Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 570/19

bei uns veröffentlicht am26.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 570/19
vom
26. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR570.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat ist durch den Anfragebeschluss des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18, NStZ 2019, 682) nicht gehindert, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19; Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR 62/19 mwN) zu entschei- den (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 265 mwN).
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 570/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 570/19

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 570/19 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 570/19 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 570/19 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2019 - 5 StR 95/19

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 95/19 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. ECLI:DE:BGH:2019:080519U5STR95.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2019,

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19

bei uns veröffentlicht am 17.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/19 vom 17. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR62.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18

bei uns veröffentlicht am 11.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 467/18 vom 11. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR467.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Ju

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 StR 27/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 27/16 vom 22. September 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - [S.6/7 - Fall

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 467/18
vom
11. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR467.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). 2. Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsauffassung in den Urteilen vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17 und vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19 sowie in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18 festgehalten wird. Ferner fragt er bei dem 3. und 4. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Betruges in 49 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung , und wegen versuchten Betruges in 13 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Das Landgericht hat folgende für die Einziehungsentscheidung bedeutsame Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Im Zeitraum von September 2014 bis April 2016 erbeutete der – umfassend geständige – Angeklagte durch eine räuberische Erpressung zum Nachteil des Mitarbeiters eines Casinos, einen Einbruchdiebstahl in eine Gaststätte , Betrugstaten im Internet (Ankauf von Waren ohne Bezahlung, Verkauf ohne Lieferungen, Kauf auf fremden Namen), unberechtigte Überweisungen mittels Fälschung von Unterschriften auf Überweisungsträgern, einen gemeinsam mit seinem Bruder begangenen Betrug zum Nachteil eines Drogenabhängigen sowie durch den Abschluss eines Untermietvertrages unter Vorspiegelung seiner Leistungswilligkeit und -fähigkeit Geld und Waren im Gesamtwert von etwa 17.000 €. Hintergrund der Vermögensstraftaten des in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkten Angeklagten waren seine pathologische Spielsucht und dadurch entstandene Schulden.
4
Die Jugendkammer hat auf die Taten, die der Angeklagte sämtlich als Heranwachsender begangen hat, nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB gegen den – wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen ist – nicht mehr bereicherten und vermögenslosen Angeklagten abgesehen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem angeführt, aus der Systematik des JGG ergebe sich, dass die Einziehung von Wertersatz zwar eine zulässige Nebenfolge im Jugendstrafrecht sei, § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG allerdings vorsehe, dass die Entscheidung, ob die Nebenfolge angeordnet werde, im Ermessen des Gerichts liege. Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG den Regelungen des allgemeinen Strafrechts vorgehe, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 JGG.
5
Dem Jugendrichter ein Ermessen bei der Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen, Strafen und Nebenfolgen einzuräumen, entspreche dem Grundgedanken des Jugendgerichtsgesetzes, nach dem der Erziehungsgedanke Leitprinzip des Jugendstrafrechts sei. Bei der Findung der erzieherisch erforderlichen und angemessenen Ahndung sei im Einzelfall sorgfältig zu überprüfen und abzuwägen, dass dem Jugendlichen keine übermäßigen finanziellen Belastungen auferlegt werden, da ihn solche entmutigen würden, überhaupt finanziell selbständig zu werden, oder – schlimmstenfalls – zu erneuten Straftaten treiben würden, um seinen Lebensunterhalt trotz der staatlich auferlegten finanziellen Verpflichtungen zu bestreiten. Dieser Grundgedanke finde sich in verschiedenen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes, so bei dem Absehen von der Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 74 JGG oder dem Umstand, dass das Jugendgerichtsgesetz keine Geldstrafe vorsehe. Auch sei die Anordnung von Geldauflagen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG nur zulässig, wenn an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Überdies stehe die Regelung der Geldauflage zur Gewinnabschöpfung in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG in Widerspruch zu der zwingenden Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB. Die Bedenken gegen die zwingende Anwendung des § 73c StGB im Jugendstrafverfahren könnten auch nicht durch die Möglichkeit des Ausschlusses der Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO ausgeräumt werden, da die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung nur zeitlich begrenzt gelte und die Vollstreckung jederzeit wieder aufgenommen werden könne.
6
Die Jugendkammer hat das von ihr angenommene Ermessen dahingehend ausgeübt, von einer Einziehung des Wertes der Taterträge bei dem Angeklagten abzusehen. Dabei hat sie insbesondere darauf abgehoben, dass der Angeklagte, bei dem das Landgericht eine positive Entwicklung sieht und der die Zeit in der Justizvollzugsanstalt für eine Ausbildung nutzen möchte, nach Verbüßung der Jugendstrafe „von Null“ beginnen und sich erst ein eigenständi- ges, selbstverantwortliches Leben schaffen müsse. Er werde durch die finanzi- elle Belastung von über 17.000 € in eine finanzielle Situation gebracht, die ihn entmutigen würde, überhaupt einen Neuanfang zu wagen, und die ihn stattdessen in die Versuchung neuer Vermögensdelikte bringen würde.
7
2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam beschränkten Revision gegen die Nichtanordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision nur, soweit der Angeklagte aus den Betrugstaten Gegenstände erbeutet hat. Der Generalbundesanwalt ist insoweit der Ansicht, den Feststellungen des Landgerichts sei in einigen Fällen nicht zu entnehmen, dass die erlangten Waren nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden seien. Damit fehle es an einer Grundlage für eine Ermessensausübung des Tatgerichts (Fälle C. 4., C. 6. a bis f und C. 6. h bisk der Urteilsgründe). Im Übrigen vertritt der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht. Der Generalbundesanwalt geht dabei teilweise davon aus, der Angeklagte selbst habe durch die Taten nichts erlangt (Fälle C. 5. a, bb und C. 5. e – Überweisung an die E. Limited – der Urteilsgründe ), und ist hinsichtlich der übrigen Fälle vollendeter Straftaten ebenso wie das Landgericht der Auffassung, die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG sehe hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen ein Ermessen des Jugendgerichts vor; Fehler bei der Ermessensausübung des Landgerichts seien nicht gegeben.
8
3. Der Senat beabsichtigt, die Revision insgesamt zu verwerfen. Nach Auffassung des Senats steht – was nur einheitlich zu beantworten ist – die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.
9
a) Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich vorliegend gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB.
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b) Dabei steht einer Einziehung von Taterträgen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – in dem Fall C. 5. a, bb der Urteilsgründe und in dem Fall C. 5. e der Urteilsgründe hinsichtlich der an die E. Limited veranlassten Überweisung bereits entgegen, dass der Angeklagte selbst nichts aus diesen Taten erlangt hat.
11
c) Die Frage, ob nach den neuen Regelungen der Vermögensabschöpfung in §§ 73 ff. StGB die Einziehung von Taterträgen und des Wertes der Taterträge im Jugendstrafrecht zwingend anzuordnen ist oder im Ermessen des Tatgerichts steht, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Einziehung – entsprechend der gesetzlichen Neuregelung im Erwachsenenstrafrecht – im Erkenntnisverfahren unabhängig davon, ob der Angeklagte noch bereichert ist, als zwingend angesehen wird (vgl. Brunner/ Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6 Rn. 5; MüKoStGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 8; Diemer/Schatz/Sonnen/Diemer, JGG, 7. Aufl., § 8 Rn. 11 f. zum alten Recht; Reitemeier, ZJJ 2017, 354, 361, 366; Köhler, NStZ 2018, 730, 731 f.; Korte, NZWiSt 2018, 231, 233; Schumann, StraFo 2018, 415, 419; LG Trier, Urteil vom 27. September 2017 – 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns Rn. 21 ff.), nimmt die Gegenauffassung demgegenüber mit unterschiedlichen Begründungsansätzen an, die Entscheidung über die Anordnung stehe im Ermessen des Tatgerichts (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7; Schady/Sommerfeld, ZJJ 2018, 219, 223 ff.; Kölbel, 42. Strafverteidigertag 2018, S. 339 ff.; LG Münster, NStZ 2018, 669; AG Rudolstadt, StV 2019, 462; AG Frankfurt a.M., ZJJ 2018, 249, 250 f., ZJJ 2018, 251, 252 f.).
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d) Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB auch im Jugendstrafrecht zulässig ist.
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Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung des § 2 Abs. 2 JGG grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18 Rn. 7 zu §§ 73 ff. StGB nF sowie BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10 Rn. 7 ff., BGHSt 55, 174, 177 f. zu §§ 73 ff. StGB aF). Für das vereinfachte Jugendverfahren ist die Einziehung in § 76 Satz 1 JGG dementsprechend für zulässig erklärt worden.
14
Hieran knüpft § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG an, wonach der Richter neben Jugendstrafe auf die nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen kann. Damit ist auch die in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB genannte Maßnahme der Einziehung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10 Rn. 7 ff., BGHSt 55, 174, 177 f. zu §§ 73 ff. StGB aF mwN; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 8). Dass die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB eine Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 JGG ist, setzt auch § 459g StPO voraus, der unter anderem Regelungen für die Vollstreckung dieser Nebenfolge enthält. Vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nimmt § 6 JGG – als Ausnahmevorschrift – lediglich die dort genannten Nebenfolgen aus (vgl. BGH aaO Rn. 8). Demnach ist die Anordnung der Einziehung von Taterträgen auch im Jugendstrafrecht – neben den jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen in § 5 Abs. 1 und 2 JGG – grundsätzlich zulässig (vgl. BGH aaO).

15
Der Bundesgerichtshof hat zum alten Recht darauf verwiesen, dass diese gesetzgeberische Entscheidung nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden dürfe; der Vermeidung von Härtefällen diene allein die Vorschrift in § 73c StGB aF (vgl. BGH aaO Rn. 8, 10). Die als solche bezeichnete Härtevorschrift sah in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF vor, dass der Verfall nicht angeordnet wird, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF bestimmte, dass die Anordnung unterbleiben kann, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
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e) Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit dem Wegfall der Härtefallklausel des § 73c StGB aF und der Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren gibt nach Auffassung des Senats Anlass, die Anordnung der Einziehung im jugendgerichtlichen Verfahren neu zu bewerten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Einziehungsbetroffene nicht mehr über die ursprüngliche Tatbeute verfügt und folglich nach § 73c Satz 1 StGB allein eine Geldforderung des Staates tituliert wird. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, die – wie zuvor ausgeführt – auch für die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht gilt.
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aa) Dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht, streitet zunächst der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Dort heißt es ohne jede Einschränkung, dass neben Erziehungs- maßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden „kann“.
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Dem steht nicht entgegen, dass in der jugendstrafrechtlichen Literatur der Regelungsgegenstand des § 8 JGG in der Verbindung verschiedener Reaktionsmittel des Jugendstrafrechts gesehen wird (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 8 Rn. 1 f., 8; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 8 Rn. 7, 13; MüKoStGB/Laue, 3. Aufl., § 8 JGG Rn. 1). Denn anerkannt ist auch, dass Kombinationen – unabhängig von den zulässigen Kombinationsoptionen – immer dann unzulässig sind, wenn sie (z.B. wegen konfligierender Ziele hinsichtlich des Erziehungs- und Ahndungsbedarfs) nicht geeignet oder (z.B. wegen der Kumulationswirkung) insgesamt unverhältnismäßig sind (vgl. BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 9; HK-JGG/Rössner, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; NKJGG /Ostendorf, 10. Aufl., § 8 Rn. 8). Gerade für diese Kombinationsentscheidung sieht § 8 JGG ein Ermessen des Jugendgerichts vor (vgl. BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 12).
19
bb) Dafür, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG dem Tatgericht ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Einziehung einräumt, spricht auch § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG, nach dem sich alle jugendstrafrechtlichen Sanktionen an dem Ziel der Spezialprävention orientieren müssen. Dass die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelte nunmehr zwingende Einziehung von Taterträgen für das Jugendstrafrecht modifiziert werden darf, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 JGG, der vorsieht, dass die allgemeinen Vorschriften nur gelten, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG ist in diesem Sinne eine entsprechende spezielle Regelung.
20
cc) Zudem streiten systematische Erwägungen für ein Ermessen des Tatgerichts bezogen auf die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Eine zwingende Anwendung der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB würde das differenzierte und abgestufte Gesamtgefüge möglicher Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht unterlaufen. Dies verdeutlicht besonders die Vorschrift des § 15 JGG. § 15 Abs. 1 Satz 1 JGG sieht bestimmte Auflagen – wie z.B. die Schadenswiedergutmachung in Nr. 1 und die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung in Nr. 4 – vor, die der Richter anord- nen „kann“. Gemäß § 15Abs. 2 JGG soll die Zahlung eines Geldbetrages nur angeordnet werden, wenn der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und selbst über ausreichende Mittel verfügt, um den Geldbetrag zu zahlen (Nr. 1), oder dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt hat, oder das Entgelt, das er für die Tat erhalten hat, entzogen werden soll (Nr. 2). § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG enthält damit eine besondere Regelung für die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht, deren Anordnung im Ermessen des Richters steht. Voraussetzung für die Entziehung der Tatvorteile ist nach allgemeiner Auffassung, dass der Täter noch bereichert ist (vgl. Diemer /Schatz/Sonnen/Diemer, JGG, 7. Aufl., § 15 Rn. 19; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 15 Rn. 27; BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 15 Rn. 76; siehe auch Brunner /Dölling, JGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 16). Dem entspricht, dass die Anordnung einer Geldauflage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG allgemein unter dem Vorbehalt steht, dass an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Zur Durchsetzung sieht das Gesetz nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 3 JGG die Verhängung von Beugearrest vor, wobei diese Entscheidung wiederum im Ermessen des Richters steht. Diese differenzierte Regelung zur Gewinnabschöpfung im Jugendstrafrecht würde vollständig konterkariert und ihr Anwendungsbereich gänzlich ausgehöhlt, wenn zwingend die Einziehung von Taterträgen oder – auch bei Entreicherung – des Wertes von Taterträgen anzuordnen wäre. Dabei sind schematische Betrachtungsweisen mit dem Grundgedanken der Rechtsfolgenbemessung im Jugendstrafrecht oh- nehin grundsätzlich unvereinbar. Vielmehr sind bei der Rechtsfolgenbestimmung stets die im Einzelfall relevanten Umstände und Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2007 – 2 BvR 2577/06 Rn. 22 ff.).
21
dd) Die Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO enthält kein ausreichendes Korrektiv, um den zuvor dargestellten Bedenken Rechnung zu tragen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr anerkannt, dass eine Vollstreckung zwingend zu unterbleiben hat, wenn der Verurteilte entreichert ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 Rn. 57 und vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18 Rn. 11; Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17; ebenso BeckOK StPO/Coen, 33. Ed., § 459g Rn. 23; Bittmann, KriPoZ 2016, 120, 125 f.). Allerdings ist diese Auffassung nicht unbestritten (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 13; Rhode, wistra 2018, 102, 103). Zudem wird weitergehend diskutiert, welche Voraussetzungen an das Merkmal der Entreicherung zu stellen sind, so, ob eine Entreicherung auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter mit den Taterträgen Schulden begleicht oder sie „verprasst“ (vgl. ablehnend Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 13; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 17; die Zulässigkeit einer wertenden Entscheidung des Gerichts generell verneinend BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 Rn. 57, BGHR StGB § 73c Verhältnismäßigkeit 1).
22
