Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 1 StR 619/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:020316B1STR619.15.0
bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 619/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020316B1STR619.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juni 2015
a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt worden ist;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen 10, 12, DA 1, DA 2 und DA 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt;
c) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 10, 12, DA 1, DA 2 und DA 3 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit drei Fällen der Steuerhinterziehung, zwei Fällen der versuchten Steuerhinterziehung, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und zwei Fällen des vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2
1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung in den Fällen 10, 12, DA 1, DA 2 und DA 3 der Urteilsgründe kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Bestand haben, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Bei Tateinheit läuft für jedes Delikt die Verjährungsfrist gesondert (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43). Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Beendet waren die Urkundenfälschungen mit Vorlage der Unterlagen bei der Bank. Die Vorlage erfolgte in den Fällen 10, 12, DA 1, DA 2 und DA 3 vor dem 24. September 2007. Die für den Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) geltende Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war der Haftbefehl vom 24. September 2012 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen.
3
Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis hinsichtlich des betreffenden Tatvorwurfs, das der Senat von Amts wegen zu beachten hat. Dies führt in den Fällen 10, 12, DA 1, DA 2 und DA 3 der Urteilsgründe zum Wegfall des jeweils tateinheitlich mit Betrug erfüllten Tatbestands der Urkundenfälschung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 StR 469/10; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 206a Rn. 5). Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert.
4
2. Der Wegfall der tateinheitlich begangenen Urkundenfälschungen in den Fällen 10, 12, DA 1, DA 2 und DA 3 führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen. Zwar dürfen auch verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Gewicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1989 - 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11). Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Delikte im Schuldspruch bei der Strafzumessung der Einzelstrafen in Kenntnis der Verjährung der Urkundenfälschungen zu einer milderen Bestrafung geführt hätte , zumal die Kammer ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte neben dem Betrug tateinheitlich noch einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat.
5
3. Der Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen hat keinen Bestand, denn der Senat kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, ob das Landgericht die Höhe der für den Veranlagungszeitraum 2011 festzusetzenden Gewerbe- und Körperschaftsteuer zutreffend errechnet hat. Die Kammer teilt lediglich mit, der Gewerbeertrag der GmbH bzw. deren Einkommen habe jeweils 797.000 € betragen.
6
Das Landgericht hat versäumt, ausreichende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen zu treffen. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) reicht es regelmäßig nicht aus, dass die den Straftatbestand ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der ver- kürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Vielmehr müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen , dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Dazu gehören jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477; vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476; vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11 und vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, wistra 2009, 396 f.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).
7
Der Rechtsfehler betrifft auch die dem Schuldspruch jeweils wegen versuchter Steuerhinterziehung zugehörigen Feststellungen, die daher ebenfalls aufzuheben sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
8
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen entzieht den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen die Grundlage. Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 1 StR 619/15

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu
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Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafgesetzbuch - StGB | § 78c Unterbrechung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

Strafgesetzbuch - StGB | § 78a Beginn


Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 503/08
vom
22. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 ihn betreffend im
a) Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung, der Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers sowie der Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung schuldig ist,
b) Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper (zwei Jahre Freiheitsstrafe ), wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tat- einheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers (fünf Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper im Fall II.1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insofern Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 8. September 2008 ausgeführt: „Im Fall II.1 der Urteilsgründe (Ludwigsburg 1997) ist die tateinheitlich mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung begangene Anstiftung zur Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG a.F., § 26 StGB) verjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Haupttat wurde am 1. Oktober 1997 begangen. Das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F., dessen Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist absolute Verjährung am 1. Oktober 2007 eingetreten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 78b StGB liegt nicht vor“.
3
Dem schließt sich der Senat an. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF tateinheitlich mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.).
4
3. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung dieser Einzelstrafe zum einen bei der Bestimmung des kombinierten Strafrahmens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB die Mindeststrafe des § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF von sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, obwohl wegen der Verjährung dieses Delikts und der dem Angeklagten gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zugebilligten Milderung des Strafrahmens des § 306 Nr. 2 StGB aF eine Strafuntergrenze von drei Monaten zutreffend gewesen wäre. Zum anderen hat es ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser tateinheitlich auch die Anstiftung zu dem verjährten Straftatbestand verwirklicht hat.
5
Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Gesichtspunkte die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst haben, selbst wenn verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH NStZ 2008, 146 m.w.N.) - straferschwerend gewertet werden können. Die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und die an sich rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe müssen daher neu bemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben , da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
6
Der Senat weist darauf hin, dass das Tatgericht nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der angewendeten Strafvorschriften ergibt , auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen. Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06). Im Übrigen ist es regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe arithmetische Erwägungen (vgl. UA S. 106: „im unteren Drittel des Strafrahmens“) anzustellen. Nack Wahl Elf Jäger Sander

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 2 / 1 5
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 700 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

II.


2
Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bedarf Folgendes der Erörterung:
3
1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung durch den Senat geboten hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 – 3 StR 398/13 und vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318). So wird die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit darauf gestützt, dass die „abgelehnten Richteres in der Zeit vom 06.05.2014 bis 23.05.2014 nicht für erforderlich gehalten haben , wegen der von der Verteidigung angeforderten Dokumentation nachzufas- sen“, sondern erst am 23. Mai 2014 den Antrag an das Präsidium geleitet ha- ben. Dies verschweigt, dass die Vorsitzende am 6. Mai 2014 den u.a. um Dokumentation ersuchenden Antrag der Verteidigung dem Präsidenten des Land- gerichts mit der „Bitte um Kenntnisnahme und um ggf. weitere Veranlassung“ (SA Bd. VI Bl. 1369) zugeleitet hat. Daraufhin ist am 12. Mai 2014 der Präsidiumsbeschluss gefasst worden.
4
2. Soweit mit der Beanstandung der „unzureichenden Beweiswürdigung nach verfahrensbeendigender Verständigung gemäß § 257c StPO sowie Verwertung von Akteninhalt, der nicht Inbegriff der Hauptverhandlung wurde (§ 261 StPO)“, eine unzutreffende Dokumentation des Zustandekommens der Ver- ständigung in den Urteilsgründen gerügt wird, zeigt dies keinen Rechtsfehler auf. Der Revisionsführer hat nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Generalbundesanwalts , nach der hierin ebenfalls keine Gesetzesverletzung gesehen wird, geltend gemacht, dass dieser Standpunkt zwar der Kommentarliteratur entspreche, aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14 nicht berücksichtige. Hieraus ergebe sich, dass das Gericht in den Urteilsgründen stets über den Inhalt der Verständigung unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfahrensbeteiligten zu informieren habe. Der Senat kann jedoch eine solche Deutung der die Verständigung regelnden Vorschriften der Strafprozessordnung weder der zitierten Entscheidung noch dem Gesetz entnehmen. Ein Fall, in dem es über die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO hinaus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 23a mwN) der Mitteilung von Einzelheiten zum Inhalt der erwähnten Verständigung bedurft hätte, um die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausreichend auf Rechtsfehler überprüfen zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52 mwN), liegt nicht vor.
5
Die im Rahmen dieses Rügevorbringens anklingenden Bedenken gegen die dem Angeklagten im Rahmen der Verständigung auferlegte „Bedingung“ lassen schon nicht den Willen erkennen, einen gesetzeswidrigen Verständigungsinhalt zu rügen (zum Erfordernis der Angriffsrichtung vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Beschlüsse vom 23. Juli 2014 – 1 StR 196/14 und vom 30. September 2014 – 3 StR 351/14, wistra 2014, 486; Urteil vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, NJW 2015, 265), zeigen aber auch keinen dahingehenden Gesetzesverstoß auf.
6
3. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unzulässig, denn sie erschöpft sich in der Behauptung, der frühere Mitangeklagte K. , auf dessen Angaben sich das Urteil bezieht, sei ausweislich des Protokolls nicht als Zeuge vernommen worden und Vernehmungsprotokolle seien nicht verlesen worden. Dies lässt nicht nur offen, ob K. als Mitangeklagter, sondern auch, ob er als Zeuge vernommen worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, ein bestimmter Verfahrensvorgang sei nicht protokolliert worden, regelmäßig nicht die Behauptung zu entnehmen ist, dieser Verfahrensvorgang habe tatsächlich in der Hauptverhandlung auch nicht stattgefunden. Denn bei dem alleinigen Abstellen auf das Protokoll bleibt offen, ob der Vorgang gegebenenfalls stattgefunden hat und nur versehentlich nicht protokolliert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254 mwN).

III.


7
1. Sowohl der Schuldspruch wegen Bankrotts in zwei Fällen als auch der Strafausspruch für diese beiden Taten hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
8
2. Jedoch kann der Schuldspruch wegen der Steuerhinterziehungstaten keinen Bestand haben.
9
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen , in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei der Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiellrechtlich ausgefüllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 154/11; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).
10
Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. So ist zwar festgestellt, für welche Firma der Angeklagte für die jeweiligen Tatzeiträume Umsatzsteuer erklärt hat und auf welchen Betrag die Umsatzsteuer jeweils festgesetzt worden ist. Weiter ist ausgeführt, dass der Angeklagte die gemäß § 17 UStG erforderlichen Berichtigungen aufgrund Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen nicht getätigt habe. Mitgeteilt wird noch die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer und die jeweilige Steuerverkürzung. Daraus ergibt sich aber nicht, welche Bemessungsgrundlagen der Steueranmeldung zugrunde lagen und was sich daran in welchem Umfang geändert, also die Berichtigungspflicht des Angeklagten nach § 17 UStG ausgelöst hat. Auf diese Weise kann der Senat die Berechnung des jeweiligen Verkürzungserfolgs nicht nachvollziehen.
11
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist, zieht die Aufhebung der diesbezüglichen Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Raum Graf Cirener
Mosbacher Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 7 8 / 1 5
vom
19. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und G. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30 Euro und den Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40 Euro ver- urteilt sowie „wegen überlanger Verfahrensdauer“ bei jedem Angeklagten 60 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt erklärt. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten in unterschiedlichen Positionen in ein System unzutreffender Rechnungs- und Gegenrechnungslegung zur Ermöglichung mehrerer Subventionsbetrugstaten durch nichtrevidierende Mitangeklagte eingebunden. Im Rahmen monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen sollen der Angeklagte K. als Vor- stand der A. AG und der Angeklagte G. als Geschäftsführer der O. GmbH jeweils zu Unrecht Vorsteuer aus „Scheinrechnungen“ der Firma M. in Anrechnung gebracht und so Umsatzsteuer verkürzt haben.
3
Zur Höhe der in den einzelnen Monaten verkürzten Umsatzsteuer verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich. Im Rahmen der Feststellungen wird lediglich zum einen dargelegt, welche Abschlags- und Schlussrechnungen durch die einzelnen Firmen gestellt wurden und dass es sich bei den Rechnungen der Firma M. um Scheinrechnungen über insgesamt knapp 700.000 Euro netto gehandelt habe, die entweder nicht erbrachte Leistungen zum Gegenstand hatten oder für erbrachte Leistungen einen weit überhöhten Preis nannten. Zum anderen heißt es im Urteil bei der Darlegung der einzelnen Hinterziehungstaten jeweils pauschal, bei der Berechnung der Vorsteuern seien die Zahlungen auf die den zwei Gesellschaften gestellten Rechnungen berücksichtigt worden, obgleich die Vorsteuern den Gesellschaften nicht in voller Höhe zugestanden hätten.
4
Welche Vorsteuerbeträge konkret in den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht geltend gemacht worden sein sollen, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht. Vielmehr heißt es unter der Überschrift „Schaden“, bei den Subventionsbetrugstaten sei eine konkrete Schadensberechnung nicht möglich, weil sich der Umfang der in geringem Umfang ausgeführten, förderfähigen Arbeiten nicht mehr rekonstruieren lasse. Das Landgericht hat deshalb für die Schadensbestimmung lediglich diejenigen Rechnungen herangezogen, bei denen nachweislich überhaupt keine Leistung erbracht wurde. Ausgehend hiervon hat es eine „faktische Steuerverkürzung“ in Höhe von jeweils 16 % dieser Rechnungsbeträge durch die Anmeldung dieser Rechnungspositionen bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von insgesamt 8.251,68 Euro bei der A. AG und in Höhe von insgesamt 24.155,35 Euro bei der O. GmbH angenommen.
5
2. Den Anforderungen an eine nachvollziehbare Steuerberechnung anhand der festgestellten Besteuerungsgrundlagen (vgl. hierzu Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 370 Rn. 461 ff. mwN) wird das Urteil demnach nicht gerecht. Der Senat kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, ob und in welcher Höhe es bei jeder Umsatzsteuervoranmeldung durch die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Unklar bleibt insbesondere auch, ob das Landgericht letztlich den Hinterziehungsumfang anhand der kompletten in den Scheinrechnungen der Firma M. ausgewiesenen Umsatzsteuer berechnet oder nur die von ihm so bezeichnete „faktische Steuerverkürzung“ als Hinter- ziehungserfolg angesehen hat. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es auf die Zahlungen der Gesellschaften auf die zu Unrecht gestellten Rechnungen ankommen soll und nicht auf die Rechnungen selbst (vgl. demgegenüber § 15 Abs. 1 UStG).
6
3. Hinzu kommt Folgendes:
7
a) Das Urteil enthält keine konkreten Feststellungen dazu, weshalb dem Angeklagten G. die Unterzeichnung der Umsatzsteuervoranmeldungen der O. GmbH für die Monate Juni und Juli 2003 durch den Nichtrevidenten H. zugerechnet wird.
8
b) Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen der O. GmbH für die Monate Juni, Juli und September 2003 fehlt es an Feststellungen dazu, ob das Finanzamt angesichts des verbleibenden Über- schusses seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilt hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282).
9
c) Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend darauf abgestellt, dass der Taterfolg der Steuerhinterziehung nicht entfällt , wenn die Umsatzsteuerzahllast aus ihrerseits zum Schein erstellten Rechnungen (vgl. § 14c Abs. 2 UStG) durch die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuer aus Scheinrechnungen lediglich gleichsam „neutralisiert“ werden soll; bei der Strafzumessung ist ihr dieser Gesichtspunkt aber nicht in den Blick geraten , obwohl dies in der vorliegenden Konstellation geboten gewesen wäre.
10
d) Zudem hat das Landgericht Art und Ausmaß der von ihm angenommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht benannt (vgl. demgegenüber BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 1 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146).
11
4. Die dargelegten Mängel bedingen eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt auf.
RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Graf Raum Cirener Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 154/11
vom
13. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Steuerverkürzung in 15 Fällen“ unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei vorangehenden Verurtei- lungen zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.
2
1. Das auch sonst wenig sorgfältige Urteil kann keinen Bestand haben, denn es genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, von dessen Beachtung auch eine Verständigung gemäß § 257c StPO nicht entbindet.
3
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen , in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei der Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiellrechtlich ausge- füllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).
4
Dies lässt das angefochtene Urteil - im Gegensatz zur sorgfältig verfassten Anklageschrift - vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG) der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat; das Urteil bezieht sich insoweit unklar auf „Einnahmen“ (UA S. 7). Hinsichtlich der Gewerbesteuer- und der Einkommensteuer teilt das Urteil zwar einen „Gewinn“ mit und „bei der Einkommenssteuerermittlung“ (UA S. 8) diesem Gewinn hinzuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen. Dies begründet einen durchgreifenden Rechtsfehler. Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters. Eine Berechnungsdarstellung kann zwar dann entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200 mwN). Den Urteilsgründen lässt sich indes schon nicht entnehmen, ob sich das abgelegte Teilgeständnis auf die Höhe der hinterzogenen Steuer bezog oder beziehen konnte.
5
Allein durch die Bezugnahme auf das Ergebnis rechtskräftig gewordener Steuerbescheide konnte die Strafkammer den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben nicht entsprechen. Die Strafkammer wäre freilich nicht gehindert gewesen, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten (bzw. hier: den festzustellenden) Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings hätte im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein müssen, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil als Rechtsanwendung ihm obliegende - Steuerberechnung durchgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228 mwN) und dabei gegebenenfalls erforderliche Schätzungen selbst vorgenommen hat.
6
2. Da die sachlich-rechtliche Überprüfung auf Grund unzureichender Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuverlässig möglich ist, beruht das Urteil auf dem Darstellungsmangel und damit auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO). Auf die Rügen der Verletzung formellen Rechts kommt es daher nicht mehr an. Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf; der nunmehr zur Entscheidung aufgeforderte Tatrichter kann so die erforderlichen Feststellungen insgesamt neu treffen.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 229/09
vom
24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Januar 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen 1, 3 bis 8, 10 bis 21 der Urteilsgründe im Ausspruch über die jeweilige Einzelstrafe,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. April 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte seit der Gründung der E. GmbH im Februar 2002 Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit Sitz in Mannheim. Gesellschafter war ein aus Gefälligkeit für den Angeklagten handelnder Strohmann. Im Jahr 2005 gründete der Angeklagte eine weitere Gesellschaft , die U. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war.
4
Unter dem jeweiligen Briefkopf dieser Gesellschaften erstellte der Angeklagte in den Jahren 2002 bis 2007 für mehrere Unternehmen gegen Entgelt sog. Abdeckrechungen, um ihnen die auf diese Rechnungen gestützte Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Bei den Rechnungen handelte es sich um Scheinrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, mit denen in Wirklichkeit nicht ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden die Scheinrechnungen von den Rechnungsempfängern dazu benutzt, durch Geltendmachung der in den Scheinrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge, durch Vorspiegelung tatsächlich nicht vorhandener Betriebsausgaben und durch Verschleierung verdeckter Gewinnausschüttungen Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von mehr als 668.000,-- Euro zu hinterzie- hen. Die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge überwiesen die Rechnungsempfänger jeweils auf Konten der als Rechnungsaussteller genannten Unternehmen des Angeklagten. Nach Abhebung der eingegangenen Gelder zahlte der Angeklagte von den Nettorechnungsbeträgen jeweils 85 Prozent an die Rechnungsempfänger aus, die verbleibenden 15 Prozent behielt er als Provision.
5
Die aus dem Handel mit Scheinrechnungen erzielten Erlöse gab der Angeklagte in den für die von ihm geleiteten Gesellschaften eingereichten Körperschaftsteuer -, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen nicht an; zum Teil stellte er Einnahmen der Gesellschaft fingierte Betriebsausgaben gegenüber. Hierdurch verkürzte er die von den Gesellschaften geschuldeten Steuern um einen Betrag von mehr als 612.000,-- Euro. Da er plangemäß für sich auch keine Einkommensteuererklärungen abgab, verkürzte er in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2007 zudem Einkommensteuern in Höhe von mehr als 156.000,-- Euro.

II.


6
Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.
7
1. In den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe unterstützte der Angeklagte durch die Überlassung von Abdeckrechnungen die Hinterziehung von Umsatzsteuer , Gewerbesteuer und Körperschaft- bzw. Einkommensteuer durch die Empfänger der Scheinrechnungen. Er hat sich deshalb insoweit jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. In den Fällen 23 bis 39 hat der Angeklagte durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen je- weils selbst Einkommensteuern hinterzogen. Da in den Fällen 40 und 41 die Veranlagungsarbeiten für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 bei dem für den Angeklagten zuständigen Finanzamt Mannheim-Stadt noch nicht allgemein abgeschlossen waren, als der Angeklagte verhaftet wurde, hat das Landgericht den Angeklagten insoweit zurecht lediglich wegen versuchter Hinterziehung von Einkommensteuer durch Unterlassen verurteilt.
8
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hinsichtlich der Fälle 1 und 4 der Urteilsgründe keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist wurde jeweils rechtzeitig durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterbrochen. Zumindest die Durchsuchungsbeschlüsse vom 10. Juli 2008 hatten die Geschäftsbeziehungen des Angeklagten und der von ihm geführten Gesellschaften zu den Empfängern der Abdeckrechnungen zum Gegenstand. Der hierin zum Ausdruck kommende umfassende Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden im Hinblick auf die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen begangenen Steuerhinterziehungen erfasst auch die Beihilfe des Angeklagten zu den von den Rechnungsempfängern begangenen Steuerhinterziehungen.

III.


9
Die Strafaussprüche in den Fällen 1, 3 bis 8 und 10 bis 21 der Urteilsgründe - jeweils Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - haben keinen Bestand. Die zugehörigen Feststellungen enthalten keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Höhe der von den Rechnungsempfängern hinterzogenen Ertragsteuern. Sie ermöglichen dem Senat nicht die gebotene Nachprüfung, ob das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist, zumal das Landgericht auch in diesen Fällen den Umfang der verkürzten Steuern ausdrücklich als straferschwerenden Umstand ge- wertet hat. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
10
1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Beim Delikt der Steuerhinterziehung finden sich die Merkmale der Straftat in der Blankettstrafnorm des § 370 AO und den im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 12. Mai 2008 - 1 StR 718/08 m.w.N.). Um dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Rechtsanwendung zu ermöglichen, ist es bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderlich, dass alle steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören jedenfalls die Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind.
11
2. Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Umfang und Folgen der Haupttat ihm zuzurechnen sind (vgl. BGH wistra 2000, 463 m.w.N.). Denn die Strafe jedes einzelnen Tatbeteiligten einer Steuerhinterziehung bestimmt sich - wie auch sonst - nach dem Maß seiner individuellen Schuld. Hieraus folgt, dass sich im Falle der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung aus dem Urteil auch ergeben muss, in welcher Höhe die eingetretene Steuerverkürzung vom Gehilfen gefördert wurde, wenn der Haupttäter vom Gehilfenbeitrag unabhängig weitere Steuern verkürzt hat, das Aus- maß der vom Haupttäter verkürzten Steuern aber beim Gehilfen strafschärfend gewertet werden soll.
12
3. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in den Fällen 1, 3 bis 8 und 10 bis 21 der Urteilsgründe nicht, in denen der Angeklagte durch Übergabe von Scheinrechnungen nicht nur zur Hinterziehung von Umsatzsteuer , sondern auch zur Verkürzung von Ertragsteuern Hilfe geleistet hat. Denn die getroffenen Feststellungen lassen in diesen Fällen nicht erkennen, in welchem Umfang die von den Rechnungsempfängern verwirklichte Hinterziehung von Ertragsteuern durch Unterstützungsleistungen des Angeklagten gefördert wurde und inwieweit die Rechnungsempfänger unabhängig davon weitergehend Steuern verkürzt haben. Das Urteil ist daher insoweit im Ausspruch über die Einzelstrafen und im Übrigen im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
13
In den Urteilsgründen werden zwar hinsichtlich der von den Haupttätern verkürzten Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowohl jeweils die tatsächlich geschuldeten als auch die aufgrund unrichtiger Angaben der Haupttäter zu niedrig festgesetzten Ertragsteuern genannt und hieraus der Verkürzungsbetrag errechnet. Auch gibt das Landgericht - zumeist unter ausdrücklicher Nennung des festgestellten Gewinns aus Gewerbebetrieb - jeweils das zu versteuernde Einkommen und das aufgrund unrichtiger Angaben bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte niedrigere zu versteuernde Einkommen an. Die aufgeführten Unterschiedsbeträge in den Bemessungsgrundlagen lassen sich dabei aber überwiegend nicht allein mit den in den Urteilsgründen mitgeteilten Rechnungsbeträgen aus den vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Scheinrechnungen erklären. Es liegt daher nahe, dass in diesen Fällen Teilbeträge der von den Haupttätern verkürzten Steuern nicht auf der Verwendung der vom Angeklagten erstellten Scheinrechnungen, sondern auf anderen unrichtigen Angaben der Haupttäter beruhen. Jedenfalls kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen in den Fällen 1, 3 bis 8 und 10 bis 21 der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass die Steuerverkürzungen der Haupttäter zum Teil auf unrichtigen Angaben beruhen, die nicht im Zusammenhang mit den im Urteil festgestellten Unterstützungsleistungen des Angeklagten stehen. Solche Steuerverkürzungen könnten dem Angeklagten damit nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Da die Strafkammer die Höhe der durch die Haupttäter hinterzogenen Steuern als maßgeblichen straferschwerenden Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten berücksichtigt hat, beruht das Urteil in den genannten Fällen auf diesem Darstellungsmangel (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08). Die gebotene Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
14
4. Anders als in den genannten Fällen enthält die Darstellung der Fälle 23 bis 41 der Urteilsgründe, die eigene Steuerhinterziehungen des Angeklagten betreffen, noch ausreichende Feststellungen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung des Schuldumfangs zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit ein den geständigen Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht vorhanden. Die Fälle 2, 9 und 22 der Urteilsgründe, die lediglich die Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zum Gegenstand haben, sind von dem Darstellungsmangel ebenfalls nicht betroffen.

IV.


