Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - 3 StR 203/11

bei uns veröffentlicht am17.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 203/11
vom
17. November 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
hier: Revision des Angeklagten K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 28. Januar 2011

a) in den Fällen II. 1, 7, 8, 12 und 14 der Urteilsgründe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben - in den Fällen II. 12
und 14 auch hinsichtlich des Nichtrevidenten A. , in den
Fällen II. 1, 7 und 8 auch hinsichtlich des Nichtrevidenten
J. ;

b) im Fall II. 4 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert
, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Unterschlagung
schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafe aufgehoben
;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe - auch hinsichtlich der
Nichtrevidenten A. und J. - aufgehoben;

d) in den Fällen II. 16 und 21 der Urteilsgründe im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der gewerbsmäßigen
Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit
gewerbsmäßigem Bandenbetrug schuldig ist;

e) im Fall II. 3 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin neu gefasst
, dass die Bezeichnung als "gewerbsmäßig" entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 18 Taten der Hehlerei, der Urkundenfälschung und des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen, führt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg des Rechtsmittels und zu einer teilweisen Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben.
2
1. In einer Reihe von Fällen wird der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch von den in den Urteilsgründen mitgeteilten Feststellungen nicht getragen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils. Hierzu im Einzelnen:
3
a) Nach den Feststellungen zu Fall II. 1 wurde ein Pkw Range Rover, der im Eigentum der W. GmbH stand, "unter nicht geklärten Umständen an einen I. vermietet", der allerdings, weil zum Zeitpunkt der Vermietung im Strafvollzug einsitzend, nicht als Mieter in Frage kam. Vielmehr "verschaffte" sich der gesondert verfolgte H. den Wagen. Später "übernahmen" der Angeklagte sowie der Nichtrevident J. das Fahrzeug von H. , nutzten es und beabsichtigten, es im Auftrag des H. zu verkaufen , "wobei ihnen bekannt war, dass" dieser "kein Recht zum Besitz oder Weitergabe des PKW innehatte".
4
Damit ist die für die Verurteilung wegen Hehlerei erforderliche Vortat - ein Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt - nicht festgestellt. Die Art und Weise, in der H. in den Besitz des Fahrzeugs gelangte, ist offen geblieben. Es ist damit denkbar, dass die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage zum Zeitpunkt der Übernahme des Wagens durch den Angeklagten und den Nichtrevidenten J. noch nicht vorlag, H. erst durch die Weitergabe des Fahrzeugs mit dem Auftrag, dieses zu veräußern , eine Unterschlagung beging und dieses erst damit im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB erlangte. Die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat muss jedoch abgeschlossen sein, bevor die Hehlerei begangen wird. Ist dies nicht der Fall, so liegt nur Beihilfe zu der Vortat vor (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 259 Rn. 8 mwN).
5
b) Im Fall II. 7 belegen die Feststellungen ebenfalls nicht die ausgeurteilte Hehlerei. Danach "verschaffte sich der gesondert verfolgte M. … auf ungeklärte Weise" einen Pkw Mercedes Benz, der zuvor von einem Dritten in Düsseldorf gemietet und später als gestohlen gemeldet worden war. M. ließ das Fahrzeug zu dem gesondert verfolgten S. verbringen, der den Wagen nutzte und mit dem Angeklagten dessen weiteren Absatz besprach. Der Angeklagte sagte zu, den Wagen zu fotografieren. Er verlangte von einem Dritten eine Kopie des Kraftfahrzeugbriefs und wies den Mitangeklagten J. an, das Fahrzeug im Internet zu inserieren. Vor einem Verkauf des dem Angeklagten "nicht gehörenden und unterschlagenen PKW" wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt.
6
Danach ist es möglich, dass M. den Wagen ohne Kenntnis der Unterschlagung gutgläubig erworben hatte und die Weitergabe an S. daher ohne Einverständnis eines Vortäters geschah (vgl. Fischer aaO Rn. 13).
7
c) Nach den Feststellungen zum Fall II. 8 "verschaffte sich" der gesondert verfolgte G. den Pkw BMW X6, der "aus einem Versicherungsbetrug" stammte. In Kenntnis dieses Betruges übernahm der Angeklagte das Fahrzeug, nutzte es und versuchte es zu verkaufen. Auch hier fehlt es an der hinreichenden Feststellung einer Vortat.
8
Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsbetrug vom Eigentümer des Wagens begangen worden ist. In diesem Fall wäre der Wagen weder durch Diebstahl noch durch ein sonstiges Vermögensdelikt erlangt worden. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebenso wenig wie ein Versicherungsmissbrauch zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447 mwN).
9
d) Im Fall II. 12 belegen die Feststellungen nicht die ausgeurteilte Urkundenfälschung. Danach wollten der Angeklagte und der Nichtrevident A. unter Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit einen Pkw VW Tiguan erwerben. Als Käufer trat der gesondert verfolgte Gr. auf. Dieser erhielt im Auftrag des Angeklagten vom Nichtrevidenten "in Dateiform das Abbild des gefälschten Personalausweises von ' N. ' und drei gefälschte Gehaltsabrechnungen der 'Wo. AG', welche der Angeklagte im November 2009 besorgt hatte. Gr. übersandte die Unterlagen an den Autohändler per E-Mail für die Finanzierung."
10
Danach bleibt offen, was dem Autohändler zur Vorbereitung des Vertragsschlusses vorgelegt und wovon somit zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht worden ist (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB). Ein Ausdruck der Datei wäre keine Urkunde. Das Vorlegen eines solchen Ausdrucks kann nur dann das Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde darstellen, wenn überhaupt jemals eine solche (falsche oder verfälschte) Urkunde vorgelegen hat (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 267 Rn. 19). Hierzu fehlt es an einer Feststellung. Es bleibt unklar, ob sich der Angeklagte unechte oder verfälschte Urkunden oder nur eine Datei von ihnen beschafft hatte.
11
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung ergreift auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugsversuchs.
12
e) Nach den Feststellungen im Fall II. 14 veranlasste der Angeklagte den gesondert verfolgten Mü. , sich bei einem Verkaufsgespräch über einen Pkw BMW X5 gegenüber den Mitarbeitern eines Autohauses als "Dr. E. " auszugeben und die Kauf- und Finanzierungsverträge mit diesem Namen zu unterschreiben. Damit ist der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Titeln in Form des unbefugten Führens akademischer Grade (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht belegt. Den Tatbestand des § 132a StGB erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1982 - 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61). Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt" (BGH aaO). Es ist nicht festgestellt, dass die Titelführung zu dem Zweck geschah, dadurch eine erhöhte Seriosität des Kaufinteressenten vorzutäuschen. Naheliegend wurde der Titel geführt, weil die bei der Tat verwendeten gefälschten Gehaltsnachweise sowie der Personalausweis auf diesen Namen und diesen akademischen Grad lauteten und es deshalb notwendig erschien, sich bei der Vorstellung auch dessen zu bedienen.
13
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Titelmissbrauchs zieht die Aufhebung der tateinheitlich abgeurteilten Straftaten mit sich.
14
2. Auch im Fall II. 4 hält die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen übergab der gesondert verfolgte Ne. den von ihm geleasten BMW X5 unberechtigt an den Angeklagten weiter, der den Wagen verkaufen und von seinem Erlösanteil einen überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts finanzieren wollte. Da die Unterschlagung des Fahrzeugs mit der Erlangung des Wagens durch den Angeklagten zusammenfiel, die Vortat aber der Hehlerei vorangehen muss, hat sich der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung strafbar gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Dies führt wegen des gegenüber § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB deutlich geringeren Strafrahmens des § 246 Abs. 1, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung der Einzelstrafe.
15
3. Der Wegfall von sechs Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
16
4. In den Fällen II. 16 und 21 hat das Landgericht, wie es in den Urteilsgründen selbst mitteilt, den Angeklagten jeweils irrtümlich wegen gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit (nur) versuchtem gewerbsmäßigem Bandenbetrug verurteilt. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche. Dies hat keine Auswirkung auf die beiden Einzelstrafen.
17
5. Im Fall II. 3 hat der Senat die Bezeichnung der in Tateinheit stehenden Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs als "gewerbsmäßig" begangen jeweils gestrichen. Bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt es sich jeweils um benannte Regelbeispiele für die Annahme eines besonders schweren Falles. Diese finden - anders als z.B. die Qualifikation der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - keine Erwähnung im Schuldspruch (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
18
6. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die Annahme nur einer Tat der Urkundenfälschung im Fall II. 17 ist der Angeklagte nicht beschwert. Gleiches gilt, soweit er in den Fällen II. 22 und 23 nicht auch wegen Betrugs verurteilt worden ist.
19
7. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 12 und 14 auf den Nichtrevidenten A. und in den Fällen II. 1, 7 und 8 auf den Nichtrevidenten J. zu erstrecken. Dies führt auch bei diesen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
20
Eine Schuldspruchänderung bezüglich der Nichtrevidenten in den Fällen II. 16 und 21 kam nicht in Betracht, da insoweit das Urteil nicht zugunsten des Revidenten aufgehoben worden ist.
21
8. Die angefochtene Entscheidung veranlasst den Senat zu dem Hinweis , dass im Fall der Verurteilung die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von der Beachtung dieser Anforderungen ist das Gericht auch dann nicht entbunden, wenn dem Urteil - wie hier - eine Verständigung vorausgegangen ist; auch in diesen Fällen ist ein Mindestmaß an Sorgfalt bei der Feststellung des Sachverhalts erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, NStZ-RR 2011, 52 (LS); vom 10. Februar 2011 - 5 StR 594/10, juris; vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10, StV 2011, 608; vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11, juris).
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

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22. Februar 2005
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und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. April 2004 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte A. T. verurteilt worden ist insgesamt (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) und
b) soweit der Mitangeklagte T. verurteilt worden ist in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den AngeklagtenA. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. , der keine Revision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter (Fall II. 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage. Die Strafkammer hat außerdem die Voraussetzungen , die an eine Vortat im Sinne des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt.
Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklagte hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der Angeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in Staaten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor von Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall II. 16) unterschlagen worden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" worden waren (Fälle II. 7 und 23). Der Angeklagte und der Mitangeklagte wußten zum Teil, daß die von ihnen erworbenen Fahrzeuge gestohlen waren (Fälle II. 1, 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im übrigen war ihnen klar, daß es sich um Fahrzeuge handelte, die "aus Straftaten erlangt" waren (UA

10).


Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen u.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls "bei einem Großteil" der Fahrzeuge davon ausgegangen, daß es sich um von den Eigentümern als gestohlen gemeldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um "bloßen Versicherungsbetrug" gehandelt habe. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine Vortat im Sinne des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme.
1. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten im Sinne des § 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen Bedenken.

a) In den Fällen, in denen die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Fahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unterschlagung , ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte haben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und ohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, "bei einem Großteil" der Vortaten vom Vorliegen von Versicherungsbetrugstaten der Fahrzeugseigentümer ausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die Strafkammer zu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu den diesbezüglichen Feststellungen gelangt ist.

b) Die den Fällen II. 7 und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne des § 259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versicherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch - entgegen der Auffassung der Strafkammer - als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht.
Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Vermögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch (§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versicherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebensowenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung d er bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5).
2. Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer durfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu ihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein lassen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen , verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt.
3. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die Revision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der MitangeklagteT. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi? ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ernemann Sost-Scheible

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 226/10
vom
19. August 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Revision des Angeklagten K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 10. September 2009 - auch soweit es
den Mitangeklagten U. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt worden sind;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts "bestückten" der Angeklagte und der Mitangeklagte U. "für den gesondert verfolgten H. bei B. einen Erdbunker mit 100 Gramm Heroin. Dieses Heroin holte der gesondert verfolgte H. dort vereinbarungsgemäß später ab."
3
Diese "Feststellungen" sind untauglich, den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte und U. sich eigennützig um ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft bemühten. Dass der Angeklagte seine Taten eingeräumt hat, ist insoweit ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist (was entgegen § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO im Urteil nicht angegeben worden, dem Senat aber durch die Verfahrensrüge eines Mitangeklagten bekannt ist). Allein die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09, StV 2010, 60).
Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10).
4
Unerheblich ist zuletzt auch, dass die Anklageschrift, die der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte, dem Angeklagten bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Handeltreiben zur Last legt und dazu weitergehende, den Tatbestand erfüllende Tatsachen vorträgt. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Feststellungen durch "Einrücken" eines Teils des Anklagesatzes in die Urteilsgründe aufgenommen worden sind. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird.
5
Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
6
2. Die Aufhebung wegen dieser Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten U. , der selbst nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
5 StR 594/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die schriftlichen Urteilsgründe ermöglichen gerade noch eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Der Senat sieht sich erneut zu dem Hinweis veranlasst, dass auch ein im Zuge einer Verständigung abgegebenes Geständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) das Tatgericht nicht von der Pflicht zu einer geschlossenen Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens entbindet (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 171/09, NStZ-RR 2010, 54). Auch eine tabellarische Zusammenfassung muss erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen – gerade bei einer Vielzahl an Fällen ungleichartiger Tateinheit – zuzuordnen sind und sie ausfüllen können.
Raum Brause Schaal Schneider König

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 428/10
vom
9. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 26 Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zur Tatzeit als Leiter der Filiale eines Handy-Ladens der S. GmbH mit dem Abschluss von Mobiltelefonieverträgen befasst. Üblicherweise kopierten bei Abschluss solcher Verträge die Mitarbeiter des HandyLadens das Legitimationspapier und die Bankkarte der Kunden und nahmen die Kopien zu dem jeweiligen Vertrag. Die Vertragsunterlagen wurden zum Mo- http://www.juris.de/jportal/portal/t/3452/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE308382005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3452/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE090028049&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - natsende an die Unternehmenszentrale geschickt und von dort an die Netzbetreiber weitergeleitet. Die Kunden erhielten pro SIM-Kartenvertrag ein oder mehrere Handys, die von dem Mobilfunk-Provider subventioniert waren. Spätestens Anfang Januar 2008 kam der Angeklagte mit einem Bekannten überein, mit "Kopien" gefälschter Personalausweise und Bankkarten im Namen fiktiver Personen Verträge abzuschließen, um an subventionierte Handys zu gelangen. Hierzu scannte der Bekannte des Angeklagten einen Originalpersonalausweis in einen Computer ein und stellte mittels eines Bearbeitungsprogramms "Kopien tatsächlich nicht existenter Personalausweise" unter Verwendung von Scheinpersonalien her, indem er die Seriennummern, die Personaldaten und die Lichtbilder veränderte. Ferner fertigte er Bankkarten-Kopien von Konten, die unter Scheinpersonalien eröffnet worden waren oder Kunden gehörten, welche in dem Handy-Laden zuvor unter Angabe ihrer Bankdaten Mobilfunkverträge abgeschlossen hatten. Unter Verwendung der gefälschten Dokumente schlossen der Angeklagte und sein Bekannter in der Folgezeit auf den Namen der jeweiligen fiktiven Personen einen oder mehrere "Verträge" ab. Der Angeklagte reichte diese "Scheinverträge" dann wie üblich über die Zentrale bei dem jeweiligen Provider ein. Für seinen Beitrag erhielt der Angeklagte jeweils eines der mit "Vertragsschluss" überlassenen neuen Handys.
3
2. Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung, da es nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Urteilsgründe auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verfahrensabsprache ergangen ist. Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336).
4
Zu den unerlässlichen Mindestvoraussetzungen des Urteils gehört, dass es eine geschlossene und für das Revisionsgericht nachvollziehbare Darstellung des verwirklichten strafbaren Verhaltens enthält. Eine solche geschlossene Darstellung des Sachverhalts, der das Tatgeschehen bildet, ist für die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils erforderlich. Sie muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Richter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3; BGH, NStZ 2008, 109). So verhält es sich hier.
5
a) Die Feststellungen der Strafkammer erschöpfen sich in einer knapp gehaltenen, teilweise aus dem Anklagesatz übernommenen Schilderung der Vorgehensweise des Angeklagten und seines Komplizen, an die sich eine Zusammenfassung der Einzeltaten in einer mehrspaltigen Tabelle anschließt. Dort wird in der Spalte "Tattag" das jeweilige Datum angegeben, unter dem die "Scheinverträge" geschrieben worden sind, und in der Spalte "Fiktive Person" wird der Name des vorgetäuschten Kunden aufgeführt. In zwei weiteren Spalten werden unter der Überschrift "Vertragspartner" die SIM-Kartennummern der jeweiligen Netzbetreiber und unter der Überschrift "Handys" die in den Einzelfällen erhaltenen Mobiltelefone mit Typenbezeichnung aufgelistet.
6
Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erfüllen, davon abzusehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten ausführlich mitzuteilen, und diese stattdessen in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Taten individualisiert werden. Dies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tatsächlichen Umständen , die den Tatbestand erfüllen, gleich gelagert sind. Auch dann müssen die Urteilsgründe aber so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der http://www.juris.de/jportal/portal/t/3hw5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE046003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - festgestellten Tatsachen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. für den Fall einer Vielzahl von gleichgelagerten Betrugstaten BGH, NJW 1992, 1709; NStZ 2008, 352; NStZ-RR 2010, 54).
7
b) Hier lässt sich der Sachverhaltsdarstellung der Strafkammer zur betrügerischen Vorgehensweise des Angeklagten jedoch schon nichts Näheres dazu entnehmen, wie es zu einem Abschluss der "Scheinverträge" gekommen sein soll und wer aus dem Adressatenkreis der Täuschung über die mit fiktiven Personaldaten ausgefüllten Kundenaufträge von dem Angeklagten zu welcher irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst worden ist. Ausführungen zu vertraglichen Regelungen zwischen dem die Handy-Läden betreibenden Unternehmen und den Mobilfunknetz-Providern fehlen vollständig. Dementsprechend bleibt unklar, wie der Angeklagte die Mobiltelefone und die SIM-Karten erlangt hat. Es lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, aus welchem Vermögen die Mobiltelefone herrührten und welchen Wert diese hatten. Danach lässt sich auch nicht nachvollziehen, wer in den Einzelfällen in welcher Höhe geschädigt worden ist.
8
3. Hinzu kommt, dass die Feststellungen den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen nicht tragen.
9
a) Durch die Ausdrucke von Bilddateien eines Personalausweises unter manipulativer Änderung von Personaldaten und Lichtbild sind weder unechte oder verfälschte Urkunden hergestellt worden, noch hat der Angeklagte solche Urkunden gebraucht, indem er die Ausdrucke verwendete, um vorzutäuschen, dass von den fiktiven Kunden Personaldokumente vorgelegen hätten.
10
Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. Einer http://www.juris.de/jportal/portal/t/3hw5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE029688051&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3hw5/## - 6 - bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. mwN; BGH wistra 1993, 225; 341; 2010, 226). Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente grundsätzlich eine (unechte) Urkunde hergestellt werden. Dafür muss die Reproduktion jedoch einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN BGH, wistra 2010, 184, 185; Fischer, StGB 58. Aufl. § 267 Rn. 22). Daran fehlt es hier. Die Ausdrucke der Computerdatei des gescannten Personalausweises wiesen nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen Originalausweis prägen. Sie sollten nach ihrem Dokumentationszweck wie Kopien verwendet werden und spiegelten erkennbar lediglich ein Abbild eines Personalausweises wider.
11
Da der von den Ausdrucken der Computerdatei jeweils abgebildete Personalausweis tatsächlich nicht existierte und diesbezüglich somit zu keinem Zeitpunkt eine falsche Urkunde vorgelegen hat, erfüllt die Verwendung dieser Ausdrucke auch nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde (vgl. Fischer, aaO § 267 Rn. 37), wie es das Landgericht in seinen sich auf die Angabe des Endergebnisses beschränkenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung angenommen hat (UA S. 11).
12
b) Eine hier in Betracht zu ziehende Urkundenfälschung durch eine Anfertigung der mit fingierten Namen unterzeichneten "Scheinverträge" bzw. Kundenaufträge und deren Weiterleitung hat die Strafkammer demgegenüber nicht erwogen.

Fischer Appl Berger Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 154/11
vom
13. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Steuerverkürzung in 15 Fällen“ unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei vorangehenden Verurtei- lungen zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.
2
1. Das auch sonst wenig sorgfältige Urteil kann keinen Bestand haben, denn es genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, von dessen Beachtung auch eine Verständigung gemäß § 257c StPO nicht entbindet.
3
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen , in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei der Steuerhinterziehung, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiellrechtlich ausge- füllt wird, müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).
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Dies lässt das angefochtene Urteil - im Gegensatz zur sorgfältig verfassten Anklageschrift - vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG) der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat; das Urteil bezieht sich insoweit unklar auf „Einnahmen“ (UA S. 7). Hinsichtlich der Gewerbesteuer- und der Einkommensteuer teilt das Urteil zwar einen „Gewinn“ mit und „bei der Einkommenssteuerermittlung“ (UA S. 8) diesem Gewinn hinzuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen. Dies begründet einen durchgreifenden Rechtsfehler. Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters. Eine Berechnungsdarstellung kann zwar dann entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200 mwN). Den Urteilsgründen lässt sich indes schon nicht entnehmen, ob sich das abgelegte Teilgeständnis auf die Höhe der hinterzogenen Steuer bezog oder beziehen konnte.
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Allein durch die Bezugnahme auf das Ergebnis rechtskräftig gewordener Steuerbescheide konnte die Strafkammer den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben nicht entsprechen. Die Strafkammer wäre freilich nicht gehindert gewesen, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten (bzw. hier: den festzustellenden) Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings hätte im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein müssen, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil als Rechtsanwendung ihm obliegende - Steuerberechnung durchgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228 mwN) und dabei gegebenenfalls erforderliche Schätzungen selbst vorgenommen hat.
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2. Da die sachlich-rechtliche Überprüfung auf Grund unzureichender Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuverlässig möglich ist, beruht das Urteil auf dem Darstellungsmangel und damit auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO). Auf die Rügen der Verletzung formellen Rechts kommt es daher nicht mehr an. Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf; der nunmehr zur Entscheidung aufgeforderte Tatrichter kann so die erforderlichen Feststellungen insgesamt neu treffen.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Jäger