Dass die Regelung in § 459g Abs. 5 StPO für die Situation des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters nicht adäquat ist, ergibt sich maßgeblich jedoch daraus, dass mit der Anordnung des Unterbleibens durch das für die Vollstreckung zuständige Jugendgericht (§ 82 JGG) das Vollstreckungsverfahren nicht endgültig beendet ist (vgl. zur Wiederaufnahme der Vollstreckung Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 14). Vielmehr ist bis zum Ablauf der – für Jugendliche maximal 20-jährigen (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 StGB, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG) und für Heranwachsende maximal 25-jährigen (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 StGB, § 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 JGG) – Vollstreckungsverjährung gemäß § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO jederzeit eine Wiederaufnahme der Vollstreckung möglich, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten , die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Diese Unsicherheit ist mit der durch das Jugendstrafrecht bezweckten Resozialisierung des Täters unvereinbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass während der Vollstreckung die in § 459g Abs. 3 StPO genannten Maßnahmen – wie etwa Durchsuchungen entsprechend §§ 102 ff. StPO oder die Ausschreibung einer rechtskräftigen Einziehungsanordnung im polizeilichen Fahndungssystem entsprechend § 131 Abs. 1 StPO – zulässig sind, um festzustellen, ob bei dem Verurteilten Vermögen vorhanden ist. Es kommt hinzu, dass aus dem Wortlaut des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eindeutig erkennbar ist, welche Gründe zur Wiederaufnahme berechtigen. So erscheint fraglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Erlangung neuer Vermögenswerte nach Rechtskraft – etwa durch die Aufnahme einer legalen Beschäftigung – einen Grund zur Wiederaufnahme darstellen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 14).
23
Zudem lässt die Vorschrift des § 459g Abs. 5 StPO eine prognostische Beurteilung der Auswirkungen einer Vollstreckung auf die Entwicklung des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters bei der Urteilsverkündung, die den wesentlichen Zeitpunkt für die Bemessung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht darstellt, nicht zu. Die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Urteilserlass getroffen. Soweit der jugendliche oder heranwachsende Straftäter sich bis dahin während des Vollzugs einer mehrjährigen Jugendstrafe mit der Einziehungsanordnung konfrontiert sieht, sind – was das Landgericht auch für den Angeklagten in seiner konkreten Situation nachvollziehbar dargelegt hat – negative Einflüsse auf die mit der Vollstreckung der Strafe bezweckte erzieherische Einwirkung zu befürchten.
24
ee) Bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber möglichen Geschädigten rechtfertigen keine andere Bewertung. Zum einen sind ohnehin nicht in allen Fällen, in denen eine Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen in Betracht kommt, Personen geschädigt, so etwa bei Betäubungsmittelstraftaten. Zum anderen macht auch nicht jeder Geschädigte Ansprüche geltend, zumal im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 81 JGG – anders als gegen Heranwachsende gemäß § 109 JGG – ein Adhäsionsverfahren nicht statthaft ist. Soweit der Jugendrichter in der Durchsetzung von Ersatzansprüchen durch Dritte negative Auswirkungen auf die Entwicklung des jungen Delinquenten für die Zukunft befürchtet, besteht zudem für ihn jedenfalls kein Anlass, diesen nachteiligen Folgen durch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz zusätzlich Nachdruck zu verleihen. Ein Erfahrungssatz dergestalt, dass es in jedem Fall erzieherisch geboten erscheint, den jugendlichen oder heranwachsenden Täter zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens heranzuziehen , kann in dieser allgemeinen Form nicht aufgestellt werden.
25
Umgekehrt erscheint die mit der Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip verbundene Vermögenseinbuße, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein strafähnlicher Charakter zukommt (vgl. zum früheren Verfallsrecht BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 Rn. 77 ff., BVerfGE 110, 1, 20 ff.), für Jugendliche oder Heranwachsende unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung nicht immer angemessen. So findet nach dem Bruttoprinzip bei zugrunde liegenden verbotenen Geschäften (wie etwa Betäubungsmitteldelikten) bei der Berechnung des Erlangten ein Abzug von Aufwendungen nicht statt, § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB. Abgeschöpft werden kann in diesen Konstellationen – ebenso wie auch in den Fällen der nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über die Tatbeute – aber der gesamte Erlös, der als realer Gewinn nicht im Vermögen des jugendlichen oder heranwachsenden Täters vorhanden ist.
26
ff) Schließlich sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG sämtliche Rechtsfolgen , die aus Anlass der Tat gegen einen jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter nach dem JGG verhängt werden, vorrangig an dem Erziehungsgedanken auszurichten. Dem würde im Bereich der Jugendstrafe eine obligatorische Anordnung der Einziehung (des Wertes) von Taterträgen – auch im Falle der Entreicherung des Betroffenen – nicht gerecht; denn die Verurteilung zu einer den Jugendlichen oder Heranwachsenden überfordernden Leistung widerspricht § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG und damit auch dem Erziehungsgedanken.
27
Soweit hinsichtlich der zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zur Begründung maßgeblich auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19 Rn. 7; Köhler, NStZ 2018, 730, 731 f.; Korte, NZWiSt 2018, 231, 232 f.; MükoStGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 8), ist dieses Argument nur von eingeschränkter Überzeugungskraft, da sich in den Gesetzesmaterialen zum neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung außer der redaktionellen Anpassung in § 76 Satz 1 JGG kein Anhaltspunkt für eine inhaltliche Befassung mit der Einziehung im Jugendstrafverfahren oder gar eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung auf das Jugendstrafrecht findet (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 104). Indes lässt sich für die Annahme eines Ermessens des Tatgerichts ebenso ein gesetzgeberischer Wille ins Feld führen, nämlich das in § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG normierte Ziel des Jugendstrafrechts der Spezialprävention und die in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG bestimmte vorrangige Ausrichtung der Rechtsfolgen am Erziehungsgedanken.
28
4. Der Senat sieht sich durch Entscheidungen des 2. und des 5. Strafsenats gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.
29
Der 5. Strafsenat hat ohne nähere Begründung auf die Revision der Staatsanwaltschaft in seinem Urteil vom 24. Mai 2018 analog § 354 Abs. 1 StPO den Wert des aus der Tat Erlangten – auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen – selbst bestimmt und den einzuziehenden Betrag in Höhe der gesamten Beute festgesetzt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen war, die Angeklagten hätten jeweils lediglich ihren eigenen Beuteanteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 11 f.).
30
Der 2. Strafsenat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in seinem Urteil vom 21. November 2018 – ebenfalls ohne nähere Begründung – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Verurteilung einer Angeklagten zu einer Einheitsjugendstrafe um die von der Jugendkammer unterlassene Anordnung der Einziehung nach § 73c Satz 1 StGB ergänzt, nachdem er auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen den Wert des Erlangten selbst bestimmt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18 Rn.

8).

31
In seinem Beschluss vom 24. Januar 2019 hat der 5. Strafsenat die Revision eines nach Jugendstrafrecht verurteilten Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den Einziehungsbetrag als Gesamt- schuldner haftet, und dabei darauf hingewiesen, dass §§ 73 ff. StGB uneingeschränkt auf Jugendliche und Heranwachsende anwendbar seien (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18).
32
Schließlich hat der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 8. Mai 2019 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil geändert und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen einen nach Jugendstrafrecht verurteilten Angeklagten selbst angeordnet. Der 5. Strafsenat unterstreicht in dieser Entscheidung mit näherer Begründung nochmals, dass §§ 73 ff. StGB im Jugendstrafrecht – gleich wie im Erwachsenenstrafrecht – zwingend und uneingeschränkt anzuwenden seien (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19).
33
5. Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der genannten Rechtsauffassung festgehalten wird. Vorsorglich fragt der Senat auch bei dem 3. und 4. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 95/19
vom
8. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:080519U5STR95.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2019, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. September 2018 dahin geändert , dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450 Euro angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten aufzuerlegen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und wirksam auf die unterlassene Anordnung der Einziehung von Wertersatz beschränkte , vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Höhe des tenorierten Betrages Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Taten, bei denen der Angeklagte Beute erlangte, entwendete er bei einem Diebstahl eine Spielekonsole im Wert von 100 Euro (Fall 6 der Urteilsgründe) und brachte er durch Unterschlagungen zwei Musikboxen im Wert von 150 Euro (Fall 8 der Urteilsgründe ) und von 200 Euro (Fall 9 der Urteilsgründe) an sich.
3
2. Die Jugendkammer hat von einer Anordnung der Einziehung des Wertersatzes der Taterträge gegen den nicht mehr bereicherten Angeklagten abgesehen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass die Verhängung der in §§ 73 ff. StGB vorgesehenen Maßnahmen im Jugendstrafrecht jedenfalls nach der Neuregelung dieser Vorschriften nicht zwingend sei. Sie könnten unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, wonach sich die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht vorrangig an dem Erziehungsgedanken zu orientieren hätten, keine uneingeschränkte Anwendung finden. Die entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung , die maßgeblich darauf abgestellt habe, dass zur Vermeidung von Härtefällen die Regelung des § 73c StGB aF als Korrektiv zur Verfügung stehe, sei insbesondere nach derem ersatzlosen Wegfall neu zu bewerten. Bei der Gesetzesneufassung habe diese Frage offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden. Dem Jugendstrafrecht sei die Vorrangigkeit des Erziehungsgedankens auch bei nicht unmittelbar sanktionsbezogenen Entscheidungen nicht fremd, wie sich etwa auch bei der Frage der Kostenauferlegung nach § 74 JGG zeige.

II.


4
Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Recht gegen die Ablehnung einer Einziehungsentscheidung durch das Landgericht.
5
1. Es hat bereits der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die früheren Vorschriften zum Recht der Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73 ff. StGB aF entsprochen, dass die Verhängung der dort vorgesehenen Maßnahmen über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG auch im Jugendstrafrecht zulässig war, und zwar unabhängig davon, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Jugendlichen vorhanden war. Diese gesetzgeberische Entscheidung, wonach der Vermeidung von Härten allein die Vorschrift des § 73c StGB aF diente, durfte nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 177 f., mit zust. Anm. Altenhain, NStZ 2011, 272).
6
Entgegen der Auffassung der Jugendkammer gibt die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit dem Wegfall der Härtefallklausel des § 73c StGB aF keinen Anlass zu einer Neubewertung (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17; vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221, 222 mit abl. Anm. Eisenberg; Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2019 – 2 Ss 379/18; MüKo-StGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 8). Die gesetzliche Neuregelung hat den Rechtscharakter der Maßnahme nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366, 367 mwN). Anstelle einer Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder Teilnehmers bereits im Erkenntnisverfahren ist zur Vermeidung unbilliger Härte nunmehr im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO die Möglichkeit getreten, von einer Vollstreckung der Einziehungs- entscheidung abzusehen. Die vollstreckungsrechtliche Härteklausel schützt den Betroffenen ebenso wirkungsvoll vor übermäßigen Eingriffen wie § 73c StGB aF (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241, 242 f.; Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17, wistra 2018, 427 f.; Köhler, NStZ 2018, 731, 732). Bei einer Entreicherung oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung stellt sich die Neuregelung für den Angeklagten sogar günstiger dar, weil nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. September

2018

– 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22, 23; Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17 aaO).
7
Im Rahmen der Neuregelung der Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, Sonderregelungen für das Jugendstrafverfahren zu treffen (vgl. Korte, NZWiSt 2018, 231, 232 f.) und Maßnahmen der Einziehung etwa den nach der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 JGG unzulässigen Nebenfolgen zuzuordnen. Vielmehr hat er die Anwendbarkeit des Instituts der Einziehung bzw. der Wertersatzeinziehung auch weiterhin für das gesamte Strafrecht angeordnet, was sich für das Jugendstrafrecht mittelbar daraus ergibt, dass er an der Regelung des § 76 Satz 1 JGG über die Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens festgehalten und sie lediglich redaktionell (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 104) angepasst hat. Im Rahmen der nunmehr im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Härtefallprüfung, die bei Jugendlichen in der Zuständigkeit des Jugendgerichts liegt (§ 82 Abs. 1 JGG), sind sowohl der Umstand der Entreicherung als auch sonstige für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Aspekte und damit im Jugendstrafrecht insbesondere auch erzieherische Erwägungen zu berücksichtigen, wobei ohnehin die Abschöpfung der Erträge aus Straftaten dem Erziehungsgedanken regelmäßig entsprechen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, aaO, S. 179 Rn. 13; Korte, aaO, S. 233).
8
2. Da die Regelungen der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB mithin auch im Jugendstrafrecht die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als zwingende Rechtsfolge vorsehen, kann der Senat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18, aaO; vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, aaO; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 12) und die Einziehung des Wertes der in den Fällen 6, 8 und 9 erlangten Beute in Höhe von insgesamt 450 Euro anordnen. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden könnten, die zu einem höheren Einziehungsbetrag führen würden.
Sander König Berger
Mosbacher Köhler

