Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 5 StR 396/17

bei uns veröffentlicht am06.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 396/17
vom
6. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:060917B5STR396.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 23. Oktober 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 27. April 2017 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 26. April 2017 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN).

Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Prof. Dr. König ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Mosbacher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 5 StR 396/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 5 StR 396/17

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 5 StR 396/17 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 5 StR 396/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 5 StR 396/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 StR 414/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/16 vom 13. April 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR414.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesa
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - 5 StR 396/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 5 StR 522/18

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 522/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR522.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 2 StR 595/18

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 595/18 vom 12. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR595.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 5 StR 498/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 498/17 vom 11. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR498.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 5 StR 510/17

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 510/17 vom 27. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:271117B5STR510.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 414/16
vom
13. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR414.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. April 2016 wird dieses im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr durch die in dem Zeitraum vom 17. Juli bis 31. Dezember 2014 von ihm begangenen verfahrensgegenständlichen Straftaten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten entstanden sind oder noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.
2
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich das Folgende:
3
a) Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO dadurch , dass das Landgericht sich mit dem verlesenen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder auf deren Mutter im Urteil nicht auseinandergesetzt hat, greift nicht durch. Das Landgericht hat die Mutter der Geschädigten, die Verfasserin des Antragsschreibens war, in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen. Dass sie in einem wesentlichen Punkt etwas anderes bekundet hat, als sich aus dem Antragsschreiben ergibt, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat schließt aus, dass die Beweiswürdigung auf der von der Revision geltend gemachten unterbliebenen Erörterung des Schreibens beruht.
4
Auch soweit die Revision die Erörterung von in dem Antragsschreiben angeführten Umständen bei der Strafzumessung vermisst, liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Der Tatrichter muss nicht sämtliche Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die Strafe bestimmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240). Gemessen hieran sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden.
5
b) Die Rüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, ist schon nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision versäumt es, wesentliche Verfahrensvorgänge mitzuteilen: Die Anklage vom 18. Februar 2015 wurde zunächst zum Jugendschöffengericht Soest erhoben, dessen Vorsitzender nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten unter dem 2. April 2015 die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens angeordnet hat. Das schriftliche Gutachten ging am 22. Juni 2015 bei dem Schöffengericht ein, das am 15. Juli 2015 die Akten mit der Bitte an die Staatsanwaltschaft übersandte, sie gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht Arnsberg vorzulegen. Durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 7. Oktober 2015 ging beim Landgericht die Zuständigkeit für das Verfahren auf eine andere Strafkammer über. Im Übrigen steht bereits die Gesamtdauer des Verfahrens – Tatzeiten zwischen dem 7. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2014, Anzeigeerstattung am 2. Januar 2015, Urteil vom 27. April 2016 – der Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entgegen.
6
2. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
7
Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die weiteren bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 – 4 StR 330/16, NStZ-RR 2017, 23, 24; vom 15. Dezember 2016 – 2 StR 380/16, jeweils mwN), zumal eine Fallgestaltung derart, dass bereits ein Feststellungsurteil – etwa wegen Beteiligung einer Versicherung oder der öffentlichen Hand auf Schuldnerseite – zu endgültiger Streitbeilegung führen würde (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 8 mwN), im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
8
3. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke