Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 4 StR 614/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:130318B4STR614.17.0
bei uns veröffentlicht am13.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 614/17
vom
13. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2018:130318B4STR614.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. September 2017
a) im Ausspruch über die Einziehung von sichergestellten Betäubungsmitteln dahin ergänzt und neu gefasst, dass 283,6 Gramm und 18,69 Kilogramm getrocknetes Amphetamin , 489,3 Gramm Haschisch und 490,6 Gramm Marihuana eingezogen werden,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 52.500 Euro angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt,
c) dahin klargestellt, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro durch die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 4.400 Euro ersetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen Verfall in Höhe von 52.500 Euro sowie einen Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro ange- ordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung der „am 10.03.2017 und am 17.03.2017 sichergestellten Betäubungsmittel mit Verpackung“ und von zwei näher bezeichneten Mobilfunkgeräten angeordnet.
2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
4
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzende Tatprovokation. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn – wie hier – eine polizeiliche Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 1 StR 320/17, Rn. 17 mwN; Beschluss vom 28. Februar 2018 – 4 StR 640/17). Nach den umfassend geständigen Angaben des Angeklagten kannte er Personen, die größere Mengen Betäubungsmittel liefern konnten, und bot der Vertrauensperson, die Interesse an größeren Mengen Amphetamin bekun- det hatte, die Lieferung von Amphetamin, Haschisch und Marihuana in einer Größenordnung von 30 bis 50 Kilogramm von sich aus an.
5
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht strafmildernd „be- sonders“ berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um ein von der Polizei veran- lasstes und überwachtes Geschäft handelte, und damit deutlich gemacht, dass es diesen Umstand im Blick gehabt hat.
6
2. Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung des Verfalls der am 17. März 2017 sichergestellten 52.500 Euro. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Urteils handelte es sich hierbei um Geldscheine , die der verdeckt ermittelnde Polizeibeamte zur Bezahlung des Amphetamins mit sich führte (UA S. 12). Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 52.500 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu, die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszugeben (BGH, Urteil vom 4. November 1982 – 4 StR 451/82, BGHSt 31, 145, 148; Beschlüsse vom 29. November 1994 – 4 StR 632/94, BGHR StGB § 73 Anspruch 3; und vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03, StraFo 2004, 215). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) nichts geändert.
7
3. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro ist in die Einziehung des Wertes des Tatertrags in dieser Höhe abzuändern. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 316h Satz 1 EGStGB kommen die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 zur Anwendung, weil das Urteil nach dem 1. Juli 2017 ergangen ist.
8
4. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Betäubungsmittel , deren Art und Menge sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, präzisiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16; und vom 20. Dezember 2016 – 4 StR 484/16).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 4 StR 614/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 4 StR 614/17

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung


Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

17
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Tatprovokation vor, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232 Rn. 3; Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.). Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhalten ist gegeben, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson in Richtung auf das Wecken der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt. Auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, soweit die Einwirkung im Verhält- nis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist (vgl.BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232 Rn. 3; Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.; Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 279 Rn. 34 mwN). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Urteil vom 23. Mai 1984 – 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 346 f.). Spricht eine polizeiliche Vertrauensperson eine betroffene Person lediglich ohne sonstige Einwirkung darauf an, ob diese Betäubungsmittel beschaffen könne, handelt es sich nicht um eine Tatprovokation (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232 Rn. 3; Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.; Urteile vom 30. Mai 2001 – 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 47 und vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 338).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 640/17
vom
28. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 20. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR640.17.0

Mit Blick auf das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2018:
Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzende Tatprovokation. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne (BGH, Urteil vom 7. Dezember – 1 StR 320/17, Rn. 17 mwN). Auch wenn die Vertrauensperson eine vorhandene Tatbereitschaft aufklärungsorientiert aufgreift und den Betreffenden zu einem Geschäft mit Betäubungsmitteln von höherer Gefährlichkeit als bisher veranlasst , ist nicht schon deshalb eine Tatprovokation zu bejahen, weil ein individueller Verdacht in diesem Sinne bisher nicht manifest geworden ist. Es kommt dann vielmehr darauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung ohne Weiteres einlässt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem höheren Unrechtsgehalt zu begehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 – 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 51; vgl. dazu auch EGMR, NStZ 2015, 412, 414; BVerfG, NJW 2015, 1083). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zeigte sich der Angeklagte, der seinen umfassenden geständigen Angaben zufolge bis dahin lediglich kleinere Betäubungsmittelgeschäfte mit Marihuana und Amphetamin abgewickelt und daraus einen monatlichen Gewinn von etwa 200 € erzielt hatte, schon bei dem ersten (und bis zur überwachten Übergabe einzigen ) vom Zeugen H. vermittelten Treffen auf entsprechende Nachfrage der Vertrauensperson sofort bereit, bei seinen Lieferanten fünf Kilogramm Amphetamin und 1000 XTC-Tabletten zu beschaffen. Für eine unvertretbar übergewichtige Einwirkung der Vertrauensperson, sei es unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Natur, ist danach nichts ersichtlich.
Der Senat schließt aus, dass dem Landgericht der Umstand aus dem Blick geraten sein könnte, dass der zu der von der Vertrauensperson angefragten Lieferung
ohne Zögern bereite Angeklagte bis zum Tatzeitpunkt lediglich als Kleinhändler in Erscheinung getreten war. Es hat im Übrigen bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten „besonders“ berücksichtigt , dass es sich bei der Tat „um einvon der ersten Kontaktaufnahme bis zum abschließenden Zugriff von der Polizei veranlasstes und überwachtes Geschäft handelte, die Drogen sichergestellt wurden und demzufolge nie die Gefahr bestand, dass diese in den Verkehr gelangten“.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 370/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels dahin neu gefasst, dass 478,95 g Kokaingemisch eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR370.16.0 Der Senat nimmt die vom Generalbundesanwalt beantragte Präzisierung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 84/15, NStZ-RR 2015, 303, vom 3. September 2015 – 3 StR 236/15). Es kann dahinstehen, ob es der Neufassung des Ausspruchs über die Einziehung des Kokaingemisches bedurfte, da sich der Einziehungsgegenstand im vorliegenden Fall aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen eindeutig ergibt.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR370.16.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 484/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel bezüglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht, da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke