Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 4 StR 110/18

bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 110/18
vom
27. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR110.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung im Fall II. 6 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben , weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB von dem Versuch der Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist.
3
a) Der Angeklagte, der seine getrennt lebende Ehefrau mehrfach mit der Faust geschlagen hatte, nahm ihr Mobiltelefon, um es nach Männerkontakten zu durchsuchen. Er forderte sie auf, ihm ihr Passwort zu nennen, und ballte dabei seine Hand zur Faust, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Seine Ehefrau schwieg jedoch. Nachdem sich die Situation etwas beruhigt hatte, flüchtete sie aus der Wohnung.
4
b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts näher erörtern und hierzu weitere Feststellungen treffen müssen.
5
aa) Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Bei einer versuchten Nöti- gung ist es insoweit ausreichend, dass der Täter freiwillig davon absieht, sein Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208 mwN). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung an. Geht er zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017, aaO, 208 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellungsbild des Täters nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – 4 StR 116/17 mwN).
6
bb) Zu dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten verhält sich das Urteil nicht. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
7
2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung. Sie zieht ferner die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 4 StR 110/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 4 StR 110/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 4 StR 110/18 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - 4 StR 116/17

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 116/17 vom 29. August 2017 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR116.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 4 StR 244/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/16 vom 25. April 2017 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 201a Abs. 1 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit ein

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 244/16
vom
25. April 2017
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––-
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit einer Person auf einer
Bildaufnahme zur Schau gestellt wird.
BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16 - LG Essen
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen
Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR244.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Februar 2016, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , Nötigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten Y. hat es wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Auf die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
1. Die jüngere Schwester des Angeklagten, E. K. , unterhielt bis etwa einen Monat vor dem Tatgeschehen eine geheim gehaltene Liebesbeziehung zu dem Nebenkläger, in deren Verlauf es auch mindestens einmal zum Geschlechtsverkehr kam, worüber der Nebenkläger in seinem Freundeskreis berichtete. Davon erfuhr der Angeklagte etwa eine Woche vor der Tat und verstand dies so, dass der Nebenkläger damit geprahlt habe, er habe „K. s Schwester gefickt“. Da er dies als Beleidigung nicht nur seiner Schwester, son- dern auch seiner eigenen Person verstand und er den Nebenkläger ferner für die schlechte psychische Verfassung seiner Schwester nach der Trennung der beiden verantwortlich machte, trug er sich mit Racheplänen. In Ausführung dieser Pläne veranlasste er den Nebenkläger am Abend des Tattages, dem 28. August 2015, unter einem Vorwand, in seinen PKW zu steigen, mit dem er ihn zu einer kleinen, von ihm zuvor ausgewählten Industrieruine auf einer abgelegenen Brachfläche verbrachte. In seiner Begleitung befanden sich der von ihm in groben Zügen in sein Vorhaben eingeweihte