15
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
16
1. Bei Beihilfe zur Hinterziehung von Ertragsteuern durch Verschaffung von Scheinrechnungen müssen in steuerstrafrechtlichen Urteilen grundsätzlich nicht nur Feststellungen zu den dem Haupttäter überlassenen Scheinrechnungen und der Höhe der von diesem verkürzten Steuern getroffen werden. Vielmehr sind in den Urteilsgründen sämtliche steuerlich erheblichen Tatsachen anzugeben, die erforderlich sind, damit das Revisionsgericht die Berechnung der Höhe der vom Haupttäter verkürzten Steuern nachvollziehen kann. Bestehen Anhaltspunkte, dass der Haupttäter Steuern auch unabhängig von Unterstützungsbeiträgen des Gehilfen hinterzogen hat, muss zudem erkennbar sein, ob sich die Hilfeleistung des Gehilfen auf die gesamte Steuerverkürzung des Haupttäters oder nur auf einen näher zu bestimmenden Teil bezogen hat. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGHR § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21, 27).
17
2. Unterstützt der Gehilfe mit seinem Verhalten die Hinterziehung verschiedener Steuern, hier etwa Umsatzsteuer und Ertragsteuern, kann nach § 154a Abs. 2 StPO eine Verfolgungsbeschränkung auf einzelne Steuerarten - etwa die Umsatzsteuer - in Betracht kommen, wenn der weitergehende Steuerschaden bezüglich der übrigen Steuerarten für die Strafzumessung beim Gehilfen aufwändig zu ermitteln ist und nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Dies schließt die straferschwerende Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ge- hilfe durch dieselben Handlungen auch die Verkürzung weiterer Steuern gefördert hat, nicht aus. Lediglich dann, wenn auch die Höhe dieser weitergehenden Steuerverkürzungen straferschwerend berücksichtigt werden soll, bedarf es einer revisionsgerichtlich anhand der Urteilsgründe im Einzelnen nachprüfbaren Berechnung des Umfangs auch dieser Steuerverkürzungen.
18
3. Angesichts des in der neuen Hauptverhandlung zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) und damit einer Obergrenze für die neu zu bildende Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint im vorliegenden Fall - auch mit Blick auf den für die Strafzumessung bedeutsamen Umstand der Vorstrafen des Angeklagten - eine Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO erwägenswert.
Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 718/08
vom
12. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
________________________
Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen
in steuerstrafrechtlichen Urteilen.
BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - LG Gießen
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Regierungsoberrat
als Vertreter des Finanzamts Wetzlar,
Justizangestellte
- bei der Verhandlung -,
Justizangestellte
- bei der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. September 2008 wird
a) das Verfahren im Fall 1. der Urteilsgründe eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 1999 verurteilt wurde;
b) die weitergehende Revision mit der Maßgabe verworfen, dass aa) der Angeklagte in den Fällen 15. und 16. der Urteilsgründe schuldig ist des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und mit Führen eines verbotenen Gegenstandes; bb) für die Fälle 15. und 16. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wird. 2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.


2
1. Der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
3
Der Angeklagte ist seit ca. 20 Jahren im Immobiliengeschäft tätig. Er erzielte steuerpflichtige Umsätze durch die Überlassung eigener und angemieteter Wohnungen; die meisten der Wohnungen überließ er Prostituierten zur Ausübung der gewerblichen Prostitution. Im Jahre 1999 gründete der Angeklagte die BH gesellschaft mbH (nachfolgend: BH GmbH), deren Geschäftsführer er seit der Gründung war.
4
Für den Veranlagungszeitraum 1999 unterließ es der Angeklagte für sich persönlich Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Dadurch wurde Umsatzsteuer in Höhe von 55.040,-- DM verkürzt. Darüber hinaus gab er unter dem Datum des 8. Februar 2001 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt ab, in der er bewusst wahrheitswidrig zu geringe Einkünfte erklärte, weshalb am 5. April 2001 die von ihm zu zahlende Einkommensteuer um 100.982,-- DM und der Solidaritätszuschlag um 5.505,17,-- DM zu gering festgesetzt wurden. Auf dieser Grundlage setzte das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in drei tateinheitlichen Fällen eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen fest.
5
Für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2000 bis 2004 erklärte der Angeklagte die aus der Überlassung der Wohnungen resultierenden Einkünfte und Umsätze, die er selbst und die BH GmbH erzielte, in den jeweiligen Steuererklärungen nicht vollständig, wodurch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag , Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer in einer Gesamthöhe von etwa 620.000,-- EUR verkürzt wurden.
6
2. Die Verurteilung im Fall 1. der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben , soweit der Angeklagte für den Veranlagungszeitraum 1999 tateinheitlich auch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt wurde. Ihr steht ein Verfolgungshindernis entgegen, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen ist.
7
a) Selbst wenn man wegen der Einschaltung eines Steuerberaters davon ausgeht, dass dem Angeklagten über die gesetzliche Frist nach § 149 Abs. 2 AO (31. Mai 2000) hinaus eine Fristverlängerung eingeräumt war (vgl. die Gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 1999, BStBl. 2000 I, 86), war die Tat jedenfalls spätestens am 30. September 2000 beendet (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 3). Bis zum Eintritt der Verjährung erfolgte keine geeignete Unterbrechungshandlung. Der Durchsuchungsbeschluss in dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) wurde erst am 24. März 2006 erlassen.
8
b) Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Die Annahme von Tateinheit steht dem nicht entgegen. Zwar bedarf es einer förmlichen Einstellung nicht, wenn sich ein Prozesshindernis nur auf eine tateinheitlich begangene Gesetzesverletzung bezieht (BGHSt 7, 305, 306; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 43). Der Bundesgerichtshof hat jedoch andererseits entschieden, dass in Fällen, in denen sich die Annahme von Tateinheit schon aufgrund des der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalts als verfehlt darstellt, ein Teilfreispruch zu erfolgen hat, wenn eine der in Betracht kommenden selbständigen Taten nicht nachzuweisen ist (BGH NJW 1993, 2125, 2126; ebenso Schoreit in KK StPO § 260 Rdn. 20, Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 12 m.w.N.).
9
Der vorliegende Fall, in dem die Verurteilung wegen Vorliegens eines Verfolgungshindernisses nicht erfolgen kann, ist diesen Fällen vergleichbar. Auch insoweit ist zur erschöpfenden Erledigung des angeklagten Prozessstoffes eine Teileinstellung auszusprechen, da sich die Annahme von Tateinheit in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss als verfehlt erweist. Denn durch die pflichtwidrig unterlassene Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Demgegenüber verwirklichte der Angeklagte durch Abgabe der unrichtigen Einkommensteuererklärung und die daran anschließende Festsetzung durch die Finanzbehörden den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Liegen aber die Handlungsalternative des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Unterlassungsalternative des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, die sich zudem noch auf unterschiedliche Steuerarten beziehen , stehen die beiden verwirklichten Straftaten in Tatmehrheit (BGH wistra 2005, 30, 31).
10
3. Die Feststellungen hinsichtlich der übrigen Fälle der Steuerhinterziehung tragen demgegenüber den Schuld- und den Strafausspruch. Wenngleich die Sachdarstellung teilweise unvollständig ist und die getroffenen Feststellungen nicht zwischen der Darlegung des Tatgeschehens, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterscheiden, so dass sie sich teilweise auch als unklar und unübersichtlich erweisen, ermöglichen sie dem Senat dennoch eine hinreichende rechtliche Überprüfung des Urteils.
11
a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen , dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4 und 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 StPO).
12
Bei der Steuerhinterziehung kommt hinzu, dass die Blankettnorm des § 370 AO und die sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften zusammen die maßgebliche Strafvorschrift bilden (BGH NStZ 2007, 595). Die Strafvorschrift des § 370 AO wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 374, 375; NStZ 2001, 201).
13
Die sachlich-rechtliche Prüfung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht setzt bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus, dass die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen).
14
b) Bei einer Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen sind daher grundsätzlich folgende Anforderungen zu stellen:
15
aa) Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist einerseits Erklärungsdelikt. Der Tatbestand wird dadurch verwirklicht, dass gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Daher ist festzustellen, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen mit welchem Inhalt abgegeben hat (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4).
16
bb) Die Steuerhinterziehung ist darüber hinaus Erfolgsdelikt, da § 370 Abs. 1 AO voraussetzt, dass durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sind. Steuern sind dabei namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Insoweit bedarf es einerseits der Feststellung , welche Steuern seitens der Finanzbehörden zu welchem Zeitpunkt festgesetzt wurden (sog. Ist-Steuer). Weiter ist erforderlich, dass zum einen der tatsächliche Sachverhalt festgestellt wird, aus dem die von Gesetzes wegen geschuldete Steuer folgt (sog. Soll-Steuer). Daneben ist die Soll-Steuer als solche festzustellen. Aus der Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Steuer ergibt sich dann die verkürzte Steuer.

17
c) Von der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, also der steuerrechtlich erheblichen Tatsachen, zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Umfang die festgestellten Tatsachen gewürdigt werden müssen (Beweiswürdigung ). Für einen geständigen und zudem verteidigten Angeklagten (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) gilt grundsätzlich:
18
Räumt der Angeklagte die Besteuerungsgrundlagen ein und hat sich der Tatrichter erkennbar von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt, dann genügt eine knappe Würdigung der so gefundenen Überzeugung. Jedenfalls, soweit es um das „reine Zahlenwerk“ - etwa den Umsatz, die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben - geht, wird regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass auch ein steuerrechtlich nicht versierter Angeklagter diese Parameter aus eigener Kenntnis bekunden kann.
19
Der Tatrichter kann seine Überzeugung insoweit auch auf verlässliche Wahrnehmungen von Beamten der Finanzverwaltung zu den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen stützen. Angaben von Beamten der Finanzverwaltung zu tatsächlichen Gegebenheiten können - wie bei sonstigen Zeugen auch - taugliche Grundlage der Überzeugung des Tatgerichts sein.
20
d) Die auf den so festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; BGH NStZ 2001, 200, 201). Dieses ist zwar nicht gehalten, den eigentlichen Berechnungsvorgang als Teil der Subsumtion im Urteil darzustellen, sofern dieser vom Revisionsgericht selbst durchgeführt werden kann. Freilich empfiehlt sich eine solche Berechnungsdarstellung bereits deshalb, weil sie die Nachvollziehbarkeit des Urteils erleichtert. Zudem bietet die Berechnungsdarstellung die Möglichkeit zu kontrollieren , ob die steuerlich erheblichen Tatsachen im angefochtenen Urteil festgestellt sind.
21
Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden. Das Tatgericht ist aber nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. Jäger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.).
22
e) Den vorstehenden Anforderungen wird das Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Auf der teilweise unvollständigen Sachdarstellung beruht das Urteil indes nicht.
23
aa) Ist die sachlich-rechtliche Überprüfung dem Revisionsgericht aufgrund unzureichender Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuverlässig möglich, so beruht das Urteil grundsätzlich auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO).
24
Ausnahmsweise kann trotz unzureichender Darstellung der Besteuerungsgrundlagen aber ein Beruhen dann ausgeschlossen werden, wenn sich die Darstellungsmängel allein auf die Überprüfbarkeit der Höhe der hinterzogenen Steuern - mithin die Überprüfbarkeit des Schuldumfangs - durch das Revisionsgericht beziehen und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerberechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert.

25
bb) So liegt der Fall hier. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; auf der Grundlage der im Urteil - wenngleich an unterschiedlichen Stellen - mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen kann der Senat auch ausschließen , dass sich auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Darstellung eine geringere Steuerverkürzung ergeben hätte.
26
Anhand der mitgeteilten Umsätze sowie der festgestellten Aufwendungen , die seitens des Angeklagten bzw. der BH GmbH getätigt wurden, lässt sich die von Gesetzes wegen geschuldete Umsatzsteuer ebenso wie die von Gesetzes wegen geschuldete Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer in ihrer Größenordnung berechnen. Soweit bei der Darstellung der im Veranlagungszeitraum 2000 hinterzogenen Steuern teilweise Feststellungen fehlen, die angesichts der damaligen Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG aF) erforderlich waren, gefährdet dies den Bestand des Urteils im konkreten Fall nicht. Insbesondere kann trotz der fehlenden Feststellungen zum verwendbaren Eigenkapital der BH GmbH (vgl. insoweit Senat, Urt. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 375/08) die Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer ermittelt werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass es bei der BH GmbH im Veranlagungszeitraum 2000 nach damaligem Recht kein verwendbares Eigenkapital gab, das auf der Ebene der Gesellschafter zu einer weiteren Steuererstattung geführt hätte oder hätte führen können.
27
Die auf dieser Grundlage erfolgte Überprüfung der vom Landgericht angenommenen Soll-Steuern durch den Senat ergab keine Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser hat zudem das Ergebnis der Neuberechnung der Steuern, die auf der Grundlage der von ihm eingestandenen Be- steuerungsgrundlagen in der Hauptverhandlung erfolgte, auch anerkannt. Hierfür war der kaufmännisch versierte und verteidigte Angeklagte auch ausreichend sachkundig.

II.


28
Demgegenüber kann in den Fällen 15. und 16. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen keinen Bestand haben.
29
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass bei der Durchsuchung des Hauses des Angeklagten am 25. April 2006 eine ihm gehörende Pistole P 38, 9 mm sowie knapp 400 Patronen Munition Kaliber 22 aufgefunden wurden, für die der Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. Daneben führte der Angeklagte bei seiner Festnahme am gleichen Tag im Handschuhfach seines Fahrzeuges einen Schlagring bei sich.
30
2. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erweist sich die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen als rechtsfehlerhaft.
31
Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht (st. Rspr., vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2003, 124 f.; BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08 jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Täter mehrere Waffen besitzt und lediglich eine davon führt (BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; BGH NStZ 2001, 101). Hieran hält der Senat fest, auch wenn in Fällen, bei denen - wie hier - durch das Führen einer der Waffen eine besonders gefährliche Manifestation des Willens zur Gewaltausübung gegeben ist, eine andere Beurteilung nicht weniger überzeugend erscheint.
32
Der Schuldspruch in diesem Zusammenhang ist daher so wie geschehen zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der insoweit geständige Angeklagte hätte sich auch im Falle eines Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender als geschehen verteidigen können.

III.


33
Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz und wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.

IV.


34
1. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlicher Steuerhinterziehung hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 im Fall 1. der Urteilsgründe führt nicht zur Aufhebung der hierfür verhängten - angesichts des verbleibenden Schadens und der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten sehr maßvollen - Einzelstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, weil auch festgestellte, aber verjährte Taten bei der Findung schuldangemessener Strafen berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschl. vom 27. August 2008 - 1 StR 452/08; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.).
35
2. Der Wegfall der in Fall 16. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von vier Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. In Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe als zwei Jahre und fünf Monate erkannt hätte.
36
3. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die an sich für schuldangemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten um fünf Monate milderte, ohne dass dies rechtlich geboten war.
37
Der Milderung lag zu Grunde, dass der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt wurde, dass der Aufenthalt des Angeklagten mittels einer elektronischen Fußfessel überwacht wird. Die Auflage wurde für die Dauer von einem Jahr und fünf Monaten vollzogen. Diesem Umstand hat die Strafkammer einerseits „ganz erheblich bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten“ Rechnung getragen (UA S. 28). Darüber hinaus erachtete das Landgericht deswegen aber eine Milderung der tatsächlich für schuldangemessen erachteten Gesamtfreiheitsstrafe für erforderlich.
38
Die Überwachung des Aufenthalts des Angeklagten mittels einer elektronischen Fußfessel stellt indes keine haftgleiche Freiheitsentziehung, sondern vielmehr nur eine Freiheitsbeschränkung dar (vgl. auch Senat NJW 1998, 767; Heghmanns ZRP 1999, 297, 302, siehe auch Fünfsinn in Festschrift für Eisenberg S. 691, 697 m.w.N.). Eine wie auch immer geartete Anrechnung auf die verhängte Strafe ist daher nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich - wie vom Landgericht im Ansatz richtig gesehen - nur um einen allgemeinen Strafzumessungsgrund zu Gunsten des Angeklagten.
Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.