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 62/19
vom
17. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR62.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2018 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier Fällen und besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass der „sicherge- stellte Betrag in Höhe von 6.800 Euro eingezogen und bezüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 35.782,70 Euro die „Sicherstellung des Wertersatzes“ erfolgt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der gesamten Einziehungsentscheidung ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
2. Die in den Urteilsgründen gänzlich unbegründet gebliebene Einziehungsentscheidung hält dagegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
a) Soweit die Strafkammer gemäß § 73 Abs. 1 StGB nF die Einziehung eines sichergestellten Betrages in Höhe von 6.800 Euro angeordnet hat, fehlt jeder Beleg dafür, dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Sicherstellung gekommen ist und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, es sich dabei um ein aus einer Vortat erlangtes „etwas“ im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich dazu nur, dass der Angeklagte am 4. Dezember 2017 (UA 5) und damit am Tag der letzten ausgeurteilten Tat (Fall II. 2. e der Urteilsgründe) festgenommen wurde. Dass er hierbei erbeutetes Geld in Höhe von 6.800 Euro bei sich führte oder sonst in seinem Besitz hatte, ist selbst dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen ; auch erbeutete der Angeklagte bei diesem Überfall lediglich 6.080 Euro (UA 15).
5
b) Danach kann auch der weitere – offensichtlich auf § 73c StGB nF gestützte – Ausspruch über die „Sicherstellung des Wertersatzes“ in Höhe von 35.782,70 Euro keinen Bestand haben. Der angeführte Betrag entspricht zwar der Summe der bei den Taten II. 2. a) bis d) der Urteilsgründe erbeuteten Geldbeträge , doch kann der Senat nicht ausschließen, dass bei dem Angeklagten am 4. Dezember 2017 tatsächlich doch 6.800 Euro aufgefunden wurden und sich darunter – eventuell neben der Tatbeute von 6.080 Euro aus der Tat II. 2. e) – auch Geld aus den früheren Taten befand. In diesem Fall wäre die Anordnung der Einziehung von Wertersatz zu hoch bemessen und der Ange- klagte dadurch beschwert. Um dem neuen Tatrichter eine widerspruchsfreie Entscheidung über die Einziehung zu ermöglichen, hebt der Senat daher die Einziehungsentscheidung im Ganzen auf.
6
3. Im Übrigen weist der Senat auf das Folgende hin:
7
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht nach Auffassung des Senats die auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt zulässige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) nicht unter einem besonderen jugendstrafrechtlichen Ermessensvorbehalt.
8
a) Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar. Deshalb gelten die sich aus diesen Normen ergebenden Anwendungsgrundsätze. Für eine jugendstrafrechtliche Überformung ist kein Raum. Dies entsprach bereits der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den §§ 73 ff. StGB aF (vgl. BGH,Urteil vom 17. Juni 2010 – 4StR 126/10, BGHSt 55, 174 Rn. 7 ff.). Der 2. und der 5. Strafsenat haben hieran auch nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 festgehalten (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221 Rn. 7; vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19, Rn. 6 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 475/18; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, Rn. 6 ff.). Der Senat teilt diese Auffassung.
9
b) Soweit der Generalbundesanwalt darauf abhebt, dass sich die Notwendigkeit einer Ermessensausübung aus § 8 Abs. 3 JGG ergäbe, kann dem nicht gefolgt werden.
10
aa) Nach dem seit dem Inkrafttreten des JGG am 1. Oktober 1953 (BGBl. I. S. 751) unverändert gebliebenen § 2 Abs. 2 JGG gelten die Normen des Allgemeinen Strafrechts nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass – wie auch schon bis dahin allgemein anerkannt – die allgemeinen Vorschriften fortgelten, sofern das JGG keine vorgehende Spezialregelung enthält (vgl. BT-Drucks. I/4437, S. 3; Laue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 2 JGG Rn. 12).
11
Eine die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 73 ff. StGB modifizierende Spezialregelung ist dem JGG aber nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Diese Regelung betrifft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 Rn. 8; Beschluss vom 12. Juli 2000 – StB 4/00 Rn. 9; Laue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 6 Rn. 6 mwN.) zwar neben den Nebenfolgen und Nebenstrafen im technischen Sinn auch die Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB und damit auch die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Sie befasst sich aber nur mit der Frage, inwieweit eine Koppelung dieser Folgen mit den genannten spezifisch jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen (Erziehungsmaßregeln , Zuchtmitteln und Jugendstrafe) statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 – 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 f.; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 8 Rn. 1 f.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 8 Rn. 7). Insoweit bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, dass eine Verbindung mit allen Maßnahmen, Nebenfolgen und Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts möglich ist, soweit diese nach dem JGG zulässig sind. Damit sind aber nur die nach § 6 JGG ausdrücklich für unanwendbar erklärten Nebenfolgen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 – 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 f.; Laue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 6, JGG Rn. 7), nicht jedoch die §§ 73 ff. StGB. Über die Anwendungsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Sanktionen des allgemeinen Strafrechts sagt § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nichts aus, sodass es insoweit allein auf die in den jeweiligen Bestimmungen hierzu getroffenen Regelungen ankommt. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob eine Sanktion fakultativ angeordnet werden kann oder obligatorisch anzuordnen ist.
12
bb) Soweit in § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG davon die Rede ist, dass die jeweiligen Folgen neben den genannten jugendrechtlichen Sanktionen angeordnet werden „können“, wird dadurch im Hinblick auf die nach dem allgemeinen Recht zwingend anzuordnenden Maßnahmen kein besonderes jugendstrafrechtlich begründetes Ermessen eröffnet. § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG ist an dieser Stelle nicht anders zu lesen, als die Bestimmung des § 7 Abs. 1 JGG, die – im System des JGG funktionsgleich – die kumulative Anordnung von jugendrechtlichen Sanktionen und Maßregeln der Besserung und Sicherung betrifft, und für die dies trotz der vergleichbaren Verwendung des Wortes „können“ ausdrücklich anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1991 – 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373, 374; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; Laue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., JGG, Rn. 7; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., Rn. 6 [abw. Ansicht im Hinblick auf § 69 StGB in Rn. 73]). Vor der lediglich redaktionell motivierten Änderung von § 7 JGG (vgl. dazu BT-Drucks. 7/550, S. 327) durch das EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I, S. 469) war dies insoweit auch sprach- lich eindeutig. Denn bis dahin war in dieser Vorschrift von einem „können nur“ die Rede (vgl. BGBl I, S. 149 ff. vom 8. März 1973; dazu Janiszewski, NStZ 1988, 543).
13
cc) Der Gesetzgeber hat § 8 Abs. 3 JGG nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 am 1. Juli 2017 mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I, S. 3202) lediglich dahin geändert , dass ein Fahrverbot die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (Satz 2). Zu einer weitergehenden Änderung hat er sich nicht veranlasst gese- hen, was dafür spricht, dass es auch weiterhin bei der bisherigen Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift zu verbleiben hat.
14
c) Dass eine Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht aufgrund einer zu treffenden Ermessensentscheidung nicht oder nur eingeschränkt in Betracht kommen kann, ergibt sich auch nicht aus übergeordneten jugendstrafrechtlichen Gesichtspunkten (a. A. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7; NStZ 2019, 222, BeckOK-JGG/Putzke, 13. Aufl. (Stand: 1. Mai 2019), § 6 Rn. 7; Schady/Sommerfeld ZJJ 2018, 219, 223 ff.; Kölbel, 42. Strafverteidigertag 2018, S. 339 ff; siehe dazu auch Reitemeier , ZJJ 2017, 354, 361 zur Handhabung von § 421 StPO). Zwar können auch nicht ausdrücklich untersagte Sanktionen im Jugendstrafrecht ausgeschlossen sein oder einer teleologischen Reduktion unterliegen, weil sie gegen übergeordnete Strukturprinzipien des Jugendstrafrechts verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 – 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259 zum jugendstrafrechtlich unzulässigen, weil geldstrafengleichen Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO). Dies ist aber bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB nF nicht der Fall.
15
aa) Soweit dem Jugendrichter die Möglichkeit eröffnet wird, durch die Erteilung einer Geldauflage als Zuchtmittel gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 JGG oder als Bewährungsauflage nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 JGG Gewinnabschöpfung zu betreiben, führt dies nicht dazu, dass deshalb die Anordnung einer Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB), daraus gezogener Nutzungen (§ 73 Abs. 2 StGB) oder eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c Satz 1 StGB) nunmehr generell unter einen Ermessensvorbehalt zu stellen wäre. Als Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 JGG ist die Erteilung einer derartigen Auflage auf Fälle beschränkt, in denen Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen (§ 5 Abs. 2 JGG), aber eine Jugendstrafe noch nicht geboten ist (§ 13 Abs. 1 JGG). Als Bewährungsauflage nach § 23 Abs. 1 Satz 2 JGG kommt sie nur bei einer nicht zu vollstreckenden Jugendstrafe in Betracht. Der Umstand, dass es in diesen eng umgrenzten Bereichen jugendstrafrechtlicher Sanktionen – im Übrigen nicht anders als im Fall der Erteilung einer Bewährungsauflage im Erwachsenenstrafrecht nach § 56b Abs. 2 StGB – möglicherweise zu einem Zielkonflikt mit den §§ 73 ff. StGB kommen kann, rechtfertigt es nicht, eine Einziehungsanordnung zumal auch dann, wenn – wie hier – auf eine zu vollstreckende Jugendstrafe erkannt wurde, nicht mehr als zwingend anzusehen.
16
bb) Auch der Wegfall der Härteklausel in § 73c StGB aF und die damit verbundene Verlagerung der Unbilligkeitsprüfung von der Anordnungsebene in das Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 StPO) führen nicht dazu, dass die bis dahin unbedenkliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz nunmehr unter den Vorbehalt ihrer erzieherischen Eignung im Einzelfall zu stellen wäre.
17
Der Gesetzgeber hat sich bei seiner umfassenden Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung nicht veranlasst gesehen, wegen dieser strukturellen Änderung bei der Berücksichtigung unbilliger Härten Sonderregelungen für das Jugendstrafverfahren zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19, Rn. 7). Dass § 459g Abs. 5 StPO den Jugendlichen vor übermäßiger Inanspruchnahme weniger wirkungsvoll schützt, als die Bestimmung des § 73c StGB aF ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241, 242 f. mwN). Die Tatsache, dass nach § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO unter bestimmten Umständen auch eine Wiederaufnahme der Vollstreckung möglich ist, ändert daran nichts. Sämtliche Entscheidungen liegen nach § 82 Abs. 1 JGG in der Hand des Jugendrichters, der dabei auch die Belange des § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG wahren kann.
Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist Quentin erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben Sost-Scheible Feilcke Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 27/16
vom
22. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja - [S.6/7 - Fall 87 der Anklageschrift] u. [S. 13-15]
BGHR: ja " " "
Veröffentlichung: ja
1. Eine Sitzgruppe eines anfragenden Senats ist nicht gehindert, während der Dauer
des von einer anderen Sitzgruppe desselben Senats beschlossenen Anfrageverfahrens
auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden.
2. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten
Senats, wenn dieser seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung
erteilt.
BGH, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16 - LG Aachen
ECLI:DE:BGH:2016:220916U2STR27.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 31. August 2016 in der Sitzung am 22. September 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten C. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten C. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten T. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten G. - in der Verhandlung -, Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung -, Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die von dem Angeklagten G. in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Mona- ten verurteilt sowie einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 Euro für verfallen erklärt. Den Angeklagten T. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung von früheren Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in 19 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ihn im Übrigen freigesprochen.
2
Die auf eine Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten C. bleiben ohne Erfolg.

