Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 3 StR 291/09

bei uns veröffentlicht am25.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 291/09
vom
25. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. August
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 2009 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, eine Verfallsentscheidung getroffen und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel, Streckmittel, Betäubungsmittelutensilien und der in der Anklageschrift unter VI aufgeführten sonstigen Gegenstände" angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich zum Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben; denn die Strafkammer hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt jedoch nicht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH NJW 1994, 1421, 1423; Beschl. vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06; StraFo 2008, 302; vgl. auch Fischer, StGB 52. Aufl. § 74 Rdn. 21 m. w. N.). Der Senat kann hier die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben jedenfalls nicht vollständig in den Urteilsgründen enthalten sind. Im Übrigen erscheint es bei einem Teil der in der Anlage VI zur Anklageschrift aufgeführten Gegenstände zweifelhaft, ob die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Der Senat hebt deshalb die Einziehungsentscheidung insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, über die Einziehung einheitlich in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.
Sost-Scheible Pfister Hubert Schäfer Mayer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 3 StR 291/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 3 StR 291/09

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern


(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bez
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 3 StR 291/09 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 404/06
vom
28. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 28. November 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2006 im Ausspruch über die Einziehung von bei den Angeklagten sichergestellten Gegenständen
a) dahin ergänzt und neu gefasst, dass 374,57 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-01), 14,37 Gramm Streckmittel (Asservat 270-02), 150,23 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-03), 0,86 Gramm Kokain (Asservat 270-04), 296,18 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-05), 296,68 Gramm Streckmittel (Asservat 270-06) und das bei dem Angeklagten S. sichergestellte Handy der Marke Nokia (Asservatenliste 5702/05) eingezogen werden,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von Gegenständen "gemäß Asservatenlisten Nr. 6368/05 und 5689/05" angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines weiteren Falles des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, den Verfall des Wertersatzes "in Höhe eines Betrages von jeweils 5.000 €" sowie den Verfall der beim Angeklagten K. sichergestellten 6.040 € sowie der in der Garage aufgefundenen 3.500 € angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung folgender "bei den Angeklagten sichergestellter Gegenstände" angeordnet: "Asservate 270-01 bis 270-06 gemäß dem Wirkstoffgutachten des Prof. Dr. B. vom 26.10.2005, - Handy Nokia (Asservatenliste 5702/05), - Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05."
2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Soweit die Einziehung der Asservate 270-01 bis 270-06 angeordnet worden ist, handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um Betäubungs- und Streckmittel, deren Einziehung das Landgericht zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat. Da die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben von deren Art und Menge enthalten, kann der Senat die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachholen (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Gleiches gilt für die nach den insoweit getroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einziehung des bei dem Angeklagten S. sichergestellten und diesem gehörenden Handys der Marke Nokia, das dieser zur Begehung der Taten gebraucht hat (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB).
4
Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Einziehung der "Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05", weil diese Gegenstände auch in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnet worden sind, so dass dem Senat eine rechtliche Nachprüfung der insoweit ebenfalls auf § 74 StGB gestützten Einziehungsanordnung nicht möglich ist. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.