Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 StR 327/11

bei uns veröffentlicht am29.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 327/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 29. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2011

beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pinneberg vom 10. Februar 2010 (Az.: 31 Cs 14/10) einbezogen ist.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision.
Zutreffend hat das Landgericht allein der Verurteilung vom 11. Dezember 2009 Zäsurwirkung zuerkannt; der nicht vollständig vollstreckte Gesamtstrafbeschluss vom 8. Oktober 2010, der sämtlich vor jener Zäsur begangene Straftaten betrifft, entfaltet seinerseits keine Zäsurwirkung. Die hiervon miterfasste Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pinneberg vom 10. Februar 2010 ist indes ebenfalls in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen. Ihre vollständige – nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende – Vollstreckung vermochte, anders als das Landgericht annimmt (UA S. 29), nach Rechtskraft des genannten, Geld- und Freiheitsstrafen zusammenfassenden Gesamtstrafbeschlusses eine die Einbeziehung hindernde Erledigung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 5 StR 229/06, NStZ-RR 2006, 337; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 6a). Schon im Blick auf § 39 StGB schließt der Senat eine Erhöhung der ersten Gesamtstrafe durch die Einbeziehung einer weiteren geringen Geldstrafe sicher aus; höher als die aufgelöste Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 muss sie nicht ausfallen (vgl. Fischer, aaO, § 55 Rn. 16).

Der Senat merkt ferner an: Die letzte, zur Einsatzstrafe für die zweite Gesamtstrafe führende Straftat der Angeklagten ist im Wege der Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung einbezogen worden. Der zutreffend in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit je zwei Berufsrichtern und Schöffen) ergangene Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO begründet die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 266 Rn. 15). Der nur wegen des missverständlich gebrauchten Begriffs „Nachtragsanklage“ scheinbar abweichende Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar2011 – 2 StR 511/10 (StV 2011, 365, 366, Rn. 6), in dem die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierte Berufsrichterbesetzung beanstandet wird, betrifft, wie die zusammenhängenden Rechtsprechungszitate erweisen, keine nach § 266 Abs. 1 StPO einbezogene Nachtragsanklage.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 StR 327/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 StR 327/11

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 StR 327/11 zitiert 8 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 76


(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

Strafgesetzbuch - StGB | § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe


Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 266 Nachtragsanklage


(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (2) Die Nac

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 StR 327/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 StR 327/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - 2 StR 511/10

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 511/10 vom 2. Februar 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB, wenn e

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 5 StR 229/06

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

5 StR 229/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: D
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 StR 327/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 4 StR 306/17

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/17 vom 22. November 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR306.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR598/14 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2015 gemäß § 206a

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

5 StR 229/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Dezember 2004 – 268 Cs 137/04 – einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Lediglich die nachträgliche Gesamtstrafbildung bedarf der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Korrektur. Die Geldstrafe aus dem nach Begehung der letzten hier abgeurteilten Tat erlassenen Strafbefehl vom 2. Dezember 2004 (15 Tagessätze) war mit der einbezogenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem weiteren Strafbefehl auf eine Gesamtgeldstrafe (40 Tagessätze) zurückgeführt worden, die das Landgericht zutreffend aufgelöst hat. Es war indes – da es von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat – verpflichtet, beide Geldstrafen, nicht nur die zweite, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen, da die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig vollstreckt war. Mit der Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafbildung schied eine gesonderte vollständige Vollstreckung der ersten Geldstrafe, welche ihre Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gehindert hätte, aus.
2
Angesichts der geringen Höhe der weiteren einzubeziehenden Geldstrafe hat es bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Deren angenommene „vollständige“ Bezahlung, die zunächst auf die jetzt aufgelöste nachträgliche Gesamtgeldstrafe anzurechnen war, ist nun zu Gunsten des Angeklagten auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. zu alledem auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 22).
Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

6
1. Die Verurteilung im Fall II. 2. wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Eröffnungsbeschlusses. Wegen dieses Tatvorwurfs hat die Staatsanwaltschaft Gießen am 1. Juli 2010 in laufender Hauptverhandlung Nachtragsanklage erhoben. Die große Strafkammer hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung dieser Anklage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen entschieden, da die Beschlussfassung während der Hauptverhandlung in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen erfolgte. In dieser Besetzung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen (BGHSt 50, 267, 269). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils im Fall II. 2. und insoweit zur Einstellung des Verfah- rens gemäß § 206a Abs. 1 StPO führt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08). Damit entfällt die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.