Angeklagte Y. sowie der Mitangeklagte Er. , der zunächst lediglich mit einer Prügelei zum Nachteil des Nebenklägers rechnete, an der er und Y. sich beteiligen müssten. Nach Eintreffen auf dem Ruinengelände musste sich der Nebenkläger auf einen Stuhl setzen, den der Angeklagte K. vorher dort hingestellt hatte. Sodann schlugen zunächst K. und nach ihm der Angeklagte Y. mit Fäusten, jeweils unter Todesdrohungen, auf den Nebenkläger ein; zu diesem Zweck hatten sie sich Handschuhe angezogen. Ferner brach K. dem Nebenkläger durch einen Stoß mit dem Knie das Nasenbein. Nachdem K. und Y. vom Nebenkläger abgelassen hatten, gab dieser zu, seinen Freunden von dem Geschlechtsverkehr mit der Schwester des K. erzählt zu haben. Dem Mitangeklagten Er. , der bis dahin mäßigend auf die beiden anderen einzuwirken versucht hatte, erschloss sich erst jetzt der genaue Anlass des Geschehens. Er beteiligte sich nunmehr mit Ohrfeigen an den Misshandlungen, bemühte sich jedoch weiter um Deeskalation. Vorwiegend um den Nebenkläger zu ängstigen, machte der Angeklagte K. sodann Anstalten, am Finger der von Y. festgehaltenen Hand des Nebenklägers eine Zange anzusetzen. Der Mitangeklagte Er. , der sich in der Zwischenzeit entfernt hatte, kehrte wegen der Hilfeschreie des Nebenklägers zum Ort des Geschehens zurück und nahm K. die Zange ab. Daraufhin kündigte K. an, dem Nebenkläger unter Einsatz einer mitgebrachten Spritze Urin zu injizieren, was diesen, wie vom Angeklagten vorausgesehen und gebilligt, in Todesangst versetzte. Danach setzte er mit der Ankündigung, nunmehr dessen Kniescheibe zu zerschlagen, mit einem Gummihammer zum Schlag an, schlug aber nach entsprechender Intervention des Mitangeklagten Er. nur mit mäßigem Kraftaufwand gegen die Wade, wasbei dem Nebenkläger heftige Schmerzen verursachte, aber keine länger wahrnehmbare Verletzung. Währenddessen bedrohte und beschimpfte der durchgehend anwesende Angeklagte Y. den Nebenkläger und hielt diesendadurch davon ab, sich K. zu widersetzen.
5
Der Angeklagte K. forderte sodann – wie von Anfang an geplant – vom Geschädigten die Zahlung von 2500 € für die operative Rekonstruktion des Hymens seiner Schwester, was der Angeklagte Y. ebenfalls billigte. Der Nebenkläger erklärte, er habe 200 € dabei, die er K. sofort geben könne, was dieser und die anderen jedoch ablehnten. Vielmehr setzte K. dem Nebenkläger eine Frist zur Zahlung der gesamten Summe bis Ende des Jahres. Erfolge keine Zahlung, werde er ihn nochmals herbringen.
6
2. Um den Nebenkläger noch einmal in besonderer Weise zu demütigen und sich ihm gegenüber ein Druckmittel zu verschaffen, verlangte er von diesem , sich eine leere 0,3 l-Flasche mit langem Hals rektal einzuführen. Anderenfalls werde er erneut den Gummihammer hervorholen. Nachdem es dem Mitangeklagten Er. nicht gelungen war, K. von diesem Vorhaben abzubringen , drohte der Angeklagte K. dem Nebenkläger, ihm die Knochen zu brechen , wenn er sich die Flasche nicht einführen würde. Der Angeklagte Y. , der K. bei der Tatausführung bis dahin unterstützt hatte, und der Mitangeklagte Er. verließen daraufhin auf Bitten des Nebenklägers „den Schauplatz“. Sodann führte sich der Nebenkläger den Hals der Flasche, den K. zuvor eingecremt hatte, unter Schmerzen in seinen Anus ein. K. filmte dieses Geschehen mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y. , zeichnete zunächst erkennbar das Gesicht des Nebenklägers auf und nahm sodann gezielt dessen Gesäß in den Fokus. Nach einiger Zeit gestattete er dem Nebenkläger aufzuhören und erklärte ihm, er werde das Video im Internet veröffentlichen , wenn er die 2500 € nicht erhalten oder wenn der Nebenkläger zur Polizei gehen würde.
7
Bevor der Angeklagte K. den Nebenkläger vor dessen elterlicher Wohnung absetzte, erinnerte er ihn nochmals daran, das Geld zu zahlen. Der Nebenkläger erstattete am darauffolgenden Tag Strafanzeige, wovon der Angeklagte K. nichts wusste. Auf Initiative der Familie des Nebenklägers kam es in der Folgezeit zu einem Treffen von Familienangehörigen des Angeklagten K. und des Nebenklägers in Anwesenheit des Angeklagten K. , bei dem u.a. der Vorfall erörtert wurde. Der Nebenkläger leistete auf die vom Angeklagten K. erhobene Forderung keinerlei Zahlung.

II.


8
Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angeklagter rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägung des Landgerichts, ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung bzw. der Beihilfe dazu sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte K. seine Forderung gegenüber dem Nebenkläger zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
1. Es ist insoweit zu besorgen, dass die Strafkammer an die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Rücktrittshandlung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat.
10
a) Bei der im vorliegenden Fall festgestellten Tatbeteiligung mehrerer werden gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wegen Versuchs diejenigen Beteiligten nicht bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521; Beschluss vom 22. April 2015 – 2 StR 383/14, StV 2015, 687; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich/ Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 59). Dies gilt nicht nur bei mittäterschaftlichem Zusammenwirken , sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe (Senats- beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91 f.). Im Falle einer versuchten räuberischen Erpressung ist es daher ausreichend, wenn freiwillig davon abgesehen wird, das Nötigungs- bzw. Erpressungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen. Nicht erforderlich ist hingegen ein vollständiger Verzicht auf die Herbeiführung des angestrebten Nötigungs - bzw. Erpressungserfolgs, also ein Verzicht auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 aaO).
11
b) Gemessen daran erweist sich die von der Strafkammer herangezogene Erwägung für die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts als nicht tragfähig. Maßgebend für die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch ist hier nicht, ob die Angeklagten K. und Y. auf die Weiterverfolgung der Forderung als solcher, sondern vielmehr, ob sie auf deren Durchsetzung mit Nötigungsmitteln verzichteten, was für jeden der Angeklagten gesondert zu prüfen war. Dies hat das Landgericht übersehen.
12
2. Die Erwägungen des Landgerichts zu einem möglichen Rücktritt vom unbeendeten Versuch sind auch im Übrigen nicht frei von Rechtsfehlern.
13
a) Für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Variante StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet. Der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Variante StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Da ein Rücktritt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB auch schon dann in Betracht kommt, wenn es die Beteiligten einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln, hängt die Entscheidung der Frage, ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, wiederum entscheidend vom Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab: Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist, liegt also ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, im maßgeblichen Zeitpunkt den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 5/16 mwN).
14
b) So verhält es sich hier. Den Feststellungen lässt sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnehmen , welche Vorstellungen sich die Angeklagten vom Erreichen des von ihnen erstrebten Taterfolgs machten, als sie den Nebenkläger vor der Wohnung seiner Eltern absetzten und der Angeklagte K. ihn nochmals an die Geldforderung erinnerte, so dass schon unklar bleibt, ob ein beendeter oder ein unbe- endeter Versuch vorlag. Hätten die Angeklagten die Vorstellung gehabt, noch nicht alles zur Herbeiführung der Zahlung des geforderten Geldbetrages durch den Nebenkläger getan zu haben, wäre wegen der durch K. ausgesprochenen Fristsetzung auch das Ergebnis der nach der Tat erfolgten Besprechung der beiden beteiligten Familien in den Blick zu nehmen gewesen. Bei dieser Unterredung war der Angeklagte K. nach den Urteilsfeststellungen anwesend und äußerte sich auch zum Tatgeschehen. Aus dem Inhalt dieser Äußerungen lassen sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Angeklagten ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 StR 537/10, NStZ 2011, 337, 338). Auch dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
15
3. Die Sache bedarf insgesamt schon deshalb hinsichtlich beider Angeklagter neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von der Urteilsaufhebung auch die jeweils tateinheitlich ausgeurteilten weiteren Straftatbestände erfasst werden.
16
4. Es kommt hinzu, dass auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten K. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Bildaufnahmen der dem Geschädigten abverlangten rektalen Einführung der Flasche von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird. Mit Blick darauf, dass die genannte Strafvorschrift die Herstellung solcher Bildaufnahmen voraussetzt, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, gilt Folgendes:
17
a) Was das Gesetz mit dem Begriff „Hilflosigkeit“ meint, wird in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht näher erläutert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter ein Zustand verstanden, in dem eine Person sich – objektiv und im weitesten Sinne – selbst nicht helfen kann und auf Hilfe angewiesen ist, ohne sie zu erhalten (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2002). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ergeben sich weder Anhaltspunkte noch Kriterien für eine nähere Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals. Die Begehungsvariante des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB in ihrer jetzigen Fassung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in die Vorschrift eingefügt worden , weshalb die Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die aufgeworfene Frage wenig aussagekräftig sind. Der entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/3202) ist aber unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift insgesamt beabsichtigten umfassenden Schutzes des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen auch außerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen – der ursprüngliche Gesetzentwurf erfasste insoweit lediglich bloßstellende Aufnahmen (vgl. dazu BT-Drucks. 18/2601, S. 36) – zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen eher weiten Begriff der Hilflosigkeit vor Augen hatte. Ein Indiz dafür sind auch die schon im ursprünglichen Gesetzentwurf beispielhaft erwähnten Fallkonstellationen , etwa die betrunkene Person auf dem Heimweg oder das verletzt am Boden liegende Opfer einer Gewalttat (BT-Drucks. 18/2601 aaO). Auch die systematische Auslegung unter Rückgriff auf das (enger gefasste) Tatbestandsmerkmal der hilflosen Lage in § 221 StGB (so Eisele/Sieber, StV 2015, 312, 313) bzw. den (ebenfalls engeren, weil gewahrsamsbezogenen) Hilflosigkeitsbegriff in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB ergibt hier schon wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks der jeweiligen Vorschriften keine Anhaltspunkte für eine nähere Eingrenzung des Merkmals der Hilflosigkeit. Gleichwohl können nach Auffassung des Senats gegen diese begriffliche Weite des Tatbestandsmerkmals (vgl. dazu auch SSW-StGB/Bosch, 3. Aufl., § 201a Rn. 11; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 201a Rn. 10a; Busch, NJW 2015, 977, 978; Seidl/Wiedmer, jurisPR-ITR 17/2015, Anm. 2) verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht erhoben werden (insoweit aber krit. Bosch aaO, Rn. 14). Denn in jedem Einzelfall muss eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch den Bildinhalt hinzutreten. § 201a Abs. 4 StGB enthält zudem eine die Sozialadäquanz betreffende Ausnahmeregelung.
18
Unbeschadet weiterer denkbarer, am Wortsinn orientierter Sachverhaltskonstellationen , deren Herausbildung der Gesetzgeber damit der fachgerichtlichen Rechtsprechung überantwortet hat (vgl. dazu BVerfGE 126, 170, 208 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. November 2012 – 2 BvR 1235/11, NJW 2013, 365, 367), ist das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit nach dem Wortsinn und dem gesetzgeberischen Willen jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet. Dies liegt nach den getroffenen Feststellungen hier vor.
19
b) Indes bestehen auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen durchgreifende Zweifel daran, dass die Hilflosigkeit des Nebenklägers auf der Bildauf- nahme auch „zur Schau“ gestellt wird.
20
aa) Hinsichtlich der Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „ZurSchau -Stellen“ in § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB teilt der Senat die Auffassung im Schrifttum, wonach der Wortlaut der Regelung hier eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt voraussetzt, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird (ebenso Bosch aaO, Rn. 12; Fischer aaO, Rn. 10b). In Fällen der bloßen Abbildung der Vornahme einer Handlung durch eine Person (als Tatopfer) bedarf dies in der Regel näherer Darlegung, wenn die abgebildete Handlung nicht schon ohne Weiteres die Hilflosigkeit der sie vornehmenden Person impliziert. Gibt erst der Gesamtkontext der Bildaufnahme – etwa bei ambivalenten Handlungen – zu erkennen, dass die abgebildete Person sie im Zustand der Hilflosigkeit vornimmt, beispielsweise in einer Bemächtigungssituation, bedarf es dazu eingehender tatrichterlicher Feststellungen.
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bb) Gemessen an diesem Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Zur-Schau-Stellens ermöglichen die bisher getroffenen Feststellungen dem Senat nicht die Prüfung der Frage, ob der Bildinhalt die Hilflosigkeit des Tatopfers im dargelegten Sinne zu erkennen gibt. Dem angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte das betreffende Geschehen, hier die rektale Einführung der Flasche, mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y. aufzeichnete. Ob diese Bildaufzeichnung auch die Bedrohungssituation widerspiegelt, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Der Umstand, dass sich der Geschädigte die Flasche rektal einführte, sagt aber für sich genommen noch nichts über den Kontext aus, in dem die Handlung ausgeführt wurde.

III.


22
Für den Fall, dass der neue Tatrichter zum Tathergang der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Feststellungen treffen sollte, die denen des angefochtenen Urteils entsprechen, wird ferner Folgendes zu bedenken sein:
23
1. Wegen der dem Geschädigten vom Angeklagten K. gesetzten „Zahlungsfrist“wird der Tatrichter genauer als bisher geschehen die Anforderungen an den Finalzusammenhang sowie das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit der Drohung mit Lebens- bzw. Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB in den Blick zu nehmen haben. Zwischen dem Nötigungsmittel der Gewalt und der beabsichtigten Vermögensverfügung dürfte es nach den bisherigen Feststellungen am erforderlichen Finalzusammenhang fehlen, da die Forderung nach Zahlung der 2500 € erst nach dem Gewalteinsatz (Gummihammer, Schläge ) erhoben wurde und der Nebenkläger die Summe auch nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewaltanwendung zahlen sollte. Soweit das Landgericht zur Begründung der Finalität auf das Nötigungsmittel der Drohung abgestellt hat, versteht sich unter Berücksichtigung der dem Geschädigten gesetzten „Zahlungsfrist“ bis Jahresende die Gegenwärtigkeit der Gefahr nicht von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung liegt diese regelmäßig nur bei fehlender Fristsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die zu beurteilen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1996 – 3 StR 180/96, NJW 1997, 265, 266, und vom 27. August 1998 – 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267).
24
2. Im Zusammenhang mit dem rektalen Einführen der Flasche wird gegebenenfalls zu erwägen sein, ob die Feststellungen eine Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) rechtfertigen können (vgl. dazu jüngst BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16, Tz. 10 f.).
25
3. Zur Frage, ob der Schlag mit dem Gummihammer gegen die Wade des Geschädigten rechtlich als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu würdigen sein kann, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 116/17
vom
29. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR116.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall III. 4 der Urteilsgründe verurteilt ist;
b) in den Fällen III. 5 und 6 im Ausspruch über die Einzelstrafen ;
c) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Der Angeklagte wurde durch das Landgericht im ersten Rechtsgang am 12. März 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpres- sung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurden Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 bestätigte der Senat die Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die dafür verhängten Einzelstrafen und den Maßregelausspruch. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie die Gesamtstrafe hob der Senat auf und beschränkte im Fall der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung die Strafverfolgung unter Aufhebung der Einzelstrafe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung. Mit Urteil vom 18. November 2016 hat das Landgericht den Angeklagten nach Hinzuverbindung eines weiteren Verfahrens nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und räuberischer Erpressung (insoweit bereits rechtskräftig), sowie wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage in zwei Fällen (insoweit im ersten Rechtsgang) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fall III. 4 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB von diesem Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist.
