das Jahr 2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom 14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Beschlusses zur Geschäftsverteilung 2002 kommt nicht in Betracht, denn diese Verfügung ist den weiteren Kammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur zur Kenntnis vorgelegt worden, so daß es bereits an entsprechenden Willensäußerungen der Beisitzer fehlt. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie auch der Beschluß der Kammer vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 geregelt worden waren.
In dem Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 kann j edoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine Regelung der kammerinternen Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 nicht gesehen werden. Ein entsprechender Wille der Kammermitglieder ist dem nach allgemeinen Grundsätzen auszulegenden Beschluß nicht zu entnehmen.
Für eine Auslegung in diesem Sinne könnte zwar der Zeitpunkt der Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - sprechen, denn nach § 21 g Abs. 2 GVG ist die Regelung vor Beginn des Geschäftsjahres zu beschließen. Demgegenüber wird aber das Geschäftsjahr 2002 in dem Beschluß nicht erwähnt. Wäre eine Regelung gewollt gewesen, nach der die für das Jahr 2001 beschlossenen Grundsätze auch für das Jahr 2002 Geltung haben sollten, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Im Eingangssatz wird der Beschluß vielmehr als klarstellende Ergänzung zur Kammergeschäftsverteilung vom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet. Dementsprechend wird den in diesen Beschlüssen niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 2001 auch nur ein weiterer Unterpunkt - "VII." - zugefügt und auch nur eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer Anklage oder eines Antrags im Sicherungsverfahren geregelt, nachdem bereits vorher einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt war. Zwar sollte diese ergänzende und klarstellende Regelung, die auf Punkt VI. des Beschlusses vom 2. Januar 2001 Bezug nimmt, auch für erneute Anklagen und Anträge gelten, die in einem "späteren Jahr" eingehen. Damit hat die Kammer das in § 21 g Abs. 2 GVG niedergelegte Jährlichkeitsprinzip nicht beachtet, hingegen erlaubt diese Formulierung nicht die Auslegung, die Kammer habe damit allgemein auf den für 2001 beschlossenen Mitwirkungsplan Bezug genommen und dessen Geltung auch für das Jahr 2002 (und darüberhinaus ?) beschlossen.
Ob die Kammer, was nahe liegt, jedenfalls mündlich be schlossen hat, die Mitwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwenden , kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform nicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richt (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist. Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG a.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung auch ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.
Ob ein den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechende r Mitwirkungsplan in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungseinwand zurückgewiesen worden war, gesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dieser Beschluß jedenfalls nicht für das vorliegende Verfahren Gültigkeit haben könnte, da damit für den konkreten Fall eine unzulässige Einzelfallregelung getroffen worden wäre.
Durch das Fehlen eines nach § 21 g GVG von den Kammermi tgliedern zu erstellenden Mitwirkungsplans wird allerdings das Gebot des gesetzlichen Richters dann nicht verletzt, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter nicht besteht, wie es etwa bei dem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber in reduzierter Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Zwar wird die Reduzierung der Besetzung erst mit dem von allen drei Richtern erlassenen Eröffnungsbeschluß vorgenommen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls geregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - Kammer - Beschluß vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 = JR 2000,166
2000,166 m. Anm. Katholnigg). Da eine solche Regelung für das Jahr 2002 nicht vorliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.