Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03

bei uns veröffentlicht am20.11.2003

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 14. Oktober 2003 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

Dem Angeklagten ist sein Führerschein zurückzugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Sigmaringen hatte den Angeklagten am 11. Februar 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hechingen mit Urteil vom 14. Oktober 2003, das der Angeklagte jetzt mit der Revision anficht, dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird; der Angeklagte wurde zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, seine Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Zugleich verkündete die Berufungsstrafkammer einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten nach §§ 111a StPO, 69 Abs. 1 StGB. Gegen diese vorläufige Maßnahme wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet. Es sind keine dringenden Gründe im Sinne von § 111a StPO für die Annahme vorhanden, dem Angeklagten werde die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB endgültig entzogen werden.
1. Das Landgericht hält den Angeklagten für charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er am 24. April 2002 nach telefonischer Vereinbarung mit seinem Drogenabnehmer den Pkw Mercedes seiner Mutter von K. in Richtung A. steuerte, um seinem Kunden für die Gegenleistung von 8 bis 10 hochwertigen Kaffeemaschinen 1971 g Haschisch (THC-Gehalt 147,8 g) und 218,6 g Marihuana zu überbringen. Unterwegs konnte er von der Polizei gestellt werden, die das Rauschgift sicherstellte.
2. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach der neuesten Rechtsentwicklung nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Die Rechtslage zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Begehung allgemeiner Straftaten nach § 69 Abs. 1 StGB ist derzeit im Fluss, da der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 u.a. das Anfrageverfahren gemäß § 132 GVG bei den anderen Strafsenaten mit der Absicht eingeleitet hat, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 5, 179) zu entscheiden:
“Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).“
In Verfolgung seiner jüngsten Rechtsprechung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - wie schon in seinen in NStZ-RR 2003, 74 und in DAR 2003, 181 veröffentlichten Entscheidungen - dazu ausgeführt, dass anders als bei den in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Katalogtaten allein der Umstand, dass ein Angeklagter ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer Straftat benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründe. Die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB diene nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; vielmehr setze der nach dieser Vorschrift erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintrete, dass also spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berührt würden. Ergebe die Anlasstat keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt habe oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung die Straftat begangen habe, so entferne sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinne den Charakter einer Nebenstrafe, die sie nach dem Gesetz jedoch gerade nicht sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung (BVerfG NJW 2002, 2378) zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als gegeben erachtet, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Straßenverkehrs in Kauf zu nehmen.
Der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats wird vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03) nicht widersprochen; dieser Senat hat seine bisherige Rechtsprechung ebenso aufgegeben wie der 2. Strafsenat im Urteil vom 26. September 2002 - 2 StR 161/03.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung gibt es im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss. Zwar hat er eingeräumt, dass er früher zeitweilig regelmäßig Haschisch konsumiert habe, das bei seiner MS-Erkrankung als günstig wirkendes Arzneimittel angesehen werde. Nach seinem schweren Unfall im Jahre 1997, der zu einer hundertprozentigen Schwerstbehinderung (Rollstuhlfahrer) geführt habe, habe er allerdings das Rauchen von Haschisch weitgehend eingestellt. Anlässlich einer Urinuntersuchung am 01. Oktober 2003 konnte nach den Urteilsfeststellungen der Konsum von Drogen bei dem nicht vorbestraften Angeklagten ausgeschlossen werden. Für eine Abhängigkeit des Angeklagten vom Haschischkonsum (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 69 Rdn. 9c m.w.N.) gibt es keine Anhaltspunkte. Die konkrete Besorgnis, er werde unter dem Einfluss von Haschisch (oder Marihuana) ein Kraftfahrzeug führen, lässt sich daher bei dem vom Landgericht als intelligent und willensstark eingeschätzten Angeklagten nicht begründen. Der Missbrauch eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Haschisch und Marihuana und der beabsichtigte Missbrauch durch Transport der Gegenleistung im Pkw reichen nach der genannten Rechtsauffassung für sich allein nicht mehr aus, um die mangelnde Eignung gemäß § 69 Abs. 1 StGB zu begründen; hierfür wäre eine tatspezifisch erhöhte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich, die hier nicht festgestellt werden konnte.
3. Im Gegensatz zu dieser Rechtsauffassung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 an der früheren Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 69 Rdn. 9a ff.) festgehalten, wonach es für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen genügt, wenn der Angeklagte die rechtswidrige Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen, sondern dieses gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt hat. Der Indizwirkung der Tat für die Beurteilung der Eignung komme umso größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf sei und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeugs zur Durchführung der Tat gewesen sei. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände.
10 
Nach dieser Rechtsauffassung, auf die sich das Landgericht offensichtlich gestützt hat, käme hier eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO in Betracht, weil der Angeklagte, der als hundertprozentig Schwerstbehinderter und MS-Patient für die Fortbewegung über längere Strecken zwingend auf die Pkw-Benutzung angewiesen ist, den Pkw seiner Mutter für den Betäubungsmitteltransport eingesetzt hat und für den Rücktransport der Gegenleistung verwenden wollte. Ohne die Pkw-Benutzung wäre ihm die Tatausführung nicht möglich gewesen. Ob seine schwierige gesundheitliche Situation daher als besonders günstiger persönlicher Umstand bewertet werden kann, ist zumindest fraglich, da sich genau dieser Umstand als kriminogener Faktor ausgewirkt hat. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung erscheint die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB zumindest vertretbar.
11 
4. Der erkennende Senat, der im noch laufenden Revisionsverfahren an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gebunden ist (§ 121 Abs. 2 GVG), darf der Entscheidung der BGH-Senate im Anfrageverfahren bzw. der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH (§ 132 GVG) nicht vorgreifen. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann in den nächsten Monaten nicht ohne weiteres gerechnet werden. Auch ist der Ausgang des internen Klärungsprozesses im Bundesgerichtshof ungewiss. In dieser Situation sieht der Senat derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dem Angeklagten werde die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden (§ 111a Abs. 1 StPO). Er hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis daher aufgehoben.
12 
Über die nach der Klärung der umstrittenen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vom Senat zu treffende Revisionsentscheidung ist damit keine Vorabentscheidung getroffen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 132


