Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 3 StR 530/18

bei uns veröffentlicht am03.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 530/18
vom
3. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
ECLI:DE:BGH:2019:030419B3STR530.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. September 2018 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist; insoweit bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten;
b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung mehrerer zuvor verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen zweier weiterer Wohnungseinbruchdiebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls hält der materiellrechtlichen Überprüfung nicht stand.
3
a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
4
Der Angeklagte brach mit einem gesondert abgeurteilten Mittäter in ein freistehendes Einfamilienhaus ein. Dort nahmen sie "tatplanmäßig" eine Schatulle mit Modeschmuck mit, um sie für sich zu behalten. Als sie nach Verlassen des Anwesens feststellten, dass es sich "wider Erwarten" um nahezu wertlosen Modeschmuck handelte, warfen sie die Schatulle nebst dem Schmuck weg.
5
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 StGB aF keinen Bestand haben; denn sie tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte und sein Mittäter bezüglich des Schmuckkoffers samt Modeschmuck die nach § 242 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht hatten.
6
Enthält ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledigt er sich - nachdem er dies festgestellt hat - deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 173/16, juris Rn. 5; vom 1. Februar 2000 - 4 StR 564/99, NStZ 2000, 531; vom 9. Juli 2013 - 3 StR 174/13, NStZ-RR 2013, 309; jeweils mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 162).
7
So liegt es möglicherweise hier. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht widerspruchsfrei, dass sich die konkrete Zueignungsabsicht des Angeklagten und seines Mittäters bei der Wegnahme auf den Schmuckkoffer an sich oder jegliche darin befindlichen Sachen bezog und somit ein vollendeter Diebstahl vorlag. Nach diesen nahmen die beiden Täter zwar einerseits die Schatulle mit dem Modeschmuck entsprechend ihrem Tatplan mit, was darauf hindeutet, dass sie sich diese ungeachtet ihres Inhalts zueignen wollten. Andererseits spricht aber die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die beiden sich der Schatulle nebst dem Schmuck entledigten, als sie erkannten , dass es sich bei dem Inhalt des Koffers "wider Erwarten" um nahezu wertlosen Modeschmuck handelte, dafür, dass sie den Schmuckkoffer wegwarfen , weil sich hierin nicht die nach ihren Vorstellungen bei der Tatbegehung erhoffte wertvolle Beute befand.
8
Das Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
9
2. Die Aufhebung des Schuldspruches in diesem Fall hat den Wegfall der hierfür bemessenen Einzelstrafe und damit die Aufhebung der - unter Einbeziehung weiterer Strafen aus vorangegangenen Entscheidungen gebildeten - Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Diese Gesamtstrafe hat aber auch - ebenso wie die zweite verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren - aus anderen Gründen keinen Bestand.
10
Dem Landgericht ist, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bei der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe aus der für die Tat vom 10. November 2015 verhängten Einzelstrafe und den nicht vollstreckten Strafen aus Urteilen vom 20. November 2015, 8. Dezember 2015, 26. Juli 2016 und 30. August 2016 ein Rechtsfehler unterlaufen. Jedenfalls die am 26. Juli 2016 ausgesprochene Strafe für eine am 10. Juli 2016 begangene Tat hätte nicht einbezogen werden dürfen, weil diese Tat nicht vor den Vorverurteilungen vom 20. November und 8. Dezember 2015 begangen wurde. Darüber hinaus entzieht sich auch die Einbeziehung der übrigen genannten Strafen der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil hinsichtlich dieser Strafen weder das Datum der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten mitgeteilt wird noch ob und seit wann die Aburteilungen rechtskräftig sind.
11
Der Senat hebt beide verhängten Gesamtfreiheitsstrafen auf, weil wegen der oben erörterten mangelhaften Darlegung der für die Beurteilung der Gesamtstrafenbildung wesentlichen Daten hinsichtlich der früher verhängten Strafen nicht ausgeschlossen werden kann, dass insgesamt eine oder mehrere andere Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen.
Schäfer RiBGH Gericke Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Wimmer Berg

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 3 StR 530/18

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

5
Auf der Grundlage dieser Feststellungen können die Verurteilungen wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Denn die Zueignungsabsicht der Angeklagten richtete sich nicht auf die - auch nach den Ausführungen der Strafkammer geringwertige - Geldkassette, sondern auf das darin nach ihrer Vorstellung vorhandene Bargeld. Befindet sich in einem Behältnis , das die Täter in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann in diesen Fällen nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen (fehlgeschlagenen) Versuchs verurteilt werden (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2000 - 4 StR 564/99, NStZ 2000, 531; vom 9. Juli 2013 - 3 StR 174/13, NStZ-RR 2013, 309; jeweils mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 162).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 564/99
vom
1. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Juni 1999, 1. auch soweit es die Mitangeklagten O. und H. betrifft, im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt: Es sind schuldig,
a) der Angeklagte B. des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung ,
b) der Angeklagte O. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring,
c) der Angeklagte H. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 2. Bezüglich des Angeklagten B. im Strafausspruch da- hin ergänzt, daß er unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 - 20 Ds 421/97 - und vom 27. März 1998 - 26 Ds 15/98 - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten O. hat es "wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring" zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und den Mitangeklagten H. "wegen schweren Raubes in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Ä nderung des Schuldspruchs, die entsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten O. und H. , die keine Revision eingelegt haben, zu erstrecken ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall III der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitangeklagten H. jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten schweren Raubes und den Mitangeklagten O. wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten Raubes mit Todesfolge verurteilt hat:
Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten zu dem Raubüberfall entschlossen, weil sie sich Geld für den Kauf von Kokain beschaffen wollten und aufgrund von Ä ußerungen eines früheren Mitgefangenen des Angeklagten H. annahmen, daß der mit anderen in einem Haus in B. wohnende G. , der mit Drogen handelte, dort in einer Kassette "die Drogen und sein Geld" aufbewahrte. Als der Angeklagte O. , nachdem einer der Bewohner des Hauses tödlich und ein weiterer schwer verletzt worden war, in dem Haus schließlich eine Stahlblechkassette gefunden hatte, zeigten "die dreiTäter" D. (einem anderen Hausbewohner ) die Kassette und fragten ihn, ob dies "die Kassette mit dem Geld" sei. Obwohl dieser ihnen erklärte, es handele sich nicht um die Geldkassette des G. , gingen die Angeklagten davon aus, die "gesuchte Kassette mit dem
Geld und den Drogen erbeutet zu haben", und nahmen sie mit nach Rostock. Dort brachen sie in einer Wohnung die Kassette auf. Da sich darin weder Geld noch Drogen befanden, ließen sie die Kassette in der Wohnung zurück.
Danach kam es den Angeklagten bei der Wegnahme der Kassette aber entgegen der Auffassung des Landgericht nicht (auch) auf die Zueignung des Behältnisses, sondern ausschließlich auf dessen vermuteten Inhalt an, so daß insoweit bei dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H. lediglich ein versuchter schwerer Raub und bei dem Mitangeklagten O. ein versuchter Raub mit Todesfolge vorliegt (vgl. BGH StV 1983, 460; 1990, 408; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluß vom 1. August 1995 - 4 StR 404/95). Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten, der hier nach § 24 Abs. 2 StGB nur bei einer einvernehmlichen Aufgabe der weiteren Tatausführung in Betracht käme, ist nach den Feststellungen ausgeschlossen, da ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Zwar kann ein Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (vgl. BGHSt 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch , beendeter, jeweils m.w.N.). Eine Vollendung des geplanten Raubes ohne zeitliche Zäsur kam aber - auch nach den Vorstellungen der Angeklagten - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagten ihren Irrtum erst nach der Rückfahrt von B. in die Wohnung in Rostock erkannten und sie zudem davon ausgingen, daß der Mitangeklagte O. einem der Hausbewohner tödliche Verletzungen zugefügt hatte; deshalb beseitigten sie die bei dem Überfall verwendeten Tatmittel und vereinbarten, daß sich der Angeklagte O. gegebenenfalls der Polizei stellen sollte.
§ 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchänderung, die entsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten zu erstrecken ist, nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision - auch für den Angeklagten, der ebenso wie die Mitangeklagten eingeräumt hat, daß sie es bei dem Überfall auf das in der Kassette vermutete Geld abgesehen hatten. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe erst während der Rückfahrt nach Rostock bemerkt, daß die Mitangeklagten die Kassette mitgenommen hatten, läge im übrigen auch nach dieser - vom Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei für widerlegt erachteten - Aussage ein fehlgeschlagener Versuch vor.
Die Schuldspruchänderungen lassen die gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten O. v erhängten Jugendstrafen und die in diesem Fall gegen den Angeklagten H. v erhängte Einzelfreiheitsstrafe unberührt, denn sie wirken sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, den das Landgericht bei der Bemessung der Strafen zugrundegelegt hat, nicht aus. Der Unrechtsgehalt des allein deshalb, weil sich die gesuchte Beute in dem mitgenommenen Behältnis nicht befand, fehlgeschlagenen Versuchs reicht nahe an den Unwert eines vollendeten Raubes heran (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 18). Er wird zudem entscheidend durch die hierzu in Tateinheit stehenden Delikte geprägt, nämlich bei dem Angeklagten durch die vollendete und die versuchte gefährliche Körperverletzung, bei dem Mitangeklagten H. durch die gefährliche Körperverletzung und bei dem Angeklagten O. durch den Totschlag, die gefährliche Körperverletzung und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring.
In die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998, die bei der Bildung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe einbezogen worden ist, war bereits die frühere Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 einbezogen. Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, daß beide Entscheidungen des Amtsgerichts bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe einzubeziehen waren. Demgemäß hätten aber nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998 sondern auch die darin bereits einbezogene frühere Entscheidung im Urteilstenor entsprechend gekennzeichnet werden müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 426; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Der Senat hat den Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe entsprechend ergänzt.
Meyer-Goßner Kuckein Athing

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 174/13
vom
9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
hier: Revision des Angeklagten P.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 9. Juli
2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2013 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er und der Mitangeklagte K. in den Fällen V. 3. und V. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden sind,
b) soweit es den Angeklagten P. betrifft, im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe,
c) soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten der räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Fälle V. 1. und 2. der Urteilsgründe), des schweren Raubes (Fall V. 3. der Urteilsgründe) und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall V. 4. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen, den Angeklagten P. darüber hinaus des Diebstahls in drei Fällen (Fälle V. 5. bis 7. der Urteilsgründe). Den Angeklagten P. hat es deswegen unter Einbeziehung "des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Mönchengladbach, Az 127 Ls 140/09" zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten K. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
2
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten P. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Angeklagten in den Fällen V. 3. und 4. der Urteilsgründe verurteilt worden sind, ist die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken.
3
1. Die Schuldsprüche wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) im Falle V. 3. der Urteilsgründe haben keinen Bestand.
4
a) Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt : "Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte K. bei Wegnahme der Stofftüte weder Kenntnis noch konkrete Vorstellungen von deren Inhalt, sondern lediglich die Hoffnung, diese enthalte Gegenstände, die sie entweder selbst verwenden oder mit Gewinn veräußern könnten (UA S. 11, 16ff). Wie die Angeklagten mit den in der Tüte befindlichen Gegenständen - Prospekten und einem Schlüsselbund nebst Anhänger - letztendlich verfahren waren, konnte nicht geklärt werden. Insbesondere vermochte die Jugendkammer nicht auszuschließen, dass die Angeklagten diese Gegenstände alsbald weggeworfen hatten, weil sie damit nichts anzufangen wussten (UA S. 17). Diese Feststellungen tragen die Annahme eines vollendeten Raubes nicht, weil sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten nur auf für sie verwendbare Gegenstände richtete, nicht auf die Tüte selbst oder für sie nutzlose Gegenstände. Auch wenn sich die Angeklagten 'keine konkreten Vorstellungen' vom Inhalt der Tüte machten , andererseits aber auch klar war, dass sie nicht zum Eigengebrauch oder zum Verkauf geeignete Gegenstände alsbald wegwerfen wollten, schließt letzteres aus, dass sie sich den gesamten Inhalt der Tüte - ungeachtet seiner Verwendungsfähigkeit - (zumindest vorübergehend) aneignen wollten. Dies umso mehr, als die Jugendkammer auch festgestellt hatte, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten begangen hat, 'um an Geld zu gelangen' (UA S. 15, 24). ... Auch wenn sich die Vorstellung der Angeklagten vom Inhalt der Tüte demnach nicht auf einen bestimmten Gegenstand konkretisiert (vgl. zu Bargeld BGH StV 1983, 460; 1987, 245; 1990, 205f), sondern sich lediglich auf 'zum Eigengebrauch verwendungsfähige oder veräußerbare Gegenstände' erstreckt hatte, setzt eine Tatbestandsvollendung einen diesbezüglichen Inhalt der Tüte voraus (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; BGH JR 1999, 336; NStZ 2004, 333). Andernfalls wäre in denjenigen Fällen, in denen sich die Vorstellung des Täters bei Wegnahme eines Behältnisses auf einen bestimmten Gegenstand als Inhalt konkretisiert hätte, lediglich eine Versuchsstrafbarkeit gegeben, wenn das Behältnis den erwarteten Gegenstand nicht enthielte, während in denjenigen Fällen, in denen sich die Vorstellung des Täters nur auf den späteren Verwendungszweck des Gegenstandes ('brauchbar', 'veräußerbar', etc.) konkretisiert hätte, trotz 'Zweckverfehlung' bereits Vollendung gegeben wäre."
