Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 111/11

bei uns veröffentlicht am03.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 111/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei den bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D. angenommen. Die missverständliche Formulierung (UA S. 29, 35) versteht der Senat dahin, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Angriffs aufgrund des Vorgeschehens damit rechnete, dass sich im Fahrzeug noch weitere Personen befanden.
Der Senat kann die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, den Schuldspruch – von tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in fahrlässige Körperverletzung – abzuändern. Dieser Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 mwN).
Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 111/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 111/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 111/11 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 111/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 111/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2019 - 4 StR 461/18

bei uns veröffentlicht am 09.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 461/18 vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2019:090419B4STR461.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2019 - 4 StR 98/19

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 98/19 vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR98.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 5 StR 163/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 163/16 vom 24. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. ECLI:DE:BGH:2016:240516B5STR163.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 3 StR 260/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/16 vom 23. März 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ § 30 StGB 1. Die Verabredung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 Variante 3 StGB) setzt die Willens

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.