3
a) Der Angeklagte und die anderweitig verfolgten A. und M. Z. trafen sich etwa im Dezember 2013 mit dem Zeugen B. , um diesen durch das Anbieten von Geld und die konkludente Androhung von Gewalt dazu zu bewegen, eine den Angeklagten belastende polizeiliche Aussage zurückzuziehen beziehungsweise keine weiteren belastenden Angaben gegen ihn zu machen. Dazu stellten der Angeklagte und seine Begleiter gegenüber dem Zeugen ihre Zugehörigkeit zu einem Supporterclub der Rockergruppierung MCBandidos heraus und wiesen ihn darauf hin, dass sie die Sache nicht größer machen und auf eine Einbeziehung des Clubs verzichten wollten. Obwohl dies mit Blick auf die bekannte Gewaltbereitschaft von Mitgliedern dieser Gruppierungen von dem Zeugen B. der Absicht des Angeklagten und seiner Mittäter gemäß wie eine Drohung aufgefasst wurde, sagte er am 5. März 2015 gegen den Angeklagten vor dem Landgericht aus und legte auch die versuchte Einflussnahme auf sein Aussageverhalten offen.
4
b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts näher erörtern und hierzu weitere Feststellungen treffen müssen.
5
aa) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei der Tatbeteiligung mehrerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Dafür kann es genügen, wenn Mittäter im Fall eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies könnten. Bei einer versuchten Nötigung ist es insoweit ausreichend, dass die Täter freiwillig davon absehen, ihr Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208; Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521 mwN). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vor- liegt, kommt es auf die Sicht der Täter nach Ende der letzten Ausführungshandlung an. Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208; Beschluss vom 7. Mai 2014 – 5 StR 141/14, Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellungsbild der Täter nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470; Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 82/14, Rn. 5; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274, jeweils mwN).
6
bb) Zu dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten und seiner Begleiter im Zeitpunkt der letztmaligen Bedrohung des Zeugen B. im Dezember 2013 verhält sich das Urteil nicht. Es beschreibt auch keine Verhaltensweisen des Angeklagten oder seiner Begleiter, denen sich entnehmen ließe , dass sie von einem Erfolg ihrer Bemühungen um eine Beeinflussung des Aussageverhaltens des Zeugen ausgegangen wären. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
7
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen III. 5 und 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt hat, kann der Einzelstrafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer jeweils nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 158 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB vorliegen.
8
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im ersten Rechtsgang „im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens“ seine Beteiligung an der räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen Ö. (Fall III. 2 der Urteilsgründe) eingeräumt , obgleich die von ihm entsprechend instruierten M. Z. und G. zuvor in der Hauptverhandlung als Zeugen seine Beteiligung an dieser Tat in Abrede gestellt und damit falsch ausgesagt hatten. Da § 158 Abs. 1 StGB über den Wortlaut der Vorschrift (Täter) hinaus auch zugunsten von Teilnehmern wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1953 – 1 StR 40/53, BGHSt 4, 172, 179 [Gehilfe]; Urteil vom 19. April 1951 – 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 [Anstifter ]; OGH(BritZ), Urteil vom 20. September 1949 – StS 22/49; OGHSt 2, 161, 165 [Anstifter]; Sinn in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 158 Rn. 3; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 158 Rn. 2; Müller in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 158 Rn. 6), hätte sich das Landgericht unter diesen Umständen mit der Frage befassen müssen, ob in diesem Geständnis eine noch rechtzeitige Richtigstellung der Angaben der genannten Zeugen im Sinne von § 158 Abs. 3 StGB (vgl. zu den Anforderungen an eine Richtigstellung BGH, Urteil vom 23. August 1966 – 5 StR 354/66, BGHSt 21, 115; Urteil vom 2. Februar 1956 – 3 StR 412/55, BGHSt 9, 99, 100; Urteil vom 19. April 1951 – 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 a.E.) gesehen werden kann und dazu gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen müssen. Dass im Zeitpunkt des Geständnisses gegen den Angeklagten bereits eine Untersuchung eingeleitet worden war (vgl. dazu RG, Urteil vom 16. Oktober 1928 – I 563/28, RGSt 62, 303, 305) und eine mögliche Richtigstellung deshalb in jedem Fall verspätet gewesen wäre (§ 158 Abs. 2 StGB), lässt sich den Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen.
9
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III. 4 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen III. 5 und III. 6 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Quentin Feilcke