5
Dem schließt sich der Senat an.
6
b) Darüber hinaus entbehrt die Feststellung, der in Mittäterschaft mit dem Angeklagten P. handelnde Mitangeklagte K. habe bei der Wegnahme der Stofftüte einen Griff der Trägerin überwinden müssen, "der fester war als zum bloßen Tragen der Tasche erforderlich", mithin im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB Gewalt gegen eine Person ausgeübt, einer sie tragenden rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Das Landgericht stützt diese Annahme ausschließlich auf die Einräumung der Angeklagten, es treffe vollumfänglich zu, was ihnen in der Anklageschrift vorgeworfen werde; nach deren "Maßgabe" habe die Geschädigte die Tüte aber nicht bloß in der Hand gehabt, sondern diese festgehalten.
7
Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11, NStZ-RR 2012, 256).
8
Daran mangelt es hier. Unter den gegebenen Umständen hätte sich das Landgericht bei der Prüfung der zur Wegnahme erforderlichen Kraftentfaltung nicht allein auf die pauschale Einräumung der Angeklagten stützen dürfen, die Vorwürfe in der Anklageschrift träfen vollumfänglich zu. Die dort gewählte Formulierung , die Geschädigte habe die Tasche "festgehalten", lässt bereits für sich betrachtet keinen eindeutigen Rückschluss auf das Maß ihres der Wegnahme entgegengesetzten Widerstands zu; ob die Angeklagten gerade auch einen Griff der Geschädigten einräumen wollten, der fester war als zum bloßen Tragen erforderlich, bleibt danach offen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte P. die Geschädigte während der Wegnahmehandlung bewusst ablenkte, um die Tatausführung zu erleichtern. Was diesen betrifft, entzog sich der zur Wegnahme erforderliche Kraftaufwand schließlich der unmittelbaren Wahrnehmung.
9
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen auch die Schuldsprüche wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 22 StGB) im Falle V. 4. der Urteilsgründe.
10
Nach den Feststellungen forderte der Mitangeklagte K. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan den Geschädigten "unter Vorhalt eines Anglermessers" zur Herausgabe seines Mobiltelefons auf. Als der Geschädigte dies ablehnte, flüchteten die Angeklagten. Einen freiwilligen Rücktritt der Angeklagten vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 2 StGB) hat das Landgericht danach verneint und hierzu weiter festgestellt, die Angeklagten hätten nach der endgültigen Ablehnung ihres Ansinnens erkannt, dass sie die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln würden vollenden können.
11
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten nach der Weigerung des Geschädigten keine Handlungsalternative mehr gesehen, mit der sie im unmittelbaren Fortgang noch hätten zur Tatvollendung gelangen können, findet im mitgeteilten Beweisergebnis keine Stütze. Zwar liegt es nach den Umständen nahe , dass die Angeklagten unüberwindliche Hemmungen (hierzu BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91) hatten, das Messer nötigenfalls über ein bloßes Mittel der Bedrohung hinaus einzusetzen. Nicht belegt ist aber, dass sie keine Möglichkeit mehr sahen, ihre Einwirkung auf die Willensfreiheit des Geschädigten noch zu verstärken, auch ohne diesen körperlich zu verletzen. Insbesondere lässt die Feststellung, der Mitangeklag- te habe dem Geschädigten das Messer "vorgehalten", nicht erkennen, welche Intensität die Bedrohung bereits erreicht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 3 StR 257/09, NStZ 2009, 688).
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3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen V. 3. und 4. der Urteilsgründe führt beim Angeklagten P. weiter zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe und beim Mitangeklagten K. zum Wegfall der in diesen Fällen bemessenen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
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Auch unabhängig davon hätte der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe keinen Bestand.
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Nach den Feststellungen hatte das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (vom 21. Januar 2010) seinerseits eine Verurteilung des Angeklagten zu Jugendstrafe durch dasselbe Gericht vom 22. Oktober 2009 einbezogen. Das jenem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen teilt das Landgericht nicht mit. Hierzu wäre es indes gehalten gewesen, um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen, denn im Rahmen der Strafzumessung sind alle einzubeziehenden Straftaten im Wege einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; Beschlüsse vom 22. September 1999 - 3 StR 358/99, StV 1999, 661; vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12; vom 19. Mai 2011 - 3 StR 134/11; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 31 Rn. 62 f.).
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Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass weitere frühere Entscheidungen, die ihrerseits in ein einzubeziehendes Urteil einbezogen waren , in der Urteilsformel zu bezeichnen sind (Eisenberg, aaO § 54 Rn. 20 mwN).
Becker Pfister Schäfer
Mayer Spaniol

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.