Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 2 StR 479/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:191217B2STR479.17.0
bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 479/17
vom
19. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2017:191217B2STR479.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2017, auch soweit es die Angeklagten Ki. , B. und S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.2 der Urteilsgründe,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,
c) hinsichtlich des Angeklagten B. auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von fünf und sieben Monaten) bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der Angeklagte Ki. am 13. November 2015 gegen 0.12 Uhr in das Gebäude einer Fahrschule ein. Er entwendete dort einen „Handtresor“, der verschiedene Schlüssel enthielt. Die Angeklagten S. und B. , die ihn zum Tatort gefahren hatten, warteten in ihrem Fahrzeug, wobei sie Ki. über Mobiltelefone Handlungsanweisungen gaben. Die Tat wurde vom Sicherheitsdienst bemerkt, worauf S. und B. flüchteten. Dem Angeklagten Ki. erteilten sie die Anweisung, er solle in der Nähe unter einer Brücke warten, bis er abgeholt werde. S. rief den Angeklagten K. mit seinem Taxi herbei, der ihm vorab erklärt hatte, er könne sich „ruhig an ihn wenden, wenn er bei außergesetzlichen Aktivitäten Hilfe brauche.“ Der Angeklagte Ki. verbargden entwendeten Tresor unter seiner Jacke und wartete 30 bis 40 Minuten am vereinbarten Ort. Dort wurde er von K. mit dem Taxi abgeholt. Sie fuhren zur Wohnung des Angeklagten K. . Dort begaben sich die Angeklagten B. , S. und K. in den Keller, um den Tresor aufzubrechen, während Ki. draußen warten musste, weil die anderen Angeklagten beabsichtigten, ihn bei der Beuteteilung zu übervorteilen. Der Tresor enthielt allerdings – anders als erhofft – kein Bargeld.
3
Das Landgericht hat den Angeklagten K. in diesem Fall als Mittäter eines Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verurteilt. Bei seinem Tätigwerden sei der Diebstahl durch Ki. vollendet, allerdings nicht beendet gewesen.

II.

4
Die Revision des Angeklagten K. ist hinsichtlich dieses Falles begründet , weil die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht ausreichend belegt ist.
5
Nach dem Gesamtzusammenhang der bisher getroffenen Feststellungen bezog sich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung der Täter lediglich auf im Tresor vermutetes Geld. In dem Tresor, den Ki. aus den Geschäftsräumen der Fahrschule entwendet hatte, befanden sich entgegen dieser Erwartung lediglich Fahrzeugschlüssel. Insoweit kommt, was die Strafkammer nicht bedacht hat, ein fehlgeschlagener Versuch des Diebstahls in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 10. Mai 2012 – 4 StR 42/12 und vom 27. April 2017 – 4 StR 609/16 mwN).
6
Der Schuldspruch wegen dieser Tat war daher – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Ki. , B. und S. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben – aufzuheben. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, ferner dem Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel hinsichtlich des Angeklagten B. .
7
Der neue Tatrichter wird bei der Zumessung der Einzelstrafe für den Angeklagten K. auch § 47 StGB zu prüfen haben, sollte er erneut die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe erwägen. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 2 StR 479/17

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 2 StR 479/17 zitiert 6 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen


(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rech

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 633/10
vom
11. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu 1.a) auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdeführer am
11. Januar 2011 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen
:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und E.
gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom
25. Juni 2010 wird

a) das Verfahren bezüglich des Angeklagten D.
im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken
vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09)
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt
die Staatskasse die dem Angeklagten D. entstandenen
notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
geändert, dass
- der Angeklagte D. des schweren Raubes,
des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in
fünf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls
in sieben Fällen, des Diebstahls in
sechs Fällen und des versuchten Diebstahls,
- der Angeklagte E. des schweren Raubes, des
Raubes, des schweren Bandendiebstahls in vier
Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls
in sieben Fällen sowie
- der frühere Mitangeklagte R. des schweren
Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs
Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls
in neun Fällen schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D.
sowie E. und die Revision des Angeklagten A.
S. werden verworfen.
3. Der Angeklagte A. S. hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen
, den Angeklagten D. und E. die Kosten und
(weiteren) Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. S. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des Diebstahls, den Angeklagten D. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in sieben Fällen und des versuchten Diebstahls, den Angeklagten E. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie den früheren Mitangeklagten R. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Mo- naten und gegen die übrigen Angeklagten jeweils Jugendstrafen verhängt, gegen den Angeklagten E. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der Verurteilung des Landgerichts Zweibrücken vom 3. Dezember 2009 eine solche von sieben Jahren und gegen den früheren Mitangeklagten R. ebenfalls unter Einbeziehung dieses Urteils eine solche von drei Jahren und sechs Monaten.
2
Der Angeklagte D. richtet seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Angeklagten A. S. und E. rügen jeweils die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten D. und E. führen nach einer den Angeklagten D. betreffenden Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen der Schuldsprüche. Im Übrigen sind ihre Revisionen sowie das Rechtsmittel des Angeklagten A. S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Senat stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010 wird der Schuldspruch betreffend den Angeklagten D. von den Urteilsgründen insoweit nicht getragen, als lediglich sechs und nicht, wie ausgeurteilt, sieben Fälle des vollendeten Diebstahls festgestellt sind. Diese offensichtliche Lücke betrifft Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09). Durch die Beschränkung der Revision des Angeklagten D. auf den Rechts- folgenausspruch ist der Senat an dieser Verfahrensbeschränkung nicht gehindert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
4
2. Im Fall 2.20. der Urteilsgründe können die die Angeklagten D. und E. sowie den Mitangeklagten R. betreffenden Schuldsprüche wegen vollendeten schweren Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben. Nach den getroffenen Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten D. , E. und des Mitangeklagten R. lediglich auf das in dem Tresor vermutete Geld. In dem Tresor, den sie aus den Geschäftsräumen des Autohauses K. mitgenommen hatten, befanden sich jedoch entgegen dieser Erwartung lediglich Fahrzeugschlüssel. Da sich die Absicht rechtswidriger Zueignung weder auf den Tresor noch auf die Fahrzeugschlüssel, sondern auf das erhoffte Geld bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, sondern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1990 – 3 StR 500/89, StV 1990, 408; vom 6. Juni 2000 – 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; vom 7. September 2005 – 2 StR 378/05 und vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, jeweils m.w.N.). Die Schuldsprüche wegen dieser Tat waren daher – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten R. und des lediglich den Rechtsfolgenausspruch angreifenden Angeklagten D. – entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
5
3. Die gegen diese Angeklagten vom Landgericht verhängten Einheitsjugendstrafen können trotz der Schuldspruchänderungen bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Ausführungen der Jugendkammer zu dem bei diesen Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf sowie die Vielzahl und den Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung bzw. ohne den eingestellten Fall auf geringere Jugendstrafen erkannt hätte.
6
4. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten D. verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010.
7
5. Hinsichtlich des Angeklagten A. S. hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 42/12
vom
10. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2011 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte A. unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte A. des Bandendiebstahls in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revisionen der Angeklagten H. und B. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Der Angeklagte Arghandiwal trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Den Angeklagten H. und B. fallen die Kosten ihrer Revisionen zur Last.

Gründe:


1
Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten A. auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe wegen vollendeten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt der entwendete Tresor entgegen den Erwartungen des Angeklagten und seiner Tatgenossen kein Bargeld, sondern lediglich Krankenhausunterlagen und Datenträger, welche als für die Täter wertlos zusammen mit dem Tresor auf nicht näher aufgeklärte Weise entsorgt wurden. Damit ist lediglich eine versuchte Diebstahlstat gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22; vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343).
2
Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten aus, dass die Strafkammer ohne die die eingestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und drei Monate erkannt hätte.
3
Die Revision des Angeklagten A. in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang und die Rechtsmittel der Angeklagten H. und B. sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR609/16
vom
27. April 2017
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
alias:
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR609.16.2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. April 2016 im Schuld- und Strafausspruch im Fall III.2.34 der Urteilsgründe (Fallakte 42) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall III.2.34 der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte am 2. Oktober 2014 zwischen 00.30 und 02.00 Uhr zusammen mit anderen Bandenmitgliedern aus der B. apotheke in R. auf der Suche nach Bar- geld einen geschlossenen Tresor entwendete. In dem Tresor befanden sich lediglich Medikamente, an denen die Bandenmitglieder kein Interesse hatten.
3
2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Tatbestand eines vollendeten schweren Bandendiebstahls im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.
4
b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls des Tresors nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 4 StR 42/12; vom 11. Januar 2011 – 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, StV 2010, 22). Da der Angeklagte und seine Mittäter auch hinsichtlich der Medikamente keine Zueignungsabsicht hatten (UA 41), liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.
5
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht in drei ähnlich gelagerten Fällen des versuchten schweren Bandendiebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 13 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um ein Jahr auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.
6
4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Bender Feilcke

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.