Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 StR 330/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150916B4STR330.16.0
bei uns veröffentlicht am15.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 330/16
vom
15. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:150916B4STR330.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. März 2016 wird Ziffer 2. des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwenden Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ver- pflichtet ist, der Adhäsionsklägerin „sämtliche weiteren materiellen und imma- teriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der festgestellten […] Straftaten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder über- gehen werden“. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.
2
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich das Folgende:
3
Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 252 StPO dadurch, dass das Landgericht trotz Ungewissheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts die polizeilichen Vernehmungen der Tochter des Angeklagten durch Vernehmung der Verhörsperson und die richterliche Vernehmung – im Einverständnis des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und der Vertreterin der Nebenklägerin – durch deren Verlesung eingeführt habe , ist jedenfalls unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, dass wegen des Verwertungsverbotes des § 252 StPO eine Vernehmung von nichtrichterlichen Verhörspersonen oder eine Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls nach § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO erst dann zulässig ist, wenn Gewissheit darüber besteht, dass der Zeugnisverweigerungsberechtigte zur Aussage bereit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 StR 589/99, NStZ-RR 2000, 210 f.; Urteil vom 11. April 1973 – 2 StR 42/73, BGHSt 25, 176, 177). Letzteres ist indessen nach den Maßstäben des Freibeweises zu prüfen, nach denen eine weitere Erforschung der prozessual bedeutsamen Tatsachen jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles ein sicherer Schluss darauf möglich ist, dass der Zeuge von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung keinen Gebrauch machen will (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 1 StR 606/95, NStZ 1996, 295; Sander/Cirener in: Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 16 mwN). So liegt der Fall hier, denn eine Ungewissheit über die Aussagebereitschaft der mittlerweile volljährigen Nebenklägerin bestand nicht, wie sich aus dem von der Revision selbst vorgelegten Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 9. März 2016, der einen Antrag auf Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin zum Gegenstand hatte, ohne Weiteres entnehmen ließ. Jedenfalls auf Grund dieses unmittelbar vor dem Beginn der Hauptverhandlung am 14. März 2016 eingereichten Antrages durfte das Landgericht bei Durchführung der Beweisaufnahme ohne weitere freibeweisliche Erkundigungen von fortbestehender Aussagebereitschaft der Nebenklägerin ausgehen.
4
Auch soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin wendet, hat es keinen Erfolg.
5
2. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
6
Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die weiteren, bereits entstandenen materiellen und immate- riellen Schäden zu erstatten. Insofern hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2015 – 2 StR 585/15, juris Rn. 6 f.; vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269, Rn. 4; BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 6/06; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN), zumal eine Fallgestaltung derart, dass bereits ein Feststellungsurteil – etwa wegen Beteiligung einer Versicherung oder der öffentlichen Hand auf Schuldnerseite – zu endgültiger Streitbeilegung führen würde (vgl. Zöller/Greger, aaO Rn. 8 mwN), im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
7
3. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Paul

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 StR 330/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 StR 330/16

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert
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(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tr

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Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 589/99
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Revision beanstandet zu Recht als verfahrensfehlerhaft, das Landgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung Angaben des viereinhalbjährigen Sohnes S. des Angeklagten zum Ablauf der Tatnacht verwertet. Der auf die Verletzung von § 252 StPO gestützten Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:


a) Nach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte in der Tatnacht gegen 0.45 Uhr bis 1.00 Uhr nach Hause. Danach drosselte er seine Ehefrau mit einem Strangwerkzeug bis zu ihrem Tod. Nachdem gegen den Angeklagten Haftbefehl ergangen war, ordnete das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für S. die Ergänzungspflegschaft zur Vertretung bei der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren an. Das Kreisjugendamt erteilte sein Einverständnis zur Vernehmung des Kindes. Eine Kriminalbeamtin suchte das Kind – das sich mit seinem jüngeren Bruder bei den Großeltern aufhielt und von dem Tod der Mutter noch nichts wußte - auf und versuchte, mit ihm zu sprechen und es anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung legte die Kriminalbeamtin in einem Vermerk nieder. Darin wird S. damit wiedergegeben, es sei vorgekommen, daß sein kleiner Bruder nach dem Essen nicht in sein Bett, sondern zu ihm wolle. Dann lege ”sich manchmal der Papa zusammen mit dem C. z u ihm – S. - ins Bett und dann gibt der C. Ruhe”.
In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Kriminalbeamtin über den Inhalt des Vermerks vernommen. Die Zeugin berichtete über ihren Versuch , durch ein möglichst informelles und kindgerechtes Gespräch vor allem mit S. herauszufinden, ob und gegebenenfalls was die Kinder in der Tatnacht mitbekommen hätten. Im Hinblick auf die Aussage der Kriminalbeamtin sah die Strafkammer davon ab, die Kinder selbst zu vernehmen, da weitergehende Angaben nicht zu erwarten seien.

b) Die Strafkammer hat die Aussage der Kriminalbeamtin dahin gewürdigt , es habe sich ”durch die Einvernahme der Kinder durch die Zeugin” be-
stätigt, der Angeklagte habe nachts öfters den jüngeren Sohn versorgt. Davon, daß sein Vater auch bei ihm geschlafen habe, habe S. allerdings nichts gesagt. ”Daß der Angeklagte nun gerade in der Nacht, in der seine Frau getötet wurde, von den Kindern so in Beschlag genommen wurde, wie er angab, erscheint eher zufällig und kaum nachvollziehbar”.
2. Mit dieser Würdigung hat die Strafkammer Bekundungen des Kindes S. als ergänzendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet. Dies verstößt gegen § 252 StPO.

a) Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung nur erklärt, er habe die Tat nicht begangen. Das Urteil teilt auszugsweise aber auch mit, er habe bei den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und gegenüber dem Sachverständigen eine Darstellung der Tatnacht gegeben. Er sei gegen 0.45 Uhr bis 1.00 Uhr nach Hause gekommen, habe gehört, daß der Sohn C. in seinem Zimmer unruhig war. Er sei mit C. ins Wohnzimmer gegangen und habe ferngesehen. C. habe dann auch noch seine Mutter sehen wollen. Beide hätten von der Tür aus ins Schlafzimmer geschaut, ohne Licht zu machen, und sie hätten die Mutter zugedeckt im Bett liegen sehen. Nachdem auch S. aufgewacht sei, habe er sich gegen 2.00 Uhr bis 2.15 Uhr zusammen mitC. in das Bett von S. gelegt und sei dort mit den Kindern eingeschlafen. Mit dieser Einlassung setzt sich die Strafkammer nicht weiter auseinander. Sie sieht die Darstellung aufgrund der Aussage der Kriminalbeamtin über die Bekundungen des Kindes S. als widerlegt an, der nicht gesagt habe, daß der Angeklagte auch in der Tatnacht bei ihm im Bett geschlafen habe.

b) Diese Verwertung der Aussage des Kindes verstößt gegen § 252 StPO. Die Kriminalbeamtin hätte zu den Bekundungen des Kindes S. nicht vernommen werden dürfen. § 252 StPO regelt das Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung. In ständiger Rechtsprechung ist das Verbot über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dahin ausgedehnt worden, daß es dem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten durch Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung einzuführen und dann zu verwerten (BGHSt 21, 218; 2, 99, 104 f.).
Zwar besteht das aus dem Sinn des § 252 StPO abzuleitende Verwertungsverbot nach dem Wortlaut dieser Regelung nur unter der Voraussetzung, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch macht. Dies ist hier formal nicht geschehen, denn die Strafkammer hat nach Vernehmung der Kriminalbeamtin von einer Vernehmung des Kindes abgesehen. Gleichwohl ist eine zum Verwertungsverbot führende Lage gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nichtrichterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung grundsätzlich so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewißheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (BGHSt 25, 176, 177; 7, 194, 196; 2, 110, 111). Eine solche Ungewißheit bestand auch im Zeitpunkt der Anhörung und Vernehmung der Kriminalbeamtin. Da es bei dem Recht, die Aussage zu verweigern, um eine höchstpersönliche Befugnis geht, kann es nicht allein auf eine zustimmende Erklärung des gesetzlichen Vertreters, sondern zusätzlich auch auf
die nach richterlicher Belehrung festzustellende Bereitschaft des Kindes ankommen.
Die vom Bundesgerichtshof als Ausnahme zugelassene Verwertung der Aussage der Vernehmungsperson für den Fall, daß der weigerungsberechtigte Zeuge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht erreichbar ist, weil sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte (BGHSt 25, 176; vgl. auch BGHSt 27, 139), liegt hier nicht vor.

c) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Der Senat kann wegen der besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und angesichts der Einlassungen des Angeklagten, er habe gegen 2.00 Uhr mit seinen Kindern die Ehefrau von der Schlafzimmertür aus zugedeckt im Bett liegen sehen und danach im Bett von S. geschlafen, nicht ausschließen, daß die Verurteilung durch den Verfahrensfehler beeinflußt ist.
3. Auf die Sachrüge, die zu keinem weitergehenden Erfolg führen kann, kommt es nach alledem nicht an.
Schäfer Granderath Boetticher Herr RiBGH Schomburg ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert. Schäfer von Lienen
4
a) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern die weiteren, bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 6/06; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 6/06 Verkündet am:
20. Mai 2008
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 5. März 2001 mit der Entwicklung einer Tankverschlussmechanik für die Baureihe … (alle Modelle der … ) der … AG. Die Parteien hatten zuvor eine "Geheimhaltungsvereinbarung" geschlossen, in der es unter anderem heißt: "I. Mit dem Geheimnisträger soll ein Federrückschlag-Ventil (nachfolgend Geheimhaltungsgegenstand genannt) für den K. der … AG entwickelt werden.
II. Für diese Situation verpflichtet sich der Geheimnisträger über alle Einzelheiten des Geheimhaltungsgegenstandes sowie über alle weiteren T. - bzw. … -bezogenen Informationen und Daten Stillschweigen zu bewahren. … Dies gilt auch für alle Zweigniederlassungen oder andere Bereiche der T. GmbH.

Die Rechte an sämtlichen Ergebnissen der Entwicklungsarbeit , insbesondere Erfindungen und Know-how, die der Geheimnisträger im Rahmen des Entwicklungsauftrages erzielt, stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und sind nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
III. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch den Geheimhaltungsträger oder sein Personal übernimmt der Geheimnisträger gegenüber T. die Haftung für den der T. entstandenen Schaden, ohne die Möglichkeit, gemäß § 831 BGB den Entlastungsbeweis anzutreten.
…"
2
Am 29. Juni 2001 meldete die Beklagte einen Einfüllstutzen für einen Treibstofftank mit auf die Bleifreikappe aufgeschweißter Feder als Gebrauchsmuster an. Die Eintragung erfolgte am 20. September 2001; sie wurde am 25. Oktober 2001 bekannt gemacht.
3
Die Klägerin macht geltend, die Gebrauchsmusteranmeldung verstoße gegen die Geheimhaltungsvereinbarung. Mit ihrer Klage hat sie die Übertragung des Gebrauchsmusters sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der Offenbarung der Informationen und Daten bezüglich der Entwicklung der Verschlussmechanik für den K. der … AG durch die Anmeldung des Gebrauchsmusters entstanden ist und noch entstehen wird.
4
Das Landgericht hat dieser Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, nur soweit ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist, Berufung eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit ihrer Revision, die der Senat zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
6
1. Das Berufungsgericht hat, dem Landgericht folgend, den Feststellungsantrag für zulässig gehalten. Im gewerblichen Rechtsschutz bestehe ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn der Kläger den ersatzfähigen Schaden bereits bei Klageerhebung hätte abschließend beziffern können. Dies gelte auch für den im gewerblichen Rechtsschutz atypischen Fall, in dem die Frage des Umfangs der Verletzung von Schutzrechten durch den Verletzer keine Rolle spiele, sondern die Schadenshöhe allein mit Tatsachen aus der Sphäre des Verletzten begründet werden solle. Auch dann reiche es vielfach aus, wenn das Gericht die Verpflichtung des Verletzers dem Grunde nach ausspreche. Es bestehe auch ein Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB.
7
Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Allerdings fehlt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Feststellungsinteresse grundsätzlich dann, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. - Feststellungsinteresse II; Urt. v. 15.05.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III; Urt. v. 04.06.1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannt, dass keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage besteht, eine Feststellungsklage vielmehr trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 17.05.2001, aaO; Urt. v. 04.06.1996, aaO, jeweils m.w.N. und die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Musielak /Förster, ZPO, 6 Aufl., § 256 Rdn. 18 ff.). Insbesondere ist die Erhebung einer Feststellungsklage zulässig, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist, was hier jedenfalls für den geltend gemachten im Ausland eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Selbst wenn in einem solchen Fall in der Berufungsinstanz eine Bezifferung möglich wird, braucht der Kläger nicht auf eine Leistungsklage überzugehen, die Feststellungsklage bleibt vielmehr zulässig (BGH, Urt. v. 28.09.2005, IV ZR 82/04 - NJW 2006, 439, 440 mit Hinw. auf die st. Rspr.).
8
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin sei mit einer die Feststellung einer Schadensersatzpflicht rechtfertigenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Es genüge, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten sei. Es könne offenbleiben, ob der Klägerin im Ausland hinreichend wahrscheinlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei und ob insoweit die Klägerin ein Mitverschulden treffe. Ein ersatzfähiger Schaden sei der Klägerin jedenfalls hinreichend wahrscheinlich im Inland entstanden. Die Klägerin habe nämlich die Erfindung infolge der Eintragung und Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungestört nutzen können. Insoweit treffe die Klägerin auch kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens; ob hinsichtlich einzelner Schadenspositionen ein Mitverschulden in Betracht komme, sei nicht zu prüfen, weil das Feststellungsurteil insoweit keine Aussage treffe.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
a) Das Berufungsgericht hat den Schaden, für den die Beklagte einzustehen habe, darin gesehen, dass die Klägerin die Erfindung infolge der Eintragung und Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungestört habe nutzen können. Dies ist aber nicht der Schaden, der nach dem dem Wortlaut des Klageantrags entsprechenden Tenor des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils zugesprochen worden ist. Festgestellt ist eine Ersatzpflicht der Beklagten für die der Klägerin aus der Offenbarung der Informationen und Daten bezüglich der Entwicklung der Verschlussmechanik für den K. der … AG durch die Anmeldung des Gebrauchsmusters entstandenen Nachteile. Die Rechtsnachteile, die darin bestehen , dass die Klägerin die Erfindung infolge der Eintragung und Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Inland nicht ungestört nutzen konnte, resultieren daraus, dass die Beklagte sich nach dem Klägervortrag durch die Anmeldung und Eintragung des Gebrauchsmusters eine diese Nutzung ausschließende Rechtposition verschafft hat, nicht jedoch aus der Veröffentlichung der der Gebrauchsmusteranmeldung zugrunde liegenden Lehre. Diese Nachteile sind daher nicht identisch mit dem im Urteilstenor bezeichneten Schaden, der aus der Offenbarung von Informationen und Daten durch die Anmeldung des Gebrauchsmusters entstanden ist.
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Für eine Auslegung des Klageantrags im Sinne der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Der Klageantrag kann jedenfalls soweit es um den im Ausland entstandenen Schaden geht, auch bei einem seinem Wortlaut entsprechenden Verständnis durchaus sinnvoll sein, weil infolge der Offenbarung von Informationen eine Anmeldung von Schutzrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem hat das Landgericht in seinem Urteil darauf abgestellt, dass der Eintritt eines Schadens durch die Offenbarung von Informationen entstanden sei. Wäre es der Klägerin nicht um diesen Schaden gegangen, hätte daher für sie Veranlassung bestanden, den Antrag entsprechend zu ändern, was jedoch nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen war es insbesondere für den Gegner, der sich gegen den Klageantrag verteidigen können muss, nicht ersichtlich, dass der Klageantrag im Sinne der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zu verstehen war.
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b) Das Berufungsgericht hat außerdem nicht geklärt, ob die von der Beklagten bewirkte Gebrauchsmusteranmeldung ursächlich dafür war, dass die Klägerin neue Entwicklungsarbeiten leisten musste. Das Berufungsgericht hat es für hinreichend wahrscheinlich gehalten, dass die Klägerin mit Aufwand eine Ersatzlösung habe suchen müssen. Dies genügt nicht für die Begründung der Kausalität zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden, denn die Beklagte hat vorgetragen, die den Gegenstand des Gebrauchsmusters bildende Erfindung sei für die … AG wertlos gewesen, sie habe diese Lösung nicht akzeptiert, sondern auf Entwicklung einer anderen Lösung bestanden. Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen und es gleichwohl für hinreichend wahrscheinlich halten, dass die weiteren Entwicklungsarbeiten durch die Pflichtverletzung der Beklagten herbeigeführt worden seien. Es hätte vielmehr Feststellungen zur Kausalität zwischen der angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten und dem im Tenor bezeichneten Schaden der Klägerin treffen müssen.
13
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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3. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch über das Mitverschulden der Klägerin neu zu entscheiden haben. Der Urteilstenor umfasst ohne Einschränkung allen Schaden, den die Klägerin erlitten hat. Das Berufungsgericht hat sich jedoch, soweit es um den Auslandsschaden geht, der durch diesen Tenor umfasst wird, nicht mit der Frage des Mitverschuldens auseinandergesetzt , sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers zum Ersatz allen durch das schädigende Ereignis verursachten Schadens festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das schließt insbesondere die Geltendmachung eines Mitverschuldens des Klägers im späteren Verfahren über die Höhe des Schadens aus. Anders als beim Erlass eines Grundurteils müssen solche Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs betreffen, beim Erlass des Feststellungsurteils beschieden werden (BGH, Urt. v. 10.07.2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986; Urt. v. 13.05.1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176; Urt. v. 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105). Gegenstand der Feststellung ist die Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen Schäden , mithin auch solcher, hinsichtlich derer ein Mitverschulden in Betracht kommt. Soweit die Verletzung der Schadensminderungspflicht dem Schadensersatzanspruch insgesamt oder zum Teil entgegenstehen könnte, muss deshalb die beklagte Partei dies gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klägers geltend machen, weil dadurch der Grund der Forderung in Frage gestellt wird. Diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, soweit Mitverschulden hinsichtlich einzelner Schadenspositionen des Inlandsschadens geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 28.06.2005 - VI ZR 108/04, VersR 2005, 1159, 1160).
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2004 - 4a O 271/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - I-20 U 155/04 -

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.