I.

3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben der Angeklagte C. in acht und der Angeklagte T. in sieben Fällen im Zeitraum Sommer 2007 bis Ende 2008 in den Niederlanden Marihuana in einer Menge von jeweils 500 Gramm bis 4 kg, das sie von ihrem Kurier, dem Zeugen S. , nach Deutschland einführen ließen, wo sie es gewinnbringend veräußerten (Fälle 1-8 der Anklageschrift).
4
Im Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 veräußerte C. in fünf Fällen unter Mithilfe des Kuriers S. jeweils zwischen 4 und 10 kg Amphetamin an den Zeugen Ma. bzw. an von diesem vermittelte Abnehmer im Saarland (Fälle 16, 17, 19-21 der Anklageschrift).
5
Im Frühjahr 2010 ging der Angeklagte C. eine Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen Gl. ein, der mit dem -Auslieferungsfahrer H. über einen Rauschgiftkurier verfügte, der Betäubungsmittel unauffällig unter "Legalpaketen" aus den Niederlanden einführen konnte. Ein direkter Kontakt zwischen C. und H. kam dabei nicht zustande. C. übermittelte seine Anweisungen betreffend die Einfuhr und Verteilung des von ihm erworbenen Rauschgifts an Gl. , der sie an H. weiterleitete. C. und Gl. verfügten jeweils über einen eigenen Abnehmerkreis und handelten auf eigene Rechnung. Sie kooperierten insoweit, dass Gl. H. als Kurier zur Verfügung stellte und C. im Gegenzug seine Bezugsquelle in den Niederlanden für Gl. zugänglich machte. Auf diese Weise lieferte C. bis Ende 2010 in sechs Fällen Marihuana und Amphetamin in einer Größenordnung bis jeweils 4-5 kg (Fälle 22-25, 32 und 33 der Anklageschrift) an seine inländischen Abnehmer.
6
Im Zeitraum Februar bis April 2011 lieferte C. in zwei Fällen durch den Zeugen S. jeweils 5 kg Marihuana an seine saarländischen Abnehmer (Fälle 34 und 35 der Anklageschrift).
7
Zwischen Juni 2011 und Januar 2012 übernahm der Zeuge H. auf Weisung des Angeklagten C. in den Niederlanden 27 kg Amphetamin, das er zunächst in seiner Wohnung zwischenlagerte und auf Weisung des C. in der Folgezeit in sechs Teilmengen zu je 5 kg und einer letzten Teilmenge von 2 kg am 7. März 2012 an den Zeugen W. auslieferte (Fall 43 der Anklageschrift , Einsatzstrafe von sechs Jahren).
8
Im Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 übergab der Mitangeklagte G. in den Niederlanden im Auftrag unbekannt gebliebener Drogenhändler in zwei Fällen jeweils mindestens 5 kg Marihuana an den als Kurier für den An- geklagten C. tätigen Zeugen H. , der das Rauschgift dann in das Bundesgebiet einschleuste. Der Kurierlohn G. ' betrug 25 Euro je transportiertes Kilo (Fälle 48 und 49 der Anklageschrift).
9
In demselben Zeitraum und bis Sommer 2012 bezog der Angeklagte C. in 19 weiteren Fällen jeweils bis zu 5 kg Marihuana und 10 kg Amphetamin bei seinen holländischen Lieferanten (Fälle 50-53, 64-78 der Anklageschrift ) unter Mitwirkung der Kuriere H. und S. sowie des Mitangeklagten G. (Fälle 64-77 der Anklageschrift) und verkaufte das Rauschgift im Bundesgebiet.
10
In drei Fällen (März bis Juli 2012) hatte der Angeklagte G. jeweils mindestens 2,5 kg Marihuana zur Abholung an den Kurier H. übergeben , wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob Auftraggeber insoweit der Angeklagte C. oder der Zeuge Gl. war (Fälle 81-83 der Anklageschrift

).

11
Am 13. September 2012 ließ der Angeklagte C. importierte 2,5 kg Marihuana und 4 kg Amphetamin im Verkaufswert von insgesamt 30.000 Euro an den für die Käufer handelnden Kurier S. übergeben mit dem Auftrag, das Rauschgift nach Sa. zu transportieren, wo es jedoch aus ungeklärten Gründen nicht ankam (Fall 86 der Anklageschrift). Die Abnehmer, die davon ausgingen, S. habe das Rauschgift unterschlagen, wandten sich an C. , damit dieser S. unter Druck setze, um so die unterschlagenen Betäubungsmittel oder jedenfalls einen deren Wert entsprechenden Geldbetrag einzutreiben. Der Angeklagte C. , Vizepräsident des Rockerclubs MC B. , beauftragte entsprechend das Clubmitglied A. , wobei er davon ausging, dass es gegenüber dem Zeugen S. zu Drohungen und Gewaltanwendungen kommen könne. Am 22. September 2012 suchte A.
gemeinsam mit einem unbekannten Dritten den Zeugen S. auf, bedrohte ihn mit einer Schusswaffe und forderte entweder die Rückgabe der Betäubungsmittel oder die Zahlung von 60.000 Euro, die Hälfte des Betrages als Wertersatz, die andere Hälfte für die Bemühungen des Angeklagten C. bei der Eintreibung. Unter dem Eindruck der Drohung gab S. jedenfalls 1 kg bei ihm gefundenes Amphetamin heraus (Fall 87 der Anklageschrift).
12
Zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 kam es zu vier weiteren Betäubungsmittellieferungen des Angeklagten C. an seine saarländischen Abnehmer in einer Größenordnung von bis zu 2 kg Marihuana und 5 kg Amphetamin je Geschäft. Von der letzten Lieferung konnten am 6. Februar 2013 noch 4 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 13,1% Amphetaminbase sichergestellt werden (Fälle 88-91 der Anklageschrift).
13
2. Von weiteren Anklagepunkten hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
14
Was die Anklagepunkte 9-15 anbelangt, konnte sich die Strafkammer allein aufgrund der Angaben des Kurierfahrers S. nicht von der Täterschaft der Angeklagten C. und T. - die ihre Tatbeteiligung im Übrigen in allen abgeurteilten Fällen eingeräumt haben - überzeugen.
15
Hinsichtlich der Anklagepunkte 18, 26-31, 36-42, 44-47, 54-62, 81-84 und 92 konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass den von H. in Holland übernommenen Rauschgiftlieferungen ein Auftrag des Zeugen Gl. oder eines Dritten und nicht ein solcher des Angeklagten C. zugrunde lag.
16
Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens im Fall 63 der Anklageschrift hat die Strafkammer den Angeklagten C. aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil es sich bei der Rückgabe von schon gelieferten (minderwertigen ) Betäubungsmitteln um keine selbständige neue Tat im Verhältnis zu den vorangegangenen Lieferungen handele.
17
Den Angeklagten G. hat das Landgericht in den Anklagepunkten 22, 25-27, 32, 33, 36-47, 50-63 und 84 freigesprochen. In diesen Fällen habe es sich entweder ausschließlich oder zumeist auch um Amphetaminlieferungen gehandelt, in die der Angeklagte G. - anders als bei Marihuanageschäften - nicht eingebunden gewesen sei.

II.

18
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.
19
Die Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich ihrer Revisionsbegründungsschrift dagegen, dass die Angeklagten C. in den Fällen 9-15, 18, 2631 , 36-42, 44-47, 54-63, 81-84 und 92 der Anklageschrift, T. in den Fällen 9-14 der Anklageschrift und G. in den Fällen 32, 33, 36-47, 50-63 und 84 der Anklageschrift freigesprochen worden sind. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die Freisprüche des Angeklagten C. in den Fällen 23, 24, 32 und 43 beanstandet, ist dies unverständlich, weil der Angeklagte insoweit verurteilt wurde. Ähnliches gilt für die Erwähnung der Fälle 79 und 80 der Anklageschrift , hinsichtlich derer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
20
Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe den Verurteilungen in den Fällen 1-8, 16, 17, 19-21, 23-25, 32, 43, 48-53, 64-70, 75-77, 86, 89 und 90 der Anklageschrift eine zu geringe Menge Rauschgift zugrunde gelegt, in den Fällen 22, 33-35, 71-74, 78, 81-83 zu niedrige Ein- zelstrafen verhängt und die Anordnung von Wertersatzverfall nicht ausreichend begründet.
21
a) Die erhobene Formalrüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den Zeugen M. und Ma. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt habe, ist jedenfalls unbegründet.
22
Beide Zeugen waren als Abnehmer bzw. als Vermittler in den Betäubungsmittelhandel der Angeklagten eingebunden. Der Zeuge Ma. war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits rechtskräftig verurteilt, ohne dass die Revision - im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bedenklich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15) - den Umfang seiner Verurteilung mitteilt. Die Strafkammer hat erwogen, dass noch nicht alle Drogengeschäfte zwischen Ma. und den Angeklagten bekannt seien und ihm deshalb ebenso ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt wie dem Zeugen M. . Dieser war wegen seiner Beteiligung an einigen Taten der Angeklagten - noch nicht rechtskräftig - verurteilt, zudem war noch ein Ermittlungsverfahren wegen einer ihm zur Last gelegten Mitwirkung im Fall 18 der Anklageschrift anhängig.
23
Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr obliegt dem Tatrichter und kann nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden (BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 326). Dass der Strafkammer Rechtsfehler dahingehend unterlaufen sind, dass es den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts verkannt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1957 - 5 StR 390/56, BGHSt 10, 104, 105), lässt sich auch nach dem Revisionsvorbringen nicht erkennen.
24
b) Der Freispruch der Angeklagten C. und G. hinsichtlich des Falles 63 der Anklageschrift ist tragfähig begründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Rückabwicklung eines Betäubungsmittelgeschäfts wegen mangelhafter Qualität gegenüber dem in aller Regel vorangegangenen Erwerbsvorgang nicht als eigenständige Tat des Handeltreibens verfolgt werden kann, weil insoweit ein einheitliches Geschäft vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 9, NStZ-RR 2010, 24). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, welche der vorangegangenen Lieferung(en) dem behaupteten Rückgabegeschäft zugrunde gelegen haben, bestanden nicht, weshalb das Landgericht keine Veranlassung zu Erörterungen eventueller Bewertungseinheiten hatte. Dass die Rückabwicklung des Rauschgiftgeschäfts zu einem "Umtausch" der minderwertigen Betäubungsmittel in mangelfreie Ware geführt hätte, ist weder festgestellt noch Gegenstand der Anklage.
25
c) Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer bestehen keine rechtlichen Bedenken.
26
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt , dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind; dies gilt auch, soweit der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. In sachlich-rechtlicher Hinsicht liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 mwN).
27
Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.
28
Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 1-15 der Anklageschrift eine Auseinandersetzung mit Angaben des Zeugen Wa. vermisst, verkennt sie, dass sachlich-rechtliche Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung nicht auf urteilsfremdes Vorbringen gestützt werden können. Im Übrigen hat sich die Strafkammer mit den Einlassungen der Angeklagten C. und T. einerseits und den Angaben des Belastungszeugen S. andererseits auseinandergesetzt. Die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen sind jedenfalls möglich und damit im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung hinzunehmen.
29
Was die übrigen Freisprüche des Angeklagten C. anbelangt, genügen die Urteilsausführungen ebenfalls den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Dass der Kurier H. neben den von dem Angeklagten C. eingeräumten Drogentransporten gleichzeitig auch für den Zeugen Gl. tätig war, ist hinreichend belegt (vgl. UA 34, 35, 64, 117 ff., 138).
30
Auf urteilsfremdes Vorbringen zu Einlassungen des Angeklagten G. können sachlich-rechtliche Beanstandungen gegen die den Teilfreisprüchen dieses Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht gestützt werden. Soweit das Landgericht dem Angeklagten G. glaubt, nur Marihuana , niemals aber Amphetamin übergeben zu haben, findet diese Annahme eine hinreichende Stütze darin, dass die Zeugen Ba. und Ma. in ihren polizeilichen Vernehmungen übereinstimmend angegeben haben, das Amphetamin stamme aus einer anderen Bezugsquelle als das Marihuana. Bei letzterem habe G. eine Rolle gespielt (UA 105, 127).
31
Was die den Verurteilungen in den jeweiligen Fällenzugrunde gelegten Handelsmengen anbelangt, zeigt die Revision ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar rügt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass die in den einzelnen Fällen festgestellten Handelspreise für Amphetamin und Marihuana extreme Schwankungen aufweisen und in dieser Form praktisch nicht nachvollziehbar sind. Von diesen Unzulänglichkeiten unberührt bleiben jedoch die - von späteren Verkaufspreisen unabhängigen - Feststellungen zu den eingeführten Drogenmengen, die im Wesentlichen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten beruhen. Dass die Strafkammer in Anwendung des Zweifelssatzes in einzelnen Fällen nicht die von Zeugen lediglich geschätzte höhere Handelsmenge zugrunde gelegt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar.
32
d) Da die Feststellungen der Strafkammer zum Schuldumfang nach alledem auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen und die Strafzumessungserwägungen im Übrigen für sich nicht zu beanstanden sind, bleibt die Revision auch insoweit ohne Erfolg.
33
e) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.000 € gegen den Angeklagten C. lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat bedacht, dass der Wert des Erlangten nach dem Bruttoprinzip zu bestimmen und gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist. Außerdem hat es gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt, dass der Angeklagte den größten Teil seiner erzielten Erlöse "verjubelt" hat. Vor diesem Hintergrund ist die Wertersatzverfallsanordnung - auch wenn das Landgericht seine Berechnungen im Einzelnen nicht mitteilt - noch hinnehmbar.
34
f) Die hinsichtlich des Angeklagten G. unterbliebene Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt, da eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht in Betracht kommt.
35
2. Auch die Revision des Angeklagten C. , mit der er im Wesentlichen seine Verurteilung im Fall 87 der Anklageschrift sowie im Übrigen die Strafzumessung beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
36
a) Der Angeklagte C. , dem die Strafkammer im Fall 87 der Anklageschrift den Einsatz der Schusswaffe durch den von ihm beauftragten "Geldbzw. Betäubungsmitteleintreiber" A. nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerfrei wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung verurteilt worden. Wer - wie hier der deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilte A. - einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung, Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72).
37
Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Aussetzung des Verfahrens war nicht veranlasst.
38
Zwar hat der erkennende Senat - in anderer Besetzung - in derSache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden: "Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Geschädigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung."
39
Jedoch hindert ein solches Anfrageverfahren nach § 132 GVG nicht eine Sachentscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass ein Anfragebeschluss die angefragten Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 427/04 mwN; sowie wenn die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt ist: BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 StR 433/09, NStZ 2010, 227). Ebenso wenig ist ein anfragender Senat gehindert, bei Vorliegen einer Binnendivergenz zwischen verschiedenen Sitzgruppen abweichend von seiner eigenen Anfrage zu entscheiden. Der Anfragebeschluss entfaltet keine Sperrwirkung. Er dient lediglich der Vorbereitung der Herbeiführung einer Rechtsprechungsänderung, ist aber selbst keine bindende Entscheidung, von der nicht abgewichen werden könnte. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten Senats, der seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung erteilt (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, aaO). Dann kann der anfragende Senat nicht mehr zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung zurückkehren , ohne den Großen Senat für Strafsachen anzurufen; dies deshalb, weil die Entschließung über die Antwort des angefragten Senats, er halte an der früheren Rechtsauffassung nicht mehr fest, die gleiche Bedeutung hat wie eine Revisionsentscheidung , in der er seine frühere Auffassung aufgibt (vgl. Heußner, DRiZ 1972, 119 ff.). Eine Binnendivergenz führt auch nicht zu der Verpflichtung, eine Entscheidung des - in der Sache unzuständigen - Senatsplenums herbeizuführen. Eine solche "Entscheidung" hätte für die zuständige Sitzgruppe keine rechtliche Bindungswirkung.
40
b) Die Strafzumessungsentscheidung bezüglich des Angeklagten C. ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Annahme minder schwerer Fälle nur in den Fällen 1-8 und 22 der Anklageschrift ist auch in Anbetracht der unterschiedlichen Mengen des gehandelten Rauschgifts ausreichend begründet und nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die jeweils verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verfallsanordnung hat ebenfalls Bestand (vgl. oben II. 1e)). Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel