Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 5 StR 451/14

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR451/14
vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte – wie erforderlich – die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom
11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt angesichts
der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne
als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbergen
des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Opfer
, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum
Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32).
Basdorf Schneider Dölp
Berger Bellay

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 5 StR 451/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 5 StR 451/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 5 StR 451/14 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2012 - 5 StR 438/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

5 StR 438/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richte
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 5 StR 451/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 StR 496/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 9 6 / 1 4 vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

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b) Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 5 StR 65/11, aaO S. 635, je mwN). Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2008 – 5 StR 189/08, aaO mwN). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen; dies ist vielmehr eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04, vom 20. Januar 2004 – 4 StR 491/04, aaO, vom 17. September 2008 – 5 StR 189/08, aaO, und vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, aaO, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 5 StR 65/11, aaO).