Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - 5 StR 185/15


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge des Angeklagten W. betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den technischen Anforderungen an die Überprüfung von Gasleitungen (RB S. 16): Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag um einen Beweis- oder – wovon das Landgericht und der Generalbundesanwalt ausgehen – um einen Beweisermittlungsantrag handelt. In seinem Ablehnungsbeschluss hat das Landgericht die vorgetragenen Behauptungen zu a. und b. als wahr unterstellt und sich hinsichtlich der Behauptung zu c. auf eigene Sachkunde berufen. Dies geschah rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat auch nicht gegen die Wahrunterstellung zu der Behaup- tung b. („dass die notwendig zuverlässige Prüfung jedes Leitungsabschnitts des Gasleitungsrohres über die gesamte Länge der jeweiligen Brücke erfolgen muss und nur händisch aus nächster Nähe erfolgen kann, …, und die Einrüstung Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung der Arbeiten ist“) verstoßen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass Einrüstungen der Brücken al- lein zum Zweck der Überprüfung/Wartung „unüblich“ und deshalb aus der Perspektive des Angeklagten W. nicht nötig waren (UA S. 3, 47 f.); „im Arbeitsalltag von E. “ seien diese nicht vorgekommen. Zu den üblichen Vorgehensweisen , die auch dem Angeklagten bekannt waren und von ihm nicht in Zweifel gezogen wurden, hat das Landgericht Beweis erhoben. Lediglich soweit es sich um Brücken mit einer Höhe von nur 1,50 m handelte, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Einrüstungen nicht erforderlich waren (UA S. 48 ff.). Diese Überzeugung hat sich die Strafkammer auf der Grundlage der Ausführungen eines Sachverständigen gebildet, „der anhand ihm vorgeleg- ter Brückenfotos erläutert hat, dass bei kleineren Brücken eine Einrüstung sinnlos und unüblich sei und überdies die erforderlichen Arbeiten behindern könne“. Auch wenn diese Beweiserhebung – entsprechend der Revisionsbegründung – einem weiteren Antrag des Angeklagten folgte, dessen Gegenstand die Notwendigkeit von Einrüstungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten war, war mit der Aussage des Sachverständigen, eines für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft tätigen Diplom-Ingenieurs, auch das oben genannte Beweisbegehren beantwortet.
Hinsichtlich des Ausspruchs zu § 111i Abs. 2 StPO stellt der Senat klar, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Betrages von 57.800 € als Gesamtschuldner haften.
Sander Schneider Berger Bellay Feilcke


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.