(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03 zitiert 6 §§.

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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2003 - 5 ARs 67/03

bei uns veröffentlicht am 28.10.2003

5 ARs 67/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03

bei uns veröffentlicht am 14.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 113/03 vom 14. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2003 - 4 StR 85/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/03 4 StR 155/03 4 StR 175/03 vom 16. September 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2003 - 1 Ws 335/03.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Jan. 2004 - 1 Ss 9/04

bei uns veröffentlicht am 23.01.2004

Tenor Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs über die Auslegung von § 69 Abs. 1 StGB ausgesetzt.

Referenzen

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 85/03
4 StR 155/03
4 StR 175/03
vom
16. September 2003
in den Strafsachen
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. Betruges u.a.
zu 2. schwerer räuberischer Erpressung
zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 beschlossen
:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt
sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus
dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der
Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen
kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher
spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit
).
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs
an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten
wird.

Gründe:


I.


Beim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig, in denen den revisionsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen Fällen hat der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, daß der Maßregelausspruch entfällt. Zur Begründung hat er ausgeführt , die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil es an dem erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" zwischen den
abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetzten Kraftfahrzeugs fehle.
Die Rechtsmittel der Angeklagten und die Antragsschriften des Generalbundesanwalts geben dem Senat Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu strukturieren und einzugrenzen (§ 132 Abs. 3 GVG); er hält dies auch für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 GVG. Der Senat hat die drei Verfahren zur Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 132 GVG verbunden, um durch die Zugrundelegung verschiedener Fallgestaltungen eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.
1. Das Landgericht Essen hat den Angeklagten A. am 10. Oktober 2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte ungültige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten Fällen mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrte Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren vorlegte.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht wie folgt:
"Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur Ausführung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den Tatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen
von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die Kammer hält es insofern für angemessen, dem Angeklagten den Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zwei Jahren zu verhängen."
Zu der - einschlägigen - Vorverurteilung teilt das Landgericht mit, daß sich der Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tankstelle fahren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufen wollte. Als die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete der Angeklagte in den Pkw des Mittäters, der sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das "Fluchtfahrzeug" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einem Polizeifahrzeug gestellt.
2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht Essen den Angeklagten C. am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen , dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen 4.00 Uhr morgens mit seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit einem Mittäter zu überfallen und aus dem Haus wertvolle afrikanische Skulpturen zu erbeuten. Er bedrohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ sich Bargeld aushändigen, entnahm aus einer Schatulle Schmuck und stellte mehrere afrikanische Figuren zum Abtransport bereit. Nachdem er die Geschädigte gefesselt hatte, packte er die Figuren in eine Sporttasche und begab sich zu seinem Pkw, wobei ihm der Mittäter beim Abtransport der Beute half. Sodann fuhr er mit dieser zu seiner Wohnung.
Zum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begründung :
"Dem Angeklagten C. war gem. §§ 69, 69 a StGB - wie geschehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinem Fahrzeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbegehung benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahrerlaubnis zu entziehen war."
3. In dem dritten Verfahren (4 StR 175/03) hat das Landgericht Detmold den Angeklagten O. am 20. November 2002 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zum Handeltreiben und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Haschisch , wobei er für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte. Nach der Übergabe der letzten Lieferung an ihn wurde der Angeklagte festgenommen. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden 975 g Haschisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack transportierte, sichergestellt.
Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begründet:
"Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten benutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt so schwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist."

II.


Die bisherige Judikatur zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrer- laubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB ist uneinheitlich:
1. Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200). Dabei wird der Begriff des "Zusammenhangs" weit gefaßt; er wird regelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich "bei Gelegenheit der Fahrt" begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13). Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7]). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahr-
zeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7 f.]).

a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZRR 2002, 137 [Betrug]).

b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f.,
Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute]).

c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).
2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat der 1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93 (= StV 1994, 314, 315) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben, daß "vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu befürchten (sein müssen)", was das Landgericht nicht festgestellt habe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte u.a. abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen vorzunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erscheinung getreten. Die Gefahr künftiger Taten liege auch nicht auf der Hand. Das Landgericht habe daher "anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen , worauf sich (seine) Besorgnis stütze, daß vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)"; das habe es aber nicht getan. Im Beschluß vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffen-
transports in einem Pkw betraf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung bestätigt: "Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind ..." (in diesem Sinne neuestens auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 - 5 StR 289/03). Da es nicht "Kraftfahrer-Pflicht" (zu den "Kraftfahrerpflichten" vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 46 f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu begehen, muß damit gemeint sein, daß die Belassung der Fahrerlaubnis Verkehrssicherheitsinteressen berühren würde.
In seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse. Damit werde nämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen.
Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).
3. Der Senat beabsichtigt, den Anträgen des Generalbundesanwalts jedenfalls insoweit zu entsprechen, als sie die Aufhebung der Maßregelaussprüche in den angefochtenen Urteilen betreffen, weil es hierzu jeweils an den notwendigen Feststellungen für einen vom Senat für erforderlich gehaltenen "ver-
kehrsspezifischen Zusammenhang" fehlt. So zu entscheiden, sieht er sich je- doch durch die unter II. 1 wiedergegebene Rechtsprechung gehindert. Daß die beabsichtigten Entscheidungen möglicherweise mit der unter II. 2 dargestellten Rechtsprechung in Einklang stünden, weil die angefochtenen Urteile insbesondere eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen lassen, stünde der Divergenz nicht entgegen.

III.


Der Senat möchte - berechtigte Kritik in der Literatur berücksichtigend (vgl. etwa Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 104 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 69 StGB Rdn. 5; Kulemeier, Fahrverbot [§ 44 StGB] und Entzug der Fahrerlaubnis [§§ 69 ff. StGB], 1991, S. 295 f.; ders. NZV 1993, 212, 214 f.) - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der ausufernden (Winkler NStZ 2003, 247, 251), uneinheitlichen und weithin konturenlosen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis schärfere, dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen geben. Er erachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann für zulässig, wenn aus der Anlaßtat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Nach Auffassung des Senats sprechen sowohl Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 StGB (1.) als auch der Wortlaut der Vorschrift (2.) für eine solche restriktive, verfassungskonforme (3.) Auslegung.
1. Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung.

a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB). Sie hat ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft. Sie ist weder Strafe noch dient sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen, in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein" dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen konkreten , speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 4 ff.]). So soll etwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahren schützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durch den Täter verbunden sind (BGH, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1). § 69 StGB soll Kraftfahrer, die durch eine rechtswidrige Tat Anzeichen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt haben, vom Straßenverkehr fernhalten (vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 2; ders. NStZ 2003, 288 f.; Stange StV 2002, 262, 263). Ergibt die Anlaßtat keinen konkreten Hinweis darauf, daß der Täter (auch) in Zukunft seine eigenen kriminellen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs stellen wird, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Charakter einer (Neben-) Strafe.
Dies wird deutlich beim Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Nebenstrafe ist und dessen Anordnung - genau wie § 69 Abs. 1 StGB - daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat". Die Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei Begehung einer (auch schwerwiegenden) allgemeinen Straftat - und
damit ein in der Straftat zum Ausdruck kommender "allgemeiner Charakter- mangel" - begründet somit für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB - über § 44 StGB hinausgehend - weiter vorausgesetzte fehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in einem "zweiten Prüfungsschritt" (s.u. III. 2 a) vom Tatrichter gesondert festzustellen.

b) Die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB stützt den vom Senat geforderten spezifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der Sicherheit des Straßenverkehrs:
aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) konnte die Fahrerlaubnis nur durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden. Da sich diese Beschränkung der Zuständigkeit "als Hemmnis für eine sachgemäße strafgerichtliche Bekämpfung von Verkehrszuwiderhandlungen" erwiesen hatte und "die Feststellungen des Strafverfahrens über die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nutzbar (gemacht werden sollten)", wurde in § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. - der inhaltlich mit § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB übereinstimmt - auch dem Strafrichter eine Zuständigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (als Maßregelanordnung ) zugewiesen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BTDrucks. [1. Wahlp.] Nr. 2674 S. 8, 12, 24 f.). Dieser sollte aufgrund des ebenfalls neu eingefügten § 111 a StPO - was die Verwaltungsbehörde nicht durfte - "in dringenden Fällen" die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen können (Entwurfsbegründung S. 8, 16, 24). Grund für die Neuregelung war die "sprunghaft zugenommene" Zahl der Verkehrsunfälle und die deshalb erforderlich gewordene "Hebung der
Verkehrssicherheit auf den Straßen" (Entwurfsbegründung S. 7, 8; BTDrucks. Nr. 3774 [Bericht des Verkehrsausschusses] S. 1). Ungeeignete Führer von Kraftfahrzeugen sollten mit Hilfe der Neuregelungen wirksam vom Straßenverkehr "ausgeschaltet" werden.
Aus der amtlichen Begründung zu dem Gesetz, in der darauf hingewiesen wird, daß zum Beispiel auch einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort begeben oder der das Kraftfahrzeug zum Wegschaffen der Diebesbeute benutzt hat (auch dann stehe die Tat "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs", BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; s. auch BTDrucks. Nr. 3774 S. 4), hat der 3. Strafsenat in BGHSt 5, 179, 180 hergeleitet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis "nicht auf Verkehrsverstöße im engeren Sinne" beschränkt bleiben sollte. Auch charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbarten, könnten zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Gesetz wolle über den eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus "den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Mißbrauch nur gegen andere Rechtsgüter nachteilig (wirke)" (BGHSt aaO S. 181).
Diese Rechtsprechung ist die Grundlage dafür, daß die Maßregel in der Praxis häufig als Mittel zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung angesehen wird. Daß sie sich auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs von 1952 stützen könne, wird in der Literatur zu Recht bestritten (vgl. etwa Hartung JZ 1954, 137, 138 f.; s. auch Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 33 m.w.N.)
bb) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) wurden - als neue Nebenstrafe - das Fahrverbot (§ 44 StGB = § 37 StGB a.F.) und der Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB a.F.) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Zur Begründung des Fahrverbots heißt es in dem Gesetzesentwurf, daß es "für die Hebung der Verkehrssicherheit ... wichtig (sei), nicht nur die ungeeigneten Kraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejenigen, die lediglich in vorwerfbarer Weise versagt haben, nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu können, das mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang (stehe)" (BTDrucks. IV/651 S. 12). Im Hinblick auf den erforderlichen Eignungsmangel ("unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit", BTDrucks. aaO) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen , daß die Maßnahme keine Strafe sei und für sie nicht die Schwere des Unrechts und der Schuld, sondern die Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehenden Gefahren maßgebend sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für den Eignungsmangel herangezogen werden müßten und daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden werde. Es gehe bei ungeeigneten Fahrzeugführern nicht darum, eine zusätzliche Strafe zu verhängen, d.h. deren komplexe Wirkungen durch Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und durch Verfolgung weiterer generaloder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Es komme vielmehr darauf an, ohne Rücksicht auf Unrecht und Schuld den ungeeigneten Fahrzeugführer so lange aus dem Kraftverkehr auszuschalten, wie er voraussichtlich dessen Anforderungen nicht gewachsen sein werde. Dies sei eine unabdingbare Forderung der Verkehrssicherheit. Als Erkenntnisgrundlage für die Frage, ob die strafgerichtliche Entziehung im Einzelfall geboten sei, kämen nur die begangene Tat und darüber hinaus grundsätzlich nur diejenigen Züge der Persönlich-
keit des Täters in Betracht, "die mit der Tat irgendwie zusammenhängen" (BTDrucks. IV/651 S. 16, 17).
Die Einfügung des Regelkatalogs (§ 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhaltlich § 69 Abs. 2 StGB entspricht) wurde als "bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts" damit begründet, daß es unbestreitbare Erfahrungstatsachen gebe, "daß bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet". Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Richter "einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich eine festere Führung durch das Gesetz". Die Vorschrift sei auch deshalb wichtig , weil sie einen Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab erkennen lasse, der für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde liege (BTDrucks. IV/651 S. 17 f.).
cc) Spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs am 2. Januar 1965 dürfte die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff. überholt sein, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze. Aus den Gesetzesmaterialien läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß alleiniger Zweck der Entziehung der Fahrerlaubnis der Schutz der Verkehrssicherheit sein soll und der "begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel durch die neue kriminal- und verkehrspolitisch bedeutsame Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergänzung (erfahren sollte)" (BTDrucks. IV/651 S. 15; s. auch S. 12, 16, 19). Im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals der "Ungeeignetheit" zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen die Gesetzesmaterialien, daß diese am Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB zu messen ist. Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht
aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.
2. Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht einem Täter, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, die Fahrerlaubnis , wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Tatrichter somit (worauf auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen wird: BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; BTDrucks. IV/651 S. 17) zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu entscheiden , ob sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Außer bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Taten ist es grundsätzlich unzulässig, schon aus der Tat auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

b) Die bisherige Rechtsprechung trennt - wie auch die der Anfrage zugrunde gelegten Fälle zeigen (... Er ist ... zum Tatort gefahren ... Damit hat er sich ... als ungeeignet erwiesen ...) - zumeist nicht beide Voraussetzungen.
Bei Straftaten, die der Täter "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen hat, ist dies in der Regel unproblematisch, weil sich die Beeinträchtigung der Belange der Verkehrssicherheit durch den Täter aus dem Umstand der Tatbegehung ergeben wird, ohne daß dies eingehender Erörterung bedarf. Die Rechtsprechung schließt aber auch aus dem "Zusammenhangs -" Merkmal unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie - mit BGHSt 5, 179, 181 - davon ausgeht, daß das Gesetz den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern will, wenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit nachteilig wirkt. Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf beschränken können, die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhalten hätte (so zutreffend BGHSt 7, 165, 173).

c) Die weite Auslegung des Begriffs des "Zusammenhangs" (oben II. 1) führt in Verbindung mit der nicht für erforderlich gehaltenen Trennung zweier Prüfungsschritte dazu, daß die Rechtsprechung die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis etwa auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich betrügerisch zur Vortäuschung von Kreditwürdigkeit eingesetzt wird (BGHSt 5, 179, 181 [Zechpreller!]) oder wenn sich der Täter den Besitz des Kraftfahrzeugs auf deliktische Weise verschafft hat (BGHSt 17, 218, 220). Diese Judikatur wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen als gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoßend kritisiert (vgl. nur Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 40; Kulemeier NZV 1993, 212, 214 jeweils m.w.N.). Daß ein Betrüger , der ein Kraftfahrzeug deliktisch erwirbt, deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen sein soll, ist auch kaum nachvollziehbar.
3. Verfassungskonforme Auslegung.
Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199, 200). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere wenn sie dazu führt, daß die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muß, existenzvernichtend wirken. Bei einem Straftäter kann sie dessen Resozialisierung nachhaltig stören. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht zur - verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel (nur) dann als gegeben erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (Beschluß vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2378, 2380). Wenn dieser Gesichtspunkt für die umfassende Prüfung der Ungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde gilt, ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf die strafrechtliche Maßregel nach § 69 StGB Anwendung finden soll (vgl. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot 9. Aufl. [2003] Rdn. 601).

IV.


1. Nach Auffassung des Senats besteht daher - entgegen bisheriger Rechtsprechung und anders als bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten - keine "regelmäßige" Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB bei allgemeinen Straftaten , die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Aus der Tat muß vielmehr hervorgehen, daß sich der Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist (in diesem Sinne auch die neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). Dazu bedarf es noch nicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muß aber die Bereitschaft gezeigt haben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Dies muß bei einer im Urteil vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter Umstände festgestellt werden.
2. Für die Fälle, die der Anfrage zugrunde liegen, ergibt sich hieraus folgendes :

a) Die Begehung von Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs belegt noch nicht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Allerdings könnte das Verhalten des Angeklagten bei einer der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Betrugstaten (riskante Fluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) einen konkreten Hinweis darauf geben, daß der Angeklagte (dort: als auf den Fahrer einwirkender Beifahrer, vgl. BGHSt 10, 333, 335 f.) bereit ist, sich über Belange der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung.

b) Der Raubüberfall auf die Tierärztin gegen 4.00 Uhr morgens unter Benutzung des Kraftfahrzeugs zum Abtransport der auffälligen Beute mit geladener Schußwaffe könnte auf die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen hinweisen, wenn - aufgrund weiterer aufzuklärender Umstände - die konkrete Gefahr bestand, daß er sich einer Kontrolle oder Verfolgung unter Mißachtung der Verkehrsinteressen anderer entzogen hätte. Insoweit bedürfte es einer - bisher fehlenden - Gesamtwürdigung insbesondere der Täterpersönlichkeit.

c) Der Transport erheblicher Mengen leicht zu entdeckenden Rauschgifts im Kraftfahrzeug könnte ebenfalls auf die Gefahr hindeuten, daß sich der Angeklagte bei einer Kontrolle über die Sicherheit des Straßenverkehrs hinwegsetzen würde. Die Festnahmesituation könnte jedoch gegen eine derartige Bereitschaft des Angeklagten sprechen. Da hierzu nähere Feststellungen fehlen , müßten diese nachgeholt werden.

V.


Durch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.). Deshalb darf sie auch eine abgeurteilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Un-
geeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachverhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen (vgl. BVerwG NZV 1988, 37; 1989, 125 f.; 1996, 292; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 3 StVG Rdn. 29 m.w.N.).

VI.


Nach alledem erscheint dem Senat eine restriktivere und vorhersehbarere Handhabung der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt. Er fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob an dem Anfragetenor entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

5 ARs 67/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2003
in den Strafsachen
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. Betruges u.a.
zu 2. schwerer räuberischer Erpressung
zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluß vom 16. September 2003 – 4 StR 85, 155 und 175/03
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003

beschlossen:
Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebeschlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenstehende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.
G r ü n d e Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlo- sigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der Senat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvorschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung (so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an: In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben.
Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten „verkehrsspezifischen Zusammenhangs“ auch der Umstand herangezogen werden, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, die – namentlich infolge einer Kontrolle – zu relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte – sofern es an Gegenindizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle) fehlt – etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezogen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die Auffassung , daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdigung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßten.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 113/03
vom
14. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2002 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren bestimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke und die Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweils mehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fall auch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den Tatort mit ihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich das Landgericht die mangelnde Eignung der An-
geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daß sie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen Erpressung "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzentration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die Mindestblutalkoholkonzentration ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängigkeit von Benzodiazepin-Tranquilizern (ICD-10: F 13.2) der Angeklagten hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wiewohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. 2. Die gegebene Begründung genügt hier den Anforderungen.
a) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Erwägungen aus: Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer Anknüpfungspunkt daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beiden Fällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sich dies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Nebeneinander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeutlicht , daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die gesetzliche Regelvermutung der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie
erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwirkung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daß es eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat ergeben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkreten Ausgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der Eignung ermöglicht. Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen spricht auch ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderen Maßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten gelten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a). Wem die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für hinreichend zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des Straßenverkehrs beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auch nicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt , kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er mißbraucht die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtigt (vgl. BVerwG VM 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die Maßregel zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der Täter gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über die Achtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst „verkehrsfremde“ rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Gesichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug. Darüber hinaus hat der Eignungsmangel, der sich aus dem Mißbrauch der Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht verkehrsspezifischen rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur
Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des Senats kommt es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch der Fahrerlaubnis eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Augenfällig ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeug oder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier können für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der Versuchung erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen Handelns willen spontan und nachhaltig über Verkehrssicherheitsbelange hinwegzusetzen. Er schafft also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risikoträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei handelt es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "Betriebsgefahr" (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., Rdn.

18).

Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es sich seiner systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf dem Felde der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Nebenstrafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch wesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlich die Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein Risiko für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang erheblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die Allgemeinheit wird so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor
Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen werden können. Schließlich wird die Verwaltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt, die Eignungsfrage erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch davon geht ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den Ausspruch der Maßregel bedingt ist.
b) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwerwiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden, "muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prog-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt, daß eine Indizwirkung für einen Eignungsmangel nicht in Betracht kommt, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen ist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329).
c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderliche Würdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst
kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen. In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwa für Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: So beispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenen Ort, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.E.), beim Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit dem Kraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336). Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahin weitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufiger Hinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zu widerlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umstände hinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen können , so wird sich der Eignungsmangel oft aus der Tat selbst heraus ohne weiteres erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Begründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällen ist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht. Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, sie werde auf diese Weise der gesetzlichen Regelvermutung bei Verkehrsstraftaten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene Regelvermutung gründet darin, daß zur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahrzeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsicher-
heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall gegeben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den Begründungsaufwand des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhängig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; BGH NStZ-RR 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwa nur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Ungeeig -netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetreten sind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuter Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht mehr zu erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweise glaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 1999, 18; siehe auch BGH StV 1994, 314, 315). Liegt es so, kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu behalten ist stets, daß die Ungeeignetheit des Täters sich "aus der Tat" ergeben muß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des Täters kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 42).
d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt , weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf
Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Diese Erwägung erweist sich ersichtlich nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eignungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann deshalb nicht ohne weiteres auf den Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 1 StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die den Besonderheiten und dem Zweck der strafrechtlichen Sicherungsmaßregel gerecht wird. 3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr Fahrzeug - nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung der Straftat und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGHSt 22, 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen Tatort gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigung ihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbetrages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. Im Blick auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des Kraftfahrzeuges bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-
noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung der Angeklagten war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge- prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im systematischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich der Einziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 74 Rdn. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne weiteres den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungsmangel ; auf deren Grundlage hat die Strafkammer wegen der schweren Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert , wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Beschlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschneidende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig halten könnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen Verfahren jedoch nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seinerseits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl. § 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch Winkler, NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag der Sachverhalt im Verfahren 4 StR 392/02 (Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Angeklagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung eines schweren Raubes in die Nähe des Tatortes zu fahren und diesen anschließend
mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhebung des Maßregelausspruchs dort aber tragend allein auf die einzelfallbezogene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen näherer Begründung bedurft hätte. Richter am BGH Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).