Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2003 - 5 ARs 67/03
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
5 ARs 67/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2003
in den Strafsachen
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. Betruges u.a.
zu 2. schwerer räuberischer Erpressung
zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluß vom 16. September 2003 – 4 StR 85, 155 und 175/03
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003
beschlossen:
Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebeschlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenstehende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.
G r ü n d e Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlo- sigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung (so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an: In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben.
Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten „verkehrsspezifischen Zusammenhangs“ auch der Umstand herangezogen werden, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, die – namentlich infolge einer Kontrolle – zu relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte – sofern es an Gegenindizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle) fehlt – etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezogen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die Auffassung , daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdigung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßten.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
G r ü n d e Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlo- sigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung (so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an: In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben.
Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten „verkehrsspezifischen Zusammenhangs“ auch der Umstand herangezogen werden, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, die – namentlich infolge einer Kontrolle – zu relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte – sofern es an Gegenindizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle) fehlt – etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezogen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die Auffassung , daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdigung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßten.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2003 - 5 ARs 67/03
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