Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2015 - 2 StR 467/14

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 4 6 7 / 1 4
vom
16. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 16. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und L. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. Juli 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet. Ein paar Herrenhalbschuhe hat es eingezogen. Den Angeklagten S. hat die Strafkammer wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie in weiterer Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen sich die Beschwerdeführer und die drei Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, am 9. August 2013 an einem Fußweg, der parallel zum Ufer eines Baches verläuft. An ihrem Treffpunkt zweigt ein Trampelpfad von dem Fußweg ab, der durch ein mit hohen Büschen bewachsenes Grundstück führt. Gegen 18.30 Uhr passierten die Geschädigten, der Zeuge K. und der Zeuge Sc. , diese Stelle. Der Zeuge K. schob sein Fahrrad. Beide wollten den Trampelpfad als Abkürzung benutzen. Der Angeklagte S. schlug dem Angeklagten L. vor, den Zeugen K. auszurauben. Sie fragten die Passanten aufdringlich nach Zigaretten. Der vorausgehende Zeuge K. empfand diese Situation als besonders bedrohlich, zumal ihm die Angeklagten angetrunken zu sein schienen. Er bog zuerst in den Trampelpfad ab. Der Zeuge Sc. bot zur Deeskalation der Situation an, den Angeklagten Zigaretten zu drehen. Die Angeklagten L. und S. folgten jedoch dem Zeugen K. , holten ihn rasch ein und hinderten ihn am Weitergehen.
3
Der Angeklagte L. forderte den Zeugen K. unter Androhung von Schlägen auf, Geld herauszugeben. Ohne dessen Reaktion abzuwarten, griff er den Zeugen K. an und brachte ihn zu Boden. Um den Geschädigten am Boden zu halten und ihn weiter einzuschüchtern sowie sich mit Gewalt dessen Geld zu verschaffen, setzte der Angeklagte L. seinen mit Halb- schuhen beschuhten Fuß auf den Hals des auf dem Rücken liegenden Zeugen K. . Dann drückte er seinen Fuß so fest gegen den Hals, dass dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde und die Profile des Schuhs sich an seinem Hals abbildeten. Um fester zudrücken zu können, hielt sich der Angeklagte L. an zwei Stämmen fest, zwischen denen der Geschädigte auf dem Boden lag. Der Zeuge K. versuchte mit beiden Händen den Fuß des Angreifers nach oben zu drücken, was ihm nicht gelang, wodurch er jedoch den Druck abschwächen konnte.
4
Währenddessen durchsuchte der Angeklagte S. die Taschen des Geschädigten, fand dessen Portemonnaie und nahm daraus zehn Euro an sich. Dann rief er den Zeugen Sc. herbei, der von dem Geschehen bisher nichts mitbekommen hatte. Diesen griff der Angeklagte S. an, um auch an dessen Geld zu gelangen. Er holte mit einer teilweise gefüllten Schnapsflasche aus und versuchte, damit auf den Kopf des Zeugen Sc. zu schlagen, der dem Schlag jedoch ausweichen konnte. Dann brachte der Zeuge Sc. den Angeklagten S. zu Boden und setzte sich auf ihn. Der Angeklagte S. rief deshalb die Gefährten herbei. Der Mitangeklagte Ka. zog den Sc. von dem Angeklagten S. herunter. Der Angeklagte S. verlangte danach von dem Zeugen Sc. die Herausgabe von Geld und drohte ihm Schläge an. Der Zeuge Sc. übergab ihm zehn Euro.
5
Der Angeklagte L. hatte inzwischen von dem Zeugen K. abgelassen und veranlasste den Angeklagten S. dazu, das leere Portemonnaie des Zeugen K. an diesen zurückzugeben.
6
Die Zeugen K. und Sc. versuchten danach zu entkommen und ließen das Fahrrad des Zeugen K. zurück. Der Nichtrevident Sz. warf dem Zeugen Sc. das Fahrrad hinterher und verletzte diesen an der Hand.
7
2. Das Landgericht hat dem Angeklagten L. nur die Tat zum Nachteil des Zeugen K. zugerechnet, nicht diejenige zum Nachteil des Zeugen Sc. . In dem Einsatz des beschuhten Fußes hat es eine Ausführung der Tat unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Die Tat des Angeklagten L. hat es dagegen auch dem Angeklagten S. zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB).

II.

8
Die Revisionen der Angeklagten L. und S. führen zur Aufhebung des Urteils, weil die Annahme eines besonders schweren Raubs unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und der tateinheitlichen Begehung einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs rechtsfehlerhaft ist.
9
1. Das Landgericht hat angenommen, der von dem Angeklagten L. eingesetzte Schuh sei geeignet gewesen, dem Geschädigten K. erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
10
Ein gefährliches Werkzeug ist nur ein solches Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die besondere Gefährlichkeit für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist dabei ein Merkmal der Verwendung des Werkzeugs. Ob ein Werkzeug im Einzelfall ge- fährlich ist, muss anhand der Erheblichkeit der Verletzung beurteilt werden, die der Täter durch Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9 mwN).
11
Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 StR 488/14 mwN). Wird dagegen - wie hier - der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt. Der Druck wurde im vorliegenden Fall dadurch erhöht, dass der Angeklagte L. sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es insoweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am Hals abbildete und deshalb auch dieser Schuh später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten L. als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte.
12
Nähere Feststellungen zu einer besonderen Bedeutung des Einsatzes des Schuhs gegen den Hals des Opfers im Hinblick auf die Gefahr erheblicher Verletzungen hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen , dass ein neues Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen treffen kann, die den bisherigen Schuldspruch rechtfertigen könnten.
13
2. Weil die Angeklagten L. und S. alle Tatbestände tateinheitlich verwirklicht haben, ist die Urteilsaufhebung im Ganzen geboten, auch wenn die weiteren Delikte rechtsfehlerfrei angenommen wurden.
14
3. Die Feststellungen zur Tat sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen worden und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen zur Wirkung des Einsatzes des beschuhten Fußes kann das neue Tatgericht treffen.

III.

15
Eine Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Sz. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht. Dieser ist wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, jedoch nur deshalb, weil er dem Zeugen Sc. das Fahrrad des Zeugen K. nachgeworfen und ihn an der Hand getroffen hat. Die Frage der Bedeutung des Einsatzes des beschuhten Fußes durch den Angeklagten L. spielt für seine Verurteilung keine Rolle. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2015 - 2 StR 467/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2015 - 2 StR 467/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2015 - 2 StR 467/14 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2019 - 5 StR 298/19

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 298/19 vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2019:280819U5STR298.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 2019, a

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR488/14
vom
13. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2014, soweit er verurteilt wurde, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat zudem bestimmt, dass für die "überlange Verfahrensdauer" vier Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Da die Revision mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über die nicht weitergehenden Verfahrensrügen.
3
2. Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
4
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Februar 1982 - 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 - 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere Beschreibung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädigten mit dem "beschuhten Fuß" ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten umgefallen sei; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass "davon auszugehen" sei, die Schuhe des Angeklagten "in Form von Lederslippern" hätten "die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht […], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf […] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen". Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch deren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.
5
Auf den Schuldspruch wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht aus. Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei der gefährlichen Körperverlet- zung - gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - schuldig gesprochen. Da die Strafkammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
6
3. Die Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, wird von der Teilaufhebung des Urteils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
7
4. Ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht nicht mehr in Frage; der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO deshalb an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Fischer Roggenbuck Eschelbach Zeng Bartel

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.